OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 K 55/06

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
17Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 04.01.2006 gegen den Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 19.12.2005 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. 2 Dem Antragsteller wurde am 17.11.1995 bzw. 17.11.1997 vom Landratsamt Reutlingen die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, M und L erteilt. Im Jahre 2002 wurde der Antragsteller auffällig, als er von der Polizei von einem fahrenden Lastzug aus einem halb mit Schrott beladenen Container befreit werden musste. In einer entnommenen Blutprobe wurde ein THC-COOH-Wert von 20 ng/ml festgestellt, THC war nicht nachweisbar. 3 Am 26.08.2005 wurde der Antragsteller gegen 11:00 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen. Ein durchgeführter Lichttest ergab eine verzögerte Pupillenreaktion. Drogenbedingte Ausfallerscheinungen konnten nicht festgestellt werden. Die um 11:50 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen THC-Wert von 1,1 ng/ml, einen OH-THC-Wert von 1,2 ng/ml und einen THC-COOH- Wert von 34,0 ng/ml. 4 Mit Schreiben vom 14.11.2005 kündigte der Antragsgegner dem Antragsteller die Entziehung seiner Fahrerlaubnis an und gewährte ihm rechtliches Gehör bis zum 28.11.2005. Der Antragsteller entgegnete, er habe bei der Polizeikontrolle keine Ausfallerscheinungen gezeigt. Er könne allenfalls als gelegentlicher Konsument bezeichnet werden. Die verkehrsrelevanten Eigenschaften eines Fahrerlaubnisinhabers seien erst bei einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/ml beeinträchtigt. Vorher liege kein fehlendes Trennungsvermögen vor. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig da er in hohem Maße auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. 5 Mit Bescheid vom 19.12.2005, zugestellt am 21.12.2005, hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge aller Klassen entzogen. Außerdem wurde angeordnet, den Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Bescheids abzuliefern. Die sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei gelegentlichem Einnahme von Cannabis bestehe für sämtliche Kraftfahrerlaubnisklassen nur dann Kraftfahreignung, wenn der Konsum von Cannabis und das Fahren getrennt werden könnten. Der Antragsteller habe unter dem akuten Einfluss von Cannabis am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Wissenschaftliche Erkenntnisse würden eine Halbwertszeit von einer Stunde ausweisen, sodass zum Zeitpunkt der Fahrt von einem Wert von über 2,0 ng/ml auszugehen sei. Der THC-COOH-Wert zeige, dass der Antragsteller auch mehrmals Cannabis konsumiert habe. Daher sei er als gelegentlicher Konsument einzustufen. 6 Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 04.01.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er konsumiere gelegentlich Cannabis, sei jedoch in der Lage seinen Konsum streng von der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Er habe am Vorabend der Kontrolle einen Joint geraucht und sich anschließend ins Bett begeben und sei erst am Folgetag wieder mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen. Erst ab einem Wert von mehr als 2 ng/ml sei das fehlende Trennungsvermögen zwischen Fahren und Konsum belegt. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, sodass mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine verkehrsrelevante Beeinträchtigung des Antragstellers dessen Ungeeignetheit nicht feststehe. Eine Rückrechnung des THC-Wertes entspreche nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen, da die Abbaugeschwindigkeit individuell unterschiedlich sei. 7 Am 16.01.2006 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag führt der Antragsteller aus, er sei auf den Führerschein angewiesen, um einen autistischen Menschen zu betreuen für den er eine wichtige Bezugsperson sei. Schließlich sei die sofortige Vollziehung nur formelhaft begründet worden. 8 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 9 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 04.01.2006 gegen die Verfügung des Landratsamts Reutlingen vom 19.12.2005 wiederherzustellen. 10 Der Antragsgegner beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Zur Begründung führt er ergänzend zu den ergangenen Bescheiden aus, dass selbst wenn eine Rückrechnung nicht möglich sei, der festgestellte THC-Wert genüge, um das mangelnde Trennungsvermögen des Antragstellers zu belegen, so dass die Voraussetzungen für einen Entzug auch ohne vorherige Anordnung eines Gutachtens gegeben seien. Es könne kein Konsum am Vorabend vorliegen, da der THC-Wert im Blut nur einige Stunden nachweisbar sei. 13 Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten vorgelegen; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird hierauf und auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. 14 II. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig und begründet. 