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Beschluss

1 K 33/05

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird als Dienstherr des Antragstellers aufgeben, im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass dem Antragsteller beim Landratsamt X ein Dienstposten zugewiesen wird, auf dem der Antragsteller amtsangemessen beschäftigt wird, der jedenfalls einer amtsangemessenen Beschäftigung möglichst nahe kommt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt ein Viertel der Kosten des Verfahrens sowie ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Antragsgegner trägt drei Viertel der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 I. Zum Sachverhalt: 2 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine beamtenrechtliche Umsetzung. 3 Der Antragsteller ist Beamter des Landes Baden-Württemberg im Höheren Dienst der Besoldungsgruppe A 16. Er wurde vom zuständigen Ministerium des Landes Baden-Württemberg zum Landratsamt ... versetzt. Durch Verfügung des Landrats des ...-Kreises wurde er zum Amtsleiter bestellt. Diese Funktion wurde ihm vom Landrat im Dezember 2004 mit Wirkung vom 01.01.2005 entzogen. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein. Noch im Dezember 2004 wurde ihm vom Landrat ab 01.01.2005 ein anderer Dienstposten (ohne Leitungsfunktion) in einem anderen Fachdienst (bisherige Bezeichnung: Amt) im Landratsamt zugewiesen. 4 Der Antragsteller stellte am 07.01.2005 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er richtete ihn zunächst gegen den Landkreis ...-Kreis, später gegen das Land Baden-Württemberg. Mit diesem Antrag verfolgt der Antragsteller seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen das Folgende vor: Er werde durch die Verfügung des Landrats vom Dezember 2004 in seinen Rechten betroffen. Er sei in die Besoldungsgruppe A 16 in eine entsprechende Planstelle des Staatshaushaltsplans eingewiesen. Er habe einen Anspruch darauf, amtsangemessen verwendet zu werden. Sein Dienstherr sei das Land Baden-Württemberg. Der Landrat könne die ihm vom zuständigen Landesministerium übertragene Funktion des Amtsleiters nicht widerrufen. Der ...-Kreis sei hierzu schon rechtlich nicht befugt. Die Verfügung sei auch inhaltlich nicht rechtmäßig. Ihm werde sein bisheriges konkret funktionelles Amt entzogen, ohne dass ihm ein anderes konkret funktionelles Amt übertragen werde. Er habe einen Anspruch darauf, dass ihm eine Tätigkeit übertragen bleibe, die dem abstrakt-funktionellen Amt eines Amtes nach A 16 entspreche. Hierzu gehörten unstreitig Leitungsaufgaben. Solche solle er über den 31.12.2004 hinaus nicht mehr wahrnehmen. Was ihm zur Begründung der Maßnahme vorgeworfen werde, sei unrichtig. Bei der ihm später beim Landratsamt übertragenen Funktion handele es sich um eine Sachbearbeitertätigkeit ohne Vorgesetztenfunktion. Beim Landratsamt könne er ausschließlich auf seinem bisherigen Dienstposten amtsangemessen verwendet werden. 5 Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Zur Begründung führen die Prozessbevollmächtigten des Landratsamtes ...-Kreis zu einem Zeitpunkt, in welchem dem Landratsamt ...-Kreis noch nicht bekannt war, dass der Antragsteller seinen Antrag gegen das Land Baden-Württemberg umgestellt hatte, im Wesentlichen aus, dem Antragsteller sei die Funktion des Amtsleiters zu Recht entzogen worden (wird ausgeführt). Soweit der Antragsteller eine amtsangemessene Verwendung begehre, mache er einen Anspruch aus dem Beamtenverhältnis aus dem zwischen ihm und dem Land Baden-Württemberg bestehenden Dienstverhältnis geltend. Zwischen dem Landkreis ...-Kreis und dem Antragsteller bestehe kein Dienstverhältnis, aus dem der Antragsteller einen Anspruch auf amtsangemessene Verwendung ableiten könne. Richtiger Antragsgegner sei daher das Land Baden-Württemberg gemäß § 11 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 4 BeamtZuVO, vertreten durch das Landratsamt ...