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Beschluss

4 K 1715/04

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller setzt sich mit dem Eilantrag gegen die Vollziehung einer naturschutzrechtlichen Entscheidung zur Wehr, mit welcher der Beigeladenen für die Errichtung einer Mobilfunkanlage eine Befreiung von einer Landschaftsschutzgebietsverordnung erteilt wurde. 2 Der Antragsteller ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. xxx/x, L. xx, Gemarkung xxxxx V. Das Grundstück grenzt an das landwirtschaftlich genutzte Flst.-Nr. xxx, auf welchem die Beigeladene Anfang September xxxx ca. 65 m von der Grundstücksgrenze zum Flst.-Nr. xxx/x entfernt und hinter einer Baumgruppe einen ca. 10 m hohe Mobilfunkmasten mit einem ca. 2,5 m hohen und ca. 2 m breiten Technikcontainer mit 10 m³ Inhalt errichtet hat. Bei der Baumgruppe handelt es sich um das Biotop Nr. xxxx (Baumhecke auf dem D. bei R.). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung „J. zwischen A. und V.“, welche das Landratsamt R. am x.xx.1995 aufgrund der §§ 22, 58 Abs. 3, 64 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG Baden-Württemberg erlassen hat. 3 Am 5.7.2004 erteilte das Landratsamt R. der Beigeladenen auf deren Antrag vom xx.x.2004 eine naturschutzrechtliche Befreiung nach § 9 der Landschaftsschutzverordnung „J. zwischen A. und V.“ zur Errichtung der Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx. Mit Verfügung vom xx.xx.2004 änderte das Landratsamt R. den Bescheid vom x.x.2004 bezüglich einer Nebenbestimmung. Anstelle des bisher vorgeschriebenen sandfarbenen Anstrichs ist jetzt ein olivgrüner Anstrich der Anlage vorgesehen. Mit weiterer Verfügung vom xx.x.2004 ordnete das Landratsamt R. die sofortige Vollziehung der Entscheidung vom x.x.2004 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erfüllung des Versorgungsauftrags durch die Beigeladene, die die Anlage benötige, um Telekommunikationsdienstleistungen im Bereich Mobilfunk erbringen zu können. Die Beigeladene habe den Nachweis erbracht, dass für die Anlage einzig der besagte Standort geeignet sei. 4 Der Antragsteller erhob am x.x.2004 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden wurde. Am x.x.2004 hat er den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung führt er aus, er habe einen Anspruch darauf, dass das Landschaftsschutzgebiet erhalten bleibe und dass die diesbezüglichen Regelungen beachtet würden. Dieser Anspruch werde durch die erteilte Befreiung verletzt, weil die geplante Mobilfunkanlage dem Zweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung widerspreche. Weil sein Grundstück ebenfalls durch die Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung belastet sei, werde mit der unzulässigen Befreiung in sein nach Art. 14 GG geschütztes Eigentum eingegriffen. Soweit der benachbarte Grundstückseigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. xxx von der Beigeladenen jährlich 4.000 bis 5.000 EUR für die Nutzung des Grundstücks erhalte, sehe sich der Antragsteller insoweit auch unter Beachtung von Art. 3 und 14 GG nachteilig belastet. Derartige Beeinträchtigungen seien als subjektiv-öffentliche Rechte zu bewerten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe zum Ausdruck gebracht, dass es sehr zu begrüßen sei, wenn ein Kläger sich mit Nachdruck und Intensität der Belange des Naturschutzes annehme. Die Belange des Naturschutzes seien zwar öffentliche Belange und kämen grundsätzlich jedem zugute. Sie bezweckten jedoch in dem vorliegenden konkreten Fall der Landschaftsschutzverordnung auch einen individuellen Schutz in dem Sinne, dass der Antragsteller ein Recht dazu habe, alle Maßnahmen von dem Gebiet fernzuhalten, die der Zweckbestimmung des Landschaftsschutzgebietes widersprechen. In dieses Recht des Antragstellers greife die streitgegenständliche Befreiung ein. Weiter könne sich der Antragsteller auf § 22 BImSchG berufen, der drittschützend sei, und auf Art. 20a GG sowie Art. 174 EG. Außerdem sei die verwendete Technik und der gewählte Standort für die Mobilfunkanlage nicht optimal. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei zudem nicht ausreichend begründet, weil es am Ort bereits ein ausreichendes Telefonnetz gebe und der öffentliche Versorgungsauftrag damit angemessen erfüllt werde. 5 Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst), 6 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom x. xx 2004 gegen die Entscheidung des Landratsamts R. vom x. xx 2004 wiederherzustellen. 