Urteil
2 K 978/04
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
6mal zitiert
10Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer Waffenbesitzkarte und eines Europäischen Feuerwaffenpasses. 2 Das Landratsamt Bodenseekreis stellte ihr am 07.07.1988 eine Waffenbesitzkarte aus, auf der ein Revolver ... und zwei ... Repetiergewehre ... und ... eingetragen sind. Seit 1992 ist die Klägerin Inhaberin eines Waffenhandelsgeschäfts, das in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird und über eine Waffenhandelserlaubnis verfügt. 3 Das Amtsgericht R. erließ am 20.03.1998 gegen die Klägerin einen Strafbefehl über 100 Tagessätze zu je 200,- DM wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB). Auf ihren Einspruch wurde sie durch Urteil des Amtsgerichts R. vom 12.04.2000 freigesprochen. Das Landgericht R. verurteilte sie auf Berufung der Staatsanwaltschaft am 15.11.2000 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 150,- DM. Ihre Revision wurde vom OLG S. durch Beschluss vom 16.03.2001 verworfen. 4 Am 05.06.2002 stellte das Landratsamt Bodenseekreis der Klägerin einen Europäischen Feuerwaffenpass aus. 5 Mit Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 06.10.2003 wurde ihre Waffenbesitzkarte und der Europäische Feuerwaffenpass widerrufen (Nr. 1). Sie wurde aufgefordert, die beiden Papiere unverzüglich dem Landratsamt zu übergeben (Nr. 2) und ihre Waffen samt Munition bis zum 20.12.2003 dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 4). Für den Fall, dass die Papiere nicht fristgerecht abgegeben würden, wurde ein Zwangsgeld von 400,- EUR und für den Fall, dass Waffen und Munition nicht fristgerecht unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen würden, deren Sicherstellung angedroht (Nr. 5). Es wurde eine Gebühr von 50,- EUR erhoben (Nr. 6). Der Widerruf wurde auf die Verurteilung der Klägerin durch das Landgericht R. am 15.11.2000 zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen gestützt. Sie habe am 16.01.1996 im Rahmen eines Strafverfahrens gegen ihren Ehemann wegen Überlassens von Schusswaffen an Nichtberechtigte u.a. bezüglich eines von ihr geführten Telefongesprächs falsch ausgesagt, um die Gefahr einer Bestrafung von ihrem Mann abzulenken. Ursprünglich sei sie selbst ebenfalls mit angeklagt gewesen, das Verfahren sei aber gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden. Aufgrund der Verurteilung liege ein Regelfall der Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 b WaffG in der seit 01.04.2003 geltenden Fassung vor. Besondere Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall begründen könnten, lägen nicht vor. Es sei von der Richtigkeit der Verurteilung auszugehen. Die Waffenbesitzkarte und der Europäische Feuerwaffenpass seien deshalb gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen gewesen. 6 Die Klägerin legte am 27.10.2003 gegen den Bescheid Widerspruch ein. Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Sigmaringen (Beschluss vom 05.03.2004, Az. 2 K 1892/03) und beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 19.08.2004, Az. 1 S 976/04) blieben ohne Erfolg. Der Widerspruch der Klägerin wurde vom Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 zurückgewiesen, der am 05.04.2004 zugestellt wurde. 7 Die Klägerin hat am 05.05.2004 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Sie macht geltend, ihre Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage sei der Waffenbehörde der Stadt F. bereits seit dem 10.05.2001 bekannt gewesen. Es sei unwahrscheinlich, dass das Landratsamt F. davon nichts erfahren habe. Die Verurteilung falle erst seit der am 01.04.2003 in Kraft getretenen Änderung des Waffengesetzes unter § 5 Abs. 2 WaffG, vorher hätten Aussagedelikte nicht zur Unzuverlässigkeit geführt. Die Gesetzesänderung selbst könne aber nicht als nachträglich eingetretene Tatsache angesehen werden, die einen Widerruf der Waffenbesitzkarte rechtfertige. Außerdem ist sie der Ansicht, die Waffenbesitzkarte könne nicht unter Berufung auf die geänderten Vorschriften des neuen Waffenrechts widerrufen werden, weil eine nach altem Recht erteilte Erlaubnis gemäß § 58 Abs. 1 WaffG unverändert fortbestehe. Aus § 58 Abs. 3 WaffG ergebe sich im Umkehrschluss, dass das neue Waffenrecht für Anträge, über die bereits entschieden ist, keine Anwendung mehr finde. Die Klägerin macht weiter geltend, die Beurteilung der Zuverlässigkeit könne für Jagdsport und gewerbliche Tätigkeit nicht unterschiedlich ausfallen. Bei der Entscheidung über den Widerruf der Waffenbesitzkarte müsse deshalb berücksichtigt werden, dass sie im Falle der Unzuverlässigkeit auch ihren Waffenhandel nicht mehr führen könne. Dies sei ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und in die Berufsfreiheit. Die verschärften Zuverlässigkeitsanforderungen stellten eine Regelung mit Rückwirkung dar, deren Anwendung unverhältnismäßig sei, wenn nicht nur ein Hobby beschnitten, sondern in den Gewerbebetrieb und die Berufsfreiheit eingegriffen werde. Deswegen müsse § 58 WaffG in ihrem Fall verfassungskonform so ausgelegt werden, dass die Zuverlässigkeitsregelungen zur Anwendung kommen, die im Zeitpunkt der Erteilung der Waffenbesitzkarte gültig waren. Die Klägerin macht weiter geltend, sie habe die Waffenbesitzkarte schon seit 1988, und es sei niemals zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit Dritter gekommen. Auch nach neuem Waffenrecht liege kein Regelfall der Unzuverlässigkeit vor. Die Waffenbehörde sei an die strafrechtliche Verurteilung nicht gebunden, sondern müsse den Sachverhalt selbständig überprüfen und würdigen, was hier nicht geschehen sei. Die Verurteilung durch das Landgericht R. sei offensichtlich ein Fehlurteil; in erster Instanz sei die Klägerin freigesprochen worden. Die Zeugen, auf deren Aussagen sich das Landgericht für die Verurteilung gestützt habe, seien aufgrund der Schwere ihrer Vorstrafen nicht glaubwürdig. Außerdem wichen ihre Aussagen in der ersten und zweiten Instanz ganz erheblich voneinander ab. Das Gutachten eines Sachverständigen belege, dass aus waffentechnischer Sicht die Angaben der Klägerin über eine Pistole der Fa. Glock, die sie im Strafverfahren gegen ihren Ehemann wiedergegeben habe, wahr seien, während die Aussagen der Zeugen nicht stimmen könnten. Die Aussage der Klägerin zugunsten ihres Ehemannes sei durch einen Aussagenotstand privilegiert gewesen. Außerdem habe die Verurteilung keinen waffenrechtlichen Bezug. Die Aussage vor Gericht sei schließlich bereits 1996 gemacht worden, die Rechtskraft der Verurteilung aber erst 2001 eingetreten. Deshalb sei der Bescheid insgesamt rechtswidrig und aufzuheben. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 6. Oktober 2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30. März 2004 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er macht geltend, das Landratsamt habe von der Verurteilung der Klägerin erst am 22.04.2003 erfahren, als ein Auszug aus dem Bundeszentralregister eingeholt worden sei. Für die Prüfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit sei grundsätzlich von der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung auszugehen. Außerdem sei nicht erkennbar, dass das Landgericht R. ein Fehlurteil gefällt habe. Schon das Amtsgericht sei davon ausgegangen, dass die Aussage der Klägerin objektiv falsch gewesen sei und habe sie freigesprochen, weil es den Tatvorsatz nicht als erwiesen angesehen habe; an der Glaubwürdigkeit der Zeugen habe aber auch für das Amtsgericht kein Zweifel bestanden. Die Begehung einer Straftat sei ein wichtiges Indiz für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; für den Katalog des § 5 Abs. 2 WaffG komme es nicht darauf an, ob die Straftat auch einen waffenrechtlichen Bezug habe. Die Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 1 WaffG bedeute nicht, dass für die Inhaber einer Erlaubnis nach WaffG 1976 dieses Gesetz insgesamt weitergelte und die Zuverlässigkeit nicht nach neuem Recht geprüft werden dürfe. Die Klägerin sei auch nicht selbst Inhaberin der Waffenhandelserlaubnis, sondern die GmbH, bei der sie Geschäftsführerin sei. Es sei deshalb gerechtfertigt, allein die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin im Hinblick auf die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Jagd- und Sportwaffen zu betrachten und die Waffenhandelserlaubnis der GmbH außen vor zu lassen. Wenn die Klägerin unzuverlässig sei, müsse die Waffenhandelserlaubnis der GmbH nicht zwingend widerrufen werden; ggf. könne anstelle der Klägerin auch ein anderer Geschäftsführer berufen werden; dabei handle es sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Es liege auch keine Abweichung vom Regelfall vor. Es sei nicht untypisch, wenn eine Ehefrau versuche, ihren Ehemann durch eine uneidliche Falschaussage vor Strafe zu bewahren. Das Strafverfahren gegen den Ehemann der Klägerin, in dem sie falsch ausgesagt habe, habe Verstöße gegen das Waffengesetz zum Gegenstand gehabt, so dass die Tat besonderes Gewicht und auch einen - jedenfalls indirekten - Bezug zum Waffenrecht habe. Dazu komme, dass sie ursprünglich ebenfalls angeklagt gewesen, das Verfahren aber gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Dass die Tat selbst schon mehr als fünf Jahre zurück liege, stelle keine Abweichung vom Regelfall dar, da § 5 Abs. 2 WaffG auf die Rechtskraft der letzten Verurteilung abstelle. Auch wenn man darauf abstelle, dass seit der Tat nicht mehr als nochmals fünf Jahre vergangen sein dürften, sei auch diese Frist bei Erlass des Widerspruchsbescheides noch nicht verstrichen gewesen. 13 Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten des Landratsamts Bodenseekreis, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen, die Gerichtsakten des Eilverfahrens (2 K 1892/03) und die Akten des Strafverfahrens beim Amtsgerichts R. (...) und beim Landgerichts R. (...) vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringen wird darauf ebenso verwiesen wie auf die vorliegende Verfahrensakte. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 15 1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 16 a) Auf den Widerruf sind ausschließlich die Regelungen des heute geltenden Waffengesetzes anzuwenden. Nach Art. 19 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (BGBl I, 3970ff; WaffRNeuRegG) gelten seit 01.04.2003 die Regelungen des neuen Waffengesetzes. Das bisher geltende WaffG 1976 ist gemäß Art. 19 Nr. 1 Satz 3 WaffRNeuRegG am 01.04.2003 außer Kraft getreten. Die Überleitungsvorschriften des neuen Waffenrechts führen nicht dazu, dass das Waffengesetz 1976 für Inhaber einer Erlaubnis nach altem Recht weiterhin gelten würde. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 gelten nur „Erlaubnisse“ im Sinne des WaffG 1976 fort. Dies bedeutet, dass nach bisherigem Waffenrecht erteilte Waffenbesitzkarten und Waffenscheine mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes nicht ihre Gültigkeit verlieren und nicht nach neuem Recht erneut beantragt werden müssen, wie dies z.B. nach § 58 Abs. 2 WaffG 2002 für Kriegsschusswaffen der Fall ist. Diese Form der Fortgeltung wurde auch schon in § 57 Abs. 5 WaffG 1976 angeordnet und hat zur Folge, dass der Umfang, der Inhalt und die Gültigkeitsdauer bereits erteilter Waffenbesitzkarten und Waffenscheine noch nach dem bei Erteilung maßgeblichen Recht zu beurteilen sind, sie aber ansonsten wie Waffenbesitzkarten und Waffenscheine nach neuem Recht behandelt werden. Aus der Überleitungsregelung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 ergibt sich damit keine Fortgeltung der bisherigen Verfahrensvorschriften oder der bisherigen Regelungen über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit für Inhaber einer Erlaubnis, die noch nach dem Waffengesetz 1976 erteilt worden ist. Der weitere Fortbestand der Erlaubnis hängt seit dem 01.04.2003 von den Voraussetzungen ab, die das Waffengesetz heute für die Innehabung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen aufstellt, hinsichtlich der Zuverlässigkeit insbesondere in § 5 WaffG n.F. (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1983, BVerwGE 67, 16, 19f zur Überleitung von Erlaubnissen in das Waffengesetz 1976; ebenso VG Aachen Urteil vom 31.03.2004, - 6 K 1922/03, zit. nach juris; a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 16.03.2003, - RN 7 S 03.1019 -). Dies gilt für alle Waffenbesitzer, die nach dem Waffengesetz 1976 als zuverlässig galten. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs (BR-Drucks. 596/01, S. 168) ist nicht erkennbar, dass die Übergangsregelung speziell diejenigen Waffenbesitzer wieder von den verschärften Anforderungen des neuen Waffenrechts an die Zuverlässigkeit ausnehmen sollte, die diese Anforderungen nicht mehr erfüllen würden. Einen Bestandsschutz für eine einmal rechtmäßig erteilte Erlaubnis, wie ihn die Klägerin in Anlehnung an eine baurechtliche Genehmigung geltend macht, gibt es im Waffenrecht schon deswegen nicht, weil § 45 Abs. 2 WaffG 2002 - ebenso wie § 47 Abs. 2 WaffG 1976 - einen späteren Widerruf wegen nachträglich eingetretener Versagungsgründe zwingend vorschreibt (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG). Etwas anders ergibt sich auch nicht aus § 58 Abs. 3 WaffG, der eine Sonderregelung für noch nicht beschiedene Anträge auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis enthält. Ein Umkehrschluss für den vorliegenden Fall ist schon deswegen nicht möglich, weil es nicht um die Bescheidung eines Antrags der Klägerin geht, sondern um einen von Amts wegen vorzunehmenden Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis. 17 b) Die Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis bildet § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, der mit der bisherigen Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. wortgleich ist. Danach ist eine erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Erlaubnis in diesem Sinne sind Waffenscheine und Waffenbesitzkarten gemäß § 10 WaffG, aber auch Waffenscheine gemäß § 35 Abs. 1 WaffG 1976 und Waffenbesitzkarten nach § 28 Abs. 1 WaffG 1976, die aufgrund von § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG fortgelten. Treten nachträglich Tatsachen ein, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen, ist diese zwingend zu widerrufen; der Verwaltung ist insoweit kein Ermessen eingeräumt. 