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Urteil

9 S 1944/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nicht einer Rechtsanwaltskammer angehörende Inhaber einer Alterlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem Rechtsberatungsgesetz haben auch nach dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes am 01.07.2008 eine privilegierte Stellung: Für sie ist im Gegensatz zu neu registrierten Personen keine Beschränkung auf die in § 10 Abs. 1 RDG angeführten Tätigkeiten vorgesehen, sie können - nach erfolgter Registrierung (§ 13 RDG) - alle bisher erlaubten Tätigkeiten unverändert fortführen. Dies gilt selbst dann, wenn sie eine rechtzeitige Antragstellung versäumen; gleichwohl bleibt für sie eine spätere Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister möglich.(Rn.43) 2. Die Erlaubnis eines Rentenberaters nach der früheren Rechtslage umfasste das Tätigwerden auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts auch ohne einen konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente.(Rn.55)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2019 - 3 K 286/17 - geändert. Es wird festgestellt, dass die mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe vom 15.12.2008 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 RDGEG vorgenommene Registrierung dem Kläger die Befugnis verleiht, als Bevollmächtigter in sozialgerichtlichen Verfahren des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente aufzutreten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nicht einer Rechtsanwaltskammer angehörende Inhaber einer Alterlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem Rechtsberatungsgesetz haben auch nach dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes am 01.07.2008 eine privilegierte Stellung: Für sie ist im Gegensatz zu neu registrierten Personen keine Beschränkung auf die in § 10 Abs. 1 RDG angeführten Tätigkeiten vorgesehen, sie können - nach erfolgter Registrierung (§ 13 RDG) - alle bisher erlaubten Tätigkeiten unverändert fortführen. Dies gilt selbst dann, wenn sie eine rechtzeitige Antragstellung versäumen; gleichwohl bleibt für sie eine spätere Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister möglich.(Rn.43) 2. Die Erlaubnis eines Rentenberaters nach der früheren Rechtslage umfasste das Tätigwerden auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts auch ohne einen konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente.(Rn.55) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2019 - 3 K 286/17 - geändert. Es wird festgestellt, dass die mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe vom 15.12.2008 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 RDGEG vorgenommene Registrierung dem Kläger die Befugnis verleiht, als Bevollmächtigter in sozialgerichtlichen Verfahren des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente aufzutreten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat sieht keinen Anlass, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundessozialgericht anhängigen Revisionsverfahrens B 9 SB 2/18 R auszusetzen. Denn es fehlt schon an der von § 94 VwGO vorausgesetzten Vorgreiflichkeit. Die Entscheidung über die Berufung des Klägers hängt nicht von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand des Verfahrens beim Bundessozialgericht bildet. Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe vom 15.12.2008 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 RDGEG vorgenommene Registrierung ihm die Befugnis verleiht, als Bevollmächtigter in sozialgerichtlichen Verfahren des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente aufzutreten. Nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). I. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die erhobene Feststellungsklage zulässig. Es fehlt weder an einem streitigen feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten noch am Rechtsschutzinteresse des Klägers. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d. h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig“ sein (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 -, BVerwGE 136, 54, juris Rn. 24, m. w. N.). Gegenstand einer Feststellungsklage können unter anderem Rechte und Pflichten aufgrund einzelner abtrennbarer selbständiger Anspruchsgrundlagen sein (Kopp/ Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 43 Rn. 13). Der Streit über den Inhalt eines schon ergangenen Verwaltungsakts, genauer über die den Kläger treffenden Rechte oder Pflichten, betrifft ein Rechtsverhältnis und kann durch Feststellungsklage geklärt werden (Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2020, § 43 Rn. 15). Auch die Feststellung, dass ein ergangener Verwaltungsakt eine bestimmte Rechtsstellung vermittelt, kann statthafter Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1986 - 7 C 5.85 -, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 89). Das Erfordernis der hinreichenden Konkretisierung des Rechtsverhältnisses dient dazu, den für jede Rechtsprechungstätigkeit typischen Fallbezug zu sichern und die Entscheidung über abstrakte Rechtsfragen, die Abgabe bloßer Rechtsgutachten zu verhindern. Die Gerichte können nicht mit einer Feststellungsklage befasst werden, mit der lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines solchen Sachverhalts erreicht werden soll, dessen Eintritt noch ungewiss, insbesondere von einer in ihren tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen noch nicht übersehbaren künftigen Entwicklung abhängig ist. Die Feststellungsklage kann vielmehr nur zur Klärung eines konkreten Rechtsverhältnisses, d. h. nur unter der Voraussetzung erhoben werden, dass die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist (Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 43 Rn. 17). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass zwischen den Beteiligten ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO besteht. Dies ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass dem Kläger von dem beklagten Land durch Verwaltungsakt eine Erlaubnis nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz erteilt worden ist und er zudem, der neuen Rechtslage des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend, - ebenfalls durch Verwaltungsakt - registriert worden ist. Um den Umfang und die Reichweite dieser Verwaltungsakte geht es hier. Nicht zu folgen vermag der Senat allerdings der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsverhältnis sei nicht streitig, weil der Beklagte die Behauptung des Klägers nicht bestreite, er sei zur Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts befugt, sondern zu den Vertretungsbefugnissen des Klägers im gerichtlichen Verfahren keine Stellung nehme. Zwar setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis grundsätzlich voraus, dass zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327, juris Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.2013 - 10 S 1695/12 -, juris Rn. 20). Allerdings ist ein mit der Feststellungsklage feststellungsfähiges streitiges Rechtsverhältnis auch dann gegeben, wenn sich der Beklagte der Stellungnahme zu einer Rechtsfrage enthält, die in seinen Aufgabenkreis fällt, und damit das Entstehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO unterläuft (BVerwG, Urteil vom 25.03.2009 - 8 C 1.09 -, juris Rn. 23; Sodan, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 50; vgl. auch Pietzcker, a. a. O., § 43 Rn. 20). Dies ist hier der Fall, da die Bestimmung des Umfangs der Vertretungsbefugnis des Klägers in den Aufgabenbereich einer Behörde des beklagten Landes fällt. Dies folgt aus dem Umstand, dass Landesbehörden die zuständigen Aufsichtsbehörden nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz sind. Der Präsident des Landgerichts Karlsruhe übt nach § 13a Abs. 