Urteil
1 K 1413/05
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide verpflichtet, der Klägerin eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG ohne Alterseinschränkung, unbefristet und ohne Werbeverbot für den Unterricht der Klägerin in den Fächern und Kursen a) Ballett: Mäuseballett, Pre-Primary, Grades 1 bis 6, Intermediate, Bodentraining Intermediate, Advanced 1 und Advanced 2 Erwachsene b) Modern Theatre Dance: Primary, Grades 1 bis 6, Intermediate, Advanced 1 und Advanced 2, Jazz: Anfänger, Fortgeschrittene, Erwachsene, Step: Pre-Primary, Primary, Grades 1 bis 6, Vocalary Preparation , Intermediate, Advanced 1 und 2; Musical Dance, die nach den Lehrplänen der Royal Academy of Dance im Bereich des klassischen Balletts und den Lehrplänen der Imperial Society of Teachers of Dancing im Bereich des Modern Theatre Dance einschließlich Jazz und Step unterrichtet werden, zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin beantragt die Erweiterung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) Umsatzsteuergesetz (UStG) für die von ihr in U. betriebene Ballettschule „...“. 2 Das Regierungspräsidium Freiburg erteilte der Ballettschule „...“ mit Datum vom 08.05.2003 für dort durchgeführte näher bezeichnete Bildungsmaßnahmen eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG befristet für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2004 mit der Auflage, sie nicht für Werbezwecke zu verwenden. 3 Mit Datum vom 15.12.2003 erteilte das Regierungspräsidium Freiburg unter Verlängerung des Gültigkeitszeitraums vom 01.01.2001 bis 31.12.2002 und unter Erweiterung der betroffenen Bildungsmaßnahmen erneut eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG und fügte die Auflage bei, dass sie für Werbezwecke nicht verwendet werden dürfe. 4 Mit Schreiben vom 21.03.2005 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Ausstellung einer unbefristeten und ohne Werbeverbot versehenen, inhaltlich der Bescheinigung vom 15.03.2003 gleich lautenden Bescheinigung mit Wirkung ab 01.01.2005. 5 Mit Schreiben/Bescheid vom 15.08.2005 teilte das Regierungspräsidium Freiburg mit, die beantragte Bescheinigung könne leider nicht in vollem Umfang ausgestellt werden. Sie könne nicht unbefristet ausgestellt werden. Auf das Werbeverbot könne nicht verzichtet werden. Es müsse laufend geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Bescheinigung noch vorlägen. Nach Abwägung zwischen dem Verwaltungsaufwand, den Anforderungen der Steuerverwaltung und dem Interesse der Klägerin habe sich das Regierungspräsidium für einen zweijährigen Geltungszeitraum entschieden. Bezüglich des Werbeverbotes werde darauf hingewiesen, dass nur die Werbung mit der Bescheinigung zur Umsatzsteuer verboten sei. Die Bescheinigung diene nur dem verwaltungsinternen Gebrauch und solle dem für die Umsatzsteuerbefreiung zuständigen Finanzamt die Prüfung der ordnungsgemäßen beruflichen Ausbildung erleichtern. Über die Steuerbefreiung selbst und die Art der Einrichtung entscheide das Finanzamt. Mit der Bescheinigung sei eine Qualitätsprüfung des Unterrichts durch staatliche Behörden nicht verbunden. Durch das Werbeverbot solle sichergestellt werden, dass die Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung nicht als staatliche Zertifizierung oder Anerkennung des Unterrichts herausgestellt werde. Das Schreiben ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. 6 Das Regierungspräsidium Freiburg erteilte ferner mit Datum vom 26.08.2005 der Ballettschule „...“ eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG für die Bildungsmaßnahmen Teaching Certificate der Royal Academy of Dance, Foundation in Dance Instruction in Ballett der Imperial Society of Teachers of Dancing, Foundation in Dance Instruction in Modern der Imperial Society of Teachers of Dancing, Foundation in Dance Instruction in Steptanz der Imperial Society of Teachers of Dancing, Ballett, Modern Theatre Dance, Jazz:, Step, Musical Dance. 7 Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die Bescheinigung nicht für Kurse gelte, an denen die Teilnehmer unter 14 bis 15 Jahre alt seien. Eine ordnungsgemäße Berufsausbildung beginne frühestens im Alter von 14 bis 15 Jahren. Die Bescheinigung werde widerruflich und befristet für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 erteilt und dürfe nicht für Werbezwecke verwendet werden. Am 09.09.2005 haben die „E. E. und A. K., in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhaber der Ballettschule „...“, Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, die vom Regierungspräsidium vorgenommene Altersbeschränkung sei rechtswidrig. Die Klägerin erfülle neben ihrer Eigenschaft als allgemein bildende Einrichtung auch die Voraussetzungen einer berufsbildenden Einrichtung. Eine berufsbildende Einrichtung liege vor, wenn sie Leistungen erbringe, die ihrer Art nach den Zielen der Berufs- oder Berufsfortbildung dienten. Sie müsse spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig seien. Diese Voraussetzungen seien auch erfüllt, wenn die Leistung allein oder zusammen mit den Leistungen anderer Unternehmer die Ausbildung ermögliche, fördere, ergänze oder erleichtere. Bei der Ausbildung zum Tänzer finde eine berufsbezogene Ausbildung auch vor dem vom Regierungspräsidium angenommenen Alter von 14 bis 15 Jahren statt. Es sei anerkannt, dass der Ballettunterricht für Kinder ein notwendiger Bestandteil der Ausbildung sei. Aus medizinischen Gründen solle die Ausbildung zum Tänzer nicht später als im 7. Lebensjahr begonnen werden, wenn der Beruf später erfolgreich ausgeübt werden solle. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe in zwei Entscheidungen wegen Klagen auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG zur Notwendigkeit des Unterrichts an Kindern im Alter ab vier Jahren für die Tänzerausbildung Stellung genommen (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 10.03.2003 - 25 K 144/02 und 25 K 6938/02 -). Ein Ballettschüler, der seine Ausbildung erst mit 14 bis 15 Jahren beginne, habe keine berufliche Perspektive. Entscheidend sei die Frage, ob die Kurse der Klägerin, die von dem Beklagten grundsätzlich als berufsbildend anerkannt seien, berufs- bzw. prüfungsvorbereitend seien. Es komme nicht darauf an, ob von den Teilnehmern bereits eine Entscheidung für einen bestimmten Beruf getroffen worden sei, sondern darauf, ob die Ausbildung für die Ergreifung des Berufs bzw. die Ablegung der Prüfung erforderlich und geeignet sei. Mit der Ausstellung der Bescheinigung würde nicht die Ausbildung als Lehrgangsteilnehmer beurteilt, sondern lediglich, ob ordnungsgemäß auf einen bestimmten Beruf bzw. auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet werde. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin die Kinder tatsächlich für einen Beruf ausbilde. Es reiche aus, wenn der Unterricht für die Berufsbildung allgemein geeignet sei. Das Verwaltungsgericht werde gebeten, im Rahmen der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG für das Vorliegen der Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen der Klägerin zu prüfen. 8 Die Bescheinigung sei unbefristet zu erteilen. Für eine Befristung gebe es im Gesetz keine Ermächtigungsgrundlage. Auf die begehrte Bescheinigung bestehe ein Anspruch. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VwVfG für die Beifügung von Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten, auf die ein Anspruch bestehe, lägen nicht vor. Die Bescheinigung sei auch ohne Werbeverbot zu erteilen. Der Beklagte behaupte ein Werbeverbot, ohne dies zu begründen. Mit der Ausstellung der Bescheinigung sei eine Qualitätsprüfung verbunden. Der Teilnehmer bzw. Verbraucher habe ein Interesse davon zu erfahren. 9 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung über seinen schriftlichen Vortrag hinaus insbesondere vorgetragen, eine Befristung der Bescheinigung mache keinen Sinn. Voraussetzung für ihre Erteilung sei nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1976 die Qualifikation der Lehrkräfte und der Inhalt des Lehrplans. An der Befähigung der Lehrkräfte sowie am Inhalt des Lehrplans ändere sich aber auf längere Zeit nichts. Das Werbeverbot sei unzulässig. Der Markt habe ein Interesse daran, zu erfahren, welche Ballettschule eine Bescheinigung nach § 4 UStG habe. Eine Ballettschule sei eigentlich mehr als allgemein bildende Einrichtung anzusehen. Das Ehepaar K. unterrichte z.B. auch in Grundschulen. Zu der Verengung auf die Berufsbildung komme es vor allem dadurch, dass das Regierungspräsidium Freiburg nur für diesen Aspekt zuständig sei. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin die Kinder tatsächlich für einen Beruf ausbilde. Es reiche aus, wenn der Unterricht für die Berufsbildung allgemein geeignet sei. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 15. August 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter teilweiser Abänderung (Erweiterung) der Bescheinigung vom 26. August 2005 ohne Alterseinschränkung, unbefristet und ohne Werbeverbot zu bescheinigen, dass der Unterricht der Klägerin in den Fächern, Kursen 12 a) Ballett: Mäuseballett, Pre-Primary, Grades 1 bis 6, Intermediate, Bodentraining Intermediate, Advanced 1 und Advanced 2 Erwachsene 13 b) Modern Theatre Dance: Primary, Grades 1 bis 6, Intermediate, Advanced 1 und Advanced 2, Jazz: Anfänger, Fortgeschrittene, Erwachsene, Step: Pre-Primary, Primary, Grades 1 bis 6, Vocalary Preparation, Intermediate, Advanced 1 und 2; Musical Dance 14 die nach den Lehrplänen der Royal