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Urteil

1 K 1497/11

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Carport, einen Balkon sowie eine Vordacherweiterung. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks Flst. Nr. X der Gemarkung O., C.straße X in R.-O., das im Geltungsbereich der „Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebiets im Bereich der Gebäude B.platz X-X und C.straße X in R.-O. (Erhaltungssatzung)“ vom 28.07.1998 liegt. 3 Nachdem durch den Bezirksgemeinderat O. im Januar 2006 festgestellt worden war, dass am Haus ungenehmigte Anbauten errichtet worden waren, wurde auf Antrag vom 03.03.2006 am 24.05.2007 die nachträgliche Baugenehmigung für das Vorhaben „Balkonanbau, Vordacherweiterung, überdachte Stellplätze, Schuppenabbruch und -neubau“ mit Grüneintragungen erteilt. Adressaten der Baugenehmigung waren die Klägerin und ihr Ehemann W. R. (Kläger im Verfahren X), obwohl der Antrag nur von der Klägerin unterzeichnet und nur sie als Bauherrin genannt war. Bezüglich der aus Sicht der Behörde nicht nachträglich genehmigungsfähigen Teile (Vordach, Balkonanbau) wurde mit Bescheid vom 17.08.2007 (nur) gegenüber der Klägerin der Rückbau verfügt. Im Rahmen eines Ortstermins in den Widerspruchsverfahren gegen die teilweise Ablehnung der Baugenehmigung und die Rückbauverfügung folgten die Beteiligten einem Einigungsvorschlag des Regierungspräsidiums T., wonach der gesamte Balkon belassen werden dürfe und nur das Vordach bis auf Höhe des Balkongeländers zurückzubauen sei. 4 Mit Anschreiben des Ehemanns der Klägerin an die Beklagte wurden am 08.09.2008 neue Bauvorlagen (entsprechend der erzielten Einigung) eingereicht, in denen die Klägerin als Bauherrin genannt war. Die Beklagte erteilte Herrn W. R. am 29.01.2009 die Baugenehmigung für dieses Vorhaben. 5 Mit Schreiben vom 06.04.2009 forderte die Beklagte Herrn R. auf, bis 30.06.2009 die nicht genehmigten Bauteile zurückzubauen. 6 Nachdem die Beklagte bei einer Baukontrolle am 01.09.2009 festgestellt hatte, dass das Vordach nur teilweise zurückgebaut und der Balkonanbau sogar noch vergrößert worden war, verfügte sie mit Bescheid vom 03.09.2009 gegenüber Herrn R. unter Zwangsgeldandrohung u.a. den Rückbau des Vordachs und des Balkonanbaus entsprechend den mit der Baugenehmigung vom 29.01.2009 genehmigten Planvorlagen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, das Grundstück liege im Geltungsbereich der Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebiets im Bereich der Gebäude B.platz X-X und C.straße X in R.-O.. Die zum Rückbau verfügten Teile des Vordachs und des Balkons widersprächen den städtebaulichen Zielen der Erhaltungssatzung und beeinträchtigten dadurch die städtebauliche Gestalt des Gebietes. Die ortsbildprägende, historische Bausubstanz des ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäudes sei auf Grund der nicht genehmigten Anbauten in den Hintergrund gedrängt, während Vorbauten, Balkon und das langgezogene Dach heute das Bild bestimmten. Die Klägerin erhielt eine Duldungsverfügung (ebenfalls vom 03.09.2009) bezüglich des Rückbaus des nicht genehmigten Teils des Vordachs. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren sind die Bescheide bestandskräftig. Im Widerspruchsbescheid vom 20.01.2010 führte das Regierungspräsidium T. u.a. aus, die Erhaltungssatzung zähle zu den von der Baurechtsbehörde nach § 58 LBO zu prüfenden öffentlichen Belangen. Die Genehmigungspflicht nach § 172 BauGB bzw. § 1 der Erhaltungssatzung solle der Erhaltung der baulichen Anlagen und der Eigenart des Gebiets im Geltungsbereich dienen. Eine Versagung der Genehmigung sei nur zulässig, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die bauliche Anlage beeinträchtigt werde. Im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung solle die dörfliche Struktur von O. erhalten bleiben. Diese zeichne sich durch landwirtschaftliche Gebäude mit Scheunenteil ohne weitere Vorbauten und relativ enge Besiedlung aus. Diese Struktur sei bei den anderen Gebäuden im Geltungsbereich noch vorhanden. Durch die Anbauten an das Gebäude C.straße X werde diese Struktur gestört, das ursprüngliche Gebäude sei hinter den An- und Vorbauten nicht mehr zu erkennen. Bereits der bestehende Treppenhausanbau und der genehmigte Balkon seien insoweit Eingriffe in die ursprüngliche Struktur, hätten aber im Hinblick auf die Schaffung zeitgemäßer Wohnverhältnisse noch zugelassen werden können, da das ursprüngliche Gebäude zumindest in Teilen noch erkennbar sei. Durch das streitige Vordach und die seither vorgenommene Balkonerweiterung verschwinde das ursprüngliche Gebäude optisch vollständig hinter den Anbauten und erscheine als Fremdkörper innerhalb des Geltungsbereichs. 7 Bei einem Ortstermin am 05.05.2010 überreichte die Klägerin den Bediensteten der Beklagten einen Antrag auf Baugenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben „Balkonanbau, Vordacherweiterung, Carport“. 8 Mit Schreiben vom 07.07.2010 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, eine Baukontrolle am 05.07.2010 habe ergeben, dass sich die Klägerin und ihr Ehemann nicht an die Vereinbarungen des Ortstermins vom 05.05.2010 gehalten hätten. Damals sei folgendes vereinbart worden: 9 „- Der am 05.05.2010 vor Ort eingereichte Bauantrag zum Neubau eines Carports, eines Balkons und einer Vordacherweiterung wird wie gesetzlich vorgeschrieben bearbeitet. Bis zur abschließenden Bearbeitung wird das Zwangsgeld zur Rückbauverfügung nicht festgesetzt werden. 10 - Sämtliche Bauteile, die auf das städtische Grundstück Flurstück Nr. X ragen, sind bis spätestens zum 30.06.2010 zu entfernen. Ein Dachüberstand von ca. 0,30 m über die Grundstücksgrenze wird zugestanden. Nach Entfernung der auf das städtische Grundstück ragenden Bauteile müssten die Baukörper sichtbar konstruktiv voneinander getrennt sein. Auf die vor Ort gefertigte Konstruktionsskizze wird Bezug genommen.“ 11 Die Beklagte kündigte an, sie werde in der Sache nun wie folgt vorgehen: 12 „1. Förmliche Ablehnung des oben genannten Bauantrags, falls Sie oder Ihre Mandantschaft den Bauantrag nicht bis spätestens zum 23.07.2010 schriftlich zurücknehmen. Inhaltlich wird auf die Vereinbarung beim Ortstermin mit dem Regierungspräsidium T. am 24.04.2008 verwiesen Wir geben Ihnen hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens zum 23.07.2010. 13 2. Hinsichtlich der bestandskräftigen Rückbauverfügung werden wir das bereits angedrohte Zwangsgeld festsetzen. […]“ 14 Mit Antwortschreiben vom 14.07.2010 äußerte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Irritierung über die angekündigte weitere Vorgehensweise der Beklagten und führte unter anderem aus, dass nicht abschließend geklärt sei, ob der bisher durchgeführte Rückbau der Vereinbarung vom 05.05.2010 entspreche. Er regte die Durchführung eines bereits am 05.05.2010 angedachten weiteren Ortstermins an. Er gehe davon aus, dass die Beklagte von den angekündigten Maßnahmen zunächst absehe. Keinesfalls sei die Festsetzung eines Zwangsgeldes bezüglich der Rückbauverfügung angezeigt, solange über den Bauantrag vom 05.05.2010 nicht gerichtlich entschieden sei. 15 Mit Bescheid vom 22.07.2010 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab und verwies auf die Begründung ihrer Entscheidung vom 03.09.2009 sowie auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 20.01.2010. Bei dem Antrag handele es sich um einen weiteren Versuch, die Zielsetzungen der rechtsverbindlichen Erhaltungssatzung zu umgehen. 