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Urteil

1 K 482/11

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für die Monate September 2010 bis Juli 2011 jeweils unter Anrechnung von Einkommen des Bruders ... von nicht mehr als EUR 36,95 bei der Ermittlung des Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu bewilligen. Der Bescheid des Beklagten vom 29.09.2010 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 10.02.2011 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 1/10, der Beklagte 9/10 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Monat September 2010 und den Zeitraum Oktober 2010 bis Juli 2011 ohne Anrechnung von Einkommen des Bruders bei der Ermittlung des Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG. 2 Seit dem Wintersemester 2007/2008 studiert der Kläger Medizin an der Universität Tübingen und erhält seit Januar 2009 Ausbildungsförderung. 3 Am 08.09.2009 stellte der Kläger einen Weiterförderungsantrag. Er legte Schul- bzw. Studienbescheinigungen der 3 Geschwister vor. Die Schwester studierte, die beiden Brüder besuchten die Schule, wobei der Schulbesuch des Bruders ... ausweislich der Bescheinigung am 30.06.2010 endete. 4 Mit Bescheid vom 27.11.2009 bewilligte der Beklagte Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2009 bis 09/2010 in Höhe von 104 Euro monatlich. Dem Bescheid lag der Einkommensteuerbescheid der Eltern für das Jahr 2007 vom 16.04.2009 zu Grunde. Bei der Berechnung wurde vom Einkommen des Vaters u.a. ein Freibetrag für ... in Höhe von 470 Euro abgezogen. 5 Mit Bescheid vom 29.07.2010 setzte der Beklagte den Förderungsbetrag für den Änderungszeitraum 08/2010 bis 09/2010 auf 0 fest, da nach den bisher vorliegenden Angaben die Ausbildung eines oder mehrerer Geschwister beendet sein müsste. Sollte dies nicht der Fall sein, werde gebeten, dies umgehend mit entsprechenden Nachweisen mitzuteilen. Für ... wurde kein Freibetrag mehr berücksichtigt. 6 Der Kläger legte Bescheinigungen der Diözese ... vom 19.05.2010 und 02.09.2010 vor. Darin wird u.a. ausgeführt, ... ... absolviere vom 04.08.2010 bis 04.08.2011 einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst im Rahmen des weltwärts-Programms des Bundesministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit. Die TeilnehmerInnen an diesem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst seien nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz kindergeldberechtigt. Sie erhielten ein monatliches Taschengeld von 100 Euro. Der Kläger teilte ergänzend mit, sein Bruder erhalte zwar das Taschengeld, müsse aber im Gegenzug monatlich eine Selbstbeteiligung von 150 Euro leisten durch Spenden oder aus eigener Tasche. In den Akten findet sich außerdem eine Bescheinigung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 09.12.2010, wonach das weltwärts-Programm ein ehrenamtlicher Lerndienst sei, der nicht die Merkmale von Erwerbsarbeit und Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts erfülle. Die Bundesregierung habe durch eine entsprechende Ergänzung des § 32 Einkommensteuergesetz und § 2 Bundeskindergeldgesetz den Kindergeldanspruch während des Auslandsaufenthalts gesichert. 7 Ebenfalls am 19.08.2010 stellte der Kläger einen Weiterförderungsantrag. 8 Mit Bescheid vom 29.09.2010 setzte der Beklagte den monatlichen Förderungsbetrag für den Änderungszeitraum 08/2010 bis 09/2010 auf 29 Euro fest und bewilligte für den Zeitraum 10/2010 bis 09/2011 monatlich 99 Euro. Bei der Berechnung des Einkommens des Vaters wurde jeweils ein Freibetrag für ... in Höhe von 94,05 Euro (470 Euro - 375,95 Euro) berücksichtigt. Der Beklagte ging von Einnahmen des Bruders ... in Höhe von 514 Euro (Kost 210 Euro, Logis 204 Euro, Taschengeld 100 Euro) abzüglich eines Pauschbetrags (vgl. Tz. 21.1.32 BAföG-VWV) von 138,05 Euro (= 375,95 Euro) aus. 9 Der Kläger legte am 08.10.2010 Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.09.2010 ein. Er machte geltend, der Betrag sei gekürzt worden, obwohl sein Vater in dem der Berechnung zugrunde liegenden Zeitraum weniger verdient habe. Für seinen Bruder ... dürfe kein Geld abgezogen werden, da laut Auskunft des Ministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit das Taschengeld nicht als Einkommen zähle. Dieses werde auch von seinen Eltern finanziert, die den Betrag an den Dienst zahlten. Auch das Kindergeld bezögen die Eltern noch in voller Höhe. Am 09.11.2010 legte der Kläger außerdem einen Förderungsbescheid des Studentenwerks Freiburg für seine Schwester ... vom 29.07.2010 vor und wies darauf hin, dass darin das Einkommen des Vaters ca. 20 Euro niedriger sei und kein Einkommen für seinen Bruder ... angerechnet werde. 