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Urteil

1 K 3033/09

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger, ein Richter, wendet sich gegen seine Verpflichtung, sich nach § 8 LRiG i.V.m. § 53 LBG amtsärztlich (psychologisch) untersuchen zu lassen und ihn behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Er hat nach der Zurückweisung seines Widerspruchs Klage erhoben. Zur Begründung trägt er u.a. vor, dass es keine Rechtsgrundlage für die angeordnete Schweigepflichtentbindung gebe. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass zur Pflicht, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, auch gehöre, behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und bei weiteren Untersuchungen, z.B. psychologischer Leistungsdiagnostik und organischen Untersuchungen, mitzuwirken. 2 Die Verweisung des Verfahrens an das Dienstgericht für Richter beim LG Karlsruhe wurde nach Abweisung der Beschwerde durch VGH Baden-Württemberg (4 S 1150/09) auf weitere Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben (Beschlüsse vom 17.09.2009, 2 B 69.09). Entscheidungsgründe 3 Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs steht aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2009 fest. Die zulässige Klage ist aber nicht begründet. 4 Wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit der erteilten Weisungen und der Voraussetzungen wird zunächst auf den Beschluss der Kammer vom 26.03.2008 im Verfahren 1 K 158/08 verwiesen, in dem sie das Folgende ausgeführt hat: 5 „Ermächtigungsgrundlage für die Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen, ist § 8 LRiG i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG. Zweifeln an der Dienstunfähigkeit stehen insoweit Zweifel an der Dienstfähigkeit gleich (VGH BW, aaO ; so eindeutig auch der vom Antragsteller angeführte Beschluss des BVerwG vom 17.09.2007, Az. 2 B 106/97 - juris: 'wegen Zweifeln an seiner Dienstunfähigkeit (bzw. Dienstfähigkeit)'). Die gerichtliche Überprüfung kann sich grundsätzlich nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad der Zweifel zu ergründen, sondern hat sich darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich war. Strengere Anforderungen gelten jedoch wegen des Eingriffs in die Privatsphäre bei der Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung. In einem solchen Fall müssen 'deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Beamten sprechen' und ist der 'Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten' (VGH BW, aaO, 201). ... 6 Dabei kann offen bleiben, ob § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG zu einer solchen Weisung ermächtigt (vgl. Summer in: Fürst, GKÖD, Band 1, K § 42 BBG Rn. 22, Lfg. 10/02), weil die ärztliche Untersuchung sonst ins Leere liefe - wobei man wegen des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht nach Ansicht der Kammer nicht von einer 'Minusmaßnahme' sprechen kann - oder ob die Weisung ihre Rechtsgrundlage in der allgemeinen Treue- und Gehorsamspflicht findet. Deren Inhalt wurde im Widerspruchsbescheid unter Verweis auf die eingehende Begründung des Sächsischen OVG (NVwZ 2006, 715, 716) zutreffend dargelegt, so dass insoweit darauf verwiesen wird“. 7 Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids lagen „deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit“ des Klägers vor. Sie ergaben sich damals bereits aus dem Umstand, dass der Kläger monatelang dienstunfähig geschrieben war in Reaktion auf das Gespräch am …. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Gespräch - wie der Kläger rügt - in dem Aktenvermerk einseitig und unvollständig wiedergegeben wird, sondern allein darauf, dass ein mit dem Präsidenten und Vizepräsidenten des Landgerichts geführtes Gespräch ... zu einer langen Dienstunfähigkeit geführt hat, deren Ende bei Erlass des Widerspruchsbescheids nicht abzusehen war und für die andere als im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich liegende Gründe nicht ersichtlich waren. 8 Der Kläger hat derartige Gründe nachträglich sogar bestätigt, indem er dargelegt hat, dass das Gespräch vom … „so starke negative Gefühle (weckte), dass er sich mindestens ein Jahr nicht mehr in der näheren Umgebung des Gerichtsgebäudes aufgehalten hatte“. Auch dies sind „geistige, nervliche oder seelische“ Gründe, die die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung rechtfertigen. ... 9 Auch die Weisung, die behandelnden Ärztinnen von der Schweigepflicht zu entbinden, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Anordnung war hinreichend bestimmt. Das Schreiben des Präsidenten des OLG ... vom …, auf welche Ärztinnen sich die Anordnung erstreckt, stellt lediglich eine Klarstellung dar. Auch der Kläger hat nicht geäußert, sich über den Inhalt der Anordnung im Unklaren zu sein. Sie ist auch erforderlich. Zwar hat die Amtsärztin Dr. ... in der mündlichen Verhandlung am 03.12.2008 erklärt, dass (nur) Befundberichte und keine Schweigepflichtsentbindung benötigt würden. Sie zu dieser Aussage als Zeugin zu vernehmen, war nicht erforderlich, da die drei Berufsrichter der Kammer auch an der mündlichen Verhandlung am 03.12.2008 teilgenommen hatten und die Aussage somit gerichtsbekannt war. Der Beweisantrag war daher abzulehnen. Die Aussage der Amtsärztin erklärt sich vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 03.12.2008 bereit erklärt hat, Befundberichte einzureichen. Nur dann, wenn dies „freiwillig“ geschieht, ist keine Schweigepflichtsentbindung erforderlich. Geschieht dies jedoch nicht, können Befundberichte – an deren Erforderlichkeit auch der Kläger keine Zweifel geäußert hat – vom Gesundheitsamt nur nach einer Schweigepflichtsentbindung angefordert werden. 