Urteil
A 14 K 2600/22
VG Sigmaringen 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2024:0717.A14K2600.22.00
1mal zitiert
32Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte niemand in der mündlichen Verhandlung anwesend war, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Die Entscheidung ergeht nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 10.10.2022 ist in den Ziffern 1 und 3 bis 6 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 31 Abs. 2, §§ 3 ff. AsylG (dazu I.), die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 31 Abs. 2, § 4 AsylG (dazu II.) und die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich der Republik Irak nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu III.). Auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids begegnen keinen rechtlichen Bedenken (dazu IV.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ausgehend von den flüchtlingsrechtlich relevanten Maßstäben (1.) begründet allein die Zugehörigkeit des Klägers zum Volk der Turkmenen oder zur Glaubensgemeinschaft der Sunniten nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung; die Beweiserleichterung bei Gruppenverfolgung kommt auch nicht für denjenigen jungen sunnitischen Mann aus Tal Afar in Betracht, dem mit diesem Profil generalisiert Unterstützung des sog. IS vorgeworfen wird (2.). Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus individuellen Gründen liegen ebenfalls nicht vor (3.). 1. Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer zuzuerkennen, der Flüchtling ist (§ 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG), sofern er nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei sind die in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG aufgeführten Ausschlussgründe zu beachten. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann vom Staat sowie den weiteren in § 3c AsylG im Einzelnen aufgezählten Akteuren ausgehen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2013 - A 11 S 689/13 -, juris). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 -, juris, Rn. 13 m. w. N.). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 -, juris, Rn. 13 m. w. N). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben vielmehr über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Zur Widerlegung ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14). Das Gericht trifft diese Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im „Verfolgerland“ vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. So sieht etwa auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Dies ist der Fall, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, Rn. 9, juris). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2023 - 4 A 2467/15.A -, juris, Rn. 61 m. w. N.). 2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung (zu den Voraussetzungen a)) liegen allein aufgrund der Zugehörigkeit des Klägers zum Volk der Turkmenen (dazu b)) als auch zur Glaubensgemeinschaft der Sunniten (dazu c)) nicht vor. Dies gilt sowohl mit Blick auf den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers als auch für die heute anzustellende Prognose. Die Beweiserleichterung bei Gruppenverfolgung kommt auch nicht in Betracht, soweit solche jungen sunnitischen Männer aus Tal Afar in den Blick genommen werden, denen mit diesem Profil generalisiert Unterstützung des sog. IS vorgeworfen wird (dazu d)). a) Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, juris, Rn. 18 ff.) – ferner eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2023 - A 10 S 400/23 -, juris, Rn. 28, und Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -, juris, Rn. 50). Ob Verfolgungshandlungen das Kriterium der Verfolgungsdichte erfüllen, ist durch das Gericht aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3b AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, juris, Rn. 24). Diese Maßstäbe haben auch bei der Anwendung der Qualifikationsrichtlinie Gültigkeit (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -, juris Rn. 50). Bei der Gruppenverfolgung, die von der „sozialen Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zu unterscheiden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.2019 - 1 C 10.18 -, juris, Rn. 25 f.), handelt es sich nicht um einen eigenen Asyltatbestand, sondern lediglich um ein Hilfsmittel, um Rückschlüsse auf die individuelle Verfolgungsgefahr für den Schutzsuchenden nicht (oder nicht nur) aus seinem persönlichen Schicksal, sondern aus Maßnahmen gegen die ganze Gruppe zu ziehen, der der Schutzsuchende angehört; sie stellt damit lediglich eine Beweiserleichterung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.2019 - 1 C 10.18 -, juris, Rn. 26). Daher gelten die ursprünglich zum Asylgrundrecht für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäbe auch unter der Qualifikationsrichtlinie bzw. der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG und deren jeweiliger Umsetzung fort. Die Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind daher prinzipiell auch auf die nunmehr als schutzbegründet anerkannte private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG und Art. 6 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie) übertragbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, juris, Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2023 - A 12 S 3509/20 -, juris, Rn. 50). b) Die Einzelrichterin geht zunächst davon aus, dass der Kläger Turkmene ist, seine Familie in Mossul lebt und er ursprünglich aus Tal Afar stammt. Auch das Bundesamt hat ausweislich des angefochtenen Bescheids hieran keinen Zweifel. Die ausgewerteten Erkenntnismittel lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass bei einer Gesamtzahl von ca. 400.000 (Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 05.06.2024, S. 21) bis 2 Millionen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation zur Staatendokumentation Irak, 28.03.2024, S. 183) Turkmenen alle Turkmenen unterschiedslos und ohne das Hinzutreten weiterer Bedingungen oder Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der Zugehörigkeit zu dieser Ethnie (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG) verfolgt werden. Die Verfolgungsmaßnahmen erreichen kein solches Ausmaß, welches die Annahme rechtfertigen würde, es bestünde für jeden Turkmenen die aktuelle Gefahr, einer staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG ausgesetzt zu sein. Dies betrifft den Aspekt einer vom Staat ausgehenden Verfolgung ebenso wie eine Verfolgung durch private Akteure bzw. eine – beides umfassende – Gesamtbetrachtung unter Einschluss aller Verfolgungshandlungen. Turkmenen stellen die drittgrößte Ethnie des Irak dar. Angaben zur Bevölkerungszahl der Turkmenen unterscheiden sich – wie oben dargestellt – massiv. Die meisten irakischen Turkmenen leben im Norden des Landes, in einem Bogen, der sich von Tal Afar über Mossul, Erbil, Altun Kopru, Kirkuk, Tuz Khurmatu und Kifri nach Khanaqin erstreckt. Kirkuk nimmt dabei eine besondere Stellung ein und wird von Turkmenen oft als ihre inoffizielle Hauptstadt betrachtet. Es finden sich auch turkmenische Gemeinden in größeren irakischen Städten, wie Bagdad und Basra. Etwa 60 % der Turkmenen sind Sunniten, der Rest Zwölfer-Schiiten bzw. Angehörige anderer schiitischer Konfessionen. Turkmenen aus der Region Ninewa sind traditionell Schiiten. Rund 30.000 Turkmenen sind Christen. Tal Afar wird von schiitischen und sunnitischen Turkmenen bewohnt (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 05.06.2024, S. 21; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 183 f.). Als der sog. IS 2014 an Größe und Macht gewann, wurden turkmenische Gebiete gezielt angegriffen (Dr. Taher Al-Hamoud, in: Friedrich-Ebert-Stiftung, „Iraqi Turmmen: The Controversy of Identity and Affiliation“, August 2021). Im Zuge des Vormarsches des sog. IS kam es zu kollektiven Vertreibungen auch von Turkmenen. Die Mehrheit der schiitischen Turkmenen floh, während viele Sunniten geblieben sind. Die vertriebenen schiitischen Turkmenen aus Tal Afar und anderen Distrikten leben nun größtenteils im Süden des Irak. Die meisten von ihnen konnten noch nicht in ihre Häuser zurückkehren. Tal Afar blieb bis 2017 unter IS-Kontrolle. Insbesondere schiitische Turkmenen wurden zum Ziel von Angriffen des sog. IS, wie z. B. in seinen Kampagnen gegen die mehrheitlich schiitisch-turkmenischen Städte Tal Afar und Amerli. Etwa 1.300 Turkmenen wurden entführt, darunter 470 Frauen und 130 Kinder. Etwa 800 davon wurden getötet, während der Rest weiterhin verschollen ist. Nach anderen Angaben waren Ende 2021 noch immer 900 vom sog. IS entführte schiitische und sunnitische Turkmenen vermisst (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 184). 2017 flohen viele sunnitische Turkmenen im Zuge der Rückeroberung des IS-Gebietes. Sunnitische Turkmenen wurden bei außergerichtlichen Hinrichtungen durch irakische Sicherheitskräfte ermordet. Es gab auch Berichte über willkürliche und rechtswidrige Verhaftungen, Erpressungen und Entführungen von Turkmenen in Ninewa. Turkmenen aus Kirkuk werfen der Verwaltung Diskriminierung vor (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 184). Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung konfessioneller oder ethnischer Minderheiten durch irakische staatliche Behörden findet nicht statt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 173). In inhaltlicher Übereinstimmung hiermit heißt es in einem Paper der Friedrich-Ebert-Stiftung (Dr. Ali Taher Al-Hamoud, Iraqi Turmmen: The Controversy of Identity and Affiliation, August 2021, vorgelegt durch den Kläger): „Perhaps the internal political division among Turkmens and their place on the margins of the three major players (Shiites, Sunnis, and Kurds) make the people of this ethnic group feel weak and excluded without that necessarily being the reality on the ground, given the historical feelings of marginalization and suspicion that have characterized Turkmen culture generally for years. The Turkmens generally acknowledge that there is no ‚unjust‘ legislation against them within the Iraqi state, but they carry with them decades-old complaints about previous actions, especially during the Baath era“ (dort S. 17 f.). Allerdings können solche Minderheiten im Alltag gesellschaftliche Diskriminierung erfahren, gegen die sie der irakische Staat nicht schützen kann, dies insbesondere durch Volksmobilisierungskräfte (andere Begriffe: Popular Mobilization Forces/Units (PMF/U) oder al-Haschd asch-Schaʿbī) oder die Behörden der Kurdischen Regionalregierung (KRG), die Minderheiten, darunter Turkmenen, Araber, Jesiden, Shabak und Christen, in Gebieten, die sowohl von der KRG als auch von der föderalen Regierung im Norden des Landes beansprucht werden, diskriminieren. Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver sog. IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS-Zugehörigkeit. Kurden und Turkmenen, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch die PMF (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 167 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 05.06.2024, S. 20). Die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) führt dazu weiter aus: „In Ninewa province, Sunni Turkmen were targeted by PMF at checkpoints and asked for PMF clearance in order to obtain government documentation. It is reported that Shia-backed PMF militia committed physical abuses on Sunni civilians as a reprisal for ISIL crimes against Shias. In November 2022, allegations were raised by Sunni representatives in the parliament over the PMF preventing displaced Sunnis in Salah al-Din, Diyala, and Ninewa Province to return to their areas of origins“ (EUAA, Country Focus Iraq, May 2024, S. 32). In der Region Ninewa, zu der der Heimatort des Klägers Tal Afar gehört, wurden im Dezember 2023 vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und neun Verletzten verzeichnet. Je zwei Vorfälle werden dem sog. IS und pro-iranischen Gruppen zugeschrieben. Die ACLED-Datenbank berichtet für Januar und Februar 2024 in der gesamten Region Ninewa von 70 Vorfällen (monatlicher Durchschnitt von 35). Es gab einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer. Mit 54 Angriffen geht der weitaus größte Anteil der registrierten Vorfälle auf Angriffe der türkischen Streitkräfte zurück. Diese Angriffe waren grundsätzlich gegen PKK-Ziele gerichtet. In einem Fall wurden jedoch KDP-Peshmerga und in zwei Fällen irakische Zivilisten getroffen, wobei es jeweils Todesopfer gab (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 85). Im Distrikt Tal Afar wurden im Jahr 2023 16 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) mit Todesopfern, sowie eine friedliche Demonstration. Von den übrigen Vorfällen werden drei Angriffe dem sog. IS zugeschrieben. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. In Tal Afar wurde bis Februar 2024 ein Zwischenfall registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 88). Im Distrikt Mossul – wo die Familie des Klägers bis heute lebt – wurden im Jahr 2023 62 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,17), darunter 14 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,17), wobei es in acht Fällen zivile Tote gab. In den Monaten Januar und Februar 2024 wurden in Mossul vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 87). Unter Zugrundelegung dieser Auskunftslage fehlt es an der erforderlichen Intensität und Häufigkeit von Verfolgungshandlungen gegenüber Turkmenen im Irak. Die genannten sicherheitsrelevanten Vorfälle begründen nicht für jeden Turkmenen die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit. Es kann den Erkenntnismitteln nicht entnommen werden, dass Turkmenen im Irak gezielt aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit (§ 3a Abs. 3 AsylG) in einem Umfang, welcher die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen könnte, verfolgt werden. Die allgemeinen Diskriminierungen sind hierfür nicht ausreichend. Auch der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine gezielte Verfolgung der Turkmenen auch auf Nachfrage nicht geschildert. c) Auch, wenn die Einzelrichterin keine Zweifel an der vom Kläger geschilderten sunnitischen Religionszugehörigkeit hat, ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Gruppenverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sunniten im Irak auszugehen, § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG (vgl. zum Verfolgungsgrund der Religion allgemein VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2023 - A 12 S 3509/20 -, juris, Rn. 30). Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergeben sich keine Hinweise, dass die hierfür erforderliche kritische Verfolgungsdichte erreicht sein könnte. Es trifft zwar zu, dass Sunniten immer wieder wegen ihrer Glaubensrichtung stigmatisiert werden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 116, 176 ff., 235). Auch werden viele Sunniten verdächtigt, den sog. IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher vom sog. IS kontrollierten Gebieten zurückkehren. Im November 2022 berichteten sunnitische Parlamentsabgeordnete, dass PMF-Kräfte und mit ihnen und Iran verbündete Milizen vertriebene Sunniten in den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Ninewa weiterhin an der Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete hindern. Da sich schiitische Milizen vielfach in Dörfern militärisch sowie wirtschaftlich festgesetzt haben, fürchten viele sunnitische Flüchtlinge eine Rückkehr (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 177; EUAA, Country Focus Iraq, May 2024, S. 31). Die allgemeine Lage der Sunniten im Irak ist aber nicht ernst genug, um eine systematische Verfolgung oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu begründen (UK Home Office, Iraq: Sunni Arabs, Version 3.0, January 2021, S. 6). Hiervon geht auch die überwiegende Rechtsprechung aus, der sich die Berichterstatterin nach eigener Prüfung anschließt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17.11.2021 - 25 K 634.17 A -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.04.2020 - 5 ZB 20.30994 -, juris, Rn. 3 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.11.2020 - 9 LA 107/20 -, juris, Rn. 9 ff., und Beschluss vom 27.01.2022 - 9 LA 29/20 -, juris, Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.04.2020 - 5 ZB 20.30994 -, juris, Rn. 3 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 20.06.2023 - Au 9 K 22.30940 -, juris, Rn. 31). d) Soweit der Kläger geltend macht, als aus Tal Afar stammender sunnitischer Turkmene sei er in besonderer Weise von Verfolgung bedroht, weil jungen Männern mit diesem Profil generell Unterstützung des sog. IS vorgeworfen werde und ihnen drakonische Strafen bis hin zur Ermordung drohten, ist damit die Frage einer Gruppenverfolgung dieser Gruppe aufgeworfen. Die Einzelrichterin kann eine Gruppenverfolgung jedoch bereits deshalb nicht erkennen, weil keine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG vorliegt (dazu aa) und bb)). Jedenfalls jedoch kann – selbstständig tragend – eine für die Gruppenverfolgung ausreichende Verfolgungsdichte den Erkenntnismitteln nicht entnommen werden (dazu cc)). aa) Nur, wenn die Verfolgung, die sich gegen eine Gruppe von Menschen richtet, auf jeden Angehörigen der Gruppe zielt, in aller Regel also jeder Angehörige der Gruppe als vom Verfolgungsgeschehen in seiner Person betroffen anzusehen ist, liegt eine soziale Gruppe vor, die einer Gruppenverfolgung unterliegen kann (siehe zu den Maßstäben oben). Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Dabei stellt der Begriff der Andersartigkeit keine Bewertung dar, sondern meint lediglich die Unterscheidbarkeit von anderen gesellschaftlichen Gruppen oder Individuen. Maßgeblich ist, ob eine Gruppe wegen der gemeinsamen Merkmale oder Überzeugungen als eine abgegrenzte Gruppe mit gemeinsamer Identität wahrgenommen wird, wobei die Mitglieder der Gruppe auch objektiv, das heißt ohne Rücksicht auf die Einschätzung durch die Gesellschaft, durch die Gemeinsamkeit von Merkmalen oder Überzeugungen oder sonstigen Merkmalen in ihrer Identität geprägt sein müssen (vgl. Kluth, in: BeckOK AuslR, 41. Ed. 01.04.2024, AsylG § 3b Rn. 5; Wittmann, in: BeckOK MigR, 18. Ed. 15.01.2024, AsylG § 3b Rn. 22 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.01.2022 - 9 LA 29/20 -, juris, Rn. 7 ff.). bb) Dies zugrunde gelegt, fehlt der vom Kläger bezeichneten Gruppe der „jungen, männlichen Personen sunnitischer Religionszugehörigkeit, turkmenischer Volkszugehörigkeit, aus Tal Afar stammend, denen mit diesem Profil generalisiert Unterstützung des IS vorgeworfen wird“ im Irak eine deutlich abgegrenzte Identität im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Zwar bilden Turkmenen und Sunniten aus dem Irak an die Merkmale Rasse und Religion anknüpfende Gruppen, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden (s.o.). Einer hieraus gebildeten Untergruppe vermag eine solche deutlich abgegrenzte Identität jedoch nicht zukommen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger vorgenommene lokale Einschränkung der Gruppenzugehörigkeit auf Personen aus Tal Afar. Dass diese Region besonders vom Bürgerkrieg im Irak betroffen gewesen ist und lange Zeit unter der Kontrolle und Macht des sog. IS gestanden hat, sodass in den Augen der schiitischen Milizen die Bevölkerung aus diesen Orten als Anhänger oder Sympathisanten des sog. IS betrachtet werden, führt nicht zu einer deutlich abgegrenzten Identität der männlichen Sunniten, die speziell aus dieser Region stammen. Der Kläger hat nicht zur Überzeugung der Einzelrichterin dargelegt, dass alle männlichen Sunniten aus Tal Afar wegen ihrer Herkunft aus dieser Region gleichsam automatisch und stets als Oppositionelle – und damit als andersartig – angesehen werden. Es ist den Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Versuchen gewaltsamer ethnisch-konfessioneller Säuberungen, zuletzt durch den Terror des sog. IS, aber auch im Zuge der Befreiung der von der Terrororganisation besetzten Gebiete 2014-2017, gekommen ist und auch, dass die arabisch-sunnitische Bevölkerung bis heute vielfach