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Beschluss

4 K 4371/11

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.737,79 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt im Hauptsacheverfahren 4 K 4370/11 das Hinausschieben seiner Altersgrenze um ein Jahr bis zum 31.12.2012 und im vorliegenden Eilverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihn bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im aktiven Dienst zu belassen. 2 Der am ... geborene Polizeibeamte befindet sich seit dem 7.10.1968 im Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg, seit dem ... ist er Beamter auf Lebenszeit. 1971 wurde er dem Polizeiposten B. W., der organisatorisch dem Polizeirevier L. zugeordnet ist, zugeteilt, wo er seither seinen Dienst verrichtet. Seine Beförderung zum Polizeihauptmeister mit Zulage (A 9/Z) erfolgte zum .... Am ...2008 vollendete er seine 40-jährige Dienstzeit und am ...2011 sein 60. Lebensjahr. § 36 Abs. 3 LBG in Verbindung mit Art. 62 § 3 Abs. 4 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9.11.2010 sieht das Ausscheiden des Beamten aus dem aktiven Dienst mit Ablauf des Monats Dezember 2011 vor, wenn seine Dienstzeit nicht verlängert wird. 3 Am 25.3.2011 stellte der Beamte bei der Polizeidirektion R. schriftlich den Antrag auf Verlängerung seiner Dienstzeit um ein Jahr bis zum 31.12.2012. Am 19.4.2011 wurde ihm von der Polizeidirektion R. eröffnet, dass die Ablehnung seines Verlängerungsantrag beabsichtigt sei. Nachdem er daraufhin seinen Antrag aufrecht erhielt, erfolgte mit Schreiben der Polizeidirektion R. vom 19.4.2011 die Anhörung des örtlichen Personalrats zur vorgesehenen Ablehnung der Verlängerung der Dienstzeit des Beamten. Dazu wurde mitgeteilt, beim Beamten handele es sich eher um einen unterdurchschnittlich engagierten Sachbearbeiter. In der Vorgangsbearbeitung sei er fehleranfällig und müsse daher stärker kontrolliert werden. Er zeige insgesamt wenig Eigeninitiative, lasse die notwendige Flexibilität vermissen und zeige nur geringes freiwilliges Engagement. Zudem werde er als eingeschränkt teamfähig beurteilt, sei nur eingeschränkt einsatzbereit und nur eingeschränkt ein fähiger und verlässlicher Streifenpartner. Zudem sei er weitsichtig und unterlasse die Beschaffung einer Sehhilfe. Im Nebenamt vertreibe er Versicherungen mit Abendterminen, die seine Flexibilität einschränkten. Vor diesem Hintergrund und der Personalstruktur beim Polizeiposten W. sei die Ablehnung des Verlängerungsantrags beabsichtigt. Der örtliche Personalrat erteilte hierzu am 20.4.2011 seine Zustimmung. 4 Mit Schreiben der Polizeidirektion R. vom 5.7.2011 wurde dem Beamten eröffnet, dass gegen ihn wegen der Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Nachdem dessen Ausgang unmittelbare Auswirkungen auf die Entscheidung über den Dienstzeitverlängerungsantrag habe, werde die insofern zu treffende Entscheidung bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens zurückgestellt. Gegenstand des Disziplinarverfahrens war die nicht angezeigte Tätigkeit des Beamten als einer von zwei Gesellschaftern der S. G., B. W., in der Zeit vom 1.1.2010 bis zum 6.6.2011. Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung der Polizeidirektion R. vom 30.11.2011, zugestellt am 3.12.2011, eingestellt, die Kosten des Disziplinarverfahrens wurden dem Beamten auferlegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausübung der dem Dienstherrn nicht angezeigten und nicht genehmigten Nebentätigkeit als Geschäftsführer stelle ein Dienstvergehen dar. Vor dem Hintergrund, dass der Beamte mit Ablauf des 31.12.2011 in den Ruhestand trete, sei aber eine Ahndung nicht angezeigt, da kein Bedürfnis mehr bestehe, den Beamten zu einer gewissenhaften Erfüllung seiner Dienstpflichten anzuhalten. Weil ein Dienstvergehen nachgewiesen sei, habe der Beamte gleichwohl die Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen. 5 Mit Verfügung vom 25.10.2011, zugestellt am 28.10.2011, lehnte die Polizeidirektion R. den Dienstzeitverlängerungsantrag vom 25.3.2011 ab. Zur Begründung wurden die Ausführungen zu den Leistungen des Beamten im Schreiben vom 19.4.2011 wiederholt. Zusätzlich wurde ausgeführt, die dienstlichen Leistungen entsprächen nicht mehr den Anforderungen, die an einen Sachbearbeiter des mittleren Polizeidienstes gestellt würden, der sich im Spitzenamt der Laufbahn befinde. Es liege im dienstlichen Interesse, dass der Dienstherr nur solche Beamte über die gesetzliche Altersgrenze hinaus beschäftige, die den dienstlichen Anforderungen gerecht würden. Nur auf diese Weise sei eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben gewährleistet. Dass der Beamte diesen Anforderungen nicht mehr entspreche, sei als ein der Hinausschiebung der Altersgrenze entgegenstehendes dienstliches Interesse zu betrachten. Der Vorwurf eines leichten Dienstvergehens, der nach Einstellung des Disziplinarverfahrens bestehen bleibe, sei dagegen für die Ablehnung des Dienstzeitverlängerungsantrags nicht ausschlaggebend. 