Urteil
8 K 1070/03
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit welchem ihm aufgegeben wurde, die auf dem Betrieb mit Wertmarken umgestellten Spielgeräte in seinen Spielhallen in K., B. und A. wieder auf den Münzbetrieb umzustellen, oder die unzulässig auf Wertmarkenbetrieb umgerüsteten Spielgeräte zu entfernen. 2 Der Kläger betreibt unter anderem seit dem 01.11.1999 die Spielothek „O. P.“ in K. sowie seit 01.05.1998 bzw. dem 01.10.2000 die Spielcafés „J.“ in B. und A.. In diesen Spielhallen werden gewerbsmäßig Spielgeräte angeboten, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Geldgewinns bieten. Während diese Spielgeräte in der Vergangenheit ausschließlich mit Geldmünzen betrieben werden konnten, wurden die Spielgeräte unter alleiniger Umrüstung des Münzprüfers auf den Betrieb mit Wertmarken (Jetons) umgestellt. Die Münzprüfer der Spielautomaten sind so eingestellt, dass sie anstelle der Geldmünzen nur diese Jetons annehmen. Der Kunde kann die Jetons in der Spielhalle an einem Geldwechselautomaten oder an der Kasse erwerben und nicht verbrauchte oder an den Geldspielgeräte zurück gewonnene Wertmarken entweder an der Kasse oder einem Geldwechselautomaten jederzeit in Euro-Geldmünzen zurücktauschen. Daneben ist auch der Einwurf regulärer 10-Cent-Münzen möglich. 3 Nach Ermittlungen durch die Polizeidirektion Ravensburg, Wirtschaftskontrolldienst, wurde der dargestellte Sachverhalt bei einem Ortstermin am 14.03.2002 in der Spielothek „J.“, W. durch die für die Firma K. tätigen Herren M. und P. bestätigt. Als Gründe für die Umstellung wurden angegeben: Probleme bei der Münzannahme, da Euro-Münzen einzelner Länder in ihrer Beschaffenheit differierten, sowie die Risikominderung bei einem Einbruch bzw. Manipulation an einem Geldspielgerät. Mit Schreiben vom 08.04.2002 wurde der Sachverhalt vom Wirtschaftskontrolldienst an das Landratsamt Ravensburg übermittelt. 4 Nach schriftlicher Anhörung des Klägers vom 18.04.2002 erteilte das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 03.05.2002 für den Betrieb der Spielhallen in K., B. und A. die Auflage, die auf den Betrieb mit Wertmarken umgestellten Spielgeräte wieder auf den Münzbetrieb (Euro-Münzen) umzustellen oder die unzulässig auf Wertmarken umgerüsteten Spielgeräte zu entfernen und die Ausführung der entsprechenden Maßnahme beim Wirtschaftskontrolldienst Ravensburg anzuzeigen. Für den Fall der Nichterfüllung der erteilten Auflagen binnen einer Frist von einem Monat wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht. Begründet wurde dies mit einem Verstoß gegen § 33i GewO, da die erforderliche bauartbedingte Zulassung der Geräte durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) nicht vorliege. Gemäß der erteilten Bauartzulassung sei ausschließlich die Verwendung von gültigen Zahlungsmitteln, also Euro, gestattet. Die Entgegennahme oder Ausgabe von Wertmarken sei dagegen unzulässig. 5 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 24.05.2002 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die PTB bisher keine gesetzliche Bestimmung benannt habe, die es verbiete, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit mit Wertmarken (Jetons) zu betreiben. Hinsichtlich der Frage und Problematik eines etwaigen Eingriffs in die Bauartzulassung nehme er vollumfänglich Bezug auf das bereits überlassene Rechtsgutachten Dr. O. aus dem Januar 2001. 6 Mit Bescheid vom 23.07.2002 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der im Bescheid vom 03.05.2002 festgesetzten Auflagen an. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte nur insoweit Erfolg, als die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt wurde, soweit vom Kläger verlangt wurde, die Umrüstung der Spielgeräte auf Münzbetrieb bzw. das Entfernen der Spielgeräte beim Wirtschaftskontrolldienst anzuzeigen (Beschluss des VG Sigmaringen vom 05.09.2002 - 8 K 1725/02 -). Im Übrigen blieb der Antrag ebenso erfolglos wie die anschließende Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 11.04.2003 - 14 S 2251/02 -). 7 Mit Bescheid vom 16.05.2003, dem Kläger zugestellt am 20.05.2003, gab das Regierungspräsidium Tübingen dem Widerspruch insoweit statt, als die Auflage, die Umrüstung der Spielgeräte auf Münzbetrieb bzw. Entfernen der Spielgeräte beim Wirtschaftskontrolldienst Ravensburg anzuzeigen, aufgehoben wurde. Insoweit sei keine Rechtsgrundlage für das behördliche Vorgehen ersichtlich und zudem auch nicht erkennbar, warum eine Vollzugsmeldung an den Wirtschaftskontrolldienst erforderlich sei. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Auflage, die Wertspielgeräte auf Münzbetrieb umzurüsten oder zu entfernen, sei zwar nicht auf § 33i GewO, sondern auf § 33c Abs. 1 GewO zu stützen. Im Hinblick hierauf sei die Auflage jedoch rechtmäßig, weil die Spielgeräte durch die Umstellung auf den Wertmarkenbetrieb nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen an die Bauartzulassung entsprächen. Sie stünden nicht mehr im Einklang mit der Vorschrift des § 13 Ziff. 5 SpielVO, wonach die Bauart eines Spielgerätes nur dann zuzulassen sei, wenn der Einsatz für ein Spiel höchstens 0,20 EUR, der Gewinn höchstens 2,00 EUR betragen dürfe. Ermessensfehler seitens des Landratsamts seien weder dargetan noch ersichtlich. Sinn und Zweck der Beschränkung des Spielbetriebs auf Geldspielgeräte mit zugelassener Bauart im Sinne des § 33e GewO sei, den Einsatz, den Spielablauf und die Gewinnchancen durch technische Vorrichtungen des Geldspielgerätes zu steuern und - auch im Interesse einer leichteren Kontrollmöglichkeit - einer Einflussnahme des Spielgeräteaufstellers und seiner Aufsichtspersonen auf den Spielablauf auszuschließen. 8 Hiergegen hat der Kläger mit am 18.06.2003 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die PTB habe übersehen, dass der Kläger an allen Geldgewinnspielautomaten nicht die Software geändert, sondern nur die Münzdatensätze „angelernt“ habe. Es handle sich damit um einen kompatiblen Münzprüfer im Sinne der Bauartzulassung. Der Beklagte übersehe, dass sich die Bauartzulassung nur auf das Spielsystem beziehen könne. Der Münzprüfer sei jedoch kein spielwichtiges Teil und stehe in keinem Zusammenhang mit dem in § 13 SpielVO vorgegebenen Zulassungsvoraussetzungen. Der Begriff „Münzgeld“ sei zudem auslegungsbedürftig und interpretierbar. Auch bei den Wertmarken des Klägers handle es sich um Münzen im Wert von 50 Cent oder 2,00 EUR, wobei sich die Durchmesser der Wertmarken genauestens mit den 50-Cent- und 2,00-EUR-Geldmünzen deckten. Des weiteren sei über den Geldwechselautomat sichergestellt, dass 50-Cent-Geldmünzen nur in 50-Cent-Wertmarken und 2,00-EUR-Geldmünzen nur in 2,00-EUR-Wertmarken umgetauscht werden könnten. Mit der Umstellung auf Wertmarken hätten die Geldgewinnspielautomaten des Klägers ihre Zulassung daher nicht verloren. § 13 Ziff. 5 SpielVO enthalte ebenfalls kein ausdrückliches Verbot des Betriebes von Wertmarken, sondern allein eine wertmäßige Begrenzung der Einsätze der möglichen Gewinne. Allein hierdurch werde das Verlustrisiko für den Spieler bestimmt, dass bei Umstellung auf Wertmarken unverändert bleibe. Auch die vom Beklagten herangezogene „Manipulationsgefahr“ beim Einsatz von Wertmarken sei nicht zutreffend. Der Beklagte übersehe dabei, dass es auch möglich wäre, beim Spiel mit Geldmünzen einen höheren Wert zu vereinbaren, zum Beispiel auf eine 20-Cent-Münze einen Spielwert von 2,00 EUR und einen entsprechenden Höchstgewinn von 20,00 EUR. Eine solche Manipulationsgefahr sei gleich hoch oder niedrig, gleichgültig ob der Spieler Geldmünzen oder Wertmarken in das Geldgewinnspielgerät einwerfe. Damit bestehe auch nicht die Gefahr, dass der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleide. Zudem habe der Beklagte den Rechtsbegriff des unangemessen hohen Verlustes verkannt; die Zulassungskriterien in § 13 Nr. 3, 5 und 6 SpielVO sollten nur unangemessen hohe Verluste für die Spieler verhindern, schlössen es jedoch nicht aus, für den Spieleinsatz wertgleiche Wertmarken zu verwenden, wenn der ordnungsgemäße Umtausch am Geldwechselgerät sichergestellt werde. Zu beanstanden sei schließlich, dass die Bescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid auch die Spielgeräte des Klägers ohne Gewinnmöglichkeit erfassten. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Bescheide vom 03.05.2002 und vom 23.07.2002 des Beklagten jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2003 des Regierungspräsidiums Tübingen aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung führt er zunächst aus, dass die angeordnete Auflage zum Schutz der Allgemeinheit und der Gäste erforderlich sei, da die Gefahr bestehe, dass der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleide. Diese Gefahr sei nach der Systematik der §§ 33e GewO, 13 SpielVO nur dann ausgeräumt, wenn die Bauart durch die PTB zugelassen worden sei. Hier erstrecke sich eine existierende Bauartzulassung nicht auf die Nachrüstung mit Wertmarkenannahme- und -ausgabevorrichtungen, was bedeute, dass der zwingende Widerrufsgrund des § 33e Abs. 2 GewO vorliege. Über diesen formellen Aspekt hinaus sei die Bauartzulassung bei einer derartigen Nachrüstung zu versagen, da bei mit Wertmarken betriebenen Spielgeräten die von § 13 Nr. 2 SpielVO geforderte Resistenz der Geräte gegen Veränderung mit einfachen Mitteln aufgehoben sei. Die Höhe der Einsätze und Gewinne könne beliebig variiert werden. Die Entscheidung, welche Wertigkeit eine Wertmarke an Geld habe, falle nicht in dem von der PTB geprüften und zugelassenen Spielgerät, sondern außerhalb durch den Betreiber. Hinzu komme, dass durch die umgerüsteten Geräte die Anforderungen des § 13 Nr. 5 SpielVO nicht erfüllt seien, da die Festlegung des Höchsteinsatzes und des Höchstgewinnes beim Einsatz von Spielmarken durch den Betreiber der Spielhalle und nicht durch die Bauart des Gerätes erfolge. Ergänzend weist der Beklagte daraufhin, dass sich der Bescheid vom 03.05.2002 nur auf Geräte mit Gewinnmöglichkeit beziehe, was sich aus der Begründung dieses Bescheides ergebe. Dort werde Bezug genommen auf die Bauartzulassung durch die PTB; eine solche sei jedoch für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit nicht erforderlich. 