16 Die an die Klägerin persönlich adressierte Entscheidung mit dem Zusatz „Einschreiben“ wurde ausweislich eines Vermerks auf dem Ablehnungsbescheid am 23.07.2010 zur Post gegeben. Auf dem Bescheid ist auch handschriftlich vermerkt: „Mf. RA S.“. Daneben befindet sich ein Häkchen. In der Behördenakte befindet sich ein eingescannter Rückschein des Postdienstleisters „XY“, in dem die Klägerin als Empfängerin eingetragen ist. Als Versandart ist dort „Übergabe-Einschreiben“ angegeben. Unter „Empfangsbestätigung“ ist bei den vier Alternativen „Empfänger, Ehegatte, Familienangehöriger, Angestellter“ nicht angekreuzt, von wem die Sendung entgegengenommen wurde. Das Feld „Sendung erhalten / Unterschrift Empfänger“ ist mit dem Namen „Z.“ unterschrieben. 17 Mit Anwaltsschreiben vom 22.01.2011 (eingegangen am 24.01.2011) legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.07.2010 ein und beantragte vorsorglich die Wiedereinsetzung in die Widerspruchs- und die Klagefrist. Die Betroffenen seien ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen, die Widerspruchsfrist und die Klagefrist einzuhalten. Sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Zustellung des Ablehnungsbescheids an ihren Prozessbevollmächtigten erfolge. Er bat um Nachholung der Zustellung des Bescheids vom 22.07.2010, da er weder den Inhalt noch dessen Begründung kenne. Er habe erstmals durch das Schreiben der Beklagten vom 20.01.2011 (im Widerspruchsverfahren des Herrn R. gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 22.12.2010) erfahren, dass über den Bauantrag vom 05.05.2010 förmlich entschieden worden sein solle. Dieser Bescheid sei ihm nicht zugestellt worden. Mit Schreiben vom 07.07.2010 sei er noch um Stellungnahme unter anderem zum Bauantrag bis zum 23.07.2010 gebeten worden. Mit Antwortschreiben vom 14.07.2010 habe er unmissverständlich erklärt, dass über den Bauantrag gerichtlich entschieden werden müsse, also Widerspruch und Klage gegen eine Ablehnung erfolgen würden. Es sei der Beklagten somit ohne jeden Zweifel bekannt gewesen, dass die Betroffenen durch ihn vertreten würden. Der Bescheid hätte deshalb an ihn zugestellt werden müssen. Bei allen anderen Zustellungen habe die Beklagte dies auch beachtet. Dass er von der Existenz eines Ablehnungsbescheids vom 22.07.2010 erst jetzt erfahre, sei rechtsstaatlich nicht akzeptabel. 18 Mit Schreiben vom 08.02.2011 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin berief sich die Beklagte auf § 7 Abs. 1 LVwZG, wonach dann, wenn ein Bevollmächtigter bestellt sei, die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden könne . Zustellungen seien dann an den Bevollmächtigten zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt habe. Eine schriftliche Vollmacht bezüglich des streitgegenständlichen Bauantrags liege der Baurechtsbehörde nicht vor. Der Widerspruch sei verfristet, dem Wiedereinsetzungsantrag nach § 32 LVwVfG könne nicht entsprochen werden. 19 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2011 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch der Klägerin gegen die Versagung der Baugenehmigung als unzulässig zurück. Die Zustellung der baurechtlichen Entscheidung an die Klägerin persönlich sei nicht zu beanstanden. Nach § 7 LVwZG könnten Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gehen. Sie seien an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt habe. Ausweislich der Verfahrensakten sowohl der Beklagten als auch des Regierungspräsidiums liege eine Vollmacht bisher nicht vor. Die Schreiben des Prozessbevollmächtigten hätten sich ausweislich der jeweils im Bezug genannten Aktenzeichen auf die Vorgängerverfahren, nicht jedoch auf das von der Klägerin beantragte Baugenehmigungsverfahren bezogen. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte die Baugenehmigung nicht an den Rechtsvertreter habe zustellen müssen. Der gewählte Weg sei daher nicht zu beanstanden. Der Widerspruch sei verfristet. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Die streitige Verfügung enthalte eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung. Der Klägerin seien aus den vorhergehenden Verfahren außerdem die Abläufe der Verwaltungsverfahren bekannt. Im Rahmen der notwendigen Sorgfaltspflicht, die ihr im Verwaltungsverfahren zukomme, hätte sie innerhalb der Monatsfrist selbst fristwahrend Widerspruch einlegen oder aber mit ihrem Anwalt die weiteren Schritte besprechen können. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Verhinderung ohne eigene Schuld vorgelegen habe. 20 Die Klägerin hat am 14.05.2011 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung führt sie aus, das beantragte Bauvorhaben sei zulässig. Das Bauvorhaben sei erforderlich, um das Gebäude zumindest einigermaßen an moderne Wohnverhältnisse anzupassen. Es füge sich ohne Weiteres in die übrige landwirtschaftlich geprägte Bebauung ein. Für die von der Beklagten zur Ablehnung des Bauantrags herangezogene Erhaltungssatzung gebe es keine Grundlage. Die vorhandenen Bausubstanzen und Bauwerke hätten nichts Erhaltungswürdiges. Die umliegenden Gebäude machten einen planlos zusammengewürfelten Eindruck. Die Bausubstanzen seien wirtschaftlich nicht sanierbar. Die Gemeinde selbst beabsichtige in dem Gebiet Baumaßnahmen, die mit der Erhaltungssatzung nicht vereinbar seien. Die Erhaltungssatzung sei deshalb rechtswidrig bzw. überholt und aufzuheben. Aber auch bei Gültigkeit der Erhaltungssatzung müsse es dem Gebäudeeigentümer ermöglicht werden, das Gebäude in einen modernen Ansprüchen entsprechenden Zustand zu versetzen. Würde dies durch eine Erhaltungssatzung ausgeschlossen, käme das einem enteignungsgleichen Eingriff gleich, da die Gebäude für die Eigentümer keine Nutzungsmöglichkeiten böten. In der Konsequenz würde niemand mehr in die Gebäude investieren, sie stünden leer und blieben dem Verfall überlassen. Auf diese Weise würde sich jede Erhaltungssatzung von selbst erledigen. Da dies aber nicht gewollt sein könne, lasse auch eine Erhaltungssatzung Anpassungen an moderne Lebensbedürfnisse zu. Die Gebäude der Klägerin stünden nicht unter Denkmalschutz. Fördermittel oder Zuschüsse für die Erhaltung des Gebäudes habe die Klägerin nicht erhalten. Von der Existenz der Ablehnung des Bauantrags vom 22.07.2010 habe die Klägerin erstmals durch Schreiben der Beklagten vom 20.01.2011 an ihren Verfahrensbevollmächtigten erfahren. Ohne den Inhalt des Bescheides zu kennen, habe der Verfahrensbevollmächtigte am 22.01.2011 hiergegen Widerspruch, vorsorglich verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, eingelegt. Der Bauantrag sei am 05.05.2010 anlässlich eines Ortstermins im Beisein des Prozessbevollmächtigten der Klägerin übergeben worden. Die Beklagte habe deshalb zweifelsfrei Kenntnis vom Mandat des Prozessbevollmächtigten in dieser Bausache gehabt. Gleichwohl habe die Beklagte keine Zustellung des Ablehnungsbescheides an den Prozessbevollmächtigten vorgenommen. Noch nicht einmal eine Mehrfertigung sei formlos versendet worden. Weder die Klägern noch ihr Prozessbevollmächtigter hätten Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte für den Bauantrag vom 05.05.2010 eine eigene Bauverzeichnisnummer vergeben habe. Die Notwendigkeit für eine weitere schriftliche Vollmacht für diese Sache sei somit auch nicht ersichtlich gewesen. Die Klägerin selbst habe die Ablehnung des Bauantrags ebenfalls nicht erhalten. Eine Zustellung durch Übergabeeinschreiben am 27.07.2010 an die Klägerin werde bestritten. 