Urteil
14 K 1208/20
VG Sigmaringen 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2022:0930.14K1208.20.00
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Leitsätze
Zur Widerlegung der Regelvermutung des § 45b Abs. 4 Satz 1 BNatSchG ist eine deutlich erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit der Exemplare der kollisionsgefährdeten Brutvogelart (hier: Rotmilan), die einen im erweiterten Prüfbereich befindlichen Brutplatz nutzen, im Gefahrenbereich der geplanten Windenergieanlage erforderlich.(Rn.76)
(Rn.100)
Dass sich die geplante Windenergieanlage in einem sogenannten Dichtezentrum der Art befindet, reicht zur Widerlegung der Vermutung allein nicht aus.(Rn.121)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Genehmigung von 4 Windenergieanlagen vom 15.08.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Bescheid des Landratsamts S. vom 2.04.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 28.08.2020 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Widerlegung der Regelvermutung des § 45b Abs. 4 Satz 1 BNatSchG ist eine deutlich erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit der Exemplare der kollisionsgefährdeten Brutvogelart (hier: Rotmilan), die einen im erweiterten Prüfbereich befindlichen Brutplatz nutzen, im Gefahrenbereich der geplanten Windenergieanlage erforderlich.(Rn.76) (Rn.100) Dass sich die geplante Windenergieanlage in einem sogenannten Dichtezentrum der Art befindet, reicht zur Widerlegung der Vermutung allein nicht aus.(Rn.121) Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Genehmigung von 4 Windenergieanlagen vom 15.08.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Bescheid des Landratsamts S. vom 2.04.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 28.08.2020 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage (I.) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.). Die Klägerin hat gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf die erneute Bescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der darüberhinausgehende Antrag auf Erteilung der Genehmigung hat demgegenüber keinen Erfolg. I. Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, Alt. 2 VwGO statthaft. Die Klägerin hat den Bescheid des Landratsamtes S. vom 02.04.2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 28.08.2020, die erst nach Klageerhebung erlassen wurden, in das Klageverfahren einbezogen. Ob die Klage ursprünglich als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig war, was der Beklagte in Abrede gestellt hat, kann dahingestellt bleiben. II. Die Klage ist mit dem gestellten Antrag teilweise begründet. Der auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der von der Klägerin beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichteten Klage kann das Gericht mangels Spruchreife nicht entsprechen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat lediglich einen - als Minus mit dem genannten Antrag implizit ebenfalls zur Entscheidung gestellten - Anspruch auf eine erneute behördliche Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihren Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die vier Windenergieanlagen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zwar kann festgestellt werden, dass das Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf den Rotmilan nicht verletzt ist und somit der Genehmigungsfähigkeit im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht entgegensteht (1.). Jedoch bedarf es noch der behördlichen, naturschutzfachlichen Prüfung und Entscheidung, ob die von der Klägerin vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen ausreichen und ob der Genehmigung weitere Aspekte, insbesondere der Schutz der Haselmaus und des Wespenbussards, entgegenstehen (2.). 1. Der Genehmigungsfähigkeit (b.) der genehmigungspflichtigen Anlagen (a.) stehen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht die von dem Beklagten genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) in Bezug auf den Rotmilan entgegen. Der Beklagte hätte den Antrag der Klägerin nicht wegen Verletzung des Tötungsverbotes in Bezug auf den Rotmilan ablehnen dürfen. a. Die Anlagen sind genehmigungspflichtig. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, einer Genehmigung. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 4. BImSchV und Ziffer 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV sind Windenergieanlagen – wie die hier geplanten – mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. b. Der Genehmigungsfähigkeit stehen aber nicht die von dem Beklagten genannten Belange in Bezug auf den Rotmilan entgegen. Die Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Der Beklagte stützte seine Ablehnung auf das Entgegenstehen der öffentlichrechtlichen Vorschrift des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Nach den in § 44 Abs. 1 BNatSchG normierten Zugriffsverboten ist es unter anderem verboten, wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1 – sog. Tötungsverbot –) und wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2 – sog. Störungsverbot). Hierbei handelt es sich um zwingende, der planerischen Abwägung oder einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zugängliche Verbote, von denen nur abgewichen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder eine Befreiung nach § 67 BNatSchG vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 6). Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen und nicht nur dann verletzt, wenn die Tötung eines Exemplars der besonders geschützten Art absichtlich erfolgt, sondern auch, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist (Fellenberg in Kerkmann/Fellenberg, Naturschutzrecht in der Praxis, 3. Auflage, § 10, Rn. 84; BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn. 466). Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windenergieanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die bei einem Bauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Windenergieanlagen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Dies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten nicht um unberührte Natur handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen, das nicht nur mit dem Bau von Windenergieanlagen, sondern zum Beispiel auch mit dem Bau von Verkehrswegen oder Hochspannungsleitungen verbunden ist. Daher kann nicht außer Acht gelassen werden, dass auch Windenergieanlagen zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und deshalb besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefährdung durch neu hinzukommende Windenergieanlagen gesprochen werden kann. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 98 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2022 - 5 S 2372/21 -, juris Rn 45f; Fellenberg in Kerkmann/Fellenberg, Naturschutzrecht in der Praxis, 3. Auflage, § 10, Rn. 87ff). Der Gesetzgeber hat den Signifikanzansatz in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen. Danach liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist, wobei diese Formulierung dahingehend zu verstehen ist, dass einem bestehenden signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko nur mit fachwissenschaftlich anerkannten Vermeidungsmaßnahmen begegnet werden kann. Schutzmaßnahmen, die der fachwissenschaftlichen Anerkennung entbehren oder die in der Art ihrer Ausführung nicht den aus fachwissenschaftlicher Sicht daran zu stellenden Anforderungen genügen, schließen den Eintritt der Verbotsfolge nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2022 - 5 S 2372/21 -, juris Rn 45). Der am 29.07.2022 in Kraft getretene § 45b BNatSchG enthält weitere Regelungen für die artenschutzrechtliche Prüfung bezüglich des Betriebs von Windenergieanlagen an Land. Gemäß § 45b Abs. 1 BNatSchG gelten für die fachliche Beurteilung, ob nach § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten im Umfeld ihrer Brutplätze durch den Betrieb von Windenergieanlagen signifikant erhöht ist, die Absätze 2 bis 5. Diese enthalten Konkretisierungen für die Prüfung des Signifikanzkriteriums für den Betrieb von Windenergieanlagen an Land in Bezug auf den gegebenen Abstand zwischen Anlagenstandort und Brutplätzen kollisionsgefährdeter Vögel (vgl. BT-Drs. 20/2354 S. 24f.). Bezugspunkt hierbei ist die in Abschnitt 1 der neuen Anlage 1 zum BNatSchG enthaltene Tabelle mit einer abschließenden Auflistung kollisionsgefährdeter und daher prüfungsrelevanter Brutvogelarten sowie hierauf bezogener artspezifischer Prüfabstände. Es wird unterschieden zwischen dem Nahbereich, dem zentralen Prüfbereich und dem erweiterten Prüfbereich. Liegt zwischen dem Brutplatz der Brutvogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der