Urteil
2 K 264/05
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Zugangsberechtigung für den Flughafen F. 2 Der am ...1960 geborene Kläger ist ausgebildeter Kfz- und Flugzeugmechaniker. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. 3 Das Amtsgericht T. erließ am ...2002 gegen den Kläger einen Strafbefehl wegen unerlaubten vorsätzlichen Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Anbaus von Marihuana. Auf seinen Einspruch wurde er durch Urteil des Amtsgerichts T. vom ...2003 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 25,- EUR verurteilt. Auf Berufung des Klägers reduzierte das Landgericht R. durch Urteil vom 29.04.2004 das Strafmaß auf 100 Tagessätze zu je 15,- EUR. Amts- und Landgericht sahen es als erwiesen an, dass der Kläger einem Bekannten verbilligte Flugtickets seines Arbeitgebers beschafft und dafür anstelle einer Barzahlung insgesamt 4 g Kokain erhalten und angenommen habe. Die Revision des Klägers wurde vom OLG S. durch Beschluss vom 17.12.2004 verworfen. 4 Der Kläger ist seit 01.05.2004 bei der als Flugzeugtechniker und als Verantwortlicher für Qualitätssicherung am Flughafen F. angestellt. Am 04.05.2004 beantragte er die Erteilung eines Sicherheitsausweises für das gesamte Gelände des Flughafens F. und erklärte seine Zustimmung zu einer Zuverlässigkeitsüberprüfung durch das Regierungspräsidium Tübingen. Mit Schreiben vom 29.10.2004 teilte das Regierungspräsidium dem Kläger mit, die Überprüfung habe ergeben, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden sei. Dies begründe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Er erhalte Gelegenheit, sich dazu bis zum 15.11.2004 schriftlich zu äußern und neben den Angaben zum Sachverhalt auch seine persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse darzustellen. 5 Der Kläger schrieb am 11.11.2004 an das Regierungspräsidium, der Ursprung des angesprochenen Verfahrens liege fast drei Jahre zurück. Bisher sei noch kein Urteil gefällt worden, er habe zum wiederholten Male Rechtsmittel eingelegt, da er unschuldig sei. Wenn er den Flughafenausweis nicht bekomme, werde er seinen Arbeitsplatz am Flughafen verlieren. In seinem Alter und wegen der hohen Spezialisierung in der Luftfahrtbranche werde er auch keinen neuen Arbeitsplatz mehr finden. 6 Mit Bescheid vom 18.01.2005 gab das Regierungspräsidium Tübingen dem Kläger bekannt, dass es bei ihm an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehle und ein Zugang zum nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens F. nicht gestattet werden könne. Der Flughafen F. werde mitgeteilt, dass ihm kein Flughafenausweis ausgestellt werden dürfe. 7 Der Kläger hat am 05.02.2005 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Er ist der Ansicht, er sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Das Regierungspräsidium habe ihm nur Gelegenheit gegeben, zu einem laufenden „Ermittlungsverfahren“ Stellung zu nehmen, die Ablehnung dann aber auf seine Verurteilung gestützt. Wenn das Regierungspräsidium ihm die Verurteilung vorgehalten hätte, hätte er dazu auch umfangreiche Angaben gemacht. Der Kläger ist weiter der Ansicht, der Bescheid sei ermessensfehlerhaft, weil das Regierungspräsidium sich mit den Argumenten des Klägers überhaupt nicht auseinandergesetzt und nicht geprüft habe, ob eine Ausnahme von den in § 5 Abs. 3 LuftVZÜV normierten Regelfällen vorliege. Das Strafmaß der Verurteilung sei für ein Betäubungsmitteldelikt im unteren Bereich. Sein Arbeitgeber habe sich für die Erteilung des Flughafenausweises ausgesprochen und werde Schwierigkeiten haben, für ihn qualifizierten Ersatz zu finden, wenn er den Flughafenausweis nicht bekomme. Er werde dann seinen Arbeitsplatz und seine gesamte Existenz verlieren. Er sei von Beruf Prüfer von Luftfahrtgerät und könne diesen Beruf nur mit einer Zugangsberechtigung für den Flughafen ausüben. Aufgrund seines Alters und der hohen Spezialisierung in der Luftfahrtbranche werde er auch keinen neuen Arbeitsplatz mehr finden können. Die Sicherheitsprüfung gelte weltweit, deshalb könne er auch nirgendwo sonst arbeiten. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18. Januar 2005 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, der beantragten Ausstellung eines Ausweises für den gesamten Sicherheitsbereich des Flughafens F. zuzustimmen. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Es macht geltend, der Kläger habe Gelegenheit gehabt, zu seinen Betäubungsmittel-Delikten Stellung zu nehmen. Der Vorgang sei als Ermittlungsverfahren bezeichnet worden, weil noch keine rechtskräftige Verurteilung vorgelegen habe. Der Kläger habe auch verstanden, worum es geht, habe aber lediglich seine Unschuld beteuert und darauf hingewiesen, dass er schon zum wiederholten Mal Rechtsmittel eingelegt habe. Auf den Sachverhalt sei er nicht weiter eingegangen. Dem Kläger fehle die erforderliche Zuverlässigkeit. Der Verurteilung liege zugrunde, dass er in drei Fällen Kokain erworben habe. Dies sei eine Gegenleistung für verbilligte Flugtickets gewesen, die er über seinen damaligen Arbeitgeber beschafft habe. Es bestehe damit ein Bezug zum Luftverkehr. Da er sich in mehreren Fällen vorsätzlich über die Rechtsordnung hinweggesetzt habe, könne auch künftig nicht ausgeschlossen werden, dass er aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehr gefährde. 13 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden und hat weiter angegeben, er sei bei seinem Arbeitgeber als Prüfer für Technik und Qualitätssicherung angestellt. Er sei für die Fehlersuche und für die Ausführung und Überwachung der Flugzeugwartung zuständig. Wartungsarbeiten würden vorwiegend nachts im Hangar durchgeführt; die Qualitätsprüfungen führe er vor dem Abflug auf dem Vorfeld durch, wenn die Flugzeuge am Terminal stünden. Dort führe er auch kleinere Reparaturen aus, wenn vor dem Abflug noch Probleme festgestellt würden. Bei umfangreichen Arbeiten würden die Maschinen nach Möglichkeit in den Hangar geholt. Er verfüge als einziger Mitarbeiter des Wartungspersonals über eine Standlaufberechtigung für die Flugzeuge. Diese sei nötig, weil der Lauf der Triebwerke außerhalb des Hangars überprüft werden müsse. Aus dem Vorfall und der Verurteilung habe er gelernt und sei sich bewusst, dass er bei einer Fluggesellschaft arbeite. In die Situation damals sei er aus Gutmütigkeit gekommen. Es stimme, dass er sich damals auch bereit erklärt habe, Postsendungen mit Dessous aus Südamerika entgegenzunehmen und weiterzuleiten; es seien aber nur zwei Briefe mit Postkarten angekommen. Er sei damals sehr blauäugig gewesen. Hinsichtlich der Flugtickets bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil sein jetziger Arbeitgeber verbilligte Tickets nur noch für Mitarbeiter und deren Familienangehörige ausstelle. Außerdem sei er jetzt wieder verheiratet und habe ein knapp vierjähriges Kind und einen 16-jährigen Sohn aus erster Ehe, für die er Verantwortung trage. 14 Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums Tübingen sowie die Strafverfahrensakten des Landgerichts R. vorgelegen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens ebenso verwiesen wird wie auf die vorliegende Gerichtsakte. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zustimmung der Luftsicherheitsbehörde zur Erteilung eines Sicherheitsausweises für den Flughafen F., weil er nicht die dafür erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Der ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.01.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 1. Der Betreiber eines Verkehrsflughafens ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11.01.2005 (BGBl I 2005, 78; - LuftSiG) verpflichtet, zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Verkehrs nicht allgemein zugängliche Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zugang hierzu nur besonders berechtigten Personen zu gestatten. Die Zugangsregelung in § 10 LuftSiG geht davon aus, dass diese Zugangsberechtigung in einem mehrstufigen Verfahren erteilt wird (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.06.2002, - 8 S 1194/02 -, NVwZRR 2003, 116, 117; VG Stuttgart, Beschl. v. 19.04.2002, - 3 K 870/02 zum bisherigen Verfahren nach § 29d LuftVG): In einer ersten Stufe wird der Betroffene nach den Regelungen des § 7 LuftSiG auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft. Auf der Grundlage dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung entscheidet die Luftsicherheitsbehörde in einer zweiten Stufe, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zugangsberechtigung erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen wieder zu entziehen ist (§ 10 Satz 1 LuftSiG). Bei einer positiven Entscheidung der Luftsicherheitsbehörde kann der Flughafenbetreiber dem Betroffenen in einer dritten Stufe zum Nachweis der Zugangsberechtigung einen Ausweis ausstellen (§ 10 Satz 2 LuftSiG). Eine ablehnende Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Betroffenen (vgl. BT-Drucks. 