14 Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten ebenso wie eine Ausfertigung der Bauartzulassung der PTB Nr. 1152 vom 07.08.2001 samt Anlagen und zwei Nachträgen hierzu vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem alle Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dabei konnte die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs.3 i. V. m. Abs.2 VwGO). 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Denn die Verfügung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). 17 1. Die angefochtene Verfügung zielt darauf ab, dem Kläger die Fortsetzung des Betriebs der auf Wertmarkenbetrieb umgerüsteten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit mangels hierfür erteilter Bauartzulassung und mangels hierfür erteilter Aufstellererlaubnis zu untersagen. Die grundsätzliche Befugnis der Gewerbebehörde zum Erlass einer solchen Anordnung wird von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen. 18 Rechtsgrundlage hierfür ist allerdings nicht - wie das Landratsamt in seinem Ausgangsbescheid meint - § 33i Abs.1 Satz 2 GewO. Denn die Vorschrift ermächtigt nur zum Erlass von Auflagen zur Abwehr von Gefahren, die vom Spielhallenbetrieb als solchem ausgehen; sie schafft dagegen keine Befugnis zur Einflussnahme auf die spezifischen Eigenheiten und technischen Vorrichtungen der in einer Spielhalle aufgestellten Geldspielgeräte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2003 - 14 S 2251/02 -). 19 Rechtsgrundlage ist auch nicht - worauf das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid abhebt - § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO. Denn die „Auflage“ des Beklagten verfolgt nicht die Zielrichtung, die von Geldspielgeräten trotz ihrer Bauartzulassung gleichwohl ausgehenden Gefahren für Gäste und die Allgemeinheit auf ein zuträgliches Maß zu beschränken. Vielmehr soll allein dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldspielgeräte in den Spielhallen des Klägers aufgrund technischer Veränderungen (Umstellung auf Wertmarkenbetrieb) nicht mehr der durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zugelassenen Bauart entsprechen, von der Erlaubniserteilung nach § 33c Abs.1 GewO mithin derzeit nicht erfasst sind (vgl. im Ansatz ebenfalls VGH BW, Beschl. v. 11.04.2003, a. a. O.). In einem solchen Fall des Betriebes ohne die erforderliche Gewerbeerlaubnis kann die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes - worauf sowohl die Rückumstellung der Spielgeräte auf den Betrieb mit Euromünzen als auch deren Entfernung zielt - ohne weiteres auf § 15 Abs.2 Satz 1 GewO gestützt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.12.2004 - 22 ZB 04.3136 -, GewArch 2005, 119; ferner Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Band I, § 15 Rn 10 m. w. N.). 20 Dass die angefochtene Verfügung ausdrücklich auf § 33i GewO und nicht auf § 15 Abs.2 Satz 1 GewO gestützt wurde, ist, wenngleich es sich in beiden Fällen um Ermessensentscheidungen handelt, unerheblich, da für die Entscheidung nach beiden Rechtsgrundlagen im wesentlichen die selben Erwägungen maßgeblich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2003, a. a. O.). 21 2. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind erfüllt. Denn der Kläger verfügt über keine Erlaubnis zum Betrieb der auf Wertmarkenbetrieb umgerüsteten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c Abs.1 GewO. 22 Nach § 33c GewO bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Abs. 2 S. 1); die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (Abs. 1 S. 2). Soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit und der Gäste oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist, kann die Erlaubnis zeitgleich mit ihrer Erteilung oder auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden (Abs. 1 S. 3). Die Erlaubnis berechtigt den Gewerbetreibenden mithin allein, die durch die PTB zugelassenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit an Orten aufzustellen, deren Eignung ihm zuvor durch die zuständige Behörde gemäß § 33c Abs. 3 GewO bestätigt worden ist. Wegen dieser Einschränkung der Erlaubnis auf Geldspielgeräte mit zugelassener Bauart sind andere Geräte, die nicht oder nicht mehr über eine derartige Zulassung verfügen, von der Erlaubnis von vornherein ausgenommen (vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Band I § 33c RdNr.16). 23 Die vom Kläger veränderten Spielgeräte verfügen nicht über eine Bauartzulassung im Sinne des § 33c Abs.1 Satz 2 GewO. Denn die dem Gericht vorliegende - und vom Kläger mehrfach in Bezug genommene - Bauartzulassung der PTB Nr. 1152 erstreckt sich bei sachgerechter Auslegung unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes (analog §§ 133, 157 BGB) nicht auf die Zulässigkeit des Spiels mit Wertmarken anstatt mit Bargeld. 