Beschluss
4 K 1955/03
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren Rs. ... ausgesetzt. Gründe 1 I. Der Kläger wendet sich gegen eine gegen ihn verfügte Ausweisung und gegen eine Abschiebungsandrohung. 2 Der Kläger ist ein 23 Jahre alter türkischer Staatsangehöriger. Er ist in W./A. geboren. Sein Vater war zumindest vom 28.04.1980 bis zum 10.06.1996 als Maurer bei einem Bauunternehmen in W. beschäftigt. Er hat sich von der Mutter des Klägers, die ebenfalls türkische Staatsangehörige ist, zwischenzeitlich getrennt. Der Kläger absolvierte in W. die Hauptschule mit Erfolg. Anschließend schloss er eine Dachdeckerlehre erfolgreich ab. Zuletzt war er bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt. Am 25.06.1996 erteilte ihm die Große Kreisstadt W. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 3 Der Kläger ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und dafür verurteilt worden. 4 Gegen den Kläger wurde mit Urteil des AG W.- Jugendschöffengericht - vom ....1998 - ... - wegen vorsätzlicher Körperverletzung die Auflage zur Ableistung von 35 Arbeitsstunden verhängt. Das Urteil wurde am ....1998 rechtskräftig. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Kläger in erheblich alkoholisiertem Zustand dem Geschädigten eine Kopfnuss versetzt und danach ziellos auf diesen eingeschlagen hatte. 5 Der Kläger wurde mit Urteil des AG R. - Jugendschöffengericht - vom ....2000 - ... - wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sechs Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil wurde am ....2000 rechtskräftig. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger in erheblich alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration :1,46 % 0 ) in einer Diskothek nacheinander sechs Personen mit der Faust auf deren Kopf geschlagen hat. Zur Strafzumessung ist in dem Urteil unter anderem ausgeführt, dass sich in der Straftat schädliche Neigungen zeigten. Es bestehe aber die begründete Erwartung, dass der Kläger nunmehr begriffen habe, dass er seinen Alkoholgenuss erheblich reduzieren oder ganz auf Alkohol verzichten müsse. Der Zusammenhang zwischen Alkoholgenuss und Aggressivität dürfte ihm klar geworden sein. Er habe auch angegeben, dass er seit der Tat kaum mehr Alkohol trinke. Daher werde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. 6 Der Kläger wurde mit Urteil des AG R. - Jugendschöffengericht - vom ....2002 - ... - wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung des Urteils des AG R. vom ....2000 zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Monaten verurteilt. Ferner wurde entschieden, über die mögliche nachträgliche Aussetzung der Jugendstrafe bis spätestens ....2002 zu entscheiden. Das Urteil wurde am ....2002 rechtskräftig. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger den ihm nur vom Sehen bekannten Geschädigten mit der Stirn gegen den Kopf gestoßen und mit der Faust gegen den Kopf geschlagen hatte. Weiter hat er ihn in den Schwitzkasten genommen. Dabei wurden die Brille, das Uhrenarmband und das T-Shirt des Geschädigten beschädigt. Auslöser für dieses Verhalten war, dass der Kläger der Meinung war, dass der Geschädigte zu schwungvoll auf das Tankstellengelände fuhr, auf welchem sich der Kläger bereits befunden hatte. Zur Strafzumessung wurde unter anderem ausgeführt, dass erneut schädliche Neigungen festzustellen gewesen seien. Eine Jugendstrafe sei unerlässlich, um auf den Kläger erzieherisch einwirken zu können. Eine Strafaussetzung zur Bewährung komme nicht mehr in Betracht, da der Kläger zum wiederholten Male ein Verhaltensmuster gezeigt habe, das ihn für andere außerordentlich gefährlich mache. Er sei wieder einmal nicht in der Lage gewesen, seine aggressiven Impulse zu steuern. 7 Mit Urteil des AG L. vom ....2002 - ... - wurde der Kläger wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde am ....2002 rechtskräftig. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger auf einen Polizeibeamten los gegangen ist, als dieser ihn wegen des Verdachts mehrerer Straftaten vorläufig festnehmen wollte. Obwohl sich der Polizeibeamte mit Pfefferspray und Einsatzstock wehrte, versetzte der Kläger ihm einen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte. Zur Strafzumessung wurde ausgeführt, dass zur Einwirkung auf den Kläger und zur Verteidigung der Rechtsordnung eine kurzzeitige Freiheitsstrafe habe verhängt werden müssen. Diese habe aber zur Bewährung ausgesetzt werden können, da die Sozialprognose für den Kläger günstig sei. Er habe einen festen Wohnsitz und eine feste Arbeitsstelle. 8 Schließlich wurde der Kläger mit Urteil des AG W. vom ....2002 -... - ... - wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am ....2003 rechtskräftig. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger, als er während eines Streits mit einem anderen Gast in einem Lokal durch den Türsteher zum Verlassen des Lokals aufgefordert worden war, im Bereich der Türe dem Türsteher ohne Vorwarnung einen Kopfstoß gegen die Stirn versetzt hat. Als der Türsteher zurückschlug, wandte sich der Kläger ab und schlug aus Wut eine Türscheibe ein. Der Kläger ging zu seinem Pkw und kehrte mit einem Teleskopschlagstock zurück. Damit ist er auf den Türsteher zugerannt. Er nannte den Zeugen „Wichser“ und drohte diesem, ihn umzubringen. Als er dem Türsteher näher kam, gab dieser einen Schuss aus seiner Tränengaspistole ab. Zur Strafzumessung wurde unter anderem ausgeführt, dass für das Vergehen der Sachbeschädigung eine Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen angemessen sei. Hinsichtlich der anderen Vergehen sei die Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen unumgänglich. Die beiden letzten Verurteilungen wegen Gewaltdelikten lägen nicht lange zurück. Gegen den Kläger seien nicht unerhebliche Freiheits- und Jugendstrafen verhängt worden, die je zur Bewährung ausgesetzt worden seien. Der Kläger habe sich dies aber nicht zur Warnung gereichen lassen. Für die vorsätzliche Körperverletzung sei eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten angemessen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Geschädigte keinen Anlass für die Tat geboten habe und das Verhalten des Klägers sehr gefährlich gewesen sei. Für die tateinheitliche Bedrohung und Beleidigung sei eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten angemessen. Daraus sei eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten zu bilden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung komme nicht in Betracht. Der Kläger habe zum Tatzeitpunkt bereits unter zweifacher Bewährung gestanden. Dies habe ihn nicht davon abhalten können, erneut in sehr grober und rücksichtsloser Weise gegen einen Menschen tätlich vorzugehen. Er habe sein zweifellos in erheblichem Maße vorhandenes Aggressionspotential nicht im Griff. Auch aus dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung sei die Vollstreckung der Strafe geboten. 9 Mit Beschluss des AG R. vom ....2003, rechtskräftig seit dem ....2003, in dem Verfahren ... wurde die nachträgliche Aussetzung der Jugendstrafe von neun Monaten aus dem Urteil vom ....2002 abgelehnt und die Vollstreckung der Jugendstrafe angeordnet. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass angesichts der neuerlichen Verurteilung aufgrund einer Straftat in der Vorbewährungszeit eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht komme. 10 Mit Beschluss des AG L. vom ....2003 wurde die dem Kläger im Urteil vom ....2002 bewilligte Bewährung widerrufen. Zur Begründung dieses seit dem ....2003 rechtskräftigen Beschlusses wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger wegen einer erneuten Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die im Urteil vom ....2002 angenommene günstige Sozialprognose sei daher ungerechtfertigt gewesen. 11 Gegen den Kläger wurde nach Ergehen des Urteils des AG R. vom ....2000 durch das Landratsamt R. mit Schreiben vom 27.10.2000 eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass derzeit schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch nicht erfüllt seien. Dies wäre aber bei einer Verurteilung zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe anders zu beurteilen. Bei weiteren relevanten Straftaten müsse er mit der Einleitung eines Ausweisungsverfahrens rechnen. 12 Mit Schreiben der Großen Kreisstadt W. i.A. vom 25.04.2002 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die mit den Urteilen des AG W. vom ....1998, des AG R. vom ....2000 und vom AG R. vom ....2002 geahndeten Straftaten einen Ausweisungstatbestand gemäß § 46 Nr. 2 AuslG darstellten. Er verfüge über besonderen Ausweisungsschutz. Es werde unter Abwägung aller maßgebenden Gesichtspunkte noch einmal vom Erlass einer Ausweisung abgesehen und eine strenge ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen. Es sei die letzte Chance des Klägers. Sollten weitere Straftaten außer den nun berücksichtigten vorliegen oder die Bewährung der letzten Verurteilung aufgehoben werden, so müsste eine erneute Entscheidung getroffen werden. 13 Mit Schreiben der Großen Kreisstadt W. i.A. vom 27.03.2003 wurde der Kläger zum Zwecke der Prüfung einer möglichen Ausweisung angehört. Daraufhin erklärte der Kläger am 30.04.2003 schriftlich unter anderem, dass er in Deutschland die Schule und eine Lehre absolviert habe. Er kenne die Türkei als Urlaubsland. Seit 1996 sei er nicht mehr dort gewesen. Er wisse nicht, wohin er dort solle. Er müsste dort bei Null anfangen. Er fühle sich in Deutschland zu Hause und bedauere sein Verhalten. Er habe jedes Mal eine gerechte Strafe erhalten. Sein Aggressionsproblem sei ihm bekannt. Er sei eineinhalb Jahre zu einem Psychotherapeuten gegangen. Er möchte sich einen festen Arbeitsplatz sichern und seine Freundin heiraten. 