Urteil
8 K 1664/03
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau eines Balkons an ein bestehendes Wohngebäude. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstückes Flurstück-Nr. .../... (S.straße ...) in B.. Das Grundstück ist mit einem stattlichen freistehenden ehemaligen Forsthaus bebaut, das im ausgehenden 16. Jahrhundert errichtet und im 18. Jahrhundert prägend verändert wurde. Der heute verputzte und mit markanten Giebelvorstößen ausgestattete Bau ist ca. 21,50 m lang, 13 m breit und 17 m hoch, die Giebel stehen weitgehend in Ost-West-Richtung. Er wird zu Wohnzwecken genutzt, die Klägerin bewohnt mit ihrer Familie das 1. Obergeschoß. Das Bauwerk stellt ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 des Landesdenkmalschutzgesetzes (DSchG) dar, ohne förmlich in eine Denkmalliste eingetragen zu sein. In westlicher Richtung liegt der mittelalterliche Wirtschaftshof des Klosters B. (K.), nord-östlich die eigentliche Klosteranlage mit dem sogenannten S. als Auftakt. Sowohl der innere Teil der Klosteranlage als auch der S. sowie der Wehrgang sind als Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung anerkannt. Darüber hinaus besteht für den gesamten Ortsteil B. eine Ortsbildsatzung sowie eine Gesamtanlagensatzung nach § 19 DSchG, ein Bebauungsplan existiert nicht. 3 Mit bei der Beklagten am 15.05.2002 eingegangener Bauvorlage beantragte die Klägerin die Errichtung eines Balkonanbaus an der westlichen, dem Eingang zum Kloster abgewandten Stirnseite vor dem 1. Obergeschoß. Der Balkon soll eine Länge von 2,70 m, eine Breite von 2 m und ein flach geneigtes Dach erhalten. Die Ausführung soll dabei in Holzbauweise erfolgen, die Überdachung soll als Ziegeldach ausgeführt werden. 4 Dieses Vorhaben lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.01.2003 (zugestellt am 17.01.2003) ab, wobei sie sich zur Begründung im Wesentlichen auf vom Landesdenkmalamt geäußerte denkmalschützerische Bedenken stützte. Die fachtechnische Prüfung des Bauantrages habe ergeben, dass der geplante überdachte Balkon eine Beeinträchtigung des Kulturdenkmales und der denkmalgeschützten Gesamtanlage des Klosters von B. sowie der Umgebung darstelle. Die geplante Veränderung an dem Kulturdenkmal bedürfe gem. §§ 8, 19 DSchG der Zustimmung der Denkmalschutzbehörde, welche jedoch wegen entgegenstehender denkmalschützerischer Belange nicht erteilt werden könne. Da der Balkonanbau sowohl von der Hauptzufahrt zum Kloster bereits von weitem als auch vom Wirtschaftshof aus direkt zusammen mit dem Torturm der Klosterbefestigung zu sehen sei, stelle er eine nachdrückliche Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Gesamtanlage dar. Die Klosteranlage zähle zu den herausragenden Klosterbauten aus der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts im gesamten Südwestdeutschen Raum. Das Haus der Klägerin liege in ausgesprochen wichtiger und sehr gut sichtbarer Lage zwischen dem mittelalterlichen Wirtschaftshof des Klosters und der eigentlichen Klosteranlage östlich mit dem Eingangsturm (sogenannter S.) als Auftakt. Bei Berücksichtigung dieser exponierten Lage und der erforderlichen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen überwiege das öffentliche Interesse am Schutz der denkmalgeschützten Gesamtanlage und des Kulturdenkmals im Einzelnen. Dabei werde nicht verkannt, dass mit der Baumaßnahme das Kulturdenkmal gleichzeitig auch wirtschaftlich und im Sinne von mehr Lebensqualität genutzt werden solle. Gleichwohl seien in der Abwägung denkmalschützerische Gründe gegenüber den privaten Gründen so überwiegend, dass eine Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gesamtbildes und des Kulturdenkmales nicht in Kauf genommen werden könne. Im Übrigen sei die Errichtung des beantragten Balkones nicht für die Nutzbarkeit des Gebäudes wesentlich, zumal aus denkmalschützerischer Sicht ein Kompromiss dergestalt möglich sei, dass der Balkon an der nördlichen Traufseite errichtet werde bzw. sich die Klägerin mit einem sogenannten französischen Fenster zufrieden gebe. 5 Hiergegen legte die Klägerin mit einem am 30.01.2003 eingegangenen Schreiben Widerspruch ein, der nachträglich im Wesentlichen wie folgt begründet wurde: Zwar gehe auch die Klägerin davon aus, dass das Wohnhaus ein erhaltenswertes Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG darstelle und deshalb nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden dürfe. Diese im pflichtgemäßem Ermessen der Behörde stehende Genehmigung dürfe nur versagt werden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Kulturdenkmal oder Umgebung vorliege. Dabei sei insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Interesse des Eigentümers an einer wirtschaftlichen Nutzung seines Gebäudes zu berücksichtigen. Die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers sei auf das Zumutbare begrenzt, womit die Pflicht der Denkmalschutzbehörde zu einer ausgewogenen Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen korrespondiere. Im Falle der Errichtung