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Urteil

1 K 756/06

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 11.04.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung. 2 Der am ....19.... geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit und gehört der Religion der Ahmadis an. Er reiste nach seinen Angaben am 26.05.2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 05.06.2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 12.11.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Die hiergegen gerichtete Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.03.2004 (Az. A 5 K 12287/03) abgewiesen. Seit dem Abschluss des Asylverfahrens hält sich der Kläger geduldet im Bundesgebiet auf. 3 Mit Verfügung vom 07.06.2004 forderte das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - den Kläger, gestützt auf § 15 AsylVfG, auf, dort innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen. Sollte der Kläger nicht über solche Dokumente verfügen, habe er innerhalb der Frist bei der Botschaft der Islamischen Republik Pakistan in F. persönlich vorzusprechen und ein Rückreisedokument zu beantragen. Hierzu seien der Botschaft vier Lichtbilder und, falls vorhanden, Nachweise über die Identität des Klägers vorzulegen. Ferner sei die Erklärung, wonach Einverständnis mit einer unmittelbaren Übersendung des Rückreisedokuments an die Bezirksstelle bestehe, zu unterschreiben und der Botschaft zu übergeben. Die beiliegende Mehrfertigung dieser Erklärung sei von der Botschaft bestätigen zu lassen und der Bezirksstelle unverzüglich zu übersenden. Falls der Kläger das Rückreisedokument unmittelbar vom Generalkonsulat erhalte, sei dieses unverzüglich der Bezirksstelle für Asyl vorzulegen. Für den Fall, dass dieser Anordnung nicht fristgerecht Folge geleistet werde, werde die zwangsweise Vorführung bei der Botschaft sowie die zwangsweise Fertigung der Lichtbilder angedroht. Die Verfügung wurde dem Kläger am 11.06.2004 zugestellt. 4 Am 22.06.2004 sprach der Kläger persönlich beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis vor und bekundete seinen Willen zu einer freiwilligen Rückkehr nach Pakistan. Er werde in den nächsten Tagen bei der pakistanischen Botschaft ein Rückreisedokument beantragen. Ausweislich einer schriftlichen Bestätigung des pakistanischen Generalkonsulats in F. vom 24.06.2004 beantragte der Kläger dort am 24.06.2004 einen Reisepass; die vom Kläger angegebenen Einzelheiten müssten von den zuständigen Behörden in Pakistan überprüft werden. Ein Reisepass wurde dem Kläger in der Folgezeit nicht erteilt. Am 21.09.2004 sprach der Kläger erneut persönlich beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis vor und wurde von der Ausländerbehörde aufgefordert, sich aus Pakistan Identitätsnachweise schicken zu lassen und diese der Ausländerbehörde vorzulegen. Bei einer weiteren persönlichen Vorsprache beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis am 08.03.2005 wurde der Kläger nochmals aufgefordert, beim pakistanischen Generalkonsulat vorzusprechen und einen Pass bzw. Passersatzantrag zu stellen sowie sich Identitätspapiere aus dem Heimatland zukommen zu lassen. 5 Am 31.05.2005 ließ das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - den Kläger beim pakistanischen Generalkonsulat in F. vorführen. Gleichzeitig wurde die pakistanische Botschaft mit Schreiben vom 31.05.2005, welchem als Anlagen zwei ausgefüllte Fragebögen, vier Lichtbilder, eine Bescheinigung über eine Vorsprache beim pakistanischen Generalkonsulat am 24.06.2004 sowie pakistanische Dokumente beigefügt waren, um Ausstellung eines Reisedokumentes für den Kläger gebeten. Nachdem ein Reisepass in der Folgezeit nicht ausgestellt worden war, bat das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - mit Schreiben vom 13.07.2005 und vom 08.02.2006 um Überprüfung und um Mitteilung, ob u. a. für den Kläger ein Reisedokument ausgestellt werden könne. Beide Schreiben blieben unbeantwortet. 6 Mit Schreiben vom 15.02.2006 hörte das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - den Kläger zu einer möglichen Ausweisung aus dem Bundesgebiet gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG an. Der Kläger ließ hierauf mit Schriftsatz vom 01.03.2006 vortragen, dass er bereits am 24.06.2004 und am 31.05.2005 beim pakistanischen Generalkonsulat F. einen pakistanischen Reisepass beantragt habe, bisher jedoch keine Rückmeldung über die Bearbeitung seiner Passanträge vorliege. 7 Mit Verfügung vom 11.04.2006 wies das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 AufenthG vorlägen. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten aus § 15 AsylVfG nicht erfüllt. Zwar sei der Kläger der Aufforderung, beim zuständigen Generalkonsulat vorzusprechen, nachgekommen. Jedoch habe seine Vorsprache ebenso wenig wie die Vorführungen bei der pakistanischen Botschaft zu einem Ergebnis geführt. