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Beschluss

2 K 363/06

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 1.350,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (hinsichtlich Nr. 1 und 3 der Verfügung vom 19.11.2005) bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 12 LVwVG (hinsichtlich Nr. 2 der Verfügung) statthaften Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller vom 12.12.2005 sind nicht begründet. 2 Bei der von der Kammer zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen der Antragsteller an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen. 3 Die Klagen dürften sehr wahrscheinlich erfolglos bleiben, da die angegriffene Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 19.11.2005 sich als rechtmäßig erweisen und die Antragsteller mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in eigenen Rechten verletzt sein dürften (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher war der Antrag abzulehnen. 4 Für Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten, besteht Passpflicht (§ 3 Abs. 1 AufenthG). Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung, der zuständigen Ausländerbehörde einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen, ist § 48 Abs. 1 AufenthG, für die alternativ angeordnete persönliche Vorsprache und Antragstellung bei Vertretern des Generalkonsulats § 48 Abs. 3 Satz 1 und § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Nach diesen Vorschriften sind Ausländer, auf die das AufenthG anwendbar ist, verpflichtet, ihren Pass oder Passersatz den mit der Ausführung des Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist (§ 48 Abs. 1 AufenthG); im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes haben sie an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann auch die persönliche Vorsprache des Ausländers bei den Auslandsvertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, angeordnet werden, damit er dort einen Pass oder Passersatz beantragt. 5 Diese Bestimmungen begründen nicht nur besondere Mitwirkungspflichten des Ausländers, sondern ermächtigen die zuständige Behörde auch zum Erlass von Verwaltungsakten, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert und eine Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung geschaffen werden sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -, VBlBW 1999, 229 ff. zu § 15 AsylVfG). Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass das Verhältnis zwischen zuständiger Behörde und Ausländer im Ausländer- und Asylverfahrensrecht von einem konkreten Über- und Unterordnungsverhältnis geprägt wird. Ein solches Verhältnis ist ausreichend, um zu dem Erlass belastender Verwaltungsakte zu ermächtigen, sofern sich die in den Verwaltungsakten konkretisierte Pflicht direkt einem materiellen Gesetz entnehmen lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.11.1995 - A 13 S 3017/95 -, ESVGH 46, 152). 6 Nach § 48 Abs. 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, seinen Pass oder Passersatz vorzulegen, wenn er einen solchen besitzt. Im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes ist der Ausländer nach § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können, der zuständigen Behörde vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Zweck dieser Pflicht und der ihr korrespondierenden Ermächtigung der Behörde ist es, die Identität des Ausländers festzustellen und seine Rückreise zu ermöglichen, wenn er ausreisepflichtig ist. Identitätspapier im Sinne der Vorschrift sind daher jedenfalls die für die Rückreise benötigten Papiere, im vorliegenden Fall also ein gültiger vietnamesischer Pass oder Passersatz, worauf die angefochtenen Verfügungen auch abzielen. Die dem Ausländer obliegende „Mitwirkung" umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers oder zur Verlängerung seiner Gültigkeit erforderlich sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Dazu gehören nicht nur die Fertigung von Lichtbildern und das Ausfüllen und eigenhändige Unterzeichnen eines Antragsformulars. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellt zusätzlich klar, dass der Ausländer auch verpflichtet werden kann, bei den Auslandsvertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich vorzusprechen, wenn die Auslandsvertretung dies verlangt. 7 Die streitgegenständliche Verfügung hält sich wohl im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, indem die Vorlage eines gültigen Passes oder ersatzweise die selbständige persönliche Vorsprache bei Vertretern des Generalkonsulats von Vietnam angeordnet worden ist. Insbesondere ist es unbestritten, dass die Antragsteller ihrer gesetzlichen Passpflicht (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG) derzeit nicht nachkommen. Ein früher vorgelegter Pass, in den zumindest die Antragstellerin zu 1. als Kind eingetragen war, ist nach ihrem eigenen Vorbringen abgelaufen und hat seine Gültigkeit verloren. Darüber hinaus ist der Antragsteller zu 2. erst im Jahr x geboren und im den x ausgestellten Reisepässen der Eltern noch gar nicht eingetragen (vgl. AS 75 und 97 der Behördenakten). 