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Urteil

10 K 118/17

VG Sigmaringen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2018:1114.10K118.17.00
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Leitsätze
1. § 6 UmwRG n. F. ist aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken auf Klagen nicht anwendbar, die nach dem gesetzlich festgelegten Stichtag des § 8 Abs. 1 S. 2 UmwRG n. F. (28.01.2013), aber vor dem übrigen Inkrafttreten des UmwRG i. d. F. d. UmwRGuaÄndG 2017 (02.06.2017) erhoben worden sind, weil § 6 UmwRG n. F. ggü. § 4a UmwRG a. F. eine Verschlechterung der prozessualen Rechtsposition einer klagenden Naturschutzvereinigung darstellt und die Rückdatierung von dessen Anwendbarkeit auf „Altfälle“ gem. § 8 Abs. 1 S. 2 UmwRG n. F. eine dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts zuwiderlaufende, unzulässige Rückbewirkung von Rechtsfolgen darstellt. 2. Einer von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung steht kein Beteiligungsrecht i. S. d. § 63 Abs. 2 Nr. 6 oder 7 BNatSchG gegen Vorhaben in einem anderen Land zu, weil es § 63 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BNatSchG in systematischer Auslegung erfordert, dass die Anerkennung der landesweit tätigen Umweltvereinigung gerade von demjenigen Land ausgesprochen worden ist, welches den Planfeststellungsbeschluss erlassen bzw. die Plangenehmigung erteilt hat. Dasselbe gilt im Hinblick auf § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 NatSchG BW. § 6 UVwG BW vermittelt einer anerkannten Naturschutzvereinigung kein Beteiligungsrecht i. S. d. § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG, sondern setzt ein solches gerade voraus. 3. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention i. V. m. Art. 47 GRCh vermittelt einer anerkannten Naturschutzvereinigung in Rezeption der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache „Protect“ (Rs. C-664/15 – juris Rn. 68) über § 2 UmwRG n. F. hinaus ein Beteiligungsrecht im Verwaltungsverfahren sowie ein prokuratorisches Klagerecht gegen ein Vorhaben, wenn die Naturschutzvereinigung geltend machen kann, dass das Vorhaben im Widerspruch zu materiellen Bestimmungen des unionalen oder - dieses umsetzenden - nationalen Umweltrechts steht und die Vereinigung insoweit in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt ist (wie hier VG Berlin, Urteil vom 18. April 2018 – VG 11 K 216.17 – juris = ZUR 2018, 497 (499 f.)). In einem solchen Fall beschränkt sich der gerichtliche Prüfungsrahmen – in Abweichung von § 2 Abs. 4 bzw. § 4 UmwRG n. F. – auf die Prüfung der Verletzung der geltend gemachten materiellen unionalen oder - dieses umsetzenden - nationalen Umweltrechtsbestimmungen. 4. Ob ein Vorhaben an § 27 Abs. 1 oder 2 WHG zu messen ist, richtet sich danach, ob das Vorhaben in einem Oberflächenwasserkörper liegt, der als erheblich verändert eingestuft ist, oder nicht. Unerheblich ist demgegenüber, ob das Vorhaben Auswirkungen auch auf andere Oberflächenwasserkörper hat bzw. haben kann, die ggf. als nicht erheblich verändert eingestuft sind. 5. Ein Vorhaben, welches lediglich den bestehenden, aufgrund früherer anthropogener Einflüsse negativ veränderten status quo eines erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers manifestiert und perpetuiert, verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot i. S. d. § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG dar. 6. Fordern weder der Bewirtschaftungsplan i. S. d. § 83 WHG noch das Maßnahmenprogramm i. S. d. § 82 WHG an einem Vorhabenstandort im geltenden Bewirtschaftungszyklus die Umsetzung bestimmter Maßnahmen, denen ein Vorhaben etwaig entgegensteht, ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass das Vorhaben gegen das Verbesserungsgebot des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG verstößt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 6 UmwRG n. F. ist aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken auf Klagen nicht anwendbar, die nach dem gesetzlich festgelegten Stichtag des § 8 Abs. 1 S. 2 UmwRG n. F. (28.01.2013), aber vor dem übrigen Inkrafttreten des UmwRG i. d. F. d. UmwRGuaÄndG 2017 (02.06.2017) erhoben worden sind, weil § 6 UmwRG n. F. ggü. § 4a UmwRG a. F. eine Verschlechterung der prozessualen Rechtsposition einer klagenden Naturschutzvereinigung darstellt und die Rückdatierung von dessen Anwendbarkeit auf „Altfälle“ gem. § 8 Abs. 1 S. 2 UmwRG n. F. eine dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts zuwiderlaufende, unzulässige Rückbewirkung von Rechtsfolgen darstellt. 2. Einer von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung steht kein Beteiligungsrecht i. S. d. § 63 Abs. 2 Nr. 6 oder 7 BNatSchG gegen Vorhaben in einem anderen Land zu, weil es § 63 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BNatSchG in systematischer Auslegung erfordert, dass die Anerkennung der landesweit tätigen Umweltvereinigung gerade von demjenigen Land ausgesprochen worden ist, welches den Planfeststellungsbeschluss erlassen bzw. die Plangenehmigung erteilt hat. Dasselbe gilt im Hinblick auf § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 NatSchG BW. § 6 UVwG BW vermittelt einer anerkannten Naturschutzvereinigung kein Beteiligungsrecht i. S. d. § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG, sondern setzt ein solches gerade voraus. 3. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention i. V. m. Art. 47 GRCh vermittelt einer anerkannten Naturschutzvereinigung in Rezeption der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache „Protect“ (Rs. C-664/15 – juris Rn. 68) über § 2 UmwRG n. F. hinaus ein Beteiligungsrecht im Verwaltungsverfahren sowie ein prokuratorisches Klagerecht gegen ein Vorhaben, wenn die Naturschutzvereinigung geltend machen kann, dass das Vorhaben im Widerspruch zu materiellen Bestimmungen des unionalen oder - dieses umsetzenden - nationalen Umweltrechts steht und die Vereinigung insoweit in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt ist (wie hier VG Berlin, Urteil vom 18. April 2018 – VG 11 K 216.17 – juris = ZUR 2018, 497 (499 f.)). In einem solchen Fall beschränkt sich der gerichtliche Prüfungsrahmen – in Abweichung von § 2 Abs. 4 bzw. § 4 UmwRG n. F. – auf die Prüfung der Verletzung der geltend gemachten materiellen unionalen oder - dieses umsetzenden - nationalen Umweltrechtsbestimmungen. 4. Ob ein Vorhaben an § 27 Abs. 1 oder 2 WHG zu messen ist, richtet sich danach, ob das Vorhaben in einem Oberflächenwasserkörper liegt, der als erheblich verändert eingestuft ist, oder nicht. Unerheblich ist demgegenüber, ob das Vorhaben Auswirkungen auch auf andere Oberflächenwasserkörper hat bzw. haben kann, die ggf. als nicht erheblich verändert eingestuft sind. 5. Ein Vorhaben, welches lediglich den bestehenden, aufgrund früherer anthropogener Einflüsse negativ veränderten status quo eines erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers manifestiert und perpetuiert, verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot i. S. d. § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG dar. 6. Fordern weder der Bewirtschaftungsplan i. S. d. § 83 WHG noch das Maßnahmenprogramm i. S. d. § 82 WHG an einem Vorhabenstandort im geltenden Bewirtschaftungszyklus die Umsetzung bestimmter Maßnahmen, denen ein Vorhaben etwaig entgegensteht, ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass das Vorhaben gegen das Verbesserungsgebot des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG verstößt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Klage ist unter Heranziehung des zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt maßgeblichen Rechts (dazu I.) zwar zulässig (dazu II.), aber unbegründet (dazu III.). I. Maßgebliches Recht Die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie weitere Umwelt- und Fachplanungsgesetze sind während des laufenden Klageverfahrens durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben (UmwRGuaAnpG) vom 29.5.2017, BGBl. I 2017, 1298, in Kraft getreten am 02.06.2017, sowie das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPModG) vom 20.07.2017, BGBl. I S. 2808, 2018 I 472; in Kraft getreten am 29.07.2017, geändert worden. 1. Grundsatz: a) materielles Recht Die Frage, welches Recht dem Verfahren materiell zu Grunde zu legen ist, richtet sich in erster Linie nach dem maßgeblichen Fachrecht und nur in dem Fall, dass dieses entsprechende Regelungen (in Übergangsvorschriften) nicht enthält, nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen. Bezüglich letzterem gilt, dass im Falle einer Anfechtungsklage (wie hier) der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu Grunde zu legen ist. b) Verfahrensrecht Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts regelmäßig auch anhängige Rechtsmittelverfahren (BVerfG, Beschluss vom 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90 - BVerfGE 87, 48, 64 m.w.N.). Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Schutz des Vertrauens eines Rechtsmittelführers in die nach Maßgabe dieser Grundsätze gewährleistete Rechtsmittelsicherheit kann es allerdings gebieten, dass eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln beim Fehlen abweichender Bestimmungen nicht zu einer Verschärfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels führt. Eine Verbesserung der Rechtsposition des Rechtsmittelführers kommt diesem demgegenüber uneingeschränkt zugute (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.2017 – 3 S 1368/17 – S. 7; Beschluss vom 25.01.2018 – 10 S 1681/17 – juris Rn. 13). 2. Konkret maßgebliches Recht a) UmwRG Für das UmwRG in der ab dem 02.06.2017 (durch das UmwRGuaAnpG vom 29.05.2017, BGBl. I S. 1298 geänderten) geltenden Fassung (im Folgenden: n. F.) enthält dessen § 8 die maßgebliche Überleitungsvorschrift. § 8 UmwRG differenziert in seinen Absätzen 1 und 2 danach, gegen welche Entscheidungen sich der Rechtsbehelf richtet. Gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UmwRG n. F. gilt das UmwRG für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Gem. § 8 Abs. 2 UmwRG n.F. gilt das UmwRG a.F. für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 1. die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben oder 2. die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Maßgeblich ist damit das UmwRG n. F. sowohl für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 als auch gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 (ebenso der VGH Baden-Württemberg in der Beschwerdeentscheidung, Beschluss vom 07.09.2017 – 3 S 1368/17 – S. 7). Hieraus folgt, dass sich der Kläger – jedenfalls dem Grunde nach – auch auf § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG n.F. stützen kann. Ob die Vorschrift dem Kläger tatsächlich zu Gute kommt, ist Gegenstand nachstehender Prüfung. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPModG) vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808, in Kraft getreten am 29.07.2017) sind §§ 1 und 4 UmwRG erneut geändert worden. Inhaltliche Auswirkungen auf das UmwRG sind damit nicht verbunden gewesen. Vielmehr ist das UmwRG an die Änderungen des UVPG durch Art. 1 des UVPModG redaktionell angepasst worden. b) UVPG Für das UVPG enthält § 74 Abs. 1 UVPG in der ab dem 29.07.2017 geltenden Fassung (Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017, BGBl. I S. 2808, im Folgenden: n. F.) folgende Übergangsvorschrift: Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07. Juni 2018 – 1 Bs 248/17 –, juris Rn. 30 = ZUR 2018, 546 (547). Hieraus folgt angesichts der Verfahrensgegenstands (Durchführung der UVP-Vorprüfung durch das Landratsamt Alb-Donau-Kreis am 19.09.2016), dass für das vorliegende Verfahren das UVPG in der bis zum 28.07.2017 geltenden Fassung und mithin die §§ 3a bis c UVPG a.F. maßgeblich sind. c) WHG Der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen §§ 8, 12, 27, 28 WHG sind in ihrer ursprünglichen Fassung vom 31.07.2009 (BGBl I 2009, 2585) zu Grunde zu legen, da sie durch die zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderungen des WHG (zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.7.2017, BGBl. I S. 2771) nicht geändert wurden. d) BNatSchG Maßgeblich ist das BNatSchG bzgl. § 34 BNatSchG in seiner ursprünglichen, unverändert gebliebenen Fassung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474 mWv 8.9.2015), bzgl. § 44 BNatSchG ebenfalls in seiner ursprünglichen Fassung vom 31.08.2015 (die Rechtsänderung des § 44 BNatSchG durch die Gesetze vom 8.9.2017 (BGBl. I S. 3370) und vom 15.9.2017 (BGBl. I S. 3434) sind nicht zu berücksichtigen, da sie nach Erlass der streitgegenständlichen Entscheidung keine Rückwirkung zeitigen, vgl. den Umkehrschluss zu § 74 BNatSchG i. d. F.d. Art. 1 G v. 15.9.2017 I 3434) und bzgl. §§ 63, 64 BNatSchG in der (durch Art. 4 UmwRGuaÄndG geltenden Fassung vom 29.05.2017 (= n. F., vgl. § 74 Abs. 3 BNatSchG n. F.). 3. Berücksichtigungsfähiges Klägervorbringen Die Kammer sieht sich aus Rechtsgründen gehindert, das Klägervorbringen insbesondere aus dem letzten Schriftsatz vom 30.10.2018 als präkludiert (dazu a) und b)) oder missbräuchlich (dazu c)) zurückzuweisen. a) Innerprozessuale Präklusion, § 6 UmwRG n. F. Gem. § 8 Abs. 1 S. 2 UmwRG n. F. ist § 6 UmwRG n. F. (und nicht § 4a UmwRG a. F.) auf das vorliegende Gerichtsverfahren formal anwendbar. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 S. 2 UmwRG n. F. begegnet jedoch – bei wörtlichem Verständnis jedenfalls im vorliegenden Verfahren – verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn § 6 UmwRG n. F. verschärft die Präklusion ggü. § 4a UmwRG a. F. für den Kläger erheblich, indem sie die Präklusionswirkung nicht mehr von einer (im Ermessen des Gerichts stehenden) Zurückweisungsentscheidung abhängig macht, sondern eo ipso und ohne ein Kausalitätserfordernis eintreten lässt (zum Ganzen Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller UmwRG § 6 Rn. 6; Eyermann/Happ UmwRG § 6 Rn. 4) und stellt damit eine – dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts zuwiderlaufende – Rückbewirkung von Rechtsfolgen dar (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller UmwRG § 8 Rn. 15; demgegenüber im Hinblick auf die Regeln des intertemporalen Prozessrechts keine Bedenken anmeldend Eyermann/Happ UmwRG § 6 Rn. 1), für die es keine sachliche Rechtfertigung gibt. Die in der zitierten Literaturfundstelle erwogene Verschiebung des Stichtages des § 8 Abs. 1 S. 2 UmwRG n. F. auf den Tag des Inkrafttretens des UmwRGuaÄndG erachtet die Kammer vorliegend als nicht ausreichend an; denn es handelt sich vorliegend um ein „Altverfahren“, welches bereits vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes erhoben wurde. In einem solchen Fall verschlechterte sich die prozessuale Rechtsposition des Klägers nachträglich und träten für ihn nachträglich negative Rechtsfolgen ein, auf die er bei Klageerhebung bzw. zu Beginn des Verfahrens keinen Einfluss hatte. Derartiges lässt der Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts nicht zu. Die Kammer sieht sich auch nicht veranlasst, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs. 1 S. 2 UmwRG n. F. dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 GG vorzulegen. Denn sie stellt die Verfassungsmäßigkeit der Norm nicht insgesamt, sondern nur in der vorliegenden Fallkonstellation (eines „Altverfahrens“) in Frage. Auch in dieser Hinsicht ist aber eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 GG nicht angezeigt, denn die Norm ist einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich: Wie in der zitierten Kommentarfundstelle argumentiert, erachtet die Kammer es als möglich an, die Norm im Wege der teleologischen Reduktion unangewendet zu lassen (Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller UmwRG § 8 Rn. 19). Der Wortlaut als äußerste Grenze der Auslegung steht dieser Methodik nicht entgegen, wenn – wofür hier vieles spricht – die Stichtagsregelung als gesetzgeberisches Redaktionsversehen betrachtet wird (so Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller UmwRG § 8 Rn. 18 f.). Auf die Frage, ob daneben auch europarechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen (hierzu Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller UmwRG § 6 Rn. 14; kritisch insoweit Eyermann/Happ UmwRG § 6 Rn. 4; Schlacke NVwZ 2017, 905 (911); anders Rennert DVBl 2017, 69 (74 ff.)) kommt es damit nicht (mehr) an. b) Präklusion gem. § 87b Abs. 3 VwGO Mit Verfügung vom 20.10.2017 hat der Berichterstatter eine auf § 87b Abs. 3 VwGO gestützte Präklusionsverfügung erlassen, die auf Antrag des Klägers bis zum 28.02.2018 verlängert wurde. Innerhalb der Fristverlängerung hat der Kläger das Gutachten vom 26.02.2018 vorgelegt, welches sich (erstmals dezidiert) mit der Frage möglicher erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen auf Reptilien (im Hinblick auf die verfahrensgemäße Durchführung der UVP-Vorprüfung) befasst. Eine Zurückweisung dieses Vorbringens nach § 87b Abs. 3 VwGO kommt damit nicht in Betracht. Selbiges gilt aber auch für den letzten klägerischen Schriftsatz vom 30.10.2018 und die darin enthaltenen Beweismittel, denn sie würden die Erledigung des Rechtsstreits i. S. d. § 87b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwGO nicht verzögern, sondern sind inhaltlich abzuarbeiten (dazu s. u. II. 4. b) dd) (3)). Von einem etwaig möglichen Zurückweisungsrecht macht das Gericht vorliegend keinen Gebrauch. c) Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren, § 5 UmwRG n. F. Der Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts verbietet es vorliegend auch, § 5 UmwRG, der erst im laufenden Gerichtsverfahren durch das UmwRGuaÄndG am 02.06.2017 in Kraft getreten ist und keine vergleichbare Vorgängerregelung hat, auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Denn er stellt für den Kläger ebenfalls eine nachträgliche Beschränkung seiner Prozessrechte dar. Die zuvor in § 2 Abs. 3 UmwRG a. F. normierte materielle Präklusionsregelung ist aufgrund ihrer Unionsrechtswidrigkeit (EuGH, Urt. v. 15.10.2015 – Rs. C-137/14 – „Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland“ – NVwZ 2015, 1665, Rn. 80) ersatzlos gestrichen worden. Wenngleich gegen § 5 UmwRG n. F. keine unionsrechtlichen Bedenken angebracht werden (so jedenfalls Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller UmwRG § 5 Rn. 2 ff. m. w. N.), kann die Vorschrift in der vorliegenden Konstellation eines „Altverfahrens“ (Inkrafttreten erst im laufenden Klageverfahren) dennoch nicht angewandt werden. II. Zulässigkeit Die Zulässigkeit eines von einer anerkannten Umweltvereinigung eingelegten Rechtsbehelfs richtet sich (einerlei ob als besondere Sachurteilsvoraussetzung oder als Teil der Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 2. Hs. VwGO) nach § 2 Abs. 1 UmwRG (Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 86. EL April 2018, UmwRG § 2 Rn. 6). Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung 1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, 2. geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und 3. im Falle eines Verfahrens nach a) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; b) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Der Kläger ist als gem. § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 2 Abs. 1 UmwRG berechtigt. 1. Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG a) § Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG Bei der wasserrechtlichen Bewilligung für den Bau und Betrieb des Schachtkraftwerkes gem. § 8 WHG handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Insoweit genügt nach dem eindeutigen Wortlaut („bestehen kann“), dass für das Vorhaben eine UVP-Vorprüfung vorgeschrieben ist (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller UmwRG § 1 Rn. 39 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall, denn § 3c Satz 1 UVPG a.F. i. V. m. Nr. 13.14 der Anlage 1 zum UVPG sieht für Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vor. b) Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 3 UmwRG Demgegenüber liegt ein Fall des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 3 UmwRG nicht vor: Zwar handelt es sich vorliegend um eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG; diese ist aber nicht mit einem Verfahren i. S. d. IE-Richtlinie 2010/75/EU verbunden, weil deren Anhang I oder VII (i. V. m. Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie) das vorliegende Vorhaben nicht erfassen. c) Entscheidung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG Auch ein Fall des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG liegt nicht vor. Zwar handelt es sich vorliegend um einen Verwaltungsakt betreffend ein Vorhaben i. S. d. § 2 Abs. 4 UVPG (vgl. zur Normgenese Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller UmwRG § 1 Rn. 101, 103). Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Norm betrifft die Nr. 5 aber nur „andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben“. Hieraus folgt ersichtlich, dass der Anwendungsbereich der Nr. 5 gesperrt ist, wenn ein Vorhaben nach Nr. 1 bis 2b) vorliegt. Indem Nr. 5 nur „andere“ Vorhaben betrifft, wird ausgedrückt, dass ein Vorhaben nicht zugleich unter Nr. 1 bis 2b und Nr. 5 fallen kann. Hierfür sprechen auch binnensystematische Erwägungen: An die Differenzierung zwischen den einzelnen Entscheidungen des § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG knüpft das UmwRG im weiteren unterschiedliche Rechtsfolgen (etwa in § 2 Abs. 1). Derartiges ist nur dann logisch und systemgerecht, wenn die einzelnen Entscheidungstypen des § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG sich nicht „überlappen“. Sie müssen sich mithin ausschließen. 2. Widerspruch zu Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG Der Kläger rügt auch i. S. des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG, dass die mit Bescheid vom 06.12.2016 erteilte wasserrechtliche Bewilligung Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, denn er beruft sich u.a. auf eine Verletzung von §§ 3a und 3e UVPG a. F., § 27 WHG sowie § 34 Abs. 1 BNatSchG. Insoweit genügt die – unstreitig gegebene – Möglichkeit eines Widerspruchs auf der Grundlage des Vortrags der anerkannten Vereinigung (Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller UmwRG § 2 Rn. 11 m. w. N.). Auf die (zwischen den Beteiligten nicht streitige) Frage, ob die in Rede stehenden Rechtsvorschriften auch dem Umweltschutz dienen (so noch § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG a. F.), kommt es seit dem 02.06.2017 und damit dem hier maßgeblichen § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG n.F. (vgl. hierzu BT-Drs. 18/9526, S. 38 zu Buchstabe a)) nicht mehr an. 3. Berührtsein im satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes Zwischen den Beteiligten ist hingegen streitig, ob der Kläger i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG geltend gemacht hat bzw. machen kann, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein. Dass die Vorschrift in die Rechte des Klägers beschränkender Weise (insbesondere im Hinblick auf Art. 9 Aarhus-Konvention) europarechtswidrig wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu BT-Drs. 18/9526, S. 38). Insoweit hängt es von der Satzung des jeweiligen Umweltverbands ab, in welchen Angelegenheiten er Rechtsbehelfe einlegen kann (Bunge, UmwRG, 2013, § 2 Rn. 52). Zwischen dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich und der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung muss ein Kausalzusammenhang bestehen, wobei die bloße Möglichkeit, dass der satzungsgemäße Aufgabenbereich berührt ist, genügt. An die Darlegungslast des Klägers sind keine übermäßigen Anforderungen zu stellen: So kann es im Einzelfall ausreichen, dass sich die anerkannte Umweltvereinigung auf bestimmte Einwendungen, nicht aber ausdrücklich auf ihre Satzung beruft (hierzu insgesamt Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller UmwRG § 2 Rn. 18 m. w. N.). a) Sachlicher Zusammenhang Erforderlich ist zunächst ein sachlicher Zusammenhang. Die gemäß Satzung verfolgten Ziele und die angegriffene Entscheidung müssen den gleichen Themenkreis betreffen. Dabei ist es allerdings ausreichend, wenn die als verletzt gerügten Rechtsvorschriften einen Bezug zum Aufgabenbereich der Umweltvereinigung haben (Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller UmwRG § 2 Rn. 20; Bunge, UmwRG, § 2 Rn. 59). Dies ist vorliegend hinsichtlich aller geltend gemachter Widersprüche zu Rechtsvorschriften der Fall: Ausweislich der im Internet verfügbaren Satzung des Klägers (§ 2 – Verbandszweck), verfolgt der Kläger das Ziel, „die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen und die Biodiversität im Ganzen vor weiterer Zerstörung zu bewahren und wiederherzustellen. In diesem Sinne setzt er sich auf nationaler und internationaler Ebene im gesellschaftlichen und politischen Raum für einen umfassenden und nachhaltigen Natur- und Umweltschutz ein, indem er insbesondere sich als gesetzlich anerkannter Natur- und Umweltschutzverband an Planungsverfahren und -prozessen beteiligt und auf den Vollzug der einschlägigen Gesetze dringt.