14 Mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 23.05.2003 wurde der Kläger erneut zu einer beabsichtigen Ausweisung, Abschiebungsandrohung und Abschiebung angehört, nachdem er am 21.04.2003 in die JVA R. aufgenommen worden war. Mit Schreiben vom 02.06.2003 teilte er daraufhin mit, dass seine Familie in Deutschland lebe. Zu seinen Verwandten in der Türkei habe er keinen Kontakt. Aus finanziellen Gründen sei er schon sieben Jahre nicht mehr in der Türkei gewesen. Er habe sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht. Er habe hier auch seine Fehler gemacht. Ihm sei sein Aggressionsproblem bekannt. Er habe auch versucht, dieses Problem aktiv anzugehen. Er habe für einen Zeitraum von eineinhalb Jahren einen Psychologen aufgesucht. Auf dem Weg der Besserung habe er einen Schicksalsschlag verkraften müssen. Er habe seine Hilfe im Alkohol gesucht, was zur neuerlichen Straftat geführt habe. Das rechtfertige seine Taten nicht. Er habe die kurze Haftstrafe verdient. Er werde die Angebote der JVA wahrnehmen, um seine Probleme in den Griff zu bekommen. Vor etwa 20 Monaten habe er seine jetzige Verlobte kennen gelernt. Sie unterstütze ihn sehr. Er wolle sie heiraten und mit ihr aus dem A. wegziehen, wenn er entlassen werde. Er bitte um eine Chance, ein geregeltes Leben in seiner Heimat Deutschland führen zu dürfen. 15 Ebenfalls mit Schreiben vom 02.06.2003 äußerte sich die Verlobte des Klägers gegenüber dem Beklagtenvertreter. Sie sei von der drohenden Ausweisung sehr betroffen. Sie habe den Kläger im September 2001 kennen gelernt. Damals sei er noch sehr aggressiv gewesen. Dies sei alles durch den Alkohol gekommen. Er sei von seinem Vater, aber auch von seiner Mutter in seiner Kindheit oft geschlagen worden. Nach dem gemeinsamen Kennenlernen hätte sich der Kläger um 180 Grad gedreht. Er habe mit dem Alkohol aufgehört. Am Tag der letzten Tag habe er zum ersten Mal wieder getrunken. Sie kenne ihn zwischenzeitlich so gut, dass sie wisse, dass er in Zukunft weder weggehen noch trinken werde. Sie sei von ihm nun fest überzeugt. Sie würde die Beziehung beenden, wenn noch einmal etwas passiere. Das wisse der Kläger. Sie hoffe, dass er nicht abgeschoben werde. 16 Mit Verfügung des Beklagtenvertreters vom 29.09.2003 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1 der Verfügung). Die sofortige Vollziehung der Ausweisung wurde angeordnet (Nr. 2 der Verfügung). Schließlich wurde ihm die Abschiebung aus der Strafhaft in die Türkei, frühestens einen Monat nach Zustellung der Verfügung angedroht. Für den Fall, dass die Abschiebung aus der Haft nicht erfolgen könne, wurde dem Kläger eine einmonatige Ausreisefrist ab Haftentlassung gesetzt. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist wurde ihm ebenfalls die Abschiebung in die Türkei angedroht (Nr. 3 der Verfügung). 17 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger in Deutschland eine Lehre als Dachdecker abgeschlossen habe. Er sei im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Er sei mit den Urteilen des AG R. vom ....2000 und vom ....2002, des AG L. vom ....2002 und des AG W. vom ....2002 wegen vorsätzlicher Straftaten verurteilt worden. Er sei am 27.10.2000 durch das Landratsamt R. ausländerrechtlich verwarnt worden. Aufgrund der Verurteilungen durch das AG R. sei er durch die Große Kreisstadt W. i.A. ausländerrechtlich verwarnt worden. 18 Mit der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten habe er den Regelausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG verwirklicht. Er könne sich aber auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG berufen. Er könne nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Die Regelausweisung werde gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG zu einer Ausweisung nach Ermessen herabgestuft. 19 Durch die ihm zur Last gelegten Straftaten der Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Bedrohung, der Beleidigung sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte habe er die öffentliche Sicherheit und Ordnung so erheblich gestört, dass seine Ausweisung gerechtfertigt sei. Bei den Körperverletzungen handele es sich eindeutig um Fälle der mittleren bzw. schweren Kriminalität. Es handele sich um Verstöße, bei denen nicht mehr von einem Bagatelldelikt oder von einem minder bedeutsamen Verstoß gegen die Strafgesetze gesprochen werden könne. Von dem Kläger ginge eine qualifizierte Wiederholungsgefahr aus. Er habe jeweils aus nichtigem Anlass andere Personen unter Aufwendung erheblicher Gewalt verletzt. Sein gesamtes Verhalten mache deutlich, dass von ihm eine erhebliche Aggressivität ausgehe. Die wiederholte Begehung von Gewaltdelikten innerhalb kurzer Zeit zeige, dass von dem Kläger eine erhebliche kriminelle Energie ausgehe. Weder die vorangegangenen Verurteilungen zu Bewährungsstrafen noch die ausländerrechtlichen Verwarnungen habe er sich zur Warnung dienen lassen. Weder das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses noch eine feste Beziehung mit seiner Verlobten hätten ihn von den Taten abhalten können. Eine erhebliche Wiederholungsgefahr liege daher vor. 20 Die Ausweisung habe nach Ermessen zu erfolgen. Dabei seien die Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Maßnahme sei