des Balkons sei zu hinterfragen, ob dadurch der Gesamteindruck empfindlich gestört werde. So werde durch die Gestaltung und die für den Balkonausbau verwendeten Materialien vermieden, dass dieser wie ein plumper, das Erscheinungsbild störender Fremdkörper wirke. In dieser Lage von B. sei je nach Standort und Blickwinkel zudem vieles zu sehen, was störender wirke, als ein an dem Gebäude angepasster Balkon. Im Übrigen sei vom Wirtschaftshof bereits jetzt ein Balkon in gleichem Blickwinkel mit der Klosterbefestigung und dem Giebelreiter des Sommerrefektoriums zu sehen. Maßgebliche Teile der Klosteranlage selbst, etwa der S.anbau, seien erheblich verändert worden, so dass sie nicht mehr den historischen Zustand wiedergäben. Die von der Beklagten getroffene Abwägung genüge somit nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 6 Das Regierungspräsidium T. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2003 - zugestellt am 27.08.2003 - als unbegründet zurück und stützte sich zur Begründung im Wesentlichen wie die Ausgangsbehörde auf Belange des Denkmalschutzes. Der Balkonanbau an der Giebelfront sei unhistorisch und wirke aufgesetzt sowie unmaßstäblich, so dass ein für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossener Betrachter den Anbau als erheblich irritierend und beeinträchtigend empfinden würde. Die untere Denkmalschutzbehörde habe zu Recht in ihre gem. §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 3 und 19 DSchG zu treffende Ermessensentscheidung den hohen Wert des betroffenen Kulturdenkmals selbst als auch den hohen Rang der Gesamtanlage und des Klosters als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung eingestellt. Im Übrigen könne das Haus der Klägerin auch ohne den durch den Balkon zu schaffenden Außenwohnbereich sinnvoll genutzt werden. So bestehe für diesen Zweck bereits ein Hausgarten, im Übrigen könne die von der Klägerin bezweckte zusätzliche Belichtung des Sitzplatzes im Flur denkmalschützerisch unbedenklich durch die Errichtung eines französischen Balkons, also eines bis zum Boden reichenden Fensters, bewerkstelligt werden. 7 Hiergegen hat die Klägerin mit einem bei Gericht am 18.09.2003 eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, zu deren Begründung im Wesentlichen die im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Einwände wiederholt und vertieft werden. Ergänzend lässt die Klägerin vortragen, durch den beabsichtigten Balkonanbau werde weder das Kulturdenkmal selbst noch die Gesamtanlage sowie die Umgebung des Klosters relevant und erheblich in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt. Was das als Kulturdenkmal geschützte Gebäude selbst angehe, so stelle der Balkon zwar eine Veränderung dar, welche jedoch nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führe. Der geplante Balkon hebe sich von der bestehenden baulichen, historisch-architektonischen Konzeption und äußeren Gestaltung des Gebäudes deutlich ab, so dass er den vom Gebäude ausgehenden, den Denkmalschutz begründenden Charakter nicht tangiere. Er werde von einem aufgeschlossenen Betrachter ohne weiteres als nachträgliche Anfügung erkannt und deshalb übersehen, ohne dass die denkmalschützerisch maßgebliche Gesamtwirkung des Gebäude leide. Im Übrigen bestehe die den Denkmalschutz rechtfertigende wissenschaftlich-historische Aussage des Gebäudes darin, dass es nicht mehr in seinem ursprünglichen Bestand erhalten sei, sondern bereits seit Generationen als Wohnhaus genutzt werde und zu diesem Zweck verändert worden sei. Mit ähnlichen Erwägungen habe die Beklagte an anderer Stelle stilwidrige bauliche Veränderungen, insbesondere die Anbringung von Balkonen, zugelassen. Als Beispiel sei die sogenannte T.-K. im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu nennen, wo großflächige Balkonanlagen zugelassen worden seien. In diesem Falle habe die Beklagte anerkannt, dass durch die Schaffung der an sich stilwidrigen und unhistorischen Balkone der Wohnwert gesteigert werde, was Voraussetzung für eine auch im Interesse des Denkmalschutz liegende wirtschaftliche Nutzung des Objektes gewesen sei. Selbst rein wirtschaftliche Gesichtspunkte könnten dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des historischen Erscheinungsbildes eines Denkmals vorgehen, soweit dadurch dessen Erhaltungsprognose als Kulturdenkmal verbessert werde. Auch die Gesamtanlage B. werde durch das Vorhaben der Klägerin nicht maßgeblich negativ beeinflusst. Zwar werde die Gesamtanlage B. zunächst durch ihre Geschlossenheit geprägt, das Erscheinungsbild des Ortsteils werde jedoch durch die auffallend individuelle Gestaltung der einzelnen Häuser und deren unterschiedliche Nutzung bestimmt. Bereits das äußere Erscheinungsbild der historischen Bauwerke sei durch die jahrhundertealte Anpassung der Wohnräumlichkeiten an die Anforderung zeitgemäßer Wohnnutzung bestimmt. Diese wahrnehmbare fortlaufende Anpassung der Gebäude an veränderte Umgebungsbedingungen sei die denkmalschutzrechtlich relevante