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Beschluss

2 K 2856/13

VG Sigmaringen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2013:1108.2K2856.13.0A
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Leitsätze
1. Bestreitet aber der Halter eines Fahrzeugs, der ein Fahrtenbuch führen soll, es habe sich ein Verkehrsverstoß ereignet, so muss er - soll seinem Vortrag gefolgt werden - substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen.(Rn.5) 2. Für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage reicht aus, dass der objektive Tatbestand des § 142 Abs 1 StGB erfüllt ist.(Rn.5) 3. Der Umstand, dass zwischen dem Verkehrsverstoß sowie der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und der Fahrtenbuchanordnung mehrere Monate liegen, dürfte keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründen.(Rn.11) 4. Ist der Adressat einer Fahrtenbuchauflage gleichzeitig Halter mehrerer Fahrzeuge, so dürfen diese im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Behörde mit in die Fahrtenbuchauflage einbezogen werden, wenn, etwa aufgrund der Nutzungsgepflogenheiten des Halters auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen naheliegend und zu erwarten sind.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 21.600,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bestreitet aber der Halter eines Fahrzeugs, der ein Fahrtenbuch führen soll, es habe sich ein Verkehrsverstoß ereignet, so muss er - soll seinem Vortrag gefolgt werden - substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen.(Rn.5) 2. Für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage reicht aus, dass der objektive Tatbestand des § 142 Abs 1 StGB erfüllt ist.(Rn.5) 3. Der Umstand, dass zwischen dem Verkehrsverstoß sowie der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und der Fahrtenbuchanordnung mehrere Monate liegen, dürfte keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründen.(Rn.11) 4. Ist der Adressat einer Fahrtenbuchauflage gleichzeitig Halter mehrerer Fahrzeuge, so dürfen diese im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Behörde mit in die Fahrtenbuchauflage einbezogen werden, wenn, etwa aufgrund der Nutzungsgepflogenheiten des Halters auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen naheliegend und zu erwarten sind.(Rn.13) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 21.600,00 € festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung des Landratsamts Bodenseekreis vom 09.09.2013, durch die ihr die Führung eines Fahrtenbuchs für die Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen FN-xxx 275, FN-xxx 1101 und FN-xxx 105 für die Dauer von 18 Monaten auferlegt worden ist. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn seine aufschiebende Wirkung wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs durch die Behörde entfällt. Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist durch das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei wird die aufschiebende Wirkung dann wiederherzustellen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in die Rechte des Antragstellers eingreifenden behördlichen Verfügung bestehen. Umgekehrt ist das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung dann geringer zu bewerten als das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Verfügung, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und keine Rechte des Antragstellers verletzt. Erweist sich die Rechtslage nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offen, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Hierbei ist zu beachten, dass § 31 a StVZO zu den Vorschriften gehört, bei denen das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2001 - 10 S 1744/01 - und Beschluss vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - in VBlBW 1998, 178). Die sofortige Vollziehung ist daher in solchen Fällen die Regel. Für die Annahme eines Ausnahmefalls liegen hier keine Anhaltspunkte vor, weswegen nach diesen Grundsätzen der Antrag erfolglos bleibt. Die angefochtene Fahrtenbuchauflage ist höchstwahrscheinlich zu Recht ergangen. Rechtsgrundlage für die Verfügung ist § 31 a Abs. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für eines oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach erfüllt. 1. Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften liegt vor. Am 16.08.2012 kam das auf die Antragstellerin zugelassene Fahrzeug Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen FN-xxx 275 auf der O. Straße in x auf die Gegenspur ab. Hierdurch musste der Führer eines entgegenkommenden Ford nach rechts ausweichen, um eine Kollision zu vermeiden. Am ausweichenden Fahrzeug entstand infolgedessen ein Sachschaden von 608,00 € netto. Der Mercedes fuhr weiter und entfernte sich vom Unfallort. Diesem objektiven Sachverhalt, der insbesondere aus der vom Gericht beigezogenen Ermittlungsakte (StA K., Az. xxx) mit den Zeugenaussagen des Fahrzeugführers und des Beifahrers des Ford, den Lichtbildern des Mercedes und des Ford sowie dem Reparaturangebot für die beschädigte Felge hervorgeht, hat die Antragstellerin keine substantiierten Angaben entgegengestellt. Bestreitet aber der Halter eines Fahrzeugs, der ein Fahrtenbuch führen soll, es habe sich ein Verkehrsverstoß ereignet, so muss er - soll seinem Vortrag gefolgt werden - substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.06.1999 - 12 M 2491/99 -; OVG Münster, Beschluss vom 09.05.2006 - 8 A 3429/04 -). Soweit die Antragstellerin argumentiert, der Fahrer des Mercedes habe angesichts des Geschehensablaufs nichts davon mitbekommen müssen, dass am entgegenkommenden Ford ein Schaden entstanden sei, also eine Unfallsituation i.S.d. § 142 StGB vorgelegen habe, verfängt dies nicht. Für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage reicht aus, dass der objektive Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Auf Feststellungen zum Vorsatz kommt es nicht an, da derartige Feststellungen die Ermittlung des Täters voraussetzen und die Fahrtenbuchauflage gerade dazu dienen soll, diese Voraussetzung in künftigen Fällen zu erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 12.02.1980 - 7 B 179.79 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2005 - 8 A 1893/05). 