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Beschluss

9 S 2278/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2022:0414.9S2278.21.00
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Leitsätze
1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat nicht neuartig ist, derjenige trägt, der das Lebensmittel in den Verkehr bringen will (vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.02.2021 - 9 S 3951/20 -, vom 16.10.2019 - 9 S 535/19 - und vom 23.10.2017 - 9 S 1887/17 -).(Rn.15) 2. Ob ein Lebensmittel „neuartig“ ist, muss anhand aller Merkmale dieses Lebensmittels und des hierfür verwendeten Herstellungsvorgangs beurteilt werden. (Rn.23) 3. Zur Indizwirkung der Angaben im „Novel Food Catalogue“.(Rn.24) 4. Nur einige bestimmte aus Cannabis sativa L. gewonnene Produkte oder Pflanzenteile haben eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union und sind daher nicht als neuartig einzustufen, und zwar die Hanfsamen, das Hanfsamenöl, das Hanfsamenmehl und die entfetteten Hanfsamen. (Rn.25)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juni 2021 - 3 K 1081/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 474.375,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat nicht neuartig ist, derjenige trägt, der das Lebensmittel in den Verkehr bringen will (vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.02.2021 - 9 S 3951/20 -, vom 16.10.2019 - 9 S 535/19 - und vom 23.10.2017 - 9 S 1887/17 -).(Rn.15) 2. Ob ein Lebensmittel „neuartig“ ist, muss anhand aller Merkmale dieses Lebensmittels und des hierfür verwendeten Herstellungsvorgangs beurteilt werden. (Rn.23) 3. Zur Indizwirkung der Angaben im „Novel Food Catalogue“.(Rn.24) 4. Nur einige bestimmte aus Cannabis sativa L. gewonnene Produkte oder Pflanzenteile haben eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union und sind daher nicht als neuartig einzustufen, und zwar die Hanfsamen, das Hanfsamenöl, das Hanfsamenmehl und die entfetteten Hanfsamen. (Rn.25) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juni 2021 - 3 K 1081/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 474.375,- EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine lebensmittelrechtliche Anordnung, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeld untersagt wird, bestimmte cannabinoidhaltige Produkte ohne Zulassung in Verkehr zu bringen. Im Oktober 2020 veranlasste das Landratsamt Ravensburg eine Untersuchung von Proben der folgenden von der Antragstellerin als Nahrungsergänzungsmittel vertriebenen Produkte durch das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe: (1) CBD OIL FULLSPECTRUM 10 %, (2) CBD Öl mit Kurkuma und schwarzem Pfeffer, (3) CBD Öl (1500 mg) 15 %, (4) CBD Oil 2000 mg 20 % Fullspectrum, (5) CBD Oil Premium zur Beruhigung, (6) CBD Öl 500 mg Vollspektrum 5%, (7) Bio 5% Premium Hanfextrakt und (8) Bio CBD 8 % Premium Hanfextrakt. Diese Produkte enthalten Cannabidiol (CBD), das durch ein CO2-Extraktionsverfahren gewonnen wird. Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt kam in fünf Gutachten vom 29.01.2021, einem Gutachten vom 09.02.2021 und zwei Gutachten vom 10.02.2021 zu dem Ergebnis, dass ein Missbrauch dieser Produkte zu Rauschzwecken ausgeschlossen sei. Nach Beurteilung der Behörde handele es sich jedoch um nicht zugelassene neuartige Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283. Traditionelle Hanflebensmittel, die vor 1997 verzehrt worden seien, würden ausschließlich aus den Samen bzw. Blättern der Pflanze (als wässriger Aufguss), jedoch nicht aus den Blüten oder sonstigen Pflanzenteilen gewonnen. Laut dem Novel Food-Katalog der Europäischen Union gölten Cannabis sativa L.-Extrakte sowie daraus gewonnene cannabinoidhaltige Produkte als neuartige Lebensmittel, da der Verzehr von Extrakten vor 1997 noch nicht nachgewiesen sei. Dies gelte sowohl für die Extrakte selbst als auch für alle Produkte, denen sie als Zutat zugesetzt würden. Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt verwies insoweit auf folgende Zutaten, die nach den Herstellerangaben in den betreffenden Produkten enthalten sind: (1) CBD OIL FULLSPECTRUM 10 %: „CBD-Isolat“ und „CBD-Extrakt“; (2) CBD Öl mit Kurkuma und schwarzem Pfeffer: „Industriehanfextrakt“; (3) CBD Öl (1500 mg) 15 %: „CBD-Isolat“ und „CBD-Extrakt“; (4) CBD Oil 2000 mg 20 % Fullspectrum: „CBD-Isolat“ und „CBD-Extrakt“; (5) CBD Oil Premium zur Beruhigung: „Hanfextrakt“; (6) CBD Öl 500 mg Vollspektrum 5 %: „CBD-Isolat“ bzw. „CBD-Extrakt“; (7) Bio CBD 5% Premium Hanfextrakt: „Vollspektrum Hanfextrakt“; (8) Bio CBD 8 % Premium Hanfextrakt: „Vollspektrum Hanfextrakt“. Nach Anhörung der Antragstellerin untersagte das Landratsamt Ravensburg ihr mit Anordnung vom 06.04.2021, die folgenden Produkte ohne Zulassung in Verkehr zu bringen: (1) CBD OIL - FULLSPECTRUM 10 %, (2) CBD Öl mit Kurkuma und schwarzem Pfeffer, (3) CBD Öl (1500 mg) 15 %, (4) CBD Oil 2000 mg 20 % - Fullspectrum, (5) CBD Oil Premium zur Beruhigung, (6) CBD Öl 500 mg Vollspektrum 5 %, (7) Bio 5% Premium Hanfextrakt und (8) Bio CBD 8 % Premium Hanfextrakt sowie (9) cannabinoidhaltige Produkte, bei denen als Zutat „CBD-Isolat und CBD-Extrakt, Industriehanfextrakt, Hanfextrakt oder Vollspektrum Hanfextrakt“ eingesetzt wurde (Buchst. A Nr. 1 bis 9). Die sofortige Vollziehung dieser Anordnungen wurde angeordnet (Buchst. B). Für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnungspunkte nach Buchst. A drohte das Landratsamt ein Zwangsgeld von jeweils 2.000,- EUR an (Buchst. C). Unter dem 13.04.2021 legte die Antragstellerin beim Landratsamt Ravensburg Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Am selben Tag hat sie beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit dem hier angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung des Landratsamts Ravensburg vom 06.04.2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Der Senat hat daher keinen Anlass, die Interessenabwägung abweichend vom Verwaltungsgericht vorzunehmen und dem privaten Interesse der Antragstellerin den Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einzuräumen. 1. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des öffentlichen Interesses dafür erforderlich, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, von dem angefochtenen Verwaltungsakt einstweilen nicht betroffen zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 16.10.2019 - 9 S 535/19 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.06.2016 - 5 S 1984/15 -, NuR 2016, 649, und vom 29.11.2016 - 5 S 2137/16 -, VBlBW 2017, 212; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 85, m. w. N.). Das Begründungserfordernis soll die Behörde dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen. Zugleich soll der Betroffene über die für die Behörde maßgeblichen Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert werden und die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung geschaffen werden. Demgemäß verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine gesonderte schriftliche Begründung für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, die bestimmten Mindestanforderungen genügen muss: Die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung geführt haben, von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen (vgl. Schoch, in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 80 Rn. 245; OVG Bln.