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Beschluss

1 K 157/08

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Dienstgericht für Richter beim Landgericht Karlsruhe verwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe 1 Der vom Kläger beschrittene Rechtsweg zum Verwaltungsgericht Sigmaringen ist nicht zulässig. 2 Der Kläger wendet sich gegen eine Weisung des Präsidenten des L. U. vom 08.11.2007, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die behandelnden Ärztinnen von der Schweigepflicht zu entbinden und der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen. 3 Für dieses Begehren ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO nicht gegeben, da die Streitigkeit einem anderen Gericht zugewiesen ist. Nach § 78 Nr. 3 lit. d) DRiG, § 63 Nr. 3 lit. d) LRiG entscheidet das Dienstgericht für Richter bei Richtern auf Lebenszeit über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Zwar wurde noch kein Antrag auf Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gestellt. Nach § 8 LRiG i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG kann ein Richter aber so behandelt werden, als ob seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre, wenn er sich trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, ohne hierfür einen hinreichenden Grund nachzuweisen, der Verpflichtung entzieht, sich nach Weisung der Behörde untersuchen oder beobachten zu lassen. Diese Regelung kann dazu führen, dass das Dienstgericht die ihm übertragene Prüfung der Dienstunfähigkeit nicht mehr wahrnehmen kann, weil der Richter (vom Dienstherrn) so behandelt werden kann, als sei seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt. Aufgrund dieser landesrechtlichen Besonderheit fällt daher bereits die Weisung, die zusammen mit den Aufforderungen die erwähnte Folge auslösen kann, kraft Sachzusammenhangs in den Zuständigkeitsbereich der Richterdienstgerichte, ohne dass es wie bei anderen Maßnahmen der Dienstaufsicht darauf ankommt, ob sie aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten werden (§ 78 Nr. 4 lit. e) DRiG, § 63 Nr. 4 lit. f) LRiG). Andernfalls wäre der Prüfungsumfang des Dienstgerichts darauf reduziert, festzustellen, ob der Richter sich ohne hinreichenden Grund den Aufforderungen entzogen hat, sich untersuchen zu lassen, und ob er auf die Rechtsfolge hingewiesen worden ist. 4 Die Kammer folgt mit dieser Entscheidung dem Urteil des BGH – Dienstgericht des Bundes – vom 14.10.1980 (RiZ (R) 5/80). Dieser hat entschieden (zitiert nach juris, Rn. 23): 5 „Die Frage, ob eine Untersuchungsanordnung Bestand hat, deren Nichtbefolgung dazu führt, daß der Richter so behandelt werden kann, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre (§ 2 HessRiG, § 51 Abs 1 Satz 3, 4 HessBG), berührt seine Unabhängigkeit in so hohem Maße, daß ihre Beurteilung durch die Dienstgerichtsbarkeit geboten erscheint. Sie fällt daher gemäß § 50 Nr 3d HessRiG in deren Zuständigkeit. Daß bei der Anordnung der Untersuchung noch nicht feststeht, ob es zu einem Antrag des Dienstherrn an das Dienstgericht kommen wird, die Versetzung des Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für zulässig zu erklären, ist hierfür ohne Bedeutung. Gerade weil die Entschließung des Dienstherrn von dem Ergebnis der angestrebten Untersuchung abhängt, ist schon die Weisung, sich ihr zu unterziehen, ein die Unabhängigkeit des Richters berührender Schritt in Richtung auf eine mögliche tiefgreifende Änderung seiner Rechtsstellung, dessen Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit in engem Sachzusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit steht“. 6 Der vom BGH angenommene Sachzusammenhang (ebenso Schmidt-Ränsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl. 2009, § 62 Rn. 18, § 78 Rn. 17) besteht auch schon bei der Weisung und nicht erst bei den nachfolgenden Aufforderungen (die nach der dem BGH-Urteil zugrunde liegenden Rechtslage wohl nicht erforderlich waren). Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Aufforderungen nicht (erneut) darauf zu überprüfen sind, ob (weiterhin) Zweifel über die Dienstunfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit bestehen, sofern eine vollziehbare Weisung vorliegt. Dann ist die Kernfrage aber die nach der Rechtmäßigkeit der Weisung und fällt bereits sie in den Zuständigkeitsbereich der Dienstgerichte, da sie die Basis dafür legt, dass gegebenenfalls die Dienstunfähigkeit des Richters auch ohne amtsärztliche Untersuchung angenommen werden kann. 7 Die Kammer ist nicht der Meinung, dass das Urteil ist BGH als überholt anzusehen ist (aA OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.10.1997, 5 O 4010/97). Die vom BVerwG im Urteil vom 09.06.1983 (2 C 34/80) vorgenommene Rechtswegabgrenzung bei Maßnahmen der Dienstaufsicht nach dem Anfechtungsgrund des § 26 Abs. 3 DRiG (mit Folgen für den Umfang der Sachentscheidungsbefugnis), der sich der BGH – Dienstgericht des Bundes – mit Urteil vom 31.01.1984 (RiZ (R) 3/83) angeschlossen hat, betrifft keine Maßnahmen der Dienstaufsicht, bei denen ein so enger Zusammenhang mit Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit besteht, wie er hier durch die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 4 LBG ausgelöst wird. Insoweit besteht auch ein Unterschied zur Rechtslage, wie sie dem Beschluss des BVerwG vom 19.12.1996 (2 B 91/96) zugrunde gelegen haben dürfte. Das BVerwG hat (nach dem Orientierungssatz bei juris) zwar für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung als Maßnahme der Dienstaufsicht entschieden, wegen „des 'Nebeneinander zweier Rechtswege für ein und denselben prozessualen Anspruch je nach dem geltend gemachten Klagegrund' (Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 34.80 - ) hat der Richter selbst zu bestimmen, welches Gericht er anrufen möchte“. Das Niedersächsische Beamtengesetz schien jedoch keine Vorschrift zu kennen, dass ein Beamter bzw. Richter bei Nichtbefolgung einer Weisung, sich untersuchen zu lassen, (ggf. nach Aufforderung) zu behandelt werden kann, als sei seine Dienstunfähigkeit festgestellt. Eine solche Vorschrift und der durch sie ausgelöste „Automatismus“ begründen jedoch den Sachzusammenhang der Weisung als Maßnahme der Dienstaufsicht mit dem Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für das nach § 78 Nr. 3 lit. d) DRiG, § 63 Nr. 3 lit. d) LRiG – ausschließlich und unabhängig vom Klagegrund – das Dienstgericht zuständig ist. 8 Gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist der Rechtsstreit daher an das Gericht des zulässigen Rechtsweges, das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe (§ 62 Abs. 1 und 2 LRiG) zu verweisen. Den Beteiligten wurde zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Über die Kosten des Verfahrens entscheidet nach § 173 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde.