Beschluss
2 K 9201/17
VG Sigmaringen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2018:0102.2K9201.17.00
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Leitsätze
1. Die Bestimmung des § 4 Abs 9 StVG bezieht sich ausschließlich auf die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs 5 S 1 Nr 3 StVG.(Rn.22)
2. Eine gesetzliche Regelung zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Abgabe des Führerscheindokuments nach § 3 Abs 2 S 3 StVG existiert nicht.(Rn.55)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch vom 25. Oktober 2017, soweit sich der Antragsteller damit gegen die Ziffer 2 (Anordnung der Abgabe des Führerscheins) der Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 19. Oktober 2017 wendet, aufschiebende Wirkung besitzt.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. Oktober 2017 wird angeordnet, soweit der Antragsteller damit die Ziffer 3 der Verfügung des Landratsamts B. vom 19. Oktober 2017 angreift.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt drei Viertel, der Antragsgegner ein Viertel der Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestimmung des § 4 Abs 9 StVG bezieht sich ausschließlich auf die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs 5 S 1 Nr 3 StVG.(Rn.22) 2. Eine gesetzliche Regelung zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Abgabe des Führerscheindokuments nach § 3 Abs 2 S 3 StVG existiert nicht.(Rn.55) Es wird festgestellt, dass der Widerspruch vom 25. Oktober 2017, soweit sich der Antragsteller damit gegen die Ziffer 2 (Anordnung der Abgabe des Führerscheins) der Verfügung des Landratsamts Bodenseekreis vom 19. Oktober 2017 wendet, aufschiebende Wirkung besitzt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. Oktober 2017 wird angeordnet, soweit der Antragsteller damit die Ziffer 3 der Verfügung des Landratsamts B. vom 19. Oktober 2017 angreift. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt drei Viertel, der Antragsgegner ein Viertel der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. I. Der am ... geborene Antragsteller setzt sich gegen den sofortigen Vollzug einer Fahrerlaubnisentziehung zur Wehr. Er ist nach den vorgelegten Unterlagen im Erwachsenenalter verkehrsrechtlich bisher wie folgt aufgefallen: Nr. Verstoß / Maßnahme Tat / Datum Rechtskraft Punkte 1. Fahren o. Fahrerlaubnis in zwei Fällen / isolierte Sperre 06.06.1994 02.03.1995 2. Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis 21.04.1997 24.05.1997 3. Fahren o. Fahrerlaubnis 03.08.2002 24.06.2003 4. Fahren o. Fahrerlaubnis in zwei Fällen / isolierte Sperre 18.12.2004 15.08.2006 5. Geschwindigkeitsüberschreitung um 33 km/h 04.07.2006 28.09.2006 6. Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis 19.09.2007 22.10.2007 7. Fahren o. Fahrerlaubnis / isolierte Sperre 27.09.2006 20.11.2008 8. Erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse B 29.12.2010 9. Fahren ohne Fahrerlaubnis 05.07.2010 15.09.2011 6 10. Gebrauch KFZ ohne erf. Haftpflichtversicherung 06.10.2011 13.11.2012 6 11. Verbotswidrige Verwendung des Mobiltelefons 25.11.2013 01.02.2014 1 12. Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h 03.02.2015 14.03.2015 1 13. Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h 04.03.2015 01.06.2015 1 14. Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG 04.08.2015 - - 15. Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h 01.05.2015 11.08.2015 1 16. Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG 14.09.2015 - - 17. Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h 10.03.2017 27.05.2017 2 18. Geschwindigkeitsüberschreitung um 24 km/h 11.03.2017 02.06.2017 1 Mit Fahreignungsgutachten der Ärztin Dr. med. H. und des Diplom-Psychologen B., beide TÜV H., Begutachtungsstelle D., vom 12.8.2010 wurde prognostiziert, dass der Antragsteller erwarten lasse, dass er in Zukunft keine erheblichen verkehrsrechtliche Verstöße begehen werde. Bei der Exploration zu seinem Fahreignungsgutachten gab der Antragsteller am 28.7.2010 an, es sei gegen ihn kein Verfahren anhängig. Weder in straf- noch in verkehrsrechtlicher Hinsicht. Weiter gab er gegenüber dem Gutachter an, er habe nie eine Fahrerlaubnis besessen, verfüge aber gleichwohl über eine Gesamtfahrleistung von ca. 1,5 Millionen Kilometern. Auf Grund des Fahreignungsgutachtens vom 12.8.2010 erteilte die Kreisverwaltung des R.