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Urteil

4 K 16/05

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Aufenthalts aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG) zu erteilen. Der Bescheid des Stadt R. vom 04.06.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 17.07.2003 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 2 Der Kläger ist ein 28 Jahre alter türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Januar 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein am 10.01.1995 gestellter Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 06.02.1995 abgelehnt. Auf die hiergegen erhobene Klage wurde die Bundesrepublik Deutschland durch das Verwaltungsgericht S. mit Urteil vom 17.07.1998 verpflichtet, hinsichtlich der Türkei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen (A 5 K 11807/95). Zur Begründung wurde in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger glaubhaft vorgetragen habe, dass er mehrfach verdächtigt worden sei, die PKK mit Lebensmitteln zu unterstützen. Er sei deswegen wiederholt festgenommen worden. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 07.12.1998 nach. 3 Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts R. vom 02.06.1998 - 2 KLs 26/98 Jug. - wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Kläger mit einem Mittäter zwischen September 1997 und Januar 1998 in drei Fällen jeweils 80 g Heroin zu Zwecke des Weiterverkaufs erworben hatten. Bei dem Verkauf erzielten sie einen Gewinn von ungefähr 12.000,- DM. 4 Daraufhin verfügte das Regierungspräsidium T. mit Bescheid vom 05.10.1998 die Ausweisung des Klägers. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 30.11.1998 zurückgewiesen. Die hiergegen vor dem Verwaltungsgericht S. erhobene Klage nahm der Kläger am 12.05.1999 zurück (4 K 46/99). Über einen am 17.02.2004 gestellten Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist bisher noch nicht entschieden worden. 5 Am 15.02.2001 beantragte der Kläger erstmals die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und eines Flüchtlingsausweises gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention. Dieser wurde mit Bescheid der Stadt W. vom 14.09.2001 abgelehnt. 6 In der Folge ist der Kläger noch zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 23.11.2001 - 4 Cs 16 Js 17133/01 - wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen verurteilt. Ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz wurde durch die Staatsanwaltschaft S. mit Verfügung vom 06.05.2003 nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO eingestellt - 1 Js 28161/03. Dem lag zugrunde, dass er die „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ unterschrieben hatte. Nach der Begründung der Einstellungsverfügung lag nur geringes Verschulden vor, da die Selbsterklärungen zusammen mit vielen hundert oder tausend gleich lautender Erklärungen übergeben wurden. Auf die einzelne Erklärung sei es nicht angekommen. Auch sei die publikumswirksame Übergabe gescheitert. 7 Am 09.04.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Erteilung eines Flüchtlingsausweises und einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Bescheid der Beklagten vom 04.06.2003 wurde dieser Antrag abgelehnt. Zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 8 Abs. 2 AuslG der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entgegenstünde, da der Kläger ausgewiesen sei. Auch nach § 70 AsylVfG stünde dem Kläger kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis zu, da er aus schwer wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden sei. 8 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 26.06.2003 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis jedenfalls dann in Betracht komme, wenn dem Ausländer eine auch nur kurzfristige Ausreise zum Zwecke der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung nicht zumutbar sei. 9 Mit Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 17.07.2003, dem Kläger zugestellt am 23.07.2003, wurde sein Widerspruch zurückgewiesen. Hinsichtlich der Versagung einer Aufenthaltsbefugnis wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Tatbestand des § 30 Abs. 4 AuslG zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erfüllt sei, der Behörde aber dennoch kein Ermessen eröffnet sei. Es lägen nämlich Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AuslG vor. Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausweisung habe der Kläger Ausweisungsgründe erfüllt. Er habe nicht nur vereinzelt und in geringfügiger Wiese gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Er habe sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz strafbar gemacht. Zwar könne dieser Verstoß geringfügig sein. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Gesamtverhaltens liege nicht nur ein vereinzelter Verstoß gegen Rechtsvorschriften vor. Die Selbsterklärung in Bezug auf die PKK lasse darauf schließen, dass der Widerspruchsführer die Tätigkeit der PKK unterstütze. Da die PKK dem Vereinsverbot unterliege, sei das verbotswidrige Verhalten als Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland einzustufen. Anhaltspunkte, die für atypische Fallgesichtspunkte sprächen und zum Abweichen von dem Regelversagungsgrund führen könnten, seien weder erkennbar noch geltend gemacht. Hinzu komme, dass der Kläger mit dem abgeurteilten Verstoß gegen das BtMG in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen habe. Diesem Verstoß sei besonderes Gewicht mit generalpräventiver Wirkung beizumessen. Auch unter diesen Umständen sei es ermessensgerecht, nicht von der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 AuslG abzuweichen. 10 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 15.08.2003 Klage erhoben, zunächst mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltsbefugnis und einen Reiseausweis für Flüchtlinge zu erteilen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass bei der Anwendung der Regelversagungsgründe der sich in der Ausweisung niederschlagende Ausweisungsgrund nicht mehr als wesentlicher Leitgedanke herangezogen werden dürfe. Genau das sei aber durch die Behörde erfolgt. Der Kläger weise nach der Verurteilung durch das Jugendgericht keine typische Straftäterkarriere auf. Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz sei auszuführen, dass viele der Betroffenen sich gar nicht im Klaren gewesen seien, was sie unterschrieben hätten. Auch gelte hier die Unschuldsvermutung zugunsten des Klägers. Der Kläger sei zwischenzeitlich auch integriert. Er habe am 27.10.2003 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, die ausweislich ihrer Ausländerakte im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis-EU ist. Sie befinde sich im zweiten Lehrjahr einer Berufsausbildung. 11 Zur Rechtslage ab dem 01.01.2005 führt der Kläger aus, dass er einen Anspruch nach § 25 Abs. 2 AufenthG auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Jedoch sei noch eine Sperrzeit verhängt. Er habe aber zumindest einen Anspruch aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 AufenthG. Daher sei ihm nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren. Auch habe er einen Anspruch aus § 2 FreizügG/EU. Der Kläger könne nicht nach Österreich ausreisen, da er dort keine eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner in Deutschland wohnenden Ehefrau leben könne. Der wiederum sei es nicht verwehrt, sich in Deutschland aufzuhalten. Nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG komme dem Kläger sogar ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. 