Academy of Dance im Bereich des klassischen Balletts und den Lehrplänen der Imperial Society of Teachers of Dancing im Bereich des Modern Theatre Dance einschließlich Jazz und Step unterrichtet werden, auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin biete Ballettunterricht für Kinder ab dem Vorschulalter (tänzerische Früherziehung) an. In diesem Alter erfolge regelmäßig keine berufliche Ausbildung, da die Entscheidung für einen bestimmten Beruf im Vorschulalter nicht getroffen werden könne. Berufliche Ausbildung erfordere die Vermittlung von spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten, die für die Ausübung eines Berufes erforderlich seien. Kurse, die sich an Kinder ab dem Vorschulalter bis zum Alter von 14 bis 15 Jahren (frühester Beginn der beruflichen Ausbildung) richteten, erfüllten diese Anforderungen nicht. Auf die Frage, ob es sich bei der Ballettschule der Klägerin um eine begünstigte Einrichtung handele, komme es nicht an. Die Prüfung dieser Frage bleibe dem steuerlichen Veranlagungsverfahren vorbehalten. Aus der 6. Richtlinie 77/388/EWG sei zu entnehmen, dass nur solche Ausbildungsangebote steuerfrei gestellt werden dürften, die auch von Einrichtungen des öffentlichen Rechts in vergleichbarer Weise angeboten würden. Nur so könne dem Zweck des Bescheinigungsverfahrens, nämlich Wettbewerbsgleichheit zwischen Einrichtungen der öffentlichen Hand mit gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmer herzustellen, Rechnung getragen werden. Öffentliche Einrichtungen, die mit vergleichbaren Unterrichtsangeboten betraut seien, bestünden nicht. 18 Die zeitliche Befristung sei aus verfahrenstechnischen Gründen erfolgt. Ohne diese Befristung würde sich die Bescheinigung nur auf das Jahr ihrer Ausstellung beziehen und wäre mit jedem neuen Veranlagungszeitraum aktuell vorzulegen. Die Befristung diene damit der Verfahrensökonomie und orientiere sich in ihrer Dauer am Grundsatz, dass sich die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung ändern könnten. Sie sei zulässig, da sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmeentscheidung sicherstellen solle. 19 Das Werbeverbot sei erforderlich, da es sich bei der Bescheinigung um eine innerdienstliche, nicht nur an die Finanzverwaltung gerichtete Maßnahme handele. Inhalt der Bescheinigung sei lediglich die Feststellung, dass eine ordnungsgemäße berufliche Ausbildung angeboten werde. In qualitativer Hinsicht erfolge keinerlei Überprüfung, was im allgemeinen Geschäftsverkehr regelmäßig nicht deutlich gemacht werden könne. Damit bestehe die Gefahr, dass der werbliche Hinweis auf die Bescheinigung vom Durchschnittsbetrachter als Zertifizierung oder zumindest staatliche Überprüfung auch in inhaltlicher Hinsicht verstanden werden könne, was wettbewerbswidrig sei. Zu beachten sei auch, dass die Bescheinigung für sich allein keine unmittelbaren Rechtswirkungen enthalte. Ihre Wirksamkeit erhalte sie erst durch die Entscheidung der Finanzverwaltung. Ein Hinweis auf die Umsatzsteuerfreiheit, sollte sie von der Finanzverwaltung ausgesprochen werden, sei dagegen unschädlich. 20 Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen das Folgende vorgetragen: Die Klägerin könne sich nicht auf die vorgelegte Bescheinigung des Ostalbkreises vom 16.12.2002 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.07.2006 berufen. Bei diesen Bescheinigungen handele es sich um Einzelfälle, die von der falschen Behörde erteilt worden seien und die auch inhaltlich nicht richtig seien. Die Befristung in der angefochtenen Bescheinigung sei keine Nebenbestimmung i.S. des § 36 LVwVfG. Diese Vorschrift führe im Zusammenhang mit der Bescheinigung in die Irre. Ohne die zeitliche Bestimmung würde sich die Bescheinigung nur auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum (ein Kalenderjahr) für die Umsatzsteuer beziehen. Die längere Gültigkeit stelle für die Klägerin eine Begünstigung dar. Die Aufnahme des Werbeverbots in die Bescheinigung sei notwendig. Würde mit der Bescheinigung geworben werden, würde dies von den angesprochenen Verkehrskreisen als staatliche Anerkennung gewertet und führe sie damit in die Irre. Eine staatliche Anerkennung sei mit der Bescheinigung nicht verbunden. Es würden nur die formellen Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung geprüft. Eine inhaltliche Qualitätsprüfung werde nicht vorgenommen. § 36 LVwVfG sei auf das Werbeverbot nicht anwendbar. Das Werbeverbot stelle keine Regelung, keinen Verwaltungsakt dar. Es sei ein bloßer Hinweis auf die beschränkte Wirkung der Bescheinigung. Für den Fall, dass sich die Klägerin nicht daran halte, stünden dem Regierungspräsidium Freiburg auch keine Mittel zur Durchsetzung des Werbeverbots zur Verfügung. Gegen eine unzulässige Werbung könne nur im Rahmen der Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorgegangen werden. Die Qualität oder Seriosität des Unterrichts bzw. der Einrichtung werde nicht bescheinigt. 