6 Der Antragsteller erhob am 7.11.2011 Widerspruch gegen die Verfügung vom 25.10.2011 und verwies zur Begründung im Einzelnen auf seine dienstlichen Leistungen in den Jahren 2010 und 2011. Weiter führte er aus, er sei aus Leib und Seele Polizist und vollkommen gesund, und verstehe es daher nicht, warum die Polizei an seiner Weiterarbeit nicht interessiert sei. Er sei schon lange nicht mehr beurteilt, aber von seinen Revierführern immer gelobt worden. Auch habe Herr K., Leiter des Polizeireviers L., vor einiger Zeit zu ihm gesagt, er sei mit seiner Leistung zufrieden und er solle so weitermachen. Auf die hiervon abweichende, im Bescheid angesprochene negative Beurteilung seiner Leistungen, sei er zuvor nie angesprochen worden. Zu den Kollegen habe er ein gutes Verhältnis und er arbeite gut mit ihnen zusammen. Er verlasse nie die Dienststelle, ohne seinen Hinwendungsort zu nennen. In der Regel fahre man auch zu zweit. Seine Arbeit sei nicht fehlerbehaftet und ihm sei auch nicht aufgefallen, dass er verstärkt von seinen Vorgesetzten kontrolliert und überwacht werde. 7 Daraufhin wurde für den Beurteilungszeitraum 1.3.2009 bis 15.11.2011 unter Mitwirkung von Polizeihauptkommissar (PHK) S., Leiter des Polizeipostens B. W., Erster Polizeihauptkommissar K. (EPHK), Leiter des Polizeireviers L., und Leitender Kriminaldirektor S. (Ltd. KD), Leiter der Polizeidirektion R. eine Anlassbeurteilung für den Beamten vom 21.11.2011 erstellt, in der dieser im Gesamturteil 1,45 Punkte (entspricht den Anforderungen nicht) erhielt. Die Punkteskala geht dabei nach der zugrundegelegten VwV-Beurteilung Pol vom 21.12.2010 von 1,00 bis 1,49 Punkten (entspricht den Anforderungen nicht) bis 4,50 bis 5,00 Punkte (übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße). In der Beurteilung wurde zur Leistungsbeurteilung unter anderem ausgeführt: 8 1.2 Leistungsgüte: 1 Punkt 9 - erfasst und bewältigt polizeiliche Sofortlagen nicht schnell genug - erfasst Aufgaben nicht schnell genug - arbeitete fehlerhaft und bedarf ständiger Kontrolle - bewältigt polizeiliche Einsätze meist ohne gravierende Mängel 10 1.3 Planung und Disposition: 1 Punkt 11 - plant zur Erreichung des Erfolges nicht zielgerecht - zeigt sich umständlich und unbeweglich - kommt gelegentlich auch bei Routineaufgaben durcheinander - hat oft keine methodische und durchdachte Vorgehensweise 12 2.1 Sozialverhalten gegenüber Mitarbeitern, Kollegen und Vorgesetzten: 1 Punkt 13 - ist in polizeilich kritischen Situationen nicht verlässlich - ist zuweilen eigensinnig und an Teamarbeit nicht interessiert - informiert Kollegen nur nach Aufforderung - ist oft uneinsichtig - ist im Einsatz oft unzuverlässig - erfüllt die Informationspflicht nur ungenügend - nimmt ungern Kritik an 14 Zur Befähigungsbeurteilung wurde unter anderem ausgeführt: 15 1.4 Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit: 1 Punkt 16 - schätzt polizeiliche Situationen oft falsch ein - erkennt vielfach nicht den Kern der Sache - zögert oft und ist wenig entscheidungsfreudig 17 In der zusätzlichen Begründung zum Beurteilungsergebnis wurden die Ausführungen im Schreiben vom 19.4.2011 wiederholt. Die Beurteilung wurde von EPHK K. als Beurteiler und von Ltd. KD S. als Leiter der Beurteilungskonferenz unterzeichnet und dem Beamten am 21.11.2011 zugesandt. 18 Mit Widerspruchsbescheid der Polizeidirektion R. vom 21.11.2011, zugestellt am 22.11.2011, wurde der Widerspruch des Beamten vom 7.11.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung wurden die Ausführungen im Bescheid vom 25.10.2011 wiederholt und auf das Ergebnis der Beurteilung vom 21.11.2011 verwiesen. Zu dem Vorwurf, der Beamte sei nicht teamfähig, wurde ausgeführt, dies werde auch durch sein Verhalten beim Einsatz am .... bei einer Festzeltauseinandersetzung in B. W. belegt. Während sich die übrigen Beamten, mit denen er sich zum Zelt begeben hätte, einen Überblick über die Lage verschafft hätten, sei er plötzlich verschwunden und habe daraufhin von den Kollegen gesucht werden müssen. Als er später zurückgekommen sei, habe er erklärt, er habe sich im Festzelt umgeschaut. Auch bei weiteren Einsätzen habe der Beamte die Grundsätze der Eigensicherung missachtet und sich damit in potentielle Gefahrensituationen begeben. So habe er sich bei einer S.-D.-N. spontan entschlossen, gegen 22:00 Uhr allein eine Fußstreife zu machen. Die Kollegen habe er über seinen Verbleib nicht informiert. Bei einem (anderen) Spätdienst sei er spontan, ebenfalls ohne die Kollegen zu informieren, allein mit dem Dienstfahrzeug jemandem hinterhergefahren, um ihn zu kontrollieren. Diese Vorfälle belegten, dass sich die Kollegen im Einsatz wegen seines eigenmächtigen und nicht abgesprochenen Verhaltens nicht auf ihn verlassen könnten. Bei Verkehrskontrollen steige der Beamte nur ungern aus dem Polizeifahrzeug aus und vernachlässige damit seine Rolle als sichernder Beamter. Bei Streifentätigkeiten habe er regelmäßig seine Ausrüstung nicht am Gürtel, Kritik daran sei er einmal mit der Erklärung begegnet, er habe die Ausrüstung im Koffer. Bisweilen verstaue der Beamte seine Ausrüstung auch im Anorak. Beides seien ungeeignete Aufbewahrungsarten für Einsatzmittel, die im Einsatzfall in Sekundenbruchteilen benutzt werden müssen. Eine gegenseitig sichernde Teamarbeit sei zusammen mit dem Beamten nicht möglich. Seine dienstpflichtwidrigen Verhaltensweisen seien im höchsten Maße für ihn selbst und für seine Kollegen gefährlich. Aufgrund der geschilderten Vorfälle werde der Beamte seit Jahren zu schwierigen Einsätzen in der Regel nicht mehr eingeteilt und herangezogen. Nach nochmaliger Prüfung sei im Ergebnis festzustellen, dass die dienstlichen Leistungen des Beamten nicht mehr den Anforderungen entsprächen. Der Beamte werde damit den dienstlichen Anforderungen nicht mehr gerecht. Damit liege ein der Hinausschiebung der Altersgrenze entgegenstehendes dienstliches Interesse vor. 19 Nach Zugang des Widerspruchsbescheids erklärte der Beamte am 24.11.2011, 9:55 Uhr, mit E-Mail an den Mitarbeiter des Polizeireviers L. W. S. (w..s@p..b.d.), er nehme seinen Antrag auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit zurück und gehe ab 1.1.2012 in Pension. Diese E-Mail wurde von Herrn S. am 24.11.2011 an den Leiter der Polizeidirektion R. weitergeleitet. 