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Beschluss

9 S 1921/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0226.9S1921.24.00
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Leitsätze
1. Ist nicht nur unklar, ob die Ausübung des Schöffenamts zu Fehlzeiten führen wird, die allein oder in Verbindung mit weiteren Fehlzeiten ausschließen, dass die für eine regelmäßige Teilnahme (Studienleistung) an einer Pflichtlehrveranstaltung erforderlichen Anwesenheitszeiten erreicht werden, sondern ist nicht einmal absehbar, ob das Schöffenamt überhaupt die Teilnahme des Studierenden an bestimmten Unterrichtszeiten einer Pflichtlehrveranstaltung hindert, ist für die vorläufige Verpflichtung der Hochschule, amtsbedingte Fehlzeiten wie Anwesenheitszeiten zu behandeln, ein Anordnungsgrund nicht gegeben.(Rn.19) 2. Setzt ein Leistungsnachweis nach der Studien- und Prüfungsordnung in nicht zu beanstandender Weise die regelmäßige Teilnahme (Studienleistung) an einer Pflichtlehrveranstaltung voraus, verlangt § 45 Abs. 1a DRiG jedenfalls dann nicht, durch das Amt als ehrenamtlicher Richter bedingte Fehlzeiten eines Studierenden bei dieser Lehrveranstaltung als Anwesenheitszeiten zu behandeln, wenn auch für die Ausübung studentischer Ehrenämter eine solche Anrechnung nicht erfolgt.(Rn.32)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2024 - 8 K 4191/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist nicht nur unklar, ob die Ausübung des Schöffenamts zu Fehlzeiten führen wird, die allein oder in Verbindung mit weiteren Fehlzeiten ausschließen, dass die für eine regelmäßige Teilnahme (Studienleistung) an einer Pflichtlehrveranstaltung erforderlichen Anwesenheitszeiten erreicht werden, sondern ist nicht einmal absehbar, ob das Schöffenamt überhaupt die Teilnahme des Studierenden an bestimmten Unterrichtszeiten einer Pflichtlehrveranstaltung hindert, ist für die vorläufige Verpflichtung der Hochschule, amtsbedingte Fehlzeiten wie Anwesenheitszeiten zu behandeln, ein Anordnungsgrund nicht gegeben.(Rn.19) 2. Setzt ein Leistungsnachweis nach der Studien- und Prüfungsordnung in nicht zu beanstandender Weise die regelmäßige Teilnahme (Studienleistung) an einer Pflichtlehrveranstaltung voraus, verlangt § 45 Abs. 1a DRiG jedenfalls dann nicht, durch das Amt als ehrenamtlicher Richter bedingte Fehlzeiten eines Studierenden bei dieser Lehrveranstaltung als Anwesenheitszeiten zu behandeln, wenn auch für die Ausübung studentischer Ehrenämter eine solche Anrechnung nicht erfolgt.(Rn.32) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2024 - 8 K 4191/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller studiert im 3. Fachsemester Medizin bei der Antragsgegnerin und hat dort im Wintersemester 2024/2025 u.a. die scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen Kursus der Makroskopischen Anatomie und die Integrierten Seminare der Module 2, 3, 5 und 7 belegt. Der Antragsteller ist zugleich Jugendschöffe beim Landgericht Ulm und wurde in dieser Funktion für eine Verhandlung am 02.12.2024 mit Fortsetzung am 05.12.2024 geladen. Für das Schöffenjahr 2025 wurde er den Sitzungstagen 10.02.2025, 13.02.2025, 24.03.2025, 26.05.2025, 07.07.2025, 18.08.2025, 22.09.2025, 20.10.2025 und 04.12.2025 zugelost und (bisher) auf den 17.02.2025 (nachgezogener Sitzungstag vom 10.02.2025) mit Fortsetzung am 20.02.2025, 27.02.2025, 10.03.2025, 19.03.2025 und 26.03.2025 geladen. Im Zusammenhang mit den Leistungsnachweisen für die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Pflichtlehrveranstaltungen heißt es in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin (Vorklinischer und Klinischer Studienabschnitt) vom 07.08.2023 (im Folgenden: SPO a.F.) bzw. in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin (Vorklinischer und Klinischer Studienabschnitt) vom 