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Urteil

1 K 871/07

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 23.03.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 14.05.2007 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Praktikum bei A., S., in der Zeit vom 01.12.2006 bis 30.11. 2007 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung. 2 Er hat nach dem Besuch der 12. Klasse der staatlich anerkannten Freien Waldorfschule E, das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer und berufsbezogener Teil) erhalten. Für die Einschreibung zum Studium an einer Fachhochschule in Baden-Württemberg ist mit einer besonderen Bescheinigung des Regierungspräsidiums eine praktische Tätigkeit im außerschulischen Bereich von mindestens zwölf Monaten nachzuweisen. 3 Am 31.01.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten Ausbildungsförderung zur Durchführung eines Praktikums zur Schulausbildung in der Zeit vom 01.12.2006 bis 30.1.2007 bei A., ..., S. 4 Mit Bescheid vom 23.03.2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung ab, da der Inhalt des Praktikums nicht in Ausbildungsbestimmungen geregelt sei. Hierfür sei nicht ausreichend, dass die Dauer des Praktikums und die Art der Einrichtungen, in denen das Praktikum abgeleistet werden könne, bestimmt würden. Vielmehr müsse in den Ausbildungsbestimmungen auch enthalten sein, welche konkreten Tätigkeiten oder Fertigkeiten die Auszubildenden während des Praktikums kennenlernen sollen. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger nicht erfüllt. Die Bestimmungen über die praktische Tätigkeit regelten zwar die Dauer des Praktikums und nennten die in Frage kommenden Betriebe, enthielten jedoch keine Vorschriften zu den genauen Ausbildungsinhalten während des Praktikums. 5 Hiergegen legte der Kläger am 19.04.2007 Widerspruch ein. Dazu führte er aus, sein Praktikum werde im Zusammenhang mit dem Besuch einer förderfähigen Schule als beruflicher Teil zum Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen gefordert. Grundlage für die Anerkennung der praktischen Tätigkeit sei § 16 bzw. § 17 der Verordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen. Hierin seien die Inhalte der Ausbildung eindeutig dahingehend festgelegt, dass während der praktischen Tätigkeit praktisch-technische Kenntnisse, die im Unterricht an der Freien Waldorfschule erworben werden, angewandt würden, z.B. Inhalte aus den 1.300 Stunden bzw. der Jahresarbeit. Auskünfte über praktische Tätigkeiten erteile der verantwortliche Lehrer an der Freien Waldorfschule. Bei Unklarheiten setze sich dieser mit dem Regierungspräsidium in Verbindung. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2007 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es handele sich bei der für den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen erforderlichen praktischen Tätigkeit nicht um eine praktische Ausbildung i.S. des § 2 Abs. 4 BAföG, sondern um eine fachpraktische Tätigkeit, für die eine inhaltliche Regelung nicht vorliege. Deshalb seien die Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 16.05.2007 zugestellt. 7 Am 15.06.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Voraussetzung für das geforderte Praktikum sei ausreichend bestimmt und somit einem vollständig inhaltlich geregelten Praktikum gleichzustellen. Gemäß Empfehlung des Regierungspräsidiums Stuttgart, Schule und Bildung, sollten während der praktischen Tätigkeit praktisch-technische Kenntnisse, die im Unterricht an der Freien Waldorfschule erworben würden, angewandt werden, z.B. Inhalte aus den 1.300 Stunden bzw. der Jahresarbeit. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 23.03.2007 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 14.05.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Hierzu wird darauf hingewiesen, dass in § 16 der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport vom 27.10.1986 nicht geregelt werde, auf welche Ausbildungsinhalte das vorgeschriebene Praktikum bezogen sein müsse. Es seien daher keine Ausbildungsbestimmungen vorhanden, in denen festgelegt sei, welche Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Praktikums erworben werden sollen. Daher handele es sich beim Kläger nicht um ein nach § 2 Abs. 4 BAföG förderfähiges Praktikum. Da in den Ländern verschiedene schulische Ausbildungs- und Praktikumsbestimmungen existierten, müssten die von den Ländern getroffenen Ausbildungsbestimmungen für eine Förderung zusätzlich die Voraussetzungen des BAföG erfüllen, was vorliegend nicht gegeben sei. 13 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten des Beklagten und des Regierungspräsidiums - Landesamt für Ausbildungsförderung - Stuttgart verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist begründet. 