10 Mit Bescheid vom 29.11.2010 setzte der Beklagte den Förderungsbetrag wegen Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge für den Änderungszeitraum 10/2010 bis 09/2011 auf 186 Euro monatlich fest. An der Berücksichtigung des Einkommens von ... änderte sich nichts. 11 Mit Bescheid vom 28.01.2011 setzte der Beklagte den Förderungsbetrag für den Monat 08/2010 auf 104 Euro, für den Monat 09/2010 auf 0 und für die Monate 10/2010 bis 09/2011 auf 221 Euro monatlich fest. Der Freibetrag für ... wurde mit 470 Euro (08/2010) bzw. 0 Euro (09/2010) bzw. 284,25 Euro (10/2010 bis 09/2011) berücksichtigt. Der Beklagte ging von Einnahmen des Bruders in Höhe von 0 (08/2010) bzw. 677,60 Euro (09/2010) bzw. 338,80 Euro (10/2010 bis 09/2011) abzüglich eines Pauschbetrags von 138,05 Euro aus. Dem Bescheid wurde eine Anlage beigefügt, in der erläutert wurde, dieser Bescheid ergehe zur teilweisen Abhilfe des Widerspruchs. Der Geschwisterfreibetrag für ... werde bis einschließlich August 2010 gewährt, da sein Dienstantritt beim „weltwärts“-Programm erst zum 04.08.2010 erfolgt sei. Ab September 2010 müsse das anzurechnende Einkommen von ... bei der Berechnung des Freibetrags berücksichtigt werden. Das monatliche Einkommen bestehe aus 100 Euro Taschengeld, 210 Euro für die als Sachleistung zur Verfügung gestellte Kost und 28,80 Euro monatlich für die Unterkunft. Die Sachleistungen würden nach § 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung berechnet (wird ausgeführt). Dieses Einkommen sei ab dem Monat, der auf den Eintritt der Änderung folge, auf die verbleibenden Monate des Bewilligungszeitraums anzurechnen. Die Einnahmen, die im August 2010 erzielt worden seien, blieben im Monat August 2010 außer Betracht, seien aber gemäß § 22 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 53 Satz 5 BAföG ab September 2010 auf diesen letzten verbleibenden Monat aufzuteilen. Nach Abzug des monatlichen Pauschbetrages in Höhe von 138,05 Euro verbleibe im September 2010 ein anzurechnendes Einkommen von 539,55 Euro und ab Oktober 2010 von 200,75 Euro monatlich. Die Bewilligung für den Zeitraum 10/2010 bis 09/2011 erfolge unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil der maßgebende bestandskräftige Steuerbescheid der Eltern noch nicht vorliege. Die Eltern hätten gegen den Einkommensteuerbescheid für 2008 Widerspruch eingelegt. Der Bescheid wurde am 10.02.2011 zur Post gegeben. 12 Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2011 den Widerspruch des Klägers insoweit als unbegründet zurück, als er sich gegen die Anrechnung des Einkommens des Vaters nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG wendete und begehrte, das Einkommen seines Bruders bei der Freibetragsgewährung nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG in den Zeiträumen 10/2009 bis 09/2010 und 10/2010 bis 09/2011 generell außer Betracht zu lassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom 28.01.2011 sei dem Widerspruch teilweise abgeholfen worden. Bezüglich des nicht von dem Abhilfebescheid erfassten Teils sei der Bescheid vom 29.09.2010 rechtmäßig. Es sei ein Geschwisterfreibetrag für ... gewährt worden, allerdings habe dessen Einkommen berücksichtigt werden müssen, zu dem neben dem Taschengeld auch die zur Verfügung gestellte Verpflegung und Unterkunft gehörten. Das Einkommen könne nicht gemäß § 21 Abs. 4 BAföG generell außer Betracht bleiben. Es sei weder erkennbar, dass es sich um Einnahmen handle, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegenstehe, noch handle es sich um Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt seien. Für ... richte sich der Freibetrag nach § 11 Abs. 4 BAföG. Der Widerspruchsbescheid wurde am 11.02.2011 zugestellt. 