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Beschluss

9 S 2463/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2018:0115.9S2463.17.00
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Leitsätze
In Prüfungssachen wird dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich bereits mit der durch die einstweilige Anordnung ermöglichten vorläufigen Teilnahme an einer Prüfung Genüge getan, auch wenn die durch die einstweilige Anordnung vermittelte Rechtsposition rückwirkend entfallen kann.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2017 - 13 K 13540/17 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Prüfungssachen wird dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich bereits mit der durch die einstweilige Anordnung ermöglichten vorläufigen Teilnahme an einer Prüfung Genüge getan, auch wenn die durch die einstweilige Anordnung vermittelte Rechtsposition rückwirkend entfallen kann.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2017 - 13 K 13540/17 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt. Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren lediglich den erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag weiter, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die von ihm - im Rahmen seines Bachelorstudiengangs Agrarwissenschaften - bereits am 26.07.2017 bzw. 03.08.2017 (unter Vorbehalt) abgelegten Prüfungen 3301-020 (Grundlagen Pflanzenernährung, Pflanzenzüchtung, Phytomedizin und Sonderkulturen) und 3702-220 (Gemüsebau) nicht als ungültig zu werten. Insoweit ist die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde zwar zulässig, aber nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Ungeachtet der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag scheitere bereits am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, fehlt es nach Auffassung des Senats jedenfalls bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Mit Verfügung vom 22.12.2017 hat der Senat auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen. Unstreitig hatte sich der Antragsteller zu den beiden Prüfungen nicht innerhalb der am 13.06.2017, 24 Uhr, endenden Frist für das Online-Anmeldeverfahren angemeldet. Mit Bescheid vom 23.06.2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er sich nicht nachträglich zu den Prüfungen im Sommersemester anmelden dürfe, die Anmeldefrist sei von ihm verschuldet nicht eingehalten worden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller am 01.09.2017 Klage in der Hauptsache erhoben (13 K 14509/17). Bereits mit Bescheid vom 24.07.2017 war er von der Antragsgegnerin zu den beiden Prüfungen unter dem Vorbehalt zugelassen worden, dass er im „Rechtsmittelverfahren“ zu den Prüfungen zugelassen werde. Sollte festgestellt werden, dass die Ablehnung der Zulassung rechtmäßig gewesen sei, gölten die Prüfungen als nicht unternommen. Am 26.07.2017 bzw. 03.08.2017 hat der Antragsteller an den beiden Prüfungen teilgenommen und diese nach Bewertung durch die Antragsgegnerin bestanden. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, worin das Bedürfnis des Antragstellers für die begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO liegen sollte, nachdem in dieser Verfahrensart wegen ihres vorläufigen Charakters keine Regelung von dauerhaft gesichertem Bestand erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19.04.2017 - 9 S 673/17 -, juris). Der Antragsteller meint, es komme zu einer erheblichen und ihm nicht zumutbaren Verzögerung seines Studiums, wenn eine gerichtliche Klärung der Frage, ob die Nichtzulassung zu den beiden Prüfungen zu Recht erfolgt sei, erst im Hauptsacheverfahren erfolge. Der Sache nach will er mit der einstweiligen Anordnung erreichen, dass er die unter Vorbehalt abgelegten und bestandenen Prüfungen auch im Falle eines negativen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens nicht wiederholen muss (dazu, dass aus dem Bestehen der Prüfung nicht die Rechtswidrigkeit der Nichtzulassung hergeleitet werden kann vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.1981 - 7 B 156.80 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 911). Damit zielt er - trotz der negativen Formulierung des Antrags - letztlich darauf ab, dass die Antragsgegnerin die beiden Prüfungen als „gültig“ verbucht und damit ihre Ablegung und Bewertung als endgültig anerkennt. Hierbei verkennt der Antragsteller indes, dass ihm auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem von ihm begehrten Inhalt keine Sicherheit darüber geben könnte, dass es auch nach der noch ausstehenden abschließenden Beurteilung im Hauptsacheverfahren bei der Gültigkeit der beiden bereits abgelegten Prüfungen bliebe. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlaubt lediglich die richterliche Regelung eines vorläufigen Zustands. Mit Blick auf das Hauptsacheverfahren soll sichergestellt werden, dass im Eilverfahren nur vorläufige Maßnahmen bis zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorgenommen werden (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2017, § 123 Rn. 137). Demgemäß ist auch die inhaltliche Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in zeitlicher Hinsicht durch die unanfechtbare Entscheidung im Hauptsacheverfahren begrenzt. Die durch sie vermittelte Rechtsposition ist „ungesichert“: unterliegt der Antragsteller im Hauptsacheverfahren endgültig, so entfällt, ohne dass dies in der die einstweilige Anordnung erlassenden Entscheidung ausdrücklich gesagt oder diese gar aufgehoben werden müsste, die vorläufig eingeräumte Rechtsposition in der Regel rückwirkend (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.04.2001 - 2 C 16.00 -, BVerwGE 114, 149, und vom 15.12.1993 - 6 C 20.92 -, BVerwGE 94, 352; BVerfG, Beschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, juris; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 123 Rn. 64). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dem Bewerber, der eine Prüfung bestanden hat, im Nachhinein nicht mehr entgegengehalten werden kann, dass ihm die Zulassung aus Gründen begrenzter Kapazitäten versagt worden ist; hier führt das Bestehen der aufgrund einer einstweiligen Anordnung durchgeführten Prüfung zur Erledigung des Hauptsachebegehrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.2001, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25.07.1996, a.a.O.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 17). Ebenso wenig kann hier - wie vom Antragsteller geltend gemacht - vom Vorliegen einer Fallkonstellation ausgegangen werden, in der durch die gerichtliche Anordnung für die Zukunft rechtlich bzw. tatsächlich irreversible Zustände geschaffen werden (ebenfalls mit der Folge einer Erledigung der Hauptsache), weil dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, etwa weil allein durch Zeitablauf ein Rechtsverlust droht, dem durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr begegnet werden kann (zu den Fallgruppen vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 199; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rn. 59; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 14). Denn in Prüfungssachen wird dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich bereits mit der durch die einstweilige Anordnung ermöglichten vorläufigen Teilnahme an einer Prüfung Genüge getan, auch wenn die durch die einstweilige Anordnung vermittelte Rechtsposition rückwirkend entfallen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.07.1996, a.a.O., juris Rn. 21; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 1416 ff., 1419). Entsprechendes gilt, wenn die vorläufige Prüfungsteilnahme - wie hier - unmittelbar von der Prüfungsbehörde ermöglicht worden ist. Denn die dem Prüfling durch den Zeitablauf drohenden Nachteile, der Verlust spezifischen Prüfungswissens und die erhebliche Verzögerung der Ausbildung und des Berufseintritts, werden durch die vorläufige Prüfungsteilnahme kompensiert, da er so gestellt wird, als sei er zur Prüfung zugelassen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 1417; Jakobs, VBlBW 1984, 129, 139). Der positive Ausgang des Hauptsacheverfahrens führt zur endgültigen rechtlichen Anerkennung der erbrachten Prüfungsleistung, bei negativem Ausgang steht hingegen fest, dass dem Prüfling das vorläufig gesicherte subjektive Recht auf Prüfungszulassung von Anfang an nicht zustand. Da Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG subjektive Rechte voraussetzt und sie nicht begründet (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04 -, BVerfGE 113, 273 = juris; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 14. Aufl. 2016, Art. 19 Rn. 36), besteht für eine über die vorläufige Prüfungsteilnahme hinausgehende Regelung kein Bedürfnis. Vor diesem Hintergrund kann die vom Antragsteller letztlich erstrebte Sicherheit allein in einem Hauptsacheverfahren gewonnen werden. Woraus sich unter diesen Umständen ein Anordnungsgrund ergeben soll, erschließt sich nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.4 und 1.5 Satz 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1) und berücksichtigt, dass sich das Begehren des Antragstellers auf zwei Prüfungen bezieht und der Sache nach auf eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).