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Urteil

1 K 533/05

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger ist Beamter des Landes Baden-Württemberg. Er begehrt die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall. Zu dem Unfall kam es, als sich der Kläger von seinem Dienstzimmer zu seinem vor der Schranke zum Parkplatz seiner Dienststelle stehenden Fahrzeug begab, um es auf den Parkplatz der Dienststelle zu fahren. Das Fahrzeug befand sich dort, weil ein Familienglied des Klägers, das ihn nach Dienstende abholen wollte, mit dem Fahrzeug vor der Schranke auf ihn wartete. Auf dem Weg zum Fahrzeug rutschte der Kläger auf einer Eisplatte aus und verletzte sich schwer am Fuß. Der Kläger wollte nach dem Umparken des Fahrzeugs nochmals an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, um weitere Dienstgeschäfte zu erledigen. Dies sollte ca. noch 45 Minuten in Anspruch nehmen. Erst danach wollte er seine Arbeit beenden und nach Hause fahren. 2 Der Antrag auf Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall und der Widerspruch blieben ohne Erfolg. Mit der Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Dienstunfall vorliege, weil er sein Fahrzeug habe umparken wollen, um danach noch Dienstaufgaben zu erledigen. Ein Zusammenhang mit seinen Dienstaufgaben liege vor. Er habe das Fahrzeug vor der Schranke (Feuerwehrzufahrt und Haltverbot) während der Erledigung der restlichen Dienstgeschäfte, die er sich für den Nachtmittag noch vorgenommen habe, nicht stehen lassen können. Zumindest liege ein Wegeunfall vor, weil das Umparken der Vorbereitung des Heimfahrt gedient habe. Entscheidungsgründe 3 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtsmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seines Unfalls als Dienstunfall. 4 Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG liegt ein Unfall vor, wenn ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis eingetreten ist. Zum Dienstunfall wird der Unfall dann, wenn er sich in Ausübung oder infolge des Dienstes beziehungsweise einer Verrichtung ereignet hat, die dem Dienst gleichgestellt ist. 5 Bei dem Sturz des Klägers am 21.12.2004 um 15.30 Uhr vor der Schranke zum Behördenparkplatz seiner Dienststelle handelte es sich um einen Unfall. Dies bedarf keiner Begründung. 6 Der Unfall des Klägers ist aber nicht in Ausübung des Dienstes eingetreten. Das Fahren des eigenen Fahrzeugs auf den Behördenplatz gehört nicht zu den Dienstaufgaben eines Beamten. Etwas anderes kann für diese Tätigkeit nur dann gelten, wenn das eigene Fahrzeug etwa für eine Dienstreise benutzt wird. 7 Bei der vom Kläger beabsichtigten Tätigkeit handelt es sich auch nicht um einen Vorgang, der im Zusammenhang mit der Erledigung von Dienstaufgaben steht. Die Verbindung zum Dienst ist zwar nicht gelöst, wenn der Beamte Handlungen vornimmt, die im üblichen Arbeitsablauf bei natürlicher Betrachtungsweise anfallen, obwohl sie nicht unmittelbar der Erledigung von Dienstgeschäften dienen (vgl. Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, Loseblattsammlung, § 31 Rdnr. 13, Stand Juli 2002). Dieser Zusammenhang zum Dienst besteht hier aber nicht. Der Kläger benötigte sein Fahrzeug nicht, um die für die Zeit nach 15.30 Uhr von ihm vorgesehenen Dienstaufgaben noch zu erledigen. Dass sich sein Fahrzeug um diese Uhrzeit an einer Stelle befand, auf der es wegen der Blockierung der Feuerwehrzufahrt und Zufahrt zum Parkplatz der Dienststelle des Klägers nicht stehen bleiben konnte, ist dem privaten Bereich des Klägers zuzurechnen. Das Gleiche gilt für das vom Kläger beabsichtigte Umparken seines Fahrzeugs (vgl. zu vergleichbaren Sachverhalten aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung: BSG, Urteil vom 09.08.1973 - 2 RU 142/71 -, Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 16.08.2000 - L 1 U 7/00 -, jeweils zitiert nach Juris <nur Leitsatz>). 