18 c) Der Widerruf ist nicht wegen Versäumung einer Widerrufsfrist rechtswidrig. Es kann offen bleiben, ob die Mitteilung der Verurteilung an das Ordnungsamt der Stadt F. vom 10.05.2001 an das Landratsamt weitergeleitet worden ist, denn die Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 LVwVfG ist auf den zwingenden Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Satz. 1 WaffG ohnehin nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1996, BVerwGE 101, 24, 33f zu § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976). Das Waffengesetz regelt den Widerruf der Waffenbesitzkarte abschließend, soweit er zwingend vorgeschrieben ist. Es schließt damit eine Heranziehung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts aus. Die Jahresfrist ist nicht ergänzend anwendbar, wenn der Gesetzgeber erkennbar zum Schutz vorrangiger Grundrechte Dritter einen gesetzwidrigen Zustand schlechterdings nicht hinnehmen will, was bei einem Widerruf der Fall ist, wenn zwingende Erteilungsvoraussetzungen wie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sind. 19 d) Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG liegen vor. 20 aa) Das Landratsamt Bodenseekreis hat zu Recht angenommen, dass mit Rechtskraft der Verurteilung der Klägerin wegen uneidlicher Falschaussage am 16.03.2001 nachträglich eine Tatsache eingetreten ist, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätte führen müssen und die jetzt zum Widerruf zwingt. Die Änderung des Waffengesetzes zum 01.04.2003 mit einer geänderten Fassung der Regelvermutungen für waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ist im Gegensatz dazu zwar keine nachträglich eingetretene Tatsache (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 11.09.2003, - 21 CS 03.1736 -), aber eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage, die bei der Prüfung, ob die Verurteilung einen Versagungstatbestand erfüllt, berücksichtigt werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Formulierung „Tatsachen, die zur Versagung hätten führen müssen“ im Tatbestand der Widerrufsregelung nicht den Zweck, nachträglich eingetretene Tatsachen so zu behandeln, als seien sie bereits vor Erteilung der Waffenbesitzkarte eingetreten, und sie so zu bewerten, wie sie nach der damaligen Rechtslage bei der Entscheidung über die Erteilung zu bewerten gewesen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1983, BVerwGE 67, 16, 19f). Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, ob die Tatsache im Zeitpunkt ihres Eintritts, also mit der Rechtskraft der Verurteilung im März 2001, nach der damals noch maßgeblichen Rechtslage, dem Waffengesetz 1976, zur Versagung der Erlaubnis hätte führen müssen (so aber zu den Überleitungsvorschriften des Waffengesetzes 1976 BVerwG, Urteil vom 18.03.1983, a.a.O., 20; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 14.11.2003, - 21 CS 03.2056 -; VG Regensburg, Beschluss vom 16.03.2003, - RN 7 S 03.1019 - und Beschluss vom 16.07.2003, - RN 7 S 03.1151 -, zitiert nach juris). Maßgeblich für den Widerruf ist vielmehr, ob es heute der gesetzlichen Regelung zuwiderläuft, dass die Klägerin die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen ausübt und eine Erlaubnis heute versagt werden müsste. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum WaffRNeuRegG (BR-Drucks. 596/01, S. 152). Dort heißt es: 21 „...Erlangt die Waffenbehörde davon Kenntnis, dass nach Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis Versagungstatbestände eingetreten sind, ist die Erlaubnis zu widerrufen.“ 22 Demnach kommt es nur darauf an, dass ein Versagungstatbestand vorliegt und die Waffenbehörde hiervon Kenntnis hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1985, BVerwGE 71, 234, 243; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2004, - 1 S 976/04 -; VG Aachen, Urteil vom 31.03.2004, - 6 K 1922/03 -, zit. nach juris; ebenso Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht, S. 178 Rn. 26). Dass die Waffenbehörde bei einem Widerruf Versagungstatbestände grundsätzlich nach heute geltendem Recht und nicht bezogen auf die im Zeitpunkt des relevanten Ereignisses maßgebliche frühere Rechtslage zu prüfen hat, folgt auch daraus, dass bei den Regelvermutungen für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zwangsläufig Verurteilungen in einem Zeitraum von fünf Jahren, im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG sogar von zehn Jahren vor der behördlichen Entscheidung berücksichtigt werden müssen. Wenn der Gesetzgeber eine Prüfung der Unzuverlässigkeit nach der Rechtslage im Zeitpunkt der jeweiligen Verurteilung gewollt hätte, wäre dazu eine Übergangsregelung für alle strafrechtlichen Verurteilungen vor dem 01.04.2003 erforderlich gewesen, die es aber nicht gibt. Für eine Prüfung der heute geltenden Versagungstatbestände spricht weiter, dass ein Widerruf im Gegensatz zur Rücknahme Wirkungen nur für die Zukunft, aber nicht für die Vergangenheit entfalten kann (vgl. Hinze/Runkel/Schmidt/Scholzen, Kommentar WaffG 1976, § 47 Anm. 6). Wie oben bereits erörtert, steht die Übergangsregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG dem nicht entgegen. 23 bb) Die Voraussetzungen eines Versagungstatbestandes sind gegeben, weil die Klägerin nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG fehlt es daran in der Regel bei Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies ist bei der Klägerin der Fall, weil sie vom Landgericht R. wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt wurde und das OLG S. am 16.03.2001 die Revision verworfen hat. 24 Das Landratsamt ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass grundsätzlich von der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung auszugehen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht auf die Begehung bestimmter Straftaten, sondern auf die strafrechtliche Verurteilung und das ausgeurteilte Strafmaß als Tatbestandsmerkmal abstellt. Bei der Schwelle von 60 Tagessätzen im Falle einer Erst-Verurteilung handelt es sich um einen Mittelwert, welcher der Tatsache Rechnung trägt, dass in der Praxis der Strafgerichte 60 Tagessätze durchaus ein erhebliches Unwerturteil bei einer Geldstrafe darstellen. Dieses Strafmaß setzt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine konkrete Tat von einigem Gewicht voraus und wird bei Bagatelldelikten nicht verhängt (vgl. BR-Drucks. 596/01, S. 102). Die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes erfordert deshalb keine Prüfung der Behörde, ob die betroffene Person tatsächlich eine Straftat begangen hat. Mit der Voraussetzung einer rechtskräftigen Verurteilung will das Gesetz sicherstellen, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf einer tragfähigen Grundlage erfolgt. Dafür bietet das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich bei ihrer Entscheidung auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1992, - 1 B 61/92 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63). Die von der Klägerin dagegen angeführte Rechtsprechung, wonach die Behörde an die strafgerichtliche Entscheidung nicht gebunden ist und eigenständig festzustellen hat, welchen Gesetzesverstoß die betroffene Person begangen hat (BVerwG, Urteil vom 26.03.1996, BVerwGE 101, 24, 32 = NJW 1997, 336ff), steht dem nicht entgegen, zumal sie einen Fall betrifft, in dem das Strafverfahren gemäß § 153a StPO eingestellt worden war und der Einstellungsbeschluss keine Gründe und damit - anders als hier - gerade keine zureichende Tatsachengrundlage für die behördliche Entscheidung enthielt. 