24 Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Münzprüfer von der Bauartzulassung erfasst. Dies ergibt sich eindeutig aus Nr.1.1.5 der Anlage zur vorliegenden Bauartzulassung der PTB. Dort sind die Merkmale der zugelassenen Bauart genau beschrieben, ohne dass - wie der Kläger meint - eine Beschränkung der Bauartzulassung auf das „eigentliche Spielsystem“ erkennbar ist. Denn hinzuzurechnen sind danach die Geldeingabe- sowie die Geldausgabevorrichtungen einschließlich des Münz- und Geldscheinprüfers. 25 In der vorliegenden Anlage zur Bauartzulassung sind des weiteren eingrenzende Merkmale enthalten, nämlich die Begriffe „Münzprüfer“, die Angabe eines bestimmten (bzw. hierzu kompatiblen) Typs, der Ausschluss einer Softwareänderung sowie der ausdrückliche Hinweis „für Münzgeld im Wert von 0,10 DM bis 5,- DM“; im 1. Nachtrag zum Zulassungsschein vom 07.08.2001 heißt es im Anhang auf Blatt 2 unter Nr. I.2 entsprechend „Münzprüfer für EURO-Münzen im Wert von 5 Ct und ggf. für weitere Münzeinheiten“. Bereits nach dem Wortlaut ist mithin ausdrücklich nur von Münzprüfern für Münzgeld mit bestimmtem Wert die Rede. Dafür, dass hiervon auch Wertmarken umfasst sein sollten, ist dagegen nichts ersichtlich. Insbesondere lässt sich ein derartiges Verständnis nicht mit dem natürlichem Bedeutungsgehalt des Begriffes „Geld“ als gesetzliches Zahlungsmittel mit Annahmezwang vereinbaren. 26 Etwas anderes lässt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht der Formulierung „im Wert von“ entnehmen. Denn diese schließt lediglich beschreibend und konkretisierend an den vorgenannten Begriff „Münzgeld“ an, ohne dass erkennbar eine Erweiterung von dessen Bedeutungsgehalt gewollt wäre. Zudem kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass - wie in der Anlage und im Nachtrag zur Zulassung entsprechend ausgeführt - mit „Geldscheinen im Wert von 10,- bis 100,- DM“ bzw. „EURO-Geldscheinen“ die entsprechenden im Zahlungsverkehr gebrauchten Geldscheine, nicht dagegen irgendwelche „Wertscheine“ gemeint sind. 27 Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass für die Euroumstellung eigens Nachträge zu den Bauartzulassungen ergangen sind, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn zuvor keine konkrete Eingrenzung auf Münzgeld in DM-Wert erfolgt wäre. Sie entspricht schließlich auch dem Verständnis der Bauartzulassungen durch die PTB selbst, die sowohl im Verwaltungsverfahren - in ihrer Stellungnahme vom 26.03.2002 - als auch gegenüber dem Gericht - mit telefonischer Auskunft vom 12.07.2005 - darauf hingewiesen hat, dass Bauarten von Geldspielgeräten mit Wertmarken zur Einsatzleistung oder Gewinnauszahlung von der PTB nicht zugelassen worden seien. 28 Der Kläger wäre demnach - wovon das Landratsamt und das Regierungspräsidium zu Recht ausgegangen sind - verpflichtet gewesen, das Ergebnis eines die Veränderungen an seinen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit betreffenden Zulassungsverfahren bei der PTB abzuwarten. Er durfte den Betrieb mit den von ihm eigenmächtig veränderten Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nicht ohne weiteres fortsetzen. 29 Bereits dieser Verstoß gegen formelles Recht rechtfertigt nach der Rspr. des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 26.08.2003 - 14 S 444/03 -, GewArch 2004, 126 m. w. N.), der sich das Gericht anschließt, ein Einschreiten der Behörde gegen die erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 15 Abs.2 Satz 1 GewO. 30 3. Die Verfügung erweist sich hinsichtlich der Rechtsgrundlage auch nicht als ermessensfehlerhaft. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. 31 Allerdings kann die Untersagung der Fortsetzung des ohne erforderliche gewerberechtliche Erlaubnis geführten Betriebes dann unverhältnismäßig sein, wenn ein Anspruch auf Bauartzulassung gegenüber der PTB eindeutig erkennbar wäre, wenn der Legalisierung des Betriebs der auf Wertmarkenbetrieb umgerüsteten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit keine vom Kläger zu vertretenden Umstände entgegenstünden und der weiteren einstweiligen Duldung des derzeit formell illegalen Betriebs keine sonstigen Allgemeinbelange entgegenstünden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. v. 26.08.2003, a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 14.12.2004, a. a. O.; weitere Nachweise bei Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Band I, § 15 Rn 15). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Denn es ist nicht offenkundig, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 33e Abs.1 Satz 1 GweO und § 13 Nr.5 SpielV erfüllt sind. 32 Nach § 33e Abs.1 Satz 1 GewO ist die Zulassung der Bauart eines Spielgeräts u. a. dann zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Dies ist dann der Fall, wenn Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nicht der den § 33e Abs.1 Satz 1 GewO konkretisierenden Anforderung nach § 13 Nr.5 SpielV entsprechen. Danach ist Zulassungsvoraussetzung für ein Geldspielgerät u. a., dass der Einsatz für ein Spiel höchstens 0,20 EUR beträgt. Jedenfalls diese Anforderung entspricht auch der durch § 33e Abs.1 Satz 1 GewO begrenzten Regelungsbefugnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Denn das diese Regelung geeignet ist, im Sinne des § 33e Abs.1 Satz 1 GewO einem unangemessen hohen Verlust in kurzer Zeit entgegen zu wirken, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2003, a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 14.12.2004, a. a. O.). Dass der Wertmarkenbetrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit diesem Erfordernis offensichtlich entspräche, kann hingegen nicht festgestellt werden. 33 Dabei kann dahin stehen, ob die im Spielbetrieb nunmehr verwandten Wertmarken zu 50 Cent und 2,00 EUR nur ein einziges Spiel am Spielgerät ermöglichen oder ob mit dem Einwurf der Wertmarken der Erwerb einer Mehrspielberechtigung verbunden ist. Im erstgenannten Falle entspräche der Spielverlauf schon deshalb nicht der Begrenzung des Höchsteinsatzes auf 0,20 EUR, weil nach § 13 Nr.5 SpielV überhaupt kein Spiel angeboten werden darf, dass einen höheren Einsatz als 0,40 DM (0,20 EUR) fordert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2003 a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 14.12.2004, a. a. O.; a. A. Gutachten O., S.19). Aber auch wenn mit dem Einsatz einer Wertmarke der Erwerb einer Mehrfachspielberechtigung verbunden wäre, kann - wie § 13 Nr.2 SpielV zeigt - mit guten Gründen ein Verstoß gegen § 13 Nr.5 SpielV angenommen werden, weil die Begrenzung des Höchsteinsatzes pro Spiel auf 0,20 EUR dann nicht mehr durch die Bauart sichergestellt wäre (vgl. dazu ausführlich VGH Bad.Württ., Beschl. v. 11.04.2003 a. a. O.). Nach § 13 Nr.2 SpielV ist es Zulassungsvoraussetzung für ein Geldspielgerät, dass die spielwichtigen Teile so gebaut und gesichert sind, dass sie mit einfachen Mitteln nicht verändert werden können. Hieran bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel, wenn - wie es hier der Fall ist - bei der Ausgabe der Wertmarken die Möglichkeit der beliebigen Wertzuordnung besteht. 34 Diese Zweifel werden auch nicht durch den Hinweis des Klägers auf seine eigene gewerberechtliche Zuverlässigkeit und eine korrekte Verhaltensweise seiner Mitarbeiter ausgeräumt. Denn bei der Beurteilung der Frage, ob der Versagungsgrund des § 33e Abs.1 Satz 1 GewO vorliegt, ist eine objektiv-generelle Betrachtung anzustellen, ohne dass es auf die Zuverlässigkeit des konkreten Gewerbetreibenden ankäme. Erforderlich ist danach, dass aufgrund einer typisierten Betrachtung die abstrakte Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit besteht. Diese abstrakte Gefahr ist infolge der jederzeit möglichen beliebigen Wertzuordnung bei der Münzausgabe gegeben und kann - da die Erhöhung der Spieleinsätze allein durch eine Individualvereinbarung im Vorfeld erfolgt - auch nicht durch regelmäßige Kontrollen zuverlässig beseitigt werden. Dem Kläger ist insoweit zwar zuzugeben, dass theoretisch auch einer Geldmünze tatsächlich ein höherer Wert zugeordnet werden kann. Allerdings ist hierbei die Gefahr einer Umgehung der gesetzlichen Höchsteinsatzgrenzen ungleich geringer. Denn Münzgeld ist für jeden Spieler in beliebigen Mengen erhältlich, so dass sich der Spielhallenbetreiber der Gefahr aussetzen würde, beim „Umtausch“ des vermeintlichen Gewinns mitgebrachtes Geld untergeschoben zu bekommen (ebenso VG Augsburg, Urt. v. 06.10.2004 - Au 4 K 04.876 -). 35 Schließlich teilte Herr Dr. R. von der PTB dem Gericht am 12.07.2005 auf telefonische Nachfrage mit, dass bisher mangels gestellten Antrages noch keine Bauartzulassung für ein Geldspielgerät unter Verwendung eines anderen Transportmittels als Münzgeld (z.B. Jetons) erteilt worden sei; eine entsprechende Zulassung werde von der PTB voraussichtlich auch nicht erteilt, jedenfalls müsse eine genaue Prüfung im Hinblick auf die einschlägige Verordnung erfolgen. 36 Verbleiben demnach (zumindest) erhebliche Zweifel an der Zulassungsfähigkeit des Wertmarkenbetriebs, ist es in erster Linie Sache der PTB, diesen nachzugehen und unter Würdigung der Argumente des Klägers zu prüfen und zu entscheiden, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach § 33e Abs.1 Satz 1 GewO gegeben sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.12.2004, a. a. O.). 37 4. Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass der Tenor des Bescheides nicht zwischen Geldspielgeräten und sonstigen Spielgeräten unterscheidet. Denn in der Begründung der Verfügung, die zur Auslegung des Tenors herangezogen werden kann, ist - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - ausschließlich auf Geldspielgeräte Bezug genommen. Sonstige Spielgeräte sind von der Anordnung mithin nicht erfasst. 38 5. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 18f., 23 LVwVG und ist bezüglich der Höhe des Zwangsgeldes - dass sich mit 5.000 EUR im unteren, nach den Vorschriften möglichen Bereich hält - und der Angemessenheit der Fristsetzung rechtlich nicht zu beanstanden. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 40 Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gemäß § 124 a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet. Gründe 15 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem alle Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dabei konnte die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs.3 i. V. m. Abs.2 VwGO). 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Denn die Verfügung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). 17 1. Die angefochtene Verfügung zielt darauf ab, dem Kläger die Fortsetzung des Betriebs der auf Wertmarkenbetrieb umgerüsteten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit mangels hierfür erteilter Bauartzulassung und mangels hierfür erteilter Aufstellererlaubnis zu untersagen. Die grundsätzliche Befugnis der Gewerbebehörde zum Erlass einer solchen Anordnung wird von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen. 18 Rechtsgrundlage hierfür ist allerdings nicht - wie das Landratsamt in seinem Ausgangsbescheid meint - § 33i Abs.1 Satz 2 GewO. Denn die Vorschrift ermächtigt nur zum Erlass von Auflagen zur Abwehr von Gefahren, die vom Spielhallenbetrieb als solchem ausgehen; sie schafft dagegen keine Befugnis zur Einflussnahme auf die spezifischen Eigenheiten und technischen Vorrichtungen der in einer Spielhalle aufgestellten Geldspielgeräte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2003 - 14 S 2251/02 -). 19 Rechtsgrundlage ist auch nicht - worauf das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid abhebt - § 33c Abs. 1 Satz 2 GewO. Denn die „Auflage“ des Beklagten verfolgt nicht die Zielrichtung, die von Geldspielgeräten trotz ihrer Bauartzulassung gleichwohl ausgehenden Gefahren für Gäste und die Allgemeinheit auf ein zuträgliches Maß zu beschränken. Vielmehr soll allein dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldspielgeräte in den Spielhallen des Klägers aufgrund technischer Veränderungen (Umstellung auf Wertmarkenbetrieb) nicht mehr der durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zugelassenen Bauart entsprechen, von der Erlaubniserteilung nach § 33c Abs.1 GewO mithin derzeit nicht erfasst sind (vgl. im Ansatz ebenfalls VGH BW, Beschl. v. 11.04.2003, a. a. O.). In einem solchen Fall des Betriebes ohne die erforderliche Gewerbeerlaubnis kann die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes - worauf sowohl die Rückumstellung der Spielgeräte auf den Betrieb mit Euromünzen als auch deren Entfernung zielt - ohne weiteres auf § 15 Abs.2 Satz 1 GewO gestützt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.12.2004 - 22 ZB 04.3136 -, GewArch 2005, 119; ferner Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Band I, § 15 Rn 10 m. w. N.). 20 Dass die angefochtene Verfügung ausdrücklich auf § 33i GewO und nicht auf § 15 Abs.2 Satz 1 GewO gestützt wurde, ist, wenngleich es sich in beiden Fällen um Ermessensentscheidungen handelt, unerheblich, da für die Entscheidung nach beiden Rechtsgrundlagen im wesentlichen die selben Erwägungen maßgeblich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2003, a. a. O.). 21 2. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind erfüllt. Denn der Kläger verfügt über keine Erlaubnis zum Betrieb der auf Wertmarkenbetrieb umgerüsteten Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c Abs.1 GewO. 22 Nach § 33c GewO bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten (Abs. 2 S. 1); die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (Abs. 1 S. 2). Soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit und der Gäste oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist, kann die Erlaubnis zeitgleich mit ihrer Erteilung oder auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden (Abs. 1 S. 3). Die Erlaubnis berechtigt den Gewerbetreibenden mithin allein, die durch die PTB zugelassenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit an Orten aufzustellen, deren Eignung ihm zuvor durch die zuständige Behörde gemäß § 33c Abs. 3 GewO bestätigt worden ist. Wegen dieser Einschränkung der Erlaubnis auf Geldspielgeräte mit zugelassener Bauart sind andere Geräte, die nicht oder nicht mehr über eine derartige Zulassung verfügen, von der Erlaubnis von vornherein ausgenommen (vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Band I § 33c RdNr.16). 23 Die vom Kläger veränderten Spielgeräte verfügen nicht über eine Bauartzulassung im Sinne des § 33c Abs.1 Satz 2 GewO. Denn die dem Gericht vorliegende - und vom Kläger mehrfach in Bezug genommene - Bauartzulassung der PTB Nr. 1152 erstreckt sich bei sachgerechter Auslegung unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes (analog §§ 133, 157 BGB) nicht auf die Zulässigkeit des Spiels mit Wertmarken anstatt mit Bargeld. 