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger wissentlich unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht habe, um die Erlangung eines Reisedokuments zu verhindern und damit seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu verlängern. Grundsätzlich verhalte es sich bei der Passbeschaffung für Pakistan so, dass das Generalkonsulat in F. die gestellten Anträge zur Ausstellung eines Heimreisedokumentes umgehend bearbeite. Die Bearbeitungsdauer betrage in der Regel nicht mehr als sechs bis acht Wochen. Eine Rückmeldung vom pakistanischen Generalkonsulat erhalte das Regierungspräsidium allerdings nur, wenn jemand durch die pakistanischen Behörde habe identifiziert werden können. Nach Auskunft des Konsuls könnten die deutschen Behörden davon ausgehen, falls das Konsulat sich nach dieser Zeit nicht melde, dass der Ausländer falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe. So verhalte es sich im Fall des Klägers. Auch lebe die Ehefrau des Klägers nach wie vor in Pakistan, so dass es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die entsprechenden Dokumente aus Pakistan zu besorgen. 8 Hiergegen hat der Kläger am 26.05.2006 Klage zum Verwaltungsgericht erheben lassen. Zur Begründung werden seine bereits im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben wiederholt und vertieft. Ergänzend wird geltend gemacht, dass der Beklagte zu Unrecht unterstelle, der Kläger habe im Rahmen seiner Passantragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben zu seiner Person gemacht. Die lange Bearbeitungszeit der Anträge des Klägers sei kein Beweis hierfür. Die pakistanischen Behörden seien nicht daran interessiert, abgelehnten Asylbewerbern, die der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis angehörten, Reisepässe für eine Rückreise nach Pakistan auszustellen. Um das innerpakistanische Religionsproblem mit den Ahmadis zu entschärfen, sei die pakistanische Regierung vielmehr daran interessiert, den Auswanderungsdruck auf diese Bevölkerungsgruppe besonders hoch zu halten. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 11. April 2006 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist er zunächst auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Kläger bis zum heutigen Zeitpunkt keinen gültigen Pass vorgelegt habe. Er habe bislang auch keinerlei eigene Anstrengungen unternommen, aus seinem Heimatland entsprechende Dokumente zu erhalten. Auch fehle es an Darlegungen, welche Bemühungen der Kläger angestellt habe, um Nachweise zu seiner Identität aus dem Heimatland anzufordern. Mit Schreiben vom 11.08.2006 wird die Rechtsauffassung geäußert, dass es eines Hinweises auf die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung nicht bedurft habe, da sich das Erfordernis einer Belehrung nicht auf § 55 Abs. 2 Nr.1 3. Variante AufenthG beziehe. 14 Auf gerichtliche Anfrage, welche Mitwirkungshandlungen an der Passbeschaffung, abgesehen von der zweimaligen Vorsprache beim pakistanischen Generalkonsulat, der Kläger seit dem Abschluss seines Asylverfahrens vorgenommen habe, lässt der Kläger mit Schreiben vom 28.11.2006 vortragen: Er habe bei seiner Asylantragstellung im Jahr 2002 sämtliche ihm zur Verfügung stehenden und in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zu seiner Identität dem Bundesamt abgegeben. Der Umstand, dass dem Kläger durch das pakistanische Generalkonsulat kein pakistanischer Reisepass ausgestellt worden sei, sei nicht in fehlenden Identitätsnachweisen oder Urkunden begründet, sondern gehe allein auf seine - des Klägers - Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis zurück. Der Kläger habe gegenüber dem Generalkonsulat vollständige und richtige Angaben zu seiner Person und Herkunft gemacht und trotzdem keinen Reisepass erhalten. Seit Jahren habe der Kläger keinerlei Kontakt mehr nach Pakistan; seine Verwandten wohnten überwiegend in Deutschland oder in anderen Ländern. 15 Das Regierungspräsidium - Bezirksstelle für Asyl - hat auf gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 22.11.2006 mitgeteilt, dass es über die Bearbeitungsdauer eines Passantrages bei den pakistanischen Behörden keine schriftlichen Belege gebe. Vielmehr handele es sich hierbei um Erfahrungswerte, die das Regierungspräsidium Tübingen in den letzten Jahren gemacht habe. Eine Rückmeldung vom pakistanischen Generalkonsulat erhalte das Regierungspräsidium Tübingen allerdings nur, wenn jemand durch die pakistanischen Behörden identifiziert worden sei. Laut Aussagen des Konsuls müsse das Regierungspräsidium davon ausgehen, falls das Konsulat sich nach dieser Zeit nicht melde, dass der Kläger falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe. Hierbei handele es sich um übliche Gepflogenheiten, wie Konsularbeamte anderer Länder mit deutschen Behörden kommunizierten. 