25 Es drängt sich auch nicht auf, dass es sich bei der Verurteilung durch das Landgericht R. um ein Fehlurteil handeln würde. Insbesondere ist der Hinweis auf die Vorstrafen der beiden Zeugen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Strafverfahren in Frage zu stellen. Bei der Analyse einer Zeugenaussage geht es nicht darum, ob der Zeuge als Person im allgemeinen glaubwürdig ist, sondern ob seine Angaben zu einem bestimmten Geschehen zutreffend sind, d.h. einem tatsächlichen Erleben entsprechen. (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.1999, - 1 StR 618/98 -, BGHSt 45, 164-182). Deshalb kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Aussagen der Zeugen zu einem völlig anderen Sachverhalt, nämlich den Angaben der Klägerin zu Möglichkeiten des Umbaus einer Pistole der Fa. Glock in eine Dekorationswaffe bzw. der Möglichkeit, den Umbau wieder rückgängig zu machen, aus waffentechnischer Sicht zutreffend sind. Ein Vergleich der Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht mit dem Sachverhalt, den das Landgericht anhand späterer Aussagen derselben Zeugen als erwiesen angesehen hat, ist für die Glaubwürdigkeit der Zeugen ebenfalls nicht aussagekräftig, sondern allenfalls ein Vergleich der protokollierten Aussagen vor dem Amtsgericht (AS 283/304 der Strafverfahrensakte) und der Aussagen, die im Urteil des Landgerichts wiedergegeben sind (AS 350-354 der Strafverfahrensakte). Daraus ergeben sich aber keine gravierenden Widersprüche. Im Übrigen hat das Amtsgericht den objektiven Hergang der Telefonate im Sommer 1992 aufgrund der Zeugenaussagen genauso als erwiesen angesehen wie später das Landgericht. Der Freispruch der Klägerin durch das Amtsgericht beruhte auf der Erwägung, dass sie das Telefonat mit dem Zeugen H. ... im Strafverfahren im Jahr 1996 möglicherweise nicht wider besseres Wissen abgestritten habe, sondern sich daran schlicht nicht mehr erinnern konnte, ... Die Strafkammer des Landgerichts hatte keine derartigen Zweifel, weil die Klägerin selbst im Verfahren mehrfach betont hatte, sie könne sich an den Inhalt der fraglichen Telefongespräche mit den Zeugen H. im Jahr 1992 noch genau erinnern. Dieser Schluss erscheint dem Gericht nachvollziehbar; jedenfalls drängt es sich nicht auf, dass die Klägerin bei dieser Beweislage aufgrund ihrer eigenen Einlassung zu Unrecht verurteilt worden wäre. 26 cc) Die Regelwirkung des § 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG ist nicht aufgrund anderer besonderer Umstände ausgeräumt. Das Verhalten der Klägerin, das der Verurteilung zu Grunde liegt, rechtfertigt in Verbindung mit den sonstigen Umständen die Annahme, dass sie waffenrechtlich nicht mehr zuverlässig ist. Dass die Verurteilung wegen eines Aussagedelikts abstrakt betrachtet keinen waffenrechtlichen Bezug aufweist, rechtfertigt ein Abweichen vom Regelfall nicht, weil es bei Vorliegen der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgezählten Straftaten auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen ausdrücklich nicht ankommt (vgl. BR-Drucks. 596/01, S. 102). Darüber hinaus ist ein - wenn auch indirekter - waffenrechtlicher Bezug darin zu sehen, dass die Klägerin wegen einer falschen Aussage im Rahmen eines Strafverfahrens verurteilt worden ist, das Verstöße gegen das Waffenrecht zum Gegenstand hatte. Dass die Klägerin in einem Aussagenotstand gehandelt hat, weil ihr Ehemann angeklagt war, erscheint auch nicht ausreichend, um die Regelwirkung auszuräumen, weil die Möglichkeit bestanden hätte, das Zeugnis gemäß § 52 StPO insgesamt zu verweigern. Die Zwangslage kann zwar strafmildernd berücksichtigt werden, wie das Landgericht R. es getan hat, lässt aber keine Aussage dahingehend zu, dass die Klägerin deshalb ungeachtet der Verurteilung als waffenrechtlich zuverlässig anzusehen wäre. 27 Die Regelwirkung entfällt auch nicht wegen des zeitlichen Abstandes zur Tat. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, die gesetzliche Regelwirkung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 WaffG als widerlegt anzusehen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, aber die Begehung der Straftat selbst - etwa aufgrund eines außergewöhnlich langen Strafverfahrens - sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat. Feste Zeiträume für den Entfall der Regelwirkung lassen sich in derartigen Fällen nicht allgemein angeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann allerdings der in § 5 Abs. 2 WaffG vorgegebene Zeitraum von fünf Jahren nochmals herangezogen werden, so dass die Regelwirkung jedenfalls dann nicht mehr ohne weiteres anwendbar ist, wenn die Begehung der Tat bei Erlass des Widerspruchsbescheides bereits zehn Jahre oder länger zurückliegt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1990, - 1 C 56/89 -. DVBl 1990, 1043, 1044). Dies ist bei der Klägerin aber nicht der Fall: Seit ihrer Aussage vor Gericht am 16.01.1996 waren bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 30.03.2004 jedenfalls noch keine zehn Jahre vergangen, so dass der Zeitablauf allein die Regelwirkung nicht entkräftet. 28 e) Der Widerruf ist auch nicht unverhältnismäßig. Dem privaten Interesse der Klägerin, weiterhin den Besitz über die beiden Gewehre und den Revolver auszuüben, steht das öffentliche Interesse gegenüber, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten in jeder Hinsicht Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994, BVerwGE 97, 245, 248). Diesem öffentlichen Interesse ist hier der Vorrang einzuräumen, da die Klägerin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt und auch keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG zu widerlegen. 29 Es bestehen auch keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des neuen Waffenrechts. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG knüpft zwar an strafrechtliche Verurteilungen in den vergangenen fünf Jahren und damit auch schon vor Inkrafttreten des neuen Waffenrechts an. Darin liegt aber kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach neuem Recht und ein darauf gestützter Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis für die Zukunft entfalten keine Rechtswirkungen mehr für die Vergangenheit, so dass keine „echte Rückwirkung“ oder Rückbewirkung von Rechtsfolgen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt (vgl. dazu BVerfGE 30, 367, 385 und BVerfGE 72, 200, 241 und E 97, 67, 78). Es handelt sich um eine „unechte Rückwirkung“ bzw. eine tatbestandliche Rückanknüpfung, die verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist (vgl. v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar GG Art. 20 Abs. 3 Rn. 286 m.w.N.). Grenzen der Zulässigkeit können sich hier nur aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64, 86). Ein besonderer Vertrauensschutz ist hier nicht ersichtlich: Die Klägerin hat ihre Waffen bereits 1988 erworben und im Verfahren nicht geltend gemacht, dass sie nach Rechtskraft ihrer strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2001 etwa noch schutzwürdige Dispositionen im Vertrauen darauf getätigt hätte, dass die Verurteilung nicht zu einem Widerruf der Waffenbesitzkarte führen könnte. 30 Die Berücksichtigung strafrechtlicher Verurteilungen vor Inkrafttreten des neuen Waffenrechts verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Neuregelung des Waffenrechts 2002 brachte eine Verschärfung der Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Damit ist der Gesetzgeber seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Pflicht nachgekommen, sich schützend vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit seiner Bürger zu stellen, und diese vor Beeinträchtigungen durch Personen zu bewahren, die nach geltendem Recht kein Vertrauen (mehr) verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden. Bei strafrechtlich relevantem Verhalten wird die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht mehr an bestimmte Delikte, sondern an das ausgeurteilte Strafmaß geknüpft. Maßgeblich sind die Art der Begehung (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und die im Strafmaß zum Ausdruck kommende Schwere des Fehlverhaltens; bei dem in § 5 Abs. 2 WaffG 2002 genannten Strafmaß von mindestens 60 Tagessätzen geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine gewichtige Straftat vorliegt (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BR-Drucks. 