Urteil
1 K 73/03
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine bau- und naturschutzrechtliche Genehmigung für den Abbau von Kies und Sand in G. 2 Er ist Vormerkungsberechtigter des Grundstücks Flst.-Nr. ..., Gemarkung L., Gemeinde G. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes der ... und des Regionalplans B. 3 Erstmals mit Schreiben vom 04.03.1997 beantragte der Kläger die bau- und naturschutzrechtliche Genehmigung zum Abgraben von Kies und Sand auf dem Grundstück. Den mit Gesuch vom 15.09.1997 geänderten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.01.1998 ab. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium T. mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.1998 zurück. 4 Der Kläger erhob Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen (Az. 4 K 2577/98). Am 25.02.1999 reichte er einen geänderten Antrag ein, der in das Klageverfahren einbezogen wurde. Nach dem geänderten Antrag umfasst das Kiesabbaugebiet eine Fläche von 3,50 ha. Die reine Abbaufläche beträgt 2,83 ha. 5 Mit Urteil vom 28.09.2000 (Az. 4 K 2577/98) verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen den Beklagten, über den Antrag des Klägers vom 15.09.1997 in der Fassung des Änderungsantrags vom 23.02.1999, eingegangen am 25.02.1999, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (neu) zu bescheiden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe aus §§ 10, 11 und 13 NatSchG keinen spruchreifen Anspruch auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung, aber auf Neubescheidung seines Antrags. Der Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild, der mit dem Vorhaben verbunden sei, sei mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG). Das Vorhaben widerspreche insbesondere nicht den Zielen des Regionalplans B. in der Fassung vom 04.04.1996, weil es nicht innerhalb der als schutzbedürftig ausgewiesenen Bereiche für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe liege. Der positiven Festsetzung solcher Bereiche komme keine negative Ausschlusswirkung für die übrigen Bereiche zu. Der Eingriff sei auch nicht mit vermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen verbunden und daher nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG unzulässig. Auch § 11 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da die mit dem Eingriff verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen innerhalb angemessener Frist ausgeglichen werden könnten. Naturschutzrechtlich stehe der beantragten Genehmigung auch nicht das erstmals in der mündlichen Verhandlung eingeführte Argument entgegen, der beantragte Kiesabbau könne Grundwasseradern, die den A.-see im Südwesten des beantragten Kiesabbaugebietes speisten, abschneiden und somit diesen in seinem augenblicklichen Bestand gefährden. Ein Kiesabbau auf Grundwasserniveau sei nicht beantragt. Planmäßig komme der Kläger mit dem Grundwasser gar nicht in Berührung. Der Kläger habe auch einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Es handele sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Öffentliche Belange stünden nicht entgegen. Das Vorhaben sei vermutlich raumbedeutsam, widerspreche aber aus den im Rahmen des § 11 NatSchG genannten Gründen den Zielen der Raumordnung nicht (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Auch aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebe sich nicht die Unzulässigkeit des Vorhabens. Ausweisungen an anderer Stelle im Sinne dieser Vorschrift enthalte der Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1983. Der derzeit betriebenen Fortschreibung des Flächennutzungsplans komme noch keine rechtliche Bedeutung zu, da sie noch nicht einmal planreif (§ 33 BauGB analog) sei. Soweit sich durch die Einfügung des § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB a.F. in das BauGB mit Wirkung zum 01.01.1997 an der bestehenden Rechtslage etwas geändert habe, wofür einiges spreche, dürfe diese Vorschrift auf Pläne, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten seien, nicht angewendet werden. Andernfalls würde ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde erfolgen. Sollte sich durch die Regelung nichts gegenüber der vorher bestehenden Rechtslage geändert haben, so sei das Vorhaben trotzdem zulässig. Das Vorhaben widerspreche zwar den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Aus dem Zusammenhang der positiven Festsetzungen für Abgrabungen folge, dass der Flächennutzungsplan den Abbau oberflächennaher Rohstoffe an anderen als den ausgewiesenen Stellen ausschließe. Diese Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vermöge in einer notwendigen nachvollziehenden Abwägung aber nicht dazu zu führen, dass dieser öffentliche Belang dem klägerischen Vorhaben entgegenstehe. Dem privilegierten Vorhaben komme ein besonders starkes Gewicht zu. Demgegenüber komme der negativen Seite einer Abgrabungskonzentrationsfläche im Allgemeinen geringeres Gewicht zu, als dies eine positive standortbezogene Darstellung habe. Der Landschaftsschutz habe aufgrund der Vorbelastung der Umgebung hier nicht mehr das Gewicht, sich gegen ein privilegiertes Vorhaben durchsetzen zu können. Dem Vorhaben stehe auch nicht § 4 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz entgegen, wonach insbesondere auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten sei. Die Rechtssache sei jedoch nicht spruchreif. Die Anhörung der Träger öffentlicher Belange sei noch nicht durchgeführt worden. Es seien Vorkehrungen im Wege von Nebenbestimmungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bezüglich der bislang nicht geprüften immissionsschutzrechtlichen Belange erfüllt seien. Eine Genehmigung zum Kiesabbau, der sich um weniger als 2 m dem Grundwassermaximalpegel nähere, bedürfe nach § 3 Abs. 2, § 2 WHG einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Es werde daher auch zu prüfen sein, ob bei den Genehmigungen nicht vom Antrag insoweit abgewichen werden sollte, als dass für die zunächst zu genehmigenden Abbauabschnitte eine tiefste Abbauhöhe von 2 m über dem Grundwassermaximalstand festgeschrieben werden sollte. 6 Die vom VGH Baden-Württemberg auf Antrag des Beklagten zugelassene Berufung (Beschluss vom 20.07.2001 - 5 S 63/01 -) wurde mit Beschluss vom 22.03.2002 (neues Az. 5 S 1656/01), rechtskräftig seit 07.05.2002, verworfen, da sie nicht fristgemäß begründet worden war. 7 Am 06.09.2002 reichte der Kläger beim Landratsamt R. einen geänderten Antrag ein. Darin wurde ausgeführt, es seien ergänzende Untersuchungen durchgeführt und die Anlagen zu dem Antrag entsprechend ergänzt worden. Die Abbausohle sei nunmehr unter Berücksichtigung des von der Behörde vorgegebenen Sicherheitsabstandes von 2 m zum höchsten gemessenen Grundwasserstand vorgesehen. Insoweit werde der Abbauantrag in der Fassung vom 22.02.1999 teilweise zurückgenommen. Aufgrund der Änderung der Abbausohlenhöhe sei von einem abbaubaren Rohstoffvolumen von 144.000 m³ plus/minus 14.000 m³ (vorher: ca. 180.000 m³) und einer Abbaudauer von fünf Jahren (vorher: sechs Jahre) zu rechnen. Außerdem legte der Kläger ein lufthygienisches Gutachten der M. vom 15.07.2002 vor. 8 Zwischenzeitlich wurde der bislang gültige Flächennutzungplan der ... aus dem Jahr 1983 fortgeschrieben. Nach der Genehmigung durch das Regierungspräsidium am 28.10.2002 wurde der neue Flächennutzungsplan am 07.11.2002 öffentlich bekannt gemacht. Er weist im Bereich des streitbefangenen Grundstücks Fläche für die Landwirtschaft aus. Außerdem weist er an zwei anderen Stellen Flächen für Abgrabungen aus. Im Erläuterungsbericht ist hierzu u.a. ausgeführt: „Die Verwaltungsgemeinschaft weist im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes folgende Schwerpunkte aus, an denen der Kiesabbau im Umfang der zeichnerischen Darstellung im Plan zu konzentrieren ist: - L. Im Übrigen wird der Kiesabbau auf bestehende Gruben, bereits genehmigte Erweiterungen und, um einer geordneten Rekultivierung willen, geringfügige Abrundungen im Einzelfall beschränkt...