16 Der Kammer haben die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Beklagten, die Asylverfahrensakten des Bundesamtes sowie die Gerichtsakte zum Verfahren A 5 K 12287/03 vorgelegen. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 11.04.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten; sie ist folglich gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. 18 Für die rechtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung des gemeinschaftsrechtlich nicht privilegierten Klägers ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (std. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 15.03.2004 - 1 C 2.04 -, NVwZ 2005, 1074; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.2005 - 11 S 2599/04 -, FamRZ 2005, 1907 m. w. N.). Dies gilt unabhängig davon, dass die Gerichte Erkenntnismittel auswerten dürfen, die nach Erlass des letzten Behördenbescheides entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt dieser Entscheidung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; Beschl. v. 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288). Lediglich für den Teilausschnitt der Rechtsprüfung, die sich auf die Vereinbarkeit der Ausweisung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK (Privat- und Familienleben) bezieht, ist auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung eines nationalen Gerichts abzustellen (vgl. EGMR, Urt. v. 30.11.1999, 34374/99 [Baghli], InfAuslR 2000, 53; Urt. v. 30.10.2002, 37295/97 [Yildiz], InfAuslR 2003, 126; Urt. v. 15.07.2003, 52206/99 [Mokrani], InfAuslR 2004, 183; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2006 - 11 S 1342/05 -). Maßgeblich ist daher hier der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 11.04.2006, weil gem. § 6a AGVwGO, wenn das Regierungspräsidium den Verwaltungsakt erlassen hat, kein Widerspruchsverfahren stattfindet. 19 Das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - hat die Ausweisung des Klägers auf § 55 Abs. 2 Nr. 1 3. Variante, Abs. 1 AufenthG gestützt. Nach § 55 Abs. 1 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. § 55 Abs. 2 AufenthG führt Regelbeispiele („insbesondere“) auf, in denen diese Voraussetzungen vorliegen und damit eine Ermessensausweisung dem Grunde nach erfolgen kann. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 3. Variante AufenthG kann ausgewiesen werden, wer trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde. 20 Der Tatbestand dieser Bestimmung ist im Falle des Klägers nicht erfüllt. Er hat zwar trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - als nach § 71 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO - in der Fassung vom 11. Januar 2005 (GBl. S. 93) für die Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente zuständige Behörde mitgewirkt (dazu 1.). Indes wurde er auf die Rechtsfolgen der pflichtwidrig unterlassenen Mitwirkung nicht hingewiesen (dazu 2.). 21 1. Der Kläger hat trotz bestehender Rechtspflicht an Maßnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - zur Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente nicht mitgewirkt. 22 Das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - hat Maßnahmen zur Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente vorgenommen. Es hat hierzu dem Kläger mit Verfügung vom 07.06.2004 aufgegeben, einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen und, sollte er über solche Dokumente nicht verfügen, beim pakistanischen Generalkonsulat in F. persönlich vorzusprechen und dabei auch vorhandene Identitätsnachweise (Geburtsurkunde, Führerschein oder sonstige Dokumente oder Schriftstücke) vorzulegen. Am 31.05.2005 hat es ihn beim Generalkonsulat vorführen lassen. Anlässlich persönlicher Vorsprachen beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis am 21.09.2004 und am 08.03.2005 wurde der Kläger schließlich aufgefordert, sich aus Pakistan Identitätsnachweise schicken zu lassen und diese der Ausländerbehörde vorzulegen. 23 An diesen Maßnahmen hat der Kläger trotz bestehender Rechtspflicht nicht hinreichend mitgewirkt. 24 Als Antragsteller in einem Asylverfahren obliegen dem Kläger im Verfahren zur Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG. Danach ist er verpflichtet, den zuständigen Behörden seinen Pass oder Passersatz vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (Nr. 4) sowie im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken (Nr. 6). Die dem Ausländer obliegende "Mitwirkung" umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers oder zur Verlängerung seiner Gültigkeit erforderlich sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Dazu gehören nicht nur die Fertigung von Lichtbildern und das Ausfüllen und eigenhändige Unterzeichnen eines Antragsformulars, sondern auch die persönliche Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung seines Heimatstaates in Deutschland bei Antragstellung und/oder bei Abholung des Passes oder Passersatzes, wenn die Auslandsvertretung dies verlangt; hierbei hat der Ausländer zutreffende Angaben zu machen. Des Weiteren ist der Ausländer gehalten, sich ernsthaft um Sekundär- oder Hilfsdokumente jeder Art als Grundlage für den - zur Passbeschaffung nötigen - Nachweis der Identität und Staatsbürgerschaft des Heimatstaates zu bemühen und dies gegebenenfalls auch nachzuweisen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.07.2005 - 11 S 2106/04 -); die wichtigsten Arten solcher Hilfsdokumente sind im Katalog des § 15 Abs. 3 AsylVfG aufgeführt. 