Urteil
5 K 1038/07
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Beseitigung einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach seines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes und begehrt die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... ... (Flst.-Nr. ...) der Gemeinde O.-B. Das Grundstück ist u.a. mit einem zweigeschossigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit Außenmaßen von ca. 39 m und ca. 12 - 20 m bebaut. Das Gebäude ist nach § 2 Denkmalschutzgesetz in der Denkmalliste O. enthalten, wobei als Gründe der Unterschutzstellung solche künstlerischer und wissenschaftlicher Art angeführt sind. 3 Bei einer Baukontrolle am 09.08.2006 wurde seitens des Beklagten festgestellt, dass der Kläger auf dem Dach des Ökonomieteils des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes eine Fotovoltaikanlage angebracht hatte, die im Wesentlichen die gesamte westliche Dachfläche einnimmt. Mit Schreiben vom 04.09.2006 wurde der Kläger zur Beseitigung der Fotovoltaikanlage aufgefordert und zum Erlass einer Beseitigungsverfügung angehört. Daraufhin stellte der Kläger den Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für die Anlage. Bei einer Besprechung mit dem Kläger und dem Vertreter des Regierungspräsidiums Tübingen - Denkmalpflege - konnte eine Einigung nur bezüglich ebenfalls eingebauter Sprossenfenster erreicht werden, im Übrigen drang das Regierungspräsidium in seiner Stellungnahme vom 02.01.2007 unter Beschreibung der Auswirkungen der Fotovoltaikanlage auf das Denkmal auf deren Beseitigung. 4 Mit Entscheidung vom 19.01.2007 versagte der Beklagte die denkmalschutzrechtliche Genehmigung und forderte den Kläger zur Beseitigung der auf dem Dach des denkmalgeschützten Ökonomieteils angebrachten Fotovoltaikanlage bis zum 01.07.2007 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach dem Denkmalschutzgesetz vorlägen. Bei dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude handele es sich um ein Kulturdenkmal i.S. des § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, an dessen Erhaltung aus wissenschaftlichen und künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse bestehe. Vor dem Hintergrund der künstlerischen und historischen Schutzgründe störe die Fotovoltaikanlage den Gesamteindruck des Kulturdenkmals nicht nur unerheblich. Mit ihrer gewaltigen Größe, ihren glatten Oberflächen und den dadurch bewirkten Spiegelungseffekten werde das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt und technisch vollständig überfremdet. Bei der Ermessensausübung würden die Nachteile für den Kläger gesehen, könnten aber gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht durchgreifen. 5 Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Dachflächen nicht die Voraussetzungen der §§ 1, 7 Denkmalschutzgesetz erfüllten und das Erscheinungsbild des Gebäudes jedenfalls nicht so schwer beeinträchtigt werde, dass die Notwendigkeit des Einsatzes erneuerbarer Energien zurückzutreten hätte. Da die Fotovoltaikanlage die gesamte Dachfläche einnehme, wirke sie nicht als Fremdkörper. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2007 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch zurück und führte aus, dass die Anlage denkmalschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Maßstab für die zu bejahende Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals sei die nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes, die ohne weiteres erkennbar sei. Die Anlage umfasse die gesamte Dachfläche und steche durch Farbe und Spiegelungseffekte stark hervor. Der Denkmalschutzaspekt verlange insoweit eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität und des Erscheinungsbilds des Denkmals. Die gewaltige Größe sei optisch sehr auffällig, da sich die Anlage mit der dunklen Farbe von der Dachfarbe absetze und leicht erhaben auf der Dachfläche ruhe. Auch die exponierte Lage des Hofes trage dazu bei, dass das Denkmal mit seinem charakteristischen Dach auch aus größerer Entfernung wahrgenommen werde. Bedenken an der ordnungsgemäßen Ermessensausübung bestünden nicht. 7 Der Kläger hat am 19.07.2007 das Verwaltungsgericht angerufen und führt schriftsätzlich aus, dass das Wirtschaftsgebäude, auf dem die Anlage angebracht sei, nicht in die Denkmalliste eingetragen sei, da lediglich das Hauptgebäude die vom Denkmalschutz geforderten Merkmale eines Kulturdenkmals erfülle. Aufgrund dessen bedürfe es auch keiner denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Im Übrigen sei die Beeinträchtigung des Wirtschaftsgebäudes durch die Fotovoltaikanlage unerheblich. Als nicht eingetragenes Kulturdenkmal genieße das Gebäude geringeren Schutz. Eine erhebliche Beeinträchtigung liege nur dann vor, wenn der Gesamteindruck des Denkmals empfindlich gestört werde. Die Fotovoltaikanlage trete aber nur zurückhaltend in Erscheinung und wirke auch aus größerer Entfernung nicht dominant. Darüber hinaus bestehe nach der LBO ein Rechtsanspruch auf Zulassung einer Anlage zur Energieeinsparung, wenn die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei, auch Fotovoltaikanlagen seien hierunter zu fassen. Es bestehe daher ein Genehmigungsanspruch. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Gemeindeverwaltungsverbands Markdorf vom 19.01.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 02.07.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Bau der Fotovoltaikanlage zu erteilen sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er legt dar, dass es sich bei dem in Streit stehenden Gebäude um ein Kulturdenkmal handele, da als Objekt der Unterschutzstellung das „landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude“ genannt sei. Zwar sei zutreffend, dass nicht eingetragene Kulturdenkmale im Sinne des § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz gegenüber eingetragenen geringeren Schutz genössen, weshalb eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes erforderlich sei. Jedoch liege die Erhaltung dieses Gebäudes insbesondere wegen des hohen Gewichts der Schutzgründe im öffentlichen Interesse, das auf die wissenschaftliche und künstlerische Bedeutung des Gebäudes gestützt werde. Die imponierende Größe des Hauses verweise darauf, dass es sich um einen der wohlhabendsten Lehenhöfe in der näheren Umgebung gehandelt habe, dessen bauhistorische Bedeutung sich vor allem aus der bis heute gut ablesbaren Aufteilung der unterschiedlichen Funktionen unter dem mächtigen, alles überspannenden Dach eines traditionellen Einhauses ergebe. Die künstlerische Bedeutung des Gebäudes bestehe darin, dass das auf Sicht angelegte Fachwerk bemerkenswerte Schmuckelemente aufweise, die das ästhetische Empfinden in besonderer Weise ansprächen. Im Einzelnen seien vielfältige Elemente wie Andreaskreuze und Rhomben zu nennen. Die Veränderung im Dachbereich durch die Aufbringung der Fotovoltaikanlage beeinträchtige das Erscheinungsbild des historischen Bauernhauses erheblich. Zum einen werde die für den früheren Lehenshof typische Dachfläche in zwei Teile aufgeteilt und durch die Anlage werde eine dem historischen Gebäude fremde technische Überformung geschaffen, die seine Authentizität und somit seinen Quellenwert beeinträchtige. Das bisher vollkommen ruhige Dach werde durch die Anlage neu gegliedert und lenke den Blick um so mehr von den Fassaden ab, als jedermann sehe, dass es sich um Gestaltungselemente handele, die etwa um 200 Jahre auseinander lägen. Die Beeinträchtigung sei für jedermann deutlich wahrnehmbar. Auch wenn Fotovoltaikanlagen in gewisser Weise privilegiert seien, ergebe sich kein Anspruch auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Die Beseitigungsverfügung sei ermessensfehlerfrei ergangen. 13 Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Gebäude des Klägers mit der Fotovoltaikanlage in Augenschein genommen. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen. 14 Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten vorgelegen. Auf sie und die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. 16 1) Anspruchsgrundlage der vom Kläger beantragten Genehmigung ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 (in Verbindung mit § 7) Denkmalschutzgesetz - DSchG -. Nach dieser Vorschrift darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden. Die Anbringung der Fotovoltaikanlage bedarf nach §§ 49, 50 Abs. 1 LBO in Verbindung mit Ziff. 21 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 keiner Baugenehmigung, so dass es bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 DSchG bei dem Genehmigungserfordernis verbleibt. 17 Bei dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Klägers handelt es sich um ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 DSchG. Danach sind Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Dass es sich danach um ein Kulturdenkmal handelt, ist durch die Beschreibung des Gebäudes in der „Denkmalliste: O.“ und der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Begründung des Regierungspräsidiums Tübingen - Referat 25 Denkmalpflege -, Stand: 23.10.2007, hinreichend dargetan. Die Denkmaleigenschaft ist nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass im Schreiben des Beklagten vom 30.04.1986 an den Kläger, mit dem dieser zum Entwurf der Liste der Baudenkmale für die Gemeinde O. angehört worden ist, ausgeführt ist, „… dass auch Ihr Gebäude in B., ... ..., Hauptgebäude, die vom Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg geforderten Merkmale eines Kulturdenkmals erfüllt“. Denn mit dem Begriff Hauptgebäude ist unzweifelhaft das Wohn- und Wirtschaftsgebäude - und nicht nur der Wohnteil - im Gegensatz zu den beiden Nebengebäuden, die südlich des Hauptgebäudes auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... stehen, gemeint. Dies hat der Klägervertreter auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Abrede gestellt und die Denkmaleigenschaft des gesamten Gebäudes nicht mehr bestritten. 