-Kreis. 6 Soweit der Antragsteller die Weiterverwendung als Amtsleiter bzw. Leiter des Fachdienstes verlange, begehre er eine Entscheidung des Landrats auf der Grundlage des § 56 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung (LKrO). Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LKrO könne der Landrat die Landesbeamten innerhalb des gesamten Aufgabenbereichs der unteren Verwaltungsbehörde einsetzen. Diese Befugnis stehe alleine dem Landrat zu. Er handele insoweit nicht für das Land Baden-Württemberg im Rahmen von Weisungsaufgaben, sondern im Rahmen der Organisationshoheit des Landkreises. Dies ergebe sich auch aus § 56 Abs. 1 LKrO, wonach der Landrat Landesbeamte auch zur Besorgung von Angelegenheiten des Landkreises heranziehen könne. Der Landkreis sei insoweit richtiger Antragsgegner. Soweit der Antragsteller die Weiterverwendung als Leiter Fachdienst ... begehre, sei der Antrag abzuweisen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Beibehaltung der Leitung des Fachdienstes. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 LKrO stelle das Land die für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde erforderlichen Beamten des höheren Dienstes. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LKrO könne der Landrat die Landesbeamten innerhalb des gesamten Aufgabenbereichs der unteren Verwaltungsbehörde einsetzen. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung des Landesbeamten liege beim Landrat. Die Amtsleiterfunktion sei dem Antragsteller demgemäß nicht vom Ministerium, sondern vom Landrat des Landkreises ...-Kreis übertragen worden. Dieser sei auf der Grundlage des § 56 Abs. 1 Satz 2 LKrO auch befugt, die Leitungsfunktion wieder zu entziehen. Dies habe er ermessensfehlerfrei getan. 7 Die noch im Dezember 2004 erfolgte Zuweisung eines Dienstpostens in einem anderen Fachdienst des Landratsamtes sei nicht zu beanstanden. Der Landrat des ...-Kreises sei insoweit nicht verpflichtet, dem Antragsteller eine amtsangemessene Tätigkeit zu übertragen. Diese Verpflichtung obliege nur dem Dienstherrn, dem Land Baden-Württemberg. Im Übrigen sei bereits die dem Antragsteller bis 01.01.2005 übertragene Amtsleiterstelle nicht nach A 16 bewertet gewesen. Der dem Antragsteller seit 01.01.2005 vorübergehend übertragene Dienstposten sei ebenfalls noch nicht bewertet. Es handele sich um einen höherwertigen Dienstposten handele. Eine Leitungsfunktion gehöre nicht zwangsläufig zu einem Amt nach A 16. Dies müsste in der Besoldungsordnung ausdrücklich so geregelt sein, was aber nicht der Fall sei. Selbst dann, wenn der Antragsgegner Landesbeamte auf der Grundlage des § 56 Abs. 1 Satz 2 LKrO nur amtsangemessen einsetzen können sollte, wäre dies im vorliegenden Fall aufgrund des auch bisher unterwertigen Einsatzes des Antragstellers anders zu beurteilen. Dem Landratsamt stünden auch keine besetzbaren A 16-Stellen zur Verfügung. Der bisherige Dienstposten des Antragstellers sei von der Gemeindeprüfungsanstalt nunmehr mit „A 15“ bewertet worden. 8 Die Prozessbevollmächtigten des Landratsamtes ...-Kreis als Vertreter des Antragsgegner tragen weiter vor, nachdem sich der Antrag jetzt gegen das Land Baden-Württemberg richte, sei er bereits deshalb abzuweisen, weil für den Einsatz der Landesbeamten beim Landratsamt der Landrat zuständig sei und dieser insoweit nicht als Teil der Landesverwaltung handele. Dies ergebe sich daraus, dass der Landrat Landesbeamte innerhalb des gesamten Aufgabenbereichs der unteren Verwaltungsbehörde einsetzen könne. 9 Das zuständige Landesministerium hat für den Antragsgegner vorgetragen: Soweit der Antragsteller die Übertragung eines anderen Dienstpostens beim Landratsamt ...-Kreis begehre, sei der Landkreis ...