historisch-wissenschaftliche Aussage der Gesamtanlage B.. Auch seien von den in ihrer äußeren Erscheinungsform völlig heterogenen ca. 100 Gebäuden des Ortsteils eine Vielzahl mit unterschiedlich ausgeführten Balkonen versehen. Die Balkone seien dabei in den vergangenen Jahrzehnten oder sogar vergangenen Jahrhunderten angebracht worden. Das sich durch eine Vielzahl vielgestaltiger Balkone darstellende Gesamtbild des Ortsteils werde daher durch die Baumaßnahme der Klägerin nicht gestört, sie setze vielmehr die schützenswerte Tradition fort. Die Beklagte verkenne, dass der Ortsteil B. kein Museum, sondern eine historisch gewachsene Ortschaft darstelle. Auch könne angesichts der überragenden Dominanz der ehemaligen Klosteranlage gegenüber dem profanen Ortsteil der Anbau eines Balkones lediglich eine marginale optische Beeinträchtigung des Gesamtensembles darstellen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die baurechtliche Entscheidung der Stadt T. vom 15.01.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 25.08.2003 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihr die am 15.05.2002 beantragte Baugenehmigung zu Errichtung eines Balkones zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die in den Bescheiden angestellten Erwägungen. 12 Ergänzend führt sie aus, der von der Klägerin beabsichtigte Balkon stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der historischen Bausubstanz dar. Das Haus der Klägerin weise als ehemaliges Forsthaus, das heißt öffentliches Gebäude, eine interne Erschließung auf. Architekturgeschichtlich seien an einem derartigen Gebäude Balkone untypisch und stellten mithin einen nicht hinzunehmenden Fremdkörper dar. Der geplante Balkonanbau an der Giebelfront wäre deutlich als unhistorischer Fremdkörper wahrnehmbar und verfälschte die authentische Aussage des Denkmals. Der Vergleich mit den Balkonanbauten in der Tübinger T.-K. gehe fehl, da diese an der untergeordneten Rückfassade genehmigt worden seien. Hier werde der Anbau jedoch als besonders belastend empfunden, weil er an einer gut einsehbaren Fassade und nicht an einer untergeordneten Gebäudeseite vorgesehen sei. Das Haus der Klägerin präge die Situation am Zugang zum eigentlichen Kloster, der Westgiebel sei bei Annäherung an das Kloster gut sichtbar und stehe auch in Sichtbeziehung zum als Einzeldenkmal geschützten Wehrgang und zum ehemaligen Mühlkanal. Aufgrund dieser vielfältigen Sichtbeziehungen zum eigentlichen Kloster bzw. zu den Gebäuden K. 4, 6, 8, 10 und 14 bzw. der dominanten Position des Gebäudes drohe der Eingangsbereich des Klosters seine bisher erhalten gebliebene Authentizität zu verlieren. Dies hätte auf die Eingangssituation zur Klosteranlage insgesamt eine negative Auswirkung, welche mit dem hohen Rang der Klosteranlage nicht zu vereinbaren sei. Die erforderliche Gesamtabwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen müsse daher zu Lasten des Vorhabens der Klägerin ausfallen, zumal eine sinnvolle Wohnnutzung nicht von der Verwirklichung des Vorhabens abhänge. Die von der Klägerin bezweckte verbesserte Belichtung ihrer Wohnung könne auch bei Annahme des von der Denkmalschutzbehörde vorgeschlagenen Kompromisses realisiert werden. 13 Dem Gericht lagen die Behördenakten vor, auf die hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird. Hinsichtlich des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. 14 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheines auf dem Baugrundstück und in der näheren Umgebung der Klosteranlage. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gefertigte Niederschrift nebst Lichtbildanhang (AS 99 - 100 der Gerichtsakte) verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig, insbesondere als Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 VwGO statthaft und innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO erhoben, sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 16 Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau des Balkons nicht zu, so dass sie durch den versagenden Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt wird, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Vorhaben stehen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende (vgl. § 7 Abs. 3 i.V.m § 3 Abs. 1 Nr. 3 DSchG) Bestimmungen des Landesdenkmalschutzgesetzes entgegen. Der beabsichtigte Balkonanbau stellt dabei bereits eine nicht genehmigungsfähige erhebliche Beeinträchtigung des schützenswerten Einzelkulturdenkmales S.straße ... gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG (1.) dar, er ist darüber hinaus aus Gründen des Ensemble-Schutzes (§ 19 Abs. 2 Satz 1 DSchG) bzw. des Umgebungsschutzes (§ 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG) nicht genehmigungsfähig (2.). 