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Beschluss

9 S 1480/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2020:0318.9S1480.19.00
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Leitsätze
Die Regelung des § 30 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 LHG (juris: HSchulG BW), wonach die Hochschulen auch sonstige Studiengänge grundsätzlich so organisieren sollen, dass sie in Teilzeit studiert werden können (individuelle Teilzeit), begründet keine individuellen Rechtsansprüche von Studierenden.(Rn.7) (Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. April 2019 - 11 K 1830/18 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung des § 30 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 LHG (juris: HSchulG BW), wonach die Hochschulen auch sonstige Studiengänge grundsätzlich so organisieren sollen, dass sie in Teilzeit studiert werden können (individuelle Teilzeit), begründet keine individuellen Rechtsansprüche von Studierenden.(Rn.7) (Rn.10) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. April 2019 - 11 K 1830/18 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihr genannten - und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO somit allein maßgeblichen - Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die schwerbehinderte Klägerin bestand die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung am Ende ihres 19. Semesters im Studiengang Rechtswissenschaft im Rahmen der Herbstprüfung 2016 mit der Gesamtpunktzahl 4,72. Im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat sie die Verpflichtung des Beklagten begehrt, dessen Bescheide vom 01.06.2017 und 05.01.2018 aufzuheben und ihn zu verpflichten, sie zum nächstmöglichen Termin zur Notenverbesserungsprüfung in der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.04.2019 abgewiesen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zulassung zur Notenverbesserungsprüfung noch auf eine dahingehende ermessensfehlerfreie Entscheidung. Entgegen § 23 JAPrO habe sie ihre Staatsprüfung nicht unmittelbar nach dem zehnten Semester, sondern erst mehrere Jahre danach bestanden. Auch etwaige gemäß § 23 Abs. 1 Halbs. 2 JAPrO nach § 22 Abs. 2 JAPrO nicht berücksichtigungsfähige Semester würden ihr aufgrund deren Limitierung (höchstens 2 Semester bei chronischer Erkrankung - Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 - und insgesamt nicht mehr als 4 Semester - Abs. 2 Satz 2 -) nicht zu dem geltend gemachten Anspruch verhelfen. Der Klägerin könne auch nicht darin gefolgt werden, dass § 23 JAPrO in ihrem Fall entsprechend anzuwenden sei, weil sie wegen ihrer chronischen Erkrankung ein „faktisches individuelles Teilzeitstudium" nach § 30 Abs. 3 Satz 2 LHG absolviert habe und daher die von ihr zurückgelegten 19 Semester „in etwa" der von § 23 Abs. 1 HS 1 JAPrO geforderten Semesterzahl mit der Folge entsprächen, dass sie zu einem Verbesserungsversuch zugelassen werden müsste. Auch bei einer unterstellten Anwendung des § 30 Abs. 3 LHG auf die Juristenausbildung in Baden-Württemberg habe die Klägerin kein Teilzeitstudium absolviert. Eine erweiternde Anwendung von § 23 JAPrO i.V.m. § 22 Abs. 2 JAPrO sei auch nicht mit Blick auf Art. 3 Abs.1 und Abs. 3 Satz 2 GG sowie die Art. 5 und 24 der UN-Behindertenrechtskonvention geboten. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480). An diesem Maßstab gemessen zeigt die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. a) Dies gilt zunächst für den Vortrag, die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 3 LHG sei nicht ausgeschlossen, da die speziell die Juristenausbildung betreffenden Vorschriften des JAG und der JAPrO insoweit nicht als abschließend zu begreifen seien. Denn das Verwaltungsgericht ist selbständig tragend davon ausgegangen, dass die Klägerin auch bei einer unterstellten Anwendung des § 30 Abs. 3 LHG auf die Juristenausbildung in Baden-Württemberg kein Teilzeitstudium absolviert habe (UA S. 14), und die hiergegen gerichteten Angriffe der Klägerin haben keinen Erfolg (vgl. sogleich unter b). b) Die Klägerin macht weiter geltend, das erstinstanzliche Gericht habe nicht zwischen dem Vorliegen eines individuellen Teilzeitstudiums nach § 30 Abs.3 Satz 2 LHG und eines formellen Teilzeitstudiums nach § 30 Abs. 3 Satz 1 LHG unterschieden. Insbesondere habe es übersehen, dass sich die Teilzeitstudienordnung der Universität Heidelberg auf ein Teilzeitstudium nach § 30 Abs. 3 Satz 1 LHG beziehe. Obwohl die Universität Heidelberg für den Studiengang Rechtswissenschaft kein Teilzeitstudienangebot vorsehe, könne sie auf Grund der Regelung des § 30 Abs. 3 Satz 2 LHG ohne formelle Beteiligung der Hochschule ihr Studium als individuelles Teilzeitstudium ausgestalten. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin ernstliche Richtigkeitszweifel nicht auf. Das Landeshochschulgesetz trifft im Hinblick auf das Teilzeitstudium selbst keine unmittelbar anwendbaren Regelungen, sondern enthält lediglich einen Gestaltungsauftrag an die Hochschulen. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 LHG stellen (formale) Teilzeitstudiengänge ein besonderes organisatorisches Angebot der Hochschulen dar, in dem insbesondere Lebensumstände von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen sowie von Berufstätigen Berücksichtigung finden. Nach § 29 Abs. 3 Satz 5 LHG können für solche Studiengänge besondere Regelstudienzeiten festgesetzt werden, die über die in § 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 LHG vorgegebenen Regelstudienzeiten hinausgehen. Damit soll dem Bedürfnis nach Studiengestaltungen, die die Vereinbarkeit von Studium, Familie und Beruf ermöglichen, Rechnung getragen werden (vgl. Keil, in: von Coelln/Haug, BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, Stand: 01.11.2019, § 30 Rn. 12; Sandberger, LHG BW, 2. Aufl. 2015, § 30 Rn. 4). Daneben sollen die Hochschulen auch sonstige Studiengänge grundsätzlich so organisieren, dass sie in Teilzeit studiert werden können (individuelle Teilzeit gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 LHG). Da dies bei vielen Studiengängen insbesondere mit Blick auf in den Prüfungsordnungen festgelegte Fristen nicht ohne weiteres möglich sein wird, ermächtigt das Landeshochschulgesetz die Hochschulen, durch Satzung nähere Regelungen zu treffen, insbesondere zum Umfang der individuellen Teilzeit und zum Kreis der Berechtigten (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 LHG). Dabei können etwa sonst geltende Fristen für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen nach § 32 Abs. 5 Satz 2 bis 5 LHG in den universitären Prüfungsordnungen gelockert werden. Die Inanspruchnahme individueller Teilzeit stellt daher auch gewisse formale Anforderungen (LT-Drucks. 15/4684, S. 203). Mit der Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums (Teilzeitstudienordnung) hat die Universität Heidelberg die entsprechende satzungsrechtliche Grundlage für die Absolvierung eines solchen individuellen Teilzeitstudiums geschaffen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Teilzeitstudienordnung können Studierende in Studienfächern, in denen die Prüfungsordnung dies vorsieht, auf Antrag zu einem Teilzeitstudium zugelassen werden. Das - satzungsrechtlich geregelte - individuelle Teilzeitstudium ist zu unterscheiden von einer Überschreitung der individuellen Regelstudienzeit, die jederzeit möglich ist bis zur Grenze etwaiger Regelungen der Hochschulen (vgl. §§ 32 Abs. 5, 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG sowie LT-Drucks. 15/4684, S. 203; Sandberger, a.a.O., § 30 Rn. 4). An diesem Maßstab gemessen kann die erstinstanzliche Entscheidung auf der Grundlage des Antragsvorbringens nicht beanstandet werden. Das Verwaltungsgericht geht auf den Seiten 14 und 15 seiner Entscheidung sowohl auf den formalen Teilzeitstudiengang nach § 30 Abs. 3 Satz 1 LHG wie auch auf das - in der Teilzeitstudienordnung der Universität Heidelberg näher geregelte - individuelle Teilzeitstudium i.S.d. § 30 Abs. 3 Satz 2 LHG ein und grenzt die beiden Studienangebote zutreffend voneinander ab. Ebenso zutreffend kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass ein Teilzeitstudiengang im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1 LHG an der Universität Heidelberg als ein Angebot für den Studiengang Rechtswissenschaften nicht existiert und dass ein - geregeltes und mit bestimmten formalen Anforderungen verbundenes - individuelles Teilzeitstudium im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 LHG für das Fach Rechtswissenschaft nach der maßgeblichen Prüfungsordnung nicht vorgesehen ist (vgl. § 1 Abs. 1 der Teilzeitstudienordnung). Auch mit ihrem Vortrag, sie könne unmittelbar auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 Satz 2 LHG ohne formelle Beteiligung der Hochschule ihr Studium als individuelles Teilzeitstudium ausgestalten, stellt die Klägerin die angefochtene Entscheidung nicht schlüssig in Frage. Zwar erscheint denkbar, dass ein individuelles Teilzeitstudium nicht zwangsläufig besondere Regelungen erfordert, sondern dass ein Studiengang rein faktisch so organisiert wird, dass er auch in Teilzeit bewältigt werden kann (zu den Grenzen vgl. bereits oben). Hieraus kann die Klägerin indes ersichtlich nichts für ihr streitgegenständliches Begehren herleiten. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte des § 30 Abs. 3 Satz 2 LHG überzeugend dargelegt, dass mit dem dortigen Gestaltungsauftrag an die Hochschulen keine individuellen Rechtsansprüche von Studierenden begründet werden (vgl. hierzu LT-Drucks. 15/4684, S. 203: „Wie bisher auch entsteht durch die rein objektiv-rechtliche Regelung, die sich an die Hochschulen richtet, kein individueller Anspruch der Studierenden“; vgl. auch S. 309). Diese Annahme wird mit der Antragsschrift nicht erschüttert. Vor diesem Hintergrund lassen sich daraus, dass ein nicht durch die Teilzeitstudienordnung geregeltes individuelles Teilzeitstudium aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Studiengangs rein faktisch möglich ist, erst recht keine weitergehenden Rechte von Studierenden in anderen Regelungszusammenhängen, hier etwa im Hinblick auf die in den §§ 22, 23 JAPrO geregelten Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Frei- oder Verbesserungsversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung, ableiten (vgl. auch die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 10.12.2019). Mit Blick darauf werden auch mit den Ausführungen in den - nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgelegten - Schriftsätzen vom 16.08.2019, 11.11.2019 und 17.12.2019 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund kommt es auf den Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, ein individuelles Teilzeitstudium sei vor Inkrafttreten des § 30 LHG nicht möglich gewesen, entscheidungserheblich nicht an. c) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 JAPrO, wonach bei schwer chronisch kranken Studierenden nicht mehr als zwei Semester im Zusammenhang mit der Berechnung der nach § 23 Abs. 1 JAPrO einzuhaltenden Frist für die Gestattung eines Verbesserungsversuchs (erstmalige Teilnahme spätestens an der am Ende des zehnten Semesters beginnenden Prüfung nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium) unberücksichtigt bleiben könnten, sei mit Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar. Demgemäß sei auch die von der Klägerin begehrte erweiternde Auslegung von § 23 JAPrO i.V.m. § 22 Abs. 2 JAPrO verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Gesetzgeber unterliege keiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung, einem Studierenden, welcher eine maßgebliche Abschlussprüfung bereits bestanden habe, überhaupt einen weiteren Prüfungsversuch zum Zweck der Notenverbesserung anzubieten. Zwar könne das Landesrecht gemäß § 5d Abs. 5 Satz 4 DRiG eine Wiederholung von staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen, es müsse dies aber nicht. Die ausnahmsweise Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs zum Zweck der Notenverbesserung stelle eine bloße freiwillige Gewährung eines Prüfungsangebots dar, auf welche der Studierende „eigentlich" gar keinen Anspruch habe. Zwar dürfe die zeitliche Zäsur, wenn sich der Normgeber, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, für eine Nachbesserungsmöglichkeit entscheide, nicht auf willkürlichen Erwägungen beruhen, sondern müsse sachlich gerechtfertigt sein und auch die Interessenlage der Betroffenen angemessen berücksichtigen. Allerdings sei eine willkürliche Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit erst dann anzunehmen, wenn sich die Regelung als nicht nachvollziehbar und nicht vertretbar erweise und sie deshalb den Gestaltungsspielraum des Normgebers überschreite. Dass der Landesgesetzgeber hier seinen Gestaltungsspielraum überschritten habe, könne nicht angenommen werden. Wie mit der sogenannten Freischussregelung des § 22 JAPrO solle mit der Wiederholungsmöglichkeit zur Notenverbesserung auch für Kandidaten, die den Freiversuch nicht in Anspruch genommen hätten und die ein besseres Notenergebnis anstrebten, ein Anreiz geschaffen werden, sich der Prüfung alsbald zu unterziehen, anstatt diese im Hinblick auf das erstrebte Ziel einer ordentlichen Prüfungsnote noch länger hinauszuschieben. Im Hinblick auf diesen Regelungszweck sei es weder sachwidrig noch willkürlich, die Wiederholungsmöglichkeit