12 Der Kläger beantragt zuletzt, 13 die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Aufenthalts aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG) zu erteilen und den Bescheid der Stadt R. vom 04.06.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 17.07.12003 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AuslG entgegenstünden, wie dies im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt worden sei. Der Auffassung des Klägers, die Verurteilung wegen des Betäubungsmitteldeliktes könne nicht mehr als Leitgedanke für die Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung herangezogen werden, könne nicht gefolgt werden. Die regelmäßig wiederkehrenden Rechtsverstöße zeigten, dass der Kläger nicht gewillt sei, sich zu integrieren und die Rechtsordnung zu akzeptieren. Zur Rechtslage nach dem Zuwanderungsgesetz wird ausgeführt, dass auch hier keine Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ersichtlich sei. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG stehe § 25 Abs. 1 AufenthG entgegen, da der Kläger aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden sei. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG könne nicht erteilt werden, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar sei. Es seien keine Gründe vorgetragen, weshalb der Kläger nicht in das Heimatland seiner österreichischen Ehefrau reisen könne. Die Beschäftigung des Klägers im Bundesgebiet stehe der Zumutbarkeit einer Ausreise nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft S. schließe aus der Selbsterklärung des Klägers, dass er die PKK unterstütze. Damit könne der Kläger eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Die Sperrwirkungen der Ausweisung stünden der Einräumung von Freizügigkeitsrechten nach dem FreizügG/EU entgegen. Die Frist einer möglichen Befristung würde erst mit der Ausreise beginnen, was in § 7 Abs. 2 FreizügG/EU geregelt sei. Hinsichtlich § 25 Abs. 5 AufenthG sei auszuführen, dass der Kläger nach Österreich ausreisen könne und er damit nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Damit sei eine positive Bescheidung ausgeschlossen. Auch stünden die Straftaten hier einer Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen. 17 Das Verfahren hat vom 03.02.2004 bis zum 03.01.2005 auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten geruht. 18 Dem Gericht lagen die Behördenakten sowie die Akten zu den oben zitierten Strafverfahren vor. Weiter lag das Urteil im Asylrechtsstreits des Klägers vor. Auf diese Dokumente wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten. Entscheidungsgründe 19 Soweit die Klage zurückgenommen worden ist (nämlich hinsichtlich des Flüchtlingsausweises), war die Einstellung des Verfahrens auszusprechen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und insoweit nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen. 20 Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Aufenthalts aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG, so dass sich die Ablehnung der Erteilung der ursprünglich beantragten Aufenthaltsbefugnis als rechtswidrig erweist; sie verletzt den Kläger in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Bescheide sind daher aufzuheben, soweit sie dem Verpflichtungsausspruch entgegen stehen. 21 Das Verpflichtungsbegehren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist hinsichtlich der Frage der Erfüllung des Tatbestands und des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen durch das Gericht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.03.2002 - 1 C 19/01 -, NVwZ 2003, 104 ff.). Daher kommen nur Anspruchsgrundlagen nach dem AufenthG, das am 01.01.2005 in Kraft getreten ist (vgl. § 15 Abs. 3 des Gesetztes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetzes (ZuwG) (BGBl I, 1950 ff.)), für den Anspruch des Klägers in Betracht. 22 Der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folgt aus § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Der Kläger erfüllt den Tatbestand dieser Norm, welche auf den Kläger auch anwendbar ist. 23 § 11 FreizügG/EU steht der Anwendung des AufenthG auf den Kläger nicht entgegen. Auf den Kläger findet das AufenthG nämlich aufgrund einer analogen Anwendung des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU Anwendung. 24 Grundsätzlich wäre der Kläger zunächst nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2, 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt und damit innerhalb des Anwendungsbereichs des FreizügG/EU. Er ist als Ehegatte einer österreichischen, sich in der Berufsausbildung befindlichen Staatsangehörigen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Aufenthalt hat, Familienangehöriger dieser Arbeitnehmerin und als solcher freizügigkeitsberechtigt. Jedoch steht die bestandskräftige und noch nicht befristete Ausweisungsverfügung dem Entstehen dieses Freizügigkeitsrechts entgegen. Zwar fehlt dem FreizügG/EU eine Übergangsregelung, welche die Bedeutung von Ausweisungsverfügungen, die vor Inkrafttreten des FreizügG/EU erlassen worden sind, regelt. Insbesondere ist § 102 AufenthG, der eine entsprechende Regelung für den Geltungsbereich des AufenthG trifft, nicht auf das FreizügG/EU anzuwenden, nachdem diese Norm in der enumerativen Auflistung des § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, in welchen die Anwendung des AufenthG auf Freizügigkeitsberechtigte geregelt wird, fehlt. Auch kann § 102 AufenthG nicht selbst und direkt als Übergangsvorschrift für das FreizügG/EU angewandt werden, nachdem die Regelung im Aufenthaltsgesetz und damit in Art. 1 ZuwG und das FreizügG/EU in Art. 2 ZuwG ergangen ist. Übergangsregelungen trifft das ZuwG selbst nicht. Jedoch ist in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU geregelt, dass das AufenthG dann Anwendung auf an sich Freizügigkeitsberechtigte findet, wenn die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt hat. Eine Feststellungsentscheidung über den Verlust des Freizügigkeitsrechts von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU kann nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ergehen und entspricht damit dem Rechtsinstitut der Ausweisung, welches bis zum Inkrafttreten des FreizügG/EU in solchen Fällen zur Anwendung gekommen ist. Damit ist die Ausweisung einer solchen Feststellungsentscheidung wesensgleich. Die Gleichbehandlung von bereits bestandkräftigen Ausweisungsentscheidungen, deren Wirkungen noch nicht befristet worden sind (vgl. § 8 Abs. 2 AuslG, 11 Abs. 1 AufenthG), mit Feststellungsentscheidungen nach § 6 FreizügG/EU erscheint angemessen und interessengerecht. Würde man hier mangels gesetzlicher Regelung unter dem FreizügG/EU solche Ausweisungsentscheidungen als wirkungslos betrachten, so stünden alle Ausweisungen von Unionsbürgern und deren drittstaatsangehörigen Familienangehörigen mit Inkrafttreten des FreizügG/EU erneut auf dem Prüfstand. Es müssten erst Feststellungsentscheidungen, welche die Ausweisungen zum Jetztzeitpunkt bestätigten, ergehen, um für die Betroffenen zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU zu gelangen. Da die Betroffenen aber im Fall ihrer Einreise nach Inkrafttreten des FreizügG/EU aber vor Ergehen einer neuen Feststellungsentscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zunächst ein Aufenthaltsrecht hätten und ihre Ausreisepflicht erst mit Bestandskraft der Feststellungsentscheidung entstünde (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU), müsste ihr Aufenthalt im Bundesgebiet bis zu diesem Zeitpunkt hingenommen werden, selbst wenn von