unter den Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit den Terroristen des sog. IS gestellt wird (s.o.). Die Zugehörigkeit zum Volk der Turkmenen oder die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sunniten scheiden als Anknüpfungspunkte für die Gruppenverfolgung bereits aus (s.o.). Dass die hinzutretenden Merkmale der Geschlechtszugehörigkeit (hier: männlich) und der Herkunftsregion (hier: Tal Afar), zu einer im Irak deutlich abgegrenzten Identität führen und die Gruppe deshalb als andersartig betrachtet wird, ist den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. Es handelt sich damit bei der vom Kläger bezeichneten Gruppe der „jungen, männlichen Personen sunnitischer Religionszugehörigkeit, turkmenischer Volkszugehörigkeit, aus Tal Afar stammend“ nicht um eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Vielmehr ist die (mögliche) Verfolgung einer solchen Person eine Frage des Einzelfalls. cc) Jedenfalls jedoch kann den Erkenntnismitteln eine notwendige Verfolgungsdichte bei Unterstellung der Gruppe als soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG nicht entnommen werden, sodass eine Gruppenverfolgung im Ergebnis auch aus diesem Grund ausscheidet. Die Sachlage wird letztlich durch den Vortrag des Klägers gestützt, der in der mündlichen Verhandlung berichtete, er habe einen Onkel in Tal Afar, der bis heute dort lebe. Auch der Kläger, der seit seinem Wegzug aus Tal Afar im Jahr 2005 bis 2021 in Mossul und Zakho gelebt hat, hat auf Nachfrage angegeben, weder wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Turkmenen noch wegen zugeschriebener Unterstützung des sog. IS gezielte Verfolgung erlitten zu haben. Soweit sich aus den Erkenntnismitteln ergibt, dass Personen mit angenommenen IS-Verbindungen oftmals aufgrund fehlender Dokumente keinen Zugang zu Dienstleistungen oder grundlegenden staatlichen Diensten erhalten würden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 239), so kann dies den Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht entnommen werden. So erläuterte dieser auf Nachfrage, dass eines der von ihm beim Bundesamt eingereichten Dokumente eine Lebensmittelkarte darstelle, die sein Onkel im Jahr 2020 in Tal Afar für die ganze Familie beantragt und der Familie des Klägers Lebensmittel geschickt habe. 3. Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus individuellen Gründen liegen ebenfalls nicht vor, weil der Kläger solche nicht glaubhaft gemacht hat. Gezielte, willentliche Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 AsylG oder eine schwerwiegende Verletzung von grundlegenden Menschenrechten im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG hat der Kläger nicht vorgetragen, sodass vorliegend lediglich eine Verfolgungshandlung in Form einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen gem. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Betracht kommt. a) Sofern der Kläger in der schriftlichen Klagebegründung nahegelegt hat, wegen seiner (vermeintlichen) Zugehörigkeit zum sog. IS verfolgt zu werden und damit wegen seiner vermeintlichen politischen Überzeugung, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 3b Abs. 2 AsylG, so hat er dies in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Eine Vorverfolgung bestand im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits deshalb nicht, weil der Kläger eine solche Vorverfolgung gerade aufgrund der vermeintlichen Zugehörigkeit zum sog. IS nicht geschildert hat. Vielmehr erklärte der Kläger auf Nachfrage, er habe nie Kontakt zum sog. IS gehabt und der sog. IS habe auch nie Kontakt zu ihm gesucht. Niemand habe sich nach dem Kläger erkundigt oder ihn konkret im Verdacht, mit dem sog. IS zusammengearbeitet zu haben. b) Der Kläger kann den Flüchtlingsschutz weiterhin nicht daraus herleiten, dass sein Vater 2005 bei der amerikanischen Armee in Tal Afar gearbeitet haben soll. Zum einen ist die Verfolgung im Jahr 2005 nicht glaubhaft geschildert worden: Der Kläger hat von einem beim Bundesamt geschilderten Angriff auf die Familie in der mündlichen Verhandlung nichts mehr berichtet und den Zettel, der eine Drohung enthalten haben soll, selbst nie gesehen. Selbst, wenn man die Verfolgung im Jahr 2005 jedoch als wahr unterstellt, kann zum anderen die Vermutungsregelung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie für den Entscheidungszeitpunkt widerlegt werden, weil stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass dem Kläger erneut eine derartige Verfolgung droht. So hat der Kläger nach der geschilderten Drohung in Tal Afar im Jahr 2005 weitere 16 Jahre unverfolgt in Mossul und Zakho gelebt. Eine noch andauernde individuelle Verfolgung hat der Kläger diesbezüglich nicht geltend gemacht, auch würde es an einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG fehlen. c) Sofern der Kläger geltend macht, aufgrund seiner Volkszugehörigkeit als Turkmene (§ 3b Abs. 1 Nr. 3 AsylG) oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgruppe der Sunniten (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG), verfolgt worden zu sein so kann vorliegend ebenfalls weder eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG noch ein Verfolgungsakteur gem. § 3c AsylG erkannt werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass seine Lebenssituation in Mossul und in Zakho von Schwierigkeiten geprägt war, die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation und die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit gehabt hätten. Auf konkrete Nachfrage der Einzelrichterin gab der Kläger jedoch nur an, das Arbeiten in Zakho sei nicht so einfach, weil er die Sprache Kurdisch nicht beherrsche. Es seien verschiedene Sachen gewesen, die nicht gepasst hätten. Man könne mit den Kurden nicht zusammenleben. Die Kurden würden Araber nicht mögen. Er fühle sich in Zakho wie ein Ausländer, das sei zum Leben nicht gut. Eine individuelle Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann jedoch allein aus bestehenden schlechten Lebensbedingungen nicht hergeleitet werden. Es bedarf vielmehr einer gezielten, willentlichen Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 3a AsylG, die in einem Zusammenhang zu einem der Verfolgungsgründe steht, § 3b, § 3a Abs. 3 AsylG. Die vom Kläger geschilderten Schwierigkeiten reichen in ihrer Gesamtheit im Sinne einer Kumulierung nach der Überzeugung der Einzelrichterin nicht aus, um eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu begründen, die dem Kläger in Mossul oder Zakho mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Der Kläger konnte einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sich in Zakho ohne Probleme niederlassen, hatte einen Bekannten, der Araber war und ihm geholfen hat, bei dem Joghurthersteller zu arbeiten. Zu Kurden habe der Kläger bei der Arbeit wenig Kontakt gehabt. Der Kläger hat auf Nachfrage auch angegeben, er könne Arabisch zumindest sprechen, wenn auch nicht schreiben. Auf seine Volkszugehörigkeit als Turkmene hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu keinem Zeitpunkt berufen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass und durch wen der Kläger bei einer unterstellten Rückkehr in den Irak – wie er befürchtet – tatsächlich mit dem Tode bedroht wäre. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Subsidiär schutzberechtigt ist nach § 4 Abs. 1 AsylG, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt der Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 1. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland Irak die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG drohen könnte. 2. Der Kläger hat nicht glaubhaft vorgetragen, dass ihm unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund der behaupteten Bedrohungen droht. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Er kann sich auch nicht mit Erfolg auf schlechte humanitäre Bedingungen im Irak berufen. Für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist erforderlich, dass die schlechten humanitären Bedingungen zielgerichtet von einem Akteur gemäß § 3c AsylG hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich verstärkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 77 bis 79). Dafür ergeben sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den vorliegenden Erkenntnismitteln Anhaltspunkte. 3. Dem Kläger droht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). a) Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG setzt eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts voraus. Liegt ein bewaffneter Konflikt vor, kann sich eine derartige Individualisierung bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011- 10 C 13/10 -, juris Rn. 18 f.). Um festzustellen, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ vorliegt, ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen, erforderlich (EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 -, Rn. 40). Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist in der Regel der Herkunftsort des Ausländers, in den er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie nicht voraus, dass die den subsidiären Schutz beantragende Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. In diesem Zusammenhang ist das Adjektiv „individuell“ dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteile vom 10.06.2021 [CF und DN] - C-901/19 - Rn. 27 f. und vom 17.02.2009 [Elgafaji] - C-465/07 - Rn. 35). Dies sei dahin zu präzisieren, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen müsse, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz habe, umso geringer sein werde, je mehr er möglicherweise zu belegen vermöge, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 [Elgafaji] - C-465/07 - Rn. 39). Eine Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung zunächst aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 – juris, Rn. 20). Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa, weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 20 und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33, vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, juris). b) Derartige gefahrerhöhende individuelle Umstände sind vorliegend bei dem Kläger nicht festzustellen. Selbst, wenn man für den Kläger das Risikoprofil in den Blick nimmt, dass er als junger, männlicher Sunnit aus Tal Afar gegebenenfalls im Verdacht steht, mit dem sog. IS zusammengearbeitet zu haben, so kann den Erkenntnismitteln nicht entnommen werden, dass der Grad willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion des Klägers – Großraum Mossul, Tal Afar oder Zakho – so hoch ist, dass der Kläger allein durch seine Anwesenheit Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Kläger hat nicht dargelegt, aufgrund seines Risikoprofils spezifisch betroffen zu sein. Auch eine mögliche Gefährdung aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters für die US-Armee in Tal Afar hat der Kläger nicht näher substantiiert. Angesichts dessen, dass der Kläger 16 Jahre lang unverfolgt im Irak gelebt und gearbeitet hat und seine Brüder weiterhin im Irak, d.h. in einem Ort in der Nähe von Mossul, leben und arbeiten, kann subsidiärer Schutz für ihn nicht in Betracht kommen. c) Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch in Fällen, in denen – wie hier – individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 – juris, Rn. 21 und vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 – juris, Rn. 15 mit Verweis auf EuGH, 17.02.2009 [Elgafaji] - C-465/07 - Rn. 35 ff.). Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 21 und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33). Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte ist kein auf alle Konflikt-lagen anzuwendender „Gefahrenwert“ im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen, quantitativen Mindestschwelle anzuwenden, sondern es bedarf einer umfassenden Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Klägers kennzeichnen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 [CF und DN] - C-901/19 - Rn. 40, 45; BVerwG, Beschluss vom 13.12.2021 - 1 B 85.21 - juris Rn. 4). Im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung kann der Umstand, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden, allerdings nicht im Sinne einer systematischen Anwendung eines einzigen quantitativen Kriteriums (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 [CF und DN] - C-901/19 - Rn. 31 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 21; Beschluss vom 13.12.2021 - 1 B 85.21 - juris Rn. 4). Wenn die tatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen verübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachen, ist der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte. Eine solche Feststellung kann somit belegen, dass eine ernsthafte Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie gegeben ist (EuGH, Urteil vom 10.06.2021 [CF und DN] - C-901/19 - Rn. 32). Andererseits kann jedoch diese Feststellung nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ sein. Insbesondere kann das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung auszuschließen und um damit automatisch und ausnahmslos zu einem Ausschluss des subsidiären Schutzes zu führen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 [CF und DN] - C-901/19 - Rn. 33). Bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie können – als „qualitative“ Kriterien – insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts berücksichtigt werden, ebenso wie andere Gesichts-punkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Klägers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 [CF und DN] - C-901/19 - Rn. 43, vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, juris). Nach diesen Maßstäben ist die erforderliche Gefahrendichte weder für die Region Mossul noch für den Ort Zakho festzustellen. Für die Sicherheitslage verweist die Einzelrichterin auf die obigen Auszüge aus dem Bericht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2024, dort Seite 85, und ergänzt speziell zum Distrikt Mossul, dass dort im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 46 Vorfälle registriert wurden (monatlicher Durchschnitt von 7,67), darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,33). In sieben dieser Fälle gab es zivile Todesopfer. Sieben Angriffe, bewaffnete Auseinandersetzungen und IED-Angriffe (Improvised Explosive Devices) werden dem sog. IS zugeschrieben, während 14 weitere Vorfälle gegen den IS gerichtet waren. Des Weiteren wurde eine friedliche Demonstration registriert. Im Jahr 2023 wurden 62 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,17), darunter 14 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,17), wobei es in acht Fällen zivile Tote gab. Vier Angriffe gehen auf das Konto des sog. IS, während 21 weitere Vorfälle gegen den sog. IS gerichtet waren. Die übrigen Vorfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen, Milizen und Sicherheitskräfte. In den Monaten Januar und Februar 2024 wurden in Mossul vier Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), ohne Opfer (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 87). Für Zakho im Distrikt Dohuk registrierte die ACLED-Datenbank von Juli bis Dezember 2022 1.918 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 319,67). Es wurden zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) registriert, wobei in beiden Fällen Zivilisten ihr Leben verloren. Des Weiteren wurden 754 Luft-/Drohnenangriffe, 704 bewaffnete Auseinandersetzungen, 405 Fälle von Artillerie-/Raketenbeschuss und 15 IED-Angriffe verzeichnet. Darüber hinaus wurde eine friedliche Demonstration registriert und 37 Zwischenfälle wurden als strategische Entwicklungen kategorisiert. Von den angeführten Vorfällen entfallen 1.698 Zwischenfälle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK. In den beiden Monaten Januar und Februar 2024 wurden in Dohuk 562 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 281). Bei vier dieser Vorfälle handelte es sich um friedliche Demonstrationen. In 501 Fällen handelte es sich um türkische Angriffe auf und bewaffnete Auseinandersetzungen mit PKK-Kräften, während 55 Angriffe auf die PKK und YJA-STAR zurückgehen. Alle bis auf einen, der gegen KDP-Peshmerga gerichtet war, richteten sich gegen türkische Streitkräfte (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 63 f.). Der Grad willkürlicher Gewalt hat damit kein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. III. Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (dazu 1.) oder gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu 2.) hinsichtlich des Iraks. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -, juris, Rn. 38), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07 (Sufi and Elmi/UK) -, Rn. 212 ff., vom 27.05.2008 - Nr. 26565/05 (N./UK) -, Rn. 34 ff. und vom 06.02.2001 - Nr. 44599/98 (Bensaid/UK) -, Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 13). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (EGMR, Urteil vom 09.01.2018 - Nr. 36417/16 (X./Schweden) -, Rn. 50). Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29.01.2013 - Nr. 60367/10 (S.H.H./UK) -, Rn. 74 ff., 88 ff., vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07, 11449/07 -, Rn. 278, 282 und vom 27.05.2008 - Nr. 26565/05 -, Rn. 42 ff.). Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. hierzu und zum Folgenden EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, (Paposhvili/Belgien) - NVwZ 2017, 1187, Rn. 183; BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 15 f.). In einem solchen Fall, in dem ein Akteur fehlt, kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung („serious, rapid and irreversible decline“) seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris, 12 m.w.N.). In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, Rn. 89 ff. und - C-163/17 (Jawo) -, Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris, 12 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 16 m.w.N.). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 17 m.w.N.). Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (sei es ein familiäres oder soziales Netzwerk, seien es andere private Dritte, nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen oder staatliche Rückkehrhilfen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 172 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 29 f.). Die Gefahr ist erheblich, wenn sie so konkret ist, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung und damit „schnell“ oder „alsbald“ eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 20 f.). Auch bei familiärer Lebensgemeinschaft ist für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen, ob ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris). Nach diesen Maßstäben sind diese strengen Anforderungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK beim Kläger nicht erfüllt. Nachdem mangels der feststellbaren Gefahr durch die Verfolgung eines nichtstaatlichen Akteurs (siehe dazu bereits oben unter I.) ohnehin nur die zweite der dargestellten Fallgruppen in Betracht kommt, d.h. ein ganz außergewöhnlicher Fall prekärer Lebensbedingungen vorliegen müsste, ist dies indes nicht der Fall: Für die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse im Irak (nachfolgend a)) sowie in Ansehung der persönlichen Situation des Klägers (b)) bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. a) Für die Beurteilung, ob solche außerordentliche Umstände vorliegen, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2018 - A 11 S 1265/17 -, juris, Rn 171 ff., 173 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12.07.2023 - A 10 S 400/23 -, juris, Rn. 75 ff., zur humanitären Lage im Irak Ausführungen gemacht, die sich die Berichterstatterin nach eigener Prüfung anschließt und sie wie folgt aktualisierend ergänzt: Nach Angaben der Weltbank aus dem Jahr 2018 leben 70% der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. Der Ölsektor erwirtschaftet rund 90% der Staatseinnahmen. Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Inzwischen hat sich die irakische Wirtschaft, gestützt auf den Öl-Sektor, von der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Rezession des Jahres 2020 erholt. Die übrigen Sektoren stagnieren jedoch nach wie vor (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 259). Der Internationale Währungsfonds (IWF) geht davon aus, dass das BIP im Jahr 2024 (ohne den Öl-Sektor) dank der Ausweitung der öffentlichen Finanzen im Rahmen des dreijährigen Haushaltsgesetzes wachsen wird. Das Wachstum im Nicht-Öl-Sektor hat sich 2023 stark erholt, während die Inflation zurückgegangen ist. Das Gesamtwachstum ist prognostiziert, sich im Jahr 2024 zu erholen ((BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 260). Etwa 18% der Arbeitskräfte sind in der Landwirtschaft tätig. Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel. Die Arbeitslosigkeit im Irak ist hoch, und die Erwerbsbeteiligung gehört zu den niedrigsten der Welt. Die Arbeitslosenquote stieg von 15,3% im Jahr 2022 auf 15,6% im Jahr 2023. Die Arbeitslosigkeit unter Vertriebenen, Rückkehrern, arbeitssuchenden Frauen, Selbstständigen aus der Zeit vor der Pandemie und informell Beschäftigten ist weiterhin hoch (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 260 f.). 26% der beschäftigten Befragten arbeiten Vollzeit, 30% Teilzeit, 10% haben mehrere Teilzeitstellen, 15% sind Tagelöhner und 12% Saisonarbeiter. Von den Kurden geben 29% an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, 43% gehen einer Saison- oder Tagelohnarbeit nach. 22% der Araber haben eine Vollzeitstelle und 45% eine oder mehrere Teilzeitstellen. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 20% der sunnitischen Muslime eine Vollzeitstelle, während 50% eine oder mehrere Teil-zeitstellen haben. Von den schiitischen Muslimen geben 29% an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, und 20% sind als Tagelöhner tätig. 33% der Christen haben eine Vollzeitbeschäftigung, aber auch 20% gehen einer Tagelöhnertätigkeit nach (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 260 f.). Die Armutsrate lag Anfang 2021 lag sie bei 22,5% und 2022 bei etwa 19%. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 rund 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag. Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14% erwartet (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 261). Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten abhängig. Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar. Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand Juli 2024] verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt. Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als „Familie“, die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 263). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS-Systems Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8% gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 264). Trotzdem schaffen es einer Umfrage von 2023 zufolge 40% der Befragten, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, 28% gerade so, 29% kaum und 3% nicht (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 264). Der Umfrage von 2023 zufolge haben weiterhin 71% der Umfrageteilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, 17% manchmal, 6% selten und ebenso 6% nie (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 265). Die Bevölkerungswachstumsrate des Irak ist eine der höchsten der Welt. So wird die Bevölkerung des Landes im Jahr 2021 auf etwa 41 Millionen geschätzt, während sie zur Zeit der US-amerikanischen Invasion des Landes im Jahr 2003 auf nur 25 Millionen geschätzt wurde. Das Wohnraumangebot hat mit dem raschen demografischen Wandel nicht Schritt gehalten. Die Wohnungsknappheit hat einen sprunghaften Anstieg der Preise für bestehende Wohnungen zur Folge. Die Immobilienpreise im Irak sind seit etwa 2020 stark gestiegen. Die Regierung kündigte den Bau preisgünstiger Wohnungen in Bagdad an, da etwa eine Million Einwohner Bagdads in informellen Siedlungen leben würden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 267 f.). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige fördernde oder hemmende Faktoren einer Wiedereingliederung (BFA, Länderinformation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 301). Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das United Nations Development Programme (UNDP) die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Siedlungswesen (UN-Habitat) (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, 28.03.2024, S. 303). b) Ausgehend von diesen Verhältnissen im Irak gelangte die Einzelrichterin nicht zu der Überzeugung, dass im Falle der Kläger nach den o. g. Maßstäben ein ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem humanitäre Gründe ihrer Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK zwingend entgegenstehen. Der Kläger ist jung und uneingeschränkt erwerbsfähig. Er hat im Irak Tagelöhnerarbeiten auf einer Baustelle geleistet und in einer Firma gearbeitet, die (…) herstellt. Seine Familie, d.h. seine Eltern und seine sieben Geschwister, leben inzwischen in einem Haus in der Nähe von Mossul. Der Kläger pflegt Kontakt und wusste, dass zumindest zwei seiner Brüder immer mal wieder Arbeit als Tagelöhner haben. Es ist nicht ersichtlich, dass er im Irak überhaupt keine existenzsichernde Arbeit (mehr) finden kann. Der Kläger hat neben seiner Kernfamilie noch erweiterte Familie im Irak. Anhaltspunkte dafür, dass eine Unterstützung seitens der Großfamilie nicht in Betracht kommen würde, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Es ist nicht anzunehmen, dass er in absehbarer Zeit der Obdachlosigkeit ausgesetzt sein würde. Sofern der Klägervertreter zur Begründung eines Abschiebungsverbotes aufgrund der humanitären Verhältnisse im Irak auf das durch ihn vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18.10.2021 - A 2 K 6382/18 -, n.v., Bezug nimmt, so folgt die Einzelrichterin den dortigen Ausführungen nicht. Zum einen folgt die Einzelrichterin hinsichtlich der Bewertung der humanitären Verhältnisse im Irak dem – später ergangenen – Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 12.07.2023 - A 10 S 400/23 -, juris, Rn. 75 ff. Zum anderen liegt der Sachverhalt in dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Freiburg anders; das Urteil geht davon aus, dass der Kläger dort keine Möglichkeit der Niederlassung haben würde. Dies ist vorliegend durch die glaubhaften Angaben des Klägers anders. Zum anderen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es dem hiesigen Kläger nicht möglich wäre, sein Existenzminimum zu erwirtschaften, nachdem ihm das bereits gelungen ist – über mehrere Jahre und sowohl in Mossul als auch in Zakho im Distrikt Dohuk in der KRI. Weiterhin kann der Kläger im Bedarfsfall die weitreichenden materiellen Rückkehrhilfen und Hilfestellungen für die Anfangszeit nach der Rückkehr in Anspruch nehmen (vgl. im Einzelnen , zuletzt abgerufen am 17.07.2024). 