20 Am 25.11.2011 wandte sich der Beamte, wiederum per E-Mail, an Herrn G., Polizeidirektion R., und erklärte, er nehme seine Aussage in seiner E-Mail vom 24.11.2011 zurück. Durch den letzten Bescheid sei der psychische Druck in ihm so groß gewesen, dass er sich voreilig zu einer Zurücknahme seines Antrags habe hinreißen lassen. Er wolle bei seinem Antrag bleiben. 21 Am 2.12.2011 wurde dem Beamten die Urkunde über das Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des Monats Dezember 2011 ausgehändigt. 22 Am 12.12.2011 stellte der Beamte bei der Polizeidirektion R. einen förmlichen Antrag auf Abänderung seiner Anlassbeurteilung vom 21.11.2011. 23 Ebenfalls am 12.12.2011 erhob der Beamte die Klage 4 K 4370/11, mit der er die Hinausschiebung der Altersgrenze um ein Jahr bis zum 31.12.2012 erreichen will. Über diese Klage ist bislang nicht entschieden. 24 Am 12.12.2011 hat der Beamte schließlich auch den vorliegenden Eilantrag erhoben. Zur Begründung werden die bisherigen Ausführungen des Beamten wiederholt und vertieft. Zusätzlich wird vorgebracht, der Antragsgegner habe die Entscheidung über den Dienstzeitverlängerungsantrag bis Ende Oktober 2011 verzögert. Der Beamte werde ohne eine stattgebende Entscheidung im Eilverfahren, die vor dem 31.12.2011 erfolgen müsse, unwiederbringliche Nachteile erleiden, weil es rechtlich nicht möglich sei, den mit Ablauf des 31.12.2011 eintretenden Ruhestand später rückgängig zu machen. Ein nachträgliches Hinausschieben des Eintritts des Ruhestandes komme der rückwirkenden Wiederbegründung eines aktiven Dienstverhältnisses gleich und sei daher als rückwirkende Statusänderung nach §§ 8 Abs. 4 und 23 Abs. 1 Nr. 5 BeamtStG unzulässig. Der für den Beamten zu erwartende Schaden durch seine im Fall der Pensionierung reduzierten Bezüge und durch die Nichterreichung der vollen Dienst-/Anrechnungszeiten sei erheblich. Die mit der Stattgabe verbundene teilweise Vorwegnahme der Hauptsache sei zulässig, da im anderen Fall wirksamer Rechtsschutz nicht zu erlangen sei. Der Beamte habe einen Anspruch auf die beantragte Dienstzeitverlängerung. Dienstliche Interessen stünden der Verlängerung seiner Dienstzeit nicht entgegen. Der Antragsgegner verkenne die gesetzliche Ausgangslage in eklatanter Weise, wenn er meine, er könne der begehrten Dienstzeitverlängerung die fehlende Leistungsfähigkeit des Beamten entgegenhalten. Dies sei schon deswegen falsch, weil entgegenstehende dienstliche Interessen nicht allein in der Person des Beamten liegen könnten. Im gesetzlichen Sinne entgegenstehen könnten ausschließlich organisatorische und personalwirtschaftliche Belange des Dienstherrn. Solche Gründe würden aber gegen die Dienstzeitverlängerung des Beamten nicht vorgebracht. Eine schlechte Beurteilung oder Leistungsmängel erfüllten die Versagungskriterien dagegen nicht. Dem Beamten seien zudem keine gravierenden Dienstpflichtverstöße vorzuwerfen. Seine Leistungen befänden sich nicht außerhalb des Normalmaßes und der üblichen Bandbreite des Leistungs- und Befähigungsspektrums. Die in den Bescheiden und in der Beurteilung erhobenen Vorwürfe bezüglich der Leistungen des Beamten träfen tatsächlich nicht zu. Dazu sei auf die mehrseitige schriftliche Erklärung des Beamten vom 20.12.2011 zu verweisen, die dem Gericht vorgelegt werde und in der der Beamte die unberechtigten Vorwürfe auf seinen Postenführer S. zurückführe, der schon seit Jahren nicht gut auf ihn zu sprechen sei. Bei einer Gesamtschau der Vorwürfe des Antragsgegners unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beamten zeige sich, dass der Antragsgegner versuche, die Tätigkeit des Beamten in einem extrem schlechten Licht darzustellen, einzelne Vorfälle zu dramatisieren und insgesamt Dinge aufzubauschen. Wie die Gegebenheiten tatsächlich seien, sei nur im Hauptsacheverfahren zu klären. Offensichtlich ungereimt sei auch die Entwicklung von früheren ordentlichen Beurteilungen zu der nunmehr extrem schlechten Beurteilung vom 21.11.2011. Noch bei der Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1.2.2001 bis 1.4.2002 habe der Beamte im Gesamturteil mit 1,75 Punkten (gut) abgeschnitten. Hinzu komme, dass sich in der Personalakte des Beamten keine Hinweise fänden zu den jetzt monierten Arbeits- und Verhaltensweisen des Beamten. Die Anlassbeurteilung vom 21.11.2011 weise schwerwiegende formale Mängel auf, nachdem bereits nicht ersichtlich sei, auf welcher Rechtsgrundlage sie erstellt worden sei. Es fehle eine Vorschrift über Anlassbeurteilungen im Polizeivollzugsdienst. Die in den VwV-Beurteilung Pol vorgegebene Gliederung des Beurteilungsvorgangs in eine vorläufige und eine endgültige Beurteilung seien nicht eingehalten worden und der ganze Vorgang sei nicht hinreichend dokumentiert worden. Die Begründung des Gesamturteils von unter 1,50 Punkten entspreche nicht den rechtlichen Anforderungen, wobei hier vor allem der extreme Abfall in der Bepunktung der Befähigungsmerkmale ungewöhnlich sei und einer näheren Begründung bedurft hätte. Weil im summarischen Verfahren nicht sicher festgestellt werden könne, dass der Beamte mit seiner Klage keinen Erfolg haben werde, müsse zur Wahrung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Beamten im Eilverfahren zwingend eine Stattgabe erfolgen. 