18 Durch die Aufbringung der Fotovoltaikanlage wird auch das Kulturdenkmal im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 DSchG in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt. Die Genehmigungspflicht wird durch jede Beeinflussung des Erscheinungsbilds des Kulturdenkmals ausgelöst, die der als Maßstab gedachte aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter als nachteilige Veränderung des Kulturdenkmals wahrnimmt. Sie setzt nicht voraus, dass die Beeinträchtigung von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist. Die weite Auslegung des Genehmigungstatbestands entspricht der Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, juris, Rdnr. 29; Urteil vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 -, juris, Rdnr. 19 m.w.N.). Hier ist die Fotovoltaikanlage als nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes ohne weiteres wahrzunehmen, da sie aufgrund ihrer großen flächenhaften Ausmaße schon aus größerer Entfernung erkennbar ist, das Dach des Gebäudes auffällig in einen natürlichen Dachbelag und eine technische Anlage unterteilt und das darunter befindliche Fachwerk beeinträchtigt wird. 19 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer anschließt, kann die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 8 DSchG nur dann versagt werden, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005, a.a.O., Rdnr. 31 mit Rspr.nachw.). Ebenso wie bei § 15 DSchG für eingetragene Kulturdenkmale nennt auch § 8 Abs. 1 DSchG keine materiell-rechtlichen Maßstäbe für die Erteilung der Genehmigung. Im Gegensatz zu nach § 12 DSchG besonderen Schutz durch Eintragung ins Denkmalbuch genießenden Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung - hier gelten strengere Anforderungen mit der Folge, dass auch bei unerheblichen Beeinträchtigungen ein Genehmigungsanspruch nicht gewährt wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005, a.a.O., Rdnr. 32) - genießen nicht eingetragene Kulturdenkmale einen geringeren Schutz. Dieser rechtfertigt es, auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der keine übermäßige Belastung des Eigentümers erlaubt, durch Einräumung eines Genehmigungsanspruchs bei nur unerheblicher Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes dem Rechnung zu tragen. 20 Die Beeinträchtigung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes des Klägers durch die Fotovoltaikanlage ist erheblich. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, wenn der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Sie muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung - deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005, a.a.O., Rdnr. 35). Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. So ist nach der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auch seitens der Denkmalbehörden anerkannt, dass jeweils in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes im gewissen Umfang geboten sein kann (Urteil vom 27.06.2005, a.a.O., Rdnr. 36). Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d.h., sie muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren. Nur eine in dieser Weise differenzierende Betrachtungsweise wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Denn sie verhindert, dass dem Eigentümer des Kulturdenkmals Beschränkungen seiner durch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse auferlegt werden, die sich aus dem die Denkmaleigenschaft begründenden Schutzgrund nicht mehr rechtfertigen ließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005, Rdnr. 36 m.w.N.). Auf dieser Grundlage spricht in aller Regel viel dafür, bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Veränderung des Kulturdenkmals zunächst zwischen der künstlerischen Bedeutung einerseits und der wissenschaftlichen und der heimatgeschichtlichen Bedeutung andererseits zu unterscheiden. Bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht. Bei den Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschichtlichen Bedeutung kann die Sache deswegen anders liegen, weil das Kulturdenkmal gerade in seinem dokumentarischen Charakter über sich hinausweist. In dieser Funktion - seinem „Zeugniswert“ - kann es Veränderungen oftmals von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen. Dies gilt bei der wissenschaftlichen Bedeutung dann allerdings nicht, wenn das Kulturdenkmal als Gegen-stand wissenschaftlicher Forschung unter einer durch die Veränderungen bedingten Einbuße an Authentizität leidet und deswegen sein „Quellenwert“ beeinträchtigt wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005, a.a.O., Rdnr. 36 u. 37). 