596/01, S. 102). Dabei ist es sachgerecht und erforderlich, alle strafrechtlichen Verurteilungen eines Waffenbesitzers in dem genannten Zeitraum von fünf Jahren zu berücksichtigen, und nicht nur die Straftaten, die nach Inkrafttreten des neuen Waffenrechts begangen und abgeurteilt wurden. Das Interesse des Gesetzgebers, bei Vorliegen von gewichtigen Straftaten den Besitz von Waffen im Regelfall auszuschließen oder zu entziehen, wiegt schwerer als das Interesse der Klägerin, ihre Jagdwaffen trotz der strafrechtlichen Verurteilung weiterhin zu besitzen. Auch das von der Klägerin betriebene Waffenhandelsgeschäft vermittelt kein schutzwürdiges Interesse am Bestand ihrer Waffenbesitzkarte. Die Anwendung der strengeren Zuverlässigkeitsvorschriften des neuen Waffenrechts kann zwar dazu führen, dass ein Widerruf der Waffenhandelserlaubnis oder eine nachträgliche Nebenbestimmung dahingehend auszusprechen ist, dass die GmbH anstelle der Klägerin einen anderen Geschäftsführer berufen muss. Diese Maßnahme wäre für die GmbH als verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung anzusehen; für die Klägerin würde sie sich als Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) in Form einer subjektive Zulassungsvoraussetzung darstellen, weil das Vorliegen strafrechtlicher Verurteilungen letztlich ein verhaltensbezogenes Kriterium ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 377, 406; 9, 338, 346; 13, 97, 107; 75, 240, 267; 78, 179, 192; 80, 1, 24) ist die Aufstellung subjektiver Berufszulassungsvoraussetzungen zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig. Der Schutz der Bevölkerung vor Beeinträchtigungen durch Waffenbesitzer, die kein Vertrauen mehr verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden, ist wohl als ein solches überragend wichtiges Gemeinschaftsgut anzusehen. 31 Dies kann aber letztlich offen bleiben, weil eine derartige Abwägung nur für den Widerruf solcher Erlaubnisse getroffen werden muss, die die Klägerin für ihren Berufsausübung und ihren Gewerbebetrieb benötigt, aber nicht für den hier streitgegenständlichen Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von zwei Jagdgewehren und einem Revolver für die Jagd, also für eine Verwendung zu Freizeitzwecken. Insoweit können für die Klägerin jedenfalls keine anderen Zuverlässigkeitsmaßstäbe gelten als für Kunden, die in ihrem Waffenhandelsgeschäft Jagd- und Sportwaffen erwerben. Im Hinblick auf den Gewerbebetrieb der Klägerin müsste die zuständige Waffenbehörde zuerst die Waffenhandelserlaubnis der GmbH widerrufen oder eine nachträgliche Nebenbestimmung erlassen, wonach die GmbH anstelle der Klägerin einen anderen Geschäftsführer berufen müsste; dabei kommt dem Widerruf der Waffenbesitzkarte keinerlei Tatbestands- oder Bindungswirkung für die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit oder für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu. 32 2. Der Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses ist nach dem Gesagten ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Europäische Feuerwaffenpass gemäß § 6 Abs. 5 WaffG 1976 i. V. m. § 9d Abs. 2 der 1. WaffV 1987 ist eine Erlaubnis im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG, weil er die Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition bei Besuchen in anderen Mitgliedsstaaten der EU ermöglicht. Der Feuerwaffenpass setzt gemäß § 9d Abs. 2 der 1. WaffV 1987 zwingend eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz voraus. Nachdem diese vom Landratsamt widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, ist eine Erteilungsvoraussetzung nachträglich entfallen, so dass die Voraussetzungen für den Widerruf gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorliegen. 33 3. Die mit dem Widerruf verbundene Anordnung, die Erlaubnisurkunden zurückzugeben und die Waffen entweder dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, ergibt sich aus § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG. Die Androhung des Zwangsgeldes entspricht ebenfalls den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. insbesondere §§ 2, 18, 19, 20 und 23 LVwVG). 34 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts abgewichen wird und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14.11.2003, - 21 CS 03.2056 -, zitiert nach juris) ist für die Frage, ob nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 zur Versagung hätten führen müssen, auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Tatsache abzustellen und nicht - wie hier vertreten - auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2004, - 1 S 976/04 -). Die Entscheidung beruht auch auf dieser Abweichung, weil die Verurteilung der Klägerin im Jahre 2001 rechtskräftig wurde und bei einer Beurteilung nach § 5 WaffG 1976 nicht zur Unzuverlässigkeit geführt hätte. Die Rechtssache hat darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO). Gründe 14 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 15 1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 16 a) Auf den Widerruf sind ausschließlich die Regelungen des heute geltenden Waffengesetzes anzuwenden. Nach Art. 19 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (BGBl I, 3970ff; WaffRNeuRegG) gelten seit 01.04.2003 die Regelungen des neuen Waffengesetzes. Das bisher geltende WaffG 1976 ist gemäß Art. 19 Nr. 1 Satz 3 WaffRNeuRegG am 01.04.2003 außer Kraft getreten. Die Überleitungsvorschriften des neuen Waffenrechts führen nicht dazu, dass das Waffengesetz 1976 für Inhaber einer Erlaubnis nach altem Recht weiterhin gelten würde. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 gelten nur „Erlaubnisse“ im Sinne des WaffG 1976 fort. Dies bedeutet, dass nach bisherigem Waffenrecht erteilte Waffenbesitzkarten und Waffenscheine mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes nicht ihre Gültigkeit verlieren und nicht nach neuem Recht erneut beantragt werden müssen, wie dies z.B. nach § 58 Abs. 2 WaffG 2002 für Kriegsschusswaffen der Fall ist. Diese Form der Fortgeltung wurde auch schon in § 57 Abs. 5 WaffG 1976 angeordnet und hat zur Folge, dass der Umfang, der Inhalt und die Gültigkeitsdauer bereits erteilter Waffenbesitzkarten und Waffenscheine noch nach dem bei Erteilung maßgeblichen Recht zu beurteilen sind, sie aber ansonsten wie Waffenbesitzkarten und Waffenscheine nach neuem Recht behandelt werden. Aus der Überleitungsregelung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 ergibt sich damit keine Fortgeltung der bisherigen Verfahrensvorschriften oder der bisherigen Regelungen über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit für Inhaber einer Erlaubnis, die noch nach dem Waffengesetz 1976 erteilt worden ist. Der weitere Fortbestand der Erlaubnis hängt seit dem 01.04.2003 von den Voraussetzungen ab, die das Waffengesetz heute für die Innehabung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen aufstellt, hinsichtlich der Zuverlässigkeit insbesondere in § 5 WaffG n.F. (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1983, BVerwGE 67, 16, 19f zur Überleitung von Erlaubnissen in das Waffengesetz 1976; ebenso VG Aachen Urteil vom 31.03.2004, - 6 K 1922/03, zit. nach juris; a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 16.03.2003, - RN 7 S 03.1019 -). Dies gilt für alle Waffenbesitzer, die nach dem Waffengesetz 1976 als zuverlässig galten. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs (BR-Drucks. 