13 Im Rahmen einer Eingabe der Mutter des Klägers nahm das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 22.03.2011 Stellung. Gemäß § 21 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 25 Abs. 3 Nr. 2 und Satz 2 BAföG sei bei der Berechnung des Geschwisterfreibetrags für ... das Taschengeld und der Wert der Unterkunft und Verpflegung zu berücksichtigen. Mit Erlass des BMBF vom 13.11.2003 sei für den „Anderen Dienst im Ausland“ analog zum freiwilligen sozialen und ökologischen Jahr die Anwendung der Teilziffer 25.3.11 BAföG-VwV ausgeschlossen worden. Aus der Änderung des § 32 EStG gehe hervor, dass der Freiwilligendienst im Rahmen des „weltwärts-Programms“ genauso anerkannt sei, wie die anderen dort angeführten Dienste (freiwilliges soziales und ökologisches Jahr u.a.). Dementsprechend seien für Teilnehmer am „weltwärts-Programm“ analog die Regelungen für Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr anzuwenden. Für Teilnehmer solcher Freiwilligendienste sei die Gewährung eines Freibetrags nach § 25 Abs. 3 BAföG möglich, allerdings unter Anrechnung der von der jeweiligen Einsatzstelle tatsächlich gewährten Leistungen. Dabei werde der Pauschalbetrag nach Teilziffer 21.2.32 BAföG-VwV in Abzug gebracht. 14 Der Kläger hat am 09.03.2011 Klage erhoben mit dem Begehren, das Einkommen des Bruders ... bei der Freibetragsgewährung nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG in den Bewilligungszeiträumen 10/2009 bis 09/2010 und 10/2010 bis 09/2011 generell außer Betracht zu lassen. Er macht geltend, in den Vorbereitungsseminaren des Bruders sei darauf hingewiesen worden, dass die 100 Euro Taschengeld kein Einkommen seien. Der Träger des Projekts zahle monatlich durchschnittlich 75 Euro für Unterkunft und Verpflegung (hierüber legte er eine Bestätigung per E-Mail der Projektleiterin vor). Die Eltern übernähmen ein Mehrfaches auf eigene Kosten (Fahrtkosten, Fahrrad, Kleidung, Schuhe u.a.). Das „weltwärts-Programm“ gebe es erst seit einigen Jahren. Es bestünden hierfür keine rechtlichen Bestimmungen beim BAföG, da das Ministerium davon ausgehe, dass ein Teilnehmer kein Einkommen habe. Es handle sich um eine rein ehrenamtliche Tätigkeit. Es gebe keine rechtliche Grundlage, das Taschengeld als Einkommen zu bewerten. Selbst wenn man 75 Euro für Kost und Logis ansetze, verbliebe nach Abzug des Freibetrags von 138 Euro kein Einkommen. Im Übrigen hätte für die Monate August/September der Freibetrag in Höhe von 138 Euro zweimal abgezogen werden müssen. Der Erlass des BMWF vom 13.11.2003 sei nicht anwendbar, da „weltwärts“ 2003 noch nicht existiert habe. Die Regelungen für Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr seien deshalb nicht analog anzuwenden. Der Kläger habe aufgrund der vorgelegten Bescheinigungen Vertrauensschutz. Die Entscheidung sei auch nicht nachvollziehbar, da Studenten jährlich 4.800 Euro Einkommen haben dürften, ohne dass das BAföG gekürzt werde. Die Eltern überwiesen an ... monatlich 150 Euro für weiteren Unterhalt. 15 Mit Bescheid vom 30.08.2011 hat der Beklagte dem Kläger für die Monate August und September 2011 einen monatlichen Förderungsbetrag von 261 Euro bewilligt, wobei kein Einkommen des Bruders ... angerechnet worden ist. 16 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. 17 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite, auch durch die anwesende Mutter des Klägers, ergänzend erläutert, teilweise seien die Reisekosten, die dem ... entstanden seien, von der Organisation übernommen worden. So seien die Kosten für die Reise nach Brasilien sowie die Reisen zu Seminaren übernommen worden. Es seien jedoch weitere Reisekosten angefallen. ... habe auch in Brasilien zwei Fahrräder für je ca. 100 Euro gekauft, das erste sei wegen der schlechten Straßenverhältnisse kaputt gegangen. Er habe Sponsoren gehabt, die mindestens 500 bis 1.000 Euro zur Unterstützung des Projekts an die Organisation überwiesen hätten. Von den Eltern habe ... monatlich 150,00 Euro bekommen. Die Eltern hätten alle 3 Monate 450 Euro an Frau ..., die Leiterin des Projekts, überwiesen. Diese habe den Betrag dann ... zur Verfügung gestellt, der es für sein Projekt verwendet habe. Dieses Geld habe er zusätzlich zum Taschengeld und zu der freien Unterkunft und