21 Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben ist das Gericht gerade auch unter Beachtung des Ergebnisses des Augenscheins zu der Überzeugung gelangt, dass die Fotovoltaikanlage das Kulturdenkmal empfindlich stört. 22 Die Gründe für die Unterschutzstellung sind nach den Darlegungen des Regierungspräsidiums Tübingen - Referat 25 Denkmalpflege - , dessen Stellungnahmen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg maßgebliches Gewicht zukommt (Urteil vom 27.06.2005, a.a.O., Rdnr. 24 m.w.N.), wissenschaftlicher und künstlerischer Art. Zu der künstlerischen Bedeutung stellt die Denkmalpflege im Wesentlichen darauf ab, dass das auf Sicht angelegte Fachwerk bemerkenswerte Schmuckelemente aufweist, die das ästhetische Empfinden in besonderer Weise ansprechen. Andreaskreuz und Rhombus, zwei im 18. Jahrhundert beliebte Dekorationselemente im Holzbau, seien auf vielfältige Weise verwendet worden. Am Giebel des Wohnteils dominiere ein großflächiges Rautenmuster, während die Brüstungsfelder unter den Fenstern durch paarweise eingefügte Andreaskreuze dieses Motiv auf seinen Ursprung zurückführten. Eine reichere Variante davon finde sich unter den Fenstern des Obergeschosses: An der Stelle, wo sich die Andreaskreuze treffen, werde die Rhombenform betont durch eine profilierte kassettenartige Füllung. Lang ausgezogene Kielbögen schlössen das Fachwerkgeschoss nach unten ausschwingend ab. Aus charakteristischen Fachwerkmotiven der Zeit entstehe ein individuell geprägter und fortentwickelter Hausschmuck. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Regierungspräsidiums Tübingen, Frau G., noch weiter ausgeführt, dass die Bedeutung der Fachwerkausführung aus dem 18. Jahrhundert stamme und es sich quasi um ein barockes Gebäude handele. Auch wenn es ein Bauernhaus sei, verdiene es diesen Namen. 23 Hierzu hat der Augenschein ergeben, dass die Fotovoltaikanlage die vorgenannten Besonderheiten künstlerischer Art, d.h. das Fachwerk mit Rhomben und Andreaskreuzen insbesondere auf der Südwestseite des Gebäudes, erheblich beeinträchtigt. Der Blick auf die Fachwerkgestaltung von Südwesten her kann nicht ohne gleichzeitige Wahrnehmung der riesigen, über das ganze Dach des Ökonomieteils sich erstreckenden Fotovoltaikanlage erfolgen. Bei dieser handelt es sich um eine gewaltige Fläche, die aus 140 einzelnen Platten zusammengesetzt ist und die ihrerseits durch auffälliges Aluminiumgestänge miteinander verbunden sind. Die Gesamtfläche der Anlage dürfte ca. 200 qm betragen. Die Fotovoltaikanlage tritt sehr dunkel in Erscheinung, enthält aber andererseits auch einen sehr auffälligen und in die Ferne wirkenden, metallen hervortretenden Verbindungsrahmen durch die Aluminiumverstrebungen. Zwischen der Fotovoltaikanlage und dem unteren Dachende befinden sich wiederum etwa fünf Reihen Dachziegel, so dass noch ein Teil des Daches in Erscheinung tritt. Die Anlage überragt die Fachwerkgestaltung insbesondere der Südwestseite und tritt als Fremdkörper gegenüber den hellen Wänden des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes sowie den rot bis rostbraunen Fachwerkelementen und Türen, die insgesamt eine harmonische Einheit bilden, deutlich in Erscheinung und trägt damit ein erheblich störendes Element in die sonst ruhige und ausgewogene Fassade. Der Eindruck des ausgewogenen großen Fachwerkgebäudes wird, wie die Denkmalpflege zutreffend ausgeführt hat, technisch überformt in einer Weise, die mit dem Fachwerkgebäude im Übrigen nicht in Einklang zu bringen ist. Gerade weil es sich um eine vom Kläger sehr gepflegte und mit Umsicht und unter Einsatz auch erheblicher Mittel in hervorragendem Zustand gehaltenen Fachwerkwand handelt, wirkt die Fotovoltaikanlage geradezu erschlagend auf die Fachwerkgestaltung und beeinträchtigt deren künstlerischen Wert ganz maßgeblich. 24 Soweit die Denkmalpflege auf wissenschaftliche Gründe für eine Unterschutzstellung abgestellt hat, ist hierbei der gesamte Eindruck von besonderer Bedeutung. Maßgeblich ist hierbei insbesondere die Größe des Gebäudes, die traditionelle Einhausform und die Einheit des Daches, das keine Ausbauten oder Dachgauben aufweist. Nach Auffassung der Kammer wird auch diese wissenschaftliche Bedeutung durch die Fotovoltaikanlage erheblich beeinträchtigt. Zwar wird die vom Denkmalamt hervorgehobene einheitliche Gestaltung des Daches durch die unterschiedliche farblich wirkende Dachdeckung des Ökonomieteils und des Wohnteils teilweise aufgehoben, jedoch wird dieser Gesamteindruck des Gebäudes durch die Aufbringung der Fotovoltaikanlage ebenfalls wesentlich beeinträchtigt. Durch die große Anlage verliert das Gebäude erheblich an Originalität und an Authentizität. Die auffällige Farbgestaltung, die technische Überfremdung des im wesentlichen ohne neue Bauteile bestehenden Gebäudes wird wesentlich beeinträchtigt. Durch die gewaltige technische Anlage und indem auch noch Teile des rötlichen Daches in Erscheinung treten, wird das Wohn- und Wirtschaftsgebäude in Unruhe