ihnen weiter ein hohes Gefährdungspotenzial ausginge. Dies ist vom Gesetzgeber offenkundig nicht gewollt. Zumindest findet sich hierzu in den Gesetzesmaterialien nichts. Es spricht auch nichts dafür, dass eine solche großzügige Regelung vom Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht gefordert wäre. Die Möglichkeit der Befristung der Ausweisungs- oder Feststellungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG oder § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU ist hier weiterhin ein angemessenes Instrument, um geänderten Umständen Rechnung zu tragen und zu verhindern, dass eine Ausweisung eines grundsätzlich Freizügigkeitsberechtigten zu einer andauernden und immerwährenden Einreisesperre wird. Ob hierbei für den Fristbeginn tatsächlich die Ausreise zu fordern ist, wie dies in § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU geschieht, mag dabei zwar zweifelhaft sein (vgl zur Rechtslage unter dem AuslG: BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13/99 -, BVerwGE 110, 140 ff.). Dies kann aber an der grundsätzlichen Angemessenheit des Instruments der Befristung der Wirkungen der Ausweisung nichts ändern. Ausweisungen, die vor dem 01.01.2005 ergangen sind und deren Wirkungen noch nicht aufgrund einer Befristungsentscheidung erloschen sind, führen daher in analoger Anwendung des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU zur Unanwendbarkeit des FreizügG/EU und zur Anwendbarkeit des AufenthG. 25 Damit wirkt die Ausweisung des Klägers fort und führt in analoger Anwendung des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU zur Anwendung des AufenthG. Der Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin wohl einen Anspruch auf Befristung der Ausweisungsverfügung in Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU hat, ist unbeachtlich, solange diese Entscheidung nicht auch tatsächlich ergangen ist. Eine solche herbeizuführen, nötigenfalls durch eine Untätigkeitsklage, ist dem Kläger auch zumutbar. 26 Der Kläger kann aber nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel erlangen, da ihm gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aufgrund der Ausweisung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Aus diesem Grund kommt für ihn weder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 2 AufenthG noch, wie vom Kläger vorgetragen, nach § 25 Abs. 3 AufenthG in Betracht, weil in beiden Fällen die Sperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG greift. 27 Die Sperrwirkung greift nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung jedoch nicht hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger erfüllt auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Norm. 28 Er ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausreisepflichtigkeit bestimmt sich nach § 50 Abs. 1 AufenthG. Danach ist ausreisepflichtig, wer einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Der Kläger besitzt keinen Aufenthaltstitel. Da er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann er auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei beanspruchen. Die Ausreisepflicht des Klägers ist auch vollziehbar im Sinne des § 58 Abs. 2 AufenthG, nachdem ihm im September 2001 auf seinen Antrag hin keine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Eine solche hätte ihm nach der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach § 70 Abs. 1 AsylVfG a.F. zugestanden. Da er aber aus schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden war, konnte ihm aufgrund dieser Norm keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, vgl. § 70 Abs. 2 AsylVfG a.F.. Mit der Ablehnung seines Antrags war sein aufenthaltsrechtlicher Status nach der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zunächst abschließend geklärt. Damit war mit Bestandskraft dieser ablehnenden Entscheidung die Ausreisepflicht des Klägers aufgrund fehlenden Aufenthaltstitels vollziehbar (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG; § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). 29 Die Ausreise des Klägers ist derzeit auch unmöglich. Da er sich augenblicklich nicht im Besitz eines für den Grenzübertritts geeigneten Ausweisdokuments befindet, kann der Kläger nicht aus der Bundesrepublik Deutschland aus- und in einen anderen Staat einreisen. Denkbar wäre in dieser Konstellation nur eine Ausreise in die Türkei. Diese ist dem Kläger aber nicht zuzumuten, da ihm bezüglich der Türkei nach den Feststellungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG zugute kommt. Damit steht bindend (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 und 6 AufenthG) fest, dass dem Kläger in diesem Land Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht, so dass eine Ausreise in sein Heimatland unzumutbar und somit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG ist. 30 Eine Ausreise nach Österreich ist dem Kläger auch nicht möglich. Seine Einreise könnte dort nur dann erlaubt erfolgen, wenn er zusammen mit seiner Ehefrau einreisen würde. Nur dann würde sie nämlich dem Erhalt der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen. Von der Ehefrau des Klägers kann aber eine Rückkehr nach Österreich nur deswegen, damit der Kläger seiner Ausreisepflicht nachkommen kann, nicht verlangt werden. Ein solches Verlangen würde zu einer Benachteiligung der Ehefrau des Klägers aufgrund der Eheschließung bedeuten. Dies ist mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Im Übrigen widerspräche ein solches Verlangen der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 39 EG und wäre somit gemeinschaftsrechtswidrig. 31 Der Kläger ist auch unverschuldet an der Ausreise gehindert, so dass § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG der Erfüllung des Tatbestands des § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG nicht entgegensteht. Es ist dem Kläger aufgrund des Abschiebungsverbots hinsichtlich der Türkei nicht zuzumuten, sich einen türkischen Nationalpass zu besorgen. Einen Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhält der Kläger aufgrund der Regelung des dortigen Art. 28 nicht, da sein Aufenthalt nicht rechtmäßig im Sinne der Konvention ist. Er hält sich lediglich geduldet im Bundesgebiet auf. Die Handlungen, welche zu der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG geführt haben, können nicht so bewertet werden, dass der Kläger aufgrund der Handlungen verschuldet an der Ausreise in die Türkei gehindert sei. Ausweislich des Urteils des VG S. war der Kläger in Verdacht geraten, die PKK zu unterstützen und ist in diesem Zusammenhang Maßnahmen politischer Verfolgung unterworfen worden. Somit kann ein Verschulden des Klägers an dem Ausreisehindernis nicht festgestellt werden. Ob dies im Fall einer feststehenden Unterstützung der PKK in der Türkei als Grund für das Abschiebungsverbot anders zu beurteilen wäre, kann hier offen bleiben. 32 Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses ist in nächster Zeit auch nicht zu rechnen. Eine Änderung der Sachlage in der Türkei, welche zu einem Widerruf der Entscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG führen könnte, ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. 