“ Damit besteht ein hinreichender sachlicher Bezug zu den umwelt- und naturschutzrechtlichen Zielen des Klägers. Insoweit ist er auch durch die Zulassungsentscheidung berührt, denn er rügt, dass die Zulassungsentscheidung den von ihm verfolgten Zielen zuwiderläuft (hierzu eingehend Bunge, UmwRG, § 2 Rn. 57). b) Räumlicher Zusammenhang Daneben ist ein räumlicher Zusammenhang notwendig. Dieser liegt nur dann vor, wenn die Umweltauswirkungen der angegriffenen Entscheidung das Gebiet betreffen, auf das sich der satzungsgemäße Aufgabenbereich der Vereinigung bezieht (Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller UmwRG § 2 Rn. 21; ferner Bunge, UmwRG, § 2 Rn. 53, 58 – jeweils unter Verweis auf die Gesetzgebungsgeschichte). Angesichts des Zulässigkeitsmaßstabs („Geltendmachung des Berührtseins im satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes“) sind die diesbezüglichen Darlegungsanforderungen nicht zu hoch anzusetzen. Hierfür spricht auch die Gesetzgebungshistorie (zum Ganzen Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller UmwRG § 2 Rn. 2, 3): Die ursprüngliche Fassung des § 2 entsprach dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 16/2495). Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf vom 22.9.2006 (BR-Drs. 552/06 Beschluss) verschiedene Änderungen des § 2 vorgeschlagen. So schlug der Bundesrat u.a. vor, bei der Klagebefugnis in § 2 Abs. 1 auch eine räumliche Komponente der Vereinigung vorzusehen, damit z. B. eine Vereinigung aus Schleswig-Holstein nicht ohne Weiteres gegen eine Entscheidung einer bayerischen Behörde klagen könne. Die Bundesregierung lehnte in ihrer Gegenäußerung vom 12.10.2006 (BT-Drs. 16/2931) die vorgeschlagenen Änderungen sämtlich ab. Die räumliche Begrenzung der Klagebefugnis ergebe sich bereits aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Regierungsentwurfs. Die Einführung eines eigenständigen Kriteriums der räumlichen Begrenzung sei zudem unionsrechtlich bedenklich. Die vom Bundesrat geforderte (weitergehende) räumliche Beschränkung des Klagerechts von landesweit tätigen Umweltvereinigungen fand sodann keinen Einlass ins Gesetz. Nach Einschätzung der Kammer ist demnach nicht erforderlich, dass sich das Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich des landesweit tätigen Verbandes befindet, sondern es genügt, wenn die Umweltvereinigung darlegen kann, dass das Vorhaben Auswirkungen auf den räumlichen Geltungsbereich der (landesweit tätigen und anerkannten) Umweltvereinigung haben kann. Dies ist vorliegend angesichts des Umstands, dass die Iller flussauf- und abwärts wasserwirtschaftlich und fischereirechtlich im Zuständigkeitsbereich des Freistaates Bayern liegt, in dem der Kläger tätig ist (vgl. § 1 Abs. 1-3, § 10 Abs. 1 der Vereinssatzung), zweifelsfrei der Fall. Denn der Kläger rügt zumindest auch, dass das Vorhaben oberstromig Auswirkungen etwa auf den Fischaufstieg und stromabwärts auf den Geschiebetransport haben kann. Damit ist hier unerheblich, dass das Vorhaben im Zuständigkeitsbereich des Landes Baden-Württemberg liegt. 4. Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) UmwRG Die anerkannte Umweltvereinigung muss ferner bei Zulassungsentscheidungen für UVP-Vorhaben zur Beteiligung in dem Zulassungsverfahren berechtigt gewesen sein. Die Regelung knüpft an das jeweilige Fachrecht an und bestimmt, dass die dortigen Bestimmungen von der Umweltvereinigung eingehalten werden müssen, damit sie einen Rechtsbehelf nach dem UmwRG geltend machen kann. Die Voraussetzungen müssen objektiv gegeben sein; ein bloßes Behaupten durch die Umweltvereinigung reicht im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgrund des abweichenden Wortlauts nicht aus. Die Darlegungslast liegt bei der Umweltvereinigung (zum Ganzen Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller UmwRG § 2 Rn. 22 f.). Soweit in der Vergangenheit Bedenken gegen die Europarechtskonformität des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG erhoben wurden, dürften diese nach Einschätzung der Kammer dadurch ausgeräumt sein, dass der hier anwendbare (s.o.) § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) UmwRG n. F. (durch das UmwRGuaÄndG) an die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-137/14 (Urteil vom 15.10.2015, NVwZ 2015, 1665-1671) angepasst wurde (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 38). Dass dessen ungeachtet weiterhin eine Europarechtswidrigkeit der Vorschrift anzunehmen sei, ist nicht ersichtlich. a) Erfasste Entscheidungen Das streitgegenständliche Vorhaben ist vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG erfasst, s. o. Insoweit genügt es aufgrund des einschränkungslosen Verweises, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Ob in der Sache (konkret) eine (obligatorische) UVP durchzuführen ist, ist im Rahmen der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ohne Belang (etwas missverständlich insoweit Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller UmwRG § 2 Rn. 24). b) Recht auf Beteiligung Das Recht zur Beteiligung ergibt sich nicht aus dem UmwRG selbst, sondern aus dem Fachrecht (Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller UmwRG § 2 Rn. 25). Die zwischen den Beteiligten kontrovers und auch im Eilverfahren diskutierte Frage, ob sich der Kläger in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat, ist durch die zwischenzeitliche Gesetzesänderung nicht mehr entscheidungserheblich: Nach der Neufassung des UmwRG (durch Art. 1 UmwRGuaÄndG, das der Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015 in der Rechtssache C-137/14 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland – NVwZ 2015, 1665) zur Präklusion und zum Umfang der gerichtlichen Prüfung auf Einwendungen Rechnung trägt) kommt es für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs einer anerkannten Umweltvereinigung nicht mehr darauf an, ob sich diese im vorherigen Ausgangsverfahren beteiligt hat. Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Rechtsbehelf kann dagegen weiterhin sein, dass die Vereinigung zur Beteiligung am Ausgangsverfahren berechtigt war (BT-Drs. 18/9526, S. 38). Weil vorliegend ein Verfahren nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG in Rede steht, ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) UmwRG allein maßgeblich, ob ein Beteiligungsrecht des Klägers bestand. Ob er sich im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß geäußert hat, ist demgegenüber unbeachtlich geworden. aa) § 63 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. (1) von einem Land anerkannte, landesweit tätige Naturschutzvereinigung In Bayern tätige Naturschutzvereinigungen wurden ausweislich der Homepage des Bayerischen Landesamts für Umwelt (https://www.lfu.bayern.de/wir/anerkennung/index.htm) bis zum 28.03.2011 vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit auf der Grundlage des damaligen Art. 42 Abs. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) anerkannt. Die Anerkennungen dieser Vereine gelten nach § 5 Abs. 2 UmwRG a. F. weiter. Der Kläger wird entsprechend § 3 Abs. 1 S. 5 UmwRG a. F. auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz als gem. § 3 UmwRG i. V. m. § 63 Abs. 2 BNatSchG anerkannte, landesweit tätige Naturschutzvereinigung geführt (vgl. https://www.stmuv.bayern.de/themen/naturschutz/organisation/nat_verband.htm). (2) Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Tatbestand des § 63 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG weiter voraussetzt, dass die Anerkennung der landesweit tätigen Umweltvereinigung gerade von demjenigen Land ausgesprochen worden ist, welches die Plangenehmigung erteilt hat. Hierfür spricht ersichtlich der systematische Bezug zu § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG, dessen Wortlaut („wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt“) gerade dies fordert. Mit der Formulierung „des anerkennenden Landes“ wird explizit Bezug genommen auf § 63 Abs. 2 vor Nr. 1 BNatSchG, der ein Klagerecht für eine Naturschutzvereinigung versieht, die „von einem Land“ anerkannt worden ist. Damit wird in § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG zum Ausdruck gebracht, dass es sich gerade um ein Planfeststellungsverfahren im Gebiet des anerkennenden Landes handeln muss. Dass anderes für § 63 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG, der ggü. Nr. 6 Lückenfüllungsfunktion (vgl. BeckOK UmweltR/Kleve BNatSchG § 63 Rn. 34) hat, gelten sollte, ist nicht anzunehmen. Diese Einschätzung wird in der Kommentarliteratur, soweit sie sich zu dieser Frage verhält, geteilt: Von einem Land anerkannte Naturschutzvereinigungen (§ 3 Abs. 3 UmwRG) sind ohne Rücksicht darauf, welche Behörde das Verfahren durchführt (vgl. BR-Drs. 278/09, S. 235: „Anders als in der bisherigen Fassung wird auf eine Beschränkung auf von Behörden der Länder durchgeführte Verfahren verzichtet, so dass durch die neue Fassung zugleich der Regelungsgehalt des § 58 Absatz 3 BNatSchG a. F. mit erfasst wird.“), an allen PlfV und Plangenehmigungsverfahren zu beteiligen, wenn sie nach ihrer Satzung landesweit (und nicht nur regional) tätig sind und es sich um ein Vorhaben im Gebiet des Landes handelt, das die Anerkennung erteilt hat (§ 63 Abs. 2 Nr. 6, Nr. 7 BNatSchG (Stelkens/Bonk/Sachs/Neumann/Külpmann VwVfG § 73 Rn. 104b). Auch der Umstand, dass ausländische oder länderübergreifende Vereinigungen vom UBA anerkannt werden, § 3 Abs. 2 UmwRG, spricht dafür, dass die Anerkennung durch ein Bundesland nur für diejenigen Vereinigungen gilt, die auch in ebendiesem Land landesweit tätig sind. Damit kommt es auf die Frage, ob die weiter erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 63 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG (Plangenehmigung anstelle einer Planfeststellung i. S. v. Nr. 6, hierzu § 68 Abs. 2 WHG; Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen) gegeben sind, vorliegend nicht mehr an. bb) § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG i. V. m. § 49 NatSchG BW Ein Beteiligungsrecht des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 NatSchG BW (Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.06.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 539). Nach § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG können weitere Verfahren von der Mitwirkung umfasst sein, wenn das Landesrecht dies vorsieht und landesrechtliche Vorschriften ausgeführt werden. Die Norm verdeutlicht den Charakter einer nicht abschließenden Aufzählung der Fälle, in denen auf Landesebene die Möglichkeit zur Mitwirkung gegeben werden muss oder soll (BeckOK UmweltR/Kleve BNatSchG § 63 Rn. 35). Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 NatSchG BW steht einer vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, über die in § 63 Absatz 2 BNatSchG genannten Fälle hinaus ein Mitwirkungsrecht zu bei Plangenehmigungen gemäß § 63 Absatz 2 Nummer 7 BNatSchG, sofern mit dem Vorhaben ein Eingriff erfolgt, auch soweit keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Der Wortlaut „einer vom Land anerkannten Naturschutzvereinigung“ impliziert, dass es sich nur um eine solche handeln kann, die (gerade) vom Land Baden-Württemberg anerkannt worden ist. Andernfalls hätte der Wortlaut zwingend „einer von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung“ lauten müssen. Für diese Norminterpretation spricht auch die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/6886, S. 110: „Mit [§ 49] Absatz 1 Satz 1 wird zum einen von der Länderermächtigung des § 63 Absatz 2 Nummer 8 BNatSchG Gebrauch gemacht, indem weitere auf Landesrecht beruhende Verfahren festgelegt werden, in denen eine Mitwirkung der vom Land anerkannten landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen vorgesehen ist. Indizien für eine landesweite Tätigkeit können sich aus entsprechenden Satzungsregelungen ergeben, aber es sind auch entsprechende faktische Anhaltspunkte erforderlich, wie z. B. Untergliederungen in zumindest einer Vielzahl von Landkreisen des Landes oder bisheriges Tätigwerden in unterschiedlichen Regionen des Landes. Überdies enthält die Vorschrift aber auch echte Abweichungen vom Bundesrecht, beispielsweise für die in Absatz 1 Nummer 2 vorgesehene Mitwirkung bereits bei der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG.“). Zwar wird ebenso wenig wie im Gesetzestext explizit ausgeführt, dass es sich insoweit um „das Land Baden-Württemberg“ handeln muss. Aus dem Sinnzusammenhang wird dies jedoch mehr als deutlich: Indem „auf Landesrecht beruhende Verfahren“ in Bezug genommen werden, kann es sich nur um solche Verfahren handeln, in denen das LNatSchG zur Anwendung kommt. Dies sind zwangsläufig nur solche, die im Land Baden-Württemberg zur Genehmigung stehen. Entsprechend kann nur eine Mitwirkung der vom Land Baden-Württemberg anerkannten landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen statuiert werden, denn hinsichtlich der Umweltvereinigungen anderer Bundesländer ist eine Genehmigung durch das Land Baden-Württemberg ausgeschlossen und kommt eine Beteiligung bei Verfahren in Baden-Württemberg sachgedanklich nicht in Betracht. cc) § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG i. V. m. § 6 Abs. 2 UVwG Nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2-4 UVwG soll den nach § 3 UmwRG anerkannten Umwelt- oder Naturschutzvereinigungen bei Vorhaben, für die eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erteilt werden soll, ein Hinweis auf die Möglichkeit zur Stellungnahme oder Erhebung von Einwendungen gegeben werden, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden. Ihnen sind die Inhalte der innerhalb der jeweiligen Zulassungsverfahren vorgeschriebenen öffentlichen und ortsüblichen Bekanntmachungen bekanntzugeben. Dies soll möglichst auf elektronischem Wege geschehen. Auf Verlangen sollen den Vereinigungen auszulegende Unterlagen, soweit möglich auf elektronischem Weg, übermittelt werden. Die Vorschrift, die dem Wortlaut nach auf den Kläger anwendbar ist, vermittelt diesem allerdings kein Beteiligungsrecht i. S. d. § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG. Denn bei § 6 Abs. 2 UVwG handelt es sich nicht um eine entsprechende landesrechtliche Vorschrift, die ein Beteiligungsrecht begründet, sondern ein solches gerade voraussetzt. Dies ergibt sich schon formal aus dem Umstand, dass § 6 Abs. 2 UVwG in der Fußnote der amtlichen Fassung des § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG nicht aufgeführt ist. Ferner ergibt sich dies bei materieller Betrachtung daraus, dass ggü. den Umweltvereinigungen lediglich eine Hinweispflicht in Form einer Sollensvorschrift begründet wird, hingegen kein (unbedingtes) Hinweisrecht und ein damit verbundenes subjektiv-rechtliche Beteiligungsrecht. Für eine derartige Auslegung spricht auch die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/5487, S. 69: „Absatz 2 verfolgt das Ziel, die Beteiligungsrechte von nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung bei bestimmten umweltbedeutsamen Vorhaben zu stärken, indem er ihnen die effektive Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Einführung verschiedener behördlicher Pflichten erleichtert. Dies ist deshalb wichtig, weil den anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen gerade mit Blick auf die Einbringung von Umweltgesichtspunkten bei behördlichen Entscheidungsfindungsprozessen besondere Bedeutung zukommt. Nach geltendem Recht bzw. Anpassung des Landesrechtes an das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz können anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen bei umweltbedeutsamen und planfeststellungspflichtigen Vorhaben zwar Stellungnahmen abgeben oder als Teil der Öffentlichkeit Jedermanns-Einwendungen erheben. Allerdings hängt eine effektive Wahrnehmung dieses Rechts davon ab, dass die Vereinigungen tatsächlich rechtzeitig von den entsprechenden Vorhaben erfahren. Eine individuelle Benachrichtigung sehen die Regelungen nicht vor. Hier setzt die Regelung in § 6 Absatz 2 an und sieht bei einer Reihe von Vorhaben eine Benachrichtigung über die förmlichen Beteiligungsverfahren sowie weitere Erleichterungen vor.“). Zwar wird eingangs ausgeführt, dass mit der Vorschrift die Beteiligungsrechte anerkannter Umweltvereinigungen gestärkt werden sollen. Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich aber, dass es sich insoweit lediglich um eine verfahrensrechtliche Vorschrift handelt, die die Beteiligungsrechte durch eine bessere Informationsmittlung stärken soll, ein Beteiligungsrecht aber denklogisch voraussetzt. Explizit führt die Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 2 S. 1 UVwG weiter aus: „Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet bei umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen, planfeststellungspflichtigen, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfenden und in Spalte c mit dem Buchstaben „G“ markierten sowie wasserrechtlichen Vorhaben, für die eine gehobene Erlaubnis oder Bewilligung erteilt werden soll. Hintergrund ist, dass in all diesen Fällen (§ 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG, § 9 Absatz 1 Satz 3 UVPG, § 11 WHG in Verbindung mit § 93 WG, § 10 Absatz 3 Satz 4 BImSchG) Beteiligungsrechte der Umwelt- und Naturschutzvereinigungen im Rahmen des förmlichen Beteiligungsverfahren bestehen, jedoch trotz der enormen Wichtigkeit einer Beteiligung dieser Vereinigungen im Hinblick auf Umweltbelange diese Partizipation nicht immer ausreichend gesichert ist. Daher stellt Absatz 2 Satz 1 insoweit eine behördliche Pflicht auf, anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, die durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden, auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Stellungnahme oder Erhebung von Einwendungen hinzuweisen und ihnen die Inhalte der innerhalb der jeweiligen Zulassungsverfahren vorgeschriebenen öffentlichen und ortsüblichen Bekanntmachungen bekanntzugeben. Dieser Pflicht der die Öffentlichkeitsbeteiligung durchführenden Behörde zur aktiven und individuellen Information korrespondiert jedoch kein subjektives Recht der Vereinigungen auf rechtzeitige Unterrichtung. Es handelt sich um eine reine Ordnungsvorschrift, drittschützende Rechte werden also nicht begründet.“ (Hervorhebung nur hier)). Hieraus folgt klar, dass mit § 6 Abs. 2 S. 1 (und 2) UVwG keine über das Fachrecht (BNatSchG, LNatSchG) hinausgehenden subjektiven Rechte von Umweltvereinigungen geschaffen werden sollten. dd) Beteiligungsrecht als Teil der Öffentlichkeit, § 18 UVPG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3a) UmwRG Der Kläger beruft sich auf ein Recht zur Beteiligung als Teil der Öffentlichkeit (i. S. d. § 18 Abs. 1 S. 1 UVPG n. F. = § 9 Abs. 1 S. 1 UVPG a. F.), weil im Gemeinsamen Amtsblatt der Stadt Ulm und des Alb-Donau-Kreises am 23.04.2015 für den 11.05.2015 ein Erörterungstermin festgesetzt und auch durchgeführt wurde und das Vorhaben mithin gem. § 9 UVPG a. F. allgemein bekanntgemacht wurden. (1) UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens Als Teil der Öffentlichkeit steht anerkannten Umweltvereinigungen ein Beteiligungsrecht zu: Soweit das Fachrecht keine Vorschriften über die Beteiligung von Umweltvereinigungen und die Öffentlichkeitsbeteiligung vorsieht, gibt § 9 Abs. 1 UVPG a. F. als „Auffangvorschrift“ den Umweltvereinigungen ein Recht auf Beteiligung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben (dies impliziert bereits § 2 Abs. 6 S. 1 und 2 UVPG a. F.; allgemein hierzu Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller UmwRG § 2 Rn. 25; EuGH, Urteil vom 08.11.2016, Slowakischer Braunbär II – Rs. C-243/15 – juris Rn. 47, 49). Insoweit ist weiter geklärt, dass eine unterlassene oder fehlerhaft durchgeführte Umweltverträglichkeits(vor)prüfung zu einem Recht des Klägers auf Überprüfung derselben und damit korrespondierend auch einem Rechtsbehelf führen kann/muss (EuGH, Urteil vom 08.11.2016, slowakischer Braunbär II, C-243/15, juris Rn. 61 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 07.11.2013, Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, juris Rn. 37; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2018 - 5 S 1659/17 – juris Ls. = Rn. 24). Weiter ist klar (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 UmwRG), dass ein Verfahrensfehler bei der Durchführung der UVP-Vorprüfung, sofern diese die UVP-Pflicht verneint, einen absoluten Verfahrensfehler darstellt, der die Kassation oder zumindest die Außervollzugsetzung der Zulassungsentscheidung nach sich zieht (Lieber, UPR 2018, 441). Hieraus folgt nach Auffassung der Kammer, dass Verfahrensfehler auf das Ergebnis (keine UVP-Pflicht) durchschlagen können und damit für die Zulässigkeit der Klage ebenfalls relevant sind. Voraussetzung ist aber demgemäß, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist oder ein Verfahrensfehler bei der Durchführung der UVP-Vorprüfung vorliegt. Die bloße Möglichkeit genügt nicht (vgl. in einem Eilverfahren VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2018 - 5 S 1659/17 – juris 19 = BeckRS 2018, 1913 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 19.12.2013 - 4 C 14/12 - BVerwGE 149, 17, juris Rn. 8). Hieran fehlt es vorliegend: Zwar hat das Landratsamt das Vorhaben zunächst gem. § 9 UVPG (a. F.) allgemein bekanntgemacht und damit den Anwendungsbereich der Öffentlichkeitsbeteiligung eröffnet. Im weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens ist das Landratsamt hiervon aber wieder abgerückt und hat in der Folge lediglich eine UVP-Vorprüfung nach § 3c S. 1 UVPG a. F. durchgeführt – mit dem Ergebnis, dass eine UVP-Pflicht mangels erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen nicht besteht. Hiergegen ist nichts zu erinnern, denn das Landratsamt ist als Genehmigungsbehörde Herrin des Verfahrens und maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung des Vorhabens ist jener der (letzten) Behördenentscheidung. Zu diesem Zeitpunkt ist aber nicht (mehr) zu beanstanden, dass anstelle einer allgemeinen UVP-Pflicht und dem sodann nachgeschalteten Verfahren lediglich eine UVP-Vorprüfung durchgeführt wurde (dazu sogleich). Dem Kläger wird insoweit auch kein Verfahrensrecht nachträglich wieder genommen. Denn ein solches besteht nur im Rahmen des geltenden Rechts. Kommt die Behörde aber zutreffend (wenn auch erst während des laufenden Verwaltungsverfahrens) zu dem Ergebnis, dass anstelle der ursprünglich erwogenen obligatorischen UVP-Pflicht lediglich eine Vorprüfung durchzuführen ist, entspricht dies geltendem Recht. Selbiges ist auch unter systematischen Gesichtspunkten folgerichtig, denn ein originäres Beteiligungsrecht des Klägers als anerkannter Naturschutzvereinigung besteht (auch) gem. § 63 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG nur für den Fall, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung (nach § 9 UVPG a. F.) vorgeschrieben ist. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Einen vom Kläger monierten Missbrauch der Verfahrensvorschriften durch das Landratsamt vermag die Kammer insoweit nicht zu erkennen: Die Vertreterin des Landratsamts hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr als Beweggrund für die Öffentlichkeitsbeteiligung im vorgelagerten Verfahren nach § 9 Abs. 3 UVPG a. F. angegeben, das Vorhaben möglichst großflächig bekannt machen zu wollen, um abschätzen zu können, welche Einwendungen gegen das Vorhaben (von welcher Seite auch immer) vorgebracht würden. Als diese Einwendungen im weiteren Verfahrensverlauf wenig substantiiert ausgefallen seien, habe man sich entschieden, die UVP auf eine UVP-Vorprüfung zurückzuführen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die Entscheidung des Landratsamts, anstelle der ursprünglich begonnenen (obligatorischen) UVP im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens lediglich eine UVP-Vorprüfung (mit dem Ergebnis einer nicht erforderlichen UVP) durchzuführen, ist auch weder verfahrensmäßig noch vom Ergebnis her zu beanstanden. Dabei gilt hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolldichte der Bewertung der durchgeführten Vorprüfung der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des § 3a S. 4 UVPG a. F. Ob demgegenüber eine allgemeine UVP-Pflicht bestand oder lediglich eine UVP-Vorprüfung durchzuführen war, ist gerichtlich voll überprüfbar. Für das Vorhaben ist ausweislich Nr. 13.14 bzw. Nr. 13.18.1 (jeweils A-Vorhaben) der Anlage 1 zum UVPG a. F. eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles i. S. d. § 3c S. 1 UVPG a. F. vorgesehen (zur Systematik Landmann/Rohmer UmweltR/Sangenstedt UVPG § 3c Rn. 1-2). Eine allgemeine/obligatorische Pflicht zur Durchführung einer UVP ergibt sich nicht aus § 3b Abs. 2 UVPG a. F. Denn nachdem die Beigeladene derzeit – soweit ersichtlich – lediglich das vorliegend streitgegenständliche Vorhaben vorantreibt und die auf bayerischem Gebiet gelegenen Vorhabenstandorte derzeit nicht weiter verfolgt, fehlt es jedenfalls am Merkmal der Gleichzeitigkeit dieser Vorhabenrealisierungen (hierzu Landmann/Rohmer UmweltR/Sangenstedt UVPG § 3b Rn. 35: verfahrensbezogene Betrachtungsweise). Dass das streitgegenständliche Vorhaben von der Beigeladenen als Pilotverfahren für die weiteren Standorte betrachtet und bezeichnet wird, ändert hieran nichts. Auf die weitere Frage, ob zwischen den Vorhaben(standorten) ein enger Zusammenhang i. S. d. § 3b Abs. 2 S. 2 UVPG a. F. besteht und sie somit kumulierend betrachtet werden müssten, kommt es mithin nicht mehr an. Im Übrigen sind Wasserkraftanlagen oder sonstige Ausbaumaßnahmen nicht (als X-Vorhaben) zwingend/obligatorisch UVP-pflichtig, sodass auch eine Kumulierung derartiger Vorhaben eine obligatorische UVP-Pflichtigkeit nicht wird auslösen können, weil keine Konstellation denkbar ist, in der diese i. S. d. § 3b Abs. 2 S. 1 UVPG a. F. zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten können (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Sangenstedt UVPG § 3b Rn. 17). Eine solche ergibt sich auch nicht aus § 3c S. 1 i. V. m. Ziff. 2 der Anlage 2 UVPG a. F. Wie die 7. Kammer bereits im Eilverfahren zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Kumulierung in diesem Sinne nur bzgl. der an einem bestimmten Einwirkungsort entstehenden Gesamtbelastung unter Einschluss vorhandener Vorbelastungen im Sinne einer Summation der negativen Umweltauswirkungen in Betracht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.03.2016 - 8 A 1577/15 - UPR 2016, 548-550 = juris Rn. 37 f. m. w. N.). Dass etwa von der vorhandenen Sohlstützschwelle eine derartige Vorbelastung ausgehen würde, hat der Kläger (schon) nicht behauptet, sondern allein auf die ursprünglich von der Beigeladenen verfolgten, sieben weiteren Kraftwerksstandorte abgestellt. Diese werden – s.o. – von der Beigeladenen jedoch derzeit nicht weiterverfolgt und befinden sich – soweit ersichtlich – noch nicht einmal im Zulassungsverfahren, sodass eine Kumulierung von vornherein ausscheidet. (2) Prüfungsgegenstand und -maßstab Im Rahmen der Vorprüfung des § 3c Abs. 1 S. 1 UVPG a. F. ist die Behörde zu einem zweistufigen Vorgehen veranlasst: Zunächst muss sie – auf der Sachverhaltsebene – die zu erwartenden Umweltauswirkungen ermitteln und sodann – auf rechtlicher Ebene – eine Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen vornehmen (Landmann/Rohmer UmweltR/Sangenstedt UVPG § 3c Rn. 9). Dabei ist von der Behörde nach dem Wortlaut eine „überschlägige Prüfung“ verlangt. Die behördliche Vorprüfung darf sich insoweit nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum u.a. hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 36/13 -, juris Rn. 29). Im Rahmen der Vorprüfung bedarf es insoweit zunächst einer Ermittlung und einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG a. F. aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien und der Merkmale der möglichen Auswirkungen. Die aufgrund überschlägiger Prüfung getroffene behördliche Einschätzung ist aufgrund ihres prognostischen Charakters in gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt, nämlich allein daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a. F. durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (§ 3a S. 4 UVPG a. F.). Gefordert ist - trotz der zwischenzeitlichen Streichung des insoweit nur klarstellenden § 4a Abs. 2 UmwRG a. F. (vgl. BT-Drucksache 18/9526, S. 31) - eine auf Grundlage der von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebenen Begründung erfolgende Plausibilitätskontrolle, die sich daran orientiert, ob die Behörde den Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst hat, die Verfahrensregeln und rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten hat, das anzuwendende Recht erkannt, insbesondere den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt und ob sie keine sachfremden Erwägungen vorgenommen hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2018 – 5 S 1659/17 – juris Rn. 28; Beschluss v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 70). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Verfahrensmäßigkeit der durchgeführten UVP-Vorprüfung ist (s. o.) der Zeitpunkt der Durchführung der UVP-Vorprüfung. Nachträglich vom Kläger erhobene Einwendungen gegen die Verfahrensmäßigkeit der UVP-Vorprüfung sind daher nur dann beachtlich, wenn sie – quasi nachträglich – belegen/substantiieren würden, dass die UVP-Vorprüfung zum damaligen Zeitpunkt verfahrensfehlerhaft erfolgt wäre. (3) Verfahrensgemäße Durchführung der UVP-Vorprüfung Die vom Kläger monierten Verfahrensfehler hinsichtlich der durchgeführten UVP-Vorprüfung greifen nicht durch. (a) Unverzüglichkeit der Feststellung der UVP-Pflicht Die durchgeführte UVP-Vorprüfung ist nicht im dem Sinne verfahrensfehlerhaft i. S. d. § 3a S. 1 UVPG a. F., dass die Entscheidung über die UVP-Pflicht nicht unverzüglich erfolgt wäre. Das Gesetz benennt drei alternative, die Prüfpflicht auslösende Zeitpunkte, von denen vorliegend die dritte (letzte) Variante (auf eigene Initiative der Behörde nach Beginn des Zulassungsverfahrens) eingreift (hierzu allgemein Landmann/Rohmer UmweltR/Sangenstedt UVPG § 3a Rn. 8). Wie das Gericht bereits im Eilverfahren judiziert hat, normiert § 3 a Satz 1 UVPG mit der Vorgabe „unverzüglich“ keine konkrete Frist, sondern verpflichtet die zuständige Behörde lediglich dazu, ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) festzustellen, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 57). Wie in dem vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall kommt hier angesichts der Komplexität des Genehmigungsantrags (und -verfahrens) nicht in Betracht, allein aus den Zeitabläufen auf eine schuldhafte Verzögerung der Durchführung der UVP zu schließen. Ebenso wie im Fall des VGH Baden-Württemberg ist hier weiter zu berücksichtigen, dass nach Stellung des Genehmigungsantrags von der Beigeladenen neue Unterlagen (hier: ergänzende Informationen in Bezug auf den Antrag vom 02.7.2015; vertiefendes Gutachten von Prof. R. zur Schädigung von Fischen im Schachtkraftwerk vom 22.03.2016; erneute Stellungnahme Prof. R. vom 03.06.2016) eingereicht wurden, die auf die UVP-(Vor-)Prüfung Auswirkungen hatten. Hinzu kommt ferner, dass eine Vielzahl interner und sonstiger Stellen zu beteiligen bzw. anzuhören waren und die diesbezüglichen Fristen (Frist zur Stellungnahme der beteiligten Stellen bis zum 24.10.2014, vgl. AS II 119) nicht stets von den entsprechenden Stellen eingehalten wurden. Am 24.11.2014 und damit einen Monat nach Ablauf der Stellungnahmefristen für die beteiligten Stellen hat das Landratsamt i. S. d. § 9 Abs. 3 UVPG a. F. das Vorhaben im vorgelagerten Verfahren der Öffentlichkeit bekanntgemacht (Frist zur Stellungnahme bis zum 30.01.2015). In der Zwischenzeit und im weiteren Verlauf des Jahres 2015 gingen beim Landratsamt weitere Stellungnahmen ein und stand das Landratsamt im fortlaufenden Austausch mit dem Vorhabenträger hinsichtlich der Verfahrensgestaltung. Am 11.05.2015 führte das Landratsamt die Erörterung der Einwendungen nach § 73 Abs. 6 LVwVfG durch. Noch im Februar 2016 (AS III-261) hatte das Landratsamt offengelassen, ob tatsächlich eine UVP durchzuführen war. Bis in das Jahr 2016 hinein war die Frage der Auswirkungen auf Fische strittig. Ggü. dem Vorhabenträger verlangte das Landratsamt (im August 2016) weitergehende/vertiefende Planunterlagen zum hydraulischen Nachweis bzgl. des Rechens (etwaige Fischschädigungen betreffend). Am 19.09.2016 erfolgte sodann die Bekanntgabe des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung. Der Einwand des vom Kläger beauftragten Gutachters in dessen Stellungnahme vom 26.02.2018 (dort S. 16 oben), spätestens neun Wochen nach Erhalt der UVS hätte das Landratsamt die UVP-Pflicht beurteilen müssen (wohl im Hinblick auf § 7 Abs. 6 UVPG n. F.), geht fehlt. Denn er berücksichtigt nicht, dass die Frage der Feststellungsreife im Beurteilungsermessen der Genehmigungsbehörde liegt (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – 4 C 36/13 – juris Rn. 29 a. E.) und es dieser insoweit freisteht, auch weitere Unterlagen (insbesondere Einwendungen der beteiligten Stellen oder Dritter) zu berücksichtigen. Hätte das Landratsamt allein die UVS und die saP des Vorhabenträgers zugrunde gelegt, wäre ihr sicherlich (nicht zu Unrecht) vorgehalten worden, die Umweltauswirkungen einseitig zugunsten des Vorhabenträgers zu beurteilen. Der weitere Einwand im klägerischen Parteigutachten (S. 18), die allgemeine Vorprüfung hätte bei „zügiger“ Feststellung der UVP-Pflicht zum Zeitpunkt des Scopings bzw. nach Abschluss der UVS zum Ergebnis kommen müssen, dass erhebliche nachteilige Umweltwirkungen nicht ausgeschlossen werden können, lässt dies ebenfalls unberücksichtigt und verkennt, dass bei einer beabsichtigten Verneinung der UVP-Pflicht denklogisch eine umfassendere Prüfung möglicher Umweltauswirkungen erforderlich ist als im umgekehrten Fall. Die Argumentation erscheint stark ergebnisorientiert. Die Kammer geht nach Aktenlage davon aus, dass erst mit der endgültigen Klärung der Frage der Auswirkungen des Vorhabens auf Fische die Feststellungsreife (im Sinne einer validen Bewertungsgrundlage) der UVP-Pflicht vorlag (Landmann/Rohmer UmweltR/Sangenstedt UVPG § 3a Rn. 12), sodass vorher eine Entscheidung über die Durchführung einer UVP vom Landratsamt nicht abschließend und valide beantwortet werden konnte. Ein schuldhaftes Verzögern der Feststellung der UVP-Pflicht durch das Landratsamt kann im gesamten Verfahrensablauf nicht erblickt werden. Umgekehrt vermag die Kammer auch nicht anzunehmen, dass mit der vertieften Prüfung möglicher erheblicher Umweltauswirkungen durch das Landratsamt im Rahmen der Vorprüfung die eigentliche UVP vorweggenommen worden wäre (vgl. hierzu Landmann/Rohmer UmweltR/Sangenstedt UVPG § 3c Rn. 14 unter Hinweis auf den bloß summarischen Charakter der Vorprüfung; ferner Lieber, UPR 2018, 441). Denn will die Behörde zu dem Ergebnis kommen, dass eine UVP nicht durchgeführt werden muss, muss sie zwingend umfassender in die Prüfung der Umweltauswirkungen einsteigen, als wenn sie die UVP bejahen will (Lieber, UPR 2018, 441 unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 5 S. 1 UVPG n. F.). Denn im letzteren Fall genügt, wenn hinsichtlich eines Aspekts erhebliche Umweltauswirkungen möglich sind. Im ersteren Falle hingegen müssen alle potentiell in Betracht kommenden erheblichen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden können, wobei der Prüfungsmaßstab – ungeachtet des Grundsatzes: „Im Zweifel pro UVP“ (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Sangenstedt UVPG § 3c Rn. 16) – auf ein Besorgnispotential (Möglichkeit erheblicher Umweltauswirkungen) reduziert bleibt. Gerade dieser Grundsatz verpflichtet die Behörde aber im Falle der beabsichtigten Ablehnung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens zu einer umfassenderen Prüfung als im umgekehrten Falle (in diesem Sinne auch Landmann/Rohmer UmweltR/Sangenstedt UVPG § 3c Rn. 23: Prüfung sämtlicher das Vorhaben betreffender Kriterien). Dass das Ergebnis der UVP-Vorprüfung am 19.09.2016 fachlich sinnfrei gewesen und ausschließlich formellen Charakter gehabt habe (wie der vom Kläger beauftragte Gutachter in dessen Stellungnahme vom 26.02.2018, S. 16 unten, moniert), vermag die Kammer demgemäß nicht zu erkennen. (b) Methodisches Vorgehen bei der Ermittlung und Bewertung der UVP-Pflicht Der weitere Einwand des Klägers, das Landratsamt habe bei der Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit keine eigene Bewertung vorgenommen, sondern sich lediglich auf jene des Vorhabenträgers (bzw. dem von ihm beauftragten Ingenieurbüro) gestützt, verfängt ebenso wenig wie jener hinsichtlich des methodischen Vorgehens (in der UVP-Vorprüfung bzw. in der UVS). Dabei gilt hinsichtlich des rechtlichen Maßstabs: Unbeschadet der den Vorhabenträger selbst treffenden Obliegenheiten gem. § 3a S. 1 i. v. m. § 6 UVPG a. F. ist der zuständigen Behörde aufgrund ihrer sachlichen Zuständigkeit für das Verfahren die Letztverantwortung für eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen zugewiesen. Sie hat deshalb darauf hinzuwirken, dass der Vorhabenträger – unter Beachtung der erforderlichen Vorprüfungstiefe – hinreichend aussagefähige Unterlagen vorlegt (Landmann/Rohmer UmweltR/Sangenstedt UVPG § 3c Rn. 10) und hat eine eigenständige Vorprüfung durchzuführen; eine bloß nachvollziehende Überprüfung der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen genügt nicht (Liber, UPR 2018, 441 unter Verweis auf OVG Lüneburg, Urt. v. 09.11.2016, 13 LC 71/14; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.06.2017, 1 Bs 14/17). Umgekehrt ist sie aufgrund des Prüfungsmaßstabs („überschlägige Prüfung“) nicht zwingend dazu veranlasst, ergänzende eigene Untersuchungen vorzunehmen, um die Sachlage weiter aufzuklären (Landmann/Rohmer UmweltR/Sangenstedt UVPG § 3a Rn. 12). Dies liegt vielmehr in ihrem Beurteilungsermessen. Hieraus folgt, dass sich die Genehmigungsbehörde auf die vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen (namentlich die UVS) zurückziehen kann, wenn sie diese als hinreichend valide, vollständig und aussagekräftig betrachtet. Selbiges gilt auch für die Dokumentation i. S. d. § 3a S. 2, 2. Hs. UVPG a. F. (jedenfalls soweit die in Bezug genommenen Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich sind). Dies zugrunde gelegt, vermag die Kammer eine fehlerhafte (Schwerpunktsetzung i. R. d.) Sachverhaltsermittlung nicht zu erkennen. Den zutreffenden Ausführungen der 7. Kammer im Eilverfahren ist insoweit nichts weiter hinzuzufügen. Im Übrigen trifft der klägerseitig (in dessen Parteigutachten vom 26.02.2018, S. 18) geäußerte Vorwurf, das Landratsamt habe die Ergebnisse der fachgutachterlichen Vorprüfung (UVS) nicht im Kontext der gesetzlichen oder/und untergesetzlichen Normen dokumentiert und bewertet, nicht zu. Ebendies hat das Landratsamt in eigener Verantwortung auf S. 13 ff. der Tabelle der Anlage zur Bekanntgabe i. S. d. § 3a S. 2 2. Hs UVPG a. F. getan. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Sofern weiter die Methodik und die Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen der UVS kritisiert werden (S. 19 f. des klägerischen Parteigutachtens), ist zwar die Grundthese zutreffend, dass die UVS mittelbar Einlass in die UVP-Vorprüfung des Landratsamts gefunden hat und letztere sogar z. T. (etwa auf S. 16) auf die UVS verweist und sie insoweit als Begründung inkorporiert. Der in der Sache geäußerte Vorwurf einer methodisch ungenauen und nicht nachvollziehbaren Sachverhaltsermittlung sowie tendenziösen gutachterlichen Bewertung wird von der Kammer hingegen nicht geteilt. Das methodische Vorgehen in der UVS wird dort (S. 5) erläutert und an die rechtlichen Grundlagen (§§ 2, 5 UVPG) sowie die vom Landratsamt aufgestellten Anforderungen (im Scoping-Termin vom 10.01.2008) rückgekoppelt. Insbesondere letzteres lässt eine (vom Kläger befürchtete) tendenziöse gutachterliche Bewertung als unwahrscheinlich erachten (vgl. zum gesetzlichen Hintergrund, der ebendieses Vorgehen vorsieht, § 5 Abs. 1 S. 2, 3, 7 UVPG a. F.). In der Sache ist das methodische Vorgehen in der UVS unbedenklich: Nach einzelnen Schutzgütern abgeschichtet werden der status quo einschließlich der derzeitigen Vorbelastungen beleuchtet, sodann die wesentlichen Auswirkungen durch das Vorhaben auf diese Schutzgüter prognostiziert und schließlich eine Bewertung (unter Einschluss von Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen) abgegeben. Dieses Vorgehen ist auch der vom Landratsamt tabellarischen Dokumentation der UVP-Vorprüfung immanent. Sie entspricht den Vorgaben der Anlage 2 zum UVPG a. F. (Merkmale des Vorhabens, Standort des Vorhabens, Merkmale der möglichen Auswirkungen) und gründet sich formal auf das Formblatt aus dem Leitfaden des BMU zum UVPG von 2003. Hiergegen ist nichts einzuwenden, denn zum damaligen Zeitpunkt bestanden keine weitergehenden rechtlichen Anforderungen an die Dokumentation der UVP-Vorprüfung. Die Bewertung/Beurteilung der Erheblichkeit der Auswirkungen erfolgt – korrekterweise – schutzgutbezogen. Dass eine als solche bezeichnete Gesamteinschätzung der erheblichen Umweltauswirkungen (ggf. unter Berücksichtigung von Kompensations- oder Vermeidungsmaßnahmen) nicht erfolgt ist, erscheint der Kammer nicht als derart gravierend, dass hierin ein Verfahrensfehler gesehen werden müsste, der auf das Ergebnis der UVP-Vorprüfung durchschlägt. Zwar wäre eine solche Gesamtabwägung der positiven wie negativen Faktoren für die Nachvollziehbarkeit des Gesamtergebnisses hilfreich gewesen. Zwingend erforderlich erscheint eine solche aber nicht. Denn das Gesamtergebnis, wonach keine UVP-Pflicht besteht, impliziert, dass die Einzelbewertungen in ihrer Zusammenschau nicht derart gravierend kumulieren, dass insgesamt von erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgegangen werden müsste. Das Gesamtergebnis lässt sich aus den Einzelbewertungen ableiten bzw. mit diesen rückkoppeln. (c) Verfahrensgemäße Durchführung der UVP-Vorprüfung Auch in der Sache vermag die Kammer eine verfahrensfehlerhafte Sachverhaltsermittlung oder -bewertung nicht zu erkennen: Sofern in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten zur UVP-Vorprüfung vom 26.02.2018 die Nachvollziehbarkeit der „allgemeinen Vorprüfung“ in Abrede gestellt wird, ist zu entgegnen, dass der gutachterlichen Stellungnahme das UVPG n. F. zugrunde gelegt wurde, wohingegen für das vorliegende Vorhaben das UVPG a. F. maßgeblich ist. Hieraus resultieren Divergenzen in den Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer UVP gem. Anlage 3 UVPG n. F. bzw. Anlage 2 UVPG a. F. So ist etwa der Aspekt der Abrissarbeiten in Ziff. 1.1 der Anlage 3 UVPG n. F. aufgeführt, in Anlage 2 UVPG a. F. hingegen nicht. Selbst wenn man annehmen wollte, dass dieser Aspekt auch nach altem Recht bereits prüfungsrelevant gewesen wäre, läge ein Bewertungsfehler des Landratsamts jedenfalls nicht vor: Die Beigeladene ist für die vorhandene Sohlstützschwelle nicht zuständiger Vorhabenträger (dies sind die Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder Baden-Württemberg und Bayern) und wurde dies auch nicht durch den vorliegenden Bescheid, sodass eine Verantwortlichkeit derselben für die Sohlstützschwelle hinsichtlich einer möglichen Sanierung oder gar eines Abrisses aus Rechtsgründen ausscheidet. Gleiches gilt für das im Gutachten monierte „Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten“ (Ziff. 1.2 Anlage 3 UVPG n. F.), das in dieser Ausprägung in der Anlage 2 UVPG a. F. nicht vorhanden ist. Den Aspekt der Kumulierung hat das Landratsamt unter Ziff. 2 Anlage 2 UVPG a. F. abgearbeitet (S. 7 ff. der Vorprüfung). Weiteres dürfte vom Landratsamt nicht verlangt gewesen sein. Sofern im Gutachten vom 26.02.2018 weiter moniert wird, dass abgesehen von den Auswirkungen auf Fische im Zusammenhang mit dem Fischpass keine weiteren Auswirkungen auf andere Tierartengruppen geprüft worden seien, ist zu entgegnen, dass es bei Ziff. 1.2 nicht um Auswirkungen des Vorhabens auf Flora und Fauna, sondern um deren Nutzung und Gestaltung geht. Folgerichtig hat das Landratsamt diesen Aspekt unter Ziff. 1.4 abgearbeitet. Insoweit führt die Vorprüfung aus, dass eine Gefährdung von Tieren (Biber, Amphibien) durch den Baubetrieb gegeben sei (vgl. saP) und die Fischfauna diejenige Tiergruppe sei, die am stärksten durch den Betrieb der Anlage beeinflusst werde, für die sich durch die Ertüchtigung der Fischwegeanlage jedoch auch die deutlichsten Verbesserungen ergäben (Näheres hierzu in der UVS, Kap. 8.5). Das Gutachten vom 26.02.2018 moniert insoweit, dass weder saP noch UVS der allgemeinen Vorprüfung beigelegt seien, sodass die Darstellung nicht nachvollzogen werden könne. Dem ist zu entgegnen, dass UVS und saP in den Antragsunterlagen (2. Ordner, Anlage 6 und 8) enthalten waren. Ein ergänzender Verweis auf die Antragsunterlagen in der Dokumentation der UVP-Vorprüfung erscheint der Kammer verfahrensmäßig unbedenklich. Sofern in der Sache entgegnet wird, dass der Hinweis auf eine starke Betroffenheit der Fischfauna den Schluss nahelege, dass erhebliche nachteilige Umweltwirkungen nicht ausgeschlossen werden könnten und zur Vermeidung derselben – in unzulässiger Weise – auf den Entlastungseffekt durch die Ertüchtigung der Fischwegeanlage abgestellt werde, ist zu entgegnen, dass eine Gesamtbeurteilung der Anlage sehr wohl zulässig ist (vgl. explizit § 3c S. 3 UVPG a. F.; in diesem Sinne jüngst auch BVerwG, Urt. v. 29.5.2018 – 7 C 18/17 - NVwZ 2018, 1734 – Kraftwerk Moorburg – zu einer Fischaufstiegsanlage als i. R. d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL berücksichtigungsfähiger Schadensminderungsmaßnahme). Denn zur Genehmigung steht die Gesamtanlage (Schachtkraftwerk mit Rechen und Fischaufstiegshilfe), die sowohl hinsichtlich der positiven als auch der negativen Auswirkungen nur einheitlich bewertet werden kann. Eine Trennung, wie im Gutachten gefordert, wäre völlig lebensfremd und widerspräche dem Gesetzestext. Sofern weiter moniert wird, es fehle eine Ergebnisdarstellung mit der Bewertung unter Berücksichtigung fachrechtlicher Maßstäbe, ist zu entgegnen, dass ebendiese Bewertung auf S. 13 ff. vorgenommen wurde (fälschlicherweise wird auf S. 7 auf Seite 18 f. verwiesen, die tatsächlich nicht existiert). Der weitere Einwand, durch die geplante Wasserkraftnutzung würden sich die Strömungsverhältnisse ändern, mag in der Sache zwar zutreffen; dass sich hieraus aber erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf Wasserwerte (Sauerstoffsättigung, Temperatur) ergeben könnten, erscheint bei lebensnaher Betrachtungsweise äußerst fernliegend. Sofern weiter moniert wird, dass im Rahmen der Darstellung der Vorbelastung nicht darauf abgehoben werde, dass im GEK und nach WRRL und WHG gefordert sei, die Durchgängigkeit im Hauptgerinne zu verbessern, ist zu entgegnen, dass mit diesem Aspekt nicht die Vorbelastung, sondern die rechtliche Frage des Verbesserungsgebots betroffen ist. Dass hierzu Feststellungen in der Vorprüfung erforderlich wären, erscheint der Kammer fernliegend. Den im Gutachten weiter gezogenen Schluss, aus der Darstellung der Vorbelastung unter Ziff. 2.1 werde abgeleitet, dass bei einer derart hohen Vorbelastungssituation eine vorhabenbedingte erhebliche nachteilige Umweltwirkung nicht bestehen könne, vermag die Kammer nicht zu teilen. Die Darstellung der Vorbelastung erfolgt wertneutral. Die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens erfolgt auf S. 13 ff., ohne dass die Vorbelastung insoweit „legitimierend“ bzw. relativierend berücksichtigt wird. Der geäußerte Vorwurf verfängt daher nicht. Sofern hinsichtlich Ziff. 2.3.1 moniert wird, dass aus der Feststellung, dass im Untersuchungsgebiet keine FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete lägen, nicht klar wird, wie weit der Wirkraum definiert werde, ist dies zwar im Ansatz zutreffend. In der UVS (dort 3. = S. 6) wird hingegen der Untersuchungsraum konkret bestimmt. Hier heißt es, dass dieser (in Abstimmung mit dem Landratsamt) schutzgutbezogen bestimmt wird (mindestens 500m im Umkreis um den geplanten Standort; für die Schutzgüter Wasser, Tiere und Pflanzen wird zusätzlich der Illerlauf zwischen Fkm 20,600 und der Stauwurzel der Schwelle 23,480 betrachtet, da die Auswirkungen auf diese Schutzgüter aufgrund der netzenden Funktion des Fließgewässers weiter reichen). Hiergegen ist verfahrensmäßig nichts zu erinnern, da (weitergehende) Anforderungen an die Dokumentation der UVP-Vorprüfung zum maßgeblichen (damaligen) Zeitpunkt nicht bestanden. Sofern weiter moniert wird, dass entgegen der Matrix entsprechend S. 13 in der dritten Spalte auf S. 13 ff. nicht zwischen erheblich (+) und unerheblich (-) differenziert werde, ist dies zwar zutreffend. Aus den jeweils in der dritten Spalte abgegebenen inhaltlichen Beurteilungen ergibt sich jedoch (eindeutig), dass eine Erheblichkeit jeweils nicht gesehen werde. Allein hierauf kann es ankommen, denn die Art der Darstellung ist nicht zwingend (s. o.). Sofern hinsichtlich des Schutzgutes Tiere (S. 16) argumentiert wird, dass das Landratsamt nicht unter den Begriff der erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen, sondern unter den naturschutzrechtlichen Eingriffsbegriff subsumiert habe, ist dem zwar im Ansatz zuzustimmen. Insbesondere die Formulierung „Insgesamt ist von einem mittleren Eingriff in dieses Schutzgut auszugehen.