-L.-Kreises am 29.12.2010 dem Antragsteller erstmals eine Fahrerlaubnis. Der Behörde lag dabei die Anklageschrift zu einer weiteren Straftat des Antragstellers (Fahren ohne Fahrerlaubnis) ab dem 24.11.2010 vor (BAS 142). Nach der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamts vom 20.6.2017 an das Landratsamt B. hatte der Antragsteller durch seine Verkehrsverstöße zu diesem Zeitpunkt einen Stand von 9 Punkten erreicht. Mit Schreiben vom 20.7.2017 hörte das Landratsamt B. den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Zur Begründung wurde auf seine weiteren Verstöße vom 10. und 11.3.2017 und auf den damit erreichten Punktestand hingewiesen. Der Antragsteller ließ gegen die vorgesehene Entziehung einwenden, er habe die Verwarnung durch die Verkehrsbehörde der Stadt S. vom 14.9.2015 nicht erhalten. Von April bis 31.10.2015 habe er auf der Insel J. als Mietkoch gearbeitet. Er habe sich damals von seiner Lebensgefährtin getrennt und mit seiner jetzigen Frau ab dem 1.10.2015 eine eigene Wohnung im S., bezogen. Seine Wohnung in R., in die ihm die Verwarnung zugesandt worden sei, habe er zeitnah aufgegeben. Zum Beleg wurde ein Mietvertrag für die Wohnung in S. datierend vom 11.9.2015 und der Vertrag über das Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers im N. F. auf J. vorgelegt. Mit weiterem Schreiben vom 21.9.2017 teilte das Landratsamt B. dem Antragsteller das Ergebnis der Überprüfung seiner Meldedaten mit. Danach war er in der R., vom 8.1.2014 bis zum 1.10.2015 mit Hauptwohnsitz und danach bis zum 15.1.2016 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 19.10.2017, zugestellt am 24.10.2017, entzog das Landratsamt B. dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis aller Klassen (Ziffer 1.), ordnete die Abgabe des Führerscheindokuments an (Ziffer 2.), drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Abgabeanordnung die Anwendung unmittelbaren Zwangs in der Form der Wegnahme durch einen Vollstreckungsbeamten an (Ziffer 3.), wies auf die Vollziehbarkeit der Entziehungsverfügung und Abgabeanordnung hin (Ziffer 4.) und setzte eine Gebühr in Höhe von 150,- EUR fest (Ziffer 5.). Zur Begründung wurde in der Verfügung auf das Mehrfachtäterpunktesystem und auf 7 zwischen dem 5.7.2010 und dem 11.3.2017 begangene Verkehrsverstöße des Antragstellers verwiesen. Der Antragsteller sei bei einem Punktestand von 5 Punkten schriftlich ermahnt und bei 6 Punkten ordnungsgemäß schriftlich verwarnt worden. Wegen der erreichten 9 Punkte sei die Fahrerlaubnis nunmehr zu entziehen. Der Einwand des Antragstellers, ihn habe die Verwarnung vom 14.9.2015 nicht erreicht, greife nicht durch. Die Verwarnung sei dem Antragsteller durch die Verkehrsbehörde der Stadt S. am 16.9.2015 in die Wohnung in R. zugestellt worden. Dies werde durch die Postzustellungsurkunde bewiesen. Der Antragsteller habe dies auch nicht widerlegt. Er sei in der Wohnung in R. vom 14.7.2014 bis zum 1.10.2015 gemeldet gewesen. Die Wohnung in S. habe er erst ab dem 1.10.2015 gemietet. Der Antragsteller erhob am 25.10.2017 Widerspruch und ließ zur Begründung ausführen, das 3-stufige Warn- und Sanktionssystem sei nicht eingehalten, weil der Antragsteller die Verwarnung vom 14.9.2015 nicht erhalten habe. Er sei daher so zu behandeln, als hätte er erst die zweite Stufe erreicht und sei bei Zustellung der erforderlichen Verwarnung auf 7 Punkte zurückzusetzen. Eine Entscheidung über den Widerspruch erging bislang nicht. Am 2.11.2017 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Hierzu werden die bisherigen Einwände wiederholt und eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, nach der er das Verwarnungsschreiben vom 14.9.2015 nicht erhalten habe. Seine ehemalige Lebensgefährtin habe nach der Trennung und auch während seiner Tätigkeit auf J. ab dem 29.7.2015 und bis zum 31.10.2015 sämtliche an ihn adressierte Post mit dem Vermerk „Unbekannt verzogen“ versehen und an den Absender zurückgesandt. Der Fahrerlaubnisentzug stelle für den Antragsteller als Einzelunternehmer und Mietkoch eine gravierende Härte, weil die Maßnahme letztlich zum Existenzverlust führe. Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst), die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts B. vom 19. Oktober 2017 anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller den eingezogenen Führerschein wieder auszuhändigen, hilfsweise, festzustellen, dass sein Widerspruch gegen die Verfügung des Landratsamts B. vom 19. Oktober 2017, soweit damit in der Ziffer 2 die Abgabe des Führerscheindokuments angeordnet wird, aufschiebende Wirkung besitzt, und bezüglich der in der Ziffer 3 enthaltenen Zwangsmittelandrohung die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung werden die bisherigen Ausführungen wiederholt. Das Landratsamt B. hat auf telefonische Nachfrage des Gerichts vom 28.12.2017 mitgeteilt, dass der Antragsteller sein Führerscheindokument bisher nicht abgegeben hat. Dem Gericht liegen die Fahrerlaubnisakten des Landratsamts B., des R.-L.-Kreises und der Stadt S. (3 Bände) vor; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen. II. Der gemäß § 88 VwGO vom Gericht sachdienlich ausgelegte Eilantrag ist nur in dem aus der Entscheidungsformel sich ergebenden Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet und daher abzulehnen. 1. Entziehung der Fahrerlaubnis Der Eilantrag ist insofern nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 9 StVG statthaft und zulässig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG haben nach § 4 Abs. 9 StVG keine aufschiebende Wirkung. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall der kraft Gesetzes entfallenden aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung über die Frage der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist durch das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei wird die aufschiebende Wirkung dann wiederherzustellen sein, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in die Rechte des Antragstellers eingreifenden Verfügung bestehen. Umgekehrt ist das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung dann geringer zu bewerten als das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Verfügung, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass die Verfügung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und keine Rechte des Antragstellers verletzt. Erweist sich die Rechtslage nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offen, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Nach diesen Maßgaben überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Denn die Verfügung vom 19.10.2017 ist bezüglich der darin enthaltenen Fahrerlaubnisentziehung nach aller Voraussicht rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist ihm daher die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ein Punktestand von 8 oder mehr Punkten ergibt. Die formellen Voraussetzungen liegen vor. Zuständig ist als untere Straßenverkehrsbehörde das Landratsamt B.. Die erforderliche Anhörung des Antragstellers ist erfolgt. Die Fahrerlaubnisentziehung genügt voraussichtlich auch den materiellen Anforderungen. Der Antragsteller hat einen Stand von 8 Punkten oder mehr erreicht und es wurden die gesetzlich vorgeschriebenen Warnstufen eingehalten. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage am 27.5.2017, als der Antragsteller den für das Ergreifen der Entziehungsmaßnahme erforderlichen Stand von 8 Punkten erreicht hat (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG lagen ab diesem Zeitpunkt vor. Das Landratsamt B. ging beim Erlass der streitgegenständlichen Verfügung voraussichtlich zurecht von folgendem Ablauf aus: Nr. Verstoß / Maßnahme Tat / Datum Rechtskraft Punkte 1. Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis 19.09.2007 22.10.2007 2. Fahren ohne Fahrerlaubnis 05.07.2010 15.09.2011 6 3. Verbotswidrige Verwendung Mobiltelefon beim Fahren 25.11.2013 01.02.2014 1 Punktestand vor dem 01.05.2014 7 Punktestand ab 01.05.2014 nach Umrechnung in das Fahreignungsbewertungssystem 3 4. Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h 03.02.2015 14.03.2015 1 5. Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h 04.03.2015 01.06.2015 1 - Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG (5 Punkte) 04.08.2015 - - 6. Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h 01.05.2015 11.08.2015 1 - Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG (6 Punkte) 14.09.2015 - - 7. Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h 10.03.2017 27.05.2017 2 8. Geschwindigkeitsüberschreitung um 24 km/h 11.03.2017 02.06.2017 1 Punktestand ab 2.6.2017 gemäß Auskunft des Kraftfahrtbundesamts vom 20.6.2017 9 a. Nichtberücksichtigung nicht aufgeführter Verstöße Das Landratsamt hat zurecht von einer Berücksichtigung weiterer Verstöße, bei denen die Rechtskraft der Maßnahme vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis am 29.12.2010 eingetreten ist, abgesehen. Nach § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 StVG dürfen Punkte für vor der Erteilung der Fahrerlaubnis rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. In der Auskunft des Kraftfahrtbundesamts vom 20.6.2017 wurde auch zurecht die Verurteilung des Antragstellers vom 6.10.2011 wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz nicht mehr aufgeführt. Der Verstoß war gemäß § 28 Abs. 3 StVG n.F. ab dem 1.5.2014 nicht mehr registerpflichtig und wurde daher gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG gelöscht, mit der Folge, dass die dafür zuvor gespeicherten 6 Punkte nicht mehr zu berücksichtigen sind. b. Berücksichtigung aufgeführter Verstöße Das Landratsamt B. hat die am 5.7.2010 begangene Verkehrsstraftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis) mit den hierfür gespeicherten 6 Punkten bei seiner Bewertung nach § 4 Abs. 5 StVG voraussichtlich zurecht berücksichtigt. Die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG steht dem nicht entgegen, nachdem die Verurteilung wegen der am 5.7.2010 begangenen Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis) erst am 15.9.2011 und damit nach der Erteilung der Fahrerlaubnis am 29.12.2010 Rechtskraft erlangt hat. c. Keine Tilgung der vor dem 1.5.2014 erfolgten Eintragungen Die Eintragungen bezüglich unter den Nrn. 2. und 3. aufgeführten Verstöße sind nicht nach § 29 StVG zu tilgen. Der Ablauf der für die Eintragung wegen der Tat vom 5.7.2010 geltenden 5-Jahresfrist und wegen der Tat vom 25.11.2013 geltenden 2-Jahresfrist (verbotswidrige Verwendung des Mobiltelefons, Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG in Verbindung mit 246.1 der Bußgeldkatalog Verordnung) ist nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVO a.F. in Verbindung mit § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG gehemmt. Nach der Bestimmung ist die Tilgung der Eintragung erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG a.F. die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Nach der Übergangsvorschrift in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG kann dabei eine Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a.F. nicht durch Entscheidungen ausgelöst werden, die erst ab dem 1.5.2014 im Fahreignungsregister gespeichert wurden. Beim Antragsteller liegt eine Eintragung vor dem 1.5.2014 vor, die eine Ablaufhemmung auslöst. Bei ihm wurde gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 5 StVG a.F. die am 22.10.2007 rechtskräftig gewordene Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung eingetragen. Die Tilgungsfrist beträgt für diese Eintragung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG a.F. 10 Jahre. Der Fristlauf beginnt gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. bezüglich der Eintragung dieser Versagung erst mit der Erteilung der Fahrerlaubnis. Der Fristlauf der 10-Jahresfrist beginnt daher nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG, § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. erst ab dem 29.12.2010. Tilgungsreife ist damit weder bezüglich der Eintragung der Versagung noch bezüglich der Verstöße vom 5.7.2010 und vom 25.11.2013 eingetreten. Die Eintragungen blieben bis zum maßgeblichen Zeitpunkt zurecht im Register und müssen daher bei der Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung berücksichtigt werden. d. Bewertung der bis zum Ablauf des 30.4.2014 eingetragenen Punkte Die Bewertung der bis zum Ablauf des 30.4.2014 beim Antragsteller eingetragenen 7 Punkte mit 3 Punkten nach dem neuen Fahreignungsbewertungssystem ist voraussichtlich korrekt. Sie ergibt sich aus § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG. Danach ist bei 6 bis 7 Punkten nach dem alten System ab dem 1.5.2014 von einem Punktestand von 3 Punkten auszugehen. e. Keine Tilgung der nach dem 1.5.2014 erfolgten Eintragungen Ein Ablauf der Tilgungsfrist ist insofern bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht eingetreten. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a.) beträgt die Tilgungsfrist für die mit einem Punkt bewerteten, unter den Ziffern 4., 5., 6. und 8. aufgeführten Geschwindigkeitsverstöße 2 Jahre und 6 Monate. Für den mit 2 Punkten bewerteten, unter der Ziffer 7 aufgeführten Geschwindigkeitsverstoß 5 Jahre. Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag der Rechtskraft (vgl. § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG). Damit war zum maßgeblichen Zeitpunkt 27.5.2017 keine der Tilgungsfristen abgelaufen. f. Einhaltung der Warnstufen Die gesetzlich vorgeschriebenen Warnstufen wurden voraussichtlich eingehalten. Nach § 4 Abs. 5 StVG hat die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben: 1. Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; 2. ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; 3. ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. aa. Die Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG erfolgte ordnungsgemäß am 4.8.2015 nachdem der Antragsteller durch sein Fehlverhalten einen Stand von 5 Punkten erreicht hatte. Der Zugang ist durch die Postzustellungsurkunde (BAS 205) nachgewiesen. Der Inhalt der Ermahnung entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Der Antragsteller wurde auf den erreichten Punktestand hingewiesen, ermahnt, auf die Möglichkeit der Punktereduzierung durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und die negativen Folgen weiterer Eintragungen hingewiesen. bb. Die Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG erfolgte nach dem Erreichen von 6 Punkten am 14.9.2015. Der Zugang der von der Stadt S. versandten Verwarnung am 16.9.2015 ist durch die Postzustellungsurkunde (BAS 222) nachgewiesen. Der Inhalt der Verwarnung entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Der Antragsteller wurde auf den erreichten Punktestand hingewiesen, verwarnt, auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar hingewiesen und darüber aufgeklärt, dass eine Punktegutschrift hierfür wegen des erreichten Punktestandes nicht mehr erfolgen könne. Eine Liste seiner Verfehlungen wurde ihm beigelegt. Auf die negativen Folgen weiterer Eintragungen wurde er hingewiesen. Die gesetzlichen Anforderungen wurden damit eingehalten. Demnach liegen die Voraussetzungen für die erfolgte Fahrerlaubnisentziehung vor. Die vom Antragsteller hiergegen vorgebrachte Einwände treffen nicht zu und führen daher nicht zum Erfolg. Bei dem Bestreiten des Zugangs der Verwarnung handelt es sich nach der Einschätzung des Gerichts um eine bloße Schutzbehauptung. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass das Schreiben offenbar nicht mit dem Vermerk „Unbekannt verzogen“ an die Verkehrsbehörde der Stadt S. zurückgesandt wurde. Träfe die vom Antragsteller vorgetragene Vorgehensweise seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu, könnte der Rücklauf der Verwarnung anhand der Akte nachvollzogen werden. Die Akte der Stadt S. enthält auch keinen Anhaltspunkt für die Verweigerung der Zahlung der mit der Verwarnung festgesetzten Verwaltungsgebühr in Höhe von 21,23 EUR, was aber der Fall wäre, wenn auf die Gebührenfestsetzung reagiert worden wäre. Außerdem fällt auf, dass der Antragsteller den Zugang des Ermahnungsschreibens am 4.8.2015 nicht bestreitet. Dies macht seinen Vortrag, er habe vom April bis September 2015 keine Schriftstücke erhalten, weil seine ehemalige Lebensgefährtin diese jeweils an den Absender zurückgesandt hätte, vollends unplausibel. Hinzu kommt, dass es für den Antragsteller nach seinen Angaben gegenüber den Fahreignungsgutachtern am 28.7.2010 wohl nicht ganz untypisch ist, Rechnungen und andere Schreiben unerledigt liegen zu lassen und in den Tag hineinzuleben (vgl. Seite 12 des Gutachten vom 12.8.2010). Dies könnte eine fehlende Kenntnis von der Verwarnung, läge sie vor, durchaus erklären. Außerdem ist der Antragsteller, wie seine Angaben gegenüber dem Gutachter belegen, durchaus bereit, seinem Bestreben, in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen oder sie zu behalten, mit Falschangaben zum Erfolg zu verhelfen. So verschwieg er am 28.7.2010 auf