versetzt. Dieser negative Eindruck, den die Fotovoltaikanlage auf das Gebäude vermittelt, wird auch bestätigt, wenn man das Haus des Klägers aus einiger Entfernung betrachtet. Zwar waren zum Zeitpunkt des Augenscheins durch Regen und trübes Wetter Blendwirkungen durch die Fotovoltaikanlage selbst bzw. die Aluminiumeinfassungen nicht wahrnehmbar, es ist aber ohne weiteres vorstellbar, dass bei Sonnenschein erhebliche Blendwirkungen von der Fotovoltaikanlage ausgehen, die eine zusätzliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals zur Folge haben. Aus südwestlicher Sicht überragt die Fotovoltaikanlage das Dach und ist das Element, das das Auge sofort erfasst. Die Fotovoltaikanlage dominiert das Gesamtgebäude ganz eindeutig. Der negative Gesamteindruck, den die Anlage hinterlässt, wird im Übrigen - ohne dass es hierauf ankäme - aus südwestlicher Richtung noch teilweise verstärkt durch die sich auf dem Dach des südöstlich gelegenen großen Schuppengebäudes auf dem Grundstück des Klägers angebrachten weiteren Fotovoltaikanlage. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals ist daher festzustellen. 25 Zu Recht sind auch die Behörden im Ergebnis davon ausgegangen, dass der Versagung der Genehmigung höherrangiges Recht nicht entgegensteht. Die Behörde hat die maßgeblichen Belange - wenn auch sehr knapp - gesehen und ihrer Entscheidung berücksichtigt. Auch wenn dem Kläger ein aktives Eintreten für die Belange des Denkmalschutzes nicht abgesprochen werden kann, da er auch unter Einsatz erheblicher Mittel das Kulturdenkmal in einem sonst vorbildlichen Zustand gehalten hat, sind seine Interessen nicht vorrangig. Der Kläger hat die Fotovoltaikanlage allein aus wirtschaftlichen Gründen auf seinem Dach angebracht; sie dient nicht eigener Stromerzeugung, sondern der Einspeisung ins Netz. Besondere Gründe, trotz erheblicher Beeinträchtigung des Kulturdenkmals dem Kläger gleichwohl die Genehmigung zu erteilen, sind nicht ersichtlich. 26 Auch soweit die Klage gegen die Anordnung der Beseitigung der Fotovoltaikanlage gerichtet ist, bleibt sie ohne Erfolg. Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsordnung ist § 7 Abs. 1 DSchG, wonach die Denkmalschutzbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen haben, die ihnen nach pflichtgemäßen Ermessen erforderlich erscheinen. Diese denkmalschutzrechtliche Generalklausel ermächtigt die Denkmalschutzbehörde, zum Schutz und zur Pflege eines Kulturdenkmals diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßen Ermessen erforderlich erscheinen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis, die Beseitigung einer nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals zu dem Zweck anzuordnen, das ursprüngliche Erscheinungsbild wieder herzustellen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.1991 - 1 S 2022/90 -, juris, Rdnr. 27 m.w.N.). Da aus den oben genannten Gründen eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu Recht versagt wurde, durfte die Beseitigung der Fotovoltaikanlage angeordnet werden. 27 Der mit der angefochtenen Verfügung angestrebte Zweck, das ursprüngliche Erscheinungsbild des Kulturdenkmals wiederherzustellen, steht auch nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Kläger durch diese Maßnahme entstehen. Die Behörde hat in ihre Ermessenserwägungen auch das Eigentumsrecht des Klägers aufgenommen und die dem Kläger aus der Beseitigung erwachsenden Nachteile gewürdigt. Dem Kläger ist dabei vorzuhalten, dass er in Kenntnis der Denkmaleigenschaft seines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes offenbar ohne jegliche Rücksprache mit der Denkmalschutzbehörde die Anlage errichtet hat. Die Annahme des Beklagten, dass das denkmalschutzrechtliche Interesse daher die privaten Interessen des Klägers überwiegt, kann daher nicht beanstandet werden. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO), macht die Kammer keinen Gebrauch. Gründe für eine Berufungszulassung liegen nach §§ 124 a, 124 VwGO nicht vor. Gründe 15 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. 16 1) Anspruchsgrundlage der vom Kläger beantragten Genehmigung ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 (in Verbindung mit § 7) Denkmalschutzgesetz - DSchG -. Nach dieser Vorschrift darf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden. Die Anbringung der Fotovoltaikanlage bedarf nach §§ 49, 50 Abs. 1 LBO in Verbindung mit Ziff. 21 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 keiner Baugenehmigung, so dass es bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 DSchG bei dem Genehmigungserfordernis verbleibt. 17 Bei dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Klägers handelt es sich um ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 DSchG. Danach sind Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Dass es sich danach um ein Kulturdenkmal handelt, ist durch die Beschreibung des Gebäudes in der „Denkmalliste: O.“ und der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Begründung des Regierungspräsidiums Tübingen - Referat 25 Denkmalpflege -, Stand: 23.10.2007, hinreichend dargetan. Die Denkmaleigenschaft ist nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass im Schreiben des Beklagten vom 30.04.1986 an den Kläger, mit dem dieser zum Entwurf der Liste der Baudenkmale für die Gemeinde O. angehört worden ist, ausgeführt ist, „… dass auch Ihr Gebäude in B., ... ..., Hauptgebäude, die vom Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg geforderten Merkmale eines Kulturdenkmals erfüllt“. Denn mit dem Begriff Hauptgebäude ist unzweifelhaft das Wohn- und Wirtschaftsgebäude - und nicht nur der Wohnteil - im Gegensatz zu den beiden Nebengebäuden, die südlich des Hauptgebäudes auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... stehen, gemeint. Dies hat der Klägervertreter auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Abrede gestellt und die Denkmaleigenschaft des gesamten Gebäudes nicht mehr bestritten. 18 Durch die Aufbringung der Fotovoltaikanlage wird auch das Kulturdenkmal im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 DSchG in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt. Die Genehmigungspflicht wird durch jede Beeinflussung des Erscheinungsbilds des Kulturdenkmals ausgelöst, die der als Maßstab gedachte aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter als nachteilige Veränderung des Kulturdenkmals wahrnimmt. Sie setzt nicht voraus, dass die Beeinträchtigung von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist. Die weite Auslegung des Genehmigungstatbestands entspricht der Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, juris, Rdnr. 29; Urteil vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 -, juris, Rdnr. 19 m.w.N.). Hier ist die Fotovoltaikanlage als nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes ohne weiteres wahrzunehmen, da sie aufgrund ihrer großen flächenhaften Ausmaße schon aus größerer Entfernung erkennbar ist, das Dach des Gebäudes auffällig in einen natürlichen Dachbelag und eine technische Anlage unterteilt und das darunter befindliche Fachwerk beeinträchtigt wird. 19 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer anschließt, kann die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 8 DSchG nur dann versagt werden, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005, a.a.O., Rdnr. 31 mit Rspr.nachw.). Ebenso wie bei § 15 DSchG für eingetragene Kulturdenkmale nennt auch § 8 Abs. 1 DSchG keine materiell-rechtlichen Maßstäbe für die Erteilung der Genehmigung. Im Gegensatz zu nach § 12 DSchG besonderen Schutz durch Eintragung ins Denkmalbuch genießenden Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung - hier gelten strengere Anforderungen mit der Folge, dass auch bei unerheblichen Beeinträchtigungen ein Genehmigungsanspruch nicht gewährt wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005, a.a.O., Rdnr. 32) - genießen nicht eingetragene Kulturdenkmale einen geringeren Schutz. Dieser rechtfertigt es, auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der keine übermäßige Belastung des Eigentümers erlaubt, durch Einräumung eines Genehmigungsanspruchs bei nur unerheblicher Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes dem Rechnung zu tragen. 20 Die Beeinträchtigung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes des Klägers durch die Fotovoltaikanlage ist erheblich. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, wenn der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Sie muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung - deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005, a.a.O., Rdnr. 35). Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. So ist nach der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auch seitens der Denkmalbehörden anerkannt, dass jeweils in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes im gewissen Umfang geboten sein kann (Urteil vom 27.06.2005, a.a.O., Rdnr. 36). Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d.h., sie muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren. Nur eine in dieser Weise differenzierende Betrachtungsweise wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Denn sie verhindert, dass dem Eigentümer des Kulturdenkmals Beschränkungen seiner durch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse auferlegt werden, die sich aus dem die Denkmaleigenschaft begründenden Schutzgrund nicht mehr rechtfertigen ließen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005, Rdnr. 36 m.w.N.). Auf dieser Grundlage spricht in aller Regel viel dafür, bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Veränderung des Kulturdenkmals zunächst zwischen der künstlerischen Bedeutung einerseits und der wissenschaftlichen und der heimatgeschichtlichen