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Beschluss

9 K 188/04

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.125,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen ein von der Antragsgegnerin unter Anordnung des Sofortvollzugs verfügtes Betretungsverbot sowie eine Zwangsgeldandrohung. 2 Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Er ist nach sachdienlicher Auslegung sowohl auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das von der Behörde für sofort vollziehbar verfügte Betretungsverbot (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gerichtet als auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 12 LVwVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO). 3 Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten führt im vorliegenden Fall dazu, dass dem öffentlichen Interesse und überwiegenden Interesse der Ehefrau des Antragstellers an der sofortigen Vollziehbarkeit des Betretungsverbots gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine begründeten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 16.01.2004. 4 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid ist formell ordnungsgemäß ergangen, denn sie ist besonders verfügt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und in formeller Hinsicht ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Behörde hat den Vorrang des öffentlichen Interesses und des überwiegenden Interesses der Ehefrau des Antragstellers gegenüber den Belangen des Antragstellers auch nicht nur abstrakt begründet, sondern ist auf Einzelheiten des konkreten Falles eingegangen. Ein besonderes Vollzugsinteresse ist damit dargelegt. 5 Das im Bescheid vom 16.01.2004 verfügte Betretungsverbot ist aller Voraussicht auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin dürfte zu Recht von einer konkreten Gefahr ausgegangen sein. Mit der Befristung des Verbots bis zum 15.02.2004 verstößt die Maßnahme wohl auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 6 Die Antragsgegnerin hat ihre Verfügung auf die polizeiliche Generalklausel gestützt (§§ 1, 3 PolG). Danach hat die Polizei die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Dabei hat die Polizei innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. 7 Das polizeiliche Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst nach allgemeiner Ansicht die Unversehrtheit von Leben, Ehre, Freiheit und Vermögen der Bürger, weiter die Unverletzlichkeit des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltungen sowie der objektiven Rechtsordnung allgemein (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 11.10.2000, VBlBW 2001, 142). §§ 1, 3 PolG kommen dabei - wie hier - grundsätzlich auch als Ermächtigungsgrundlage bei gewaltsamen Auseinandersetzungen im häuslichen Bereich in Betracht. Zwar obliegt der Schutz privater Rechte der Polizei gemäß § 2 Abs. 2 PolG nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Doch werden bei gewaltsamen Auseinandersetzungen neben privaten Rechtsgütern gleichzeitig auch strafrechtliche Verbotsnormen und damit die objektive Rechtsordnung als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit verletzt. Im Übrigen können die Polizeibehörden auch im Hinblick darauf zum Einschreiten berechtigt sein, dass in den Fällen häuslicher Gewalt regelmäßig gerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erreichen ist und deshalb die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des (privaten) Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird (vgl. Ruder, Platz- bzw. Hausverweis, Betretungs- und Rückkehrverbot für gewalttätige Ehepartner?, VBlBW 2002, 11 ff., 13). 