05.12.2024 (im Folgenden: SPO n.F.), die regelmäßige Teilnahme (Studienleistung) an einer Pflichtlehrveranstaltung werde durch den Besuch an dieser Pflichtlehrveranstaltung erfüllt und sei gegeben, wenn die oder der Studierende die in der Anlage für die jeweilige Lehrveranstaltung geregelten Anwesenheitszeiten bezogen auf die gesamte Unterrichtszeit des Leistungsnachweises erfüllt habe, andernfalls müsse der Besuch der Lehrveranstaltung wiederholt werden, es sei denn der Studiendekan oder die Studiendekanin entscheide im Einvernehmen mit der oder dem Lehrverantwortlichen über eine mögliche Kompensation der Fehlzeit. Ist die oder der Studierende wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert, die Studienleistungen regelmäßig zu erfüllen, ermöglicht § 4 Abs. 1 SPO a.F. bzw. § 5 Abs. 1 SPO n.F. einen Rücktritt, nach dessen Genehmigung die Studienleistung gemäß § 4 Abs. 3 SPO a.F. bzw. § 5 Abs. 3 SPO n.F. als nicht unternommen gilt und eine Anrechnung auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach § 3 SPO a.F. bzw. § 4 SPO n.F. nicht erfolgt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SPO a.F. bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 SPO n.F. gilt eine Studienleistung als nicht erfüllt, wenn die bzw. der Studierende die Pflichtlehrveranstaltung nicht regelmäßig gemäß der Anlage besucht und keine Gründe dafür geltend machen kann. Für diesen Fall kann eine Studienleistung nach Maßgabe der Anlage einmal durch den regelmäßigen Besuch dieser Lehrveranstaltung wiederholt werden, Satz 2. Für Studierende, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen eine Lehrveranstaltung nicht erfolgreich ablegen konnten, sieht § 1 Abs. 4 SPO a.F. bzw. § 1 Abs. 5 SPO n.F. eine vorrangige Berücksichtigung bei zugangsbeschränkten Lehrveranstaltungen vor. Studierende, die als gewählte Mitglieder in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule oder des Studierendenwerks mitwirken, haben nach dem Vermerk der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 16.12.2023 „das Versäumnis von Lehrveranstaltungen nicht zu vertreten und sind für Sitzungstermine freizustellen, ohne hierfür Fehlzeiten in Anspruch nehmen zu müssen“. Die vom Antragsteller belegten scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen erfordern nach der Anlage 1 zur Studien- und Prüfungsordnung als Studienleistung - der Kursus der Makroskopischen Anatomie zudem als Voraussetzung für die Zulassung zu den Teilprüfungen - eine Anwesenheit von mindestens 85 %, mit Ausnahme des Integrierten Seminars zum Modul 2, das eine Anwesenheit an beiden Seminarterminen verlangt. Auf die Bitte des Antragstellers vom 24.11.2024, ihm eine Kompensation für sein bevorstehendes Versäumnis am 02.12.2024 betreffend den Kursus der Makroskopischen Anatomie und das Integrierte Seminar des Moduls 3 zu ermöglichen, teilte der Lehr- und Prüfungsbeauftragte ihm per Mails vom 25. und 27.11.2024 mit, dass nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung die Nichtvereinbarkeit einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit dem Studium vom Studierenden selbst zu vertreten sei, und verwies den Antragsteller auf die Fehlzeitenregelung, wonach er in diesem Kurs drei Fehltage in Anspruch nehmen könne. Seinen am 28.11.2024 gestellten, nach seiner Begründung nur durch die Terminkollision am 02.12.2024 mit dem Kursus der Makroskopischen Anatomie veranlassten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, seine durch die Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter bedingte Abwesenheit (Fehlzeit) als schädlich für die regelmäßige Teilnahme an einer Pflichtlehrveranstaltung (Studienleistung) zu werten, lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 29.11.2024 - 8 K 4191/24 - ab. Gegen diesen ihm am 02.12.2024 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er hilfsweise beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, seine Abwesenheit am 02.12.2024 und 05.12.2024 sowie an den erstmals im Beschwerdeverfahren genannten zugelosten Sitzungstagen und weiteren Ladungsterminen als schädlich für die regelmäßige Teilnahme an einer Pflichtlehrveranstaltung (Studienleistung) zu werten. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29.11.2024 ist zulässig, aber unbegründet. Die mit der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, seine durch die Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter bedingte Abwesenheit (Fehlzeit) als schädlich für die regelmäßige Teilnahme an einer Pflichtlehrveranstaltung (Studienleistung) zu werten, zu Unrecht abgelehnt hat. A. Das vielfältige Vorbringen der Beteiligten gibt dem Senat Anlass, dass streitgegenständliche Begehren des Antragstellers klarzustellen. Mit dem eindeutig formulierten Antrag, der Antragsgegnerin zu untersagen, ihn in der Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter dadurch zu beschränken bzw. wegen der Ausübung dieses Amtes dadurch zu benachteiligen, dass eine amtsbedingte Abwesenheit (Fehlzeit) als schädlich für die regelmäßige Teilnahme an einer Pflichtlehrveranstaltung (Studienleistung) gewertet wird, ist ausschließlich zur Entscheidung gestellt, ob von der Antragsgegnerin bei der Feststellung einer für den jeweiligen Leistungsnachweis erforderlichen regelmäßigen Teilnahme, d.h. der notwendigen Anwesenheitszeit, amtsbedingte Fehlzeiten wie Anwesenheitszeiten zu behandeln sind. Dies gilt auch für den mit der Beschwerde gestellten Hilfsantrag, der lediglich auf bestimmte mögliche Terminkollisionen konkretisiert ist. Nicht Gegenstand des Antrags ist hingegen die Frage, auf welche Weise im Falle einer unzureichenden Anwesenheit bei einer Pflichtlehrveranstaltung die durch das Schöffenamt bedingten Gründe im Rahmen der von der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu berücksichtigen sind. So ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SPO a.F. bzw. § 3 Abs. 1 Satz 2 SPO n.F. bei einer unzureichenden Teilnahme grundsätzlich eine Wiederholung des Besuchs der Lehrveranstaltung erforderlich, im Einzelfall kann der Studiendekan bzw. die Studiendekanin jedoch eine Kompensation der Fehlzeit ermöglichen, woraufhin die Lehrveranstaltung nicht wiederholt werden muss. Soweit das vorgerichtliche Begehren des Antragstellers in seiner Mail vom 24.11.2024 auf eine Kompensation zielte, war es auf eine Teilnahme an dem von seiner Schöffentätigkeit nicht berührten Termin des Kursus der Makroskopischen Anatomie der parallelen Kursgruppe 2 am Folgetag gerichtet, mithin nicht auf die Fiktion einer Fehlzeit als Anwesenheitszeit, ebenso nicht auf die nachträgliche Kompensation einer nicht erbrachten Studienleistung nach den genannten Normen, sondern gerichtet auf eine vorsorgliche, eine unzureichende Teilnahme abwendende Kompensation seiner Verhinderung an seinem eigentlichen Kurstermin. Auch wenn der anwaltlich vertretene Antragsteller auch im gerichtlichen Verfahren darauf verweist, dass anstelle seiner verhinderten Teilnahme am 02.12.2024 eine Teilnahme am Folgetag in der Parallelgruppe 2 möglich gewesen wäre, war und ist der ausdrücklich auf eine Unterlassung der Antragsgegnerin gerichtete Antrag, eine amtsbedingte Abwesenheit (Fehlzeit) als schädlich für die regelmäßige Teilnahme an einer Pflichtlehrveranstaltung (Studienleistung) zu werten, weder in Bezug auf seine Abwesenheit am 02.12.2024 noch pauschal in Bezug auf etwaige weitere amtsbedingte Verhinderungen auf das Angebot der Teilnahme an Ersatzterminen durch die Antragsgegnerin gerichtet, mit der eine amtsbedingte Fehlzeit vermieden würde. Nicht nur eine solche vorsorgliche Kompensation im Sinne eines Fehlzeiten verhindernden