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Beschluss

9 S 2313/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:1220.9S2313.17.00
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Leitsätze
Zur Möglichkeit der Schulaufsicht, gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz SchG in Abweichung vom Elternwunsch festzulegen, dass der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt wird.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. September 2017 - 12 K 14682/17 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Möglichkeit der Schulaufsicht, gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz SchG in Abweichung vom Elternwunsch festzulegen, dass der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt wird.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. September 2017 - 12 K 14682/17 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Die zulässige (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerde ist nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Staatlichen Schulamtes N. vom 25.07.2017 wiederherzustellen, mit dem neben der Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ab 01.08.2017 die Erfüllung dieses Anspruches an der R.-Schule E. SBBZ verfügt wurde. 1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit des Antrags ausgegangen. Auch der Senat hält hier einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in der Verfügung enthaltene Festlegung, dass ihr Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an der R.-Schule erfüllt wird, für die statthafte Antragsart. Die abweichend vom Elternwunsch erfolgte Festlegung erfüllt die Merkmale eines belastenden Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG (vgl. Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2016, § 83 SchG Anm. 4). Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass mit einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Festlegung, die Antragstellerin zukünftig in der R.-Schule zu beschulen, die im Bescheid vom 02.06.2016 getroffene Zuordnung an die S.-Schule wieder aufleben würde. Anders als die - vom Widerspruch der Antragstellerin ersichtlich nicht erfasste - Feststellung eines sonderpädagogischen Anspruchs war die Erfüllung dieses Anspruchs an der S.-Schule nicht zeitlich auf den 31.07.2017 befristet. Dies wird von den Beteiligten auch nicht bestritten. 2. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 25.07.2017 überwiege das private Interesse der Antragstellerin (bzw. ihrer Eltern), weiterhin an der S.-Schule in E. zu verbleiben. Hierfür spreche, dass die angegriffene Verfügung des Staatlichen Schulamtes rechtmäßig sei; außerdem bestehe ein besonderes öffentliches Interesse am Vollzug des Verwaltungsakts. Auf der Grundlage der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ist nicht ersichtlich, dass dem privaten Interesse der Antragstellerin Vorrang gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners gebührt. a. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung des Staatlichen Schulamtes, den Anspruch der Antragstellerin auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot entgegen dem Begehren ihrer Eltern an der R.-Schule und somit an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum statt an einer Regelschule im Rahmen der Inklusion zu erfüllen, ist § 83 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz SchG. Danach kann die Schulaufsichtsbehörde festlegen, dass abweichend von der nach der Bildungswegekonferenz erfolgten Wahl der Erziehungsberechtigten der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer anderen allgemeinen Schule erfüllt wird, wenn an der gewählten Schule auch mit besonderen und angemessenen Vorkehrungen der berührten Stellen die fachlichen, personellen und sächlichen Voraussetzungen zur Erfüllung des Anspruchs nicht geschaffen werden können; sie kann in besonders gelagerten Einzelfällen festlegen, dass der Anspruch an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt wird. Ist eine Entscheidung für eine Schule zur Erfüllung des sonderpädagogischen Anspruchs im Rahmen des § 83 SchG erfolgt, kann eine Änderung der Entscheidung bzw. eine erneute Entscheidung lediglich in den Fällen des § 83 Abs. 6 SchG erfolgen (vgl. Wörz/ von Alberti/ Falkenbach, a.a.O., § 83 Anm. 4). Dieser hat - soweit hier erheblich - folgenden Wortlaut: „(6) Besteht der Anspruch fort, üben die Erziehungsberechtigten ihr Wahlrecht zudem aus 1. ..., 2. ... oder 3. auf eigenen Antrag oder Antrag der Schulaufsichtsbehörde im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse seit dem letzten Vorschlag der Schulaufsichtsbehörde nach Absatz 3 oder der Festlegung nach Absatz 4. Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.“ b. Vorliegend dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen haben, dass die Voraussetzungen des § 83 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchG erfüllt sind. Die Umstände, wie sie sich im Schuljahr 2016/2017 (5. Klasse) an der S.