geringer ist als der Nahbereich, so gilt § 45 b Abs. 2 BNatSchG. Ist der Abstand größer als der Nahbereich, aber geringer als der zentrale Prüfbereich, gilt § 45 b Abs. 3 BNatSchG. Ist der Abstand größer als der zentrale Prüfbereich und höchstens so groß wie der erweiterte Prüfbereich, so gilt § 45 b Abs. 4 BNatSchG. Ist der Abstand größer als der erweiterte Prüfbereich, so gilt § 45 b Abs. 5 BNatSchG. § 45b BNatSchG ist im vorliegenden Fall anwendbar (aa.), der Rotmilan gehört zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten (bb.), ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ist hiernach aber nicht gegeben, da die Vermutung gegen das Vorliegen eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos aus dem hier einschlägigen § 45b Abs. 4 BNatSchG (cc.) nicht widerlegt werden konnte (dd.). aa. § 45b BNatSchG ist vorliegend anzuwenden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dies gemäß § 74 Abs. 5 BNatSchG verlangt. Nach der Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG sind die § 45b Absatz 1 bis 6 BNatSchG u.a. nicht anzuwenden auf Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land, die vor dem 1.02.2024 bei der zuständigen Behörde beantragt wurden. Gemäß § 74 Abs. 5 BNatSchG sind § 45b Abs. 1 bis 6 jedoch bereits vor dem in Abs. 4 genannten Tag anzuwenden, wenn der Träger eines Vorhabens dies – wie hier – verlangt. bb. In der Anlage 1 (zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG) Abschnitt 1 ist der Rotmilan als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgelistet. Als Nahbereich sind 500 m, als zentraler Prüfbereich 1.200 m und als erweiterter Prüfbereich 3.500 m aufgeführt. cc. Im vorliegenden Fall ist § 45b Abs. 4 BNatSchG einschlägig, denn zwischen den Brutplätzen des Rotmilans und den geplanten Windenergieanlagen liegt ein Abstand, der größer ist als der zentrale Prüfbereich (1.200 m) und höchstens so groß wie der erweiterte Prüfbereich (3.500 m). Es liegen nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen zahlreiche Brutplätze innerhalb des 3.500 m-Bereichs um die geplanten Anlagenstandorte, jedoch ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Brutplatz mehr im 1.200 m-Bereich feststellbar. Zwar lag früher ein Brutplatz - DRM 15 - innerhalb des zentralen Prüfbereichs. Dieser war jedoch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorhanden. Bereits im Gutachten P. vom 12.10.2018 ist zum DRM 15 vermerkt: „Horst aus 2017 fehlt, offensichtlich kein Ersatz, evtl. Verlagerung zu DRM 10“. Inzwischen wurde der Horstbaum ausweislich der von der Beigeladenen vorgelegten „Zusammenfassung der kartierten, punktgenauen Horststandorte des Rotmilans aus dem Jahr 2018 und Belegungsstatus 2019“ gefällt. Das hat auch der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Soweit der Beklagte ausgeführt hat, es sei davon auszugehen, dass Ersatzhorste entstünden bzw. bereits entstanden seien, reicht diese Vermutung nicht aus, um von einem Brutplatz im zentralen Prüfbereich und damit der Anwendbarkeit des § 45b Abs. 3 BNatSchG auszugehen. Gemäß § 45b Abs. 4 Satz 2 BNatSchG sind zur Feststellung des Vorliegens eines Brutplatzes nach § 45b Abs. 4 Satz 1 BNatSchG behördliche Kataster und behördliche Datenbanken heranzuziehen; Kartierungen durch den Vorhabenträger sind nicht erforderlich. Eventuelle Ersatzhorste sind vorliegend nicht lokalisiert worden. Es wurde weder von der Beklagten vorgetragen, noch bestehen sonst Anhaltspunkte dafür, dass Ersatzhorste innerhalb des zentralen Prüfbereichs in behördlichen Katastern oder Datenbanken erfasst sind. Es ist davon auszugehen, dass sowohl der Brutplatz DRM 7-2 als auch der nächstgelegene Brutplatz DRM 5 (wenn auch knapp) außerhalb des zentralen Prüfbereichs liegen. Dies hat die Messung der Klägerin, deren Richtigkeit auch der Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, ergeben. Aus den Gutachten der D. und P. folgt nichts Gegenteiliges. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung der D. vom 14.08.2018 führt zur Lage der Brutplätze aus, es lägen sieben Rotmilan-Brutplätze in einem Radius von 2 km um die geplanten Anlagenstandorte. Zwei Brutplätze lägen in südlicher Richtung in jeweils ca. 1,15 km Entfernung. Hierbei handelt es sich um die Brutplätze DRM 5 und DRM 7 (so die Auffassung der Klägerin) oder dessen „Ersatz“ DRM 7-2, da dies die nächstgelegenen südlich liegenden Brutplätze sind. Der Horst DRM 7 war schon bei der Prüfung durch P. im Jahr 2018 nach erfolgter Fällung des Horstbaumes nicht mehr vorhanden. Bei der Entfernungsangabe handelt es sich ausdrücklich nur um eine “ca.“Angabe. Eine genaue Messung des Abstandes der geplanten Windenergieanlagen zum DRM 5 und DRM 7-2 fand nicht statt, was seinerzeit auch sachgerecht war, denn vor der Einführung des § 45b BNatSchG lag der laut den einschlägigen Hinweisen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) entscheidende Prüfabstand bei 1.000 Metern. Soweit – wie hier – der Abstand jedenfalls mehr als 1.000 m betrug, war eine genauere Bestimmung des Abstands entbehrlich. Diese „ca.“-Angabe ist für die Einstufung im Rahmen des § 45b BNatSchG nicht aussagekräftig. Das Gutachten der P. vom 12.10.2018 führt zur Lage der Brutplätze aus, es seien 21 Rotmilanhorste innerhalb des 3.300 m-Radius gefunden worden. Innerhalb des 1.000 m-Radius seien keine Rotmilanhorste gefunden worden, aber mehrere Horstfunde seien knapp außerhalb des 1.000 m-Radius gemacht worden. Der Horst DRM 5 liege 1.200 m von der südlichsten Anlage entfernt, der Horst DRM 7-2 1.225 m. Danach liegt jedenfalls der Horst DRM 7-2 außerhalb des zentralen Prüfbereichs. Soweit für den Horst DRM 5 ein Abstand von 1.200 m angegeben wird, der am äußersten Rand des zentralen Prüfbereichs läge, ist auch dies nicht aussagekräftig. Auch bei diesem Gutachten lag das Augenmerk auf der Frage, ob der seinerzeit maßgebliche 1.000 m Radius überschritten war, und nicht darauf, ob der Abstand exakt 1.200 m oder etwas mehr betrug. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Ausführungen im Gutachten P. (S. 16), wonach bei dieser Untersuchung nicht genau in einen 1.000 m-Radius und einen 3.300 m-Radius unterteilt werden könne, da noch keine genauen Anlagenstandorte feststünden. Die potentiellen WEA-Standorte der Klägerin könnten zum Vergleich herangezogen werden, da sie etwa den Mittelpunkt des Untersuchungsraums bildeten. Dies spricht dagegen, dass der Entfernungsangabe „1.200 m“ eine exakte Ermittlung des Abstands zwischen dem Horst DRM 5 und den geplanten Windenergieanlagen zugrunde lag. Laut dem von der Klägerin mit Schreiben vom 22.09.2022 vorgelegten Plan (Anlage K 28) beträgt der Abstand zwischen der südlichsten Windenergieanlage und dem Horst DRM 5 1.205 m, dem Horst DRM 7-2 1.240 m. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erfolgte die Messung aufgrund von GPS-Daten. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Messung und des Ergebnisses zu zweifeln, zumal auch der Beklagte diesbezüglich keine Einwände erhoben hat. Eine Lage dieses Brutplatzes im Bereich bis zu 1.200 m ist auch nicht durch behördliche Kataster oder Datenbanken belegt. Es ist im Ergebnis davon auszugehen, dass sich die Horste DRM 5 und DRM 7-2 außerhalb des 1.200 m-Bereichs und damit im erweiterten Prüfbereich, aber außerhalb des zentralen Prüfbereichs befinden, so dass § 45b Abs. 4 BNatSchG anzuwenden ist. dd. Die Vermutung aus § 45b Abs. 4 BNatSchG wurde nicht widerlegt. Im Anwendungsbereich des § 45b Abs. 4 BNatSchG ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare nicht signifikant erhöht, es sei denn, die Aufenthaltswahrscheinlichkeit dieser Exemplare im Gefahrenbereich der Windenergieanlage ist auf Grund artspezifischer Habitatnutzung oder funktionaler Beziehung deutlich erhöht - Nr. 1 - und die signifikante Risikoerhöhung, die aus der erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit folgt, kann nicht durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend verringert werden - Nr. 2 -. Sofern ein Brutplatz einer kollisionsgefährdeten Brutvogelart außerhalb des zentralen Prüfbereichs, aber noch innerhalb des erweiterten Prüfbereichs um die Windenergieanlage liegt, besteht nach § 45b Absatz 4 die Regelvermutung, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt. Etwas Anderes gilt nur, wenn im jeweiligen Einzelfall festzustellen ist, dass die Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Exemplaren einer kollisionsgefährdeten Brutvogelart im Gefahrenbereich der Anlage deutlich erhöht ist und die sich dadurch grundsätzlich ergebende signifikante Risikoerhöhung nicht durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden kann (BT-Drs. 20/2354, S. 