25 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -, VBlBW 2001, 329), der sich die Kammer anschließt, bestehen diese Mitwirkungspflichten auch gegenüber den Ausländerbehörden und enden nicht mit dem förmlichen Abschluss des Asylverfahrens durch bestandskräftige Ablehnung des Asylbewerbers, sondern wirken über diesen Zeitpunkt hinaus fort. Gerade in Bezug auf die Mitwirkung an der Passbeschaffung bedarf es einer solchen Fortwirkung, um die tatsächlichen Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch dann schaffen zu können, wenn gültige Heimreisedokumente nicht vorgelegt worden sind. Zudem ist das Asylverfahren erst dann tatsächlich und abschießend beendet, wenn auch der Aufenthalt des Asylantragstellers beendet ist (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 06.08.2002 - 24 B 01.2060 -, Juris). Dass es sich bei den Maßnahmen im Verfahren der Beschaffung erforderlicher Heimreisedokumente auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG nicht um solche nach dem AufenthG handelt, ist im Hinblick auf § 55 Abs. 2 Nr. 1 3. Variante AufenthG unschädlich. Denn diese Bestimmung verlangt nur, dass eine für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes zuständige Behörde handelt, nicht hingegen auch, dass deren Maßnahme ihre rechtliche Grundlage in diesem Gesetz findet (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 1 06/2006 Nr. 4). Im Übrigen ergeben sich entsprechende Mitwirkungspflichten des Klägers auch aus § 48 Abs. 1 und 3 AufenthG. 26 Diesen Mitwirkungspflichten ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe gegenüber dem pakistanischen Generalkonsulat wissentlich unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht, um die Erlangung eines Reisedokuments zu verhindern und damit seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu verlängern, zutrifft, wenngleich die Kammer erhebliche Zweifel daran hat, dass eine solche Feststellung allein auf eine längere Untätigkeit des pakistanischen Generalkonsulats und eine undokumentierte Aussage dessen Konsuls gestützt werden könnte. Denn jedenfalls hat der Kläger sich trotz zweifacher Aufforderung nicht darum bemüht, sich aus dem Heimatland Identitätsnachweise schicken zu lassen. Der Kläger hat weder substantiiert vortragen lassen, dass, wann und wie konkrete Bemühungen zur Beschaffung von Dokumenten aus dem Heimatland erfolgt sind, geschweige denn Nachweise dafür vorgelegt. Im Gegenteil hat er auf ausdrückliche gerichtliche Anfrage, ob er seit dem Abschluss seines Asylverfahrens durch Kontaktaufnahme zu Verwandten in Pakistan versucht habe, Sekundär- und Hilfsdokumente wie z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Schulbescheinigungen o. ä. zu erhalten, mit Schreiben vom 28.11.2006 mitteilen lassen, er habe seit Jahren keinerlei Kontakt mehr nach Pakistan; seine Verwandten wohnten überwiegend in Deutschland oder in anderen Ländern. Tatsächlich leben jedoch sowohl die Ehefrau des Klägers als auch seine sechs Kinder nach wie vor in Pakistan unter der vom Kläger im Asylverfahren als letzte offizielle Anschrift im Heimatland angegebenen Adresse. Dies ergibt sich aus den anlässlich der Anhörung des Klägers im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diesen Sachvortrag bestätigt. Er hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass seine Frau und sechs Kinder noch in Pakistan lebten, er jedoch mit ihnen nicht gesprochen habe. Im Asylverfahren hatte der Kläger im Übrigen auch ausgeführt, er habe seine Ehefrau 1985 geheiratet und könne Nachweise hierüber nachreichen, was es nahe legt, dass eine Beschaffung von Dokumenten aus Pakistan auch möglich ist. 27 2. Die auf Grundlage von § 55 Abs. 2 Nr. 1 3. Variante, Abs. 1 AufenthG verfügte Ausweisung erweist sich gleichwohl als rechtswidrig. Denn der Kläger wurde auf die Rechtsfolgen eines Mitwirkungspflichtverstoßes nicht hingewiesen. 