15 Bei der Entscheidung über die Frage der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Dabei sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Deshalb sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in der Regel zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf demgegenüber als wahrscheinlich aussichtslos, so muss das Gericht darüber hinaus sachlich prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht. 16 Hier ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung zunächst formell ordnungsgemäß ergangen, denn sie ist besonders verfügt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und auch ausreichend schriftlich begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Begründung ist insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil sie "formularmäßig" wirkt, denn im Bereich des Fahrerlaubnisentzugs besteht die Besonderheit, dass nach der Rechtsprechung bei dringendem Verdacht der Nichteignung kein privates Interesse vorstellbar ist, welches das öffentliche Interesse am zumindest vorläufigen Ausschluss des einschlägig aufgefallenen Fahrzeugführers von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr rechtfertigen könnte. Es ist daher auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde in Orientierung an diesem Grundsatz den Vorrang des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Belangen abstrakt begründet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 21.02.1978 - X 535/77 - DÖV 1978, 450 und Beschluss v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04 -). 17 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Kammer der Auffassung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die hieraus folgenden weiteren Anordnungen des Antragsgegners in der Verfügung vom 19.12.2005 voraussichtlich rechtswidrig sind. 18 Als Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis kommt § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV in Betracht. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erweist sich der Betroffene insbesondere dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Ein Fahreignungsmangel liegt nach der Vorbemerkung Nr. 3 und nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV in der Regel vor, wenn die Aufnahme von Cannabis regelmäßig erfolgt (Nr. 9.2.1) oder wenn sie zwar nur gelegentlich erfolgt, der Betroffene aber nicht zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme trennt (Nr. 9.2.2). 19 Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist voraussichtlich rechtswidrig, weil das Landratsamt davon abgesehen hat, vorher ein Gutachten über die Fahreignung des Antragstellers einzuholen. Denn entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass weder die Voraussetzungen von Nr. 9.2.1 noch Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegen. 20 Die Voraussetzungen von Nr. 9.2.1 liegen nicht vor, da der Antragsteller nicht als regelmäßiger, sondern als gelegentlicher Konsument von Cannabis einzuordnen ist. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals aber deutlich weniger als täglich zu sich nimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 26.11.2003 - 10 S 2048/03 - DAR 2004, 170). Ein solches Konsummuster ist beim Antragsteller gegeben. Denn der im Blut des Antragstellers nachgewiesene THC-COOH-Wert von 34,0 ng/ml belegt jedenfalls gelegentlichen Cannabiskonsum. Hierzu ist festzustellen, dass die sich bei der Untersuchung einer Blutprobe ergebenden Werte hinsichtlich des Konsummusters eines Cannabiskonsumenten äußerst aussagekräftig sind (vgl. Zwerger, Rechtsfragen beim Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenauffälligkeit, DAR 2005, 431). Die wirkungsfreien Stoffwechselprodukte (Metaboliten) 11 OH-THC und THC-COOH sind abhängig von der Konsumpraxis mehrere Tage nachweisbar. Die Konzentration der Metaboliten insbesondere von THC-COOH gibt Aussage über die Häufigkeit der Einnahme. So ergibt sich nach medizinischen Erkenntnissen, dass bei einem THC-COOH-Wert von 21 Steht - wie hier beim Antragsteller gegeben - der gelegentliche Konsum von Cannabis fest, so kommt es für die Entziehung der Fahrerlaubnis darauf an, ob die in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten Zusatztatsachen verwirklicht sind, die zur Fahrungeeignetheit führen. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis besteht Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nur dann, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, und kein Kontrollverlust vorliegen. 22 Nach summarischer Prüfung verwirklicht der Antragsteller bislang keine der genannten Zusatztatsachen. Insbesondere rechtfertigt der festgestellte Wert von 1,1 ng/ml allein noch nicht den Schluss auf fehlendes Trennungsvermögen. 