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Urteil

14 K 1978/21

VG Sigmaringen 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2023:1114.14K1978.21.00
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Leitsätze
Zur Anwendung des Vier-Stufen-Modells des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 -) bei Einbürgerung eines somalischen Staatsangehörigen, insbesondere zur durch das desolate Urkundenwesen in Somalia und die fehlende Aussagekraft somalischer Identitätsnachweise verursachten Beweisnot und die Anforderungen an glaubhafte Ausführungen zur Identität auf der vierten Stufe bei Vorliegen von Alias-Identitäten aus dem Asylverfahren.(Rn.52)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anwendung des Vier-Stufen-Modells des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 -) bei Einbürgerung eines somalischen Staatsangehörigen, insbesondere zur durch das desolate Urkundenwesen in Somalia und die fehlende Aussagekraft somalischer Identitätsnachweise verursachten Beweisnot und die Anforderungen an glaubhafte Ausführungen zur Identität auf der vierten Stufe bei Vorliegen von Alias-Identitäten aus dem Asylverfahren.(Rn.52) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts R. vom 01.07.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 26.05.2021 sind rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Antrag eines Ausländers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist im Verwaltungsverfahren wie im gerichtlichen Verfahren unter sämtlichen denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2012 - 5 C 1.11 -, Rn. 13, juris). Ein Anspruch des Klägers folgt vorliegend weder aus § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (dazu I.), noch aus § 8 Abs. 1 StAG (dazu II.). I. Ein Anspruch des Klägers folgt nicht aus § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG in der Fassung vom 21.12.2022 (gültig ab 31.12.2022 bis 31.05.2024; gebundene Entscheidung). Nach dieser Norm ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 AufenthG oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, 2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, 3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, 4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, 5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, 6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, 7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Zwischen den Beteiligten streitig ist allein, ob Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers geklärt sind. Die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG sind – zwischen den Beteiligten unstreitig – erfüllt. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Identität des Klägers geklärt ist. Daran, dass der Kläger somalischer Staatsangehöriger ist, hat das Gericht – wie auch das Bundesamt – hingegen keine durchgreifenden Zweifel. 1. Die Tatbestandsvoraussetzung der Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit wurde von der Rechtsprechung früher in § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG hineingelesen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 - 5 C 27.10 -, Rn. 11 ff., juris), vom Gesetzgeber später – in Anschluss und unter Bezugnahme auf die o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 04.08.2019 in § 10 StAG (und § 8 StAG) durch Aufnahme des Zusatzes „wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind“ eingefügt (vgl. BT-Drs. 19/11083, S. 10 - 12). Unter die Tatbestandsvoraussetzung der Identität fallen dabei alle Angaben zur Person, also Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Familienstand. Zu der Erforderlichkeit der Identitätsprüfung hat das Bundesverwaltungsgericht wörtlich ausgeführt (BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 - 5 C 27.10 -, Rn. 12 f., juris): Die Angaben zur Person bilden gleichsam die Basis für alle weiteren Ermittlungen. Auf der Grundlage der angegebenen Personalien (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) werden alle weiteren Anfragen bei in- und ausländischen Behörden durchgeführt. Nur wenn Gewissheit besteht, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt, kann nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob und welche ausländische Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt, ob er im In- oder Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehen oder ob ein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Identitätsprüfung stellt daher nicht nur einen unverzichtbaren Teil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorgesehenen Statusprüfung dar (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2009 - 19 A 1657/06 - NVwZ-RR 2009, 661). Sie bildet auch eine notwendige Voraussetzung der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 11 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung. In diesem Sinne wird die Identitätsprüfung im Gesetz unausgesprochen vorausgesetzt (VGH Mannheim, Urteil vom 17. März 2009 - 13 S 3209/08 - UA S. 20). Die Erforderlichkeit einer Identitätsprüfung erschließt sich auch aus dem Sinn und Zweck einer Verleihung der Staatsangehörigkeit durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Mit der am Ende des individuellen Einbürgerungsverfahrens stehenden Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 Satz 1 StAG wird einer bestimmten Person mit einer in der Urkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Damit werden einerseits Identitätsmerkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum deklaratorisch beurkundet und andererseits wird die Staatsangehörigkeit konstitutiv geändert. Schon das öffentliche Interesse daran, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig ist, macht eine Überprüfung der diesbezüglichen Identitätsangaben erforderlich. Eine