“ 9 Außerdem beschloss am 04.12.2002 die Verbandsversammlung des Regionalverbands B. den Teilregionalplan „Oberflächennahe Rohstoffe“ als Satzung. Darin sind u.a. Ausschlussbereiche festgesetzt, die von regional bedeutsamen Vorhaben zur Gewinnung von oberflächennahen mineralischen oder organischen Rohstoffen freizuhalten sind. An anderer Stelle wird bestimmt, dass Abbaustellen für oberflächennahe mineralische Rohstoffe ab einer Gesamtfläche von ³ 5 ha als regional bedeutsam zu bewerten seien. Am 20.10.2003 (und damit nach Klageerhebung im vorliegenden Verfahren) wurde die am 26.08.2003 erteilte Genehmigung des Teilregionalplans öffentlich bekannt gemacht. 10 Das Landratsamt R. hörte die Träger öffentlicher Belange zu dem geänderten Antrag an. Dabei wurden im Wesentlichen folgende Bedenken geäußert: Der Regionalverband B. stimmte dem Vorhaben nicht zu, da es nach dem Teilregionalplan „Oberflächennahe Rohstoffe“ in einem Ausschlussgebiet für die regional bedeutsame Rohstoffgewinnung liege. Regional bedeutsam sei das Vorhaben zwar nicht allein wegen seiner Abbaufläche 2,83 ha, jedoch wegen der zu erwartenden Folgeanträge. Die Fachgruppe Ökologie des Landratsamts R. führte mit Schreiben vom 28.10.2002 aus, durch das Vorhaben könne des FFH-Gebiet ... beeinträchtigt werden, indem das Vorhaben Auswirkungen auf den Wasserhaushalt haben könne. Der Ausschluss einer erheblichen Beeinträchtigung sei durch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nachzuweisen. Mit Stellungnahme vom 21.11.2002 machte ..., Fachbereich Umwelt des Landratsamts R., geltend, aus Sicht des Bodenschutzes stelle sich die Situation im geänderten Antrag noch ungünstiger als im ursprünglichen Antrag dar. Das beabsichtigte Vorhaben sei nicht mit dem Sparsamkeitsgrundsatz des Bodenschutzgesetzes vereinbar. Überschlägig seien 4,8 m brauchbares Material verfügbar, zu dessen Gewinnung 3,3 m unbrauchbares Material bewegt werden müsse. Auch das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau machte geltend, aus rohstoffgeologischer Sicht werde der geplante Kiesabbau aufgrund des prognostizierten niedrigen Lagerstättenpotentials für wirtschaftlich nicht vertretbar gehalten. 11 Mit Bescheid vom 22.01.2003 lehnte das Landratsamt R. die beantragten Genehmigungen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, im Jahr 2002 sei das Verfahren zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes abgeschlossen worden. Darin seien eindeutige Aussagen für den Kiesabbau getroffen und Konzentrationsflächen festgesetzt worden. Da das Vorhaben nicht in diesen ausgewiesenen Konzentrationsflächen liege, stünden ihm öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Das Vorhaben widerspreche auch den im Teilregionalplan „Oberflächennahe Rohstoffe“ festgelegten Zielen der Raumordnung. Außerdem stünden Belange des Bodenschutzes entgegen, da ein Missverhältnis von nutzbarem Kies zu Abraum und Sandanteilen gegeben sei. Die Stadt L. habe das Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt. 12 Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium T. mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2003 zurück mit der Begründung, dem Vorhaben stünden nunmehr gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegen, da das Vorhaben außerhalb des in dem neuen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsbereichs für den Kiesabbau liege. Offen bleiben könne, ob das Vorhaben auch den Zielen des noch nicht in Kraft getretenen Teilregionalplans widerspreche. Das versagte Einvernehmen der Stadt L. könne die Widerspruchsbehörde nicht ersetzen. 13 Der Kläger hat am 15.01.2003, noch vor Erlass des Ablehnungsbescheides, Klage erhoben. Er hat in der Folge den Ablehnungsbescheid und den Widerspruchsbescheid in das Klageverfahren einbezogen und die Untätigkeitsklage als Verpflichtungsklage fortgeführt. Er macht im Wesentlichen geltend, die Bindungswirkung des Urteils vom 28.09.2000 sei nur teilweise entfallen. So habe sich die zugrundeliegende Sach- und Rechtslage insoweit geändert, als ein neuer Flächennutzungsplan aufgestellt worden sei. Dieser könne grundsätzlich die Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beanspruchen, was für den alten Flächennutzungsplan zweifelhaft gewesen sei. Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB trete aber nur in der Regel ein. Es müsse daher auch im Rahmen dieser Vorschrift eine nachvollziehende Abwägung erfolgen. An der Abwägung im Urteil vom 28.09.2000 habe sich nichts geändert. Nach wie vor habe der Landschaftsschutz aufgrund der Vorbelastung der Umgebung nicht das Gewicht, sich gegen das privilegierte Vorhaben durchzusetzen. Das im neuen Flächennutzungsplan formulierte Ziel „möglichst schonender Umgang mit den vorhandenen Ressourcen“ sei zu unqualifiziert, um ein privilegiertes Vorhaben zu verhindern. Der Teilregionalplan „Oberflächennahe Rohstoffe“ stehe nicht entgegen. Raumbedeutsam sei ein Vorhaben nur, wenn von ihm infolge seiner Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten seien, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgingen. Dies sei hier nicht der Fall. Selbst wenn das Vorhaben an dem Teilregionalplan zu messen sei, sei es zulässig. Die Festlegung von Ausschlussflächen von 300 m zum Siedlungsrand diene der Vermeidung von negativen Einflüssen auf die Wohnbevölkerung. Von dem Vorhaben gingen aber solche negativen Einflüsse nicht aus. Im Übrigen greife die Bindungswirkung des Urteils vom 28.09.2000 ein. Für den Bereich des Bodenschutzes liege keine Änderung der Sach- oder Rechtslage vor. 14 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sei nur anwendbar, wenn der Flächennutzungsplan ein schlüssiges, gesamträumliches Konzept aufweise. Daran fehle es hier. Der Planungshorizont umfasse nur etwa 10 Jahre und daher habe der Flächennutzungsplan fast die Wirkung eines Bebauungsplans für den Kiesabbau. Um Planungssicherheit für die Kiesgrubenbetreiber zu bieten, müsste er alsbald wieder fortgeschrieben werden. Dies widerspreche der Privilegierung dieser Vorhaben. Der Flächennutzungsplan leide an einem Abwägungsmangel, da die bestehende Vorbelastung nicht berücksichtigt sei. Dies sei bereits dem Urteil des VGH, das zu einem Vorhaben des Klägers am Standort A. ergangen sei, zu entnehmen. Die in Nr. 7.9 des Erläuterungsberichts genannten Ziele des Flächennutzungsplans stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Jedenfalls liege ein Ausnahmefall von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vor, da Eingriffe vergleichbarer Art in der Umgebung bereits vorhanden seien. Der Teilregionalplan sei nicht einschlägig, da das Vorhaben kleiner als 5 ha und daher nicht regional bedeutsam sei. Es sei nur das konkrete Vorhaben zu betrachten. Durch die jüngste Änderung seines Antrags sei der Kläger nur den Vorgaben in dem Urteil vom 28.09.2000 gefolgt, um ein wasserrechtliches Verfahren zu vermeiden. Die Bindungswirkung des Urteils sei durch diese Änderung auch hinsichtlich des Bodenschutzes nicht entfallen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zudem hilfsweise einen Feststellungsantrag gestellt. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Bescheid des Landratsamtes R. vom 22. Januar 2003 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 30. Juli 2003 aufzuheben und das beklagte Land Baden-Württemberg zu verpflichten, die mit dem Antrag vom 15. September 1997 in der Fassung der Änderungsanträge vom 23. Februar 1999, eingegangen am 25. Februar 1999, und 28. August 2002, eingegangen am 06. September 2002, begehrten bau- und naturschutzrechtlichen Genehmigungen zum Abbau von Kies und Sand auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ..., Gemarkung G., Stadt L. zu erteilen, 17 hilfsweise festzustellen, dass er bei Klageerhebung einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung hatte. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er hat die Klage zunächst für unzulässig gehalten, da ein zureichender Grund dafür bestanden habe, dass über den Antrag bei Klageerhebung noch nicht entschieden worden sei. Weiter macht er geltend, die Genehmigungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Die Bindungswirkung des Urteils vom 28.09.2000 sei teilweise entfallen. Insbesondere sei der Flächennutzungsplan fortgeschrieben worden. Da er an anderer Stelle Flächen für den Kiesabbau ausweise, stünden dem Vorhaben des Klägers gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegen. Eine Ausnahme von der Regel liege nicht vor. Die Abwägung habe sich geändert. Die Gewichtung sei durch die konkreten Ausweisungen im neuen Flächennutzungsplan eine andere geworden. Der möglichst schonende Umgang mit Ressourcen sei ein legitimes Ziel. Der VGH Baden-Württemberg habe die Wirksamkeit des neuen Flächennutzungsplans im Urteil vom 07.07.2003 (Az.: 5 S 1657/01) bestätigt. Eine weitere Änderung der Sach- und Rechtslage habe sich durch den Teilregionalplan „Oberflächennahe Rohstoffe“ ergeben. Das Vorhaben sei mit dessen Zielen unvereinbar, da es regional bedeutsam sei und in einem festgelegten Ausschlussbereich zur Gewinnung von oberflächennahen mineralischen oder organischen Rohstoffen liege. Auf die konkrete Prüfung der Umweltauswirkungen komme es nicht an. Der bayerische VGH (Urteil vom 25.11.1991, BayVBl. 1992, 529) habe die Raumbedeutsamkeit schon bei kleineren Kiesabbauvorhaben angenommen. Vorliegend würde das Gebiet lange durch den Kiesabbau geprägt, da im Falle der Genehmigung weitere Anträge folgen würden. Nach neuesten Erkenntnissen stünden Belange des Bodenschutzes entgegen. Diese fielen nicht unter die Bindungswirkung des Urteils vom 28.09.2000. 21 In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten ergänzend ausgeführt, der Flächennutzungsplan lasse an der hier zu beurteilenden Stelle keine Abbauvorhaben zu. An der benachbarten Kiesgrube N. sei lediglich eine geringfügige Abrundung genehmigt worden, die Grube werde anschließend verfüllt. Auch der Teilregionalplan stehe dem Vorhaben des Klägers entgegen. Für die Beurteilung der Raumbedeutsamkeit sei nicht nur auf die 5-ha-Grenze abzustellen, sondern es seien weitere Kriterien heranzuziehen. Hinsichtlich des Bodenschutzes lägen aufgrund neuer Bohrungen neue Tatsachen zur Frage der Abbauwürdigkeit vor. Der Gehalt an Rohstoffen sei geringer als ursprünglich angenommen. Dies stelle bereits die Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB in Frage, da das Merkmal des „Dienens“ bei betriebswirtschaftlich nicht sinnvollen Vorhaben nicht erfüllt sei. 22 Die Beigeladene beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie macht geltend, der beantragten Genehmigung stehe der Teilregionalplan „Oberflächennahe Rohstoffe“ entgegen, der für das betroffene Grundstück einen Ausschlussbereich für die Rohstoffgewinnung festlege. In der mündlichen Verhandlung hat sie weiter geltend gemacht, die Fortschreibung des Flächennutzungsplans sei wirksam. Der Planungshorizont umfasse 15 Jahre. Man sei von einem hohen Bedarf an Kies für die nächsten 15 Jahre ausgegangen. Tatsächlich sei der Verbrauch sogar um 30 % zurückgegangen. Eine Ausnahme von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sei nicht zu machen. Der Flächennutzungsplan sei in Kenntnis der Problematik aufgestellt worden. Kleine Kiesgruben in der Landschaft sollten vermieden werden. Die Stadt strebe seit ca. 30 Jahren eine Konzentration an bestimmten Schwerpunkten an, die auch verkehrstechnisch gut erreichbar seien. Der Flächennutzungsplan stehe im Rahmen dieser Zielsetzung. Die Ziele des Flächennutzungsplans könnten trotz der vorhandenen Belastungen noch erreicht werden. In Bezug auf den Teilregionalplans sei hier von einem regional bedeutsamen Vorhaben auszugehen, auch wenn es für sich betrachtet nicht die erforderliche Größe habe. Es handle sich zwar nicht um eine Erweiterung der Grube N., aber um eine unmittelbar benachbarte Stelle. Die Festsetzungen des Teilregionalplans dürften nicht dadurch umgangen werden, dass dazwischen eine Fläche freigelassen werde. Für das dazwischen liegende Grundstück habe bereits eine Voranfrage vorgelegen. Ein Zusammenwachsen sei zu befürchten. Es handle sich zudem um eine Abbaustelle im geologischen Sinn. Die Planung des Teilregionalplans sei durch Techniker erfolgt, die Begriffe seien umgangssprachlich verwendet worden, mit einem Vorhaben sei nicht der einzelne Antrag gemeint. Da der Kläger einen neuen Antrag gestellt habe, unterliege dieser der vollen Überprüfung. Bodenschutzrechtliche Belange stünden entgegen. Der Hilfsantrag könne keinen Erfolg haben, da der Flächennutzungsplan schon im November 2002 bekannt gemacht, die Klage aber erst im Januar 2003 erhoben worden sei. 25 Das Verfahren hat auf Antrag der Beteiligten vom 13.07.2004 bis 07.12.2004 geruht. 26 Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten des Landratsamtes R. einschließlich des Erläuterungsberichts zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans sowie des Teilregionalplans Oberflächennahe Rohstoffe und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums T. vorgelegen. Außerdem haben dem Gericht die Gerichtsakten aus dem vorangegangenen Verfahren (4 K 2577/98) und dem Verfahren betreffend den Standort A. (4 K 591/99) je einschließlich der dort beigezogenen Behördenakten vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem vorliegenden Verfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 27 Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig. Die ursprünglich von der Beklagten in Bezug auf die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) geltend gemachten Bedenken greifen jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr durch, nachdem sowohl über den Antrag entschieden als auch ein Vorverfahren durchgeführt wurde und der Kläger die Bescheide in das Klageverfahren einbezogen hat. Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet. 28 Der Bescheid des Landratsamtes R. vom 22.01.2003 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 30.07.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht weder ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigungen noch auf erneute Entscheidung über seine diesbezüglichen Anträge zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. 29 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für den Hauptantrag ist derjenige der mündlichen Verhandlung. Einer erneuten gerichtlichen Überprüfung ist das Begehren des Klägers nur zugänglich, soweit nicht die Bindungswirkung (§ 121 VwGO) des rechtskräftigen Urteils des VG Sigmaringen vom 28.09.2000 - 4 K 2577/98 - eingreift. Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten und das Gericht, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde. Die in einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) verbindlich zum Ausdruck gebrachte, für dieses Urteil maßgebliche Rechtsauffassung bestimmt dessen Rechtskraftwirkung im Sinne des § 121 VwGO. Da die Rechtsauffassung, die ein Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung bei dem Erlass des neuen Verwaltungsakts vorschreibt, sich nicht aus der Urteilsformel selbst entnehmen lässt, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen. Die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO tritt unabhängig davon ein, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat oder nicht. Die Bindung an die einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil zugrunde liegende Rechtsauffassung entfällt, wenn sich die entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich geändert hat (vgl. zur Rechtskraft eines Bescheidungsurteils BVerwG, Urteil vom 27.01.1995 - 8 C 8/93 -, NJW 1996, 737, zitiert nach juris-web, m.w.N.). 