25 Der Antragsteller beantragt, 26 dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller mit Ablauf des 31. Dezember 2011 nicht in den Ruhestand zu versetzen, sondern ihn über dieses Datum hinaus einstweilen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zum 31. Dezember 2012 im aktiven Dienst zu belassen. 27 Der Antragsgegner beantragt, 28 den Antrag abzulehnen. 29 Zur Begründung werden die Ausführungen in den Bescheiden wiederholt und vertieft. Zusätzlich wird ausgeführt, die vom Beamten angeführten, nach dem alten Beurteilungssystem durchgeführten Beurteilungen aus den Jahren 1999, 2001 und 2002 seien ebenfalls klar unterdurchschnittlich gewesen. Die jetzige Beurteilung belege also mitnichten einen plötzlichen und unerklärlichen Leistungsabfall. Vielmehr sei belegt, dass der Beamte in den vergangenen rund 13 Jahren sehr konstant unterdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Diese schwachen Leistungen hätten aber keine disziplinarisch zu ahndenden Dienstpflichtverletzung dargestellt, sondern seien auf die mangelnde Befähigung des Beamten zurückzuführen gewesen. In seiner Vergleichsgruppe bei der Polizeidirektion R. sei er der am schlechtesten beurteilte Beamte unter 113 vergleichbaren Beamten. 30 Auf Bitte des Gerichts wurde eine schriftliche Erklärung des Revierleiters EPHK K. vorgelegt, in der sich dieser ausführlich mit den Einwänden des Beamten auseinandersetzt. Darin heißt es unter anderem: 31 „... Ich habe gegenüber Herrn R. nie behauptet, dass er fleißig wäre, sondern vielmehr, dass ich es schätzen würde, dass er sich für keine Arbeit zu schade wäre. Insoweit trifft seine Aussage nicht ganz zu. Vor allem wurde meinerseits dadurch nie zum Ausdruck gebracht, dass er sehr viel arbeite und umfangreiche Arbeiten erledige. ... Herr S. kann sich auch daran erinnern, schon beim Polizeiposten B. W. angerufen zu haben, weil Einträge von Herrn R. offenbar falsch waren. Daraufhin äußerte der Leiter des Polizeipostens, Herr S., man möge es Herrn R. doch direkt sagen, da dieser von seinem direkten Vorgesetzten nichts annehme. Solche Vorgänge wurden jedoch nicht protokolliert, haben aber in den letzten Jahren jedoch offensichtlich zugenommen. Bezüglich der Ausführungen des Herrn R. auf seine umsichtige Einsatzvorgehensweise kann nur entgegnet werden, dass es zwar richtig ist, dass man früher auf dem Posten im Spätdienst allein Dienst gemacht hat. Er hat diesbezüglich aber offenbar nicht mitbekommen, dass sich die Welt zwischenzeitlich vollkommen geändert hat. Dies seinerseits als Argument anzuführen, zeigt gerade, dass er nicht im Stande ist, sich auf die neue Gegebenheiten und Vorgaben seiner Vorgesetzten einzustellen. Dass sich ein Beamter bei einem nächtlichen Einsatz in einem Festzelt voller betrunkener Gäste, bei dem mit körperlicher Auseinandersetzung gerechnet werden muss und die Situation von den Kollegen ausdrücklich als „aufgeheizt“ bezeichnet wird, entfernt, birgt ein nicht hinnehmbares Risiko in sich. Hier zeigt Herr R. sein mangelndes Verständnis für eine alltägliche und polizeitaktisch selbstverständliche Handlungsweise, womit er sich und andere in Gefahr bringen kann. Seine eindeutige Haltung führt dazu, dass seine dringend erforderliche Verlässlichkeit in der Gefahrengemeinschaft nicht mehr vorhanden ist. Dass dieses Vorkommnis eben kein Einzelfall war, sondern ein von Herrn R. typischerweise gezeigtes Verhalten, bestätigt auch die von Herrn S. und mir immer wieder gehörte Äußerung von Kollegen des Streifendienstes, Herr R. könne man nicht brauchen. Dabei ging es jeweils um die Unterstützungsdienste in den Samstagnachtdiensten, die auch regelmäßig von Beamten des Polizeipostens B. W. geleistet worden sind. Wenn Herr R. in zurückliegender Zeit, wie von ihm angesprochen, zu Einsätzen jeweils alleine aufgebrochen ist, war dies nicht mangelndem Interesse seiner Kollegen zuzuschreiben, sondern es hätte vielmehr von Herrn R. erwartet werden müssen, dass er sich, wie dies üblich ist, um einen Einsatzpartner kümmert, der ihn unterstützt. Offenbar hat er diese Frage gar nicht kommuniziert, wie es eben seine Art war, sondern ist einfach alleine gegangen. Hätte er geäußert, dass ihn jemand unterstützen möge, so wäre ihm dies mit Sicherheit nicht versagt worden. In anderen Fällen unterstützt ja auch eine Streife des Polizeireviers L., wenn diese angefordert wird. Das ist eine Selbstverständlichkeit. Diese Angabe des Herrn R. belegt viel mehr die regelmäßigen Aussagen von allen Kollegen, dass Herr R. ohne sich abzusprechen selbstständig Vorgänge aufnimmt. Von einem Beamten mit 40 Dienstjahren und auch unterdurchschnittlicher Leistungsfähigkeit mit Erfahrung auf einem Polizeiposten muss schon erwartet werden können, dass er ein Problem vorträgt, wenn er es erkennt. Dies ist aber bei Herrn R. eben nicht der Fall. Mit seinen Äußerungen, die Dienststelle niemals zu verlassen, ohne Bescheid zu geben, oder sich niemals in Gefahr zu begeben, ist eindeutig seine persönliche Sichtweise und beweist seine mangelnde Einsichtsfähigkeit und selbstkritische