Überprüfung der Frage, unter welchen Personalien ein Einbürgerungsbewerber im Ausland registriert ist, ist aber auch deswegen zwingend geboten, weil die Einbürgerung nicht dazu dient, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann. Die dem Erfordernis der geklärten Identität in § 10 Abs. 1 Satz 1 (und § 8 Abs. 1 StAG) zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 -, juris). Zu diesem Zweck hat das Bundesverwaltungsgericht ein (Vier-)Stufenmodell entwickelt (a.a.O., Rn. 15 - 21), welches den Anforderungen des höherrangigen Rechts, insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 GG und aus Art. 34 GFK gerecht wird (BVerwG, a.a.O., Rn. 22 - 29). Hinsichtlich der gestuften Prüfung der Klärung der Identität führt das Bundesverwaltungsgericht wörtlich aus (a.a.O., Rn. 15 - 21): b) Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 ) Repressalien für Dritte zur Folge hätte. Unter dem Gesichtspunkt eines zukunftsgerichteten Entfaltungsschutzes (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202 und Beschlüsse vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155 und vom 27. April 1999 - 1 BvR 2203/93, 897/95 - BVerfGE 100, 271 ) als Grundbedingung menschlicher Persönlichkeit gebietet es das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass Einbürgerungsbewerber, die sich aller Voraussicht nach dauerhaft in Deutschland aufhalten werden, eine realistische Chance auf Klärung ihrer Identität haben müssen. Dies ist bei der Auslegung und Anwendung des Merkmals der Identitätsklärung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG auch deshalb zu berücksichtigen, weil die von dem Einbürgerungsbewerber erstrebte deutsche Staatsangehörigkeit die rechtliche Voraussetzung für den staatsbürgerlichen Status ist, der neben Pflichten auch grundlegende demokratische Rechte vermittelt und so die Kongruenz zwischen den dauerhaft einer bestimmten staatlichen Herrschaft Unterworfenen und den Inhabern demokratischer politischer Rechte herstellt (BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF 2/89, 2 BvF 6/89 - BVerfGE 83, 37 ). c) Die § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale. Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen; die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts ist mit Bundesrecht nicht vereinbar (so im Ergebnis auch VGH Kassel, Urteil vom 19. März 2020 - 5 A 268/18 - juris Rn. 26). Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen. Eine Versicherung an Eides statt darf die Einbürgerungsbehörde nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hingegen nicht verlangen oder abnehmen, da eine solche - insoweit abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Art. 88 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) - im Einbürgerungsverfahren nicht vorgesehen ist (vgl. indes zur eidlichen Vernehmung von Zeugen § 65 Abs. 3 VwVfG). Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen. Nur durch eine solche abgestufte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 16 m.w.N.). Für die Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 ). Die auf den verschiedenen Stufen zu berücksichtigenden Beweismittel müssen hierfür jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG beziehungsweise - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt auch in Bezug auf das Erfordernis der Klärung der Identität der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird indes infolge des Umstands, dass die Identität die Sphäre des Einbürgerungsbewerbers unmittelbar berührt, durch dessen verfahrensrechtliche Mitwirkungslast eingeschränkt. Während die Einbürgerungsbehörde insoweit primär eine Hinweis- und Anstoßpflicht trifft, unterliegt der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen. Genügt er dieser Pflicht nicht oder nicht in dem geschuldeten Umfang, so ist dem im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 24 VwVfG beziehungsweise - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechnung zu tragen. Erweisen sich von ihm eingereichte Beweismittel als gefälscht oder zwar als echt, aber als inhaltlich unrichtig, so ist auch dies im Rahmen der Beweiswürdigung mit Gewicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 25). 2. Nach diesen Maßgaben ist das Gericht nicht zur Überzeugung gelangt, dass die Identität des Klägers geklärt ist. Das Gericht erachtet die vom Bundesverwaltungsgericht im Falle einer chinesischen Staatsangehörigen formulierten Grundsätze auf den vorliegenden Fall eines somalischen Staatsangehörigen für übertragbar (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2022 - 4 K 876/22 -, Rn. 30, juris). Die o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt auch für den Kläger als somalischen Staatsangehörigen keine nicht erfüllbaren Anforderungen an den Nachweis seiner Identität, denn auch wenn sich der Kläger – wie vorliegend (s. u.) – aufgrund des fehlenden Registerwesens und des desolaten Urkundenwesens in Somalia in einer unverschuldeten Beweisnot befindet, wird dem Rechnung getragen und verbleiben ihm (auf den weiteren Stufen) hinreichende Beweismöglichkeiten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2023 - 19 A 3010/21 -, Rn. 32 f., juris). a) Der Kläger konnte seine Identität (auf der ersten und zweiten Stufe) nicht durch die Vorlage geeigneter amtlicher Urkunden (etwa: Pass, anerkannter Passersatz, Personalausweis, Identitätskarte, Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass, Geburtsurkunde, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigung) nachweisen. Der Kläger hat zwar diverse, ihrer Art nach grundsätzlich geeignete amtliche Urkunden vorgelegt und ist somit der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen (aa)). Diese Urkunden sind nach der Überzeugung des Gerichts – unter Berücksichtigung