insbesondere auch erforderlich. Das grundsätzlich mildere Mittel der Erteilung einer ausländerrechtlichen Verwarnung sei hier nicht geeignet, da bei dem Kläger von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Die Maßnahme sei schließlich auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. Dem öffentlichen Interesse - hier das erhebliche Interesse der Allgemeinheit daran, dass sich der Einzelne an Gesetz und Ordnung halte - stehe das private Interesse des Klägers entgegen. Er sei in der Bundesrepublik Deutschland geborgen und aufgewachsen. Er habe seine Schul- und Berufsausbildung in Deutschland absolviert. Seine Eltern lebten im Bundesgebiet. Sein langjähriger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sei „indessen bereits im Rahmen der Herabstufung gemäß §§ 48 Abs. 1 Nr. 2, 47 Abs. 3 S. 2 AuslG“ berücksichtigt worden. Er habe hingegen durch seine wiederholten Straftaten schwerwiegend gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Weder sein familiäres noch sein soziales oder berufliches Umfeld habe ihn von der Begehung der Straftaten abhalten können. Obwohl ihm seine aggressive Veranlagung seit längerem bewusst gewesen sei, habe er keine ausreichenden Bemühungen unternommen, diese Probleme zu bewältigen. Angesichts dessen seien die mit der Ausweisung verbundenen Folgen daher zumutbar. Da der Kläger bis zu seiner Inhaftierung bei seiner Mutter gelebt habe, sei davon auszugehen, dass er zumindest Grundkenntnisse der türkischen Sprache besitze. Weiter könne er sich ebenso in die türkische wie in die deutsche Gesellschaft integrieren. 21 Gegen diesen am 13.10.2003 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 10.11.2003 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er bewiesen habe, dass er sich in die hiesige Rechts- und Sozialordnung einfügen und auch gesellschaftlich anpassen könne. Abgesehen von der letzten Strafe seien sämtliche Strafen zur Bewährung ausgesetzt worden. Es gebe in dieser ersten Strafhaft keinerlei Beanstandungen. Er sei gesellschaftlich integriert und beabsichtige, seine Verlobte demnächst zu heiraten. Er habe nie länger in der Türkei gelebt. Er habe auch keine Verwandten, die ihm bei der Integration helfen könnten. Daher sei die getroffene Ermessensentscheidung fehlerhaft. Die Haft habe ihn positiv geprägt. Der Kläger legte ein Schreiben des Leiters der JVA R. an die Staatsanwaltschaft K. vor. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass der Kläger seit dem 10.06.2003 in einem Montagebetrieb beschäftigt sei. Er gehe regelmäßig, d.h. ohne Fehltage, zur Arbeit und erziele dabei eine gleichmäßig gute Leistung. Er werde sowohl vom Werkdienst als auch vom Abteilungsbeamten als ruhiger, ausgeglichener, im Auftreten sicherer und natürlicher Mensch beschrieben, der sich gegenüber den Bediensteten höflich, freundlich und korrekt verhalte und sich gegenüber den anderen Gefangenen verträglich zeige. Es sei bisher zu keinerlei Auffälligkeiten oder Beanstandungen gekommen. Er führe regelmäßige Gespräche mit dem psychologischen Dienst, um seine Straftaten aufzuarbeiten. 22 Dieser berichte, dass der Kläger Ende April 2003 zu ihm Kontakt aufgenommen habe. Regelmäßige Gespräche fänden seit Juli 2003 statt. Der Kläger sei von vornherein für eine Persönlichkeitsaufarbeitung und zu einer Fortsetzung bereits erreichter Veränderungen hoch motiviert gewesen. Diese Motivation werde durchgehend aufrecht erhalten. Zentrale Ziele der Gespräche seien die vertiefte Bearbeitung früherer aggressiver Anteile sowie die Festigung seiner Ich-Stärke und seines (echten) Selbstbewusstseins. Hintergrund seines früheren Verhaltens seien Defizite der emotionalen Regulierung gewesen. Dies bedeute, dass die Ablage aller persönlich und sozial wichtigen Emotionen bestanden habe, der Kläger sich aber schwer damit getan habe, innerlich und äußerlich adäquat damit umzugehen. Nachdem seine alten Denkgewohnheiten herauskristallisiert worden seien, sei in einem zweiten Schritt verschiedene Sichtweisen und Handlungsmöglichkeiten erarbeitet worden. Der Kläger habe mit der Zeit seine eigenen emotionalen Muster besser beobachten und die Zusammenhänge zu der Steuerung durch seine Prinzipien erkennen. Über seine schrittweise verbesserten Einsichten und die stark erhöhten Fähigkeiten zur Selbstbeobachtung habe der Kläger zusehends mehr Gelassenheit erlangt. Daraufhin sei ein selbstkritisches Hinterfragen früherer sozialer Verhaltensweisen erfolgt. Er könne die vor der Inhaftierung bestehenden Probleme im familiären und Beziehungsbereich beleuchten und sie kritisch-rational und nicht nur hilflos-emotional erfassen. Insgesamt betrachtet habe der Kläger sehr große Fortschritte gemacht, die von einer im Vollzug selten zu beobachtenden Eigenmotivation getragen seien. Seine hohen intellektuellen Fähigkeiten würden ihm auch stets helfen, Zusammenhänge gut herzustellen. Er habe seine Persönlichkeit stark positiv verändert und besitze inzwischen adäquate kognitive, emotionale und soziale Kompetenzen. Seine Frustrationstoleranz sei erheblich gestiegen, ebenso seine Fähigkeit, mit Problem und Stresssituationen umzugehen. Er suche in derartigen Situationen das Gespräch, wozu er früher teilweise nicht die Möglichkeit gehabt habe und er zu einem großen Teil auch geglaubt habe, dass es sowieso nichts bringen würde. Er sei „weicher“ geworden. Er merke, dass er damit echte Stärke und Selbstbewusstsein errungen habe. Er habe sich eine sehr gute Prognose erarbeitet. 