-Schule gezeigt haben, stellen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse seit dem letzten Vorschlag der Schulaufsichtsbehörde bezüglich des Schulorts (hier Bescheid vom 02.06.2016) dar. aa) Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 83 Abs. 6 Nr. 3 SchG vor, wenn sich die Prognose zur Umsetzbarkeit der Inklusion im Nachhinein als falsch erwiesen hat, weil die Verhältnisse an der Schule nicht den Bedürfnissen der Schüler entsprechend umgesetzt werden konnten oder falsch beurteilt worden waren. An diesem, mit der Beschwerde nicht angegriffenen Maßstab gemessen, kann die Subsumtion des Verwaltungsgerichts nicht beanstandet werden. Der ursprünglichen Entscheidung des Staatlichen Schulamts vom 02.06.2016, der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot werde ab dem Schuljahr 2016/2017 an der S.-Schule erfüllt, dürfte zugrunde gelegen haben, dass die Antragstellerin die S.-Schule bereits zuvor in einer Außenklasse der R.-Schule im Rahmen einer Kooperation beider Schulen besucht hatte. Nach einer E-Mail vom 04.10.2016, die wohl Inhalte einer Bildungswegekonferenz über die Weiterbeschulung der „Inklusionskinder“ der Klasse wiedergibt, an der die Eltern der Antragstellerin nicht teilgenommen haben, folgt, dass alle Kinder, die bisher die Außenklasse besucht haben, die S.-Schule weiter ab dem Schuljahr 2016/2017 besuchen sollen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich zugleich, dass die Betreuung insbesondere im sog. Mittagsband durch schulfremde Kräfte erfolgen muss; hinsichtlich eines pflegerischen Assistenzbedarfs wird der Sache nach auf eine Mitwirkung der Eltern verwiesen („Assistenzbedarf, z.B. pflegerischer Bedarf -> Amt für besondere Hilfen wird von Eltern gestellt“). Auch wird dort davon ausgegangen, dass die Antragstellerin „intensive Betreuung“ braucht. Insgesamt wird deutlich, dass es - anders als die Antragstellerin behauptet - tatsächliche Grundlage der von Schule und Staatlichem Schulamt angestellten Prognose war, dass der Wechsel von der Primar- auf die Sekundarstufe mit erheblichen Veränderungen auch für die Betreuungssituation der Antragstellerin einhergeht und dass Schule und Staatliches Schulamt bei sich stellenden Problemen eine hinreichende Mitwirkung der Eltern der Antragstellerin erwarten, da eine angemessene Betreuung der Antragstellerin sonst nicht erreicht werden kann. Insoweit dürften sich die Verhältnisse in der Folgezeit wesentlich geändert haben. Dabei kann dahinstehen, ob der Betreuungsbedarf der Antragstellerin bereits hinlänglich bekannt war, ob er tatsächlich unterschätzt wurde oder ob sich der konkrete Umfang des Betreuungsbedarfs verändert hat (intensive Einzelbetreuung beim Mittagsband, Windeln wechseln, Hilfe beim Raumwechsel). Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht eine Änderung der Verhältnisse daraus hergeleitet, dass die Lehrkräfte an der S.-Schule nicht mehr wie bisher willens gewesen seien, die pflegerische Betreuung der Antragstellerin sowie deren Aufsicht im Mittagsband und insbesondere beim Mittagessen zu übernehmen. Diese Erwägung wird mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt. Unabhängig davon hat sich im Verlauf des Schuljahrs 2016/2017 vor allem aber gezeigt, dass es die Eltern der Antragstellerin an der für deren inklusive Beschulung in der Sekundarstufe I vorausgesetzten Kooperation haben fehlen lassen und damit die der Prognose zugrunde liegende Erwartung der Schule und des Staatlichen Schulamts enttäuscht haben. Ausweislich der Aktenlage sind die Eltern der Antragstellerin mehrfach seitens des Staatlichen Schulamtes zu Gesprächen über den Betreuungsbedarf ihrer Tochter eingeladen worden, die von ihnen stets aus - auch seitens des Senats - nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt wurden. Ferner wurde festgestellt, dass die inklusive Beschulung der Antragstellerin zwingend der Unterstützung durch Maßnahmen der Eingliederungshilfe (hier: §§ 53ff. SGB XII) bedarf (dazu im Einzelnen noch unten). Der hierzu nötigen Antragstellung und Mitwirkung (§ 60 ff. SGB I) haben sich die Eltern der Antragstellerin indes verweigert. Plausible Gründe für diese Haltung sind von der Beschwerde auch mit dem Schriftsatz vom 06.12.2017 nicht aufgezeigt worden. Dass die Forderung nach der Beantragung einer Eingliederungshilfe vor dem Eintritt in die S.-Schule noch nicht erhoben worden war, dürfte sich ohne weiteres mit den - von der Antragstellerin selbst eingeräumten - umfangreichen Veränderungen beim Wechsel von der Primar- in die Sekundarstufe und den insoweit gestiegenen Anforderungen erklären lassen. Soweit das Verwaltungsgericht aus der unzureichenden Betreuungssituation nachvollziehbar auch eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit der Antragstellerin abgeleitet hat, wird dies mit der Beschwerde nicht schlüssig angegriffen. bb) Diese Änderung der Verhältnisse ist im vorliegenden Zusammenhang auch erheblich. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Schulverwaltung (hier verwendet als Oberbegriff für den kommunalen Schulträger, § 27 SchG, und den Antragsgegner in seiner Funktion als staatliche Schulaufsicht; zur Abgrenzung der beiden Aufgabenbereiche vgl. nur Ulbrich, in: Ebert u.a., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 27 Rn. 1 ff.) nicht verpflichtet ist, für die nötige Betreuung der Antragstellerin eigene Kräfte zur Verfügung zu stellen. Die Neuregelung des Schulgesetzes durch das Gesetz vom 21.07.2015 (GBl 2015, 645, ber. S. 839) dient der schrittweisen Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention - VN-BRK). Inklusion soll demnach integraler Bestandteil des Bildungswesens sein. Inklusive Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in der allgemeinen Schule sollen gesetzlich verankert werden (so die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 15/6963, S. 25). Nach Art. 4 Abs. 2 VN-BRK ist jeder Vertragsstaat hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte des VN-BRK verpflichtet, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a VN-BRK). Daher orientiert sich die gesetzliche Verankerung inklusiver Bildungsangebote in völkerrechtlich zulässiger Weise auch an den gegebenen finanziellen Rahmenbedingungen. Bei den Änderungen in der Bildungslandschaft darf und muss die nachhaltige Finanzierbarkeit des Schulsystems durch die öffentlichen Haushalte eine wesentliche Rolle spielen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, a.a.O., S. 25). Mit der Neuregelung geht die Pflicht zum Besuch der Sonderschule in der Pflicht zum Besuch einer Grundschule und einer darauf aufbauenden Schule auf. § 82 SchG regelt nunmehr die Feststellung eines (vom Lernort unabhängigen) Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, welchem nach § 83 SchG an unterschiedlichen schulischen Lernorten (allgemeine Schule oder sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum) nachgekommen werden soll. Ein der sozial- oder jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe entsprechender individueller Leistungsanspruch auf Hilfeleistungen, wie beispielsweise Betreuung und Begleitung, durch welche die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule oder im sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erst ermöglicht oder erleichtert wird, ist nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot allerdings nicht verbunden und wird auch im Rahmen der Schulgesetzänderung nicht geschaffen. Die Schulverwaltung prüft daher den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in eigener Verantwortung, wie auch zukünftig Leistungsansprüche gegenüber Kostenträgern auf kommunaler Seite, insbesondere nach SGB VIII oder SGB XII, dort geprüft und verantwortet werden. Die bislang schon gegebene Verpflichtung zur gegenseitigen Einbeziehung und Mitwirkung, etwa bei der Erstellung eines Gesamtplans nach § 58 SGB XII oder eines Hilfeplans nach § 36 SGB VIII, wird nunmehr durch die in § 83 Abs. 3 SchG gesetzlich geregelte Schulangebotsplanung und Bildungswegekonferenz systematisiert und intensiviert (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, a.a.O., S. 26). Ein vorbehaltloses Elternwahlrecht wird durch die Neuregelung nicht geschaffen (so ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, a.a.O., S. 27). Die Schulverwaltung ist lediglich verpflichtet, den Betreuungsbedarf zu decken, den die Antragstellerin während Betreuungssituationen hat, die mit dem Unterricht in engem Zusammenhang stehen. Ein darüber hinausgehender Bedarf ist - worauf der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht zu Recht hinweisen - im Rahmen der Eingliederungshilfe (hier §§ 53ff. SGB XII) zu leisten. Es kann hier offen bleiben, ob auch im Rahmen des § 83 SchG, also im Verhältnis der Schulverwaltung zum behinderten Kind, zur Bestimmung dessen, was von dieser zur Ermöglichung einer inklusiven Beschulung zu leisten ist, auf die herrschende sozialgerichtliche Rechtsprechung zum sog. Kernbereich der pädagogischen Arbeit (vgl. nur BSG, Urteil vom 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - und Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, beide in juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris zum SGB VIII) abzustellen ist oder ob diese Verpflichtungen unter Auslegung der schulrechtlichen Normen des jeweiligen Landesrechts zu bestimmen sind (so LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER - und Beschluss vom 17.02.2014 - L 9 SO 222/13 B ER -, beide juris; Kepert/Pattar, Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter an baden-württembergischen Schulen, Rechtsgutachten, 2014, S. 9f.). Nach der überwiegenden sozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung der Leistungsbereiche von Trägern der Eingliederungshilfe und der Schulverwaltung ist der Kernbereich pädagogischer Arbeit der Schule nicht unter Auslegung der schulrechtlichen Bestimmungen, sondern