21 Nach Akteneinsicht trägt die Klägerin weiter vor, dass die Ablehnung des Bauantrags durch Bescheid vom 22.07.2010 ihr nicht übergeben worden sei. Die Postzustellungsurkunde sei augenscheinlich weder von ihr noch von ihrem Ehemann unterzeichnet worden. Eine Ersatzzustellung sei von der Beklagten nicht behauptet worden. Die Zustellung sei aber auch nicht an ein Mitglied der Familie oder einen im Haushalt der Klägerin lebenden Erwachsenen erfolgt. Eine wirksame Zustellung des Bescheides an die Klägerin sei somit nicht erfolgt. Auch an den Prozessbevollmächtigten sei unstreitig keine Zustellung erfolgt, auch nicht in Form einer Mehrfertigung. Das ergebe sich auch aus der Argumentation des Prozessbevollmächtigten durch Schreiben vom 27.12.2010 an die Beklagte. Dieser habe erstmals durch Schreiben der Beklagten vom 20.01.2011 Kenntnis davon erlangt, dass überhaupt ein Bescheid ergangen war. Nach Rücksprache mit der überraschten Klägerin habe der Prozessbevollmächtigte hiergegen Widerspruch eingelegt, ohne überhaupt den Inhalt des Ablehnungsbescheides zu kennen. Erst durch das Schreiben der Beklagten vom 08.02.2011 habe er eine Mehrfertigung des streitigen Bescheides erlangt und diesen der Klägerin zur Verfügung gestellt. Der Widerspruch der Klägerin sei somit fristgerecht eingelegt worden. In jedem Fall sei jedoch dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben gewesen. Das Bauvorhaben selbst sei materiell zulässig. Es füge sich ohne Weiteres in die vorhandene Bebauung ein. 22 Auf Nachfrage der Berichterstatterin bezüglich des Rückscheins des Einschreibens führt die Klägerin im Wesentlichen aus, der Rückschein sei vermutlich von Frau C. Z. aus O. unterzeichnet worden. Diese unterstütze die Klägerin gelegentlich beim Putzen als Gegenleistung für Brennholz, das sie vom Ehemann der Klägerin erhalte. Frau Z. sei nicht angewiesen worden, Post oder Telefonanrufe entgegenzunehmen. Die Klägerin habe hiermit auch nicht rechnen müssen, sondern habe durch einen Kontrollanruf überprüft, ob Frau Z. ans Telefon gehe, was diese aber nicht getan habe. Erst recht habe sie nicht damit rechnen müssen, dass Post unterschlagen werde oder vergessen werde, sie zu übergeben. Die Klägerin habe die Ablehnung der Baugenehmigung nicht erhalten. Sie habe auch nicht mit einer Zustellung an sich selbst rechnen müssen, da sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Zustellung von Bausachen an ihren Rechtsanwalt erfolge. 23 Die Klägerin beantragt, 24 den Bescheid der Stadt R. vom 22.07.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 15.04.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die am 05.05.2010 beantragte Baugenehmigung für das Vorhaben „Balkonanbau, Vordacherweiterung, Carport“ zu erteilen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Das Baugrundstück liege im Geltungsbereich der Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebiets im Bereich der Gebäude B.platz X-X und C.straße X in R.-O. (Erhaltungssatzung). Die nachträglich zur Genehmigung beantragten und mit Entscheidung vom 03.09.2009 zum Rückbau verfügten Teile des Vordachs und des Balkons entsprächen nicht den Zielen der Erhaltungssatzung, da durch ihre Größe und massive Ausgestaltung das optische Erscheinungsbild des Gebäudes stark verändert worden sei. Die ortsbildprägende, historische Bausubstanz des ehemals landwirtschaftlichen Gebäudes sei in den Hintergrund gedrängt, während Vorbauten, Balkon und das lang gezogene Dach heute das Bild bestimmten. Dieses Bewertungsergebnis der Fremdartigkeit gelte erst recht für den im Verfahren beantragten Carport. Die Errichtung des Vordachs an der Außenwand des Schuppens und die des Balkonanbaus, entsprechend den mit Urkunde vom 21.01.2009 genehmigten Planvorlagen, trage aus Sicht der Baurechtsbehörde gerade noch den Vorgaben der Erhaltungssatzung Rechnung. Dies sei bei dem Teil des Vordachs, der zur Genehmigung beantragt worden sei, des zwischenzeitlich erweiterten Balkons sowie des Carports nicht mehr der Fall. Die ohne Genehmigung errichteten baulichen Anlagen verstießen seit ihrer Errichtung gegen materielles Baurecht. Nachdem eine Baugenehmigung nicht vorliege und auch nicht erteilt werden könne, sei der betroffene Teil auch formell illegal. Die Erhaltungssatzung finde ihre Rechtsgrundlage in § 172 BauGB. Demzufolge richteten sich die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 174 BauGB. Der erforderliche Tatbestand werde vorliegend jedoch nicht erfüllt. Eine Genehmigung im Wege einer Befreiung scheide daher aus. Unabhängig davon scheitere der Widerspruch der Klägerin bzw. deren anwaltlichen Vertreters bereits an der Zulässigkeit. Adressat der Ablehnung des Bauantrags vom 22.07.2011 sei die Klägerin. Die Zustellung des Einschreibens an sie sei nachweislich am 27.07.2011 erfolgt. Eine schriftliche Vollmacht seitens des anwaltlichen Vertreters im Verfahren habe nicht vorgelegen, weshalb auch keine Zustellung an ihn erfolgt sei. Die Beklagte sei daher im Rahmen ihrer Abhilfeprüfung zum Ergebnis gekommen, dass der Widerspruch vom 22.01.2011 gegen die Ablehnung des Bauantrags vom 22.07.2010 verfristet sei. Das Regierungspräsidium T. habe diese Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2011, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werde, bestätigt. 28 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben zur Frage der Entgegennahme eines durch „XY“ zugestellten Briefes bei Familie R. Ende Juli 2010 durch Vernehmung der Zeugin K. (früher Z.). Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen. 29 Der Kammer liegen die einschlägigen Behördenakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums T. sowie die Gerichts- und Behördenakten des Verfahrens des Ehemanns der Klägerin (XX) vor. Hierauf sowie auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze (nebst Anlagen) wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 30 Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der am 05.05.2011 beantragten Baugenehmigung hat keinen Erfolg. 31 Die Klage ist unzulässig. 32 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22.07.2010 wurde der Klägerin als (Übergabe-)Einschreiben nach § 4 LVwZG am 27.07.2010 mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehen zugestellt. Da sie nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt und das Regierungspräsidium T. den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hat, ist auch die Klage unzulässig. 