Bedeutung andererseits zu unterscheiden. Bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht. Bei den Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschichtlichen Bedeutung kann die Sache deswegen anders liegen, weil das Kulturdenkmal gerade in seinem dokumentarischen Charakter über sich hinausweist. In dieser Funktion - seinem „Zeugniswert“ - kann es Veränderungen oftmals von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen. Dies gilt bei der wissenschaftlichen Bedeutung dann allerdings nicht, wenn das Kulturdenkmal als Gegen-stand wissenschaftlicher Forschung unter einer durch die Veränderungen bedingten Einbuße an Authentizität leidet und deswegen sein „Quellenwert“ beeinträchtigt wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005, a.a.O., Rdnr. 36 u. 37). 21 Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben ist das Gericht gerade auch unter Beachtung des Ergebnisses des Augenscheins zu der Überzeugung gelangt, dass die Fotovoltaikanlage das Kulturdenkmal empfindlich stört. 22 Die Gründe für die Unterschutzstellung sind nach den Darlegungen des Regierungspräsidiums Tübingen - Referat 25 Denkmalpflege - , dessen Stellungnahmen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg maßgebliches Gewicht zukommt (Urteil vom 27.06.2005, a.a.O., Rdnr. 24 m.w.N.), wissenschaftlicher und künstlerischer Art. Zu der künstlerischen Bedeutung stellt die Denkmalpflege im Wesentlichen darauf ab, dass das auf Sicht angelegte Fachwerk bemerkenswerte Schmuckelemente aufweist, die das ästhetische Empfinden in besonderer Weise ansprechen. Andreaskreuz und Rhombus, zwei im 18. Jahrhundert beliebte Dekorationselemente im Holzbau, seien auf vielfältige Weise verwendet worden. Am Giebel des Wohnteils dominiere ein großflächiges Rautenmuster, während die Brüstungsfelder unter den Fenstern durch paarweise eingefügte Andreaskreuze dieses Motiv auf seinen Ursprung zurückführten. Eine reichere Variante davon finde sich unter den Fenstern des Obergeschosses: An der Stelle, wo sich die Andreaskreuze treffen, werde die Rhombenform betont durch eine profilierte kassettenartige Füllung. Lang ausgezogene Kielbögen schlössen das Fachwerkgeschoss nach unten ausschwingend ab. Aus charakteristischen Fachwerkmotiven der Zeit entstehe ein individuell geprägter und fortentwickelter Hausschmuck. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Regierungspräsidiums Tübingen, Frau G., noch weiter ausgeführt, dass die Bedeutung der Fachwerkausführung aus dem 18. Jahrhundert stamme und es sich quasi um ein barockes Gebäude handele. Auch wenn es ein Bauernhaus sei, verdiene es diesen Namen. 23 Hierzu hat der Augenschein ergeben, dass die Fotovoltaikanlage die vorgenannten Besonderheiten künstlerischer Art, d.h. das Fachwerk mit Rhomben und Andreaskreuzen insbesondere auf der Südwestseite des Gebäudes, erheblich beeinträchtigt. Der Blick auf die Fachwerkgestaltung von Südwesten her kann nicht ohne gleichzeitige Wahrnehmung der riesigen, über das ganze Dach des Ökonomieteils sich erstreckenden Fotovoltaikanlage erfolgen. Bei dieser handelt es sich um eine gewaltige Fläche, die aus 140 einzelnen Platten zusammengesetzt ist und die ihrerseits durch auffälliges Aluminiumgestänge miteinander verbunden sind. Die Gesamtfläche der Anlage dürfte ca. 200 qm betragen. Die Fotovoltaikanlage tritt sehr dunkel in Erscheinung, enthält aber andererseits auch einen sehr auffälligen und in die Ferne wirkenden, metallen hervortretenden Verbindungsrahmen durch die Aluminiumverstrebungen. Zwischen der Fotovoltaikanlage und dem unteren Dachende befinden sich wiederum etwa fünf Reihen Dachziegel, so dass noch ein Teil des Daches in Erscheinung tritt. Die Anlage überragt die Fachwerkgestaltung insbesondere der Südwestseite und tritt als Fremdkörper gegenüber den hellen Wänden des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes sowie den rot bis rostbraunen Fachwerkelementen und Türen, die insgesamt eine harmonische Einheit bilden, deutlich in Erscheinung und trägt damit ein erheblich störendes Element in die sonst ruhige und ausgewogene Fassade. Der Eindruck des ausgewogenen großen Fachwerkgebäudes wird, wie die Denkmalpflege zutreffend ausgeführt hat, technisch überformt in einer Weise, die mit dem Fachwerkgebäude im Übrigen nicht in Einklang zu bringen ist. Gerade weil es sich um eine vom Kläger sehr gepflegte und mit Umsicht und unter Einsatz auch erheblicher Mittel in hervorragendem Zustand gehaltenen Fachwerkwand handelt, wirkt die Fotovoltaikanlage geradezu erschlagend auf die Fachwerkgestaltung und beeinträchtigt deren künstlerischen Wert ganz maßgeblich. 