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 RDG, § 7 SubVOJu (§ 2 Nr. 24a SubVOJu a. F.), § 30a Satz 1 ZuVoJu die Aufsicht über die im Rechtsdienstleistungsregister registrierten Personen für den Geschäftsbezirk der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach und damit auch über den Kläger aus. In dieser Eigenschaft handelt der Präsident des Landgerichts Karlsruhe als Behörde des Landes Baden-Württemberg (vgl. Klees, in Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl. 2017, § 19 Rn. 2). Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach § 14 Nr. 3 RDG insbesondere die Registrierung zu widerrufen, wenn registrierte Personen in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringen. Zu den danach zu beaufsichtigenden Rechtsdienstleistungen gehört nach § 2 Abs. 1 RDG auch die Vertretung vor den Sozialgerichten, da dies eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten darstellt, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Teil der der Aufsichtsbehörde nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz obliegenden Aufgaben ist demnach die Prüfung, ob der Kläger durch die Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren ohne Bezug zu einer Rente Rechtsdienstleistungen erbringt, die nicht von seiner durch die Registrierung erteilten Erlaubnis gedeckt sind. Denn in diesem Fall kommt nach § 14 Nr. 3 RDG der Widerruf der Registrierung in Betracht. Im Übrigen hat auch der Präsident des Landgerichts Karlsruhe schon in seiner Verfügung vom 09.12.2009 - zutreffend und die Aufgaben der Registrierungsbehörde anerkennend - die Auffassung vertreten, „dass der Umfang einer Alterlaubnis als Rentenberater nach dem Rechtsberatungsgesetz im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände von der zuständigen Registrierungsbehörde zu ermitteln und zu entscheiden ist“ (Hervorhebung nur hier). Für das Vorliegen eines konkreten streitigen Rechtsverhältnisses ist schließlich unerheblich, ob sich der Kläger vor Erhebung der Klage an den Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe als zuständige Aufsichtsbehörde gewandt hat, um bei diesem um eine Stellungnahme zum Umfang seiner Vertretungsbefugnis nachzusuchen. Zwar liegt kein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis vor, wenn der Kläger mit Erhebung der Klage erstmals sein Begehren geltend macht; allerdings kann die notwendige Konkretisierung sich auch aus dem Vorbringen der Behörde im Prozess ergeben (BVerwG, Urteil vom 20.11.2014 - 3 C 26.13 -, NVwZ-RR 2015, 420, 421; Sodan, a. a. O., § 43 Rn. 48). Da es der Beklagte unter Verweis auf die Zuständigkeit der Sozialgerichte abgelehnt hat, zum Umfang der Vertretungsbefugnis des Klägers Stellung zu nehmen, ist die notwendige Konkretisierung zumindest im Laufe des Prozesses eingetreten. 2. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle dem Kläger zudem an einem Feststellungsinteresse gegenüber dem beklagten Land, weil nicht das Land, sondern die Sozialgerichte die Vertretungsbefugnis des Klägers in Frage stellten. Das Verwaltungsgericht meint, die vom Kläger begehrte Feststellung des Rechtsverhältnisses mit dem Beklagten verbessere seine Rechtsstellung gegenüber den Sozialgerichten nicht. Ein anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse bestehe jedenfalls nicht gegenüber dem Beklagten, sondern nur gegenüber der Sozialgerichtsbarkeit, und außerdem komme der begehrten Feststellung im sozialgerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung zu. Mit dieser Auffassung überspannt das Verwaltungsgericht die Anforderungen an das Feststellungsinteresse. Das berechtigte Interesse im Sinne des § 43 VwGO schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (Kopp/Schenke, a. a. O., § 43 Rn. 23, m. w. N.). Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere auch gegeben, wenn die Rechtslage unklar ist (Kopp/Schenke, a. a. O., § 43 Rn. 24, m. w. N.). Dass dies hier aus der Sicht des Klägers der Fall ist, kann nicht bezweifelt werden. Unabhängig davon ergibt sich aus der Aufgabenzuweisung des § 13a Abs. 1 RDG auch, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Kläger ein Feststellungsinteresse nur gegenüber den Sozialgerichten hat. Da der Präsident des Landgerichts Karlsruhe als Behörde des beklagten Landes die Aufsicht über den Kläger führt, besteht das von diesem geltend gemachte Feststellungsinteresse auch gegenüber dem beklagten Land Baden-Württemberg als Träger der Behörde. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass mit einer aus diesen Gründen zulässigen Klage letztlich vorbeugender Rechtsschutz gegen in der Zukunft möglicherweise ergehende Maßnahmen der Aufsichtsbehörde erstrebt wird. Gegen künftig ergehende Verwaltungsakte der Aufsichtsbehörde stünde dem Kläger zwar gerichtlicher Rechtsschutz in Form der Anfechtungsklage zur Verfügung. Dementsprechend müsste sich der Kläger grundsätzlich darauf verweisen lassen, den Erlass einer behördlichen Maßnahme abzuwarten und für die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urteile vom 12.01.1967 - III C 58.65 -, BVerwGE 26, 23, vom 07.05.1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207, und vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.01.1993 - 2 S 1040/91 -, NVwZ-RR 1994, 362). Der Vorrang nachgängigen Rechtsschutzes gilt jedoch nicht, wenn der Verweis auf dessen Inanspruchnahme mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 25.09.2008, a. a. O., juris Rn. 26). Ein Fall der Unzumutbarkeit ist hier gegeben. Müsste sich der Kläger darauf verweisen lassen, ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde abzuwarten, drohte ihm nicht nur die Untersagung der Vertretung in sozialrechtlichen Verfahren ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente. Vielmehr könnte die Aufsichtsbehörde nach § 14 Nr. 3 RDG bei einer erheblichen Überschreitung der ihm mit der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister erteilten Erlaubnis dazu verpflichtet sein, die Registrierung insgesamt zu widerrufen. Dabei wäre es unerheblich, dass der Kläger möglicherweise zu Unrecht davon ausgegangen ist, durch seine Registrierung auch zur Vertretung in solchen Verfahren berechtigt zu sein. Denn der Widerruf nach § 14 Nr. 3 RDG setzt ein Verschulden gerade nicht voraus (K.-M. Schmidt, in: Krenzler, RDG, 2. Aufl. 2017, § 14 Rn. 6). Dies würde bedeuten, dass der Kläger mangels einer Möglichkeit, den Umfang seiner Vertretungsbefugnis vorab gerichtlich klären zu lassen, nur die Wahl hätte, entweder von einem ihm möglicherweise zustehenden Teil seiner Erlaubnis keinen Gebrauch zu machen oder seine Erlaubnis insgesamt zu riskieren. Dies ist dem Kläger in Anbetracht der Bedeutung der Erlaubnis für seine berufliche Tätigkeit als Rentenberater, die durch die Berufsfreiheit - Art. 12 Abs. 1 GG - geschützt ist und deren Ausübung bei Widerruf der Registrierung zumindest erheblich eingeschränkt wäre, nicht zumutbar. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht danach und auch im Übrigen die Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls nicht entgegen. Schließlich kann auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Registrierung um einen Verwaltungsakt handelt, der der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Überprüfung offensteht, ein Feststellungsinteresse des Klägers gegenüber dem Beklagten nicht verneint werden. Dass die Klage nutzlos wäre, weil sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.10.2015 - 7 C 8.14 -, juris Rn. 19), ergibt sich nicht. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann die Feststellung beanspruchen, dass die mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe vom 15.12.2008 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 RDGEG vorgenommene Registrierung ihm die Befugnis verleiht, als Bevollmächtigter in sozialgerichtlichen Verfahren des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente aufzutreten. Diesbezüglich hat der Präsident des Landgerichts Karlsruhe in seiner Verfügung vom 27.01.2017 u. a. ausgeführt: „Aus den beiden Verfügungen des damaligen Landgerichtspräsidenten R. vom 19.06.2009 + 09.12.2009 - Az. ... - geht zunächst hervor, dass bei der Registrierungspraxis in Bezug auf die Befugnis zur rentenunabhängigen Beratung und Vertretung in bestimmten Sozialversicherungsangelegenheiten bisher keine gesonderte Registrierung erfolgt sei. Zudem wurde die Auffassung vertreten, dass der Umfang einer Alterlaubnis als Rentenberater nach dem RDG im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände von der zuständigen Registrierungsbehörde zu ermitteln und zu entscheiden sei. Grundsätzlich müsse jedoch zur Beratung und Vertretung auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ein Bezug zur Rente bestehen. Nach Maßgabe dieser Rechtsauffassung kann rückblickend betrachtet die Auslegung der dem Kläger vom selben Gericht erteilten Erlaubnisse als Rentenberater u. a. für den Bereich Schwerbehindertenrecht nur ergeben, dass die Erlaubnis zur Beratung und Vertretung den Bezug zu einer gesetzlichen Rente erfordert. Da vermutlich zu jener Zeit die Erforderlichkeit des Rentenbezugs für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch die Rentenberater als selbstverständlich angesehen wurde, unterblieb die Aufnahme eines entsprechenden (klarstellenden) Zusatzes in den hiesigen Erlaubnisverfügungen. Dementsprechend enthielt die Registrierung von Vertretungsbefugnissen vor den Sozialgerichten ebenfalls keinen entsprechenden (klarstellenden) Bezug, zumal in sämtlichen Zulassungsurkunden der verschiedenen Landessozialgerichte zur Vertretungsbefugnis des Klägers in Verfahren von [vor] den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht stets festgehalten wurde, dass das mündliche Verhandeln dem Kläger nur im Rahmen der durch den Präsidenten des LG Karlsruhe erteilten Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten für den Sachbereich der Rentenberatung gestattet wird.“ Dass der Beklagte dies nunmehr anders sähe, ist nicht erkennbar. Der Senat vermag dieser Auffassung jedoch nicht zu folgen. Nicht einer Rechtsanwaltskammer angehörende Inhaber einer Alterlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem Rechtsberatungsgesetz wie der Kläger haben auch nach dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes am 01.07.2008 eine privilegierte Stellung: Für sie ist im Gegensatz zu neu registrierten Personen keine Beschränkung auf die in § 10 Abs. 1 RDG angeführten Tätigkeiten vorgesehen, sie können - nach erfolgter Registrierung (§ 13 RDG) - alle bisher erlaubten Tätigkeiten unverändert fortführen. Dies gilt selbst dann, wenn sie (wie hier nicht) eine rechtzeitige Antragstellung versäumen; gleichwohl bleibt für sie eine spätere Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister möglich. Sie können auch nach dem Erlöschen ihrer Erlaubnis von Gesetzes wegen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RDGEG) die Registrierung beantragen und dadurch ihre Rechtsberatungsbefugnis im ursprünglichen Umfang wiedererlangen (vgl. § 1 Abs. 3 RDGEG und die Gesetzesbegründung zu § 1 RDGEG, BT-Drs. 16/3655 S. 78; Senatsurteil vom 24.02.2016 - 9 S 575/15 -). Nach § 1 Abs. 3 RDGEG werden Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes [Nr. 1: Rentenberater, Nr. 5: Inkassobüros, Nr. 6: Rechtskundige in einem ausländischen Recht] unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registriert (Satz 1). Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes geregelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber, Satz 2). Sie dürfen unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt. Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Steuerrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen, soweit die bisherige Erlaubnis diese Gebiete ausdrücklich umfasst (Satz 3 und 4). Diese Vorschrift trifft Übergangsregelungen für bestehende Erlaubnisse nach dem Rechtsberatungsgesetz, die auf der Grundlage der jeweils geltenden Gesetzesfassungen erteilt wurden. Alle Erlaubnisinhaber sollen die Möglichkeit erhalten, ihre Rechtsdienstleistungen dauerhaft weiter zu erbringen. Eine Einschränkung des Umfangs ihrer Rechtsdienstleistungsbefugnis, insbesondere eine Beschränkung auf die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Tätigkeiten, ist nicht vorgesehen (BT-Drs. 16/3655 S. 77). § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG stellt klar, dass auch Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis grundsätzlich von § 10 RDG erfasst ist, aber in Teilen darüber hinausgeht, zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 eine Registrierung nach Satz 2 beantragen können. § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG stellt sicher, dass alle bisher erlaubten Tätigkeiten unverändert fortgeführt werden können (BT-Drs. 16/3655 S. 78). Für die gerichtliche Vertretungsbefugnis der früheren Alterlaubnisinhaber enthält § 3 RDGEG, der ebenso wie § 1 RDGEG zwischen Kammerrechtsbeiständen und Alterlaubnisinhabern, die nicht Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind, unterscheidet, eine Übergangsregelung. Diese Norm wahrt für alle registrierten Alterlaubnisinhaber, die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung besaßen, den bisherigen Status quo. Ihnen bleibt die Prozessvertretung in dem Umfang gestattet, der ihrer Zulassung entspricht (BT-Drs. 16/3655 S. 79). Die Regelung gewährleistet eine entsprechende Registrierung ohne Einschränkung des Umfangs der früheren Befugnis (Dötsch, in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 3 RDGEG Rn. 1; siehe auch BT-Drs. 16/3655 S. 64). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 RDGEG stehen registrierte Erlaubnisinhaber im Sinn von u. a. § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis bzw. durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle gestattet war (s. a. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2930/10 -, NJW 2011, 3285). In diesem Fall ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen. Ausgehend davon umfasst die mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe vom 15.12.2008 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 RDGEG vorgenommene Registrierung des Klägers die Befugnis, als Bevollmächtigter in sozialgerichtlichen Verfahren des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente aufzutreten. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG durfte die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden war. Die Erlaubnis wurde nach Satz 2 jeweils für einen Sachbereich u. a. Rentenberatern (Nr. 1) erteilt. Mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe vom 15.12.1993 wurde dem Kläger dementsprechend gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich Rentenberatung beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung erteilt. Nach erfolgreicher Durchführung der Sachkundeprüfung vor dem Landessozialgericht wurde die dem Kläger erteilte Erlaubnis mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe vom 27.03.1995 auf die Sachbereiche gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung sowie Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht erweitert. Weiter wurde dem Kläger mit Verfügung des Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 04.04.1995 im Rahmen der erteilten Erlaubnis das mündliche Verhandeln vor den Sozialgerichten Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Reutlingen, Stuttgart und Ulm sowie vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg gestattet. Mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe vom 05.10.1995 wurde die erteilte Erlaubnis nach Durchführung einer Sachkundeprüfung auf die Sachbereiche Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und betriebliche Altersversorgung erweitert. Nach dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes am 01.07.2008 beantragte der Kläger am 13.12.2008 die Registrierung als Alterlaubnisinhaber in den Bereichen „Rentenberatung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG)“ und „registrierte Erlaubnisinhaber (§ 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG)“ im Umfang seiner bisherigen Befugnisse nach dem RBerG. Mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe vom 15.12.2008 wurde der Kläger mit folgenden Befugnissen im Rechtsdienstleistungsregister registriert: Bereich: Rentenberatung beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung registrierte Erlaubnisinhaber für die Bereiche gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung, das Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht, Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und die betriebliche Altersversorgung Gestattung des mündlichen Verhandelns vor den Sozialgerichten Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Reutlingen, Stuttgart und Ulm sowie vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg für alle Sachgebiete außer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und die betriebliche Altersversorgung Gestattung des mündlichen Verhandelns vor den Sozialgerichten Koblenz, Mainz, Speyer und Trier sowie vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz für alle Sachgebiete außer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und die betriebliche Altersversorgung Gestattung des mündlichen Verhandelns vor den bayerischen Sozialgerichten sowie vor dem Bayerischen Landessozialgericht für alle Sachgebiete außer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und die betriebliche Altersversorgung Gestattung des mündlichen Verhandelns vor den Kammern des Sozialgerichts Berlin und den Senaten des Landessozialgerichts Berlin für alle Sachgebiete außer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und die betriebliche Altersversorgung Sowohl die Erteilung der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz als auch die Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz sind begünstigende Verwaltungsakte im Sinne von § 35 LVwVfG (vgl. nur LSG Bad.-Württ., Urteil vom 24.10.2018 - L 3 SB 1456/17 -, juris Rn. 37, m. w. N.; Rillig, in Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, vor §§ 10 ff. RDG Rn. 1). Bei deren Auslegung kommt es nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden (natürliche Auslegung), sondern auf den objektiven Erklärungsinhalt an. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 -, BVerwGE 147, 81, juris Rn. 27 m. w. N.). Entscheidend sind insoweit die für den Kläger erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Erteilung. Dies gilt schon nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und im Übrigen auch mit Blick darauf, dass Alterlaubnisinhaber nach Sinn und Zweck des § 1 RDGEG die Möglichkeit erhalten sollten, ihre früher erlaubten Rechtsdienstleistungen dauerhaft weiter zu erbringen (BT-Drs. 16/3655 S. 77). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Befugnis zur gerichtlichen Vertretung (§ 3 RDGEG; BT-Drs. 16/3655 S. 79). Eine Auslegung der Alterlaubnisse, die sich an heutigen Vorstellungen zum Rentenberaterberuf orientierte, stünde damit nicht in Einklang (vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 20.06.2013 - L 6 SB 1692/12 -, juris Rn. 25; VG Mainz, Urteil vom 18.02.2011 - 4 K 642/10.MZ -, juris Rn. 30; VG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2012 - 4 K 1803/10.F -, juris Rn. 25). Dies gilt im Übrigen auch mit Blick darauf, dass sich andernfalls Unsicherheiten für die Ratsuchenden ergeben würden, die sich auf den bekannt gegebenen Umfang der Erlaubnis verlassen müssen (vgl. auch BT-Drs. 16/3655, S. 80, 89; Dötsch, in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 3 RDGEG Rn. 31: „schnelle und einfache Überprüfung des Erlaubnisumfangs“). Dem Wortlaut der Rechtsberatungserlaubnis und dem Wortlaut der Registrierung sind keinerlei Begrenzungen der Vertretungsbefugnis im Bereich des Schwerbehindertenrechts zu entnehmen, im Gegenteil: Bereits die ursprüngliche Erlaubnis enthielt die ausdrückliche Befugnis zur Vertretung auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ohne jede Einschränkung. Insoweit ging die Vertretungsbefugnis des Klägers über eine (allgemeine) Befugnis als Rentenberater hinaus. Dem kommt umso mehr Bedeutung zu, als schon die (allgemeine) Erlaubnis eines Rentenberaters nach der früheren Rechtslage nach h. M. das Tätigwerden auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts auch ohne einen konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente umfasste (vgl. Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 10 RDG Rn. 58 m. w. N.; dies bestätigend BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R -, juris Rn. 17). Diesbezüglich sei beispielhaft verwiesen auf das LSG Baden-Württemberg, das im Beschluss vom 04.10.2007 (- L 6 SB 6134/06 B -, juris Rn. 16 ff.) ausgeführt hat (vgl. auch Beschluss vom 20.06.2013 - L 6 SB 1692/12 -, juris): „Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Gemäß Satz 2 derselben Vorschrift wird die Erlaubnis - unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.1987 (BVerfGE 75, Seite 284) - nicht mehr als Vollerlaubnis, sondern nur noch jeweils für einen der in den Nrn. 1 bis 6 aufgeführten Sachbereiche erteilt. Eine solche Teilerlaubnis ist nach Satz 2 Nr. 1 für Rentenberater vorgesehen. Eine solche Erlaubnis besitzt der Kläger. Diese umfasst nach Ansicht des Senats, der sich damit der Rechtsprechung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 16.03.1995 - L 11 Vs 89/95 B = rv 1995, 137 ff.) anschließt, das Tätigwerden auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts. Den Begriff des Rentenberaters hat der Gesetzgeber nicht weiter erläutert. Wie der 11. Senat des LSG aber aaO zutreffend dargelegt hat, ist den Gesetzesmaterialien zum Fünften Gesetz zu Änderung der BRAGO vom 18.08.1980 zu entnehmen, dass der Begriff des Rentenberaters umfassend verstanden werden soll. Eine Erlaubnis solle nicht nur solchen Personen erteilt werden, die auf dem Gebiet der Sozialrenten beraten, sondern z. B. auch solchen, die auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung oder dem Versorgungsrecht tätig sind. Deshalb geht auch der erkennende Senat davon aus, dass der Gesetzgeber keine Beschränkung des Rentenberaters etwa auf Tätigkeiten ausschließlich auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung vor Augen hatte. In seinen beiden Entscheidungen vom 05.05.1987 (BVerfGE 75, Seite 246 ff. und Seite 284 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht ferner dem Umstand Bedeutung beigemessen, ob es sich bei bestimmten Berufstätigkeiten um einen traditionellen Beruf mit einem hinreichend bestimmbaren Berufsbild handelt. Unter Berufung auf C. (Rentenberatung und mündliches Verhandeln vor den Sozialgerichten, 4. Auflage, 1990, Seite 69) hat der 11. Senat festgestellt, dass sich vor Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung der BRAGO vom 18.08.1980 Rechtsbeistände mit Teilerlaubnissen für das Versorgungsrecht auf Haupt- und Nebengebieten betätigt haben, und daraus den Schluss gezogen, im Bereich des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) lasse sich eine historische Zuständigkeit begründen. Der erkennende Senat schließt sich dem im Hinblick auf das soziale