10 Wie bereits im Verfahren 1 K 158/08 ausgeführt, ist die mit der Untersuchung beauftragte Amtsärztin jedoch gehalten, von den beiden vorbehandelnden Ärztinnen nach deren Schweigepflichtsentbindung nur die Informationen einzuholen, die zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung erforderlich sind. Daher dürften z.B. nur Befunde ab … in Betracht kommen. Die Kammer geht im Übrigen davon aus, dass die Einholung von Befunden schriftlich dokumentiert wird, damit der Eingriff in Rechte des Klägers für diesen nachvollziehbar und überprüfbar ist. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist entbehrlich. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gründe 3 Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs steht aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2009 fest. Die zulässige Klage ist aber nicht begründet. 4 Wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit der erteilten Weisungen und der Voraussetzungen wird zunächst auf den Beschluss der Kammer vom 26.03.2008 im Verfahren 1 K 158/08 verwiesen, in dem sie das Folgende ausgeführt hat: 5 „Ermächtigungsgrundlage für die Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und der psychologischen Leistungsdiagnostik sowie den organischen Untersuchungen zuzustimmen, ist § 8 LRiG i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG. Zweifeln an der Dienstunfähigkeit stehen insoweit Zweifel an der Dienstfähigkeit gleich (VGH BW, aaO ; so eindeutig auch der vom Antragsteller angeführte Beschluss des BVerwG vom 17.09.2007, Az. 2 B 106/97 - juris: 'wegen Zweifeln an seiner Dienstunfähigkeit (bzw. Dienstfähigkeit)'). Die gerichtliche Überprüfung kann sich grundsätzlich nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad der Zweifel zu ergründen, sondern hat sich darauf zu beschränken, ob die Anordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich war. Strengere Anforderungen gelten jedoch wegen des Eingriffs in die Privatsphäre bei der Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung. In einem solchen Fall müssen 'deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Beamten sprechen' und ist der 'Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten' (VGH BW, aaO, 201). ... 6 Dabei kann offen bleiben, ob § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG zu einer solchen Weisung ermächtigt (vgl. Summer in: Fürst, GKÖD, Band 1, K § 42 BBG Rn. 22, Lfg. 10/02), weil die ärztliche Untersuchung sonst ins Leere liefe - wobei man wegen des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht nach Ansicht der Kammer nicht von einer 'Minusmaßnahme' sprechen kann - oder ob die Weisung ihre Rechtsgrundlage in der allgemeinen Treue- und Gehorsamspflicht findet. Deren Inhalt wurde im Widerspruchsbescheid unter Verweis auf die eingehende Begründung des Sächsischen OVG (NVwZ 2006, 715, 716) zutreffend dargelegt, so dass insoweit darauf verwiesen wird“. 7 Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids lagen „deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit“ des Klägers vor. Sie ergaben sich damals bereits aus dem Umstand, dass der Kläger monatelang dienstunfähig geschrieben war in Reaktion auf das Gespräch am …. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Gespräch - wie der Kläger rügt - in dem Aktenvermerk einseitig und unvollständig wiedergegeben wird, sondern allein darauf, dass ein mit dem Präsidenten und Vizepräsidenten des Landgerichts geführtes Gespräch ... zu einer langen Dienstunfähigkeit geführt hat, deren Ende bei Erlass des Widerspruchsbescheids nicht abzusehen war und für die andere als im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich liegende Gründe nicht ersichtlich waren. 8 Der Kläger hat derartige Gründe nachträglich sogar bestätigt, indem er dargelegt hat, dass das Gespräch vom … „so starke negative Gefühle (weckte), dass er sich mindestens ein Jahr nicht mehr in der näheren Umgebung des Gerichtsgebäudes aufgehalten hatte“. Auch dies sind „geistige, nervliche oder seelische“ Gründe, die die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung rechtfertigen. ... 9 Auch die Weisung, die behandelnden Ärztinnen von der Schweigepflicht zu entbinden, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Anordnung war hinreichend bestimmt. Das Schreiben des Präsidenten des OLG ... vom …, auf welche Ärztinnen sich die Anordnung erstreckt, stellt lediglich eine Klarstellung dar. Auch der Kläger hat nicht geäußert, sich über den Inhalt der Anordnung im Unklaren zu sein. Sie ist auch erforderlich. Zwar hat die Amtsärztin Dr. ... in der mündlichen Verhandlung am 03.12.2008 erklärt, dass (nur) Befundberichte und keine Schweigepflichtsentbindung benötigt würden. Sie zu dieser Aussage als Zeugin zu vernehmen, war nicht erforderlich, da die drei Berufsrichter der Kammer auch an der mündlichen Verhandlung am 03.12.2008 teilgenommen hatten und die Aussage somit gerichtsbekannt war. Der Beweisantrag war daher abzulehnen. Die Aussage der Amtsärztin erklärt sich vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 03.12.2008 bereit erklärt hat, Befundberichte einzureichen. Nur dann, wenn dies „freiwillig“ geschieht, ist keine Schweigepflichtsentbindung erforderlich. Geschieht dies jedoch nicht, können Befundberichte – an deren Erforderlichkeit auch der Kläger keine Zweifel geäußert hat – vom Gesundheitsamt nur nach einer Schweigepflichtsentbindung angefordert werden. 10 Wie bereits im Verfahren 1 K 158/08 ausgeführt, ist die mit der Untersuchung beauftragte Amtsärztin jedoch gehalten, von den beiden vorbehandelnden Ärztinnen nach deren Schweigepflichtsentbindung nur die Informationen einzuholen, die zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung erforderlich sind. Daher dürften z.B. nur Befunde ab … in Betracht kommen. Die Kammer geht im Übrigen davon aus, dass die Einholung von Befunden schriftlich dokumentiert wird, damit der Eingriff in Rechte des Klägers für diesen nachvollziehbar und überprüfbar ist. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist entbehrlich. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.