der sozialhilferechtlichen Regelungen zu bestimmen. Danach gehören zum Kernbereich der Schule alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lernziele zu erreichen, in erster Linie also die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit der Unterricht selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung sowie die Bewertung der Schülerleistung (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.2016, a.a.O.). Integrierende, beaufsichtigende und fördernde Assistenzdienste, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann, gehören dazu nicht (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt 2014, 452, 453). Die Tatsache, dass beispielsweise ein deutlicher Teil der von der Schulbegleitung zu übernehmenden Aufgaben (auch) pädagogischen Charakter in dem Sinne hat, dass eine Mitwirkung am Unterricht ermöglicht wird und damit eine kognitive Förderung erfolgt, berührt den Kernbereich pädagogischer Arbeit nicht (LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B - und vom 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B -, beide juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER - und vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, beide juris). Selbst wenn man jedoch die Aufgaben der Schule durch die schulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch die Regelungen zur Inklusion „aufladen“ würde (so LSG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 15.04.2014 und vom 17.02.2014, a.a.O.; siehe auch Kepert/Pattar, Rechtsgutachten, S. 9f.), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die in § 3 Abs. 3 SchG verankerte Aufgabe der Schule, die gemeinsame Beschulung von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern sicherzustellen, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass nunmehr sämtliche Leistungen im Rahmen der Inklusion von der Schulverwaltung zu übernehmen sind. Jedenfalls Unterstützungshandlungen bei alltäglichen Verrichtungen außerhalb des Aufgabenbereichs der Schule fallen in den ausschließlichen Verantwortungsbereich des Sozialhilfeträgers (so auch Kepert/Pattar, Rechtsgutachten, S. 21, wo beispielhaft Hilfen beim An- und Ausziehen, beim Essen, bei Treppengängen oder beim Toilettengang genannt werden). Danach dürfte sich eine Verpflichtung der Schulverwaltung zur Erbringung der hier streitigen Betreuungsleistungen für die Antragstellerin nicht feststellen lassen. Dem vorgelegten sonderpädagogischen Gutachten der R.-Schule (SBBZ geistige Entwicklung) vom 17.07.2017 ist zu entnehmen, dass nach der - insoweit auch sachverständigen - Einschätzung der Schule die Antragstellerin einen über das „normale“ Maß hinausgehenden Bedarf an Unterstützung hat, weil sie in allen Bereichen des schulischen Lebens (Unterricht, Pausensituation, Übergänge, Selbstversorgung) einer Begleitung und Betreuung bedarf. Selbst im Unterricht bedarf sie Anregungen und Hilfestellungen, die über den am individuellen Leistungsvermögen orientierten, lernzieldifferenzierten Unterricht nach einem individuell erstellten Förderplan und die zeitweilig gewährte Einzelförderung hinausgehen dürften und von den Lehrkräften nicht mehr zu leisten sind. Insbesondere sind neben den erwähnten pädagogischen Hilfen in erheblichem Umfang integrierende, beaufsichtigende und fördernde Handlungen erforderlich, die der Antragstellerin überhaupt erst einen Verbleib im Klassenverbund der Regelschule ermöglichen. Die von der Antragstellerin hier benötigten Unterstützungen beim Mittagsband (Einzelbetreuung beim Mittagessen und Begleitung zu und in den Angeboten des Mittagsbands) sowie ihr sonstiger pflegerischer Bedarf sind nicht mehr dem Aufgabenbereich der Schulverwaltung zuzuordnen. Sie dürften auch einen so erheblichen Anteil ausmachen, dass er den Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal nicht mehr im Rahmen der Inklusion überantwortet werden kann. Nach § 8a Abs. 3 SchG ist die S.-Schule als Gemeinschaftsschule eine verbindliche Ganztagsschule. Ausweislich des mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 22.11.2017 vorgelegten Stundenplans ist an der Schule von Montag bis Donnerstag das sog. Mittagsband (Zeitraum 12:05 -13:25 Uhr) eingerichtet. Dabei handelt es sich um eine verbindliche Veranstaltung der Schule, die von allen Schülerinnen und Schülern besucht werden muss (§ 72 Abs. 3 Satz 1 SchG). Im Rahmen des Mittagsbands können die Schülerinnen und Schüler ihr Essen einnehmen, Rückzugsräume aufsuchen und/oder unterschiedliche Angebote wahrnehmen. Diese Angebote werden von Lehrkräften und Freizeitpädagogen angeboten. Hierbei können die Schülerinnen und Schüler an wechselnden Angeboten teilnehmen (derzeit: Freizeitbereich, Schülercafé, Sportprogramm, Fast Cooking, Nachschreibezeit, S. Redaktion, S. Künstler, Piano Songs, S. Band, S. Parlament, Garten und Technik, Theaterworkshop, Raum der Ruhe, offenes Lernbüro, PC-Raum, Sing mein Song, Handball, Schülerfirma). Es dürfte unstreitig sein, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage ist, das Mittagessen ohne eine durchgehende Einzelbetreuung wahrzunehmen, denn aufgrund einer Verengung des Darmtraktes und mangelnden Kauverhaltens müssen alle Speisen klein geschnitten werden, da sonst Erstickungsgefahr besteht. Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Systematik des Schulgesetzes zu Recht ausführt, greift in der Sekundarstufe I nur noch die allgemeine Aufsichtspflicht des Schulträgers während des Mittagessens. Eine der in § 4a Abs. 4 SchG geregelten Betreuungspflichten von Ganztagsschulen an Grundschulen und Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren während des Mittagessens (vgl. Wörz/von Alberti/Falkenbach, a.a.O., § 4a SchG Anm. 4) besteht hier nicht mehr. Weder aus dem verbindlichen Ganztagsbetrieb (§ 8a Abs. 3 SchG) noch aus der allgemeinen Aufsichtspflicht lässt sich ein Anspruch auf eine Einzelbetreuung mit pflegerischen Komponenten (Herrichten des Essens) herleiten. Gleiches gilt für die (verpflichtende) Teilnahme an den Angeboten des Mittagsbands. Die Angebote sind darauf ausgerichtet, dass sie von den Schülern und Schülerinnen selbständig und nach ihrer Wahl wahrgenommen werden. Zwar werden sie dort betreut bzw. beaufsichtigt. Es handelt sich bei den Angeboten des Mittagsbands auch um eine verpflichtende schulische Veranstaltung. Indes sind dies keine Unterrichtsstunden, sondern Freizeitaktivitäten, welche entsprechend dem Konzept der Ganztagsschule in der Schule unternommen werden. Eine Einzelbetreuung, wie sie die Antragstellerin benötigt, ist jedoch dort nicht vorgesehen und den Angeboten auch nicht immanent. Soweit die Antragstellerin pflegerische Betreuung wie das Wechseln von Windeln und Hilfe bei Toilettengängen benötigt, handelt es sich offensichtlich nicht um eine Aufgabe, welche von den Lehrkräften oder sonstigem Schulpersonal zu übernehmen ist. Dabei kann offen bleiben, ob die hygienische Pflege auch zur Grundschulzeit überhaupt durch Lehrkräfte hätte erfolgen müssen. Jedenfalls für die Sekundarstufe I gilt dies schon im Hinblick auf das Alter der Antragstellerin nicht (mehr). Der Einwand der Antragstellerin, das Schulamt habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, bei ihrer Aufnahme in die S.-Schule sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Betreuung eine freiwillige Leistung sei, verfängt nicht. Dies gilt schon deshalb, weil die Eltern der Antragstellerin eine Vielzahl von Angeboten der Schulverwaltung, über die Problematik der Sicherstellung einer hinreichenden Betreuung der Antragstellerin im Falle der inklusiven Beschulung in der Sekundarstufe I zu informieren und gemeinsam nach Lösungen zu suchen, nicht wahrgenommen haben. Insbesondere haben die Eltern offenbar an den maßgeblichen Bildungswegekonferenzen nicht teilgenommen. Mit der Beschwerde wird nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Gründe hierfür von der Antragstellerin bzw. ihren Eltern nicht zu vertreten waren. Der Antragsgegner hat unwidersprochen vorgetragen, dass seitens des Schulamts keinerlei Betreuungsleistungen zugesagt wurden. c. Auch soweit das Verwaltungsgericht die auf § 83 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz SchG gestützte Festlegung der staatlichen Schulaufsicht, dass der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an der R.-Schule E. SBBZ erfüllt werde, unbeanstandet gelassen hat, zeigt die Beschwerde Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Solche sind auch nicht ersichtlich. aa) Liegt - wie hier - eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach § 83 Abs. 6 Nr. 3 SchG vor, kann die Schulaufsichtsbehörde entsprechend § 83 Abs. 4 SchG verfahren (§ 86 Abs. 6 Satz 2 SchG). § 83 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz SchG eröffnet der Schulaufsicht die Möglichkeit, in Abweichung vom Elternwunsch in besonders gelagerten Einzelfällen festzulegen, dass der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt wird. Sie kann daher vom grundsätzlichen Wunsch nach Beschulung an einer allgemeinen Schule abweichen, wenn auch mit besonderen und angemessenen Vorkehrungen der berührten Stellen die fachlichen, personellen und sächlichen Voraussetzungen zur Erfüllung des Anspruchs auch an einer anderen allgemeinen Schule nicht geschaffen werden können (zum Hintergrund vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf, LT-Drs. 15/6963, S. 27 und 40). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Feststellung der Sonderschulpflicht nach § 82 SchG a.F. lassen sich die zu treffenden fachpädagogischen Feststellungen und Schlussfolgerungen sowie die darauf gestützte Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde wegen ihres wertenden, prognostischen Charakters nicht in vollem Umfang einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterziehen. Die gerichtliche Überprüfung muss sich vielmehr darauf beschränken, ob die für die Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit (nunmehr Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot) geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, ob die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände hinreichend ermittelt worden sind, ob bei der Entscheidung über die Notwendigkeit sonderpädagogischer Erziehung und Ausbildung allgemeine Rechtsgrundsätze - wie etwa der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - gewahrt sind und ob die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. Senatsurteile vom 04.06.1985 - 9 S 1053/84 -, in: Holfelder/Bosse, § 82 E 6, und vom 11.12.1990 - 9 S 850/89 -, NVwZ-RR 1991, 479; zuletzt Senatsbeschluss vom 21.11.2012 - 9 S 1833/12 -, VBlBW 2013, 386). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltene Benachteiligungsverbot nicht, dass die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule schon für sich eine verbotene Benachteiligung darstellt, weil der benachteiligende Charakter einer Maßnahme nicht ohne Rücksicht auf eine mit ihr einhergehende spezifische Förderung beurteilt werden kann. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung der Schulbehörde gegen den Willen des Behinderten oder seiner Erziehungsberechtigten ergeht. Nur die Überweisungsverfügung, die den Gegebenheiten und Verhältnissen des jeweils zu beurteilenden Falles ersichtlich nicht gerecht wird, ist durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG untersagt. Eine solche Entscheidung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner Behinderung auf eine Sonderschule verwiesen wird, obwohl seine Erziehung und Unterrichtung an der allgemeinen Schule seinen Fähigkeiten entspräche und ohne besonderen Aufwand möglich wäre. Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn die Sonderschulüberweisung erfolgt, obgleich der Besuch der allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte, der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten sowie schutzwürdige Belange Dritter, insbesondere anderer Schüler, der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen. In diesem Fall verstößt die gesonderte Beschulung gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und gegebenenfalls Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 306 f., 312; Senatsbeschluss vom 21.11.2012, a.a.O.). Ob dies der Fall ist, ist das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall, bei der Art und Schwere der jeweiligen Behinderung ebenso zu berücksichtigen sind wie Vor- und Nachteile einerseits einer integrativen Erziehung und Unterrichtung an einer Regelschule und andererseits einer Beschulung in einer Sonder- oder Förderschule. Dabei sind, soweit es um die Bewertung einer integrativen Beschulung geht, in den Gesamtvergleich nicht nur die dem behinderten Kind oder Jugendlichen damit eröffneten Chancen für seine Ausbildung und sein späteres Erwachsenenleben einzustellen, sondern auch die mit einer solchen Maßnahme möglicherweise verbundenen Belastungen zu würdigen. Letzteres gilt mit Blick auf das behinderte Kind selbst, das sich vor allem bei zielgleicher Unterrichtung zunehmend höheren Leistungsanforderungen ausgesetzt sehen wird, ist aber darauf nicht zu beschränken. Vielmehr sind auch denkbare Belastungen für Mitschüler und Lehrpersonal sowie die schultypische gemeinsame Unterrichtung in Klassen oder Kursen in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass staatliche Maßnahmen zum Ausgleich einer Behinderung nur nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen verlangt und gewährt werden können. Der insoweit mit der integrativen Beschulung an allgemeinen Schulen verbundene Aufwand darf nicht zu Lasten solcher Kinder gehen, deren Teilnahme an einem gemeinsamen Unterricht aufgrund der Art oder des Grades ihrer Behinderung ausgeschlossen ist oder pädagogisch nicht wünschenswert erscheint und die deshalb auf eine der besonderen pädagogischen Aufgabe personell und sachlich angemessene Ausstattung der Sonder- und Förderschulen angewiesen sind (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, a.a.O., 307 f.). Diese Erwägungen gelten im Kern auch im Rahmen der Neuregelung des § 83 SchG. § 83 Abs. 4 Satz 1 SchG normiert die bislang schon bestehende Pflicht, diese differenzierte Betrachtung unter Zugrundelegung besonderer und angemessener Maßnahmen gleichsam einer prognostischen Bewertung zu unterziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, a.a.O.). Nur soweit die Schulaufsicht unter Würdigung des individuellen Förderbedarfs des Schülers nachvollziehbar darzulegen vermag, dass auch unter Ansetzung besonderer Maßnahmen in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht sowie von Eingliederungsmaßnahmen nach SGB VIII und SGB XII die Voraussetzungen für die inklusive Beschulung nicht geschaffen werden können, kann die Zuweisung an ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum gerechtfertigt sein. Damit steht die Inklusion nach wie vor unter dem Vorbehalt des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Angemessenen, muss also mit einem vertretbaren Mittel- und Personaleinsatz in einem überschaubaren Zeitraum realisierbar, zumindest aber erfolgsversprechend sein (vgl. Wörz/von Alberti/Falkenbach, a.a.O., § 83 Anm. 4 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, a.a.O., und Senatsurteil vom 21.11.2012, a.a.O.). bb) Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der jeweils entgegenstehenden Belange zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entscheidung für eine Überweisung der Antragstellerin an die R.