21 Der Kammer haben die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Freiburg vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 22 Die Klage ist zulässig und begründet. 23 Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG im beantragten Umfang. Nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätze diejenigen Umsätze umsatzsteuerfrei, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen betreffen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. 24 Der Prüfungsumfang des Beklagten ist dabei auf die Prüfung und Entscheidung der Frage beschränkt, ob eine Einrichtung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Ob eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder Einrichtung vorliegt, deren Leistungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG steuerfrei sind, ist hingegen nicht Gegenstand der Bescheinigung. Hierüber hat die Finanzbehörde zu entscheiden (BFH, Urteil vom 18.12.2003 - V R 62/02 - BFHE 204, 355 <Jagdschule> m.w.N. zur Rechtsprechung des BFH). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zum Prüfungsumfang der „zuständigen Verwaltungsbehörde“ an. Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung brächte der Klägerin auch keinen Vorteil, da letztendlich die Finanzbehörde über die Umsatzsteuerbefreiung entscheidet. Für die Überprüfung dieser Entscheidung ist wiederum der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben. 25 Die Klägerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage. Es kann beim derzeitigen Streitstand in der Rechtsprechung der Finanzgerichte nicht davon ausgegangen werden, dass die erstrebte Bescheinigung für die Klägerin nutzlos ist, weil bereits jetzt feststeht, dass die von ihr betroffenen Umsätze vom Finanzamt nicht als steuerfrei anerkannt werden. Die Frage, ob die Leistungen eines Ballettstudios unter § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG fallen können, wird in der Praxis der Steuerverwaltung uneinheitlich beantwortet (vgl. Urteil des FG München vom 18.11.2004 - 14 K 5057/01 - EFG 2000, 740). Das Finanzgericht München hat deshalb zur Entscheidung dieser Frage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Dessen Entscheidung steht noch aus. Zudem geht das für die Klägerin zuständige Finanzamt davon aus, dass die Leistungen der Klägerin umsatzsteuerfrei sind. Es ist auch nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, Fragen im Rahmen der Prüfung des Rechtschutzbedürfnisses abschließend zu prüfen, die in die Kompetenz einer anderen Gerichtsbarkeit fallen und dort noch nicht geklärt sind. 26 1. Altersbeschränkung 27 Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Bescheinigung in dem beantragen Umfang ohne eine Altersbeschränkung. 28 Für die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG ist es ausreichend, dass die Leistungen, für die sie ausgestellt werden soll, den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Auf die Ziele der Personen, welche die Einrichtung besuchen, kommt es nicht an. Es ist deshalb unerheblich, ob sich die Personen, an die sich die Leistungen der Einrichtung richten, tatsächlich auf einen Beruf oder eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten (vgl. BFH, Urteil vom 03.05.1989 - V R 83/84 -, BFEH 157, 458; Umsatzsteuer-Richtlinien 2005, Nr. 113). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Teilnehmer für sich bereits eine Entscheidung für einen bestimmten Beruf getroffen haben oder aufgrund ihres Alters treffen können. Maßgeblich ist, ob spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1976 - VII C 73.75 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1 = BStBl II 1977, 453). Es lässt sich nicht feststellen, dass die Vermittlung berufsspezifischer Fähigkeiten für den Beruf des Balletttänzers erst mit dem 14-15 Lebensjahr beginnt. So wird zum Beispiel für die Aufnahme an der Staatlichen Ballettakademie (John-Cranko-Schule) in Stuttgart, sowie auch schon für die Aufnahme in die Vorschule (ab 6 Jahren), die Vorbereitungsklassen (8 bis 9 Jahre) und die Ballettschule (10 - 16 Jahre) der John-Cranko-Schule das Bestehen einer Aufnahmeprüfung gefordert (www.stuttgart-ballet.de/deutsch/d_crankoschule/d_einstieg _schule), woraus deutlich wird, dass mit der Ausbildung jeweils bereits vor der Absolvierung der Aufnahmeprüfung begonnen werden muss. Die Kammer geht daher wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf (vgl. das auch dem Beklagten bekannte Urteil vom 10.03.2003 - 25 K 5979/02 -) davon aus, dass für die spätere Berufsausübung förderliche und notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten auch bereits im Vorschulalter vermittelt werden können (vgl. zum Vorliegen einer Berufsbildung durch eine Fußballschule auch für die Ausbildung in der Talentgruppe (Alter ab 6 Jahre): Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2006 - 9 K 1583/05, Berufung zugelassen). 