-Kreis der richtige Antragsgegner, nicht das Land Baden-Württemberg. Denn die Landkreisordnung weise dem Landrat auch die Entscheidung über den konkreten Einsatz der Landesbeamten zu. Sollte der Antragsteller sein Begehren auf eine andere Verwendung als beim Landratsamt ...-Kreis weiter gegenüber dem Land Baden-Württemberg verfolgen, werde das Land durch das Landratsamt ...-Kreis vertreten. Die Vertretungszuständigkeit des Landratsamtes folge aus § 11 Satz 2 Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung (BeamtZuVO), § 56 Landkreisordnung (LKrO) und § 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, hilfsweise aus § 5 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz (LVG) bzw. § 1 Abs. 2 der Anordnung der Landesregierung über die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden. Vorsorglich sei dem Landratsamt ...-Kreis die Vertretung des Landes auch noch durch das Schreiben an das Landratsamt ...-Kreis vom 29.04.2005 übertragen worden. Das Begehren des Antragstellers werde so verstanden, dass er hilfsweise eine amtsangemessene Verwendung außerhalb des Landratsamt ...-Kreis begehre. Für dieses Begehren sei das Land Baden-Württemberg der richtige Antragsgegner und werde vom zuständigen Ministerium vertreten. Zur Sache sei zu sagen, dass der Landrat die Landesbeamten nach § 56 Abs. 1 LKrO grundsätzlich sehr vielfältig einsetzen könne. Als unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Antragstellers sei er Adressat der beamtenrechtlichen Fürsorgeverpflichtung, in Ausübung seiner Befugnisse aus § 56 Abs. 1 LKrO sogar der einzige Adressat. Der Landrat könne den Aufgabenbereich eines Landesbeamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibe. 10 Der Landkreis ...-Kreis ist durch Beschluss vom 17.05.2005 beigeladen worden. 11 II. Der Antrag des Antragsteller ist zulässig und teilweise begründet. 12 Das Begehren, das der Antragsteller mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt, ist ausschließlich darauf gerichtet, beim Landratsamt ...-Kreis eine amtsangemessene Beschäftigung zugewiesen zu erhalten. Vorrangig geht es ihm darum, als Leiter des Fachdienstes ... eingesetzt zu werden, „hilfsweise“ um eine andere amtsangemessene Beschäftigung beim Landratsamt ...-Kreis. Das folgt aus der Antragsschrift des Antragstellers, in der er als Antragsgegner noch den Landkreis ...-Kreis benannt hat. ... Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Frage, ob der Antragsteller gegen den Antragsgegner Ansprüche in Richtung auf eine bestimmte bzw. sonstige amtsangemessene Beschäftigung beim Landratsamt ...-Kreis verfolgen kann. 13 Hier ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO statthaft. Die Maßnahme des Landrats des Landratsamtes ...-Kreis stellt sich gegenüber dem Antragsteller als Umsetzung dar. Eine Umsetzung ist kein Verwaltungsakt. 14 Den nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderlichen Widerspruch hat der Antragsteller eingelegt. 15 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO, dass ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch) und dass die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). 16 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 17 Das Land Baden-Württemberg kann gegen die Begründetheit des Antrags nicht einwenden, dass es nicht richtige Antragsgegner sei, soweit der Antragsteller seine amtsangemessene Beschäftigung beim Landratsamt ...-Kreis begehre. Der Antragsteller ist Beamter des Landes Baden-Württemberg. Er hat durch seine Versetzung an das Landratsamt ...-Kreis ... seinen Dienstherrn nicht gewechselt. Der Anspruch eines Beamten auf seine amtsangemessene Beschäftigung besteht gegenüber seinem Dienstherrn. Dienstherr des Antragstellers ist nicht der Landkreis ...-Kreis bzw. dessen Landrat. Ob der Antragsteller sein Begehren daneben auch gegen den Landkreis ...-Kreis als Anstellungskörperschaft des Landrats richten könnte, kann offen bleiben. 18 Die Kammer geht aufgrund der vom A-Ministerium im Schreiben an den Landrat ...