33 Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel nach dem AufenthG aus § 5 AufenthG sind hier auch gegeben. Insbesondere liegt weder ein Ausweisungsgrund vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) noch beeinträchtigt der Kläger die Interessen der Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Die Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 1. Halbsatz) kann von dem Kläger nicht verlangt werden, da es ihm aufgrund der durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festgestellten, ihm in der Türkei drohenden Verfolgung, unzumutbar ist, sich unter den Einflussbereich des türkischen Staates zu begeben. Ebenso kann von dem Kläger die Einhaltung des § 5 Abs. 2 AufenthG verlangt werden. Diese Norm verlangt regelmäßig, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (Satz 1 Nr. 1). Es ist aber davon abzusehen (Satz 2), weil es dem Kläger nicht zuzumuten ist, das Visumverfahren nachzuholen. Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG zeigt nämlich, dass der Kläger berechtigterweise aus der Türkei geflüchtet ist. Dies mag schon zur Folge haben, dass er gar keines Visums bedurfte. Sollte dies aber noch verlangt werden, so wäre es dem Kläger, der nicht ausreisen kann (vgl. oben), derzeit nicht zuzumuten, das Visumverfahren nachzuholen, da es ihm unmöglich ist. 34 Aus den beiden Straftaten, welche der Kläger nach Erlass der Ausweisungsverfügung begangen hat, lässt sich ein Ausweisungsgrund nicht entnehmen, so dass der Kläger die negative allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Bei der Frage, ob ein Ausweisungsgrund vorliegt, ist lediglich auf die Erfüllung eines Ausweisungstatbestands abzustellen. Es ist nicht zu prüfen, ob eine Ausweisung tatsächlich verfügt werden könnte oder ob die Vorschriften über den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AuslG entgegen stehen würde oder ob eine Ermessensreduzierung zugunsten des Ausländers eingetreten ist, welche eine Ausweisung verhindern würde (vgl. Zeitler, HTK-AuslR, § 5 AufenthG / zu § Abs. 1 Nr. 2 Stand: Februar 2005). Ein solcher Ausweisungsgrund besteht nicht. Insbesondere ist der Tatbestand des § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG durch den Kläger nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann ausgewiesen werden, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. 35 Bei der Betrachtung der Frage des Ausweisungsgrundes hat die frühere Straftat, welche zu der Ausweisung geführt hat, zunächst außer Betracht zu bleiben. Diese ist nämlich durch die ergangene Verfügung verbraucht. § 25 Abs. 5 AufenthG will es gerade ermöglichen, einen Aufenthaltstitel trotz verfügter Ausweisung zu erteilen, so dass es systemwidrig wäre, die der Ausweisung zugrunde liegende Tat erneut im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu verwerten. In Betracht gezogen werden darf sie allerdings bei der Prüfung der Frage, ob vom Betroffenen eine Wiederholungsgefahr ausgeht. Insoweit lässt sich die Prüfung nämlich nicht durch die ergangene Ausweisungsverfügung trennen. Eine Zäsur findet insoweit nicht statt. Es bedarf einer Betrachtung aller relevanten Umstände. 36 Die späteren Straftaten des Klägers sind sowohl als vereinzelt als auch als geringfügig zu bewerten. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist zwar grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (vgl. zu § 46 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 24.09.1996 - 1 C 9/94 -, BVerwGE 102, 63 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 06.03.2002 - 3 Bf 205/01 -, AuAs 2002, 139 ff.; Hailbronner, AuslR, Stand: Juni 2004, § 46 AuslG Rn. 6). Eine Ausnahme von dieser Regel ist bei Verurteilung zu Geldstrafen in einer Höhe von weniger als 30 Tagessätzen aber durchaus denkbar (vgl. VwV Nr. 46.2.3.1 zum AuslG). Während der Verstoß gegen das Vereinsgesetz zu einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 StPO führte und somit eindeutig als geringfügig einzustufen ist, hat das unerlaubte Entfernen vom Unfallort zu einer Bestrafung in Form einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen geführt. Damit ist das Strafgericht am unteren Ende des Strafrahmens verblieben und hat somit zu erkennen gegeben, dass es hier von einer geringen Schuld des Klägers ausgegangen ist. Damit erweist sich auch diese Straftat als geringfügig. Die Straftaten sind auch vereinzelt im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG geblieben. Vereinzelt sind mehrere Straftaten dann, wenn sie sich gegen verschiedene Rechtsgüter richten, diesen Straftaten keine Tendenz, auch nicht dergestalt, dass sich der Straftäter über alle ihn störenden Normen hinwegsetzt, zu entnehmen ist, und sie nicht gehäuft auftreten. Der Kläger hat mit dem Verstoß gegen das Vereinsgesetz und mit dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort hier zwei völlig unterschiedliche Straftaten begangen, welche auch in ihrem Unrechtsgehalt nur den gemeinsamen Kern aufweisen, dass sie Straftaten darstellen. Die beiden Taten lassen auch nicht erkennen, dass sich der Kläger konsequent gegen strafrechtliche Normen auflehnt und ihnen zuwider handelt. Damit sind die Verstöße auch vereinzelt. 37 Selbst wenn man entweder die Geringfügigkeit oder die Vereinzeltheit der Verstöße gegen Strafrechtsnormen nicht annehmen möchte, läge kein Ausweisungsgrund vor, da eine Wiederholungsgefahr zu verneinen ist. Diese ist Tatbestandsmerkmal. Nur bei der Bejahung der Wiederholungsgefahr liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, welche von § 55 Abs. 1 AufenthG gefordert wird. Bei der Heranziehung aller Umstände lässt sich eine Wiederholungsgefahr, welche eine Ausweisung aufgrund der 2001 begangenen Straftaten rechtfertigen würde, aber nicht bejahen. Weder die Häufigkeit der Straftaten noch ihre Zielrichtung lassen den Schluss zu, dass zu befürchten stehe, der Kläger könnte erneut straffällig werden. Von den Kreisen der Straftat, welche zur Verurteilung 1998 geführt hat, dürfte sich der Kläger gelöst haben. Den weiteren Straftaten liegen jeweils Umstände zugrunde, welche besonders zu würdigen sind. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort setzte zunächst die fahrlässige Herbeiführung eines Verkehrsunfalls voraus. Eine geringe Schuld des Klägers ist seitens des Strafgerichts offenkundig angenommen worden, nachdem nur eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen verhängt worden war. Dem Verstoß gegen das Vereinsgesetz lag die Unterschrift unter einen bereits formulierten Text zugrunde. Diese Tat, im Zusammenhang mit dem Eintreten gegen das Verbot der PKK begangen, erscheint daher auch als singuläres Ereignis, so dass auch auf dieser Tat ebenso wenig wie aufgrund der Gesamtschau der Taten eine Wiederholungsgefahr bejaht werden könnte. Vielmehr liegen zwei singuläre Ereignisse vor, die zur jeweiligen Straftat geführt haben. 38 Auch die negative allgemeine Erteilungsvoraussetzung, dass von dem Kläger keine Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland ausgehen darf (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG), wird durch den Kläger erfüllt. Auch das nach § 153 StPO eingestellte Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz führt hier zu keiner abweichenden Betrachtung. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass der Kläger über die Unterschrift hinaus aktiv oder als finanzieller Unterstützer die PKK fördert. Dies wäre aber zumindest notwendig, um von einer Gefährdung oder einer Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland ausgehen zu können. Eine bloße schriftliche Erklärung, die in hundertfacher oder gar tausendfacher Form auch von anderen abgegeben worden ist, erfüllt diesen Tatbestand ganz sicher nicht. 39 Selbst wenn man das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes bejahen und damit die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG negieren möchte, dürfte dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht versagt werden, da zu seinen Gunsten die Regelung des § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG greift. Nach § 5 Abs. 3 AufenthG ist in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 AufenthG von der Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann hiervon abgesehen werden. Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG handelt es sich um einen solchen übrigen Fall im Sinne des § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG. Das Ermessen der Ausländerbehörde ist im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers auf Null reduziert, so dass sie von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG absehen muss. Für die Anwendung des 2. Halbsatzes von § 5 Abs. 3 AufenthG sind insbesondere die Wertungen des 1. Halbsatzes der Norm von Bedeutung. Nach dieser Norm ist beispielsweise dann, wenn zugunsten eines Ausländers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt, weil etwa eine Erkrankung im Heimatland nicht behandelbar ist und das Unterlassen der Behandlung zu einer erheblichen und konkreten Gesundheitsgefährdung führt, unabhängig von dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Dies bedeutet, dass Ausweisungsgründe regelmäßig einer Erteilung nicht entgegenstehen, es sei denn es handelt sich um eine erhebliche Straftat (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b) AufenthG). Wenn also ein Ausländer, der nur wegen einer Erkrankung vorübergehend ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erlangt und ohne diese Erkrankung kein Aufenthaltsrecht genießen könnte, von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen befreit wird, dann muss dies in großzügigem Maße auch bei einem anerkannten Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgen. Hat dieser Straftaten im Bereich der leichten Kriminalität begangen, wie dies hier der Fall ist, kann er nicht schlechter gestellt werden als ein nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen einer Erkrankung vor Abschiebung Geschützter, so dass insoweit eine Ermessensreduzierung zu seinen Gunsten im Rahmen des § 5 Abs. 3 AufenthG eintritt. 40 Der Kläger hat nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern aus § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG sogar einen Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels. Nach dieser Vorschrift soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Dies ist bei dem Kläger der Fall. Es liegt bei ihm auch kein atypischer Fall vor. Eine solche Atypik kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass gegen den Kläger eine bestandskräftige Ausweisung verfügt worden ist, nachdem § 25 Abs. 5 AufenthG gerade die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abweichend von der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG ermöglichen will. Eine Ausnahme von der Regel könnte dann angenommen werden, wenn eine Befristung der Ausweisungsentscheidung abweichend von der Regel des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG noch nicht möglich wäre, weil etwa die Wiederholungsgefahr in Person des Klägers weiterhin in hohem Maße gegeben wäre und es noch nicht absehbar ist, wann es aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht zu vertreten sein wird, einen Aufenthalt des Ausgewiesenen wieder zu erlauben. Da der Kläger wohl einen Anspruch auf Befristung aus § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ableiten kann, ist in seiner Person ein solcher Ausnahmefall im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht gegeben. Auch andere Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalls liegen nicht vor. 41 Somit hat die Beklagte dem Kläger den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. 42 Nachdem die Beklagte unterlegen ist, hat sie insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da bei beiden Streitgegenständen jeweils vom Auffangwert als Streitwert auszugehen ist, sind die Kosten insgesamt von den Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen (vgl. §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO). 43 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären, da sie von dem Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten im Zeitpunkt der Bestellung des Bevollmächtigten für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 80 Abs. 3 LVwVfG). 44 Die Berufung war in Anwendung der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. In diesem Verfahren kann nämlich die Frage, ob eine Ausweisung, die vor dem 31.12.2004 in Anwendung der §§ 45 ff. AuslG erlassen worden ist, bis zum Eintritt der Befristung ihrer Wirkungen dazu führt, dass das FreizügG/EU für ansonsten Freizügigkeitsberechtigte nicht zur Anwendung gelangt, beantwortet werden. Damit kann eine Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden, so dass die Klärung der Frage zur Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, auch noch nicht obergerichtlich entschieden. Diese Frage ist auch entscheidungserheblich, da im Falle der Anwendbarkeit des FreizügG/EU ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG nicht bestehen kann. Gründe 19 Soweit die Klage zurückgenommen worden ist (nämlich hinsichtlich des Flüchtlingsausweises), war die Einstellung des Verfahrens auszusprechen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und insoweit nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen. 20 Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Aufenthalts aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG, so dass sich die Ablehnung der Erteilung der ursprünglich beantragten Aufenthaltsbefugnis als rechtswidrig erweist; sie verletzt den Kläger in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Bescheide sind daher aufzuheben, soweit sie dem Verpflichtungsausspruch entgegen stehen. 21 Das Verpflichtungsbegehren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist hinsichtlich der Frage der Erfüllung des Tatbestands und des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen durch das Gericht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.03.2002 - 1 C 19/01 -, NVwZ 2003, 104 ff.). Daher kommen nur Anspruchsgrundlagen nach dem AufenthG, das am 01.01.2005 in Kraft getreten ist (vgl. § 15 Abs. 3 des Gesetztes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetzes (ZuwG) (BGBl I, 1950 ff.)), für den Anspruch des Klägers in Betracht. 22 Der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folgt aus § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Der Kläger erfüllt den Tatbestand dieser Norm, welche auf den Kläger auch anwendbar ist. 23 § 11 FreizügG/EU steht der Anwendung des AufenthG auf den Kläger nicht entgegen. Auf den Kläger findet das AufenthG nämlich aufgrund einer analogen Anwendung des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU Anwendung. 