der politischen Situation in Somalia seit dem Bürgerkrieg und des Zustands des dortigen Melde- und Urkundenwesens und ohne, dass der Kläger dies zu vertreten hätte – jedoch nicht hinreichend aussagekräftig (dazu bb)). aa) Der Kläger hat im Laufe des Klageverfahrens einen somalischen Reisepass und eine somalische ID-Card (jeweils vom 25.06.2021) vorgelegt, welche auf der ersten Stufe grundsätzlich zum Nachweis geeignet sind. Zudem hat der Kläger (bereits im Verwaltungsverfahren) weitere Unterlagen vorgelegt, welche auf der zweiten Stufe grundsätzlich zum Nachweis der Identität geeignet sind (Bescheinigung der somalischen Botschaft in G.vom 25.02.2019 („Certificat de naissance“; S. 48 der Behördenakte); Bescheinigungen der Stadt M. vom 19.09.2019 („Certificate of Identity Confirmation“ und „“Birth Certificate“; S. 52 der Behördenakte)). Zum Beweis von vorneherein nicht geeignet ist lediglich die Geburtsurkunde vom XX.XX.1994 (S. 4 der Behördenakte), welche – worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat – nur in Kopie vorliegt. bb) Der Beweiskraft dieser Urkunden stehen die politische Situation in Somalia seit dem Bürgerkrieg und der Zustand des dortigen Melde- und Urkundenwesens (seit 1991 existiert in Somalia keine funktionierende Zentralregierung mehr, die Identitätsdokumente ausstellen könnte) entscheidend entgegen. (1) Das Auswärtige Amt führt in seinem aktuellen Lagebericht zu Somalia zur Echtheit von Dokumenten, dem Zugang zu gefälschten Dokumenten und der Feststellung der Staatsangehörigkeit wörtlich aus (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 15.05.2023 (Stand: April 2023), S. 24 f.): „1. Echtheit der Dokumente 1.1 Echte Dokumente unwahren Inhalts Somalia steht auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes 2022 von Transparency International. Für Somalier*innen ist es einfach, echte Dokumente unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. Die Echtheit von Dokumenten (Personenstandsurkunden, Gerichtsurteilen, Strafanzeigen usw.) kann nicht überprüft werden. Nach 30 Jahren Konflikt und einem fast gänzlichen Staatszerfall gibt es keine Register im klassischen Sinne. Selbst eine Bestätigung der Echtheit würde keine Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit ermöglichen. 1.2 Zugang zu gefälschten Dokumenten In Somalia selbst, aber auch in den von Somalier*innen bewohnten Enklaven, z. B. dem Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten. 2. Meldewesen und Register In Somalia existiert kein dem deutschen vergleichbares Meldewesen. Es gibt auch keine Personenstands-, Fahndungs- und Strafregister. Haftbefehle können nicht überprüft werden. 3. Feststellung der Staatsangehörigkeit Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Somalia zu erhalten. Lediglich in „Somaliland“ gibt es eine einigermaßen funktionierende Verwaltung, die auch Dokumente ausstellt. Da die „Republik Somaliland“ völkerrechtlich jedoch nicht anerkannt wird, besitzen diese Dokumente international keine Gültigkeit.“ Diese Einschätzung teilt – dem Grunde nach – auch das Bundesministerium des Inneren. Nach seiner Allgemeinverfügung über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes vom 06.04.2016 (BAnz AT 25.04.2016 B1) sind alle somalischen Pässe und Passersatzdokumente, die nach dem 31.01.1991 ausgestellt oder verlängert wurden, nicht anerkannt oder zugelassen (S. 1, 41). Auch weitere (besondere) Pässe oder Passersatzdokumente – welche der Kläger auch nicht vorgelegt hat (etwa Diplomatenpass) – sind demnach nicht anerkannt oder zugelassen (S. 1, 67). Etwas Anderes folgt auch nicht aus der – vom Regierungspräsidium T. herangezogenen (S. 4 der Widerspruchsakte) – Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 27.11.2008. Demnach seien von der somalischen Botschaft ausgestellte Bestätigungen über die Identität und die somalische Staatsangehörigkeit zwar als echte Urkunden anzusehen, beurkundeten aber inhaltlich nicht die zweifelsfreie Identität und Staatsangehörigkeit, da diese Angaben gegenüber der somalischen Seite nicht durch geeignete Urkunden nachgewiesen würden. Daher seien solche Bestätigungen nicht geeignet, bei deutschen Behörden als Nachweis der Identität verwendet zu werden. (2) Auf dieser Grundlage hat das Gericht durchgreifende Zweifel an der Beweiskraft der vom Kläger vorgelegten Urkunden. Die o.g. (behördlichen) Einschätzungen sind für das Gericht zwar nicht bindend; das Gericht teilt – mangels anderweitiger Anhaltspunkte und abweichenden Vortrags des Klägers – jedoch die dort vertretenen generellen und erheblichen Bedenken an der Beweiskraft von Urkunden, welche von somalischen Behörden ausgestellt wurden. Diese Bedenken wirken sich im vorliegenden Fall auch aus, denn die vom Kläger vorgelegten Dokumente wurden von den somalischen Behörden nach dessen schriftsätzlichen Einlassung und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung allein auf der Grundlage der von ihm getätigten Angaben und ohne Abgleich mit – nicht vorhandenen – amtlichen Registern ausgestellt (so im Ergebnis auch VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2022 - 4 K 876/22 -, Rn. 42, juris). Da demnach alle vorgelegten Urkunden allein entsprechend der Angaben des Klägers ausgestellt wurden, kommt auch dem Umstand, dass alle Urkunden dieselbe Identität ausweisen, kein nennenswerter Beweiswert zu. Vor diesem Hintergrund bedürfen die vom Landratsamt R. hinsichtlich der Urkunden der Stadt M. bestehenden und auf eine Überprüfung mittels DOKIS gestützten Zweifel vorliegend keiner vertieften Erörterung. b) Der Kläger konnte seine Identität auch (auf der dritten Stufe) mit Hilfe sonstiger zugelassener Beweismittel, insbesondere durch die Ausführungen seines Bruders, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört hat, nicht