30 Vorliegend ist eine solche nachträgliche Änderung der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage jedenfalls durch die Fortschreibung des Flächennutzungsplans der ... eingetreten. Die Änderung des Flächennutzungsplans (künftig: Flächennutzungsplan 2002) ist mit der Bekanntmachung der durch das Regierungspräsidium T. erteilten Genehmigung am 07.11.2002 wirksam geworden (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB), also nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des VG Sigmaringen vom 28.09.2000. Die Änderung betrifft einen Umstand, der für das Urteil vom 28.09.2000 entscheidungserheblich war. Anzuwenden war damals der Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1983. Die Entscheidung beruhte auf der Erwägung, dass § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB a.F. (jetzt: § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) auf bereits bei seiner Einführung bestehende Pläne (und damit auf den maßgeblichen Flächennutzungsplan 1983) entweder gar nicht oder nur dann anwendbar sei, wenn sich durch die Vorschrift an der bestehenden Rechtslage nichts geändert habe. Nach diesem Ansatz ergebe sich, wenn eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei, keine Regelvermutung für den Ausschluss der Zulässigkeit, vielmehr sei eine umfassende nachvollziehende Abwägung erforderlich (vgl. Seiten 26 bis 30 des Urteils vom 28.09.2000). Diese Abwägung führe im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die beeinträchtigten öffentlichen Belange dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Der Flächennutzungsplan 2002 ist nach der Einführung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs vom 30.07.1996 (BGBl. I S. 1189, dort noch als § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB)in Kraft getreten, so dass auf ihn auch nach der Auffassung im Urteil vom 28.09.2002 diese Vorschrift ohne Einschränkungen anwendbar ist. Eine Bindung an die im Urteil vom 28.09.2000 zum Flächennutzungsplan 1983 geäußerte Rechtsauffassung besteht daher insoweit für das erkennende Gericht nicht. 31 Der Kläger kann die Erteilung der begehrten Baugenehmigung oder die Neubescheidung seines Bauantrags nicht (mehr) beanspruchen. Die Unzulässigkeit seines gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (vgl. Seite 25 des Urteils des VG Sigmaringen vom 28.09.2000) im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhabens ergibt sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Hier ist in einer den Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entsprechenden Weise durch Darstellungen im Flächennutzungsplan 2002 für den Kiesabbau eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. 32 Der Flächennutzungsplan 2002 enthält ersichtlich gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Kiesabbauflächen an bestimmten Standorten, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. So ist insbesondere unter Nr. 7.9 des Erläuterungsberichts ausgeführt, dass die Ziele des Flächennutzungsplans erreicht werden sollen durch Konzentration auf möglichst wenige Abbaubereiche, die bereits in Anspruch genommen werden bzw. aufgrund ihrer Lage in weniger schutzwürdigen Landschaftsteilen dafür besonders geeignet sind. An anderen Stellen sei der Kiesabbau auszuschließen. Insofern mache die Verwaltungsgemeinschaft vom Planungsvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch. 33 Das Vorhaben des Klägers befindet sich außerhalb der im Flächennutzungsplan 2002 für den Kiesabbau ausgewiesenen Bereiche, so dass der Tatbestand des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt ist. Zu einer anderen Einschätzung führt auch nicht das Vorbringen des Klägers, sein Vorhaben widerspreche nicht den Zielen des Flächennutzungsplans. Dieser Einwand ist vielmehr erst für die Frage, ob eine Ausnahme von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu machen ist, von Bedeutung (dazu unten). 34 Es ist nicht ersichtlich, dass der Flächennutzungsplan 2002 hinsichtlich seiner Darstellungen zum Kiesabbau an einem Abwägungsmangel leidet (ebenso im Zusammenhang mit einem Vorhaben an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Flächennutzungsplans: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 -, veröffentlicht in juris-web). Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt zu prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob alle relevanten Belange in die Abwägung eingestellt worden sind, ob die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder einzelne Belange fehlgewichtet worden sind (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). 35 Ein Abwägungsmangel ist nicht, wie der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend macht, infolge der Kürze des Planungshorizonts gegeben. Eine bestimmte Mindestdauer ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Vielmehr hat der Plangeber hier einen weiten Einschätzungsspielraum. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB richten sich die Darstellungen im Flächennutzungsplan u.a. nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde. Im Allgemeinen bedingt dies einen Prognose- und damit Planungshorizont von 10 bis 15 Jahren (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 9. Auflage, § 5 Rn. 1). In diesem Rahmen bewegt sich, zumal unter Berücksichtigung der Dauer des bereits im Jahr 1993 eingeleiteten Planfortschreibungsverfahrens, auch der vorliegende Flächennutzungsplan 2002. Dieser ist ausweislich der Nr. 3 der Einleitung des Erläuterungsberichts auf den Zeithorizont des Jahres 2010 ausgerichtet. Hier wird weiter ausgeführt, der Zeithorizont der Planung sei bewusst kürzer gefasst, da ein immer schnellerer Wandel der Rahmenbedingungen erkennbar sei und damit eine immer häufigere Anpassung erforderlich scheine. Unter Nr. 7.9 des Erläuterungsberichts wird speziell in Bezug auf den der Planung zugrunde gelegten prognostizierten Bedarf an Kiesen und Sanden ausgeführt, die Reserve an Material, dessen Abbau bereits genehmigt sei, decke einen Bedarf von mehr als 14 Jahren. Rechtliche Bedenken gegen den gewählten Zeithorizont bestehen danach nicht. 36 Es ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht ersichtlich, dass es an einem schlüssigen, gesamträumlichen Konzept für den Kiesabbau fehlt. Nach der zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ergangenen, aber allgemein für privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 355 = NVwZ 2003, 733 und vom 13. 03.2003 - 4 C 3.02 -, ZfBR 2003, 469, und 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, jeweils zitiert nach juris-web) sind insoweit folgende Grundsätze zu beachten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - S 1657/01 -, veröffentlicht in juris-web): § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration solcher Anlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung oder anderen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Eine gezielte (rein negative) "Verhinderungsplanung" ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die Entscheidung des Gesetzgebers, solche Anlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB), beachten und für diese Nutzungen im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen. Eine "Verhinderungsplanung" liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte führt. 