23 Die Frage, ab welcher Konzentration der psychoaktiven Substanz THC im Serum eines Fahrzeugführers dessen Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seiner bisherigen Rechtsprechung auf die Aussagen in dem vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2062/96 eingeholten Gutachten von Prof. Dr. K. vom 15.08.2001 verwiesen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.09.2003 - 10 S 1537/04 -, Beschluss v. 08.10.2003 - 10 S 842/03 -, Beschluss v. 03.11.2003 - 10 S 2281/03 -, Beschluss v. 19.01.2004 - 10 S 1495/03 -, Beschluss v. 15.04.2004 - 10 S 107/04 -, Beschluss v. 10.05.2004 - 10 S 427/04 - DAR 2004, 604 und Beschluss v. 02.06.2004 - 10 S 1880/03 -). Dort wird unter Auswertung von mehreren wissenschaftlichen Studien ausgeführt, dass jedenfalls bei THC-Konzentrationen über 2 ng/ml eine Risikoerhöhung eintritt (vgl. auch Berghaus/Schulz/Szegedi, in: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, S. 87). Bei einem nach einer Verkehrskontrolle festgestellten THC-COOH-Wert ab 10,0 ng/ml und einem THC-Wert ab 2,0 ng/ml ist dann nicht nur die gelegentliche Einnahme von Cannabis, sondern zudem mangelndes Trennvermögen erwiesen, ohne dass weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sind (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss v. 14.10.2003 - 11 CS 03.2433 - und Beschluss v. 19.01.2004 - 11 CS 03.3278). In diesem Fall steht dann aber auch die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, so dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt. 24 Einen THC-Wert von 2,0 ng/ml hat der Antragsteller indes nicht erreicht. Dieser Wert ergibt sich auch nicht im Wege der Rückrechnung, da die Blutprobe 50 Minuten nach der Fahrt entnommen wurde. Die These des Antragsgegners, THC habe eine Halbwertszeit von einer Stunde ist wissenschaftlich nicht belegt. Eine Rückrechnung ist bei THC nicht möglich (vgl. VGH Mannheim, Beschluss v. 15.11.2004, - 10 S 2194/04 -). Der Konzentrationsverlauf hängt von einer Vielzahl von Variablen ab, die teilweise individuell unterschiedlich sind (vgl. zu den einzelnen Faktoren: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., S. 5ff). Berghaus/Krüger (a.a.O. S. 10) kommen in ihrer Untersuchung zu folgender Schlussfolgerung: 25 Die pharmakokinetischen Daten zeigen, dass bei dem Rauchen von Haschisch oder Marihuana sehr rasch die maximale Konzentration im Blut oder Serum erreicht wird. Die Verteilungsphase mit sehr schnellem Abströmen in die Gewebe wird im allgemeinen innerhalb der ersten Stunde nach dem Konsum abgeschlossen sein. In der eigentlichen Eliminationsphase wird THC nur langsam abgebaut und ausgeschieden. Dieser Vorgang wird zusätzlich durch eine langsame Rückverteilung aus den Geweben in das Blut geprägt sein. Daher ist bei ausreichend empfindlicher Messmethodik in Abhängigkeit von der individuellen Verstoffwechselung auch mehr als 12 Stunden nach einer THC-Aufnahme noch ein Nachweis im Blut möglich. Dennoch soll auch bei chronischem Cannabis-Konsum 12 Stunden nach dem Rauchen des letzten Joints die THC-Konzentration unter 2 ng/ml Serum liegen. 26 Abschließend sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn man eine Halbwertszeit von einer Stunde unterstellt und man ausgehend von 1,1 ng/ml 50 Minuten zurückrechnet, der Wert von 2,0 ng/ml nicht erreicht wird, sondern sich bei exponentieller Berechnung (1,1 ng/ml × 2 hoch 5/6 Stunden) ein THC-Wert von rund 1,96 ng/ml ergibt. 27 Für Werte unter 2,0 ng/ml weist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg regelmäßig darauf hin, dass im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 24a Abs. 2 StVG) darüber hinaus davon ausgegangen wird, dass bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml ein zeitnaher Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gegeben sei (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG vom 20.11.2002 zu den in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten Substanzen; Weitbrecht, Blutalkohol 2003, 130, 135). Der Schluss vom Nachweis der jeweiligen Substanz auf die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ist dabei durch Wortlaut und Systematik des § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG vorgegeben (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 13/3764 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/8979). In seinem Beschluss vom 15.11.2004 (Az 10 S 2194/04) geht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg von fehlendem Trennungsvermögen auch bei THC-Werten von unter 2,0 ng/ml aus: 28 Ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem in einer im Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe THC festgestellt wird, hat nach einem bewussten Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe beweist, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr vorhanden ist. Damit hat sich dieser Fahrerlaubnisinhaber als charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der Fahrt das Risiko eingegangen ist, dass seine Fahreignung noch durch den Konsum von Cannabis beeinträchtigt ist. Er kann auch nicht geltend machen, er könne die Wirkungen seines Cannabiskonsums so genau ein- und abschätzen, dass er nur dann ein Auto führe, wenn die Konzentration