24 Grundsätzlich wäre der Kläger zunächst nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2, 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt und damit innerhalb des Anwendungsbereichs des FreizügG/EU. Er ist als Ehegatte einer österreichischen, sich in der Berufsausbildung befindlichen Staatsangehörigen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Aufenthalt hat, Familienangehöriger dieser Arbeitnehmerin und als solcher freizügigkeitsberechtigt. Jedoch steht die bestandskräftige und noch nicht befristete Ausweisungsverfügung dem Entstehen dieses Freizügigkeitsrechts entgegen. Zwar fehlt dem FreizügG/EU eine Übergangsregelung, welche die Bedeutung von Ausweisungsverfügungen, die vor Inkrafttreten des FreizügG/EU erlassen worden sind, regelt. Insbesondere ist § 102 AufenthG, der eine entsprechende Regelung für den Geltungsbereich des AufenthG trifft, nicht auf das FreizügG/EU anzuwenden, nachdem diese Norm in der enumerativen Auflistung des § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, in welchen die Anwendung des AufenthG auf Freizügigkeitsberechtigte geregelt wird, fehlt. Auch kann § 102 AufenthG nicht selbst und direkt als Übergangsvorschrift für das FreizügG/EU angewandt werden, nachdem die Regelung im Aufenthaltsgesetz und damit in Art. 1 ZuwG und das FreizügG/EU in Art. 2 ZuwG ergangen ist. Übergangsregelungen trifft das ZuwG selbst nicht. Jedoch ist in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU geregelt, dass das AufenthG dann Anwendung auf an sich Freizügigkeitsberechtigte findet, wenn die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt hat. Eine Feststellungsentscheidung über den Verlust des Freizügigkeitsrechts von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU kann nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ergehen und entspricht damit dem Rechtsinstitut der Ausweisung, welches bis zum Inkrafttreten des FreizügG/EU in solchen Fällen zur Anwendung gekommen ist. Damit ist die Ausweisung einer solchen Feststellungsentscheidung wesensgleich. Die Gleichbehandlung von bereits bestandkräftigen Ausweisungsentscheidungen, deren Wirkungen noch nicht befristet worden sind (vgl. § 8 Abs. 2 AuslG, 11 Abs. 1 AufenthG), mit Feststellungsentscheidungen nach § 6 FreizügG/EU erscheint angemessen und interessengerecht. Würde man hier mangels gesetzlicher Regelung unter dem FreizügG/EU solche Ausweisungsentscheidungen als wirkungslos betrachten, so stünden alle Ausweisungen von Unionsbürgern und deren drittstaatsangehörigen Familienangehörigen mit Inkrafttreten des FreizügG/EU erneut auf dem Prüfstand. Es müssten erst Feststellungsentscheidungen, welche die Ausweisungen zum Jetztzeitpunkt bestätigten, ergehen, um für die Betroffenen zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU zu gelangen. Da die Betroffenen aber im Fall ihrer Einreise nach Inkrafttreten des FreizügG/EU aber vor Ergehen einer neuen Feststellungsentscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zunächst ein Aufenthaltsrecht hätten und ihre Ausreisepflicht erst mit Bestandskraft der Feststellungsentscheidung entstünde (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU), müsste ihr Aufenthalt im Bundesgebiet bis zu diesem Zeitpunkt hingenommen werden, selbst wenn von ihnen weiter ein hohes Gefährdungspotenzial ausginge. Dies ist vom Gesetzgeber offenkundig nicht gewollt. Zumindest findet sich hierzu in den Gesetzesmaterialien nichts. Es spricht auch nichts dafür, dass eine solche großzügige Regelung vom Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht gefordert wäre. Die Möglichkeit der Befristung der Ausweisungs- oder Feststellungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG oder § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU ist hier weiterhin ein angemessenes Instrument, um geänderten Umständen Rechnung zu tragen und zu verhindern, dass eine Ausweisung eines grundsätzlich Freizügigkeitsberechtigten zu einer andauernden und immerwährenden Einreisesperre wird. Ob hierbei für den Fristbeginn tatsächlich die Ausreise zu fordern ist, wie dies in § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU geschieht, mag dabei zwar zweifelhaft sein (vgl zur Rechtslage unter dem AuslG: BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13/99 -, BVerwGE 110, 140 ff.). Dies kann aber an der grundsätzlichen Angemessenheit des Instruments der Befristung der Wirkungen der Ausweisung nichts ändern. Ausweisungen, die vor dem 01.01.2005 ergangen sind und deren Wirkungen noch nicht aufgrund einer Befristungsentscheidung erloschen sind, führen daher in analoger Anwendung des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU zur Unanwendbarkeit des FreizügG/EU und zur Anwendbarkeit des AufenthG. 25 Damit wirkt die Ausweisung des Klägers fort und führt in analoger Anwendung des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU zur Anwendung des AufenthG. Der Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin wohl einen Anspruch auf Befristung der Ausweisungsverfügung in Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU hat, ist unbeachtlich, solange diese Entscheidung nicht auch tatsächlich ergangen ist. Eine solche herbeizuführen, nötigenfalls durch eine Untätigkeitsklage, ist dem Kläger auch zumutbar. 26 Der Kläger kann aber nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel erlangen, da ihm gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aufgrund der Ausweisung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Aus diesem Grund kommt für ihn weder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 2 AufenthG noch, wie vom Kläger vorgetragen, nach § 25 Abs. 3 AufenthG in Betracht, weil in beiden Fällen die Sperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG greift. 27 Die Sperrwirkung greift nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung jedoch nicht hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger erfüllt auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Norm. 28 Er ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausreisepflichtigkeit bestimmt sich nach § 50 Abs. 1 AufenthG. Danach ist ausreisepflichtig, wer einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Der Kläger besitzt keinen Aufenthaltstitel. Da er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann er auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei beanspruchen. Die Ausreisepflicht des Klägers ist auch vollziehbar im Sinne des § 58 Abs. 2 AufenthG, nachdem ihm im September 2001 auf seinen Antrag hin keine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist. Eine solche hätte ihm nach der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach § 70 Abs. 1 AsylVfG a.F. zugestanden. Da er aber aus schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden war, konnte ihm aufgrund dieser Norm keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, vgl. § 70 Abs. 2 AsylVfG a.F.. Mit der Ablehnung seines Antrags war sein aufenthaltsrechtlicher Status nach der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zunächst abschließend geklärt. Damit war mit Bestandskraft dieser ablehnenden Entscheidung die Ausreisepflicht des Klägers aufgrund fehlenden Aufenthaltstitels vollziehbar (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG; § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). 29 Die Ausreise des Klägers ist derzeit auch unmöglich. Da er sich augenblicklich nicht im Besitz eines für den Grenzübertritts geeigneten Ausweisdokuments befindet, kann der Kläger nicht aus der Bundesrepublik Deutschland aus- und in einen anderen Staat einreisen. Denkbar wäre in dieser Konstellation nur eine Ausreise in die Türkei. Diese ist dem Kläger aber nicht zuzumuten, da ihm bezüglich der Türkei nach den Feststellungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG zugute kommt. Damit steht bindend (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 und 6 AufenthG) fest, dass dem Kläger in diesem Land Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht, so dass eine Ausreise in sein Heimatland unzumutbar und somit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG ist. 30 Eine Ausreise nach Österreich ist dem Kläger auch nicht möglich. Seine Einreise könnte dort nur dann erlaubt erfolgen, wenn er zusammen mit seiner Ehefrau einreisen würde. Nur dann würde sie nämlich dem Erhalt der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen. Von der Ehefrau des Klägers kann aber eine Rückkehr nach Österreich nur deswegen, damit der Kläger seiner Ausreisepflicht nachkommen kann, nicht verlangt werden. Ein solches Verlangen würde zu einer Benachteiligung der Ehefrau des Klägers aufgrund der Eheschließung bedeuten. Dies ist mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Im Übrigen widerspräche ein solches Verlangen der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 39 EG und wäre somit gemeinschaftsrechtswidrig. 