Urteil
7 K 1166/04
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 14.04.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27.05.2004 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. 2 Die am ...1959 (wohl im Kosovo) geborene Klägerin gehört nach ihren Angaben der Volksgruppe der Ashkali an, sie stellte im Dezember 1988 aus Zagreb (heute Kroatien) kommend mit ihrer Familie den ersten - erfolglosen - Asylantrag. Nach einer Abschiebung im Jahr 1990 kehrte sie mit Ehemann und Kindern in das Bundesgebiet zurück und stellte einen Asylfolgeantrag, der gleichfalls erfolglos blieb. 1998 reiste die Familie nach Schweden weiter, wurde jedoch im August 1998 im Rahmen des Dubliner Übereinkommens nach Deutschland zurück überstellt. Am 01.07.1999 stellte die Klägerin mit ihrem Ehemann und den Kindern einen weiteren Asylfolgeantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zunächst durch Bescheid vom 24.04.2002 ab. Im folgenden Gerichtsverfahren wurde das Bundesamt durch Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11.11.2002 - A 7 K 11019/02 - verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen - die Klagen der übrigen Familienangehörigen wurden abgewiesen. Für die Feststellung des Abschiebungshindernisses war maßgeblich, dass die Klägerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die in Serbien/Kosovo nicht behandelbar sei. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt durch Bescheid vom 24.02.2003 nach. 3 Am 14.02.2003 stellte die Klägerin auch für ihren Ehemann und die gemeinsamen Kinder einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Dieser Antrag wurde durch Bescheid vom 14.04.2004 mit der Begründung abgelehnt, die Familie könne freiwillig nach Serbien zurückkehren. Eine freiwillige Rückkehr sei auch für Angehörige der Volksgruppe der Ashkali möglich. Die wegen der posttraumatischen Belastungsstörung erforderliche ärztliche Behandlung könne auch im Kosovo durchgeführt werden. Einem Anspruch stehe ferner entgegen, dass die Klägerin und ihre Familie nicht über Pässe verfügten. 4 Am 19.04.2004 legte die Klägerin und ihre Familie gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 27.05.2004 zurückgewiesen wurde. In dem Widerspruchsbescheid wurde insbesondere auch ausgeführt, dass das Bundesamt durch Bescheid vom 16.12.2003 die mit Bescheid vom 24.02.2003 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen, widerrufen habe. Zwar sei dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig, gleichwohl sei die Ausländerbehörde daran gebunden. 5 Am 03.06.2004 hat die Klägerin - zunächst noch mit ihrem Ehemann und den Kindern - beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung sind die Klagen des Ehemannes und der Kinder zurückgenommen und ist das Verfahren insoweit durch Beschluss vom 15.06.2005 - 7 K 924/05 - eingestellt worden. Gegen die Widerrufsentscheidung des Bundesamts vom 16.12.2003 ist beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eine Klage - A 9 K 10218/04 - anhängig, über die noch nicht entschieden ist. 6 Zur Begründung der Klage wird wiederum geltend gemacht, Ashkali könnten derzeit nicht in den Kosovo zurückkehren. Auch sei die Klägerin Ziff. 2 traumatisiert, was sich auf die übrige Familie auswirke. Sie sei nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Auf den Widerrufsbescheid könne nicht abgestellt werden, da der Widerrufsbescheid noch nicht rechtskräftig sei. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 14.04.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27.05.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. 9 Das beklagte Land beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Es nimmt zunächst Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Gerade auch im Hinblick auf das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes wird geltend gemacht, die Ausländerbehörde sei an die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes, unabhängig von deren Rechtskraft, gebunden. Dies ergebe sich aus den Vorschriften des § 73 Abs. 6 AsylVfG und des § 25 Abs. 1, 2 und 5 AufenthG. Im übrigen sei ein atypischer Fall deshalb anzunehmen, da die Widerrufsentscheidung schon vorliege, aber noch nicht rechtskräftig sei. 12 Dem Gericht liegen die Behördenakten vor. Auf diese sowie die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). 