17 1. Das Gebäude der Klägerin stellt ein schützenswertes Kulturdenkmal dar und es ist auch Teil der Gesamtanlage Kloster B. (§ 2 Abs. 1 DSchG). An seiner Erhaltung besteht zumindest aus heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse, es ist denkmalfähig und denkmalwürdig. Wie das Landesdenkmalamt in seiner in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme hervorgehoben hat, kommt bereits dem Gebäude S.straße ... für sich gesehen ein erheblicher dokumentarischer und exemplarischer Charakter als Schutzobjekt eines Zeugnisses der Vergangenheit zu. Das Gebäude wurde im 16. Jahrhundert errichtet und in der Barockzeit des 18. Jahrhunderts maßgeblich prägend verändert, dieser Aussagewert wird von dem Gebäude heute noch vermittelt. Daneben liegt das ehemalige Forsthaus in einem optisch herausgehobenen Eingangsbereich der eigentlichen Klosteranlage von B.. Die Erhaltung des Gebäudes liegt - was zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig ist - auch im öffentlichen Interesse. Dieses selbständige Tatbestandsmerkmal des Denkmalbegriffs setzt voraus, dass die Denkmaleigenschaft einer Sache und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -). Hieran kann nach dem Ergebnis des von dem Gericht eingenommenen Augenscheins kein Zweifel bestehen, zumal sich das Gebäude in einem guten historischen Erhaltungszustand befindet und die Gesamtsituation der Klosteranlage von B. zumindestens mit prägt. 18 Als Kulturdenkmal darf das Gebäude der Klägerin nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG). Die beabsichtigte Anbringung eines Balkons an der Westseite des Gebäudes stellt eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes im Sinne dieser Vorschrift dar. Maßstab der Beurteilung für die Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmales beeinträchtigt wird, ist in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. In objektiver Hinsicht erfasst der Tatbestand jede nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes. Die Genehmigungs- oder Zustimmungspflicht setzt nach der gesetzlichen Systematik nicht voraus, dass die Beeinträchtigung von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.1991 - 1 S 2022/90 -). Der beabsichtigte Anbau des Balkons ist als nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmales ohne Weiteres äußerlich wahrzunehmen, auch von der zur eigentlichen Klosteranlage hinführenden Schönbuchstraße. 19 Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass die beabsichtigte Maßnahme nicht genehmigungsfähig ist. Die untere Denkmalschutzbehörde kann die Genehmigung einer Maßnahme gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmales erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -). Eine erhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne setzt objektiv voraus, dass der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise „hässlich“ wirkt und deshalb im baurechtlichen Sinne als verunstaltend zu betrachten ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes. Erforderlich ist, dass der Gegensatz zum Denkmal deutlich wahrnehmbar ist und vom Betrachter als belastend empfunden wird. Nach diesen Grundsätzen stellt der beabsichtigte Anbau eines Holzbalkones mit Ziegeleindeckung eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des bisher weitgehend intakten Forsthauses dar, die gegen das Denkmalschutzrecht verstößt. Der Balkon wirkt dabei bereits aufgrund seiner Lage an der exponierten Westseite des Gebäudes als störend. Zwar ist diese Seite der eigentlichen Klosteranlage, insbesondere dem Eingang zum Kloster mit dem sogenannten S., abgewandt. Wie insbesondere die Augenscheinseinnahme ergeben hat, ist allerdings auch diese Seite beim Zugang auf die eigentliche Klosteranlage über die Schönbuchstraße hin deutlich wahrnehmbar. Auch handelt es sich nach dem Gesamteindruck nicht um eine abgewandte und untergeordnete Rückseite, vielmehr ist diese Giebelseite für den Betrachter der südlichen Traufseite/Längsseite nahezu gleichwertig, da ebenfalls zur Schönbuchstraße hin exponiert. Ferner vermitteln sowohl die Ost-West-Giebel als auch die Süd-Fassade den Eindruck einer Geschlossenheit und gewissen formalen Strenge, auch wenn zumindest die Fenstergestaltung an der West-Fassade nicht mehr den historischen Originalzustand wiederspiegeln dürfte. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass durch die Anbringung eines Balkons an dieser herausgehobenen Fassade die historische Grundaussage des Gebäudes verfälscht wird, zumal Balkone für derartige öffentliche Gebäude der frühen Neuzeit nicht typisch waren. 20 Vor allem wirkt der Balkon in seiner beabsichtigten Größe und Ausführungsart in erheblichem Maße unmaßstäblich und aufgesetzt. Bereits die Maße des Balkons von 2,70 m auf 2 m stehen in erheblicher Disproportionalität zu der West-Fassade des Gebäudes, die eine Breite von 13 m bei 17 m Höhe aufweist. Die Errichtung des Balkons auf hohen Stützen aus Holz trägt in erheblichem Maße zu dem angehängten und aufgesetzten Gesamteindruck bei. Selbst dem laienhaften Betrachter drängt sich auf, dass ein derartiger Balkon nicht zur historisch überlieferten Bausubstanz gehören kann. Nicht zu folgen vermag das Gericht dem Vorbringen der Klägerin, gerade aufgrund seiner abgesetzten und als Fremdkörper wahrnehmbaren Erscheinung könne der Balkon von einem interessierten Betrachter gleichsam weggedacht werden, so dass der Gesamteindruck des Denkmales nicht erheblich beeinträchtigt werde. Es ist vielmehr Grundanliegen des Denkmalschutzes, historische Gebäude in ihren überlieferten äußeren Erscheinungsbildern zu erhalten. Rechtlich unerheblich ist auch, ob die Beklagte in anderer Lage von T. (sogenannte T.-K.) aufgesetzte Balkone mit der Erwägung zugelassen hat, diese würden von den Betrachtern als Fremdkörper erkannt und weggedacht. Zum einen spricht bereits einiges für die Ausführungen der Beklagten, die Balkone an der T.-K. seien an der rückwärtigen und denkmalschützerisch unbedeutenden Seite angebracht, während bei dem Gebäude S.straße ... zumindest die beiden Giebelseiten optisch gleichwertig seien. Zum anderen würde auch eine etwaige Ungleichbehandlung der Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung vermitteln. Da die Klägerin nicht einen Eingriff der öffentlichen Hand in subjektive Rechtspositionen rügt, sondern einen Anspruch auf Genehmigungserteilung verfolgt, gebietet Art. 3 Abs. 1 GG keine „Gleichbehandlung im Unrecht“. 21 Die Versagung der Genehmigung ist darüber hinaus nicht unverhältnismäßig. Auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG muss die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung nicht versagen. Vielmehr folgt aus der Begrenzung der Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers auf das Zumutbare (§ 6 Satz 1 DschG) die Pflicht der Denkmalschutzbehörde, die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, wie es der Grundrechtsschutz des Eigentums verlangt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 -). Die dabei vorzunehmende Gesamtabwägung fällt jedoch zu Lasten der Klägerin aus. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, dass das Grundeigentum der Klägerin auch bei Ablehnung der Genehmigung funktionsgerecht und privatnützig genutzt werden kann. Das Gebäude der Klägerin kann auch ohne den beantragten Balkon wenn auch mit gewissen hinzunehmenden Einschränkungen zu Wohnzwecken genutzt werden. Zu Recht weist die Beklagte daraufhin, dass die Anbringung des Balkons nicht erforderlich erscheint, um eine ausreichende Belichtung und Beleuchtung von Wohnräumen und insbesondere des Flures im 1. Obergeschoss zu erreichen. 22 Die untere Denkmalschutzbehörde hat im Wege eines Kompromisses im Widerspruchsverfahren angeboten, einen sogenannten französischen Balkon, also ein bis zum Boden reichendes Fenster, zu genehmigen. Diese Lösung dürfte im Übrigen für die Belichtung des Gebäudes und des Flures mindestens eben so gut geeignet sein wie der beabsichtigte Balkon. Bei der geplanten Breite für die Balkontüre von 1,15 m und dem erheblichen Dachvorsprung über dem Balkon dürfte sich die Belichtungssituation nicht übermäßig verbessern, jedenfalls nicht im Vergleich zu einem Fenster, das zum Boden reicht und das nicht durch einen Dachvorsprung beschattet wird. Auch zur Schaffung eines Außenwohnraumes ist der Balkon nicht zwingend erforderlich, da die Klägerin als Eigentümerin des Hausgrundstückes auf den Garten ausweichen kann. Wie sich das Gericht bei der Augenscheinseinnahme vergewissern konnte, wäre der Gartenbereich zumindest bei gewissen äußerlichen Umgestaltungen zum Wohnen nicht grundsätzlich ungeeignet. Im Übrigen hat der Eigentümer historischer, denkmalgeschützter Bausubstanz gewisse Funktionseinschränkungen auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG hinzunehmen, da diese aus der Situationsgebundenheit seines Grundeigentums folgen und deshalb der Sozialbindung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unterfallen. Auf der anderen Seite hat die Beklagte in die erforderliche Gesamtabwägung zu Recht eingestellt, dass der Balkon nicht nur das Gebäude selbst, sondern die Gesamtanlage Kloster B. nicht unwesentlich beeinträchtigen würde. Wie oben dargestellt, soll der Balkon an einer optisch besonders wahrnehmbaren herausgehobenen Stelle am Eingangsbereich des Klosters errichtet werden. 23 2. Die beabsichtigte Errichtung des Balkons stellt ferner eine nicht genehmigungsfähige Veränderung der Gesamtanlage Kloster B. gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 DSchG dar. Gem. § 3 Abs. 1 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums T. als höhere Denkmalschutzbehörde über die Gesamtanlage „B.“ vom 27.01.1975 bedürfen Veränderungen im historischen Ortskern von B., in welchem das gegenständliche Baugrundstück liegt, der Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Zustimmung ist nur zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweisliche Berücksichtigung verlangen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.1993 - 8 S 2851/92 -). Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn der Gesamteindruck der Sachgesamtheit empfindlich gestört wird (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -). Wie der von der Kammer eingenommene Augenschein ergeben hat, liegen diese Voraussetzungen trotz der relativ geringen Größe des Balkons vor. Dafür spricht zum einen, dass der Balkon an einer optisch hervorgehobenen Stelle angebracht werden soll. Er fällt dem aufgeschlossenen Betrachter wesentlich stärker ins Auge, als andere in der Umgebung des Klosters bereits vorhandene Balkone, auf welche der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zutreffend hingewiesen hat. Zum anderen würde sich der beabsichtigte Balkon aufgrund seiner Ausführung, wie oben dargestellt, in besonderer Weise als Fremdkörper im historischen Ortsbild darstellen. Aus ähnlichen Erwägungen ist der Anbau auch gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG aus Gründen des Umgebungsschutzes unzulässig. In der Umgebung des Vorhabens liegen Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung, nämlich der S., der Wehrgang, die innere Klostermauer sowie der gesamte Bereich der inneren Klosteranlage, welche gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 DSchG als eingetragene Kulturdenkmäler gem. § 12 DSchG gelten. Vor allem der geschützte Eingangsbereich der Klosteranlage mit dem S. würde durch den Balkon nicht unerheblich beeinträchtigt, obwohl er auf der abgewandten Seite errichtet werden soll. Wie oben dargestellt, sind sowohl der eigentliche Eingangsbereich der Klosteranlage als auch das Haus der Klägerin mit dem beabsichtigten Balkon an der Westseite von der Schönbuchstraße deutlich wahrnehmbar. Die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung kann aus dem unter 1. dargestellten Gründen, insbesondere auch zu der vorzunehmenden Ermessensentscheidung, nicht erteilt werden. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 26 Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung) über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet. Gründe 15 Die Klage ist zulässig, insbesondere als Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 VwGO statthaft und innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO erhoben, sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 16 Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau des Balkons nicht zu, so dass sie durch den versagenden Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt wird, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Vorhaben stehen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende (vgl. § 7 Abs. 3 i.V.m § 3 Abs. 1 Nr. 3 DSchG) Bestimmungen des Landesdenkmalschutzgesetzes entgegen. Der beabsichtigte Balkonanbau stellt dabei bereits eine nicht genehmigungsfähige erhebliche Beeinträchtigung des schützenswerten Einzelkulturdenkmales S.straße ... gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG (1.) dar, er ist darüber hinaus aus Gründen des Ensemble-Schutzes (§ 19 Abs. 2 Satz 1 DSchG) bzw. des Umgebungsschutzes (§ 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG) nicht genehmigungsfähig (2.). 17 1. Das Gebäude der Klägerin stellt ein schützenswertes Kulturdenkmal dar und es ist auch Teil der Gesamtanlage Kloster B. (§ 2 Abs. 1 DSchG). An seiner Erhaltung besteht zumindest aus heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse, es ist denkmalfähig und denkmalwürdig. Wie das Landesdenkmalamt in seiner in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme hervorgehoben hat, kommt bereits dem Gebäude S.straße ... für sich gesehen ein erheblicher dokumentarischer und exemplarischer Charakter als Schutzobjekt eines Zeugnisses der Vergangenheit zu. Das Gebäude wurde im 16. Jahrhundert errichtet und in der Barockzeit des 18. Jahrhunderts maßgeblich prägend verändert, dieser Aussagewert wird von dem Gebäude heute noch vermittelt. Daneben liegt das ehemalige Forsthaus in einem optisch herausgehobenen Eingangsbereich der eigentlichen Klosteranlage von B.. Die Erhaltung des Gebäudes liegt - was zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig ist - auch im öffentlichen Interesse. Dieses selbständige Tatbestandsmerkmal des Denkmalbegriffs setzt voraus, dass die Denkmaleigenschaft einer Sache und die Notwendigkeit ihrer Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -). Hieran kann nach dem Ergebnis des von dem Gericht eingenommenen Augenscheins kein Zweifel bestehen, zumal sich das Gebäude in einem guten historischen Erhaltungszustand befindet und die Gesamtsituation der Klosteranlage von B. zumindestens mit prägt. 18 Als Kulturdenkmal darf das Gebäude der Klägerin nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG). Die beabsichtigte Anbringung eines Balkons an der Westseite des Gebäudes stellt eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes im Sinne dieser Vorschrift dar. Maßstab der Beurteilung für die Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmales beeinträchtigt wird, ist in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. In objektiver Hinsicht erfasst der Tatbestand jede nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes. Die Genehmigungs- oder Zustimmungspflicht setzt nach der gesetzlichen Systematik nicht voraus, dass die Beeinträchtigung von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.1991 - 1 S 2022/90 -). Der beabsichtigte Anbau des Balkons ist als nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmales ohne Weiteres äußerlich wahrzunehmen, auch von der zur eigentlichen Klosteranlage hinführenden Schönbuchstraße. 