Verpflegung bekommen. Der Prozessbevollmächtigte des Kläger hat außerdem erklärt, das „weltwärts“-Programm gebe es inzwischen nicht mehr. 18 Der Kläger beantragt, 19 den Beklagten zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für den Monat September 2010 und für den Zeitraum Oktober 2010 bis Juli 2011 jeweils ohne Anrechnung von Einkommen des Bruders bei der Ermittlung des Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 BAföG zu bewilligen und den Bescheid des Beklagten vom 29.09.2010 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 10.02.2011 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er macht geltend, der Bruder des Klägers befinde sich in einem anderen Dienst im Ausland im Sinne des § 14b Zivildienstgesetz und damit nicht in einer nach dem BAföG oder nach § 59 SGB II förderungsfähigen Ausbildung. Rechtsgrundlage für die Anrechnung sei § 25 Abs. 3 Satz 2 BAföG. 23 Dem Gericht haben 1 Band Förderungsakten des Beklagten vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 24 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 161 Abs. 2 VwGO), ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Dies betrifft die Ausbildungsförderung für die Monate August und September 2011. 25 Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der Ausbildungsförderung Einkommen des Bruders ... völlig unberücksichtigt bleibt. Er kann jedoch Ausbildungsförderung unter Anrechnung von Einkommen des Bruders ... von nicht mehr als EUR 36,95 bei der Ermittlung des Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG beanspruchen. Soweit ein höheres Einkommen des Bruders ... berücksichtigt wurde, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 26 Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erhöht sich der Freibetrag für Kinder des Einkommensbeziehers um je 470 Euro (bis September 2010) bzw. 485 Euro (ab Oktober 2010). Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 mindert sich dieser Freibetrag um das Einkommen des Kindes. Was Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist, richtet sich nach § 21 BAföG, in dem der Einkommensbegriff für das gesamte Gesetz definiert ist (vgl. Kreutz in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stand: März 2011, § 25 Rn. 24). Maßgeblich sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum (§ 22 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BAföG). Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gilt als Einkommen - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 dieser Vorschrift - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Da die Summe der positiven Einkünfte maßgeblich ist, kommt es nicht darauf an, ob auf das Einkommen tatsächlich Steuern zu entrichten sind oder ob dies, z.B. wegen Unterschreitens von Steuerfreibeträgen, nicht der Fall ist. Als Einkommen gelten gemäß § 21 Abs. 2a BAföG auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Auf die Frage, ob ... während seines Auslandsaufenthaltes weiterhin dem deutschen Steuerrecht unterliegt, kommt es daher ebenfalls nicht an. 27 Bei dem Taschengeld und den Sachbezügen (freie Unterkunft und Verpflegung), die der Bruder ... des Klägers während seiner Teilnahme am „weltwärts“-Programm erhalten hat, handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. Urteil vom 20.05.2010 - VI R 41/09 -, juris) gehören hierzu neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist gleichgültig, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, d.h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. 28 So liegt der Fall hier. Nach der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 01.08.2007 zur Umsetzung des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes „weltwärts“ (abrufbar im Internet unter www.weltwaerts.de) arbeiten die Freiwilligen in entwicklungswichtigen Projekten der einheimischen Partnerorganisationen in den Entwicklungsländern (Partnerprojekte) volldienstlich mit (in der Regel 40 Wochenstunden) und sind in diese einheimischen Trägerorganisationen voll integriert. Der Einsatz ist zugleich Bildungszeit und aktive Mitarbeit mit hoher Verbindlichkeit (Ziffer 4 der Richtlinie). Die Freiwilligen erhalten von den Entsendeorganisationen u.a. ein Taschengeld in Höhe von mindestens 