14 Für einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG enthält das Aufenthaltsgesetz - namentlich in den §§ 101 bis 105 AufenthG - keine ausdrücklichen Regelungen zur Frage, auf welche Gesetzesfassung abzustellen ist. Nach allgemeinen Grundsätzen ist daher bei einer hier gegebenen Verpflichtungsklage maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage der der mündlichen Verhandlung. Die Überprüfung durch das Gericht hat sonach - wovon offenbar auch das beklagte Land ausgeht - auf der Basis des seit 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes zu erfolgen. Der danach hier anzuwendende § 25 Abs. 3 AufenthG lautet wie folgt: 15 (3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 , 3 , 5 oder 7 vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder schwer wiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer 16 a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, 17 b) eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, 18 c) sich Handlungen zu Schulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder 19 d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. 20 Bei der Prüfung, ob ein Abschiebungshindernis vorliegt, ist die Ausländerbehörde an eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gebunden, sofern eine solche vorliegt (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG). Diese sog. Bindungswirkung besteht im vorliegenden Fall nach wie vor. Der Umstand, dass die (positive) Feststellung durch den Bescheid vom 24.02.2003 durch denjenigen vom 16.12.2003 widerrufen wurde, steht dem nicht entgegen, da der Widerrufsbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Das beklagte Land sieht sich an die Widerrufsentscheidung gebunden, obwohl diese noch nicht rechtskräftig ist und knüpft dabei offenbar an die innere Wirksamkeit des Verwaltungsaktes an. Sie entnimmt diese Rechtsauffassung offenbar der Beurteilung der Rechtslage beim Entstehen der Bindungswirkung. Diese tritt nämlich nicht erst mit der Bestands- oder Rechtskraft der Entscheidung des Bundesamtes ein, sondern bereits mit der Bekanntgabe (äußere Wirksamkeit), welcher Zeitpunkt üblicherweise mit der inneren Wirksamkeit identisch ist (vgl. zur Bindungswirkung Sennekamp, HTK-Ausländerrecht / § 42 AsylVfG / Bindungswirkung 12/2004). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht entscheidend auf die Frage der inneren oder äußeren Wirksamkeit eines Verwaltungsakts abzustellen. Es geht nämlich nicht darum, ob der Widerrufsbescheid des Bundesamts rechtliche Wirkung zeitigt, sondern darum, ob er einer belastenden Entscheidung zu Grunde gelegt werden darf. Maßgeblich ist also, ob eine belastende Maßnahme - hier die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis - auf eine behördliche Entscheidung gestützt werden darf, die ihrerseits noch nicht bestands- oder rechtskräftig ist. Hierfür ist entscheidend, ob die gegen den Widerruf der Feststellung von Abschiebungshindernissen gerichtete Klage aufschiebende Wirkung entfaltet oder nicht und was diese bewirkt. Nach § 75 AsylVfG hat eine Klage gegen eine Entscheidung nach § 73 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Die rechtliche Bewertung der aufschiebenden Wirkung ist im einzelnen streitig. Vertreten wird einerseits die sog. „Wirksamkeitstheorie“, die im Suspensiveffekt eine Wirksamkeitshemmung des gesamten Verwaltungsakts sieht und zum anderen die sog. „Vollziehbarkeitstheorie“, die die aufschiebende Wirkung lediglich als eine Vollziehbarkeitshemmung in dem Sinne versteht, dass der Verwaltungsakt wirksam bleibt, dass jedoch lediglich keine Folgen aus ihm gezogen werden können (vgl. hierzu Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, RdNr. 6 zu § 80 m.w.N.). Selbst wenn man mithin der Vollziehbarkeitstheorie folgt, ergibt sich also aus der aufschiebenden Wirkung die Verpflichtung der Behörde, Maßnahmen zu unterlassen, die die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts voraussetzen. Solange also die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes nicht bestands- oder rechtskräftig ist, besteht die positive Bindungswirkung des § 42 AsylVfG fort. Es ist auch keine Vorschrift ersichtlich, die zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Insbesondere kann nicht auf § 84 Abs. 2 AufenthG (früher § 72 Abs. 2 AuslG) abgestellt werden. Danach lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung oder eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Diese Vorschrift betrifft allein Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz. Die Regelung kann nicht - ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage - mittelbar auf Verwaltungsakte nach dem Asylverfahrensgesetz ausgedehnt werden (vgl. hierzu - und auch zum Zusammenhang zwischen innerer Wirksamkeit des Verwaltungsaktes und Fragen der aufschiebenden Wirkung - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2001 - 11 S 2374/99 -, VBlBW 2001, 454 zu der Frage, ob der Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis vor Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs der Asylanerkennung zulässig ist; ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 22.07.1998 - 1 K 2819/97 -, InfAuslR 99, 47). § 84 Abs. 2 AufenthG greift im übrigen auch tatbestandlich nicht ein, die Widerrufsentscheidung des Bundesamts ist nämlich keine solche, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet. Diese Wirkung tritt nur in den in § 51 AufenthG geregelten Fällen ein. 21 Auch aus den weiteren, vom Beklagten herangezogenen Vorschriften lässt sich nicht der Schluss ziehen, die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes ende vor dem Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung. § 73 Abs. 6 AsylVfG, auf den das beklagte Land u.a. abstellt, regelt, dass im Falle der Unanfechtbarkeit des Widerrufes oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des AufenthG vorliegen, § 72 Abs. 2 AufenthG entsprechend gelte, d.h. dass der Ausländer einen Anerkennungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich abzugeben hat. Aus dieser Vorschrift lässt sich keinesfalls - wie der Beklagte offenbar meint - der Schluss ziehen, alle anderen Absätze des § 73 AsylVfG setzten die Unanfechtbarkeit des Widerrufs gerade nicht voraus. Umgekehrt ließe sich aus dieser Vorschrift eher der Schluss ziehen, belastende Maßnahmen dürften an die Widerrufsentscheidung erst dann anknüpfen, wenn dieser rechtskräftig ist. Soweit die Ausländerbehörde auf § 25 Abs. 1, 2 und 5 AufenthG abstellt, lässt sich diesen ebenfalls nicht der Umkehrschluss entnehmen, für eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 sei keine Unanfechtbarkeit erforderlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG einen zwingenden Anspruch enthalten, der an die Unanfechtbarkeit der Feststellung des Bundesamtes anknüpft. Wenn der Gesetzgeber in § 25 Abs. 3 AufenthG, der als Sollvorschrift ausgebildet ist, darauf verzichtet, die Unanfechtbarkeit der Bundesamtsentscheidung als Tatbestandsmerkmal aufzuführen, ist dem nicht zu entnehmen, dass die Unanfechtbarkeit irrelevant sein sollte. Vielmehr bedurfte es angesichts der in § 42 AsylVfG geregelten Bindungswirkung keiner detaillierteren Regelung. Nachdem die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes fortbesteht, war die Ausländerbehörde hieran gebunden und ist der Tatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllt. 22 Anders als die in § 30 AuslG enthaltene Vorgängervorschrift ist § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als Sollvorschrift ausgestaltet, d.h. die Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, sofern keine atypische, vom Regelfall abweichende Fallgestaltung vorliegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann eine solche Atypik nicht darin gesehen werden, dass der Feststellungsbescheid des Bundesamtes zwar widerrufen, jedoch der Widerruf noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig ist. Dieser Rechtszustand ist schon nicht „atypisch“, sondern regelmäßig - mehr oder weniger lange andauernd - an eine Widerrufsentscheidung anschließend gegeben. Die Atypik kann sich mithin nicht aus der verfahrensrechtlichen Situation ergeben, sondern muss sich aus dem Sachverhalt als solchem ergeben. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die aufschiebende Wirkung rückwirkend entfällt, falls die Klage gegen die Widerrufsentscheidung des Bundesamts abgewiesen wird, so dass in diesem Fall dann die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nach § 48 LVwVfG vorliegen werden. Im übrigen kann das beklagte Land dem Umstand, dass das Widerrufsverfahren eingeleitet ist und wohl in absehbarer Zeit eine Entscheidung ergehen wird, dadurch Rechnung tragen, dass es die Aufenthaltserlaubnis angemessen befristet. Auch aus diesem Grunde ist es nicht gerechtfertigt, eine atypische Fallgestaltung anzunehmen. 23 Die weiteren, in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG enthaltenen Ausschlussgründe sind nicht gegeben und werden auch vom Beklagten nicht geltend gemacht. Auch die Nichterfüllung der Passpflicht (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 AufenthG) steht einem Anspruch nicht entgegen, da gem. § 5 Abs. 3 AufenthG u.a. im Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 von der Anwendung des § 25 Abs. 1 AufenthG abzusehen ist. Das beklagte Land war mithin zu verpflichten, die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs.2 Nr. 3, 4 VwGO). Gründe 13 Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnenden Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). 