25 zu Abs. 4). Wann eine solche deutliche Erhöhung der Aufenthaltswahrscheinlichkeit gegeben ist und welcher Umgebungsbereich als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Gesetz oder der Gesetzesbegründung. Vor der Einführung des § 45b BNatSchG wurden zur Beurteilung der Frage, ob das Tötungsrisiko signifikant erhöht ist, die Hinweise der LUBW herangezogen, vorliegend die „Hinweise zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ vom 01.07.2015 (nachfolgend: LUBW-Hinweise 2015). Diese konnten zwar keine rechtssatzmäßige Verbindlichkeit für sich beanspruchen. Da sie auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhen, kam ihnen jedoch eine besondere tatsächliche Bedeutung zu (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 -, juris Rn. 21). Aufgrund der besonderen Sachkunde ihrer Verfasserin boten sie eine wichtige Orientierungshilfe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 -, juris Rn. 46 m.w.N.). Nach den LUBW-Hinweisen 2015, welche im vorliegenden Verfahren zumindest bis zur Einführung des § 45b BNatSchG Anwendung fanden, ist u.a. eine Ermittlung der „regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore (Raumnutzungsanalyse)“ vorzunehmen (LUBW-Hinweise 2015, S. 19). Für die Beurteilung, ab welcher Flugwegedichte eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos der betroffenen Arten gegeben ist, können hiernach keine allgemein gültigen, numerischen Schwellenwerte vorgegeben werden (LUBW-Hinweise 2015, S. 20; ebenso LUBW-Hinweise 2021, S. 66). In den LUBW-Hinweisen 2015 ist weiter ausgeführt, eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos sei für kollisionsgefährdete, windkraftempfindliche Vogelarten in solchen Bereichen gegeben, in denen es zu gegenüber der Umgebung deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten komme. Eine – widerlegbare – Vermutung für ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bestehe in bestimmten Radien um Fortplanzungs- und Ruhestätten sowie im Bereich regelmäßig frequentierter Nahrungshabitate und Flugwege (LUBW-Hinweise 2015, S. 23). Nach den neueren LUBW-Hinweisen 2021 (S. 69) ist eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für die kollisionsgefährdeten, windkraftempfindlichen Vogelarten dann gegeben, wenn im Gefahrenbereich der WEA mit häufigen Flügen (aufgrund von häufig frequentierten Nahrungshabitaten oder Flugkorridoren) zu rechnen sei. Bezüglich des Rotmilans führen die LUBW-Hinweise 2015 aus, innerhalb eines Radius von 1.000 m um den Horst sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren sei durch den Betrieb von Windenergieanlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben, es sei denn eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore zeige auf, dass die innerhalb des 1.000 m Radius betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden. Außerhalb der Dichtezentren lasse sich das Tötungsrisiko bei Unterschreiten des 1.000 m Radius im Einzelfall durch Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle absenken, innerhalb der Dichtezentren sei dies nicht möglich (LUBW-Hinweise 2015, S. 67). Ein Dichtezentrum liege dann vor, wenn in einem Radius von 3,3 km um eine geplante WEA mindestens 4 Revierpaare vorkämen (LUBW-Hinweise 2015, S. 25). Das Gericht geht davon aus, dass die LUBW-Hinweise, solange es keine an die aktuelle Gesetzeslage angepasste fachliche Hilfestellungen gibt, auch unter der Geltung des § 45b BNatSchG noch insoweit als Orientierungshilfe herangezogen werden können, als sie den nunmehr gültigen gesetzlichen Regelungen nicht widersprechen. So kann zwar für die Frage, in welchem Bereich um den Brutplatz ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko anzunehmen ist, nicht mehr der nach den LUBW Hinweisen maßgebliche 1.000 m-Radius herangezogen werden, da nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen andere Prüfbereiche festgelegt sind. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass, wenn – wie hier – auf der Grundlage der LUBW-Hinweise erstellte Gutachten bereits vorliegen, diese grundsätzlich weiterhin zur Beurteilung der Frage einer deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Gefahrenbereich der Anlage verwertet werden können, insbesondere soweit Feststellungen zu regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren getroffen werden. Offen bleiben kann, inwieweit nach der aktuellen gesetzlichen Regelungen noch Untersuchungen vom Vorhabenträger verlangt werden dürfen. Zu der Frage, welcher Umgebungsbereich als Vergleichsmaßstab zur Feststellung einer deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit heranzuziehen ist, enthalten die LUBW-Hinweise keine konkreten Vorgaben. Soweit die amtliche Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung davon ausging, dies sei der Naturraum, hier das voralpine Hügel- und Moorland, folgt das Gericht dem jedenfalls im Anwendungsbereich des § 45b Abs. 4 BNatSchG nicht. Abgesehen davon, dass eine Vergleichsbetrachtung in einem so großen Raum wenig praktikabel erscheint und allenfalls mit beträchtlichem Aufwand möglich sein dürfte, findet sich hierfür jedenfalls keine Stütze im Gesetz. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die deutlich erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Sinne des § 45b Abs. 4 BNatSchG im Vergleich zu der außerhalb des zentralen Prüfbereichs und innerhalb des erweiterten Prüfbereichs (3.500 m) üblicherweise zu erwartenden Aufenthaltswahrscheinlichkeit festgestellt werden muss. Dem § 45b Abs. 2 bis 5 BNatSchG liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Aufenthaltswahrscheinlichkeit und damit das Tötungsrisiko grundsätzlich mit zunehmender Entfernung der Anlage vom Brutplatz verringert. So geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Nahbereich um den Brutplatz als essentieller Kernbereich des Gesamthabitats von den Tieren mit sehr hoher Frequenz genutzt werde, so dass der Betrieb einer Windenergieanlage innerhalb dieses Bereichs ein entsprechend hohes Kollisionsrisiko berge. Bei einer Lage von Brutplätzen außerhalb des erweiterten Prüfbereichs ist das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht. In den dazwischen liegenden Bereichen gelten abgestufte Vermutungsregeln (vgl. BT-Drs. 20/2354 S. 25f.). Erforderlich zur Widerlegung der Vermutung ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 45b Abs. 4 BNatSchG eine deutlich erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit „dieser Exemplare“, d.h. der den im erweiterten Prüfbereich befindlichen Brutplatz nutzenden Exemplare, im Gefahrenbereich der Anlage. Dass sich im Vergleich zum sonstigen Naturraum in der Umgebung der Anlagen eine besonders hohe Zahl an Brutstätten befindet, die allgemein zu entsprechend hohen Flugbewegungen führt, lässt nicht darauf schließen, dass sich die maßgeblichen Exemplare des Rotmilans gerade im Gefahrenbereich der geplanten Anlage verstärkt aufhalten. Da im Anwendungsbereich des § 45b Abs. 4 BNatSchG die Regelvermutung gilt, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht, ist nach der gesetzlichen Konzeption davon auszugehen, dass die übliche Aufenthaltswahrscheinlichkeit außerhalb des zentralen und innerhalb des erweiterten Prüfbereichs gerade nicht ausreicht, um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu begründen. Es müssen vielmehr Umstände vorliegen, welche die Aufenthaltswahrscheinlichkeit der maßgeblichen Exemplare im Gefahrenbereich der Anlagen steigern. Erforderlich ist zur Widerlegung der Regelvermutung, dass im Gefahrenbereich der Anlage die Aufenthaltswahrscheinlichkeit auf Grund artspezifischer Habitatnutzung oder funktionaler Beziehungen gegenüber der allgemein außerhalb des zentralen und innerhalb des erweiterten Prüfbereichs zu erwartenden Aufenthaltswahrscheinlichkeit deutlich erhöht ist. Der Wortlaut „deutlich erhöht“ zeigt, dass es auch nicht allein auf eine Erhöhung ankommt, sondern sich diese auch in der Quantität klar abheben muss. Das kann hier nicht festgestellt werden. Dass es sich in den Bereichen um die geplanten Windenergieanlagen um ein sog. Dichtezentrum im Sinne der LUBW-Hinweise und damit um ein Gebiet mit hoher Brutstättendichte und in der Folge einer generell hohen Zahl an Flugbewegungen handelt, ist für die Widerlegung der Regelvermutung des § 45b Abs. 4 BNatSchG nicht ausreichend. Selbst den LUBW-Hinweisen 2015 ist nicht zu entnehmen, dass die Lage in einem Dichtezentrum genügen würde, um eine deutlich erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit des Rotmilans im Gefahrenbereich und damit ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko festzustellen. Vielmehr ist nach diesen Hinweisen das Vorliegen eines Dichtezentrums