Urteil
7 K 1782/12
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens die Verpflichtung des beklagten Landes, über den Erlass einer Beseitigungsverfügung neu zu entscheiden. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ... - B. ... - in D., der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ... - W. ... -, das an das Grundstück des Klägers angrenzt. Die Grundstücksgrenze verläuft nahezu in Ost - Westrichtung, das Grundstück des Beigeladenen liegt nördlich der Grenze. 3 Am 22.04.2010 teilte der Kläger dem Beklagten mit, der Beigeladene habe entlang der Grenze einen „Betonzaun“ von 2 m Höhe und ca. 20 m Länge errichtet und regte eine Überprüfung der baurechtlichen Zulässigkeit an. Eine am 29.04.2010 durchgeführte Baukontrolle ergab, dass sich auf der Grenze eine länger vorhanden gewesene Stützmauer aus Waschbetonelementen befindet, die im Mittel 0,5 m über das Niveau der Garageneinfahrt des Klägers reicht, darüber befindet sich eine ca. 0,3 m hohe Böschung und darüber die neu errichtete, 2 m hohe Mauer. Der Abstand der genannten Mauer von der Grenze beträgt ca. 1,17 - 1,25 cm. Ermittelt wurde weiter, dass die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H. d. K.“ liegen. Mit Schreiben vom 25.10.2010 teilte das beklagte Land mit, dass die Mauer nach der geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO keine Abstandsfläche auslöse, deshalb werde keine Beseitigungsverfügung erlassen. In der Folge reichte der Kläger eine Petition beim Landtag des Landes Baden-Württemberg ein, die jedoch keinen Erfolg hatte. Am 29.12.2011 beantragte der Kläger den Erlass einer Anordnung der Beseitigung der Mauer. Diese sei „mindestens“ 2,5 m hoch und 20 m lang. Sie sei auf einer künstlichen Aufschüttung errichtet, so dass sich die Krone der Mauer auf ca. 3 m befinde. Die 2,5 m hohe Grenzgarage des Klägers werde um 0,5 m überragt. Die Mauer füge sich nicht ein und sei erdrückend, sie sei nicht ohne Grenzabstand zulässig. 4 Mit Bescheid vom 18.01.2012 wurde der Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 3 LBO verlange, dass beide Maße (Höhe und Fläche) überschritten seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da nur die Wandfläche überschritten sei. 5 Am 01.02.2012 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und begründete diesen damit, der Gesetzeswortlaut sei mit der Wortwahl „oder“ eindeutig. Im Übrigen sei wohl auch das Höhenmaß von 2,5 m überschritten, da die künstliche Auffüllung nicht das natürliche Gelände bilde. Außerdem sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Der Gebietscharakter werde vom optischen Eindruck her verändert. Die Vorschrift des § 11 LBO sei i.V.m. dem Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützend. 6 Durch den Widerspruchsbescheid vom 01.06.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Mauer löse keinen Grenzabstand aus, da die Höhe von 2,5 m unterschritten sei. Die Regelung sei durch die geltende Neufassung nur klargestellt, nicht geändert worden. Zwischen der streitgegenständlichen Mauer und der Waschbetonmauer auf der Grenze sei mit Schotter aufgefüllt worden und um diesen zu halten, eine Holzbohle verlegt worden. Die Gesamthöhe setze sich zusammen aus 0,3 m Holzbohle und 2,0 m Betonmauer und bleibe damit unter 2,5 m. Die Mauer stehe auch nicht im Widerspruch zu dem Bebauungsplan. Dieser schließe Nebenanlagen aus, die Mauer sei jedoch keine Nebenanlage. Zu Einfriedigungen enthalte der Bebauungsplan keine Festsetzung. Die Mauer sei auch nicht verunstaltend. 7 Am 19.05.2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt er seine Rechtsauffassung, dass ein Bauwerk nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO schon dann im Grenzabstand unzulässig sei, wenn nur eines der Maße überschritten sei. Die Mauer sei rücksichtslos, sie verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das wegen der entstehenden Wertminderung Nachbarschutz vermittle. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des beklagten Landes vom 18.01.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 01.06.2012 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Seitens des Beklagten wird auf die ergangenen Bescheide Bezug genommen. 13 Der Beigeladene beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er macht geltend, bei dem Bauwerk handele es sich um keine Mauer, sondern einen Zaun. Dieser biete Schall- und Sichtschutz, ohne ihn sei das Grundstück vom Süden her komplett einsehbar. 16 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Dabei hat sich zunächst ergeben, dass die Maße, wie sie im Aktenvermerk vom 29.04.2010 (Bl. 2 der Behördenakten mit Anlagen) verzeichnet sind, zutreffend ermittelt worden sind. Einen optischen Eindruck vermittelt das folgende Foto. Dieses zeigt links das Gebäude des Klägers mit dessen Garageneinfahrt. Die Waschbetonmauer bildet die Grundstücksgrenze. Die weiße Betonmauer selbst ist 2 m hoch, ihr Fußpunkt liegt (was man bei der Perspektive des Fotos nicht erwarten würde) auf der Höhe der Oberkante der Bohlenreihe, die offenbar die Steinschüttung vor dem Abrutschen schützen soll. Die Oberkante der Bohle liegt 30 cm über der Waschbetonmauer. Deren Höhe über der Garageneinfahrt des Klägers schwankt, sie liegt bei 0,33 cm am Gehweg, also bei Beginn der Einfahrt und steigt bis 0,70 cm bei der Garage. 17 In der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene erläutert, früher habe sich entlang der Grenze zu dem Kläger eine Ligusterhecke befunden, wie sie noch zur Straße hin vorhanden sei. Der Kläger habe dann beanstandet, möglicherweise in Folge der Durchwurzelung durch die Hecke würde die Waschbetonmauer umgedrückt. Er habe sich daher entschlossen, die Ligusterhecke entlang der Grundstücksgrenze entfernen zu lassen und stattdessen die Betonmauer zu errichten. Diese halte er für erforderlich, da sein Grundstück anderenfalls vom klägerischen Grundstück und der Straße aus wie auf dem Präsentierteller liege und man quasi über den Garten hinweg durch das Haus hindurchsehen könne. 18 Der Augenschein hat weiter ergeben, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen in jüngerer Zeit aufgefüllt wurde, um eine relativ ebene Gartenfläche zu erhalten. Zur Straße hin existiert noch die o.g. Ligusterhecke, ihre Höhe entspricht in etwa der der Mauer. Im Zuge des Augenscheins ist die Frage erörtert worden, inwieweit sich der ursprüngliche Geländeverlauf vor Durchführung der Baumaßnahmen ermitteln lasse. Die Vertreter des beklagten Landes haben hierzu ausgeführt, außer den ursprünglichen Baugesuchsunterlagen gebe es dazu keine Pläne mehr. Ein Abgraben des Geländes könne keine sichere Erkenntnis geben. Hierin waren sich die Beteiligten insgesamt einig. Der Kläger hat auf ein Foto verwiesen, das vor dem Bau seines Hauses aufgenommen wurde. Der Augenschein hat weiter ergeben, dass die Ligusterhecke (entlang des Gehwegs) wohl gepflanzt wurde, nachdem die Waschbetonmauer bereits errichtet war. 19 Das Gericht hat die Akten der Genehmigungsverfahren der Häuser des Klägers und des Beigeladenen beigezogen. Außerdem liegen die Behördenakten vor. Auf die beigezogenen Akten, die Behördenakten und die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung, da sein Antrag auf Erlass einer Beseitigungsverfügung zu Recht abgelehnt wurde (vgl. § 113 Abs. 1, 5 VwGO). 21 Als Anspruchsgrundlage für den Kläger bzw. Ermächtigungsgrundlage für die Behörde kommt allein die Vorschrift des § 65 Satz 1 LBO in Betracht. Danach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 22 Vorliegend fehlt es bereits am Tatbestand der Vorschrift, da die streitgegenständliche Mauer nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde. 23 Es liegt zunächst kein Verstoß gegen den Bebauungsplan „H. d. K.