7 Der Antragsgegner beantragt, 8 den Antrag abzulehnen. 9 Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, da eine Verletzung eines dem Antragsteller zustehenden Rechts durch die angegriffene Verfügung nach keiner Betrachtungsweise möglich erscheine. Im übrigen sei die angegriffene Verfügung rechtmäßig. 10 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Landschaftsschutzverordnung auch nach der Auffassung der Beigeladenen keinen Drittschutz vermitteln könne, nachdem die Ausweisung des Gebiets ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt sei. In der Sache sei die Ausnahme von der Landschaftsschutzverordnung völlig zu Recht erteilt worden. 13 Dem Gericht haben die Verfahrensakten des Landratsamts R. (3 Bände) vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen. II. 14 Der anwaltlich vertretene Antragsteller wendet sich ausschließlich gegen die naturschutzrechtliche Entscheidung des Landratsamts R. vom x.x.2004. Der auf die Vollzugsaussetzung dieser Entscheidung gerichtete, nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5, 123 Abs. 5 VwGO statthafte Eilantrag ist unzulässig und bleibt daher ohne Erfolg. 15 Der Eilantrag dient nicht der Erlangung des von Art. 19 Abs. 4 GG und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehenen gerichtlichen Individualrechtsschutzes. Mit dem Antrag wird nicht der Schutz eigener Rechte gegen staatliche Eingriffe begehrt. Denn die allein streitgegenständliche naturschutzrechtliche Entscheidung vom x.x.2004 kann den Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzen. Er besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis nicht (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). 16 Das Vorliegen der Antragsbefugnis stellt eine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Eilantrags nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO dar. § 42 Abs. 2 VwGO, der unmittelbar nur die Erforderlichkeit einer Klagebefugnis regelt, ist im Verfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.2.1996 - 11 VR 33/95 - UPR 1996, 443; Happ in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11. Auflage, § 80 Rdnr. 80 m.w.N.). Danach ist ein Eilantrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, durch den angegriffenen Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Welche Normen geeignet sind, ein solches subjektiv-öffentliches Recht zu begründen, entscheidet sich nach der Schutznormtheorie. Danach muss die infrage stehende Rechtsnorm ausschließlich oder zumindest neben dem öffentlichen Interesse auch Individualinteressen zu dienen bestimmt sein. Für den hier vorliegenden Fall, dass ein Drittbetroffener Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt begehrt, der einen anderen begünstigt, bedeutet dies, dass sein subjektiv-öffentliches Recht nur verletzt sein kann, wenn die infrage stehende Rechtsnorm neben dem öffentlichen Interesse auch seinem (Dritt-)Schutz zu dienen bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 3 C 3/89 - BVerwGE 92, 313; Wahl/Schütz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Ergänzungslieferung 2003, § 42 Rdnr. 110 ff.). 17 Nach diesen Voraussetzungen erscheint eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers ausgeschlossen. Es gibt keine individuelle Rechtsposition des Antragstellers, die durch die streitgegenständliche Entscheidung vom x.x.2004 verletzt sein könnte. 18 Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgendem: 19 Bei den hier infrage stehenden Normen handelt es sich - entgegen der Ansicht des Antragstellers - weder um § 22 BImSchG noch um Art. 20a GG oder § 174 EGV. Denn diese vom Antragsteller angeführten Bestimmungen sind nicht Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Entscheidung vom x.x.2004 und daher nicht maßgebend für die Ermittlung möglicherweise verletzter subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers. Die Rechtsgrundlagen der streitgegenständlichen Entscheidung finden sich ausschließlich in der Landschaftsschutzverordnung „J. zwischen A. und V.