596/01, S. 168) ist nicht erkennbar, dass die Übergangsregelung speziell diejenigen Waffenbesitzer wieder von den verschärften Anforderungen des neuen Waffenrechts an die Zuverlässigkeit ausnehmen sollte, die diese Anforderungen nicht mehr erfüllen würden. Einen Bestandsschutz für eine einmal rechtmäßig erteilte Erlaubnis, wie ihn die Klägerin in Anlehnung an eine baurechtliche Genehmigung geltend macht, gibt es im Waffenrecht schon deswegen nicht, weil § 45 Abs. 2 WaffG 2002 - ebenso wie § 47 Abs. 2 WaffG 1976 - einen späteren Widerruf wegen nachträglich eingetretener Versagungsgründe zwingend vorschreibt (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG). Etwas anders ergibt sich auch nicht aus § 58 Abs. 3 WaffG, der eine Sonderregelung für noch nicht beschiedene Anträge auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis enthält. Ein Umkehrschluss für den vorliegenden Fall ist schon deswegen nicht möglich, weil es nicht um die Bescheidung eines Antrags der Klägerin geht, sondern um einen von Amts wegen vorzunehmenden Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis. 17 b) Die Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis bildet § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, der mit der bisherigen Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. wortgleich ist. Danach ist eine erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Erlaubnis in diesem Sinne sind Waffenscheine und Waffenbesitzkarten gemäß § 10 WaffG, aber auch Waffenscheine gemäß § 35 Abs. 1 WaffG 1976 und Waffenbesitzkarten nach § 28 Abs. 1 WaffG 1976, die aufgrund von § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG fortgelten. Treten nachträglich Tatsachen ein, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen, ist diese zwingend zu widerrufen; der Verwaltung ist insoweit kein Ermessen eingeräumt. 18 c) Der Widerruf ist nicht wegen Versäumung einer Widerrufsfrist rechtswidrig. Es kann offen bleiben, ob die Mitteilung der Verurteilung an das Ordnungsamt der Stadt F. vom 10.05.2001 an das Landratsamt weitergeleitet worden ist, denn die Jahresfrist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 LVwVfG ist auf den zwingenden Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Satz. 1 WaffG ohnehin nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1996, BVerwGE 101, 24, 33f zu § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976). Das Waffengesetz regelt den Widerruf der Waffenbesitzkarte abschließend, soweit er zwingend vorgeschrieben ist. Es schließt damit eine Heranziehung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts aus. Die Jahresfrist ist nicht ergänzend anwendbar, wenn der Gesetzgeber erkennbar zum Schutz vorrangiger Grundrechte Dritter einen gesetzwidrigen Zustand schlechterdings nicht hinnehmen will, was bei einem Widerruf der Fall ist, wenn zwingende Erteilungsvoraussetzungen wie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sind. 19 d) Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG liegen vor. 20 aa) Das Landratsamt Bodenseekreis hat zu Recht angenommen, dass mit Rechtskraft der Verurteilung der Klägerin wegen uneidlicher Falschaussage am 16.03.2001 nachträglich eine Tatsache eingetreten ist, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätte führen müssen und die jetzt zum Widerruf zwingt. Die Änderung des Waffengesetzes zum 01.04.2003 mit einer geänderten Fassung der Regelvermutungen für waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ist im Gegensatz dazu zwar keine nachträglich eingetretene Tatsache (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 11.09.2003, - 21 CS 03.1736 -), aber eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage, die bei der Prüfung, ob die Verurteilung einen Versagungstatbestand erfüllt, berücksichtigt werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Formulierung „Tatsachen, die zur Versagung hätten führen müssen“ im Tatbestand der Widerrufsregelung nicht den Zweck, nachträglich eingetretene Tatsachen so zu behandeln, als seien sie bereits vor Erteilung der Waffenbesitzkarte eingetreten, und sie so zu bewerten, wie sie nach der damaligen Rechtslage bei der Entscheidung über die Erteilung zu bewerten gewesen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1983, BVerwGE 67, 16, 19f). Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, ob die Tatsache im Zeitpunkt ihres Eintritts, also mit der Rechtskraft der Verurteilung im März 2001, nach der damals noch maßgeblichen Rechtslage, dem Waffengesetz 1976, zur Versagung der Erlaubnis hätte führen müssen (so aber zu den Überleitungsvorschriften des Waffengesetzes 1976 BVerwG, Urteil vom 18.03.1983, a.a.O., 20; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 14.11.2003, - 21 CS 03.2056 -; VG Regensburg, Beschluss vom 16.03.2003, - RN 7 S 03.1019 - und Beschluss vom 16.07.2003, - RN 7 S 03.1151 -, zitiert nach juris). Maßgeblich für den Widerruf ist vielmehr, ob es heute der gesetzlichen Regelung zuwiderläuft, dass die Klägerin die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen ausübt und eine Erlaubnis heute versagt werden müsste. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum WaffRNeuRegG (BR-Drucks. 596/01, S. 152). Dort heißt es: 21 „...Erlangt die Waffenbehörde davon Kenntnis, dass nach Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis Versagungstatbestände eingetreten sind, ist die Erlaubnis zu widerrufen.“ 22 Demnach kommt es nur darauf an, dass ein Versagungstatbestand vorliegt und die Waffenbehörde hiervon Kenntnis hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1985, BVerwGE 71, 234, 243; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2004, - 1 S 976/04 -; VG Aachen, Urteil vom 31.03.2004, - 6 K 1922/03 -, zit. nach juris; ebenso Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht, S. 178 Rn. 26). Dass die Waffenbehörde bei einem Widerruf Versagungstatbestände grundsätzlich nach heute geltendem Recht und nicht bezogen auf die im Zeitpunkt des relevanten Ereignisses maßgebliche frühere Rechtslage zu prüfen hat, folgt auch daraus, dass bei den Regelvermutungen für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zwangsläufig Verurteilungen in einem Zeitraum von fünf Jahren, im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 1b WaffG sogar von zehn Jahren vor der behördlichen Entscheidung berücksichtigt werden müssen. Wenn der Gesetzgeber eine Prüfung der Unzuverlässigkeit nach der Rechtslage im Zeitpunkt der jeweiligen Verurteilung gewollt hätte, wäre dazu eine Übergangsregelung für alle strafrechtlichen Verurteilungen vor dem 01.04.2003 erforderlich gewesen, die es aber nicht gibt. Für eine Prüfung der heute geltenden Versagungstatbestände spricht weiter, dass ein Widerruf im Gegensatz zur Rücknahme Wirkungen nur für die Zukunft, aber nicht für die Vergangenheit entfalten kann (vgl. Hinze/Runkel/Schmidt/Scholzen, Kommentar WaffG 1976, § 47 Anm. 6). Wie oben bereits erörtert, steht die Übergangsregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG dem nicht entgegen. 