-Schule als sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum rechtlich nicht zu beanstanden ist. (1) Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin während eines Teils des Schulalltags einer 1:1 Betreuung bedürfe. Sofern dies den Unterricht betreffe, in dem neben dem Klassenlehrer nur eine Sonderpädagogin anwesend sei, gehe ihre starke Betreuungsbedürftigkeit zu Lasten der anderen vier Inklusionskinder. Fehle es daneben im Schulalltag an der pflegerischen Betreuung (Windeln wechseln), wirke sich das direkt auf das körperliche Wohlbefinden der Antragstellerin aus und führe zu einem unwürdigen Zustand. Eine fehlende Einzelbetreuung während der Pausen führe zu weiteren Nachteilen: Bei mangelnder Beaufsichtigung beim Gang durch das Schulgebäude laufe die Antragstellerin Gefahr, zu stürzen und sich zu verletzen. Bei fehlender Betreuung in der Mittagspause werde die Antragstellerin nichts essen können, da sie Speisen nicht selbst verkleinern könne. Sollte es ihr dennoch gelingen, so drohe ihr eine Gefahr durch Ersticken, da sie Nahrung nicht kaue. Es könne insofern nicht verantwortet werden, dass die Antragstellerin vor allem die Mittagspause ohne die entsprechende Einzelbetreuung verbringe. Der Schulträger habe nicht die Verpflichtung, eine entsprechende Einzelbetreuung zu stellen. Aufgrund der fehlenden Kooperation der Eltern der Antragstellerin sei es auch nicht möglich gewesen, eine Einzelbetreuung über den vom Landesgesetzgeber vorgesehenen Weg der Eingliederungshilfe nach §§ 43, 54 SGB XII in Form eines Schulbegleiters zu organisieren. Dass die Betreuung der Antragstellerin in der Grundschule möglich gewesen sei, habe keinen Einfluss auf die Bewertung der jetzigen Situation: Damals habe die Antragstellerin eine Außenklasse der R.-Schule besucht und das Pflegepersonal des sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums habe zu ihrer Betreuung zur Verfügung gestanden. Die fehlende Möglichkeit der (pflegerischen) Einzelbetreuung der Antragstellerin stelle einen unüberwindbaren personellen und organisatorischen Belang dar, der eine Überweisung an eine andere Schule rechtfertige. Die Entscheidung für eine Überweisung an die R.-Schule weise keine Ermessensfehler auf. An der R.-Schule stehe zusätzliches Personal bereit, um den besonderen Betreuungsbedarf der Antragstellerin zu erfüllen. An einer anderen allgemeinen Schule sei dies nicht garantiert; vor allem wegen fehlender Kooperationsbereitschaft der Eltern müsse man mit ähnlichen Problemen wie an der S.-Schule rechnen. (2) Ausgehend von den oben unter aa) dargestellten Maßstäben ist mit der Beschwerde nicht dargetan auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Begründung an rechtlichen Mängeln leidet. (a) Den Einwand, die Einladung zu einer erneuten Bildungswegekonferenz sei überraschend gewesen, kann der Senat nicht nachvollziehen. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen hat es bereits im 1. Halbjahr der 5. Klasse Probleme mit der Betreuung der Antragstellerin gegeben. Dies war auch Gegenstand eines Gesprächs zwischen den Eltern und der Schule (vgl. dazu das hierüber angefertigte Protokoll mit der Überschrift „Vereinbarungen aus dem Gespräch mit Familie W. am 09.01.2017“, Bl. 85 der Gerichtsakte, dessen Inhalt von der Beschwerde als „im Wesentlichen korrekt“ bezeichnet wird). Die Eltern der Antragstellerin sind im 2. Schulhalbjahr mehrfach vom Staatlichen Schulamt zu einem Gespräch über die Betreuung ihrer Tochter (E-Mail vom 08.03.2017 und Schreiben vom 28.03.2017) sowie zu einer Bildungswegekonferenz (Schreiben vom 30.05.2017, 02.06.2017, 06.06.2017, 13.07.2017) eingeladen worden, was stets von ihnen abgelehnt worden ist. Die Schulaufsichtsbehörde konnte mithin auch ohne ihre Beteiligung entscheiden (§ 83 Abs. 4 Satz 2 SchG). (b) Die von § 15 SchG vorgesehene Unterrichtung von Kindern mit sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemeinen Schulen scheitert hier vor allem daran, dass die Beschulung der Antragstellerin an einer allgemeinen Schule zwingend der Unterstützung durch Maßnahmen der Eingliederungshilfe (hier: §§ 53ff. SGB XII) bedarf und sich die Eltern der Antragstellerin dem verweigern. Der Antragsgegner hat unter Bezugnahme auf das sonderpädagogische Gutachten vom 17.07.2017 detailliert und plausibel dargelegt, dass für die Beschulung der Antragstellerin ein umfangreicher Aufwand an Integrations- und Pflegeleistungen erforderlich ist. Dem setzt die Beschwerde substantiiert nichts entgegen. Dass sich der Betreuungsaufwand im Vergleich zur Grundschule nicht geändert hat, wird nicht schlüssig aufgezeigt. Wie dargelegt sind - entgegen der Auffassung der Eltern der Antragstellerin - insbesondere die intensive Einzelbetreuung der Antragstellerin im Mittagsband sowie die pflegerischen Maßnahmen nicht Aufgabe der Lehrkräfte der S.