Urteil
8 K 1663/03
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Stadt T., vom 25.02.2002 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 03.05.2002 und der entsprechende Teil des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums T. vom 20.08.2003 werden aufgehoben soweit in Ziff. 1 die vollständige Beseitigung der Schaufensteranlage auf der Nord- und Ostseite verlangt wird. Im Übrigen (hinsichtlich Ziff. 2 und 3 des Bescheides vom 25.02.2002, mit welchen die Beseitigung bzw. Abschaltung der Lichtwerbeanlage verlangt wurde) wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 1/4, die Beklagte 3/4 der Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Baubeseitigungsanordnung. 2 Die Klägerin betreibt in dem Gebäude A. L. T. X in T. das „Schuhhaus F.“, das sie auf der Grundlage eines Pachtvertrags übernommen hat und unter der bisherigen Firma fortführt. Das Anwesen liegt im Geltungsbereich der Satzung zur Gestaltung des historischen Stadt- und Straßenbildes im Tübinger Stadtkern (Stadtbildsatzung) vom 14.01.1991 und zählt zu den besonders geschützten Straßen und Plätze im Sinne von § 1 Abs. 3 der vorgenannten Satzung. 3 Am 31.01.2002 stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass auf der östlichen Seite des Gebäudes im Bereich des Ladengeschäfts sämtliche alten Schaufenster durch neue isolierte Schaufenster sowie neue Rahmen ersetzt waren und darüber hinaus auf der Nordseite Handwerker im Begriff waren, die bereits ausgebauten alten Schaufenster durch neue zu ersetzen. Ausweislich eines Aktenvermerks verfügte der Vertreter der Baurechtsbehörde mündlich gegenüber dem anwesenden Filialleiter der Klägerin die sofortige Baueinstellung hinsichtlich der kompletten Erneuerung der Schaufensterverglasung. Auf den Hinweis der Klägerin, wonach im Obergeschoss Schuhe im Wert von 150.000,00 EUR lagern würden und sich diese nur durch einen provisorischen Einbau „der angelieferten neuen Schaufenster gegen Diebstahl sichern ließen, stimmte der Vertreter der Baurechtsbehörde unter Hinweis darauf, dass der Schaufenstereinbau der Stadtbildsatzung widerspreche, dieser vorübergehenden Sicherungsmaßnahme zu. Als Vertreter der Baurechtsbehörde am 04.02.2002 dem Filialleiter der Klägerin die bereits mündlich verfügte Baueinstellung als schriftlichen Bescheid zustellen wollten, stellten sie fest, dass der Einbau der Schaufenster vollständig fertig gestellt war, was sich an der Verschraubung der Rahmen mit den Wänden sowie der Herstellung einer Silikonfuge zwischen dem äußeren Rahmen der Schaufenster und der Außenwand zeigte. Die Vertreter der Baurechtsbehörde verfügten mündlich gegenüber dem Filialleiter der Klägerin die Einstellung sämtlicher weiteren Bauarbeiten, insbesondere die Anschlüsse der neuen Wandverkleidung an die Schaufenster herzustellen, die unmittelbar hinter den Schaufenster vorhandenen Stützen zu verkleiden und die Boden- bzw. Auslagenfläche an die Schaufenster heranzuführen. Im Rahmen der Ortsbesichtigung stellten die Mitarbeiter der Baurechtsbehörde weiterhin fest, dass zwischenzeitlich auf der Ostseite des Gebäudes eine neue Lichtwerbeanlage angebracht wurde, welche sich im Hinblick auf Farbe und Schriftform deutlich von der vorhandenen Vorgängeranlage unterschied. Da nach Auskunft des Filialleiters der Klägerin ein derartiger Austausch der Werbeanlage auch auf der Nordseite des Gebäudes beabsichtigt gewesen sei, untersagten die Vertreter der Baurechtsbehörde mündlich den Austausch dieser Werbeanlage unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen der Stadtbildsatzung. 4 Die Klägerin ließ mit Anwaltsschriftsatz vom 07.02.2002 gegen die Baueinstellungsverfügung vom 01.02.2002 Widerspruch einlegen, welcher nicht weiter begründet war. Bei einer weiteren Baukontrolle am 18.02.2002 stellte die Beklagte fest, dass die Baumaßnahmen zwischenzeitlich vollständig hergestellt wurden, so dass eine weitergehende Baueinstellung ausschied. 5 Mit Bescheid vom 25.02.2002 verfügte die Baurechtsbehörde die Beseitigung der auf der Nord- und Ostseite des Gebäudes A. L. T. X in T. eingebauten Schaufenster bis spätestens zum 09.03.2002 sowie die Entfernung der an der Nord- und Ostfassade des Gebäudes eingebauten Werbeanlagen bis spätestens zum 02.03.2002, wobei für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese Gebote jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht wurde. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Maßnahmen formal baurechtswidrig seien und materiell nicht im Einklang mit zahlreichen Bestimmungen der Stadtbildsatzung vom 14.01.1991 stünden, insbesondere nicht mit §§ 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 1 und 8, 10 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie 14 Abs. 3, 4 und 5. Eine Befreiung von diesen Bestimmungen der Stadtbildsatzung gem. § 56 Abs. 5 der Landesbauordnung komme aufgrund der eklatanten Verstöße gegen die Satzungsfestsetzungen sowie der Tatsache, dass sich das Gebäude A. L. T. an einer außerordentlichen exponierten, viel begangenen Stelle der T. Altstadt befinde, nicht in Betracht. Die verfügte Baubeseitigung entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da satzungsgemäße Zustände nicht mit milderen Mitteln geschaffen werden könnten. Bei der Ermessensausübung werde insbesondere zu Lasten der Klägerin berücksichtigt, dass diese die Maßnahmen ohne vorherige Baugenehmigung bzw. Erkundigung über deren Genehmigungspflicht bei der Baurechtsbehörde durchgeführt habe. Ferner werde in das Ermessen eingestellt, dass die Klägerin die Maßnahme trotz vorangegangener wiederholter Baueinstellung und Belehrung über die Genehmigungspflicht auf eigenes Risiko durchgeführt habe. Im Übrigen würden andere Gebäudeeigentümer und Ladenbetreiber gerade darauf warten, dass in der Tübinger Altstadt Präzedenzfälle geschaffen werden, aufgrund derer die Baurechtsbehörde im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz künftig keine Möglichkeit zum Einschreiten zur Herstellung von stadtbildkonformen Zuständen mehr habe. Mit Bescheid vom 03.05.2002 modifizierte die Stadt T. den Bescheid vom 25.02.2002 dahingehend, dass die dort in Ziff. 1 bis 3 genannten Fristen entsprechend rückwirkend bis zum 27.05.2002 bzw. 22.05.2002 verlängert und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet wurden. 6 Hiergegen ließ die Klägerin mit Anwaltsschriftsätzen vom 01.03.2002 sowie vom 23.05.2002 Widerspruch einlegen, zu deren Begründung sie im Wesentlichen darauf hinweist, dass eine örtliche Satzung auf der Rechtsgrundlage der LBO nicht dazu herangezogen werden könne, um Veränderungen des Bestandes zu verlangen. Im Hinblick auf die Werbeanlagen wurde eine Reduzierung und Veränderung des Schriftbildes angekündigt und eine entsprechende Bauvorlage eingereicht, was die Baurechtsbehörde mit Schreiben vom 23.05.2002 für nicht ausreichend erachtete. Der Austausch der Schaufensteranlage sowie der Werbeanlage müsse aus baurechtlicher Sicht einheitlich behandelt werden, so dass durch eine bloße Änderung der Werbeanlage ein Verstoß gegen die Stadtbildsatzung nicht beseitigt werden könne. 7 Die Klägerin suchte um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baubeseitigungsverfügung bei dem Verwaltungsgericht Sigmaringen nach (Az.: 8 K 1523/02). Die erkennende Kammer stellte mit Beschluss vom 05.11.2002 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Regelungen in Ziff. 1 und 3 des Bescheides der Beklagten vom 03.05.2002 in Verbindung mit den Ziffern 1 und 3 des Bescheides vom 25.02.2002 wieder her. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2003 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch, soweit er gegen die Baubeseitigungsanordnung der Beklagten vom 25.02.2002 in Gestalt des Bescheides vom 03.05.2002 gerichtet war, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium T. im Wesentlichen aus, dass die von der Abbruchsanordnung erfassten Baumaßnahmen insgesamt formell als auch materiell illegal seien. Die Baumaßnahmen seien unabhängig von einer etwa bereits nach § 19 der Stadtbildsatzung der Beklagten begründeten Genehmigungspflicht jedenfalls gem. § 49 ff. der Landesbauordnung genehmigungspflichtig. Weder der Austausch der Werbeanlagen noch der Schaufensteranlage sei gem. § 50 Abs. 1 i.V.m. dem Anhang zu § 50 LBO verfahrensfrei, noch handle es sich um im Sinne von § 50 Abs. 4 LBO genehmigungsfreie Instandsetzungsarbeiten. Materiell stünden die baulichen Maßnahmen im Widerspruch zu diversen Bestimmungen der Stadtbildsatzung der Stadt T. vom 14.09.1991, insoweit wird auf die Ausführungen der Beklagten in ihrer Baubeseitigungsanordnung vom 25.02.2002 Bezug genommen. Auch die Ermessenserwägungen der Beklagten seien nicht zu beanstanden, insbesondere verstoße die angeordnete Baubeseitigung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 9 Hiergegen hat die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz am 18.09.2003 Klage erhoben, die im Wesentlichen nachträglich wie folgt begründet wurde: 10 Es bestehe keine formelle Illegalität der neu eingebauten Schaufensteranlage, da die Auswechslung der Fenster als Instandhaltungsarbeit gem. § 50 Abs. 4 LBO verfahrensfrei sei. Es handle sich um eine gleichartige Wiederherstellung einer bereits vorhandenen Anlage, da die bisherigen Fenster abgenutzt und deshalb der Einbau von Isolierglasfenstern sinnvoll und wünschenswert gewesen sei. Bei Wohngebäuden sei eine derartige Maßnahme ohnehin gem. Ziff. 15 des Anhanges zu § 50 LBO verfahrensfrei, bei gemischt genutzten Gebäuden wie im vorliegenden Fall müssten die Ziffern Nr. 14 bzw. Nr. 15, 16 und 17 des Anhanges zu § 50 LBO entsprechend herangezogen werden. Die Genehmigungspflicht gem. § 19 der Stadtbildsatzung der Beklagten bestehe nicht, da die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften mit Einführung der LBO 1996 außer Kraft getreten seien. Hinsichtlich der Änderung der Werbeanlage werde man bei strenger Betrachtungsweise eine baurechtliche Genehmigungspflicht auch bei Änderung des Schriftzuges annehmen müssen, was jedoch nichts daran ändere, dass eine Befreiung gem. § 56 Abs. 5 LBO in Betracht käme. Im Übrigen bewegten sich die von der Klägerin durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen innerhalb des aktiven Bestandsschutzes, so dass keine Verpflichtung bestehe, die vorhandene bestandsgeschützte bauliche Anlage an die Vorschriften der Stadtbildsatzung anzupassen. Auf der Rechtsgrundlage von § 74 LBO bzw. der Vorgängervorschrift könnten derartige Eingriffe nicht legitimiert werden. Es sei davon auszugehen, dass die Vorschriften der Stadtbildsatzung nur bei Neubauten in Betracht kämen, sowie bei Maßnahmen, die außerhalb des Bestandsschutzes liegen. Im Übrigen seien wesentliche Bestimmungen der Stadtbildsatzung unbestimmt und vermittelten keine zulänglichen Maßstäbe, so dass von der Unwirksamkeit der Stadtbildsatzung, insbesondere auch von § 3 Abs. 2 der Satzung auszugehen sei. Der Gesamtzusammenhang der Vorschriften zur Fassadengestaltung verbiete es im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vorschriften von der Wirksamkeit anderer auszugehen. Folge man der von der Beklagten vertretenen Auslegung hinsichtlich der Anforderungen der Stadtbildsatzung, stehe diese in einem Konflikt mit den bundesrechtlichen Vorschriften über städtebauliche Sanierungsmaßnahmen gem. § 136 ff. BauGB. Lediglich unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen seien weitergehende Anforderungen an bestandsgeschützte Bauwerke zulässig und mit der Sozialbindung des Eigentums zu vereinbaren. Unabhängig hiervon liege der angegriffenen Verfügung eine unzureichende Ermessensausübung zugrunde, insbesondere seien die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 56 Abs. 5 der LBO nicht hinreichend in das Ermessen eingestellt worden. Eine vollständige Beseitigung der bisherigen vorhandenen und das Stadtbild prägenden Werbeanlage führe zu erheblichen Kosten, so dass ein Härtefall im Sinne von § 56 Abs. 5 der Landesbauordnung vorliege. Auch habe sich die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung in fehlerhafter Weise nicht von dem Gleichheitssatz leiten lassen, indem sie eine Vielzahl von Umbauten innerhalb des Geltungsbereiches der Stadtbildsatzung toleriert habe, ohne dass dabei deren Vorschriften eingehalten worden seien. Insofern wird auf den Lichtbildanhang verwiesen, der zahlreiche Schaufensteranlagen in der näheren Umgebung zeigt, welche gegen die einschlägigen Bestimmungen der Stadtbildsatzung zur Fassadengestaltung verstießen. Sogar während des laufenden Verwaltungsverfahrens sei die N. in unmittelbarer Nähe umgebaut worden, ohne dass auch nur ansatzweise die von der Stadt im vorliegenden Fall geforderten Vorschriften eingehalten seien. Das Vorgehen der Stadt T. sei unverhältnismäßig, da bei einer vollständigen Umsetzung des Forderungskataloges Kosten in Höhe von mindestens 80.000,00 EUR zu erwarten seien. Bei der Ermessensausübung dürfe nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werden, dass diese entgegen der Baueinstellungsverfügung die Maßnahmen fertig gestellt habe. Dies folge bereits daraus, dass die Baueinstellungsverfügungen selbst rechtswidrig gewesen seien. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beseitigungsanordnung der Stadt T. vom 25.02.2002 in der Gestalt des Bescheides vom 03.05.2002 und den entsprechenden Teil des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums T. vom 20.08.2003 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen die in den angegriffenen Bescheiden angestellten Erwägungen wiederholt und vertieft. Ergänzend führt die Beklagte aus, dass sowohl die Änderung der Werbeanlage als auch der Austausch der Schaufenster genehmigungspflichtig seien. Dies gelte unabhängig davon, ob durch die aufgrund der Novellierung der Landesbauordnung vom 08.08.1995 entfallene Zulässigkeit der Einführung eines Genehmigungsvorbehaltes für verfahrensfreie Vorhaben die in § 19 der Stadtbildsatzung eingeführte Baugenehmigungspflicht außer Kraft getreten ist. Jedenfalls seien die von der Klägerin vorgenommenen Veränderungen zumindest auf Grundlage des § 172 BauGB i.V.m. § 173 BauGB genehmigungspflichtig. Unabhängig hiervon unterliege die Werbeanlage als solche eigenständigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und sei deshalb nicht nur als unselbständiger Teil einer baulichen Anlage anzusehen. Deshalb könne auch nicht von einer genehmigungsfreien Instandhaltungsarbeit im Sinne von § 50 Abs. 4 LBO oder von einer verfahrensfreien Änderung gem. § 50 Abs. 1 i.V.m. Nr. 17 des Anhanges zu § 50 Abs. 1 LBO ausgegangen werden. Auch sei die gesamte vorhandene Schaufensteranlage durch eine neue Verglasung und durch einen gänzlich neuen Rahmen ausgetauscht worden, so dass keine Teile der alten Substanz mehr vorhanden seien. Dies lasse den Bestandsschutz der vorhandenen Anlage untergehen, es liege eine genehmigungspflichtige Neuerrichtung vor. Der Klägerin stehe für ihr Vorhaben auch nicht Bestandsschutz zu, aus welchem sich ein Duldungsanspruch ableiten lasse. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 12.03.1998 seine bisherige Rechtsprechung zum so genannten aktiven Bestandsschutz aufgegeben. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe Bestandsschutz nur noch im Rahmen der einfachgesetzlichen Vorgaben, ein Rückgriff direkt auf die grundgesetzliche Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG bzw. auf die hierzu richterrechtlich entwickelten Grundsätze sei nicht mehr statthaft. Zu den einfachgesetzlichen Regelungen, die Inhalt und Schranken der Eigentumsgarantie ausgestalteten, zähle vorliegend auch die Stadtbildsatzung der Stadt T., welche angemessen und verhältnismäßig sei, mithin die Sozialbindung bzw. die Privatnützigkeit des Grundeigentums nicht verletze. Der Sozialbindung des Eigentums stehe es lediglich entgegen, eine aktive Anpassungspflicht an die neuen Gestaltungsanforderungen der Stadtbildsatzung außerhalb der in regelmäßigen Abständen anfallenden Erneuerungsmaßnahmen zu fordern. Mit dem vollständigen Austausch der Schaufenster sei die Klägerin nunmehr verpflichtet, diese und die gesamte Fassadengestaltung an die derzeit gültigen gesetzlichen bzw. untergesetzlichen Regelungen, hier also auch an die Vorgaben der Stadtbildsatzung, anzupassen. Sinn derartiger Gestaltungssatzungen sei gerade, dass bei etwa erforderlich werdenden Unterhaltungsmaßnahmen die Bausubstanz an die Vorgaben der Satzung angepasst werden müsse. Ansonsten liefe die Gestaltungssatzung für einen wichtigen Bereich, nämlich für Altstadtbilder, welche durch den zweiten Weltkrieg nur teilweise zerstört, in den Nachkriegsjahren aber verfremdet wurden, weitgehend leer. Der Bestandsschutz dürfe nicht dazu führen, dass derartige Bausünden bis zu einem vollständigen Neubau von Vorhaben eingefroren werden, zumal allein eine Schaufenstergeneration eine Lebensdauer von ca. 50 Jahren habe. Auch die der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre 1952 erteilte Baugenehmigung begründe keinen Bestandsschutz, welcher der Abbruchverfügung entgegenstehe. Vielmehr müssten die Instandhaltungsarbeiten der Klägerin den heutigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, was sich bereits aus § 50 Abs. 5 LBO i.V.m. § 2 Abs. 12 LBO ergebe. Die Bestimmung des § 50 Abs. 5 LBO stelle eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar, die nicht durch den Verweis auf den richterrechtlich entwickelten Bestandsschutz unterlaufen werden dürfe. Im Übrigen komme der im Jahre 1952 erteilten Baugenehmigung keine unmittelbare Bindungs- bzw. Tatbestandswirkung zu, diese beschränke sich auf das konkrete im Jahre 1952 genehmigte Vorhaben mit der Bezeichnung „Umbau der Schaufensteranlage und der Verlegung des Ladeneingangs“. 15 Die Baugenehmigung erstrecke sich also nicht auf ein konkretes Vorhaben „Instandhaltung im Jahre 2005“, welches gem. § 2 Abs. 12 LBO ein eigenes Vorhaben darstelle. Diese Auslegung werde auch durch die Bestimmung des § 62 Abs. 1 LBO gestützt, nach welcher die Baugenehmigung erlösche, wenn mit der Bauausführung des genehmigten Vorhabens nicht innerhalb von drei Jahren begonnen worden sei. Im Übrigen gingen die Erhaltungsmaßnahmen der Klägerin über eine bloße Instandhaltung hinaus, da die vorhandenen Schaufenster nicht durch gleichartige Scheiben ersetzt, sondern unter Verwendung von Isolierglasscheiben eine Modernisierung durchgeführt worden sei. Auch entspreche der Ladeneingang nicht mehr dem Zustand der Baugenehmigung von 1952, vielmehr seien nunmehr rechtwinklig abknickende Glasflächen mit zwei Schwenktüren statt halbrund auf eine Tür zulaufende Flächen vorhanden. 16 In materieller Hinsicht liege ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Stadtbildsatzung vor, welche auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhe und hinreichend bestimmt sei. Soweit das in § 19 der Stadtbildsatzung statuierte Genehmigungserfordernis rechtswidrig sein sollte, wirke sich dies auf die übrigen materiellen Satzungsbestimmungen nicht aus. Auch verfahrensfreie Vorhaben müssten gem. § 50 Abs. 5 der LBO öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Im Übrigen gebe es im Satzungsrecht keinen Grundsatz der Gesamtnichtigkeit. Vor allem die hier bezüglich der Schaufensteranlage maßgeblichen §§ 3 Abs. 3 und 10 Abs. 3 der Stadtbildsatzung sowie § 5 hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen für Werbeanlagen enthielten konkrete Festsetzungen, so dass von mangelnder Bestimmtheit keine Rede sein könne. Des weiteren hielten sich die Festsetzungen der Stadtbildsatzung innerhalb zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Rahmen des Art. 14 GG. Die Stadtbildsatzung sei im Hinblick auf ihren Zweck, die Tübinger Altstadt in ihrem historischen Erscheinungsbild zu bewahren bzw. wieder herzustellen, auch verhältnismäßig. Im Übrigen sei die verfügte Abbruchanordnung nicht zu beanstanden, insbesondere sei sie ermessensfehlerfrei verfügt worden und entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen der Stadtbildsatzung gem. § 56 Abs. 5 Nr. 2 LBO lägen nicht vor. Ferner verstoße die Abbruchanordnung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da die von der Klägerin mit Lichtbildern dokumentierten angeblichen Vergleichsfälle nicht vergleichbar seien. Sämtliche gezeigten Schaufenster seien bereits vor Inkrafttreten der Stadtbildsatzung hergestellt worden. Im Übrigen liege dann kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn eine Baurechtsbehörde den Abbruch vergleichbarer Anlagen deshalb nicht angeordnet habe, weil ihr diese Anlagen bisher verborgen geblieben seien. Hinsichtlich des von der Klägerin herangezogenen Baugesuchs „Umbau der Apotheke im Erd- und Untergeschoss sowie Umgestaltung der Süd-, Ost- und Nordfassade in bzw. am Gebäude N. XX in T. (N.-Apotheke)“ sei festzustellen, dass diese Umbaumaßnahmen nach Erteilung einer Befreiung von den Fassadengestaltungsvorschriften der Stadtbildsatzung erfolgten. Ausweislich der Begründung der Befreiungsentscheidung sei dieses Gebäude in den 1950-ger Jahren erbaut worden, die geplante Baumaßnahme beseitige die Umbauten aus dem Jahre 1973 und führe das Gebäude auf den ursprünglichen Charakter zurück. Es handle sich um einen anders gelagerten Sachverhalt als den streitgegenständlichen, so dass keine Gleichbehandlung erforderlich sei. Im Übrigen könne den angeblichen Vergleichsfällen nur nachgegangen werden, wenn die Klägerin deren genaue Adresse benenne. 17 Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 28.07.2005 einen Augenschein zu den örtlichen Verhältnissen am Vorhaben und zu den Vergleichsfällen eingenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die als Anlage zur Niederschrift beigefügten Lichtbilder verwiesen. 18 Dem Verwaltungsgericht liegen die Behördenakten der Beklagten sowie drei Band Akten zum Erlass der Stadtbildsatzung vom 14.01.1991 vor. Bezüglich des Sachverhalts wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. Hinsichtlich des Sachvortrags der Beteiligten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig, insbesondere gem. § 42 Abs. 1 VwGO als Anfechtungsklage statthaft und innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben, sie hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg. 20 Der Bescheid der Stadt T. vom 25.02.2002 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 03.05.2002 und der entsprechende Teil des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums T. sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten, als mit deren Ziffer 1 die vollständige Beseitigung der Schaufensteranlage auf der Nord- und Ostseite des Gebäudes verlangt wird (I.). Im Übrigen, d.h. soweit mit Ziffer 2 und 3 des Bescheides vom 25.02.2002 die Abschaltung bzw. Beseitigung der Lichtwerbeanlage verlangt wurde, ist die angegriffene Verfügung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (II.). 21 Nach § 65 Satz 1 LBO kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine Abbruchsanordnung setzt mit Rücksicht auf den durch Art. 14 GG gewährleisteten Bestandsschutz voraus, dass eine bauliche Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrer Errichtung fortlaufend gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.1998 - 3 S 1934/96 -; Urteil vom 16.06.2003, - 3 S 2436/02 -; Urteil vom 02.10.2003 - 5 S 1692/02 -). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungs- bzw. Abbruchsanordnung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier der Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums T. am 20.08.2003 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1992 - 4 B 161.92 -). 22 I. Dem Beseitigungsverlangen hinsichtlich der Schaufensteranlage an der Nord- und Ostseite des Gebäudes steht bereits entgegen, dass die durchgeführten Maßnahmen von einer wirksamen Baugenehmigung gedeckt sind (1.), darüber hinaus kann sich die Klägerin auf den so genannten aktiven Bestandsschutz (2.) berufen. 23 1. Der Austausch der Schaufenster ist formell legal, da diese Maßnahme durch die am 26.02.1959 bzw. 19.06.1952 erteilte Baugenehmigung i.V. mit der ursprünglichen Baugenehmigung aus dem Jahre 1894 gedeckt ist. Die von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen nahmen nicht einen derartigen Umfang an, dass eine erneute baurechtliche Prüfung im Zuge des Genehmigungsverfahrens geboten war. Vielmehr war der Austausch der Schaufensteranlage sowie die hiermit zusammenhängenden Maßnahmen wohl bereits nach § 50 Abs. 4 LBO verfahrensfrei, jedenfalls liegt eine Verfahrensfreiheit nach Ziffer 17 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO vor. 24 a) Die Kammer geht im Gegensatz zu der Ansicht der Beklagten davon aus, dass der Austausch der Schaufensteranlagen als Instandhaltungsarbeiten gem. § 50 Abs. 4 LBO verfahrensfrei war. 25 Instandhaltungsarbeiten i.S. dieser Bestimmung sind regelmäßig wiederkehrende bauliche Maßnahmen, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs oder der baulichen Substanz vorgenommen werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Dazu zählen auch Maßnahmen zur Wiederherstellung des einwandfreien Zustands einer Anlage oder Einrichtung sowie die Wiedererrichtung schadhafter Bauteile und das Beseitigen von Schäden (vgl. hierzu Sauter, Kommentar zur Landesbauordnung, RdNr. 220 zu § 50 LBO). Diese als Reparaturen bezeichneten Maßnahmen können nur solche sein, welche den Bestand eines Gebäudes durch Beseitigung von Mängeln unter Wahrung seines bisherigen Nutzungszwecks unverändert erhalten (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.1981 - 3 S 735/80 -). Sie umfassen daher alle Arbeiten, die dem Verfall einer Anlage entgegenwirken, ohne deren Identität zu verändern (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.1987 - 8 S 3427/86 -). Der Annahme von verfahrensfreien Instandhaltungsarbeiten i.S. von § 50 Abs. 4 LBO steht nicht entgegen, dass entsprechende Bauteile nicht vollständig zerstört oder funktionslos geworden sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es deshalb ohne Belang, dass die ursprünglich vorhandenen Schaufenster noch nicht zerkratzt, zerbrochen oder undurchsichtig geworden sind. Wie der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausführte, waren die vorhandenen Schaufenster leicht grauschlierig bzw. in ihrer Lichtechtheit beeinträchtigt. Im Übrigen spricht bereits das Alter der Schaufenster von über 50 Jahren für einen gewissen Verbesserungs- bzw. Erhaltungsbedarf. Auch wird dem Gebäudeeigentümer durch § 50 Abs. 4 LBO nicht angesonnen, bis zur vollständigen Beschädigung bzw. dem Funktionswegfall eines Bauteils zu warten. Ausreichend ist vielmehr, dass ein vernünftiger Eigentümer den Austausch des entsprechenden Bauteils in Erwägung ziehen wird. In diese Überlegungen darf der Eigentümer insbesondere auch Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte einbeziehen, etwa was den Zeitpunkt der Maßnahme angeht. Unschädlich ist deshalb, dass der Austausch der Schaufenster hier deshalb terminiert wurde, weil vor der Neueröffnung des Ladengeschäftes eine Betriebsschließung unumgänglich war. 26 Jedenfalls war der Austausch der Schaufensteranlage gem. Nr. 17 des Anhanges zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei. 27 Hiernach sind unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichtungen, welche nicht bereits nach Nr. 13 bis 16 verfahrensfrei sind, von einem Baugenehmigungsverfahren freigestellt; Nr. 17 stellt mithin einen beschränkten Auffangtatbestand dar. Derartige Änderungen sind dann als unwesentlich anzusehen, wenn sie, wie Reparaturen, auf eine Erhaltung des Bestands eines Gebäudes und zur Wahrung seines bisherigen Nutzungszwecks gerichtet sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.1996, VBlBW 1997, 141). Sie dürfen, um noch als unwesentlich zu gelten, nicht von solchem Umfang und solcher Qualität sein, dass sie die Genehmigungsfrage neu aufwerfen. Kann mithin eine bauliche Maßnahme, die auf den vorhandenen, baurechtlich bedeutsamen Zustand einer baulichen Anlage einwirkt, die im baurechtlichen Verfahren zu berücksichtigenden öffentlichen Belange, wie etwa Standsicherheit, Brandschutz, Gestaltung, Verkehrssicherheit und Denkmalschutz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen, so liegt regelmäßig eine verfahrenspflichtige wesentliche Änderung vor. Eine wesentliche Änderung ist auch dann anzunehmen, wenn in die vorhandene Bausubstanz erheblich eingegriffen und das Erscheinungsbild wesentlich beeinflusst wird. Für die Abgrenzung der wesentlichen Änderung wird regelmäßig entscheidend sein, ob die Änderungen die Standsicherheit der Anlage berühren, so dass die gesamte Anlage statisch nachgerechnet werden muss, oder wenn der Arbeitsaufwand seiner Quantität nach den eines Neubaues erreicht oder gar übersteigt bzw. wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.03.2001 - 4 B 18/01 -; BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - 4 C 75.71 -). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann bei dem Austausch von Schaufenstern nicht von einer wesentlichen Änderung i.S. von Ziffer 17 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO gesprochen werden. Durch diese Maßnahmen werden nicht entscheidende Genehmigungsfragen neu aufgeworfen, insbesondere liegt kein Eingriff in die Statik bzw. in die Brandschutzbelange des Gebäudes vor. Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin die Schaufenster nicht unter Verwendung artgleichen Scheibenmaterials erneuerte, sondern vielmehr Isolierverglasung einsetzte. Nach dem oben Ausgeführten ermöglicht die Bestimmung Ziffer 17 des Anhangs zu § 50 LBO durchaus eine gewisse Modernisierung der Bausubstanz durch die Verwendung neuer Materialien bei Unterhaltungsarbeiten. Entgegen der Meinung der Beklagten lässt sich Gegenteiliges auch nicht aus dem Urteil des OVG Hamburg vom 04.11.1999 (Az. 2 BV 10/97) entnehmen, welches sich lediglich mit dem Begriff der Änderung als Voraussetzung für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Maßnahme im festgesetzten Sanierungsgebiet gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB a.F. befasst, wobei lediglich zur Ergänzung darauf hingewiesen wird, dass sich der VGH Baden-Württemberg dieser Auffassung nicht angeschlossen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.1993, NVwZ-RR 1994 S. 313). 28 b) Eine wirksame Genehmigungspflicht wird auch nicht durch § 19 i.V.m. § 8 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zur Gestaltung des historischen Stadt- und Straßenbildes im Tübinger Stadtkern (Stadtbildsatzung) vom 14.01.1991 begründet. 29 Für diese auf § 73 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 4 der LBO a.F. gestützte Genehmigungspflicht durch örtliche Bauvorschriften für an sich genehmigungsfreie bauliche Anlagen fehlt nunmehr die erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Ab der Novellierung der LBO mit Wirkung zum 01.01.1996 haben die Gemeinden gem. § 74 Abs. 1 Nr. 7 LBO n.F. lediglich die Möglichkeit, für verfahrensfreie Vorhaben durch örtliche Bauvorschriften das Kenntnisgabeverfahren, nicht aber ein Baugenehmigungsverfahren einzuführen, wobei der Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung hiermit dem generellen Trend zur Liberalisierung und zur Vereinfachung von Baugenehmigungsverfahren, die vorrangig durch das Kenntnisgabeverfahren ersetzt werden sollen, Rechnung tragen wollte. Aufgrund dieser außer Kraft getretenen Ermächtigung erlassene örtliche Bauvorschriften der Gemeinden und Kreise sind mit Inkrafttreten der neuen LBO zum 01.01.1996 außer Kraft getreten, was bereits der oben dargestellte Gesetzeszweck gebietet. Zwar führt die Aufhebung einer Ermächtigungsnorm nicht automatisch zur Unwirksamkeit der aufgrund der Ermächtigung erlassenen Rechtsvorschrift, sondern nur dann, wenn dies dem Willen des Gesetzgebers widerspricht. Hiervon ist nach dem oben Gesagten bei der Neuregelung des § 74 Abs. 1 Nr. 7 LBO jedoch auszugehen (vgl. hierzu Sauter, LBO, Rz. 69 zu § 74 LBO). Im Übrigen ging der VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 21.08.1975 - 3 S 971/74 -) auch bei der LBO-Novelle 1972, welche ebenfalls die Ermächtigung der Gemeinden zum Erlass verfahrensrechtlicher Vorschriften geändert hatte, davon aus, dass mit dem Inkrafttreten der neuen Ermächtigungsnorm früher erlassene örtliche Bauvorschriften, welche durch die neue Ermächtigungsnorm nicht gedeckt sind, außer Kraft getreten sind. 30 Die durch § 19 der Stadtbildsatzung statuierte Genehmigungspflicht kann im Übrigen auch nicht auf die bundesrechtliche Ermächtigungsvorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB gestützt werden. Zwar kann durch diese bodenrechtliche Ermächtigungsgrundlage die umfassende Genehmigungspflicht von baulichen Maßnahmen in einem durch Bebauungsplan oder durch sonstige Satzung der Gemeinde festgelegten besonderen Gebieten zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt begründet werden. Die Ermächtigungsgrundlage des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 1. Alternative BauGB ermächtigt den Ortsgesetzgeber jedoch lediglich zum so genannten städtebaulichen Ensembleschutz, nicht jedoch zu Maßnahmen, die der Sache nach zu dem landesrechtlich geregelten Einzeldenkmalschutz zählen. Dies folgt bereits daraus, dass der Bund für die Bestimmung des § 172 Abs. 1 Satz 1 nur aufgrund von Art. 74 Nr. 18 GG Gesetzgebungskompetenz insoweit hatte, als er die Ausstrahlungswirkung des Denkmalschutzes in das Bauplanungsrecht, mithin den so genannten städtebaulichen Denkmalschutz, welcher zum Bodenrecht zählt, regeln wollte (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.01.1987 - 1 BvR 969/83 -; umfassend Bartelsperger, DVBl. 1981, S. 284 ff). Bei zusammenfassender wertender Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Regelungen in der Stadtbildsatzung vom 14.01.1991 schwerpunktmäßig die Gestaltung der einzelnen baulichen Anlagen, nicht die Struktur und die Zusammensetzung des Stadtbildes als solches schützen wollen. 31 c) Der durchgeführte Austausch der Schaufensteranlage ist auch nicht wegen räumlichen und unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer genehmigungspflichtigen Maßnahme bzw. als Erneuerung einer Werbeanlage, die als solche eigenständigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, genehmigungspflichtig. 32 Zwar geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass eine Werbeanlage als solche eigenständig öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt und diesen zu entsprechen hat, um formell sowie materiell rechtmäßig zu sein. Nicht zu folgen vermag das Gericht jedoch der Ansicht der Beklagten, wonach die Schaufensteranlage eine Werbeanlage i.S. von § 2 Abs. 9 LBO darstellt. Auch wenn Schaufenster begrifflich unter die Definition der Werbeanlage in § 2 Abs. 9 Satz 1 LBO subsummiert werden können und die Aufzählung in Satz 2 dieser Bestimmung nicht abschließend ist, sprechen hiergegen systematische Gesichtspunkte. Insbesondere wäre die Aufzählung der Schaufensterdekoration in der Negativklausel gem. § 2 Abs. 9 Nr. 5 LBO überflüssig, wenn bereits Schaufenster als solche Werbeanlagen i.S. der LBO darstellten. Auch der VGH Baden-Württemberg geht mit diesen Erwägungen davon aus, dass ein Schaufenster an sich keine Werbeanlage i.S. von § 2 Abs. 9 Satz 1 LBO darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.1994 - 3 S 1931/93 -). 33 Auch ist das Auswechseln der Fenster nicht als unselbstständiger Teil eines genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens verfahrenspflichtig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit - wie die Beklagte vorschlägt - bei einem räumlichen und unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang von verfahrensfreiem Arbeiten mit einem genehmigungspflichtigen Vorhaben i.S. der LBO die Gesamtmaßnahme als genehmigungspflichtig einzustufen ist. Jedenfalls lassen sich im vorliegenden Fall keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für einen derartigen engen räumlichen und unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der gegenständlichen Umbaumaßnahme mit dem der Bauvorlage vom 30.07.2001 (baurechtlich genehmigt am 09.10.2001) zugrunde liegenden Arbeiten, nämlich der Schaffung eines zusätzlichen Lagerraums für den bestehenden Schuhladen im Keller und dem Einbau einer Treppe, feststellen. Gegen die Annahme eines einheitlichen Vorhabens spricht bereits der erhebliche zeitliche Abstand zwischen Einreichung der Bauvorlage vom 17.09.2001 für die Umnutzung des Kellerraums und den gegenständlichen Maßnahmen des Rechtsstreits. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass diese Bauvorlage noch von den Rechtsvorgängern der Klägerin eingereicht wurde, die Umbaumaßnahmen an dem Fenster von der Klägerin selbst veranlasst worden sind. Auch die Tatsache, dass es sich wie von der Beklagten vorgetragen bei beiden Maßnahmen um eine „einheitliche Baustelle“, bei welcher das Ladengeschäft in den Rohbauzustand zurückversetzt worden ist, genügt nicht, um ein einheitliches Vorhaben bzw. eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung gerade zur Umgehung der Genehmigungspflicht anzunehmen. 34 Die Baugenehmigung vom 19.06.1952 zur Veränderung der Schaufenster und Verlegung des Ladeneingangs an dem klägerischen Anwesen bzw. vom 26.02.1959 i.V. mit der ursprünglichen Baugenehmigung für die Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses aus dem Jahre 1894 decken die vorgenommenen Arbeiten an der Schaufensteranlage nach wie vor. Diese Baugenehmigungen verlieren ihre Bedeutung nicht mit der Fertigstellung des Bauvorhabens; die Baugenehmigung wird mit der Ausführung des Vorhabens nicht verbraucht (vgl. hierzu auch Sauter, LBO, Rz. 159 zu § 58 LBO). Das baden-württembergische Bauordnungsrecht enthält für einen solchen Verbrauch der Baugenehmigung keinen Anhaltspunkt. Insbesondere lässt sich aus § 62 Abs. 1 LBO, wonach die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Bauausführung begonnen wurde oder wenn die Bauausführung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist, nichts für einen Verbrauch der Baugenehmigung nach Bauausführung herleiten. Vielmehr ergibt ein Umkehrschluss aus § 62 Abs. 1 LBO, dass die Baugenehmigung nicht erlischt, sondern fortbesteht, wenn innerhalb von drei Jahren mit der Bauausführung begonnen und das Vorhaben fertig gestellt wird, ohne dass die Bauausführung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Baugenehmigung behält auch nach Fertigstellung des Vorhabens, anders als etwa persönliche Erlaubnisse für bestimmte Tätigkeiten gewerberechtlicher Art, ihre rechtliche Bedeutung. Die Bedeutung der Baugenehmigung besteht nicht nur in der Beseitigung des präventiven Bauverbots ohne Erlaubnis, vielmehr entfaltet sie auf Dauer auch eine Schutzfunktion gegenüber einem Rückgriff auf das materielle Recht, bestimmt die mitgenehmigte Nutzung des Vorhabens und behält ihre Bedeutung für fortwirkende Nebenbestimmungen. Nicht zu folgen vermag die Kammer auch der Ansicht der Beklagten, die im Jahre 1952 erteilte Baugenehmigung sei nicht ausgenutzt worden und deshalb gem. § 62 Abs. 1 LBO erloschen, da die Eingangseinlage zum Ladengeschäft nicht wie in der Baugenehmigungsvorlage enthalten halbrund auf eine Tür zulaufend, sondern mit rechtwinklig abknickenden Glasflächen sowie zwei Schwenktüren hergestellt worden ist. Dahingestellt kann dabei bleiben, ob die Eingangsanlage tatsächlich wie in der Baugenehmigungsvorlage von 1952 bzw. 1959 genehmigt ausgeführt worden ist und ob die derzeit vorhandene rechtwinklig abknickende Eingangsgestaltung erst in der Folgezeit erstellt worden ist. Es handelt sich jedenfalls um eine untergeordnete Abweichung von der Bauvorlage bzw. Baugenehmigung, welche nicht zum Nichtausnutzen der gesamten Baugenehmigung mit der Rechtsfolge des § 62 Abs. 1 LBO führt. Dies zeigt sich indiziell bereits daran, dass die abweichende Ausführung auch bei den im Februar 2002 durchgeführten Bauabnahmen den Baukontrolleuren der Beklagten nicht aufgefallen ist. 35 Zu Recht geht die Stadt T. freilich davon aus, dass die Baugenehmigung keine Tatbestands- bzw. Feststellungswirkung für zukünftige Bauvorhaben entfaltet, sondern das rechtliche Schicksal der Baugenehmigung an die Existenz des Bauvorhabens dergestalt