zeitlich zu befristen. Sei demnach davon auszugehen, dass der Sinn und Zweck der Regelungen über den Freiversuch/Verbesserungsversuch in erster Linie darin bestehe, die Anzahl von jüngeren Juristen zu deren Berufsbeginn zu erhöhen, sei es nicht willkürlich, die Regelung für ohnehin sich bereits in einem höheren Semester befindliche ältere Studierende nicht mehr gelten zu lassen. Dem Normgeber gehe es darum, möglichst viele Studierende zu einem Studienabschluss jedenfalls zum 12. Semester zu bringen, wobei er für besondere Situationen und Härtefälle eine Ausdehnung von bis zu weiteren 4 Semestern vorgesehen habe (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 JAPrO). Ob noch länger Studierende, wie etwa die Klägerin, ihre Prüfung nach dem 19. Semester oder noch später ablegten, sei von dem Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften nicht erfasst. Diese Erwägungen werden mit der Antragsschrift nicht schlüssig in Frage gestellt. § 22 Abs. 2 Satz 1 JAPrO beschreibt in Gestalt enumerativ aufgeführter (Ausnahme-) Fallgruppen Zeiträume, die bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben und nicht als Unterbrechung des Studiums gelten. Damit hat der Normgeber bestimmte Studienverzögerungen aus hochschul-, berufs- und sozialpolitischen Gründen als unbeachtlich anerkannt. Dies gilt etwa für Semester, in denen wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund ein Studienhindernis und eine Beurlaubung bestanden (Nr. 1) sowie für „bis zu zwei Semester als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer Schwerbehinderung nach § 2 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind“ (Nr. 7). Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 JAPrO in der Fassung vom 17.12.2015 konnten insgesamt nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben. Diese Regelung hat durch den Neuerlass der JAPrO vom 02.05.2019 mit Wirkung ab 30.04.2019 eine Änderung dahingehend erfahren, dass die zeitliche Höchstgrenze von vier Semestern in den Fallgruppen nach § 22 Abs. 1 Satz Nr. 1 (Studienhindernis und Beurlaubung insbesondere wegen längerer schwerer Krankheit) und Nr. 2 JAPrO (Semester, in denen Schutzzeiten nach § 3 Absatz 1 und 2 Mutterschutzgesetzes und Elternzeit entsprechend § 15 Absatz 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch genommen wurden) ausgenommen wurde. Ausgehend hiervon bleiben die Einwände der Klägerin ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Möglichkeit eines Überschreitens der vorausgesetzten Zeiten als Folge einer - verfassungskonformen - analogen Auslegung und Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 2 JAPrO nicht geprüft, geht dabei schon im Ansatz fehl. Entsprechendes gilt für den Vortrag, der Gesetzgeber habe durch die Gesetzesänderung zu erkennen gegeben, dass die vorherige pauschale Beschränkung [der unberücksichtigt bleibenden Zeiten] auf vier Semester gegen Art. 3 GG verstoße und dass dies ein gewichtiges Indiz dafür darstelle, dass das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf Rechtsanwendungsfehlern beruhe. Ein Verfassungsverstoß wird mit diesem nicht näher begründeten Einwand nicht ansatzweise dargetan. Die Gesetzesänderung bezieht sich im Übrigen ersichtlich nicht auf den von der Klägerin geltend gemachten Tatbestand nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 JAPrO, sodass weder dargetan noch sonst erkennbar ist, inwieweit sich hieraus etwas für ihr Begehren ergeben könnte. Auch mit dem weiteren - teilweise schwer verständlichen - Vorbringen zeigt die Klägerin einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht schlüssig auf. Dies gilt schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Nieders. OVG vom 12.07.2007 (2 LA 213/06, NJW 2007, 3657) angenommen hat, selbst wenn in dem vorliegenden Fall eine Benachteiligung der Klägerin unter Verletzung höherrangigen Rechts festgestellt werden müsste, hätte dies zunächst nur die Konsequenz, dass die von ihr beanstandete Regelung nicht zur Anwendung käme. Eine erforderliche Neuregelung könnte dann etwa auch dergestalt aussehen, dass der Normgeber die Möglichkeit der Notenverbesserung nach § 23 JAPrO gänzlich ausschließe (zu den Rechtsfolgen eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses durch den Gesetzgeber vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 31.01.1996 - 2 BvL 39/93 u.a.