8 Das Fehlen des dienstlichen Zusammenhangs erschließt sich auch aus der Regelung des § 31 Abs. 2 BeamtVG. Diese Vorschrift bestimmt, dass als Dienst auch der Weg von und zur Arbeitsstelle gilt. Ohne diese Vorschrift würde sich ein Beamter bei Wegeunfällen nicht im Dienst befinden. Wenn der Weg von und zur Dienststelle nur deshalb zum Dienst gehört, weil er durch § 31 Abs. 2 BeamtVG dem Dienst gleichgestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 2 C 7.04 -, zitiert nach Juris), können Tätigkeiten, die der Vorbereitung dieses Weges dienen, nicht weitergehend schon zur Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG führen. Der Kläger wollte das Umparken seines Fahrzeuges nur vornehmen, um damit nach der Erledigung der Arbeit, die er sich noch vorgenommen hatte, nach Hause zu fahren. Da er sein Fahrzeug nicht für die Erledigung seiner Dienstgeschäfte unmittelbar benötigte, kann ein Bezug zum Dienst nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG vorliegen. 9 Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG liegen nicht vor. Danach gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle von und zur Familienwohnung oder sonstigen Unterkunft im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG (Wegeunfall). Auf einem solchen Weg befand sich der Kläger aber nicht, als sich der Unfall ereignete. Ein Wegeunfall hätte nur vorgelegen, wenn der Kläger seinen Arbeitsplatz verlassen hätte, um nach Beendigung seiner Dienstgeschäfte nach Hause zu fahren. Dabei kommt es auf das tatsächliche Geschehen an, wie es sich ereignet hat. Auf hypothetische Geschehensabläufe kann sich der Kläger nicht berufen. Es kommt daher nicht darauf an, dass es dem Kläger unter Umständen möglich gewesen wäre, seinen Dienst um 15.30 Uhr zu beenden und mit seiner Tochter, die mit seinem Fahrzeug vor der Schranke des Parkplatzes auf ihn wartete, unmittelbar nach Hause zu fahren. Maßgeblich ist, dass sich der Kläger nicht auf den Weg zu seinem Fahrzeug machte, um damit unmittelbar nach Hause zu fahren, sondern um das Fahrzeug auf den Behördenparkplatz zu fahren und danach seine Arbeit fortzusetzen. Der Kläger verließ seinen Arbeitsplatz nur zu dem Zweck, seinen Heimweg vorzubereiten, nicht um ihn unmittelbar anzutreten. Dieses Geschehen wird von § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nicht erfasst. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gründe 3 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtsmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seines Unfalls als Dienstunfall. 4 Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG liegt ein Unfall vor, wenn ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis eingetreten ist. Zum Dienstunfall wird der Unfall dann, wenn er sich in Ausübung oder infolge des Dienstes beziehungsweise einer Verrichtung ereignet hat, die dem Dienst gleichgestellt ist. 5 Bei dem Sturz des Klägers am 21.12.2004 um 15.30 Uhr vor der Schranke zum Behördenparkplatz seiner Dienststelle handelte es sich um einen Unfall. Dies bedarf keiner Begründung. 