Entschädigungsrecht einerseits und das Schwerbehindertenrecht des SGB IX andererseits an. Damit spricht schon die historische Auslegung des Fünften BRAGO-Änderungsgesetzes dafür, dass das Schwerbehindertenrecht zum Tätigkeitsfeld des Rentenberaters gehört. Schwerer ins Gewicht fällt die enge „Verzahnung“ von Renten- und Schwerbehindertenrecht, welche eine Annexkompetenz der Rentenberater für das Schwerbehindertenrecht nahelegt. Insoweit ist zunächst auf § 37 des SGB VI zu verweisen, wonach Versicherte Anspruch auf Altersrente haben, wenn sie neben weiteren Voraussetzungen bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sind. Da die Schwerbehinderteneigenschaft hier Tatbestandsvoraussetzung des Rentenanspruchs ist, unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, dass ein Rentenberater, der die Altersrente für Schwerbehinderte anstrebt, auch im vorbereitenden Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft tätig sein kann. § 37 SGB VI ist jedoch keineswegs die einzige Schnittstelle zwischen Renten- und Schwerbehindertenrecht. In seinem Urteil vom 12.12.2006 - B 13 R 27/06 R (zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) hat der 13. Senat des BSG bei der Prüfung der Wegefähigkeit bei Versicherten mit einem Anfallsleiden auf die Grundsätze der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP), 2004, zurückgegriffen und hieraus Erfahrungssätze abgeleitet, von welcher Anfallsfrequenz ab eine Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Nachteilsausgleich „G“) zu bejahen sowie eine ständige Begleitung (Nachteilsausgleich „B“) notwendig ist. Die im angefochtenen Beschluss vom SG vertretene Auffassung, Rechtsstreitigkeiten um Nachteilsausgleiche nach dem SGB IX könnten - wenn überhaupt - allenfalls ausnahmsweise einen Bezug zu Rente und Altersversorgung haben, ist deshalb jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Vor allem aber spricht gegen die Rechtsauffassung des SG, dass eine Differenzierung der Zulassung von Rentenberatern in Schwerbehindertenverfahren je nach konkreter Nähe zu den Voraussetzungen eines Rentenanspruchs dem Schutzzweck des RBerG widersprechen würde. Dies hätte nämlich zur Folge, dass letztlich erst im gerichtlichen Verfahren anhand einer dann zu entwickelnden Kasuistik die Frage geklärt werden könnte, ob der Rentenberater in einem konkretem Schwerbehindertenverfahren (auch bereits im Verwaltungsverfahren) tätig sein kann. Die damit verbundene Ungewissheit würde dazu führen, dass bei der rechtssuchenden Bevölkerung bei der Frage der Beauftragung eines Bevollmächtigten eine nicht zu vertretende Unsicherheit eintreten würde. Dies soll aber gerade durch das RBerG ausgeschlossen werden. Mit dem 11. Senat des LSG (aaO) ist der erkennende Senat deshalb der Auffassung, dass bei der formalen Frage, ob ein Rentenberater in Schwerbehindertensachen zulässigerweise die Vertretung übernehmen kann, von vornherein sichere Abgrenzungskriterien vorhanden sein müssen. Da wie oben dargelegt jedenfalls ein Teilbereich der Vertretung im Schwerbehindertensachen mit Sicherheit zu den Aufgaben des Rentenberaters gehört, spricht dies dafür, Rentenberater generell in Schwerbehindertenverfahren zuzulassen.“ Umso mehr gilt dies, wenn - wie hier dem Kläger - ausdrücklich die Erlaubnis zur Vertretung auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts erteilt worden ist, ohne dass sich dem Einschränkungen hinsichtlich der Erforderlichkeit eines konkreten Rentenbezugs entnehmen ließen. Diesen Erlaubnisumfang hat die Registrierungsbehörde zutreffend übernommen und den Kläger im Bereich „registrierte Erlaubnisinhaber“ uneingeschränkt für das Sachgebiet „Schwerbehindertenrecht“ registriert. Die erweiterte Registrierung erfolgte gerade deshalb, weil „die Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Befugnisse hinausgehen“ (vgl. Pitz, NZS 2017, 239). Diese Registrierung umfasst danach (im Übrigen auch für sich, vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 24.10.2018 - L 3 SB 1456/17 -, juris) die Befugnis zur Vertretung und zum Auftreten in sozialgerichtlichen Verfahren des Schwerbehindertenrechts ohne konkreten Rentenbezug. Dementsprechend hat der Kläger auch unwidersprochen vorgetragen, dass er in der Zeit ab Erweiterung seiner Alterlaubnis im März 1995 über die Registrierung im Jahr 2008 hinaus bis zum 17.02.2016 trotz seiner intensiven Tätigkeit in Schwerbehindertenangelegenheiten ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente kein einziges Mal in sozialgerichtlichen Verfahren als Bevollmächtigter zurückgewiesen worden sei. Nach alledem entfaltet die Registrierung mit dem beschriebenen Inhalt - als unanfechtbarer und gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG bestandskräftiger Verwaltungsakt - auch Bindungswirkung zu Lasten des Beklagten und steht dem Kläger der geltend gemachte Feststellungsanspruch zu. Ob der Registrierung auch darüber hinaus Drittbindungswirkung zukommt (vgl. dazu nur LSG Bad.-Württ., Urteil vom 24.10.2018 - L 3 SB 1456/17 -, juris Rn. 40 - 44; Pitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: April 2019, § 73 Rn. 20), kann offen bleiben. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.12.2014 (- B 9 SB 3/13 R -, juris; vgl. auch Beschluss vom 14.02.2019 - B 9 SB 49/18 B -, juris) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Mit diesem Beschluss hat das Bundesozialgericht die Revision gegen ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.06.2013 (- L 6 SB 1692/12 -, juris) zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hatte ausgeführt, der bevollmächtigte Rentenberater sei als registrierter Erlaubnisinhaber nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RDGEG nach dem Umfang seiner bisherigen Erlaubnis auch für isolierte Schwerbehindertenverfahren vor Gericht weiterhin vertretungsbefugt. Er habe u. a. noch 1983 und 1993 unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes eine Erlaubnis zum Tätigwerden als Rentenberater erhalten und ausgeübt. Diese habe nach dem Verständnis im Zeitpunkt der Erteilung das Schwerbehindertenrecht stets auch ohne konkreten Bezug zur Rentenberatung eingeschlossen und gelte insoweit fort. Das Bundessozialgericht hat dem entgegengehalten, die vom Landessozialgericht zur Begründung seiner Rechtsansicht genannten Argumente überzeugten den Senat nicht vollständig. Vielmehr müsse nach der unter Geltung des am 30.06.2008 außer Kraft getretenen Rechtsberatungsgesetzes erteilten „Alterlaubnis“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG für Verfahren mit dem Sachbereich Schwerbehindertenrecht ein Rentenbezug gegeben sein. Nichts anderes gelte für die am 01.08.2008 in Kraft getretene Nachfolgeregelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG, die zum einen ausweislich der Gesetzesmaterialien den „Begriff der Rentenberatung“ aus dem bisherigen Recht „übernommen“ habe und zum anderen im Schwerbehindertenrecht ein Tätigwerden eines Rentenberaters ausdrücklich nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente erlaube. Letztlich brauche er diese Frage aber nicht endgültig zu entscheiden, Der Auffassung des Bundessozialgerichts vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil für die Auslegung der Alterlaubnis und den daraus folgenden und fortgeltenden Erlaubnisumfang - wie dargelegt - das Verständnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis maßgebend ist. Nichts anderes gilt, soweit das Bundessozialgericht auf die Nachfolgeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG verweist, die nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich den Begriff der Rentenberatung aus dem geltenden Recht übernommen habe (s. BT-Drs. 16/3655 S. 63). Insoweit stellt sich schon die Frage, wie ein solcher Begriff