-Bbg., Beschlüsse vom 19.09.2018 - 10 S 6.18 -, juris Rn. Rn. 6, und vom 19.07.2018 - 10 S 67.17 -, juris Rn. 5). Diesen formellen Anforderungen wird die Begründung in dem Bescheid des Landratsamts vom 06.04.2021 gerecht. Es hat unter anderem darauf abgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem legitimen Zweck diene, den Verbraucher vor den Sicherheitsrisiken für die menschliche Gesundheit zu schützen. Bisher sei durch die Europäische Kommission noch nicht geprüft worden, ob bei diesen Lebensmitteln ein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit bestehe. Mangels Prüfung bestehe die Möglichkeit, dass der Herstellungsvorgang in der Struktur des Lebensmittels zu physikalischen, chemischen oder biologischen Änderungen der verwendeten Zutaten mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit führen könne. Es liege im öffentlichen Interesse, dass keine cannabinoidhaltigen Produkte, bei denen als Zutat „CBD-Isolat und CBD-Extrakt, Industriehanfextrakt, Hanfextrakt oder Vollspektrum Hanfextrakt“ eingesetzt würden, ohne Zulassung gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 bis zum Abschluss eines evtl. Rechtsmittelverfahrens in den Verkehr gebracht würden. Aufgrund der Gefahr für die Verbraucher könne eine Zeitverzögerung durch ein langwieriges Verfahren nicht akzeptiert werden. Die Feststellungen der Gutachten des CVUA Karlsruhe belegten, dass Cannabinoid-haltige Produkte, bei denen die genannten Zutaten eingesetzt würden, nicht gemäß der Verordnung über neuartige Lebensmittel zugelassen worden seien. Aufgrund der fehlenden Zulassung sei die Sicherheit des Lebensmittels nicht geprüft und es bestehe die Möglichkeit, dass der Verbraucher durch die Einnahme dieses Produktes eine Beeinträchtigung bzw. Schädigung erleide. Die sofortige Untersagung des Inverkehrbringens dieser neuartigen Lebensmittel diene dem höher zu gewichtenden Schutz des Verbrauchers und sei daher geeignet, erforderlich und angemessen, um den legitimen Zweck zu erreichen. Mit Blick auf diese Ausführungen kann von einer unzureichenden, bloß formelhaften Begründung nicht gesprochen werden. Die dagegen gerichteten Einwände der Antragstellerin verfangen nicht. Sie macht geltend, immer, wenn ein Lebensmittel verzehrt werde, seien Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit theoretisch beeinträchtigt. Mit diesem Argument gebe es im Lebensmittelrecht immer nur einen Sofortvollzug. Dies sei nicht der Wille des Gesetzgebers. Es stelle auch einen nicht auflösbaren Zirkelschluss dar, wenn darauf verwiesen werde, dass es nicht darauf ankomme, ob von den Produkten eine konkrete Gesundheitsgefahr ausgehe, da das Verbot der Novel Food-Verordnung der Sicherstellung diene, dass kein neuartiges Lebensmittel in Verkehr gebracht werde, das nicht zuvor auf Gesundheitsgefahren untersucht worden sei. Denn wenn, wie hier, nach dem Stand der Wissenschaft bereits festgestellt sei, dass CBD kein Gesundheitsrisiko aufweise und dies nach der aktuellen Bewertung der WHO und des EuGH, sei nicht ersichtlich, wie mit der Sicherstellung des Schutzes vor Gesundheitsgefahren tatsächlich nachvollziehbar argumentiert werden können solle. Gegen diese rechtliche Interpretation spreche insbesondere auch der Beschluss des Senats vom 17.09.2020 (9 S 2343/20), der eine hinreichend konkrete Gefährdung der Gesundheit durch das individuelle Produkt und nicht eine bloße hypothetische Gesundheitsgefährdung durch den Umstand, dass es sich angeblich um ein neuartiges Lebensmittel handeln solle, verlange. Hätte der Antragsgegner eine sachgerechte Einzelfallbewertung vorgenommen, hätte er die entsprechenden aktuellen Bewertungen der WHO und des EuGH angemessen mitberücksichtigen müssen. Es sei auch nicht überzeugend, wenn das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Senats vom 08.02.2021 (9 S 3951/20) verweise. Denn hier liege der Sachverhalt anders, da in Bezug auf CBD aktuell die WHO und der EuGH die Auffassung verträten, dass nach dem Stand der Wissenschaft kein Gesundheitsrisiko ersichtlich sei. Sei zudem überhaupt streitig, ob es sich um ein neuartiges Lebensmittel handele, also eine Novel Food-Zulassung erforderlich sei, liege der Sachverhalt somit nicht anders als bei der streitigen Frage, ob ein Produkt eine Arzneimittelzulassung benötige oder nicht. Auch hier habe der Senat in der Vergangenheit sogar für unterstellte pharmakologische Arzneimittel es nicht ausreichen lassen, dass eine Zulassungspflicht zwischen den Parteien streitig sei, darüber hinaus habe es zwingend des Nachweises eines konkreten Gesundheitsrisikos des Produktes bedurft. Gelte dies nach der Rechtsprechung des Senats selbst für pharmakologisch wirkende Funktionsarzneimittel, die per Definition schon erheblich in den Stoffwechsel des Menschen eingreifen müssten, müsse dies erst recht nur für ernährungsphysiologisch wirkende Lebensmittel gelten. Da hier ein konkreter Fall zu CBD vorliege, zu dem WHO und EuGH nach dem Stand der Wissenschaft von keinen konkreten Gesundheitsrisiken ausgingen, könne auch nicht die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf ein mögliches Gesundheitsrisiko gestützt werden. Diese Argumentation schließe sich schlicht gegenseitig aus. Da der notwendige Einzelfallbezug fehle, sei schon formell die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 23.08.2021 (9 B 1002/21), des Bayrischen VGH im Beschluss vom 06.09.2021 (20 Cs 21.1592) und des Verwaltungsgerichts Regensburg im Beschluss vom 28.09.2021 (RN 5 S 21.1615). Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Antragstellerin lässt schon außer Acht, dass § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Behörde nicht verpflichtet, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.02.2021 - 9 S 3951/20 -, juris, und vom 10.04.2019 - 9 S 2790/18 -; BayVGH, Beschluss vom 27.10.2005 - 11 CS 05.1967 -, juris). Danach wird mit der im Bescheid gegebenen Begründung den genannten Zwecken des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten, dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis zu bringen sowie die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung zu bilden (vgl. Schoch, in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 80 Rn. 245), ausreichend Rechnung getragen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts. Ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen und die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die inhaltlich fehlerhafte Begründung der Vollziehungsanordnung kann zu deren materieller Rechtswidrigkeit führen, nicht aber zur Verletzung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Schoch, a. a. O., § 80 VwGO Rn. 246, m. w. N.; OVG Bln.-Bbg., Beschlüsse vom 19.09.2018 - 10 S 6.18 -, juris Rn. Rn. 6, und vom 19.07.2018 - 10 S 67.17 -, juris Rn. 5). Den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen, des Bayerischen VGH und des Verwaltungsgerichts Regensburg lassen sich keine anderen Grundsätze entnehmen. Dass das OVG Nordrhein-Westfalen und der Bayerische VGH (das VG Regensburg hat diese Frage letztlich offengelassen) die dort von den Behörden jeweils gegebene Begründung für nicht ausreichend erachtet haben (im Fall des OVG Nordrhein-Westfalen beschränkte sich die Begründung im Wesentlichen auf die behauptete „Rechtswidrigkeit des Produkts“, der Bayerische VGH hat die floskelhafte Bezugnahme auf „die dem Schutz der Verbraucher und der menschlichen Gesundheit dienenden Vorschriften für Betriebe, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden“, beanstandet), ist für den vorliegenden Fall unerheblich, in dem gerade keine floskelhafte, zu allgemein gehaltene Begründung vorliegt. Soweit sich die Antragstellerin auf Ausführungen im Senatsbeschluss vom 17.09.2020 (9 S 2343/20, juris Rn. 21 f.) beruft, lässt sie außer Betracht, dass sich diese Ausführungen (ebenso wie die Ausführungen im Beschluss vom 26.03.2019 - 9 S 1668/18 -, juris Rn. 45 ff.) nicht auf das formelle Begründungserfordernis beziehen, sondern darauf, ob diese Ausführungen in der Sache tragen. 2. Die Antragstellerin rügt sodann, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts falle auch die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus. Zu Unrecht meine das Verwaltungsgericht, dass die Untersagungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig sei, da der Vertrieb der in Buchst. A des angegriffenen Bescheids bezeichneten Produkte nach summarischer Prüfung gegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 verstoße. Hierbei gehe das Gericht zunächst von einer falschen Beweislastverteilung aus. Es meine, dass die Zulassungspflicht dem vorbeugenden Schutz der menschlichen Gesundheit diene und es dem Lebensmittelunternehmer somit zumutbar sei, entweder ein Zulassungsverfahren zu durchlaufen oder aber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass das Lebensmittel nicht neuartig sei und deshalb keiner Zulassung bedürfe. Auch diese Argumentation berücksichtige nicht den notwendigen Vergleich mit der Zulassungspflicht für pharmakologisch wirkende Arzneimittel. Wie bereits dargelegt, setze nach der Rechtsprechung die Einstufung als pharmakologisches Funktionsarzneimittel voraus, dass das Produkt eine sogenannte Erheblichkeitsschwelle überschreiten müsse, also erheblich in den Stoffwechsel des Menschen eingreife. Zudem beträfen Arzneimittel zwangsläufig kranke Patienten, so dass eine deutlich höhere Sensibilität im Bereich der Gesundheit betroffen sei als bei Lebensmitteln, die lediglich ernährungsphysiologisch wirkten und für gesunde Verbraucher bestimmt seien. Dennoch sei nach der Rechtsprechung des EuGH (Red Rice, 15.01.2009, C-140/07, Knoblauch, 15.11.2007, C-319/05) klargestellt, dass die Überwachungsbehörde dafür beweispflichtig sei, dass es sich bei dem fraglichen Produkt um ein zulassungspflichtiges Funktionsarzneimittel handele und nicht etwa der Lebensmittelunternehmer. Nach dem Prinzip des a maiore ad minus müsse dies dann erst recht für lediglich ernährungsphysiologisch wirkende Lebensmittel gelten. Mit gutem Grund habe der Gesetzgeber sich dazu entschieden, dass das Inverkehrbringen von Lebensmitteln grundsätzlich keiner vorherigen Zulassung bedürfe. Einzige Ausnahme hiervon sei die Novel Food-Zulassung. Weshalb aber die Novel Food- Zulassung eine strenge(re) Beweislastverteilung rechtfertigen solle als bei einem pharmakologisch wirkenden Funktionsarzneimittel, erschließe sich nicht. Dies entspreche auch dem Senatsbeschluss vom 26.03.2019 (9 S 1668/18) zu einer arzneimittelrechtlichen Untersagungsverfügung. Diese Einwände gehen fehl. Denn in der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat nicht neuartig ist, derjenige trägt, der das Lebensmittel in den Verkehr bringen will (vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.02.2021 - 9 S 3951/20 -, juris Rn. 16, vom 16.10.2019 - 9 5 535/19 -, juris Rn. 13, 16, und vom 23.10.2017 - 9 S 1887/17 -, juris Rn. 23 ff; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 12.12.2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 20; BayVGH, Urteil vom 12.05.2009 - 9 B 09.199 -, juris Rn. 19 ff). Zwar bleibt die mit dem Vollzug lebensmittelrechtlicher Vorschriften beauftragte Behörde nach allgemeinen Grundsätzen zur Amtsermittlung verpflichtet (§ 24 LVwVfG); den Lebensmittelunternehmer trifft nach Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2015/2283 (Novel Food-Verordnung) jedoch nicht nur die Pflicht zur eigenverantwortlichen Überprüfung, ob das jeweilige Lebensmittel in den Anwendungsbereich der Novel Food-Verordnung fällt, sondern nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) 2015/2283 auch die Obliegenheit, dem betroffenen Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um die Anwendbarkeit der Verordnung zu überprüfen. Lässt sich nach Auswertung der seitens des Lebensmittelunternehmers beigebrachten und der Behörde von Amts wegen bekannten oder bekannt gewordenen Information nicht feststellen, dass das betroffene Lebensmittel über eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union verfügt, wirkt dies zu Lasten des Lebensmittelunternehmers (Senatsbeschluss vom 08.02.2021, a. a. O., juris Rn. 16). Auch der Verweis der Antragstellerin auf den Vergleich mit der Zulassungspflicht für pharmakologisch wirkende Arzneimittel und hierzu ergangene Entscheidungen rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn vor dem Hintergrund der hier einschlägigen normativen Bestimmungen ist die Regelung über die Beweislastverteilung bei der Frage der Zulassungspflicht für Arzneimittel nicht auf das Lebensmittelrecht und die sich aus der Novel Food-Verordnung ergebende Zulassungspflicht übertragbar. Auch der pauschale Einwand der Antragstellerin, diese Verteilung der Beweislast verstoße gegen „ihre grundrechtlichen Freiheiten der Unionsgrundrechte und die Warenverkehrsfreiheit“, führt nicht weiter. Dazu hat das Verwaltungsgericht dargelegt, zwar sei der Unionsgesetzgeber an die Unionsgrundrechte und die Warenverkehrsfreiheit gebunden. Die sich aus der Verordnung (EU) 2015/2283 ergebende Verpflichtung, vor dem Inverkehrbringen von Lebensmitteln entweder ein Zulassungsverfahren zu durchlaufen oder aber darzulegen und ggf. zu beweisen, dass diese nicht neuartig seien, erscheine jedoch gerechtfertigt. Sie diene mit dem (vorbeugenden) Schutz der menschlichen Gesundheit (vgl. Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EU) 2015/2283) vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls und erscheine zu diesem Zweck auch nicht unverhältnismäßig. Dies gelte insbesondere, zumal die Einstufung als neuartiges Lebensmittel nicht dazu führe, dass das betreffende Produkt grundsätzlich nicht mehr vertrieben werden dürfe, sondern lediglich dazu, dass vor dem Inverkehrbringen das Zulassungsverfahren nach Art. 10 ff. Verordnung (EU) 2015/2283 zu durchlaufen sei. Der Senat teilt diese Auffassung. 3. Die Antragstellerin macht weiter geltend, soweit sich das Verwaltungsgericht auf die Indizwirkung des Novel Food-Katalogs berufe, nutze es zu Unrecht eine rechtlich unverbindliche Orientierungshilfe als angeblich ausreichende Tatsachengrundlage für die Einstufung als neuartiges Lebensmittel. Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweise, dass die Einstufung von CBD-haltigen Extrakten der obergerichtlichen Rechtsprechung entspreche, sei festzustellen, dass dies keine eigenständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage zu ersetzen vermöge. Die genannten Entscheidungen seien auch allesamt vor einem Zeitpunkt ergangen, bevor die WHO Cannabidiol als gesundheitlich unbedenklich und der EuGH nach dem Stand der Wissenschaft CBD ebenfalls als gesundheitlich unbedenklich qualifiziert hätten. Soweit das Verwaltungsgericht darauf verweise, dass der Beschluss des OLG Frankfurt vom 02.03.2021 (6 W 15/21) nicht Hanfextrakte, sondern ein Sojabohnenextrakt betreffe und deshalb nicht durchgreife, sei dies wenig überzeugend. In dem Zusammenhang gehe es nicht allein um die Frage, ob Hanfextrakt oder Sojabohnenextrakt, sondern um die Art und Weise der rechtlichen Subsumtion der zu Grunde liegenden Tatbestandsmerkmale der Novel Food-Verordnung. Zu Recht habe das OLG Frankfurt in dem genannten Beschluss darauf verwiesen, dass derjenige, der behaupte, dass es sich um ein neuartiges Lebensmittel handele, die Beweislast dafür trage. Dieser Vortrag müsse insbesondere für jeden einzelnen Extrakt darlegen, inwieweit der Extrakt sich von dem Ausgangslebensmittel unterscheide und welche Auswirkungen die Veränderungen auf den Verzehr des Lebensmittels hätten. Im Übrigen entspreche dies nicht nur der zitierten Rechtsprechung des OLG Frankfurt, sondern auch der zitierten Kommentarliteratur bei Zipfel/Rathke und entspreche auch den Beurteilungsmerkmalen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456. Soweit das Gericht meine, dass die Durchführungsverordnung nicht beanspruche, den Begriff des neuartigen Lebensmittels zu konkretisieren, sei diese Interpretation fernliegend. Denn wäre die Auffassung des Gerichts zutreffend, wäre jeder Extrakt automatisch auf Grund der Extraktion ein neuartiges Lebensmittel. Sie trage jedoch substantiiert zur Sach- und Rechtslage vor, dass dies nicht dem Wortlaut des Gesetzes, der einschlägigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur entspreche. Denn eine Extraktion stelle ein völlig lebenstypisches Verfahren dar und die bloße Anwendung eines lebensmitteltypischen Herstellungsverfahrens führe nach dem Wortlaut der Novel Food-Verordnung gerade nicht zur Einstufung als neuartiges Lebensmittel. Soweit das Gericht dazu ausführe, dass sich aus den Vorträgen des Antragsgegners ergebe, dass bei den Produkten zu Buchst. A Nr. 1 bis 8 der Anordnung eine gezielte Anreicherung von Cannabinoiden stattfinde, sei auch dies nicht konsequent. Denn auf welcher Grundlage das Gericht dann meine, dass Buchst. A Nr. 9 begründet sein solle, wonach jegliche cannabinoidhaltigen Produkte, bei denen die Zutaten CBD-Isolat und CBD-Extrakt, Industriehanfextrakt, Hanfextrakt oder Vollspektrumhanfextrakt eingesetzt würden, nicht in den Verkehr gebracht werden dürften, erschließe sich nicht. Damit werde gerade jeder Extrakt, unabhängig von der Extraktionsart, den Auswirkungen auf das Ausgangslebensmittel und selbst ohne etwaige Anreicherung von Cannabinoiden erfasst und verboten. Soweit das Verwaltungsgericht dazu ausführe, dass dahinstehen könne, ob die streitgegenständlichen Produkte unter Art. 3 Abs. 2 lit. a v ii) Verordnung (EU) 2015/2283 fielen, da die Einstufung als neuartiges Lebensmittel nur widerlegt wäre, wenn die Antragstellerin nachweisen würde, dass die streitgegenständlichen Produkte auch nicht unter Art. 3 Abs. 2 lit. a iv) Verordnung (EU) 2015/2283 oder einer der sonstigen in Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Kategorien fielen, überzeuge dies ebenfalls nicht. Denn der Antragsgegner behaupte ja gerade, auf Grund der Extraktion handele es sich um ein neuartiges Lebensmittel und nicht auf Grund eines anderen Umstands. Nicht etwa Hanf sei ein neuartiges Lebensmittel, sondern eben die entsprechenden Hanfextrakte. Gerade durch die Extraktion solle es sich somit um ein neuartiges Lebensmittel handeln, so dass der Antragsgegner dies auch entsprechend nachzuweisen habe. Wenn das Ausgangslebensmittel Hanf mit einer sicheren Verwendungsgeschichte in der Union und ein nicht neuartiges Herstellungsverfahren in Form der Extraktion verwendet werde, sei nicht ersichtlich, weshalb es sich um ein neuartiges Lebensmittel handelte. Allein der Umstand, dass das konkrete Produkt vor dem 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EU vertrieben worden sei, reiche nach dem Wortlaut der Novel Food-Verordnung gerade nicht. Sowohl der Wortlaut der Novel Food-Verordnung als auch der Erwägungsgrund 17 sprächen dafür, dass nicht jeder Extrakt aus einem Lebensmittel ein neuartiges Lebensmittel mache. Entscheidend sei vielmehr, ob das Ausgangslebensmittel in seinen wesentlichen Eigenschaften erhalten bleibe oder verändert werde. Hierzu habe der Antragsgegner nichts vorgetragen. Erst recht liege kein entsprechender Vortrag in Bezug auf Buchst. A Nr. 9 des Bescheides vor, wonach sämtliche CBD-Extrakte, Industriehanfextrakte, Hanfextrakte oder Vollspektrumhanfextrakte untersagt würden, ohne die nach dem Wortlaut der einschlägigen Rechtsgrundlagen und den Erwägungsgründen und der Kommentarliteratur notwendige Differenzierung. Diese Darlegungen geben keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss zu ändern. Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend davon ausgegangen sein, dass es sich bei den von der Antragstellerin vertriebenen streitgegenständlichen Produkten um neuartige Lebensmittel im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der VO (EU) 2015/2283 handelt und der Antragsgegner deren Inverkehrbringen ermessensfehlerfrei untersagt hat. Die insoweit beweisbelastete Antragstellerin dürfte den Nachweis für die fehlende Novel Food-Eigenschaft nicht erbracht haben. Sie hat nach Aktenlage nicht nachgewiesen, dass die von ihr vertriebenen Produkte bereits vor dem 15.05.1997 in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden (vgl. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der VO (EU) 2015/2283). Nach Art. 6 Abs. 2 Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste (Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2283) aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Die streitgegenständlichen Produkte sind nicht in der Unionsliste aufgeführt. Sie stellen jedoch voraussichtlich neuartige Lebensmittel dar. Nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2283 in Verbindung mit Art. 2 Verordnung (EG) 178/2002 sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Dies ist hinsichtlich der in Buchst. A Nr. 1 bis 8 des angegriffenen Bescheids bezeichneten Produkte der Fall. Diese Produkte werden als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben. Sie sind auch keine durch Art. 2 Abs. 3 lit. g) Verordnung (EG) 178/2002 aus der Definition des Lebensmittels ausgeschlossenen Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe oder des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe. Vielmehr ist nach den Feststellungen des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Karlsruhe ein Missbrauch dieser Produkte als Rauschmittel ausgeschlossen (vgl. zur insoweit einschränkenden Auslegung der genannten Übereinkommen EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-663/18 -, juris Rn. 71 ff.). Bei sachgerechter Auslegung bezieht sich Buchst. A Nr. 9 des angegriffenen Bescheids ebenfalls auf Lebensmittel. Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a) Verordnung (EU) 2015/2283 sind „neuartige Lebensmittel“ alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der in i) bis x) genannten Kategorien fallen. Kat. iv) bezeichnet Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits gewonnen wurde mithilfe herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, oder nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, sofern diese Verfahren nicht bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirken, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 trifft ausweislich ihres Art. 1 lediglich prozedurale Regelungen, die Art. 4 Verordnung (EU) 2015/2283 konkretisieren. Sie beansprucht nicht, den Begriff des neuartigen Lebensmittels gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2015/2283 zu konkretisieren. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Ob hiernach ein Lebensmittel „neuartig“ ist, muss anhand aller Merkmale dieses Lebensmittels und des hierfür verwendeten Herstellungsvorgangs beurteilt werden. Diese Umstände müssen das Lebensmittel oder die Zutat selbst, auf das oder die sich die Prüfung erstreckt, betreffen und nicht ein ähnliches oder vergleichbares Lebensmittel oder eine ähnliche oder vergleichbare Zutat. Auf dem Gebiet der neuartigen Lebensmittel oder neuartigen Lebensmittelzutaten lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass selbst gering erscheinende Abweichungen ernst zu nehmende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung nach sich ziehen können, zumindest solange nicht die Unschädlichkeit des fraglichen Lebensmittels oder der fraglichen Zutat durch angemessene Verfahren nachgewiesen wurde. Die Frage, ob ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in der Europäischen Union bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, ist anhand der Verhältnisse am 15.05.1997 zu beantworten. Dabei ist eine Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Senatsbeschluss vom 16.10.2019 - 9 S 535/19 -, juris Rn. 21 f. m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 12.12.2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Angaben im „Novel Food Catalogue“ (http://ec.europa.eu/food/safety/novel_food/catalogue/search/ public/index.cfm), der auf Informationen aus allen Mitgliedstaaten der Union beruht und von einer Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission als Hilfe zur Anwendung der Novel Food-Verordnung ständig aktualisiert wird, innerhalb der Mitgliedstaaten zwar keine Bindungswirkung im Rechtssinne entfalten; ihnen kommt aber eine Indizwirkung zu (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 08.02.2021 - 9 S 3951/20 -, juris Rn. 16, vom 16.10.2019, a. a. O., juris Rn. 15 ff. und vom 23.10.2017, a. a. O., juris Rn. 23 ff. sowie das auch von der Antragstellerin angeführte Urteil des BGH vom 16.04.2015 - I ZR 27/14 -, juris, Rn. 31 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 12.12.2019, a. a. O., juris Rn. 22). Nach den vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Angaben im Novel Food-Katalog haben nur einige bestimmte aus Cannabis sativa L. gewonnene Produkte oder Pflanzenteile eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union und sind daher nicht als neuartig einzustufen, und zwar die Hanfsamen, das Hanfsamenöl, das Hanfsamenmehl und die entfetteten Hanfsamen. Extrakte aus Cannabis sativa L. und daraus gewonnene Produkte, die Cannabinoide enthalten, gelten jedoch als neuartige Lebensmittel, da in der Vergangenheit kein nennenswerter Verzehr als Lebensmittel nachgewiesen wurde (zu der im Januar 2019 erfolgten Aufnahme von Cannabinoiden in den Novel Food-Katalog vgl. auch BT-Drs. 19/11922 vom 25.07.2019). Dabei gilt die Einstufung als neuartig sowohl für die Extrakte selbst als auch für alle Produkte, denen sie als Zutat zugesetzt werden, z. B. ein einem Hanfsamenöl zugefügter Extrakt. Dies gilt ferner für Extrakte anderer Pflanzen, die Cannabinoide enthalten, sowie für synthetisch gewonnene Cannabinoide (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.03.2022 - 9 S 3426/21 -, juris Rn. 9, und vom 16.10.2019, a. a. O., juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 12.12.2019, a. a. O., juris Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 07.03.2022 - 20 Cs 22.307 -, juris Rn. 6; Köbler, PharmR 2021, 325, 331 ff.). Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die streitgegenständlichen Produkte als neuartige Lebensmittel angesehen hat. Dabei wird die Feststellung, dass die Einstufung insbesondere von CBD-haltigen Lebensmitteln als neuartig auch der obergerichtlichen Rechtsprechung entspreche, nicht dadurch erschüttert, dass die Antragstellerin pauschal geltend macht, die vom Verwaltungsgericht genannten Entscheidungen seien allesamt vor einem Zeitpunkt ergangen, bevor die WHO Cannabidiol als gesundheitlich unbedenklich und der EuGH nach dem Stand der Wissenschaft CBD ebenfalls als gesundheitlich unbedenklich qualifiziert hätten. Abgesehen davon, dass dies so nicht zutrifft, legt die Antragstellerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, dass die Einschätzungen von WHO und EuGH darauf führten, dass die hier streitgegenständlichen Produkte eine nachgewiesene Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel hätten. Auch der von der Antragstellerin zitierte Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 02.03.2021 (- 6 W 15/21 -, juris) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies gilt schon deshalb, weil dieser Beschluss, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht Hanfextrakte, sondern einen Sojabohnenextrakt betrifft. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, wäre die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend, wäre jeder Extrakt automatisch aufgrund der Extraktion ein neuartiges Lebensmittel, überzeugt dies nicht. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, nicht das CO2-Extraktionsverfahren als solches führe zu einem neuartigen Lebensmittel, sondern aufgrund der Tatsache, dass durch dieses CO2-Extraktionsverfahren CBD gewonnen bzw. angereichert werde, handele es sich um ein neuartiges Lebensmittel. Der Einsatz der CO2-Extraktion zum direkten Herauslösen von CBD für Lebensmittelzwecke in Kombination führe zu dem neuartigen Lebensmittel. Bei einem Extrakt handele es sich daher regelmäßig um ein anders zusammengesetztes Produkt als das Ausgangslebensmittel. Bei Hanfextrakten sei immer zu prüfen, ob die angewandte Extraktionsmethode eine Anreicherung von bestimmten Stoffen, insbesondere Cannabinoiden, zur Folge habe. Hanfextrakte seien als neuartig im Sinne der VO (EU) Nr. 2015/2283 einzustufen, sobald CBD dort gezielt angereichert worden sei. Wie schon im Gutachten des CVUA Karlsruhe ausgeführt, kämen Cannabinoide in den Hanfsamen aufgrund der dort fehlenden Drüsenhaare nicht vor. Im Hanföl gefundene Cannabinoide seien normalerweise auf Kontaminationen durch cannabinoidreiche Pflanzenteile, auf die Mitverwendung von Hanfsorten, die für die Gewinnung von Lebensmitteln nicht geeignet sind, oder gezielte Anreicherung durch Extraktionsverfahren zurückzuführen. Das Verwaltungsgericht hat Buchst. A Nr. 9 der Untersagungsverfügung zutreffend dahingehend ausgelegt, dass sich diese Anordnung ebenfalls auf Lebensmittel bezieht. Der Antragstellerin ist damit untersagt worden, cannabinoidhaltige Produkte (Lebensmittel), bei denen als Zutat „CBD-Isolat und CBD-Extrakt, Industriehanfextrakt, Hanfextrakt oder Vollspektrum Hanfextrakt" eingesetzt wurde, ohne Zulassung in den Verkehr zu bringen. Hier unterliegen alle streitgegenständlichen Produkte und Extrakte der Novel Food-Verordnung, sodass es einer weiteren Differenzierung nicht bedurfte. Für alle genannten Zutaten CBD-Isolat, CBD-Extrakt, Industriehanfextrakt, Hanfextrakt sowie Vollspektrum Hanfextrakt gibt es keinen Nachweis einer sicheren Verwendung als Lebensmittel vor dem 15.05.1997. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, dass nach Art. 3 Abs. 2 lit. a vii) Verordnung (EU) 2015/2283 nicht übliche Verfahren lediglich dann zu einem neuartigen Lebensmittel führten, wenn dies bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur eines Lebensmittels bewirke, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechslung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussten, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob die streitgegenständlichen Produkte unter Art. 3 Abs. 2 lit. a vii) Verordnung (EU) 2015/2283 fielen. Die Einstufung als neuartiges Lebensmittel wäre nur dann widerlegt, wenn die Antragstellerin nachweisen würde, dass die streitgegenständlichen Produkte auch nicht unter Art. 3 Abs. 2 lit. a iv) Verordnung (EU) 2015/2283 oder eine der sonstigen in Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Kategorien fielen. Die Antragstellerin habe jedoch nicht nachgewiesen, dass die in Buchst. A bezeichneten Produkte nicht unter Art. 3 Abs. 2 lit. a iv) Verordnung (EU) 2015/2283 fielen, etwa, weil sie vor dem 15.05.1997 in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet worden seien oder eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hätten. Dies gilt in Ansehung des Beschwerdevorbringens fort. Im Übrigen hat der Senat im Beschluss vom 23.10.2017 (9 5 1887/17, juris Rn. 20) ausgeführt: „Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zitiert, wonach (selbst) der Umstand, dass alle Zutaten eines Lebensmittels für sich genommen die Voraussetzung des Art. 1 Abs. 2 VO EG/258/97 erfüllen oder unbedenklich sind, nicht dafür ausreicht, die Anwendung dieser Verordnung auf das erzeugte Lebensmittel auszuschließen. Die Entscheidung, ob dieses als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Verordnung einzustufen ist, ist für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung aller Merkmale des Lebensmittels und des Herstellungsverfahrens zu treffen (EuGH, Urteil vom 15.01.2009 - C-383/07 -, Slg. I-115 Rn. 30; vgl. auch VG Schleswig, Beschluss vom 13.12.2016 - 1 B 74/16 -, LRE 73, 462; zur noch gegebenen Anwendbarkeit der VO EG/258/97 siehe die Geltungsanordnung in Art. 36 VO EU/2015/2283). Da nicht ausgeschlossen ist, dass der Herstellungsvorgang in der Struktur eines Lebensmittels zu physikalischen, chemischen oder biologischen Änderungen der verwendeten Zutaten mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit führen kann, ist die Prüfung, welche Folgen dieser Vorgang hat, selbst dann geboten, wenn das Enderzeugnis aus Zutaten besteht, die jeweils für sich genommen die Voraussetzung des Art. 1 Abs. 2 VO EG/258/97 erfüllen (EuGH, Urteil vom 15.01.2009, a.a.O. Rn. 27; vgl. auch BGH, Urteil vom 16.04.2015 - I ZR 27/14 -, GRUR 2015, 1140).“ Danach ist auch der Erwägungsgrund 17 der Novel Food-Verordnung hier nicht einschlägig. 4. Die Antragstellerin macht weiter geltend, wenn das Verwaltungsgericht meine, aus dem Novel Food-Katalog als rechtlich unverbindlicher Orientierungshilfe ein Indiz für die Neuartigkeit jeglichen Extraktes ableiten zu können, müsse die Vorlage der Positivlisten der EU-Mitgliedsstaaten Italien und Belgien, der Mitteilung „Italy notifies Decree on Plants Permitted in Food Supplements“ aus dem Jahr 2011 und des Gutachtens von Prof. Dr. Pf. aus dem Jahr 2015 ebenfalls als entsprechendes Indiz gelten, dass es sich bei entsprechenden Hanfpräparaten nicht um neuartige Lebensmittel handele. Da es sich um Positivlisten für Nahrungsergänzungsmittel handele, müsse es sich um entsprechende Konzentrate gemäß der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 NemV handeln. Bei einem Konzentrat handele es sich um einen Extrakt. Soweit das Gericht meine, dass sich aus den Gutachten nicht ergebe, dass Produkte, die durch CO2-Extraktion gewonnen würden, bereits vor dem 15.05.1997 in der Union in nennenswerten Umfang als Lebensmittel verwendet worden seien, sei festzustellen, dass sich das Verbot gemäß Buchst. A Nr. 9 nicht auf Produkte beschränke, die durch CO2-Extraktion hergestellt worden seien, so dass diese Argumentation nicht Buchst. A Nr. 9 zu begründen vermöge. Es sei auch falsch, dass das Gutachten der CIS Clinical Investigation Support Pharma Forschung GmbH sich lediglich auf Bio CBD 5% Hanfsamenöl beziehe. Dem hält der Antragsgegner entgegen, aus der Aufnahme von Cannabis sativa L. in die italienische und belgische Positivliste lasse sich für die hier relevante Fragestellung nichts ableiten, denn der Eintrag in der Positivliste beschränke sich nur auf „semen, oleum“, also Samen und Öl der