23 Der Leiter der JVA führte weiter aus, dass der Kläger nach seiner Entlassung bei seinen Eltern, die ihn regelmäßig besuchten, leben könnte. Er bemühe sich um einen Arbeitsplatz. Die Chance, als gelernter Dachdecker im Frühjahr 2004 einen Arbeitsplatz zu finden, stünden sicher nicht schlecht. Die Entlassungsperspektive sei insgesamt positiv einzuschätzen. 24 Ergänzend führte der Psychologische Dienst der JVA auf Nachfrage des Gerichts aus, dass der Kläger zunächst eine ausgeprägte Alkohol- und Drogenproblematik aufgewiesen habe. Den Konsum synthetischer Drogen habe er im Alter von ungefähr 18 Jahren bewusst eingestellt. Dies sei im Zusammenhang mit einer Partnerschaft und dem Beginn der Ausbildung geschehen. Er habe sein Konsumverhalten dann systematisch auf den Alkohol verlagert. Es sei allerdings so, dass die Gewaltproblematik getrennt von der Alkoholproblematik bestanden habe. Es habe nicht immer des Alkohols bedurft, um die Gewalt zum Ausbruch kommen zu lassen. Der Kläger habe bereits Anfang 2003 begonnen, sich schrittweise persönlich zu verändern, was sich auch in seiner Umgebung und seinen Interessen widerspiegele. Dies ergebe sich für die Psychologin auch daraus, dass die Gespräche bereits auf einem hohen Niveau begonnen hätten. Aufgrund der Änderungen und des problemlosen Vollzugs- und Lockerungsverlaufs könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Alkoholproblematik überwunden habe und sich auch darüber bewusst sei, dass er sich auf dem jetzigen Stand der Dinge ausruhen dürfe. Es sei daher von einer positiven Prognose auszugehen. 25 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 26 den Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 29.09.2003 wird aufgehoben. 27 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 28 die Klage abzuweisen. 29 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behauptung, der Kläger habe gezeigt, dass er in der Lage sei, sich in die hiesige Rechts- und Sozialordnung einzufügen und auch gesellschaftlich anzupassen, jeglicher Grundlage entbehre. Der Kläger habe vielmehr durch seinen bisherigen Werdegang deutlich gemacht, dass von ihm eine erhebliche kriminelle Energie und eine hohe Wiederholungsgefahr ausgehe. Er habe sich von verhängten Strafen und ausländerrechtlichen Verwarnungen unbeeindruckt gezeigt. 30 Mit Beschluss vom 02.03.2004 hat das Gericht im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisung wieder hergestellt (4 K 319/04). 31 II. Das Gericht macht von dem Ermessen, das ihm in analoger Anwendung von § 94 Satz 1 VwGO eingeräumt wird (vgl. zum Ermessen: Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO. Stand: September 2003 , § 94 VwGO Rn. 30 ff.), Gebrauch und setzt das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren Rs. ... - C. - aus. 32 Nach § 94 Satz 1 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Diese Vorschrift, die es in ihrer direkten Anwendung dem Verwaltungsgericht ermöglichen will, durch Abwarten des Ergebnisses der Entscheidung des in einer Angelegenheit primär zuständigen Gerichts die Gefahr sich in der Sache widersprechender Entscheidungen zu vermeiden, ist zunächst analog anzuwenden in Fällen, in denen die Sache oder eine für die Entscheidung wesentliche Rechtsfrage an das Bundesverfassungsgericht oder den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt wird (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 94 Rn. 2). Darüber hinaus ermächtigt die Norm in analoger Anwendung auch dann zur Aussetzung des Verfahrens, wenn ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG in einer anderen Sache beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig ist und sich die dort zu beantwortenden Fragen auch entscheidungserheblich im auszusetzenden Verfahren stellen. Die gegenteilige Ansicht, welche eine Aussetzung nur dann für zulässig erachtet, wenn im Verfahren vor dem EuGH die Gültigkeit einer Norm des Gemeinschaftsrechts geklärt werden soll, nicht aber nur eine Auslegungsfrage zur Klärung ansteht (Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Stand: September 2003, § 94 VwGO Rn. 60), vermag die Kammer nicht zu überzeugen. So ist die Aussage, dass nur so der Gleichklang mit dem nationalen Recht hergestellt werden könne, weil dort auch nur eine Aussetzung im Hinblick auf Normgültigkeitsfragen vorgesehen sei, keineswegs zwingend. Nachdem auch die Aussetzung im Hinblick auf die Feststellung der Gültigkeit einer Norm in einem anderen Verfahren nur auf einer analogen Anwendung von § 94 Satz 1 VwGO beruht, ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch bei Vorabentscheidungsverfahren, welche die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, das gerichtliche Aussetzungsermessen eröffnet sein soll. Der Umstand, dass die Auslegung stets auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zugeschnitten ist (vgl. zu diesem Argument: Kenntner, Rechtsschutz in Europa, in: Bergmann/Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, S. 63 ff. Rn. 42), vermag nicht zu verfangen. Die Frage, ob die Entscheidung über die Auslegung den auszusetzenden Rechtsstreit fördern kann, vermag das Gericht selbst zu beantworten und bei seiner Ermessensentscheidung über die Aussetzung zu berücksichtigen. 