-, BVerfGE 93, 386 m.w.N.; Kischel, in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Stand: 01.12.2019, Art. 3 Rn. 69). Auf diese die Entscheidung selbständig tragende Erwägung geht die Klägerin nicht ein. Der Sache nach macht die Klägerin geltend, der Gesetzgeber hätte auch Ausfallzeiten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 JAPrO, also Verzögerungen im Studium, die Folge einer Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX seien, unter die neue Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 JAPrO fallen lassen und damit letztlich zeitlich unbegrenzt anerkennen müssen. Schwere chronische körperliche Erkrankungen, welche als Schwerbehinderung i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX gälten, brächten nicht weniger erhebliche Verzögerungen als Erkrankungen nach Nr. 1 mit sich. Im Gegenteil: Gerade bei schweren chronischen Erkrankungen ergäben sich oft sehr viel umfassendere Verzögerungen als bei anderen Erkrankungen. Aufgrund des dauerhaften Charakters einer chronischen Erkrankung im Unterschied zu einer akuten schwerwiegenden Erkrankung ergäben sich bei realistischer Betrachtung längere Ausfallzeiten. Deshalb sei von einer Ungleichbehandlung behinderter, chronisch kranker Studierender und gesunder Studierender, aber auch von einer Ungleichbehandlung von akut kranken und chronisch kranken Studierenden auszugehen. Damit zeigt die Klägerin einen Gleichheitsverstoß nicht hinreichend auf. Nach der Rechtsprechung des Senats gebietet es Verfassungsrecht nicht, einem Kandidaten nach bestandener Prüfung ein Recht auf Wiederholung zur Notenverbesserung einzuräumen, da das Erreichen des Hochschulabschlusses und der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst nicht betroffen sind. Gewährt der Normgeber gleichwohl eine Wiederholungsmöglichkeit zu einer Notenverbesserung, so steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Im Hinblick auf den Zweck der Regelung, einen Anreiz zu schaffen, sich der Prüfung alsbald zu unterziehen, ist es weder sachwidrig noch willkürlich, die Wiederholungsmöglichkeit zeitlich zu befristen (siehe dazu die Senatsbeschlüsse vom 22.12.1992 - 9 S 2623/92 -, juris, und vom 27.02.1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419). Im Einklang damit hat das Verwaltungsgericht angenommen, mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelungen über den Freiversuch/Verbesserungsversuch, die Anzahl von jüngeren Juristen zu deren Berufsbeginn zu erhöhen, sei es nicht willkürlich, die Regelung für ohnehin sich bereits in einem höheren Semester befindliche ältere Studierende nicht mehr gelten zu lassen. Dies wird mit dem Antragsvorbringen nicht ernsthaft in Frage gestellt. Mit dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten weiten Gestaltungsspielraum des Normgebers, die Wiederholungsmöglichkeit zeitlich zu befristen, setzt sich die Klägerin nicht hinreichend auseinander. Ihre Behauptung, der Regelungszweck stehe in ihrem Fall einer Zulassung zum Verbesserungsversuch nicht entgegen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Für die Behauptung, nach dem Zweck der Regelung habe nur verhindert werden sollen, dass „manche Studierende ohne hinreichend Gründe ihr Studium unnötig in die Länge ziehen“, fehlt es an einer verlässlichen Grundlage. Die Klägerin zeigt auch nicht schlüssig auf, dass mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 2 JAPrO mit dem Ergebnis geboten wäre, die über den Zeitraum von 10 Semestern hinausgehenden 9 Semester ihres Jurastudiums von der Berechnung gemäß § 22 Abs. 2 JAPrO auszunehmen. Worin die normgeberische Ungleichbehandlung behinderter, chronisch kranker Studierender und gesunder Studierender besteht, wird bereits nicht plausibel vorgetragen. Mit der Behauptung einer Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen durch den Normgeber ist im Übrigen ein Gleichheitsverstoß nicht ansatzweise dargetan (zur Grundstruktur des allgemeinen Gleichheitssatzes vgl. Kischel, a.a.O., Art. 3 Rn. 14). Was die Ungleichbehandlung von akut kranken und chronisch kranken Studierenden anbelangt, gelingt es der Klägerin außerdem schon nicht, die im Rahmen der Prüfung eines normativen Gleichheitsverstoßes maßgeblichen Vergleichsgruppen schlüssig und nachvollziehbar herauszuarbeiten. Insbesondere verkennt sie, dass es sich bei der - der Fallgruppe des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 JAPrO gegenüberzustellenden - Fallgruppe in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAPrO nicht lediglich um „akut kranke Studierende“ handelt. Vielmehr bezieht sich dieser