28 Entgegen der Auffassung des Beklagten bezieht sich die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG statuierte Hinweispflicht auch auf die 3. Variante dieser Bestimmung, d. h. auf die Rechtsfolgen der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten (ebenso Welte in: Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht - LBS -, Band 2, § 46 AuslG RdNr.18; wohl auch VG Oldenburg, Urt. v. 11.07.2005 - 11 A 1045/05 -; Juris). Der in der Kommentarliteratur unter Berufung auf den Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zum Teil vertretenen gegenteiligen Rechtsmeinung (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 1 06/2006 Nr. 4) vermag sich Kammer nicht anzuschließen. Es ist zwar zutreffend, dass das Belehrungserfordernis in § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG ausdrücklich nur auf die „Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben“ bezogen ist. Allerdings kann der Bestimmung im Wege der Auslegung nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber hierdurch eine Anwendung auf die 3. Variante des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausschließen wollte. Bereits dem Wortlaut von § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG lassen sich (auch) Anhaltspunkte für eine umfassende Geltung der Hinweispflicht entnehmen. Denn die Eingangswendung („wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist“) nimmt nicht nur die ersten beiden, sondern sämtliche Varianten des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in Bezug. Auch systematisch spricht die Stellung der Hinweispflicht am Ende des Regelbeispiels nach vorheriger Aufzählung aller Varianten des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG eher für als gegen eine umfassende Geltung. Darüber hinaus ist ein vollständiger Ausschluss des Belehrungserfordernisses für die 3. Variante des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch mit der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung nicht vereinbar. Denn die von einem Ausländer verlangte Mitwirkung kann - wie gerade der Fall des Klägers zeigt - auch darin liegen, im Rahmen einer Befragung, etwa durch die Auslandsvertretung des Heimatlandes, Angaben zu machen. Jedenfalls in diesen Fällen kann man an der Hinweispflicht nicht vorbeigehen, was, folgte man den Vertretern einer engen Auslegung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG, zu einer „gespaltenen Lösung“ hinsichtlich der 3. Variante des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG führen würde: für einige Fälle der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten würde ein Belehrungserfordernis aufgerichtet, für andere hingegen nicht. Dies wird indes weder dem Sinn und Zweck der Regelung noch der sonstigen Systematik des Asylverfahrens- und des Aufenthaltsgesetzes gerecht. Die Hinweispflicht zielt darauf, dem Ausländer die drohenden Folgen eines Pflichtverstoßes vor Augen zu führen und ihn dadurch zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Von dieser Zielsetzung sind sämtliche Fälle einer Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten erfasst. Die Kammer vermag auch sonst keinen sachlichen Grund dafür zu erblicken, hinsichtlich der Hinweispflicht in § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG danach zu differenzieren, ob es sich bei der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten um falsche oder unvollständige Angaben im Rahmen einer Befragung einerseits oder einen sonstigen Mitwirkungspflichtverstoß, etwa das nicht hinreichende Bemühen um Sekundär- oder Hilfsdokumente als Grundlage für den Nachweis der Identität und Staatsbürgerschaft des Heimatstaates, andererseits handelt. Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Wertigkeit der einzelnen Mitwirkungshandlungen lassen sich weder dem § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG selbst noch den sonstigen Bestimmungen des Asylverfahrens- und des Aufenthaltsgesetzes, welche die Mitwirkung des Ausländers zum Gegenstand haben (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG; § 48 Abs. 3, § 82 AufenthG), entnehmen. In beiden Fällen ist es den Ausländerbehörden überdies unschwer möglich, dem Ausländer zusammen mit der Maßnahme, an der dieser mitwirken soll, auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen. 29 Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten ist im Falle des Klägers nicht erfolgt, wie das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - auf gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 11.08.2006 mitgeteilt hat. Die rechtswidrige Ausweisungsverfügung vom 11.04.2006 ist mithin gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 31 Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage auf, ob sich die Hinweispflicht in § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG auch auf die Rechtsfolgen der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 3. Variante AufenthG) bezieht. Soweit ersichtlich ist über diese Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher noch nicht befunden worden; in der Literatur zum Ausländerrecht werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.1997 - A 12 S 580/97 -, NVwZ 1998, 305). Gründe 17 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - vom 11.04.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten; sie ist folglich gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. 