15 Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für die praktische Tätigkeit in der Zeit vom 01.12.2006 bis 30.11. 2007 bei A., S., zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). 16 Zwischen den Beteiligten allein streitig und für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend ist, ob der Inhalt des vom Kläger abgeleisteten Praktikums in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. 17 Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Die vom Kläger absolvierte Freie Waldorfschule ist eine weiterführende allgemeinbildende Schule i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Entgegen der Auffassung der mit dem Antrag des Klägers befassten Ämter für Ausbildungsförderung ist der Inhalt des Praktikums in Ausbildungsbestimmungen geregelt. 18 Diese Regelung ist in § 16 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen vom 27. Oktober 1986 (GBl S. 276) über die praktische Tätigkeit enthalten. Hiernach dient die praktische Tätigkeit dem Kennenlernen der Arbeitswelt und der Anwendung der im Unterricht der Freien Waldorfschule erworbenen praktisch - technischen Kenntnisse (Abs. 1 Satz 1 ). Sie dauert mindestens 12 Monate (Abs. 1 Satz 2). Welche praktisch - technischen Kenntnisse im Unterricht der Freien Waldorfschulen erworben werden, ist in § 12 Abs. 1 der Verordnung bestimmt. Dort ist geregelt, dass der Unterricht im praktisch - technischen Bereich (des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife) in den Klassen 9 bis 12 nach dem Lehrplan der Freien Waldorfschulen mindestens 1300 Unterrichtsstunden umfasst. § 12 Abs. 2 der Verordnung schreibt darüber hinaus vor, dass der Schüler zu einem von ihm gewählten Thema aus dem praktisch - technischen Bereich selbstständig eine Jahresarbeit mit einem kurz gefassten Protokoll über Planung, Verlauf und die ihr bei auftauchenden Probleme und deren Lösungen zu fertigen hat. Durch die beiden letztgenannten Regelungen wird somit inhaltlich vorgegeben, welche im Unterricht erworbenen praktisch - technischen Kenntnisse in der praktischen Tätigkeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung angewandt werden sollen. Damit wird § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG Genüge getan. 19 Anders als bei allgemein in die Arbeitswelt einführenden praktischen Tätigkeiten muss die inhaltliche Bestimmung § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG erkennen lassen, auf welche Ausbildungsinhalte das Praktikum bezogen sein soll (vgl. BVerwG, Beschl. vom 13.08.1991 - 5 B 20/90 - Juris). Dies ist hier der Fall. Welche Anforderungen an die Genauigkeit der inhaltlichen Regelung zu stellen sind, hängt von der Funktion des Praktikums im Ausbildungskonzept ab (vgl. BVerwG a.a.O. unter Hinweis auf Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 2. Aufl. 1988, § 2 Anm. 51). § 2 Abs. 4 BAföG hat in seiner ursprünglichen Fassung die Förderung der Teilnahme an einem Praktikum nur davon abhängig gemacht, dass dieses im Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wurde, das 2. BAföG-Änderungsgesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) hat das zusätzliche Erfordernis einer Regelung des Inhalts des Praktikums in Ausbildungsbestimmungen eingeführt (vgl. BVerwG a.a.O.). Dieser Zusatz bezweckte eine schärfere Abgrenzung zu praktischen Tätigkeiten, die zwar als Zulassungsvoraussetzung erforderlich sind, weil sie der allgemeinen Einführung in die Arbeitswelt dienen sollen, die aber selbst keine geordneten Ausbildungen sind, vergleichbar denen, für die sonst Ausbildungsförderung geleistet wird (BVerwG a. a. O. unter Hinweis auf BT-Drucks. 7/2098, S. 17, Begründung zu Art. 1 Nr. 1 Buchst. d). Die Abgrenzung zu einer praktischen Tätigkeit als allgemeine Einführung in die Arbeitswelt ist hier schon dadurch gewährleistet, dass die praktische Tätigkeit des Klägers als Leistungsnachweis zur Erlangung der Fachhochschulreife notwendig ist. Nach § 1 Nr. 2 Buchst. c der vorgenannten Verordnung ist für den Erwerb der Qualifikation für das Studium an einer Fachhochschule in Baden-Württemberg (Fachhochschulreife) durch Absolventen der Klasse 12 der Freien Waldorfschulen … spätestens bei der Einschreibung an der Fachhochschule eine praktische Tätigkeit im außerschulischen Bereich nach § 16 der Verordnung nachzuweisen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO). 21 Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob der Inhalt der für den Erwerb der Fachhochschulreife durch Absolventen der Klasse 12 an Waldorfschulen nachzuweisenden praktischen Tätigkeit im außerschulischen Bereich in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich angesichts der Handhabung durch das Landesamt für Ausbildungsförderung in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung. Gründe 14 Die zulässige Klage ist begründet. 15 Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für die praktische Tätigkeit in der Zeit vom 01.12.2006 bis 30.11. 