33 Eine durch das VG Stuttgart mit Beschluss vom 19.12.2002 (4 K 4760/02 - InfAuslR 2003, 87 ff.) vorgelegte Frage erweist sich nach dem jetzigen Zeitpunkt als sehr wahrscheinlich entscheidungserheblich. In diesem Verfahren ist dem EuGH unter anderem folgende Frage gestellt worden: 34 "Ist Art. 14 ARB 1/80 in der Weise auszulegen, dass eine nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Veränderung zugunsten des oder der Betroffenen, die eine Beschränkung nach Art. 14 ARB 1/80 nicht mehr zuließe, im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen ist ?" 35 Diese Frage ist deswegen voraussichtlich entscheidungserheblich, da die Klage gegen die Ausweisungsverfügung dann höchst wahrscheinlich ohne Erfolg bleiben wird, wenn die nach der letzten Behördenentscheidung eingetretenen Veränderungen zugunsten des Klägers, welche eine Beschränkung seines Aufenthaltsrechts nach Art. 14 ARB 1/80 möglicherweise nicht mehr zuließe, nicht zu berücksichtigen wären, während die Klage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Erfolg haben dürfte, wenn diese Veränderungen berücksichtigt werden müssten. 36 Eine unterbleibende Berücksichtigung der Veränderung der Umstände würde der bisher gefestigten nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen. Diese sieht bei Anfechtungsklagen gegen Ausweisungsverfügungen den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als entscheidungserheblich an (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13/99 -, NVwZ 2000, 688). Es spricht alles dafür, dass die Ausweisungsentscheidung vom 29.09.2003 zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Kläger hat mit der Verurteilung durch das AG W. vom ....2002 zu einer Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, den Regelausweisungsgrund des § 47 Abs. 2 Nr. 1 2. Var. AuslG verwirklicht. Nach dieser Vorschrift wird in der Regel ausgewiesen, wer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, wenn die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Dem Kläger kommt zwar der besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zugute, da er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren worden ist. Daher kann er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Es spricht aber alles dafür, dass sich die Ausweisungsgründe im Zeitpunkt der Behördenentscheidung beim Kläger als solche schwerwiegenden Gründe darstellen. Solche schwerwiegenden Gründe liegen nur dann vor, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat. Es bedarf der ernsthaften Gefahr neuerlicher Verfehlungen und einer bedeutsamen Gefahr für ein wichtiges Schutzgut (Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2003, § 48 Rn. 19 u. 28 m.w.N.). Es sind demzufolge gesteigerte Anforderungen an die Wiederholungsgefahr zu stellen. Unter Anwendung dieses Maßstabs ist das Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Ausweisung wohl zu bejahen. Der Kläger ist nämlich wiederholt als Gewalttäter in Erscheinung getreten. Jeweils aus für Außenstehende nichtigen Anlässen hat der Kläger seine Aggressionen an anderen Menschen ausgelassen, ohne dass ihn vorangegangene Verurteilungen von seinem Verhalten hätten abbringen können. Es stand daher konkret zu befürchten, dass der Kläger in der Zukunft erneut als Gewalttäter in Erscheinung treten und andere in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigen könnte. Insbesondere war zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht ersichtlich, dass sich der Kläger seines Problems der erheblichen Gewaltbereitschaft und der fehlenden Möglichkeit, Konflikte gewaltfrei zu bewältigen, ernsthaft angenommen haben könnte. 