37 Vorliegend ist der Plangeber ausweislich der Begründung in Nr. 7.9 des Erläuterungsberichts zutreffend davon ausgegangen, dass die konkurrierenden Nutzungen zu gewichten und abzuwägen sind und dass Gesamtkonzepte erforderlich sind, die sowohl den Anforderungen der Rohstoffversorgung als auch denen des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes, des Boden- und Wasserschutzes sowie der Land- und Forstwirtschaft gerecht werden. Er hat prognostiziert, dass allein die Reserve an Material, dessen Abbau bereits genehmigt wurde, einen Bedarf von mehr als 14 Jahren deckt. Gleichwohl hat er in dem Flächennutzungsplan zwei Schwerpunktbereiche für den Kiesabbau ausgewiesen, an denen auch neue Abbauvorhaben zulässig sind. Somit hat er dem Kiesabbau entsprechend den o.g. Grundsätzen unter Abwägung der betroffenen Belange im Plangebiet in substantieller Weise Raum eingeräumt. Ein schlüssiges gesamträumliches Konzept ist danach gegeben. 38 Zwar liegt die Annahme nicht fern, die Verwaltungsgemeinschaft habe die Änderungen im Flächennutzungsplan 2002 auch vorgenommen, damit das Landratsamt die Abbauanträge des Klägers, die bereits Gegenstand gerichtlicher Prüfung waren und zu deren Neubescheidung das Landratsamt verpflichtet war, auf gesicherter rechtlicher Grundlage ablehnen könne. Es ist dem Plangeber jedoch nicht verwehrt, begründete Genehmigungsanträge zum Anlass zu nehmen, die planungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zu ändern, um so die Grundlage für eine Ablehnung zu schaffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 -, veröffentlicht in juris-web). Allein hieraus ist nicht auf eine unzulässige, reine Verhinderungsplanung zu schließen. 39 Es folgt auch nicht, wie der Kläger meint, bereits aus dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 -, dass der Flächennutzungsplan 2002 bezüglich des hier maßgeblichen Abbaugebiets an einem Abwägungsmangel leidet. Der VGH führt in dem Urteil aus: „Schließlich trifft auch nicht zu, dass der gemeinsame Ausschuss verkannt hätte, dass für das hier geplante Abbaugebiet die Zielsetzungen, die mit der Ausweisung von Kiesabbaukonzentrationszonen an anderer Stelle verfolgt würden, nicht mehr erreicht werden könnten. Denn soweit der Kläger insoweit ausführt, es werde in der Umgebung bereits Kies abgebaut, gilt dies jedenfalls nicht für den hier zu beurteilenden Standort; anders ist dies nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in seinem Urteil vom 28.09.2000 Tag im Verfahren 4 K 2577/98 beim Standort G.“ Der VGH bringt damit nur zum Ausdruck, dass der Einwand des Klägers sich schon gar nicht auf das dort zur Entscheidung stehende Abbaugebiet A. bezog. Zu der Frage, wie sich der in der Umgebung des vorliegenden Vorhabens in G. erfolgende Kiesabbau auf die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplan 2002 auswirkt, enthält das Urteil hingegen keine Aussage. Dies spricht sogar eher gegen die Auffassung des Klägers. Denn wäre der VGH vom Vorliegen eines Abwägungsmangel in Bezug auf den Standort G. ausgegangen, so wären Ausführungen zu der Frage zu erwarten gewesen, weshalb sich dieser Mangel nicht auf die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans insgesamt auswirkt und das Vorliegen eines schlüssigen gesamträumlichen Konzepts in Frage stellt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts liegt ein Abwägungsmangel nicht vor. Der Plangeber ist nicht verpflichtet, bei bestehenden Vorbelastungen weitere Eingriffe in der Umgebung zuzulassen. Vielmehr liegt es in seinem Planungsermessen, hier Grenzen zu setzen und einem Fortschreiten der als negativ erkannten Entwicklung entgegenzuwirken. Die Problematik der bereits vorhandenen Gruben hat der Plangeber ersichtlich erkannt, sich jedoch dafür entschieden, den Kiesabbau außerhalb der Schwerpunktbereiche auf bestehende Gruben, bereits genehmigte Erweiterungen und, um einer geordneten Rekultivierung willen, geringfügige Abrundungen im Einzelfall zu beschränken (vgl. Nr. 7.9 des Erläuterungsberichts). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Ausschlusswirkung der in einem Flächennutzungsplan festgelegten Vorranggebiete nicht strikt und unabdingbar, sondern nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (nur) "in der Regel" eintritt. Der Planungsvorbehalt steht also unter einem gesetzlichen "Ausnahmevorbehalt", der die Möglichkeit zur Abweichung in atypischen Einzelfällen eröffnet. Dieser "Ausnahmevorbehalt" stellt ein Korrektiv dar, das unverhältnismäßigen (unzumutbaren) Beschränkungen des Grundeigentümers in Sonderfällen vorbeugt, ohne dass die Grundzüge der Planung in Frage gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 355 = NVwZ 2003, 733, zitiert nach juris-web). 40 Eine Ausnahme von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist vorliegend jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht zuzulassen. Die Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an dem Kiesabbauvorhaben den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird (vgl. zu den Voraussetzungen einer Ausnahme in Bezug auf Windenergieanlagen: BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 355 = NVwZ 2003, 733, zitiert nach juris-web). Hieraus folgt, dass, entgegen der Auffassung des Klägers, die nachvollziehende Abwägung hier nicht zwangsläufig zu demselben Ergebnis führen muss, wie die im Urteil des VG Sigmaringen vom 28.09.2000 - 4 K 2577/98 - vorgenommene. Durch die uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf den Flächennutzungsplan 2002 wird dessen Darstellungen vielmehr ein höheres Gewicht verliehen, als es sonst im Rahmen des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB der Fall wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 C 10/01 - BVerwGE 117, 44, zitiert nach juris-web) und als im Urteil vom 28.09.2000 für den Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1983 zugrunde gelegt wurde. Die Ausschlusswirkung der Ausweisung von Konzentrationsflächen setzt sich nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelmäßig auch gegenüber gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegierten Vorhaben durch. 41 Eine Sondersituation, welche dem Vorhaben des Klägers hier entgegen der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB den Vorrang gegenüber dem Freihaltungsinteresse des Plangebers einräumt, ist nicht gegeben. Ziel des Plangebers ist die Vermeidung einer für die Rohstoffversorgung nicht erforderlichen Zahl von Eingriffen in die traditionell land- und forstwirtschaftlich geprägte, touristisch bedeutsame, reizvolle Allgäulandschaft. Dieses Ziel soll erreicht werden durch Konzentration auf möglichst wenige Abbaubereiche (vgl. Nr. 7.9 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan 2002). Eine Ausnahme im vorliegenden Fall würde diese Konzeption in Frage stellen. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht aufgrund des eingenommenen Augenscheins gelangt. Das Landschaftsbild ist in der Umgebung des hier zu beurteilenden Vorhabens zwar bereits beeinträchtigt, insbesondere durch die südwestlich gelegene Kiesgrube. Die Vorbelastungen wiegen jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht so schwer, dass sie eine Ausnahme von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtfertigen, wonach sich das Freihaltungsinteresse des Plangebers grundsätzlich auch gegenüber einem privilegierten Vorhaben durchsetzt. Von der vorhandenen Kiesabbaustelle sind von der Straße aus, die von der K ... zur A.-Siedlung führt, nur Erdaufschüttungen vor einem Waldstück erkennbar. Die Grube als solche ist nicht sichtbar. Der Standort des Abbauvorhabens des Klägers stellt sich als weite, ebene, bislang nicht geöffnete Fläche dar. Auch von der vorhandenen Kiesgrube in Blickrichtung nach Norden sind keine Erdaufschlüsse sichtbar. Davon, dass überhaupt keine schützenswerte Landschaft mehr vorhanden ist und das Ziel des Plangebers in diesem Bereich ohnehin nicht mehr erreicht werden kann, ist nach den Erkenntnissen, die das Gericht beim Augenschein gewonnen hat, nicht auszugehen. Vielmehr hätte das Vorhaben des Klägers eine nicht unwesentliche zusätzliche Beeinträchtigung der Landschaft zur Folge. Eine solche wollte der Plangeber gerade vermeiden, zumal er seine Entscheidung, den hier zu beurteilenden Standort nicht als Fläche für den Kiesabbau auszuweisen, in Kenntnis des noch nicht abgeschlossenen Genehmigungsverfahrens und des positiven Bescheidungsurteils vom 28.09.2000 getroffen hat. Die jenseits der Kstraße ... (G.