nachweisen. Das Gericht hat nach informatorischer Anhörung des Klägers und seines Bruders K. S. in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel am Bestehen der verwandtschaftlichen Beziehung. Zwar ergaben sich hinsichtlich der Angaben zu den familiären Verhältnissen gewisse Widersprüche, denn der Kläger nannte auf Nachfrage seitens des Gerichts nur seine leiblichen Geschwister, während sein Bruder auch auf die weitere Ehefrau des Vaters und die aus dieser Ehe stammenden Halbgeschwister hinwies. Zudem gab der Kläger an, einer seiner Brüder sei bereits verstorben, während sein Bruder schilderte, dass es sich bei dem verstorbenen Bruder um einen Halbbruder gehandelt habe. Erhebliche Zweifel an der verwandtschaftlichen Beziehung ergeben sich hieraus nach der Überzeugung des Gerichts in Anbetracht der im Übrigen weitgehend übereinstimmenden Angaben jedoch nicht. Allerdings ist das Gericht auch unter Berücksichtigung der Angaben des Bruders des Klägers von dessen Identität nicht überzeugt. So konnte der Bruder des Klägers insbesondere dessen genaues Geburtsdatum nicht nennen und glaubte, sich allein erinnern zu können, dass der Kläger im Jahr 1994 geboren worden sei. Darüber hinaus kommt den Angaben des Bruders des Klägers – selbstständig tragend – ein erheblich verminderter Beweiswert zu, da dessen Identität ebenfalls nicht hinreichend geklärt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.02.2016 - 7 A 11020/15.OVG -, Rn. 8, beck-online). Der Bruder des Klägers hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung eingeräumt, dass ihm die schweizerische Staatsangehörigkeit allein auf der Grundlage der Bescheinigung der somalischen Botschaft in G. vom 16.03.2015 („in lieu of Birth Certificate“; S. 65 der Gerichtsakte) zuerkannt wurde, welche – entsprechend der obigen Ausführungen – den höchstrichterlichen Anforderungen an den Identitätsnachweis nicht genügt. Auch aus der Bezugnahme des Klägers auf seinen Bruder H. S. J. folgt nichts Anderes. Der Vorlage von Kopien von dessen Reisepass und dessen Mitgliedskarte beim somalischen Roten Halbmond in Kopie (S. 62 - 64 der Gerichtsakte) kommt bereits kein besonderer Beweiswert zu. Zudem begegnen auch die zum Beweis der Identität des Bruders vorgelegten Unterlagen somalischer Behörden den o.g. Bedenken. c) Schließlich konnte das Gericht die Identität des Klägers – auf der vorliegend aufgrund der Beweisnot eröffneten vierten Stufe – auch nicht allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen ansehen. Das Gericht verkennt die Beweisnot, in der der Kläger sich in Folge des fehlenden Registerwesens und des desolaten Urkundenwesens in Somalia befindet (s. o.), nicht und geht daher davon aus, dass dem Kläger ein Rückgriff auf die Beweismittel der Stufen eins bis drei objektiv nicht möglich ist und die hohen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an einen Rückgriff auf die vierte Stufe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 -, Rn. 19, juris) daher erfüllt sind. Allerdings vermag auch allein das Vorbringen des Klägers dessen Identität nicht hinreichend zu belegen, denn nach der Überzeugung des Gerichts stellt sich dieses stellenweise als widersprüchlich dar und ist daher im Ergebnis als unglaubhaft anzusehen. Durchgreifende Zweifel ergeben sich nicht daraus, dass der Kläger im Asylverfahren zunächst unter dem Nachnamen „J. A.“ geführt wurde. Dass der Kläger zunächst so erfasst wurde, erachtet das Gericht – wie auch das Bundesamt (vgl. den Aktenvermerk vom 30.08.2010, S. 39 der Asylakte) – als Versehen, das auf Betreiben des Klägers korrigiert wurde. Durchgreifende Zweifel an der Identität des Klägers ergeben sich allerdings aus den – u.a. seine Identität betreffenden – Angaben des Klägers in seinem Asylverfahren. Dass der Kläger – wie er mittlerweile eingeräumt hat – bei seiner Anhörung durch das Bundesamt sowie auch gegenüber den italienischen und schweizerischen Asylbehörden falsche Angaben zu seinem Reiseweg und seiner Identität gemacht hat, schließt den Nachweis auf der vierten Stufe nicht generell aus. Dem Kläger verbleibt im Rahmen der ihm insoweit obliegenden Beweislast die Möglichkeit, seine Angaben aus dem Asylverfahren im Einbürgerungsverfahren richtigzustellen und seine Identität glaubhaft darzulegen. Dies ist dem Kläger vorliegend jedoch nicht gelungen. Der Kläger ist – wie er mittlerweile eingeräumt hat – auf dem Landweg nach Italien eingereist und stellte vor seiner Asylantragstellung in Deutschland auch in Italien und in der Schweiz Asylanträge. Ausweislich der Mitteilung der schweizerischen Behörden an das Bundesamt im Dublin-Verfahren (S. 60 der Asylakte) verwendete der Kläger dabei – neben der im Einbürgerungsverfahren geltend gemachten Identität – sechs Alias-Identitäten. Davon, dass die im Einbürgerungsverfahren verwendete Identität die wahre Identität des Klägers darstellt, konnte sich das Gericht nicht überzeugen. Zwar erscheint sein Vortrag, er habe im Rahmen der Asylantragstellung in Italien und in der Schweiz u.a. aus Angst vor Abschiebungen falsche Namen und Geburtsdaten verwendet, grundsätzlich nachvollziehbar. Dass unter den verwendeten Identitäten jedoch gerade die im Einbürgerungsverfahren geltend gemachte die wahre Identität sein soll, überzeugt in Anbetracht der Geburtsdaten (nur bei der im Einbürgerungsverfahren verwendeten Identität wurde das Geburtsjahr 1994 genannt, die weiteren Identitäten weisen die Geburtsjahre 1990 und 1992 auf) jedoch nicht. Denn nach den Erfahrungen des Gerichts aus Asylverfahren liegt es nahe, sich im Asylverfahren jünger zu machen, nicht älter. Bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im August 2010 wäre der Kläger bei Zugrundelegung aller Alias-Identitäten bereits volljährig gewesen. Allein bei Zugrundelegung der nun geltend