37 Die aufgrund des vorhandenen besonderen Ausweisungsschutzes aus § 48 Abs. 1 AuslG danach zu einer Ermessensausweisung herabgestufte Ausweisungsentscheidung (§ 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG) dürfte wohl auch ermessensfehlerfrei ergangen sein. Die vom Gericht lediglich durchzuführende Prüfung der Einhaltung der Grenzen des Ermessens (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) dürfte sehr wahrscheinlich ergeben, dass der Bescheid insoweit rechtmäßig ist. Insbesondere hat die Behörde alle vom Kläger vorgetragenen Argumente in den Blick genommen und sich mit ihnen auseinandergesetzt. Die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK und die Bindung des Klägers zu seinem Heimatstaat dürften nicht zu beanstanden sei. 38 Auch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dürfte der Ausweisung nicht entgegenstehen. Zwar ist der Kläger als Sohn seines im Bundesgebiet über drei Jahre ordnungsgemäß beschäftigten Vaters deswegen nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 aufgrund seiner abgeschlossenen Berufsausbildung mit dem Recht, sich auf jede Stelle zu bewerben, versehen und hat daher auch ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, jedoch erweist sich die Ausweisung im Zeitpunkt ihres Ergehens wohl als eine Beschränkung dieses Rechts, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist. Es sind kaum Fälle denkbar, in denen einerseits schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG für die Ausweisung aus rein spezialpräventiver Sicht zu bejahen sind - so wie dies hier der Fall sein dürfte - und andererseits eine Rechtfertigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 verneint werden könnten, nachdem bereits mit der Prüfung des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG eine konkrete und erhebliche Wiederholungsgefahr bejaht worden ist. Dies gilt zumindest dann, wenn eine Prüfung an den tatsächlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat und die Regelvermutung des 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht zum Tragen kommt. Auch im Falle des Klägers gilt, dass aufgrund der erheblichen Gewaltbereitschaft eine Beschränkung seiner Rechte aus dem ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung wohl gerechtfertigt gewesen ist. Die anderslautenden Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten vermögen insoweit wohl nicht zu verfangen. Die Darstellung, dass es sich bei den Straftaten um solche des unteren Bereichs der Strafbarkeit gehandelt hätte und dass der Kläger vielmehr in der Lage sei, sich an die Regeln in der Bundesrepublik Deutschland zu halten, entbehrten zum Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsentscheidung jedweder Grundlage. So kann nicht mehr vom unteren Bereich der Strafbarkeit gesprochen werden, wenn für eine Körperverletzung nach § 223 StGB eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Die erhebliche Wiederholungsgefahr manifestiert sich schon in der Entscheidung des Strafgerichts, die Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen. Auch die Tatumstände belegen, dass der Kläger nicht gewillt gewesen ist, grundlegende gesellschaftliche Verhaltensregeln zu achten. 39 Sollte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die oben aufgeführte Frage bejahen, so würden die Erfolgsaussichten des Klägers in diesem Verfahren erheblich steigen. Es wäre nicht unwahrscheinlich, dass seine Klage Erfolg haben würde. Aufgrund der Stellungnahmen des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt ist es nämlich augenblicklich durchaus wahrscheinlich, dass augenblicklich eine Beschränkung der Rechte des Klägers aus dem ARB 1/80 nicht mehr aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt wäre. Sollte der Kläger nämlich tatsächlich den ihm bescheinigten Wandel seiner Persönlichkeitsstruktur erreicht haben, so könnte die erforderliche konkrete und erhebliche Wiederholungsgefahr wohl kaum mehr bejaht werden. 40 Das Gericht verkennt bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr auf Grundlage der Stellungnahmen des Psychologischen Dienstes der JVA nicht, dass die Stellungnahme die Befundtatsachen möglicherweise in zu geringem Umfang wiedergeben, welche zu den gezogenen Schlüssen führen. Dies wäre noch zu überprüfen und gegebenenfalls - beispielsweise durch Anhörung der Psychologin - nachzubessern. 41 In dieser Situation des Verfahrens sieht es das Gericht gerade unter Abwägung der Interessen der Beteiligten als sachgerecht an, das Verfahren auszusetzen. Dies gründet sich neben der oben kurz dargestellten Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage des VG Stuttgart auch für dieses Verfahren auf folgenden weiteren Überlegungen: 42 Der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens erscheint offen. Es spricht aber wohl einiges dafür, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Vorlagefrage bejahen wird. So ist bisher zur Auslegung des EG-Vertrags und der Schranken der Freizügigkeitsrechte entschieden worden, dass keinesfalls auf einen Zeitpunkt vor Erlass der Ausweisungsverfügung abgestellt werden könne, da sich die für die Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung maßgebenden Faktoren, insbesondere das Verhalten des Betroffenen, ändern könnten (EuGH, Urt. v. 22.05.1980 - 131/79 -, Slg. S. 1585 ff. = EuGRZ 1980, 546 ff. - Santillo). Es darf mit der Maßnahme der Gefahrenabwehr auch nicht allein an eine strafrechtliche Verurteilung angeknüpft werden, vielmehr muss das persönliche Verhalten des Betroffenen ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine tatsächliche und hinreichend schwere, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefährdung darstellt (EuGH, Urt. v. 27.10.1977 - 30/77 -, Slg. S. 1999 ff. = NJW 1978, 479 - Bouchereau). Nimmt man dieses Abstellen auf das persönliche Verhalten des Betroffenen beim Wort, so liegt es in der Tat nahe, auch Entwicklungen im persönlichen Verhalten des Betroffenen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens - zumindest bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz - bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (so auch Stellungnahme der Europäischen Kommission im Verfahren Rs. ... - C. - vom 30.04.2003). Eine parallel laufende Auslegung der Schrankenregelungen der Freizügigkeitsregelungen im EG-Vertrag mit der Schrankenregelung in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dürfte darüber hinaus zwingend sein, nachdem durch den EuGH entschieden worden ist, dass „bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 Beschluss ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird [und] eine solche Auslegung um so mehr gerechtfertigt ist, als die genannte Vorschrift nahezu denselben Wortlaut wie Art. 48 Abs. 3 EGV [jetzt: Art. 39 Abs. 3 EG] hat“ (EuGH, Urt. v. 10.02.2000 - Rs. C-340/97 -, Slg. I-957 ff. = NVwZ 2000, 1029 ff.). Schließlich geht die Generalanwältin S.-H. in dem Schlussantrag in dem Verfahren Rs. ... u. Rs. .../.. - O. u. O. - vom 11.09.2003 davon aus, dass Artikel 3 der Richtlinie 64/221/EWG dahin auszulegen sei, dass auch ein Sachvortrag sowie eine positive Entwicklung des Betroffenen, die nach der letzten Behördenentscheidung erfolgt sind, von den nationalen Gerichten bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Unionsbürgers zu berücksichtigen seien. 43 Andererseits steht dem die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gegenüber, nach welcher den berechtigen Anliegen von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern dadurch Rechnung getragen wird, dass bei einer Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung entgegen dem Wortlaut von § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG eine Ausreise für den Beginn des Fristlaufs nicht erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13/99 -, a.a.O.). Die Bundesregierung geht in ihrer Stellungnahme im Verfahren Rs. ... - C. vom 25.04.2003 auch weiterhin davon aus, dass die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung eine rein prozessrechtliche Frage sei. Die Ausgestaltung des nationalen Prozessrechts sei aber der nationalen Rechtsordnung autonom überlassen. 44 Angesichts der soeben dargestellten Offenheit der entscheidungserheblichen Rechtsfrage ist im Falle einer Entscheidung dieses Gerichts davon auszugehen, dass der unterlegene Beteiligte Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen wird und das Verfahren so letztlich bis zum Bundesverwaltungsgericht weitergeführt würde. Sollte eine der drei Instanzen dahin tendieren, der Klage stattzugeben, so wäre auf jeden Fall eine das Verfahren verteuernde Beweiserhebung notwendig, bei der angesichts der bisher gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung einer Ausweisungsentscheidung und der Offenheit des Ausgangs des Vorabentscheidungsverfahrens Rs ... nicht abzuschätzen ist, ob diese Verteuerung den Beteiligteninteressen zuwider läuft. Weiter ist davon auszugehen, dass die Vorlagefrage so, wie sie durch das VG Stuttgart gestellt worden ist, auch durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beantwortet werden wird. Insbesondere ist sie nicht bedingt gestellt. Schließlich gilt es zu beachten, dass die erneute Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in einem Vorlageverfahren den Gerichtshof zusätzlich belasten würde, ohne dass davon irgendein zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre; weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht verlässt das vorliegende Verfahren den Rahmen, der Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens ist. Zum Anderen bestünde die Gefahr, dass sich durch ein weiteres Vorlageverfahren die Beantwortung der entscheidungserheblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen sogar hinauszögern könnte. Unter diesen Umständen verbietet der Grundsatz der Prozessökonomie im jetzigen Zeitpunkt die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs durch das Gericht. Der Anspruch der Beteiligten auf eine zügige Rechtsschutzgewährung wird nicht beeinträchtigt, da durch einen Vorlagebeschluss eine schnellere Beantwortung der gemeinschaftsrechtlichen Fragen jedenfalls nicht erreichbar ist (vgl. zu dieser Argumentation, allerdings auf ein Vertragsverletzungsverfahren bezogen: BVerwG, Beschl. v. 10.11.2000 - 3 C 3/00 -, BVerwGE 112, 166 ff.). Eine Beantwortung der gemeinschaftsrechtlichen Fragen durch Vorlage wäre aber spätestens im Revisionsverfahren zwingend was sich aus den Vorschriften in Art. 234 Abs. 3 EG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt. 45 Daher übt das Gericht sein Ermessen dahingehend aus, das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren Rs. ... auszusetzen.