Beschluss
9 S 1099/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0314.9S1099.23.00
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Leitsätze
1. Zu den Fragen, ob es sich bei einem „New Zealand Certificate of Steiner Education“ (NZCSE), das im Hinblick auf die an einer regulären deutschen Waldorfschule erbrachten Leistungen vom „Steiner Education Development Trust“ (SEDT) mit Sitz in Neuseeland ausgestellt worden ist, um eine vom Vertragspartner Neuseeland ausgestellte Qualifikation im Sinne von Art. IV.1 LAÜ (juris: HSchulAnÜbk) handelt, und die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - ZAB - zu Recht davon ausgeht, dass der Bewertungsvorschlag NZL-BV05 auf ein solches nicht anwendbar ist. (Rn.3)
2. Die gutachterliche Bewertung der ZAB, für das NZCSE seien im Rahmen des Bewertungsvorschlags NZL-BV05 die Angaben der Overseas Results Notice (ORN), nicht aber die Angaben im „Record of Achievement“ (RoA) maßgeblich, ist weder methodisch zweifelhaft noch sachlich überholt noch bestehen insoweit Besonderheiten, die erkennbar nicht bedacht worden sind.(Rn.10)
(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2023 - 4 K 1432/23 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Fragen, ob es sich bei einem „New Zealand Certificate of Steiner Education“ (NZCSE), das im Hinblick auf die an einer regulären deutschen Waldorfschule erbrachten Leistungen vom „Steiner Education Development Trust“ (SEDT) mit Sitz in Neuseeland ausgestellt worden ist, um eine vom Vertragspartner Neuseeland ausgestellte Qualifikation im Sinne von Art. IV.1 LAÜ (juris: HSchulAnÜbk) handelt, und die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - ZAB - zu Recht davon ausgeht, dass der Bewertungsvorschlag NZL-BV05 auf ein solches nicht anwendbar ist. (Rn.3) 2. Die gutachterliche Bewertung der ZAB, für das NZCSE seien im Rahmen des Bewertungsvorschlags NZL-BV05 die Angaben der Overseas Results Notice (ORN), nicht aber die Angaben im „Record of Achievement“ (RoA) maßgeblich, ist weder methodisch zweifelhaft noch sachlich überholt noch bestehen insoweit Besonderheiten, die erkennbar nicht bedacht worden sind.(Rn.10) (Rn.12) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2023 - 4 K 1432/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.06.2023 ist zulässig, aber unbegründet. Die mit der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihren neuseeländischen Schulabschluss „New Zealand Certificate of Steiner Education“ (NZCSE) als Qualifikation für ein Hochschulstudium vorläufig anzuerkennen, zu Unrecht abgelehnt hat. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, begegnet auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen rechtlichen Bedenken. 1. Nach § 58 Abs. 1 LHG ist berechtigt, ein Studium in einem grundständigen Studiengang aufzunehmen, wer die dafür erforderliche Qualifikation besitzt. Diese Qualifikation wird unter anderem durch eine anerkannte ausländische Vorbildung nachgewiesen (vgl. § 58 Abs. 2 Nr. 10 LHG). Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Antragstellerin und dem Beschwerdevorbringen davon ausgegangen, dass es sich bei dem von ihr in Deutschland erworbenen NZCSE um einen ausländischen Schulabschluss handelt (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 19.04.2023 - 7 ZB 21.1292 -, juris Rn. 29). Rechtsgrundlage für die Anerkennung einer ausländischen Vorbildung - wie hier des NZCSE - als Hochschulzugangsberechtigung ist das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11.04.1997 (Lissaboner Anerkennungskonvention - LAÜ -), das am 16.05.2007 von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden (BGBl. 2007 II S. 712) und am 01.10.2007 in Kraft getreten ist. Als Bundesrecht gilt es gemäß Art. 31 GG grundsätzlich mit Vorrang vor baden-württembergischem Landesrecht (vgl. Senatsbeschluss vom 13.10.2000 - 9 S 2236/00 -, juris Rn. 6). Nach Art. IV.1 LAÜ erkennt jede Vertragspartei - seit 01.02.2008 auch Neuseeland (vgl. https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list?module=treaties-full-list-signature&CodePays=NZ, abgerufen am 14.03.2024) - für den Zweck des Zugangs zu den zu ihrem Hochschulsystem gehörenden Programmen die von den anderen Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen an, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zur Hochschulbildung in diesen Staaten erfüllen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in der Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, nachgewiesen werden kann. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt gemäß Art. III.3 Abs. 5 LAÜ bei der die Bewertung durchführenden Stelle (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 748). In Übereinstimmung mit der Lissaboner Anerkennungskonvention regelt § 58 Abs. 2 Nr. 10 LHG im Einzelnen, dass eine ausländische Vorbildung als Qualifikation für ein Hochschulstudium anerkannt wird, wenn kein wesentlicher Unterschied zu den anderen Qualifikationsnachweisen des § 58 Abs. 2 LHG besteht. Gemäß § 35 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 LHG, die entsprechend gelten, obliegt es der Antragstellerin oder dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt. Bei der Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise sollen die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) beachtet werden. Die Beurteilung etwaiger Unterschiede einer ausländischen Hochschulqualifikation im Vergleich zu einem deutschen hochschulqualifizierenden Schulabschluss erfordert eine genaue Kenntnis sowohl des deutschen als auch des in Rede stehenden ausländischen bzw. internationalen Bildungswesens und setzt damit in aller Regel im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren eine sachverständige Begutachtung voraus (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 19.04.2023 - 7 ZB 21.1292 -, juris Rn. 25, und vom 07.03.2022 - 7 ZB 20.197 -, juris Rn. 12; OVG LSA, Beschluss vom 02.03.2021 - 4 M 26/21 -, juris Rn. 11). Diese Begutachtung wird in allgemeiner Form - und damit losgelöst vom jeweiligen Einzelfall - durch die ZAB vorgenommen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.10.2000 - 9 S 2236/00 -, juris Rn. 16), die in Bezug auf die Bildungsnachweise der Vertragsparteien der Lissaboner Anerkennungskonvention prüft, ob wesentliche Unterschiede bestehen zwischen den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in der Vertragspartei, in der die Qualifikation erworben wurde, und denen in Deutschland als der Vertragspartei, in der die Anerkennung der ausländischen Qualifikation angestrebt wird (vgl. Art. IV.1 der Lissaboner Anerkennungskonvention). Werden wesentliche Unterschiede in diesem Sinne festgestellt, legt die ZAB fest, welche Anforderungen an den ausländischen Bildungsnachweis zu stellen sind, und veröffentlicht diese in der Datenbank „anabin.de“. Die dort für die jeweiligen Staaten festgelegten Vorgaben beruhen auf tatsächlichen Feststellungen und Wertungen. Sie geben auch die Bedingungen vor, unter denen im Sinne von Art. IV.1 der Lissaboner Anerkennungskonvention von der Gleichwertigkeit ausländischer mit deutschen Hochschulzugangsberechtigungen auszugehen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.04.2023 - 7 ZB 21.1292 -, juris Rn. 25; vgl. auch die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 21.03.2013 gegenüber dem Generalsekretär des Europarats, Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 15.05.2013, BGBl. II S. 983). Diese in der Datenbank „anabin.de“ für das jeweilige Land aufgelisteten Vorgaben binden als antizipiertes Sachverständigengutachten in dem Sinne, dass sich die Hochschule und/oder die Zeugnisanerkennungsstelle bzw. das Gericht bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des ausländischen Schulabschlusses über sie nur hinwegsetzen können, wenn die den Vorgaben zugrundeliegenden Bewertungen entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt widerlegt werden oder aber, wenn im jeweiligen Einzelfall Besonderheiten auftreten, die erkennbar nicht bedacht worden sind (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 19.04.2023 - 7 ZB 21.1292 -, juris Rn. 25, und vom 07.03.2022 - 7 ZB 20.197 -, juris Rn. 12; OVG LSA, Beschluss vom 02.03.2021 - 4 M 26/21 -, juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 13.10.2000 - 9 S 2236/00 -, juris Rn. 16; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 753). Für einzelfallbezogene Auskünfte der ZAB - wie im vorliegenden Fall - gilt dies entsprechend (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 02.03.2021 - 4 M 26/21 -, juris Rn. 11). 2. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass im Hinblick auf ein NZCSE ein wesentlicher Unterschied zu anderen Qualifikationsnachweisen des § 58 Abs. 2 LHG besteht. Für die Bewertung des von der Antragstellerin vorgelegten NZCSE hat es - abweichend von der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme der ZAB vom 17.04.2023 - die entsprechende Anwendung des in der Datenbank „anabin.de“ für Neuseeland gelisteten Bewertungsvorschlags NZL-BV05 für den neuseeländischen staatlichen Schulabschluss (National Certificate of Educational Achievement - NCEA -) bejaht. Danach begründet ein ab dem Jahr 2014 erworbenes NCEA eine uneingeschränkte Hochschulzugangsberechtigung zu allen deutschen Hochschulen, wenn laut „School Results Summary“ (SRS) oder „Overseas Results Notice“ (ORN) insgesamt mindestens fünf voneinander unabhängige, allgemeinbildende Fächer mit insgesamt 60 credits im „Level 3“ und 20 credits im „Level 2“ oder höher nachgewiesen werden, darunter drei Fächer mit mindestens je 14 credits im „Level 3“ (darunter Mathematik mit mindestens sieben credits im „Level 3“ und sieben credits im „Level 2“ oder höher), darunter Englisch oder Maori mit mindestens zehn credits im „Level 2“ oder höher, davon fünf im Bereich „writing“ und fünf im Bereich „reading“. Die entsprechende Anwendung dieses Bewertungsvorschlags greift die Beschwerde ausdrücklich nicht an. Es kann daher offen bleiben, ob die ZAB zu Recht davon ausgeht, dass der Bewertungsvorschlag NZL-BV05 nicht anwendbar sei, weil das von der Antragstellerin an der Waldorfschule E. erworbene NZCSE kein neuseeländischer Schulabschluss sei. Für diese Annahme sprechen allerdings die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen der ZAB. Nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme vom 03.08.2023 ist Grundlage dafür, dass das NZCSE außerhalb Neuseelands verliehen werden darf, ein von der neuseeländischen Qualifikationsbehörde NZQA anerkannter Mechanismus namens „Credit Recognition and Transfer“ (CRT), mit dem bereits erreichte Leistungen, die für eine Qualifikation erbracht wurden, als „credits“ für eine vergleichbare Qualifikation angerechnet werden können (vgl. auch die von der Antragstellerin erstinstanzlich mit dem Schriftsatz vom 31.05.2023 als Anlage AS 4 vorgelegte Mitteilung der NZQA vom 24.03.2023 sowie den von ihr mit Schriftsatz vom 11.03.2024 vorgelegten „Letter of Understanding between the SEDT and the European Council for Steiner Waldorf Education“ - LOU - vom 13.08.2017). Hintergrund ist, dass in Neuseeland im Rahmen des regulären neuseeländischen Waldorfschulbesuchs Leistungen erbracht werden, die in Form von „Learning Outcomes“ abgeprüft werden und zum NZCSE führen, der als Bestandteil des neuseeländischen Bildungssystems gelistet ist und dort bei Erfüllung bestimmter Kriterien den Hochschulzugang mit „admission ad eundem statum“ erlaubt, also im neuseeländischen Qualifikationsrahmen dem Level des NCEA zugeordnet wird (vgl. Stellungnahme der NZQA vom 24.03.2023). Ein an einer neuseeländischen Waldorfschule erworbenes NZCSE ist daher ohne Zweifel eine von Neuseeland ausgestellte Qualifikation im Sinne von Art. IV.1 LAÜ. Bei dem von der Antragstellerin erworbenen NZCSE bildet dagegen der Waldorfschulunterricht, wie er für den regulären deutschen Waldorfschulabschluss durchgeführt wird, die Grundlage der Bewertung. Die Feststellung der „Learning Outcomes“ basiert somit auf Lehrmethoden bzw. Lehrinhalten, die beim Besuch einer regulären deutschen Waldorfschule angewendet