gemachten Identität und des Geburtsjahrs 1994 war der Kläger hingegen noch minderjährig und kam somit in den Genuss der verfahrensrechtlichen Vorteile eines unbegleiteten Minderjährigen; so sah etwa das Regierungspräsidium Karlsruhe von einer Überstellung des Klägers nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens ab, da der Kläger als unbegleiteter Minderjähriger angesehen wurde (S. 108 der Asylakte). Zudem erscheint die Angabe des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung, er habe sein Geburtsdatum erst im Rahmen seines Asylverfahrens in Deutschland bei seinen Eltern erfragt, völlig unglaubhaft. Denn sämtliche von den schweizerischen Behörden mitgeteilten Identitäten weisen einen Geburtstag Anfang März auf. Dass der Kläger allerdings – in Unkenntnis seines Geburtstages – jeweils Tage genannt haben soll (XX. bzw. XX.XX.), welche sich in unmittelbarer Nähe seines – ihm damals unbekannten – Geburtstages (XX.XX.) liegen, ist lebensfremd. Die spätere Einlassung des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung, irgendwie gewusst zu haben, dass er im XX zur Welt gekommen sei, ist als prozesstaktische Schutzbehauptung anzusehen. Zudem gab der Bruder des Klägers – im Gegensatz dazu – an, sein eigenes Geburtsdatum bereits während seiner Schulzeit in Erfahrung gebracht zu haben, da er dieses für die Schule benötigt habe, während der Kläger behauptet hat, das Geburtsdatum habe in Somalia nie eine Rolle gespielt. Im Übrigen vermochte auch die Erklärung des Klägers, er habe im Asylverfahren in Deutschland wahrheitsgemäße Angaben gemacht und hierzu extra das Geburtsdatum bei seinen Eltern erfragt, da er zuvor mit Lügen schlechte Erfahrungen gemacht habe, nicht zu überzeugen. Der Kläger hat im Asylverfahren in Deutschland gerade nicht alles richtig gestellt. Vielmehr hat er gegenüber dem Bundesamt jedenfalls seinen Reiseweg unzutreffend geschildert. Nach alledem ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Kläger in Deutschland speziell in Bezug auf seine Identität – anders als zuvor in der Schweiz und Italien – zutreffende Angaben gemacht hat und die hier verwendete Identität die richtige ist. II. Ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung ergibt sich auch nicht aus § 8 StAG in der Fassung vom 12.08.2021 (gültig ab 20.08.2021; Ermessensentscheidung). Auch diese Norm setzt voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist, wovon vorliegend – entsprechend der obigen Ausführungen – nicht auszugehen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge – vom Beklagten in Zweifel gezogen – am XX.XX.1994 geboren und somalischer Staatsangehöriger, reiste im August 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 24.08.2010 einen förmlichen Asylantrag. In seinem Asylverfahren wurde der Kläger zunächst unter dem Namen O. S. J. A. geführt. Mit Verfügung des Bundesamts vom 30.08.2010 wurde sein Nachname aufgrund glaubhafter Darstellung bei der Antragsaufnahme in S. J. geändert. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 17.11.2010 gab der Kläger im Wesentlichen an, er könne keine Personalpapiere vorlegen. Er habe nie irgendwelche Papiere gehabt, da es in Somalia keine Regierung gebe. Er habe in keinem anderen Staat die Zuerkennung die Flüchtlingseigenschaft beantragt oder zuerkannt bekommen. Er sei ausgereist, da er von Mitgliedern der Al Shabab verfolgt worden sei. Er sei am 04.08.2010 in Begleitung eines Helfers und mit einem ihm nicht gehörenden Reisepass aus Großbritannien mit dem Flugzeug von Nairobi (Kenia) in ein ihm unbekanntes Land in Europa geflogen. Er habe den Namen auf dem Reisepass auswendig lernen sollen und habe sich diesen eingeprägt. Auf dem Foto sei eine Person gewesen, die ihm ähnlich gesehen habe. Er sei in Europa kontrolliert worden und habe den Pass vorgezeigt. Anschließend habe der Begleiter ihm die Dokumente wieder abgenommen. Er sei dann mit dem Zug nach Deutschland gefahren. Auf Vorhalt der Anhörerin, nach dem Bundesamt vorliegenden Informationen sei er am 06.02.2009 in Kreuzlingen (Schweiz) aufgegriffen worden, gab der Kläger an, er sei ca. 2008 mit dem Flugzeug in die Schweiz geflogen, wo er einen Asylantrag gestellt habe, der abgelehnt worden sei. Er sei danach noch einige Monate in der Schweiz geblieben und dann nach Deutschland gekommen. Mit Schreiben an das Bundesamt vom 25.12.2010 ergänzte bzw. korrigierte der Kläger seine Angaben aus der Anhörung. Er habe Somalia im April 2008 verlassen und sich bis zu seinem Flug in ein ihm unbekanntes Land in Europa im Dezember 2008 in Kenia aufgehalten. Das Bundesamt stellte in der Folge im Rahmen des Dublin-Verfahrens gestützt auf einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 ein Übernahmeersuchen an die Schweizer Behörden. Da es keine Beweise für ein Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedsstaaten gebe, werde um Übernahme gebeten. Die Schweizer Behörden teilten daraufhin mit Schreiben vom 04.05.2011 mit, dem Ersuchen könne nicht entsprochen werden. Auf der Grundlage von Eurodac-Treffern der Kategorie 1 (Asylgesuchsdatum 23.10.2008, Ort: Messina) und Kategorie 2 (illegale Einreise am 30.07.2009 in Messina) habe die Schweiz Italien am 17.03.2010 um Übernahme des Klägers gebeten und diesen nach Zustimmung der italienischen Behörden am 02.07.2010 nach Rom überstellt. In der Betreffzeile des Schreibens war der Kläger unter der Identität M. X. S., geb. XX.XX.1990, erfasst und es wurden insgesamt sechs Alias-Identitäten angegeben (M. H., geb. XX.XX.1990; M. H. M.; M. H.; M. H. M., geb. XX.XX.1990; M. H., geb. XX.XX.1992, und S. J. O., geb. XX.XX.1994). Das Bundesamt stellte sodann ein Wiederaufnahmegesuch an die italienischen Behörden, auf welches diese nicht fristgerecht reagierten. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers sodann mit Bescheid vom 26.07.2011 als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Nachdem die Überstellungsfrist abgelaufen war, entschied das Bundesamt über den Asylantrag des Klägers im nationalen Verfahren, lehnte seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.08.2012 ab (Ziffer 1) und erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft zu (Ziffer 2). Das Bundesamt führte in den Gründen u.a. aus, der Kläger habe keine nachprüfbaren Angaben zum Reiseweg gemacht; für ein solches Verhalten sei ein anderer Grund als der, den Reiseweg verschleiern zu wollen, nicht erkennbar. Im Anschluss an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde dem Kläger von der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Mittlerweile ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Mit beim Landratsamt R. am 19.07.2017 eingegangenen Antrag beantragte der Kläger unter Verwendung der – auch vom Bundesamt zugrunde gelegten – Identität (O. S. J., geb. XX.XX.1994) die Einbürgerung. In den Antragsunterlagen gab der Kläger u.a. an, sich 2008 in Italien (P.) und von 2009 bis 2010 in der Schweiz (Z.) aufgehalten zu haben. Seine somalische Staatsangehörigkeit könne er nicht durch Vorlage entsprechender Dokumente belegen. Dem Antrag war u.a. eine somalische Geburtsurkunde (ausgestellt vom Rathaus von Mogadishu am XX.XX.1994) in Kopie sowie in beglaubigter Übersetzung beigefügt. Mit Schreiben vom 31.01.2019 forderte das Landratsamt R. den Kläger auf, die nur in Kopie vorliegende Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Der Kläger teilte bei einer Vorsprache am 18.02.2019 mit, das Dokument sei nur noch in Kopie vorhanden. Er werde eine neue Originalgeburtsurkunde besorgen. Der Kläger legte sodann ein Schreiben der somalischen Botschaft in der Schweiz vom 25.02.2019 vor, das mit „Certificat de naissance“ überschrieben ist und in dem dem Kläger bescheinigt wird, somalischer Staatsangehöriger zu sein. Später legte der Kläger zwei Urkunden der Stadt Mogadishu vom 19.09.2019 in Somali und Englisch vor: eine Bescheinigung über die Bestätigung seiner Identität („Certificate of Identity confirmation“) und eine Geburtsurkunde („Birth Certificate“). Bei einem Telefonat am 21.04.2020 erläuterte die Sachbearbeiterin des Landratsamts R. dem Kläger, dass somalische Papiere aufgrund fehlender staatlicher Strukturen nicht anerkannt werden könnten und hörte ihn mündlich zur Ablehnung seines Antrags auf Einbürgerung an. Auf eine weitere schriftliche Anhörung wurde verzichtet. Das Landratsamt R. lehnte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung mit Schreiben vom 01.07.2020 ab und setzte hierfür eine Gebühr von 191 EUR fest. Zur Begründung führte das Landratsamt R. im Wesentlichen aus, dass es gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) zwingende Voraussetzung einer Einbürgerung sei, die Identität festzustellen. Die Identität werde in der Regel durch Vorlage von Lichtbilddokumenten des Heimatstaates wie dem Reisepass festgestellt. Für anerkannte Flüchtlinge würden hilfsweise auch Ersatzdokumente wie abgelaufene Pässe oder andere staatlich ausgestellte Dokumente mit Lichtbild anerkannt, um der naturgemäßen Beschaffungsschwierigkeit aktueller Dokumente zu begegnen. Im Fall des Klägers bestünden Alias-Personalien (O. S. J. A., M. X. S.). Die vorliegenden Unterlagen seien nicht geeignet, die Identität des Klägers zweifelsfrei zu klären und festzustellen. Bei seiner Einreise habe der Kläger keine Identitätspapiere mit sich geführt. Die Angaben in seinem Reiseausweis beruhten auf seinen eigenen Angaben und hätten daher keine Bindungswirkung. Hinsichtlich der vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen somalischer Behörden könne keine Aussage über deren Echtheit, Amtlichkeit der Ausstellung und inhaltliche Richtigkeit getroffen werden, denn in Somalia könne aufgrund fehlender staatlicher Strukturen nicht von einem funktionierenden Urkundenwesen ausgegangen werden. Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass er seiner Mitwirkungspflicht durch Vorlage dreier Dokumente (vom 25.02. und vom 19.09.2019) bis zur Grenze des Zumutbaren nachgekommen sei. Diese Dokumente seien zum Nachweis der Identität geeignet und zwei der drei Dokumente wiesen auch ein Lichtbild auf. Da in Somalia – worauf auch das Landratsamt abstelle – kein funktionierendes Urkundenwesen vorliege, sei die Ausstellung von Identitätsdokumenten wie Reisepässen zumeist unmöglich. Der Kläger habe während seines Aufenthalts in Deutschland auch durchgehend die gleichen Personalien angegeben. Die im angegriffenen Bescheid angesprochene Personalie O. S. J. A. sei ersichtlich auf einen Schreibfehler, Verständigungsschwierigkeiten oder eine Unkonzentriertheit des Klägers oder des aufnehmenden Sachbearbeiters – mutmaßlich beim Bundesamt – zurückzuführen. Wann und wo der Kläger die zweite im angegriffenen Bescheid angesprochene Alias-Personalie angegeben haben solle, sei nicht ersichtlich. Diese tauche lediglich im Dublin-Verfahren auf und sei möglicherweise von Schweizer Behörden falsch übermittelt oder vertauscht worden. Das Landratsamt R. half dem Widerspruch des Klägers nicht ab und legte diesen dem Regierungspräsidium T. zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht verwies das Landratsamt R. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - und das dort in Bezug genommene Stufen-Prüfungsmodell. Einen gültigen oder abgelaufenen somalischen Pass (erste Stufe) habe der Kläger nicht vorlegen können. Der Reiseausweis beruhe auf den Angaben des Klägers. Auf der zweiten Stufe (andere geeignete amtliche Urkunden) habe der Kläger Dokumente vorgelegt, die jedoch ebenfalls nicht ausreichend seien. Die Geburtsurkunde vom 02.03.1994 liege nur in Kopie vor und habe daher keine Beweiskraft. Die Bescheinigung der somalischen Botschaft sei nach dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27.11.2008 nicht geeignet, bei deutschen Behörden als Nachweis der Identität verwendet zu werden, da keine Möglichkeit bestehe, über amtliche Register in Somalia verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige zu erhalten. Hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen vom 19.09.2019 seien bei einer Überprüfung auf Echtheit anhand des Dokumenten-Informations-Systems des bayerischen Landeskriminalamts (DOKIS) mehrere, teilweise erhebliche Abweichungen festgestellt worden. Es komme hinzu, dass erhebliche Zweifel an der Echtheit bestünden, denn nach den Feststellungen des Auswärtigen Amts im Lagebericht zu Somalia (Stand 02.04.2020, S. 24) sei es für Somalier leicht, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. In Somalia würden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten. Auf der dritten Stufe (weitere nicht amtliche Dokumente) habe der Kläger nichts vorgelegt. Die Möglichkeit eines Zeugenbeweises scheide mangels Personen/Verwandten mit geklärter Identität aus, die seine Personenangaben und Staatsangehörigkeit bestätigen könnten. Weiterhin stehe die Verwendung von Alias-Personalien im Raum. Allein der Umstand, dass der Kläger seine Personaldaten seit seiner Einreise im Bundesgebiet nicht mehr geändert habe, genüge nicht für den erforderlichen Identitätsnachweis. Mangels geklärter Identität komme auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht in Betracht. Das Regierungspräsidium T. wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2021 – dem Kläger am 28.05.2021 zugestellt – zurück und setzte hierfür eine Gebühr von 255 EUR fest. Zur Begründung vertieft das Regierungspräsidium T. die Ausführungen des Landratsamts R. aus dem Vorlagebericht und führt ergänzend aus, das vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommene Stufen-Modell scheitere im Moment auf der ersten Stufe, da der Kläger sich nicht unverschuldet in Beweisnot befinde und den zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht genügend nachgekommen sei. Denn die vom Kläger vorgelegten Dokumente vom 19.09.2019 seien offensichtlich gefälscht. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger solle überprüft werden, denn die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 42 StAG seien als erfüllt anzusehen. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente führten zu keiner anderen Betrachtung. Dass eine der Alias-Personalien des Klägers allein auf einem Missverständnis beruhe, sei nicht schlüssig oder belegbar. Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers seien nicht nur nicht hinreichend geklärt, sondern es bestünden aufgrund der vorgelegten gefälschten Dokumente und der verwendeten Alias-Personalien im Gegenteil erhebliche Zweifel an seiner wahren Identität. Hiergegen hat der Kläger am 28.06.2021 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Der Kläger legte dem Gericht Kopien eines somalischen Reisepasses und einer somalischen ID-Card vor, ausgestellt jeweils am 25.06.2021 und gültig jeweils bis 24.06.2026. Diese Dokumente seien am 27.09.2021 bei der Ausländerbehörde der Stadt R. abgegeben worden. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, seine Identität und seine Staatsangehörigkeit – als einzige zwischen den Beteiligten streitige Einbürgerungsvoraussetzungen – seien aufgrund der vorgelegten Dokumente und Urkunden hinreichend geklärt. Aus den vorgelegten und von unterschiedlichen Institutionen ausgestellten Identitätsdokumenten bzw. -bestätigungen ergäben sich übereinstimmende Daten, was ein Beleg für die Richtigkeit der Angaben sei. Der Vortrag des Beklagten, die vorgelegten Dokumente seien teilweise gefälscht und könnten daher nicht zur Identitätsklärung herangezogen werden, überzeuge nicht. Dass eine fachmännische Überprüfung der Dokumente vorgenommen worden sei, ergebe sich aus der vorliegenden Akte nicht. Sofern die Dokumente tatsächlich unecht oder gefälscht sein sollten, treffe den Kläger hieran keinerlei Verschulden. Er habe sämtliche Dokumente bei den somalischen Auslandsvertretungen beantragt oder habe sich bei der Ausstellung von Dokumenten von Bekannten in Somalia helfen lassen. Auf die Ausstellung habe er hingegen keinen Einfluss, sodass auch die Auffassung des Beklagten, er habe sich die Einbürgerung durch Vorlage gefälschter Dokumente erschleichen wollen, vehement zurückzuweisen sei. Insgesamt habe der Beklagte Anforderungen gestellt, die der Kläger nicht habe erfüllen können: entgegen Art. 34 der Genfer Konvention sei ihm eine Einbürgerung ohne Vorlage von ID-Dokumenten verweigert worden, obwohl dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass von Somalia ausgestellte Dokumente in aller Regel nicht fälschungsfrei vorgelegt werden könnten und dass somalische Reisepässe, die nach dem 31.01.1991 ausgestellt worden seien, nach der Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Innern über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes vom 06.04.2016 nicht anerkannt würden. Wie der 1994 geborene Kläger vor diesem Hintergrund identitätsklärende Dokumente vorlegen solle, bleibe schleierhaft. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger alle zumutbaren Bemühungen zur Erlangung identitätsklärender Dokumente unternommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger entsprechend seines Antrags vom 19.07.2017 in den deutschen Staatsverband einzubürgern und den Bescheid des Landratsamts R. vom 01.07.2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 26.05.