33 Dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten der Klägerin am 27.07.2010 in deren Wohnung zugestellt wurde, steht für die Kammer aufgrund des Rückscheins des Postdienstleisters „XY“ und der Zeugenaussage der Zeugin K. fest. 34 Unstreitig ist, dass die Zeugin K., die als selbständige Dienstleisterin in unregelmäßigen Abständen als Haushaltshilfe im Haushalt der Klägerin tätig ist, den Rückschein des Postdienstleisters „XY“ am 27.07.2010 mit ihrem damaligen Namen „Z.“ unterzeichnet hat. Frau K. hat in der mündlichen Verhandlung ihre (frühere) Unterschrift auf dem Rückschein bestätigt und zum Vergleich ihren Personalausweis vorgezeigt, der ebenso unterschrieben war. 35 Nach der Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt, dass Frau K. den mit (Übergabe-)Einschreiben versandten Brief vom Zusteller der Fa. „XY“ (einem Postdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 2 LVwZG) entgegengenommen und den Umschlag mit dem Einschreiben in der Küche der Klägerin und ihres Ehemannes auf einen Stapel mit diversen Papieren (z.B. Zeitungen, Schriftstücke etc., die ihr beim Putzen im Weg waren) gelegt hat. Frau K. hat diesbezüglich angegeben, an den Vorgang bei der Familie R.könne sie sich nicht erinnern, das sei zwei Jahre her. Sie könne sich ihre Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis von „XY m 27.07.2010 (Aktenseite 25 der Behördenakte) so erklären, dass es geklingelt habe, als sie im Haus der Klägerin gewesen sei. Sie werde dann die Türe geöffnet haben, das Schreiben in Empfang genommen und ihre Unterschrift auf die Empfangsbescheinigung gesetzt haben. Auf dem in der mündlichen Verhandlung gezeigten Rückschein befinde sich ihre Unterschrift. Wenn sie das Schreiben entgegengenommen habe, habe sie es auf den Stapel zu den Zeitungen gelegt, der sich in der Küche befunden habe. 36 Der Ablehnungsbescheid ist der Klägerin mittels Einschreiben (§ 4 LVwZG) durch Übergabe an die Zeugin K. wirksam zugestellt worden. Der Umstand, dass der Mitarbeiter des Postdienstleisters „XY“ den Bescheid nicht der Klägerin persönlich, sondern der bei ihr im Haushalt tätigen Zeugin K. übergeben hat, steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen. 37 Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrens- (LVwVfG) oder des Landesverwaltungszustellungsgesetzes (LVwZG) bzw. aus der der ZPO, auf die das LVwZG verweist. Weder das LVwVfG noch das LVwZG enthalten eine Aussage darüber, wem außer dem Adressaten ein Einschreiben ausgehändigt werden kann, um eine wirksame Zustellung zu bewirken. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wonach ein Schriftstück bei Abwesenheit des Zustellungsadressaten auch einem in der Wohnung angetroffenen erwachsenen Familienangehörigen oder einer in der Familie beschäftigten Person zugestellt werden kann, ist ebenfalls nicht einschlägig. Denn die Regelungen über die Möglichkeiten der Ersatzzustellung (§§ 178 bis 181 ZPO) gelten, wie die Verweisung in § 3 Abs. 2 Satz 1 LVwZG bestimmt, nur für Zustellungen, die auf einem Zustellungsauftrag mittels Postzustellungsurkunde beruhen, nicht aber für Zustellungen durch Einschreiben. 38 Die Wirksamkeit der Zustellung kann auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Postdienstleisters (hier: „XY“) abgeleitet werden (die AGB sind abrufbar unter www.XXX.de, dort unter „XX“). Selbst wenn danach „XY“ berechtigt ist, das Schriftstück „dem Ehegatten, Familienangehörigen, Angestellten oder sonstigen Empfangsberechtigten zu übergeben“ (siehe die Ausführungen zum Übergabe-Einschreiben unter „4. Zustellsonderdienste“ der AGB), ist diese Regelung jedoch für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung nach § 4 LVwZG ohne Bedeutung. 39 Denn die Klägerin braucht sich die AGB des Postdienstleisters nicht entgegenhalten zu lassen, weil sie an dem der Zustellung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis nicht beteiligt ist. AGB haben nach den §§ 305 bis 310 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich nur Wirkung in dem Vertragsverhältnis, in das sie als Bestandteil einbezogen worden sind. Der Postbeförderungsvertrag ist hier aber nur zwischen der Beklagten und der „XY“ geschlossen worden; die Klägerin als Adressatin ist, wie prinzipiell jeder Adressat einer Postsendung, an dem Postbeförderungsvertrag nicht beteiligt und braucht sich die Übergabe des Bescheides an die Zeugin K. nicht schon wegen der AGB-Bestimmungen als wirksame Zustellung entgegenhalten zu lassen. 40 Die hier vertretene Auffassung berücksichtigt allerdings weder die Gesetzesmaterialien (Bundestags-Drucksache 14/4554, S. 19, zu § 175 ZPO) noch jene Stimmen in der Literatur (z. B. Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl 2010, § 175, RdNr. 4; Stöber in: Zöller, ZPO, 28. Aufl 2010, § 175 RdNr. 3), die hinsichtlich der Ausführung der Zustellung mittels Einschreiben (§ 175 ZPO bzw. § 4 LVwZG und § 4 VwZG) ohne jede Einschränkung auch auf die Zustellungsmöglichkeiten nach den AGB des Postdienstleisters verweisen. Der Gesetzgeber kann es jedoch nicht einem Privatunternehmen und seinen - jederzeit änderbaren - AGB überlassen, die Frage der öffentlich-rechtlichen Wirksamkeit einer Fristen auslösenden Zustellung zu regeln (so zutreffend BSG, Beschluss vom 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R -, Juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 13.07.2005 - L 3 AL 125/03 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl 2011, § 56, RdNr. 21; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 7. Aufl. 2006, § 4 VwZG, RdNr. 13; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 41, RdNr. 215). 41 Fehlt es mithin an einer Regelung in LVwVfG, LVwZG und ZPO darüber, ob und wann eine Zustellung gegenüber dem Adressaten als wirksam gilt, wenn ein als Einschreiben versandtes Schriftstück an eine dritte Person ausgehändigt worden ist, kann jedoch die eine vergleichbare rechtliche Situation betreffende Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB über das „Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden“ herangezogen werden (vgl. BSG, Beschluss vom 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R -, Juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 13.07.2005 - L 3 AL 125/03 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl 2011, § 56, RdNr. 21; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 7. Aufl. 2006, § 4 VwZG, RdNr. 13). Danach wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die in Abwesenheit des Erklärungsempfängers (Adressat) abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. BSG, Beschluss vom 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R -, Juris, m.w.N. aus der Rspr. des BGH). 