-Schule. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass mit geeigneten Maßnahmen der Eingliederungshilfe eine Beschulung der Antragstellerin an einer allgemeinen Schule möglich wäre. Auch § 83 SchG geht davon aus, dass eine inklusive Beschulung unter Mitwirkung weiterer Leistungs- und Kostenträger ermöglicht werden soll. Die Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII setzt jedoch eine entsprechende Antragstellung und Mitwirkung (§ 60 ff. SGB I) des Leistungsberechtigten voraus. Jedenfalls können derartige Hilfen nicht ohne den Willen des Berechtigten diesem aufgedrängt werden. Einer Inanspruchnahme der hier notwendigen Eingliederungshilfe verweigern sich die Eltern der Antragstellerin als ihre gesetzlichen Vertreter aber. Dies muss sich die Antragstellerin zurechnen lassen. All dies verkennt die Beschwerde, wenn sie die Auffassung vertritt, die Eltern seien „nicht gegen zusätzliches Betreuungspersonal per se“, es liege indes (allein) im Verantwortungsbereich der Schule bzw. des Schulträgers und nicht der Eltern, die Rahmenbedingungen für die inklusive Beschulung zu schaffen. Damit zeigt sie insbesondere auch nachvollziehbare Gründe für die mangelnde Mitwirkung bei der Beantragung der Eingliederungshilfe nicht auf. Entsprechendes gilt für den Einwand, mit der Argumentation der Behörde werde der den Eltern durch das Schulgesetz eingeräumte Anspruch bzw. das ihnen zustehende Wahlrecht ausgehebelt. Die Antragstellerin nimmt insoweit die Reichweite des Wahlrechts aus § 83 Abs. 3 SchG nicht hinreichend in den Blick. Die gesetzliche Regelung in § 83 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz SchG eröffnet der Schulaufsicht explizit die Möglichkeit, in Abweichung vom Elternwunsch in besonders gelagerten Einzelfällen festzulegen, dass der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum erfüllt wird. Dass dies mit Blick auf die oben dargestellten verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen der Inklusion mit höherrangigem Recht nicht in Einklang stünde, wird nicht dargetan und ist für den Senat auch nicht erkennbar. (c) Soweit ausgeführt wird, die Antragstellerin sei mit der Zuweisung an die S.-Schule davon ausgegangen, dass ihre Betreuung dort sichergestellt sei und sie genieße daher Vertrauensschutz, ist dem entgegenzuhalten, dass ihre Eltern spätestens seit dem Gespräch im Januar 2017 Kenntnis davon hatten, dass ihre Beschulung sehr schwierig ist und dass Maßnahmen der Eingliederungshilfe erforderlich sind. (d) Der Einwand, die Betreuung des Mittagsbandes hätten die Eltern auch ohne Inanspruchnahme eines Schulbegleiters durchführen können, verfängt nicht. Der Antragsgegner hat detailliert und schlüssig dargestellt, dass die Schulbegleitung für das Mittagsband als verbindlichem Teil des Schulbesuchs nicht von Verwandten eines Kindes übernommen werden könne. Nahe Angehörige, insbesondere Eltern in Bezug auf ihre Kinder, seien ungeeignet, als Schulbegleiter eingesetzt zu werden. Diese nachvollziehbaren Erwägungen werden mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt. Unabhängig davon dürfte der Vorschlag erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden sein. Der Hinweis des Antragsgegners, die Eltern hätten zu keinem Zeitpunkt angeboten, für eine Betreuung während des Mittagessens „auch anders ohne die Inanspruchnahme eines Schulbegleiters“ zu sorgen, wird von der Beschwerde nicht in Frage gestellt. (e) Die Rüge einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den vier anderen Inklusionskindern bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Dies gilt schon deshalb, weil sowohl die Behörde wie das Verwaltungsgericht im Falle der Antragstellerin ersichtlich insoweit vom Vorliegen von Besonderheiten ausgegangen sind, als diese in außergewöhnlich starkem Maße betreuungsbedürftig ist und ihre Eltern aufgrund ihrer mangelnden Kooperation eine angemessene Betreuung der Antragstellerin im Falle der inklusiven Beschulung vereiteln. Dass sich die Situation der vier anderen Inklusionskinder als auch nur annähernd vergleichbar darstellt, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 2. Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisung zur R.-Schule angenommen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Diese Annahme wird mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nummer II.1.5 Satz 1 und II.38.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1). Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).