15/2361, S. 17). Die Entscheidung der Luftsicherheitsbehörde ist - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Ermessensentscheidung, sondern an das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in § 7 Abs. 6 LuftSiG gebunden. Danach darf ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben, kein Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flughafengeländes gewährt werden. Zuständig für die Zuverlässigkeitsüberprüfung sind die Regierungspräsidien (vgl. § 1 der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung vom 21.09.1998, GBl. S. 616, - LuftVZuVO). 18 a) Der Einwand des Klägers, er sei vor Ergehen der Entscheidung nicht ordnungsgemäß angehört worden, geht fehl. Die Luftsicherheitsbehörde hat dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen (§ 7 Abs. 5 LuftSiG). Dies hat das Regierungspräsidium auch getan. Die fälschliche Bezeichnung des anhängigen Strafverfahrens als „Ermittlungsverfahren" wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz im Anhörungsschreiben ist schon deswegen unschädlich, weil der Kläger den Sachverhalt offensichtlich auch unter dieser Bezeichnung richtig zuordnen konnte. Dies zeigt schon sein Schreiben vom 11.11.2004, in dem er kurz zur Sache Stellung genommen, seine Unschuld beteuert und darauf hingewiesen hat, dass das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. 19 b) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Zugangsberechtigung liegen aber auch nicht vor, so dass selbst eine fehlerhafte Anhörung nicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen könnte (vgl. § 46 LVwVfG). Nach § 7 Abs. 6 LuftSiG darf der Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens nur gewährt werden, wenn nach Abschluss der Überprüfung keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben. 20 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 29d LuftVG ist nur derjenige zuverlässig, der die Gewähr dafür bietet, dass er die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang erfüllen wird. Wegen des gerade beim Luftverkehr besonders hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Die Zuverlässigkeit ist bereits dann zu verneinen, wenn auch nur geringe Zweifel bestehen (BVerwG, Urt. v. 15.07.2004, - 3 C 33/03, DÖV 2005, 118-121; Urt. v. 11.11.2004, - 3 C 8/04 m.w.N., zitiert nach juris). Zentraler Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss sein, ob Grund zu der Annahme besteht, dass beim Überprüften aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten ist. Dabei ist für die maßgebliche Gefahrenlage von Bedeutung, dass der Angriff auf die Sicherheit des Luftverkehrs nicht unmittelbar von dem Überprüften selbst ausgehen muss. Eine Gefährdung kann ebenso dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen des Flughafens oder auf Grund ihrer Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, ihre Kenntnisse von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen an Außenstehende Dritte weitergibt oder diesen den Zutritt zum Flughafen ermöglicht (BVerwG, Urteil v. 15.07. 2004, a.a.O.). 21 Die vom Kläger angeführten Regelvermutungstatbestände für das Fehlen der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs (Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 8.10.2001, BGBl I S. 2625, - LuftVZÜV) können zur Beurteilung dieser Frage allerdings gerade nicht herangezogen werden. Diese Verordnung ist mit Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes am 15.01.2005 insgesamt außer Kraft getreten und noch nicht durch eine Neuregelung auf der Grundlage des § 17 LuftSiG ersetzt worden. Darüber hinaus sind die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 LuftVZÜV nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unwirksam, weil insoweit keine gesetzliche Verordnungsermächtigung besteht (Art. 80 Abs. 1 und 2 GG). Regelvermutungen über die Zuverlässigkeit sind ebenso wie sonstige Beweislastregeln Teil des materiellen Rechts und als solche nicht von der einschlägigen Verordnungsermächtigung in § 32 Abs. 2b LuftVG erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.2004, a.a.O.). 