Hanfpflanze, die auch nach dem entsprechenden Eintrag im Novel Food-Katalog der Europäischen Kommission nicht als neuartige Lebensmittel einzuordnen seien. Einen Eintrag zur streitgegenständlichen Hanfblüte gebe es nicht. Dementsprechend lässt sich diesen Dokumenten keine Aussage zur Verwendung der streitgegenständlichen Produkte vor dem 15.05.1997 entnehmen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 16.10.2019, a. a. O., juris Rn. 20). Soweit sich die Antragstellerin auf die Mitteilung „Italy notifies Decree on Plants Permitted in Food Supplements“ aus dem Jahr 2011 beruft, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich dem lediglich pauschal entnehmen lasse, dass Italien die dort aufgeführten Lebensmittel zum damaligen Zeitpunkt nicht als neuartige Lebensmittel angesehen habe. Konkrete und nachprüfbare Informationen zur Verwendungsgeschichte der streitgegenständlichen Produkte, die eine Widerlegung der Indizwirkung des Novel Food-Katalogs ermöglichen würden, seien auch insoweit nicht vorgebracht. Dies gilt in Ansehung des Beschwerdevorbringens fort. Zu dem Verweis der Antragstellerin auf ein Gutachten der CIS Clinical Investigation Support Pharmaforschung GmbH hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dieses Gutachten betreffe nicht die hier streitgegenständlichen Produkte, sondern „Bio CBD 5 % Hanfsamenöl“. Auch sonst sei nicht erkennbar, dass dieses Gutachten konkrete Informationen zur Verwendungsgeschichte der streitgegenständlichen Produkte enthalte. Insbesondere ergebe sich aus dem Gutachten nicht, dass Produkte, die durch CO2-Extraktion gewonnenes CBD als Zusatzstoff enthielten, bereits vor dem 15.05.1997 in der Union im nennenswerten Umfang als Lebensmittel verwendet worden seien. Vielmehr heiße es im Gutachten etwa, dass bis zum Ende der 90er Jahre anstelle des Zusatzes von CBD als Extrakt die Pressung von Hanfnüssen samt Schale üblich gewesen sei (S. 6). Auch im Übrigen enthalte das Gutachten keine ins Einzelne gehenden und damit nachprüfbaren Informationen zu konkreten Produkten, aus denen sich etwa ableiten ließe, dass in Buchst. A Nr. 9 der Anordnung bezeichnete Extrakte bereits vor dem maßgeblichen Stichtag am 15.05.1997 in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet worden seien oder eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel hätten. Dies wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Auch das Gutachten von Prof. Dr. Pf. aus dem Jahr 2015 enthält keine hinreichend nachvollziehbaren Angaben zu der Verwendung von CBD-Extrakten vor dem 15.05.1997. 5. Die Antragstellerin trägt ferner vor, soweit das Verwaltungsgericht meine, dass das Interesse am vorbeugenden Gesundheitsschutz grundsätzlich ihr durch Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 16 GRCh geschütztes Interesse überwiege, sei dies unzutreffend. Denn hierzu hätte es des Nachweises eines konkreten Gesundheitsrisikos durch die streitgegenständlichen Produkte bedurft. Im Übrigen ergebe sich eine sichere Verwendungsgeschichte auch schon daraus, dass auch das frühere BgVV für den Vertrieb von hanfhaltigen Lebensmitteln nicht bestimmte Vorgaben für den Gehalt an THC entwickelt habe. Ihre Rechtsauffassung werde ebenfalls bestätigt durch eine Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.07.2015. Daraus ergebe sich, dass bei entsprechenden Lebensmitteln, die aus Hanfblättern und Blüten gewonnen würden, lediglich auf den entsprechenden THC-Gehalt zu achten sei. Werde dies wie hier unstreitig sichergestellt, sei von einer Verwendung als sicheres Lebensmittel auszugehen. Dazu führt der Antragsgegner aus, der Vortrag, dass sich eine sichere Verwendungsgeschichte daraus ergebe, dass das frühere BgVV nicht bestimmte Vorgaben für den THC-Gehalt entwickelt habe, sei nicht streitgegenständlich, denn ausweislich des BgVV würden Bestandteile der Hanfpflanze zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet. Dies sage jedoch nichts über den vor dem Stichtag erfolgten menschlichen Verzehr von CBD-Extrakten aus, die durch ein CO2-Extraktionsverfahren aus der gesamten Hanfpflanze bzw. deren Blüten gewonnen worden seien. Auch aus der Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.07.2015 ergebe sich gerade nicht, dass bei entsprechenden Lebensmitteln, die aus Hanfblättern und Blüten gewonnen würden, lediglich auf den entsprechenden THC-Gehalt zu achten sei, um von einer Verwendung als sicheres Lebensmittel ausgehen zu können. Die Stellungnahme besage ausdrücklich: „Dementsprechend sind die Lebensmittel aus oder mit Blättern und Blüten von Nutzhanf aus der Geltung des BtMG ausgenommen und unterliegen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften.“ Dass dies zu beanstanden wäre, zeigt die Antragstellerin nicht auf und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Den sich auf den THC-Gehalt beziehenden Schlussfolgerungen der Antragstellerin vermag der Senat im Übrigen auch darüber hinaus nicht zu folgen (zu der Frage des Gesundheitsrisikos sogleich). 6. Die Antragstellerin rügt des Weiteren, es sei auch nicht ersichtlich, dass ein konkretes Gesundheitsrisiko bestehe. Der Antragsgegner habe ihren Vortrag nicht bestritten, dass auf Grund der entsprechenden Publikationen der WHO und des EuGH von einer gesundheitliche Unbedenklichkeit von CBD auszugehen sei. Auch seien keine konkreten Gesundheitsrisiken dargelegt worden. Soweit das Gericht darauf verweise, dass bei neuartigen Lebensmitteln der Unionsgesetzgeber grundsätzlich ein förmliches Verfahren für die Zulassung vorsehe, sei dies bei zulassungspflichtigen pharmakologischen Arzneimitteln nicht anders. Weshalb ein Sofortvollzug bei einem Produkt angeordnet werden könne, das unstreitig keine pharmakologische Wirkung eines Arzneimittels aufweise, unstreitig kein konkretes Gesundheitsrisiko aufweise und bei dem lediglich die Frage, ob es sich um ein neuartiges Lebensmittel handele oder nicht in Frage stehe, die Neuartigkeit aber auf der Verwendung von Cannabidiol beruhen solle, das wiederum nach aktuellem Stand der Wissenschaft von der WHO und dem EuGH als gesundheitlich unbedenklich qualifiziert werde, erschließe sich nicht. Dieses auch an anderer Stelle unterbreitete Vorbringen führt nicht darauf, dass die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache zu beanstanden wäre. Denn bereits aus der Systematik des europäischen Lebensmittelrechts ergibt sich, dass das Inverkehrbringen eines Lebensmittels nur dann ohne vorherige Zulassung oder Genehmigung durch die Kommission zulässig sein soll, wenn aus einer nachgewiesenen Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union auf dessen Ungefährlichkeit geschlossen werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283). Nur bei solchen Lebensmitteln ist es gerechtfertigt, die zuständigen Behörden auf die Anwendung von Bestimmungen zu verweisen, die den Nachweis konkreter Sicherheitsbedenken voraussetzen. Bei neuartigen Lebensmitteln im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a) VO (EU) 2015/2283 sieht es der Unionsgesetzgeber hingegen als geboten an, den Nachweis über die Eignung des Lebensmittels zum menschlichen Verzehr im Rahmen eines Verfahrens für die Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union zu führen (Art. 10 ff. VO (EU) 2015/2283). Selbst bei traditionellen Lebensmitteln, die über eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem Drittland verfügen, sieht der Unionsgesetzgeber ein Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Union dabei erst nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens vor (Art. 15 ff. VO (EU) 2015/2283), in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten oder ihre Behörden Einwände in Bezug auf die Sicherheit des Inverkehrbringens des jeweiligen Lebensmittels vorbringen können. Mit dieser Systematik des Unionsrechts - deren Zweck explizit darauf gerichtet ist, ein hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit herbeizuführen (Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283) - wäre es nicht vereinbar, die sofortige Vollziehbarkeit einer Untersagungsverfügung, die voraussichtlich zu Recht auf die Novel Food-Eigenschaft eines Lebensmittels gestützt ist, vom Vorliegen konkreter Gefährlichkeitsnachweise oder Sicherheitsbedenken abhängig zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.03.2022, a. a. O., juris Rn. 26, und vom 08.02.2021, a. a. O., juris Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 23.01.2020 - 13 B 1423/19 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 12.12.2019 - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 59). Auf die Frage, ob die Ansichten von EuGH und WHO auf eine gesundheitliche Unbedenklichkeit der hier gegenständlichen Produkte führen, kommt es daher nicht an. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der von der Antragstellerin vorgelegte Bericht des Expert Comittee on Drug Dependence der Weltgesundheitsorganisation zu Cannabidiol aus dem Jahr 2017 befasse sich nicht konkret mit den streitgegenständlichen Produkten. Ungeachtet dessen ergebe sich aus dem Bericht nicht, dass die Verwendung von Cannabidiol als Lebensmittel mit keinen gesundheitlichen Risiken verbunden sei. Der Abschnitt des Berichts zur nichtmedizinischen Verwendung von Cannabidiol („Non-Medical Use, Abuse and Dependence“, S. 19) verhalte sich zu dieser Frage nicht, sondern verweise lediglich darauf, dass es keine Berichte zu Missbrauch oder Abhängigkeit gebe. Auch aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2020 - C-663/18 - ergebe sich nicht die gesundheitliche Unbedenklichkeit der streitgegenständlichen Produkte. Die Entscheidung betreffe die Einordnung von in der Flüssigkeit einer elektronischen Zigarette enthaltenem CBD als Suchtstoff. Sie verweise darauf, dass nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht ersichtlich sei, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende CBD auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten psychotrope Wirkungen und schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit habe (Rn. 72). Es sei jedoch nicht erkennbar, dass dieses Produkt mit den hier streitgegenständlichen Produkten identisch sei. Die Bewertung der Gesundheitsrisiken im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des konkreten Produkts überlasse der Gerichtshof den nationalen Gerichten (Rn. 75, 93, 95; vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 04.02.2021 - 13 ME 545/20 -, juris). Ungeachtet dessen verhalte sich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht zur lebensmittelrechtlichen Bewertung von CBD (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.03.2021 - 9 B 1574/20 -, juris). Auch falls die Europäische Kommission aufgrund der vorgenannten Entscheidung Cannabidiol nunmehr als Lebensmittel einstufen sollte, folge daraus noch nicht dessen lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeit. Vielmehr sei im Verfahren nach Art. 10 ff. Verordnung (EU) 2015/2283 erst zu prüfen, ob ein neuartiges Lebensmittel den Sicherheitsanforderungen des Lebensmittelrechts genüge. Die dagegen gerichteten Einwendungen der Antragstellerin rechtfertigen keine andere Bewertung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 09.03.2022, a. a. O., juris Rn. 16). 7. Entgegen ihrer Ansicht kann die Antragstellerin daraus, dass der Antragsgegner hinsichtlich Buchst. Nr. 6 der - nicht streitgegenständlichen - Anordnung vom 21.02.2019 am 01.03.2020 die sofortige Vollziehung aufgehoben hat, nicht ableiten, dass der Antragsgegner auch hinsichtlich des angegriffenen Bescheids nicht die sofortige Vollziehung anordnen durfte. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund sachgerechter Ermessenserwägungen erfolgt sei. Der Antragsgegner habe nachvollziehbar dargelegt, dass man es - neben der weiter gefestigten Rechtsprechung zur Einordnung von CBD-haltigen Produkten als neuartige Lebensmittel - auch angesichts der Erweiterung der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin für nun nicht mehr vertretbar erachtet habe, von der Anordnung der sofortigen Vollziehung abzusehen. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, wonach er im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Produkten nicht die sofortige Vollziehung anordnen werde. Der Antragsgegner habe durchweg an seiner Position festgehalten, dass es sich bei CBD-haltigen Produkten um neuartige Lebensmittel handele. Angesichts dessen habe die Antragstellerin nicht erwarten dürfen, dass der Antragsgegner der Ausweitung ihrer entsprechenden Geschäftstätigkeit tatenlos zusehen werde. Dies gelte insbesondere, zumal der Antragsgegner nach Art. 138 Abs. 1 Satz 1 lit. b) Verordnung (EU) 2017/625 verpflichtet sei, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beende und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindere. Eine Verwirkung ordnungsrechtlicher Befugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr komme von vornherein nicht in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 7 B 12.08 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.2008 - 10 S 1388/06 -, juris). Dies wird durch das Beschwerdevorbringen und die Behauptung der Antragstellerin, wenn der Antragsgegner zwei Jahre lang keinen Sofortvollzug für notwendig erachte, sei nicht nachvollziehbar, weshalb dann zwei Jahre später plötzlich der Sofortvollzug zwingend notwendig sein solle, nicht entkräftet. Auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu der unter Buchst. C der Anordnung vom 06.04.2021 verfügten Zwangsgeldandrohung geht die Beschwerde nicht ein; auch insoweit bleibt sie daher ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 25.1, 1.5 und 1.7.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (vgl. auch die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts). Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).