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Beschluss

1 K 2876/08

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt Ausbildungsförderung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. 2 Sie wurde am … 1975 in B. geboren, ist deutsche Staatsangehörige und Mutter von drei Kindern. Am 18.02.2008 beantragte sie Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse des Abendgymnasiums in U., das sie seit September 2006 besucht. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt stellte sie einen noch nicht beschiedenen Weiterförderungsantrag. 3 Zur Begründung des verspäteten Eintritts in das Abendgymnasium trug die Antragstellerin vor, zeitgleich beim Abschluss ihrer Berufsausbildung verheiratet gewesen und kurz nach ihrer Berufsunfähigkeit in andere Umstände gekommen zu sein. Nach der Erziehungszeit (3 Jahre) sei sie erneut in andere Umstände gekommen und habe die Elternzeit mit der Erziehung beider Kinder verbracht. Im Jahr 2001 habe sie eine Fehlgeburt erlitten, 2003 sei ihr drittes Kind auf die Welt gekommen. Nach Vollendung der Elternzeit des dritten Kindes habe sie sich am Abendgymnasium angemeldet, weil für sie die Familienplanung vervollständigt sei. Unterlagen über ihr Gewerbe, die länger als fünf Jahre zurücklägen (daher auch Gewerbean- und -abmeldung), habe sie vernichtet. Ihr damaliges Einkommen habe ca. bei netto 800 DM/Monat gelegen. Während des Betriebs sei sie in der Schneiderei werktags von 9.00 bis 18.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 12.30 Uhr tätig gewesen. 4 Mit Bescheid vom 01.07.2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag mit der Begründung ab, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Ausbildungsförderung nach Vollendung des 30. Lebensjahres nicht erfüllt seien. Die Zugangsvoraussetzungen für die Weiterbildung am Abendgymnasium habe die Antragstellerin seit 1993/94 erfüllt. Da sie während der Erziehungszeiten ihrer Kinder eine berufliche Tätigkeit ausgeübt habe, könne Punkt 3 (Hinderung aus persönlichen oder familiären Gründen) nicht berücksichtigt werden. 5 Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und schilderte ihren Werdegang anders als im Antragsformular angegeben. Von April 1994 bis Oktober 1994 habe sie Arbeitslosengeld, danach Mutterschaftsgeld bezogen. Sie habe nur von Juli 1995 bis Oktober 1998 selbstständig in Vollzeit gearbeitet, um ihre Familie zu versorgen, da ihr Mann Probleme mit seiner Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis gehabt habe. Von 1998 bis März 2006 sei sie in ständigem Wechsel nur geringfügig beschäftigt und seit der Geburt ihres zweiten Kindes Hausfrau und Mutter gewesen. 6 Am 15.11.2008 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie benötige dringend die finanzielle Unterstützung, um sich Lernmaterialien leisten zu können. Auf Nachfrage des Gerichts legte die Antragstellerin dar, dass der Gedanke an Weiterbildung und die Nachholung des Abiturs erst kurz vor Ende der bis Sommer 2006 dauernden Erziehungszeit wegen der Geburt ihres dritten Kindes entstanden sei. Vorher habe sie nicht an Weiterbildung denken können. 7 Der Antragsgegner teilte auf Nachfrage des Gerichts mit, dass es leider unterlassen worden sei, den Widerspruch vorzulegen. Die Vorlage sei umgehend veranlasst worden. Über den Folgeantrag sei noch nicht entschieden worden, er müsse jedoch aus demselben Grund abgelehnt werden. 8 Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 02.12.2008, zugestellt am 03.12.2008, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 3 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Altersgrenze habe. Es sei davon auszugehen, dass sie die jetzige Ausbildung bereits in der Zeit vom 01.07.1995 bis 30.10.1998 an Stelle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hätte durchführen können und sich daher nicht auf die Zeiten der Kindererziehung als Hinderungsgrund für eine rechtzeitige Aufnahme der Ausbildung am Abendgymnasium berufen könne. Klage wurde nicht erhoben. II. 9 Der Antrag hat keinen Erfolg. 10 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO, dass ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch) und dass die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). 11 Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der beantragten Ausbildungsförderung und damit dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BAföG entgegen. Danach gelten Entscheidungen dem Grunde nach über eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG für den ganzen Ausbildungsabschnitt. Eine solche Entscheidung dem Grunde nach wurde vom Antragsgegner getroffen, als er Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse ablehnte. Die Entscheidung ist bestandskräftig geworden, da gegen den Widerspruchsbescheid keine Klage erhoben wurde. Dies wäre entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich gewesen trotz des bereits gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Es ist daher ausgeschlossen, Ausbildungsförderung für den Besuch der 13. Klasse zu gewähren. Die erwähnte Bindungswirkung für den Ausbildungsabschnitt (d.h. nicht nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum, sondern für den gesamten Besuch des Abendgymnasiums, vgl. § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG) gilt auch für dem Grunde nach ablehnende Bescheide (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.11.1997, 5 C 4/97; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.1990, 7 S 571/90). Derartige Entscheidungen dienen nicht nur dem Interesse des Auszubildenden an Vorhersehbarkeit, sondern auch dem Interesse der Verwaltung, grundlegende Fragen nicht für jeden Bewilligungszeitraum erneut entscheiden zu müssen. 12 Zwar hat nach § 44 Abs. 1 SGB X ggf. die Behörde die Möglichkeit und der Auszubildende einen Anspruch, dass ein belastender Verwaltungsakt, mit dem Ausbildungsförderung vorenthalten wird, korrigiert wird, wenn bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt worden ist. Ein solches Verfahren setzt jedoch einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, ohne den es auch für das Gericht bei der bindenden Grundentscheidung bleibt. 13 Es kann daher offen bleiben, ob § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG der beantragten Ausbildungsförderung entgegen steht, weil die Antragstellerin bei ihrer Anmeldung für das Abendgymnasium bereits 31 Jahre alt war. Ausbildungsförderung hätte deswegen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG als der allein in Betracht kommenden Ausnahmevorschrift nur geleistet werden dürfen, wenn die Antragstellerin wegen der Erziehung ihrer Kinder gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Dies hätte erfordert, dass der Hinderungsgrund für die verzögerte Aufnahme der Ausbildung kausal war (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., § 10 Rn. 19). Es kann aufgrund der erwähnten Bindungswirkung offen bleiben, ob die Ursächlichkeit deshalb zu verneinen ist, weil die Antragstellerin vom 01.07.1995 bis 30.10.1998 in Vollzeit selbstständig erwerbstätig war (so Rothe/Blanke, aaO) oder ob ihr für diesen Zeitraum eine gewisse Orientierungsphase zuzubilligen ist (in diesem Sinne wohl BVerwG, Beschluss vom 10.02.1983, 5 C 66/80). Ebenso kann die wohl bislang nicht entschiedene Frage offen bleiben, ob Kausalität auch dann anzunehmen ist, wenn die Ausbildung vor Erreichen der Altersgrenze noch nicht angestrebt wurde, oder ob sich die Erziehung nur dann ausgewirkt hat, wenn zumindest ein entsprechender Ausbildungswunsch bestand, der dann jedoch nicht realisiert werden konnte (dazu neigend BayVGH, Urteil vom 11.04.1995, 12 B 92.2664). 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.