18 Für die rechtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung des gemeinschaftsrechtlich nicht privilegierten Klägers ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend (std. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 15.03.2004 - 1 C 2.04 -, NVwZ 2005, 1074; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.2005 - 11 S 2599/04 -, FamRZ 2005, 1907 m. w. N.). Dies gilt unabhängig davon, dass die Gerichte Erkenntnismittel auswerten dürfen, die nach Erlass des letzten Behördenbescheides entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt dieser Entscheidung getroffenen Einschätzung entnommen werden können (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152; Beschl. v. 23.05.2001 - 1 B 125.00 -, NVwZ 2001, 1288). Lediglich für den Teilausschnitt der Rechtsprüfung, die sich auf die Vereinbarkeit der Ausweisung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK (Privat- und Familienleben) bezieht, ist auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung eines nationalen Gerichts abzustellen (vgl. EGMR, Urt. v. 30.11.1999, 34374/99 [Baghli], InfAuslR 2000, 53; Urt. v. 30.10.2002, 37295/97 [Yildiz], InfAuslR 2003, 126; Urt. v. 15.07.2003, 52206/99 [Mokrani], InfAuslR 2004, 183; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2006 - 11 S 1342/05 -). Maßgeblich ist daher hier der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 11.04.2006, weil gem. § 6a AGVwGO, wenn das Regierungspräsidium den Verwaltungsakt erlassen hat, kein Widerspruchsverfahren stattfindet. 19 Das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - hat die Ausweisung des Klägers auf § 55 Abs. 2 Nr. 1 3. Variante, Abs. 1 AufenthG gestützt. Nach § 55 Abs. 1 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. § 55 Abs. 2 AufenthG führt Regelbeispiele („insbesondere“) auf, in denen diese Voraussetzungen vorliegen und damit eine Ermessensausweisung dem Grunde nach erfolgen kann. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 3. Variante AufenthG kann ausgewiesen werden, wer trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde. 20 Der Tatbestand dieser Bestimmung ist im Falle des Klägers nicht erfüllt. Er hat zwar trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - als nach § 71 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO - in der Fassung vom 11. Januar 2005 (GBl. S. 93) für die Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente zuständige Behörde mitgewirkt (dazu 1.). Indes wurde er auf die Rechtsfolgen der pflichtwidrig unterlassenen Mitwirkung nicht hingewiesen (dazu 2.). 21 1. Der Kläger hat trotz bestehender Rechtspflicht an Maßnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - zur Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente nicht mitgewirkt. 22 Das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - hat Maßnahmen zur Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente vorgenommen. Es hat hierzu dem Kläger mit Verfügung vom 07.06.2004 aufgegeben, einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen und, sollte er über solche Dokumente nicht verfügen, beim pakistanischen Generalkonsulat in F. persönlich vorzusprechen und dabei auch vorhandene Identitätsnachweise (Geburtsurkunde, Führerschein oder sonstige Dokumente oder Schriftstücke) vorzulegen. Am 31.05.2005 hat es ihn beim Generalkonsulat vorführen lassen. Anlässlich persönlicher Vorsprachen beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis am 21.09.2004 und am 08.03.2005 wurde der Kläger schließlich aufgefordert, sich aus Pakistan Identitätsnachweise schicken zu lassen und diese der Ausländerbehörde vorzulegen. 23 An diesen Maßnahmen hat der Kläger trotz bestehender Rechtspflicht nicht hinreichend mitgewirkt. 24 Als Antragsteller in einem Asylverfahren obliegen dem Kläger im Verfahren zur Beschaffung der erforderlichen Heimreisedokumente Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG. Danach ist er verpflichtet, den zuständigen Behörden seinen Pass oder Passersatz vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (Nr. 4) sowie im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken (Nr. 6). Die dem Ausländer obliegende "Mitwirkung" umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers oder zur Verlängerung seiner Gültigkeit erforderlich sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Dazu gehören nicht nur die Fertigung von Lichtbildern und das Ausfüllen und eigenhändige Unterzeichnen eines Antragsformulars, sondern auch die persönliche Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung seines Heimatstaates in Deutschland bei Antragstellung und/oder bei Abholung des Passes oder Passersatzes, wenn die Auslandsvertretung dies verlangt; hierbei hat der Ausländer zutreffende Angaben zu machen. Des Weiteren ist der Ausländer gehalten, sich ernsthaft um Sekundär- oder Hilfsdokumente jeder Art als Grundlage für den - zur Passbeschaffung nötigen - Nachweis der Identität und Staatsbürgerschaft des Heimatstaates zu bemühen und dies gegebenenfalls auch nachzuweisen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.07.2005 - 11 S 2106/04 -); die wichtigsten Arten solcher Hilfsdokumente sind im Katalog des § 15 Abs. 3 AsylVfG aufgeführt. 