Ersatztermins sondern auch eine nachträgliche Kompensation einer nicht erfolgten regelmäßigen Teilnahme an einer Pflichtveranstaltung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 SPO a.F. bzw. § 3 Abs. 1 Satz 2 SPO n.F. ist vom Antrag des Antragstellers nicht umfasst, der vielmehr im Vorfeld einer solchen Kompensation auf die Annahme einer regelmäßigen Teilnahme trotz amtsbedingter Abwesenheiten zielt. Wird keine Kompensation gewährt und somit eine Wiederholung des Besuchs der Lehrveranstaltung erforderlich, differenziert die Studien- und Prüfungsordnung danach, ob die unzureichende Teilnahme von der oder dem Studierenden zu vertreten ist oder nicht. Wird kein Rücktritt genehmigt, gilt die Studienleistung als nicht erfüllt und kann diese einmal durch den regelmäßigen Besuch der Lehrveranstaltung wiederholt werden, § 4 Abs. 3 Satz 3, § 3 Abs. 1 SPO a.F. bzw. § 5 Abs. 3 Satz 3, § 4 Abs. 1 SPO n.F. Ist die oder der Studierende hingegen wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert, die Studienleistungen regelmäßig zu erfüllen, wird bei entsprechender Anzeige und Glaubhaftmachung der Rücktritt genehmigt mit der Folge, dass die - trotz des missverständlichen Wortlauts des § 3 Abs. 1 Satz 1 SPO a.F. bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 SPO n.F. nicht erfüllte - Studienleistung ebenfalls wiederholt werden muss, aber als nicht unternommen gilt, eine Anrechnung auf die Wiederholungsmöglichkeiten also nicht erfolgt, § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SPO a.F. bzw. § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SPO n.F. Weitere Privilegierungen ergeben sich in diesem Fall in Bezug auf die Zulassung zu zugangsbeschränkten Lehrveranstaltungen, § 1 Abs. 4 SPO a.F. bzw. § 1 Abs. 5 SPO n.F. Soweit sich das Vorbringen der Antragsgegnerin, das Schöffenamt des Antragstellers sei als eine freiwillige, aus seinem Lebensbereich kommende Tätigkeit anzusehen, deren Nichtvereinbarkeit mit dem Studium von ihm selbst zu vertreten sei, sich auf diesen Regelungsbereich eines Rücktritts beziehen sollte, steht es nicht im Zusammenhang mit dem durch den Antrag bestimmten Gegenstand des Verfahrens. B. Für das auf die Außerachtlassung amtsbedingter Abwesenheitszeiten bei der Bestimmung seiner regelmäßigen Teilnahme an Pflichtveranstaltungen gerichtete Eilrechtsschutzbegehren ist ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass nicht nur ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind, sondern auch ein Anordnungsgrund vorliegt ist, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Ein solcher Anordnungsgrund ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt unabhängig davon, ob der Antrag, der Antragsgegnerin zu untersagen, eine durch sein Schöffenamt bedingte Abwesenheit (Fehlzeit) als schädlich für die regelmäßige Teilnahme an einer Pflichtlehrveranstaltung (Studienleistung) zu werten, allgemein gehalten oder - hilfsweise - auf konkretisierte, potentielle oder tatsächliche Terminkollisionen bezogen ist. 1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, auch angesichts einer konkreten Terminkollision - hier am 02.12.2024 - seien ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis und ein Anordnungsgrund nicht gegeben, da dem Antragsteller ein Abwarten zumutbar sei, ob ihm ggf. die Prüfungszulassung verwehrt werde, und es ihm zudem zumutbar sei, auf eine landgerichtliche Ladung einen Antrag nach § 77 Abs. 1 i. V. m. § 54 Abs. 1 GVG zu stellen. Denn gegenwärtig sind konkret bevorstehende Terminkollisionen nicht zu erkennen. Der Antragsteller ist bisher zu weiteren Terminen des Landgerichts am 20.02.2025, 27.02.2025, 10.03.2025, 19.03.2025 und 26.03.2025 geladen und im Schöffenjahr 2025 den kommenden Sitzungstagen am 24.03.2025, 26.05.2025, 07.07.2025, 18.08.2025, 22.09.2025, 