-W.) erkennbaren Eingriffe in die Landschaft durch die Trasse der ... und die Trasse der ehemaligen Bundesstraße ... mit aufgeschütteten Ablagerungen befinden sich in größerer Entfernung von dem Vorhaben des Klägers und vermögen ebenfalls keine Sondersituation zu begründen, die ein Abweichen von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtfertigt. 42 Da bereits aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m. den Darstellungen des Flächennutzungsplans 2002 die Unzulässigkeit des Vorhabens folgt, bedarf es hier keiner Entscheidung, ob auch der Teilregionalplan der Zulässigkeit entgegensteht, was wegen der Größe des vorliegenden Vorhabens zweifelhaft erscheint. Offen bleiben kann auch, ob in Bezug auf den Bodenschutz eine nachträgliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, welche die Bindungswirkung des Urteils vom 28.09.2000 entfallen lässt, und ob danach auch Belange des Bodenschutzes der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen. 43 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NatSchG. Nach dieser Vorschrift bedarf einer Genehmigung durch die Naturschutzbehörde, wer beabsichtigt, im Außenbereich als selbständiges Vorhaben u.a. Kies abzubauen oder zu gewinnen. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 12.05.2003, Az: 5 S 1657/01, veröffentlicht in juris-web), der sich das erkennende Gericht anschließt, enthält § 13 NatSchG das ungeschriebene Erfordernis, dass für das Vorhaben eine erforderliche Baugenehmigung beantragt worden ist und diese erteilt werden kann. Dies ist aber - wie oben dargelegt - hier nicht der Fall, so dass bereits aus diesem Grund die Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung ausscheidet. 44 Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag auf Feststellung, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung Anspruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigung hatte, ist zulässig, aber nicht begründet. Die maßgebliche Sach- und Rechtslage stellt sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 15.01.2003 nicht anders als im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dar. Der Flächennutzungsplan 2002 war bereits bei Klageerhebung in Kraft getreten. Auch zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger daher die Erteilung der begehrten Genehmigungen aus den oben im Rahmen des Hauptantrags dargelegten Gründen nicht beanspruchen. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene durch die Antragstellung ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung über die Verpflichtungsklage nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gründe 27 Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig. Die ursprünglich von der Beklagten in Bezug auf die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) geltend gemachten Bedenken greifen jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr durch, nachdem sowohl über den Antrag entschieden als auch ein Vorverfahren durchgeführt wurde und der Kläger die Bescheide in das Klageverfahren einbezogen hat. Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet. 28 Der Bescheid des Landratsamtes R. vom 22.01.2003 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 30.07.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht weder ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigungen noch auf erneute Entscheidung über seine diesbezüglichen Anträge zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. 29 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für den Hauptantrag ist derjenige der mündlichen Verhandlung. Einer erneuten gerichtlichen Überprüfung ist das Begehren des Klägers nur zugänglich, soweit nicht die Bindungswirkung (§ 121 VwGO) des rechtskräftigen Urteils des VG Sigmaringen vom 28.09.2000 - 4 K 2577/98 - eingreift. Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten und das Gericht, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde. Die in einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) verbindlich zum Ausdruck gebrachte, für dieses Urteil maßgebliche Rechtsauffassung bestimmt dessen Rechtskraftwirkung im Sinne des § 121 VwGO. Da die Rechtsauffassung, die ein Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung bei dem Erlass des neuen Verwaltungsakts vorschreibt, sich nicht aus der Urteilsformel selbst entnehmen lässt, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen. Die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO tritt unabhängig davon ein, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat oder nicht. Die Bindung an die einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil zugrunde liegende Rechtsauffassung entfällt, wenn sich die entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich geändert hat (vgl. zur Rechtskraft eines Bescheidungsurteils BVerwG, Urteil vom 27.01.1995 - 8 C 8/93 -, NJW 1996, 737, zitiert nach juris-web, m.w.N.). 30 Vorliegend ist eine solche nachträgliche Änderung der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage jedenfalls durch die Fortschreibung des Flächennutzungsplans der ... eingetreten. Die Änderung des Flächennutzungsplans (künftig: Flächennutzungsplan 2002) ist mit der Bekanntmachung der durch das Regierungspräsidium T. erteilten Genehmigung am 07.11.2002 wirksam geworden (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB), also nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des VG Sigmaringen vom 28.09.2000. Die Änderung betrifft einen Umstand, der für das Urteil vom 28.09.2000 entscheidungserheblich war. Anzuwenden war damals der Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1983. Die Entscheidung beruhte auf der Erwägung, dass § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB a.F. (jetzt: § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) auf bereits bei seiner Einführung bestehende Pläne (und damit auf den maßgeblichen Flächennutzungsplan 1983) entweder gar nicht oder nur dann anwendbar sei, wenn sich durch die Vorschrift an der bestehenden Rechtslage nichts geändert habe. Nach diesem Ansatz ergebe sich, wenn eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei, keine Regelvermutung für den Ausschluss der Zulässigkeit, vielmehr sei eine umfassende nachvollziehende Abwägung erforderlich (vgl. Seiten 26 bis 30 des Urteils vom 28.09.2000). Diese Abwägung führe im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die beeinträchtigten öffentlichen Belange dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Der Flächennutzungsplan 2002 ist nach der Einführung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs vom 30.07.1996 (BGBl. I S. 1189, dort noch als § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB)in Kraft getreten, so dass auf ihn auch nach der Auffassung im Urteil vom 28.09.2002 diese Vorschrift ohne Einschränkungen anwendbar ist. Eine Bindung an die im Urteil vom 28.09.2000 zum Flächennutzungsplan 1983 geäußerte Rechtsauffassung besteht daher insoweit für das erkennende Gericht nicht. 31 Der Kläger kann die Erteilung der begehrten Baugenehmigung oder die Neubescheidung seines Bauantrags nicht (mehr) beanspruchen. Die Unzulässigkeit seines gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (vgl. Seite 25 des Urteils des VG Sigmaringen vom 28.09.2000) im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhabens ergibt sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Hier ist in einer den Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entsprechenden Weise durch Darstellungen im Flächennutzungsplan 2002 für den Kiesabbau eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. 