29 Die Kammer hat keine Zweifel, dass die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bescheinigung vorliegen. Ordnungsgemäß ist die steuerlich privilegierte Leistung, wenn sie objektiv geeignet ist, der Berufsvorbereitung zu dienen, von einem seriösen Institut erbracht wird und die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1976 - VII C 73.75 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1 = BStBl II 1977, 453). Diese Voraussetzungen hat der Beklagte auch für die beantragten Kurse, die in der angefochtenen Bescheinigung noch nicht enthalten sind, in seiner Bescheinigung vom 15.12.2003 (Blatt 22 der Behördenakte) geprüft und bejaht. Dass insoweit eine Änderung der Verhältnisse eintreten ist, ist nicht erkennbar. Die Einschränkungen in der angefochtenen Bescheinigung beruhen nur darauf, dass der Beklagte seine Rechtsauffassung dazu, in welchem Alter eine Berufsausbildung beginnen könne, geändert hat. 30 2. Befristung 31 Der Klägerin kann ein Rechtschutzbedürfnis für die Anfechtung der Befristung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG auf zwei Jahre nicht mit der Begründung abgesprochen werden, dass die Befristung eine bloße Begünstigung der Klägerin darstelle, weil die Bescheinigung ohne Regelung einer Geltungsdauer nur für ein Kalenderjahr gültig wäre. Das Umsatzsteuergesetz enthält keine Regelung darüber, wie lange die Bescheinigung der „zuständigen Landesbehörde“ gültig ist. Auch der Umstand, dass der Besteuerungszeitraum für die Umsatzsteuer nach § 16 UStG das Kalenderjahr ist, zwingt nicht zu der Annahme, dass die Bescheinigung ohne Regelung einer Geltungsdauer jeweils nur für ein Kalenderjahr gelte. Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass die Vorbereitung auf den Beruf durch die Einrichtung ordnungsgemäß ist. Die Feststellung dieses Sachverhalts ist nicht aufgrund der Natur der Sache nur beschränkt auf den Besteuerungszeitraum ordnungsgemäß zu treffen. Es ist zwar richtig, dass sich die Umstände, die für die Beurteilung maßgeblich sind, ändern können. Darauf kann aber durch den Entzug der Bescheinigung regiert werden, wie dies in anderen Rechtsbereichen, zum Beispiel bei gewerberechtlichen Erlaubnissen, der Fall ist. 32 Eine Rechtsgrundlage für die Befristung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG ist nicht gegeben. Die Befristung kann nicht als Nebenbestimmung zu dieser Bescheinigung erlassen werden. Da auf die Ausstellung dieser Bescheinigung ein Anspruch besteht, regelt sich die Zulässigkeit einer Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 1 LVwVfG. Sie ist nur zulässig, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Eine Vorschrift, die eine Befristung zulässt, ist nicht erkennbar. Die Befristung dient auch nicht der Sicherstellung der Erteilungsvoraussetzungen der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG. Die Bescheinigung ist auszustellen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.1980 - 3 C 136.79 - BVerwGE 60, 269 zur Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan, der die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses und die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung voraussetzt; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.02.2006 - 14 A 2086/03 - im Fall einer Musikschule; siehe auch Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage 1998, § 36 Rdnr. 68). Dass der Unterricht der Klägerin ordnungsgemäß ist, wird vom Beklagten nicht bestritten, denn sonst hätte der Beklagte die angefochtene Bescheinigung auch nicht mit einer Befristung versehen ausstellen dürfen. Die Erwartung, dass die Erteilungsvoraussetzungen wegfallen können, und die Erleichterung der Kontrolle durch die zuständige Behörde, rechtfertigen die Befristung nicht. 33 3. Werbeverbot 34 Das vom Beklagten erlassene Werbeverbot ist rechtswidrig. Für den Erlass eines Verwaltungsakts mit diesem Inhalt gibt es keine Rechtsgrundlage. 