bzw. vermittelt wurden und hier den Hochschulzugang nicht eröffnen (vgl. die erstinstanzlich vorgelegte Stellungnahme der ZAB vom 17.04.2023). Mehrleistungen für die Lernenden entstehen durch das Programm des NZCSE nicht, auch wird kein zusätzliches Wissen vermittelt (siehe hierzu auch den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.03.2024 vorgelegten schriftlichen Vortrag von Martyn Rawson, Expansives oder defensives Lernen? SSC als Gegenpraxis: erste Erfahrungen, S. 126). Denn das NZCSE-Programm, dessen Absolvierung Voraussetzung für den Erwerb des NZCSE ist, besteht im Wesentlichen aus einem Leistungsfeststellungsverfahren mit Learning Outcomes, die im Wege des CRT als erforderliche credits für den Erwerb des NZCSE angerechnet werden. Auch die Bewertung erfolgt nach der Stellungnahme der ZAB vom 03.08.2023 in Deutschland durch die Lehrerinnen und Lehrer der deutschen Waldorfschule, die vom Anbieter des Programms, dem „Steiner Education Development Trust“ (SEDT) mit Sitz in Neuseeland, geschult werden, um - für die ohnehin in Deutschland zu erbringenden Leistungen - eine entsprechende Leistungsfeststellung mit „Learning Outcomes“ nach neuseeländischen Vorgaben vornehmen zu können. Dies räumt auch die Antragstellerin im Schriftsatz vom 11.03.2024 ein (vgl. Seite 11). Allein dadurch, dass die neuseeländische Qualifikationsbehörde NZQA in Bezug auf in deutscher Sprache ausgeführte Programme, die zum NZCSE führen, die dort erbrachten Leistungen als gleichwertig zu den in vergleichbaren, in englischer Sprache ausgeführten Programmen anerkannt hat (vgl. die mit dem erstinstanzlichen Antragsschriftsatz vom 08.03.2023 vorgelegten Stellungnahmen der NZQA vom 12.08.2019 [Anlage K5 Appendix 10] und vom 16.03.2020 [Anlage K4]), dürfte das an einer Schule außerhalb Neuseelands erworbene NZCSE - ungeachtet der erforderlichen Zulassung der Schule durch den SEDT (vgl. Nr. 7 des LOU vom 13.08.2016) - noch nicht zu einer vom Vertragspartner Neuseeland ausgestellten Qualifikation im Sinne von Art. IV.1 LAÜ werden. Denn die Anerkennung einer Leistung als gleichwertig obliegt der jeweiligen Vertragspartei, in der die Anerkennung der Qualifikation angestrebt wird, für die Anerkennung des NZCSE in Deutschland also nicht der neuseeländischen Qualifikationsbehörde (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 09.12.2019 - W 7 K 17.1306 -, juris Rn. 25). Für die Charakterisierung als eine neuseeländische „Qualifikation“ dürfte ebenso wenig genügen, dass das an einer Schule außerhalb Neuseelands erworbene NZCSE nach dem Transfer der Leistungen im Wege des CRT von dem in Neuseeland akkreditierten und einer Qualitätssicherung durch die NZQA unterliegenden SEDT ausgestellt wird (so aber BayVGH, Beschluss vom 19.04.2023 - 7 ZB 21.1292 -, juris Rn. 23; VG Weimar, Urteil vom 23.09.2022 - 2 K 1865/19 -, beck-online Rn. 54 f.). Soweit in dem erstinstanzlich vorgelegten Schreiben des „European Council for Steiner Waldorf Education“ (ECSWE) vom 09.06.2020 darauf verwiesen wird, dass die Formulierung in Art. IV.1 LAÜ „von den anderen Vertragsparteien ausgestellte Qualifikationen“ nach den erläuternden Bemerkungen und Empfehlungen zur Durchführung (Lissabon-Empfehlung allgemein, Erlass des österreichischen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 18.09.2003 - GZ 53820/7-VII/11/2003 -, in englischer Sprache Anlage 6 zum erstinstanzlichen Schriftsatz des Antragsgegners vom 12.05.2023) so zu verstehen sei, dass er auch Qualifikationen umfasse, die zum Bildungssystem einer Vertragspartei gehörten, aber in einer Schule oder einer anderen Einrichtung erworben würden, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der betreffenden Vertragspartei befinde, steht dies der Annahme, dass das von der Antragstellerin an der Waldorfschule E. erworbene NZCSE kein neuseeländischer Schulabschluss sei, nicht entgegen. Der Begriff „Qualifikationen, die zum Bildungssystem einer Vertragspartei gehören“ ist entgegen der Annahme des ECSWE nicht bereits dann erfüllt, wenn ein in