gekoppelt ist, als die Baugenehmigung mit dem Wegfall des Vorhabens ohne Weiteres gegenstandslos wird. Wird die genehmigte Anlage zerstört oder abgebrochen, so verliert deshalb auch die Baugenehmigung ihren Bestand (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.1998 - 8 S 1869/98 -). Nicht zu folgen vermag die Kammer freilich der Ansicht der Beklagten, die Klägerin habe durch die vollständige Entfernung der Schaufenstervorlagen das genehmigte Vorhaben vollständig abgebrochen, so dass damit auch die Baugenehmigung per se hinfällig geworden ist. Als genehmigtes Bauvorhaben ist nicht die Schaufensteranlage, sondern das Wohn- und Geschäftshaus, in welchem diese enthalten ist, anzusehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin im Jahre 1952 gerade eine Baugenehmigung für die Veränderung der Schaufenster sowie die Verlegung des Ladeneinganges nebst Fensterumgestaltung im 1. Obergeschoss erteilt bekommen hat. Es handelt sich insoweit um eine Änderungsbaugenehmigung, deren rechtliche Bedeutung, Reichweite und zukünftiges Schicksal sich nicht isoliert von der ursprünglichen Baugenehmigung, auf welche sie Bezug nimmt, beurteilen lässt. Auch die mit einer Änderungsbaugenehmigung legalisierten Bauteile bleiben unselbstständiger Teil des ursprünglich genehmigten Gesamtgebäudes; insoweit verschmilzt die Teilbaugenehmigung mit der ursprünglich erteilten Baugenehmigung und kann nicht losgelöst von dieser betrachtet werden. Im Übrigen wurde durch die Baugenehmigungen aus den Jahren 1952 bzw. 1959 nicht nur - wie die Beklagte vorträgt - ein Neueinbau von Schaufenstern genehmigt. Die Baugenehmigung deckt vielmehr, wie sich vor allem dem zeichnerischem Teil der Planvorlagen entnehmen lässt, die vollständige Umgestaltung der Fassade im Erdgeschoss hin zu ihrer heutigen Form, diverse Umbaumaßnahmen im Innenbereich des Ladens sowie die Neugestaltung der Fenster im 1. Obergeschoss des Wohn- und Geschäftshauses. Bereits insofern kann von einer vollständigen Beseitigung des mit den Bauvorlagen von 1952 bzw. 1959 genehmigten Bauteils keine Rede sein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin die Schaufensteranlage aus anderem Material, nämlich zeitgemäßen Isolierglasscheiben hergestellt hat bzw. die Eingangseinlage wie oben dargelegt abweichend von der ursprünglichen Bauvorlage aus dem Jahre 1952 mit rechtwinklig abknickenden Glasflächen sowie zwei Schwenktüren anstatt der halbrund auf eine Tür zulaufenden Glasflächen ausgeführt hat, wobei freilich der tatsächliche Zustand vor Durchführung der gegenständlichen Umbaumaßnahmen nicht mehr festzustellen ist. So erlischt die Schutzwirkung der Baugenehmigung nach dem oben Ausgeführten nur dann, wenn zwischen dem genehmigten und dem ausgeführten Vorhaben keine Identität mehr besteht. Bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise fehlt es an dieser Identität jedoch nicht bereits dann, wenn bei der Bauausführung in irgendeiner Weise von der Baugenehmigung abgewichen wurde, sondern nur dann, wenn bei einer natürlichen Betrachtungsweise das ausgeführte Vorhaben sich als ein anderes Vorhaben (aliud) darstellt. Die Identität des genehmigten Bauvorhabens mit dem realisierten Bauvorhaben beurteilt sich dabei danach, ob das gegenüber der Genehmigung verändert ausgeführte Bauvorhaben die Genehmigungsfrage in baurechtlicher Hinsicht erneut aufwirft. Veränderte Bauabsichten sind immer dann durch eine bereits erteilte Baugenehmigung nicht mehr gedeckt, wenn eine andere bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Beurteilung in Betracht kommt als diejenige, die bei dem genehmigten Vorhaben anzustellen war. Als für die Identität wesentlichen Merkmale werden in der Rechtsprechung u.a. Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Zweckbestimmung, Höhe, Dachform, Höhenlage sowie Konstruktion oder maßgebliches Erscheinungsbild herausgestellt. Nur wenn in diesen Punkten eine erhebliche Abweichung zwischen genehmigtem und ausgeführtem Vorhaben vorliegt, handelt es sich um ein aliud, und entfällt die Schutzwirkung der Baugenehmigung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.1988 - 3 S 2835/87 -). Für die Frage der Erheblichkeit ist darauf abzustellen, ob die Belange, die bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen waren, erneut oder ob andere oder zusätzlich andere Belange erstmals so erheblich berührt wurden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt. Dabei kommt es zunächst auch nicht darauf an, ob sich das Plan abweichend ausgeführte Vorhaben im Gegensatz zu dem genehmigten als nicht genehmigungsfähig darstellt. Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt sowohl der Wechsel des Materials der verwendeten Fenster als auch die optisch abweichende Gestaltung der Eingangsanlage eine lediglich untergeordnet in Erscheinung tretende Abweichung von dem genehmigten Bestand dar, der nicht als aliud angesehen werden kann. Die Beklagte hat nicht ausgeführt, welche zusätzlich im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Belange durch die abweichend von der ursprünglich erteilten Baugenehmigung ausgeführten Arbeiten tangiert werden könnten. 36 2. Jedenfalls steht dem Beseitigungsverlangen der Beklagten der aktive Bestandsschutz des vorhandenen Bauwerks entgegen. 37 Instandhaltungsarbeiten sind bei bestehenden Gebäuden vom Bestandsschutz gedeckt, weil sie der Sicherung des durch Eigentumsausübung Geschaffenen dienen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.1987 - 8 S 3427/86 -). Das Gericht geht dabei mit der ganz herrschend in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. umfassend hierzu Sauter, LBO, Rz. 14 b zu § 65 LBO bzw. Rz. 221 zu §§ 50 LBO) davon aus, dass dieser so genannte aktive Bestandsschutz jedenfalls untergeordnete Instandhaltungsarbeiten, wenn nicht sogar die Wiederherstellung eines Bauwerks, wenn der vorhandene Bestand noch funktionsgerecht nutzbar ist, deckt. Die für die Annahme des Bestandsschutzes erforderliche Nutzbarkeit ist hierbei nicht gleichzusetzen mit der höhere Anforderungen stellenden Benutzbarkeit einer baulichen Anlage. Die Nutzbarkeit sieht hierfür lediglich vor, dass die Anlage überhaupt noch in ihrer alten Funktion zu nutzen, d.h. nützlich ist. Der Umstand, dass eine Anlage beschädigt und damit reparaturbedürftig ist und zeitweilig nicht mehr konkret genutzt werden kann, würde daher nicht zur Annahme einer nicht funktionsgerecht nutzbaren Ruine führen, wenn die Anlage nicht durch die Errichtung eines Neubaus, sondern unter Wahrung ihrer Identität durch Instandsetzungsarbeiten wieder nutzbar gemacht werden kann (vgl. hierzu Sauter, LBO, Rz. 221 zu §§ 50 LBO). Voraussetzung für die Annahme dieses so genannten aktiven Bestandsschutzes ist lediglich, dass die Identität des Bauwerks erhalten bleibt. Maßgeblich für diese Identität ist danach, dass das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als „Hauptsache“ erscheint. Hieran fehlt es lediglich, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - 4 C 25.71 -; Urteil vom 17.01.1986 - 4 C 80.82 -; Beschluss vom 21.03.2001 - 4 B 18/01 -). Dieser Bestandsschutz ermöglicht dem Eigentümer auch eine sukzessive Erneuerung seines Gebäudes unter Austausch beschädigter Gebäudeteile, solange die Identität der Hauptsache gewahrt ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.1989 - 8 S 2765/89 -; Urteil vom 17.09.1998 - 3 S 1934/96 -). Bei der Klärung der Frage, ob noch von Identität der baulichen Anlage auszugehen ist, d.h. ob das ursprüngliche Bauvorhaben als Hauptsache anzusehen ist, sind ähnliche Erwägungen maßgebend, wie oben unter 1. angestellt. Auch bei der materiellrechtlichen Prüfung erscheint das Wohn- und Geschäftshaus nach wie vor als Hauptsache, in dem eine reparaturbedürftige Schaufensteranlage unter Verwendung moderner Baumaterialien ausgetauscht wird. 38 Das Gericht geht im Gegensatz zur Beklagten auch nicht davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 12.03.1998 (4 C 10/97) die bisherige gefestigte Rechtsprechung zum so genannten einfachen aktiven Bestandsschutz aufgegeben hat. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Bundesverwaltungsgericht seine im Urteil vom 17.01.1986 (BVerwG, 4 C 80.82) dargestellte Rechtsprechung lediglich teilweise aufgegeben, soweit der so genannte überwirkende Bestandsschutz betroffen war. In seinem Urteil vom 17.01.1986 ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Bestandsschutz, den ein ursprünglich im Einklang mit dem materiellen Baurecht errichtetes Gebäude aufgrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genieße, nicht nur dazu berechtigte, die Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen, sondern auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Er decke sogar eine Erweiterung des Bestandes, wenn hierdurch öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht über das hinaus verletzt werden, was die Erhaltung des Bestands und seine weitere Nutzung mit sich brächten. Das im Zeitpunkt der Genehmigung geltende Recht hindere die Zulassung nicht, da das Vorhaben aufgrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG rechtmäßig durchgeführt werden dürfe, insoweit stehe dem Bauwilligen ein Anspruch auf Baugenehmigung zu. In seinem Urteil vom 12.03.1998 stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass sich aus der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine Anspruchspositionen dergestalt ableiten lassen, dass es einen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichen Bestandsschutz außerhalb der gesetzlichen Regelungen gibt. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Umfang des Schutzes der Eigentumsgarantie ergebe sich aus den Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, welche nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des einfachen Gesetzgebers seien. Der Gesetzgeber sei insbesondere durch § 35 Abs. 4 BauGB seiner ihm durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugewiesenen Aufgabe, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen, hinreichend nachgekommen. Insbesondere habe er in § 35 Abs. 4 BauGB nunmehr abschließend geregelt, in welchen Konstellationen eine Erweiterung von zulässigerweise im Außenbereich errichteten nicht privilegierten Vorhaben statthaft ist. Durch diese abschließende Aufzählung von Zulassungsmöglichkeiten von nicht privilegierten Erweiterungsvorhaben im Außenbereich habe der Gesetzgeber die Fallkonstellation, die bisher von dem richterrechtlich entwickelten so genannten überwirkenden Bestandsschutz gedeckt waren, abschließend normiert. Ein Rückgriff direkt auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei deshalb aufgrund der abschließenden spezialgesetzlichen Regelung, welche verfassungsgemäß sei, nicht mehr statthaft. Bereits diese Begründung spricht dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 12.03.1998 die im Urteil vom 17.01.1986 aufgestellten Grundsätze, soweit sie den so genannten einfachen aktiven Bestandsschutz betreffen, aufgeben wollte. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21.03.2001 (4 B 18/01) offenbar selbst davon aus, dass die zum aktiven einfachen Bestandsschutz entwickelten Grundsätze in den Urteilen vom 12.03.1998 bzw. 18.10.1974 weiterhin Geltung beanspruchen. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt mit diesem Beschluss die Zulassung der Revision mit der Begründung ab, die streitgegenständlichen Rechtsfragen (vor allem zur Identität des Bauwerks) seien durch das Urteil vom 18.10.1974 bzw. 17.01.1986 abschließend geklärt. Im Übrigen führt die von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach auch der so genannte aktive einfache Bestandsschutz nur dann angenommen werden könne, wenn sich hierzu ausdrückliche spezialgesetzliche Regelungen ergeben, zu erheblichen, vom Gesetzgeber so wohl nicht gewollten Unbilligkeiten. Wie die Beklagte selbst ausführt, finden sich gerade im unbeplanten Innenbereich bzw. in Bebauungsplangebieten keine Regelungen, die einen derartigen aktiven Bestandsschutz, d.h. die Möglichkeit des Eigentümers zur Erhaltung seiner Bausubstanz unter Austausch von beschädigten Bauteilen, normieren. Dies hätte zur Folge, dass der Eigentümer bei sämtlichen Erhaltungsmaßnahmen gem. § 50 Abs. 5 LBO i.V.m. § 2 Abs. 12 LBO die nunmehr gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachten und sein Vorhaben hieran anpassen muss. Hierin liegt ein erheblicher Wertungswiderspruch zu den Regelungen in § 35 Abs. 4 BauGB, die im Außenbereich erhebliche Erweiterungsmaßnahmen der Baustanz von nicht privilegierten Vorhaben zulassen, obwohl der Außenbereich nach der gesetzgeberischen Wertung grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist. Es ist nicht ersichtlich, warum der Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen nicht privilegierten Vorhabens insoweit eine bessere Position als der Eigentümer eines Hausgrundstücks im unbeplanten Innenbereich bzw. gar im Bebauungsplangebiet haben soll. 39 Auch die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 12, 50 Abs. 5 LBO sprechen nicht für eine derartig weitgehende dynamische Anpassungspflicht an die derzeit geltenden Regelungen bei Erhaltungsmaßnahmen. Das Verwaltungsgericht vermag nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung in § 2 Abs. 12 LBO die bisherigen Grundsätze zum aktiven Bestandsschutz dergestalt revidieren wollte, dass bei sämtlichen Erhaltungsmaßnahmen eine dynamische Anpassung an die derzeitig geltenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vorzunehmen ist. Zahlreiche Einzelbestimmungen der LBO zeigen vielmehr, dass der Gesetzgeber dem Bestandsschutz einen hohen Stellenwert zuweist. Im Bereich der örtlichen Bauvorschriften durchbricht allein § 74 Abs. 4 LBO, wonach durch Satzung für bestehende Gebäude unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 LBO die Anlage von Kinderspielplätzen nachträglich gefordert werden kann, den Grundsatz des Bestandsschutzes. Allgemein wird deshalb davon ausgegangen, dass durch Gestaltungssatzungen keine Anpassungspflicht für vorhandene Bauten statuiert werden kann (vgl. hierzu Sauter, LBO, RdNr. 38 zu §§ 74 LBO). Auch örtlichen Bauvorschriften kommt, wie allen anderen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, nur Geltung für Vorhaben, die nach ihrem Inkrafttreten genehmigt werden, zu. Die von der Beklagten aufgezeigte Konsequenz, dass in bebauten Innenbereichsgebieten mit wenig Neubauvorhaben bzw. vollständigen Sanierungen Stadtbildsatzungen weitgehend leer laufen, wird vom Gesetzgeber der Landesbauordnung in Kauf genommen. Gerade die von der Beklagten zitierte Bestimmung des § 76 LBO zeigt im Übrigen, dass eine Durchbrechung des Bestandsschutzes auch sonst im Bauordnungsrecht nur in Einzelfällen, nämlich wenn konkrete Gefahren für Leben oder Gesundheit in Rede stehen, zulässig sind. 40 II. Der Bescheid der Stadt T. vom 25.02.2002 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 03.05.2002 bzw. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums T. ist jedoch insoweit rechtmäßig, als mit deren Ziffer 2 und 3 die Abschaltung bzw. Beseitigung der Lichtwerbeanlage gefordert werden. Die Werbeanlage ist nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt (1.) und materiell nicht genehmigungsfähig, auch sind die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsverfügung gegeben (2.). 41 1. Die neu eingebaute Lichtwerbeanlage an der Nord- und Ostseite des Gebäudes wird nicht mehr durch eine etwa für die Vorgängeranlage erteilte Baugenehmigung gedeckt. 42 Nach dem oben Gesagten ist die Legalisierungswirkung durch eine etwaige Baugenehmigung durch den vollständigen Ausbau und Austausch der Werbeanlage erloschen, die neu eingebaute Anlage ist mit der bisherigen nicht mehr identisch. Da Werbeanlagen als solche eigenständigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegen und diesen zu entsprechen haben, um materiell rechtmäßig zu sein, stellen sie nicht nur einen unselbstständigen Teil der baulichen Gesamtanlage dar. Sie sind vielmehr selbst in der Reihe der verschiedenen Anlagen der LBO aufgeführt und unterliegen deshalb einer eigenständigen formellen und materiellen Betrachtungsweise. Auch die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihren ursprünglichen schriftsätzlichen Sachvortrag, wonach sie lediglich einen Austausch der elektrischen Teile der Werbeanlage unter Beibehaltung deren Identität im Übrigen durchgeführt habe, nicht mehr aufrechterhalten. Aufgrund des von der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 28.07.2005 durchgeführten Augenscheins steht im Übrigen fest, dass zumindest die Ansichtsflächen mit der eigentlichen Werbeaufschrift ausgetauscht wurden, wodurch die Identität der Anlage geändert wird. 43 2. Die gemäß § 49 i.V.m. Ziffer 55 des Anhangs zu § 50 LBO genehmigungspflichtige Lichtwerbeanlage ist wegen Verstoßes gegen wirksame Bestimmungen der Stadtbildsatzung der Beklagten vom 14.01.1991 materiell nicht genehmigungsfähig. 44 Zu Recht geht die Stadt T. in ihrer Beseitigungsverfügung vom 25.02.2001 davon aus, dass die Lichtwerbeanlage aufgrund der ausgeführten Maße gegen § 5 Abs. 8 der Stadtbildsatzung verstößt. Die beiden Werbeanlagen auf der Nord- und Ostseite widersprechen sowohl hinsichtlich ihrer Höhe von 78 cm als auch in ihrer Gesamtlänge den Vorgaben des § 5 Abs. 8 der Stadtbildsatzung. Keiner Klärung bedarf deshalb, ob auch ein Verstoß gegen den unbestimmten Rechtsbegriff des § 5 Abs. 1 der Stadtbildsatzung, wonach Werbeanlagen in ihrer Gestaltung dem historischen Stadtbild anzupassen sind, vorliegt. Da die Bestimmung des § 5 Abs. 8 der Stadtbildsatzung konkrete, die Größe einer Werbeanlage regelnde Festsetzungen enthält, bedarf es ebenfalls keiner Klärung, inwieweit unbestimmte Rechtsbegriffe in örtlichen Bauvorschriften mit dem Bestimmtheitsgrundsatz zu vereinbaren sind (vgl. hierzu Sauter, LBO, RdNr. 14 zu §§ 74 LBO). Auch die übrigen Einwendungen des Kläger-Bevollmächtigten gegen die Rechtsgültigkeit der Stadtbildsatzung vermag die Kammer nicht zu teilen. Insbesondere führt die Unwirksamkeit des in § 19 der Stadtbildsatzung statuierten generellen Genehmigungsvorbehalts (siehe oben) nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen, da sie unabhängig hiervon eine in sich schlüssige sinnvolle Gesamtregelung enthalten. Auch hält sich die Bestimmung des § 5 Abs. 8 der Stadtbildsatzung im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 74 LBO, gegen die selbst keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere auch nicht im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bestehen. Soweit der Kläger-Bevollmächtigte einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB bei Erlass der Stadtbildsatzung rügt, ist diese Vorschrift nicht anwendbar, da sie nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut sich nur auf die Aufstellung von Bebauungsplänen i.S. des BauGB beschränkt. Soweit § 74 Abs. 7 LBO bestimmt, dass für mit einem Bebauungsplan kombinierte örtliche Bauvorschriften das Verfahren für ihren Erlass sich in vollem Umfang nach dem für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften richtet, bezieht sich diese Verweisung nur auf die Verfahrensvorschriften, zu denen das materiell-rechtliche Abdeckungsgebot nicht zählt. Aus der verfassungsrechtlichen Bindung auch des Ortsgesetzgebers an die Grundrechte, insbesondere Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgt jedoch in ähnlicher Weise wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ein Erfordernis der Abwägung bei Erlass von Gestaltungssatzungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.1987, Baurecht 1988, 30). Daraus folgt, dass der Ortsgesetzgeber auch bei Gestaltungsregelungen die von ihnen berührten öffentlichen und privaten Belange in gleicher Weise unter- und gegeneinander abzuwägen hat, wie dies bei Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erfolgen hat. Die Kammer vermag Abwägungsmängel jedoch nicht zu erkennen, zumal der Kläger-Bevollmächtigte keine konkreten Rügen hinsichtlich Abwägungsvorgang bzw. Abwägungsergebnis vorgebracht hat. 45 Auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass einer Baubeseitigungsanordnung liegen vor. Die Beklagte hat bereits auf der Tatbestandsseite der Norm geprüft, ob von den maßgeblichen Festsetzungen der Stadtbildsatzung eine Befreiung gem. § 56 Abs. 5 LBO ausgesprochen werden konnte und dies ohne Rechtsfehler verneint. Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung gem. § 56 Abs. 5 LBO, nämlich dass eine Abweichung aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls geboten ist bzw. die Einhaltung der Vorschrift zu im Einzelfall offenbar nicht beabsichtigten Härten führen würde, nicht vorliegen, waren weitergehende Ermessenserwägungen nicht veranlasst. Im Übrigen war die Baurechtsbehörde nicht gehalten, näher auf das Verkleinerungsangebot der Klägerin einzugehen. Die Baurechtsbehörde muss auf ein derartiges Änderungsangebot des von einer Abbruchsanordnung Betroffenen lediglich dann eingehen, wenn dies hinreichend derart bestimmt ist, dass durch dessen Ausführung rechtmäßige Zustände auf andere Weise als durch Abbruch hergestellt werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.1986 - 3 S 2716/85 -). Zu Recht ging die Beklagte davon aus, dass auch durch das unbestimmte Austauschangebot der Klägerin keine rechtmäßigen Zustände geschaffen werden konnten. 46 Die Baubeseitigungsanordnung leidet auch nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Zu Recht hat die Stadt T. zugunsten der Klägerin keinen Vertrauensschutz berücksichtigt, da diese das Risiko einer abweichenden Entscheidung selbst in Kauf genommen hat, indem sie trotz wiederholter vollziehbarer Baueinstellung die Maßnahme fertig gestellt hat. Deshalb mussten im Rahmen der Ermessensentscheidung auch die wirtschaftlichen Folgen für die Klägerin nicht berücksichtigt werden, da andernfalls eine Privilegierung der unrechtmäßigen Fertigstellung einträte. Den Bauherrn treffen lediglich diejenigen Vermögensnachteile, mit denen er rechnen musste, als er das Vorhaben ohne vorherige baurechtliche Genehmigung bzw. trotz vorangegangener mehrfacher Baueinstellung ausführte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1972 - 8 S 915/71 -). Auch erfolgte die Baubeseitigungsverfügung ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Ab. 1 GG. Zwar muss die Baurechtsbehörde im Rahmen ihres Ermessens den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten, d.h. sie muss gleichgeartete Sachverhalte auch gleich behandeln. Die Baurechtsbehörde darf deshalb nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ihr Ermessen ausüben. Insbesondere darf eine Baurechtsbehörde nicht gleichzeitig oder nach Erlass einer Abbruchanordnung eine vergleichbare Anlage genehmigen oder dulden (vgl. grundlegend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.1988 - 3 S 2194/87 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.1996 - 8 S 2299/86 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.02.1996 - 8 S 3371/95 -). Der Kläger-Bevollmächtigte vermochte jedoch nicht darzulegen, dass die Beklagte gegen ihr bekannte vergleichbare Fälle im Geltungsbereich der Stadtbildsatzung nicht eingeschritten wäre. Bei den genannten Vergleichsfällen handelt es sich entweder um Bestandsschutz genießende Altfälle, die vor Inkrafttreten der Stadtbildsatzung in ihrer ersten Fassung hergestellt worden sind bzw. waren die Maße der Stadtbildsatzung eingehalten. Der Kläger-Bevollmächtigte hat im Übrigen im Anschluss an den Augenschein, welchen die Kammer am 28.07.2005 durchgeführt hat, insoweit die Rüge eines Gleichheitsverstoßes wegen Nichteinschreitens gegen vergleichbare Fälle nicht mehr aufrechterhalten. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 48 Die Kammer hatte keinen Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 49 Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Insbesondere kommt der Rechtssache nach Meinung der Kammer nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, welche ihr die Beklagte zuschreibt. Die zugrunde liegenden Rechtsfragen sind von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Vergangenheit bereits geklärt worden, problematisch ist allein deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung) über den gem. § 124 a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet. Gründe 19 Die Klage ist zulässig, insbesondere gem. § 42 Abs. 1 VwGO als Anfechtungsklage statthaft und innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben, sie hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg. 20 Der Bescheid der Stadt T. vom 25.02.2002 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 03.05.2002 und der entsprechende Teil des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums T. sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten, als mit deren Ziffer 1 die vollständige Beseitigung der Schaufensteranlage auf der Nord- und Ostseite des Gebäudes verlangt wird (I.). Im Übrigen, d.h. soweit mit Ziffer 2 und 3 des Bescheides vom 25.02.2002 die Abschaltung bzw. Beseitigung der Lichtwerbeanlage verlangt wurde, ist die angegriffene Verfügung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (II.). 21 Nach § 65 Satz 1 LBO kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine Abbruchsanordnung setzt mit Rücksicht auf den durch Art. 14 GG gewährleisteten Bestandsschutz voraus, dass eine bauliche Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrer Errichtung fortlaufend gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.1998 - 3 S 1934/96 -; Urteil vom 16.06.2003, - 3 S 2436/02 -; Urteil vom 02.10.2003 - 5 S 1692/02 -). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungs- bzw. Abbruchsanordnung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier der Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums T. am 20.08.2003 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1992 - 4 B 161.92 -). 22 I. Dem Beseitigungsverlangen hinsichtlich der Schaufensteranlage an der Nord- und Ostseite des Gebäudes steht bereits entgegen, dass die durchgeführten Maßnahmen von einer wirksamen Baugenehmigung gedeckt sind (1.), darüber hinaus kann sich die Klägerin auf den so genannten aktiven Bestandsschutz (2.) berufen. 