Wahrnehmung. Ihm fehlt offensichtlich jedes Bewusstsein für Eigensicherung, wie die von ihm geschilderten Fälle belegen. Kein vernünftiger Kollege würde alleine eine Verfolgung eines Fahrzeugs oder einer Person aufnehmen und dabei nicht einmal über Funk die Dienststelle kontaktieren. Hier zeigt Herr R. ein Verhalten, das völlig inakzeptabel ist und jegliches Bewusstsein für Gefahrenlagen und Eigensicherung vermissen lässt. Sein Hinweis, er habe ein Funkgerät dabei gehabt, sei aber nicht gerufen worden, setzt seiner uneinsichtigen Unvernunft quasi die Krone auf. Hier zeigt Herr R. in aller Deutlichkeit, dass er den Anforderungen des heutigen Polizeidienstes nicht mehr gerecht wird. Es wäre in diesem Fall seine Pflicht gewesen, über Funk selbst Unterstützung anzufordern und nicht jetzt festzustellen, man hätte ihn ja über Funk rufen können. Einsätze beim Stadtfest in B. W. oder am Rosenmontag sind nicht als potentiell gefährliche Einsätze einzustufen. Hier sind auch Ordnungsdienste zu verrichten, die heute teilweise durch Polizeifreiwillige erledigt werden. Insofern ist der Einsatz des Herrn R. bei diesen Veranstaltungen nicht als gefahrenträchtig oder als besondere Herausforderung zu sehen. Vielmehr hat der Polizeiposten B. W. auch nicht das personelle Potential, um eigene Kräfte nur teilweise einzusetzen zu können. Bei diesen und anderen Einsätzen wurde Herr R. von seinen Kollegen häufig als langsam, phlegmatisch und teilweise auch als nicht nützlich beschrieben. Herr R. hat sein Kommunikationsverhalten in den letzten Jahren permanent zurückgebildet. Er bringt es durchaus fertig, bei angeregten Diskussionen im Kollegenkreis, in deren Mitte er dabei sitzt, 30 Minuten lang keinen Ton über die Lippen zu bringen. Dieses Verhalten ist weder dem täglichen Dienst, noch in angespannten Einsatzlagen förderlich und nützlich. Wenn Herr R. vorgibt, die aufgeführten Gründe seien aufgebauscht, beschreibt dies genau das Problem von bzw. mit Herrn R.. Er ist offenbar nicht mehr in der Lage, die Realitäten zu erkennen. Deswegen wird Herr R. auch nicht mehr zu schwierigen Einsätzen herangezogen und eingeplant, was zu weiteren Problemen in der Personalplanung beim Polizeiposten B. W. und Polizeirevier L. führt. Herr R. hat sich nach meiner Auffassung gravierend zu seinem Nachteil verändert. Es entsteht immer wieder der Eindruck, er sei nicht mehr in der Lage, Sachverhalte real zu erfassen. Die Aussage, dass ich Herrn R. derzeit mit 3,75 Punkten beurteilen würde, habe ich weder gegenüber Herrn R., noch gegenüber einer anderen Person gemacht. Diese Aussage ist völlig aus der Luft gegriffen. Herr R. entspricht bei Weitem nicht dem Durchschnitt seiner Bewertungsgruppe, die in etwa dem oben genannten Wert entspricht. Die für ihn gefertigte Anlassbeurteilung entspricht exakt der derzeitigen Leistung und Befähigung des Herrn R.. Herr R. ist nicht mehr geeignet.“ 32 Dem Gericht haben Personal- und Disziplinarakten der Polizeidirektion R. vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen. II. 33 Der Antrag ist unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg. Der behauptete Anspruch auf Verlängerung der Dienstzeit des Beamten besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht, weil dienstliche Interessen der Weiterbeschäftigung entgegenstehen (1.). Der Erlass der begehrten Anordnung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Sicherung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten (2.). 34 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder wenn sie aus anderen Gründen im Interesse des Antragstellers erforderlich erscheint. Der Anordnungsgrund, der eine gerichtliche Eilentscheidung notwendig macht und der Anordnungsanspruch, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll, sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 35 Dem Antragsteller ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht gelungen. Bei Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten und der im Eilverfahren getroffenen Feststellungen des Gerichts sind die Aussichten des Antragstellers, im Hauptsacheverfahren zu obsiegen, gering. Die Aussicht, dort zu obsiegen, ist damit nicht höher als die Wahrscheinlichkeit, dort zu unterliegen. Der behauptete Anspruch auf Verlängerung der Dienstzeit des Beamten bis zum 31.12.2012 besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht, weil dienstliche Interessen entgegenstehen. 36 Im Einzelnen gilt dazu folgendes: 37 Formal sind die von der Polizeidirektion R. getroffenen Entscheidungen voraussichtlich nicht zu beanstanden, insbesondere hat mit der Polizeidirektion die nach § 45 LBG in Verbindung mit §§ 2 und 4 Nr. 16 ErnG für die Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands zuständige Stelle gehandelt. 