Neuseeland angewendetes Leistungsfeststellungsverfahren („Programm“), mit dem zum NZCSE führende Leistungen festgestellt werden, an Schulen außerhalb Neuseelands angewendet wird und zum selben Abschluss, dem NZCSE, führt, dem Programm aber nicht die Unterrichtsinhalte der neuseeländischen Waldorfschulen zugrunde liegen. Die Entscheidung der NZQA, dieses Programm als gleichwertig anzuerkennen, macht das auf Unterrichtsinhalten deutscher Waldorfschulen basierende NZCSE nicht zu einer neuseeländischen Qualifikation, sondern dürfte eher für die Annahme der ZAB sprechen, dass dieses NZCSE nur einer Äquivalenzbescheinigung aus Neuseeland entspreche (vgl. dem folgend VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2023 - 18 L 2518/22 -, juris Rn. 18 ff.; dahin tendierend auch noch BayVGH, Beschluss vom 07.03.2022 - 7 ZB 20.197 -, juris Rn. 19). 3. Ob die weiteren Einwände der Antragstellerin gegen die Auffassung der ZAB durchgreifen, bedarf hier keiner Entscheidung, denn das Verwaltungsgericht ist - wie ausgeführt - unter der Prämisse, bei dem NZCSE handele es sich um einen neuseeländischen Abschluss, davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen des Bewertungsvorschlags NZL-BV05 in entsprechender Anwendung nicht erfülle. Sie könne Englisch nur als „Second Language“ und nicht auf muttersprachlichem Niveau nachweisen, weil der Unterricht an der Freien Waldorfschule E. in deutscher Sprache stattgefunden habe. Außerdem hat es - insoweit selbständig tragend - angenommen, die Antragstellerin könne ausweislich der insoweit maßgeblichen „School Results Summary“ (SRS) oder „Overseas Results Notice“ (ORN) nicht drei Fächer mit mindestens je 14 credits (= 8,75 points) im „Level 3“ nachweisen. Jedenfalls die von der Beschwerde gegen diesen letzten Punkt vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Ob die für das Fach Englisch zugrunde gelegten Vorgaben zutreffen, kann angesichts dessen offen bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Nachweis von jeweils 9 Punkten (entsprechend 14 „credits“) in drei Fächern auf Level 3 als nicht erbracht angesehen. Denn die erforderliche Punktzahl hat die Antragstellerin lediglich in den Fächern „German“ (9 Punkte) und „Second Language - English“ (10 Punkte) erreicht. Im Fach „Physical Education and Movement“ sind es dagegen nur 6 Punkte. Nach der ORN, die dem am 20.07.2018 ausgestellten und mit Schreiben vom 23.07.2019 korrigierten NZCSE beigefügt ist, hat die Antragstellerin auf Level 3 nur die Fächer Eurythmie („3078-2 Eurythmy“) und Sport („3080-3 Physical Education“) mit jeweils 3 Punkten belegt. Diese Fächer sind mit dem entsprechenden Learning Outcome-Code (LO-Code) im RoA unter der übergeordneten Fachrichtung („Standard“) „Physical Education and Movement“ aufgeführt. Der LO-Code 3081-3, den die Antragstellerin als drittes Fach mit 3 Punkten einbezieht und auf dem wohl die Bewertung „with University Entrance“ beruht, die ebenfalls drei Fächer („subjects“) mit 9 Punkten auf Level 3 erfordert, wird in dieser ORN dagegen dem Fach Musik („Music“) zugeordnet. Die Angaben der ORN, die im Rahmen des Bewertungsvorschlags NZL-BV05 neben der - hier nicht vorliegenden SRS - explizit genannt ist, sind nach den Stellungnahmen der ZAB vom 17.04.2023 und 03.08.2023 auch für das NZCSE maßgebend, um eine eindeutige Zuordnung zu ermöglichen, nicht aber die Angaben im „Record of Achievement“ (RoA). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese gutachterliche Bewertung der ZAB als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt widerlegt wäre oder Besonderheiten bestünden, die erkennbar nicht bedacht worden wären. Sie macht lediglich geltend, das, was beim NCEA „School Results Summary“ (SRS) heiße, heiße beim NZCSE „Final Record of Achievement“. Für diese - vom Antragsgegner bestrittene - Behauptung fehlt es jedoch an jeglichen Nachweisen. Sie ist auch nicht nachvollziehbar. Gegen ihre Richtigkeit spricht, dass auch nach einer zum NCEA erfolgten Information der NZQA, der zuständigen neuseeländischen