23 1. Der Austausch der Schaufenster ist formell legal, da diese Maßnahme durch die am 26.02.1959 bzw. 19.06.1952 erteilte Baugenehmigung i.V. mit der ursprünglichen Baugenehmigung aus dem Jahre 1894 gedeckt ist. Die von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen nahmen nicht einen derartigen Umfang an, dass eine erneute baurechtliche Prüfung im Zuge des Genehmigungsverfahrens geboten war. Vielmehr war der Austausch der Schaufensteranlage sowie die hiermit zusammenhängenden Maßnahmen wohl bereits nach § 50 Abs. 4 LBO verfahrensfrei, jedenfalls liegt eine Verfahrensfreiheit nach Ziffer 17 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO vor. 24 a) Die Kammer geht im Gegensatz zu der Ansicht der Beklagten davon aus, dass der Austausch der Schaufensteranlagen als Instandhaltungsarbeiten gem. § 50 Abs. 4 LBO verfahrensfrei war. 25 Instandhaltungsarbeiten i.S. dieser Bestimmung sind regelmäßig wiederkehrende bauliche Maßnahmen, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs oder der baulichen Substanz vorgenommen werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Dazu zählen auch Maßnahmen zur Wiederherstellung des einwandfreien Zustands einer Anlage oder Einrichtung sowie die Wiedererrichtung schadhafter Bauteile und das Beseitigen von Schäden (vgl. hierzu Sauter, Kommentar zur Landesbauordnung, RdNr. 220 zu § 50 LBO). Diese als Reparaturen bezeichneten Maßnahmen können nur solche sein, welche den Bestand eines Gebäudes durch Beseitigung von Mängeln unter Wahrung seines bisherigen Nutzungszwecks unverändert erhalten (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.1981 - 3 S 735/80 -). Sie umfassen daher alle Arbeiten, die dem Verfall einer Anlage entgegenwirken, ohne deren Identität zu verändern (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.1987 - 8 S 3427/86 -). Der Annahme von verfahrensfreien Instandhaltungsarbeiten i.S. von § 50 Abs. 4 LBO steht nicht entgegen, dass entsprechende Bauteile nicht vollständig zerstört oder funktionslos geworden sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es deshalb ohne Belang, dass die ursprünglich vorhandenen Schaufenster noch nicht zerkratzt, zerbrochen oder undurchsichtig geworden sind. Wie der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausführte, waren die vorhandenen Schaufenster leicht grauschlierig bzw. in ihrer Lichtechtheit beeinträchtigt. Im Übrigen spricht bereits das Alter der Schaufenster von über 50 Jahren für einen gewissen Verbesserungs- bzw. Erhaltungsbedarf. Auch wird dem Gebäudeeigentümer durch § 50 Abs. 4 LBO nicht angesonnen, bis zur vollständigen Beschädigung bzw. dem Funktionswegfall eines Bauteils zu warten. Ausreichend ist vielmehr, dass ein vernünftiger Eigentümer den Austausch des entsprechenden Bauteils in Erwägung ziehen wird. In diese Überlegungen darf der Eigentümer insbesondere auch Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte einbeziehen, etwa was den Zeitpunkt der Maßnahme angeht. Unschädlich ist deshalb, dass der Austausch der Schaufenster hier deshalb terminiert wurde, weil vor der Neueröffnung des Ladengeschäftes eine Betriebsschließung unumgänglich war. 26 Jedenfalls war der Austausch der Schaufensteranlage gem. Nr. 17 des Anhanges zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei. 27 Hiernach sind unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichtungen, welche nicht bereits nach Nr. 13 bis 16 verfahrensfrei sind, von einem Baugenehmigungsverfahren freigestellt; Nr. 17 stellt mithin einen beschränkten Auffangtatbestand dar. Derartige Änderungen sind dann als unwesentlich anzusehen, wenn sie, wie Reparaturen, auf eine Erhaltung des Bestands eines Gebäudes und zur Wahrung seines bisherigen Nutzungszwecks gerichtet sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.1996, VBlBW 1997, 141). Sie dürfen, um noch als unwesentlich zu gelten, nicht von solchem Umfang und solcher Qualität sein, dass sie die Genehmigungsfrage neu aufwerfen. Kann mithin eine bauliche Maßnahme, die auf den vorhandenen, baurechtlich bedeutsamen Zustand einer baulichen Anlage einwirkt, die im baurechtlichen Verfahren zu berücksichtigenden öffentlichen Belange, wie etwa Standsicherheit, Brandschutz, Gestaltung, Verkehrssicherheit und Denkmalschutz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen, so liegt regelmäßig eine verfahrenspflichtige wesentliche Änderung vor. Eine wesentliche Änderung ist auch dann anzunehmen, wenn in die vorhandene Bausubstanz erheblich eingegriffen und das Erscheinungsbild wesentlich beeinflusst wird. Für die Abgrenzung der wesentlichen Änderung wird regelmäßig entscheidend sein, ob die Änderungen die Standsicherheit der Anlage berühren, so dass die gesamte Anlage statisch nachgerechnet werden muss, oder wenn der Arbeitsaufwand seiner Quantität nach den eines Neubaues erreicht oder gar übersteigt bzw. wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.03.2001 - 4 B 18/01 -; BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - 4 C 75.71 -). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann bei dem Austausch von Schaufenstern nicht von einer wesentlichen Änderung i.S. von Ziffer 17 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO gesprochen werden. Durch diese Maßnahmen werden nicht entscheidende Genehmigungsfragen neu aufgeworfen, insbesondere liegt kein Eingriff in die Statik bzw. in die Brandschutzbelange des Gebäudes vor. Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin die Schaufenster nicht unter Verwendung artgleichen Scheibenmaterials erneuerte, sondern vielmehr Isolierverglasung einsetzte. Nach dem oben Ausgeführten ermöglicht die Bestimmung Ziffer 17 des Anhangs zu § 50 LBO durchaus eine gewisse Modernisierung der Bausubstanz durch die Verwendung neuer Materialien bei Unterhaltungsarbeiten. Entgegen der Meinung der Beklagten lässt sich Gegenteiliges auch nicht aus dem Urteil des OVG Hamburg vom 04.11.1999 (Az. 2 BV 10/97) entnehmen, welches sich lediglich mit dem Begriff der Änderung als Voraussetzung für die Genehmigungsbedürftigkeit einer Maßnahme im festgesetzten Sanierungsgebiet gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB a.F. befasst, wobei lediglich zur Ergänzung darauf hingewiesen wird, dass sich der VGH Baden-Württemberg dieser Auffassung nicht angeschlossen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.1993, NVwZ-RR 1994 S. 313). 28 b) Eine wirksame Genehmigungspflicht wird auch nicht durch § 19 i.V.m. § 8 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zur Gestaltung des historischen Stadt- und Straßenbildes im Tübinger Stadtkern (Stadtbildsatzung) vom 14.01.1991 begründet. 29 Für diese auf § 73 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 4 der LBO a.F. gestützte Genehmigungspflicht durch örtliche Bauvorschriften für an sich genehmigungsfreie bauliche Anlagen fehlt nunmehr die erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Ab der Novellierung der LBO mit Wirkung zum 01.01.1996 haben die Gemeinden gem. § 74 Abs. 1 Nr. 7 LBO n.F. lediglich die Möglichkeit, für verfahrensfreie Vorhaben durch örtliche Bauvorschriften das Kenntnisgabeverfahren, nicht aber ein Baugenehmigungsverfahren einzuführen, wobei der Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung hiermit dem generellen Trend zur Liberalisierung und zur Vereinfachung von Baugenehmigungsverfahren, die vorrangig durch das Kenntnisgabeverfahren ersetzt werden sollen, Rechnung tragen wollte. Aufgrund dieser außer Kraft getretenen Ermächtigung erlassene örtliche Bauvorschriften der Gemeinden und Kreise sind mit Inkrafttreten der neuen LBO zum 01.01.1996 außer Kraft getreten, was bereits der oben dargestellte Gesetzeszweck gebietet. Zwar führt die Aufhebung einer Ermächtigungsnorm nicht automatisch zur Unwirksamkeit der aufgrund der Ermächtigung erlassenen Rechtsvorschrift, sondern nur dann, wenn dies dem Willen des Gesetzgebers widerspricht. Hiervon ist nach dem oben Gesagten bei der Neuregelung des § 74 Abs. 1 Nr. 7 LBO jedoch auszugehen (vgl. hierzu Sauter, LBO, Rz. 69 zu § 74 LBO). Im Übrigen ging der VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 21.08.1975 - 3 S 971/74 -) auch bei der LBO-Novelle 1972, welche ebenfalls die Ermächtigung der Gemeinden zum Erlass verfahrensrechtlicher Vorschriften geändert hatte, davon aus, dass mit dem Inkrafttreten der neuen Ermächtigungsnorm früher erlassene örtliche Bauvorschriften, welche durch die neue Ermächtigungsnorm nicht gedeckt sind, außer Kraft getreten sind. 30 Die durch § 19 der Stadtbildsatzung statuierte Genehmigungspflicht kann im Übrigen auch nicht auf die bundesrechtliche Ermächtigungsvorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB gestützt werden. Zwar kann durch diese bodenrechtliche Ermächtigungsgrundlage die umfassende Genehmigungspflicht von baulichen Maßnahmen in einem durch Bebauungsplan oder durch sonstige Satzung der Gemeinde festgelegten besonderen Gebieten zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt begründet werden. Die Ermächtigungsgrundlage des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 1. Alternative BauGB ermächtigt den Ortsgesetzgeber jedoch lediglich zum so genannten städtebaulichen Ensembleschutz, nicht jedoch zu Maßnahmen, die der Sache nach zu dem landesrechtlich geregelten Einzeldenkmalschutz zählen. Dies folgt bereits daraus, dass der Bund für die Bestimmung des § 172 Abs. 1 Satz 1 nur aufgrund von Art. 74 Nr. 18 GG Gesetzgebungskompetenz insoweit hatte, als er die Ausstrahlungswirkung des Denkmalschutzes in das Bauplanungsrecht, mithin den so genannten städtebaulichen Denkmalschutz, welcher zum Bodenrecht zählt, regeln wollte (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.01.1987 - 1 BvR 969/83 -; umfassend Bartelsperger, DVBl. 1981, S. 284 ff). Bei zusammenfassender wertender Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Regelungen in der Stadtbildsatzung vom 14.01.1991 schwerpunktmäßig die Gestaltung der einzelnen baulichen Anlagen, nicht die Struktur und die Zusammensetzung des Stadtbildes als solches schützen wollen. 31 c) Der durchgeführte Austausch der Schaufensteranlage ist auch nicht wegen räumlichen und unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer genehmigungspflichtigen Maßnahme bzw. als Erneuerung einer Werbeanlage, die als solche eigenständigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, genehmigungspflichtig. 32 Zwar geht die Beklagte zu Recht davon aus, dass eine Werbeanlage als solche eigenständig öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt und diesen zu entsprechen hat, um formell sowie materiell rechtmäßig zu sein. Nicht zu folgen vermag das Gericht jedoch der Ansicht der Beklagten, wonach die Schaufensteranlage eine Werbeanlage i.S. von § 2 Abs. 9 LBO darstellt. Auch wenn Schaufenster begrifflich unter die Definition der Werbeanlage in § 2 Abs. 9 Satz 1 LBO subsummiert werden können und die Aufzählung in Satz 2 dieser Bestimmung nicht abschließend ist, sprechen hiergegen systematische Gesichtspunkte. Insbesondere wäre die Aufzählung der Schaufensterdekoration in der Negativklausel gem. § 2 Abs. 9 Nr. 5 LBO überflüssig, wenn bereits Schaufenster als solche Werbeanlagen i.S. der LBO darstellten. Auch der VGH Baden-Württemberg geht mit diesen Erwägungen davon aus, dass ein Schaufenster an sich keine Werbeanlage i.S. von § 2 Abs. 9 Satz 1 LBO darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.1994 - 3 S 1931/93 -). 33 Auch ist das Auswechseln der Fenster nicht als unselbstständiger Teil eines genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens verfahrenspflichtig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit - wie die Beklagte vorschlägt - bei einem räumlichen und unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang von verfahrensfreiem Arbeiten mit einem genehmigungspflichtigen Vorhaben i.S. der LBO die Gesamtmaßnahme als genehmigungspflichtig einzustufen ist. Jedenfalls lassen sich im vorliegenden Fall keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für einen derartigen engen räumlichen und unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der gegenständlichen Umbaumaßnahme mit dem der Bauvorlage vom 30.07.2001 (baurechtlich genehmigt am 09.10.2001) zugrunde liegenden Arbeiten, nämlich der Schaffung eines zusätzlichen Lagerraums für den bestehenden Schuhladen im Keller und dem Einbau einer Treppe, feststellen. Gegen die Annahme eines einheitlichen Vorhabens spricht bereits der erhebliche zeitliche Abstand zwischen Einreichung der Bauvorlage vom 17.09.2001 für die Umnutzung des Kellerraums und den gegenständlichen Maßnahmen des Rechtsstreits. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass diese Bauvorlage noch von den Rechtsvorgängern der Klägerin eingereicht wurde, die Umbaumaßnahmen an dem Fenster von der Klägerin selbst veranlasst worden sind. Auch die Tatsache, dass es sich wie von der Beklagten vorgetragen bei beiden Maßnahmen um eine „einheitliche Baustelle“, bei welcher das Ladengeschäft in den Rohbauzustand zurückversetzt worden ist, genügt nicht, um ein einheitliches Vorhaben bzw. eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung gerade zur Umgehung der Genehmigungspflicht anzunehmen. 