erst für die sich im Falle der Feststellung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos anschließenden Fragen, ob das Risiko durch Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle gesenkt werden kann oder ob Ausnahmen vom Tötungsverbot zuzulassen sind, relevant (vgl. LUBW-Hinweise 2015 S. 25, 67). § 45b BNatSchG stellt nicht auf das Vorliegen von Dichtezentren oder hohen Brutstättendichten ab, sodass das Gericht davon ausgeht, dass es hierauf für die Beurteilung der deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit nicht ankommt. Maßgeblich ist nicht die Zahl der in der Umgebung vorhandenen Brutplätze, sondern die Frage, ob sich die Rotmilane, welche die Brutplätze im nach § 45b Abs. 4 BNatSchG maßgeblichen Bereich nutzen, verstärkt im Gefahrenbereich der Windenergieanlagen aufhalten. Im vorliegenden Verfahren liegen mehrere gutachterliche Einschätzungen vor, die sich in der Beurteilung des Vorliegens des signifikant erhöhten Tötungsrisikos widersprechen. Es liegen im Rahmen dieser Gutachten Überflugskarten vor, die einen Bereich von etwa 1.200 m abdecken. Anhand der vorgelegten Gutachten konnte sich das Gericht nicht von einer deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit der Rotmilane im Gefahrenbereich der Windenergieanlagen im Sinne des § 45b Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG überzeugen. Die artenschutzrechtliche Prüfung der D. vom 14.08.2018 spricht gegen eine deutlich erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Gefahrenbereich der geplanten Anlagen und stützt gerade die Regelvermutung des § 45b Abs. 4 BNatSchG. Danach bestünden zwar im 1 km-Radius um die geplanten Anlagenstandorte regelmäßig frequentierte Nahrungshabitate und Flugkorridore. Der Nahbereich (250 m-Radius) der vier geplanten Anlagenstandorte würde hingegen deutlich weniger häufig genutzt, was grundsätzlich den Erwartungen entspreche, da die Anlagenstandorte im geschlossenen Nadelwaldbestand geplant seien, wodurch es sich bei den geplanten Anlagenstandorten nicht um bevorzugte Nahrungshabitate handele. Auf Grundlage der Daten der Raumnutzungsuntersuchung aus dem Jahr 2017 seien im Bereich der geplanten Anlagenstandorte regelmäßig frequentierte Nahrungshabitate auszuschließen. Auch ließen die im Rahmen der Raumnutzungsuntersuchung aufgezeichneten Flugwege, weder bezogen auf die absolute Zahl der Überflüge noch auf die Zahl der Überflüge im Vergleich zu den übrigen Bereichen des Untersuchungsraums, keine regelmäßig genutzten Flugkorridore im Bereich der geplanten Anlagenstandorte erkennen, sodass davon auszugehen sei, dass es im Bereich der geplanten Anlagenstandorte nicht zu einer gegenüber der Umgebung deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit komme. Vor diesem Hintergrund lägen keine regelmäßig genutzten Nahrungshabitate oder Flugkorridore im Bereich der geplanten Anlagenstandorte. Damit sei im vorliegenden Fall nicht von einem betriebsbedingten signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen. In der „Karte 5: Raumnutzungsuntersuchung Flugbewegungen Rotmilan“ aus der artenschutzrechtlichen Prüfung der D. vom 14.08.2018 sind die einzelnen Flugbewegungen der Rotmilan-Beobachtungen aufgeführt. Hierauf lassen sich Flugschwerpunkte an Waldrandgebieten erkennen. Flüge über dem Wald und über den geplanten Windenergieanlagestandorten lassen sich hingegen in deutlich geringerem Umfang erkennen. Dies bestätigt auch die Rasterkarte „Rasterkarte Rotmilan (250 m-Raster)“ aus der artenschutzrechtlichen Prüfung der D. vom 14.08.2018. Hierin sind die Überflüge der Rotmilane in Rastern zahlenmäßig aufgeführt. Die Windenergieanlage 1 befindet sich an der Grenze von zwei Rastern, in welchen als Überflugszahl 1 bzw. 5 aufgeführt ist. Die Windenergieanlage 2 befindet sich an der Grenze von zwei Rastern, in welchen die Überflugszahlen 10 und 6 aufgeführt sind. Die Windenergieanlage 3 befindet sich in einem Raster, in welchem die Überflugszahl 3 aufgeführt ist. Die Windenergieanlage 4 befindet sich an der Grenze von zwei Rastern, in welchen die Überflugszahlen 1 und 6 aufgeführt sind. In den Rastern, welche über den Waldrändern gelegen sind, sind deutlich höhere Überflugszahlen gelistet, bis zu 34 Überflüge. Nach diesen Karten kann das Gericht keine erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit der Rotmilane im Gefahrenbereich – im Vergleich zur Umgebung – erkennen. Dies entspricht auch den gutachterlichen Schlussfolgerungen der D. selbst und den Ausführungen der amtlichen Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung, welche nach diesen Karten keinen regelmäßig genutzten Flugkorridor oder Nahrungshabitat erkennen konnte. Durchgreifende Mängel dieses Gutachtens sind nicht festzustellen. Zwar hat die amtliche Auskunftsperson erhebliche Zweifel geäußert, ob die Sachlage in diesen Karten (wie auch in den Karten des Gutachtens P., dazu unten) korrekt dargelegt worden sei, da ihrer Ansicht nach eine höhere Zahl an Flugbewegungen zu erwarten gewesen wäre. Dies schließe sie aus den Kartierungen von 21 Brutpaaren und den Feststellungen der Kollegen des Landratsamts und Regierungspräsidiums. Andererseits hat die amtliche Auskunftsperson erklärt, das Naturgeschehen könne sich jedes Jahr anders gestalten und könne jede Stunde anders sein, so dass es sich nicht widerspreche, wenn in den Karten der D. und P. eine unterschiedliche Zahl an Flugbewegungen dargestellt sei. Vor dem Hintergrund des wechselhaften Naturgeschehens kann das Gericht aufgrund der Brutpaardichte und der lediglich stichprobenartigen Beobachtungen der Naturschutzbehörden, die eine höhere Zahl an Flugbewegungen festgestellt haben, nicht feststellen, dass die Karten der D. fehlerhaft sind. Auch die amtliche Auskunftsperson hat eingeräumt, dass sie keine wesentlichen Abweichungen von der Methodik der LUBW-Hinweise festgestellt habe und ihr auch keine unwesentlichen Abweichungen aufgefallen seien, wenngleich sie dies nicht vertieft geprüft habe. Das Gutachten der P. vom 12.10.2018 kommt zwar zum Ergebnis eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos, erscheint aber nicht geeignet, die Vermutung des § 45b Abs. 4 BNatSchG zu widerlegen. Es führt schlussfolgernd aus, anhand von mehrfachen Beobachtungen sei davon auszugehen, dass die Waldfläche regelmäßig von den Rotmilanen überflogen werde. Aufgrund der hohen Brutstättendichte und der daraus resultierenden starken Raumnutzung der Offenlandgebiete ebenso wie der Waldflächen im Untersuchungsraum, sei von einem signifikant erhöhtem Tötungsrisiko auszugehen. Nähere Ausführungen zur Frage des Vorliegens von regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten oder Flugkorridoren nach den damals maßgeblichen LUBW-Hinweisen 2015 enthält dieses Gutachten nicht. Allein die hohe Brutstättendichte und die daraus resultierende Raumnutzung, auf die das Gutachten P. maßgeblich abstellt, lässt – wie oben ausgeführt – nicht den Schluss auf eine im Sinne des § 45b Abs. 4 BNatSchG deutlich erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit der maßgeblichen Exemplare der Rotmilane im Gefahrenbereich der Anlage zu. Dass die Waldfläche „regelmäßig“ von Rotmilanen überfolgen werde, besagt ebenfalls nicht, dass die Aufenthaltswahrscheinlichkeit der maßgeblichen Exemplare über der Waldfläche und insbesondere im Gefahrenbereich der geplanten Anlagen im Sinne des § 45b Abs. 4 BImSchG deutlich erhöht ist. Aus der Karte „Abbildung 42: Flugbewegungen Rotmilan gesamter Untersuchungszeitraum 2018“ aus dem Gutachten der P. vom 12.10.2018 ergibt sich zwar eine etwas andere Verteilung der Flugbewegungen des Rotmilans als in der Karte der D.. Die Schwerpunkte liegen aber auch hier in den Waldrandbereichen. Über den geplanten Windenergieanlagenstandorten im Wald hingegen finden zwar noch immer zahlreiche, aber deutlich weniger Flüge als in den Waldrandbereichen statt. Diese Verteilung ist auch auf der Rasterkarte „Abbildung 43: Rasterauswertung Flugbewegungen Rotmilan (250 m x 250 m)“ aus dem Gutachten der P. vom 12.10.2018 erkennbar. Die Windenergieanlage 1 befindet sich an der Grenze zweier Raster, die 19 und 13 Flugbewegungen aufführen, die Windenergieanlage 2 liegt in einem Raster, welches 17 Flugbewegungen aufführt. Die Windenergieanlage 3 grenzt an 4 Raster, welche 21, 24, 34 und 20 Flugbewegungen aufführen. Die Windenergieanlage 4 liegt in einem Raster mit 17 Flugbewegungen. In den Rastern, welche über den Waldrändern und im angrenzenden Offenland gelegen sind, sind deutlich höhere Überflugszahlen gelistet, bis zu 91 Überflüge. Nach diesen Karten kann das Gericht eine erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit der Rotmilane im Gefahrenbereich – im Vergleich