“ - LSV -, welche das Landratsamt R. am x.xx.1995 aufgrund der §§ 22, 58 Abs. 3, 64 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsfürsorge in der freien Landschaft - NatSchG BW - erlassen hat. 20 Die beim Erlass der streitgegenständlichen Entscheidung über eine Befreiung nach § 9 LSV zu beachtenden Regelungen der Landschaftsschutzverordnung und des Naturschutzgesetzes dienen ausschließlich öffentlichen Interessen und nicht dem Individualrechtsschutz des Antragstellers und können daher eine Antragsbefugnis nicht begründen: 21 Nach § 22 NatSchG BW dienen Landschaftsschutzgebiete dem besonderen Schutz der Natur und der Landschaft. Sie werden mit dem Ziel eingerichtet, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu erhalten oder zu verbessern, die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Natur und Landschaft zu erhalten oder um den besonderen Erholungswert von Natur und Landschaft für die Allgemeinheit zu erhalten, zu steigern oder wiederherzustellen. Dem gemäß wird in § 3 LSV zum Schutzzweck der Verordnung ausgeführt, die Ausweisung des Schutzgebiets diene der Bewahrung des Landschaftsbildes der bäuerlichen Kulturlandschaft sowie der Erhaltung der Jungmoränenlandschaft. Hierzu wird in § 5 LSV bestimmt, dass Eingriffe im Landschaftsschutzgebiet verboten sind, die das Landschaftsbild nachteilig ändern oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigen. Nach § 6 LSV bedürfen Handlungen, die den Charakter des Gebietes ändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen der schriftlichen Erlaubnis. Nach § 9 LSV kann von den Vorschriften der LSV befreit werden, wenn öffentliche Belange die Befreiung erfordern oder wenn der Vollzug der LSV zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. 22 Diese, der streitgegenständlichen Entscheidung zugrunde liegenden Bestimmungen dienen nach ihrem Wortlaut und Zweck ersichtlich ausschließlich dem öffentlichen Interesse am Erhalt einer intakten Natur und Landschaft. Sie sind daneben nicht auch zum Schutz des Antragstellers bestimmt. Eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Antragstellers ist daher ausgeschlossen, so dass es an einer Antragsbefugnis fehlt. 23 Hiergegen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, dass ihn die LSV aber belaste, indem sie die Ausnutzbarkeit seines Grundstücks Flst.-Nr. xxx/x beschränke. Ob die Beschränkung tatsächlich besteht, ist nach § 2 Abs. 3 LSV bereits zweifelhaft. Unabhängig davon würde aber auch eine Belastung durch die LSV nicht rechtfertigen können, dass sich der Antragsteller zum Sachwalter der durch die LSV zu schützenden öffentlichen Interessen macht. Der Antragsteller kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass die Entscheidung vom x.x.2004 mit seinen natur- und immissionsschutzrechtlichen Interessen und Bestrebungen nicht im Einklang stehe. Denn diese Interessen und Bestrebungen ersetzen die für die Annahme einer Antragsbefugnis erforderliche Möglichkeit einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Anwendung der fraglichen naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht objektiv rechtmäßig und fehlerfrei erfolgt sei. Selbst wenn diese Einschätzung des Antragstellers zuträfe, wofür konkrete Anhaltspunkte nicht vorgebracht wurden, könnte jedenfalls eine objektive Rechtsverletzung die Zulässigkeit seines auf Individualrechtsschutz zu richtenden Rechtsschutzbegehrens nicht begründen. 24 Danach ist sein Eilantrag unzulässig. 25 Ob sich der Antragsteller auf die formelle Rechtswidrigkeit der Sofortvollzugsanordnung berufen kann, nachdem sein Eilantrag unzulässig ist, kann dahinstehen, nachdem die formellen Voraussetzungen der Anordnung des Sofortvollzugs entgegen der Einschätzung des Antragstellers erfüllt sind. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist mit dem Bescheid vom xx.x.2004 gesondert und schriftlich erfolgt. Sie wurde mit ausreichenden, auf den konkreten Fall bezogenen Gründen, die über den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinausgehen, versehen. Einer darüber hinausgehenden, inhaltlichen Überprüfung der Sofortvollzugsbegründung bedarf es nicht, da diese nur Bestandteil der formellen, verfahrensmäßigen Ermessensentscheidung der Sofortvollzugsanordnung ist, an die keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. J. Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 80 Rdnr. 43). 26 Nach alldem konnte der Antrag keinen Erfolg haben. 27 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Danach trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt. Die Anordnung der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erschien nach § 162 Abs. 3 VwGO angebracht, nachdem sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).