20.10.2025 und 04.12.2025 zugelost. Am 20. und 27.02.2025 und im März 2025 finden bzw. fanden keine Lehrveranstaltungen des Antragstellers statt. Ob an den weiteren zugelosten Sitzungstagen eine Hauptverhandlung neu beginnt, ist nicht vorgetragen bzw. noch nicht feststehend, zudem sind diese im Sommersemester 2025 und Wintersemester 2025/2026 gelegen und es ist derzeit nicht ersichtlich, für welche Pflichtveranstaltungen im Sommersemester 2025 sich der Antragsteller ab Mitte März 2025 anzumelden beabsichtigt und ob überhaupt Terminkollisionen daraus entstehen. Ist nicht nur unklar, ob die Ausübung des Schöffenamts zu Fehlzeiten führen wird, die allein oder in Verbindung mit weiteren Fehlzeiten ausschließen, dass die für eine regelmäßige Teilnahme (Studienleistung) an einer Pflichtlehrveranstaltung erforderlichen Anwesenheitszeiten erreicht werden, sondern ist nicht einmal absehbar, ob das Schöffenamt überhaupt die Teilnahme des Antragstellers an bestimmten Unterrichtszeiten einer Pflichtlehrveranstaltung hindert, drohen dem Antragsteller keine Nachteile, die es erfordern würden, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorsorglich zu verpflichten, amtsbedingte Abwesenheitszeiten für die Bestimmung einer Studienleistung als Anwesenheitszeit an einer Pflichtlehrveranstaltung zu werten. Nichts anderes ergibt sich aus den Mails vom 25. und 27.11.2024. 2. Ein Anordnungsgrund ist auch nicht in Bezug auf bereits erfolgte amtsbedingte Fehlzeiten des Antragstellers gegeben. Der Antragsteller, der in dem am 11.02.2025 abgeschlossenen Kursus der Makroskopischen Anatomie nach seinen Angaben im Beschwerdeverfahren bereits am 06.11.2024 eine krankheitsbedingte Fehlzeit aufwies, hat in diesem Kurs zuzüglich zur amtsbedingten Fehlzeit am 02.12.2024 eine weitere krankheitsbedingte Fehlzeit am 27.01.2025. Da der dem Antragsteller zugeloste Sitzungstag am 10.02.2025 vom Landgericht auf den 17.02.2025 nachgezogen wurde, ist eine weitere amtsbedingte Fehlzeit in diesem Kurs auszuschließen, so dass die Studienleistung mangels gegenteiliger Äußerungen des Antragstellers auf die gerichtlichen Anfragen vom 06. und 07.02.2025 als erbracht anzunehmen ist. Die amtsbedingte Fehlzeit am 02.12.2024 im Integrierten Seminar zum Modul 3, für die von der Antragsgegnerin zudem eine Kompensation angeboten wurde, blieb ausweislich des Vorbringens der Beteiligten die einzige Fehlzeit in dieser inzwischen ebenfalls abgeschlossenen Lehrveranstaltung, so dass auch diese Studienleistung vom Antragsteller erbracht wurde. Ein Anordnungsgrund ist schließlich auch nicht in Bezug auf eine etwaige Fehlzeit des Antragstellers am 17.02.2025 glaubhaft gemacht. Der Antragsteller war für das Integrierte Seminar zum Modul 7 in die Gruppe 5 eingeteilt, für die das Seminar am 17.02.2025 von 8 Uhr bis 12 Uhr und von 13 Uhr bis 17 Uhr sowie an zwei Stunden am Folgetag stattfand. Nach dem vorgelegten Schreiben des Landgerichts Ulm vom 14.11.2024 war der Antragsteller auf den 17.02.2025 um 8:30 Uhr geladen. Damit ist zwar durchaus wahrscheinlich, dass der Antragsteller in einem zeitlichen Umfang von mehr als 15% aufgrund des Sitzungstermins beim Landgericht Ulm an der regelmäßigen Teilnahme an der Pflichtlehrveranstaltung gehindert war. Auf die mit Eilt-Vermerk versehene gerichtliche Aufforderung vom 06.02.2025, mitzuteilen, welche Nachteile dem Antragsteller aktuell aufgrund der fehlenden Anwesenheit in Lehrveranstaltungen drohen bzw. schon eingetreten sind, und auf die gerichtliche Bitte vom 07.02.2025 um umgehende Stellungnahme hat sich der Antragsteller jedoch bis heute nicht geäußert, so dass sowohl unklar ist, ob der Gerichtstermin am 17.02.2025 unter Beteiligung des Antragstellers stattfand, als auch, ob sich der Antragsteller erfolgreich um eine mit seinem Schöffenamt vereinbare Kursteilnahme