Qualifikationsbehörde, ein SRS vom New Zealand Record of Achievement zu unterscheiden ist (vgl. https://www2.nzqa.govt.nz/qualifications-and-standards/access-your-results/ school-results-summary/, abgerufen am 14.03.2024). Danach gilt Folgendes: „A Record of Achievement · lists all standards that have been achieved · orders standards by subfield o subfields can be ordered by date achieved, level, and standard number · has no credit summary · is an official transcript A School Results Summary · lists all standards Achieved and Not Achieved · orders standards by academic year, course, level and standard number · arranges credits by level, result and subject · is an unofficial transcript · listet alle erreichten „Standards“ (übergeordnete Fachrichtung) auf · sortiert Standards nach Teilbereichen o Teilbereiche können nach Erreichungsdatum, Level und Kursnummer sortiert werden · keine Credits-Zusammenfassung · ist ein offizieller Studiennachweis · listet alle erreichten und nicht erreichten Kurse auf · sortiert Kurse nach Studienjahr, Studiengang, Level, und Kursnummer · sortiert Credits nach Level, Ergebnis und Fach · ist ein inoffizieller Studiennachweis Die ZAB erläutert den Unterschied zwischen den beiden Listen in ihrer Stellungnahme vom 03.08.2023 dahingehend, dass die SRS Fächer aufliste, das RoA hingegen „Standards“ in ihrer Zuordnung nach „Subfields“. Die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente zeigen vor diesem Hintergrund, dass die ORN und nicht das RoA der Charakteristik einer SRS gleichkommt. Denn das (Final) Record of Achievement der Antragstellerin 2018 listet nur die absolvierten Standards auf, ist untergliedert in „Code-(Nummer)“, (Name des) LO, (erreichtem) „Grade“, Level (Klassenstufe) und (erreichte) Punkte, ohne diese zusammenzufassen. In der ORN ist dagegen nicht der Standard angegeben, sondern jedes Fach einzeln mit Angabe des Codes und sortiert nach Klassenstufe, erreichtem „Grade“, Gewichtung, erreichten CSE-Punkten, relevanten Punkten und Achievement-Punkten, also den Punkten, die für die Notenberechnung erforderlich sind. Es mag zutreffen, dass - wie die Antragstellerin geltend macht - die ORN nicht Teil des NZCSE ist, sondern lediglich der Notenberechnung dient. Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, weshalb dies gegen die Maßgeblichkeit der ORN bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des NZCSE sprechen sollte. Denn nach der Stellungnahme der ZAB vom 03.08.2023 wird auch für die Anerkennung des NCEA, des staatlichen neuseeländischen Schulabschlusses mit Hochschulzugangsberechtigung, nach dem Bewertungsvorschlag NZL-BV05 eine - nur auf Antrag ausgestellte - ORN benötigt. Der Nachweis, dass die Antragstellerin ein drittes Fach mit 9 Punkten im Level 3 aufweisen kann, gelingt ihr auch nicht durch die mit der Beschwerde vorgelegte neue ORN von April 2023. Zwar ist in dieser neuen Fassung, die nur noch die in der 12. Klassenstufe belegten Fächer ausweist, unter den oben genannten LO-Codes dreimal das Fach „PE and Movement“ aufgeführt. Es wird allerdings nicht erklärt, weshalb die bisherige Zuordnung des Learning Outcomes mit dem Code 3081-3 zum Fach Musik knapp fünf Jahre nach Erteilung des NZCSE an die Antragstellerin geändert worden ist. Dies erscheint auch nicht plausibel, zumal dieses Learning Outcome auch im RoA wie eine andere Fachrichtung separat in einem eigenen Block, wenn auch mit einer ähnlichen Bezeichnung („Physical Education and Movement - Music“), gelistet wird. Soweit die Beschwerde den Vorwurf erhebt, die ZAB verstoße, indem sie sich weigere, die Angaben im RoA zur Kenntnis zu nehmen, gegen Art. III 1.1. LAÜ, der lautet: „Inhabern von Qualifikationen, die in einer der Vertragsparteien ausgestellt wurden, ist auf ein an die geeignete Stelle gerichtetes Ersuchen angemessener Zugang zu einer Bewertung dieser Qualifikationen zu ermöglichen“, wird nicht dargelegt, worin der Verstoß liegen sollte. Der Einwand der Beschwerde, die Bewertungsempfehlung NZL-BV05 schränke Fächer nicht auf