“ vor. Zwar enthält dieser die Festsetzung, dass Nebenanlagen nicht zulässig sind. Jedoch ist in den angefochtenen Bescheiden in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Mauer nicht um eine Nebenanlage i.S. von § 14 BauNVO handelt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann Bezug genommen werden. 24 Streitentscheidend ist mithin - wovon auch die Beteiligten ausgehen -, ob die Mauer nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO in der Grenzabstandsfläche ohne eigene Abstandsfläche zulässig ist. Die Vorschrift lautet wie folgt: 25 § 6 Abstandsflächen in Sonderfällen 26 (1) In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig: 27 1. ... 2. ... 3. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt, 4. ... 28 Mit dieser (Neu-) Fassung der Vorschrift hat der Gesetzgeber präzisiert, dass es für die Erfüllung der abstandsflächenrechtlichen Sonderregelung genügt, dass nur eines der in der Vorschrift genannten Maße eingehalten wird. Die Regelung ist in der Weise positiv formuliert, dass bauliche Anlagen (in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen) zulässig sind, soweit eines der in der Vorschrift genannten Maße nicht überschritten wird. Ausgehend hiervon legt bereits der Gesetzeswortlaut nahe, dass die Einhaltung schon eines der beiden Maße ausreicht, um die abstandsflächenrechtliche Privilegierung einer baulichen Anlage auszulösen. Umgekehrt bedeutet dies, dass nur die kumulative Überschreitung beider Gebäudemaße zur Unzulässigkeit einer baulichen Anlage i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO führt. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. Landtagsdrucksache 14/5013 Seite 39), dass die Vorschrift der Harmonisierung der bisherigen §§ 5 Abs. 1 und 9 sowie 6 Abs. 1, 3 und 6 LBO dient. Ausdrücklich heißt es dann „Zukünftig gilt hier, dass alle sonstigen baulichen Anlagen dann eigene Abstandsflächen besitzen und in Abstandsflächen anderer bauliche Anlagen zulässig sind, wenn sie beide in Nr. 3 aufgeführten Grenzwerte überschreiten. Dies war bei der bisherigen Regelung unklar“ (so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.01.2012 - 5 S 2233/11 -). 29 Nachdem die Mauer unstreitig eine Wandfläche von mehr als 25 qm besitzt, ist streitentscheidend, ob sie höher als 2,5 m ist. Bei der Ermittlung der Wandhöhe ist nicht auf § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO abzustellen, da diese Regelung ausdrücklich nur für § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO und nicht die hier problematische Nr. 3 gilt. Für die Bemessung der Wandhöhe ist mithin § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO maßgebend, wonach als Wandhöhe das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand gilt. Satz 3 der Vorschrift regelt, dass die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend ist, wenn sich bei einer Wand durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Höhe ergeben. Als unterer Bezugspunkt für die Bemessung der abstandsflächenrelevanten Wandhöhe nach § 5 Abs. 4 LBO ist regelmäßig der Schnittpunkt mit der bestehenden (natürlichen) Geländeoberfläche maßgebend. Veränderungen nach oben (durch Aufschüttung) sind nur beachtlich, wenn es für ihre Vornahme rechtfertigende Gründe baulicher Art gibt, etwa, weil der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück einer sinnvollen Bebauung entgegensteht oder weil ohne Geländeveränderungen Zustände eintreten würden, die Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.11.2010 - 3 S 1019/09 -). 