in einer von zwölf anderen Gruppen (1 bis 4, 9 bis 12 oder 13 bis 16) bemüht hat. C. Selbst wenn der Antragsteller am 17.02.2025 in der Pflichtveranstaltung Integriertes Seminar zum Modul 7 abwesend gewesen sein sollte, verdeutlicht diese amtsbedingte Verhinderung des Antragstellers, dass auch ein Anordnungsanspruch - sowohl bezogen auf diese Lehrveranstaltung, als auch für den allgemein gefassten Antrag des Antragstellers - nicht gegeben ist. Gemäß § 45 Abs. 1a Satz 1 DRiG darf niemand in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen, Satz 2, und die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig, Satz 4. Nach § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG ist eine Freistellung des Antragstellers von den für die regelmäßige Teilnahme an einer Pflichtlehrveranstaltung erforderlichen Anwesenheitszeiten schon deshalb nicht geboten, weil die Regelung auf Arbeits- und Dienstverhältnisse bezogen ist (s.a. Staats, Deutsches Richtergesetz, 1. Aufl. 2012, § 45 Rn. 2). Es ist auch keine mit dem Zurücktreten einer Arbeits- oder Dienstpflicht vergleichbare Sachlage gegeben, die eine Freistellung von den nach der Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Leistungsnachweis über die regelmäßige Teilnahme an einer Pflichtveranstaltung erforderlichen Anwesenheitszeiten gebieten würde. Leistungsnachweise fordert die Antragsgegnerin nicht nur für die durch Prüfungen festzustellende erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen. In Übereinstimmung mit § 2 Abs. 7 Sätze 1 und 2 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) verlangt die Studien- und Prüfungsordnung im vorklinischen und im klinischen Studienabschnitt darüber hinaus auch die regelmäßige Teilnahme an bestimmten Unterrichtsveranstaltungen. Das Erfordernis einer regelmäßigen Teilnahme dient ebenso wie eine Prüfung der Sicherung der Ausbildungszwecke nach § 1 Abs. 1 ÄApprO. Vor diesem Hintergrund ist auch eine nach § 45 Abs. 1a Satz 1 DRiG unzulässige Benachteiligung wegen der Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter mit den eine regelmäßige Anwesenheit voraussetzenden Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin nicht verbunden. § 45 Abs. 1a Satz 1 Alt. 2 DRiG untersagt eine Schlechterstellung im objektiv-kausalen Zusammenhang mit dem Ehrenamt ohne sachlichen Grund (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.02.2010 - 6 PB 36.09 -, juris Rn. 4 f. zu einem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind Fehlzeiten über den von der Studien- und Prüfungsordnung als unschädlich angesehenen Umfang hinaus nicht generell schon deshalb als unbeachtlich anzusehen, weil sie auf der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter beruhen. Denn mit einer derart pauschalen Betrachtungsweise könnte den jeweiligen Umständen im Einzelfall nicht Rechnung getragen werden - etwa dem unterlassenen Bemühen des Studierenden, an einem Parallelkurs teilnehmen zu können, seiner Ablehnung eines solchen Angebots durch die Hochschule oder auch der bewussten Belegung von in zeitlicher Konkurrenz zu Sitzungsterminen stehenden Lehrveranstaltungen. Aber auch wenn derartige Umstände nicht vorliegen, liegt keine durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigte Schlechterstellung vor. Die geforderten Anwesenheitszeiten für Pflichtlehrveranstaltungen gelten unabhängig davon, ob Fehlzeiten wegen der Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter oder aus anderen Gründen eintreten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird seine amtsbedingte Abwesenheit nicht mit ausbildungsbezogenen Nachteilen sanktioniert, sondern eine nicht erbrachte Studienleistung auch dann als nicht erbracht angesehen, wenn die Hintergründe der Fehlzeiten amtsbedingt sind. Der mit dem Teilnahmeerfordernis verfolgte Ausbildungszweck