38 Materiell dürften bezüglich der getroffenen Entscheidungen Einwände ebenfalls nicht bestehen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Hinausschieben der Altersgrenze besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht. Nach § 39 LBG kann der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze auf Antrag bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Nach der Übergangsbestimmung in Art. 62 § 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 9. November 2010 ist § 39 LBG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag eines Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; für die in § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes aufgeführten Polizeivollzugsbeamten tritt an die Stelle des 68. Lebensjahres das 63. Lebensjahr. Der Antragsteller erreicht als Polizeivollzugsbeamter seine Altersgrenze nach Art. 62 § 3 Abs. 4 DRG in Verbindung mit § 36 Abs. 3 LBG mit Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Gesetzliche Folge des Erreichens der Altersgrenze ist die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses und der Eintritt in den Ruhestand. Will der Beamte über den 31.12.2011 hinaus in einem aktiven Dienstverhältnis verbleiben, setzt dies nach den genannten Vorschriften voraus, dass ein hierauf gerichteter Antrag vorliegt (a.) und dass seiner Weiterbeschäftigung keine dienstlichen Gründe entgegenstehen (b.). 39 a. Ein wirksamer, für die Dienstzeitverlängerung nach Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG erforderlicher Antrag, der zu einem Anspruch des Antragstellers führen könnte, liegt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts voraussichtlich nicht mehr vor. Der Antragsteller hat seinen am 25.3.2011 gestellten Verlängerungsantrag nach Erlass des Ablehnungs- und des Widerspruchsbescheides mit E-Mail vom 24.11.2011 zurückgenommen und erklärt, er werde mit Ablauf des 31.12.2011 in den Ruhestand eintreten. Diese Erklärung ist hinreichend bestimmt und wirksam. Ebenso wie der Antrag stellt auch die auf den Antrag bezogene Rücknahmeerklärung eine zugangsbedürftige einseitige Willenserklärung des Beamten dar. Nachdem weder Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG noch das LBG oder das Beamtenstatusgesetz für den Antrag des Beamten eine besondere Form vorschreiben, genügt jede hinreichend bestimmte, erkennbar vom Beamten herrührende Erklärung in mündlicher, schriftlicher oder in Textform. Diese Voraussetzungen sind hier durch die E-Mail vom 24.11.2001 erfüllt, so dass eine wirksame Rücknahme vorliegt. Folge der wirksamen Rücknahme des Dienstzeitverlängerungsantrags vom 25.3.2011 dürfte sein, dass sich das bis zur Rücknahme durchgeführte, auf Dienstzeitverlängerung gerichtete Verfahren mit Zugang der Rücknahmeerklärung am 24.11.2011 erledigt hat. Am Wegfall des Antrags vom 25.3.2011 und der Erledigung des dazu durchgeführten Verfahrens vermag dabei die weitere E-Mail des Antragstellers vom 25.11.2011 nichts zu ändern, nachdem Anfechtungsgründe weder vorgetragen noch erkennbar sind. Ob die E-Mail vom 25.11.2011 entgegen ihres Wortlauts einen neuen Antrag auf Dienstzeitverlängerung darstellen könnte, erscheint zweifelhaft. Fraglich wäre insofern auch, ob ein Dienstzeitverlängerungsantrag vom 25.11.2011 verspätet gestellt wäre, weil er nicht gemäß § 39 Satz 2 LBG in Verbindung mit Art. 62 § 3 Satz 3 DRG spätestens 6 Monate vor Erreichen der Altersgrenze bzw. frühzeitig vor dem Erreichen der Altersgrenze gestellt wurde. 40 b. Weiter scheitert der geltend gemachte Anspruch auf Hinausschieben der Altersgrenze voraussichtlich auch daran, dass beim Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit dienstliche Interessen der Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Dies ist der Fall, weil seine noch bestehende Leistungsfähigkeit und Befähigung zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht mehr ausreichen dürften. Bei amtsangemessener Weiterbeschäftigung im Polizeivollzugsdienst unter Ausschöpfung der vollen Verwendungsbreite sind beim Beamten nach den im Eilverfahren zutage getretenen Erkenntnissen eine Eigengefährdung und eine Gefährdung von Kollegen und Bürgern nicht auszuschließen. Die dazu eingeholten Stellungnahmen seiner Dienststelle und der Polizeidirektion sind einheitlich, konstant, klar und widerspruchsfrei und belegen damit in einer für das Eilverfahren ausreichenden Art und Weise, dass der Beamte die gefahr- und anspruchsvollen Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten im Rang eines Polizeihauptmeisters mit Zulage nicht mehr pflichtgemäß zu erfüllen vermag. In dieser Situation würde ein weiterer Einsatz des Beamten die gegenüber ihm und seinen Kollegen bestehende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gröblich verletzen und der Erfüllung der gestellten polizeilichen Aufgaben in ganz erheblicher Weise widersprechen. Der Umstand, dass die amtsangemessene Weiterbeschäftigung des Beamten aus Sicherheitsgründen nicht mehr verantwortet werden kann, bewirkt, dass dem Hinausschieben der Altersgrenze dienstliche Interessen entgegenstehen. 41 Hiergegen kann der Beamte nicht mit Erfolg einwenden, die Nichtbefähigung und Nichteignung zähle nicht zum Prüfprogramm des Art. 62 § 3 DRG und es dürften bezüglich der entgegenstehenden dienstlichen Interessen nur organisatorische und personalplanerische Gesichtspunkte in Betracht kommen. Dies erscheint bereits vom Sinn und Zweck der Vorschrift her nicht nachvollziehbar, da ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber einen Zustand herbeiführen wollte, in dem die Dienstzeit nicht mehr geeigneter Beamten verlängert werden und zugleich geprüft werden muss, ob eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit durchzuführen ist. Alleiniger Zweck der Beschäftigung von Beamten in einem besonderen Pflicht- und Treueverhältnis ist die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Eine Auslegung beamtenrechtlicher Vorschriften, die eine Gefährdung dieser Aufgabenerfüllung bewirkt, verbietet sich daher von selbst. Hinzu kommt, dass