30 Die mündliche Verhandlung hat auf der Basis des gerichtlichen Augenscheins i.V.m. den vorliegenden Unterlagen mit hinreichender Sicherheit ergeben, dass die streitgegenständliche Mauer weniger als 2,5 m - gemessen über der natürlichen Geländeoberfläche - hoch ist. Sähe man als „natürliche Geländeoberfläche“ diejenige an, die nach Errichtung der Waschbetonmauer auf der Grundstücksgrenze entstanden ist, ließe sich dies zweifelsfrei feststellen. Die maßgebliche Wandhöhe wäre in diesem Fall die Wandhöhe von 2 m, hinzu käme allenfalls die Steinschüttung zwischen der Betonmauer und der Waschbetonmauer auf der Grenze, die mit 30 - max. 35 cm anzusetzen wäre. 31 Jedoch ergibt sich auch dann kein Verstoß, wenn man auf die Geländeoberfläche vor der Errichtung der Waschbetonmauer abstellt. Zwar hat der Augenschein ergeben, dass sich zu deren Lage vor Ort - etwa durch Grabungen - kein eindeutiges Ergebnis mehr erzielen lässt, da hierzu über die Jahre hinweg zu viele Veränderungen der natürlichen Geländeoberfläche vorgenommen wurden. Indes lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen der ursprüngliche Geländeverlauf genau genug ermitteln, um ausschließen zu können, dass die streitgegenständliche Mauer - auch unter Berücksichtigung von Aufschüttungen - höher als 2,5 m ist. 32 Der Augenschein hat ergeben, dass die Oberkante der Bohlenreihe, die die Steinschüttung sichern soll, auf gleicher Höhe wie der Fußpunkt der Betonmauer liegt. Da die Oberkante der Bohlenreihe 30 cm über den Waschbetonplatten liegt, lässt sich feststellen, dass die „2,5 m-Grenze“ auf einer Linie ca. 20 cm unter der Oberkante der Waschbetonmauer liegt. Da die Betonmauer jedoch nicht genau auf der Grenze steht, sondern ca. 1,2 m zurückgesetzt ist, ist mithin maßgebend, ob die (gedachte) „2,5 m-Linie“ dort unter- oder oberhalb des natürlichen (ursprünglichen) Geländeverlaufs liegt. Entscheidend ist mithin, wie das ursprüngliche Gelände von der Grundstücksgrenze an auf dem Grundstück des Beigeladenen anstieg. Aussagekräftige Unterlagen hierzu finden sich allein in den Plänen des Baugesuchs des Klägers für sein Wohnhaus aus dem Jahr 1979. Darin sind Querschnitte enthalten, die verzeichnen, wie das Gelände nördlich der Grenze auf dem Grundstück W. ... ansteigt. Aus den Querschnitten ergibt sich, dass dieser Anstieg in einer Entfernung von 1,2 m nördlich der Grenze bereits mit ca. 50 - 60 cm zu veranschlagen ist. Geht man aber davon aus, dass die Geländeoberfläche 1,2 m nördlich der Grenze - d.h. unter der streitgegenständlichen Betonmauer - ca. 50 bis 60 cm über dem (mittleren) Niveau der Hofeinfahrt des Klägers liegt, ergibt sich eindeutig, dass die Wandhöhe, gemessen von diesem (früheren) natürlichen Geländeniveau unter 2,5 m liegen muss. Dies gilt schon dann, wenn man - zu Gunsten des Klägers - davon ausgeht, dass seine Garageneinfahrt auf dem natürlichen Geländeniveau liegt und er nicht abgegraben hat. Das von dem Kläger im Zuge des Augenscheins gezeigte Lichtbild aus der Zeit der Errichtung seines Hauses erlaubt keine Aussagen zur tatsächlichen Höhenlage nördlich der Grundstücksgrenze, es wurde aus diesem Grund nicht zu den Akten genommen. Ergebnis des Augenscheins ist mithin, dass die Höhe der streitgegenständlichen Mauer geringer als 2,5 m ist und daher nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO keinen Grenzabstand auslöst bzw. im Grenzabstand zulässig ist. 33 Der in der mündlichen Verhandlung eingenommene Augenschein hat auch ergeben, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht vorliegt. Vorab ist hierzu festzustellen, dass in Fällen wie dem vorliegenden auch zu prüfen ist, ob das Bauwerk wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme materiell rechtswidrig ist. Zwar geht die Rechtsprechung mittlerweile davon aus, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen grundsätzlich auch im Rahmen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes die Grenzen eines hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gebotenen Mindestschutzes konkretisieren. Sind also die Grenzabstandsvorschriften der LBO eingehalten, kommt hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme dem Grundsatz nach kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Dieser Grundsatz lässt je nach Lage im Einzelfall aber Ausnahmen selbst hinsichtlich dieser durch die Abstandsflächenbestimmungen geschützten nachbarlichen Belange zu. Er ist im Hinblick auf den vom Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO nicht erfassten Belang der optisch erdrückenden Wirkung eines Vorhabens, der an planungsrechtliche Kriterien anknüpft, aber schon nicht anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, m.w.N.). 