“ legt dies nahe. Hiergegen ist jedoch nichts einzuwenden, denn die Erheblichkeitsprüfung erfolgt gem. § 3c S. 1 UVPG a. F. nur bzgl. solcher Umweltauswirkungen, die nach § 12 UVPG a. F. zu berücksichtigen wären und damit im Hinblick auf das jeweils prüfungsgegenständliche Fachrecht, hier § 44 BNatSchG. Die Formulierung „mittlerer Eingriff“ bewertet die Kammer dergestalt, dass zwar nachteilige Umwelteinwirkungen vom Landratsamt erkannt wurden, dass diese jedoch die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten. Dies ist stimmig, weil das Landratsamt insoweit ausführt, dass durch die geplante Wasserkraftanlage keine bestandsgefährdenden Fischverluste entstehen, sondern die Arten durch unterschiedliche Fischschutzeinrichtungen sowie technische und ökologische Aspekte geschützt sind. Der weitere Einwand des klägerischen Parteigutachtens (S. 6 oben), die Fischschutzeinrichtungen könnten nicht eingriffsrelativierend berücksichtigt werden, da ihre Wirkung nicht sicher sei, verfängt nicht (vgl. erneut BVerwG, Urt. v. 29.5.2018 – 7 C 18/17 – juris hinsichtlich der hier übertragbaren Konstellation des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL). Denn der zur Genehmigung gestellte Vertical-Slot-Fischpass wird seit etlichen Jahren als Fischaufstiegshilfe eingesetzt und hat seine Wirksamkeit nachhaltig unter Beweis gestellt (vgl. etwa https://www.zobodat.at/pdf/Oesterreichs-Fischerei_58_0162-0169.pdf, S. 163: „Bei räumlich beengten Situationen bietet sich insbesondere der Schlitzpass [(Vertical-Slot-Pass)] an; er ist deshalb gerade bei der Nachrüstung von bestehenden Bauwerken häufig der zielführende Bautyp. Er weist gegenüber andern Bautypen einige deutliche Vorteile für die aquatischen Organismen auf, die im Wesentlichen auf das Fehlen von Überfällen und das Vorliegen eines durchgehenden Sohlsubstrates zurückzuführen sind“). Die Annahme des Landratsamts, die zur Genehmigung gestellte Fischaufstiegshilfe sei Stand der Technik, ist daher nicht zu beanstanden. Hieraus folgt zugleich, dass der vom klägerischen Parteigutachter gezogene Schluss aus der Annahme des Landratsamts, dass die Fischfauna diejenige Tiergruppe sei, die am stärksten durch den Betrieb der Anlag beeinflusst werde, darauf, dass nachteilige Umweltwirkungen nicht ausgeschlossen werden könnten, nicht zwingend ist. Im Übrigen verlangt das Gesetz erhebliche Auswirkungen, die hier – insbesondere angesichts der Vorbelastung (der Rhomboid-Fischpass wird von allen Beteiligten als nicht wirksam angesehen) und der insoweit durch das Vorhaben zu erwartenden Verbesserungen für die biologische Durchlässigkeit der Gesamtanlage – nach Einschätzung des Landratsamts nicht vorliegen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Sofern schließlich moniert wird, dass Auswirkungen auf europarechtlich geschützte Tierarten nicht ausgeschlossen werden könnten, ist zu entgegnen, dass in der von der Beigeladenen vorgelegten und vom Landratsamt abgenommenen speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) geprüft und verneint wurde, dass das Vorhaben negative Auswirkungen auf die im Vorhabengebiet vorhandenen europäischen Vogelarten sowie auf die nach Anhang IV FFH-RL geschützten Arten haben kann. Damit ist der Schluss zulässig, dass für diese Arten auch keine erheblichen negativen Umwelteinwirkungen bestehen. Dass die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene saP methodisch oder inhaltlich fehlerhaft oder defizitär wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen und dies ist auch nicht sonstwie erkennbar. Weiter vermag die Kammer keinen Bewertungsfehler darin zu sehen, dass i. R. d. Vorbelastung der Umstand zugrunde gelegt wird, dass die Wasserwirtschaftsämter bzw. Umweltministerien der Länder Baden-Württemberg und Bayern auf absehbare Zeit nicht planen, die vorhandene Sohlstützschwelle zurückzubauen bzw. es als erforderlich ansehen, dass die Verbesserung der Ökologie nur durch Investitionen Dritter in Form von Wasserkraftwerken möglich ist. Hierbei handelt es sich um eine auch vom Kläger nicht bestrittene Tatsachengrundlage. Abweichend ist lediglich die rechtliche Würdigung (zum Verbesserungsgebot s. u.), die allerdings keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der durchgeführten UVP-Vorprüfung hat. Sofern der Kläger in seinem letzten Schriftsatz vom 31.10.2018 ausgeführt und zu belegen versucht hat, dass in der näheren Umgebung des Vorhabenstandortes bei mehreren Begehungen Zauneidechsen und eine Ringelnatter gesichtet wurden und sich die nähere Umgebung an mehreren Stellen als Habitat für Zauneidechse und Ringelnatter eigne, folgt hieraus nicht, dass die durchgeführte UVP-Vorprüfung bzw. UVS einem Sachverhaltsermittlungsfehler unterlägen. Insoweit ist der maßgebliche Zeitpunkt (Durchführung der UVP-Vorprüfung) als Bewertungsgrundlage in Erinnerung zu rufen (s. o.). Zum damaligen Zeitpunkt bestanden aber keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben Auswirkungen auf die Zauneidechse haben könnte. Gerade der Kläger (namentlich dessen Geschäftsführer der Kreisverbands N.U.) hat im Rahmen der Erhebung vorhandener Arten am Vorhabenstandort Reptilien nicht benannt. Auch dem Landratsamt selbst lagen derartige Erkenntnisse nicht vor. Ferner wurden – nachvollziehbar – mittels Abgleich der Lebensraumansprüche der zu prüfenden Arten mit den vorkommenden Biotoptypen abgeschätzt, ob Reptilien und Mollusken/Käfer/Makrozoobenthos betroffen sein könnten. Selbst wenn ein Sachverhaltsermittlungsfehler vorläge (den die Kammer nicht sieht), folgt hieraus jedenfalls kein Verfahrensfehler hinsichtlich der UVP-Vorprüfung: Denn aus dem Vorhandensein gewisser der genannten Arten im Vorhabengebiet folgt nicht zwingend, dass dieser etwaige Sachverhaltsermittlungsfehler auf die UVP-Vorprüfung durchschlagen würde. Zwar handelt es sich bei Zauneidechse und Ringelnatter um besonders geschützte Arten i. S. d. Anhang IV der FFH-RL und könnte diesbezüglich mithin § 44 BNatSchG eingreifen. Dass das Vorhaben aber – wie es weiter erforderlich wäre – erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die genannten Arten hätte, ist damit nicht belegt. Hierzu verhält sich die sachkundige Stellungnahme des Geschäftsführers des Kreisverbands des Klägers auch nicht. Sie vermag allein das Vorhandensein der genannten Arten im Jahre 2018 zu belegen. Dass das Vorhaben derartige erhebliche Auswirkungen auf die Zauneidechse zeitigte, drängt sich auch nicht unmittelbar auf: Die nähere Umgebung (wobei unklar und zwischen den Beteiligten streitig ist, ob das Vorhaben überhaupt diese Habitaträume betrifft) wird zwar im Rahmen der Baumaßnahmen für das Vorhaben in Anspruch genommen. Dieser Inanspruchnahme ist aber nur temporärer Natur. Dauerhaft bleiben die Habitate erhalten, denn die bauliche Flächeninanspruchnahme durch das Vorhaben erfolgt landseitig nur durch das Betriebsgebäude. Sofern man annehmen wollte, dass (etwa aufgrund der Bautätigkeit) die genannten Arten in ihrem Habitat beeinträchtigt würden, erscheint jedenfalls die Erheblichkeit dieser Auswirkungen nahezu ausgeschlossen. Denn in den Nebenbestimmungen zum Bescheid (insbesondere die ökologische Baubegleitung) wie auch in der UVS selbst ist über das Vermeidungs- und Minderungskonzept sichergestellt, dass die Flächeninanspruchnahme äußerst gering ausfällt, die Bautätigkeit auf das Mindestmaß reduziert ist und bautätigkeitsbedingte Gebietsveränderungen wieder beseitigt/rückgängig gemacht werden. Im Übrigen ist in rechtlicher Hinsicht anerkannt, dass nur vorübergehende Beeinträchtigungen i. S. d. § 44 BNatSchG (etwa in Form von Bautätigkeiten) keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen darstellen (BVerwG, Urt. v. 25.08.1997 – 4 NB 12.97 – NVwZ-RR 1998, 162, 163). (4) Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung Entsprechend dem zweistufen Verfahrensaufbau bei der UVP-Vorprüfung hat die Behörde die (im ersten Schritt ermittelten) Umweltbelange sodann – normativ – im Hinblick auf ihre Erheblichkeit hin zu bewerten. Zu prüfen ist insoweit, ob das Vorhaben Umweltfolgen hat, die aus rechtlicher Sicht (aus den umweltrechtlichen Fachgesetzen abgeleitet, vgl. § 12 UVPG a. F.) nicht ohne Weiteres hingenommen werden können. Maßstab sind die in Nr. 3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. genannten „Merkmale der möglichen Auswirkungen“, also z. B. Ausmaß, Schwere und Komplexität, Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität, aber auch der grenzüberschreitende Charakter der Auswirkungen (zum Ganzen Landmann/Rohmer UmweltR/Sangenstedt UVPG § 3c Rn. 25 f.). Ausgehend hiervon begegnet das vom Landratsamt gefundene Ergebnis, wonach eine UVP-Pflicht des Vorhabens nicht bestehe, entsprechend dem gerichtlichen Prüfungsmaßstab keinen durchgreifenden Bedenken. Die vom Kläger eingewandten Bedenken gegen das Ergebnis, auf die die Kammer ihre Prüfung vorliegend beschränkt, greifen nicht durch: Der Kläger bzw. der von ihm beauftragte Gutachter in dessen Stellungnahme vom 26.02.2018 (dort S. 19 f.) monieren das Ergebnis der UVP-Vorprüfung bzw. der UVS, die Grundlage für die UVP-Vorprüfung war. Selbiges gilt für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP). Angesichts der in der saP aufgeführten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die Einlass in die Nebenbestimmungen des angegriffenen Bescheids gefunden haben und demnach vom Landratsamt aufgegriffen wurden, ist das Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen hinsichtlich der speziell geschützten Arten ausgehen, nicht zu beanstanden. Auch die Annahme in der UVP-Vorprüfung, dass das Vorhaben keine Auswirkungen auf das FFH-Gebiet „Untere Illerauen“ (ca. 8 km unterhalb des Vorhabenstandortes) habe, begegnet vom Ergebnis her keinen durchgreifenden Bedenken. Denn auch der Kläger moniert nicht die Auswirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet, sondern jene, die sich (bereits jetzt) durch die Sohlstützschwelle ergeben und rügt insoweit das wasser(haushalts)rechtliche Verschlechterungsverbot (S. 4 der Klageschrift vom 10.01.2017). Diese Auswirkungen hat auch das Landratsamt i. R. d. Bewertung der Vorbelastung berücksichtigt. Sie sind jedoch vorliegend nicht kausal und damit auch nicht verfahrensrelevant. Danach ergibt sich für die vorliegende Prüfung, dass die durchgeführte UVP-Vorprüfung weder verfahrensmäßig noch vom Ergebnis her zu beanstanden ist. Hieraus folgt, dass eine Rechtsposition des Klägers, ebendiese (bzw. das Vorhaben als Ganzes) einer weitergehenden Prüfung zu unterziehen, nach nationalem Recht nicht besteht. ee) Beteiligungsrecht unmittelbar aus Europarecht Ein Beteiligungsrecht des Klägers im Verwaltungsverfahren ergibt sich hingegen (mittelbar) aus europarechtlichen Bestimmungen bzw. Grundsätzen. Weder das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 05.09.2013 –7 C 21.12 –, juris, Rn. 20 ff., 30 ff.; Urteil vom 12.11.2014 – 4 C 34.13 –, juris, Rn. 18) noch die (überwiegende nationale Literatur) haben bislang gefordert, aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention unmittelbar bzw. i. V. m. § 42 Abs. 2 VwGO eine Klagebefugnis abzuleiten. Als Begründung wird unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 08.03.2011 zum „slowakischen Braunbären I“ (Rs. C-240/09, Slg. 2011, I-1255) weitgehend eingewandt, dass Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention (für die bzw. in den Mitgliedstaaten) nicht unmittelbar anwendbar sei (in diesem Sinne statt vieler Sennekamp, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 42 VwGO Rn. 184; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO § 42 Rn. 400a; Sobotta, EuZW 2018, 158 (166)), weshalb sie nicht in den Rang einer „anderweitigen gesetzlichen Bestimmung“ im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO gehoben werden könne (ebenso OVG RP, Beschluss vom 27.02.2013 – 8 B 10254/13 – juris). Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer mit der Folge an, dass ein Klagerecht des Klägers nicht unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention folgt. Dies verhindert jedoch nicht die vom EuGH in der zitierten Entscheidung zum slowakischen Braunbären weiter gefolgerte Pflicht der nationalen Gerichte, im Interesse eines effektiven Schutzes der durch das Umweltrecht der Union begründeten Rechte, ihr nationales Recht so weit wie möglich im Einklang mit Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention auszulegen, um Umweltverbänden die gerichtliche Anfechtung der mit dem europäischen Umweltrecht unvereinbaren behördlichen Entscheidungen zu ermöglichen, sofern angenommen wird, dass im Wege richterlicher Rechtsfortbildung europarechtliche Bestimmungen dergestalt ausgelegt werden, dass sie (i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO) subjektive Rechte der betreffenden Umweltvereinigung begründen können (hierzu instruktiv Gellermann, in: Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, § 37 Rn. 29). Hierdurch löste man sich allerdings vollumfänglich vom System der Umweltverbandsklage und damit des UmwRG, weil die betreffende Umweltvereinigung dann nicht mehr (als Sachwalter der Umwelt) prokuratorische Rechte der Allgemeinheit (losgelöst von einer eigenen Betroffenheit i. S. d. § 42 Abs. 2 Hs. 1 VwGO) im Wege objektiver Rechtmäßigkeitskontrolle geltend machen würde, sondern (im Wege richterlicher Rechtsfortbildung generierter) eigene Rechte, die sich aus europarechtlichen Bestimmungen ergeben müssen (instruktiv hierzu VG Berlin, Urteil vom 18. April 2018 – VG 11 K 216.17 – ZUR 2018, 497 (499). Nicht einheitlich bewertet wird hingegen die Frage, wie ein derartiges Klagerecht dogmatisch begründet werden kann: Ob ein derartiger Systembruch, der vom EuGH bislang nicht verlangt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 – C-137/14 –, juris Ls. 2; Urteil vom 15.10.2015 – Rs. C-137/14, = NVwZ 2015, 1665 Rn. 28-35), mittlerweile aufgrund der Entscheidung des BVerwG vom 05.09.2013 zum Luftreinhalteplan der Stadt Darmstadt (Az. 7 C 21/12) zu fordern und folgern ist, ist keineswegs zwingend (in diesem Sinne auch NdsOVG, Beschluss vom 21.06.2016 – 12 LA 74/15 – juris Rn. 7; weitergehend nunmehr auch VG Berlin, Urteil vom 18. April 2018 – VG 11 K 216.17 – ZUR 2018, 497 (499 f.)). Das BVerwG führt aus, dass dem aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes für Umweltvereinigungen nicht durch Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO selbst, sondern durch – die Klagebefugnis i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO begründende – nationale oder europarechtliche Vorschriften zu gewährleisten sei (Rn. 26). Als solche fungierten im nationalen Recht etwa die Bestimmungen des UmwRG und des BNatSchG, die im dortigen Fall allerdings (wie hier, s.o.) mangels ihres tatbestandlichen Vorliegens nicht eingriffen. Weiter führte das BVerwG (a. a. O. Rn. 30 ff.) aus, dass der Anwendungsbereich des UmwRG nicht im Wege einer Analogie auf Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention erstreckt werden könne, weil es allein der Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvetion diene. Derartiges ergebe sich auch nicht aufgrund der Empfehlungen des Compliance Committees (a. a. O. Rn. 33). Gefordert werde daher (europarechtlich) lediglich das „Ob“ einer umweltrechtlichen Verbandsklage; hingegen bestehe hinsichtlich des „Wie“ (d. h. der tatbestandlichen Ausgestaltung) ein Auslegungsspielraum der Vertragsstaaten (a. a. O. Rn. 35). Eine Auslegung über die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung fordere das Europarecht nicht (a. a. O. Rn. 36) und in Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention sei mangels dessen unmittelbarer Anwendbarkeit keine derartige Norm zu sehen, die das „Wie“ verbindlich festlege (in diesem Sinne auch BayVGH, Urteil vom 14.03.2017 – 22 B 17.12 – juris Rn. 36 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 13.01.2015 – C-401/12 P u.a. – juris Rn. 59). Im vom BVerwG entschiedenen Fall bestehe eine subjektive Rechtsposition jedoch aufgrund von § 47 Abs. 1 BImSchG, der anerkannten Umweltverbänden i. S. d. § 3 UmwRG ein Klagerecht einräume. Derartiges vermag die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Denn ein Klagerecht kann sich nach nationalem Recht allein aus den (oben) abgelehnten Mitwirkungsrechten aus § 2 Abs. 3 UmwRG i. V. m. § 64 Abs. 2 BNatSchG, 49 Abs. 1 Nr. 5 LNatSchG und nach europarechtlichen Umweltfachrecht allein aus Art. 11 UVP-RL und Art. 25 IE-RL, die nach Auffassung der Kammer vollumfänglich in nationales Recht umgesetzt wurden, ergeben. Dass der nationale Gesetzgeber den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz vom Umweltvereinigungen in Form eines Klagerechts, wie es vom EuGH im Hinblick auf Art. 9 Abs. 2 oder 3 Aarhus-Konvention gefordert wird, nicht vollständig entsprochen habe, ist nicht anzunehmen. Denn der nationale Gesetzgeber hat mit dem UmwRGuaÄndG vom 27.07.2017 gerade die (bis dato) defizitäre Ausgestaltung des UmwRG zu rezipieren beabsichtigt und sich insoweit explizit auch auf die Entscheidung des ACCC vom 20.12.2013 und die am 02.07.2014 erfolgte Verurteilung durch die 5. Vertragsstaatenkonferenz (s. Findings and recommendations, ACCC/C/2008/31, (ECE/MP.PP/C.1/2014/8); Decision V/9h on Compliance by Germany, (ECE/MP.PP/2014/2/Add.1); zum Anlass der Gesetzesänderung Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmwRG, Vorb. Rn. 109-113 m. N. zur Gesetzesbegründung sowie Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller UmwRG § 2 Rn. 5) Bezug genommen. Aus der Verurteilung durch die 5. Vertragsstaatenkonferenz, die im Weiteren eher unspezifisch feststellt, dass ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 AK darin liege, dass Deutschland in „zahlreichen Bereichen“ nicht sicherstelle, dass Umweltvereinigungen Entscheidungen oder Unterlassungen von Behörden oder Privatpersonen, die gegen umweltbezogene Vorschriften verstoßen, rügen können (Decision V/9h vom 2.7.2014, (ECE/MP.PP/2014/2/Add. 1), S. 2, hierzu Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmwRG, Vorb. Rn. 109-113), kann Derartiges nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht geschlossen werden. Insbesondere die nunmehr in den Gesetzestext aufgenommene Differenzierung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) und b) UmwRG lässt einen solchen Schluss nicht zu. Die insoweit in Rechtsprechung und Literatur angenommene unzureichende Umsetzung hinsichtlich der Normierung von Klagerechten von Umweltvereinigungen auf Einschreiten von Umweltbehörden (dazu BVerwG, Urt. v. 01.06.2017 – 9 C 2/16 – juris = NVwZ 2017, 1634; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2018 – 5 S 1659/17 –, juris Rn. 24) und bezüglich bestimmter Pläne (hierzu Wilke, in: Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, § 5 Rn. 128a) sowie bzgl. der materiellen Präklusion bzw. Heilungsmöglichkeiten (insoweit kritisch im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Protect“ Franzius, NVwZ 2018, 219 – hierzu sogleich) ist hier nicht verfahrensgegenständlich. Weder aus der IE-RL, der WRRL noch aus der UVP-RL ergibt sich unmittelbar ein Beteiligungsrecht des Klägers im Verwaltungsverfahren: Die IE-RL ist auf das vorliegende Vorhaben nicht anwendbar, da das Vorhaben nicht i. S. d. Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 und Anlage I zur IE-RL genehmigungspflichtig ist. Ein Beteiligungsrecht ergibt sich mangels tatbestandlichen Erfasstseins des Vorhabens auch nicht aus Art. 14 Abs. 1 WRRL 2000/60/EG. Auch die UVP-RL stellt hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung keine weitergehenden Anforderungen an das vorliegende Vorhaben, als sie sich bereits aus nationalem Recht ergeben. Denn Art. 4 Abs. 1 und 2 UVP-RL bestimmt, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, für Vorhaben, die Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II der UVP-RL (hier: Ziff. 3 Buchst. a) der Anlage II) unterfallen, zu bestimmen, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss (in diesem Sinne auch BayVGH, Urteil vom 14.03.2017 – 22 B 17.12 – juris Rn. 24; auch das Bundesverwaltungsgericht – Beschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 – juris Rn. 61 – hat jüngst noch einmal den Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 UVP-RL und Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention betont). Dies ist vorliegend mit § 3c S. 1 UVPG geschehen, der für das Vorhaben lediglich eine UVP-Vorprüfung (s.o.) vorsieht. Hingegen folgt aus der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache „Protect“ (Rs. C-664/15 – juris Rn. 68), dass dem Kläger sowohl ein Klagerecht als auch ein (aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention hergeleitetes) Beteiligungsrecht im Verwaltungsverfahren das streitgegenständliche Vorhaben betreffend zustehen muss: Aus Art. 1 Abs. 1 lit. a) und Art. 4 Abs. 1 lit. a) i) und ii) Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG sowie den diesbezüglichen Ausführungen des EuGH in der Rechtssache „Protect“ (C-664/15 – juris Rn. 41 f. = NVwZ 2018, 255 m. Anm. Klinger = EuZW 2018, 158 m. Anm. Sobotta) und ferner aus Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL 92/43/EWG (hierzu bereits EuGH, Lesoochranárske zoskupenie VLK Rs. C-243/15 – juris = EuZW 2017,275 –) ergibt sich, dass dem Kläger ein Klagerecht zustehen muss. In dem Rechtsstreit in der Rechtssache „Protect“ ging es u.a. um die Frage, ob die Verbände europäisches Umweltrecht, in diesem Fall das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie, unabhängig von einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Öffentlichkeitsbeteiligung durchsetzen können (Sobotta, EuZW 2018, 158 (165). Der EuGH führte unter Bezugnahme auf seine bislang ergangene Rechtsprechung (Rn. 47) insoweit aus: „Umweltorganisationen darf durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien insbesondere nicht die Möglichkeit genommen werden, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, zumal solche Rechtsvorschriften in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den alleinigen Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet sind und Aufgabe besagter Umweltorganisationen der Schutz des Allgemeininteresses ist (vgl. i.d.S. EuGH, ECLI:EU:C:2011:289 = NJW 2011, 2779 Rn. 46 – Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein Westfalen e. V [Rs. C-115/09]).“ Im Weiteren (Rn. 48, 52, 54, 55, 58) führte der EuGH aus, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt sei, „Kriterien [aufzustellen], die derart streng sind, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen i.S.v. Art. 9 III des Übereinkommens von Aarhus anzufechten... Soweit sie Umweltorganisationen eine Anfechtung eines solchen Bewilligungsbescheids gänzlich verwehren, genügen die betreffenden nationalen Verfahrensvorschriften nicht den Anforderungen des Art. 9 III des Übereinkommens von Aarhus i.V.m. Art. 47 der Charta... Das vorlegende Gericht hat das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 III des Übereinkommens von Aarhus als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltorganisation wie Protect zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten (vgl. entspr. EuGH, ECLI:EU:C:2011:125 = NVwZ 2011, 673 Rn. 52 - Lesoochranárske zoskupenie VLK). Sollte eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich sein, müsste das vorlegende Gericht die nationale Verfahrensvorschrift, nach der die betreffende Umweltorganisation Parteistellung haben muss, um einen Bescheid anfechten zu können, mit dem ein möglicherweise gegen die Verpflichtung aus Art. 4 der RL 2000/60, eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, verstoßendes Vorhaben bewilligt wird, in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unangewendet lassen... Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 9 III des Übereinkommens von Aarhus i.V.m. Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein Bescheid, mit dem ein möglicherweise gegen die Verpflichtung aus Art. 4 der RL 2000/60, eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, verstoßendes Vorhaben gebilligt wird, von einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation vor einem Gericht angefochten werden können muss.“ Hieraus folgt ausweislich der Rechtsprechung des EuGH (in der Rechtssache „Protect“, Rs. 664/15 – juris Rn. 68 f., 80), dass dem Kläger neben dem Klagerecht auch ein Beteiligungsrecht im Verwaltungsverfahren zustehen muss (wie hier VG Berlin, Urteil vom 18. April 2018 – VG 11 K 216.17 – ZUR 2018, 497 (499 f.): Denn nach „dem einschlägigen nationalen Recht [ist] die Parteistellung eine zwingende Voraussetzung für die Erhebung einer Klage gegen die am Ende des Verwaltungsverfahrens ergehende Entscheidung... Stellt das nationale Recht nämlich eine solche Verknüpfung zwischen der Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren und dem Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, her, kann die Stellung als Partei nicht verwehrt werden. Sonst hätte dieses Recht keine praktische Wirksamkeit, ja wäre ausgehöhlt, was nicht mit Art. 9 III des Übereinkommens von Aarhus i.V.m. Art. 47 der Charta vereinbar wäre.