Beschluss
9 S 3160/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:1109.9S3160.20.00
1mal zitiert
11Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Genehmigung einer privaten Ersatzschule unter einer Auflage nach Nr. 9 VVPSchG (juris: PrSchulGVs BW) kommt nur in Betracht, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen im Wesentlichen erfüllt sind und ihre Einhaltung durch die Beifügung der Auflage sichergestellt werden kann.(Rn.31)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2019 - 12 K 17898/17 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Genehmigung einer privaten Ersatzschule unter einer Auflage nach Nr. 9 VVPSchG (juris: PrSchulGVs BW) kommt nur in Betracht, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen im Wesentlichen erfüllt sind und ihre Einhaltung durch die Beifügung der Auflage sichergestellt werden kann.(Rn.31) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2019 - 12 K 17898/17 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,- EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt die Genehmigung der Freien Schule ... ... ... als Freie Waldorfschule. Am 18.05.2017 beantragte der Kläger die Genehmigung der ... ... ... als Freie Waldorfschule in ..., .... Mit Bescheid vom 12.10.2017 lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag ab. Das Konzept, in altersübergreifenden Klassen zu unterrichten, widerspreche dem Konzept einer Waldorfschule, das altershomogene Gruppen vorsehe. Auch stünden nicht genügend Lehrkräfte zur Verfügung, um nach dem Waldorflehrplan zu unterrichten. Der Kläger hat am 13.11.2017 Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides zu verpflichten, über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der ... ... ... als Freie Waldorfschule gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit Urteil vom 08.05.2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die auf eine Neubescheidung gerichtete Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Nach § 5 Abs. 1 b) i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG sei die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Privatschule keine Ermessensentscheidung. Zwar könne gemäß Ziffer 9 VVPSchG die Genehmigung mit der Auflage erteilt werden, die fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist zu schaffen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt seien. Die Konstellation einer Ermessensentscheidung des Beklagten sei indes nicht gegeben. Mehrere wesentliche Voraussetzungen der Genehmigung lägen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht vor. Nach dem vorgelegten Konzept des Klägers sei die geplante Schule keine Freie Waldorfschule im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG. Eine Schule, die eine Genehmigung nach dem eingeschränkten Prüfprogramm gemäß § 5 Abs. 1 b) PSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG als Freie Waldorfschule begehre, müsse in den für die Gleichwertigkeit erheblichen Kriterien eine typische Waldorfschule darstellen. Der Unterricht in jahrgangsübergreifenden Gruppen von mindestens vier Jahrgängen entspreche nicht dem typischen Erscheinungsbild einer Freien Waldorfschule. Auch habe der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass der Epochenunterricht im Tagesablauf wie an Waldorfschulen typisch stattfinden solle und wie das Klassenlehrerprinzip eingehalten werden könne, soweit in Verbundklassen unterrichtet werde. Die sich aus dem Schulkonzept ergebende Unterrichtsmethodik unterscheide sich von der einer typischen Waldorfschule. Der Kläger habe zudem nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er Lehrpersonal in ausreichendem Maß zur Verfügung habe, um einen Unterricht nach dem Waldorflehrplan zu gewährleisten. Trotz gerichtlicher Aufforderung habe er keine Auflistung der zur Verfügung stehenden Lehrkräfte mit dem geplanten Unterrichtseinsatz vorgelegt. Nach der vorgelegten Schülerliste sollten die Schüler zwischen sechs und 16 Jahre alt sein. Damit müssten sowohl die als Unterstufe bezeichneten Klassen 1 bis 4 als auch die Mittelstufe (Klasse 5 bis 8) und die Oberstufe (Klasse 9 bis 12) unterrichtet werden. Ein zur Verfügung stehendes - ungefähres - Wochendeputat könne aus den vorgelegten Unterlagen allerdings nicht abgeleitet werden. Daneben mangele es an der entsprechenden Qualifikation der Lehrkräfte für den Unterricht der Oberstufe. Lediglich eine der vom Kläger angegebenen Lehrkräfte sei als Waldorfklassenlehrer qualifiziert. Die übrigen Lehrkräfte hätten eine Fachlehrerausbildung eines Seminars für Waldorfpädagogik oder seien anderweitig fachlich qualifiziert. Da der Waldorfklassenlehrer allerdings nur bis Klasse 8 befähigt sei, fehle es an einem Waldorf-Oberstufenlehrer für die Klassen 9 bis 12. Zudem sei das Sonderungsverbot als weitere wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung nicht beachtet. Die Beitragsordnung des Klägers verhindere eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass die Einrichtungen und Gebäude der Schule in einem hinreichend nahen räumlichen Zusammenhang stünden. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 12.10.2020 - 9 S 2063/19 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Kläger hat die Berufung rechtzeitig begründet. Er führt u.a. aus: Die Begründung des Gerichts, wonach die ... ... ... keine Waldorfschule im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 1 PSchG sei, gehe fehl. Der Begriff der Freien Waldorfschule sei kein unbestimmter Rechtsbegriff und nicht durch Auslegung zu fassen, sondern durch eine fachwissenschaftliche Beurteilung eines Schulkonzeptes. Mithin hätte das Verwaltungsgericht für die von ihm getroffene Feststellung eines Sachverständigengutachtens bedurft. Die Annahme, nur eine „typische Waldorfschule“ sei als Waldorfschule genehmigungsfähig, sei sachfremd. Der altersübergreifende Unterricht in Verbundklassen entsprechend der Aufteilung in Unter-, Mittel- und Oberstufe sei dem Umstand geschuldet, dass eine kleine Dorfschule mit wenigen Schülern und keine große mehrzügige Schule geplant sei. Die Gestaltung als Dorfschule widerspreche einer Genehmigungsfähigkeit als Waldorfschule nicht. Auf das Klassenlehrerprinzip werde nicht verzichtet, sondern es werde erweitert u.a. durch das im Konzept erläuterte Teamteaching. Im Hinblick auf das Erfordernis ausreichender fachwissenschaftlich ausgebildeter Lehrer sei vom Gericht zu berücksichtigen, dass er zu Beginn mit einer sehr geringen Schülerzahl starten werde und bis zum vollständigen Aufbau auch die Anzahl der waldorfspezifisch ausgebildeten Lehrkräfte sukzessive anwachsen werde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2019 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2017 zu verpflichten, über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Freien Schule ... ... ... als Freie Waldorfschule gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG vom 18.05.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt ergänzend aus: Gesetzestechnisch handele es sich bei dem Begriff der „Freien Waldorfschule“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Durch die ausdrückliche Bezugnahme des Gesetzgebers auf die Pädagogik Rudolf Steiners komme zum Ausdruck, dass nur schulische Einrichtungen als Freie Waldorfschulen zu genehmigen seien, die im Wesentlichen den charakteristischen Merkmalen einer Waldorfschule entsprächen. Dass dies bei der klägerischen Schule nicht der Fall sei, habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. In der Satzung des Klägers werde als Satzungszweck die Errichtung und der Betrieb der ... ... ... als Reformschule mit besonderer pädagogischen Prägung - Wild, Montessori, Steiner u.a. - für Kinder und Jugendliche angegeben. Die Pädagogik Rudolf Steiners sei damit nur einer von mehreren reformpädagogischen Ansätzen. Auf Anfrage des Klägers hat der Senatsvorsitzende mit Verfügung vom 25.01.2022 den Beteiligten mitgeteilt, dass der Senat beabsichtige, im 2. Quartal 2022 über die Berufung mündlich zu verhandeln. Mit Verfügung vom 04.04.2022 ist - nach Terminsabstimmung mit den Beteiligten - Termin zur mündlichen Verhandlung auf Dienstag, den 14.06.2022, bestimmt worden. Gleichzeitig ist der Kläger u.a. um die Vorlage einer Liste aller im kommenden Schuljahr 2022/2023 zur Verfügung stehenden Lehrkräfte (Name, Vorname, Geburtsdatum) einschließlich der Nachweise über den geplanten Unterrichtseinsatz nach Fächern, über die fachliche und pädagogische Befähigung zur Unterrichtserteilung (polizeiliches Führungszeugnis, Lebenslauf, Personalbogen, Zeugnisse) und über die wirtschaftliche und rechtliche Stellung (Dienstverträge) sowie einer Liste der für das kommende Schuljahr 2022/2023 angemeldeten Schüler (Name, Vorname, Geburtsdatum; Erklärungen der Erziehungsberechtigten) gebeten worden. Ferner ist um Mitteilung gebeten worden, ob bzw. inwieweit die vom Kläger im Genehmigungsverfahren zu den Genehmigungsvoraussetzungen gemachten tatsächlichen Angaben weiterhin zutreffen oder ob bzw. inwieweit in der Zwischenzeit Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten sind. Mit Schreiben vom 29.04.2022 hat die damalige Klägervertreterin beantragt, den auf den 14.06.2022 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung auf einen Zeitpunkt ab Mitte Juli zu verlegen und die Frist zur Vorlage der Schüler- und Lehrerlisten bis zum 01.07.2022 zu verlängern. Der Kläger benötige Zeit, um die zum Teil derzeit im Ausland weilenden Beteiligten und Schüler und Lehrer, die zwischenzeitlich an anderen Schulen hätten unterkommen müssen, wieder zusammenzubringen. Daraufhin ist der Termin - nach erneuter Abstimmung mit den Beteiligten - mit Verfügung vom 13.05.2022 auf den 16.08.2022 verlegt und die Frist zur Vorlage der angeforderten Unterlagen antragsgemäß verlängert worden. Mit Schreiben vom 24.06.2022 hat die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dieser sei durch den Bund der Freien Waldorfschulen e.V. aufgefordert worden, es zu unterlassen, unberechtigt die Marke „Waldorf“ zu nutzen. Aus Sicht des Bundes der Freien Waldorfschulen e.V. bestehe eine Erstbegehungsgefahr bereits mit der Genehmigung, also mit einem positiven Ausgang des Berufungsverfahrens. Es werde darum gebeten, den auf den 16.08.2022 anberaumten Termin aufzuheben und die zum 01.07.2022 gesetzte Frist zu verlängern, bis die markenrechtliche Vorfrage geklärt sei. Mit Schreiben vom 30.06.2022 hat der neue Prozessbevollmächtigte des Klägers die Übernahme des Mandats angezeigt. Er hat beantragt, ihm Akteneinsicht zu gewähren, den Termin vom 16.08.2022 aufzuheben und die Frist zur Vorlage von Unterlagen bis zum 01.09.2022 zu verlängern. Mit Verfügung vom 04.07.2022 ist der Termin vom 16.08.2022 aufgehoben und die Frist zur Vorlage der mit Verfügung vom 04.04.2022 angeforderten Unterlagen verlängert worden bis 01.08.2022. Gründe für eine darüber hinausgehende Verlängerung der Frist, die bereits mit Verfügung vom 03.05.2022 verlängert worden sei, seien weder dargetan noch sonst ersichtlich. Mit Schreiben vom 30.07.2022 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dieser könne die fraglichen Unterlagen zum aktuellen Zeitpunkt nicht beibringen, da eine Aufnahme der Schultätigkeit realistisch erst im Schuljahr 2023/2024 erfolgen könne. Die lange Verzögerung durch den Prozess habe zudem dazu geführt, dass die ursprünglich bereitstehenden Lehrkräfte und angemeldeten Schüler entweder abgesprungen seien und/oder neu angefragt werden müssten. Der Kläger erstelle daher entsprechende Listen für das Schuljahr 2023/2024; eine finale Liste werde vermutlich auch erst im Frühjahr 2023 vorliegen. Mit Verfügung vom 26.09.2022 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass eine Entscheidung nach § 130a VwGO beabsichtigt sei, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Der Beklagte hat hiergegen keine Einwände erhoben. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 04.10.2022 um Verlängerung der Äußerungsfrist bis 24.10.2022 gebeten und im Übrigen mitgeteilt, der zuständige Vorstand des Klägers, Herr ... ..., habe sich erst am 28.09.2022 auf die mehrfach drängende Nachfrage der Prozessbevollmächtigten in dieser Angelegenheit zurückmelden können. Die wesentlichen Fragen hätten geklärt werden können, die Mandantin beabsichtige, an der Berufung festzuhalten und werde deshalb Stellung beziehen. Mit Schriftsatz vom 24.10.2022 ist der Kläger einer Entscheidung nach § 130a VwGO entgegengetreten. Er führt unter Bezugnahme auf das bisherige Berufungsvorbringen aus, das Konzept der ... ... ... erfülle die Bildungsziele nach dem Waldorflehrplan, sodass es sich um eine Waldorfschule im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG handele. Da die Bildungsziele des Waldorflehrplans mangels eines rechtlich verbindlichen Lehrplans nicht klar definiert und abgrenzbar seien, könnten hieran zu strenge Anforderungen nicht gestellt werden. Sollte der Senat insoweit Zweifel haben, werde zum Beweis der Tatsache, dass das vom Kläger vorgelegte Schulkonzept die Bildungsziele des Waldorflehrplans erfülle, die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen sachverständigen Pädagogen mit Schwerpunkt Waldorfpädagogik beantragt. Er vermute, dass der Senat eine Entscheidung nach § 130a VwGO wegen der weiteren erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Buchst. b) PSchG erwäge, wonach der Unterricht an einer Freien Waldorfschule grundsätzlich von Lehrkräften mit einer abgeschlossenen fachlichen und pädagogischen Ausbildung erteilt werden müsse. Offenbar interpretiere der Senat dieses Tatbestandsmerkmal dahingehend, dass er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung belegen müsse, dass entsprechend der Schülerzahl ausreichend qualifizierte Lehrkräfte vorhanden seien. Diese Interpretation erscheine indes unter dem Gesichtspunkt des Verlaufs einer typischen Neugründung einer Schule verfehlt. Es liege auf der Hand, dass bei einer beabsichtigten Neugründung einer Schule, die einer Genehmigung bedürfe, sowohl die Schüler als auch die Lehrkräfte nicht abschließend bei Antragstellung feststehen könnten. Keine Eltern würden ihre Kinder auf einer Schule anmelden, deren Betrieb mangels Genehmigung noch in Frage stehe. Auch Lehrkräften könne vor Erteilung der Genehmigung wohl kaum ein verbindlicher Arbeitsvertrag angeboten werden. Allenfalls könnten Eltern im Regelfall für ihre Kinder und die angefragten Lehrkräfte eine Absichtserklärung dahingehend erhalten, dass im Falle der Genehmigung eine Anmeldung erfolge bzw. eine Anstellung als Lehrkraft angeboten werde. Ziffer 9 VVPSchG sehe im Übrigen explizit vor, dass eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden könne und zwar auch im Hinblick auf die verfügbaren Lehrkräfte. Es wäre ohne weiteres möglich, die Genehmigung so zu erteilen, dass er vor Aufnahme des Schulbetriebs ausreichend qualifizierte Lehrkräfte für die dann zu bewältigende Schülerzahl nachweisen müsse. Entscheidend sei daher allein die Fragestellung, ob die geplante Schule eine Waldorfschule sei. Das Berufungsgericht habe erst im April 2022, also zu einem Zeitpunkt, zu dem üblicherweise die Eltern für ihre Kinder längst entschieden haben müssten, auf welcher Schule die Kinder das nächste Schuljahr starten werden, die fraglichen Informationen angefragt. Zu diesem Zeitpunkt sei für ihn längst klar gewesen, dass eine Eröffnung der Schule nicht mehr zum Schuljahr 2022/2023 erfolgen werde, zumal ursprünglich erst im Juni 2022 die mündliche Verhandlung terminiert gewesen sei. Es dürfte offensichtlich sein, dass weder Lehrkräfte noch Schüler ihre Schulwahl bis in den Juni 2022 verschieben könnten, mit der unsicheren Hoffnung, an der Schule im September 2022 zu starten. Es erscheine lebensfremd, dass bei einem anhängigen Berufungsverfahren mit scheinbar noch offenem Ausgang Lehrkräfte und Eltern bereit seien, sich an eine Schule zu binden, die über ihre Genehmigung streite. Es liege in der Natur der Sache, dass die Frage der verfügbaren Lehrkräfte und Schüler sich im Laufe des Gerichtsverfahrens jedes Jahr neu stelle. Vor diesem Hintergrund bedürfe es aufgrund des durch das Grundgesetz garantierten effektiven Rechtsschutzes und dem Grundsatz eines fairen Verfahrens einer entsprechenden Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. b) PSchG, die es ihm ermögliche, die Anforderung an die Lehrkräfte zu erfüllen, auch wenn er sich in einem langjährigen Rechtstreit befinde. Dies werde durch die Möglichkeit der Auflage grundsätzlich gewährleistet. Im konkreten Fall werbe er um Lehrkräfte und Schüler für das Schuljahr 2023/2024 und werde erst im nächsten Jahr eine entsprechende Liste übermitteln können. Der Erfolg der Klage bzw. Berufung könne aber nicht vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abhängig sein. Es wäre schlichtweg prozessökonomischer Unsinn, wenn die Berufung wegen der Nichtvorlage einer Liste von Lehrkräften/Schülern zurückgewiesen werde, er im Februar 2023 seinen Antrag erneut mit entsprechenden Listen beim Beklagten stellen müsste und der Rechtsstreit um die eigentlich hier relevante Frage des Waldorflehrplans neu entbrenne. Dies würde nicht nur das von Grundgesetz garantierte Recht auf effektiven Rechtschutz unterminieren, sondern auch das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Unplanbarkeit und Verzögerung durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren könnten nicht dazu führen, dass ihm sein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung letztlich verwehrt werde. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Beklagten (3 Leitzordner) einschließlich der mit Verfügung vom 25.02.2022 angeforderten Verfahrensakten des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zum Erlass der Verordnung der Landesregierung über die Freien Waldorfschulen sowie die Prozessakten des Verwaltungsgerichts vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Entscheidung über die Berufung des Klägers ergeht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, da der Senat die - statthafte und auch sonst zulässige - Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des klägerischen Antrags auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der ... ... ... als Freie Waldorfschule gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG vom 18.05.2017 gerichtete Klage zulässig, aber unbegründet ist. Der Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf Neubescheidung seines Genehmigungsantrags nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO steht ihm nicht zu. 1. Die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des klägerischen Antrags auf Genehmigungserteilung gerichtete Klage ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse für das streitgegenständliche Bescheidungsbegehren zuzubilligen ist. Bei materiellen Rechten, auf die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein rechtlich gebundener Anspruch auf behördliche Zuerkennung besteht, ist die Verpflichtungsklage grundsätzlich auf eine konkrete behördliche Sachentscheidung zu beziehen. Allein aus dem Umstand, dass ein Kläger nach der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime (§ 88 VwGO) das Klagebegehren prozessual auf eine reine Bescheidung beschränken kann, folgt noch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine derart beschränkte Klage (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, BVerwGE 162, 331 zur Untätigkeitsverpflichtungsklage im Asylprozess). § 113 Abs. 5 VwGO ist Ausdruck des prozessualen Rechtsgedankens, dass gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich auf die Sachentscheidung selbst gerichtet ist und das Gericht daher auch die für die Durchsetzung des materiellen Rechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Die aus dem allgemeinen Gewaltenteilungsgrundsatz hergeleiteten Begrenzungen gerichtlicher Sachentscheidungsbefugnisse greifen bei einer gebundenen Entscheidung nicht durch. Wenn und soweit - ein entsprechendes Klagebegehren vorausgesetzt (§ 88 VwGO) - die Verwirklichung des behaupteten materiellen Rechts durch eine entsprechende gerichtliche Verpflichtung nach dem geltenden Prozessrecht möglich ist, bedarf es für einen bloßen Bescheidungsantrag eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine reine Bescheidungsklage kommt allerdings in solchen Fällen in Betracht, in denen nach § 113 Abs. 5 VwGO eine Beschränkung der gerichtlichen Pflicht anerkannt ist, die Sache spruchreif zu machen. Dies ist der Fall, wenn der Behörde bei der Entscheidung ein Beurteilungsspielraum oder Ermessen eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2018, a.a.O.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass es sich bei der begehrten Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Privatschule um keine Ermessensentscheidung handelt. Vielmehr folgt der diesbezügliche Genehmigungsanspruch aus den §§ 5, 6 des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft - PSchG - in der derzeit gültigen Fassung vom 01.01.1990 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Art. 1 HaushaltsbegleitG 2022 vom 22.12.2021 (GBl. S. 1009) i.V.m. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG (vgl. bereits Senatsurteil vom 06.03.1990 - 9 S 1387/89 -, juris). Für die hier gegenständlichen Schulen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Schule die Bildungsziele nach dem Waldorflehrplan erfüllt (vgl. auch § 5 Satz 3 WaldorfVO) sowie der Unterricht grundsätzlich von Lehrkräften mit einer abgeschlossenen fachlichen und pädagogischen Ausbildung erteilt wird (§ 5 Abs. 1 b) PSchG), wenn die Schule die in der Rechtsverordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt (§ 5 Abs. 1 c) PSchG) und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (§ 5 Abs. 1 PSchG). Zudem müssen die weiteren Voraussetzungen der §§ 5 und 6 PSchG erfüllt sein. Obwohl dem Kläger danach bei Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen ein Anspruch auf die begehrte Genehmigung zusteht, ist das Verwaltungsgericht stillschweigend vom Bestehen eines Rechtsschutzinteresses des Klägers für den Bescheidungsantrag ausgegangen. Es hat dieses offenbar daraus abgeleitet, dass sich der Kläger explizit auf die Regelung der Nr. 9 der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz - VVPSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.07.1971, zuletzt geändert durch Artikel 43 der Verordnung vom 21.12.2021 (GBl. 2022 S. 1, 7), berufen hat. Danach kann die Genehmigung mit der Auflage erteilt werden, die fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist zu schaffen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Da sich der Kläger mithin auf eine Ermessensnorm beruft, kann ihm das Rechtsschutzinteresse für den Bescheidungsantrag nicht versagt werden. Eine nähere Bestimmung des Anwendungsbereichs der Vorschrift ist der Prüfung der Begründetheit der Klage vorbehalten. 2. Ein Anspruch auf erneute Bescheidung seines Genehmigungsantrags vom 18.05.2017 steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Wie dargelegt, kann die Genehmigung einer privaten Ersatzschule mit der Auflage erteilt werden, die fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist zu schaffen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind (Nr. 9 VVPSchG). Diese Vorschrift hat einen begrenzten Anwendungsbereich. Nach der Rechtsprechung des Senats soll es der Schulverwaltung mit dieser Regelung ermöglicht werden, den strukturellen Problemen beim Aufbau einer Privatschule Rechnung zu tragen und dem Träger der Schule Gelegenheit zu geben, eventuelle Genehmigungshindernisse innerhalb einer zu setzenden Frist zu beseitigen. Dabei legt der Wortlaut der Vorschrift „nicht in vollem Umfang“ nahe, dass eine Genehmigung unter Auflagen nur dann in Betracht kommt, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen im Wesentlichen erfüllt sind. Die Anwendung der Bestimmung setzt deshalb voraus, dass einer Genehmigung lediglich noch nachholbare marginale Hindernisse entgegenstehen und die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die Beifügung einer Auflage sichergestellt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 13.01.1988 - 9 S 2429/87 -, juris [nur Leitsatz]; Gayer, in: Ebert, Schulrecht in Baden-Württemberg, 2. Auflage 2017, § 5 PSchG, Rn. 9 mit Beispielen). Dabei muss das Genehmigungshindernis in einem von der Behörde zu bestimmenden, absehbaren Zeitraum („angemessene Frist“) ausgeräumt werden können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich hier nicht feststellen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 26.03.2015 - 9 S 516/14 -, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 12.08.2014 - 9 S 1722/13 -, juris, m.w.N., sowie BVerwG, Urteil vom 18.12.1996 - 6 C 6.95 -, BVerwGE 104, 1-13) fehlt es an grundlegenden, mit einer Auflage nicht zu sichernden Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung. a) Bereits die formellen Genehmigungsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt ein prüf- und bescheidungsfähiger Genehmigungsantrag nicht vor. Der Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Ersatzschule ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Nr. 8 der auf der Grundlage des § 23 PSchG erlassenen Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz bestimmt, welche Angaben der Genehmigungsantrag zu enthalten hat und welche Unterlagen ihm beizufügen sind (vgl. § 5 Satz 3 WaldorfVO). Nach Nr. 8 Abs. 1 Nr. 5 VVPSchG gehört zum Antragsinhalt die Benennung der Lehrer unter Angabe von Vor- und Zuname, Geburtstag und -ort und Staatsangehörigkeit. Nach Nr. 8 Abs. 2 sind dem Antrag beizufügen Lebenslauf, Personalbogen nach amtlichem Vordruck, polizeiliches Führungszeugnis und ärztliches Zeugnis (mit Röntgenbefund der Lunge) des Leiters und der Lehrer (Nr. 2), Nachweis über die Befähigung des Lehrers zur Unterrichtserteilung (Nr. 3) und eine Abschrift der mit dem Lehrer vereinbarten Dienstverträge (Nr. 4). Ob der ursprüngliche Genehmigungsantrag vom 18.05.2017 diesen Vorgaben entsprach, kann dahinstehen. Denn jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt fehlt es an jeglichen Angaben und Unterlagen hinsichtlich der Lehrer, die in der geplanten Schule zum Einsatz kommen sollen. Mit Verfügung vom 04.04.2022 war der Kläger u.a. um die Vorlage einer Liste aller im kommenden Schuljahr 2022/2023 zur Verfügung stehenden Lehrkräfte (Name, Vorname, Geburtsdatum) einschließlich der Nachweise über den geplanten Unterrichtseinsatz nach Fächern, über die fachliche und pädagogische Befähigung zur Unterrichtserteilung (polizeiliches Führungszeugnis, Lebenslauf, Personalbogen, Zeugnisse) und über die wirtschaftliche und rechtliche Stellung (Dienstverträge) gebeten worden. Daraufhin hat die damalige Klägervertreterin mit Schreiben vom 29.04.2022 beantragt, die Frist zur Vorlage der (Schüler- und) Lehrerlisten bis zum 01.07.2022 zu verlängern, da der Kläger Zeit benötige, um die zum Teil derzeit im Ausland weilenden Beteiligten und Schüler und Lehrer, die zwischenzeitlich an anderen Schulen hätten unterkommen müssen, wieder zusammenzubringen. Trotz nochmaliger Verlängerung der Frist bis 01.08.2022 sind die angeforderten Angaben und Unterlagen nicht gemacht bzw. nicht vorgelegt worden. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers (erstmals) mit Schreiben vom 30.07.2022 mitgeteilt, der Kläger könne die fraglichen Unterlagen zum aktuellen Zeitpunkt nicht beibringen, da eine Aufnahme der Schultätigkeit realistisch erst im Schuljahr 2023/2024 erfolgen könne. Er erstelle daher entsprechende Listen für das Schuljahr 2023/2024, eine finale Liste werde vermutlich erst im Frühjahr 2023 vorliegen. Mit Schreiben vom 24.10.2022 hat er ausgeführt, dass er (derzeit) um Lehrkräfte und Schüler für das Schuljahr 2023/2024 werbe und erst im nächsten Jahr eine entsprechende Liste werde übermitteln können. Damit fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht nur an einzelnen Unterlagen oder Details der Angaben bezüglich der für den Unterricht an der geplanten Schule einzusetzenden Lehrer. Vielmehr entbehrt der Genehmigungsantrag derzeit jeglicher Angaben und Unterlagen zur Lehrerschaft. Nach der Auffassung des Senats handelt es sich insoweit nicht um ein lediglich marginales Hindernis, das innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde zu setzenden absehbaren Frist ausräumbar ist. Die diesbezüglichen - insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht - völlig unbestimmten Erklärungen des Prozessbevollmächtigen des Klägers sind im Übrigen weder substantiiert noch belegt worden. Eine substantiierte Reaktion des Klägers selbst bzw. des für ihn handelnden Vorstands auf die Verfügung vom 04.04.2022 liegt bis heute nicht vor. Die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen kann insoweit auch nicht durch die Beifügung einer Auflage im Sinne des Nr. 9 VVPSchG sichergestellt werden. Ohne Angaben und Unterlagen zur Lehrerschaft kann vielmehr eine verlässliche und abschließende Prüfung der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfolgen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt fehlt es sogar an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass für die geplante Schule überhaupt Lehrer zur Verfügung stehen und die Aufnahme eines tatsächlichen Schulbetriebs in absehbarer Zeit überhaupt in Betracht kommt. Der Kläger macht geltend, das Verlangen nach einem zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorzulegenden Beleg, dass entsprechend der Schülerzahl ausreichend qualifizierte Lehrkräfte vorhanden seien, sei unter dem Gesichtspunkt des Verlaufs einer typischen Neugründung einer Schule verfehlt. Dieser Einwand verfängt nicht. Der Senat verkennt dabei nicht die praktischen Probleme beim Aufbau einer Privatschule. Es ist einzuräumen, dass im Falle der Neugründung einer Schule bei Stellung des Genehmigungsantrags sowohl die in der Schule eingesetzten Lehrkräfte als auch die die Schule besuchenden Schüler regelmäßig nicht abschließend feststehen werden und sich insoweit im Laufe des Genehmigungsverfahrens auch Änderungen ergeben können, zumal wenn sich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren an das Genehmigungsverfahren anschließt. Der Senat vermag indes nicht festzustellen, dass es dem Privatschulträger unmöglich oder unzumutbar wäre, nicht wenigstens eine - ggf. zu aktualisierende - Liste der Lehrer und der Schüler vorzulegen, die ihre Bereitschaft bzw. ihre Absicht erklärt haben, an der neuen Schule tätig zu werden bzw. diese zu besuchen. Ohne eine diesbezügliche Konkretisierung des Genehmigungsantrags wäre völlig offen, ob das im Genehmigungsantrag beschriebene Privatschulvorhaben tatsächlich (noch) ernsthaft verfolgt wird und seine Realisierung im Gestalt eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs hinreichend wahrscheinlich ist. In einem solchen Fall wäre die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Danach kann auch nicht angenommen werden, dass dem Kläger die Erfüllung der genannten formellen Genehmigungsanforderungen im Hinblick auf die Lehrer unzumutbar bzw. unmöglich gewesen wäre. Insbesondere hätten die vorzulegenden Erklärungen und Unterlagen (etwa Dienstverträge) mit Blick auf die dem Genehmigungsverfahren innewohnende Situation der Unsicherheit ohne Weiteres mit geeigneten Bedingungen und Vorbehalten versehen werden können. Vor diesem Hintergrund kann auch dem Hinweis des Klägers auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens und seiner Mitteilung, die fraglichen Unterlagen zum aktuellen Zeitpunkt nicht beibringen zu können, da eine Aufnahme der Schultätigkeit realistisch erst im Schuljahr 2023/2024 erfolgen könne, keine maßgebliche Bedeutung zukommen. Unabhängig davon war den Beteiligten bereits mit Verfügung vom 25.01.2022 mitgeteilt worden, dass der Senat beabsichtige, im 2. Quartal 2022 in der Sache mündlich zu verhandeln. In der Folge ist der Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.06.2022 auch mit der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers abgestimmt worden. Auch die - auf das Schuljahr 2022/2023 bezogene - Anforderung der Lehrerliste einschließlich der entsprechenden Unterlagen erfolgte zusammen mit Terminsbestimmung auf den 14.06.2022 mit gerichtlicher Verfügung vom 04.04.2022, also zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Aufnahme der Schultätigkeit im Schuljahr 2022/2023 durchaus noch in Betracht kam. Die nachfolgenden Verzögerungen des gerichtlichen Verfahrens sind allein dem Kläger zuzurechnen. Seine Behauptung, zum Zeitpunkt der Verfügung vom 04.04.2022 sei für ihn längst klar gewesen, dass eine Eröffnung der Schule nicht mehr zum Schuljahr 2022/2023 erfolgen werde, ist nicht belegt worden und auch so nicht nachvollziehbar. Vielmehr deutet die Reaktion der damaligen Prozessbevollmächtigen (vgl. den Schriftsatz vom 29.04.2022) darauf hin, dass aus der damaligen Sicht des Klägers eine Aufnahme des Schulbetriebs noch im Schuljahr 2022/2023 gerade nicht ausgeschlossen war. b) Darüber hinaus liegen auch materielle Genehmigungsvoraussetzungen nicht vor. Die Freien Waldorfschulen als Schulen besonderer pädagogischer Prägung, die in einem einheitlichen Bildungsgang von Klasse 1 bis Klasse 12 Schüler unterschiedlicher Begabungsrichtungen nach dem Waldorflehrplan (Pädagogik Rudolf Steiner) zu den dort festgelegten Bildungszielen führen und die in ihrer Klasse 13 auf der Klasse 12 der Waldorfschule aufbauend auf die Hochschulreife vorbereiten, sind Ersatzschulen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG). Dass der Landesgesetzgeber durch diese Regelung bestimmten Privatschulen, die aus der Sicht des Bundesverfassungsrechts Ersatzschulen sind, entsprechende Rechte im Wege einer Fiktion zukommen lässt, ist mit Blick auf den allein bundesverfassungsrechtlich bestimmten Ersatzschulbegriff unerheblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128, juris Rn. 56). Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (Satz 3). Nach § 5 Abs. 1 b) PSchG ist für Schulen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 die Genehmigung zu erteilen, wenn die Schule die Bildungsziele nach dem Waldorflehrplan erfüllt sowie der Unterricht grundsätzlich von Lehrkräften mit einer abgeschlossenen fachlichen und pädagogischen Ausbildung erteilt wird; dabei kann auf den Nachweis entsprechender Prüfungen verzichtet werden, wenn eine gleichwertige fachliche Ausbildung und pädagogische Eignung anderweitig nachgewiesen wird. Eine gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung kann bei Waldorfschulen durch eine Ausbildung an einem Seminar für Waldorfpädagogik nachgewiesen werden (vgl. Senatsurteil vom 06.03.1990 - 9 S 1387/89 -, juris; Gayer, in: Ebert, Schulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 5 PSchG Rn. 3). Was die Perspektive der Schulaufsicht im Verfahren der Genehmigung einer privaten Ersatzschule anbelangt, hat der Senat zu den - „normale“ Ersatzschulen im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG betreffenden - Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 a) PSchG ausgeführt (Senatsbeschluss vom 20.05.2016 - 9 S 303/16 -, juris Rn. 9): „Gegenstand der Aufsicht des Staates über die Gleichwertigkeit der Lehrziele sind das Konzept der Ersatzschule und dessen Verwirklichung nach Aufnahme des Schulbetriebs. Für die Erteilung der Genehmigung ist eine auf den Ausbildungserfolg am Ende des schulischen Bildungsganges bezogene Prognose der staatlichen Schulaufsicht erforderlich. Dabei wird nicht der positive Nachweis der Gleichwertigkeit verlangt. Vielmehr wird der Anforderung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG schon dadurch genügt, dass - aufgrund einer konkreten und detaillierten Überprüfung der von der privaten Ersatzschule angestrebten Lehrziele - in nachprüfbarer Weise die Prognose möglich ist, dass sie - voraussichtlich - jedenfalls nicht hinter den Lehrzielen der öffentlichen Schulen zurückstehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1992 - 6 C 3.91 -, BVerwGE 90, 1). Daran fehlt es, wenn die staatliche Schulaufsicht im Rahmen ihrer Prognose feststellt, dass sich in Bezug auf das Ergebnis des jeweiligen Bildungsganges im Vergleich mit öffentlichen Schulen voraussichtlich Defizite ergeben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1992, a.a.O.; Schmitt-Kammler/Thiel, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 7 Rn. 68; Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1144).“ Diese Grundsätze müssen gleichermaßen für das infolge der Fiktion des § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG eingeschränkte, gleichwohl aber im Lichte der verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu bestimmende Prüfprogramm des § 5 Abs. 1 b) PSchG gelten. Auch insoweit muss aufgrund einer konkreten und detaillierten Überprüfung der von der privaten Ersatzschule angestrebten Bildungsziele sowie der Ausbildung bzw. Eignung der Lehrkräfte in nachprüfbarer Weise die Prognose möglich sein, dass die Schule - voraussichtlich - die Bildungsziele nach dem Waldorflehrplan erfüllt und der Unterricht grundsätzlich von Lehrkräften mit der entsprechenden Ausbildung erteilt wird. An diesem Maßstab gemessen lässt sich im vorliegenden Fall das Vorliegen der aufgeführten Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 b) PSchG nicht feststellen. Mangels Lehrerliste und der Vorlage entsprechender Nachweise lässt sich derzeit weder prüfen noch gar prognostizieren, ob für die vom Kläger geplante Ersatzschule Lehrer zur Verfügung stehen, die eine „abgeschlossene fachliche und pädagogischen Ausbildung“ aufweisen bzw. bei denen eine „gleichwertige fachliche Ausbildung und pädagogische Eignung“ anderweitig nachgewiesen wird. Wie dargelegt hat der Kläger erklärt, er erstelle entsprechende Listen für das Schuljahr 2023/2024, eine finale Liste werde vermutlich erst im Frühjahr 2023 vorliegen, bzw. er werbe um Lehrkräfte und Schüler für das Schuljahr 2023/2024 und werde erst im nächsten Jahr eine entsprechende Liste übermitteln können. In Ermangelung einer Liste der (derzeitigen) Schüleranmeldungen lässt sich zudem weder prüfen noch prognostizieren, ob entsprechend der Zahl und dem Alter der Schüler ausreichend qualifizierte Lehrkräfte vorhanden sind (zur Unterscheidung von Fachlehrern, Oberstufenlehrern und Klassenlehrern an Waldorfschulen vgl. https://www.waldorf-lehren.de; zu Zweifeln am Gleichwertigkeitserfordernis in Fällen geringer Schülerzahlen vgl. Senatsbeschluss vom 20.05.2016 - 9 S 303/16 -, juris). Auch bei dem in § 5 Abs. 1 b) PSchG vorausgesetzten Nachweis der Qualifikation der Lehrkräfte handelt es sich um eine wesentliche Genehmigungsvoraussetzung (vgl. die obigen Ausführungen zum Anwendungsbereich des Nr. 9 VVPSchG). Deshalb ist die Erteilung einer Privatschulgenehmigung unter Beifügung einer pauschalen Auflage, wonach die Angaben zur Qualifikation wie die entsprechenden Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt gemacht bzw. beigebracht werden können, ausgeschlossen. Dies gilt erst recht in dem vorliegenden Fall. So fehlt derzeit jegliche Angabe, welche Lehrer der Schule voraussichtlich zur Verfügung stehen. Es ist aber auch in keiner Weise absehbar, wann der Kläger in der Lage sein wird, die erforderlichen Angaben zu machen bzw. die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, zumal dies ausweislich des Schreibens vom 24.10.2022 vom - ungewissen - Erfolg seiner Werbebemühungen um Lehrkräfte und Schüler für das Schuljahr 2023/2024 abhängt. Eine dies unberücksichtigt lassende Genehmigung „ins Blaue hinein“ würde weder den gesetzlichen Genehmigungsbestimmungen noch der verfassungsrechtlich begründeten Kontrollfunktion der Schulaufsicht (vgl. Art. 7 Abs. 4 GG) gerecht. Dass eine derartige Sichtweise mit einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) bzw. seines Grundrechts aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG verbunden wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen, dass die in § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG, § 2 WaldorfVO normativ festgelegten Wesensmerkmale der besonderen pädagogischen Prägung und der Ausrichtung auf die im Waldorflehrplan festgelegten Bildungsziele auf die von § 5 Abs. 1 b) PSchG, § 4 WaldorfVO geforderte fachliche und pädagogische Ausbildung der Lehrkräfte an Waldorfschulen ausstrahlen. Nur mit entsprechend ausgebildeten Lehrern können überhaupt die Waldorfschulen - wie vorgeschrieben - die Bildungsziele nach dem Waldorflehrplan erfüllen (vgl. Senatsurteil vom 06.03.1990 - 9 S 1387/89 -, juris). Mithin kann ohne Kenntnis der voraussichtlich zur Verfügung stehenden Lehrkräfte derzeit auch weder überprüft oder gar prognostiziert werden, dass die geplante Schule im Sinne des § 5 Abs. 1 b) PSchG die Bildungsziele nach dem Waldorflehrplan erfüllt. Dass es sich auch insoweit um eine grundlegende Genehmigungsvoraussetzung handelt, die nicht zum Gegenstand einer Auflage im Sinne des Nr. 9 VVPSchG gemacht werden kann, bedarf keiner weiteren Begründung. c) Nach alledem kommt es auf die im Zentrum der angefochtenen Entscheidung stehende Frage, ob es sich bei der Schule, deren Genehmigung der Kläger begehrt, überhaupt um eine Freie Waldorfschule im Sinne des § 5 Abs. 1 b) i.V.m. § 3 Abs. 2 PSchG handelt, nicht an. Damit besteht auch keine Veranlassung, dem auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage gerichteten Beweisantrag des Klägers nachzugehen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 38.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).