Tatbestand auf Zeiten, in denen u.a. wegen längerer schwerer Krankheit ein Studienhindernis und eine Beurlaubung bestanden. Dass der Normgeber dabei Zeiten, in denen ein Studienhindernis bestand und der betreffende Studierende in dem betreffenden Semester beurlaubt war, anders bewerten kann als erkrankungsbedingte bloße Studienverzögerungen ordnungsgemäß Studierender, liegt - zumal bei Berücksichtigung des dem Normgeber zukommenden weiten Gestaltungsspielraums - auf der Hand. Dies gilt erst recht, wenn in Rechnung gestellt wird, dass der zeitliche Umfang der Studienverzögerung und der hierfür zu gewährende „angemessene Ausgleich“ nicht einfach zu bestimmen sein dürften. Es kommt hinzu, dass gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 LHG die Zeit der Beurlaubung in der Regel zwei Semester nicht übersteigen soll. Bereits daraus ergibt sich eine zeitliche Begrenzung dieser Fallgruppe. Eine tatbestandliche zeitliche Begrenzung ergibt sich auch in der - ersichtlich sozialpolitisch motivierten - Fallgruppe des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JAPrO (Semester, in denen Schutzzeiten nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes und Elternzeit entsprechend § 15 Absatz 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch genommen wurden). Daran wird deutlich, dass der Wegfall der zeitlichen Höchstgrenze von vier Semestern in den Fallgruppen nach Nr. 1 und 2 gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 JAPrO n.F. nicht bedeutet, dass der Normgeber die Absicht hatte, die jeweils normierten Gründe für sich genommen in zeitlich unbegrenztem Umfang zu berücksichtigen. All dies nimmt die Klägerin bei ihren verfassungsrechtlichen Überlegungen nicht in den Blick. Vor diesem Hintergrund werden auch mit der pauschalen Behauptung, es sei kein Grund ersichtlich, warum nicht auch Ausfallzeiten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 JAPrO unter die Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 JAPrO n.F. fallen müssten, ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Regelung und an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht schlüssig dargetan. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Studierenden im Studiengang Rechtswissenschaft und Studierenden anderer Studiengänge gegeben sei, legt die Klägerin ebenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht schlüssig dar. Insoweit hätte sie jedenfalls aufzeigen müssen, zu welchem Ergebnis eine derartige Prüfung hätte führen können. d) Schließlich hat das Verwaltungsgericht angenommen, die von der Klägerin bemängelte Limitierung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 JAPrO betreffe keine Prüfungsfrist i.S.v. § 32 Abs. 4 Nr. 5 LHG, sondern nur die konkrete Ausgestaltung einer Wiederholungsmöglichkeit bei bestandener Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung. Zu Recht weise das beklagte Land darauf hin, dass für die erstmalige Teilnahme an der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung in Baden-Württemberg überhaupt keine Frist bestehe und sich etwa Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung so viel Zeit nehmen könnten, wie sie es sich wünschten. Auch diese Annahme wird mit der Antragsschrift nicht substantiiert und schlüssig in Frage gestellt. Dies gilt schon mit Blick darauf, dass zwischen einer Prüfungsfrist für eine erstmalige Teilnahme an der Prüfung und einer zeitlichen Limitierung der Wiederholungsmöglichkeit bei bestandener Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung ein gravierender Unterschied besteht. Dessen ungeachtet ist in Rechnung zu stellen, dass die für Hochschulprüfungsordnungen geltende Bestimmung des § 32 Abs. 4 Nr. 5 LHG in § 34 Abs. 4 Satz 1 2. Halbs. LHG nicht in Bezug genommen wird. Schließlich ist die Systematik des § 32 Abs. 4 LHG zu berücksichtigen, dessen Nr. 6 sich explizit zur Wiederholung der Prüfung verhält, was dagegen spricht, die zeitliche Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeit als Prüfungsfrist im Sinne der Nr. 5 zu verstehen. 2. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 -, juris, zum Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht. Die Klägerin wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen auf, „Wie erfolgt die Anwendung des § 30 Abs. 3 S. 2 LHG auf Fälle, wie den vorliegenden? Ist § 23 Abs.1 JAPrO bei Teilzeitstudierenden entsprechend oder analog anzuwenden? Verstößt § 22 Abs. 2 S. 2 JAPrO vom 8.10.2002 und § 22 Abs. 2 S. 2 vom 2.5.2019 gegen Art. 3 GG und ist daher eine erneute Änderung der JAPrO notwendig?