zur Umgebung – ebenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen. Zwar sind gerade bei der Windenergieanlage 3 hohe Überflugszahlen verzeichnet. Im Vergleich zu den Überflugszahlen an den Waldrandgebieten sind diese aber deutlich geringer und somit ist die Aufenthaltswahrscheinlichkeit nicht deutlich erhöht. Auch die Angaben der amtlichen Auskunftsperson hierzu führen nicht zu einer anderen Einschätzung. Diese hat sich diesbezüglich nicht auf ein Ergebnis festgelegt, sondern ausgeführt, würden die Karten der erfassten Flugbewegungen der P. vom 12.10.2018 als wahr zugrunde gelegt, müsse man sich das genauer anschauen, es gebe keine Schwellenwerte. An den mittleren beiden Windenergieanlagen-Standorten sei eine erheblich höhere Anzahl an Flugbewegungen festzustellen. Das Umfeld sei aber mit zu betrachten. Die Genauigkeit der Methodik sei nicht sehr hoch, das werde mit dem bloßen Auge beobachtet. Es sollte mitberücksichtigt werden, ob daneben eine hohe Zahl an Flugbewegungen stattfände. Es sei in der Regel nicht plausibel, wenn z.B. in einem Rasterfeld eine sehr niedrige Flugdichte und direkt daneben eine sehr hohe Flugdichte sei. Auch unter Berücksichtigung dieser Angaben kann das Gericht den Karten der P. keine deutliche erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Gefahrenbereich der geplanten Anlagen entnehmen. Selbst wenn man unterstellt, dass sich aus dem Gutachten P. eine deutlich erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Sinne des § 45b Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG ableiten ließe, ist diese Frage angesichts des gegenteiligen Ergebnisses des Gutachtens der D., das keine relevanten Mängel erkennen lässt, letztlich offen und die Vermutung für das Nichtvorliegen des signifikant erhöhten Tötungsrisikos aus § 45 b Abs. 4 BNatSchG nicht widerlegt. Die von der Klägerin am 19.07.2022 vorgelegte Stellungnahme zur Einschätzung einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit des Rotmilans und möglicher Vermeidungsmaßnahmen der E. GmbH vom 20.06.2022 stützt wiederum die Regelvermutung. Sie führt als Fazit aus, die vorgenommene Prüfung habe ergeben, dass auf Grundlage der Erfassungen 2017 (D. 2018) und 2018 (P. 2018) sowie der Aussage des Landratsamts zum Ablehnungsbescheid kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan im Bereich der geplanten Windenergieanlagen Standorte gegeben sei. Auch aufgrund der Anhörung der amtlichen Auskunftsperson konnte sich das Gericht nicht von einer deutlichen erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Sinne des § 45b Abs. 4 BNatSchG überzeugen. Nach den Angaben der amtlichen Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung sei das Tötungsrisiko signifikant erhöht. Dies schließt die amtliche Auskunftsperson im Wesentlichen daraus, dass eine sehr hohe Brutstättendichte bestehe und die stichprobenartige Nachschau an vier Tagen durch das Landratsamt zusammen mit dem Regierungspräsidium eine hohe Flugwegedichte auch am Waldstandort ergeben habe. Die Gesamtzahl der beobachteten Flugbewegungen könne berücksichtigt werden. Maßgeblich sei die Frage, wie das Geschehen am geplanten Standort im Verhältnis zum Naturraum – dem voralpinen Hügelland und Moorland – sei, wie die Flugbewegungen im Vergleich zum allgemeinen Geschehen im Naturraum seien. Die Karten der beiden Gutachter würden vermutlich zu wenige Flugbewegungen zeigen. Zwar sei die Konzentration der Flugbewegungen am Waldrand plausibel, aber es seien mehr Flugbewegungen über dem Waldgebiet zu erwarten gewesen, da die Dichte der Rotmilane sehr hoch sei, Waldstreifen regelmäßig überflogen würden, die Brutpaare sich aus dem Weg gehen würden und es ringsum Nahrungshabitate gebe. Zwar ging die amtliche Auskunftsperson von einer sehr hohen Anzahl an Flugbewegungen auch über dem Waldgebiet aus, was angesichts der hohen Brutstättendichte auch nachvollziehbar ist, der Gesetzgeber sieht in § 45b Abs. 4 BNatSchG jedoch keine alleinige Berücksichtigung von absoluten Überflugszahlen vor, sondern verlangt eine deutliche erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit der maßgeblichen Exemplare und damit eine Vergleichsbetrachtung zur Umgebung (siehe oben). Dabei ist es – wie oben ausgeführt – zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht ausreichend, dass sich der Anlagenstandort in einem Dichtezentrum befindet und hier aufgrund der hohen Brutstättendichte die Zahl der Flugbewegungen höher ist als in anderen Bereichen des voralpinen Hügel- und Moorlands. Die Einschätzung der amtlichen Auskunftsperson, dass das Tötungsrisiko signifikant erhöht sei, beruht auch auf der Annahme, dass die Erfassungen beider Gutachter – sowohl P. als auch D. – zu wenige Flugbewegungen aufführten. Die amtliche Auskunftsperson geht davon aus, dass die Anzahl der Flugbewegungen deutlich höher liegen müsse, als die kartierten Flüge, denn die stichprobenartige Kontrolle der Behörde habe ergeben, dass eine höhere Anzahl an Flügen vorliegen würde und der Wald regelmäßig überflogen werde. Auch dies ist nicht geeignet, die Vermutung des § 45b Abs. 4 BNatSchG zu widerlegen. Denn zum einen folgten diese stichprobenartigen Beobachtungen keinen fachlich anerkannten Methoden, zum anderen kommt es – wie oben ausgeführt – gerade auf die Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Vergleich zur Umgebung an. Allein das Beobachten häufiger Flüge über dem Wald lässt einen solchen Vergleich nicht zu. Die amtliche Auskunftsperson hat plausibel dargelegt, dass Rotmilane aus verschiedensten Gründen auch über Wald fliegen. Sie hat sich hierbei jedoch auf allgemein gültige Erkenntnisse beschränkt, die keine Vergleichsbetrachtung und keine Feststellung einer erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit am hier maßgeblichen Standort ermöglichen. Nach alledem konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Aufenthaltswahrscheinlichkeit der Rotmilane, welche die Brutplätze im erweiterten Prüfbereich nutzen, im Gefahrenbereich der Windenergieanlagen aufgrund artspezifischer Habitatnutzung oder funktionaler Beziehungen deutlich erhöht ist, wie es § 45b Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG zur Widerlegung der Regelvermutung vorsieht und wofür der Beklagte die materielle Beweislast trägt. Eine diesbezügliche naturschutzrechtliche oder -fachliche Einschätzungsprärogative steht dem Beklagten nicht zu. Vielmehr bleibt es bei der gesetzlichen Regelvermutung, wenn diese – wie hier – nicht widerlegt werden kann. 2. Trotz dieses Ergebnisses kann das Gericht den Beklagten nicht zur Genehmigungserteilung verpflichten, denn die Sache ist nicht spruchreif. Aus der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzverpflichtung der Gerichte (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) in Verbindung mit der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ergibt sich die Pflicht der Verwaltungsgerichte, insbesondere durch Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung „die Sache spruchreif zu machen“, um einen rechtlichen Konflikt durch eine verbindliche Entscheidung möglichst unmittelbar und umfassend zu beenden. Wird die Behörde lediglich zur Neubescheidung verpflichtet, besteht die naheliegende Gefahr, dass sich in dem fortzuführenden Genehmigungsverfahren weitere Streitpunkte ergeben, die wiederum gerichtlich zu klären sind, mit der Folge, dass die Effektivität der Rechtsschutzgewährleistung deutlich gemindert und im schlimmsten Fall durch Zeitablauf weitgehend entwertet wird. Allerdings gibt es verschiedene Konstellationen, in denen die Gerichte ihrer Verpflichtung zur möglichst umfassenden Streitbelegung, u. a. aus Gründen der Gewaltenteilung und im Hinblick auf die Funktionsgrenzen gerichtlichen Entscheidens, nicht nachkommen können. So ist es nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung bei komplexen technischen Sachverhalten anerkannt, dass es nicht Aufgabe der Gerichte ist, ein „steckengebliebenes“ Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten - gewissermaßen an Stelle der hierzu berufenen Behörden - durchzuführen. Wenn etwa - wie im vorliegenden Fall - eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen usw.) erteilt werden kann, steht der theoretischen Möglichkeit des Gerichts, mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm zu entwickeln und ihm mit dem Tenor des Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit zu verschaffen, regelmäßig entgegen, dass auch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich sind, ob diese oder jene häufig gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist. Vergleichbares wie für die Beifügung von Nebenbestimmungen gilt, wenn die Erteilung bzw. Erforderlichkeit von baurechtlichen oder naturschutzrechtlichen Ausnahmen erforderlich erscheint, für deren Inhalt es ebenfalls in aller Regel nicht nur eine, sondern mehrere vertretbare Formulierungen gibt. Begrenzt werden die Möglichkeiten gerichtlichen „Durchentscheidens“ zudem in Bereichen, in denen sich noch keine abschließenden Standards naturschutzfachlicher Bewertungen bestimmter Sachverhalte herausgebildet haben. Wenn und solange es für die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter Einwirkungen an gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften (z. B. hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Bewertung der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos der von einem Vorhaben betroffenen Tierarten) fehlt, muss die Behörde auf außerrechtliche naturschutzfachliche Maßgaben zurückgreifen, zu denen vor allem Fachkonventionen und Leitfäden gehören. Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, kann die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis der Gerichte an objektive Grenzen stoßen, weil das Gericht nicht objektiv festzustellen vermag, ob die behördliche Antwort auf diese Fachfrage richtig oder falsch ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 - BVerfGE 149, 407 Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 - juris Rn. 65; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2021 - 8 A 1183/18 - juris Rn. 151 ff.). Stets setzt die den Gerichten in diesen Fällen lediglich obliegende Kontrolle der „Plausibilität“ einer behördlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 a. a. O. Rn. 21 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.03.2021 a. a. O.) notwendig eine behördliche Entscheidung voraus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 22.09.2016 - 4 C 6.15 -, juris Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2022 - 10 S 848/21 -, juris Rn. 108 ff. m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall eine abschließende Entscheidung des Gerichts über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin nicht möglich. Es lässt sich durch das Gericht nicht verbindlich feststellen, dass die von der Klägerin vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen ausreichen und der Genehmigung nicht weitere Aspekte, insbesondere der Schutz der Haselmaus und des Wespenbussards entgegenstehen. Im vorliegenden Fall kann die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht ohne zahlreiche Nebenbestimmungen erteilt werden, welche individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen des Beklagten erfordern. Der Beklagte wies zwar darauf hin, dass abgesehen vom Natur- und Artenschutz keine öffentlich-rechtlichen Belange anderer Rechtsbereiche einer Genehmigungsfähigkeit grundsätzlich entgegenstünden, also auch nicht mit Nebenbestimmungen regelbar gewesen wären. Dass aber Nebenbestimmungen zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit erforderlich sind, steht fest. Dass Nebenbestimmungen in der Genehmigung aufgenommen werden müssten oder könnten, ergibt sich auch aus der vorgelegten Behördenakte. Hierzu gab es von verschiedenen Behörden Vorschläge. In der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung vom 02.04.2020 sind Regelungen in Bezug auf den Schattenwurf sowie zu Vermeidungsmaßnahmen und sogenannter CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, vgl. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG) bezüglich Vögeln und bezüglich Fledermäusen aufgeführt. Bezüglich der Haselmaus wurde eine abschließende Abstimmung erforderlicher CEF-Maßnahmen noch nicht vorgenommen, jedoch wurden Vermeidungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen aufgeführt, wie der Ausgleich bezüglich Veränderungen im Landschaftsbild, Ausgleichsmaßnahmen bezüglich der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen als Nebenbestimmungen bezüglich Fläche und Boden, die noch mit der unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen seien. Hierbei handelt es sich um zahlreiche potentielle Nebenbestimmungen, für die individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen des Beklagten erforderlich sind, die das Gericht nicht ersetzen kann. Hinzukommt, dass in Bezug auf den Schutz der Haselmaus eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG im Raum steht, die jedoch im Ermessen der Behörde liegt, welches das Gericht nicht ersetzen kann. Ob der Wespenbussard der Genehmigung entgegensteht oder möglicherweise noch weitere Ermittlungen diesbezüglich stattfinden müssen, ist ebenfalls noch von der Behörde zu prüfen. Nach alledem geht das Gericht von einem sogenannten „steckengebliebenen“ Verfahren aus. Somit hat die Klage im tenorierten Umfang Erfolg. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO). IV. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 124a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.2005 - 12 S 1558/05 -, juris Rn. 11). Das ist hier der Fall. Die hier entscheidungserhebliche Frage der Auslegung des § 45b Abs. 4 BNatSchG ist bisher nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt. Insbesondere sind die Auslegung des Begriffs der deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit nach dem § 45b Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG und die damit zusammenhängenden Fragen, ob und ggf. inwieweit eine hohe Zahl an Brutplätzen in der Umgebung sowie eine ggf. daraus folgende hohe Zahl an Flugbewegungen eine Rolle spielt und welches der maßgebliche Vergleichsbereich ist, obergerichtlich oder höchstrichterlich nicht geklärt. Außerdem ist auch nicht obergerichtlich oder höchstgerichtlich geklärt, ob und ggf. inwieweit LUBW-Hinweise im Geltungsbereich des § 45b BNatSchG herangezogen werden können. Die aufgeführten Fragen haben allgemeine Bedeutung, würden sich im Berufungsverfahren stellen und bedürfen im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung berufungsgerichtlicher Klärung, da sie die naturschutzrechtliche Beurteilung zahlreicher Windenergieanlagen betreffen. Nach alledem war die Berufung daher zuzulassen. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen, welche der Beklagte unter Bezugnahme auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko des Rotmilans versagte. Mit Schreiben vom 15.08.2018 beantragte die Klägerin beim Beklagten die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß §§ 4, 10 BlmSchG für die Errichtung und den Betrieb von 4 Windenergieanlagen des Typs GE 5.3-158 mit einer Nabenhöhe von 161 m, einem Rotordurchmesser von 158 m (240 m Gesamthöhe) und einer Nennleistung von je 5,3 MW (insgesamt 21,2 MW) am Standort P., FIst.Nr, xx, Gemarkung D. Der geplante Standort befindet sich im Waldgebiet H. In unmittelbarer Nähe des geplanten Windparks befindet sich auf westlicher Seite im Offenland der genehmigte Windpark H. Im Zuge der Antragstellung legte die Klägerin die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung der D. vom 14.08.2018 vor. Diese kam in Bezug auf den Rotmilan zu dem Ergebnis, dass das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht sei. Die Beigeladene legte der Genehmigungsbehörde ein Gutachten des Planungsbüros P. vom 12.10.2018 vor. Dieses ging von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für den Rotmilan aus. Mit Schreiben vom 28.01.2019 versagte die Beigeladene ihr gemeindliches Einvernehmen. Der Beklagte forderte zahlreiche Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme auf. Die im Zuge des Anhörungsverfahrens geforderten Ergänzungen brachte die Klägerin bei. Sodann wurden das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht und der Antrag sowie die zugehörigen Unterlagen zwischen 25.04.2019 und 24.05.2019 ausgelegt. Daraufhin gingen zahlreiche Einwendungen - unter anderem artenschutzrechtlicher Art betreffend den Rotmilan - gegen das Vorhaben ein. Am 14.10.2019 fand der behördliche Erörterungstermin statt. Mit Bescheid vom 02.04.2020 lehnte der Beklagte die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab (Ziffer 1) und setzte eine Gebühr von 7.140 Euro fest (Ziffer 2). Der Beklagte führte hierin aus, der benachbarte Windpark sowie Windenergieanlagen in 3,8 km Entfernung seien als Vorbelastung berücksichtigt worden. Durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlagen läge ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG vor. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan läge vor, welches nicht abgewendet werden könne. Die Siedlungsdichte des Rotmilans zähle zu den höchsten in Deutschland und überträfe die Mindest-Siedlungsdichte für Dichtezentren in Baden-Württemberg etwa um den Faktor 5. Durch die geplante Errichtung und den Betrieb der Anlagen sei mit populationsrelevanten Verlusten des Rotmilans zu rechnen. In der Gesamtprüfung habe sich ergeben, dass hinsichtlich des Artenschutzes aufgrund der festgestellten Rotmilan-Dichte und der Raumnutzung der Art am Standort bei Errichtung der Anlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben sei, das auch mit den von der Klägerin vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen nicht ausräumbar sei. Insoweit werde keine Möglichkeit gesehen, selbst mit Nebenbestimmungen eine Genehmigung erteilen zu können, mit der ein sinnvoller Betrieb von Windenergieanlagen im beantragten Umfang, selbst unter Berücksichtigung der seitens der Klägerin für machbar erscheinenden Abschaltzeiten, möglich werde, ohne damit wesentlichen Belangen des Naturschutzes entgegen zu stehen. Der Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei abzulehnen, sobald die Prüfung ergebe, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorlägen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden könne. Gegen das Tötungsverbot des § 44 BNatSchG werde verstoßen, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten signifikant erhöhe und das signifikant erhöhte Kollisionsrisiko nicht durch Vermeidungsmaßnahmen ausgeräumt werden könne. Im vorliegenden Fall seien Fortpflanzungsstätten bzw. Vorkommen des windkraftsensiblen Rotmilan im relevanten Prüfbereich um das Vorhaben festgestellt worden und entsprechend eine Erfassung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore im Gelände durchgeführt worden. Bei den Erhebungen sei festgestellt worden, dass sich keine Horste der Art innerhalb eines 1.000 m-Radius um die geplanten Windenergieanlagen befänden, alle Windenergieanlagen aber sowohl nach alter als auch neuer Regelung innerhalb eines Dichtezentrums der Art lägen. Es seien jedoch knapp außerhalb des Radius von 1.000 m mehrere Rotmilan-Brutplätze nachgewiesen worden. Es lägen zwei unterschiedliche gutachterliche Aussagen zu der Frage des signifikant erhöhten Tötungsrisikos vor. Der zuständigen Naturschutzbehörde stünde eine Einschätzungsprärogative zu. Um die Voraussetzungen sachgerecht überprüfen zu können, sei die Aktenlage nicht ausreichend gewesen. Daher seien seitens der unteren Naturschutzbehörde unter Hinzuziehung der höheren Naturschutzbehörde eigene Einschätzungen mit Begehungen vor Ort als stichprobenartige Raumnutzungsanalyse vorgenommen worden. Die untere Naturschutzbehörde habe in ihren Untersuchungen festgestellt, dass der Raum über den geplanten Windenergieanlagen im Waldgebiet H. vom Rotmilan regelmäßig überflogen werde. Mögliche Gründe hierfür seien für die Art attraktive Thermiken über dunkleren, sich gut erwärmenden Nadelwaldbeständen im betreffenden Waldgebiet, günstige topographische Gegebenheiten (erleichtertes Überfliegen des Bereichs von West nach Ost) aber auch ein, sich durch das Verhalten der Rotmilane vor Ort erklärendes, potentielles Jagdgebiet im Wald (z. B. Kleinvogeljagd oder Nahrungssuche auf Kahlschlägen). Darüber hinaus sei das regelmäßige Überfliegen des Waldgebietes von Rotmilanen für den Bereich H. bei der für das Gebiet nachgewiesenen sehr hohen Bestandsdichte des Rotmilans erwartbar. Daraus resultiere eine deutlich erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit des Rotmilans am Anlagenstandort und daher ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Vermeidungsmaßnahmen, um das Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle abzusenken, bestünden nicht. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium T. mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2020 zurück (Ziffer 1), legte der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf (Ziffer 2), erklärte die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Klägerin für notwendig (Ziffer 3) und setzte eine Gebühr für die Entscheidung in Ziffer 1 in Höhe von 1.250,00 Euro fest (Ziffer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, das Landratsamt habe sich zutreffend an den einschlägigen Vorgaben der LUBW orientiert. Nach diesen sei zunächst davon auszugehen, dass für Anlagen, die sich innerhalb eines Radius von 1.000 m um einen Horst sowie innerhalb regelmäßig frequentierter Nahrungshabitate und Flugkorridore befänden, eine widerlegbare Vermutung für ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb der Windenergieanlagen bestehe. Diese Vermutung könne jedoch im Einzelfall widerlegt werden, wenn durch die Betrachtung der konkreten Raumnutzung der betroffenen Art nachgewiesen werde, dass für die betroffene Art kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bestehe. Diese Vermutung habe durch den Vorhabenträger nicht durch die vorgelegte Raumnutzungsanalyse widerlegt werden können. Die fachlichen Einschätzungen hierin seien nicht hinreichend schlüssig gewesen. Zudem habe keine Ausnahme nach § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG erteilt werden können. Die Klägerin hat am 3.04.2020 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage zunächst in Form der Untätigkeitsklage erhoben. Nach Erhalt des ablehnenden Bescheids und des Widerspruchbescheids hat die Klägerin diese in das Verfahren einbezogen. Die Klägerin trägt vor, die von den anerkannten Fachgutachtern D. in enger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde erstellten Unterlagen zum Artenschutz wiesen nach, dass das Tötungsverbot in Bezug auf den Rotmilan nicht verletzt sei. Nach den rechtlichen Vorgaben müsse das Gegengutachten P. positiv nachweisen, dass das Gutachten D. im Ergebnis falsch sei. Das gelinge nicht. Im Gegenteil: Die relative Darstellung der Flugbewegungen decke sich in den Erhebungen von 2017 und 2018, die beide durch P. erstellt wurden, vollständig. Auch die inhaltlichen Aussagen oder Schlüsse, die daraus hätten gezogen werden können, seien identisch. Das einzige, was die beiden Erhebungen unterscheide, sei die höhere absolute Zahl an Überflügen. Diese sei aber sowohl nach Leitfaden als auch nach Rechtsprechung irrelevant. Die Bewertung durch P. widerspreche den Vorgaben der LUBW 2015. Denn P. habe 2018 nicht die häufig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore ermittelt. Ohne Relevanz seien auch die Beobachtungen der Behördenvertreter. Diese seien nicht LUBW-konform. Sie hätten sich in jeweils anderthalbstündigen Vogelbeobachtungen erschöpft. Dem benachbarten bestehenden Windpark H. hätten bei der Genehmigung artenschutzrechtliche Belange nicht entgegengestanden, obwohl für diesen Bereich deutlich höhere Überflugzahlen des Rotmilans erfasst worden seien. Es sei unverständlich, weshalb dieselbe Behörde den Betrieb des bestehenden Windparks H. ohne Einschränkungen erlaube, die Genehmigung für die Klägerin aber verweigere. Der Schluss, in Dichtezentren sei stets mit einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos zu rechnen, widerspreche den fachlichen Vorgaben. Die mit den Genehmigungsunterlagen vorgelegte Raumnutzungsanalyse widerlege eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos. Der Schluss, das Artenschutzgutachten müsse fehlerhaft sein, weil die Gutachter zu wenige Überflüge festgestellt hätten, sei falsch. In der Tat habe der Artenschutzgutachter viele Überflüge festgestellt, aber eben nicht im Wald, wo die Anlagen geplant seien, sondern im Offenland, wo die Rotmilane jagten. Auf der Karte der Raumnutzungsanalyse seien gut die häufigen Flugbewegungen in den Offenlandbereichen bei H. im Westen, im M. im Norden und in der „I." im Osten zu sehen. Nur Einzelflugbewegungen seien im Waldbereich kartiert. Der Nahbereich der vier geplanten Anlagenstandorte werde hingegen deutlich weniger genutzt, was den Erwartungen entspreche. Denn es handle sich um einen geschlossenen Nadelwald, der nicht als bevorzugtes Nahrungshabitat zur Verfügung stehe. Regelmäßig frequentierte Nahrungshabitate seien daher dort auszuschließen, auch zeigten die ermittelten Flugwege keine regelmäßigen Flugkorridore im Bereich der Anlagen, so dass eine deutlich erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Die Beigeladene habe sich von Anfang an gegen weitere Windparks auf ihrem Stadtgebiet gewehrt. Der Beklagte habe lediglich das von der Klägerin vorgelegte Gutachten hinterfragt, nie jedoch das Gegengutachten, zu dem keine einzige Nachfrage erfolgt sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen des Typs GE 5.3-158 mit einer Nabenhöhe von 161 m, einem Rotordurchmesser von 158 m (240 m Gesamthöhe) und einer Nennleistung von je 5,3 MW (insgesamt 21,2 MW) auf dem Grundstück FI.Nr. xx, Gemarkung D., in P., nach Maßgabe des Antrags vom 15.08.2018 zu erteilen und den Bescheid des Landratsamts S. vom 02.04.2020 und den Widerspruchbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 28.08.2020 