23 bb) Die Voraussetzungen eines Versagungstatbestandes sind gegeben, weil die Klägerin nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG fehlt es daran in der Regel bei Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sind, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies ist bei der Klägerin der Fall, weil sie vom Landgericht R. wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt wurde und das OLG S. am 16.03.2001 die Revision verworfen hat. 24 Das Landratsamt ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass grundsätzlich von der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung auszugehen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht auf die Begehung bestimmter Straftaten, sondern auf die strafrechtliche Verurteilung und das ausgeurteilte Strafmaß als Tatbestandsmerkmal abstellt. Bei der Schwelle von 60 Tagessätzen im Falle einer Erst-Verurteilung handelt es sich um einen Mittelwert, welcher der Tatsache Rechnung trägt, dass in der Praxis der Strafgerichte 60 Tagessätze durchaus ein erhebliches Unwerturteil bei einer Geldstrafe darstellen. Dieses Strafmaß setzt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine konkrete Tat von einigem Gewicht voraus und wird bei Bagatelldelikten nicht verhängt (vgl. BR-Drucks. 596/01, S. 102). Die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes erfordert deshalb keine Prüfung der Behörde, ob die betroffene Person tatsächlich eine Straftat begangen hat. Mit der Voraussetzung einer rechtskräftigen Verurteilung will das Gesetz sicherstellen, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf einer tragfähigen Grundlage erfolgt. Dafür bietet das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich bei ihrer Entscheidung auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.04.1992, - 1 B 61/92 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63). Die von der Klägerin dagegen angeführte Rechtsprechung, wonach die Behörde an die strafgerichtliche Entscheidung nicht gebunden ist und eigenständig festzustellen hat, welchen Gesetzesverstoß die betroffene Person begangen hat (BVerwG, Urteil vom 26.03.1996, BVerwGE 101, 24, 32 = NJW 1997, 336ff), steht dem nicht entgegen, zumal sie einen Fall betrifft, in dem das Strafverfahren gemäß § 153a StPO eingestellt worden war und der Einstellungsbeschluss keine Gründe und damit - anders als hier - gerade keine zureichende Tatsachengrundlage für die behördliche Entscheidung enthielt. 25 Es drängt sich auch nicht auf, dass es sich bei der Verurteilung durch das Landgericht R. um ein Fehlurteil handeln würde. Insbesondere ist der Hinweis auf die Vorstrafen der beiden Zeugen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben im Strafverfahren in Frage zu stellen. Bei der Analyse einer Zeugenaussage geht es nicht darum, ob der Zeuge als Person im allgemeinen glaubwürdig ist, sondern ob seine Angaben zu einem bestimmten Geschehen zutreffend sind, d.h. einem tatsächlichen Erleben entsprechen. (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.1999, - 1 StR 618/98 -, BGHSt 45, 164-182). Deshalb kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Aussagen der Zeugen zu einem völlig anderen Sachverhalt, nämlich den Angaben der Klägerin zu Möglichkeiten des Umbaus einer Pistole der Fa. Glock in eine Dekorationswaffe bzw. der Möglichkeit, den Umbau wieder rückgängig zu machen, aus waffentechnischer Sicht zutreffend sind. Ein Vergleich der Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht mit dem Sachverhalt, den das Landgericht anhand späterer Aussagen derselben Zeugen als erwiesen angesehen hat, ist für die Glaubwürdigkeit der Zeugen ebenfalls nicht aussagekräftig, sondern allenfalls ein Vergleich der protokollierten Aussagen vor dem Amtsgericht (AS 283/304 der Strafverfahrensakte) und der Aussagen, die im Urteil des Landgerichts wiedergegeben sind (AS 350-354 der Strafverfahrensakte). Daraus ergeben sich aber keine gravierenden Widersprüche. Im Übrigen hat das Amtsgericht den objektiven Hergang der Telefonate im Sommer 1992 aufgrund der Zeugenaussagen genauso als erwiesen angesehen wie später das Landgericht. Der Freispruch der Klägerin durch das Amtsgericht beruhte auf der Erwägung, dass sie das Telefonat mit dem Zeugen H. ... im Strafverfahren im Jahr 1996 möglicherweise nicht wider besseres Wissen abgestritten habe, sondern sich daran schlicht nicht mehr erinnern konnte, ... Die Strafkammer des Landgerichts hatte keine derartigen Zweifel, weil die Klägerin selbst im Verfahren mehrfach betont hatte, sie könne sich an den Inhalt der fraglichen Telefongespräche mit den Zeugen H. im Jahr 1992 noch genau erinnern. Dieser Schluss erscheint dem Gericht nachvollziehbar; jedenfalls drängt es sich nicht auf, dass die Klägerin bei dieser Beweislage aufgrund ihrer eigenen Einlassung zu Unrecht verurteilt worden wäre. 26 cc) Die Regelwirkung des § 5 Abs. 2 Nr. 1b WaffG ist nicht aufgrund anderer besonderer Umstände ausgeräumt. Das Verhalten der Klägerin, das der Verurteilung zu Grunde liegt, rechtfertigt in Verbindung mit den sonstigen Umständen die Annahme, dass sie waffenrechtlich nicht mehr zuverlässig ist. Dass die Verurteilung wegen eines Aussagedelikts abstrakt betrachtet keinen waffenrechtlichen Bezug aufweist, rechtfertigt ein Abweichen vom Regelfall nicht, weil es bei Vorliegen der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgezählten Straftaten auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen ausdrücklich nicht ankommt (vgl. BR-Drucks. 596/01, S. 102). Darüber hinaus ist ein - wenn auch indirekter - waffenrechtlicher Bezug darin zu sehen, dass die Klägerin wegen einer falschen Aussage im Rahmen eines Strafverfahrens verurteilt worden ist, das Verstöße gegen das Waffenrecht zum Gegenstand hatte. Dass die Klägerin in einem Aussagenotstand gehandelt hat, weil ihr Ehemann angeklagt war, erscheint auch nicht ausreichend, um die Regelwirkung auszuräumen, weil die Möglichkeit bestanden hätte, das Zeugnis gemäß § 52 StPO insgesamt zu verweigern. Die Zwangslage kann zwar strafmildernd berücksichtigt werden, wie das Landgericht R. es getan hat, lässt aber keine Aussage dahingehend zu, dass die Klägerin deshalb ungeachtet der Verurteilung als waffenrechtlich zuverlässig anzusehen wäre. 27 Die Regelwirkung entfällt auch nicht wegen des zeitlichen Abstandes zur Tat. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, die gesetzliche Regelwirkung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 WaffG als widerlegt anzusehen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, aber die Begehung der Straftat selbst - etwa aufgrund eines außergewöhnlich langen Strafverfahrens - sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat. Feste Zeiträume für den Entfall der Regelwirkung lassen sich in derartigen Fällen nicht allgemein angeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann allerdings der in § 5 Abs. 2 WaffG vorgegebene Zeitraum von fünf Jahren nochmals herangezogen werden, so dass die Regelwirkung jedenfalls dann nicht mehr ohne weiteres anwendbar ist, wenn die Begehung der Tat bei Erlass des Widerspruchsbescheides bereits zehn Jahre oder länger zurückliegt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1990, - 1 C 56/89 -. DVBl 1990, 1043, 1044). Dies ist bei der Klägerin aber nicht der Fall: Seit ihrer Aussage vor Gericht am 16.01.1996 waren bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 30.03.2004 jedenfalls noch keine zehn Jahre vergangen, so dass der Zeitablauf allein die Regelwirkung nicht entkräftet. 28 e) Der Widerruf ist auch nicht unverhältnismäßig. Dem privaten Interesse der Klägerin, weiterhin den Besitz über die beiden Gewehre und den Revolver auszuüben, steht das öffentliche Interesse gegenüber, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten in jeder Hinsicht Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994, BVerwGE 97, 245, 248). Diesem öffentlichen Interesse ist hier der Vorrang einzuräumen, da die Klägerin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt und auch keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG zu widerlegen. 29 Es bestehen auch keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des neuen Waffenrechts. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG knüpft zwar an strafrechtliche Verurteilungen in den vergangenen fünf Jahren und damit auch schon vor Inkrafttreten des neuen Waffenrechts an. Darin liegt aber kein Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach neuem Recht und ein darauf gestützter Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis für die Zukunft entfalten keine Rechtswirkungen mehr für die Vergangenheit, so dass keine „echte Rückwirkung“ oder Rückbewirkung von Rechtsfolgen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt (vgl. dazu BVerfGE 30, 367, 385 und BVerfGE 72, 200, 241 und E 97, 67, 78). Es handelt sich um eine „unechte Rückwirkung“ bzw. eine tatbestandliche Rückanknüpfung, die verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist (vgl. v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar GG Art. 20 Abs. 3 Rn. 286 m.w.N.). Grenzen der Zulässigkeit können sich hier nur aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64, 86). Ein besonderer Vertrauensschutz ist hier nicht ersichtlich: Die Klägerin hat ihre Waffen bereits 1988 erworben und im Verfahren nicht geltend gemacht, dass sie nach Rechtskraft ihrer strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2001 etwa noch schutzwürdige Dispositionen im Vertrauen darauf getätigt hätte, dass die Verurteilung nicht zu einem Widerruf der Waffenbesitzkarte führen könnte. 30 Die Berücksichtigung strafrechtlicher Verurteilungen vor Inkrafttreten des neuen Waffenrechts verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Neuregelung des Waffenrechts 2002 brachte eine Verschärfung der Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Damit ist der Gesetzgeber seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Pflicht nachgekommen, sich schützend vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit seiner Bürger zu stellen, und diese vor Beeinträchtigungen durch Personen zu bewahren, die nach geltendem Recht kein Vertrauen (mehr) verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden. Bei strafrechtlich relevantem Verhalten wird die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht mehr an bestimmte Delikte, sondern an das ausgeurteilte Strafmaß geknüpft. Maßgeblich sind die Art der Begehung (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und die im Strafmaß zum Ausdruck kommende Schwere des Fehlverhaltens; bei dem in § 5 Abs. 2 WaffG 2002 genannten Strafmaß von mindestens 60 Tagessätzen geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine gewichtige Straftat vorliegt (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BR-Drucks. 596/01, S. 102). Dabei ist es sachgerecht und erforderlich, alle strafrechtlichen Verurteilungen eines Waffenbesitzers in dem genannten Zeitraum von fünf Jahren zu berücksichtigen, und nicht nur die Straftaten, die nach Inkrafttreten des neuen Waffenrechts begangen und abgeurteilt wurden. Das Interesse des Gesetzgebers, bei Vorliegen von gewichtigen Straftaten den Besitz von Waffen im Regelfall auszuschließen oder zu entziehen, wiegt schwerer als das Interesse der Klägerin, ihre Jagdwaffen trotz der strafrechtlichen Verurteilung weiterhin zu besitzen. Auch das von der Klägerin betriebene Waffenhandelsgeschäft vermittelt kein schutzwürdiges Interesse am Bestand ihrer Waffenbesitzkarte. Die Anwendung der strengeren Zuverlässigkeitsvorschriften des neuen Waffenrechts kann zwar dazu führen, dass ein Widerruf der Waffenhandelserlaubnis oder eine nachträgliche Nebenbestimmung dahingehend auszusprechen ist, dass die GmbH anstelle der Klägerin einen anderen Geschäftsführer berufen muss. Diese Maßnahme wäre für die GmbH als verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung anzusehen; für die Klägerin würde sie sich als Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) in Form einer subjektive Zulassungsvoraussetzung darstellen, weil das Vorliegen strafrechtlicher Verurteilungen letztlich ein verhaltensbezogenes Kriterium ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 377, 406; 9, 338, 346; 13, 97, 107; 75, 240, 267; 78, 179, 192; 80, 1, 24) ist die Aufstellung subjektiver Berufszulassungsvoraussetzungen zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig. Der Schutz der Bevölkerung vor Beeinträchtigungen durch Waffenbesitzer, die kein Vertrauen mehr verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden, ist wohl als ein solches überragend wichtiges Gemeinschaftsgut anzusehen. 31 Dies kann aber letztlich offen bleiben, weil eine derartige Abwägung nur für den Widerruf solcher Erlaubnisse getroffen werden muss, die die Klägerin für ihren Berufsausübung und ihren Gewerbebetrieb benötigt, aber nicht für den hier streitgegenständlichen Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von zwei Jagdgewehren und einem Revolver für die Jagd, also für eine Verwendung zu Freizeitzwecken. Insoweit können für die Klägerin jedenfalls keine anderen Zuverlässigkeitsmaßstäbe gelten als für Kunden, die in ihrem Waffenhandelsgeschäft Jagd- und Sportwaffen erwerben. Im Hinblick auf den Gewerbebetrieb der Klägerin müsste die zuständige Waffenbehörde zuerst die Waffenhandelserlaubnis der GmbH widerrufen oder eine nachträgliche Nebenbestimmung erlassen, wonach die GmbH anstelle der Klägerin einen anderen Geschäftsführer berufen müsste; dabei kommt dem Widerruf der Waffenbesitzkarte keinerlei Tatbestands- oder Bindungswirkung für die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit oder für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu. 32 2. Der Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses ist nach dem Gesagten ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Europäische Feuerwaffenpass gemäß § 6 Abs. 5 WaffG 1976 i. V. m. § 9d Abs. 2 der 1. WaffV 1987 ist eine Erlaubnis im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG, weil er die Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition bei Besuchen in anderen Mitgliedsstaaten der EU ermöglicht. Der Feuerwaffenpass setzt gemäß § 9d Abs. 2 der 1. WaffV 1987 zwingend eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz voraus. Nachdem diese vom Landratsamt widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, ist eine Erteilungsvoraussetzung nachträglich entfallen, so dass die Voraussetzungen für den Widerruf gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorliegen. 33 3. Die mit dem Widerruf verbundene Anordnung, die Erlaubnisurkunden zurückzugeben und die Waffen entweder dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, ergibt sich aus § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG. Die Androhung des Zwangsgeldes entspricht ebenfalls den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. insbesondere §§ 2, 18, 19, 20 und 23 LVwVG). 34 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts abgewichen wird und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14.11.2003, - 21 CS 03.2056 -, zitiert nach juris) ist für die Frage, ob nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 zur Versagung hätten führen müssen, auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Tatsache abzustellen und nicht - wie hier vertreten - auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2004, - 1 S 976/04 -). Die Entscheidung beruht auch auf dieser Abweichung, weil die Verurteilung der Klägerin im Jahre 2001 rechtskräftig wurde und bei einer Beurteilung nach § 5 WaffG 1976 nicht zur Unzuverlässigkeit geführt hätte. Die Rechtssache hat darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).