19 Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass die beabsichtigte Maßnahme nicht genehmigungsfähig ist. Die untere Denkmalschutzbehörde kann die Genehmigung einer Maßnahme gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmales erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -). Eine erhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne setzt objektiv voraus, dass der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise „hässlich“ wirkt und deshalb im baurechtlichen Sinne als verunstaltend zu betrachten ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes. Erforderlich ist, dass der Gegensatz zum Denkmal deutlich wahrnehmbar ist und vom Betrachter als belastend empfunden wird. Nach diesen Grundsätzen stellt der beabsichtigte Anbau eines Holzbalkones mit Ziegeleindeckung eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des bisher weitgehend intakten Forsthauses dar, die gegen das Denkmalschutzrecht verstößt. Der Balkon wirkt dabei bereits aufgrund seiner Lage an der exponierten Westseite des Gebäudes als störend. Zwar ist diese Seite der eigentlichen Klosteranlage, insbesondere dem Eingang zum Kloster mit dem sogenannten S., abgewandt. Wie insbesondere die Augenscheinseinnahme ergeben hat, ist allerdings auch diese Seite beim Zugang auf die eigentliche Klosteranlage über die Schönbuchstraße hin deutlich wahrnehmbar. Auch handelt es sich nach dem Gesamteindruck nicht um eine abgewandte und untergeordnete Rückseite, vielmehr ist diese Giebelseite für den Betrachter der südlichen Traufseite/Längsseite nahezu gleichwertig, da ebenfalls zur Schönbuchstraße hin exponiert. Ferner vermitteln sowohl die Ost-West-Giebel als auch die Süd-Fassade den Eindruck einer Geschlossenheit und gewissen formalen Strenge, auch wenn zumindest die Fenstergestaltung an der West-Fassade nicht mehr den historischen Originalzustand wiederspiegeln dürfte. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass durch die Anbringung eines Balkons an dieser herausgehobenen Fassade die historische Grundaussage des Gebäudes verfälscht wird, zumal Balkone für derartige öffentliche Gebäude der frühen Neuzeit nicht typisch waren. 20 Vor allem wirkt der Balkon in seiner beabsichtigten Größe und Ausführungsart in erheblichem Maße unmaßstäblich und aufgesetzt. Bereits die Maße des Balkons von 2,70 m auf 2 m stehen in erheblicher Disproportionalität zu der West-Fassade des Gebäudes, die eine Breite von 13 m bei 17 m Höhe aufweist. Die Errichtung des Balkons auf hohen Stützen aus Holz trägt in erheblichem Maße zu dem angehängten und aufgesetzten Gesamteindruck bei. Selbst dem laienhaften Betrachter drängt sich auf, dass ein derartiger Balkon nicht zur historisch überlieferten Bausubstanz gehören kann. Nicht zu folgen vermag das Gericht dem Vorbringen der Klägerin, gerade aufgrund seiner abgesetzten und als Fremdkörper wahrnehmbaren Erscheinung könne der Balkon von einem interessierten Betrachter gleichsam weggedacht werden, so dass der Gesamteindruck des Denkmales nicht erheblich beeinträchtigt werde. Es ist vielmehr Grundanliegen des Denkmalschutzes, historische Gebäude in ihren überlieferten äußeren Erscheinungsbildern zu erhalten. Rechtlich unerheblich ist auch, ob die Beklagte in anderer Lage von T. (sogenannte T.-K.) aufgesetzte Balkone mit der Erwägung zugelassen hat, diese würden von den Betrachtern als Fremdkörper erkannt und weggedacht. Zum einen spricht bereits einiges für die Ausführungen der Beklagten, die Balkone an der T.-K. seien an der rückwärtigen und denkmalschützerisch unbedeutenden Seite angebracht, während bei dem Gebäude S.straße ... zumindest die beiden Giebelseiten optisch gleichwertig seien. Zum anderen würde auch eine etwaige Ungleichbehandlung der Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung vermitteln. Da die Klägerin nicht einen Eingriff der öffentlichen Hand in subjektive Rechtspositionen rügt, sondern einen Anspruch auf Genehmigungserteilung verfolgt, gebietet Art. 3 Abs. 1 GG keine „Gleichbehandlung im Unrecht“. 21 Die Versagung der Genehmigung ist darüber hinaus nicht unverhältnismäßig. Auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG muss die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung nicht versagen. Vielmehr folgt aus der Begrenzung der Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers auf das Zumutbare (§ 6 Satz 1 DschG) die Pflicht der Denkmalschutzbehörde, die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, wie es der Grundrechtsschutz des Eigentums verlangt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 -). Die dabei vorzunehmende Gesamtabwägung fällt jedoch zu Lasten der Klägerin aus. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, dass das Grundeigentum der Klägerin auch bei Ablehnung der Genehmigung funktionsgerecht und privatnützig genutzt werden kann. Das Gebäude der Klägerin kann auch ohne den beantragten Balkon wenn auch mit gewissen hinzunehmenden Einschränkungen zu Wohnzwecken genutzt werden. Zu Recht weist die Beklagte daraufhin, dass die Anbringung des Balkons nicht erforderlich erscheint, um eine ausreichende Belichtung und Beleuchtung von Wohnräumen und insbesondere des Flures im 1. Obergeschoss zu erreichen. 22 Die untere Denkmalschutzbehörde hat im Wege eines Kompromisses im Widerspruchsverfahren angeboten, einen sogenannten französischen Balkon, also ein bis zum Boden reichendes Fenster, zu genehmigen. Diese Lösung dürfte im Übrigen für die Belichtung des Gebäudes und des Flures mindestens eben so gut geeignet sein wie der beabsichtigte Balkon. Bei der geplanten Breite für die Balkontüre von 1,15 m und dem erheblichen Dachvorsprung über dem Balkon dürfte sich die Belichtungssituation nicht übermäßig verbessern, jedenfalls nicht im Vergleich zu einem Fenster, das zum Boden reicht und das nicht durch einen Dachvorsprung beschattet wird. Auch zur Schaffung eines Außenwohnraumes ist der Balkon nicht zwingend erforderlich, da die Klägerin als Eigentümerin des Hausgrundstückes auf den Garten ausweichen kann. Wie sich das Gericht bei der Augenscheinseinnahme vergewissern konnte, wäre der Gartenbereich zumindest bei gewissen äußerlichen Umgestaltungen zum Wohnen nicht grundsätzlich ungeeignet. Im Übrigen hat der Eigentümer historischer, denkmalgeschützter Bausubstanz gewisse Funktionseinschränkungen auch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG hinzunehmen, da diese aus der Situationsgebundenheit seines Grundeigentums folgen und deshalb der Sozialbindung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unterfallen. Auf der anderen Seite hat die Beklagte in die erforderliche Gesamtabwägung zu Recht eingestellt, dass der Balkon nicht nur das Gebäude selbst, sondern die Gesamtanlage Kloster B. nicht unwesentlich beeinträchtigen würde. Wie oben dargestellt, soll der Balkon an einer optisch besonders wahrnehmbaren herausgehobenen Stelle am Eingangsbereich des Klosters errichtet werden. 23 2. Die beabsichtigte Errichtung des Balkons stellt ferner eine nicht genehmigungsfähige Veränderung der Gesamtanlage Kloster B. gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 DSchG dar. Gem. § 3 Abs. 1 der Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums T. als höhere Denkmalschutzbehörde über die Gesamtanlage „B.“ vom 27.01.1975 bedürfen Veränderungen im historischen Ortskern von B., in welchem das gegenständliche Baugrundstück liegt, der Zustimmung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Zustimmung ist nur zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweisliche Berücksichtigung verlangen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.1993 - 8 S 2851/92 -). Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn der Gesamteindruck der Sachgesamtheit empfindlich gestört wird (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -). Wie der von der Kammer eingenommene Augenschein ergeben hat, liegen diese Voraussetzungen trotz der relativ geringen Größe des Balkons vor. Dafür spricht zum einen, dass der Balkon an einer optisch hervorgehobenen Stelle angebracht werden soll. Er fällt dem aufgeschlossenen Betrachter wesentlich stärker ins Auge, als andere in der Umgebung des Klosters bereits vorhandene Balkone, auf welche der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zutreffend hingewiesen hat. Zum anderen würde sich der beabsichtigte Balkon aufgrund seiner Ausführung, wie oben dargestellt, in besonderer Weise als Fremdkörper im historischen Ortsbild darstellen. Aus ähnlichen Erwägungen ist der Anbau auch gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG aus Gründen des Umgebungsschutzes unzulässig. In der Umgebung des Vorhabens liegen Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung, nämlich der S., der Wehrgang, die innere Klostermauer sowie der gesamte Bereich der inneren Klosteranlage, welche gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 DSchG als eingetragene Kulturdenkmäler gem. § 12 DSchG gelten. Vor allem der geschützte Eingangsbereich der Klosteranlage mit dem S. würde durch den Balkon nicht unerheblich beeinträchtigt, obwohl er auf der abgewandten Seite errichtet werden soll. Wie oben dargestellt, sind sowohl der eigentliche Eingangsbereich der Klosteranlage als auch das Haus der Klägerin mit dem beabsichtigten Balkon an der Westseite von der Schönbuchstraße deutlich wahrnehmbar. Die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung kann aus dem unter 1. dargestellten Gründen, insbesondere auch zu der vorzunehmenden Ermessensentscheidung, nicht erteilt werden. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 26 Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung) über den gem. § 124a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.