100 Euro pro Monat sowie eine angemessene Unterkunft und Verpflegung (Ziffer 7 der Richtlinie). Dementsprechend hat sich in der vorgelegten Vereinbarung zwischen der Diözese ..., der örtlichen Partnerorganisation ... ... ... und dem Freiwilligen ... ... über den Freiwilligendienst weltwärts ... u.a. zur Mitarbeit beim örtlichen Projektträger nach Weisung des Mentors/der Mentorin verpflichtet (Ziffer 1.3 der Vereinbarung). Die Diözese ... und die Partnerorganisation haben sich u.a. zur Zahlung eines Taschengeldes in Höhe von 100 Euro (Ziffer 3.4 der Vereinbarung) und zur Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung verpflichtet (Ziffer 2 der Vereinbarung). 29 Das Taschengeld und die freie Unterkunft und Verpflegung während des Auslandsaufenthalts wurden nicht von den Eltern finanziert und können daher nicht einer Unterhaltsleistung der Eltern gleichgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung wurde geklärt, dass die von den Eltern des Klägers an den Träger des Projekts überwiesenen 150,00 Euro monatlich nicht der Finanzierung des Taschengeldes und der Unterkunft und Verpflegung dienten. Vielmehr wurde dieses Geld ... zusätzlich zur Verfügung gestellt. 30 Das Taschengeld und die Sachbezüge sind auch nicht schon deshalb keine Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 EStG, weil sie für eine ehrenamtliche Tätigkeit gewährt wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes können auch Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG sein (vgl. BFH, Urteile vom 04.08.1994 - VI R 94/93 -, 03.12.1987 - IV R 41/85 -, 28.02.1975 - VI R 28/73 - und vom 05.02.1971 - VI R 82/68 -, jeweils juris). Die erforderliche Absicht der Überschusserzielung ist dann anzunehmen, wenn in der Regel Überschüsse aus der Beschäftigung tatsächlich erzielt werden. Umgekehrt ist von dem Fehlen einer Überschusserzielungsabsicht dann auszugehen, wenn die Einnahmen in Geld oder Geldeswert lediglich dazu dienen, in pauschalierender Weise die tatsächlichen Selbstkosten zu decken. Der Gesichtspunkt, dass die gezahlten Entschädigungen bei einer Umrechnung in einen Stundenlohn als gering zu bewerten sind, ist kein geeignetes Merkmal dafür, tatsächlich aus dieser Tätigkeit erzielte Überschüsse der steuerlich unerheblichen Sphäre zuzuordnen (vgl. BFH, Urteil vom 04.08.1994 a.a.O.). 31 Vorliegend konnte das Gericht nicht feststellen, dass den Sachbezügen und dem Taschengeld Aufwendungen in entsprechender Höhe gegenüber standen, welche durch den Freiwilligendienst veranlasst waren. Wie in der mündlichen Verhandlung auch von Klägerseite eingeräumt wurde, sind ... die Kosten für die Hin- und Rückreise nach Brasilien und Fahrtkosten zu den Seminaren von der Entsendeorganisation erstattet worden. Nicht erstattete, durch den Freiwilligendienst veranlasste Reisekosten oder sonstige Aufwendungen sind nicht belegt. Privat getätigte Aufwendungen des ..., etwa für Besuche bei Freunden oder die Freizeitgestaltung während seines Auslandsaufenthalts, sowie Kosten für Besuchsreisen seiner Angehörigen können nicht berücksichtigt werden. Dass das Taschengeld nicht ausreichte, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, steht der Überschusserzielungsabsicht und damit der Zuordnung zu den Einkünften nicht entgegen. Denn der allgemeine Lebensunterhalt ist nicht durch den Freiwilligendienst veranlasst und wäre auch sonst entstanden. 32 Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 09.12.2010 führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Die Bescheinigung befasst sich nur mit der Einordnung im Sozialversicherungsrecht und beim Kindergeld, nicht aber mit der Frage, ob es sich bei den im Rahmen des „weltwärts“-Programms gewährten Leistungen um positive Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 EStG und damit um ausbildungsförderungsrechtlich berücksichtigungsfähiges Einkommen handelt. 33 Auch die Einbeziehung des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes „weltwärts“ in § 2 Abs. 2 Nr. 2 d) Bundeskindergeldgesetz und § 32 Abs. 4 Nr. 2 d) EStG lässt nicht den Schluss zu, dass das Taschengeld und die Sachbezüge im Rahmen eines solchen Dienstes keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG sind. Vielmehr regeln diese Vorschriften lediglich die grundsätzliche Gewährung von Kindergeld bzw. des steuerlichen Freibetrags für ein Kind, das einen solchen Dienst leistet. Im Übrigen geht auch das Bundeszentralamt für Steuern in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienlastenausgleichs nach dem ... Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG, Stand 2011, Ziffer 63.4.2.1 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3, juris) davon aus, dass Sachbezüge und Taschengeld, die ein Kind im Zusammenhang mit der Leistung eines in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG genannten Freiwilligendienstes erzielt, Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG sind. 34 Die Sachbezüge (Unterkunft und Verpflegung) können jedoch nur in Höhe von 75,00 Euro monatlich als Einkommen berücksichtigt werden. In dieser Höhe entstehen nach der vorgelegten Bestätigung der Projektleiterin vom 14.02.2011 in Brasilien Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung. Die Heranziehung der höheren Beträge nach § 2 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV), erscheint im vorliegenden Fall, in dem die Sachbezüge im Ausland gewährt und die tatsächlichen Aufwendungen nachweislich erheblich niedriger sind, nicht angemessen. Auch nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind für die Bewertung von Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, die Preise am Abgabeort - hier also Brasilien - maßgebend. 35 Das monatlich anrechenbare Einkommen des Bruders ... errechnet sich also wie folgt: 36 Taschengeld 100,00 Euro freie Unterkunft und Verpflegung 75,00 Euro Zwischensumme 175,00 Euro abzüglich Pauschbetrag nach Tz. 21.1.32 BAföG-VwV 138,05 Euro anrechenbares Einkommen 36,95 Euro 37 Der Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG für ... ist daher gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 BAföG nur um Einkommen in Höhe 36,95 Euro monatlich zu mindern. 38 Auch für den Monat September 2010 ergibt sich kein höheres anrechenbares Einkommen. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht das Einkommen des ... aus dem Monat August 2010 dem Einkommen im Monat September 2010 hinzugerechnet. Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Änderung durch den am 04. August 2010 begonnenen Freiwilligendienst des ... zuungunsten des Klägers erst ab September 2010 zu berücksichtigten ist (vgl. § 53 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5 BAföG). Es kann dann aber auch erst das ab September 2010 erzielte Einkommen des ... berücksichtigt werden. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO). Gründe 24 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 161 Abs. 2 VwGO), ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Dies betrifft die Ausbildungsförderung für die Monate August und September 2011. 25 Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der Ausbildungsförderung Einkommen des Bruders ... völlig unberücksichtigt bleibt. Er kann jedoch Ausbildungsförderung unter Anrechnung von Einkommen des Bruders ... von nicht mehr als EUR 36,95 bei der Ermittlung des Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG beanspruchen. Soweit ein höheres Einkommen des Bruders ... berücksichtigt wurde, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 26 Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erhöht sich der Freibetrag für Kinder des Einkommensbeziehers um je 470 Euro (bis September 2010) bzw. 485 Euro (ab Oktober 2010). Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 mindert sich dieser Freibetrag um das Einkommen des Kindes. Was Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist, richtet sich nach § 21 BAföG, in dem der Einkommensbegriff für das gesamte Gesetz definiert ist (vgl. Kreutz in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stand: März 2011, § 25 Rn. 24). Maßgeblich sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum (§ 22 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BAföG). Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gilt als Einkommen - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 dieser Vorschrift - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Da die Summe der positiven Einkünfte maßgeblich ist, kommt es nicht darauf an, ob auf das Einkommen tatsächlich Steuern zu entrichten sind oder ob dies, z.B. wegen Unterschreitens von Steuerfreibeträgen, nicht der Fall ist. Als Einkommen gelten gemäß § 21 Abs. 2a BAföG auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Auf die Frage, ob ... während seines Auslandsaufenthaltes weiterhin dem deutschen Steuerrecht unterliegt, kommt es daher ebenfalls nicht an. 27 Bei dem Taschengeld und den Sachbezügen (freie Unterkunft und Verpflegung), die der Bruder ... des Klägers während seiner Teilnahme am „weltwärts“-Programm erhalten hat, handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. Urteil vom 20.05.2010 - VI R 41/09 -, juris) gehören hierzu neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist gleichgültig, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, d.h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. 28 So liegt der Fall hier. Nach der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 01.08.2007 zur Umsetzung des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes „weltwärts“ (abrufbar im Internet unter www.weltwaerts.de) arbeiten die Freiwilligen in entwicklungswichtigen Projekten der einheimischen Partnerorganisationen in den Entwicklungsländern (Partnerprojekte) volldienstlich mit (in der Regel 40 Wochenstunden) und sind in diese einheimischen Trägerorganisationen voll integriert. Der Einsatz ist zugleich Bildungszeit und aktive Mitarbeit mit hoher Verbindlichkeit (Ziffer 4 der Richtlinie). Die Freiwilligen erhalten von den Entsendeorganisationen u.a. ein Taschengeld in Höhe von mindestens 100 Euro pro Monat sowie eine angemessene Unterkunft und Verpflegung (Ziffer 7 der Richtlinie). Dementsprechend hat sich in der vorgelegten Vereinbarung zwischen der Diözese ..., der örtlichen Partnerorganisation ... ... ... und dem Freiwilligen ... ... über den Freiwilligendienst weltwärts ... u.a. zur Mitarbeit beim örtlichen Projektträger nach Weisung des Mentors/der Mentorin verpflichtet (Ziffer 1.3 der Vereinbarung). Die Diözese ... und die Partnerorganisation haben sich u.a. zur Zahlung eines Taschengeldes in Höhe von 100 Euro (Ziffer 3.4 der Vereinbarung) und zur Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung verpflichtet (Ziffer 2 der Vereinbarung). 29 Das Taschengeld und die freie Unterkunft und Verpflegung während des Auslandsaufenthalts wurden nicht von den Eltern finanziert und können daher nicht einer Unterhaltsleistung der Eltern gleichgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung wurde geklärt, dass die von den Eltern des Klägers an den Träger des Projekts überwiesenen 150,00 Euro monatlich nicht der Finanzierung des Taschengeldes und der Unterkunft und Verpflegung dienten. Vielmehr wurde dieses Geld ... zusätzlich zur Verfügung gestellt. 30 Das Taschengeld und die Sachbezüge sind auch nicht schon deshalb keine Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 EStG, weil sie für eine ehrenamtliche Tätigkeit gewährt wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes können auch Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG sein (vgl. BFH, Urteile vom 04.08.1994 - VI R 94/93 -, 03.12.1987 - IV R 41/85 -, 28.02.1975 - VI R 28/73 - und vom 05.02.1971 - VI R 82/68 -, jeweils juris). Die erforderliche Absicht der Überschusserzielung ist dann anzunehmen, wenn in der Regel Überschüsse aus der Beschäftigung tatsächlich erzielt werden. Umgekehrt ist von dem Fehlen einer Überschusserzielungsabsicht dann auszugehen, wenn die Einnahmen in Geld oder Geldeswert lediglich dazu dienen, in pauschalierender Weise die tatsächlichen Selbstkosten zu decken. Der Gesichtspunkt, dass die gezahlten Entschädigungen bei einer Umrechnung in einen Stundenlohn als gering zu bewerten sind, ist kein geeignetes Merkmal dafür, tatsächlich aus dieser Tätigkeit erzielte Überschüsse der steuerlich unerheblichen Sphäre zuzuordnen (vgl. BFH, Urteil vom 04.08.1994 a.a.O.). 