2. Auch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt für den Kläger kein nationales Abschiebungsverbot. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen – etwa wegen drohender An- oder Übergriffe Dritter oder auf Grund von Krankheit – der Fall sein (1.), kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht (2.). Beide Varianten liegen bei den Klägern nicht vor; es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, nachdem Krankheiten durch den Kläger nicht geltend gemacht wurden. Aus den Lebensverhältnissen im Irak lässt sich ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach alledem nicht begründen. Denn die beschriebenen hohen Anforderungen, aus denen wegen einer extremen Gefahrenlage ausnahmsweise ein solches Abschiebungsverbot hergeleitet werden könnte, liegen nicht vor. Die Lebensverhältnisse im Irak begründen für die Kläger vorliegend schon keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK (s.o.). IV. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 AsylG, § 59 AufenthG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig ergangen. Die – gerichtlich gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare – Ermessensentscheidung (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) über die Länge der Frist lässt keine Ermessensfehler erkennen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Der Kläger begehrt u.a. die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der am (…) in Tal Afar (andere Schreibweise: Tal A’far oder Tal ‘Afar) im Irak geborene Kläger ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger, dem Volk der Turkmenen zugehörig und sunnitischen Glaubens. Er reiste, ebenfalls nach eigenen Angaben, am (…)2021 über die Türkei, Belarus und Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am (…)2021 einen Asylantrag. In seiner durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 22.09.2022 durchgeführten Anhörung gab der Kläger an, er sei in Tal Afar aufgewachsen und habe dort bis 2005 gelebt. Wegen eines Konflikts hätte seine Familie, das heißt seine Mutter, sein Vater, seine drei Schwestern und vier Brüder, dort nicht bleiben können und sei aus Tal Afar weggegangen. Zuletzt habe er drei Jahre in Zakho (andere Schreibweise: Zaxo) gelebt, dann sei er von dort aus ausgereist. Seine Familie lebe noch im Irak. Er habe außerdem noch Onkel im Irak. Sein Vater und sein großer Bruder arbeiteten. Alle könnten nicht lesen und schreiben. Er selbst habe die Schule besucht, diese aber aufgrund des Krieges nicht abgeschlossen. Bis zu seiner Ausreise habe er an einer Maschine bei einem (…)hersteller gearbeitet. Im Übrigen sei er allgemeiner Arbeiter gewesen. Das Geld für die Ausreise habe er sich geliehen; die wirtschaftliche Situation sei schlecht gewesen. Er sei gesund, nur seine Augen seien sehr schwach. Befragt zu seinem Verfolgungsschicksal gab der Kläger an, ihm sei nichts passiert. Er sei aufgewachsen, ohne etwas vom Leben gesehen zu haben. Aufgrund der schwachen Situation und der vielen Kämpfe sei er geflohen und hierhergekommen. Niemand könne nach Tal Afar zurückkehren, weil die meisten Häuser bombardiert und zerstört worden seien. Die Schiiten brächten die Rückkehrer um. Vor Zakho seien sie in Mossul gewesen und dort habe es keine Arbeit, sondern Kämpfe gegeben. Sein Vater habe nicht nach Baghdad oder Sulaimaniyya gehen wollen. Der Kläger legte im Asylverfahren dem Bundesamt ein Dokument vor, das in der Übersetzung des Bundesamts mit „Erster medizinischer Bericht über die täglichen Polizeieinsätze“ überschrieben ist und von einer medizinischen Behandlung aus dem Jahr 2005 für eine Frau (…) berichtet. Außerdem übergab der Kläger ein Dokument vom Zentralamt für Staatsangehörigkeit aus „Ninawa-Talafar“ für Herrn (…) aus dem Jahr 2011. Weiterhin reichte er ein Dokument ein, das laut der Übersetzung des Bundesamtes vom „Catering-Zentrum Talafar“ ausgestellt wurde und vom 21.07.2020 datiert. Mit Bescheid vom 10.10.2022 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffern 1 und 3) und lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, drohte das Bundesamt ihm die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Schließlich ordnete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Gegen diesen Bescheid, der dem Kläger am 13.10.2022 zugestellt wurde, hat der Kläger am 21.10.2022 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt er vor, Angehörige der turkmenischen Minderheit im Irak seien Diskriminierungen ausgesetzt. Als aus Tal Afar stammender sunnitischer Turkmene sei er in besonderer Weise von Verfolgung bedroht, weil jungen Männern mit diesem Profil generell Unterstützung des IS vorgeworfen werde und ihnen drakonische Strafen bis hin zur Ermordung drohten. Tal Afar gelte als Brutstätte für Terroristen und dies gehe bereits auf die Jahre ab 2003 zurück. Dem Kläger hafte ein Stigma an. Seine Familie hätte auch in Zakho und Mossul erhebliche Probleme gehabt. Dem Kläger drohe jedoch auch von anderer Seite Verfolgung, weil sein Vater im Winter 2004/2005 für 2,5 Monate als Hilfsarbeiter für die US Army in Tal Afar gearbeitet habe. Er habe daher 2005 ein Drohschreiben vom sog. IS erhalten, dem wenige Wochen später ein Angriff gefolgt sei. Der Ort der Rückkehr sei für den Kläger nicht Zakho, sondern Mossul. Der Kläger könne ausschließlich in den Siedlungsgebieten der Turkmenen bleiben, weil sich seine Sprachkenntnisse im Wesentlichen auf Turkmenisch begrenzten. Innerhalb der Autonomen Region Kurdistan (andere Bezeichnung im Folgenden: Region Kurdistan im Irak (KRI)), zu der auch Zakho gehöre, seien Diskriminierungen zu verzeichnen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Kläger nicht zur Verfügung, weil in Kirkuk und Umgebung ein anderer Dialekt des Turkmenischen gesprochen werde, in dem sich der Kläger kaum verständigen könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.10.2022 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage anzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.06.2024 der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten sind auf die bei der Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel betreffend die Republik Irak hingewiesen worden. Diese sowie die in der mündlichen Verhandlung eingeführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung mithilfe eines Dolmetschers für die Sprache Turkmenisch informatorisch gehört worden; wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die in elektronischer Form vorliegende Behördenakte und die elektronisch geführte Gerichtsakte Bezug genommen.