14 Für einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG enthält das Aufenthaltsgesetz - namentlich in den §§ 101 bis 105 AufenthG - keine ausdrücklichen Regelungen zur Frage, auf welche Gesetzesfassung abzustellen ist. Nach allgemeinen Grundsätzen ist daher bei einer hier gegebenen Verpflichtungsklage maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage der der mündlichen Verhandlung. Die Überprüfung durch das Gericht hat sonach - wovon offenbar auch das beklagte Land ausgeht - auf der Basis des seit 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes zu erfolgen. Der danach hier anzuwendende § 25 Abs. 3 AufenthG lautet wie folgt: 15 (3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 , 3 , 5 oder 7 vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder schwer wiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer 16 a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, 17 b) eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, 18 c) sich Handlungen zu Schulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder 19 d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. 20 Bei der Prüfung, ob ein Abschiebungshindernis vorliegt, ist die Ausländerbehörde an eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gebunden, sofern eine solche vorliegt (vgl. § 42 Satz 1 AsylVfG). Diese sog. Bindungswirkung besteht im vorliegenden Fall nach wie vor. Der Umstand, dass die (positive) Feststellung durch den Bescheid vom 24.02.2003 durch denjenigen vom 16.12.2003 widerrufen wurde, steht dem nicht entgegen, da der Widerrufsbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Das beklagte Land sieht sich an die Widerrufsentscheidung gebunden, obwohl diese noch nicht rechtskräftig ist und knüpft dabei offenbar an die innere Wirksamkeit des Verwaltungsaktes an. Sie entnimmt diese Rechtsauffassung offenbar der Beurteilung der Rechtslage beim Entstehen der Bindungswirkung. Diese tritt nämlich nicht erst mit der Bestands- oder Rechtskraft der Entscheidung des Bundesamtes ein, sondern bereits mit der Bekanntgabe (äußere Wirksamkeit), welcher Zeitpunkt üblicherweise mit der inneren Wirksamkeit identisch ist (vgl. zur Bindungswirkung Sennekamp, HTK-Ausländerrecht / § 42 AsylVfG / Bindungswirkung 12/2004). Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht entscheidend auf die Frage der inneren oder äußeren Wirksamkeit eines Verwaltungsakts abzustellen. Es geht nämlich nicht darum, ob der Widerrufsbescheid des Bundesamts rechtliche Wirkung zeitigt, sondern darum, ob er einer belastenden Entscheidung zu Grunde gelegt werden darf. Maßgeblich ist also, ob eine belastende Maßnahme - hier die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis - auf eine behördliche Entscheidung gestützt werden darf, die ihrerseits noch nicht bestands- oder rechtskräftig ist. Hierfür ist entscheidend, ob die gegen den Widerruf der Feststellung von Abschiebungshindernissen gerichtete Klage aufschiebende Wirkung entfaltet oder nicht und was diese bewirkt. Nach § 75 AsylVfG hat eine Klage gegen eine Entscheidung nach § 73 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Die rechtliche Bewertung der aufschiebenden Wirkung ist im einzelnen streitig. Vertreten wird einerseits die sog. „Wirksamkeitstheorie“, die im Suspensiveffekt eine Wirksamkeitshemmung des gesamten Verwaltungsakts sieht und zum anderen die sog. „Vollziehbarkeitstheorie“, die die aufschiebende Wirkung lediglich als eine Vollziehbarkeitshemmung in dem Sinne versteht, dass der Verwaltungsakt wirksam bleibt, dass jedoch lediglich keine Folgen aus ihm gezogen werden können (vgl. hierzu Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, RdNr. 6 zu § 80 m.w.N.). Selbst wenn man mithin der Vollziehbarkeitstheorie folgt, ergibt sich also aus der aufschiebenden Wirkung die Verpflichtung der Behörde, Maßnahmen zu unterlassen, die die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts voraussetzen. Solange also die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes nicht bestands- oder rechtskräftig ist, besteht die positive Bindungswirkung des § 42 AsylVfG fort. Es ist auch keine Vorschrift ersichtlich, die zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Insbesondere kann nicht auf § 84 Abs. 2 AufenthG (früher § 72 Abs. 2 AuslG) abgestellt werden. Danach lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung oder eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Diese Vorschrift betrifft allein Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz. Die Regelung kann nicht - ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage - mittelbar auf Verwaltungsakte nach dem Asylverfahrensgesetz ausgedehnt werden (vgl. hierzu - und auch zum Zusammenhang zwischen innerer Wirksamkeit des