“ In Bezug auf die erste Frage fehlt es indes schon an der ordnungsgemäßen Konkretisierung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Die Konkretisierung erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit “Ja“ oder mit “Nein“ beantwortet werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 12.06.2017 - III B 157/16 -, juris, m.w.N.; Nasall, Nichtzulassungsbeschwerde und Revision, 2018 Rn. 614). Dieser Anforderung wird die aufgeworfene Frage nicht gerecht. Unabhängig davon wird mit der Antragsschrift - was sich bereits aus der Bezugnahme auf den Fall der Klägerin ergibt - eine grundsätzlich bedeutsame und einer vom Einzelfall losgelösten Klärung zugängliche Frage nicht dargelegt. Die Frage baut ferner - ebenso wie die zweite Frage - auf Voraussetzungen auf, die das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Denn das Verwaltungsgericht ist explizit davon ausgegangen, dass die Klägerin kein Teilzeitstudium absolviert hat. Schließlich lässt die Klägerin die hinreichende Darlegung dazu vermissen, weshalb die bezeichneten Fragen klärungsbedürftig sind, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Fragen also umstritten ist. Letzteres gilt auch hinsichtlich der dritten Frage. Ein Klärungsbedarf besteht im Übrigen nur, wenn die Rechtsfrage nicht auf der Grundlage der Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2018 - 6 B 47.18 -, NVwZ 2019, 239; BayVGH, Beschluss vom 05.06.2009 - 20 ZB 09.976 -, juris). Den nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Darlegungen der Antragsschrift lässt sich indes nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage zu § 22 Abs. 2 Satz 2 JAPrO erfüllt sind. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Schließlich wird die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht aufgezeigt mit Blick auf die entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts zu den Rechtsfolgen im Falle der Annahme eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses (UA S. 20). Auch mit dem Hinweis auf den Umfang des angefochtenen Urteils, auf die Auseinandersetzung des Gerichts „mit zahlreichen relevanten Fragestellungen aus der JAPrO“ und auf die Tatsache, dass das erstinstanzliche Urteil in juris veröffentlicht ist, zeigt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit nicht auf. Soweit die Klägerin in dem ersichtlich nach Ablauf der Begründungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsatz vom 16.08.2019 weitere Fragen als grundsätzlich bedeutsam aufwirft, ist der Zulassungsantrag bereits unzulässig. Dessen ungeachtet wird das Antragsvorbringen auch insoweit den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Zur Begründung kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Im Übrigen ist auszuführen: Im Hinblick auf die Frage, ob § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 JAPrO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 2 JAPrO gegen Art. 3 GG verstoße, weil hier eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen chronisch erkrankten Studierenden im Fach Rechtswissenschaft und chronisch erkrankten Studierenden in anderen Studiengängen (welche die umfassenderen Nachteilsausgleiche genössen) stattfinde, fehlt es mit Blick auf die entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts zu den Rechtsfolgen im Falle der Annahme eines Gleichheitsverstoßes jedenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Im Ergebnis das Gleiche gilt - auch vor dem Hintergrund der Ausführungen unter 1. - für die Fragen, ob die Regelungen des LHG (insbesondere § 30 Abs. 3 Satz 2 LHG und § 32 Abs. 4 Nr. 5 LHG) bezüglich eines Teilzeitstudiums und der Prüfungsfristen auf die JAPrO und insbesondere auf § 23 Abs. 1 JAPrO anwendbar seien und ob chronisch kranken Studierenden die gleichen Nachteilsausgleiche zu gewähren seien wie akut erkrankten Studierenden. In Bezug auf sämtliche Fragen fehlt schließlich ebenfalls die hinreichende Darlegung, weshalb die Fragen klärungsbedürftig sind, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Fragen also umstritten ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt den Umstand, dass vorliegend lediglich das Ziel der Notenverbesserung verfolgt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.03.2000 - 9 S 411/00 -, juris, vom 29.11.2017 - 9 S 1537/16 - und vom 03.01.2019 - 9 S 2720/17 -). Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).