25 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -, VBlBW 2001, 329), der sich die Kammer anschließt, bestehen diese Mitwirkungspflichten auch gegenüber den Ausländerbehörden und enden nicht mit dem förmlichen Abschluss des Asylverfahrens durch bestandskräftige Ablehnung des Asylbewerbers, sondern wirken über diesen Zeitpunkt hinaus fort. Gerade in Bezug auf die Mitwirkung an der Passbeschaffung bedarf es einer solchen Fortwirkung, um die tatsächlichen Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch dann schaffen zu können, wenn gültige Heimreisedokumente nicht vorgelegt worden sind. Zudem ist das Asylverfahren erst dann tatsächlich und abschießend beendet, wenn auch der Aufenthalt des Asylantragstellers beendet ist (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 06.08.2002 - 24 B 01.2060 -, Juris). Dass es sich bei den Maßnahmen im Verfahren der Beschaffung erforderlicher Heimreisedokumente auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG nicht um solche nach dem AufenthG handelt, ist im Hinblick auf § 55 Abs. 2 Nr. 1 3. Variante AufenthG unschädlich. Denn diese Bestimmung verlangt nur, dass eine für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes zuständige Behörde handelt, nicht hingegen auch, dass deren Maßnahme ihre rechtliche Grundlage in diesem Gesetz findet (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 1 06/2006 Nr. 4). Im Übrigen ergeben sich entsprechende Mitwirkungspflichten des Klägers auch aus § 48 Abs. 1 und 3 AufenthG. 26 Diesen Mitwirkungspflichten ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe gegenüber dem pakistanischen Generalkonsulat wissentlich unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht, um die Erlangung eines Reisedokuments zu verhindern und damit seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu verlängern, zutrifft, wenngleich die Kammer erhebliche Zweifel daran hat, dass eine solche Feststellung allein auf eine längere Untätigkeit des pakistanischen Generalkonsulats und eine undokumentierte Aussage dessen Konsuls gestützt werden könnte. Denn jedenfalls hat der Kläger sich trotz zweifacher Aufforderung nicht darum bemüht, sich aus dem Heimatland Identitätsnachweise schicken zu lassen. Der Kläger hat weder substantiiert vortragen lassen, dass, wann und wie konkrete Bemühungen zur Beschaffung von Dokumenten aus dem Heimatland erfolgt sind, geschweige denn Nachweise dafür vorgelegt. Im Gegenteil hat er auf ausdrückliche gerichtliche Anfrage, ob er seit dem Abschluss seines Asylverfahrens durch Kontaktaufnahme zu Verwandten in Pakistan versucht habe, Sekundär- und Hilfsdokumente wie z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Schulbescheinigungen o. ä. zu erhalten, mit Schreiben vom 28.11.2006 mitteilen lassen, er habe seit Jahren keinerlei Kontakt mehr nach Pakistan; seine Verwandten wohnten überwiegend in Deutschland oder in anderen Ländern. Tatsächlich leben jedoch sowohl die Ehefrau des Klägers als auch seine sechs Kinder nach wie vor in Pakistan unter der vom Kläger im Asylverfahren als letzte offizielle Anschrift im Heimatland angegebenen Adresse. Dies ergibt sich aus den anlässlich der Anhörung des Klägers im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diesen Sachvortrag bestätigt. Er hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass seine Frau und sechs Kinder noch in Pakistan lebten, er jedoch mit ihnen nicht gesprochen habe. Im Asylverfahren hatte der Kläger im Übrigen auch ausgeführt, er habe seine Ehefrau 1985 geheiratet und könne Nachweise hierüber nachreichen, was es nahe legt, dass eine Beschaffung von Dokumenten aus Pakistan auch möglich ist. 27 2. Die auf Grundlage von § 55 Abs. 2 Nr. 1 3. Variante, Abs. 1 AufenthG verfügte Ausweisung erweist sich gleichwohl als rechtswidrig. Denn der Kläger wurde auf die Rechtsfolgen eines Mitwirkungspflichtverstoßes nicht hingewiesen. 