8 Die polizeiliche Generalklausel in den §§ 1, 3 PolG genügt insbesondere auch den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes, weil Inhalt, Zweck und Ausmaß von Eingriffsakten hinreichend bestimmt sind, und kommt damit grundsätzlich auch als Rechtsgrundlage für längerfristige Aufenthalts- oder Betretensverbote in Betracht (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 08.07.1997, DVBl 1998, 97; Würtenberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 4. Auflage 1999 Rn. 201). Dies dürfte auch für den Erlass solcher Verbote im Falle von Gewalt im häuslichen Bereich gelten (VG Karlsruhe, Beschluss v. 02.02.2001 - 12 K 205/01 -, zitiert nach juris; Ruder, Platz- bzw. Hausverweis, Betretungs- und Rückkehrverbot für gewalttätige Ehepartner?, VBlBW 2002, 11 ff., 14; unter Zurückstellung von Bedenken im Hinblick auf eine möglicherweise erforderliche speziellere Ermächtigungsgrundlage letztlich im Eilverfahren ebenso VG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2001 - 5 K 1912/01 -). Die Maßnahmen der Polizei sind insoweit im Hinblick auf den nachhaltigen Eingriff in die Rechte des potenziellen Gewalttäters allerdings durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. 9 Auch steht das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG) vom 11. Dezember 2001 (BGBl I S. 3513), das u.a. eine erleichterte Anordnung von Aufenthalts- und Betretensverboten durch die Zivilgerichte vorsieht, einem Einschreiten der Polizei nach den Vorschriften des Polizeirechts nicht entgegen. Vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, dass eine Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes in den Fällen häuslicher Gewalt nicht weiterhelfen kann, in denen ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist; soweit es um diesen Schutz gehe, könne nur Abhilfe durch polizeiliche Maßnahmen geschaffen werden (BT-Drucks. 14/5429 S. 23). 10 Ein Tätigwerden zum Zweck der Gefahrenabwehr setzt eine konkrete Gefahr voraus. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter einzelner Sachverhalt, das heißt eine konkrete Sachlage oder ein konkretes Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde (vgl. Würtenberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 4. Aufl. 1999, Rn. 278). Erforderlich ist eine Prognose des zukünftigen hypothetischen Geschehensablaufs, um beurteilen zu können, ob eine zu einem Schaden führende Situation wahrscheinlich ist. Grundlage dieser Gefahrenprognose müssen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte, Erfahrungen des täglichen Lebens, das Erfahrungswissen der Polizei oder wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse sein (Würtenberger, a.a.O., Rn. 283). Dabei ist in die Abwägung u. a. etwa einzustellen, ob, wie oft, mit welchem zeitlichen Abstand und aus welchen Anlässen es in der Vergangenheit bereits zu Gewalttätigkeiten gekommen ist, welche Intensität die Gewalttätigkeiten hatten, ob die geschädigte Person mit dem Erlass eines entsprechenden Verbots einverstanden ist bzw. ein solches Verbot gar selbst beantragt hat und ob der Täter ernstzunehmende Drohungen gegen das Opfer ausgesprochen hat (VG Stuttgart, Beschluss v. 17.05.2001 - 5 K 1912/01 -). 11 Danach dürfte nach der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden sein. Das Betretungsverbot wird damit begründet, dass es bei den Eheleuten - dem Antragsteller und seiner Ehefrau -, die zusammen drei Kinder im Alter zwischen 12 und 15 Jahren haben, in der Vergangenheit schon oft zu Streitigkeiten gekommen sei. Nach einem Polizeibericht vom 01.08.2003 sei die Ehefrau bereits im März 2001 in ein Frauenhaus geflüchtet. Im Herbst 2003 sei es zu weiteren Auseinandersetzungen wegen der beabsichtigten Ehescheidung gekommen, zu denen die Ehefrau die Polizei hinzugerufen habe. Am 12.01.2004 sei der Streit erneut eskaliert. Nach einem ärztlichen Attest von diesem Tag sei um 20.40 Uhr eine Schwellung der rechten Gesichtshälfte mit deutlichem Druckschmerz, insbesondere im Bereich des Kiefers, bei der Ehefrau festgestellt worden. Nach deren Angaben sei sie gegen 19.15 Uhr von ihrem Ehemann geschlagen worden. Vor diesem Hintergrund ist von einer konkreten Gefahrenlage auszugehen, die auch am 16.01.2004 noch vorhanden war, weil es weiterhin trotz erneuten polizeilichen Einschreitens am 15.01.2004 zu Streitigkeiten kam, die nicht beigelegt werden konnten. Zwar bestreitet der Antragsteller - auch unter Vorlage einer anwaltlichen Versicherung - den Vorwurf, seine Frau geschlagen zu haben. Sein Sohn könne bestätigen, dass er weder am 12. noch am 15.01.2004 Schläge ausgeteilt noch angedroht habe. Er sei am 12.01.2004 morgens zur Arbeit gegangen und erst zum Feierabend wieder zu Hause gewesen. Die erwähnte Schwellung habe er nicht verursacht. Es