22 bb) Die oben dargestellten Zuverlässigkeitsanforderungen erfüllt der Kläger nicht. Die Verurteilung wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz weist zwar keinen direkten Bezug zu gezielten Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere zu Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen auf, zu deren Abwehr das Luftsicherheitsgesetz dient (§ 1 LuftSiG). Es handelt sich aber dennoch um vorsätzliche Straftaten, die einen klaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Klägers bei einer Fluggesellschaft aufweisen. Sowohl das Amtsgericht T. als auch das Landgericht R. haben es als erwiesen angesehen, dass der Kläger Kokain als Gegenleistung für verbilligte Flugtickets zu Mitarbeiterkonditionen erhalten hat, mit denen ein Bekannter nach Madrid fliegen und Kontakte nach Südamerika knüpfen wollte. Der Kläger hat darüber hinaus selbst eingeräumt, dass er sich damals sogar bereit erklärt hatte, für diesen Bekannten Paketsendungen aus Südamerika, die angeblich Dessous enthalten sollten, entgegenzunehmen und an ihn weiterzuleiten, obwohl es sich ihm sich schon förmlich aufdrängen musste, dass dieser Bekannte Kontakte zur Drogenszene unterhielt. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 6 LuftSiG ist dies von Bedeutung, weil der Kläger wegen dieser - reichlich offensichtlichen - früheren Berührungspunkte zum Drogenmilieu heute erpressbar und deshalb bereit sein könnte, die Anforderungen an die Sicherheit des Luftverkehrs zu verletzen, um einem auf ihn ausgeübten Druck zu entgehen. Außerdem lassen die festgestellten Verhaltensweisen befürchten, dass er sich auch künftig wieder derart offensichtlich manipulieren lässt und nicht das erforderliche Maß an Selbstbeherrschung und Verantwortungsbewusstsein zeigt, um seine Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit und umfassend zu erfüllen, wenn ihm materielle oder sonstige Vorteile angeboten oder Nachteile angedroht werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 15.07.2004, a.a.O. zur Zuverlässigkeit im Falle einer früheren Tätigkeit als informeller Mitarbeiter der DDR-Staatssicherheit). 23 Dass der Kläger zu diesem Bekannten und dessen geschiedener Frau heute keinen Kontakt mehr hat und sein jetziger Arbeitgeber verbilligte Tickets nur noch für Mitarbeiter und deren Familienangehörige ausstellt, mag eine Wiederholung der abgeurteilten Taten ausschließen, lässt aber die oben dargestellten Zweifel am Verantwortungsbewusstsein und der Selbstbeherrschung des Klägers nicht entfallen. Auch wenn der Kläger heute vorbringt, er sei sich seiner Verantwortung als Mitarbeiter einer Fluggesellschaft bewusst, sei verheiratet und habe zwei Kinder, kann auch daraus noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit gefolgert werden, dass er trotz der abgeurteilten Straftaten und des dabei gezeigten Verhaltens nunmehr zuverlässig ist. Wegen des gerade beim Luftverkehr besonders hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter ist die Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 6 LuftSiG bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen. Der Kläger war auch zum damaligen Zeitpunkt schon Mitarbeiter einer Fluggesellschaft und Vater des heute 16-jährigen Sohnes aus erster Ehe, so dass auch angesichts einer neue Ehe und eines zweites Kindes noch Zweifel bleiben und die Zuverlässigkeit bereits deswegen zu verneinen ist. 24 c) Die Versagung der Zugangsberechtigung ist auch nicht unverhältnismäßig. Eine eingeschränkte Zugangsberechtigung nur für einen Teilbereich des Flughafens scheidet schon deswegen aus, weil der Kläger nicht die erforderlichere Zuverlässigkeit besitzt. Die Frage, ob im Flugzeughangar, im Ankunfts- und Abflugterminal oder auf dem Vorfeld gearbeitet wird, stellt eine Form der Bedürfnisprüfung dar, die der Flughafenbetreiber ohnehin anstellen muss, wenn er Sicherheitsausweise für die einzelnen Teilbereiche ausstellt. Die Zuverlässigkeit ist aber eine allgemeine Voraussetzung und nicht je nach Tätigkeitsbereich teil- oder verzichtbar. Die Versagung der Zugangsberechtigung ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne: Ohne Zugangsberechtigung zum Sicherheitsbereich des Flughafens F. wird der Kläger zwar seinen Arbeitsplatz