34 Die Baugenehmigung vom 19.06.1952 zur Veränderung der Schaufenster und Verlegung des Ladeneingangs an dem klägerischen Anwesen bzw. vom 26.02.1959 i.V. mit der ursprünglichen Baugenehmigung für die Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses aus dem Jahre 1894 decken die vorgenommenen Arbeiten an der Schaufensteranlage nach wie vor. Diese Baugenehmigungen verlieren ihre Bedeutung nicht mit der Fertigstellung des Bauvorhabens; die Baugenehmigung wird mit der Ausführung des Vorhabens nicht verbraucht (vgl. hierzu auch Sauter, LBO, Rz. 159 zu § 58 LBO). Das baden-württembergische Bauordnungsrecht enthält für einen solchen Verbrauch der Baugenehmigung keinen Anhaltspunkt. Insbesondere lässt sich aus § 62 Abs. 1 LBO, wonach die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Bauausführung begonnen wurde oder wenn die Bauausführung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist, nichts für einen Verbrauch der Baugenehmigung nach Bauausführung herleiten. Vielmehr ergibt ein Umkehrschluss aus § 62 Abs. 1 LBO, dass die Baugenehmigung nicht erlischt, sondern fortbesteht, wenn innerhalb von drei Jahren mit der Bauausführung begonnen und das Vorhaben fertig gestellt wird, ohne dass die Bauausführung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Baugenehmigung behält auch nach Fertigstellung des Vorhabens, anders als etwa persönliche Erlaubnisse für bestimmte Tätigkeiten gewerberechtlicher Art, ihre rechtliche Bedeutung. Die Bedeutung der Baugenehmigung besteht nicht nur in der Beseitigung des präventiven Bauverbots ohne Erlaubnis, vielmehr entfaltet sie auf Dauer auch eine Schutzfunktion gegenüber einem Rückgriff auf das materielle Recht, bestimmt die mitgenehmigte Nutzung des Vorhabens und behält ihre Bedeutung für fortwirkende Nebenbestimmungen. Nicht zu folgen vermag die Kammer auch der Ansicht der Beklagten, die im Jahre 1952 erteilte Baugenehmigung sei nicht ausgenutzt worden und deshalb gem. § 62 Abs. 1 LBO erloschen, da die Eingangseinlage zum Ladengeschäft nicht wie in der Baugenehmigungsvorlage enthalten halbrund auf eine Tür zulaufend, sondern mit rechtwinklig abknickenden Glasflächen sowie zwei Schwenktüren hergestellt worden ist. Dahingestellt kann dabei bleiben, ob die Eingangsanlage tatsächlich wie in der Baugenehmigungsvorlage von 1952 bzw. 1959 genehmigt ausgeführt worden ist und ob die derzeit vorhandene rechtwinklig abknickende Eingangsgestaltung erst in der Folgezeit erstellt worden ist. Es handelt sich jedenfalls um eine untergeordnete Abweichung von der Bauvorlage bzw. Baugenehmigung, welche nicht zum Nichtausnutzen der gesamten Baugenehmigung mit der Rechtsfolge des § 62 Abs. 1 LBO führt. Dies zeigt sich indiziell bereits daran, dass die abweichende Ausführung auch bei den im Februar 2002 durchgeführten Bauabnahmen den Baukontrolleuren der Beklagten nicht aufgefallen ist. 35 Zu Recht geht die Stadt T. freilich davon aus, dass die Baugenehmigung keine Tatbestands- bzw. Feststellungswirkung für zukünftige Bauvorhaben entfaltet, sondern das rechtliche Schicksal der Baugenehmigung an die Existenz des Bauvorhabens dergestalt gekoppelt ist, als die Baugenehmigung mit dem Wegfall des Vorhabens ohne Weiteres gegenstandslos wird. Wird die genehmigte Anlage zerstört oder abgebrochen, so verliert deshalb auch die Baugenehmigung ihren Bestand (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.1998 - 8 S 1869/98 -). Nicht zu folgen vermag die Kammer freilich der Ansicht der Beklagten, die Klägerin habe durch die vollständige Entfernung der Schaufenstervorlagen das genehmigte Vorhaben vollständig abgebrochen, so dass damit auch die Baugenehmigung per se hinfällig geworden ist. Als genehmigtes Bauvorhaben ist nicht die Schaufensteranlage, sondern das Wohn- und Geschäftshaus, in welchem diese enthalten ist, anzusehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin im Jahre 1952 gerade eine Baugenehmigung für die Veränderung der Schaufenster sowie die Verlegung des Ladeneinganges nebst Fensterumgestaltung im 1. Obergeschoss erteilt bekommen hat. Es handelt sich insoweit um eine Änderungsbaugenehmigung, deren rechtliche Bedeutung, Reichweite und zukünftiges Schicksal sich nicht isoliert von der ursprünglichen Baugenehmigung, auf welche sie Bezug nimmt, beurteilen lässt. Auch die mit einer Änderungsbaugenehmigung legalisierten Bauteile bleiben unselbstständiger Teil des ursprünglich genehmigten Gesamtgebäudes; insoweit verschmilzt die Teilbaugenehmigung mit der ursprünglich erteilten Baugenehmigung und kann nicht losgelöst von dieser betrachtet werden. Im Übrigen wurde durch die Baugenehmigungen aus den Jahren 1952 bzw. 1959 nicht nur - wie die Beklagte vorträgt - ein Neueinbau von Schaufenstern genehmigt. Die Baugenehmigung deckt vielmehr, wie sich vor allem dem zeichnerischem Teil der Planvorlagen entnehmen lässt, die vollständige Umgestaltung der Fassade im Erdgeschoss hin zu ihrer heutigen Form, diverse Umbaumaßnahmen im Innenbereich des Ladens sowie die Neugestaltung der Fenster im 1. Obergeschoss des Wohn- und Geschäftshauses. Bereits insofern kann von einer vollständigen Beseitigung des mit den Bauvorlagen von 1952 bzw. 1959 genehmigten Bauteils keine Rede sein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin die Schaufensteranlage aus anderem Material, nämlich zeitgemäßen Isolierglasscheiben hergestellt hat bzw. die Eingangseinlage wie oben dargelegt abweichend von der ursprünglichen Bauvorlage aus dem Jahre 1952 mit rechtwinklig abknickenden Glasflächen sowie zwei Schwenktüren anstatt der halbrund auf eine Tür zulaufenden Glasflächen ausgeführt hat, wobei freilich der tatsächliche Zustand vor Durchführung der gegenständlichen Umbaumaßnahmen nicht mehr festzustellen ist. So erlischt die Schutzwirkung der Baugenehmigung nach dem oben Ausgeführten nur dann, wenn zwischen dem genehmigten und dem ausgeführten Vorhaben keine Identität mehr besteht. Bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise fehlt es an dieser Identität jedoch nicht bereits dann, wenn bei der Bauausführung in irgendeiner Weise von der Baugenehmigung abgewichen wurde, sondern nur dann, wenn bei einer natürlichen Betrachtungsweise das ausgeführte Vorhaben sich als ein anderes Vorhaben (aliud) darstellt. Die Identität des genehmigten Bauvorhabens mit dem realisierten Bauvorhaben beurteilt sich dabei danach, ob das gegenüber der Genehmigung verändert ausgeführte Bauvorhaben die Genehmigungsfrage in baurechtlicher Hinsicht erneut aufwirft. Veränderte Bauabsichten sind immer dann durch eine bereits erteilte Baugenehmigung nicht mehr gedeckt, wenn eine andere bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Beurteilung in Betracht kommt als diejenige, die bei dem genehmigten Vorhaben anzustellen war. Als für die Identität wesentlichen Merkmale werden in der Rechtsprechung u.a. Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Zweckbestimmung, Höhe, Dachform, Höhenlage sowie Konstruktion oder maßgebliches Erscheinungsbild herausgestellt. Nur wenn in diesen Punkten eine erhebliche Abweichung zwischen genehmigtem und ausgeführtem Vorhaben vorliegt, handelt es sich um ein aliud, und entfällt die Schutzwirkung der Baugenehmigung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.1988 - 3 S 2835/87 -). Für die Frage der Erheblichkeit ist darauf abzustellen, ob die Belange, die bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen waren, erneut oder ob andere oder zusätzlich andere Belange erstmals so erheblich berührt wurden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt. Dabei kommt es zunächst auch nicht darauf an, ob sich das Plan abweichend ausgeführte Vorhaben im Gegensatz zu dem genehmigten als nicht genehmigungsfähig darstellt. Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt sowohl der Wechsel des Materials der verwendeten Fenster als auch die optisch abweichende Gestaltung der Eingangsanlage eine lediglich untergeordnet in Erscheinung tretende Abweichung von dem genehmigten Bestand dar, der nicht als aliud angesehen werden kann. Die Beklagte hat nicht ausgeführt, welche zusätzlich im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Belange durch die abweichend von der ursprünglich erteilten Baugenehmigung ausgeführten Arbeiten tangiert werden könnten. 36 2. Jedenfalls steht dem Beseitigungsverlangen der Beklagten der aktive Bestandsschutz des vorhandenen Bauwerks entgegen. 37 Instandhaltungsarbeiten sind bei bestehenden Gebäuden vom Bestandsschutz gedeckt, weil sie der Sicherung des durch Eigentumsausübung Geschaffenen dienen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.1987 - 8 S 3427/86 -). Das Gericht geht dabei mit der ganz herrschend in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. umfassend hierzu Sauter, LBO, Rz. 14 b zu § 65 LBO bzw. Rz. 221 zu §§ 50 LBO) davon aus, dass dieser so genannte aktive Bestandsschutz jedenfalls untergeordnete Instandhaltungsarbeiten, wenn nicht sogar die Wiederherstellung eines Bauwerks, wenn der vorhandene Bestand noch funktionsgerecht nutzbar ist, deckt. Die für die Annahme des Bestandsschutzes erforderliche Nutzbarkeit ist hierbei nicht gleichzusetzen mit der höhere Anforderungen stellenden Benutzbarkeit einer baulichen Anlage. Die Nutzbarkeit sieht hierfür lediglich vor, dass die Anlage überhaupt noch in ihrer alten Funktion zu nutzen, d.h. nützlich ist. Der Umstand, dass eine Anlage beschädigt und damit reparaturbedürftig ist und zeitweilig nicht mehr konkret genutzt werden kann, würde daher nicht zur Annahme einer nicht funktionsgerecht nutzbaren Ruine führen, wenn die Anlage nicht durch die Errichtung eines Neubaus, sondern unter Wahrung ihrer Identität durch Instandsetzungsarbeiten wieder nutzbar gemacht werden kann (vgl. hierzu Sauter, LBO, Rz. 221 zu §§ 50 LBO). Voraussetzung für die Annahme dieses so genannten aktiven Bestandsschutzes ist lediglich, dass die Identität des Bauwerks erhalten bleibt. Maßgeblich für diese Identität ist danach, dass das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als „Hauptsache“ erscheint. Hieran fehlt es lediglich, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - 4 C 25.71 -; Urteil vom 17.01.1986 - 4 C 80.82 -; Beschluss vom 21.03.2001 - 4 B 18/01 -). Dieser Bestandsschutz ermöglicht dem Eigentümer auch eine sukzessive Erneuerung seines Gebäudes unter Austausch beschädigter Gebäudeteile, solange die Identität der Hauptsache gewahrt ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.1989 - 8 S 2765/89 -; Urteil vom 17.09.1998 - 3 S 1934/96 -). Bei der Klärung der Frage, ob noch von Identität der baulichen Anlage auszugehen ist, d.h. ob das ursprüngliche Bauvorhaben als Hauptsache anzusehen ist, sind ähnliche Erwägungen maßgebend, wie oben unter 1. angestellt. Auch bei der materiellrechtlichen Prüfung erscheint das Wohn- und Geschäftshaus nach wie vor als Hauptsache, in dem eine reparaturbedürftige Schaufensteranlage unter Verwendung moderner Baumaterialien ausgetauscht wird. 38 Das Gericht geht im Gegensatz zur Beklagten auch nicht davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 12.03.1998 (4 C 10/97) die bisherige gefestigte Rechtsprechung zum so genannten einfachen aktiven Bestandsschutz aufgegeben hat. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Bundesverwaltungsgericht seine im Urteil vom 17.01.1986 (BVerwG, 4 C 80.82) dargestellte Rechtsprechung lediglich teilweise aufgegeben, soweit der so genannte überwirkende Bestandsschutz betroffen war. In seinem Urteil vom 17.01.1986 ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Bestandsschutz, den ein ursprünglich im Einklang mit dem materiellen Baurecht errichtetes Gebäude aufgrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genieße, nicht nur dazu berechtigte, die Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen, sondern auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Er decke sogar eine Erweiterung des Bestandes, wenn hierdurch öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht über das hinaus verletzt werden, was die Erhaltung des Bestands und seine weitere Nutzung mit sich brächten. Das im Zeitpunkt der Genehmigung geltende Recht hindere die Zulassung nicht, da das Vorhaben aufgrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG rechtmäßig durchgeführt werden dürfe, insoweit stehe dem Bauwilligen ein Anspruch auf Baugenehmigung zu. In seinem Urteil vom 12.03.1998 stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass sich aus der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine Anspruchspositionen dergestalt ableiten lassen, dass es einen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichen Bestandsschutz außerhalb der gesetzlichen Regelungen gibt. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Umfang des Schutzes der Eigentumsgarantie ergebe sich aus den Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, welche nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des einfachen Gesetzgebers seien. Der Gesetzgeber sei insbesondere durch § 35 Abs. 4 BauGB seiner ihm durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zugewiesenen Aufgabe, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen, hinreichend nachgekommen. Insbesondere habe er in § 35 Abs. 4 BauGB nunmehr abschließend geregelt, in welchen Konstellationen eine Erweiterung von zulässigerweise im Außenbereich errichteten nicht privilegierten Vorhaben statthaft ist. Durch diese abschließende Aufzählung von Zulassungsmöglichkeiten von nicht privilegierten Erweiterungsvorhaben im Außenbereich habe der Gesetzgeber die Fallkonstellation, die bisher von dem richterrechtlich entwickelten so genannten überwirkenden Bestandsschutz gedeckt waren, abschließend normiert. Ein Rückgriff direkt auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei deshalb aufgrund der abschließenden spezialgesetzlichen Regelung, welche verfassungsgemäß sei, nicht mehr statthaft. Bereits diese Begründung spricht dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 12.03.1998 die im Urteil vom 17.01.1986 aufgestellten Grundsätze, soweit sie den so genannten einfachen aktiven Bestandsschutz betreffen, aufgeben wollte. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21.03.2001 (4 B 18/01) offenbar selbst davon aus, dass die zum aktiven einfachen Bestandsschutz entwickelten Grundsätze in den Urteilen vom 12.03.1998 bzw. 18.10.1974 weiterhin Geltung beanspruchen. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt mit diesem Beschluss die Zulassung der Revision mit der Begründung ab, die streitgegenständlichen Rechtsfragen (vor allem zur Identität des Bauwerks) seien durch das Urteil vom 18.10.1974 bzw. 17.01.1986 abschließend geklärt. Im Übrigen führt die von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach auch der so genannte aktive einfache Bestandsschutz nur dann angenommen werden könne, wenn sich hierzu ausdrückliche spezialgesetzliche Regelungen ergeben, zu erheblichen, vom Gesetzgeber so wohl nicht gewollten Unbilligkeiten. Wie die Beklagte selbst ausführt, finden sich gerade im unbeplanten Innenbereich bzw. in Bebauungsplangebieten keine Regelungen, die einen derartigen aktiven Bestandsschutz, d.h. die Möglichkeit des Eigentümers zur Erhaltung seiner Bausubstanz unter Austausch von beschädigten Bauteilen, normieren. Dies hätte zur Folge, dass der Eigentümer bei sämtlichen Erhaltungsmaßnahmen gem. § 50 Abs. 5 LBO i.V.m. § 2 Abs. 12 LBO die nunmehr gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachten und sein Vorhaben hieran anpassen muss. Hierin liegt ein erheblicher Wertungswiderspruch zu den Regelungen in § 35 Abs. 4 BauGB, die im Außenbereich erhebliche Erweiterungsmaßnahmen der Baustanz von nicht privilegierten Vorhaben zulassen, obwohl der Außenbereich nach der gesetzgeberischen Wertung grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist. Es ist nicht ersichtlich, warum der Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen nicht privilegierten Vorhabens insoweit eine bessere Position als der Eigentümer eines Hausgrundstücks im unbeplanten Innenbereich bzw. gar im Bebauungsplangebiet haben soll. 39 Auch die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 12, 50 Abs. 5 LBO sprechen nicht für eine derartig weitgehende dynamische Anpassungspflicht an die derzeit geltenden Regelungen bei Erhaltungsmaßnahmen. Das Verwaltungsgericht vermag nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung in § 2 Abs. 12 LBO die bisherigen Grundsätze zum aktiven Bestandsschutz dergestalt revidieren wollte, dass bei sämtlichen Erhaltungsmaßnahmen eine dynamische Anpassung an die derzeitig geltenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vorzunehmen ist. Zahlreiche Einzelbestimmungen der LBO zeigen vielmehr, dass der Gesetzgeber dem Bestandsschutz einen hohen Stellenwert zuweist. Im Bereich der örtlichen Bauvorschriften durchbricht allein § 74 Abs. 4 LBO, wonach durch Satzung für bestehende Gebäude unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 LBO die Anlage von Kinderspielplätzen nachträglich gefordert werden kann, den Grundsatz des Bestandsschutzes. Allgemein wird deshalb davon ausgegangen, dass durch Gestaltungssatzungen keine Anpassungspflicht für vorhandene Bauten statuiert werden kann (vgl. hierzu Sauter, LBO, RdNr. 38 zu §§ 74 LBO). Auch örtlichen Bauvorschriften kommt, wie allen anderen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, nur Geltung für Vorhaben, die nach ihrem Inkrafttreten genehmigt werden, zu. Die von der Beklagten aufgezeigte Konsequenz, dass in bebauten Innenbereichsgebieten mit wenig Neubauvorhaben bzw. vollständigen Sanierungen Stadtbildsatzungen weitgehend leer laufen, wird vom Gesetzgeber der Landesbauordnung in Kauf genommen. Gerade die von der Beklagten zitierte Bestimmung des § 76 LBO zeigt im Übrigen, dass eine Durchbrechung des Bestandsschutzes auch sonst im Bauordnungsrecht nur in Einzelfällen, nämlich wenn konkrete Gefahren für Leben oder Gesundheit in Rede stehen, zulässig sind. 40 II. Der Bescheid der Stadt T. vom 25.02.2002 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 03.05.2002 bzw. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums T. ist jedoch insoweit rechtmäßig, als mit deren Ziffer 2 und 3 die Abschaltung bzw. Beseitigung der Lichtwerbeanlage gefordert werden. Die Werbeanlage ist nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt (1.) und materiell nicht genehmigungsfähig, auch sind die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsverfügung gegeben (2.). 41 1. Die neu eingebaute Lichtwerbeanlage an der Nord- und Ostseite des Gebäudes wird nicht mehr durch eine etwa für die Vorgängeranlage erteilte Baugenehmigung gedeckt. 42 Nach dem oben Gesagten ist die Legalisierungswirkung durch eine etwaige Baugenehmigung durch den vollständigen Ausbau und Austausch der Werbeanlage erloschen, die neu eingebaute Anlage ist mit der bisherigen nicht mehr identisch. Da Werbeanlagen als solche eigenständigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegen und diesen zu entsprechen haben, um materiell rechtmäßig zu sein, stellen sie nicht nur einen unselbstständigen Teil der baulichen Gesamtanlage dar. Sie sind vielmehr selbst in der Reihe der verschiedenen Anlagen der LBO aufgeführt und unterliegen deshalb einer eigenständigen formellen und materiellen Betrachtungsweise. Auch die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihren ursprünglichen schriftsätzlichen Sachvortrag, wonach sie lediglich einen Austausch der elektrischen Teile der Werbeanlage unter Beibehaltung deren Identität im Übrigen durchgeführt habe, nicht mehr aufrechterhalten. Aufgrund des von der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 28.07.2005 durchgeführten Augenscheins steht im Übrigen fest, dass zumindest die Ansichtsflächen mit der eigentlichen Werbeaufschrift ausgetauscht wurden, wodurch die Identität der Anlage geändert wird. 43 2. Die gemäß § 49 i.V.m. Ziffer 55 des Anhangs zu § 50 LBO genehmigungspflichtige Lichtwerbeanlage ist wegen Verstoßes gegen wirksame Bestimmungen der Stadtbildsatzung der Beklagten vom 14.01.1991 materiell nicht genehmigungsfähig. 44 Zu Recht geht die Stadt T. in ihrer Beseitigungsverfügung vom 25.02.2001 davon aus, dass die Lichtwerbeanlage aufgrund der ausgeführten Maße gegen § 5 Abs. 8 der Stadtbildsatzung verstößt. Die beiden Werbeanlagen auf der Nord- und Ostseite widersprechen sowohl hinsichtlich ihrer Höhe von 78 cm als auch in ihrer Gesamtlänge den Vorgaben des § 5 Abs. 8 der Stadtbildsatzung. Keiner Klärung bedarf deshalb, ob auch ein Verstoß gegen den unbestimmten Rechtsbegriff des § 5 Abs. 1 der Stadtbildsatzung, wonach Werbeanlagen in ihrer Gestaltung dem historischen Stadtbild anzupassen sind, vorliegt. Da die Bestimmung des § 5 Abs. 8 der Stadtbildsatzung konkrete, die Größe einer Werbeanlage regelnde Festsetzungen enthält, bedarf es ebenfalls keiner Klärung, inwieweit unbestimmte Rechtsbegriffe in örtlichen Bauvorschriften mit dem Bestimmtheitsgrundsatz zu vereinbaren sind (vgl. hierzu Sauter, LBO, RdNr. 14 zu §§ 74 LBO). Auch die übrigen Einwendungen des Kläger-Bevollmächtigten gegen die Rechtsgültigkeit der Stadtbildsatzung vermag die Kammer nicht zu teilen. Insbesondere führt die Unwirksamkeit des in § 19 der Stadtbildsatzung statuierten generellen Genehmigungsvorbehalts (siehe oben) nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Satzungsbestimmungen, da sie unabhängig hiervon eine in sich schlüssige sinnvolle Gesamtregelung enthalten. Auch hält sich die Bestimmung des § 5 Abs. 8 der Stadtbildsatzung im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 74 LBO, gegen die selbst keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere auch nicht im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bestehen. Soweit der Kläger-Bevollmächtigte einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB bei Erlass der Stadtbildsatzung rügt, ist diese Vorschrift nicht anwendbar, da sie nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut sich nur auf die Aufstellung von Bebauungsplänen i.S. des BauGB beschränkt. Soweit § 74 Abs. 7 LBO bestimmt, dass für mit einem Bebauungsplan kombinierte örtliche Bauvorschriften das Verfahren für ihren Erlass sich in vollem Umfang nach dem für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften richtet, bezieht sich diese Verweisung nur auf die Verfahrensvorschriften, zu denen das materiell-rechtliche Abdeckungsgebot nicht zählt. Aus der verfassungsrechtlichen Bindung auch des Ortsgesetzgebers an die Grundrechte, insbesondere Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgt jedoch in ähnlicher Weise wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ein Erfordernis der Abwägung bei Erlass von Gestaltungssatzungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.1987, Baurecht 1988, 30). Daraus folgt, dass der Ortsgesetzgeber auch bei Gestaltungsregelungen die von ihnen berührten öffentlichen und privaten Belange in gleicher Weise unter- und gegeneinander abzuwägen hat, wie dies bei Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erfolgen hat. Die Kammer vermag Abwägungsmängel jedoch nicht zu erkennen, zumal der Kläger-Bevollmächtigte keine konkreten Rügen hinsichtlich Abwägungsvorgang bzw. Abwägungsergebnis vorgebracht hat. 45 Auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass einer Baubeseitigungsanordnung liegen vor. Die Beklagte hat bereits auf der Tatbestandsseite der Norm geprüft, ob von den maßgeblichen Festsetzungen der Stadtbildsatzung eine Befreiung gem. § 56 Abs. 5 LBO ausgesprochen werden konnte und dies ohne Rechtsfehler verneint. Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung gem. § 56 Abs. 5 LBO, nämlich dass eine Abweichung aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls geboten ist bzw. die Einhaltung der Vorschrift zu im Einzelfall offenbar nicht beabsichtigten Härten führen würde, nicht vorliegen, waren weitergehende Ermessenserwägungen nicht veranlasst. Im Übrigen war die Baurechtsbehörde nicht gehalten, näher auf das Verkleinerungsangebot der Klägerin einzugehen. Die Baurechtsbehörde muss auf ein derartiges Änderungsangebot des von einer Abbruchsanordnung Betroffenen lediglich dann eingehen, wenn dies hinreichend derart bestimmt ist, dass durch dessen Ausführung rechtmäßige Zustände auf andere Weise als durch Abbruch hergestellt werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.1986 - 3 S 2716/85 -). Zu Recht ging die Beklagte davon aus, dass auch durch das unbestimmte Austauschangebot der Klägerin keine rechtmäßigen Zustände geschaffen werden konnten. 46 Die Baubeseitigungsanordnung leidet auch nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Zu Recht hat die Stadt T. zugunsten der Klägerin keinen Vertrauensschutz berücksichtigt, da diese das Risiko einer abweichenden Entscheidung selbst in Kauf genommen hat, indem sie trotz wiederholter vollziehbarer Baueinstellung die Maßnahme fertig gestellt hat. Deshalb mussten im Rahmen der Ermessensentscheidung auch die wirtschaftlichen Folgen für die Klägerin nicht berücksichtigt werden, da andernfalls eine Privilegierung der unrechtmäßigen Fertigstellung einträte. Den Bauherrn treffen lediglich diejenigen Vermögensnachteile, mit denen er rechnen musste, als er das Vorhaben ohne vorherige baurechtliche Genehmigung bzw. trotz vorangegangener mehrfacher Baueinstellung ausführte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1972 - 8 S 915/71 -). Auch erfolgte die Baubeseitigungsverfügung ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Ab. 1 GG. Zwar muss die Baurechtsbehörde im Rahmen ihres Ermessens den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten, d.h. sie muss gleichgeartete Sachverhalte auch gleich behandeln. Die Baurechtsbehörde darf deshalb nicht ohne erkennbaren Grund unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ihr Ermessen ausüben. Insbesondere darf eine Baurechtsbehörde nicht gleichzeitig oder nach Erlass einer Abbruchanordnung eine vergleichbare Anlage genehmigen oder dulden (vgl. grundlegend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.1988 - 3 S 2194/87 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.1996 - 8 S 2299/86 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.02.1996 - 8 S 3371/95 -). Der Kläger-Bevollmächtigte vermochte jedoch nicht darzulegen, dass die Beklagte gegen ihr bekannte vergleichbare Fälle im Geltungsbereich der Stadtbildsatzung nicht eingeschritten wäre. Bei den genannten Vergleichsfällen handelt es sich entweder um Bestandsschutz genießende Altfälle, die vor Inkrafttreten der Stadtbildsatzung in ihrer ersten Fassung hergestellt worden sind bzw. waren die Maße der Stadtbildsatzung eingehalten. Der Kläger-Bevollmächtigte hat im Übrigen im Anschluss an den Augenschein, welchen die Kammer am 28.07.2005 durchgeführt hat, insoweit die Rüge eines Gleichheitsverstoßes wegen Nichteinschreitens gegen vergleichbare Fälle nicht mehr aufrechterhalten. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 48 Die Kammer hatte keinen Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 49 Die Berufung gegen dieses Urteil war durch das Verwaltungsgericht nicht gem. § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Insbesondere kommt der Rechtssache nach Meinung der Kammer nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, welche ihr die Beklagte zuschreibt. Die zugrunde liegenden Rechtsfragen sind von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Vergangenheit bereits geklärt worden, problematisch ist allein deren Anwendung auf den konkreten Einzelfall. Unbenommen bleibt der Antrag auf Zulassung (vgl. die Rechtsmittelbelehrung) über den gem. § 124 a Abs. 4, 5 VwGO der VGH Baden-Württemberg entscheidet.