von THC unter die für die fahreignungsrelevanten Eigenschaften maßgebliche Konzentrationsgrenze gefallen sei. Denn wie oben dargelegt, ist eine exakte Berechnung der im Blut noch vorhandenen Konzentration von THC nicht möglich. Dem Konsumenten ist damit eine Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die Konzentration von THC in seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich. Damit dürfte aber belegt sein, dass er nicht gewährleisten kann, dass seine Teilnahme am Straßenverkehr nach gelegentlichem Konsum von Cannabis unter keinen denkbaren Umständen die hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gefährden kann. 29 Dem vermag sich die Kammer so nicht anzuschließen, denn THC-Werte von unter 2,0 ng/ml lassen für sich allein nicht den Schluss auf fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr zu (so auch VGH München, Beschluss v. 11.11.2004, - 11 CS 04.2348 -; VG Weimar, Beschluss v. 22.07.2005, - 2 E 869/05 WE -; Zwerger, Aktuelle Rechtsfragen beim Entzug der Fahrerlaubnis wegen Drogenauffälligkeit, DAR 2005, 431 (434)). Allerdings begründen sie durchaus Eignungszweifel, welche die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigen. 30 Zur Feststellung mangelnden Trennungsvermögens ist eine Verkehrsteilnahme mit drogenbedingten Leistungseinbußen für die Fahrtüchtigkeit erforderlich. Nach dem im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 20.06.2002 (- 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378) zitierten Gutachten von Prof. Dr. K. ist aber davon auszugehen, dass bei einer THC-Konzentration im Blut unter 2 ng/ml keine Risikoerhöhung für den Verkehr stattfindet. Eine Fahrt im Straßenverkehr, bei der man keinen drogenbedingten Leistungseinbußen ausgesetzt ist, kann aber für sich allein den Schluss auf fehlendes Trennungsvermögen nicht rechtfertigen. 31 Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 21.12.2004 (1 BvR 2652/03). Danach habe sich infolge des technischen Fortschritts die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC wesentlich erhöht. Spuren der Substanz ließen sich nunmehr über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen nachweisen. Für Cannabis treffe daher die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit nicht mehr zu. Mit Rücksicht darauf könne nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreichen. 32 Dieser für den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts getroffene Folgerung ist auch auf den Bereich des Trennungsvermögens zu übertragen. Denn wenn auch THC über einen längeren Zeitraum nachweisbar ist, kann der chemische Nachweis von THC im Blut allein das fehlende Trennungsvermögen nicht mehr belegen. In einem solchen Fall wäre die Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig, da sie in keinem angemessenen Verhältnis mehr zur Intensität der Rechtsgutsgefährdung stünde. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss v. 20.06.2002 (a.a.O.) ausgeführt, dass der Betroffene die absehbaren Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung hinnehmen müsse, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme bestünde, aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr resultiere eine Gefahr für dessen Sicherheit. Dieses Sicherheitsrisiko müsse deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Dieses Sicherheitsrisiko besteht aber gerade nicht bei einer Verkehrsteilnahme mit THC-Werten unter 2,0 ng/ml. 33 Werte von unter 2,0 ng/ml können indes nach Auffassung der Kammer Eignungszweifel i.S.v. § 11 Abs. 2 FeV begründen, welche die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens tragen. Auch bei THC erscheint dieses Zwischenstufe zwischen der Entziehung und keiner fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahme logisch zwingend. Bei THC-Werten von unter 2,0 ng/ml können sich die Eignungszweifel daraus ergeben, dass - wie oben dargelegt wurde - eine praktikable Rückrechnung nicht möglich ist, so dass eine Fahrt mit einem THC-Wert von über 2,0 ng/ml nicht ausgeschlossen werden kann. Es bleibt deshalb dem Antragsgegner überlassen, in dieser Weise zu verfahren. 34 Angesichts der sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebenden hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Verfügung des Antragsgegners rechtswidrig ist, überwiegt sein Interesse an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zu rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel. 35 Einem Ausspruch zur Rückgabe des Führerscheins an den Antragsteller bedarf es nicht, da durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch die sofortige Vollziehbarkeit der Ablieferungspflicht entfällt und daher der Antragsteller seinen Führerschein vorläufig zurück erhält. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Eine Vervielfachung des Streitwerts bei mehreren Fahrerlaubnisklassen erscheint unbillig, maßgeblich ist insoweit der höchste sich aus dem Streitwertkatalog ergebende Streitwert und damit der Auffangwert.