42 Eine Erklärung, die ein Empfangsbote entgegennimmt, geht dem Adressaten in dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten war. Empfangsbote ist eine Person, die vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist (Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 130 RdNr 9). Dazu zählen bei schriftlichen Erklärungen zumindest alle Personen, die von § 178 ZPO (Regelung über die „Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen“) erfasst werden (BSG, Beschluss vom 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R -, Juris). Nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zählen hierzu auch in der Familie beschäftigte Personen. 43 Aus der entsprechenden Anwendung des § 130 Abs 1 Satz 1 BGB ergibt sich hier, dass der Bescheid der Klägerin am 27.07.2010 wirksam zugestellt worden ist. Die Zeugin K. ist als Haushaltshilfe eine „in der Familie beschäftigte Person“ im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Darüber hinaus ist sie aber auch nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbotin im Sinne des § 130 Abs. 1 BGB anzusehen (vgl. Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 130, RdNr. 9: „Putzfrau“ als Empfangsbotin). Ihre rechtliche Stellung als selbständige Dienstleisterin - und nicht Angestellte der Klägerin - steht dem nicht entgegen, da die rechtliche Konstruktion des Arbeitsverhältnisses für den Außenstehenden - und damit auch den Zusteller - nicht ersichtlich ist. Da eine Erklärung, die ein Empfangsbote entgegennimmt, dem Adressaten in dem Zeitpunkt zugeht, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten ist (vgl. Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 130, RdNr. 9 m.w.N.), ist der Bescheid der Klägerin am 27.07.2010 zugegangen, und zwar spätestens zu der Zeit, zu der die Klägerin üblicherweise heimkehrt und die Möglichkeit hat, den Papierstapel in der Küche durchzusehen. Ob die Zustellung bereits durch Aushändigung des Einschreibebriefs an die Zeugin K. erfolgt ist (hierfür spricht das Urteil des BGH vom 15.03.1989 - VIII ZR 303/87 -, Juris, wonach bei Aushändigung einer verkörperten Willenserklärung an einen Empfangsboten in der Wohnung des Adressaten der Zugang mit der Entgegennahme bewirkt sei), kann somit offen bleiben. 44 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Bescheid an ihren Prozessbevollmächtigten hätte bekanntgegeben bzw. zugestellt werden müssen und dass durch die Zustellung an sie selbst keine Bekanntgabe erfolgt wäre oder die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen hätte. 45 Da hier eine Zustellung mittels Einschreiben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. LVwZG vorgenommen wurde, findet § 7 Abs. 1 LVwZG Anwendung. Nach dessen Satz 1 können Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Nach Satz 2 sind sie an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. 46 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Verfahren keine schriftliche Vollmacht vorgelegt, jedenfalls befindet sich keine bei den Behördenakten, und der Prozessbevollmächtigte der Klägern hat die Vorlage einer Vollmacht auch nicht anderweitig nachgewiesen oder plausibel dargelegt. § 7 Abs. 1 Satz 2 LVwZG findet daher keine Anwendung. 47 Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 LVwZG und nach § 41 Absatz 1 Satz 2 LVwVfG , der allgemein die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts regelt, kann im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten die Zustellung an ihn gerichtet werden bzw. die Bekanntgabe des Verwaltungsakts ihm gegenüber vorgenommen werden. 48 Beide Vorschriften sind hier anwendbar, da es sich um die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mittels Zustellung handelt (vgl. § 41 Abs. 5 LVwVfG). Nach beiden Normen kommt der Behörde ein Ermessen zu, das nach Auffassung der Kammer in beiden Vorschriften in der gleichen Weise auszuüben ist. 49 Die Sollvorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG, wonach die Behörde sich an den Bevollmächtigten wenden soll, wenn für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt ist, kommt dagegen hier nicht zur Anwendung, weil § 41 Abs. 1 LVwVfG für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts lex specialis ist und § 14 Abs. 3 LVwVfG verdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 -, Juris). 50 Bezüglich des Ermessens, an wen bekanntzugeben bzw. zuzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zur wortgleichen Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (Bund) ausgeführt, der Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG lasse keinen Zweifel daran, dass die Bekanntgabe an den Betroffenen den Verwaltungsakt in jedem Falle wirksam werden lasse. Die Ergänzung, dass der Verwaltungsakt auch einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden könne, stelle danach lediglich eine Erweiterung der der Behörde eröffneten Möglichkeiten dar. Für diese Auffassung sprächen Gründe der Praktikabilität. Gerade bei dem Akt, der den Bescheid in Wirksamkeit setze, sei größtmögliche Rechtsklarheit von hoher Bedeutung. Mit der Bekanntgabe an den Betroffenen könne die Behörde jeder Diskussion darüber ausweichen, ob ein Bevollmächtigter wirksam bestellt worden sei oder nicht. Außerdem entfalle die schwierige Frage, ob ein Sonderfall vorliege, der ein Abweichen von der Regel des § 14 Abs. 3 VwVfG rechtfertige (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 -, Juris). 51 In der späteren obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29.11.2007 - 11 LA 172/07 -, Juris; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 7. Aufl. 2006, § 7 VwZG, RdNr. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 41, RdNr. 49; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 41, RdNr. 41) ist diese Auffassung dahingehend eingeschränkt worden, dass in bestimmten Fällen ausnahmsweise das Ermessen dahingehend auf Null reduziert sein könne, dass nur eine Bekanntgabe bzw. Zustellung an den Bevollmächtigten zulässig sei. Eine derartige Ausnahme liegt nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 29.11.2007 - 11 LA 172/07 -, Juris) dann vor, wenn der verfassungsrechtliche Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Gebot gleicher Entscheidungen bei gleichem Sachverhalt) willkürlich verletzt wird. In einem solchen Fall läge eine Ermessensreduzierung auf Null vor, die es der Behörde verbieten würde, an den Vertretenen persönlich zuzustellen. So dürfe die Behörde, die Zustellungen bislang ständig an den Bevollmächtigten gerichtet habe, den Zustellungsempfänger während des Verfahrens nicht willkürlich wechseln. 