24 Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Münzprüfer von der Bauartzulassung erfasst. Dies ergibt sich eindeutig aus Nr.1.1.5 der Anlage zur vorliegenden Bauartzulassung der PTB. Dort sind die Merkmale der zugelassenen Bauart genau beschrieben, ohne dass - wie der Kläger meint - eine Beschränkung der Bauartzulassung auf das „eigentliche Spielsystem“ erkennbar ist. Denn hinzuzurechnen sind danach die Geldeingabe- sowie die Geldausgabevorrichtungen einschließlich des Münz- und Geldscheinprüfers. 25 In der vorliegenden Anlage zur Bauartzulassung sind des weiteren eingrenzende Merkmale enthalten, nämlich die Begriffe „Münzprüfer“, die Angabe eines bestimmten (bzw. hierzu kompatiblen) Typs, der Ausschluss einer Softwareänderung sowie der ausdrückliche Hinweis „für Münzgeld im Wert von 0,10 DM bis 5,- DM“; im 1. Nachtrag zum Zulassungsschein vom 07.08.2001 heißt es im Anhang auf Blatt 2 unter Nr. I.2 entsprechend „Münzprüfer für EURO-Münzen im Wert von 5 Ct und ggf. für weitere Münzeinheiten“. Bereits nach dem Wortlaut ist mithin ausdrücklich nur von Münzprüfern für Münzgeld mit bestimmtem Wert die Rede. Dafür, dass hiervon auch Wertmarken umfasst sein sollten, ist dagegen nichts ersichtlich. Insbesondere lässt sich ein derartiges Verständnis nicht mit dem natürlichem Bedeutungsgehalt des Begriffes „Geld“ als gesetzliches Zahlungsmittel mit Annahmezwang vereinbaren. 26 Etwas anderes lässt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht der Formulierung „im Wert von“ entnehmen. Denn diese schließt lediglich beschreibend und konkretisierend an den vorgenannten Begriff „Münzgeld“ an, ohne dass erkennbar eine Erweiterung von dessen Bedeutungsgehalt gewollt wäre. Zudem kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass - wie in der Anlage und im Nachtrag zur Zulassung entsprechend ausgeführt - mit „Geldscheinen im Wert von 10,- bis 100,- DM“ bzw. „EURO-Geldscheinen“ die entsprechenden im Zahlungsverkehr gebrauchten Geldscheine, nicht dagegen irgendwelche „Wertscheine“ gemeint sind. 27 Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass für die Euroumstellung eigens Nachträge zu den Bauartzulassungen ergangen sind, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn zuvor keine konkrete Eingrenzung auf Münzgeld in DM-Wert erfolgt wäre. Sie entspricht schließlich auch dem Verständnis der Bauartzulassungen durch die PTB selbst, die sowohl im Verwaltungsverfahren - in ihrer Stellungnahme vom 26.03.2002 - als auch gegenüber dem Gericht - mit telefonischer Auskunft vom 12.07.2005 - darauf hingewiesen hat, dass Bauarten von Geldspielgeräten mit Wertmarken zur Einsatzleistung oder Gewinnauszahlung von der PTB nicht zugelassen worden seien. 28 Der Kläger wäre demnach - wovon das Landratsamt und das Regierungspräsidium zu Recht ausgegangen sind - verpflichtet gewesen, das Ergebnis eines die Veränderungen an seinen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit betreffenden Zulassungsverfahren bei der PTB abzuwarten. Er durfte den Betrieb mit den von ihm eigenmächtig veränderten Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nicht ohne weiteres fortsetzen. 29 Bereits dieser Verstoß gegen formelles Recht rechtfertigt nach der Rspr. des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 26.08.2003 - 14 S 444/03 -, GewArch 2004, 126 m. w. N.), der sich das Gericht anschließt, ein Einschreiten der Behörde gegen die erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 15 Abs.2 Satz 1 GewO. 30 3. Die Verfügung erweist sich hinsichtlich der Rechtsgrundlage auch nicht als ermessensfehlerhaft. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. 31 Allerdings kann die Untersagung der Fortsetzung des ohne erforderliche gewerberechtliche Erlaubnis geführten Betriebes dann unverhältnismäßig sein, wenn ein Anspruch auf Bauartzulassung gegenüber der PTB eindeutig erkennbar wäre, wenn der Legalisierung des Betriebs der auf Wertmarkenbetrieb umgerüsteten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit keine vom Kläger zu vertretenden Umstände entgegenstünden und der weiteren einstweiligen Duldung des derzeit formell illegalen Betriebs keine sonstigen Allgemeinbelange entgegenstünden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. v. 26.08.2003, a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 14.12.2004, a. a. O.; weitere Nachweise bei Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Band I, § 15 Rn 15). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Denn es ist nicht offenkundig, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 33e Abs.1 Satz 1 GweO und § 13 Nr.5 SpielV erfüllt sind. 32 Nach § 33e Abs.1 Satz 1 GewO ist die Zulassung der Bauart eines Spielgeräts u. a. dann zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Dies ist dann der Fall, wenn Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nicht der den § 33e Abs.1 Satz 1 GewO konkretisierenden Anforderung nach § 13 Nr.5 SpielV entsprechen. Danach ist Zulassungsvoraussetzung für ein Geldspielgerät u. a., dass der Einsatz für ein Spiel höchstens 0,20 EUR beträgt. Jedenfalls diese Anforderung entspricht auch der durch § 33e Abs.1 Satz 1 GewO begrenzten Regelungsbefugnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Denn das diese Regelung geeignet ist, im Sinne des § 33e Abs.1 Satz 1 GewO einem unangemessen hohen Verlust in kurzer Zeit entgegen zu wirken, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2003, a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 14.12.2004, a. a. O.). Dass der Wertmarkenbetrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit diesem Erfordernis offensichtlich entspräche, kann hingegen nicht festgestellt werden. 