übernommen werden soll, wenn es ihn unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes überhaupt nicht gegeben hat, sondern nur das undefinierte Berufsbild des Rentenberaters. Darüber hinaus steht diese Bemerkung der Gesetzesbegründung (die, wie sich aus dem zweiten Halbsatz und dem folgenden Satz ergibt, auch eine andere Zielrichtung hat) im Widerspruch zu Rechtsprechung und Literatur zum damaligen Zeitpunkt. Auch das Bundesministerium der Justiz und die Landesjustizverwaltungen haben sich im Vorfeld zu dieser Thematik abweichend geäußert (s. die Nachweise bei Vogts, rv 2012, 205 (206 f.)). Bei sachgerechter Betrachtung dürfte es sich daher bei § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG um eine beschränkende Neuregelung im Zuge der Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes handeln (ebenso VG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2012 - 4 K 1803/10.F -, juris Rn. 29; Werling, rv 2015, 99 (108)). Dementsprechend spricht auch die Gesetzesbegründung an späterer Stelle - zutreffend - von einer „Neudefinition" (s. BT-Drs. 16/3655 S. 64). Hierfür streitet auch nicht zuletzt die Schaffung der Bestandsschutzregelungen für Alterlaubnisinhaber mit überschießenden Befugnissen im Rahmen des RDGEG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Beschluss vom 24. August 2020 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er als Bevollmächtigter in sozialgerichtlichen Verfahren auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente auftreten darf. Der Kläger ist als Rentenberater tätig. Mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe vom 15.12.1993 wurde ihm gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG erstmals die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich Rentenberatung, beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung, erteilt. Mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe vom 27.03.1995 wurde die Erlaubnis auf die Sachbereiche gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung sowie Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht erweitert. Dem Kläger wurde sodann mit Verfügung des Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 04.04.1995 im Rahmen der erteilten Erlaubnis das mündliche Verhandeln vor den Sozialgerichten Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Reutlingen, Stuttgart und Ulm sowie vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg gestattet. Mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe vom 05.10.1995 wurde die erteilte Erlaubnis auf die Sachbereiche Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und betriebliche Altersversorgung erweitert. In der Folge wurde dem Kläger auch das mündliche Verhandeln vor den Sozial- und Landessozialgerichten in Rheinland-Pfalz, Bayern und Berlin gestattet. Nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) am 01.07.2008 wurde der Kläger auf seinen Antrag vom 13.12.2008 mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe vom 15.12.2008 im Rechtsdienstleistungsregister registriert. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 17.02.2016 (- L 6 SB 2326/15 -) wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg den Kläger nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG als Bevollmächtigten zurück, da er nicht nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt sei. Der Kläger sei als Rentenberater nur im Umfang seiner Befugnis und damit auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts nur bei einem konkreten Rentenbezug des jeweiligen Klageverfahrens vertretungsbefugt. Das vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängige Verfahren liege auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts und weise keinen konkreten Rentenbezug (mehr) auf. In der Folge wird der Kläger seit Mitte 2016 in Verfahren vor baden-württembergischen Sozialgerichten auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ohne konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente als Bevollmächtigter - im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Zurückweisungsbeschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - zurückgewiesen. Am 11.01.2017 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass er in sozialgerichtlichen Verfahren des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente auftreten darf. Mit Urteil vom 25.01.2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Feststellungsklage sei unzulässig. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Land bestehe aufgrund der erfolgten Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister zwar ein Rechtsverhältnis (1.). Dieses Rechtsverhältnis sei zwischen den Beteiligten jedoch nicht streitig (2.). Zusätzlich fehle es dem Kläger an einem Feststellungsinteresse gegenüber dem beklagten Land (3.). 1. Zwischen den Parteien bestehe ein konkretes Rechtsverhältnis, denn die gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 RDG, § 6 Abs. 1, Abs. 3 RDV durch die Registrierungsbehörde des beklagten Landes erfolgte Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister stelle einen den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG dar, dessen Umfang grundsätzlich im Rahmen einer Feststellungsklage geklärt werden könne. 2. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setze ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit bestehe, aus dem heraus sich eine Seite berühme, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Daran fehle es hier, denn das zwischen dem Kläger und dem beklagten Land aufgrund der erfolgten Registrierung bestehende Rechtsverhältnis sei nicht streitig. Ein Rechtsverhältnis sei streitig, wenn der Prozessgegner die Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens des Klägers bestreite und für den Fall seiner Verwirklichung mit rechtlichen Maßnahmen drohe; es genüge auch, wenn Meinungsverschiedenheiten über eine Berechtigung oder Befugnis bestünden. Nicht erforderlich sei, dass das behauptete bestrittene Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten selbst bestehe, der sein Bestehen bestreite bzw. behaupte. Das beklagte Land bestreite die Behauptung des Klägers, er sei zur Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts befugt, nicht. Das Land nehme zu den Vertretungsbefugnissen des Klägers im gerichtlichen Verfahren keine Stellung und setze sich damit auch nicht auseinander. Es sei auch nicht ersichtlich, dass das Land vor Klageerhebung die Vertretungsbefugnis des Klägers nach außen tretend bestritten bzw. sich hierzu geäußert habe. Soweit der Kläger auf den Vermerk des Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe vom 26.01.2017 verwiesen habe, lasse sich hieraus nicht auf ein streitiges Rechtsverhältnis schließen. Zum einen handele es sich bei diesem Schreiben um einen internen Vermerk und nicht um einen nach außen gelangten Schriftsatz, zum anderen werde hierin inhaltlich zu den Befugnissen des Klägers keine Stellung genommen. Es werde vielmehr nur auf die Frage der Vertretung des Landes im Klageverfahren eingegangen. Auch der von dem Kläger benannte Schriftsatz vom 27.01.2017 setze sich nur mit der Vertretung des Landes auseinander. Das vom Kläger weiter benannte Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe (gleichfalls) vom 27.01.2017 lasse ebenfalls nicht den Schluss zu, dass zwischen den Parteien ein streitiges Rechtsverhältnis bestehe. Zum einen handele es sich auch hierbei nur im ein internes Schreiben, in dem über das bisherige Geschehen berichtet und der Streitstand dargestellt werde. Zum anderen werde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Anwendung der in den jeweiligen Verfahrensordnungen enthaltenen Regelungen zur Zulassung oder Nichtzulassung von Bevollmächtigten allein den Gerichten der