toleriert Abwesenheitszeiten bei Pflichtveranstaltungen nur im jeweils bestimmten zeitlichen Umfang. Für eine Unbeachtlichkeit amtsbedingter weiterer Fehlzeiten bei der Feststellung der für die Studienleistung erforderlichen Anwesenheitszeiten ist angesichts dieser Zielsetzung kein Raum. Dies liegt auf der Hand, wenn der oder die Studierende gar nicht oder fast nicht bei der Lehrveranstaltung anwesend war, für das er die Studienleistung der regelmäßigen Teilnahme zu bescheinigen begehrt - eine Konstellation, die vorliegend in Bezug auf das Integrierte Seminar zum Modul 7 gegeben wäre, aber ebenso - amtsbedingt oder in Verbindung mit sonstigen Fehlzeiten - in Bezug auf langzeitige Lehrveranstaltungen in Betracht kommt. Dass amtsbedingte Abwesenheitszeiten bei der Bestimmung der Fehlzeiten nicht unbeachtlich bleiben können, gilt aber in gleicher Weise, wenn im Übrigen ein gewichtiger zeitlicher Anteil des Unterrichts besucht wurde. Definiert die Studien- und Prüfungsordnung als Studienleistung einen bestimmten Mindestumfang der Teilnahme an einer Pflichtveranstaltung, steht dieser auch nicht mit Blick auf das Benachteiligungsverbot bei amtsbedingten Abwesenheiten zur Disposition. Soweit der Antragsteller geltend macht, er dürfe nicht durch das mit seiner Abwesenheit ggf. verbundene Nichtbestehen einer universitären Lehrveranstaltung in seiner Amtsausübung - etwa bei der Überlegung, zusätzliche Zeugen oder Sachverständige zu hören - beeinflusst werden, ist dem Antragsteller zu vergegenwärtigen, dass ihm in seinem Amt als Schöffe wie jedem Berufsrichter die innere Unabhängigkeit gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 DRiG als Verpflichtung auferlegt ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin. Eine Ungleichbehandlung des Antragstellers gegenüber gewählten studentischen Mitgliedern in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule oder des Studierendenwerks zeigt die Beschwerde nicht auf. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfte unerheblich sein, dass das Landeshochschulgesetz nur das Verbot der Benachteiligung von Studierenden wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung der Hochschule oder in den Organen der Studierendenschaft (vgl. § 9 Abs. 7 Satz 2 LHG, § 65a Abs. 7 Satz 3 LHG) vorsieht. Denn das ebenso gesetzlich bestimmte Benachteiligungsverbot für ehrenamtliche Richter nach § 45 Abs. 1a Satz 1 DRiG beansprucht allgemeine Geltung, ist also nicht auf bestimmte Lebensbereiche beschränkt und schließt insbesondere den Hochschulbereich nicht aus. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 LHG als rechtliche Verpflichtung der Studierenden ausgestaltet sei, ist daran zu erinnern, dass nach der gesetzgeberischen Wertung des richterlichen Ehrenamtes als staatsbürgerliche Pflicht der Bürger grundsätzlich zur Übernahme und Ausübung der damit einhergehenden Aufgaben verpflichtet ist und dieses Amt nur unter eng begrenzten Voraussetzungen (vgl. § 35 GVG, § 52 GVG) ablehnen kann. Das Resümee der Antragsgegnerin, ein Studierender, der sich in einem solchen Umfang - wie der Antragsteller - in seinem Ehrenamt engagiere, habe die sich daraus ergebenden Konsequenzen selbst zu tragen, verkennt daher - verstanden in Abgrenzung zu den genannten studentischen Ehrenämtern -, dass auch der Antragsteller weder die Übernahme des Amtes noch die Teilnahme an Sitzungen verweigern kann. Er hat es gerade nicht selbst in der Hand, seine Heranziehung zeitlich zu beschränken (vgl. § 54 Abs. 1 GVG). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin eine vor diesem Hintergrund bedenkliche Ungleichbehandlung von Schöffen und anderen ehrenamtlichen Richtern gegenüber bestimmten in Gremien oder Organen der Hochschule oder des Studierendenwerks tätigen Studierenden praktiziert, erbringt die Beschwerde indes nicht. Eine solche wird auch durch den Vermerk der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 16.12.2023 nicht belegt. In ihm heißt es zum Betreff Gremienarbeit und Fehlzeiten in Lehrveranstaltungen, Studierende, die als gewählte Mitglieder in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule oder des Studierendenwerks mitwirken, haben das Versäumnis von Lehrveranstaltungen nicht zu vertreten und sind für Sitzungstermine freizustellen, ohne hierfür Fehlzeiten in Anspruch nehmen zu müssen. Damit wird zunächst diese Gremienarbeit als wichtiger Grund für Abwesenheitszeiten in einer Pflichtveranstaltung bestimmt, was ersichtlich u.a. auf die Genehmigung eines Rücktritts in Folge einer amtsbedingten unzureichenden Teilnahme und auf den priorisierten Zugang dieser Studierenden zu der erneut zu belegenden zugangsbeschränkten Lehrveranstaltung zielt. Der Halbsatz, die Studierenden seien für Sitzungstermine freizustellen, ohne hierfür Fehlzeiten in Anspruch nehmen zu müssen, könnte nach seinem Wortlaut zwar vermuten lassen, dass im Widerspruch hierzu amtsbedingte Abwesenheitszeiten als Anwesenheitszeiten fingiert werden, mithin unabhängig von ihrem Umfang bereits nicht die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung in Frage stellen; eine Regelung, die der Antragsteller ebenso für sich in Anspruch nimmt. Zu diesem mehrdeutigen Vermerk hat die Antragsgegnerin aber mit Schriftsatz vom 13.01.2025 unwidersprochen klargestellt, die Regelungen zur erforderlichen Anwesenheit zum Nachweis der regelmäßigen Teilnahme würden davon nicht berührt. Werde die erforderliche Anwesenheit aufgrund einer Tätigkeit in der Selbstverwaltung unterschritten, werde diese lediglich als nicht zu vertretende Fehlzeit gewertet und führe zu einer Wiederholung der Lehrveranstaltung, die nicht auf die Anzahl der zulässigen Wiederholungsversuche angerechnet werde. Es komme also zu einer Annullierung der bisher erbrachten Studienleistung; diese könne bei nächster curricularer Gelegenheit nachgeholt werden. Eine Relativierung der nach der Studien- und Prüfungsordnung erforderlichen Studienleistung für Studierende in Gremien und Organen der Hochschule oder des Studierendenwerks wird damit von der Antragsgegnerin nicht praktiziert. Inwieweit diesen Studierenden bei Terminkollisionen die fehlzeitvermeidende Teilnahme an Parallelkursen oder bei amtsbedingten Fehlzeiten nachträglich eine die Wiederholung des Besuchs der Lehrveranstaltung vermeidende Kompensation ermöglicht wird, die auch dem Antragsteller zu gewähren wäre, ist nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Vorsorglich weist der Senat aber darauf hin, dass die Auffassung der Antragsgegnerin, die dargestellte Verwaltungspraxis könne nicht auf den Antragsteller angewandt werden, da ihn aufgrund seiner amtlichen Pflichten zwar kein Verschulden treffe, an den Lehrveranstaltungen nicht teilnehmen zu können, aber kein Grund bestehe, ihn in diese Verwaltungspraxis einzubeziehen, Bedenken begegnet. Ihr dürfte nicht zu folgen sein, sofern mit diesen Ausführungen - wie auch mit der Mail des Lehr- und Prüfungsbeauftragten vom 27.11.2024 - das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine durch das Schöffenamt bedingte Verhinderung bzw. ihr Nichtvertretenmüssen und damit die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 5 SPO n.F. bzw. die Privilegierung nach § 1 Abs. 5 SPO n.F. grundsätzlich in Abrede gestellt werden sollten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da der Antrag nicht auf einen einzelnen Leistungsnachweis, sondern auf eine allgemeine Klärung einer Pflichtenkollision zielt, ist - wie auch vom Verwaltungsgericht dargelegt - ein Rückgriff auf Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs nicht angezeigt. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).