33 Dabei kann dahin stehen, ob die im Spielbetrieb nunmehr verwandten Wertmarken zu 50 Cent und 2,00 EUR nur ein einziges Spiel am Spielgerät ermöglichen oder ob mit dem Einwurf der Wertmarken der Erwerb einer Mehrspielberechtigung verbunden ist. Im erstgenannten Falle entspräche der Spielverlauf schon deshalb nicht der Begrenzung des Höchsteinsatzes auf 0,20 EUR, weil nach § 13 Nr.5 SpielV überhaupt kein Spiel angeboten werden darf, dass einen höheren Einsatz als 0,40 DM (0,20 EUR) fordert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2003 a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 14.12.2004, a. a. O.; a. A. Gutachten O., S.19). Aber auch wenn mit dem Einsatz einer Wertmarke der Erwerb einer Mehrfachspielberechtigung verbunden wäre, kann - wie § 13 Nr.2 SpielV zeigt - mit guten Gründen ein Verstoß gegen § 13 Nr.5 SpielV angenommen werden, weil die Begrenzung des Höchsteinsatzes pro Spiel auf 0,20 EUR dann nicht mehr durch die Bauart sichergestellt wäre (vgl. dazu ausführlich VGH Bad.Württ., Beschl. v. 11.04.2003 a. a. O.). Nach § 13 Nr.2 SpielV ist es Zulassungsvoraussetzung für ein Geldspielgerät, dass die spielwichtigen Teile so gebaut und gesichert sind, dass sie mit einfachen Mitteln nicht verändert werden können. Hieran bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel, wenn - wie es hier der Fall ist - bei der Ausgabe der Wertmarken die Möglichkeit der beliebigen Wertzuordnung besteht. 34 Diese Zweifel werden auch nicht durch den Hinweis des Klägers auf seine eigene gewerberechtliche Zuverlässigkeit und eine korrekte Verhaltensweise seiner Mitarbeiter ausgeräumt. Denn bei der Beurteilung der Frage, ob der Versagungsgrund des § 33e Abs.1 Satz 1 GewO vorliegt, ist eine objektiv-generelle Betrachtung anzustellen, ohne dass es auf die Zuverlässigkeit des konkreten Gewerbetreibenden ankäme. Erforderlich ist danach, dass aufgrund einer typisierten Betrachtung die abstrakte Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit besteht. Diese abstrakte Gefahr ist infolge der jederzeit möglichen beliebigen Wertzuordnung bei der Münzausgabe gegeben und kann - da die Erhöhung der Spieleinsätze allein durch eine Individualvereinbarung im Vorfeld erfolgt - auch nicht durch regelmäßige Kontrollen zuverlässig beseitigt werden. Dem Kläger ist insoweit zwar zuzugeben, dass theoretisch auch einer Geldmünze tatsächlich ein höherer Wert zugeordnet werden kann. Allerdings ist hierbei die Gefahr einer Umgehung der gesetzlichen Höchsteinsatzgrenzen ungleich geringer. Denn Münzgeld ist für jeden Spieler in beliebigen Mengen erhältlich, so dass sich der Spielhallenbetreiber der Gefahr aussetzen würde, beim „Umtausch“ des vermeintlichen Gewinns mitgebrachtes Geld untergeschoben zu bekommen (ebenso VG Augsburg, Urt. v. 06.10.2004 - Au 4 K 04.876 -). 35 Schließlich teilte Herr Dr. R. von der PTB dem Gericht am 12.07.2005 auf telefonische Nachfrage mit, dass bisher mangels gestellten Antrages noch keine Bauartzulassung für ein Geldspielgerät unter Verwendung eines anderen Transportmittels als Münzgeld (z.B. Jetons) erteilt worden sei; eine entsprechende Zulassung werde von der PTB voraussichtlich auch nicht erteilt, jedenfalls müsse eine genaue Prüfung im Hinblick auf die einschlägige Verordnung erfolgen. 36 Verbleiben demnach (zumindest) erhebliche Zweifel an der Zulassungsfähigkeit des Wertmarkenbetriebs, ist es in erster Linie Sache der PTB, diesen nachzugehen und unter Würdigung der Argumente des Klägers zu prüfen und zu entscheiden, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach § 33e Abs.1 Satz 1 GewO gegeben sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.12.2004, a. a. O.). 37 4. Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass der Tenor des Bescheides nicht zwischen Geldspielgeräten und sonstigen Spielgeräten unterscheidet. Denn in der Begründung der Verfügung, die zur Auslegung des Tenors herangezogen werden kann, ist - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - ausschließlich auf Geldspielgeräte Bezug genommen. Sonstige Spielgeräte sind von der Anordnung mithin nicht erfasst. 38 5. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 18f., 23 LVwVG und ist bezüglich der Höhe des Zwangsgeldes - dass sich mit 5.000 EUR im unteren, nach den Vorschriften möglichen Bereich hält - und der Angemessenheit der Fristsetzung rechtlich nicht zu beanstanden. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 40 Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung), über den gemäß § 124 a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.