8 Die Anordnung, bei einer persönlichen Vorsprache beim Generalkonsulat das Einverständnis mit einer direkten Übersendung des Rückreisedokuments an die Bezirksstelle für Asyl zu erklären, hält sich wohl ebenso im Rahmen des § 48 Abs. 3 Satz 1 und § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Die Verpflichtung, einen Pass vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen, besteht nämlich auch dann, wenn das Dokument im Falle des § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von der Auslandsvertretung aufgrund der Mitwirkung des Ausländers neu ausgestellt wird, und soll durch die angeordnete Einverständniserklärung abgesichert werden. 9 Die geltend gemachten Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung sind aller Wahrscheinlichkeit nach nicht stichhaltig. Dies gilt zunächst für das Unterlassen einer Anhörung. Den Beteiligten ist gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG vor Erlass eines Verwaltungsakts Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann aber abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, § 28 Abs. 2 LVwVfG. Dies dürfte hier der Fall sein, nachdem die Bezirksstelle für Asyl bereits am 26.09.2005 eine Vorführung der Antragsteller beim vietnamesischen Generalkonsulat angeordnet und das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 07.10.2005 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen diese Verfügung angeordnet hatte, weil die - jetzt verfügte und angefochtene - Anordnung einer selbständigen Vorsprache beim Generalkonsulat als milderes Mittel damals unterblieben war. Die Antragsteller hatten bereits im Zusammenhang mit dieser - stärker belastenden - Maßnahme und dem dagegen angestrengten Gerichtsverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und haben sich damals auch nicht anders geäußert als im jetzt vorliegenden Verfahren. 10 Die Verfügungen richten sich wohl auch nicht an die falschen Adressaten, wie die Antragsteller meinen. Auch wenn beide Antragsteller minderjährig sind, gelten die Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 1 und 3 sowie § 82 Abs. 4 AufenthG trotzdem auch für sie und können auch ihnen gegenüber durch Verfügungen im Einzelfall konkretisiert werden. Da sie als Minderjährige aber nicht geschäftsfähig und im aufenthaltsrechtlichen Verfahren nicht selbst aktiv und passiv handlungsfähig sind (vgl. § 80 Abs. 1 AufenthG), werden sie durch die personensorgeberechtigten Eltern vertreten. Die Bezirksstelle für Asyl hat die Verfügungen deswegen wohl zu Recht an die beiden Antragsteller, jeweils vertreten durch ihre Eltern, gerichtet. Insoweit wird die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 07.10.2005 im vorangegangenen gerichtlichen Eilverfahren der Antragsteller (A 2 K 10802/05) verwiesen. Die in § 80 Abs. 4 AufenthG vorgesehene eigene Pflicht der gesetzlichen Vertreter eines Kindes, für dieses die erforderlichen Anträge auf Verlängerung oder Erteilung eines Passes oder Passersatzes zu stellen, tritt zusätzlich neben die Mitwirkungspflichten des Minderjährigen, verdrängt sie aber nicht. 11 Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass sie bei der Ausländerbehörde Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt haben, führt dies aller Voraussicht nach auch nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. Die Antragstellung löst im vorliegenden Fall wohl weder eine Erlaubnis- noch eine Duldungsfiktion gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG aus, da die Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sind und es bei ihnen seit Geburt an einem rechtmäßigen Aufenthalt fehlt. Daraus folgt, dass die Antragstellung allein die Ausreisepflicht ebenso wenig entfallen lässt wie die Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 1 und 3 sowie § 82 Abs. 4 AufenthG. Im Gegenteil: Auch ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG darf grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn der Ausländer einen gültigen Pass oder Passersatz vorweisen kann (vgl. §§ 3, 5 Abs. 1 AufenthG). Die Antragsteller müssten sich also auch in ihrem eigenen Interesse um einen gültigen Pass oder Passersatz bemühen und ihn der Ausländerbehörde vorlegen, um die Voraussetzungen des § 5 AufenthG zu erfüllen. 12 Soweit für die Antragstellerin zu 1. ein Abschiebungshindernis aufgrund Art. 8 Abs. 1 EMRK geltend gemacht wird, gilt nichts anderes. Auch wenn bei ihr tatsächlich ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen sollte, obwohl sie und ihre Eltern nach Abschluss des Asylverfahrens sich seit 1993 lediglich geduldet in Deutschland aufgehalten zu keinem Zeitpunkt ein gesichertes Aufenthaltsrecht inne hatten (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.01.2006, - 13 S 2220/05), würde dies nichts an der Passpflicht und den oben dargestellten aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflichten ändern. Die Ausreisepflicht entfiele im Gegenteil nur dann, wenn die Antragstellerin bzw. ihre Eltern ihren Mitwirkungspflichten nachkommen und die Passpflicht erfüllen würden, und dann ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt würde. 