Verwaltungsaktes und Fragen der aufschiebenden Wirkung - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2001 - 11 S 2374/99 -, VBlBW 2001, 454 zu der Frage, ob der Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis vor Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs der Asylanerkennung zulässig ist; ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 22.07.1998 - 1 K 2819/97 -, InfAuslR 99, 47). § 84 Abs. 2 AufenthG greift im übrigen auch tatbestandlich nicht ein, die Widerrufsentscheidung des Bundesamts ist nämlich keine solche, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet. Diese Wirkung tritt nur in den in § 51 AufenthG geregelten Fällen ein. 21 Auch aus den weiteren, vom Beklagten herangezogenen Vorschriften lässt sich nicht der Schluss ziehen, die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes ende vor dem Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung. § 73 Abs. 6 AsylVfG, auf den das beklagte Land u.a. abstellt, regelt, dass im Falle der Unanfechtbarkeit des Widerrufes oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des AufenthG vorliegen, § 72 Abs. 2 AufenthG entsprechend gelte, d.h. dass der Ausländer einen Anerkennungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich abzugeben hat. Aus dieser Vorschrift lässt sich keinesfalls - wie der Beklagte offenbar meint - der Schluss ziehen, alle anderen Absätze des § 73 AsylVfG setzten die Unanfechtbarkeit des Widerrufs gerade nicht voraus. Umgekehrt ließe sich aus dieser Vorschrift eher der Schluss ziehen, belastende Maßnahmen dürften an die Widerrufsentscheidung erst dann anknüpfen, wenn dieser rechtskräftig ist. Soweit die Ausländerbehörde auf § 25 Abs. 1, 2 und 5 AufenthG abstellt, lässt sich diesen ebenfalls nicht der Umkehrschluss entnehmen, für eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 sei keine Unanfechtbarkeit erforderlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG einen zwingenden Anspruch enthalten, der an die Unanfechtbarkeit der Feststellung des Bundesamtes anknüpft. Wenn der Gesetzgeber in § 25 Abs. 3 AufenthG, der als Sollvorschrift ausgebildet ist, darauf verzichtet, die Unanfechtbarkeit der Bundesamtsentscheidung als Tatbestandsmerkmal aufzuführen, ist dem nicht zu entnehmen, dass die Unanfechtbarkeit irrelevant sein sollte. Vielmehr bedurfte es angesichts der in § 42 AsylVfG geregelten Bindungswirkung keiner detaillierteren Regelung. Nachdem die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes fortbesteht, war die Ausländerbehörde hieran gebunden und ist der Tatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllt. 22 Anders als die in § 30 AuslG enthaltene Vorgängervorschrift ist § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als Sollvorschrift ausgestaltet, d.h. die Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, sofern keine atypische, vom Regelfall abweichende Fallgestaltung vorliegt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann eine solche Atypik nicht darin gesehen werden, dass der Feststellungsbescheid des Bundesamtes zwar widerrufen, jedoch der Widerruf noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig ist. Dieser Rechtszustand ist schon nicht „atypisch“, sondern regelmäßig - mehr oder weniger lange andauernd - an eine Widerrufsentscheidung anschließend gegeben. Die Atypik kann sich mithin nicht aus der verfahrensrechtlichen Situation ergeben, sondern muss sich aus dem Sachverhalt als solchem ergeben. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die aufschiebende Wirkung rückwirkend entfällt, falls die Klage gegen die Widerrufsentscheidung des Bundesamts abgewiesen wird, so dass in diesem Fall dann die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nach § 48 LVwVfG vorliegen werden. Im übrigen kann das beklagte Land dem Umstand, dass das Widerrufsverfahren eingeleitet ist und wohl in absehbarer Zeit eine Entscheidung ergehen wird, dadurch Rechnung tragen, dass es die Aufenthaltserlaubnis angemessen befristet. Auch aus diesem Grunde ist es nicht gerechtfertigt, eine atypische Fallgestaltung anzunehmen. 23 Die weiteren, in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG enthaltenen Ausschlussgründe sind nicht gegeben und werden auch vom Beklagten nicht geltend gemacht. Auch die Nichterfüllung der Passpflicht (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 AufenthG) steht einem Anspruch nicht entgegen, da gem. § 5 Abs. 3 AufenthG u.a. im Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 von der Anwendung des § 25 Abs. 1 AufenthG abzusehen ist. Das beklagte Land war mithin zu verpflichten, die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs.2 Nr. 3, 4 VwGO).