solche ein, zu denen es in Deutschland eine Entsprechung gebe, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, dass „Physical Education and Movement - Music“ das erforderliche dritte Fach mit 9 Punkten auf Level 3 bilden könnte. Es ist zutreffend, dass in der Bewertungsempfehlung in Bezug auf die maßgeblichen Fächer nur davon die Rede ist, dass mindestens fünf „voneinander unabhängige, allgemeinbildende Fächer“ nachgewiesen sein müssen. Vorliegend geht es aber gerade darum, dass „Physical Education“ und „Music“ - auch nach den vorgelegten Unterlagen der Antragstellerin - voneinander unabhängige Fächer sind und nicht als ein Fach zusammengefasst werden können. So werden in den mit der Antragschrift vorgelegten „Qualification Details“ für das NZCSE Level 3 u.a. „Physical Education and Movement (Eurythmy)“ und „Music“ jeweils separat als „subject areas“ genannt. Ein „Physical Education“ und Musik verbindendes Fach „Physical Education and Movement - Music“ findet sich dort dagegen nicht. Dies wird durch die mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 04.03.2024 vorgelegte Liste, die laut Stellungnahme der ZAB vom 03.08.2023 in Zusammenarbeit mit der NZQA erstellt wurde und die neuseeländischen Schulfächer des NCEA benennt, die zur Erfüllung des NZL-BV05 eingebracht werden können, lediglich bestätigt. Denn auch in dieser „List of New Zealand NCEA subjects approved for University Entrance in Germany“ werden „Physical Education“ und „Music Studies“ als getrennte, unabhängige Fächer genannt. Ebenso sieht die im Internet abrufbare und alle vier Jahre überprüfte Liste der NZQA „Approved subjects for University Entrance 2021“ (https://www2.nzqa.govt.nz/ncea/understanding-secondary-quals/university-entrance/ue-subjects/, abgerufen am 14.03.2024) als anerkannte, separate Fächer „Music Studies“ und „Physical Studies“ vor. Schließlich ergibt sich auch aus dem von der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren mit der Antragsschrift als Anlage 5 vorgelegten Schreiben der „Universities New Zealand“ (UNZ) vom 11.11.2020, dass für das Erreichen der Hochschulzugangsqualifikation („to qualify for university entrance“) u.a. das Erreichen von 9 NZCSE Punkten (= 14 NCEA credits) „in each of 3 approved subject areas“ erforderlich ist. Welche Fächer für das Erreichen der Qualifikation maßgeblich sind, ist daher für den neuseeländischen staatlichen Schulabschluss NCEA durch die NZQA festgelegt. Die NZQA führt in ihrer Mitteilung vom 24.03.2023 aus, … „University Entrance (UE) is the minimum requirement to proceed directly from a New Zealand secondary school to a New Zealand university. (…) To qualify, students must achieve NCEA Level 3, with the required credits in approved subjects, and meet the numeracy and literacy requirements. … Universities accept a number of other school-leaver qualifications for admission to an undergraduate degree: A completed Steiner School Certificate Level 3, including nine points in each of three approved subject areas, eight points in literacy (four writing and four reading) and nine points in numeracy. …“ (Hervorhebungen durch den Senat) All dies spricht dafür, dass im Rahmen des NCEA und auch des NZCSE zwischen den Fächern „Physical Education and Movement“ und „Music“ differenziert wird. Der Vorwurf, diesem Verständnis des Bewertungsvorschlags NZL-BV05 stünde die Regelung des Art. III.2 LAÜ entgegen, nach dem jede Vertragspartei sicherstellt, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind, wird von der Beschwerde nicht näher erläutert. Er dürfte im vorliegenden Verfahren auch nicht relevant sein. Die Frage, die im Schriftsatz vom 11.03.2024 mit Blick auf diese Vorschrift aufgeworfen wird, nämlich inwieweit der Bewertungsvorschlag NZL-BV05 eine abschließende Auflistung der notwendigen Bedingungen darstellt, um festzustellen, unter welchen Bedingungen mit einem ausländischen Sekundarschulabschluss ein grundständiges Studium in Deutschland aufgenommen werden kann, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).