13 Die Verpflichtung zur Vorlage eines Passes und die ersatzweise angeordnete persönliche Vorsprache beim vietnamesischen Generalkonsulat zur Beantragung eines Passes sind auch geeignete und erforderliche Maßnahmen, um zu erreichen, dass die Antragsteller wieder über gültige Identitätsnachweise und gültige Rückreisedokumente verfügen. Insbesondere ist die persönliche Vorsprache erforderlich und nicht offensichtlich aussichtslos. Das ergibt sich schon aus dem eigenen Vorbringen der Antragsteller, dass ihre Eltern 1999 persönlich bei der vietnamesischen Botschaft in Bonn vorgesprochen und erst daraufhin einen Pass erhalten hätten. Die Mitwirkungspflicht zur Vorlage und Beschaffung eines Passes oder Passersatzes ist mit der Beschaffung dieses einen Passes im Jahr 1999 aber nicht erledigt, wie die Antragsteller offenbar meinen. Es mag zwar zutreffen, dass dieser Pass während der letzten Jahre bei den Akten des Antragsgegners lag, ohne dass eine Abschiebung der Antragsteller eingeleitet wurde. Andererseits haben es aber auch die Eltern der Antragsteller während dieser Zeit unterlassen, ihrer bestehenden Ausreisepflicht (vgl. § 50 AufenthG) freiwillig nachzukommen, solange das Rückreisedokument Gültigkeit hatte. Nachdem es jetzt abgelaufen ist, entsteht die Mitwirkungspflicht, an der Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzes mitzuwirken, wieder neu. 14 Die angefochtene Verfügung ist wohl auch nicht so auszulegen, dass die beiden 12 und 3 Jahre alten Antragsteller verpflichtet wären, beim vietnamesischen Generalkonsulat jeweils eigene Reisepässe zu beantragen. Ihnen wurde lediglich aufgegeben, einen Pass vorzulegen bzw. zu beantragen. Da die Eltern der Antragsteller am selben Tag Verfügungen gemäß § 15 AsylVfG mit gleichem Inhalt erhalten haben, dürfte dem jedenfalls Genüge getan sein, wenn die Eltern der Antragsteller für sich selbst Pässe beantragen und die Kinder jeweils in diese Pässe eingetragen werden. So wurde es auch gehandhabt, als den Eltern der Antragsteller im Jahr 1999 zuletzt Reisepässe ausgestellt wurden, in denen zusätzlich die Antragstellerin zu 1. eingetragen wurde. Bei Durchsicht dieser Reisepässe (vgl. AS 72 und 97 der Behördenakten) wird im Übrigen auch deutlich, dass es sehr wohl erforderlich ist, dass auch für die beiden Antragsteller Geburtsurkunden und aktuelle Lichtbilder vorgelegt werden. Beim Eintrag von Kindern in den vietnamesischen Reisepass des Vaters und der Mutter ist auf der Seite „Children accompanying the bearer“ für jedes Kind die Angabe des Namens, des Geburtsdatums und des Geschlechts erforderlich, und es ist auch für jedes Kind ein Feld für ein Lichtbild vorgesehen. 15 Das Gericht hat schließlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Angemessenheit der gesetzten Fristen. Den Antragstellern wurde aufgegeben, entweder innerhalb von 14 Tagen einen Pass vorzulegen oder innerhalb dieser Frist beim Generalkonsulat der Republik Vietnam vorzusprechen und dort einen Pass zu beantragen, sowie innerhalb weiterer 14 Tage die Erklärung zu übersenden, dass sie mit einer unmittelbaren Übersendung des Passes an die Bezirksstelle für Asyl einverstanden sind. Für die Vornahme dieser Handlungen durch die gesetzlichen Vertreter der Antragsteller und für die Einhaltung der gesetzten Fristen sind die Bearbeitungszeiten des vietnamesischen Generalkonsulats ohne Bedeutung; die Verfügung soll nur sicherstellen, dass die Antragsteller bzw. ihre gesetzlichen Vertreter die ihnen obliegenden Mitwirkungshandlungen innerhalb der Frist von 14 Tagen vornehmen. Die Antragsteller haben nichts dazu vorgetragen, warum dies nicht möglich sein sollte. 16 Aus dem vorgelegten Attest des Psychotherapeuten Dr. H. vom 08.12.2005 ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gesundheitsgefährdung aufgrund der angeordneten Vorsprache bei der vietnamesischen Auslandsvertretung. Dort wird lediglich ausgeführt, es wäre für die Antragstellerin zu 1. „ein emotional zerschmetterndes Erlebnis“, dorthin verfrachtet zu werden, weil sie hoch sensibel sei und an die Werte einer freiheitlich-demokratischen Kultur glaube. Auf den Antragsteller zu 2. lässt sich diese Aussage schon deshalb nicht übertragen, weil der Psychotherapeut ihn gar nicht untersucht hat. Aber auch der Antragstellerin zu 1. ist die Erkenntnis zumutbar, dass in einer freiheitlich-demokratische Kultur gesetzliche Pflichten vom Staat zwangsweise durchgesetzt werden, wenn man sie nicht freiwillig befolgt. Der Antragsgegner weist nämlich zu Recht darauf hin, dass es den Antragstellern und ihren Eltern zunächst frei steht, freiwillig und ohne unmittelbaren Verwaltungszwang bei der Auslandsvertretung vorzusprechen und neue Pässe zu beantragen, wie es jetzt in der streitgegenständlichen Verfügung angeordnet wird. 17 Die Androhung der zwangsweisen Vorführung beruht auf § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG i.V.m. den allgemeinen Regelungen zur Verwaltungsvollstreckung durch unmittelbaren Zwang in §§ 20 und 26 LVwVG. Von diesen Vorschriften ist wohl auch eine kurzfristige Beschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, die zwangsläufig mit der Vollstreckung durch zwangsweise Vorführung einhergeht, mit abgedeckt. 18 Nach alledem war der Antrag abzulehnen. 19 Nachdem die Antragsteller unterlegen sind, haben sie die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen, § 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 62 Abs. 2 GKG und erfolgt in Analogie zu § 30 RVG, der unmittelbar nur für den Gegenstandswert vergleichbarer Maßnahmen nach § 15 AsylVfG gilt.