ausdrückliche Nachfrage gegenüber den Fahreignungsgutachtern seine Straftat vom 5.7.2010 und gab stattdessen an, es sei zum Zeitpunkt der Exploration keinerlei Verfahren anhängig, weder in straf- noch in verkehrsrechtlicher Hinsicht. Außerdem leugnete er gegenüber dem Gutachter seine Betrugsstraftaten und seine Geschwindigkeitsüberschreitungen ab und räumte insofern Verstöße nur auf Vorhalt ein. Dieses unehrliche Verhalten begründet weitere starke Zweifel an den jetzigen Behauptungen des Antragstellers. Hinzu kommt, dass der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in der R., in die die Zustellung der Verwarnung am 16.9.2015 erfolgte, vom 8.1.2014 bis zum 1.10.2015 beibehielt und in der Folgezeit bis zum 15.1.2016 dort einen Nebenwohnsitz angemeldet hatte. Die insofern vom Antragsgegner durch Anfragen bei den Einwohnermeldeämtern getroffenen Feststellungen bestreitet der Antragsteller nicht. Werden das Verhalten des Antragstellers und die sich daraus ergebenden Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit, der nicht bestrittene Zugang der Ermahnung, der in den Akten dokumentierte Ablauf und die Feststellungen zu seinem Wohnsitz berücksichtigt, erscheint sein Vortrag, die Verwarnung sei ihm nicht zugegangen, nicht glaubhaft und liegt die Annahme, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung zur Abwendung des Vollzugs der Fahrerlaubnisentziehung handelt, nahe. Unabhängig von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vortrags ist hier bezüglich der Verwarnung deren Ersatzzustellung gemäß § 3 LVwZG in Verbindung mit § 180 ZPO ordnungsgemäß erfolgt. Der Nachweis hierüber wird von der Behörde mit der Postzustellungsurkunde geführt, die als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis begründet über die darin bezeugten Tatsachen. Damit ist der Zugang der Verwarnung bewiesen. Der nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässige Beweis der Unrichtigkeit der mit der Postzustellungsurkunde wurde vom Antragsteller in keiner Weise erbracht. Seine Verweise auf die Trennung von seiner ehemaligen Lebensgefährtin, auf die Aufnahme einer Tätigkeit auf J. und die hierfür notwendige Abwesenheit und auf den Bezug einer anderweitigen Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt sind nicht geeignet, den durch die Postzustellungsurkunde nachgewiesenen Zugang der Verwarnung zu widerlegen. Mit dem weiteren Einwand, die Fahrerlaubnisentziehung belaste ihn unerträglich schwer, sie erzwinge die Aufgabe seiner Tätigkeit als Mietkoch und führe zur Vernichtung seiner Existenz, dringt der Antragsteller ebenfalls nicht durch. Bei der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Die Behörde muss die Fahrerlaubnis entziehen, weil der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Die Maßnahme entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil es nicht vertretbar erscheint, wegen wirtschaftlicher Interessen Einzelner die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch ungeeignete Fahrer in Kauf zu nehmen. Beim Antragsteller kommt seine Vorgeschichte mit den in der Fahrerlaubnisakte dokumentierten massiven Verstößen hinzu. Seine Angaben am 28.7.2010 gegenüber den Fahreignungsgutachtern, er sei ca. 1,5 Millionen Kilometer ohne Fahrerlaubnis gefahren und habe sich dabei gedacht, das Auto fahre mit Sprit und nicht mit Führerschein, lassen jegliche Reife und Einsicht vermissen. Werden zusätzlich zu dieser Einstellung des Antragstellers seine massiven Verkehrsverstöße seit 2010 berücksichtigt, stellt er als Kraftfahrer eine Gefahr dar und ist daher seine weitere Verkehrsteilnahme als Kraftfahrer nicht zu verantworten. Die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile hat der Antragsteller selbst zu vertreten und daher hinzunehmen. Nach alldem ist die Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich rechtmäßig und wird der Widerspruch dagegen voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der gegen die Fahrerlaubnisentziehung gerichtete Eilantrag ist daher abzulehnen. 2. Herausgabe des eingezogenen Führerscheindokuments Der Eilantrag unterliegt auch insofern der Ablehnung. Dem Antragsteller kommt der geltend gemachte Anspruch schon deswegen nicht zu, weil er das Führerscheindokument bisher nicht abgegeben hat. Das Gericht stützt sich insofern auf die vorgelegten Unterlagen und auf die telefonische Auskunft des Landratsamts B. vom 28.12.2017. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG zur Abgabe des Führerscheindokuments gesetzlich verpflichtet ist. Ein Herausgabeanspruch käme ihm auch deswegen nicht zu. 3. Gegen die Gebührenentscheidung in der Ziffer 5 der Verfügung vom 19.10.2017 wurden Einwände nicht vorgebracht und sind solche für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die Gebührenfestsetzung folgt, wie in der Verfügung angegeben, aus § 6a StVG in Verbindung mit den §§ 1, 3, 4 sowie der Gebührenziffer 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Sie entspricht bei einem Gebührenrahmen von 33,20 bis 256,-- EUR mit den festgesetzten 150,-- EUR auch der Höhe nach den gesetzlichen Anforderungen. Der Eilantrag unterliegt daher auch insofern der Ablehnung. Damit bleibt der Antragsteller mit seinem Hauptantrag insgesamt ohne Erfolg. 4. Hilfsantrag a. Feststellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Abgabeanordnung Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, wenn sich der Antragsgegner zu Unrecht einer Vollziehbarkeit seiner Anordnung berühmt (vgl. zum sogenannten faktischen Vollzug Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, § 80 Rdnr. 181). Dies ist hier der Fall. Eine behördliche Anordnung des Sofortvollzugs bezüglich der Anordnung der Abgabe des Führerscheindokuments ist unterblieben. Die Bestimmung des § 4 Abs. 9 StVG bezieht sich nach Wortlaut und Zweck ausschließlich auf die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Damit wird eine sofortige Vollziehbarkeit ausschließlich bezüglich der Entziehungsentscheidung bewirkt und fehlt eine solche gesetzliche Regelung bezüglich der Anordnung der Abgabe des Führerscheindokuments gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Ein besonderer Fall der Anordnung eines gesetzlichen Sofortvollzugs im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann auch nicht wegen § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen werden (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 47 FeV, Rdnr. 19 m.w.N.). Die Norm stellt keine gesetzliche Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO dar und ist im Übrigen nach ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall, in dem dem Widerspruch gegen die Fahrerlaubnisentziehung wegen § 4 Abs. 9 StVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, bereits nicht anwendbar (vgl. VGH München, Beschluss vom 6.10.2017 - 11 CS 17.953 -, Juris, Rdnr. 9, m.w.N.). Dass sich der Antragsgegner der Vollziehbarkeit seiner Anordnung der Abgabe des Führerscheindokuments berühmt, ergibt sich aus seinen Ausführungen in der Ziffer 4 der streitgegenständlichen Entscheidung und aus dem Umstand, dass er bezüglich der Abgabeanordnung die Anwendung unmittelbaren Zwangs androht. Die begehrte Feststellung ist folglich auszusprechen. b. Androhung unmittelbaren Zwangs Der Eilantrag hat auch insofern Erfolg, nachdem die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 2 LVwVG nicht vorliegen. Die zu vollstreckende Abgabeverfügung ist weder unanfechtbar geworden noch ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfallen. Damit liegen die Voraussetzungen für die Androhung unmittelbaren Zwangs gegenwärtig nicht vor. Die aufschiebende Wirkung ist daher anzuordnen. Der Hilfsantrag ist daher insgesamt erfolgreich. 5. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass er ab dem 24.10.2017, also mit Zustellung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 19.10.2017, keine Fahrerlaubnis mehr besitzt. Fährt er dennoch, macht er sich strafbar. Daran ändert die vorliegende gerichtliche Entscheidung nichts. 6. Kostenentscheidung und Streitwert Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der Bewertung der jeweiligen Obsiegens- und Unterliegensanteile ergibt sich, wegen des höheren Gewichts des Verlusts der Fahrerlaubnis gegenüber den Nebenentscheidungen, ein höherer Kostentragungsanteil des insofern unterlegenen Antragstellers von drei Vierteln und ein geringerer Anteil des Antragsgegners von einem Viertel. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 wurde der hier für die Hauptsache heranzuziehende Auffangwert von 5.000,- EUR im Eilverfahren halbiert.