35 Das im Bescheid vom 26.08.2005 ausgesprochene Werbeverbot stellt eine Regelung im Sinne des § 35 LVwVfG dar. Entgegen der vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht kann in ihm nicht lediglich ein Hinweis auf eine nach dem UWG geltende Rechtslage gesehen werden. Für die Auslegung des angefochtenen Bescheides ist es maßgeblich, wie er aus der Sicht eines verständigen Dritten zu verstehen ist. Die Formulierung „darf nicht für Werbezwecke verwendet werden“ steht in demselben Absatz wie die Altersbeschränkung. Sie wird in diesem Absatz in einem Zug mit dem Widerrufsvorbehalt und der Befristung aufgeführt. Würde man der Formulierung „darf nicht für Werbezwecke verwendet werden“ den Regelungscharakter absprechen, könnte man mit dem gleichen Recht auch der Auffassung sein, der Bescheid regele weder eine Altersbegrenzung noch einen Widerrufsvorbehalt oder eine Befristung. Davon geht der Beklagte aber nicht aus. Wäre es die Absicht des Beklagten gewesen, nur einen Hinweis auf ein seiner Auffassung ohnehin bestehendes Werbeverbot zu erteilen, hätte er es in der Hand gehabt, diese Absicht durch eine andere Formulierung deutlich zum Ausdruck zu bringen. 36 Dafür, dass der Beklagte ein Werbeverbot geregelt hat, sprechen auch die Formulierungen in seinem Bescheid vom 15.08.2005. Darin führte er auf die Anträge der Klägerin im Schreiben vom März 2005 (Erteilung der Bescheinigung ohne Befristung und Werbeverbot) aus, dass die Bescheinigung leider nicht in vollem Umfang ausgestellt werden könne. Auf das Werbeverbot könne nicht verzichtet werden. Durch das Werbeverbot solle sichergestellt werden, dass die Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung nicht als staatliche Zertifizierung herausgestellt werde. Ein bloßer Hinweis auf die Rechtslage kann darin nicht gesehen werden. 37 Das Werbeverbot kann nicht als Nebenbestimmung zur Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG erlassen werden. Da auf die Ausstellung dieser Bescheinigung ein Anspruch besteht, regelt sich die Zulässigkeit einer Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 1 LVwVfG. Sie ist nur unter den oben (siehe 2.) erläuterten Voraussetzungen zulässig. Eine Vorschrift, die den Erlass eines Werbeverbots durch den Beklagten zulässt ist, nicht erkennbar. Das vom Beklagten erlassene Werbeverbot, das als Auflage zu qualifizieren ist, dient auch nicht der Sicherstellung der Erteilungsvoraussetzungen der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG. Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn durch die Kurse der Klägerin eine ordnungsgemäße Berufsvorbereitung stattfindet. Darauf hat das Werbeverbot keinen Einfluss. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. 39 Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage der Befristung der Geltungsdauer einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG sowie die Frage der Altersbeschränkung der Bescheinigung für berufsbildende Kurse von Ballettschulen stellt sich in einer Vielzahl von Fällen und ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt. Gründe 22 Die Klage ist zulässig und begründet. 23 Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG im beantragten Umfang. Nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätze diejenigen Umsätze umsatzsteuerfrei, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen betreffen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. 24 Der Prüfungsumfang des Beklagten ist dabei auf die Prüfung und Entscheidung der Frage beschränkt, ob eine Einrichtung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Ob eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder Einrichtung vorliegt, deren Leistungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG steuerfrei sind, ist hingegen nicht Gegenstand der Bescheinigung. Hierüber hat die Finanzbehörde zu entscheiden (BFH, Urteil vom 18.12.2003 - V R 62/02 - BFHE 204, 355 <Jagdschule> m.w.N. zur Rechtsprechung des BFH). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zum Prüfungsumfang der „zuständigen Verwaltungsbehörde“ an. Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung brächte der Klägerin auch keinen Vorteil, da letztendlich die Finanzbehörde über die Umsatzsteuerbefreiung entscheidet. Für die Überprüfung dieser Entscheidung ist wiederum der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben. 25 Die Klägerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage. Es kann beim derzeitigen Streitstand in der Rechtsprechung der Finanzgerichte nicht davon ausgegangen werden, dass die erstrebte Bescheinigung für die Klägerin nutzlos ist, weil bereits jetzt feststeht, dass die von ihr betroffenen Umsätze vom Finanzamt nicht als steuerfrei anerkannt werden. Die Frage, ob die Leistungen eines Ballettstudios unter § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG fallen können, wird in der Praxis der Steuerverwaltung uneinheitlich beantwortet (vgl. Urteil des FG München vom 18.11.2004 - 14 K 5057/01 - EFG 2000, 740). Das Finanzgericht München hat deshalb zur Entscheidung dieser Frage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Dessen Entscheidung steht noch aus. Zudem geht das für die Klägerin zuständige Finanzamt davon aus, dass die Leistungen der Klägerin umsatzsteuerfrei sind. Es ist auch nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, Fragen im Rahmen der Prüfung des Rechtschutzbedürfnisses abschließend zu prüfen, die in die Kompetenz einer anderen Gerichtsbarkeit fallen und dort noch nicht geklärt sind. 26 1. Altersbeschränkung 27 Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Bescheinigung in dem beantragen Umfang ohne eine Altersbeschränkung. 