kaum behalten können, und es ist auch zu erwarten, dass er für andere Flughäfen in der Bundesrepublik ebenfalls keine Zugangsberechtigung erhält, um dort zu arbeiten. Dabei handelt es sich um einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) in Form einer subjektive Zulassungsvoraussetzung, weil die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz letztlich ein verhaltensbezogenes Kriterium darstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 377, 406; 9, 338, 346; 13, 97, 107; 75, 240, 267; 78, 179, 192; 80, 1, 24) ist die Aufstellung subjektiver Berufszulassungsvoraussetzungen zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig. Der Schutz vor gezielten Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (§ 1 LuftSiG) ist ein solches überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, so dass der Eingriff auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Darüber hinaus ist der Kläger durch die negative Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht gehindert, eine Tätigkeit als Flugzeugmechaniker außerhalb des Sicherheitsbereichs eines Flughafens anzunehmen, etwa bei einem Flugzeughersteller. Zudem ist er nicht daran gehindert, als Mechaniker außerhalb der Luftfahrtbranche zu arbeiten, da er auch über eine abgeschlossene Ausbildung als Kfz-Mechaniker verfügt. 25 Die Klage war deshalb abzuweisen. 26 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Gründe 15 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zustimmung der Luftsicherheitsbehörde zur Erteilung eines Sicherheitsausweises für den Flughafen F., weil er nicht die dafür erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Der ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.01.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 1. Der Betreiber eines Verkehrsflughafens ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11.01.2005 (BGBl I 2005, 78; - LuftSiG) verpflichtet, zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Verkehrs nicht allgemein zugängliche Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zugang hierzu nur besonders berechtigten Personen zu gestatten. Die Zugangsregelung in § 10 LuftSiG geht davon aus, dass diese Zugangsberechtigung in einem mehrstufigen Verfahren erteilt wird (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.06.2002, - 8 S 1194/02 -, NVwZRR 2003, 116, 117; VG Stuttgart, Beschl. v. 19.04.2002, - 3 K 870/02 zum bisherigen Verfahren nach § 29d LuftVG): In einer ersten Stufe wird der Betroffene nach den Regelungen des § 7 LuftSiG auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft. Auf der Grundlage dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung entscheidet die Luftsicherheitsbehörde in einer zweiten Stufe, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zugangsberechtigung erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen wieder zu entziehen ist (§ 10 Satz 1 LuftSiG). Bei einer positiven Entscheidung der Luftsicherheitsbehörde kann der Flughafenbetreiber dem Betroffenen in einer dritten Stufe zum Nachweis der Zugangsberechtigung einen Ausweis ausstellen (§ 10 Satz 2 LuftSiG). Eine ablehnende Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Betroffenen (vgl. BT-Drucks. 15/2361, S. 17). Die Entscheidung der Luftsicherheitsbehörde ist - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Ermessensentscheidung, sondern an das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in § 7 Abs. 6 LuftSiG gebunden. Danach darf ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben, kein Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flughafengeländes gewährt werden. Zuständig für die Zuverlässigkeitsüberprüfung sind die Regierungspräsidien (vgl. § 1 der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung vom 21.09.1998, GBl. S. 616, - LuftVZuVO). 18 a) Der Einwand des Klägers, er sei vor Ergehen der Entscheidung nicht ordnungsgemäß angehört worden, geht fehl. Die Luftsicherheitsbehörde hat dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen (§ 7 Abs. 5 LuftSiG). Dies hat das Regierungspräsidium auch getan. Die fälschliche Bezeichnung des anhängigen Strafverfahrens als „Ermittlungsverfahren" wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz im Anhörungsschreiben ist schon deswegen unschädlich, weil der Kläger den Sachverhalt offensichtlich auch unter dieser Bezeichnung richtig zuordnen konnte. Dies zeigt schon sein Schreiben vom 11.11.2004, in dem er kurz zur Sache Stellung genommen, seine Unschuld beteuert und darauf hingewiesen hat, dass das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. 