bereits die Ausführungen in der Gesetzesbegründung (vgl. Seite 607, Drucksache 14/6694) die Argumentation des Antragstellers widerlegen: 42 „Zu § 3 (Anhebung der Altersgrenzen) Absatz 1 soll ermöglichen, dass Beamtinnen und Beamte unter erleichterten Voraussetzungen freiwillig länger im Dienst bleiben können. Nach § 39 Satz 1 LBG und § 45 Abs. 2 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes bedarf die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand eines Antrags der Beamtin oder des Beamten. Ein solcher soll während der Übergangsphase nach Absatz 2 ff. nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegen stehen. Solche dienstlichen Interessen können insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgabe, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, wegfallen soll, Planstellen eingespart werden sollen oder die Beamtin oder der Beamte in einem Personalüberhangbereich beschäftigt ist. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können auch in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen , beispielsweise wenn zu erwarten ist, dass diese den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen sind , etwa bei einer dienstlichen Verwendung in besonders belasteten Diensten. ...“ 43 Hieraus wird deutlich, dass selbstverständlich auch eine fehlende Eignung der Verlängerung der Dienstzeit entgegenstehen kann. Ein anderes Verständnis der in Art. 62 § 3 DRG getroffenen Regelung im Sinne eines Ausblendens der persönlichen Eignung und Befähigung des Beamten erscheint daher nicht vertretbar. 44 Weiter kann der Beamte nicht mit Erfolg einwenden, dass er seine Leistungsfähigkeit und Befähigung anders, nämlich positiver einschätzt als seine Vorgesetzten und Kollegen und dass seine Weiterverwendung daher vertretbar sei. Insofern hält das Gericht, wie oben ausgeführt, die klaren und widerspruchsfreien Stellungnahmen seiner Dienststelle und der Polizeidirektion für überzeugend. Sie belegen in einer für das Eilverfahren ausreichenden Art und Weise, dass der Beamte die gefahrvollen und anspruchsvollen Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten im Rang eines Polizeihauptmeisters mit Zulage nicht mehr pflichtgemäß zu erfüllen vermag. Die hierzu vom Beamten erhobenen Einwände zeigen, dass er dienstliche Vorgaben für sich nicht mehr akzeptiert und nach eigenen Regeln agiert, wobei er hohe Risiken für sich und andere in Kauf nimmt. Verwiesen sei insofern auf die von ihm eingeräumte, den dienstlichen Vorgaben widersprechende Verfolgung eines Fahrzeugs auf eigene Faust, ohne die Begleitung eines Kollegen zur Sicherung und ohne Information der Dienststelle. Bei diesem Anlass zeigt auch die Einlassung des Beamten, er habe ja ein Funkgerät bei sich gehabt und sei erreichbar gewesen, dass er völlig uneinsichtig ist und die Vorgaben zur Eigensicherung nicht mehr erfüllen will oder kann. Gleiches gilt für sein Agieren beim Festzelteinsatz, der ebenso wie der Verzicht des Beamten auf das Tragen von Einsatzmitteln am Gürtel eindrucksvoll zeigt, dass er als Mitglied einer Gefahrengemeinschaft regelmäßig versagt und daher nicht mehr tragbar ist. 45 Weiter kann der Beamte nicht mit Erfolg einwenden, dass seine Beurteilung vom 21.11.2011 aus formalen und materiellen Gründen fehlerhaft und nicht leistungsgerecht sei. Seine vorläufige Weiterbeschäftigung käme auch dann nicht in Betracht, wenn die Vorwürfe zuträfen. Insofern ist zu beachten, dass es sich bei Art. 62 § 3 DRG um eine gebundene Entscheidung handelt, so dass eine Verlängerung der Dienstzeit jeweils unterbleiben muss, wenn dienstliche Interessen entgegenstehen. Nachdem dies hier, wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, wohl eindeutig der Fall ist, kommt es auf die Frage, ob eine insgesamt rechtmäßige Beurteilung vorliegt, nicht entscheidend an. Hinzu kommt, dass das Gericht die in formaler und materiell-rechtlicher Hinsicht vorgebrachten Zweifel nicht teilt. Den Einwand, dass die angewandte VwV-Beurteilung Pol keine Anlassbeurteilung zulassen soll, kann das Gericht bereits nicht nachvollziehen. Die gerügten Abfassungs- und Begründungsmängel sieht das Gericht nicht. Die Beurteilung ist hinreichend dokumentiert und in ihren Einschätzungen der Leistungen und Befähigung des Beamten klar und eindeutig. Einer zusätzlichen Erklärung eines überraschenden Leistungsabfalls gegenüber den vorausgehenden Beurteilungen bedurfte es nicht, weil auch diese, übrigens jahrelang zurückliegenden Beurteilungen deutlich unter dem Leistungsschnitt waren. Es ist allgemein bekannt, dass das polizeiliche Beurteilungswesen in Baden-Württemberg vor seiner Reform seine Funktion nicht mehr erfüllten konnte und Abstufungen nur noch im obersten Bereich zuließ. Der Umstand, dass damit z.B. alle Polizeivollzugsbeamten nur noch zwischen 1 und 1,5 Punkten beurteilt waren, also alle die Anforderungen übertrafen, bedeutet aber nicht, dass die vormals formal „guten“ Beurteilungen des Beamten auch eine gute Leistung und Befähigung bestätigten. Die reale Einschätzung seiner Leistungen und Befähigung ergibt sich beim früheren System ausschließlich aus dem Vergleich mit anderen Beurteilungen. Insofern hat der Antragsgegner plausibel dargestellt, dass der Beamte hiernach auch in den von ihm angeführten früheren Beurteilungen nicht überdurchschnittlich oder durchschnittlich beurteilt war, sondern eben unterdurchschnittlich und nicht den Anforderungen