2. Die Feststellung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführers war in der Folgezeit unmöglich. Der Begriff der Unmöglichkeit ist im Rahmen des Tatbestandes des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht im naturwissenschaftlichen Sinne zu verstehen. Ausreichend zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist es, dass die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 - 7 B 139.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 - in VBlBW 1999, 463). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten (BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.1999 - 10 S 2436/99 - in VBlBW 2000, 201). Zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand gehört grundsätzlich die unverzügliche, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – VII C 77.74 -; BayVGH, Beschluss vom 08.03.2013 - 11 CS 13.187 -). Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 14.04.2000 - 9 V 5/00 - nach juris und VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.11.2001 - 10 S 1963/01 -, vom 17.10.1986 - 10 S 2609/86 - und vom 04.08.1988 - 10 S 2071/88 -). Die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer Herr B. haben bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht die Angaben gemacht, welche ihnen möglich und zumutbar gewesen wären. Denn wenn das auf die Antragstellerin zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen FN-xxx 275 regelmäßig mehreren Personen zur Nutzung überlassen ist, so wäre es die Obliegenheit der Antragstellerin gewesen, die als Fahrzeugführer in Frage kommenden Personen anzugeben. Weder die Mitarbeiterin der Antragstellerin, die von den ermittelnden Polizeibeamten bereits am Tag nach dem Unfallereignis persönlich aufgesucht worden war, noch der Geschäftsführer der Antragstellerin machten taugliche Angaben. Auch die Anfrage bei diesem erfolgte zeitnah, nämlich neun Tage nach dem Unfall am 27.08.2012. Ob die Antragstellerin sich dabei - wie in der Ermittlungsakte festgehalten - auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat oder lediglich angab, keine Angaben machen zu können, ist unerheblich. Auch im Falle der Geltendmachung eines Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechts liegt eine Unmöglichkeit i.S.v. § 31 a StVZO vor. Die Geltendmachung des Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechts wird durch die Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht in einer rechtsstaatlich bedenklichen Weise sanktioniert. Aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen - seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen - von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96/99 -). Bis heute ist unklar, wer am 16.08.2012 das Fahrzeug FN-xxx 275 geführt hat. Insbesondere lässt sich auch den Einlassungen im Verwaltungsverfahren nicht entnehmen, wer der Fahrzeugführer war. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin betont, der Geschäftsführer der Antragstellerin habe gegenüber der Polizei die Fahrereigenschaft „nicht abgestritten“. Seine Fahrereigenschaft bestätigt und damit die ihm Rahmen des § 31 a StVZO vorausgesetzte Unmöglichkeit der Feststellung der Fahrereigenschaft beseitigt, hat er gerade nicht. Die polizeilichen Versuche, den Fahrzeugführer zu ermitteln, dürften vor diesem Hintergrund letztlich nicht zu beanstanden sein. Über die angestrengten, aus den beigezogenen Ermittlungsakten hervorgehenden Maßnahmen in Gestalt der persönlichen Vorsprache bei der Antragstellerin selbst und dem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin, dürften weitere Ermittlungsmaßnahmen wohl nicht erfolgversprechend und daher auch nicht angezeigt gewesen sein, so dass von Seiten des Antragsgegners vertretbar zugrunde gelegt werden durfte, dass die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich ist. 3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind Ermessensfehler bei der Anordnung der Fahrtenbuchauflage für das Gericht ebenso wenig erkennbar wie ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.05.1995 - 11 C 12.94 - in BVerwGE 98, 227 und in NJW 1995, 2866; Beschluss vom 09.09.1999 - 3 B 94.99 - nach juris) setzt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ein wesentlicher Verkehrsverstoß regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn er nach § 40 Fahrerlaubnisverordnung in Verbindung mit der Anlage 13 zu dieser Verordnung zu einer Eintragung mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister führt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 a.a.O.). Dies wäre hier der Fall gewesen. Nach Ziff. 1.4 der Anlage wird ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort dem höchstmöglichen Grad, nämlich mit sieben Punkten belegt. Der Umstand, dass zwischen dem Verkehrsverstoß vom 16.08.2012 sowie der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft K. vom 16.10.2012 