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft und ergänzt das Landratsamt R. seine Ausführungen aus dem Vorlagebericht. Auch unter Berücksichtigung der weiteren vom Kläger vorgelegten Dokumente seien Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers anhand des vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Stufen-Modells nicht hinreichend geklärt. Auf erster Stufe seien auch der mittlerweile vorgelegte Reisepass und die ID-Karte nicht anerkennungsfähig. Die vom Kläger vorgelegten anderen amtlichen Urkunden erfüllten die Anforderungen auf zweiter Stufe – wie ausgeführt – nicht und auch die auf dritter Stufe vorgelegten Identitätsdokumente der Brüder des Klägers führten zu keiner anderen Betrachtung, denn diese begegneten denselben Zweifeln wie die Identitätsdokumente des Klägers und für den Zeugenbeweis könnten seinerseits nur Personen herangezogen werden, deren Identität geklärt sei. Auch die abschließend vorzunehmende Gesamtabwägung falle zulasten des Klägers aus. Soweit der Kläger auf die übereinstimmenden Angaben in allen vorgelegten Dokumenten verweise, treffe dies nicht zu. Dies deute vielmehr darauf hin, dass die somalischen Behörden Dokumente auf Zuruf herstellten und die Angaben aufgrund fehlender amtlicher Register nicht überprüfen könnten. Zudem führe der Umstand, dass in Deutschland durchgängig dieselben Personalien benutzt worden seien, nicht dazu, dass die Herkunftsidentität geklärt sei. Soweit der Kläger die Alias-Personalien durch Verweis auf Missgeschicke begründe, könne dies nur die Alias-Personalie O. S. J. A. betreffen. Der Kläger legte mit Schriftsatz vom 21.02.2022 weitere Dokumente zur Klärung seiner Identität vor, nämlich u.a. ein Lichtbild des somalischen Passes seines ältesten Bruders (H. S. J., geboren XX.XX.1983) und eine die Geburtsurkunde ersetzende („in lieu of Birth Cerftificate“) Bestätigung der somalischen Botschaft in Genf vom 16.03.2015, wonach der in der Schweiz lebende ältere Bruder des Klägers (K. S.) somalischer Staatsangehöriger ist. Darüber hinaus benannte der Kläger seinen in der Schweiz lebenden Bruder als Zeugen für seine Identität. Das Gericht hat den Kläger und seinen Bruder K. S. in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Der Bruder des Klägers hat hierbei seine schweizerische Staatsangehörigkeit durch Vorlage seines Reisepasses und seines Personalausweises nachgewiesen. Der Kläger gab bei seiner informatorischen Anhörung im Wesentlichen an, er sei 2008 mit dem Boot nach Italien eingereist und zunächst in L. angekommen. Den Pass aus Großbritannien, mit dessen Hilfe er gegenüber dem Bundesamt behauptet habe, nach Europa geflogen zu sein, habe es nicht gegeben. Er habe dies erfunden, da er gehört habe, dass man das sagen müsse. Er habe in Italien einen Asylantrag gestellt, aus Angst nicht seine richtige Identität angegeben und nicht auf die Entscheidung gewartet. 2009 sei er in die Schweiz gegangen und habe dort zweimal Asylanträge gestellt, welche abgelehnt worden seien. Er sei von den schweizerischen Behörden zweimal nach Italien rücküberstellt worden. 2010 sei er dann nach Deutschland eingereist. In Italien und der Schweiz habe er hinsichtlich seiner Identität nicht die Wahrheit gesagt, da er die Gesetze nicht gekannt und Angst gehabt habe, keine Perspektive zu haben. In Italien habe er das Geburtsjahr 1990 angegeben, da er Gerüchte gehört habe, dass es dort nicht gut sei und er dort nicht habe bleiben wollen. Auch mit den Geburtsdaten habe er gelogen, um nicht aufzufliegen. In der Bundesrepublik Deutschland habe er dann seine richtige Identität angegeben, da er mit Lügen schlechte Erfahrungen gemacht habe. Sein Geburtsdatum habe er von seinen Eltern erst erfahren, als er bereits in Deutschland gewesen sei und anlässlich des Asylverfahrens danach gefragt habe. Auf Vorhalt, dass er in Italien aber Angaben gemacht habe, welche diesem Geburtsdatum bereits sehr nahe gekommen seien, gab der Kläger an, er habe irgendwie gewusst, dass er im März geboren sei, habe das Jahr aber nicht gekannt. Er habe in Somalia gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in M., einem Teilort von M., gelebt. Er habe drei Brüder gehabt, von denen einer verstorben sei, als er noch in Somalia gewesen sei. Darüber hinaus habe er noch eine Schwester. Einer seiner Brüder lebe noch in Somalia, einer in der Schweiz. Die vorgelegten Unterlagen des Rathauses von M. habe er über seine Eltern bzw. seinen Bruder beschafft. Das dafür erforderliche Foto habe er jemandem mitgegeben, der aus der Schweiz nach Somalia gereist sei. Der Bruder des Klägers gab bei seiner informatorischen Anhörung im Wesentlichen an, er sei mit Hilfe eines auf eine andere, ihm unbekannte Person ausgestellten kanadischen Passes von Somalia nach P. (Frankreich) geflogen und halte sich seit November 2007 in der Schweiz auf. Er habe seine Identität erstmals in der Schweiz angegeben. Für die Erlangung der schweizerischen Staatsangehörigkeit habe das aktenkundige Dokument der somalischen Botschaft in G. (vom 16.03.2015) ausgereicht. Sein Vater habe zwei Frauen und mit diesen insgesamt acht Kinder gehabt. Mit seiner Mutter habe der Vater vier Kinder gehabt, neben ihm und dem Kläger noch ihren älteren Bruder, der in Somalia lebe, und eine Schwester. Der vom Kläger erwähnte verstorbene „Bruder“ stamme aus der Ehe des Vaters mit der anderen Frau und sei ein Halbbruder gewesen. Er habe sein Geburtsdatum erfahren, als er in der Schule gewesen sei. Der Lehrer habe ihn danach gefragt, er habe sodann seine Eltern gefragt und diese hätten es ihm genannt. Das genaue Geburtsdatum des Klägers sei ihm nicht bekannt, er glaube aber, dass dieser im Jahr 1994 zur Welt gekommen sei. Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts R. (ein Band und ein Heft) und des Regierungspräsidiums T. (ein Heft) sowie die Asylakte des Bundesamts (in elektronischer Form) vor. Auf diese sowie die elektronisch geführte Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.