-Kreis vom 29.04.2005 erteilten Vollmacht an das Landratsamt ...-Kreis davon aus, dass das Land Baden-Württemberg im vorliegenden Verfahren vom Landratsamt ...-Kreis vertreten wird. Es kann daher die Beantwortung der Frage offen bleiben, ob die Auffassung des Ministeriums zutrifft, dass sich die Vertretung des Landes durch das Landratsamt ...-Kreis schon aus den im Schreiben vom 29.04.2005 an das Gericht genannten allgemeinen Vorschriften ergibt. 19 Die Besonderheiten, die sich wegen der Stellung des Landrats nach der Landkreisordnung ergeben, heben die Verpflichtungen des Landes Baden-Württemberg als Dienstherr für seine Beamten nicht auf, sie modifizieren sie nur. Nach § 42 Abs. 1 LKrO ist der Landrat insbesondere für die innere Organisation des Landratsamtes zuständig. Für die Bediensteten des Landkreises ist er nach § 42 Abs. 4 LKrO Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde. Für die staatlichen Beamten, die nach § 52 Abs. 1 LKrO vom Land gestellt werden ist der Landrat Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter (vgl. § 3 Abs. 3 BeamtZuVO; Trumpp/Pokrob, Landkreisordnung für Baden-Württemberg, 3. Auflage 1999, § 42 Anm. 6). Oberste Dienstbehörde der staatlichen Beamten beim Landratsamt bleibt aber nach § 4 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet. Das ist im Falle des Antragstellers das A-Ministerium. Dieses ist nach § 10 Abs. 3 BeamtZuVO auch für die Entscheidung über Widersprüche des Antragstellers nach § 126 Abs. 3 BRRG zuständig. 20 Dem Antragsgegner ist es zwar nicht möglich unter Umgehung des Landrats dem Antragsteller selbst einen anderen Dienstposten beim Landratsamt ...-Kreis zuzuweisen. Denn nach § 42 Abs. 1 LKrO obliegt dem Landrat die innere Organisation des Landratsamtes. Zwar ist der Landrat als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer Geschäfte verantwortlich und unterliegt insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden und der Dienstaufsicht des Regierungspräsidiums (§ 53 Abs. 1 LKrO). Diese Dienst- und Fachaufsicht bezieht sich aber nicht auf die innere Organisation der unteren Verwaltungsbehörde als Teil des Landratsamts (Trumpp/Pokrob, Landkreisordnung für Baden-Württemberg, 3. Auflage 1999, § 53 Anm. 1). Auch die Befugnis des Landrats nach § 56 Abs. 1 LKrO, staatliche Beamte auch für die Besorgung von Angelegenheiten des Landkreises heranziehen, zeigt die Selbstständigkeit des Landrats beim Personaleinsatz. Dem Antragsgegner ist es daher nicht möglich, das Begehren des Antragstellers selbst zu erfüllen. 21 Daraus folgt aber nicht, dass der Antragsgegner keinerlei rechtliche Einwirkungsmöglichkeiten darauf hat, ob seine Beamten, die er dem Landratsamt nach § 52 Abs. 1 LKrO stellt, entsprechend ihrem statusrechtlichen Amt beschäftigt werden. Setzt ein Landrat die ihm zugewiesenen Landesbeamten nicht entsprechend ihrem statusrechtlichen Amt ein, verhält er sich in aller Regel rechtswidrig. Dieses Verhalten unterliegt dann der Rechtsaufsicht des Landes. Die abweichende Auffassung, die die Prozessbevollmächtigten des Landratsamtes ...-Kreis in ihrer Antragserwiderung (Seite 6 und 9) vertreten haben, liefe zu Ende gedacht darauf hinaus, dass ein Landrat einen ihm zugewiesenen Landesbeamten einsetzen kann, wie es ihm beliebt, ohne dass ihm von irgendjemanden Grenzen gesetzt werden können. Vom Antragsteller nicht, weil er nur einen Anspruch gegen das Land Baden-Württemberg, seinen Dienstherrn, auf amtsangemessene Beschäftigung habe, aber auch vom Land Baden-Württemberg nicht, wegen der Zuständigkeit des Landrats für die innere Organisation des Landkreises nach § 42 LKrO. Im Gegensatz zu den Beamten des Landkreis wäre dann ein dem Landkreis „gestellter“ Beamter, der dort seinem Dienstherrn die Erfüllung seiner beamtenrechtlichen Pflichten schuldet, rechtsschutzlos gestellt; er könnte in dieser Behörde die ihm geschuldete, für das Beamtenverhältnis elementare Verpflichtung zu seiner amtsangemessenen Beschäftigung nicht durchsetzen. 