und der Fahrtenbuchanordnung vom 09.09.2013 mehrere Monate lagen, dürfte ebenfalls keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründen lassen. Zwar kann die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr nach Vergehen eines erheblichen Zeitraums seit der Begehung der Tat bzw. der Einstellung unverhältnismäßig sein(vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1991 - 3 B 108.91 -). Eine Zeitspanne von 13 bzw. elf Monaten bis zum Erlass der Fahrtenbuchauflage hält sich aber letztlich noch im Rahmen, zumal es sich beim hier gegebenen Verkehrsverstoß nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat handelt. Der Umstand, dass es innerhalb dieses Zeitraums offenbar nicht zu einem weiteren vergleichbaren Vorfall gekommen ist, erlaubt nicht die Annahme, das Führen des Fahrtenbuchs sei funktionslos (geworden) (zum Vergleich etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2013 - 12 LA 156/12 - und vom 23.07.2013 - 12 LA 154/12 - mit 15 bzw. 19 Monaten bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit). Auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage ist wohl nicht zu beanstanden. Maßgeblich dafür, ob und gegebenenfalls für wie lange die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet wird, ist zum einen die Schwere des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes und zum anderen, ob es sich um einen erstmaligen unaufgeklärten Verstoß mit einem Fahrzeug der Betroffenen oder um einen Wiederholungsfall handelt. Zwar liegt hier kein Wiederholungsfall vor, jedoch handelt es sich im vorliegenden Fall um einen derart schwerwiegenden Verkehrsverstoß, dass in diesem Fall schon der einmalige Verstoß die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten rechtfertigt. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist gerade keine Bestrafung, sondern dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Sie soll auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeuges hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit verschiedenen Fahrern die Benutzung des Fahrzeugs gestattet ist. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Mindestdauer der Führung des Fahrtenbuchs erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 17.05.1995 a.a.O.) liegt etwa eine nur sechsmonatige Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle. Kann ein gravierender Verkehrsverstoß, wie er vorliegt, mangels Mitwirkung des für das Fahrzeug verantwortlichen Halters oder Besitzers nicht aufgeklärt werden, ist ihm auch zuzumuten, für 18 Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass hier nicht lediglich eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, sondern eine Straftat nach § 142 StGB. Diese wäre im Hinblick auf den entstandenen Schaden von 608,00 € mit einer Geldstrafe geahndet und jedenfalls mit einem Fahrverbot belegt worden. Vertretbar ist letztlich auch, dass die Antragsgegnerin die Fahrtenbuchauflage auch auf nicht an der Tat beteiligte Fahrzeuge erstreckt. § 31 a Abs. 1 StVZO ermöglicht nicht nur eine Fahrtenbuchauflage bezüglich des Fahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, sondern er umfasst ausdrücklich auch mehrere, auf den Fahrzeughalter zugelassene Fahrzeuge. Ist der Adressat einer Fahrtenbuchauflage gleichzeitig Halter mehrerer Fahrzeuge, so dürfen diese im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Behörde mit in die Fahrtenbuchauflage einbezogen werden, wenn, etwa aufgrund der Nutzungsgepflogenheiten des Halters auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen naheliegend und zu erwarten sind (OVG Münster, Urteil vom 07.04.1977 - XIII A 603/76 - sowie Urteil vom 10.09.1997 - 25 A 4812/96-). Die Begründung der Antragsgegnerin, wonach es sich bei der zugrundeliegenden Straftat um ein fahrer- und nicht um ein fahrzeugbezogenes Delikt handle und aus der aus § 31 Abs. 1 Satz 1 StVZO hervorgehenden personenmäßigen Bindung folge, dass bei einem Fahrzeugtausch eines von der Fahrtenbuchauflage erfassten Fahrzeug die Auflage auf das Ersatzfahrzeug zu übertragen sei, dürfte sich noch innerhalb der zulässigen Ermessenserwägungen halten. 4. Das erforderliche sofortige Vollzugsinteresse hat das Landratsamt zu Recht damit begründet, die Fahrtenbuchauflage diene im Hinblick auf weitere mögliche Verkehrsverstöße der sicheren Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers. Es müsse weiter damit gerechnet werden, dass sich unter denjenigen, denen das Kraftfahrzeug zur Nutzung überlassen werde, Personen befänden, die gefährliche Verkehrsverstöße wie die Überschreitung der Geschwindigkeit begingen. Da mit der Führung des Fahrtenbuchs die jederzeitige Ermittlung des Fahrzeugführers möglich sei, trage die Maßnahme auch dazu bei, dass zukünftig solche Verkehrsverstöße unterblieben. Das Gericht bewertet unter Berücksichtigung dieser zutreffenden Erwägungen das öffentliche Vollzugsinteresse höher als das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 beträgt der Streitwert bei Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,00 € pro Monat. Bei drei Fahrzeugen und 18 Monaten Dauer ergeben sich 21.600,00 €. Eine den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Streitwerts gemäß der Empfehlung Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs ist nicht geboten, da in dem Fall, in dem die Behörde einem Kraftfahrzeughalter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt, die Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorweggenommen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 S 3350/08 - in DAR 2009, 286).