28 Für die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG ist es ausreichend, dass die Leistungen, für die sie ausgestellt werden soll, den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Auf die Ziele der Personen, welche die Einrichtung besuchen, kommt es nicht an. Es ist deshalb unerheblich, ob sich die Personen, an die sich die Leistungen der Einrichtung richten, tatsächlich auf einen Beruf oder eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten (vgl. BFH, Urteil vom 03.05.1989 - V R 83/84 -, BFEH 157, 458; Umsatzsteuer-Richtlinien 2005, Nr. 113). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Teilnehmer für sich bereits eine Entscheidung für einen bestimmten Beruf getroffen haben oder aufgrund ihres Alters treffen können. Maßgeblich ist, ob spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1976 - VII C 73.75 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1 = BStBl II 1977, 453). Es lässt sich nicht feststellen, dass die Vermittlung berufsspezifischer Fähigkeiten für den Beruf des Balletttänzers erst mit dem 14-15 Lebensjahr beginnt. So wird zum Beispiel für die Aufnahme an der Staatlichen Ballettakademie (John-Cranko-Schule) in Stuttgart, sowie auch schon für die Aufnahme in die Vorschule (ab 6 Jahren), die Vorbereitungsklassen (8 bis 9 Jahre) und die Ballettschule (10 - 16 Jahre) der John-Cranko-Schule das Bestehen einer Aufnahmeprüfung gefordert (www.stuttgart-ballet.de/deutsch/d_crankoschule/d_einstieg _schule), woraus deutlich wird, dass mit der Ausbildung jeweils bereits vor der Absolvierung der Aufnahmeprüfung begonnen werden muss. Die Kammer geht daher wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf (vgl. das auch dem Beklagten bekannte Urteil vom 10.03.2003 - 25 K 5979/02 -) davon aus, dass für die spätere Berufsausübung förderliche und notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten auch bereits im Vorschulalter vermittelt werden können (vgl. zum Vorliegen einer Berufsbildung durch eine Fußballschule auch für die Ausbildung in der Talentgruppe (Alter ab 6 Jahre): Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2006 - 9 K 1583/05, Berufung zugelassen). 29 Die Kammer hat keine Zweifel, dass die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bescheinigung vorliegen. Ordnungsgemäß ist die steuerlich privilegierte Leistung, wenn sie objektiv geeignet ist, der Berufsvorbereitung zu dienen, von einem seriösen Institut erbracht wird und die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1976 - VII C 73.75 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1 = BStBl II 1977, 453). Diese Voraussetzungen hat der Beklagte auch für die beantragten Kurse, die in der angefochtenen Bescheinigung noch nicht enthalten sind, in seiner Bescheinigung vom 15.12.2003 (Blatt 22 der Behördenakte) geprüft und bejaht. Dass insoweit eine Änderung der Verhältnisse eintreten ist, ist nicht erkennbar. Die Einschränkungen in der angefochtenen Bescheinigung beruhen nur darauf, dass der Beklagte seine Rechtsauffassung dazu, in welchem Alter eine Berufsausbildung beginnen könne, geändert hat. 30 2. Befristung 31 Der Klägerin kann ein Rechtschutzbedürfnis für die Anfechtung der Befristung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG auf zwei Jahre nicht mit der Begründung abgesprochen werden, dass die Befristung eine bloße Begünstigung der Klägerin darstelle, weil die Bescheinigung ohne Regelung einer Geltungsdauer nur für ein Kalenderjahr gültig wäre. Das Umsatzsteuergesetz enthält keine Regelung darüber, wie lange die Bescheinigung der „zuständigen Landesbehörde“ gültig ist. Auch der Umstand, dass der Besteuerungszeitraum für die Umsatzsteuer nach § 16 UStG das Kalenderjahr ist, zwingt nicht zu der Annahme, dass die Bescheinigung ohne Regelung einer Geltungsdauer jeweils nur für ein Kalenderjahr gelte. Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass die Vorbereitung auf den Beruf durch die Einrichtung ordnungsgemäß ist. Die Feststellung dieses Sachverhalts ist nicht aufgrund der Natur der Sache nur beschränkt auf den Besteuerungszeitraum ordnungsgemäß zu treffen. Es ist zwar richtig, dass sich die Umstände, die für die Beurteilung maßgeblich sind, ändern können. Darauf kann aber durch den Entzug der Bescheinigung regiert werden, wie dies in anderen Rechtsbereichen, zum Beispiel bei gewerberechtlichen Erlaubnissen, der Fall ist. 32 Eine Rechtsgrundlage für die Befristung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG ist nicht gegeben. Die Befristung kann nicht als Nebenbestimmung zu dieser Bescheinigung erlassen werden. Da auf die Ausstellung dieser Bescheinigung ein Anspruch besteht, regelt sich die Zulässigkeit einer Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 1 LVwVfG. Sie ist nur zulässig, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Eine Vorschrift, die eine Befristung zulässt, ist nicht erkennbar. Die Befristung dient auch nicht der Sicherstellung der Erteilungsvoraussetzungen der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG. Die Bescheinigung ist auszustellen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.1980 - 3 C 136.79 - BVerwGE 60, 269 zur Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan, der die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses und die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung voraussetzt; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.02.2006 - 14 A 2086/03 - im Fall einer Musikschule; siehe auch Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage 1998, § 36 Rdnr. 68). Dass der Unterricht der Klägerin ordnungsgemäß ist, wird vom Beklagten nicht bestritten, denn sonst hätte der Beklagte die angefochtene Bescheinigung auch nicht mit einer Befristung versehen ausstellen dürfen. Die Erwartung, dass die Erteilungsvoraussetzungen wegfallen können, und die Erleichterung der Kontrolle durch die zuständige Behörde, rechtfertigen die Befristung nicht. 33 3. Werbeverbot 34 Das vom Beklagten erlassene Werbeverbot ist rechtswidrig. Für den Erlass eines Verwaltungsakts mit diesem Inhalt gibt es keine Rechtsgrundlage. 35 Das im Bescheid vom 26.08.2005 ausgesprochene Werbeverbot stellt eine Regelung im Sinne des § 35 LVwVfG dar. Entgegen der vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht kann in ihm nicht lediglich ein Hinweis auf eine nach dem UWG geltende Rechtslage gesehen werden. Für die Auslegung des angefochtenen Bescheides ist es maßgeblich, wie er aus der Sicht eines verständigen Dritten zu verstehen ist. Die Formulierung „darf nicht für Werbezwecke verwendet werden“ steht in demselben Absatz wie die Altersbeschränkung. Sie wird in diesem Absatz in einem Zug mit dem Widerrufsvorbehalt und der Befristung aufgeführt. Würde man der Formulierung „darf nicht für Werbezwecke verwendet werden“ den Regelungscharakter absprechen, könnte man mit dem gleichen Recht auch der Auffassung sein, der Bescheid regele weder eine Altersbegrenzung noch einen Widerrufsvorbehalt oder eine Befristung. Davon geht der Beklagte aber nicht aus. Wäre es die Absicht des Beklagten gewesen, nur einen Hinweis auf ein seiner Auffassung ohnehin bestehendes Werbeverbot zu erteilen, hätte er es in der Hand gehabt, diese Absicht durch eine andere Formulierung deutlich zum Ausdruck zu bringen. 36 Dafür, dass der Beklagte ein Werbeverbot geregelt hat, sprechen auch die Formulierungen in seinem Bescheid vom 15.08.2005. Darin führte er auf die Anträge der Klägerin im Schreiben vom März 2005 (Erteilung der Bescheinigung ohne Befristung und Werbeverbot) aus, dass die Bescheinigung leider nicht in vollem Umfang ausgestellt werden könne. Auf das Werbeverbot könne nicht verzichtet werden. Durch das Werbeverbot solle sichergestellt werden, dass die Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung nicht als staatliche Zertifizierung herausgestellt werde. Ein bloßer Hinweis auf die Rechtslage kann darin nicht gesehen werden. 37 Das Werbeverbot kann nicht als Nebenbestimmung zur Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG erlassen werden. Da auf die Ausstellung dieser Bescheinigung ein Anspruch besteht, regelt sich die Zulässigkeit einer Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 1 LVwVfG. Sie ist nur unter den oben (siehe 2.) erläuterten Voraussetzungen zulässig. Eine Vorschrift, die den Erlass eines Werbeverbots durch den Beklagten zulässt ist, nicht erkennbar. Das vom Beklagten erlassene Werbeverbot, das als Auflage zu qualifizieren ist, dient auch nicht der Sicherstellung der Erteilungsvoraussetzungen der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG. Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn durch die Kurse der Klägerin eine ordnungsgemäße Berufsvorbereitung stattfindet. Darauf hat das Werbeverbot keinen Einfluss. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. 39 Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage der Befristung der Geltungsdauer einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG sowie die Frage der Altersbeschränkung der Bescheinigung für berufsbildende Kurse von Ballettschulen stellt sich in einer Vielzahl von Fällen und ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.