“ Die Kammer erachtet die soeben wiedergegebene Rechtsprechung des EuGH als auf den vorliegenden Fall übertragbar an. Denn der Kläger macht geltend, dass das Vorhaben Auswirkungen auf das FFH-Gebiet „Untere Illerauen“ haben kann (die bloße Möglichkeit eines Widerspruchs zum Umweltrecht der Union als ausreichend erachtend EuGH, Protect, Rs. C-664/15, juris Rn. 54 mit Verweis auf EuGH, Lesoochranárske zoskupenie VLK, Rs. C-240/09 - NVwZ 2011, 673 Rn. 52) sowie auf das sich aus Art. 1 und 4 WRRL 2000/60/EG ergebende Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot des Zustands des Wasserkörpers (ein Klagerecht eines Umweltverbandes insoweit ebenfalls bejahend Landmann/Rohmer UmweltR/Durner WHG § 27 Rn. 41 m. w. N.), sodass für ihn sowohl Art. 1 und 4 WRRL als auch Art. 6 Abs. 3 FFH-RL streiten (können). Dies gebietet es, dem Kläger ein aus diesen Vorschriften bzw. den nationalen Umsetzungsakten (§§ 27 Abs. 2 WHG, 34 BNatSchG) abgeleitetes (prokuratorisches) Klagerecht für das vorliegende Verfahren einzuräumen. Das BVerwG weist in der Entscheidung zur Luftreinhalteplanung der Stadt Darmstadt (Urteil vom 05.03.2013 – 7 C 21/12 – BVerwGE 147, 312 Rn. 30 ff.) den dogmatischen Weg, das Klagerecht einer Umweltvereinigung zu begründen: Demnach stellen die (materiellen) umweltrechtlichen Vorschriften der Union wie auch die nationalen Umweltrechtsvorschriften Bestimmungen dar, die eine Klagebefugnis i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO begründen können. Auf eine drittschützende Wirkung i. S. d. Schutznormtheorie kann es – all dies zugrunde gelegt – dann nicht mehr ankommen (in diesem Sinne wohl auch Klinger, NVwZ 2018, 225 (231 f.); ebendies zumindest eingeschränkt noch fordernd BayVGH, Urteil vom 14.03.2017 – 22 B 17.12 – juris Rn. 40, 42, ablehnend insoweit in Bezug auf § 44 Abs. 1 BNatSchG; wie hier VG Berlin, Urteil vom 18. April 2018 – VG 11 K 216.17 – ZUR 2018, 497 (499 f.)). Derartiges ist hier aufgrund der zitierten Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen „Protect“ und zum „slowakischen Braunbären I“ geboten. Der dargestellte dogmatische Begründungsansatz wird vom BayVGH (Urteil vom 28.07.2016 – 14 N 15.1870 – juris Rn. 34 ff.) geteilt und ist – implizit – auch vom Bundesverwaltungsgericht in der Revisionsentscheidung (Urteil vom 21.12.2017 – 4 CN 8/16 – juris Rn. 7) gebilligt worden. III. Begründetheit Die nach alledem zulässige Klage ist jedoch unbegründet. 1. Vorfrage: Teilaufhebungsanspruch nur bzgl. Ziff. 1 (wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 8, 9 WHG) Die Begründetheit der Klage scheitert allerdings nicht bereits daran, dass der Kläger lediglich Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids angegriffen, dessen weitere Ziffern (insbesondere zum Rechen, Ziff. 2 und zur Fischaufstiegsanlage, Ziff. 3) aber in Bestandskraft erwachsen lassen hat. Der insoweit von der Beigeladenen geltend gemachte Einwand der mangelnden Teilbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids (unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 07.12.1988 – 7 B 98/88, NVwZ-RR 1989, 241/242; Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. Aufl. 2012, § 6 Rn. 292 m. w. N.) ist zwar im Ansatz zutreffend: Ohne die wasserrechtliche Zulassung bliebe als „Rest“ allein die Zulassung der Rechenanlage und des Schwimmbalkens nach § 28 WG und die Plangenehmigung für die Fischaufstiegshilfe nach § 68 WHG ohne eine Mindestwasserführung bestehen. Die Kammer sieht demgegenüber das Argument des Klägers, wonach die Teilbarkeit gegeben sein müsse, denn wenn er alle Ziffern des Bescheids angefochten hätte, wäre ihm bzgl. der Rechenanlage und der Fischaufstiegshilfe das Rechtschutzbedürfnis abgesprochen worden, als vorrangig an. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Fragen der Erforderlichkeit/ Rechtmäßigkeit der Rechen- und Fischaufstiegsanlage (mittelbar bzw. inzident) i. R. d. Prüfung der Rechtmäßigkeit der Errichtung und des Betriebs der angegriffenen Kraftwerksanlage selbst prüfungsgegenständlich sind. Denn von dem Genehmigungsbescheid kann die Beigeladene insgesamt nur einheitlich Gebrauch machen, d. h. das Anfechtungsbegehren des Klägers brächte (im Erfolgsfalle) mittelbar die gesamte Entscheidung des Landratsamts zu Fall. 2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsumfang der Begründetheitsprüfung Prüfungsgegenstand i. R. d. Begründetheit eines Rechtsbehelfs einer anerkannten Umweltvereinigung ist einerseits § 2 Abs. 4 und andererseits § 4 UmwRG (Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, UmwRG § 2 Rn. 6; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, UmwRG § 4 Rn. 1). Gem. § 2 Abs. 4 UmwRG sind Rechtsbehelfe nach Absatz 1 begründet, soweit 1. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder 2. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. 2Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Dass ein Fall des § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 5 UmwRG nicht vorliegt, ist bereits oben dargestellt worden. Die Begründetheit des Rechtsbehelfs gem. § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UmwRG ist wie dargelegt gem. § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG vom objektiven Bestehen einer UVP-Pflicht und damit u. U. auch vom Ergebnis einer in den Grenzen von § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG überprüfbaren Vorprüfung abhängig (Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller UmwRG § 1 Rn. 41; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller UmwRG § 2 Rn. 62). Wie die Kammer bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Klage ausgeführt hat, bestehen gegen die Feststellung des Landratsamts, dass das Vorhaben nicht UVP-pflichtig ist, ebenso wenig Bedenken wie gegen die verfahrensmäßige Durchführung der UVP-Vorprüfung. Hieraus folgt zugleich, dass die Klage insoweit (auch) unbegründet ist. Hieraus folgt weiter, dass die Klage auch nicht nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder S. 2 UmwRG begründet ist. Mit seiner Argumentation unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Protect“, wonach § 2 Abs. 4 S. 2 UmwRG europarechtswidrig sei, dringt der Kläger ausweislich der Ausführungen der Kammer zur Zulässigkeit der Klage ebenfalls nicht durch. Denn die Kammer entnimmt der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des EuGH, dass das materielle Umweltunionsrecht nicht fordert, dass eine mögliche Verletzung dieser Rechtsvorschriften in jedem Fall eine UVP erforderlich macht. Vielmehr fordert der EuGH lediglich, dass Umweltverbänden die Möglichkeit eingeräumt sein muss, eine solche Verletzung derartiger Vorschriften vor Gericht und im Verwaltungsverfahren zu rügen. Hieraus folgt, dass der Kläger die Prüfung der von ihm als verletzt gerügten Vorschriften des Art. 1 und 4 der WRRL (bzw. § 27 WHG) sowie Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL (bzw. § 34 BNatSchG) rügen kann. Hierauf beschränkt sich sodann der Prüfungsrahmen der Begründetheitsprüfung. 3. Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot aus Art. 4 Abs. 1 lit. a) Nr. i) und ii) WRRL bzw. § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WHG Die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Schachtkraftwerks stimmt mit den wasserrechtlichen Vorgaben überein. Das vom Kläger ins Feld geführte Verschlechterungsverbot sowie das Verbesserungsgebot i. S. d. §§ 27, 28 WHG sind im vorliegenden Verfahren über § 12 Abs. 1, § 3 Ziff. 7 und 10 WHG prüfungsgegenständlich. Denn die Erteilung von Erlaubnis und Bewilligung nach § 8 Abs. 1 WHG stehen unter dem Vorbehalt des § 12 WHG. Nach § 12 Abs. 1 WHG sind Erlaubnis und Bewilligung zu versagen, wenn 1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder 2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung nach § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde. Schädliche Gewässerveränderungen i. S. d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind gem. § 3 Ziff. 10 WHG Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Gewässereigenschaften i. S. d. § 3 Ziff. 10 WHG sind gem. § 3 Ziff. 7 WHG die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen. Ob Veränderungen der Gewässereigenschaften i. S. d. § 3 Ziff. 10 WHG den rechtlichen Anforderungen nach dem WHG entsprechen, ist u. a. anhand der Übereinstimmung der geplanten Maßnahmen mit den Bewirtschaftungszielen nach §§ 27-31 WHG zu prüfen (Landmann/Rohmer UmweltR/Faßbender WHG § 3 Rn. 68). Ob §§ 27 ff. WHG auch über § 34 Abs. 1 WHG anwendbar ist, bedarf keiner weiteren Entscheidung (fraglich wäre insoweit insbesondere, ob das Vorhaben eine „wesentliche Änderung“ der vorhandenen Sohlstützschwelle darstellt; hierzu Landmann/Rohmer UmweltR/Durner WHG § 34 Rn. 15; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 34 Rdnr. 8). In jedem Fall ergeben sich aus § 34 Abs. 1 WHG keine weitergehenden Anforderungen an die Gewässerdurchlässigkeit als aus §§ 27, 28 WHG (Landmann/Rohmer UmweltR/Durner WHG § 34 Rn. 23 ff.). a) Prüfungsmaßstab: § 27 Abs. 1 oder 2 WHG? Das Vorhaben ist vorliegend an § 27 Abs. 2 WHG und nicht an § 27 Abs. 1 WHG zu messen. Oberirdische Gewässer sind gem. § 27 Abs. 1 WHG, der Art. 4 Abs. 1 WRRL eins zu eins umsetzt (BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 – 9 A 18/15 – NVwZ 2017, 1294 Rn. 102 – unter Verweis auf BT-Drs. 14/7755, 23, 30), so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und dass ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Oberirdische Gewässer, die nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind gem. § 27 Abs. 2 WHG so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Bei als erheblich verändert eingestuften Oberflächenwasserkörpern i. S. d. § 28 WHG ist Bezugsgröße für die Verschlechterungsprüfung daher nicht der ökologische Zustand, sondern das ökologische Potenzial; Art. 4 Abs. 1 lit. a) WRRL fordert insoweit auch keine von der eindeutigen nationalen Systematik abweichende Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 – Elbvertiefung – NVwZ-Beilage 2017, 101 Rn. 482 ff.). Diese Verschlechterungsverbote und Verbesserungsgebote, die in Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Nr. i bis iii, Buchst. b der WRRL 2000/60/EG in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommen wurden, sind keine bloßen Zielvorgaben für die Gewässerbewirtschaftung, sondern zwingende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben. Sie müssen deshalb bei der Zulassung eines Projekts – wie auch dem vorliegenden, s. o. – strikt beachtet werden (vgl. EuGH, C-461/13 – NVwZ 2015, 1041 Rn. 50 f. – Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland; BVerwG, DVBl 2016, 1465 = NVwZ 2016, 1737 Ls. = BeckRS 2016, 52472 Rn. 160; Landmann/Rohmer UmweltR/Durner WHG § 27 Rn. 1). Dieses Verdikt gilt wohl bereits seit der Entscheidung des BVerwG zum Neubau der A20 (Urteil vom 10.11.2016 – 9 A 18/15 – NVwZ 2017, 1294 Rn. 94, 478), spätestens jedenfalls seit der Entscheidung zur Elbvertiefung (Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 – BVerwGE 158, 1-142 – juris Rn. 478) nicht nur für das Verschlechterungsverbot, sondern auch für das Verbesserungsgebot. Gegenteilige Auffassungen in der Literatur (in diesem Sinne wohl noch Landmann/Rohmer UmweltR/Durner WHG § 27 Rn. 30 f.) sind nicht länger tragfähig. Maßgeblicher Bezugspunkt des Verschlechterungsverbots ist der Ist-Zustand der bestehenden wasserwirtschaftlichen Ausgangssituation (status quo ante) unter Einbeziehung aller bereits zulässigerweise praktizierten Gewässerbenutzungen (Guckelberger, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, § 3 WHG Rn. 26). Bestehende Gewässerbenutzungen genießen daher gegenüber dem Verschlechterungsverbot eine gewisse relative Bestandskraft, wenngleich eine Verfehlung des Zielerreichungsgebots nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 WHG schon nach dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 5 WRRL dazu Anlass geben muss, die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen zu prüfen und ggf. auch zu revidieren (zum Ganzen Landmann/Rohmer UmweltR/Durner WHG § 27 Rn. 29). Der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers (OWK) in Art. 4 Abs. Buchst. a Nr. i WRRL ist dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente (QK) im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers (OWK) i. S. v. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Nr. i WRRL dar (EuGH, C-461/13, Weservertiefung – NVwZ 2015, 1041 Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 – Elbvertiefung – BVerwGE 158, 1-142 – juris Rn. 479). Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines OWK bewirken kann, beurteilt sich nicht nach dem für das Habitatrecht geltenden besonders strengen Maßstab, wonach jede erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen sein muss, sondern nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 – Elbvertiefung – BVerwGE 158, 1-142 – juris Rn. 480). Hieraus folgt, dass die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen ist, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächengewässers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. seines guten ökologischen Potentials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 – juris Rn. 31). Als Qualitätskomponente gilt gem. Nr. 1.1.1 Anhang V WRRL als Aspekt der Hydromorphologischen Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten die Durchgängigkeit des Flusses. b) Gerichtliche Kontrolldichte Die behördliche Einschätzung im Zulassungsverfahren, ob ein Vorhaben den Vorgaben des § 27 Abs. 1 oder 2 WHG entspricht, unterliegt im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle bzw. es besteht umgekehrt im Hinblick auf die Eignung und Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Herstellung der Durchgängigkeit des Gewässers eine breite fachliche Einschätzungsprärogative der Genehmigungsbehörde (zu § 34 Abs. 1 WHG trotz dessen zwingenden Charakters Landmann/Rohmer UmweltR/Durner WHG § 34 Rn. 29 m. w. N. zur insoweit einschlägigen Rechtsprechung; zum Verschlechterungsverbot unter Hinweis auf das Fehlen einer einheitlichen Methodik erhebliche Konkretisierungs- und Beurteilungsspielräume der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Bewertung des Sachverhaltes und das Vorliegen einer Verschlechterung: Landmann/Rohmer UmweltR/Durner WHG § 27 Rn. 40; im Hinblick auf die Zielerreichungsgebote des § 27 Abs. 1/2 Nr. 2 WHG die Ausgestaltungsbedürftigkeit durch entsprechende Bewirtschaftungspläne betonend Landmann/Rohmer UmweltR/Durner WHG § 27 Rn. 40; andernorts hinsichtlich der Frage der Gefährdung der angestrebten Bewirtschaftungsziele das behördliche Bewirtschaftungsermessen betonend Landmann/Rohmer UmweltR/Durner WHG § 27 Rn. 31). Selbiges gilt für den Bewirtschaftungsplan (Landmann/Rohmer UmweltR/Durner WHG § 83 Rn. 22, dazu s. u.) und das Maßnahmenprogramm. Bzgl. letzterem wird in der Literatur geäußert, dass Umweltverbände i. R. d. Anfechtung von Einzelentscheidungen die Einhaltung des Maßnahmenprogramms verlangen können (Landmann/Rohmer UmweltR/Durner WHG § 82 Rn. 97). c) Einordnung des Vorhabenstandortes aa) Wasserwirtschaftliche Einordnung Das Vorhaben bei Fkm 23,480 befindet sich im Abschnitt des Flusswasserkörpers 64-08 bzw. 1_F009_BW (= identisch mit „IL015“ i. S. d. Vorgänger-FWK des bayerischen BP 2009) i. S. der Bewirtschaftungspläne der Länder Baden-Württemberg und Bayern: (Bewirtschaftungsplan Donau Aktualisierung 2015 (Baden-Württemberg), S. 16) Gemäß dem Wasserkörper-Steckbrief Flusswasserkörper (Bewirtschaftungszeitraum 2016–2021) sind die Flusswasserkörper 1_F005_BW und 1_F010 (Gewässerabschnitte UI10 bis UI7) als „nicht erheblich verändert“ und der hier streitgegenständliche Flusswasserkörper 1_F009_BW (Gewässerabschnitte UI6 bis UI1) als „erheblich verändert“ eingestuft, weil er aufgrund einer mäßigen Bewertung der Fische nicht das Ziel des guten ökologischen Potentials erreicht: RP Tübingen, Begleitdokumentation zum BG Donau (BW) - Teilbearbeitungsgebiet 64 – Riß-Iller –, https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/WasserBoden/WRRL/TBG64/TBG64Begleit2015/01_Begleitdokumentation_TBG_64.pdf, S. 79 der PDF-Zählung Diese Klassifikation entspricht den im Internet verfügbaren Bewirtschaftungsplänen 2016-2021 der Länder Baden-Württemberg und Bayern: (Anhang 4.1, S. 43 (= S. 218 der PDF-Zählung) zum Bewirtschaftungsplan für den bayerischen Anteil am Flussgebiet Donau, Bewirtschaftungszeitraum 2016-2021). (Bewirtschaftungsplan Donau Aktualisierung 2015 (BW), https://um.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-um/intern/Dateien/Dokumente/3_Umwelt/Schutz_natuerlicher_Lebensgrundlagen/Wasser/Rechtsvorschriften/WRRL/Zyklus-2/BWP-2/ Bewirtschaftungsplan_Bearbeitungsgebiet_Donau_2015.pdf, S. 112) Die Bewirtschaftungspläne sehen die Zielerreichung eines guten ökologischen Potentials frühestens bis zum Jahre 2021 bzw. 2027 vor: (Bewirtschaftungsplan Donau Aktualisierung 2015 BW, S. 227 (PDF-Zählung) (Anhang 3.1, S. 25 (= S. 49 der PDF-Zählung) zum Bewirtschaftungsplan für den bayerischen Anteil am Flussgebiet Donau, Bewirtschaftungszeitraum 2016-2021). bb) Rechtliche Einordnung Aus der Klassifizierung des Vorhabenstandortes als zugehörig zum Flusswasserkörper 1_F009_BW folgt, dass das Vorhaben nicht an § 27 Abs. 1 WHG (guter ökologischer Zustand), sondern an § 27 Abs. 2 WHG (gutes ökologisches Potential) zu messen ist. Dies anerkennt auch der Kläger (vgl. den Schriftsatz vom 13.02.2017, S. 25 ff., insbesondere S. 27). Dass die Iller stromabwärts als nicht erheblich verändert eingestuft ist (und somit an § 27 Abs. 1 WHG zu messen wäre), führt nicht zu einer Verschiebung des Bewertungsrahmens. Denn maßgeblich muss derjenige Flussabschnitt sein, in dem das Vorhaben realisiert wird. Andernfalls wäre der Einteilung der Gewässerabschnitte jegliche Sinnhaftigkeit entzogen (allg. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 – Elbvertiefung – BVerwGE 158, 1-142 – juris Rn. 485 f.). Damit bleibt es bei dem Credo, dass das Vorhaben an § 27 Abs. 2 (Nr. 1 und 2) WHG zu messen ist. d) Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot, § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG Der Kläger macht hinsichtlich § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG geltend, dass durch das Vorhaben mittelbar eine Verschlechterung des Geschiebetransports (flussabwärts) eintrete. Dem vermag die Kammer im Ergebnis nicht zu folgen. Ersichtlich geht die defizitäre Geschiebedurchlässigkeit nicht von dem geplanten Vorhaben, sondern von der bereits vorhandenen, bestandskräftig planfestgestellten Sohlstützschwelle aus. Den Stellungnahmen der zuständigen Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder Baden-Württemberg und Bayern als Träger der Unterhaltungslast für die Sohlstützschwelle zufolge ist „auf absehbare Zeit“ nicht geplant, die Sohlstützschwelle bei Fkm 23,480 zurückzubauen oder in eine „Raue Rampe“ umzugestalten, wie dies flussabwärts z. T. bereits geschehen ist. Hierauf kommt es nach Auffassung der Kammer aber entscheidungserheblich gar nicht an. Denn die Kammer bewertet das Verschlechterungsverbot vorliegend rein kausalitätsbezogen. Soweit der Kläger im Sinne einer mittelbaren Argumentation geltend macht, dass durch das Vorhaben der status quo auf 40 Jahre manifestiert werde und hierin die Verschlechterung zu sehen sei, mag dies zwar in der Sache zutreffen, führt jedoch zu keiner anderen Einschätzung. Denn auch insoweit ist nicht das Vorhaben selbst, sondern die Entscheidung der Wasserwirtschaftsverwaltungen, am Bestand der Sohlstützschwelle auf absehbare Zeit festhalten zu wollen, die Ursache für den vom Kläger monierten „Mangel“. Hinzu kommt in rechtlicher Hinsicht, dass eine Verschlechterung der hydromorphologischen QK (Durchgängigkeit / Wasserhaushalt / Gewässerstruktur), die für den FWK 1_F009_BW bereits auf der niedrigsten Stufe angesiedelt ist, gem. § 5 Abs. 4 S. 3 OGewV lediglich unterstützende Funktion für die nach S. 1 der Vorschrift vorrangige biologischen QK haben (ebenso BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 – Rn. 497; Urteil vom 29.05.2018 – 7 C 18/17 – NVwZ 2018, 1734 Rn. 14; Derartiges ergibt sich auch bereits aus Ziff. 1.1.1 des Anhangs V der WRRL). Daraus folgt nach Auffassung des BVerwG, dass eine negative Veränderung von unterstützenden QK (auch solchen in der niedrigsten Klassenstufe) für die Annahme einer Verschlechterung nicht ausreicht. Vielmehr muss die Veränderung zu einer Verschlechterung einer biologischen QK führen (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 – Rn. 499; Urteil vom 29.05.2018 – 7 C 18/17 – NVwZ 2018, 1734 Rn. 14) – wobei es für die Subsumtion schon (derzeit noch) an einer verlässlichen methodischen Praxis i. S. e. etablierten Bewertungsverfahrens fehle (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 – Rn. 500, 518). Allein dies könne aber nicht dazu führen, jede mögliche nachteilige Veränderung von QK als Verschlechterung i. S. d. § 27 WHG anzusehen. Vorliegend hat der Kläger nur allgemein behauptet, dass durch den fehlenden Geschiebetransport die weitere Eintiefung des Iller-Mutterbettes (über 60 cm) zu befürchten sei, was u.a. Auswirkungen auf das FFH-Gebiet „Untere Illerauen“ habe (dazu s. u.). Er hat aber nicht konkret dargelegt, welche Verschlechterung sich durch das Vorhaben für die Geschiebedurchgängigkeit ergeben würde. Der Kläger hat (im Schriftsatz vom 10.01.2017) vielmehr lediglich abstrakt vorgetragen, dass die bereits jetzt sanierten Bereiche ohne gesicherten Geschiebetransport einen „Rückfall“ erleiden würden. Damit sind zwar – zumindest ansatzweise – die in Ziff. 1.1.1 des Anhangs V der WRRL genannte hydromorphologischen Komponente der Tiefen- und Breitenvariation sowie die Struktur und das Substrat des Flussbetts in Bezug genommen. Hierfür ist jedoch erneut nicht das Vorhaben, sondern die bestehende Sohlstützschwelle als Vorbelastung ursächlich. Eine Perpetuierung einer vorhandenen Vorbelastung kann aber nach dem Dafürhalten der Kammer denklogisch keine Verschlechterung i. S. d. § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG sein. Im Übrigen hat der Kläger gerade nichts dafür vorgetragen, dass sich durch die nachteilige Veränderung der hydromorphologischen QK auch die biologischen QK (im Rechtssinne) verschlechtern und mithin auf das Ergebnis durchschlagen würde. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger (erstmals) weiter eingewandt, dass das Vorhaben auch im Hinblick auf die Fischpopulation dem Verschlechterungsverbot zuwiderlaufe. Auch dieses Vorbringen greift im Ergebnis nicht durch. Der Kläger hat nicht zu substantiieren vermocht, dass das Vorhaben (überhaupt) negative Auswirkungen auf die Fischfauna hätte. Damit ist eine Verschlechterung dieser Qualitätskomponente im Rechtssinne (unter Berücksichtigung des Maßstabs des EuGH, NVwZ 2015, 1041 Ls. 2, Rn. 70) ausgeschlossen: Maßgebliche Parameter für die Beurteilung der Verschlechterung des ökologischen Potentials der QK Fischfauna sind ausweislich Ziff. 1.1.1 Anhang V WRRL Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna oder – in der Diktion des BVerwG (Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 – Rn. 567) - „Artenzusammensetzung“, „Artenhäufigkeit“ und „Altersstruktur“. Dass durch das Vorhaben (in seiner bzgl. des Rechenabstands, der Größen der Fischabstiegsfenster und der Anströmgeschwindigkeit oberhalb des Rechens „nachgebesserten“ Form) Bedenken hinsichtlich der genannten Parameter bestünden, ist klägerseitig nicht dargetan und auch nicht sonstwie ersichtlich. Vielmehr bewegt sich die Einschätzung insbesondere des Regierungspräsidiums als höherer Naturschutzbehörde, die bis zuletzt die genannten „Nachbesserungen“ gefordert hatte, im Rahmen der fachlichen Einschätzungsprärogative, dass durch die geforderten „Nachbesserungen“ negative Auswirkungen auf die Fischfauna als solche ausgeschlossen werden bzw. jedenfalls in einem hinnehmbaren Rahmen verbleiben. Insbesondere ist durch die Verringerung des Rechenstababstands sichergestellt, dass der Individuenverlust noch einmal deutlich gesenkt wurde und insbesondere keine gravierenden Auswirkungen auf die Altersstruktur (der absteigenden Fische) haben wird. Gegen diese fachliche Einschätzung, die der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, ist nichts zu erinnern. Hinzu kommt insoweit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29.5.2018 – 7 C 18/17 - NVwZ 2018, 1734 Ls., Rn. 43), die die Kammer auf den vorliegenden Fall (im Wege eines doppelten erst-Recht-Schlusses, weil das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot weniger hohe Anforderungen an Vorhaben stellt als das habitatrechtliche) überträgt, auch die Fischaufstiegshilfe als Schadensminderungs- bzw. Vermeidungsmaßnahme (und nicht als Kompensationsmaßnahme) Berücksichtigung finden kann und muss. Denn die Fischaufstiegsanlage ermöglicht in unmittelbarem räumlichen und sachlichen Zusammenhang (anders insoweit gar die Konstellation im Falle des Kraftwerks Moorburg), dass mehr Fische in den Flussoberlauf aufsteigen und dort ablaichen können, sodass die Wahrscheinlichkeit steigt, dass auch vermehrt (juvenile) Fische wieder flussabwärts zu ihren natürlichen Habitaten wandern werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Fischabstiegshilfen (wegen ihrer nicht gesicherten technischen Erprobung) einem dreijährigen Monitoring unterliegen und im Rechtssinne argumentiert wird, dass Maßnahmen, die einem Monitoring unterliegen, keine gesicherten Schadensminderungsmaßnahmen darstellen können (in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 – Rn. 226). Denn das Monitoring bezieht sich nicht auf die Fischaufstiegs- sondern die Fischabstiegsanlagen. Für erstere besteht aber die gesicherte Erkenntnis ihrer technischen Wirksamkeit (als Stand der Technik, s. o.). Hinzu kommt hier ferner, dass gerade mit der Nebenbestimmung im Bescheid, das sog. Schütz in den Abendstunden anzuheben und somit auch Fischen, die die Abstiegshilfen meiden, eine (weitere) Abstiegsmöglichkeit zu gewähren, ein Risikomanagement i. S. d. zitierten Rechtsprechung des BVerwG (a. a. O. Rn. 226) besteht. e) Anforderungen an das Vorhaben bzgl. des Verbesserungsgebots (Erreichen eines guten ökologischen Potentials), § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 01.07.2015 – C-461/13 – NVwZ 2015, 1041 Rn. 51) ist eine Genehmigung vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme zu versagen, wenn das konkrete Vorhaben die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. seines guten ökologischen Potenzials und (oder) eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet. Auch insoweit ist mangels anderweitiger Auslegungshinweise des EuGH zur Konkretisierung des in der Wasserrahmenrichtlinie (vgl. Art. 4 VI Buchst. a und c, VIII WRRL) und im Wasserhaushaltsgesetz (vgl. § 28 Nr. 3, § 29 II 2, § 31 I Nrn. 2 und 3 WHG) verwendeten Begriffs „gefährden“ auf den allgemeinen ordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab abzustellen. Es reicht daher weder aus, dass das Bewirtschaftungsziel möglicherweise nicht fristgerecht erreicht wird, noch muss die Zielverfehlung gewiss sein. Maßgeblich ist, ob die Folgewirkungen des Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit faktisch zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führen können (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 – Rn. 582). aa) Rechtlicher Beurteilungsmaßstab: Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm nach §§ 82, 83 WHG Das Verbesserungsgebot ist vor allem durch die wasserwirtschaftliche Planung zu verwirklichen. Die Referenzbedingungen und Umweltqualitätsnormen für den guten ökologischen Zustand/das gute ökologische Potenzial und den guten chemischen Zustand sind in der Wasserrahmenrichtlinie und den Tochterrichtlinien sowie der Oberflächengewässerverordnung zwar abstrakt beschrieben bzw. festgelegt. Die Umsetzung dieser Vorgaben muss aber durch Maßnahmenprogramme (Art. 11 WRRL; § 82 WHG) und Bewirtschaftungspläne (Art. 13 WRRL, § 83 WHG) erfolgen (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 11.7.2013 – 7 A 20/11, BeckRS 2013, 54391 = BeckRS 2013, 56579 Rn. 53). Während die Bewirtschaftungspläne nach § 83 WHG vor allem dokumentarischen Charakter haben, sind die Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG das zentrale Instrument der wasserwirtschaftlichen Planung und führen die Schritte auf, die unternommen werden sollen, um die Gewässer entweder einem guten ökologischen Zustand/Potenzial und chemischen Zustand zuzuführen oder sie diesem Ziel unter Ausnutzung der Ausnahmeregelungen der §§ 30 und 31 WHG jedenfalls näherzubringen (vgl. § 82 I 1 WHG; Durner in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Dez. 2015, § 27 WHG Rn. 30). Bei der Entwicklung und Auswahl der Bewirtschaftungsmaßnahmen verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Handlungsspielraum, der es ihnen ua ermöglicht, die Besonderheiten und Merkmale der Wasserkörper in ihrem Hoheitsgebiet zu berücksichtigen; die Wasserrahmenrichtlinie zielt nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 – Rn. 585). (1) Bewirtschaftungsplan Ausweislich § 83 Abs. 2 S. 1 WHG i. V. m. Teil A Nr. 5 Anhang VII WRRL sind die Festsetzungen der Bewirtschaftungsziele und die entsprechende Einstufung der Gewässer i. S. d. §§ 27, 28 WHG verbindlich und gestalten die Bewirtschaftungsziele für die betreffenden Gewässerabschnitte näher aus. Mit diesen gestalterischen Planbestandteilen erfüllt der Bewirtschaftungsplan die Funktion eines auf oberster Hierarchiestufe angesiedelten planerischen Handlungsrahmens der Gewässerbewirtschaftung (Landmann/Rohmer UmweltR/Durner WHG § 83 Rn. 17, 19, 35, 42). Dem Bewirtschaftungsplan kommt verwaltungsintern grundsätzlich Bindungswirkung nicht nur für die Wasserbehörden, sondern auch für alle anderen Behörden zu, soweit sie über wasserwirtschaftliche Belange entscheiden. Es ist daher grundsätzlich sachgerecht und praktikabel, die im Bewirtschaftungsplan getroffenen Einstufungen auch bei der Vorhabenzulassung zugrunde zu legen, sofern sie den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie, des Wasserhaushaltsgesetzes und der Oberflächengewässerverordnung 2011 entsprechend zustande gekommen und die fachlichen Bewertungen vertretbar sind. Eine darüber hinausgehende Inzidentkontrolle des BWP ist angesichts der Beurteilungsspielräume der für die Bewirtschaftungsplanung zuständigen Stellen auch im gerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht veranlasst (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 - Rn. 489). Der Bewirtschaftungsplan ist daher zwar in einem Zulassungsverfahren i. R. d. Prüfung der §§ 27 ff. WHG beachtlich. Er stellt jedoch an Vorhaben in Zulassungsverfahren keine konkreten Anforderungen, sondern steuert lediglich die sodann in den Maßnahmenprogrammen konkretisierten Umsetzungskonzepte zur Zielerreichung. Ausgehend hiervon besteht für die Kammer keine Veranlassung, an der Klassifizierung des hier streitgegenständlichen OWK 1_F009_BW bzw. 64-08 als „erheblich verändertem Wasserkörper“ zu zweifeln. Derartige Zweifel hat auch der Kläger nicht dargetan. Insbesondere erscheint es vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 4 OGewV 2011 nicht bedenklich, von dem (allein) mäßigen Zustand der biologischen QK der Fische allgemein auf ein mäßiges ökologisches Potential zu schließen. Selbiges gilt für die Einschätzung, dass die Zielerreichung frühestens 2021 bzw. 2027 realistisch ist. (2) Maßnahmenprogramm Was Inhalt der Maßnahmenprogramme ist, richtet sich nach § 82 Abs. 2-4 WHG, der Art. 11 Abs. 1 bis 4 WRRL in nationales Recht umsetzt. Wie dem Bewirtschaftungsplan kommt dem Maßnahmenprogramm eine ermessensleitende Wirkung ggü. der Wasserbehörde i. R. d. Bewirtschaftungsermessens zu (Landmann/Rohmer UmweltR/Durner WHG § 82 Rn. 18, 27, 33 ff.). Die Genehmigungsbehörden haben bei der Vorhabenzulassung wegen des Vorrangs der Bewirtschaftungsplanung grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die im Maßnahmenprogramm nach §§ 82 WHG vorgesehenen Maßnahmen zur Zielerreichung geeignet und ausreichend sind (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 – juris Rn. 586). Verlangt werden kann aber (auch im gerichtlichen Verfahren), dass überprüft wird, ob ein Vorhaben den Maßnahmen zur Zielerreichung im Maßnahmenprogramm entspricht oder ihnen demgegenüber zuwiderläuft und damit eine Gefährdung der Erreichung des guten ökologischen Potentials i. S. d. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG begründen kann (BVerwG, a. a. O. Rn. 584). Das hier maßgebliche Maßnahmenprogramm ist jenes des bayerischen Staatsministeriums (https://www.lfu.bayern.de/wasser/wrrl/massnahmenprogramme_1621/doc/mnp_donau.pdf), da sich die Länder Baden-Württemberg und Bayern für den vorliegend relevanten, grenzüberschreitendem Flussabschnitt auf die federführende Zuständigkeit Bayerns (konkret des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth) verständigt haben (vgl. https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/WasserBoden/WRRL/TBG64/TBG64Begleit2015/01_Begleitdokumentation_TBG_64.pdf, S. 81 der PDF-Zählung). Dieses sieht für den vorliegend relevanten Flussabschnitt folgende „ergänzende Maßnahmen“ vor (Anhang 4, S. 101 bzw. 185 der PDF-Zählung): Im Maßnahmenprogramm wird für den vorliegend relevanten Flusswasserkörperabschnitt ein „passierbares Bauwerk“ (Umgehungsgewässer, Fischauf- und/oder -abstiegsanlage) an einem Wehr/Absturz/Durchlassbauwerk anlegen) gefordert. Andere nach dem LAWA-BY-Maßnahmenkatalog (https://www.lfu.bayern.de/wasser/wrrl/bewirtschaftungsplaene_1621/hintergrunddokumente/doc/lawa_by_massnahmenkatalog.pdf, S. 6) unter dieser Kennzahl mögliche Maßnahmen (Rückbau eines Wehres, Anlage eines passierbaren Bauwerkes (Umgehungsgerinne, Sohlengleite, Rampe, Fischauf- und -abstiegsanlage), Rückbau/Umbau eines Durchlassbauwerkes (Brücken, Rohr- und Kastendurchlässe, Düker, Siel- u. Schöpfwerke u. ä.), optimierte Steuerung eines Durchlassbauwerks (Schleuse, Schöpfwerk u.ä.), Schaffen von durchgängigen Buhnenfeldern) wurden nicht getroffen/gefordert. (3) GEK Demgegenüber ist das GEK rechtlich nicht verbindlich: Ausweislich der Hintergrundinformationen des RP Tübingen (https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Abt5/Ref531/Seiten/Iller.aspx) werden im Gewässerentwicklungskonzept „konzeptionelle Entwicklungsziele und Maßnahmen als Grundlage für die Umsetzung vorgenannter Anforderungen erarbeitet. Ziel des GEK ist die Lenkung von Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer, um die ökologische Funktionsfähigkeit samt der Auen langfristig mit einem Minimum an steuernden Eingriffen zu erhalten, wiederherzustellen und zu fördern, sowie die Erhaltung und Verbesserung des Bildes und des Erholungswertes der Gewässerlandschaft. Somit dient es als wesentliche Grundlage für sämtliche Maßnahmen und Entwicklungen am Gewässer, um die Pflichten der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.“ Ein Maßnahmenprogramm i. S. d. § 83 WHG, das konkret die Bewirtschaftungsziele der §§ 27 ff. WHG ausfüllen/konkretisieren würde, stellt das GEK demnach nicht dar. Zwar soll das GEK ausweislich des Arbeitsprogramms „Agile Iller" als „wesentliche Grundlage“ für die Planung nach dem Maßnahmenprogramm fungieren (S. 7, Ziff. 3.2). Ihm kommt damit für die Umsetzungsebene (s. sogleich) eine gewisse Steuerungswirkung zu. Rechtliche Verbindlichkeit erlangt das GEK dadurch (und auch im Übrigen) nicht. Es ist daher für die Bestimmung der Bewirtschaftungsziele des § 27 WHG – und damit für die vorliegend entscheidungserhebliche Frage insgesamt – unbeachtlich. Selbst wenn man dem GEK (mittelbar) Bedeutung für die vorliegend streitgegenständliche Frage der Gefährdung des guten ökologischen Potentials als Bewirtschaftungsziel im relevanten Flusswasserkörper beimessen wollte, führte auch eine Berücksichtigung des GEK nicht zu einer (ggü. dem Maßnahmenprogramm abweichenden) Bewertungsgrundlage. Denn das GEK sieht zwar allgemein als „Oberziel“ die Wiederherstellung der (Geschiebe-)Durchgängigkeit der Iller vor und benennt prioritär zur Zielerreichung die Umgestaltung vorhandener Querbauwerke in Raue Rampen. Konkret hinsichtlich des Vorhabenstandortes sind im GEK („Bereich: Unterbalzheim bis Bellenberg“) folgende Maßnahmen dargestellt: (4) Arbeitsprogramm Gewässerentwicklung „Agile Iller“ Für den vorliegend relevanten Flussabschnitt besteht neben dem Gewässerentwicklungskonzept ein vom Wasserwirtschaftsamt Donauwörth entworfenes Arbeitsprogramm Gewässerentwicklung Iller („Agile Iller“, Entwurfsfassung vom 10.11.2017). Dass das Arbeitsprogramm derzeit lediglich als Entwurfsfassung vorliegt, hindert die Kammer nicht, es vorliegend dennoch in den Blick zu nehmen. Denn angesichts der Vorsteuerung der zu treffenden Maßnahmen durch das Maßnahmenprogramm, welches bereits verbindlich ist, ist nicht davon auszugehen, dass die hier in der Entwurfsfassung festgelegte Planung in einer zukünftigen finalen Fassung signifikant geändert würde. Nach der Darstellung im Erläuterungsbericht dient das Arbeitsprogramm der Benennung und Priorisierung der nach dem Umsetzungskonzept der Bewirtschaftungspläne erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des guten ökologischen Zustands bzw. Potentials und zugleich als Umsetzungsfahrplan für die wichtigsten Maßnahmen aus dem GEK für die nächsten 10 Jahre. Es seien daher auch Maßnahmen enthalten, die keinen direkten Bezug zur WRRL aufwiesen (https://www.agile-iller.de/wp-content/uploads/2018/10/Arbeitsprogramm_Iller.pdf, S. 1 = 5 der PDF-Zählung). Damit stellt das Arbeitsprogramm Gewässerentwicklung (u. a.) das „lokale“ Umsetzungskonzept für das Maßnahmenprogramm (s. o.) dar. Ihm kommt insoweit recht unmittelbar eine Bedeutung bei der Beurteilung der Bewirtschaftungsziele zu. Die Konkretisierung der Vorgaben aus dem Bewirtschaftungsplan auf lokaler Ebene durch die Wasserwirtschaftsämter entspricht den Anforderungen aus dem Maßnahmenprogramm hinsichtlich der Priorisierung (https://www.lfu.bayern.de/wasser/wrrl/massnahmenprogramme_1621/doc/mnp_donau.pdf, S. 5 = 11 der PDF-Zählung). Erläutert wird i. R. d. Maßnahmenvorschläge die Bedeutung der longitudinalen und lateralen Vernetzung (i. S. d. Gewässerdurchlässigkeit): „Ein Schwerpunkt liegt an der Iller bei den Maßnahmen zur Herstellung bzw. Verbesserung der linearen Durchgängigkeit und der Durchgängigkeit in die Seitengewässer (Maßnahmentypen 69, 75). An der Iller befinden sich 21 Querbauwerke, die für Fische und andere Gewässerorganismen nicht oder nur eingeschränkt durchgängig sind. Die am besten durchgängige Variante ist der Umbau von Querbauwerken in flache raue Rampen. Die Herstellung der Durchgängigkeit auf ganzer Gewässerbreite (z.B. Anschütten einer Sohlrampe an einem Sohlabsturz) ist dem Bau von Fischaufstiegsanlagen wie Umgehungsbäche, Schlitzpässe o.ä. vorzuziehen, da mit ersterem Maßnahmentyp auch die Möglichkeit des Fischabstiegs wesentlich verbessert wird. Bei sehr großen Bauwerken oder Bauwerken mit festen und beweglichen Teilen kann auch der Teilumbau in eine Sohlrampe in Frage kommen. Der Maßnahmentyp 69.2 „Umbau in Sohlrampe“ ist nur an (nicht regelbaren) Betonschwellen verortet und ist hier auch nur bei älteren Bauwerke vorgesehen. Bei kürzlich sanierten Schwellen ist dieser relativ große Eingriff in die neue Bausubstanz nicht verhältnismäßig zum zusätzlichen Nutzen. An neueren Sohlschwellen ist eine Fischaufstiegsanlage vorgesehen. Im Bereich von Wehranlagen wird die Durchgängigkeit immer über eine Fischaufstiegsanlage (Maßnahmentyp 69.3) hergestellt. An einigen Querbauwerken wurden bereits Fischaufstiegsanlagen angelegt. Es ist jedoch nur das vergleichsweise neue Umgehungsgerinne am Filzinger Wehr für Fische passierbar. Üblicherweise sind Fischaufstiegsanlagen in naturnaher Bauweise (z.B. Umgehungsbach) technischen Varianten vorzuziehen, da sie preisgünstiger sind und eine zusätzliche Funktion als Fließgewässerlebensraum erfüllen können. An der Iller werden jedoch in der Regel technische Fischaufstiegsanlagen (z.B. Vertical-Slot-Pass) realisiert werden, da große Höhenunterschiede zu überwinden sind. Die Funktion als Ersatzlebensraum sollen die Maßnahmen vom Typ 74.3 „Herstellung eines Seitenarmes als erweiterter Fließgewässerlebensraum“ übernehmen (Beschreibung siehe Punkt 4.2). Priorität bei der Herstellung der Durchgängigkeit haben:  Querbauwerke in Mündungsnähe  Querbauwerke an oder zwischen langen durchgängigen Gewässerstrecken Vorrangig bei der weiteren Umsetzung nach o.g. Kriterien wäre also die Herstellung der Durchgängigkeit am Ayer Wehr sowie an der Illerstufe in Aitrach. Eine große Bedeutung und damit hohe Priorität für die Fischfauna hat auch die Durchgängigkeit in die Seitengewässer, die an 4 Stellen wieder herzustellen ist.“ Für das Vorhabengebiet sieht das Arbeitsprogramm (S. 29 der elektronischen Zählung) Folgendes vor: Für den Vorhabenstandort ist in der Maßnahmenliste (Anlage 5, lfd. Nr. 44, 45) vermerkt: Lfd. Nr. Maßnahmenbeschreibung Standort Fkm Kosten gesamt € (brutto) Kostenträger 44 Bau einer Fischaufstiegsanlage Sohlschwelle Km 23,480 23,48 500,000 Fa. F. 45 Herstellung eines Seitenarms linksseitig Sohlschwelle Km 23,480 23,0-23,9 650.000 Freistaat Bayern (WWA DON)/ Land Baden-Württemberg bb) Subsumtion Weder im verbindlichen Maßnahmenprogramm, noch im unverbindlichen GEK oder im nur in der Entwurfsfassung vorliegenden Arbeitsprogramm Gewässerentwicklung „Agile Iller“ wird nach alledem gefordert, dass die vorhandene Sohlstützschwelle zurück- oder in eine „Raue Rampe“ umgebaut werden soll. Vielmehr ergibt sich aus allen, auch vom Kläger für seine Argumentation herangezogenen Plänen, dass die Sohlstützschwelle weiterhin Bestand haben und lediglich zur Verbesserung der (biologischen) Durchlässigkeit eine (funktionierende) Fischaufstiegshilfe errichtet werden soll. Damit wird in den Plänen der vom Kläger monierte fehlende Geschiebetransport nicht als wesentlicher, für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele erforderlicher Aspekt bewertet. Dies erscheint folgerichtig, denn sowohl oberhalb (bei Fkm 25,200 – Wehr Unterbalzheim) als auch unterhalb (bei Fkm 20,600 – Betonschwelle) bestehen nach wie vor und auf absehbare Zeit (d. h. zumindest bis zum nächsten Bewirtschaftungszyklus) weitere Querverbauungen, die einen Geschiebetransport im Mutterbett der Iller weitgehend ausschließen. Denn auch bzgl. der beiden anderen genannten Querverbauungen wird in keinem der genannten Pläne deren Rück-/Umbau, sondern lediglich die Herstellung der (biologischen) Durchgängigkeit durch Herstellung einer Fischaufstiegsanlage oder Ertüchtigung des Umgehungsgerinnes gefordert. Damit steht das Vorhaben, welches zu einer Perpetuierung des jetzigen status quo in Gestalt der Sohlstützschwelle bei Fkm 23,480 auf 40 Jahre führt, der aktuell maßgeblichen Bewirtschaftungsplanung nicht entgegen. Umgekehrt wird im Bewirtschaftungsplan Bayerns (S. 157, 175 = 185, 207 der pdf-Zählung) sogar textlich ausgeführt, dass die (noch) vorhandenen Sohlstützschwellen (bzw. allgemein Querverbauungen) als Standorte für eine Wasserkraftnutzung (zur Erreichung der Klimaziele in Bayern) in Betracht kommen. Als ein solcher Standort wird der Flusswasserkörper benannt, in dem der Vorhabenstandort liegt (Anhang 1.1, S. 3). Die Wasserwirtschaftsverwaltungen haben im Bewilligungsverfahren (Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 16.09.2016) unter Hinweis auf das zur Erreichung der Zielsetzung nach der WRRL erforderliche gute ökologische Potential bis zum Jahre 2027 und das GEK gefordert, dass ergänzend zu den bestehenden Auflagen auch die Herstellung eines Auebaches an der Betonschwelle bei Fkm 23,480 mit einer Mindestwasserführung von 1 m3/s mit aufzunehmen sei (AS IV/325, Bescheid S. 30 f.). Dieser Forderung ist das Landratsamt im Bewilligungsbescheid nicht nachgekommen. Zur Begründung (i. R. d. Dauer der Bewilligung, Ziff. 4.2.2 des Bescheids, S. 55 f.) hat das Landratsamt ausgeführt, aufgrund der Stellungnahme des Eigentümers der Sohlstützschwelle, wonach das GEK nicht vorsehe, diese innerhalb der nächsten 30 Jahre zurückzubauen (was allerdings erst nach einem Monitoring über einen längeren Zeitraum beurteilt werden könne), habe es eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung vorgenommen, nach der mit dem Eintritt des Sanierungsbedarfs der Sohlstützschwelle nicht vor dem Ablauf von 40 Jahren zu rechnen sei, sodass im Hinblick auf die Amortisierungsberechnung der Beigeladenen die Bewilligung für 40 Jahre erteilt werde. Die Forderung des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth, die keinen Einlass in den streitgegenständlichen Bescheid (als Nebenbestimmung) gefunden hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit desselben. Dies ergibt sich schon aufgrund einer Betrachtung in tatsächlicher Hinsicht: Das Landratsamt hat im angegriffenen Bescheid (S. 57 f.) ausgeführt, dass eine Realisierung der vom Wasserwirtschaftsamt Donauwörth in dessen Stellungnahme vom 16.09.2016 geforderten Auebachs (ungeachtet der im Bescheid thematisierten Frage ihrer Berücksichtigungspflicht) derzeit u. a. aufgrund der geringen Mindestwasserführung im Mutterbett der Iller nicht möglich sei. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass sich das Landratsamt insoweit außerhalb des ihm zugewiesenen Bewirtschaftungsermessens bewegen würde. Hinzu kommt in rechtlicher Hinsicht, dass in der Stellungnahme ausgeführt wird, dass für die Realisierung des geforderten Auebachs die Länder zuständig seien. Eine Auferlegung der Herstellung des Auebachs ggü. der Beigeladenen wird demnach auch von der Wasserwirtschaftsverwaltung nicht gefordert. Sie kann mithin noch in der Zukunft (unabhängig von dem vorliegenden Vorhaben) realisiert werden, sodass das Vorhaben der Zielerreichung schon nicht entgegensteht. Hierfür spricht auch, dass in der Maßnahmenliste des Arbeitsprogramms Gewässerentwicklung „Agile Iller“ für den Vorhabenstandort aufgeführt wird, dass die Errichtung der Fischaufstiegshilfe von der Beigeladenen (Nr. 44), die Errichtung des Umgehungsgerinnes (Auebachs) aber von den Ländern zu realisieren ist (Nr. 45). Damit erscheint die Erreichung des guten ökologischen Zustands auch durch andere – flankierende – Maßnahmen möglich. Erst recht kommt eine Gefährdung desselben i. S. d. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG (abgesenkter Prüfungsmaßstab) nicht in Betracht. Das Vorhaben verstieße auch nicht gegen das Verbesserungsgebot, wenn man sich vollends von den derzeit maßgeblichen Planungsinstrumenten lösen und einen noch längeren Zeitraum als bis zum Jahre 2027 in den Blick nehmen würde. Denn wie bereits oben dargestellt, planen die Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder Baden-Württemberg und Bayern als zuständige Träger der Unterhaltungslast für die Sohlstützschwelle nicht, diese „auf absehbare Zeit“ zurückzubauen. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des für die baden-württembergische Seite zuständigen Landesbetriebs Gewässer nachvollziehbar erklärt, dass die Revision (und ggf. der Rückbau) der noch in der Iller vorhandenen Sohlstützschwellen flussabwärts vom Oberlauf beginnend angegangen würde, da dort die deutlich älteren Schwellen vorhanden wären, deren „Lebensdauer“ deutlich früher überschritten wäre als jene am Vorhabenstandort, die die zweitjüngste darstellt. Lediglich die noch weiter flussabwärts gelegene Sohlstützschwelle bei Fkm 20,600 ist mit Baujahr 1996 noch jünger. Angesichts des Umstands, dass die vorhandene Sohlstützschwelle eine Bestandsdauer von ca. 80 Jahren hat und derzeit (Baujahr 1989) knapp 30 Jahre alt ist, ist die Entscheidung des Landratsamts, die Bewilligung für 40 Jahre zu erteilen, demnach nicht zu beanstanden – selbst wenn die prognostizierte „Lebensdauer“ der Sohlstützschwelle zum Ende des Bewilligungszeitraums enden sollte. Ob das Vorhaben demgegenüber – wie die Beigeladene meint – die Geschiebedurchgängigkeit verbessern könne, kann deswegen offenbleiben. Das Vorhaben mag zwar abstrakt geeignet(er als die vorhandene Sohlstützschwelle) sein, um den Geschiebetransport zu verbessern, weil durch den Einschnitt in die Sohlstützschwelle etwa zwei Meter unterhalb des jetzigen Sohlniveaus mehr (derzeit) vorhandenes Geschiebe aktiviert werden könnte. Auf Dauer bzw. auf absehbare Zeit ist ein signifikanter Geschiebetransport jedoch nicht zu erwarten, denn wo kein Geschiebe von oben nachkommt, kann auch keines weitertransportiert werden. Dieses Umstand kann allerdings nicht der Beigeladenen zur Last gelegt werden, sondern ist Folge früherer anthropogener Eingriffe in den Flusslauf des Iller-Mutterbettes. Folglich war es auch nicht erforderlich – wie der Kläger meint –, in den streitgegenständlichen Bescheid eine Nebenbestimmung dergestalt aufzunehmen, dass die Beigeladene zu einem aktiven Geschiebemanagement verpflichtet wird, wie es der Gutachter der Beigeladenen, Prof. Rutschmann, in den Raum gestellt hat. Denn ein solches aktives Geschiebemanagement ist derzeit mangels hinreichender Geschiebeaktivierung im Flussoberlauf faktisch ausgeschlossen. Nur für den Fall eines signifikanten Hochwassers ist derzeit mit einer Geschiebeaktivierung und einem solchen -transport zu rechnen. Diesbezüglich enthält der Bescheid aber zumindest die Nebenbestimmung, dass in einem solchen Fall das Schütz vollständig hochgezogen und die Schachtkraftwerksanlage stillgelegt werden muss. Eine derartige Regelung erscheint sich i. R. d. des Bewirtschaftungsermessens zu bewegen und – von rechtlichen Anforderungen losgelöst – zweckmäßig. Weiteres kann nicht gefordert werden. 4. Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, § 34 Abs. 1 BNatSchG – FFH-Gebiet untere Illerauen Das Vorhaben führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Untere Illerauen“ i. S. d. § 34 Abs. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 S. 2 FFH-RL 92/43/EWG. Gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den für das Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (Art. 6 Abs. 3 S. 1 FFH-RL). Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es gem. § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig, sofern keine Ausnahmen i. S. d. § 34 Abs. 3 BNatSchG vorliegen. a) Prüfungsmaßstab § 34 BNatSchG, der Art. 6 Abs. 3 FFH-RL in nationales Recht umsetzt (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann BNatSchG § 34 Rn. 5), verlangt verfahrensmäßig die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und statuiert materiell einen grundsätzlichen Ausschluss von Projekten im Falle der Unverträglichkeit. Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße FFH-Verträglichkeitsprüfung i. S. d. § 34 Abs. 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 S. 1 FFH-RL ist nur genügt, wenn sie auf der Grundlage aktueller und verlässlicher Angaben über das Inventar der Lebensraumtypen und Arten (vgl. EuGH NVwZ-RR 2013, 18 Rn. 115) sämtliche Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens in den Blick nimmt (EuGH Slg. 2011, I-11 853 Rn. 99) und unter Einbezug der „besten wissenschaftlichen Erkenntnisse“ (EuGH Slg. 2004, I-7405 Rn. 59, 61; Slg. 2006, I-10 183 Rn. 24; Slg. 2007, I-7495 Rn. 59) daraufhin überprüft, ob sie sich nachteilig auf das betreffende Gebiet auswirken können (EuGH Slg. 2007, I-7495 Rn. 57 f.). Projekte können ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen, wenn sie drohen, die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden (EuGH, Rs. C-482/04 = Slg. 2004, I-449 = EuZW 2004, 730 Rn. 48). Maßgebliches Kriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i der RL 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20/05 –, juris Rn. 43= BVerwGE 128, 1 = NVwZ 2007, 1054; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 09.02.2015 – 7 A 2/15 – Elbvertiefung – NVwZ-Beilage 2017, 101 Rn. 215). Dass keine Beeinträchtigungen auftreten, muss gewiss sein. Nur wenn insoweit keine vernünftigen Zweifel (EuGH, Urteil vom 26.04.2017, Kraftwerk Moorburg – C-142/16 – juris Rn. 33 m. w. N.: Gewissheit) verbleiben, darf die Verträglichkeitsprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden (EuGH, C-482/04 = Slg. 2004, I-7449 = EuZW 2004, 730 Rn. 59 u. 61; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20/05 –, juris Rn. 56 = BVerwGE 128, 1 = NVwZ 2007, 1054). Bestehen dagegen Unsicherheiten hinsichtlich des Auftretens nachteiliger Auswirkungen, hat die zuständige Behörde dem Plan oder Projekt die Zulassung zu versagen. Die zuständige Behörde darf keine Einwirkungen zulassen, die zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der ökologischen Merkmale des jeweiligen Gebietes führen können (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 – C-182/10 – juris = NVwZ 2012, 617 Rn. 67; EuGH, Urteil vom 11. April 2013 – C-258/11 – juris = NVwZ-RR 2013, 505 Rn. 40). Einem Plan oder Projekt ist die Zulassung daher insbesondere dann zu versagen, wenn es im Zuge seiner Verwirklichung zu einer dauerhaften Zerstörung des Teils eines Lebensraumtyps kommt, der zur Ausweisung des jeweiligen Gebietes veranlasst hat (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2012 – C-182/10 – juris = NVwZ 2012, 617 Rn. 67; EuGH, Urteil vom 11. April 2013 – C-258/11 – juris = NVwZ-RR 2013, 505 Rn. 43) oder wenn Habitate der Arten dauerhaft zerstört werden, deretwegen ein Gebiet in das Netz Natura 2000 eingebunden wurde (EuGH, Urteil vom 24. November 2011 – C-404/09 –, juris = Slg. 2011, I-11853 Rn. 127, 133). Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind andere Pläne und Projekte dann in die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG einzubeziehen, wenn ihre Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sind. Das ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die hierfür erforderliche Genehmigung erteilt ist. An der gebotenen Gewissheit fehlt es jedenfalls dann, wenn bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht absehbar ist, ob und wann das weitere Projekt realisiert werden wird (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 09.02.2015 – 7 A 2/15 – Elbvertiefung – NVwZ-Beilage 2017, 101 Rn. 219 m. w. N.). Der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist – verfahrensmäßig – eine nicht formalisierte Vorprüfung dergestalt vorgeschaltet, dass zu klären ist, ob dem jeweiligen Vorhaben die von § 34 Abs. 1 BNatSchG vorausgesetzte Eignung zur erheblichen Gebietsbeeinträchtigung zu attestieren ist (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 – 4 C 3.12 – juris = BVerwGE 146, 176 = NVwZ 2013, 1346 Rn. 10). Dabei bemisst sich die Erheblichkeit der Gebietsbeeinträchtigung nicht anhand der Schwere oder Intensität projektbedingter Einwirkungen, sondern ausschließlich daran, ob die Wirkfaktoren des jeweiligen Vorhabens aus sich heraus oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten die im jeweiligen Gebiet verfolgten Schutz- und Erhaltungsziele in Mitleidenschaft ziehen können (vgl. nur EuGH, Urteil vom 07. September 2004 – C-127/02 –, juris = Slg. 2004, I-7405 Rn. 41 ff.; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20/05 –, juris = NuR 2007, 336 Rn. 41). Ausgehend von obigem Prüfungsmaßstab hinsichtlich der eigentlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung gilt in Ansehung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips auch für die FFH-Vorprüfung, dass die Durchführung einer FFH-VP obligatorisch ist, wenn „nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen“ besteht (EuGH, Urteil vom 26.04.2017, Kraftwerk Moorburg, C-142/16 – juris Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 26. November 2007 – 4 BN 46/07 –, juris = NuR 2008, 115 Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12/10 – juris = BVerwGE 140, 149-178 = NuR 2011, 866 Rn. 87; Mühlbauer in Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller- Walter/Stöckel § 34 Rn. 5). Verzichtbar ist eine Verträglichkeitsprüfung daher nur, wenn eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke offensichtlich ausgeschlossen ist oder aus wissenschaftlicher Sicht keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte in diese Richtung weisen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2007 – 4 BN 46/07 –, juris = NuR 2008, 115 Rn. 7; Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 35/13 –, juris = NuR 2010, 797 Rn. 4; OVG Münster, Urteil vom 3. September 2009 – 10 D 121/07.NE – juris = NuR 2009, 801 (814); OVG Koblenz, Urt. v. 12. 4. 2011 − 8 C 10056/11− juris = NVwZ-RR 2011, 638; OVG Greifswald, Beschl. v. 5. 11. 2012 – 3 M 143/12 – juris = NJOZ 2013, 648 (649); OVG Magdeburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 2 M 154/12 – juris = NuR 2013, 507 (509 f.)). Es muss m. a. W. im Rahmen einer Offensichtlichkeitskontrolle, die hinsichtlich ihrer Prüftiefe einer Verträglichkeitsprüfung nicht gleichkommt, ohne weiteres erkennbar sein, dass es – gemessen am Maßstab der Schutz- und Erhaltungsziele – zu keiner erheblichen Gebietsbeeinträchtigung kommen kann (EuGH, Urteil vom 26.04.2017, Kraftwerk Moorburg – C-142/16 – juris Rn. 29; OVG Greifswald ZUR 2014, 166 (167 f.); zum Ganzen Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann BNatSchG § 34 Rn. 9). Nach Auffassung der Kammer gilt hier dasselbe wie hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes bei der UVP-Vorprüfung: Zwar besteht grundsätzlich bei der Vorprüfung lediglich die Pflicht zu überschlägigen Prüfung. Will die Behörde aber die FFH-VP-Pflicht verneinen, muss sie in eine umfassende, der eigentlichen FFH-VP kaum nachstehende Prüfung der möglichen erheblichen negativen Auswirkungen einsteigen (unklar bzw. missverständlich insoweit Storost DVBl. 2012, 457 (462); Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann BNatSchG § 34 Rn. 11). Schadensvermeidungs- oder -minderungsmaßnahmen müssen erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich wirksam verhindern oder reduzieren. Der Nachweis obliegt der Behörde, sämtliche Risiken, die aus Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen oder der Beurteilung ihrer langfristigen Wirksamkeit resultieren, gehen zulasten des Vorhabens (EuGH, C-61/04 = Slg. 2004, I-1226 = NVwZ 2004, 841 Rn. 24 – 26; BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 – Elbvertiefung – NVwZ-Beilage 2017, 101 Rn. 226). Das Projekt muss nicht notwendigerweise im räumlichen Geltungsbereich des jeweiligen FFH-Gebietes liegen. Vielmehr genügt es, dass bau- oder betriebsbedingte Immissionen Konflikte mit den im Gebiet verfolgten Erhaltungs- oder Wiederherstellungszielen heraufbeschwören, um die Prüfpflicht zu aktivieren (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann BNatSchG § 34 Rn. 9). Dies kann selbst bei einer erheblichen Entfernung des Vorhabens von dem betreffenden FFH-Gebiet der Fall sein (vgl. EuGH, Urteil vom 26.04.2017, Kraftwerk Moorburg – C-142/16 –, juris Rn. 29). Mit anderen Worten kommt es sowohl bei der inhaltlichen als auch bei der räumlichen Bewertung darauf an, ob das Vorhaben geeignet ist, erhebliche negative Auswirkungen auf das FFH-Gebiet bzw. dessen Erhaltungsziele zu zeitigen. b) Inhaltliche Betroffenheit des FFH-Gebiets Das FFH-Gebiet „Untere Illerauen“ benennt als geschützte Lebensraumtypen u.a. Erlen- und Eschen- und Weichholzauenwälder (Code 91E0), Hartholzauenwälder (Code 91F0) sowie natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer mit Laichkraut- oder Froschbiss-Gesellschaften (Code 3150). Es ist abstrakt möglich, dass durch eine vom Kläger besorgte bzw. geltend gemachte Absenkung des Oberflächen- und Grundwasserspiegels (um mehr als 60 cm) dazu führen kann, dass den wasserliebenden Auenwaldbeständen die erforderliche Wasserversorgung bzw. Überflutungsgegebenheiten genommen würde. So führt die Erläuterung des Lebensraumtyps „Erlen- und Eschenwälder und Weichholzauenwälder an Fließgewässern (Code 91E0 - https://www.bfn.de/lrt/0316-typ91F0.html?type=2) als Gefahrenpotentiale für den Bestand aus: „Hauptgefährdungsursachen sind die Veränderung in der Überflutungsdynamik (zeitlich und Wassermengen, z. B. Staustufenbau), der Gewässerausbau (Uferverbau, Begradigungen), die Gewässerunterhaltung, der Freizeitbetrieb, der Sand- und Kiesabbau sowie die Aufforstung mit Fremdbaumarten (v. a. Hybridpappeln).“ Derartiges ist vorliegend aber nicht konkret zu besorgen: Die vom Kläger befürchtete weitere Absenkung des Oberflächen- und Grundwasserspiegels ist vorliegend bereits deshalb ausgeschlossen, weil für den Gewässerabschnitt der (unteren) Iller ab der Ableitung von max. 90 m3/s in den Unteren Illerkanal eine (nach Jahreszeiten gestaffelte) Mindestwasserführen von 3-9 m3/s vorgeschrieben ist (s. o.). Demnach käme eine zu geringe Wasserführung im Mutterbett der Iller nur in Betracht, wenn Iller und Illerkanal zusammen weniger als 9 m3/s Wasser führen würden. Derartiges ist nicht zu besorgen. Hinzu kommt, dass für die vom Kläger geltend gemachte Absenkung der Flusssohle und damit zusammenhängend des Oberflächen- und Grundwasserspiegels – soweit ersichtlich – keine naturwissenschaftlichen Orientierungswerte (i. S. d. oben zitierten Entscheidung des BVerwG zur Elbvertiefung) bestehen, sodass die Erheblichkeit vorliegend vom Kläger nicht substantiiert behauptet ist und sich damit einer weiteren Beurteilung (durch die Kammer) entzieht. c) Räumliche Betroffenheit/Auswirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet Daneben ist auch eine räumliche Betroffenheit des FFH-Gebiets „Untere Illerauen“ durch das Vorhaben nicht anzunehmen. Die vom Kläger in Bezug genommene Konstellation im Klageverfahren des EuGH betreffend das Kraftwerk Moorburg (Urteil des EuGH vom 26.04.2017 – C 142/16 – Rn. 29-33) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dies ergibt sich zum einen aus dem (auch von der Beigeladenen geltend gemachten) Umstand der weitaus geringeren Dimension des vorliegenden Vorhabens ggü. jenem des Kraftwerks Moorburg. Zum anderen und zugleich folgt aus der geringeren Dimension und der abweichenden Vorhabenprojektion, dass dieses weitaus geringere Auswirkungen auf die Umwelt überhaupt hat bzw. haben kann. So wird etwa – anders als beim Kraftwerk Moorburg – eine Erhöhung der Wassertemperatur durch das vorliegende Vorhaben nicht zu besorgen sein. Ferner lag dem Fall des Kraftwerks Moorburg eine Sachverhaltskonstellation zugrunde, bei der die relevanten FFH-Gebiete flussaufwärts lagen und durch die – dort sicher zu erwartenden Fischschädigungen – am Kraftwerksstandort aufgrund der Durchlaufkühlung nachteilige Veränderungen auf die (nach den dortigen FFH-Gebieten) geschützten Laichhabitate zu besorgen waren. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von dem dargestellten Fall des Kraftwerks Moorburg signifikant. Denn dass das Vorhaben Auswirkungen auf die Fischpopulation im FFH-Gebiet „Untere Illerauen“ (das etwa Groppe, Huchen und Streber als Leitarten benennt) haben könnte, hat selbst der Kläger nicht behauptet, geschweige denn substantiiert. Vielmehr führt er allein den mangelnden Geschiebetransport als Argument für die drohende „Dehydrierung“ der „Unteren Illerauen“ an. Insoweit ist das Vorhaben aber erneut nicht kausal für das behauptete Gefährdungsszenario. Mit anderen Worten kann dem Vorhaben nicht der bestehende status quo, der nach klägerischen Vortrag die behauptete Gefährdung bewirken soll, vorgehalten werden. Hinzu kommt – und dies ist aus Sicht der Kammer entscheidend –, dass bei Fkm 20,600 flussabwärts noch ein weiteres Querbauwerk vorhanden ist, welches für den vom Kläger für die Sohlabsenkung verantwortlich gemachten mangelnden Geschiebetransport gleichermaßen ursächlich ist. Selbst wenn also – dem Begehren des Klägers entsprechend – die Sohlstützschwelle bei Fkm 23,480 zurückgebaut würde, würde ein (unterstellter, aber angesichts weiterer Querverbauungen im Oberlauf der Iller schon nicht realistischer) Geschiebetransport spätestens am Querbauwerk bei Fkm 20,600 zum Erliegen kommen. Auch insoweit ergibt die Kausalitätsbetrachtung, dass das Vorhaben schon denklogisch nicht geeignet ist, eine Ursache für die vom Kläger befürchteten Auswirkungen auf das FFH-Gebiet „Untere Illerauen“ zu setzen. Die vom Kläger weiter monierte Perpetuierung des status quo durch die vorhandene Sohlstützschwelle führt auch unter der Annahme, dass § 34 Abs. 1 BNatSchG ein Verbesserungsgebot für FFH-Gebiete statuiert, nicht zu einem Verstoß hiergegen. Insoweit gelten die Ausführungen zum Verbesserungsgebot i. R. d. WRRL hier gleichermaßen. Denn das Verbesserungsgebot ist hier nicht weiterreichend als jenes des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG und steht mithin unter dem Vorbehalt der gegebenen (wasserwirtschaftlichen) Restriktionen, hier in Form der bestehenden Querbauwerke. Es besteht aber ausweislich der bereits zitierten Pläne und Programme keine Absicht der Träger der Unterhaltungslast, diese auf absehbare Zeit zurückzubauen. Auch hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen das Verbesserungsgebot im Hinblick auf das FFH-Gebiet ist das vorliegende Vorhaben mithin nicht ursächlich. Nach alledem ist es auch verfahrensmäßig nicht zu beanstanden, dass i. R. d. allgemeinen UVP-Vorprüfung bzw. bereits bei Erstellung der UVS auf der Grundlage der Ergebnisse des Scoping-Termins vom 10.01.2008 negative Auswirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet „Untere Illerauen“ i. S. d. § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 3 S. 1 FFH-RL von vornherein abgeschichtet und damit verneint wurden. 5. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und ist damit ein eigenes Prozessrisiko eingegangen, so dass es der Billigkeit entspricht, dem Kläger ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid vom 06.12.2016 erteilte wasserrechtliche Entscheidung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis (Ziff. 1 des Bescheids), die u.a. eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Schachtkraftwerks im Fluss Iller durch die Beigeladene umfasst. Dem Kläger wurde mit Bescheid des Umweltbundesamtes vom 24.03.2009 die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) gemäß § 3 UmwRG erteilt. Er ist ausweislich der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz eine in Bayern landesweit tätige Naturschutzvereinigung. Verantwortlich für die Iller sind auf der Grundlage eines Staatsvertrags aus dem Jahre 1917 die Länder Bayern und Baden-Württemberg. Für das vorliegend streitgegenständliche Teilstück der Iller (Fkm. 23,480, Gemarkung Dietenheim) ist ausweislich des Staatsvertrags das Land Baden-Württemberg, für dieses das Landratsamt Alb-Donau-Kreis örtlich zuständig. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 24.02.1987 stellte der Beklagte u.a. die Pläne des Wasserwirtschaftsamtes Ulm zum Bau einer Sohlstützschwelle (bestehend aus einem Massivbetonwehr mit 4 m Fallhöhe und 55 m Breite nebst einem Tosbecken mit 23,50 m Länge und bogenförmiger Endschwelle bei 1 m Wassertiefe) sowie einem Rhomboid-Fischpass im Gewässer I. Ordnung „Iller“ bei Fkm 23,480, Gemarkung Dietenheim, fest. Die planfestgestellte Sohlstützschwelle bei Fkm 23,480 wurde 1989 durch die Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder Bayern und Baden-Württemberg errichtet. Der linksufrige Rhomboid-Fischpass mit anschließendem Umgehungsgewässer für den Fischaufstieg ist jedenfalls aktuell nur eingeschränkt funktionsfähig. Die Beigeladene beantragte am 18.12.2006 zunächst die Erteilung erforderlicher Bewilligungen nach § 8 WHG zur Wasserkraftnutzung in Gestalt der Errichtung eines Buchtenkraftwerks bei Fkm 23,480 der Iller. Zugrunde lag eine Planung der Beigeladenen für insgesamt acht Standorte, darunter sechs in Bayern und zwei in Baden-Württemberg. Die sieben weiteren wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren an den anderen Standorten werden soweit ersichtlich derzeitig nicht vorangetrieben. Nach Änderungen ihrer Planungen – insbesondere aufgrund eines im November 2010 erfolgten Gesprächs im Landratsamt Alb-Donau-Kreis, bei dem das von der TU München neu entwickelte Schachtturbinenkonzept vorgestellt wurde – nahm die Beigeladene ihren Antrag vom 18.12.2006 zurück. Am 10.01.2008 fand der sog. Scoping-Termin statt, bei dem u.a. die Anforderungen an die von der Beigeladenen vorzulegenden Unterlagen i. S. d. § 6 UVPG a. F. diskutiert wurden. Ausweislich der gemeinsam zwischen den Ländern Bayern und Baden-Württemberg abgestimmten Rahmenbedingungen für die weitere Beurteilung potenzieller Wasserkraftnutzungen im Mutterbett der Iller vom 24.10.2012 sei insbesondere die Schaffung der Durchgängigkeit angesichts der Anzahl der vorhandenen Querbauwerke für die Wasserwirtschaft eine große (finanzielle) Herausforderung, um das angestrebte Ziel des guten ökologischen Potenzials zu erreichen. Diese Querbauwerke, die überwiegend im Besitz der Länder seien, würden weiterhin für die Sohlstabilisierung des Mutterbetts der Iller benötigt. Durch eine zeitlich befristete Wasserkraftnutzung an ausgewählten Querbauwerken (darunter der Vorhabenstandort), welche die Wasserkraftbetreiber zur Schaffung von geeigneten Durchgängigkeitsmaßnahmen verpflichte, könne die Durchgängigkeit bereits mittelfristig signifikant verbessert werden. Hiermit gingen ökologische Verbesserungen deutlich zeitnäher einher, als dies die Wasserwirtschaftsverwaltungen beider Länder derzeit allein leisten könnten (win-win-Situation). Die vorhandenen Querbauwerke würden zur Sohlstabilisierung weiter benötigt und ein Umbau sei seitens der Wasserwirtschaftsverwaltungen auf absehbare Zeit nicht umsetzbar. Geeignete Maßnahmen zur Schaffung der Durchgängigkeit seien durch den Wasserkraftbetreiber durchzuführen. Eine Genehmigung der Wasserkraftnutzung solle zeitlich befristet für 30 Jahre in Form einer Erlaubnis oder gehobenen Erlaubnis erfolgen. Statt der ursprünglich beabsichtigten Planung reichte die Beigeladene am 25.09.2014 (nach einem am 26.09.2013 eingegangenen Vorabzug) Antragsunterlagen für ihren vorliegend streitgegenständlichen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung nach § 8 WHG für eine Wasserkraftanlage in Form eines Schachtkraftwerkes bei Iller Fkm 23,480 für die Dauer von 30 Jahren beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis ein. Der Antrag sieht den Einbau des Schachtkraftwerks (Ausbaudurchfluss 9 m3/s; Ausbauleistung 315 kW) in die bestehende Sohlstützschwelle mittels Einschnitts sowie eine unterwasserseitige Turbine mit einem darüber liegenden vertikalen Rechen vor. Zum Ausgleich der Höhendifferenz des Rückens der Sohlstützschwelle von insgesamt 10 cm soll ein Wehraufsatz angebracht werden, so dass gleichmäßig ein Überfall von 2 cm über die gesamte Breite gewährleistet werde. Der Oberwasserspiegel solle auf der genehmigten Stauhöhe verbleiben und über den Schütz mit 5 m Breite kontinuierlich Wasser abgeleitet werden, um eine Verwirbelung über dem Rechen zu vermeiden. Für den Fischabstieg sollen im Schütz zwei Ausschnitte, oberflächen- und sohlnah, vorgesehen werden. Der bestehende Rhomboid-Fischpass solle zurückgebaut und linksufrig durch einen Vertical-Slot-Pass mit 500 l/s Bemessung ersetzt werden. Das im Oberwasser anschließende Verbindungsgewässer solle durch Strukturmaßnahmen verbessert werden. Beigefügt war den Antragsunterlagen u.a. eine Umweltverträglichkeitsstudie vom 25.09.2013, eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) sowie ein landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurden zahlreiche Behörden als Träger öffentlicher Belange beteiligt und es wurde acht anerkannten Vereinigungen – darunter allerdings nicht der Kläger, hingegen aber der B. B.W. – sowie sechs weiteren Personen/Vereinen als Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Vom 01.12.2014 bis 16.01.2015 wurden die Antragsunterlagen in den Landratsämtern Alb-Donau-Kreis und Neu-Ulm, bei der Stadtverwaltung Dietenheim sowie im Rathaus der Gemeinde Balzheim ausgelegt. Die Auslegung wurde in fünf Amts- und Mitteilungsblättern bekanntgemacht. Am 11.05.2015 wurde im Landratsamt Alb-Donau-Kreis der Erörterungstermin i. S. d. § 9 Abs. 3 UVPG a. F. durchgeführt. Der Termin wurde im Gemeinsamen Amtsblatt der Stadt Ulm und des Alb-Donau-Kreises am 23.04.2015 öffentlich bekannt gemacht und sämtliche Einwender, zu denen der Kläger (bis dato) nicht gezählt wurde, und Behörden schriftlich eingeladen. Aufgrund der Ergebnisse des Termins überarbeitete die Beigeladene ihre Antragsunterlagen und reichte am 02.07.2015 die ergänzten Unterlagen ein. Die Änderungen umfassen die genauere Darstellung des Umgehungsgewässers mit einem höheren Fließgefälle, die Anpassung der Höhen der Mauern des Vertical-Slot-Passes zur Herstellung seiner Funktionsfähigkeit auch bei höheren Abflüssen, die Ersetzung des ursprünglichen Fischabstiegsfensters und die zusätzliche Planung eines weiteren Fischabstiegsfensters sowie die sukzessive Absenkung der Schütztafel bei höheren Abflüssen. Am 19.09.2016 wurde die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG a. F. durch das Landratsamt Alb-Donau-Kreis auf seiner Homepage für drei Wochen mit dem Ergebnis bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht durchzuführen sei. Dabei wurden mit dem Ziel der Einschätzung, ob das Vorhaben erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen haben könnte, in einer Tabelle überschlägige Angaben zu bestimmten Kriterien (Größe des Vorhabens; Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft; Abfallerzeugung; Umweltverschmutzung und Belästigungen; Unfallrisiko) festgehalten und in einer weiteren Tabelle der Standort des Vorhabens anhand von Nutzungskriterien, Qualitätskriterien mit Bezug zu Wasser, Boden, Natur, Tiere und Landschaft sowie Schutzkriterien überschlägig beschrieben. In einer dritten Tabelle werden die möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf Grundlage der Merkmale des Vorhabens und des Standortes auf Boden, Wasser, Luft/Klima, Tiere, Pflanzen, Landschaft, Kultur-/Sachgüter und Mensch überschlägig beschrieben und auf ihre Erheblichkeit hin beurteilt. Mit Schreiben vom 19.10.2016 beantragte die Beigeladene im Hinblick auf die Ankündigung des Beklagten, statt des als Maßnahme des Fischschutzes beantragten Rechens mit einem Stababstand von 20 mm einen Rechen mit einem Stababstand von 15 mm anzuordnen, die wasserrechtliche Bewilligung für die Dauer von 40 Jahren. Begründet wurde dies mit einer aktualisierten Amortisationsrechnung. Mit vorliegend streitgegenständlichem Bescheid vom 06.12.2016 genehmigte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb eines Schachtkraftwerks an der bestehenden Sohlstützschwelle im Gewässer I. Ordnung „Iller“ bei Flusskilometer 23,480, Gemarkung Dietenheim. Dieser umfasst eine wasserrechtliche Bewilligung nach §§ 8, 9 WHG für den Betrieb des Schachtkraftwerks mit einer Ausbauleistung von max. 9 m³/s, durch Ableiten durch die Turbine zur Energieerzeugung und Wiedereinleitung ins Unterwasser, wobei näher definierte ökologisch notwendige Wassermengen von der Energieerzeugung ausgenommen bleiben (Ziff. 1.1/1.2), eine Baugenehmigung für die Errichtung des Kraftwerksgebäudes (Ziff. 1.3), eine Genehmigung nach § 78 WHG (Ziff. 1.4), eine wasserrechtliche Zulassung nach § 28 WG (wasserrechtliche Bewilligung für die Rechenanlage mit 15 mm Stababstand, 0,4 m/s maximale Anströmgeschwindigkeit, wasserrechtliche Erlaubnis für den Schwimmbalken am Einlauf zum Verbindungsgewässer - linkes Ufer Oberwasser) (Ziff. 2.1 bzw. 2.2), eine wasserrechtliche Plangenehmigung zur Beseitigung des Rhomboid-Fischpasses und zur Errichtung des Vertical-Slot-Passes sowie Ausbau/Umgestaltung der anschließenden Fließwasserverbindung (insoweit wurde der Planfeststellungsbeschluss vom 24.02.1987 ersetzt) (Ziff. 3) sowie eine naturschutzrechtliche Gestattung hinsichtlich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung und eines Waldbiotops (Ziff. 4). Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1-4 wurde angeordnet. Nebenbestimmungen sind u.a. die Befristung der Bewilligungen nach Ziff. 1 und Ziff. 2.1 sowie der Erlaubnis in Ziff. 2.2 bis zum 31.12.2056, die Bedingungen eines Benutzungsbeginns erst, wenn der Fischaufstieg fertiggestellt und funktionsfähig ist, der Einbau eines 15-mm-Rechens mit 0,4 m/s maximaler mittlerer Anströmgeschwindigkeit, Auflagen zum Fischschutz (Hochziehen der Schütztafel, um größeren Fischen zusätzliche Abstiegsmöglichkeiten zu gewähren, sowie sukzessive Absenkung der Verschlusstafel bei bestimmten Abflüssen), sowie ein physiologisches Monitoringkonzept für drei Jahre. Im Rahmen der ausführlichen Begründung des Bescheids vom 06.12.2016 werden u.a. zahlreiche Stellungnahmen und Einwendungen dargelegt und insbesondere ausgeführt, die Beigeladene begründe ihren Antrag auf Bewilligung auch mit den hohen Investitionskosten und dem langen Amortisationszeitraum. Die Notwendigkeit, der Beigeladenen eine gesicherte Rechtsstellung einzuräumen, werde anerkannt. Nachdem sich das Verfahren über mehrere Jahre hinziehe und zusätzliche Anforderungen, wie die Anordnung eines 15 mm-Rechens, gestellt würden, seien die Investitionskosten deutlich höher als ursprünglich erwartet. Die vorgelegte Amortisationsrechnung, die plausibel sei, belege, dass eine höhere Laufzeit als 37 Jahre benötigt werde. Grundsätzlich werde bei Sohlstützschwellen von einer durchschnittlichen Lebensdauer von 80 Jahren ausgegangen. Nach einer Bewilligungszeit von 40 Jahren wäre die Schwelle knapp 70 Jahre alt. Falls die Sanierung der Sohlstützschwelle während der Laufzeit der Bewilligung erforderlich würde, müsste das Land die Sanierung durchführen oder entschädigen, was vermieden werden solle. Das Gewässerentwicklungskonzept (GEK) sehe nicht vor, die Sohlstützschwelle innerhalb der nächsten 30 Jahre zurückzubauen, jedoch könne erst nach einem Monitoring über einen längeren Zeitraum beurteilt werden, ob Auebäche den gewünschten Erfolg erzielten. Um der Beigeladenen die Amortisation während der Laufzeit zu ermöglichen sowie nach Abschätzung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts vorzeitigen Sanierungsbedarfs habe sich der Beklagte dazu entschieden, die Bewilligung für die Dauer von 40 Jahren zu erteilen. Versagungsgründe lägen nicht vor. Im Zusammenhang mit § 27 Abs. 2 WHG sei zu berücksichtigen, dass die Behörden sich einig gewesen seien, dass die Sohlstützschwelle bei Fkm 23,480 in absehbarer Zeit nicht zurückgebaut werde. Von den Wasserwirtschaftsverwaltungen sei ein Vorbehalt in der Entscheidung gefordert worden, dass 1.000 l/s zur Auwaldflutung zu gegebener Zeit zur Verfügung zu stellen seien. Dies könne erst ab einer höheren Mindestwasserführung in der Iller überhaupt angedacht werden, denn bei 3 m/s Mindestwasser würde eine Ausleitung eines Drittels oder gar der Hälfte des Abflusses dem Mutterbett eher schaden. Ein höheres Mindestwasser könne nur durch Eingriff in die bestehende Bewilligung der Unteren Iller AG (UIAG) erreicht werden, für die das Landratsamt Neu-Ulm zuständig sei. Zudem sei die Umsetzung eines Auebaches im Bereich der Sohlstützschwelle Fkm 23,480 angesichts der Nähe zum Wasserschutzgebiet sowie der Hochwassersituation in Dietenheim fraglich. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth vom 16.09.2016 müsse nach Abschluss der Auslegungsfrist nicht mehr berücksichtigt werden. Maßnahmen zur Erreichung eines guten ökologischen Potenzials würden durch das geplante Vorhaben nicht verhindert. Durch das Vorhaben werde hinsichtlich der ökologischen Durchgängigkeit eine Verbesserung durch den Neubau des Fischaufstiegs und die Möglichkeit des Fischabstiegs sohl- und oberflächennah erreicht. Maßgebend sei § 34 Abs. 2 WHG. Der vorhandene Rhomboid-Fischpass sei nur bedingt durchgängig, beispielsweise fehle das Sohlsubstrat, um den Makrozoobenthos die Durchwanderung zu ermöglichen. Mit der beantragten Planung des Vertical-Slot-Passes und der Ertüchtigung des anschließenden Umgehungsgewässers werde dem aktuellen Stand der Technik entsprochen. Eine Durchgängigkeit flussabwärts bestehe bislang lediglich durch den Überfall über den Rücken der Sohlstützschwelle. Eine Verbesserung entstehe durch die Möglichkeit des Abstiegs über Fischabstiegsfenster. Die von den Einwendern geäußerte Forderung nach einem natürlichen Umgehungsgewässer für Fische werde zurückgewiesen. Technische Fischaufstiegsanlagen funktionierten in der Praxis oft besser als naturnahe Aufstiegsanlagen mit gleicher Wasserführung, weil die Schlitzbreite entsprechend der Richtlinien exakt berechnet und ausgeführt werden könne. Naturnahe Anlagen mit natürlichen Baustoffen unterlägen starken Schwankungen hinsichtlich der Fließgeschwindigkeit und seien kaum optimierbar. Das beantragte Schachtkraftwerk sei nicht mit konventionellen Wasserkraftanlagen vergleichbar, so dass eine individuelle Betrachtung mit Blick auf den Fischschutz nach § 35 WHG erforderlich sei. Das oberflächennahe und das sohlnahe Fischabstiegsfenster würden in der beantragten Größe zugelassen. Absteigewillige Individuen hätten zusätzlich bei Spülvorgängen des Rechens die Möglichkeit, abzuwandern. Das Regierungspräsidium Tübingen habe auf der Grundlage von § 39 Fischereigesetz (FischG) einen 15 mm-Rechen gefordert. Fraglich sei, ob § 39 FischG neben § 35 WHG anzuwenden sei und ob, wie u.a. in einem von der Beigeladenen nachgereichten Gutachten ausgeführt werde, auch bei einem 20 mm-Rechen ein ausreichender Fischschutz gewährleistet sei. Die Beigeladene habe sich aber schließlich für die Anordnung eines 15 mm-Rechens mit 0,4 m/s maximaler Anströmgeschwindigkeit entschieden. Damit sei ein ausreichender Fischschutz gewährleistet. Zu den erhobenen Einwendungen wurde im Bescheid vom 06.12.2016 u.a. ausgeführt, die Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder hätten nicht vor, die Schwelle in den nächsten Jahrzehnten zurückzubauen. Gegenüber bestehenden Wasserkraftanlagen erfülle die geplante Anlage einen höheren Fischschutz und wirke sich in der Summe mit anderen Anlagen nicht negativ aus. Der Einwand, als Prototyp seien die Auswirkungen nicht bekannt, werde zurückgewiesen. In der Versuchsanlage Obernach sei seit mehreren Jahren ein Schachtkraftwerk in Betrieb und werde von der TU München laufend untersucht. Durch den angeordneten 15 mm-Rechen bestünden keine negativen Auswirkungen auf die Fischökologie. Zur Begründung der Plangenehmigung wird im Bescheid vom 06.12.2016 insbesondere ausgeführt, die Beseitigung des Rhomboid-Fischpasses und die Errichtung des Vertical-Slot-Passes sowie die Verbesserung der Fließwasserverbindung stellten einen Eingriff in das Ufer der Iller dar. Es handele sich um einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG. Es sei eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 3c Satz 1 und 2 UVPG i. V. m. Anlage 1 Ziff. 13.18.1 durchgeführt worden mit dem Ergebnis, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Deshalb könne anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Der Kläger hat am 10.01.2017 die vorliegende Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz gegen die im Bescheid verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigungen/Bewilligungen nachgesucht (Verfahren 7 K 122/17). Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt: Seit Inkrafttreten der europäischen Wasserrahmenrichtlinie richte sich das Ziel der Gewässerbewirtschaftung auf die Renaturierung der Iller. Diese solle nicht nur für die wandernden Fischarten, sondern auch für den Geschiebetransport durchgängig gemacht werden. Dazu sei es notwendig, die vorhandenen Querbauwerke (vorliegend die Sohlstützschwelle) in sog. „raue Rampen“ umzubauen. Bei allen Maßnahmen im Bereich von bedeutenden Flussläufen sei immer die Auswirkung auf das gesamte Fluss-Aue-System zu berücksichtigen. Rund 8 km flussabwärts befinde sich das 829 ha große FFH-Schutzgebiet „Untere Illerauen“, welches Bestandteil des europäischen Netzes „Natura 2000“ und gleichzeitig als Naturschutzgebiet unter Schutz gestellt sei. Für das FFH-Gebiet „Untere Illerauen“ sei durch die langfristige Fixierung des Querbauwerkes der Sohlschwelle auf Höhe Fkm 23,480 bis zum Jahr 2056 eine erhebliche Verschlechterung zu erwarten. Die vorhandene Sohlschwelle verhindere einen dringend notwendigen Geschiebetransport zur Aufrechterhaltung einer stabilen Flusssohle. Selbst unter Berücksichtigung der zeitlichen Verzögerung des Geschiebemangels, des 8 km unterhalb der Sohlschwelle befindlichen FFH-Gebietes und der bereits durchgeführten Sanierungsmaßnahmen der laufenden Illersanierung sei eine Eintiefung der Illersohle im Bereich des FFH-Gebietes von mindestens 60 cm bis 1 m spätestens ab 2036 zu erwarten. In Folge dieser Eintiefung seien erhebliche Verschlechterung näher benannter Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie und erhebliche Verschlechterungen der Lebensraumbedingungen und somit der Bestände näher benannter Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie zu erwarten. Von 1996 bis 2016 sei ein massiver Rückgang der Amphibienpopulationen und Libellenbestände festzustellen. Für die Umsetzung des FFH-Managementplanes sei die Beseitigung des Querbauwerkes auf Höhe Fkm 23,480 und somit eine Ablehnung des Einbaues eines Schachtkraftwerkes an diesem Querbauwerk, das aufgrund dieser Maßnahme bis 2056 erhalten werden müsste, unabdingbar erforderlich. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung unter Einbezug des genannten FFH-Gebiets sei nicht durchgeführt worden. Ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BNatSchG liege vor. Die insoweit maßgebliche Beeinträchtigung werde noch deutlicher, wenn man den Projektbegriff weiter ziehe. Die Beigeladene habe für insgesamt fünf Standorte an der Unteren Iller Genehmigungsanträge eingereicht. Damit hätten sich diese Vorhaben hinreichend verfestigt und es wäre zu prüfen gewesen, ob sich die Errichtung dieser Wasserkraftwerke an den bestehenden Sohlschwellen nachteilig auf das FFH-Gebiet dadurch auswirke, dass der Bestand dieser Sohlschwellen für mindestens 30-40 Jahre fixiert und damit ein Umbau in Raue Rampen verhindert werde. Das Vorhaben verstoße außerdem gegen die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und das Verbesserungsgebot nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG, das strikt anzuwendendes Recht darstelle. Es sei unter Berücksichtigung von § 29 Abs. 3 Satz 1 WHG verletzt, wenn sich absehen lasse, dass die Verwirklichung des Vorhabens die Möglichkeit ausschließe, die Umweltziele der WRRL bis 2027 zu erreichen. Die vorhandene Sohlschwelle auf Höhe Fkm 23,480 verhindere den dringend notwendigen Geschiebetransport im Flusskörper und blockiere die Durchgängigkeit des Fluss-Systems. Die Aussage der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg, dass ein Umbau dieses Querbauwerkes auf „absehbare Zeit“ nicht umsetzbar sei, sei aufgrund der ökologischen Gegebenheiten im Fluss-System nicht hinzunehmen, zumal die Gemeindeverwaltung Altenstadt signalisiert habe, dass sie die angrenzenden umliegenden Aueflächen für eine umfassende ökologische Sanierungsmaßnahme zur Verfügung stellen würde. Die Wiederherstellung eines realen Geschiebetransportes sei der mittel- und langfristige Kernpunkt für alle dringend notwendigen Sanierungsmaßnahmen am Illerlauf, wie das GEK bestätige. Die seitens der Beigeladenen angeführte Teildurchgängigkeit des Schachtkraftwerkes für Geschiebe sei weder in Quantität (Menge in m³/Tag) noch in Qualität (Korngrößenklassen) detailliert ausreichend dargestellt und daher als fachlich nicht belegte Behauptung zu werten. Der vorgesehene Vertical-Slot-Fischpass als rein technisches Bauwerk und das anschließende „Verbindungsgewässer“ seien aus naturschutzfachlicher Sicht als „kosmetische Alibi-Maßnahmen“ zu werten. Auch der Vertreter der behördlichen Fischerei im Regierungsbezirk Schwaben halte den Vertical Slot als Fischpass für nicht ausreichend. Bei Umsetzung der Baumaßnahme könne eine tatsächliche Durchgängigkeit im genannten Illerbereich bis zum Jahr 2056 nicht erreicht werden. Die in der Begründung der Bewilligung angeführte Leistung für das Allgemeinwohl sei angesichts dessen, dass die Stromerzeugung aus Wasserkraft in Baden-Württemberg sich mit dem Kraftwerk um 0,3 % erhöhen würde (Gesamt-Stromerzeugung: 0,026 %), vernachlässigbar gering. Der Forderung der Wasserwirtschaftsverwaltungen zur Herstellung eines Auebaches sei nicht entsprochen worden. Der Umgang des Beklagten mit den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sei fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. Das methodische Vorgehen in der UVP-Vorprüfung wie auch in der von der Beigeladenen als Beurteilungsgrundlage vorgelegten UVS sei fehlerhaft. Es fehle an einer unverzüglichen Feststellung nach § 3a Satz 1 UVPG. Die Bekanntmachung verstoße gegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG. Es sei nicht zulässig, zwischen dem Verfahren einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung und einer UVP-Vorprüfung hin- und herzuspringen. Entgegen § 3c Satz 2 UVPG sei die Kumulierung der Umweltauswirkungen nicht berücksichtigt worden - alle acht geplanten Wasserkraftwerke seien zu betrachten gewesen. Der Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung sei in der Feststellung über die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19.09.2016 nicht berücksichtigt worden, da der betreffende Antrag erst am 19.10.2016 gestellt worden sei. Dass der Antragsgegner wesentliche Verfahrensschritte der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt habe, spreche dafür, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Diese Verpflichtung bestehe umso mehr, wenn man die weiteren Kraftwerksstandorte, für die sich die Planung bereits konkretisiert habe, in die Betrachtung einbeziehe. Zuletzt hat der Kläger hinsichtlich der durchgeführten UVP-Vorprüfung eingewandt, dass Auswirkungen durch das Vorhaben auf das Vorkommen der Zauneidechse am Vorhabenstandort nicht berücksichtigt worden seien. Der Kläger beantragt, die wasserrechtliche Bewilligung für den Bau und Betrieb eines Schachtkraftwerks in der Iller bei Fluss-km 23,480 (Ziff. 1 des Bescheids des Beklagten vom 06.12.2016) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Frage, ob der Kläger am Bewilligungsverfahren zu beteiligen war und die Klage zulässig ist, verweist er auf seine Antragserwiderung im Eilverfahren (vom 20.03.2017) und führt ergänzend aus, ein Beteiligungsrecht des Klägers könne sich auch nicht aus § 6 Abs. 2 UVwG ergeben, weil der Kläger nicht vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg anerkannt worden sei. Die Klage sei auch unbegründet, weil ein Aufhebungsanspruch weder aufgrund von § 4 Abs. 1 UmwRG noch aufgrund von § 2 Abs. 4 UmwRG bestehe. Insbesondere entspreche die erforderliche UVP-Vorprüfung den Voraussetzungen. Hinsichtlich des diesbezüglich zugrunde zu legenden Rechts ergebe sich aus der Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 1 UVPG n. F., dass vorliegend das UVPG in der Fassung bis zum 15.05.2017 maßgeblich sei, weil der angefochtene Bescheid bis dahin nicht bestandskräftig gewesen sei. Die Vorprüfung auf der Grundlage von § 3c UVPG a. F. sei demgemäß rechtmäßig erfolgt. Die vom Kläger monierte unterbliebene Prüfung der Umweltauswirkungen (u. a.) auf Tiere sei nach der Altfassung des § 3c UVPG nicht erforderlich gewesen, dessen ungeachtet aber überschlägig vorgenommen worden. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers sei i. Ü. möglicherweise gem. § 5 UmwRG zurückzuweisen, da es erst im Rechtsbehelfsverfahren und insoweit missbräuchlich erfolgt sei. Auf die vom Kläger monierte unterbliebene Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG könne sich der Kläger mangels Rechtsverletzung nicht berufen; im Übrigen habe eine solche im Bewilligungsverfahrens nach § 11 Abs. 2 WHG i. V. m. § 93 Abs. 1 WG stattgefunden. Der Begründetheit der Klage nach § 2 Abs. 4 UmwRG stehe schon entgegen, dass eine Pflicht zur Durchführung einer UVP entsprechend § 2 Abs. 4 S. 2 UmwRG nicht bestanden habe. Auch in der Sache werde kein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften gesehen. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit der durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG mit den Anforderungen der §§ 5 und 7 UVPG sei von vornherein unbehilflich, weil § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b UmwRG n. F. aufgrund des § 74 Abs. 1 UVPG nicht prüfungsgegenständlich sei. Prüfungsgegenständlich sei allein, ob die Vorprüfung entsprechend § 3c UVPG erfolgt und das Ergebnis nachvollziehbar sei. Dies sei sowohl vom VG im Eilverfahren als auch vom VGH im Beschwerdeverfahren bestätigt worden. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten gehe auch in der Sache fehl, wenn es die Nachvollziehbarkeit der „allgemeinen Vorprüfung“ in Kapitel 3 in Abrede stelle (wird ausgeführt). Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Verfahren bis zur Heilung von Verfahrensfehlern auszusetzen. Zur Begründung trägt sie (teilweise in Ergänzung ihrer Ausführungen im Eilverfahren) im Wesentlichen vor: Bei dem Schachtkraftwerk handele es sich um ein innovatives Wasserkraftwerk, welches ökologisch verträglich gestaltet und hierauf untersucht worden sei. Durch die im Genehmigungsverfahren verfolgten Modifizierungen werde den gewässer- und standortspezifischen Gegebenheiten Rechnung getragen. Das Vorhaben trage dem Ziel des § 5 Klimaschutzgesetz (KSG BW) Rechnung, indem es zur Treibhausgasminderung durch den Ausbau der Wasserkraftnutzung beitrage. Die vorhandene Sohlstützschwelle sei für Organismen und Geschiebe kaum durchgängig. Der vorhandene Rhomboid-Fischpass ermögliche den Aufstieg von Organismen nur in beschränktem Maße. Flussabwärts bestehe die Durchgängigkeit bisher lediglich durch den Überfall über den Wehrrücken. Das Vorhaben werde die ökologische Durchgängigkeit der Iller verbessern, weil Geschiebe durch den Turbinenlauf und über die abgesenkte Verschlusstafel weitergegeben werden könne. Die Klage beziehe sich lediglich auf die wasserrechtliche Bewilligung in Ziff. 1 des angegriffenen Bescheids. Die weiteren Gestattungen (Ziff. I.2 und I.3) würden von der Klage nicht erfasst. Insoweit sei der Bescheid bestandskräftig. Die Klage sei mangels Verbandsklagebefugnis des Klägers unzulässig. Die Genehmigungsbehörde habe den Kläger nicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz UmwRG beteiligen müssen. Eine solche Pflicht ergebe sich weder aus 63 Abs. 2 Nr. Nr. 7 BNatSchG, da der Kläger nicht in Baden-Württemberg anerkannt sei und für die Plangenehmigung eine Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgesehen sei, noch aus § 63 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG oder § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UVwG BW. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG sei auch nicht europarechtswidrig im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache 137/14. Die Klage sei auch unbegründet. Dem Kläger stehe mangels Teilbarkeit des streitigen Bescheids der geltend gemachte Teilaufhebungsanspruch (bezogen auf Ziff. I 1 des Bescheids) nicht zu, weil der angegriffene Bescheid (namentlich dessen Ziff. I 1-3) nicht (rechtlich wie tatsächlich) teilbar sei. Der Kläger könne den geltend gemachten Aufhebungsanspruch nicht auf § 4 Abs. 1 UmwRG stützen, da der Genehmigungsbehörde bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften kein Fehler unterlaufen sei. Zu Recht sei aufgrund der i. S. d. § 3c UVPG a. F. rechtmäßig durchgeführten UVP-Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben (§ 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, S. 2 UmwRG). Auch andere umweltbezogene Rechtsvorschiften seien nicht verletzt. Insbesondere gelte § 4 Abs. 1 UmwRG nicht für Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 UmwRG. Zuletzt machte die Beigeladene noch geltend, der Kläger sei mit sämtlichen Tatsachen und Beweismitteln, die er nach dem 21.03.2017 vorgetragen habe, gem. § 6 S. 2 UmwRG n. F. präkludiert bzw. dieses Vorbringen sei gem. § 5 UmwRG n. F. missbräuchlich. § 8 Abs. 1 S. 2 UmwRG n. F. ordne nach seinem eindeutigen Wortlaut die Anwendbarkeit des § 6 UmwRG n. F. auch auf das vorliegende Verfahren an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Verfahren 7 K 122/17) mit Beschluss vom 15.03.2017 abgelehnt. Zur Begründung hat die damals zur Entscheidung berufene Kammer ausgeführt, es bestünden Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags im Hinblick darauf, ob der Kläger zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berechtigt war und sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihm entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG. Die Zweifel lägen darin begründet, dass der Kläger keine i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 NatSchG BW „vom Land anerkannte Naturschutzvereinigung“, sondern vom Land Bayern anerkannt worden sei, sodass er sich auf § 49 Abs. 1 Nr. 4 NatSchG BW nicht berufen könne. Der Kläger sei auch nicht gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 UVwG BW i. V. m. § 3 UmwRG im Verfahren zu beteiligen gewesen, da er durch das Verfahren in seinem (auf Bayern beschränkten) Aufgabenbereich nicht berührt werde. Jedenfalls sei der Antrag aber unbegründet. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie unter Berücksichtigung des modifizierten gerichtlichen Prüfungsmaßstabes nach § 4a Abs. 3 UmwRG war die seinerzeit zur Entscheidung berufene Kammer der Auffassung, dass der Bescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 06.12.2016 voraussichtlich rechtmäßig ist. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorprüfung die Vorgaben von § 3c UVPG missachtet hätte oder das Ergebnis nicht nachvollziehbar wäre. Ferner dürften die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten worden sein, sodass der Eilantrag bereits gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG unbegründet sei. Auch die Verletzung anderer Vorschriften, auf die sich der Kläger etwaig berufen könnte, käme nicht in Betracht (namentlich § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG; § 4 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 3a Satz 4 UmwRG; § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WHG oder § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG). Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde (3 S 1368/17) wies der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 07.09.2017 zurück. Weder dürfte der Kläger einen Aufhebungsanspruch gem. § 4 Abs. 1 S. 2 UmwRG haben, noch dürfte seine Klage i. S. d. § 2 Abs. 4 UmwRG begründet sein. Damit komme es nicht darauf an, ob das Vorhaben gegen § 27 Abs. 2 WHG bzw. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verstoße, weil eine auf die Verletzung dieser Vorschriften gestützte Klage nach § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG nur dann begründet wäre, wenn kumulativ die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestünde, was vorliegend nicht der Fall sei. Zur Frage, ob die Klage bereits unzulässig sei, hat sich der VGH Baden-Württemberg nicht verhalten. Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten vorgelegen; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird hierauf sowie auf die Gerichtsakten (auch im Verfahren 7 K 122/17) Bezug genommen.