jeweiligen Gerichtsbarkeit obliege. Die der Registrierungsbehörde nach § 13a Abs. 1 RDG obliegende Aufsicht über die Einhaltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes erstrecke sich auf alles, was einen Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen könne, erstrecke sich aber gerade nicht auf Handlungen und Entscheidungen anderer Behörden oder von Gerichten, die nach Maßgabe der dort anwendbaren Verfahrensvorschriften gegenüber registrierten Rechtsdienstleistern in Bezug auf die Wirksamkeit von deren Verfahrensbeteiligung als Bevollmächtigte ergingen. Eine eigene Stellungnahme hinsichtlich der Befugnis des Klägers, in sozialgerichtlichen Verfahren auftreten zu dürfen, enthalte das Schreiben nicht. Zuletzt folge auch aus dem Schriftsatz des beklagten Landes vom 16.02.2017, wonach die Feststellungsklage jedenfalls unbegründet sei, kein streitiges Rechtsverhältnis. Zu den Vertretungsbefugnissen des Klägers äußere sich das Land nicht. Dies sei auch nicht zu beanstanden, da dies der Unabhängigkeit des jeweiligen Gerichts unterfalle und der Einwirkungsmöglichkeit des Beklagten entzogen sei. 3. Dem Kläger fehle es zusätzlich an einem Feststellungsinteresse gegenüber dem beklagten Land. Das Feststellungsinteresse sei jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Es müsse gerade gegenüber der beklagten Partei bestehen. Der Kläger habe zwar dargestellt, dass er aufgrund der unanfechtbaren Zurückweisungsbeschlüsse der Sozialgerichte wirtschaftliche Verluste habe. Damit dürfte er grundsätzlich ein wirtschaftliches und ideelles Feststellungsinteresse haben. Dieses bestehe aber nicht gegenüber dem beklagten Land. Denn nicht das Land, sondern die Sozialgerichte stellten die Vertretungsbefugnis des Klägers in Frage. Die vom Kläger begehrte Feststellung des Rechtsverhältnisses mit dem Beklagten verbessere seine Rechtsstellung gegenüber den Sozialgerichten nicht. Das Land sei weder befugt, auf die Sozialgerichte einzuwirken. Noch würde ein stattgebendes verwaltungsgerichtliches Feststellungsurteil die Sozialgerichte gemäß § 121 VwGO binden, da zum einen über verschiedene Streitgegenstände zu entscheiden sei und zum anderen die am Verfahren Beteiligten nicht identisch seien. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass ein Sozialgericht ein stattgebendes verwaltungsgerichtliches Urteil im Rahmen einer Zurückweisung des Klägers berücksichtige könnte, begründe kein Feststellungsinteresse des Klägers gegenüber dem Land. Mit Beschluss vom 18.07.2019 - 9 S 697/19 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Kläger hat die Berufung rechtzeitig begründet und trägt vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe zwischen ihm und dem beklagten Land ein streitiges Rechtsverhältnis. Er gehe mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass insoweit eine Meinungsverschiedenheit über eine Berechtigung oder Befugnis zu verlangen sei. Bereits in der Tatsache, dass das beklagte Land sich nicht in der Lage sehe, selbst zum Umfang seiner Befugnisse positiv Stellung zu nehmen - obwohl es selbst die entsprechenden begünstigenden Verwaltungsakte erlassen habe -, liege eine für die Zulässigkeit der Klage völlig ausreichende Meinungsverschiedenheit. Im vorliegenden Fall sei der Registrierungsakte eine Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts M. vom 27.01.2017 beigefügt gewesen, in welcher ausgeführt werde: „Nach Maßgabe dieser Rechtsauffassung (geäußert in den beiden Verfügungen des damaligen Landgerichtspräsidenten R. aus dem Jahr 2009) kann rückblickend betrachtet die Auslegung der dem Kläger vom selben Gericht erteilten Erlaubnisse als Rentenberater u. a. für den Bereich Schwerbehindertenrecht nur ergeben, dass die Erlaubnis zur Beratung und Vertretung den Bezug zu einer gesetzlichen Rente erfordert.“ Auch hierin liege die erforderliche Meinungsverschiedenheit, denn eben diese Ansicht teile er gerade nicht. Der Einwand des Verwaltungsgerichts, es sei keine „eigene Stellungnahme“ hinsichtlich seiner Vertretungsbefugnis abgegeben worden, vermöge angesichts der zitierten Textpassage nicht zu überzeugen. Es komme hinzu, dass die LG-Aktenvorgänge regelmäßig von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Rahmen der Prüfung der Vertretungsbefugnis angefordert würden, so dass eine auf den internen Bereich der Registrierungsbehörde beschränkte Wirkung der Äußerung ohnehin völlig fernliege. Die Relevanz der zitierten Aussage im Sinne einer authentischen Interpretation folge auch daraus, dass die Versorgungsverwaltung und die Sozialgerichtsbarkeit im Rahmen der Prüfung der Vertretungsbefugnis im Einzelfall an die auf Grundlage des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u. 3 RDGEG getroffene Entscheidung der Registrierungsbehörde gebunden seien. Angesichts dieser Ausgangslage verwundere die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es bestehe kein Feststellungsinteresse gegenüber der Registrierungsbehörde. Selbst wenn die authentische Interpretation des beklagten Landes über die Reichweite einer selbst erteilten Registrierung für das Gericht nicht unmittelbar bindend wäre, so würde eine für ihn positive verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Anbetracht des auch in Schwerbehindertenangelegenheiten beklagten Landes Baden-Württemberg im sozialgerichtlichen Verfahren spürbar positive Wirkung zeigen müssen. Sehe sich die Sozialgerichtsbarkeit an eine derartige verwaltungsgerichtliche Entscheidung dagegen wider Erwarten als nicht gebunden, dann würde dies die Erfolgschancen einer auf die Verletzung des Willkürverbots gestützten Verfassungsbeschwerde deutlich erhöhen. Die Begründetheit der Klage ergebe sich aus folgendem Gedankengang: a) Ihm sei durch Verwaltungsakt eine wirksame begünstigende Rechtsposition im Sinne einer unbeschränkten Vertretungsbefugnis in Schwerbehindertenangelegenheiten eingeräumt worden. Sowohl die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz als auch die spätere Registrierung seien begünstigende Verwaltungsakte, die nach § 35 LVwVfG naturgemäß verbindlich und bis zu einer Aufhebung wirksam seien, wenn wie vorliegend keine Nichtigkeitsgründe einschlägig seien. Was die aktenkundige Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe vom 27.01.2017 angehe, so sei in der Rechtsprechung völlig unstreitig, dass bei der Auslegung von Verwaltungsakten wie der vorliegenden Registrierung auf den objektiven Erklärungsinhalt abzustellen sei. Insoweit sei dem Wortlaut der Registrierung und auch dem der vorangegangenen Rechtsberatungserlaubnis keinerlei Begrenzung der Vertretungsbefugnis im Bereich des Schwerbehindertenrechts zu entnehmen. Diese Erkenntnis werde durch die Zuerkennung des Status als „registrierter Erlaubnisinhaber“ im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG (eine über den in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG geforderten Rentenbezug hinausgehende Befugnis) ausdrücklich bestätigt. Der Versuch, hier einen klarstellenden (einengenden) Zusatz sozusagen als vergessen darzustellen, müsse nicht nur an den anerkannten Auslegungsgrundsätzen, sondern auch daran scheitern, dass zum Zeitpunkt der Registrierung die Erforderlichkeit eines Rentenbezuges keineswegs als selbstverständlich angesehen worden sei - im Gegenteil. Selbst der 9. Senat des Bundessozialgerichts habe in seinem höchst umstrittenen obiter dictum aus dem Jahr 2014 eingestehen müssen, dass die bis dahin herrschende Rechtsprechung bezüglich der Rechtslage unter Geltung des RBerG eine abweichende Auffassung vertreten habe. Dementsprechend sei er in der Zeit ab Erweiterung seiner Alterlaubnis im März 1995 über die Registrierung im Jahr 2008 hinaus bis zum 17.02.2016 trotz seiner intensiven Tätigkeit in Schwerbehindertenangelegenheiten ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente kein einziges Mal in sozialgerichtlichen Verfahren als Bevollmächtigter zurückgewiesen worden. Und schließlich sei die Auffassung, die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung ergebe sich allein aus der jeweiligen Verfahrensordnung (vorliegend § 73 SGG), nicht haltbar; ansonsten hätte die in § 3 Abs. 3 RDGEG normierte Zurückweisungsvorschrift für registrierte Erlaubnisinhaber keinen Anwendungsbereich. Die Vorschrift des § 3 RDGEG sei als lex specialis im Zuge der Einführung des RDG und der damit verbundenen Anpassung der Verfahrensordnungen an die neue Rechtslage zur Erhaltung des Status quo zwingend erforderlich geworden, weil § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG mit seiner Verweisung auf § 10 RDG die bereits bestehenden überschießenden Befugnisse nicht abzubilden vermöge. Der Umfang der gerichtlichen Vertretungsbefugnis ergebe sich bei registrierten Erlaubnisinhabern somit aus der individuellen Registrierung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 RDGEG, so wie sie im Rechtsdienstleistungsregister einsehbar sei. b) Die vom 9. Senat des BSG im Rahmen eines obiter dictums entgegen der bis dahin herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur vorgenommene rückblickende Auslegung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG vermöge nicht zu überzeugen und betreffe einen vorliegend nicht einschlägigen Zulassungstypus. c) Auf die Frage, ob eine auf Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG beruhende Alterlaubnis zur unbeschränkten Vertretung auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts habe ermächtigen dürfen, komme es für das hier vorliegende Feststellungsbegehren ohnehin nicht an, weil die Registrierung gemäß § 1 Abs. 3 (außergerichtliche Vertretung) und § 3 Abs. 2 Satz 2 RDGEG (gerichtliche Vertretung) Drittbindungswirkung für Behörden und Gerichte entfalte. Die gegenteilige Auffassung des 6. Senats des LSG Baden-Württemberg sei mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar. Und selbst wenn man dies alles anders sehen würde, sei die Befugnis der Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Umfang eines begünstigenden Verwaltungsaktes festzustellen, vorliegend nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2019 - 3 K 286/17 - zu ändern und festzustellen, dass die mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe vom 15.12.2008 gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 RDGEG vorgenommene Registrierung, hilfsweise in Verbindung mit der vorausgegangenen Erlaubnis nach dem RBerG, ihm die Befugnis verleiht, als Bevollmächtigter in sozialgerichtlichen Verfahren des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente aufzutreten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, ein Rechtsschutzinteresse des Klägers sei nicht erkennbar. Denn selbst ein zusprechendes Urteil würde seine rechtliche Situation nicht verbessern. Ein positives Feststellungsurteil gegenüber der Registrierungsbehörde könnte den Umfang der rechtlichen Vertretungsbefugnisse des Klägers weder erweitern noch abschließend klären. Denn maßgeblich für den Umfang der Vertretungsbefugnisse sei ausschließlich der in den Registrierungstext übernommene Inhalt der Alterlaubnis. Unerheblich seien hingegen sonstige Umstände, die keinen Eingang in die Registrierung gefunden hätten; insbesondere spiele eine etwaige Rechtsauffassung der Registrierungsbehörde zum Umfang der Vertretungsbefugnisse keine Rolle. Davon, dass eine etwaige (wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt habe: hier rein interne) Auslegung der Registrierungsbehörde für den Erlaubnisinhalt unerheblich sei, gehe im Übrigen letztlich auch der Kläger selbst aus. Folgerichtig hätten die Sozialgerichte in keinem der hier streitgegenständlichen Verfahren von sich aus ergänzende inhaltliche Stellungnahmen oder amtliche Auskünfte der Registrierungsbehörde zur Reichweite der durch die jeweilige Registrierung vermittelten Vertretungsbefugnisse eingeholt, sondern sich jeweils ausgehend vom Registerinhalt ihre Rechtsauffassungen zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Vertretungsbefugnis gebildet. Ebenso folgerichtig habe auch der Kläger die Registrierungsbehörde vor Erhebung seiner Feststellungsklage nicht zur Abgabe entsprechender Erklärungen oder zu sonstigen Klarstellungen aufgefordert. Denn derartige Erklärungen wären für den Umfang seiner Vertretungsbefugnisse unerheblich. Wenn aber die Registrierungsbehörde außergerichtlich nichts tun könne, um den Kläger „klaglos“ zu stellen, könne ihm auch eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage keinen Mehrwert bringen. Der danach allein maßgebliche Registrierungsinhalt sei unstreitig richtig. Eine textliche Änderung strebe der Kläger nicht an. Es komme daher nicht mehr darauf an, dass eine solche Änderung gemäß § 43 Abs. 2 VwGO nicht im Wege der Feststellungs-, sondern im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre. Dasselbe würde gelten, falls man den Registrierungsinhalt für unklar und eine Klarstellung für erforderlich hielte. Eine außerhalb des Registrierungsinhalts bleibende Feststellungsklage könne hingegen den Umfang der Vertretungsbefugnisse nicht beeinflussen. Unabhängig davon fehle es am Rechtsschutzinteresse aber auch deshalb, weil ein Erfolg des Klägers im hiesigen Prozessverhältnis jedenfalls keine Bindungswirkung für die Sozialgerichte entfalten würde. Den genauen Umfang der zulässigen Vertretungsbefugnisse prüften die Sozialgerichte nach §§ 73 Abs. 3 Satz 1 SGG, 3 Abs. 3 Satz 1 RDGEG in eigener Zuständigkeit. Eine Bindungswirkung der Sozialgerichte an vorherige Zulassungsentscheidungen der Verwaltung bestehe dabei nur hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen der Registrierung (etwa zum Sachkundenachweis o. ä.), nicht aber hinsichtlich deren gesetzmäßigen Rechtsfolgen, insbesondere nicht hinsichtlich der Reichweite der zulässigen Vertretungsbefugnisse. So könnte beispielsweise die Entscheidung über die Zulassung eines Rechtsanwalts (§§ 12 BRAO, 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) selbst dann, wenn sie einen ausdrücklichen Zusatz über die Vertretungsbefugnis vor „allen Gerichten sämtlicher Instanzen und Gerichtszweige“ enthielte, sicherlich nicht den Bundesgerichtshof hinsichtlich der Frage binden, ob damit auch ein Auftreten vor dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen umfasst sei. Ob die hierfür nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderliche gesonderte Anwaltszulassung vorliege, prüfe der Bundesgerichtshof vielmehr in eigener Zuständigkeit. Da aber die Registrierungsbehörde die eigene Prüfungskompetenz der Sozialgerichte nicht einschränken könne, könne für das nachgeschaltete verwaltungsgerichtliche Verfahren nichts anderes gelten. Allein die Hoffnung des Klägers auf eine „spürbar positive Wirkung“ eines hiesigen Feststellungsurteils für seine Auseinandersetzung mit den Sozialgerichten oder zumindest auf einen erhöhten verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsdruck für die Sozialgerichte stelle kein rechtlich erhebliches Interesse dar. Hilfsweise werde beantragt, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundessozialgericht anhängigen Revisionsverfahrens - B 9 SB 2/18 R - auszusetzen. Dem Kläger gehe es im Kern darum, die für ihn nachteilige Rechtsprechung des 6. Senats des LSG Baden-Württemberg zu korrigieren. Diese Rechtsprechung werde im oben genannten Revisionsverfahren inzident zur Überprüfung gestellt. Sollte dort im Sinne der inhaltlichen Rechtsauffassung des Klägers entschieden werden, so wäre damit sein hiesiges Klageziel erledigt. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen.