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Beschluss

9 S 384/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0607.9S384.23.00
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Leitsätze
1. Zur Lebensmitteleigenschaft eines hauptsächlich aus fettem Öl (MCT-Öl und Hanfsamenöl) bestehenden (Hanf-)Produkts.(Rn.11) 2. Die Lebensmitteleigenschaft eines Produkts ist nicht etwa deshalb zu verneinen, weil der Unternehmer abweichend von der tatsächlich intendierten Zweckbestimmung, um das Regime des Lebensmittelrechts zu umgehen, das Produkt entsprechend deklariert (vgl.VGH Mannheim, Beschluss vom 09.01.2023 - 9 S 1668/22 -; VGH München, Beschluss vom 07.03.2022 - 20 CS 22.307 -, juris Rn. 8).(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2023 - 3 K 515/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Lebensmitteleigenschaft eines hauptsächlich aus fettem Öl (MCT-Öl und Hanfsamenöl) bestehenden (Hanf-)Produkts.(Rn.11) 2. Die Lebensmitteleigenschaft eines Produkts ist nicht etwa deshalb zu verneinen, weil der Unternehmer abweichend von der tatsächlich intendierten Zweckbestimmung, um das Regime des Lebensmittelrechts zu umgehen, das Produkt entsprechend deklariert (vgl.VGH Mannheim, Beschluss vom 09.01.2023 - 9 S 1668/22 -; VGH München, Beschluss vom 07.03.2022 - 20 CS 22.307 -, juris Rn. 8).(Rn.14) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2023 - 3 K 515/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen sofort vollziehbare lebensmittelrechtliche Anordnungen. Die Antragstellerin ist ein unter „xxx xxx“ firmierendes Unternehmen mit Sitz in Karlsruhe und nach eigenen Angaben darum bemüht, den Kunden „passende Hanfprodukte bieten zu können“. Sie vertreibt u.a. das streitgegenständliche Produkt „xxx xxx xxx xxx xx xx x xxx“. Mit Gutachten vom 31.01.2023 kam das Chemische- und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe zu dem Ergebnis, dieses als Lebensmittel einzustufende Produkt sei ein nicht zugelassenes neuartiges Lebensmittel, aufgrund des Gehalts an Tetrahydrocannabinol (THC) ungeeignet für den Verzehr durch den Menschen, und wegen seines Gehalts an Cannabidiol (CBD) gesundheitsschädlich, deshalb nicht sicher (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a BasisVO) und dürfe mithin nicht in Verkehr gebracht werden. Mit Verfügung vom 07.02.2023 ordnete die Antragsgegnerin für das Produkt „„xxx xxx xxx xxx xx xx x xxx“ mit sofortiger Wirkung ein Verkaufsverbot an und gab der Antragstellerin auf, es aus ihrem Online-Shop zu entfernen (Nr. 1.1). Ferner gab sie ihr unter Fristsetzung bis zum 09.02.2023, 16.00 Uhr auf, die über den Online-Shop mit dem Öl der Charge 11222202 belieferten Kunden sofort nach Zugang des Bescheids über die Beanstandung und die Möglichkeit der Rücknahme zu informieren, eine Kundenliste einschließlich Anschriften und Mailadressen, Verkaufsdatum und bezogener Menge sowie ein Exemplar des Anschreibens vorzulegen und die produzierte Menge dieser Charge sowie den aktuellen Restbestand mitzuteilen (Nr. 1.2). Weiter forderte sie die Antragstellerin - gleichfalls unter Fristsetzung bis zum 09.02.2023 - auf, Lieferscheine der verwendeten Zutaten für die Charge 11222202 vorzulegen, aus denen die Bezugsquellen der Öle oder Rohstoffe hervorgehen (Nr. 1.3). Die Antragsgegnerin ordnete den Sofortvollzug der Nrn. 1.2 und 1.3 an (Nr. 2) und drohte für Verstöße gegen das Verkaufsverbot bzw. die in Nr. 1.3 angeordneten Maßnahmen Zwangsgelder in Höhe von 5.000,- EUR sowie 2.000,- EUR an (Nr. 3). Hiergegen erhob die Antragstellerin unter dem 09.02.2023 Widerspruch. Den von ihr am gleichen Tag gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Nrn. 1.1., 1.2. und 1.3 der Anordnung vom 07.02.2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.02.2023 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der Anordnung einstweilen verschont zu bleiben. Denn ihr Widerspruch werde voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist sachdienlich (vgl. §§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass sie hinsichtlich sämtlicher in der Verfügung vom 07.02.2023 unter der Nr. 1 aufgeführten Regelungen (Nrn. 1.1 [Verkaufsverbot, Entfernung aus Online-Shop], 1.2 [Information der Kunden, Vorlage von Unterlagen, Mitteilung der produzierten Menge und des aktuellen Restbestands] und 1.3 [Vorlage von Lieferscheinen]) - wie auch hinsichtlich der in Nr. 3. enthaltenen Zwangsgeldandrohung - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO begehrt. Denn auch in Bezug auf die unter Nr. 1.2 und 1.3 verfügten lebensmittelrechtlichen Maßnahmen entfällt die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs nicht aufgrund der behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Nr. 2 der Verfügung, sondern bereits aufgrund des in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs. Nach § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchführung von Verboten nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a) BasisVO dienen, keine aufschiebende Wirkung. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ausweislich der Begründung der Verfügung vom 07.02.2023 hat die Behörde das Verkaufsverbot (Nr. 1.1) explizit auf Art. 138 der VO (EU) 2017/625 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Buchst. a), Abs. 1 BasisVO gestützt. Auch die unter Nr. 1.2 und 1.3 aufgeführten Anordnungen sind vom gesetzlichen Sofortvollzug erfasst. Denn dieser wird bereits dann ausgelöst, wenn die Behörde eine Anordnung erlassen hat, die dem Schutz der Gesundheit zu dienen bestimmt ist, wenn die Behörde also die Anordnung mit Blickrichtung auf eine von ihr angenommene Gesundheitsschädlichkeit erlassen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 08.06.2022 - 3 Bs 263/21 -, juris; Holle, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO, 2021, § 39 LFGB Rn. 153; Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Dezember 2022, § 39 LFGB Rn. 56; Boch, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 9. Online-Auflage 2022, § 39 LFGB Rn. 17). Auch die weiteren Anordnungen hat die Behörde ersichtlich mit Blick auf die von ihr angenommene Gesundheitsschädlichkeit des gegenständlichen Produkts getroffen. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt hat. Der Senat hat daher keinen Anlass, die Interessenabwägung abweichend vom Verwaltungsgericht vorzunehmen und dem privaten Interesse der Antragstellerin den Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am gesetzlich angeordneten Sofortvollzug einzuräumen. 1. a) Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf das Gutachten des CVUA angenommen, dass es sich bei dem Produkt „xxx xxx xxx xxx xx xx x xxx“ um ein Lebensmittel i.S.v. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 - BasisVO - handeln dürfte. Das Produkt unterscheide sich nach der Zusammensetzung laut Zutatenverzeichnis nicht von herkömmlichen CBD-Ölen. Auch das „Umlabeln“ durch den Aufdruck „3 Tropfen pro Anwendung auf ein Kissen träufeln“ und „Nicht schlucken“ führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Es stehe nicht zu erwarten, dass der Verbraucher ein hauptsächlich aus fettem Öl (MCT-Öl und Hanfsamenöl) bestehendes Produkt auf ein Kissen träufele, weil fette Öle im Gegensatz zu ätherische Ölen, die als Aromen eingesetzt würden, nicht leicht flüchtig seien und schlecht zu reinigende Fettflecken auf Textilien hinterließen. Darüber hinaus dürfte mittlerweile eine gefestigte Verkehrserwartung dahin bestehen, dass CBD-Öle als „Lifestyle“-Produkte zur oralen Einnahme vorgesehen seien, von der sich die Konsumenten positive gesundheitliche Wirkungen erhofften. Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung dürfte für den Verbraucher erkennbar sein, dass hier allein die Umgehung lebensmittelrechtlicher Vorschriften, namentlich der Novel Food-Verordnung, bezweckt sei. Dies gelte umso mehr, als auch die Antragstellerin auf ihrer eigenen Verkaufsplattform im Internet bis kurz vor Stellung des Eilantrags noch deutlicher auf den Verzehr von CBD-Ölen abgestellt habe. Ferner seien unter Verweis auf „EU-rechtliche Gründe“ (nur) allgemeine Hinweise zur Dosierung gegeben worden. Zwar seien im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung die vorstehenden Angaben bereits aus dem Internet entfernt worden. Eine rein aus prozesstaktischen Gründen erfolgte Anpassung eines Internetauftritts wenige Tage vor Stellung des Eilantrags könne das Gesamtbild aber nicht abändern. Auch verfange der Einwand nicht, die (früheren) Angaben über die Eigenschaften und den Konsum von CBD-Produkten seien losgelöst von den sonstigen Inhalten ihres Internetauftritts zu sehen. Die Menü-Führung des Internetauftritts sei übersichtlich gestaltet und im ersten Menü-Punkt fänden sich unter „Shop“ lediglich drei Produkte, hierunter die streitgegenständlichen „CBD Hanf Aromaöle“. Im übernächsten Menü-Punkt fänden sich bzw. hätten sich die wiedergegebenen Informationen zu CBD gefunden. Diese überzeugende Begründung wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise erschüttert. Lebensmittel i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2283 i.V.m. Art. 2 Verordnung (EG) 178/2002 (BasisVO) sind alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 2 Abs. 1 BasisVO; vgl. zum Lebensmittelbegriff ferner BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - 3 C 15.11 -, juris Rn. 10 und vom 25.07.2007 - 3 C 21.06 -, juris Rn. 21; Senatsbeschlüsse vom 09.03.2022 - 9 S 3426/21 -, juris Rn. 8 f. und vom 09.01.2023 - 9 S 1668/22 und 9 S 1669/22 -; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2022, Art. 2 BasisVO Rn. 19 ff.). Wie das Verwaltungsgericht mit schlüssiger und gut nachvollziehbarer Begründung unter Verweis auf das Gutachten des CVUA vom 31.01.2023 festgestellt hat, dürfte das gegenständliche Produkt nach seiner Gesamtaufmachung und dem allgemeinkundigen Verwendungszweck zum menschlichen Verzehr bestimmt (Art. 2 Abs. 1 1. Alt. BasisVO), jedenfalls dürfte dies „nach vernünftigem Ermessen zu erwarten“ sein (vgl. Art. 2 Abs. 1 2. Alt. BasisVO; zur Unterscheidung der beiden Tatbestände vgl. Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl. 2021, Art. 2 BasisVO Rn. 6). Der pauschale Einwand der Antragstellerin, dass es sich bei CBD um einen „ambivalenten Wirkstoff“ handele, der „in einer Vielzahl von Produktkategorien“ - Arzneimittel, Lebensmittel oder Kosmetik - Anwendung finde, wird bereits den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 09.03.2022, a.a.O., juris Rn. 9, vom 18.02.2020 - 9 S 3375/19 - und vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 -, NVwZ-RR 2006, 74 ff.). Mit der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten „gefestigten Verkehrserwartung“ hinsichtlich CBD-Ölen als „Lifestyle“-Produkten zur oralen Einnahme, von der sich die Konsumenten positive gesundheitliche Wirkungen erhoffen, setzt sich die Antragstellerin auch mit ihrem Verweis auf Rechtsprechung des VG Hamburg vom 16.03.2022 nicht hinreichend auseinander. Das bloße Bestreiten genügt dem Darlegungsgebot insoweit nicht. Ferner rechtfertigt auch der - wiederum pauschale und einseitig auf den Wortlaut abstellende - Hinweis, der in der (früheren) Bewerbung der gegenständlichen Produkte verwendete Begriff des „Konsumierens“ sei „produktkategorieneutral“ kein anderes Ergebnis. Der angepriesene „Konsum“ von CBD dürfte bei lebensnaher Betrachtung und in der Gesamtschau mit weiteren zentralen Werbeaussagen auf der Homepage ungeachtet der darüber hinaus theoretisch denkbaren weiteren Auslegungsoptionen in erster Linie als orale Aufnahme verstanden werden. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht frühere Internetauftritte und Werbeaussagen berücksichtigt, die im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung bereits gelöscht gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, eine rein aus prozesstaktischen Gründen erfolgte Anpassung des Internetauftritts wenige Tage vor Stellung des Eilantrags könne das Gesamtbild nicht abändern. Diese nachvollziehbare Erwägung steht im Einklang mit der lebensmittelrechtlichen Rechtsprechung, nach der die Lebensmitteleigenschaft nicht etwa deshalb zu verneinen ist, weil der Unternehmer abweichend von der tatsächlich intendierten Zweckbestimmung, um das Regime des Lebensmittelrechts zu umgehen, das Produkt entsprechend deklariert (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 09.01.2023, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 07.03.2022 - 20 CS 22.307 -, juris Rn. 8; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, a.a.O., Art. 2 BasisVO Rn. 28). Ungeachtet dessen lassen sich entsprechend nachwirkende Werbeaussagen nicht allein durch Entfernung von der Website aus dem Gedächtnis des Verbrauchers tilgen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.02.2023 - 20 CS 22.2652 u.a. -, juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, es stehe nicht zu erwarten, dass der Verbraucher ein hauptsächlich aus fettem Öl (MCT-Öl und Hanfsamenöl) bestehendes Produkt auf ein Kissen träufele, weil fette Öle im Gegensatz zu ätherische Ölen, die als Aromen eingesetzt würden, nicht leicht flüchtig seien und schlecht zu reinigende Fettflecken auf Textilien hinterließen. Mit dieser weiteren tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander. b) Weiterhin hat das Verwaltungsgericht - unter Zugrundelegung der zutreffenden Maßstäbe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.03.2022, a.a.O., juris Rn. 11, vom 17.09.2020 - 9 S 2343/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, a.a.O., Art. 14 VO (EG) 178/2002 Rn. 47; Meisterernst, a.a.O., Art. 14 BasisVO Rn. 52) - entschieden, das gegenständliche Produkt sei voraussichtlich zu Recht als gesundheitsschädlich gemäß Art. 14 Abs. 2 Buchst. a BasisVO und deshalb nicht sicher i.S.v. Art. 14 Abs. 1 BasisVO eingestuft worden. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin insoweit nicht auf eine Überschreitung des ADI-Wertes (Acceptable Daily Intake) abgestellt, aus der nicht ohne weiteres eine Gesundheitsschädlichkeit gefolgert werden könne. Sie habe - dem Gutachten des CVUA vom 31.01.2023 folgend - auf den LOAEL (Lowest Observed Adverse Effect Level) von CBD für Lebertoxizität abgestellt. Das Gutachten komme für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar hinsichtlich CBD auf der Grundlage der in Bezug genommen Studien, die eine Dosis ab 4,3 mg/kg KG und Tag als niedrigste Dosis mit beobachteter schädlicher Wirkung für die Leber ergäben, unter der Annahme eines durchschnittlichen Körpergewichts von 70 kg auf eine Tagesdosis von rund 300 mg CBD, die als LOAEL für Lebertoxizität beim Menschen festgelegt werden könne. Zwar sei die Datenlage in Bezug auf potenzielle Gefahren für CBD derzeit noch unsicher und habe die EFSA aktuell die Bewertung sämtlicher Novel Food-Anträge zu CBD ausgesetzt. Beim Tatbestand der Gesundheitsschädlichkeit nach Art. 14 Abs. 2 lit. a) der VO (EG) 178/2002 reiche indes die Wahrscheinlichkeit gesundheitsbeeinträchtigender Auswirkungen des CBD-Öls aus. Insoweit sei nachvollziehbar und plausibel, wenn das CVUA in seinem Gutachten vom 31.01.2023 in einer „worst-case“-Betrachtung von der Einnahme von weniger als einem Esslöffel des streitgegenständlichen Produkts ausgehe und bei einer damit aufgenommenen Menge von 5 g des Erzeugnisses zu einer Tagesdosis von 800 mg CBD gelange. Damit werde der LOAEL-Wert für Lebertoxizität um die 2,6-fache Menge überschritten. Auch die hiergegen vorgebrachten Einwände der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg. Unzutreffend geht die Antragstellerin zunächst davon aus, das Verwaltungsgericht beziehe sich auf eine Studie mit nur 12 Probanden, die im Übrigen CBD gemeinsam mit Sesamöl, Sucralose und insbesondere Ethanol, Benzylalkohol eingenommen hätten, so dass die alleinige Verantwortlichkeit des enthaltenen CBD nicht festgestellt sei. Sie lässt insoweit schon außer Acht, dass das Verwaltungsgericht - ebenso wie das CVUA - maßgeblich auf den LOAEL für Lebertoxizität beim Menschen abgestellt hat. Darüber hinaus nimmt sie nicht hinreichend in den Blick, dass das der angesprochenen Studie zugrundeliegende Arzneimittel „Epidyolex“ ausweislich des Beipackzettels ausschließlich den Wirkstoff CBD enthält - raffiniertes Sesamöl, Ethanol und Erdbeer-Aroma sind lediglich als „sonstige Bestandteile“ ausgewiesen. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin unter Verweis auf auszugsweise vorgelegte Publikationen ferner geltend macht, sowohl das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als auch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hätten veröffentlicht, dass die aktuellen Daten nicht ausreichten, um eine Gesundheitsschädlichkeit von CBD anzunehmen. Sie lässt insoweit bereits außer Acht, dass das BfR in der von ihr zitierten Stellungnahme 15.11.2022 ausgeführt hat (zur besonderen Bedeutung, die den Beurteilungen des BfR und der EFSA zukommen vgl. Senatsbeschluss vom 09.03.2022, a.a.O., juris Rn. 11), dass CBD zumindest bei - hier in Rede stehenden - höheren Aufnahmemengen unerwünschte Effekte wie eine sedierende Wirkung sowie Störungen der Leberfunktion verursachen kann. Die in ihrer Wirkung noch nicht hinreichend erforschten geringen Aufnahmemengen stehen vorliegend nicht in Streit. Im Übrigen geht die Antragstellerin auf die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, der LOAEL-Wert für Lebertoxizität werde vorliegend um die 2,6-fache Menge überschritten, nicht substantiiert ein. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Verweis auf die - nicht vorgelegte - Publikation von Bergamashi et al., „Safety and side effects of Cannabidiol, a Cannabis sativa Constituent“, Current Drig Safety, 2011 die Gesundheitsschädlichkeit des gegenständlichen CBD-Öls nicht in Zweifel zu ziehen. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich aus der in englischer Sprache zitierten pauschalen Behauptung bereits nicht ergibt, auf welches konkrete Produkt sie sich bezieht. Zu Zweifeln an der Annahme einer wahrscheinlichen Gesundheitsschädlichkeit des gegenständlichen Produkts i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Buchst. a BasisVO gibt im Übrigen auch die von der Antragstellerin wohl in Bezug genommene Entscheidung des Gerichts erster Instanz (EuG) vom 11.09.2002 (T-70/99, juris - Alpharma/Rat) keinen Anlass. Diese betrifft den Bereich der Zusatzstoffe in der Tierernährung (Zink-Bacitracin) und kann daher auf die vorliegende Konstellation nicht ohne Weiteres übertragen werden. Unabhängig davon hat das EuG in dieser Entscheidung festgestellt, dass nach dem Vorsorgegrundsatz Schutzmaßnahmen getroffen werden können, ohne abwarten zu müssen, bis das tatsächliche Vorliegen und die Schwere dieser Risiken in vollem Umfang nachgewiesen sind. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass es auch nachvollziehbar und plausibel erscheine, dass in dem Gutachten davon ausgegangen werde, dass im Sinne einer „worst-case“-Betrachtung von der Einnahme von weniger als einem Esslöffel des gegenständlichen CBD-Öls auszugehen sei. Auch die hiergegen gerichteten Einwendungen bleiben ohne Erfolg. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ein derartiges Konsumentenverhalten entspreche nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch, verkennt sie den rechtlichen Maßstab. Der bestimmungsgemäße, „normale“ Gebrauch ist maßgeblich für die - hier nicht gegenständliche - Beurteilung, ob ein Produkt eine pharmakologische Wirkung besitzt und somit als Arzneimittel zu qualifizieren ist (vgl. EuGH, Urteile vom 06.09.2012 - C-308/11 -, juris Rn. 35, und vom 30.04.2009 - C-27/08 -, juris Rn. 22; BVerwG, Urteile vom 20.11.2014 - 3 C 27.13 -, juris Rn. 24 f., und vom 26.05.2009 - 3 C 5.09 -, juris Rn. 15; Senatsbeschluss vom 26.03.2019 - 9 S 1668/18 -, juris Rn. 29; Nds. OVG, Urteil vom 02.11.2017 - 13 LB 31/14 -, juris Rn. 52 ff.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen Frage, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich i.S.d. Art. 14 Abs. 2 Buchst. a BasisVO ist, müssen nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. a BasisVO die „normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen“ berücksichtigt werden. Zugrunde zu legen ist dabei der aus einer objektivierten Sicht zu erwartende Gebrauch. Es geht um die objektiv auf der Grundlage der Eigenart des Lebensmittels - ggf. unter Einbeziehung der Herstellerangaben - als bestimmungsgemäß anzusehende Verwendung des Lebensmittels (vgl. Meisterernst, a.a.O., Art. 14 Rn. Rn. 2f.; a.A. wohl Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, a.a.O., Art. 14 VO (EG) 178/2002 Rn. 15, der in Anlehnung an die Definition des Lebensmittel-Begriffs in § 2 Abs. 1 BasisVO davon ausgeht, dass eine Verwendung normalen Bedingungen entspricht, wenn sie „nach vernünftigem Ermessen erwartet“ werden kann). Ausgehend hiervon sind auch in diesem Zusammenhang die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Lebensmitteleigenschaft des gegenständlichen Produkts getroffenen, für den Senat gut nachvollziehbaren Feststellungen heranzuziehen. Das Verwaltungsgericht hat, wie dargelegt, angenommen, dass mittlerweile eine gefestigte Verkehrserwartung dahin bestehen dürfte, dass CBD-Öle als „Lifestyle“-Produkte zur oralen Einnahme vorgesehen seien, von der sich die Konsumenten positive gesundheitliche Wirkungen erhofften. Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die aktuelle Marketing- und Nachfragesituation im Bereich der CBD-Öle dürfte es nach den oben dargestellten Grundsätzen bei objektiver Betrachtung auch zu erwarten sein, dass Konsumenten - trotz des Preises - eine größere Menge des gegenständlichen, als frei verkäuflich beworbenen Produkts einnehmen. Dabei dürfte es - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auch nicht fernliegen, dass Verbraucher die nicht außergewöhnlich große Menge von einem knappen Esslöffel des Produkts einnehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.03.2022 - 9 S 3426/21 -, juris Rn. 17 ff. zur Einnahme des gesamten Fläschchens). Die Antragstellerin legt schließlich auch nicht dar, dass sich das Verbot des Inverkehrbringens des Produkts als unverhältnismäßig erweist. Dass eine Auflage bzw. ein Warnhinweis zur Abwendung der Gesundheitsgefahren nicht gleichermaßen geeignet ist bzw. nicht in Betracht kommt, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen, auch unter Verweis auf die Novel Food-Eigenschaft des Produkts, sorgfältig begründet. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. 2. Im Hinblick auf die angeordnete Vorlage der Kontaktdaten und Mitteilung des Restbestandes hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, auch diese Anordnungen seien voraussichtlich rechtmäßig ergangen. Sie dürften ihre Rechtsgrundlage (ebenfalls) in Art. 138 Abs. 1 lit. a) und b) der VO (EU) 2017/625 finden. Bei diesen Anordnungen handele es sich um geeignete Maßnahmen i.S.d. Art. 138 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 2017/625, auch wenn die konkreten Maßnahmen dort nicht ausdrücklich genannt seien. Die Aufzählung der geeigneten Maßnahmen in Art. 138 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 2017/625 sei nicht abschließend. Weiter gälten nach Art. 138 Abs. 2 lit. g) der VO (EU) Nr. 2017/625 auch der Rückruf und die Rücknahme von Waren als geeignete Maßnahmen, so dass die Anordnung der Information der Kunden über die Beanstandung im Bescheid vom 07.02.2023 sowie die Möglichkeit der Rücknahme des erworbenen Produkts mit umfasst sei. Die ferner angeordnete Vorlage einer Kundenliste (Nr. 1.2) sowie der Lieferscheine der verwendeten Zutaten für die Charge 11222202 (Nr. 1.3.) falle als Maßnahme zur Ermittlung des Ursprungs und des Umfangs des Verstoßes unter Art. 138 Abs. 1 lit. a) der VO (EU) 2017/625. Auch im Übrigen seien diese Anforderungen formell und materiell nicht zu beanstanden. Sie seien insbesondere einerseits erforderlich und geeignet, um der bestehenden Gesundheitsgefahr in Bezug auf die bereits verkauften Öle aus der Charge 11222202 entgegenzuwirken, und anderseits, um die Grundlage für gegebenenfalls erforderliche weitere Gefahrenabwehrmaßnahmen in Form der eigenen Kundeninformation durch die Antragsgegnerin bei ausbleibender oder ungenügender Information durch die Antragstellerin sowie nachfolgende Maßnahmen zu ermöglichen. Insbesondere im Hinblick auf die bestehende Gesundheitsgefahr sei ein gleich geeignetes, milderes Mittel als die Information der Kunden, die mit dem Öl der Charge 11222202 beliefert wurden, nicht erkennbar. Alle Maßnahmen seien auch in Ansehung der wirtschaftlichen Bedeutung für die Antragstellerin verhältnismäßig. Hiergegen wendet die Beschwerde substantiiert nichts ein. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG (Anordnungen Nr. 1.1, 1.2 und 1.3) i.V.m. Nrn. 25.1, 1.5 Satz 2 und 1.7.2 Satz 1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs (vgl. Senatsurteil vom 08.12.2010 - 9 S 783/10 -, juris, sowie Senatsbeschlüsse vom 09.03.2022 - 9 S 3426/21 -, juris Rn. 27 und vom 22.06.2022 - 9 S 1003/22 -, juris Rn. 41). Mit Blick auf die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache wird von der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich angezeigten Halbierung abgesehen. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).