31 Der Kläger ist auch unverschuldet an der Ausreise gehindert, so dass § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG der Erfüllung des Tatbestands des § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG nicht entgegensteht. Es ist dem Kläger aufgrund des Abschiebungsverbots hinsichtlich der Türkei nicht zuzumuten, sich einen türkischen Nationalpass zu besorgen. Einen Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhält der Kläger aufgrund der Regelung des dortigen Art. 28 nicht, da sein Aufenthalt nicht rechtmäßig im Sinne der Konvention ist. Er hält sich lediglich geduldet im Bundesgebiet auf. Die Handlungen, welche zu der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG geführt haben, können nicht so bewertet werden, dass der Kläger aufgrund der Handlungen verschuldet an der Ausreise in die Türkei gehindert sei. Ausweislich des Urteils des VG S. war der Kläger in Verdacht geraten, die PKK zu unterstützen und ist in diesem Zusammenhang Maßnahmen politischer Verfolgung unterworfen worden. Somit kann ein Verschulden des Klägers an dem Ausreisehindernis nicht festgestellt werden. Ob dies im Fall einer feststehenden Unterstützung der PKK in der Türkei als Grund für das Abschiebungsverbot anders zu beurteilen wäre, kann hier offen bleiben. 32 Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses ist in nächster Zeit auch nicht zu rechnen. Eine Änderung der Sachlage in der Türkei, welche zu einem Widerruf der Entscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG führen könnte, ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. 33 Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel nach dem AufenthG aus § 5 AufenthG sind hier auch gegeben. Insbesondere liegt weder ein Ausweisungsgrund vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) noch beeinträchtigt der Kläger die Interessen der Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Die Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 1. Halbsatz) kann von dem Kläger nicht verlangt werden, da es ihm aufgrund der durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festgestellten, ihm in der Türkei drohenden Verfolgung, unzumutbar ist, sich unter den Einflussbereich des türkischen Staates zu begeben. Ebenso kann von dem Kläger die Einhaltung des § 5 Abs. 2 AufenthG verlangt werden. Diese Norm verlangt regelmäßig, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (Satz 1 Nr. 1). Es ist aber davon abzusehen (Satz 2), weil es dem Kläger nicht zuzumuten ist, das Visumverfahren nachzuholen. Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG zeigt nämlich, dass der Kläger berechtigterweise aus der Türkei geflüchtet ist. Dies mag schon zur Folge haben, dass er gar keines Visums bedurfte. Sollte dies aber noch verlangt werden, so wäre es dem Kläger, der nicht ausreisen kann (vgl. oben), derzeit nicht zuzumuten, das Visumverfahren nachzuholen, da es ihm unmöglich ist. 34 Aus den beiden Straftaten, welche der Kläger nach Erlass der Ausweisungsverfügung begangen hat, lässt sich ein Ausweisungsgrund nicht entnehmen, so dass der Kläger die negative allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Bei der Frage, ob ein Ausweisungsgrund vorliegt, ist lediglich auf die Erfüllung eines Ausweisungstatbestands abzustellen. Es ist nicht zu prüfen, ob eine Ausweisung tatsächlich verfügt werden könnte oder ob die Vorschriften über den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AuslG entgegen stehen würde oder ob eine Ermessensreduzierung zugunsten des Ausländers eingetreten ist, welche eine Ausweisung verhindern würde (vgl. Zeitler, HTK-AuslR, § 5 AufenthG / zu § Abs. 1 Nr. 2 Stand: Februar 2005). Ein solcher Ausweisungsgrund besteht nicht. Insbesondere ist der Tatbestand des § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG durch den Kläger nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann ausgewiesen werden, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. 35 Bei der Betrachtung der Frage des Ausweisungsgrundes hat die frühere Straftat, welche zu der Ausweisung geführt hat, zunächst außer Betracht zu bleiben. Diese ist nämlich durch die ergangene Verfügung verbraucht. § 25 Abs. 5 AufenthG will es gerade ermöglichen, einen Aufenthaltstitel trotz verfügter Ausweisung zu erteilen, so dass es systemwidrig wäre, die der Ausweisung zugrunde liegende Tat erneut im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu verwerten. In Betracht gezogen werden darf sie allerdings bei der Prüfung der Frage, ob vom Betroffenen eine Wiederholungsgefahr ausgeht. Insoweit lässt sich die Prüfung nämlich nicht durch die ergangene Ausweisungsverfügung trennen. Eine Zäsur findet insoweit nicht statt. Es bedarf einer Betrachtung aller relevanten Umstände. 36 Die späteren Straftaten des Klägers sind sowohl als vereinzelt als auch als geringfügig zu bewerten. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist zwar grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (vgl. zu § 46 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 24.09.1996 - 1 C 9/94 -, BVerwGE 102, 63 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 06.03.2002 - 3 Bf 205/01 -, AuAs 2002, 139 ff.; Hailbronner, AuslR, Stand: Juni 2004, § 46 AuslG Rn. 6). Eine Ausnahme von dieser Regel ist bei Verurteilung zu Geldstrafen in einer Höhe von weniger als 30 Tagessätzen aber durchaus denkbar (vgl. VwV Nr. 46.2.3.1 zum AuslG). Während der Verstoß gegen das Vereinsgesetz zu einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 StPO führte und somit eindeutig als geringfügig einzustufen ist, hat das unerlaubte Entfernen vom Unfallort zu einer Bestrafung in Form einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen geführt. Damit ist das Strafgericht am unteren Ende des Strafrahmens verblieben und hat somit zu erkennen gegeben, dass es hier von einer geringen Schuld des Klägers ausgegangen ist. Damit erweist sich auch diese Straftat als geringfügig. Die Straftaten sind auch vereinzelt im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG geblieben. Vereinzelt sind mehrere Straftaten dann, wenn sie sich gegen verschiedene Rechtsgüter richten, diesen Straftaten keine Tendenz, auch nicht dergestalt, dass sich der Straftäter über alle ihn störenden Normen hinwegsetzt, zu entnehmen ist, und sie nicht gehäuft auftreten. Der Kläger hat mit dem Verstoß gegen das Vereinsgesetz und mit dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort hier zwei völlig unterschiedliche Straftaten begangen, welche auch in ihrem Unrechtsgehalt nur den gemeinsamen Kern aufweisen, dass sie Straftaten darstellen. Die beiden Taten lassen auch nicht erkennen, dass sich der Kläger konsequent gegen strafrechtliche Normen auflehnt und ihnen zuwider handelt. Damit sind die Verstöße auch vereinzelt. 