52 Dem schließt sich die Kammer grundsätzlich an, ist jedoch der Auffassung, dass hier ein solcher willkürlicher Wechsel des Zustellungsempfängers nicht vorliegt. Denn die Beklagte hat in der Vergangenheit bei der Einreichung von Baugesuchen durch die Klägerin oder ihren Ehemann die Baugenehmigung oder deren Ablehnung jedes Mal der Klägerin oder ihrem Ehemann bekanntgegeben, nicht aber dem gemeinsamen (Prozess-)Bevollmächtigten (Baugenehmigung vom 24.05.2007, Aktenseite 31 der Behördenakte im Verfahren XX, Baugenehmigung vom 29.01.2009, Aktenseite 77 der Behördenakte im Verfahren XX). Dies erscheint auch konsequent angesichts der Behördenpraxis, dass die Beklagte jeden Baugenehmigungsantrag als neues Verwaltungsverfahren begreift und hierfür eine neue Bauverzeichnisnummer vergibt. Diese Verwaltungspraxis war sowohl der Klägerin und ihrem Ehemann als auch dem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten aus der Vergangenheit bekannt (vgl. dazu auch Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.09.2008, Aktenseite 65 der Behördenakte im Verfahren XX). Vor dem Hintergrund, dass ohne eine schriftliche Vollmacht, die ihren Gültigkeitsbereich genau bezeichnet, Zweifel darüber bestehen können, ob die Vollmacht sich auch auf neue Baugesuche erstreckt, erscheint die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft und willkürlich, auch wenn die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (und nicht sie selbst) mit Schreiben vom 07.07.2010 zur bevorstehenden Ablehnung des Baugesuchs angehört hat. Entsprechend der der Klägerin bekannten Verwaltungspraxis durfte die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides daher ihr persönlich gegenüber erfolgen, obwohl sie einen Bevollmächtigten hatte. 53 Mit der Bekanntgabe an die Klägerin am 27.07.2010 begann die Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) zu laufen und war - da der Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war - mit Ende des 27.08.2010 (einem Freitag) abgelaufen. Der am 24.01.2011 mit Schreiben vom 22.01.2011 eingelegte Widerspruch (Aktenseite 26 der Behördenakte) hat daher nicht die Widerspruchsfrist des § 70 VwGO gewahrt. 54 Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Die Klägerin hat die Widerspruchsfrist schuldhaft versäumt, da sie den Papierstapel, auf den die Zeugin K. - wie üblich - sämtliche Dokumente, darunter am 27.07.2010 auch den Einschreibebrief mit dem Ablehnungsbescheid, legte, nicht oder nicht sorgfältig kontrollierte und dadurch die Einhaltung der Widerspruchsfrist versäumte. Da sie der Zeugin K. die Entgegennahme von Post nicht untersagt hatte (was sowohl die Klägerin als auch die Zeugin in der mündlichen Verhandlung so angaben) und daher damit rechnen musste, dass Frau K. auch Post entgegennahm, hätte sie entweder Frau K. im Hinblick auf die zu erwartende Ablehnung der Baugenehmigung auf die Möglichkeit einer Zustellung hinweisen bzw. an Arbeitstagen der Frau K. nachfragen können, ob eine Zustellung erfolgt war. Jedenfalls hätte sie aber den Papierstapel sorgfältig kontrollieren müssen. Daher hat die Klägerin die Widerspruchsfrist schuldhaft versäumt, und es liegen keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. 55 Die Einhaltung der Widerspruchsfrist ist Sachurteilsvoraussetzung. Wird die Frist versäumt, so ist die nach Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig erhobene Klage gegen den Ausgangsbescheid unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.11.2011 - 3 B 54.11 -, Juris). Da das Regierungspräsidium T. mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2011 den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hat, ist die Klage unzulässig. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 57 Die Kammer hat keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 58 Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zustellung mittels Einschreibebrief auch durch Übergabe an andere Personen als den Adressaten - hier: eine Haushaltshilfe - bewirkt werden kann, zugelassen. Gründe 30 Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der am 05.05.2011 beantragten Baugenehmigung hat keinen Erfolg. 31 Die Klage ist unzulässig. 32 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22.07.2010 wurde der Klägerin als (Übergabe-)Einschreiben nach § 4 LVwZG am 27.07.2010 mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehen zugestellt. Da sie nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt und das Regierungspräsidium T. den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hat, ist auch die Klage unzulässig. 33 Dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten der Klägerin am 27.07.2010 in deren Wohnung zugestellt wurde, steht für die Kammer aufgrund des Rückscheins des Postdienstleisters „XY“ und der Zeugenaussage der Zeugin K. fest. 34 Unstreitig ist, dass die Zeugin K., die als selbständige Dienstleisterin in unregelmäßigen Abständen als Haushaltshilfe im Haushalt der Klägerin tätig ist, den Rückschein des Postdienstleisters „XY“ am 27.07.2010 mit ihrem damaligen Namen „Z.“ unterzeichnet hat. Frau K. hat in der mündlichen Verhandlung ihre (frühere) Unterschrift auf dem Rückschein bestätigt und zum Vergleich ihren Personalausweis vorgezeigt, der ebenso unterschrieben war. 35 Nach der Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt, dass Frau K. den mit (Übergabe-)Einschreiben versandten Brief vom Zusteller der Fa. „XY“ (einem Postdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 2 LVwZG) entgegengenommen und den Umschlag mit dem Einschreiben in der Küche der Klägerin und ihres Ehemannes auf einen Stapel mit diversen Papieren (z.B. Zeitungen, Schriftstücke etc., die ihr beim Putzen im Weg waren) gelegt hat. Frau K. hat diesbezüglich angegeben, an den Vorgang bei der Familie R.könne sie sich nicht erinnern, das sei zwei Jahre her. Sie könne sich ihre Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis von „XY m 27.07.2010 (Aktenseite 25 der Behördenakte) so erklären, dass es geklingelt habe, als sie im Haus der Klägerin gewesen sei. Sie werde dann die Türe geöffnet haben, das Schreiben in Empfang genommen und ihre Unterschrift auf die Empfangsbescheinigung gesetzt haben. Auf dem in der mündlichen Verhandlung gezeigten Rückschein befinde sich ihre Unterschrift. Wenn sie das Schreiben entgegengenommen habe, habe sie es auf den Stapel zu den Zeitungen gelegt, der sich in der Küche befunden habe. 36 Der Ablehnungsbescheid ist der Klägerin mittels Einschreiben (§ 4 LVwZG) durch Übergabe an die Zeugin K. wirksam zugestellt worden. Der Umstand, dass der Mitarbeiter des Postdienstleisters „XY“ den Bescheid nicht der Klägerin persönlich, sondern der bei ihr im Haushalt tätigen Zeugin K. übergeben hat, steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen. 37 Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrens- (LVwVfG) oder des Landesverwaltungszustellungsgesetzes (LVwZG) bzw. aus der der ZPO, auf die das LVwZG verweist. Weder das LVwVfG noch das LVwZG enthalten eine Aussage darüber, wem außer dem Adressaten ein Einschreiben ausgehändigt werden kann, um eine wirksame Zustellung zu bewirken. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wonach ein Schriftstück bei Abwesenheit des Zustellungsadressaten auch einem in der Wohnung angetroffenen erwachsenen Familienangehörigen oder einer in der Familie beschäftigten Person zugestellt werden kann, ist ebenfalls nicht einschlägig. Denn die Regelungen über die Möglichkeiten der Ersatzzustellung (§§ 178 bis 181 ZPO) gelten, wie die Verweisung in § 3 Abs. 2 Satz 1 LVwZG bestimmt, nur für Zustellungen, die auf einem Zustellungsauftrag mittels Postzustellungsurkunde beruhen, nicht aber für Zustellungen durch Einschreiben. 