sei im Übrigen in der Vergangenheit zu Übergriffen seiner Ehefrau gekommen. Diese Einlassungen des Antragstellers vermögen allerdings an der gerichtlichen Beurteilung im Ergebnis nichts zu ändern. Die häufigen Vorfälle in der Vergangenheit sowie das ärztliche Attest sprechen aus gegenwärtiger Sicht für eine aktuelle gewaltsame Auseinandersetzung, an der der Antragsteller wesentlich beteiligt war. 12 Das Betretungsverbot verstößt durch seine Befristung auf einen Zeitraum von einem Monat auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vorliegend ergriffenen Maßnahmen erscheinen zur Gefahrenabwehr geeignet und dürften zunächst auch erforderlich gewesen sein. Die vorgenommene Befristung stellt sich insbesondere als proportional zum angestrebten Zweck der Maßnahme, den akuten häuslichen Konflikt abzuschwächen, dar. 13 Nach § 5 Abs. 2 PolG darf durch eine polizeiliche Maßnahme kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Im Falle eines Betretungsverbots sind dabei Grenzziehungen in mehrerer Hinsicht zu beachten. Zum einen dürfen sämtliche Maßnahmen nur dem Zweck der Gefahrenabwehr dienen und nicht repressiven oder gar polizeifremden Zielen. Notwendig ist außerdem auch eine zeitliche Begrenzung, also Befristung der Maßnahmen. Zwar können grundsätzlich auch längerfristige (bis zu drei Monaten andauernde und gegebenenfalls verlängerbare) Aufenthaltsverbote auf der Grundlage von §§ 1, 3 PolG angeordnet werden (vgl. hierzu Würtenberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 4. Auflage 1999, Rn. 201). Durch das Verbot des Betretens der Wohnung und des Aufenthalts darin wird allerdings besonders nachhaltig in geschützte Rechtspositionen des Betroffenen eingegriffen. So dürfte in dem Einschreiten der Polizei, durch das dem Verfügungs- und Nutzungsberechtigten die Nutzungsbefugnis an der Wohnung für eine bestimmte Zeit untersagt wird, ein Eingriff in eine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition liegen, der zwar - wie oben dargelegt - aufgrund der polizeilichen Generalklausel zulässig ist, die insoweit als Inhaltsbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG angesehen werden kann (vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 4. Auflage 1995, Rn. 22 ff.), jedoch unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen muss. Darüber hinaus können auch die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), der Ehe und Familie (Art. 6 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) betroffen sein. Der Eingriff wiegt jedoch umso schwerer, je länger die Maßnahme andauert. Ab einem bestimmten Zeitpunkt sind die Beschränkungen nicht mehr proportional. Es kann nicht Aufgabe der Polizei sein, häusliche Konflikte auf Dauer zu regeln und die notwendige Privatinitiative unbegrenzt zu suspendieren (vgl. hierzu Ruder, Platz- bzw. Hausverweis, Betretungs- und Rückkehrverbot für gewalttätige Ehepartner?, VBlBW 2002, 11 ff., 16). 14 Das hier auf einen Zeitraum von einem Monat befristete Betretungsverbot überschreitet aller Voraussicht nach hier noch nicht die durch das Übermaßverbot gezogene Grenze. Die gewählte Dauer der Maßnahme dürfte ausreichend und noch angemessen sein, damit sich die Ehefrau des Antragstellers beraten lassen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Schutz in Anspruch nehmen kann, zumal durch das Gewaltschutzgesetz erleichterte Möglichkeiten zur Erlangung zivilrechtlichen Rechtsschutzes geschaffen wurden. Es ist ihr allerdings zuzumuten, sich umgehend um entsprechende Hilfe zu bemühen. 15 Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls wohl rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 18 LVwVG werden Verwaltungsakte, die u. a. wie hier zu einer Unterlassung verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt. Eines dieser Zwangsmittel ist das Zwangsgeld (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 LVwVG), das hier entsprechend § 20 LVwVG angedroht wurde. Hiergegen und auch hinsichtlich der Höhe (vgl. § 23 LVwVG) bestehen gegenwärtig keine rechtlichen Bedenken. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO (Auffangstreitwert für das Betretungsverbot sowie der hälftige Betrag des angedrohten Zwangsgeldes).