19 b) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Zugangsberechtigung liegen aber auch nicht vor, so dass selbst eine fehlerhafte Anhörung nicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts führen könnte (vgl. § 46 LVwVfG). Nach § 7 Abs. 6 LuftSiG darf der Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens nur gewährt werden, wenn nach Abschluss der Überprüfung keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben. 20 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 29d LuftVG ist nur derjenige zuverlässig, der die Gewähr dafür bietet, dass er die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang erfüllen wird. Wegen des gerade beim Luftverkehr besonders hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Die Zuverlässigkeit ist bereits dann zu verneinen, wenn auch nur geringe Zweifel bestehen (BVerwG, Urt. v. 15.07.2004, - 3 C 33/03, DÖV 2005, 118-121; Urt. v. 11.11.2004, - 3 C 8/04 m.w.N., zitiert nach juris). Zentraler Bezugspunkt der Überprüfung der Zuverlässigkeit muss sein, ob Grund zu der Annahme besteht, dass beim Überprüften aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten ist. Dabei ist für die maßgebliche Gefahrenlage von Bedeutung, dass der Angriff auf die Sicherheit des Luftverkehrs nicht unmittelbar von dem Überprüften selbst ausgehen muss. Eine Gefährdung kann ebenso dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen des Flughafens oder auf Grund ihrer Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, ihre Kenntnisse von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen an Außenstehende Dritte weitergibt oder diesen den Zutritt zum Flughafen ermöglicht (BVerwG, Urteil v. 15.07. 2004, a.a.O.). 21 Die vom Kläger angeführten Regelvermutungstatbestände für das Fehlen der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs (Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 8.10.2001, BGBl I S. 2625, - LuftVZÜV) können zur Beurteilung dieser Frage allerdings gerade nicht herangezogen werden. Diese Verordnung ist mit Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes am 15.01.2005 insgesamt außer Kraft getreten und noch nicht durch eine Neuregelung auf der Grundlage des § 17 LuftSiG ersetzt worden. Darüber hinaus sind die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 LuftVZÜV nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unwirksam, weil insoweit keine gesetzliche Verordnungsermächtigung besteht (Art. 80 Abs. 1 und 2 GG). Regelvermutungen über die Zuverlässigkeit sind ebenso wie sonstige Beweislastregeln Teil des materiellen Rechts und als solche nicht von der einschlägigen Verordnungsermächtigung in § 32 Abs. 2b LuftVG erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.2004, a.a.O.). 22 bb) Die oben dargestellten Zuverlässigkeitsanforderungen erfüllt der Kläger nicht. Die Verurteilung wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz weist zwar keinen direkten Bezug zu gezielten Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere zu Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen auf, zu deren Abwehr das Luftsicherheitsgesetz dient (§ 1 LuftSiG). Es handelt sich aber dennoch um vorsätzliche Straftaten, die einen klaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Klägers bei einer Fluggesellschaft aufweisen. Sowohl das Amtsgericht T. als auch das Landgericht R. haben es als erwiesen angesehen, dass der Kläger Kokain als Gegenleistung für verbilligte Flugtickets zu Mitarbeiterkonditionen erhalten hat, mit denen ein Bekannter nach Madrid fliegen und Kontakte nach Südamerika knüpfen wollte. Der Kläger hat darüber hinaus selbst eingeräumt, dass er sich damals sogar bereit erklärt hatte, für diesen Bekannten Paketsendungen aus Südamerika, die angeblich Dessous enthalten sollten, entgegenzunehmen und an ihn weiterzuleiten, obwohl es sich ihm sich schon förmlich aufdrängen musste, dass dieser Bekannte Kontakte zur Drogenszene unterhielt. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 6 LuftSiG ist dies von Bedeutung, weil der Kläger wegen dieser - reichlich offensichtlichen - früheren Berührungspunkte zum Drogenmilieu heute erpressbar und deshalb bereit sein könnte, die Anforderungen an die Sicherheit des Luftverkehrs zu verletzen, um einem auf ihn ausgeübten Druck zu entgehen. Außerdem lassen die festgestellten Verhaltensweisen befürchten, dass er sich auch künftig wieder derart offensichtlich manipulieren lässt und nicht das erforderliche Maß an Selbstbeherrschung und Verantwortungsbewusstsein zeigt, um seine Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit und umfassend zu erfüllen, wenn ihm materielle oder sonstige Vorteile angeboten oder Nachteile angedroht werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 15.07.2004, a.a.O. zur Zuverlässigkeit im Falle einer früheren Tätigkeit als informeller Mitarbeiter der DDR-Staatssicherheit). 23 Dass der Kläger zu diesem Bekannten und dessen geschiedener Frau heute keinen Kontakt mehr hat und sein jetziger Arbeitgeber verbilligte Tickets nur noch für Mitarbeiter und deren Familienangehörige ausstellt, mag eine Wiederholung der abgeurteilten Taten ausschließen, lässt aber die oben dargestellten Zweifel am Verantwortungsbewusstsein und der Selbstbeherrschung des Klägers nicht entfallen. Auch wenn der Kläger heute vorbringt, er sei sich seiner Verantwortung als Mitarbeiter einer Fluggesellschaft bewusst, sei verheiratet und habe zwei Kinder, kann auch daraus noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit gefolgert werden, dass er trotz der abgeurteilten Straftaten und des dabei gezeigten Verhaltens nunmehr zuverlässig ist. Wegen des gerade beim Luftverkehr besonders hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter ist die Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 6 LuftSiG bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen. Der Kläger war auch zum damaligen Zeitpunkt schon Mitarbeiter einer Fluggesellschaft und Vater des heute 16-jährigen Sohnes aus erster Ehe, so dass auch angesichts einer neue Ehe und eines zweites Kindes noch Zweifel bleiben und die Zuverlässigkeit bereits deswegen zu verneinen ist. 24 c) Die Versagung der Zugangsberechtigung ist auch nicht unverhältnismäßig. Eine eingeschränkte Zugangsberechtigung nur für einen Teilbereich des Flughafens scheidet schon deswegen aus, weil der Kläger nicht die erforderlichere Zuverlässigkeit besitzt. Die Frage, ob im Flugzeughangar, im Ankunfts- und Abflugterminal oder auf dem Vorfeld gearbeitet wird, stellt eine Form der Bedürfnisprüfung dar, die der Flughafenbetreiber ohnehin anstellen muss, wenn er Sicherheitsausweise für die einzelnen Teilbereiche ausstellt. Die Zuverlässigkeit ist aber eine allgemeine Voraussetzung und nicht je nach Tätigkeitsbereich teil- oder verzichtbar. Die Versagung der Zugangsberechtigung ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne: Ohne Zugangsberechtigung zum Sicherheitsbereich des Flughafens F. wird der Kläger zwar seinen Arbeitsplatz kaum behalten können, und es ist auch zu erwarten, dass er für andere Flughäfen in der Bundesrepublik ebenfalls keine Zugangsberechtigung erhält, um dort zu arbeiten. Dabei handelt es sich um einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) in Form einer subjektive Zulassungsvoraussetzung, weil die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz letztlich ein verhaltensbezogenes Kriterium darstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 377, 406; 9, 338, 346; 13, 97, 107; 75, 240, 267; 78, 179, 192; 80, 1, 24) ist die Aufstellung subjektiver Berufszulassungsvoraussetzungen zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig. Der Schutz vor gezielten Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (§ 1 LuftSiG) ist ein solches überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, so dass der Eingriff auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Darüber hinaus ist der Kläger durch die negative Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht gehindert, eine Tätigkeit als Flugzeugmechaniker außerhalb des Sicherheitsbereichs eines Flughafens anzunehmen, etwa bei einem Flugzeughersteller. Zudem ist er nicht daran gehindert, als Mechaniker außerhalb der Luftfahrtbranche zu arbeiten, da er auch über eine abgeschlossene Ausbildung als Kfz-Mechaniker verfügt. 25 Die Klage war deshalb abzuweisen. 26 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.