voll entsprechend. Wird dies berücksichtigt, liegt ein erklärungsbedürftiges Abfallen in der Benotung nicht vor. 46 Schließlich kann der Beamte auch nicht mit Erfolg einwenden, die negativen Feststellungen zu seinen Leistungen und seiner Befähigung müssten allesamt falsch sein, weil sich zu seinem jahrelangen Versagen keine Anhaltspunkte in seiner Personalakte befänden und weil wegen solcher Vorwürfe auch nicht disziplinarisch gegen ihn vorgegangen worden sei. Insofern mag es zwar, auch aus Fürsorgegesichtspunkten, bedenklich erscheinen, wenn ein eindeutig nicht mehr geeigneter Beamte zu schwierigen Einsätzen einfach nicht mehr herangezogen und eingeplant wird. Diese von der Dienststelle beim Antragsteller gewählte, beamtenrechtlich möglicherweise angreifbare Praxis, bedeutet jedoch nicht, dass die jetzt erhobenen und von verschiedenen Stellen bestätigten Vorwürfe haltlos sind und dass die dienstlichen Leistungen des Beamten und seine Befähigung nicht zu beanstanden wären. Davon, dass der Beamte seit Jahren die von ihm geforderte Leistung nicht mehr erbringt und dass er als Mitglied einer Gefahrengemeinschaft regelmäßig versagt und daher nicht mehr tragbar ist, ist das Gericht aufgrund der Stellungnahmen seiner Dienststelle und der Polizeidirektion R. überzeugt. Dass dazu in den Personalakten keine passenden Einträge vorhanden sind, ändert hieran nichts. 47 Nach den obigen Ausführungen wurde ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht und liegen daher die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht vor. 48 2. Der Erlass der begehrten Anordnung ist hier auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen zur Sicherung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten. Lassen sich - etwa wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung - die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nicht abschließend beurteilen und sind Fragen des Grundrechtsschutzes betroffen, verpflichtet der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung die Folgen abzuwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Betroffenen verbunden sind, und aufgrund einer solchen Folgenabwägung zu entscheiden. Je schwerer die sich für den Betroffenen ergebenden Belastungen wiegen, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 25.02.2009 - 1 BvR 120/09 -, NZS 2009, 674, und vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, EuGRZ 1996, 476; VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 17.1.2011 - 4 S 1/11 -, Juris). Im vorliegenden Fall ist wegen der hohen Wahrscheinlichkeit des Unterliegens im Hauptsacheverfahren bereits keine Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung erforderlich. Die hierfür erforderlichen Feststellungen konnten noch rechtzeitig getroffen werden, obwohl der Beamte mit der Stellung des Eilantrags bis zum 12.12.2011 zugewartet hat. 49 Im Übrigen hätte hier die Entscheidung aufgrund der Folgenabwägung zum Nachteil des Beamten auszugehen, nachdem dieser nicht ohne Gefährdung der polizeidienstlichen Aufgabenerledigung weiter beschäftigt und amtsangemessen verwendet werden könnte. Der vom Beamten befürchtete Schaden durch die Verweigerung der Dienstzeitverlängerung dürfte sich dagegen ihm Rahmen halten, nachdem der Beamte am 31.12.2011 immerhin 43 Dienstjahre vorzuweisen hat (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG), seine Versorgung aus der Besoldung A 9 mit Zulage gesichert ist und er die Möglichkeit zur Ausübung seiner Nebentätigkeiten behält. Damit überwiegen die öffentlichen Interessen an einer ordnungsgemäßen Funktion des Polizeivollzugsdienstes die privaten Interessen des Beamten bei weitem. Dies gilt auch dann, wenn die Annahme des Beamten, dass sein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2011 unumkehrbar ist, zutreffen sollte. 50 Das Gericht hat hieran Zweifel. Eine nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften versagenden Entscheidung zu einem Dienstzeitverlängerungsantrag kann wohl kaum mit der rückwirkenden Neubegründung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG verglichen werden. Der Vergleich passt nicht, weil bei der Neubegründung im Rückwirkungszeitraum weder ein aktives noch ein passives Beamtenverhältnis bestanden hat und ein solches Dienstverhältnis erst nachträglich geschaffen wird. Dagegen besteht bei der nachträglichen Korrektur der Ablehnung einer Dienstzeitverlängerung zunächst ein aktives Beamtenverhältnis, das dann durch Erreichen der Altersgrenze in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis umgewandelt wird. Wird in dieser Situation zur Beseitigung der Folgen einer fehlerhaften Ablehnung einer Dienstzeitverlängerung eine nachträgliche Verlängerung des aktiven Dienstverhältnisses bewirkt, dürfte dies wohl kaum gegen beamtenrechtliche Grundsätze verstoßen. Die nachträgliche, nach Eintritt in den Ruhestand ergehende, stattgebende Entscheidung zur Hinausschiebung der Altersgrenze, dürfte jedenfalls dann zu einer beamtenrechtlich zulässigen Reaktivierung führen, wenn die erforderliche Stelle noch vorhanden und besetzbar ist. 51 Nach alldem ist der Eilantrag unbegründet und daher abzulehnen. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Von einer Reduktion des Streitwerts im Eilverfahren gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004 wird abgesehen, nachdem mit dem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt wird.