28 Entgegen der Auffassung des Beklagten bezieht sich die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG statuierte Hinweispflicht auch auf die 3. Variante dieser Bestimmung, d. h. auf die Rechtsfolgen der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten (ebenso Welte in: Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht - LBS -, Band 2, § 46 AuslG RdNr.18; wohl auch VG Oldenburg, Urt. v. 11.07.2005 - 11 A 1045/05 -; Juris). Der in der Kommentarliteratur unter Berufung auf den Wortlaut des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zum Teil vertretenen gegenteiligen Rechtsmeinung (vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 55 AufenthG / zu Abs. 2 Nr. 1 06/2006 Nr. 4) vermag sich Kammer nicht anzuschließen. Es ist zwar zutreffend, dass das Belehrungserfordernis in § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG ausdrücklich nur auf die „Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben“ bezogen ist. Allerdings kann der Bestimmung im Wege der Auslegung nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber hierdurch eine Anwendung auf die 3. Variante des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausschließen wollte. Bereits dem Wortlaut von § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG lassen sich (auch) Anhaltspunkte für eine umfassende Geltung der Hinweispflicht entnehmen. Denn die Eingangswendung („wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist“) nimmt nicht nur die ersten beiden, sondern sämtliche Varianten des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in Bezug. Auch systematisch spricht die Stellung der Hinweispflicht am Ende des Regelbeispiels nach vorheriger Aufzählung aller Varianten des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG eher für als gegen eine umfassende Geltung. Darüber hinaus ist ein vollständiger Ausschluss des Belehrungserfordernisses für die 3. Variante des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG auch mit der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung nicht vereinbar. Denn die von einem Ausländer verlangte Mitwirkung kann - wie gerade der Fall des Klägers zeigt - auch darin liegen, im Rahmen einer Befragung, etwa durch die Auslandsvertretung des Heimatlandes, Angaben zu machen. Jedenfalls in diesen Fällen kann man an der Hinweispflicht nicht vorbeigehen, was, folgte man den Vertretern einer engen Auslegung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG, zu einer „gespaltenen Lösung“ hinsichtlich der 3. Variante des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG führen würde: für einige Fälle der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten würde ein Belehrungserfordernis aufgerichtet, für andere hingegen nicht. Dies wird indes weder dem Sinn und Zweck der Regelung noch der sonstigen Systematik des Asylverfahrens- und des Aufenthaltsgesetzes gerecht. Die Hinweispflicht zielt darauf, dem Ausländer die drohenden Folgen eines Pflichtverstoßes vor Augen zu führen und ihn dadurch zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Von dieser Zielsetzung sind sämtliche Fälle einer Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten erfasst. Die Kammer vermag auch sonst keinen sachlichen Grund dafür zu erblicken, hinsichtlich der Hinweispflicht in § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG danach zu differenzieren, ob es sich bei der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten um falsche oder unvollständige Angaben im Rahmen einer Befragung einerseits oder einen sonstigen Mitwirkungspflichtverstoß, etwa das nicht hinreichende Bemühen um Sekundär- oder Hilfsdokumente als Grundlage für den Nachweis der Identität und Staatsbürgerschaft des Heimatstaates, andererseits handelt. Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Wertigkeit der einzelnen Mitwirkungshandlungen lassen sich weder dem § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG selbst noch den sonstigen Bestimmungen des Asylverfahrens- und des Aufenthaltsgesetzes, welche die Mitwirkung des Ausländers zum Gegenstand haben (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG; § 48 Abs. 3, § 82 AufenthG), entnehmen. In beiden Fällen ist es den Ausländerbehörden überdies unschwer möglich, dem Ausländer zusammen mit der Maßnahme, an der dieser mitwirken soll, auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen seine Mitwirkungspflichten hinzuweisen. 29 Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten ist im Falle des Klägers nicht erfolgt, wie das Regierungspräsidium Tübingen - Bezirksstelle für Asyl - auf gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 11.08.2006 mitgeteilt hat. Die rechtswidrige Ausweisungsverfügung vom 11.04.2006 ist mithin gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 31 Die Berufung war nach § 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsstreitigkeit wirft die rechtliche und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage auf, ob sich die Hinweispflicht in § 55 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz AufenthG auch auf die Rechtsfolgen der Verletzung bestehender Mitwirkungspflichten (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 3. Variante AufenthG) bezieht. Soweit ersichtlich ist über diese Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher noch nicht befunden worden; in der Literatur zum Ausländerrecht werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Entscheidung hierüber liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse, da die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.1997 - A 12 S 580/97 -, NVwZ 1998, 305).