38 Die Wirksamkeit der Zustellung kann auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Postdienstleisters (hier: „XY“) abgeleitet werden (die AGB sind abrufbar unter www.XXX.de, dort unter „XX“). Selbst wenn danach „XY“ berechtigt ist, das Schriftstück „dem Ehegatten, Familienangehörigen, Angestellten oder sonstigen Empfangsberechtigten zu übergeben“ (siehe die Ausführungen zum Übergabe-Einschreiben unter „4. Zustellsonderdienste“ der AGB), ist diese Regelung jedoch für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung nach § 4 LVwZG ohne Bedeutung. 39 Denn die Klägerin braucht sich die AGB des Postdienstleisters nicht entgegenhalten zu lassen, weil sie an dem der Zustellung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis nicht beteiligt ist. AGB haben nach den §§ 305 bis 310 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich nur Wirkung in dem Vertragsverhältnis, in das sie als Bestandteil einbezogen worden sind. Der Postbeförderungsvertrag ist hier aber nur zwischen der Beklagten und der „XY“ geschlossen worden; die Klägerin als Adressatin ist, wie prinzipiell jeder Adressat einer Postsendung, an dem Postbeförderungsvertrag nicht beteiligt und braucht sich die Übergabe des Bescheides an die Zeugin K. nicht schon wegen der AGB-Bestimmungen als wirksame Zustellung entgegenhalten zu lassen. 40 Die hier vertretene Auffassung berücksichtigt allerdings weder die Gesetzesmaterialien (Bundestags-Drucksache 14/4554, S. 19, zu § 175 ZPO) noch jene Stimmen in der Literatur (z. B. Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl 2010, § 175, RdNr. 4; Stöber in: Zöller, ZPO, 28. Aufl 2010, § 175 RdNr. 3), die hinsichtlich der Ausführung der Zustellung mittels Einschreiben (§ 175 ZPO bzw. § 4 LVwZG und § 4 VwZG) ohne jede Einschränkung auch auf die Zustellungsmöglichkeiten nach den AGB des Postdienstleisters verweisen. Der Gesetzgeber kann es jedoch nicht einem Privatunternehmen und seinen - jederzeit änderbaren - AGB überlassen, die Frage der öffentlich-rechtlichen Wirksamkeit einer Fristen auslösenden Zustellung zu regeln (so zutreffend BSG, Beschluss vom 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R -, Juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 13.07.2005 - L 3 AL 125/03 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl 2011, § 56, RdNr. 21; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 7. Aufl. 2006, § 4 VwZG, RdNr. 13; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 41, RdNr. 215). 41 Fehlt es mithin an einer Regelung in LVwVfG, LVwZG und ZPO darüber, ob und wann eine Zustellung gegenüber dem Adressaten als wirksam gilt, wenn ein als Einschreiben versandtes Schriftstück an eine dritte Person ausgehändigt worden ist, kann jedoch die eine vergleichbare rechtliche Situation betreffende Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB über das „Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden“ herangezogen werden (vgl. BSG, Beschluss vom 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R -, Juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 13.07.2005 - L 3 AL 125/03 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl 2011, § 56, RdNr. 21; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 7. Aufl. 2006, § 4 VwZG, RdNr. 13). Danach wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die in Abwesenheit des Erklärungsempfängers (Adressat) abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. BSG, Beschluss vom 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R -, Juris, m.w.N. aus der Rspr. des BGH). 42 Eine Erklärung, die ein Empfangsbote entgegennimmt, geht dem Adressaten in dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten war. Empfangsbote ist eine Person, die vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist (Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 130 RdNr 9). Dazu zählen bei schriftlichen Erklärungen zumindest alle Personen, die von § 178 ZPO (Regelung über die „Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen“) erfasst werden (BSG, Beschluss vom 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R -, Juris). Nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zählen hierzu auch in der Familie beschäftigte Personen. 43 Aus der entsprechenden Anwendung des § 130 Abs 1 Satz 1 BGB ergibt sich hier, dass der Bescheid der Klägerin am 27.07.2010 wirksam zugestellt worden ist. Die Zeugin K. ist als Haushaltshilfe eine „in der Familie beschäftigte Person“ im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Darüber hinaus ist sie aber auch nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbotin im Sinne des § 130 Abs. 1 BGB anzusehen (vgl. Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 130, RdNr. 9: „Putzfrau“ als Empfangsbotin). Ihre rechtliche Stellung als selbständige Dienstleisterin - und nicht Angestellte der Klägerin - steht dem nicht entgegen, da die rechtliche Konstruktion des Arbeitsverhältnisses für den Außenstehenden - und damit auch den Zusteller - nicht ersichtlich ist. Da eine Erklärung, die ein Empfangsbote entgegennimmt, dem Adressaten in dem Zeitpunkt zugeht, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten ist (vgl. Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 130, RdNr. 9 m.w.N.), ist der Bescheid der Klägerin am 27.07.2010 zugegangen, und zwar spätestens zu der Zeit, zu der die Klägerin üblicherweise heimkehrt und die Möglichkeit hat, den Papierstapel in der Küche durchzusehen. Ob die Zustellung bereits durch Aushändigung des Einschreibebriefs an die Zeugin K. erfolgt ist (hierfür spricht das Urteil des BGH vom 15.03.1989 - VIII ZR 303/87 -, Juris, wonach bei Aushändigung einer verkörperten Willenserklärung an einen Empfangsboten in der Wohnung des Adressaten der Zugang mit der Entgegennahme bewirkt sei), kann somit offen bleiben. 44 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Bescheid an ihren Prozessbevollmächtigten hätte bekanntgegeben bzw. zugestellt werden müssen und dass durch die Zustellung an sie selbst keine Bekanntgabe erfolgt wäre oder die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen hätte. 45 Da hier eine Zustellung mittels Einschreiben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. LVwZG vorgenommen wurde, findet § 7 Abs. 1 LVwZG Anwendung. Nach dessen Satz 1 können Zustellungen an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Nach Satz 2 sind sie an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. 46 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Verfahren keine schriftliche Vollmacht vorgelegt, jedenfalls befindet sich keine bei den Behördenakten, und der Prozessbevollmächtigte der Klägern hat die Vorlage einer Vollmacht auch nicht anderweitig nachgewiesen oder plausibel dargelegt. § 7 Abs. 1 Satz 2 LVwZG findet daher keine Anwendung. 47 Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 LVwZG und nach § 41 Absatz 1 Satz 2 LVwVfG , der allgemein die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts regelt, kann im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten die Zustellung an ihn gerichtet werden bzw. die Bekanntgabe des Verwaltungsakts ihm gegenüber vorgenommen werden. 