6 Der Unfall des Klägers ist aber nicht in Ausübung des Dienstes eingetreten. Das Fahren des eigenen Fahrzeugs auf den Behördenplatz gehört nicht zu den Dienstaufgaben eines Beamten. Etwas anderes kann für diese Tätigkeit nur dann gelten, wenn das eigene Fahrzeug etwa für eine Dienstreise benutzt wird. 7 Bei der vom Kläger beabsichtigten Tätigkeit handelt es sich auch nicht um einen Vorgang, der im Zusammenhang mit der Erledigung von Dienstaufgaben steht. Die Verbindung zum Dienst ist zwar nicht gelöst, wenn der Beamte Handlungen vornimmt, die im üblichen Arbeitsablauf bei natürlicher Betrachtungsweise anfallen, obwohl sie nicht unmittelbar der Erledigung von Dienstgeschäften dienen (vgl. Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz, Loseblattsammlung, § 31 Rdnr. 13, Stand Juli 2002). Dieser Zusammenhang zum Dienst besteht hier aber nicht. Der Kläger benötigte sein Fahrzeug nicht, um die für die Zeit nach 15.30 Uhr von ihm vorgesehenen Dienstaufgaben noch zu erledigen. Dass sich sein Fahrzeug um diese Uhrzeit an einer Stelle befand, auf der es wegen der Blockierung der Feuerwehrzufahrt und Zufahrt zum Parkplatz der Dienststelle des Klägers nicht stehen bleiben konnte, ist dem privaten Bereich des Klägers zuzurechnen. Das Gleiche gilt für das vom Kläger beabsichtigte Umparken seines Fahrzeugs (vgl. zu vergleichbaren Sachverhalten aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung: BSG, Urteil vom 09.08.1973 - 2 RU 142/71 -, Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 16.08.2000 - L 1 U 7/00 -, jeweils zitiert nach Juris <nur Leitsatz>). 8 Das Fehlen des dienstlichen Zusammenhangs erschließt sich auch aus der Regelung des § 31 Abs. 2 BeamtVG. Diese Vorschrift bestimmt, dass als Dienst auch der Weg von und zur Arbeitsstelle gilt. Ohne diese Vorschrift würde sich ein Beamter bei Wegeunfällen nicht im Dienst befinden. Wenn der Weg von und zur Dienststelle nur deshalb zum Dienst gehört, weil er durch § 31 Abs. 2 BeamtVG dem Dienst gleichgestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 2 C 7.04 -, zitiert nach Juris), können Tätigkeiten, die der Vorbereitung dieses Weges dienen, nicht weitergehend schon zur Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG führen. Der Kläger wollte das Umparken seines Fahrzeuges nur vornehmen, um damit nach der Erledigung der Arbeit, die er sich noch vorgenommen hatte, nach Hause zu fahren. Da er sein Fahrzeug nicht für die Erledigung seiner Dienstgeschäfte unmittelbar benötigte, kann ein Bezug zum Dienst nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG vorliegen. 9 Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG liegen nicht vor. Danach gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle von und zur Familienwohnung oder sonstigen Unterkunft im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG (Wegeunfall). Auf einem solchen Weg befand sich der Kläger aber nicht, als sich der Unfall ereignete. Ein Wegeunfall hätte nur vorgelegen, wenn der Kläger seinen Arbeitsplatz verlassen hätte, um nach Beendigung seiner Dienstgeschäfte nach Hause zu fahren. Dabei kommt es auf das tatsächliche Geschehen an, wie es sich ereignet hat. Auf hypothetische Geschehensabläufe kann sich der Kläger nicht berufen. Es kommt daher nicht darauf an, dass es dem Kläger unter Umständen möglich gewesen wäre, seinen Dienst um 15.30 Uhr zu beenden und mit seiner Tochter, die mit seinem Fahrzeug vor der Schranke des Parkplatzes auf ihn wartete, unmittelbar nach Hause zu fahren. Maßgeblich ist, dass sich der Kläger nicht auf den Weg zu seinem Fahrzeug machte, um damit unmittelbar nach Hause zu fahren, sondern um das Fahrzeug auf den Behördenparkplatz zu fahren und danach seine Arbeit fortzusetzen. Der Kläger verließ seinen Arbeitsplatz nur zu dem Zweck, seinen Heimweg vorzubereiten, nicht um ihn unmittelbar anzutreten. Dieses Geschehen wird von § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nicht erfasst. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.