32 Der Flächennutzungsplan 2002 enthält ersichtlich gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Kiesabbauflächen an bestimmten Standorten, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. So ist insbesondere unter Nr. 7.9 des Erläuterungsberichts ausgeführt, dass die Ziele des Flächennutzungsplans erreicht werden sollen durch Konzentration auf möglichst wenige Abbaubereiche, die bereits in Anspruch genommen werden bzw. aufgrund ihrer Lage in weniger schutzwürdigen Landschaftsteilen dafür besonders geeignet sind. An anderen Stellen sei der Kiesabbau auszuschließen. Insofern mache die Verwaltungsgemeinschaft vom Planungsvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch. 33 Das Vorhaben des Klägers befindet sich außerhalb der im Flächennutzungsplan 2002 für den Kiesabbau ausgewiesenen Bereiche, so dass der Tatbestand des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt ist. Zu einer anderen Einschätzung führt auch nicht das Vorbringen des Klägers, sein Vorhaben widerspreche nicht den Zielen des Flächennutzungsplans. Dieser Einwand ist vielmehr erst für die Frage, ob eine Ausnahme von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu machen ist, von Bedeutung (dazu unten). 34 Es ist nicht ersichtlich, dass der Flächennutzungsplan 2002 hinsichtlich seiner Darstellungen zum Kiesabbau an einem Abwägungsmangel leidet (ebenso im Zusammenhang mit einem Vorhaben an anderer Stelle im Geltungsbereich dieses Flächennutzungsplans: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 -, veröffentlicht in juris-web). Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt zu prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob alle relevanten Belange in die Abwägung eingestellt worden sind, ob die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder einzelne Belange fehlgewichtet worden sind (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). 35 Ein Abwägungsmangel ist nicht, wie der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend macht, infolge der Kürze des Planungshorizonts gegeben. Eine bestimmte Mindestdauer ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Vielmehr hat der Plangeber hier einen weiten Einschätzungsspielraum. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB richten sich die Darstellungen im Flächennutzungsplan u.a. nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde. Im Allgemeinen bedingt dies einen Prognose- und damit Planungshorizont von 10 bis 15 Jahren (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 9. Auflage, § 5 Rn. 1). In diesem Rahmen bewegt sich, zumal unter Berücksichtigung der Dauer des bereits im Jahr 1993 eingeleiteten Planfortschreibungsverfahrens, auch der vorliegende Flächennutzungsplan 2002. Dieser ist ausweislich der Nr. 3 der Einleitung des Erläuterungsberichts auf den Zeithorizont des Jahres 2010 ausgerichtet. Hier wird weiter ausgeführt, der Zeithorizont der Planung sei bewusst kürzer gefasst, da ein immer schnellerer Wandel der Rahmenbedingungen erkennbar sei und damit eine immer häufigere Anpassung erforderlich scheine. Unter Nr. 7.9 des Erläuterungsberichts wird speziell in Bezug auf den der Planung zugrunde gelegten prognostizierten Bedarf an Kiesen und Sanden ausgeführt, die Reserve an Material, dessen Abbau bereits genehmigt sei, decke einen Bedarf von mehr als 14 Jahren. Rechtliche Bedenken gegen den gewählten Zeithorizont bestehen danach nicht. 36 Es ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht ersichtlich, dass es an einem schlüssigen, gesamträumlichen Konzept für den Kiesabbau fehlt. Nach der zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ergangenen, aber allgemein für privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 355 = NVwZ 2003, 733 und vom 13. 03.2003 - 4 C 3.02 -, ZfBR 2003, 469, und 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, jeweils zitiert nach juris-web) sind insoweit folgende Grundsätze zu beachten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - S 1657/01 -, veröffentlicht in juris-web): § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration solcher Anlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung oder anderen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Eine gezielte (rein negative) "Verhinderungsplanung" ist dem Plangeber jedoch verwehrt. Er muss die Entscheidung des Gesetzgebers, solche Anlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB), beachten und für diese Nutzungen im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen. Eine "Verhinderungsplanung" liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte führt. 37 Vorliegend ist der Plangeber ausweislich der Begründung in Nr. 7.9 des Erläuterungsberichts zutreffend davon ausgegangen, dass die konkurrierenden Nutzungen zu gewichten und abzuwägen sind und dass Gesamtkonzepte erforderlich sind, die sowohl den Anforderungen der Rohstoffversorgung als auch denen des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes, des Boden- und Wasserschutzes sowie der Land- und Forstwirtschaft gerecht werden. Er hat prognostiziert, dass allein die Reserve an Material, dessen Abbau bereits genehmigt wurde, einen Bedarf von mehr als 14 Jahren deckt. Gleichwohl hat er in dem Flächennutzungsplan zwei Schwerpunktbereiche für den Kiesabbau ausgewiesen, an denen auch neue Abbauvorhaben zulässig sind. Somit hat er dem Kiesabbau entsprechend den o.g. Grundsätzen unter Abwägung der betroffenen Belange im Plangebiet in substantieller Weise Raum eingeräumt. Ein schlüssiges gesamträumliches Konzept ist danach gegeben. 38 Zwar liegt die Annahme nicht fern, die Verwaltungsgemeinschaft habe die Änderungen im Flächennutzungsplan 2002 auch vorgenommen, damit das Landratsamt die Abbauanträge des Klägers, die bereits Gegenstand gerichtlicher Prüfung waren und zu deren Neubescheidung das Landratsamt verpflichtet war, auf gesicherter rechtlicher Grundlage ablehnen könne. Es ist dem Plangeber jedoch nicht verwehrt, begründete Genehmigungsanträge zum Anlass zu nehmen, die planungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen zu ändern, um so die Grundlage für eine Ablehnung zu schaffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 -, veröffentlicht in juris-web). Allein hieraus ist nicht auf eine unzulässige, reine Verhinderungsplanung zu schließen. 39 Es folgt auch nicht, wie der Kläger meint, bereits aus dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 -, dass der Flächennutzungsplan 2002 bezüglich des hier maßgeblichen Abbaugebiets an einem Abwägungsmangel leidet. Der VGH führt in dem Urteil aus: „Schließlich trifft auch nicht zu, dass der gemeinsame Ausschuss verkannt hätte, dass für das hier geplante Abbaugebiet die Zielsetzungen, die mit der Ausweisung von Kiesabbaukonzentrationszonen an anderer Stelle verfolgt würden, nicht mehr erreicht werden könnten. Denn soweit der Kläger insoweit ausführt, es werde in der Umgebung bereits Kies abgebaut, gilt dies jedenfalls nicht für den hier zu beurteilenden Standort; anders ist dies nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in seinem Urteil vom 28.09.2000 Tag im Verfahren 4 K 2577/98 beim Standort G.“ Der VGH bringt damit nur zum Ausdruck, dass der Einwand des Klägers sich schon gar nicht auf das dort zur Entscheidung stehende Abbaugebiet A. bezog. Zu der Frage, wie sich der in der Umgebung des vorliegenden Vorhabens in G. erfolgende Kiesabbau auf die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplan 2002 auswirkt, enthält das Urteil hingegen keine Aussage. Dies spricht sogar eher gegen die Auffassung des Klägers. Denn wäre der VGH vom Vorliegen eines Abwägungsmangel in Bezug auf den Standort G. ausgegangen, so wären Ausführungen zu der Frage zu erwarten gewesen, weshalb sich dieser Mangel nicht auf die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans insgesamt auswirkt und das Vorliegen eines schlüssigen gesamträumlichen Konzepts in Frage stellt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts liegt ein Abwägungsmangel nicht vor. Der Plangeber ist nicht verpflichtet, bei bestehenden Vorbelastungen weitere Eingriffe in der Umgebung zuzulassen. Vielmehr liegt es in seinem Planungsermessen, hier Grenzen zu setzen und einem Fortschreiten der als negativ erkannten Entwicklung entgegenzuwirken. Die Problematik der bereits vorhandenen Gruben hat der Plangeber ersichtlich erkannt, sich jedoch dafür entschieden, den Kiesabbau außerhalb der Schwerpunktbereiche auf bestehende Gruben, bereits genehmigte Erweiterungen und, um einer geordneten Rekultivierung willen, geringfügige Abrundungen im Einzelfall zu beschränken (vgl. Nr. 7.9 des Erläuterungsberichts). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Ausschlusswirkung der in einem Flächennutzungsplan festgelegten Vorranggebiete nicht strikt und unabdingbar, sondern nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (nur) "in der Regel" eintritt. Der Planungsvorbehalt steht also unter einem gesetzlichen "Ausnahmevorbehalt", der die Möglichkeit zur Abweichung in atypischen Einzelfällen eröffnet. Dieser "Ausnahmevorbehalt" stellt ein Korrektiv dar, das unverhältnismäßigen (unzumutbaren) Beschränkungen des Grundeigentümers in Sonderfällen vorbeugt, ohne dass die Grundzüge der Planung in Frage gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 355 = NVwZ 2003, 733, zitiert nach juris-web). 40 Eine Ausnahme von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist vorliegend jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht zuzulassen. Die Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an dem Kiesabbauvorhaben den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird (vgl. zu den Voraussetzungen einer Ausnahme in Bezug auf Windenergieanlagen: BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 355 = NVwZ 2003, 733, zitiert nach juris-web). Hieraus folgt, dass, entgegen der Auffassung des Klägers, die nachvollziehende Abwägung hier nicht zwangsläufig zu demselben Ergebnis führen muss, wie die im Urteil des VG Sigmaringen vom 28.09.2000 - 4 K 2577/98 - vorgenommene. Durch die uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf den Flächennutzungsplan 2002 wird dessen Darstellungen vielmehr ein höheres Gewicht verliehen, als es sonst im Rahmen des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB der Fall wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 C 10/01 - BVerwGE 117, 44, zitiert nach juris-web) und als im Urteil vom 28.09.2000 für den Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1983 zugrunde gelegt wurde. Die Ausschlusswirkung der Ausweisung von Konzentrationsflächen setzt sich nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelmäßig auch gegenüber gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegierten Vorhaben durch. 41 Eine Sondersituation, welche dem Vorhaben des Klägers hier entgegen der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB den Vorrang gegenüber dem Freihaltungsinteresse des Plangebers einräumt, ist nicht gegeben. Ziel des Plangebers ist die Vermeidung einer für die Rohstoffversorgung nicht erforderlichen Zahl von Eingriffen in die traditionell land- und forstwirtschaftlich geprägte, touristisch bedeutsame, reizvolle Allgäulandschaft. Dieses Ziel soll erreicht werden durch Konzentration auf möglichst wenige Abbaubereiche (vgl. Nr. 7.9 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan 2002). Eine Ausnahme im vorliegenden Fall würde diese Konzeption in Frage stellen. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht aufgrund des eingenommenen Augenscheins gelangt. Das Landschaftsbild ist in der Umgebung des hier zu beurteilenden Vorhabens zwar bereits beeinträchtigt, insbesondere durch die südwestlich gelegene Kiesgrube. Die Vorbelastungen wiegen jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht so schwer, dass sie eine Ausnahme von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtfertigen, wonach sich das Freihaltungsinteresse des Plangebers grundsätzlich auch gegenüber einem privilegierten Vorhaben durchsetzt. Von der vorhandenen Kiesabbaustelle sind von der Straße aus, die von der K ... zur A.-Siedlung führt, nur Erdaufschüttungen vor einem Waldstück erkennbar. Die Grube als solche ist nicht sichtbar. Der Standort des Abbauvorhabens des Klägers stellt sich als weite, ebene, bislang nicht geöffnete Fläche dar. Auch von der vorhandenen Kiesgrube in Blickrichtung nach Norden sind keine Erdaufschlüsse sichtbar. Davon, dass überhaupt keine schützenswerte Landschaft mehr vorhanden ist und das Ziel des Plangebers in diesem Bereich ohnehin nicht mehr erreicht werden kann, ist nach den Erkenntnissen, die das Gericht beim Augenschein gewonnen hat, nicht auszugehen. Vielmehr hätte das Vorhaben des Klägers eine nicht unwesentliche zusätzliche Beeinträchtigung der Landschaft zur Folge. Eine solche wollte der Plangeber gerade vermeiden, zumal er seine Entscheidung, den hier zu beurteilenden Standort nicht als Fläche für den Kiesabbau auszuweisen, in Kenntnis des noch nicht abgeschlossenen Genehmigungsverfahrens und des positiven Bescheidungsurteils vom 28.09.2000 getroffen hat. Die jenseits der Kstraße ... (G.-W.) erkennbaren Eingriffe in die Landschaft durch die Trasse der ... und die Trasse der ehemaligen Bundesstraße ... mit aufgeschütteten Ablagerungen befinden sich in größerer Entfernung von dem Vorhaben des Klägers und vermögen ebenfalls keine Sondersituation zu begründen, die ein Abweichen von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtfertigt. 42 Da bereits aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m. den Darstellungen des Flächennutzungsplans 2002 die Unzulässigkeit des Vorhabens folgt, bedarf es hier keiner Entscheidung, ob auch der Teilregionalplan der Zulässigkeit entgegensteht, was wegen der Größe des vorliegenden Vorhabens zweifelhaft erscheint. Offen bleiben kann auch, ob in Bezug auf den Bodenschutz eine nachträgliche Änderung der Sachlage eingetreten ist, welche die Bindungswirkung des Urteils vom 28.09.2000 entfallen lässt, und ob danach auch Belange des Bodenschutzes der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen. 43 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NatSchG. Nach dieser Vorschrift bedarf einer Genehmigung durch die Naturschutzbehörde, wer beabsichtigt, im Außenbereich als selbständiges Vorhaben u.a. Kies abzubauen oder zu gewinnen. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 12.05.2003, Az: 5 S 1657/01, veröffentlicht in juris-web), der sich das erkennende Gericht anschließt, enthält § 13 NatSchG das ungeschriebene Erfordernis, dass für das Vorhaben eine erforderliche Baugenehmigung beantragt worden ist und diese erteilt werden kann. Dies ist aber - wie oben dargelegt - hier nicht der Fall, so dass bereits aus diesem Grund die Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung ausscheidet. 44 Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag auf Feststellung, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung Anspruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigung hatte, ist zulässig, aber nicht begründet. Die maßgebliche Sach- und Rechtslage stellt sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 15.01.2003 nicht anders als im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dar. Der Flächennutzungsplan 2002 war bereits bei Klageerhebung in Kraft getreten. Auch zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger daher die Erteilung der begehrten Genehmigungen aus den oben im Rahmen des Hauptantrags dargelegten Gründen nicht beanspruchen. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene durch die Antragstellung ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung über die Verpflichtungsklage nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.