48 Beide Vorschriften sind hier anwendbar, da es sich um die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts mittels Zustellung handelt (vgl. § 41 Abs. 5 LVwVfG). Nach beiden Normen kommt der Behörde ein Ermessen zu, das nach Auffassung der Kammer in beiden Vorschriften in der gleichen Weise auszuüben ist. 49 Die Sollvorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG, wonach die Behörde sich an den Bevollmächtigten wenden soll, wenn für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt ist, kommt dagegen hier nicht zur Anwendung, weil § 41 Abs. 1 LVwVfG für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts lex specialis ist und § 14 Abs. 3 LVwVfG verdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 -, Juris). 50 Bezüglich des Ermessens, an wen bekanntzugeben bzw. zuzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zur wortgleichen Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (Bund) ausgeführt, der Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG lasse keinen Zweifel daran, dass die Bekanntgabe an den Betroffenen den Verwaltungsakt in jedem Falle wirksam werden lasse. Die Ergänzung, dass der Verwaltungsakt auch einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden könne, stelle danach lediglich eine Erweiterung der der Behörde eröffneten Möglichkeiten dar. Für diese Auffassung sprächen Gründe der Praktikabilität. Gerade bei dem Akt, der den Bescheid in Wirksamkeit setze, sei größtmögliche Rechtsklarheit von hoher Bedeutung. Mit der Bekanntgabe an den Betroffenen könne die Behörde jeder Diskussion darüber ausweichen, ob ein Bevollmächtigter wirksam bestellt worden sei oder nicht. Außerdem entfalle die schwierige Frage, ob ein Sonderfall vorliege, der ein Abweichen von der Regel des § 14 Abs. 3 VwVfG rechtfertige (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 -, Juris). 51 In der späteren obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29.11.2007 - 11 LA 172/07 -, Juris; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 7. Aufl. 2006, § 7 VwZG, RdNr. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 41, RdNr. 49; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 41, RdNr. 41) ist diese Auffassung dahingehend eingeschränkt worden, dass in bestimmten Fällen ausnahmsweise das Ermessen dahingehend auf Null reduziert sein könne, dass nur eine Bekanntgabe bzw. Zustellung an den Bevollmächtigten zulässig sei. Eine derartige Ausnahme liegt nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urteil vom 29.11.2007 - 11 LA 172/07 -, Juris) dann vor, wenn der verfassungsrechtliche Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Gebot gleicher Entscheidungen bei gleichem Sachverhalt) willkürlich verletzt wird. In einem solchen Fall läge eine Ermessensreduzierung auf Null vor, die es der Behörde verbieten würde, an den Vertretenen persönlich zuzustellen. So dürfe die Behörde, die Zustellungen bislang ständig an den Bevollmächtigten gerichtet habe, den Zustellungsempfänger während des Verfahrens nicht willkürlich wechseln. 52 Dem schließt sich die Kammer grundsätzlich an, ist jedoch der Auffassung, dass hier ein solcher willkürlicher Wechsel des Zustellungsempfängers nicht vorliegt. Denn die Beklagte hat in der Vergangenheit bei der Einreichung von Baugesuchen durch die Klägerin oder ihren Ehemann die Baugenehmigung oder deren Ablehnung jedes Mal der Klägerin oder ihrem Ehemann bekanntgegeben, nicht aber dem gemeinsamen (Prozess-)Bevollmächtigten (Baugenehmigung vom 24.05.2007, Aktenseite 31 der Behördenakte im Verfahren XX, Baugenehmigung vom 29.01.2009, Aktenseite 77 der Behördenakte im Verfahren XX). Dies erscheint auch konsequent angesichts der Behördenpraxis, dass die Beklagte jeden Baugenehmigungsantrag als neues Verwaltungsverfahren begreift und hierfür eine neue Bauverzeichnisnummer vergibt. Diese Verwaltungspraxis war sowohl der Klägerin und ihrem Ehemann als auch dem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten aus der Vergangenheit bekannt (vgl. dazu auch Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.09.2008, Aktenseite 65 der Behördenakte im Verfahren XX). Vor dem Hintergrund, dass ohne eine schriftliche Vollmacht, die ihren Gültigkeitsbereich genau bezeichnet, Zweifel darüber bestehen können, ob die Vollmacht sich auch auf neue Baugesuche erstreckt, erscheint die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft und willkürlich, auch wenn die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin (und nicht sie selbst) mit Schreiben vom 07.07.2010 zur bevorstehenden Ablehnung des Baugesuchs angehört hat. Entsprechend der der Klägerin bekannten Verwaltungspraxis durfte die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides daher ihr persönlich gegenüber erfolgen, obwohl sie einen Bevollmächtigten hatte. 53 Mit der Bekanntgabe an die Klägerin am 27.07.2010 begann die Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) zu laufen und war - da der Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war - mit Ende des 27.08.2010 (einem Freitag) abgelaufen. Der am 24.01.2011 mit Schreiben vom 22.01.2011 eingelegte Widerspruch (Aktenseite 26 der Behördenakte) hat daher nicht die Widerspruchsfrist des § 70 VwGO gewahrt. 54 Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Die Klägerin hat die Widerspruchsfrist schuldhaft versäumt, da sie den Papierstapel, auf den die Zeugin K. - wie üblich - sämtliche Dokumente, darunter am 27.07.2010 auch den Einschreibebrief mit dem Ablehnungsbescheid, legte, nicht oder nicht sorgfältig kontrollierte und dadurch die Einhaltung der Widerspruchsfrist versäumte. Da sie der Zeugin K. die Entgegennahme von Post nicht untersagt hatte (was sowohl die Klägerin als auch die Zeugin in der mündlichen Verhandlung so angaben) und daher damit rechnen musste, dass Frau K. auch Post entgegennahm, hätte sie entweder Frau K. im Hinblick auf die zu erwartende Ablehnung der Baugenehmigung auf die Möglichkeit einer Zustellung hinweisen bzw. an Arbeitstagen der Frau K. nachfragen können, ob eine Zustellung erfolgt war. Jedenfalls hätte sie aber den Papierstapel sorgfältig kontrollieren müssen. Daher hat die Klägerin die Widerspruchsfrist schuldhaft versäumt, und es liegen keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. 55 Die Einhaltung der Widerspruchsfrist ist Sachurteilsvoraussetzung. Wird die Frist versäumt, so ist die nach Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig erhobene Klage gegen den Ausgangsbescheid unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.11.2011 - 3 B 54.11 -, Juris). Da das Regierungspräsidium T. mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2011 den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hat, ist die Klage unzulässig. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 57 Die Kammer hat keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 58 Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zustellung mittels Einschreibebrief auch durch Übergabe an andere Personen als den Adressaten - hier: eine Haushaltshilfe - bewirkt werden kann, zugelassen.