31 Vorliegend konnte das Gericht nicht feststellen, dass den Sachbezügen und dem Taschengeld Aufwendungen in entsprechender Höhe gegenüber standen, welche durch den Freiwilligendienst veranlasst waren. Wie in der mündlichen Verhandlung auch von Klägerseite eingeräumt wurde, sind ... die Kosten für die Hin- und Rückreise nach Brasilien und Fahrtkosten zu den Seminaren von der Entsendeorganisation erstattet worden. Nicht erstattete, durch den Freiwilligendienst veranlasste Reisekosten oder sonstige Aufwendungen sind nicht belegt. Privat getätigte Aufwendungen des ..., etwa für Besuche bei Freunden oder die Freizeitgestaltung während seines Auslandsaufenthalts, sowie Kosten für Besuchsreisen seiner Angehörigen können nicht berücksichtigt werden. Dass das Taschengeld nicht ausreichte, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, steht der Überschusserzielungsabsicht und damit der Zuordnung zu den Einkünften nicht entgegen. Denn der allgemeine Lebensunterhalt ist nicht durch den Freiwilligendienst veranlasst und wäre auch sonst entstanden. 32 Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 09.12.2010 führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Die Bescheinigung befasst sich nur mit der Einordnung im Sozialversicherungsrecht und beim Kindergeld, nicht aber mit der Frage, ob es sich bei den im Rahmen des „weltwärts“-Programms gewährten Leistungen um positive Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 EStG und damit um ausbildungsförderungsrechtlich berücksichtigungsfähiges Einkommen handelt. 33 Auch die Einbeziehung des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes „weltwärts“ in § 2 Abs. 2 Nr. 2 d) Bundeskindergeldgesetz und § 32 Abs. 4 Nr. 2 d) EStG lässt nicht den Schluss zu, dass das Taschengeld und die Sachbezüge im Rahmen eines solchen Dienstes keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG sind. Vielmehr regeln diese Vorschriften lediglich die grundsätzliche Gewährung von Kindergeld bzw. des steuerlichen Freibetrags für ein Kind, das einen solchen Dienst leistet. Im Übrigen geht auch das Bundeszentralamt für Steuern in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienlastenausgleichs nach dem ... Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG, Stand 2011, Ziffer 63.4.2.1 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3, juris) davon aus, dass Sachbezüge und Taschengeld, die ein Kind im Zusammenhang mit der Leistung eines in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG genannten Freiwilligendienstes erzielt, Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG sind. 34 Die Sachbezüge (Unterkunft und Verpflegung) können jedoch nur in Höhe von 75,00 Euro monatlich als Einkommen berücksichtigt werden. In dieser Höhe entstehen nach der vorgelegten Bestätigung der Projektleiterin vom 14.02.2011 in Brasilien Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung. Die Heranziehung der höheren Beträge nach § 2 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV), erscheint im vorliegenden Fall, in dem die Sachbezüge im Ausland gewährt und die tatsächlichen Aufwendungen nachweislich erheblich niedriger sind, nicht angemessen. Auch nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind für die Bewertung von Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, die Preise am Abgabeort - hier also Brasilien - maßgebend. 35 Das monatlich anrechenbare Einkommen des Bruders ... errechnet sich also wie folgt: 36 Taschengeld 100,00 Euro freie Unterkunft und Verpflegung 75,00 Euro Zwischensumme 175,00 Euro abzüglich Pauschbetrag nach Tz. 21.1.32 BAföG-VwV 138,05 Euro anrechenbares Einkommen 36,95 Euro 37 Der Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG für ... ist daher gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 BAföG nur um Einkommen in Höhe 36,95 Euro monatlich zu mindern. 38 Auch für den Monat September 2010 ergibt sich kein höheres anrechenbares Einkommen. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht das Einkommen des ... aus dem Monat August 2010 dem Einkommen im Monat September 2010 hinzugerechnet. Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Änderung durch den am 04. August 2010 begonnenen Freiwilligendienst des ... zuungunsten des Klägers erst ab September 2010 zu berücksichtigten ist (vgl. § 53 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5 BAföG). Es kann dann aber auch erst das ab September 2010 erzielte Einkommen des ... berücksichtigt werden. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).