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen wie im streitgegenständlichen Bescheid und Widerspruchsbescheid vor. Es hätten zwei Gutachten mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen vorgelegen. Daraufhin habe die untere Naturschutzbehörde eigene Beobachtungen zur Plausibilitätsprüfung betrieben. Nach 10,5 eigenen Beobachtungsstunden an insgesamt drei Geländeterminen hätten für drei von vier Windenergieanlagen-Standorte bereits wesentlich mehr Rotmilanüberflüge registriert werden können, als im Gutachten des Verfahrensträgers von 2017 nach insgesamt 162 Stunden Beobachtungszeit. Das Gutachten der P. von 2018 habe ebenfalls deutlich mehr Überflüge ermittelt. Auch enthalte das Gutachten eine fachlich schlüssige Erklärung zu den Gründen der festgestellten, regelmäßigen Nutzung der Nahbereiche der geplanten Anlagen bzw. zum Vorhandensein eines Flugkorridors oder sogar eines Teilhabitats der Art. Eine schlüssige Begründung für die so eklatanten Unterschiede der ermittelten Überflugzahlen zwischen dem Gutachten D. und jenem der Planstatt S. und den Beobachtungen der Naturschutzbehörde habe sich im Zuge des Verfahrens nicht ergeben. Zudem sei mit 21 Horststandorten im 3,3 km Radius um die geplanten Windenergieanlagen eine extrem hohe Dichte, ggf. sogar ein bundesweiter Dichterekord für die Art, vorhanden. Verschiedene Unregelmäßigkeiten im Gutachten seien nicht nachvollziehbar. Nach intensiver Prüfung beider Gutachten, den seitens der Naturschutzbehörde daraufhin eigens getätigten Beobachtungen und dem Vorliegen einer tatsächlich sehr hohen Brutpaardichte rund um den geplanten Windpark hätten die Einschätzungen des Vorhabenträgers zum Tötungsrisiko den Rotmilan betreffend von der unteren Naturschutzbehörde nicht geteilt werden können. Es sei davon auszugehen, dass der Waldbereich H. mit dem nach Westen und Südwesten ausgerichteten Waldrand regelmäßig als Thermikbereich genutzt werde. Teile des Waldes seien sonnenexponiert und der Bereich H. weise einen hohen Nadelholzanteil auf, der sich auf Grund der dunklen Farbe schnell erwärme. Es sei anzunehmen, dass die Rotmilane hier regelmäßig die Thermik zur Gewinnung von Höhe nutzten, um dann in einem gerichteten Gleitflug größere Distanzen zu überwinden. Das Relief stelle zudem insgesamt keine Hürde zum Überfliegen der Waldbereiche H. und M. dar. Großflächige, offene Bereiche innerhalb des Waldgebietes (Kahlschlagflächen, Grünland, Straßen) würden den Offenlandjäger zusätzlich in das Waldgebiet locken. Auch die Jagd auf Kleinvogelnester würde das Gebiet für den Rotmilan attraktiv machen. Nicht zuletzt hänge die Vielzahl registrierter Überflüge auch von der außergewöhnlich hohen Brutpaardichte rund um den geplanten Anlagenstandort ab. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beigeladene schließt sich dem Vortrag des Beklagten an und trägt weiter vor, hinter dem Gutachten der P. stünde nicht nur die Beigeladene, sondern auch eine andere Gemeinde. Es handle sich keineswegs um ein Gefälligkeitsgutachten. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung stünde der Genehmigungsbehörde für die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt seien, hinsichtlich der Bestandserfassung und Risikobewertung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, soweit sich zu ökologischen Fragestellungen noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet habe. Es lägen zwei sich im Ergebnis widersprechende Gutachten vor. Es gelte grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip, also, dass derjenige, der für sich eine günstige Rechtsfolge erstrebe, diese zu beweisen habe. Dies habe die Klägerin nicht getan. Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 30.05.2022 eine „Zusammenfassung der kartierten, punktgenauen Horststandorte des Rotmilans aus dem Jahr 2018 und Belegungsstatus 2019“ vorgelegt. Hierin ist die Belegung der verschiedenen Horststandorte im Jahr 2019 aufgeführt, von denen einige – unter anderem der DRM 15 – als „gefällt“ angegeben sind. Die Klägerin hat die „Stellungnahme zur Einschätzung einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit des Rotmilans und möglicher Vermeidungsmaßnahmen“ der E. GmbH vom 20.06.2022 vorgelegt. Diese geht auf die vorhandenen Erfassungsergebnisse und deren Bewertung hinsichtlich der Frage ein, ob aus ihnen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan abgeleitet werden könne. Als Fazit wird ausgeführt: „Die oben vorgenommene Prüfung ergab, dass auf Grundlage der Erfassungen 2017 (D. 2018) und 2018 (P. 2018) sowie der Aussage des LRA zum Ablehnungsbescheid kein seT für den Rotmilan im Bereich der geplanten WEA- Standorte gegeben ist.“ Auf den gerichtlichen Hinweis unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30.06.2022 - 10 S 848/21 -, dass es sich um ein sogenanntes „steckengebliebenes“ Verfahren handeln und somit ein Bescheidungsurteil in Betracht kommen könnte, hat die Klägerin vorgetragen, sie sehe kein „steckengebliebenes“ Verfahren, Spruchreife läge vor. Der Rechtsschutz wäre ansonsten angesichts der zu erwartenden Verfahrensdauer faktisch ausgeschlossen und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt. Auch die Beklagte hat mitgeteilt, es handle sich aus ihrer Sicht nicht um ein sogenanntes „steckengebliebenes“ Verfahren. Es liege ein abgeschlossenes Genehmigungsverfahren vor, bei dem es aufgrund von nicht ausräumbaren artenschutzrechtlichen Konflikten zu einer ablehnenden Gesamtentscheidung habe kommen müssen. Abgesehen vom Natur-/Artenschutz gebe es nach erfolgter Prüfung keine öffentlich-rechtlichen Belange anderer Rechtsbereiche, die einer Genehmigungsfähigkeit grundsätzlich entgegenstünden, also auch nicht mit Nebenbestimmungen regelbar gewesen wären. Wichtig sei diesbezüglich aber, dass sich die problematischen Artenschutzbelange nicht auf den Rotmilan beschränkten. Noch nicht ausgeräumt worden seien wesentliche Fragen zum Wespenbussard, zum Schwarzstorch, zu Fledermäusen und zur Haselmaus. In Bezug auf die Haselmaus wäre vermutlich die Prüfung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung gern. § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich geworden. Ob der Wespenbussard und der Weißstorch einer Genehmigung einzelner oder aller Anlagen grundsätzlich im Wege gestanden hätten, sei seinerzeit offen geblieben. Bei den Fledermäusen werde von keinem anzunehmenden „k.o.-Kriterium“ ausgegangen. Das Gericht hat mit Schreiben vom 24.08.2022 auf die zwischenzeitlich erfolgte Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes, insbesondere auf die Neuregelung des § 45b BNatSchG hingewiesen. Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, die Gesetzesänderung falle vollumfänglich zu ihren Gunsten aus. Sämtliche Rotmilan-Horste befänden sich außerhalb des zentralen Prüfbereichs von 1.200 m um die Windenergieanlagen. Die Beweislast liege beim Beklagten. Das Dichtezentrum oder andere populationsbezogene Umstände, wie die allgemein hohe Zahl von Individuen, seien in dem abschließenden gesetzlichen Katalog von Widerlegungsgründen nicht genannt. Wäre die Signifikanz überschritten, müssten nach der Neuregelung ungeachtet der Wirtschaftlichkeit Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt werden. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, die gesetzliche Änderung führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar seien Horste im Bereich zwischen 1.000 und 1.200 Meter Entfernung entfallen, da die Bäume gefällt worden seien, dies bedeute aber nicht, dass die Brutplätze auf Dauer entfallen würden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass dort inzwischen auch wieder neue Ersatzhorste entstanden seien, weil sich der Bereich für den Rotmilan bestens eigne. Der Horst DRM 5 befände sich noch innerhalb des 1.200 m-Umkreises. Zwar enthielten die vorgelegten Gutachten hierzu unterschiedliche Messungen. Die Abweichungen ergäben sich jedoch offensichtlich durch die Ungenauigkeiten bzw. Schwierigkeiten der genauen Einmessung durch den jeweiligen Kartierer. Dies sei jedoch unerheblich, da die Signifikanzprüfung nach wie vor positiv ausfalle. Die Klägerin hat einen Plan vorgelegt, aus dem sich die Abstände der Horststandorte zu den geplanten Windenergieanlagen (errechnet aus den GPS-Daten) ergeben. Hiernach beträgt der Abstand der südlichsten Anlage zu den nächsten Horststandorten 1.204 m (DRM5) und 1.240 m (DRM 7-2). In der mündlichen Verhandlung ist Herr xx, LUBW, als amtliche Auskunftsperson angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll verwiesen. Dem Gericht liegen die Behörden- und Widerspruchsakten vor. Auf diese sowie die elektronisch geführte Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.