22 Das Ministerium geht in seinem Schreiben vom 29.04.2005 an den Landrat des ...-Kreis zu Recht davon aus, dass auch ein Landrat als Dienstvorgesetzter eines Landesbeamten verpflichtet ist, diesen amtsangemessen zu beschäftigen. Der Beamte hat darauf einen Anspruch. Ist er verpflichtet, an einer Stelle Dienst zu tun, an der ihm aus Rechtsgründen die konkrete Tätigkeit nicht von seinem Dienstherrn, sondern von einer anderen Person - hier einem Landrat - zugewiesen wird, geht diese Verpflichtung auch auf diese Person über. 23 Zwischen den Beteiligten ist im Ergebnis nicht streitig, dass der Antragsteller derzeit beim Landratsamt ...-Kreis nicht entsprechend seinem statusrechtlichen Amt ... der Besoldungsgruppe A 16 eingesetzt ist. Aufgrund seiner Zuständigkeit für die innere Organisation des Landkreises ist der Landrat des Beigeladenen gegenüber dem Antragsgegner berechtigt, den Antragsteller auf jedem Dienstposten zu verwenden, der dem statusrechtlichen Amt des Antragstellers entspricht. Gegenüber dem Antragsteller ist der Landrat befugt, ihm einen anderen Dienstposten zuzuweisen, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht und solange der Antragsteller auch nach dem Vollzug der Umsetzung amtsangemessen beschäftigt ist. 24 Die Prozessbevollmächtigten des Landratsamtes ...-Kreis haben in ihren Schreiben an das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es im Landratsamt keinen Dienstposten gebe, auf dem der Antragsteller amtsangemessen beschäftigt werden könnte. Daraus folgert der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zu Recht, dass der Antragsteller derzeit im Fachdienst Versorgung nicht amtsangemessen beschäftigt ist, zumal da der Antragsteller weder Leiter noch stellvertretender Leiter dieses Fachdienstes ist. Zwar ist das Bestehen einer Funktion als Vorgesetzter nicht zwingend kennzeichnend für ein statusrechtliches Amt. Bei einer Verwaltungsbehörde einer unteren Ebene ist eine Vorgesetztenfunktion aber mit einem Dienstposten, der von einem ... besetzt wird, in der Regel verbunden. Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass der Antragsteller auf einem Dienstposten zugewiesen ist, auf dem das Fehlen der Vorgesetztenfunktion durch dort entsprechend höherwertige Sachaufgaben ausgeglichen wird. Es ist vielmehr davon auszugehen, das der Landrat des ...-Kreises diese Aufgaben nur deshalb einem .... übertragen hat, weil es ihm darum ging, dem Antragsteller nach der Entziehung der Leitung des „...-Amtes bzw. des an seine Stelle getretenen Fachdienstes ... überhaupt noch eine Beschäftigung zuzuweisen. 25 Die verglichen mit dem statusrechtlichen Amt des Antragstellers unterwertige Beschäftigung lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Antragsteller auch als Leiter des ...-Amtes im ...-Kreis nicht amtsangemessen beschäftigt gewesen sei, weil auch dieser Dienstposten nicht nach A 16 zu bewerten gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Ministeriums zutrifft, dass der Dienstposten des Leiters des ...-Amtes bzw. des Fachdienstes ... mit A 16 bewertet sei, oder ob die Einschätzung des Landratsamtes ...-Kreis zutrifft, wonach gestützt auf die Bewertung der Gemeindeprüfungsanstalt vom 11.04.2005 die Funktion des Leiters des Fachdienstes ... mit A 15 zu bewerten sei. Ist es dem Landrat des Beigeladenen nicht möglich, den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen, erlaubt dies keine Beschäftigung, die womöglich gleiche mehrere Stufen darunter liegt. Der Antragsteller wäre dann vielmehr auf einem Dienstposten einzusetzen, der seinem statusrechtlichen Amt möglichst nahe kommt. 