2007 bei A., S., zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). 16 Zwischen den Beteiligten allein streitig und für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend ist, ob der Inhalt des vom Kläger abgeleisteten Praktikums in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. 17 Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Die vom Kläger absolvierte Freie Waldorfschule ist eine weiterführende allgemeinbildende Schule i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Entgegen der Auffassung der mit dem Antrag des Klägers befassten Ämter für Ausbildungsförderung ist der Inhalt des Praktikums in Ausbildungsbestimmungen geregelt. 18 Diese Regelung ist in § 16 der Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen vom 27. Oktober 1986 (GBl S. 276) über die praktische Tätigkeit enthalten. Hiernach dient die praktische Tätigkeit dem Kennenlernen der Arbeitswelt und der Anwendung der im Unterricht der Freien Waldorfschule erworbenen praktisch - technischen Kenntnisse (Abs. 1 Satz 1 ). Sie dauert mindestens 12 Monate (Abs. 1 Satz 2). Welche praktisch - technischen Kenntnisse im Unterricht der Freien Waldorfschulen erworben werden, ist in § 12 Abs. 1 der Verordnung bestimmt. Dort ist geregelt, dass der Unterricht im praktisch - technischen Bereich (des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife) in den Klassen 9 bis 12 nach dem Lehrplan der Freien Waldorfschulen mindestens 1300 Unterrichtsstunden umfasst. § 12 Abs. 2 der Verordnung schreibt darüber hinaus vor, dass der Schüler zu einem von ihm gewählten Thema aus dem praktisch - technischen Bereich selbstständig eine Jahresarbeit mit einem kurz gefassten Protokoll über Planung, Verlauf und die ihr bei auftauchenden Probleme und deren Lösungen zu fertigen hat. Durch die beiden letztgenannten Regelungen wird somit inhaltlich vorgegeben, welche im Unterricht erworbenen praktisch - technischen Kenntnisse in der praktischen Tätigkeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung angewandt werden sollen. Damit wird § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG Genüge getan. 19 Anders als bei allgemein in die Arbeitswelt einführenden praktischen Tätigkeiten muss die inhaltliche Bestimmung § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG erkennen lassen, auf welche Ausbildungsinhalte das Praktikum bezogen sein soll (vgl. BVerwG, Beschl. vom 13.08.1991 - 5 B 20/90 - Juris). Dies ist hier der Fall. Welche Anforderungen an die Genauigkeit der inhaltlichen Regelung zu stellen sind, hängt von der Funktion des Praktikums im Ausbildungskonzept ab (vgl. BVerwG a.a.O. unter Hinweis auf Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 2. Aufl. 1988, § 2 Anm. 51). § 2 Abs. 4 BAföG hat in seiner ursprünglichen Fassung die Förderung der Teilnahme an einem Praktikum nur davon abhängig gemacht, dass dieses im Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wurde, das 2. BAföG-Änderungsgesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) hat das zusätzliche Erfordernis einer Regelung des Inhalts des Praktikums in Ausbildungsbestimmungen eingeführt (vgl. BVerwG a.a.O.). Dieser Zusatz bezweckte eine schärfere Abgrenzung zu praktischen Tätigkeiten, die zwar als Zulassungsvoraussetzung erforderlich sind, weil sie der allgemeinen Einführung in die Arbeitswelt dienen sollen, die aber selbst keine geordneten Ausbildungen sind, vergleichbar denen, für die sonst Ausbildungsförderung geleistet wird (BVerwG a. a. O. unter Hinweis auf BT-Drucks. 7/2098, S. 17, Begründung zu Art. 1 Nr. 1 Buchst. d). Die Abgrenzung zu einer praktischen Tätigkeit als allgemeine Einführung in die Arbeitswelt ist hier schon dadurch gewährleistet, dass die praktische Tätigkeit des Klägers als Leistungsnachweis zur Erlangung der Fachhochschulreife notwendig ist. Nach § 1 Nr. 2 Buchst. c der vorgenannten Verordnung ist für den Erwerb der Qualifikation für das Studium an einer Fachhochschule in Baden-Württemberg (Fachhochschulreife) durch Absolventen der Klasse 12 der Freien Waldorfschulen … spätestens bei der Einschreibung an der Fachhochschule eine praktische Tätigkeit im außerschulischen Bereich nach § 16 der Verordnung nachzuweisen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Es besteht kein Anlass, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO). 21 Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Frage, ob der Inhalt der für den Erwerb der Fachhochschulreife durch Absolventen der Klasse 12 an Waldorfschulen nachzuweisenden praktischen Tätigkeit im außerschulischen Bereich in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie kann sich angesichts der Handhabung durch das Landesamt für Ausbildungsförderung in einer Vielzahl von Fällen stellen und war, soweit erkennbar, noch nicht Gegenstand obergerichtlicher Rechtsprechung.