37 Selbst wenn man entweder die Geringfügigkeit oder die Vereinzeltheit der Verstöße gegen Strafrechtsnormen nicht annehmen möchte, läge kein Ausweisungsgrund vor, da eine Wiederholungsgefahr zu verneinen ist. Diese ist Tatbestandsmerkmal. Nur bei der Bejahung der Wiederholungsgefahr liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, welche von § 55 Abs. 1 AufenthG gefordert wird. Bei der Heranziehung aller Umstände lässt sich eine Wiederholungsgefahr, welche eine Ausweisung aufgrund der 2001 begangenen Straftaten rechtfertigen würde, aber nicht bejahen. Weder die Häufigkeit der Straftaten noch ihre Zielrichtung lassen den Schluss zu, dass zu befürchten stehe, der Kläger könnte erneut straffällig werden. Von den Kreisen der Straftat, welche zur Verurteilung 1998 geführt hat, dürfte sich der Kläger gelöst haben. Den weiteren Straftaten liegen jeweils Umstände zugrunde, welche besonders zu würdigen sind. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort setzte zunächst die fahrlässige Herbeiführung eines Verkehrsunfalls voraus. Eine geringe Schuld des Klägers ist seitens des Strafgerichts offenkundig angenommen worden, nachdem nur eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen verhängt worden war. Dem Verstoß gegen das Vereinsgesetz lag die Unterschrift unter einen bereits formulierten Text zugrunde. Diese Tat, im Zusammenhang mit dem Eintreten gegen das Verbot der PKK begangen, erscheint daher auch als singuläres Ereignis, so dass auch auf dieser Tat ebenso wenig wie aufgrund der Gesamtschau der Taten eine Wiederholungsgefahr bejaht werden könnte. Vielmehr liegen zwei singuläre Ereignisse vor, die zur jeweiligen Straftat geführt haben. 38 Auch die negative allgemeine Erteilungsvoraussetzung, dass von dem Kläger keine Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland ausgehen darf (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG), wird durch den Kläger erfüllt. Auch das nach § 153 StPO eingestellte Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz führt hier zu keiner abweichenden Betrachtung. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass der Kläger über die Unterschrift hinaus aktiv oder als finanzieller Unterstützer die PKK fördert. Dies wäre aber zumindest notwendig, um von einer Gefährdung oder einer Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland ausgehen zu können. Eine bloße schriftliche Erklärung, die in hundertfacher oder gar tausendfacher Form auch von anderen abgegeben worden ist, erfüllt diesen Tatbestand ganz sicher nicht. 39 Selbst wenn man das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes bejahen und damit die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG negieren möchte, dürfte dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht versagt werden, da zu seinen Gunsten die Regelung des § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG greift. Nach § 5 Abs. 3 AufenthG ist in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 AufenthG von der Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann hiervon abgesehen werden. Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG handelt es sich um einen solchen übrigen Fall im Sinne des § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG. Das Ermessen der Ausländerbehörde ist im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers auf Null reduziert, so dass sie von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG absehen muss. Für die Anwendung des 2. Halbsatzes von § 5 Abs. 3 AufenthG sind insbesondere die Wertungen des 1. Halbsatzes der Norm von Bedeutung. Nach dieser Norm ist beispielsweise dann, wenn zugunsten eines Ausländers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt, weil etwa eine Erkrankung im Heimatland nicht behandelbar ist und das Unterlassen der Behandlung zu einer erheblichen und konkreten Gesundheitsgefährdung führt, unabhängig von dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Dies bedeutet, dass Ausweisungsgründe regelmäßig einer Erteilung nicht entgegenstehen, es sei denn es handelt sich um eine erhebliche Straftat (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b) AufenthG). Wenn also ein Ausländer, der nur wegen einer Erkrankung vorübergehend ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erlangt und ohne diese Erkrankung kein Aufenthaltsrecht genießen könnte, von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen befreit wird, dann muss dies in großzügigem Maße auch bei einem anerkannten Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgen. Hat dieser Straftaten im Bereich der leichten Kriminalität begangen, wie dies hier der Fall ist, kann er nicht schlechter gestellt werden als ein nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen einer Erkrankung vor Abschiebung Geschützter, so dass insoweit eine Ermessensreduzierung zu seinen Gunsten im Rahmen des § 5 Abs. 3 AufenthG eintritt. 40 Der Kläger hat nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern aus § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG sogar einen Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels. Nach dieser Vorschrift soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Dies ist bei dem Kläger der Fall. Es liegt bei ihm auch kein atypischer Fall vor. Eine solche Atypik kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass gegen den Kläger eine bestandskräftige Ausweisung verfügt worden ist, nachdem § 25 Abs. 5 AufenthG gerade die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abweichend von der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG ermöglichen will. Eine Ausnahme von der Regel könnte dann angenommen werden, wenn eine Befristung der Ausweisungsentscheidung abweichend von der Regel des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG noch nicht möglich wäre, weil etwa die Wiederholungsgefahr in Person des Klägers weiterhin in hohem Maße gegeben wäre und es noch nicht absehbar ist, wann es aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht zu vertreten sein wird, einen Aufenthalt des Ausgewiesenen wieder zu erlauben. Da der Kläger wohl einen Anspruch auf Befristung aus § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ableiten kann, ist in seiner Person ein solcher Ausnahmefall im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht gegeben. Auch andere Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalls liegen nicht vor. 41 Somit hat die Beklagte dem Kläger den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. 42 Nachdem die Beklagte unterlegen ist, hat sie insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da bei beiden Streitgegenständen jeweils vom Auffangwert als Streitwert auszugehen ist, sind die Kosten insgesamt von den Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen (vgl. §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO). 43 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären, da sie von dem Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten im Zeitpunkt der Bestellung des Bevollmächtigten für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 80 Abs. 3 LVwVfG). 44 Die Berufung war in Anwendung der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. In diesem Verfahren kann nämlich die Frage, ob eine Ausweisung, die vor dem 31.12.2004 in Anwendung der §§ 45 ff. AuslG erlassen worden ist, bis zum Eintritt der Befristung ihrer Wirkungen dazu führt, dass das FreizügG/EU für ansonsten Freizügigkeitsberechtigte nicht zur Anwendung gelangt, beantwortet werden. Damit kann eine Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden, so dass die Klärung der Frage zur Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, auch noch nicht obergerichtlich entschieden. Diese Frage ist auch entscheidungserheblich, da im Falle der Anwendbarkeit des FreizügG/EU ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG nicht bestehen kann.