26 Falls es keinen geeigneteren Dienstposten als den des Leiters des Fachdienstes ... gibt, wäre der Antragsteller gegebenenfalls einstweilen in dieser Position einzusetzen. Die Kammer kann auch nach den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Landratsamtes ...-Kreis nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller auf dieser Stelle überfordert wäre. Eine ins einzelne gehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers und des Beigeladenen ... kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht erfolgen. Aus den Ausführungen lässt sich entnehmen, dass zwischen dem Antragsteller und der Leitung des Landratsamtes ...-Kreis gewisse Spannungen und unterschiedliche Auffassungen über die Leitung des ...-Amtes bestehen. Angesichts der dienstlichen Beurteilungen, die der Antragsteller erhalten hat, kann aber nicht geschlossen werden, dass er für die von ihm bis zum 31.12.2004 wahrgenommene Funktion ungeeignet war. Vielmehr wurde auch sein Führungsverhalten mit dem Punktwert Z übertrifft die Erwartungen, bewertet. Daran muss sich der Landrat des Beigeladenen festhalten lassen. Dies kann nicht dadurch relativiert werden, dass jetzt im Verfahren vorgetragen wird, dass diese Bewertung in Wahrheit so zu verstehen sei, als genüge er den Anforderungen nicht. Wäre dies tatsächlich der Fall, wäre eine andere Beurteilung zu vergeben gewesen. Zwar mögen die Defizite, die der Landrat des Beigeladenen bei dem Antragsteller sieht, eine Rechtfertigung für die Zuweisung eines anderen Dienstpostens sein, die Zuweisung eines Dienstpostens, auf dem der Antragstellers nicht mehr oder noch weniger als bisher amtsangemessen beschäftigt ist, rechtfertigen sie aber nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht. Der Landrat des Beigeladenen ist daher verpflichtet, neu über die Zuweisung eines Dienstpostens für den Antragsteller zu entscheiden. Sollte ihm kein anderer Dienstposten zur Verfügung stehen, wäre der Antragsteller wohl nur als Leiter des Fachdienstes ... amtsangemessen bzw. möglichst amtsangemessen beschäftigt. Darauf hat der Antragsgegner im Rahmen seiner Rechtsaufsicht hinzuwirken. 27 Die Anforderungen für die Geltendmachung des Anspruchs des Antragstellers in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes liegen vor. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 07.03.1996 - 4 S 2546/95 -) kann einem Beamten, der vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Umsetzung begehrt, grundsätzlich zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, wenn sich bei summarischer Prüfung weder feststellen lässt, dass die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben offensichtlich rechtswidrig, insbesondere willkürlich war, noch dass sein Anspruch auf einen amtsangemessenen Aufgabenbereich derzeit offensichtlich nicht erfüllt ist. Angesichts des umfangreichen Vortrags der Prozessbevollmächtigten des Landratsamtes ...-Kreis zu den Gründen, die zur Ablösung des Antragstellers als Amtsleiter bzw. zur seiner Nichtbeauftragung mit der Leitung des Fachdienstes Kreisgesundheit geführt haben, lässt sich im summarischen Verfahren nicht - auch nicht anhand der umfangreichen Gegenäußerungen des Antragstellers - feststellen, dass die „Wegesetzung“ des Antragstellers von seinem bisherigen Dienstposten willkürlich war. Es ist aber festzustellen, dass der neue Dienstposten des Antragstellers im Fachdienst Versorgung offensichtlich seinen Anspruch auf einen amtsgemäßen Aufgabenbereich nicht erfüllt (siehe dazu die obigen Ausführungen). Dies hat der Antragsteller nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. 28 Mit der Formulierung des Tenors macht die Kammer von dem ihr nach § 123 VwGO in Verbindung mit § 938 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch, die Anordnungen zu treffen, die zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. An die Formulierung der Anträge ist die Kammer dabei nicht gebunden. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.