24 Soweit die Denkmalpflege auf wissenschaftliche Gründe für eine Unterschutzstellung abgestellt hat, ist hierbei der gesamte Eindruck von besonderer Bedeutung. Maßgeblich ist hierbei insbesondere die Größe des Gebäudes, die traditionelle Einhausform und die Einheit des Daches, das keine Ausbauten oder Dachgauben aufweist. Nach Auffassung der Kammer wird auch diese wissenschaftliche Bedeutung durch die Fotovoltaikanlage erheblich beeinträchtigt. Zwar wird die vom Denkmalamt hervorgehobene einheitliche Gestaltung des Daches durch die unterschiedliche farblich wirkende Dachdeckung des Ökonomieteils und des Wohnteils teilweise aufgehoben, jedoch wird dieser Gesamteindruck des Gebäudes durch die Aufbringung der Fotovoltaikanlage ebenfalls wesentlich beeinträchtigt. Durch die große Anlage verliert das Gebäude erheblich an Originalität und an Authentizität. Die auffällige Farbgestaltung, die technische Überfremdung des im wesentlichen ohne neue Bauteile bestehenden Gebäudes wird wesentlich beeinträchtigt. Durch die gewaltige technische Anlage und indem auch noch Teile des rötlichen Daches in Erscheinung treten, wird das Wohn- und Wirtschaftsgebäude in Unruhe versetzt. Dieser negative Eindruck, den die Fotovoltaikanlage auf das Gebäude vermittelt, wird auch bestätigt, wenn man das Haus des Klägers aus einiger Entfernung betrachtet. Zwar waren zum Zeitpunkt des Augenscheins durch Regen und trübes Wetter Blendwirkungen durch die Fotovoltaikanlage selbst bzw. die Aluminiumeinfassungen nicht wahrnehmbar, es ist aber ohne weiteres vorstellbar, dass bei Sonnenschein erhebliche Blendwirkungen von der Fotovoltaikanlage ausgehen, die eine zusätzliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals zur Folge haben. Aus südwestlicher Sicht überragt die Fotovoltaikanlage das Dach und ist das Element, das das Auge sofort erfasst. Die Fotovoltaikanlage dominiert das Gesamtgebäude ganz eindeutig. Der negative Gesamteindruck, den die Anlage hinterlässt, wird im Übrigen - ohne dass es hierauf ankäme - aus südwestlicher Richtung noch teilweise verstärkt durch die sich auf dem Dach des südöstlich gelegenen großen Schuppengebäudes auf dem Grundstück des Klägers angebrachten weiteren Fotovoltaikanlage. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals ist daher festzustellen. 25 Zu Recht sind auch die Behörden im Ergebnis davon ausgegangen, dass der Versagung der Genehmigung höherrangiges Recht nicht entgegensteht. Die Behörde hat die maßgeblichen Belange - wenn auch sehr knapp - gesehen und ihrer Entscheidung berücksichtigt. Auch wenn dem Kläger ein aktives Eintreten für die Belange des Denkmalschutzes nicht abgesprochen werden kann, da er auch unter Einsatz erheblicher Mittel das Kulturdenkmal in einem sonst vorbildlichen Zustand gehalten hat, sind seine Interessen nicht vorrangig. Der Kläger hat die Fotovoltaikanlage allein aus wirtschaftlichen Gründen auf seinem Dach angebracht; sie dient nicht eigener Stromerzeugung, sondern der Einspeisung ins Netz. Besondere Gründe, trotz erheblicher Beeinträchtigung des Kulturdenkmals dem Kläger gleichwohl die Genehmigung zu erteilen, sind nicht ersichtlich. 26 Auch soweit die Klage gegen die Anordnung der Beseitigung der Fotovoltaikanlage gerichtet ist, bleibt sie ohne Erfolg. Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsordnung ist § 7 Abs. 1 DSchG, wonach die Denkmalschutzbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen haben, die ihnen nach pflichtgemäßen Ermessen erforderlich erscheinen. Diese denkmalschutzrechtliche Generalklausel ermächtigt die Denkmalschutzbehörde, zum Schutz und zur Pflege eines Kulturdenkmals diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßen Ermessen erforderlich erscheinen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis, die Beseitigung einer nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals zu dem Zweck anzuordnen, das ursprüngliche Erscheinungsbild wieder herzustellen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.1991 - 1 S 2022/90 -, juris, Rdnr. 27 m.w.N.). Da aus den oben genannten Gründen eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu Recht versagt wurde, durfte die Beseitigung der Fotovoltaikanlage angeordnet werden. 27 Der mit der angefochtenen Verfügung angestrebte Zweck, das ursprüngliche Erscheinungsbild des Kulturdenkmals wiederherzustellen, steht auch nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Kläger durch diese Maßnahme entstehen. Die Behörde hat in ihre Ermessenserwägungen auch das Eigentumsrecht des Klägers aufgenommen und die dem Kläger aus der Beseitigung erwachsenden Nachteile gewürdigt. Dem Kläger ist dabei vorzuhalten, dass er in Kenntnis der Denkmaleigenschaft seines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes offenbar ohne jegliche Rücksprache mit der Denkmalschutzbehörde die Anlage errichtet hat. Die Annahme des Beklagten, dass das denkmalschutzrechtliche Interesse daher die privaten Interessen des Klägers überwiegt, kann daher nicht beanstandet werden. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO), macht die Kammer keinen Gebrauch. Gründe für eine Berufungszulassung liegen nach §§ 124 a, 124 VwGO nicht vor.