34 Hieraus lässt sich entnehmen, dass das Gebot der Rücksichtnahme auch dann als Prüfungsmaßstab anwendbar ist, wenn - wie hier - ein Bauvorhaben von der Anwendbarkeit der bauordnungsrechtlichen Grenzabstandsvorschriften ausgenommen ist. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine bauliche Anlage von der Geltung der Grenzabstandsvorschriften der LBO ausnimmt, bedeutet nicht, dass es keinesfalls gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte. Vielmehr ist in diesen Fällen zu prüfen, ob angesichts der Verhältnisse des Einzelfalls nicht nur unter dem Gesichtspunkt der „erdrückenden Wirkung“, sondern auch denen von Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt. Dies ist hier jedoch nicht streitentscheidend, da der Augenschein ergeben hat, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht vorliegt. Von einer „erdrückenden Wirkung“ der Mauer kann nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Mauer nicht in ihrer vollen Höhe auf der Grenze steht, sondern - quasi gestuft - von der Grundstücksgrenze zurückgesetzt ist. Weiter ist bedeutend, dass sie nicht gegenüber Wohnbereichen, sondern lediglich der Garageneinfahrt angeordnet ist. Sie nimmt dem klägerischen Grundstück zwar den Einblick auf dasjenige des Beigeladenen, jedoch ist dieser Gesichtspunkt nicht geschützt. Für eine „erdrückende Wirkung“ ist kein Raum. Auch führt die Mauer zu keiner Verschattung des Grundstücks des Klägers, da sie nördlich von diesem angeordnet ist. Nachdem mithin auch nicht von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung ausgegangen werden kann, fehlt es insgesamt an der Verwirklichung des Tatbestandes des § 65 Satz 1 LBO. Das beklagte Land hat mithin zu Recht vom Erlass einer Beseitigungsanordnung abgesehen. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). 36 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO). Gründe 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung, da sein Antrag auf Erlass einer Beseitigungsverfügung zu Recht abgelehnt wurde (vgl. § 113 Abs. 1, 5 VwGO). 21 Als Anspruchsgrundlage für den Kläger bzw. Ermächtigungsgrundlage für die Behörde kommt allein die Vorschrift des § 65 Satz 1 LBO in Betracht. Danach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 22 Vorliegend fehlt es bereits am Tatbestand der Vorschrift, da die streitgegenständliche Mauer nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde. 23 Es liegt zunächst kein Verstoß gegen den Bebauungsplan „H. d. K.“ vor. Zwar enthält dieser die Festsetzung, dass Nebenanlagen nicht zulässig sind. Jedoch ist in den angefochtenen Bescheiden in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Mauer nicht um eine Nebenanlage i.S. von § 14 BauNVO handelt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann Bezug genommen werden. 24 Streitentscheidend ist mithin - wovon auch die Beteiligten ausgehen -, ob die Mauer nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO in der Grenzabstandsfläche ohne eigene Abstandsfläche zulässig ist. Die Vorschrift lautet wie folgt: 25 § 6 Abstandsflächen in Sonderfällen 26 (1) In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig: 27 1. ... 2. ... 3. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt, 4. ... 28 Mit dieser (Neu-) Fassung der Vorschrift hat der Gesetzgeber präzisiert, dass es für die Erfüllung der abstandsflächenrechtlichen Sonderregelung genügt, dass nur eines der in der Vorschrift genannten Maße eingehalten wird. Die Regelung ist in der Weise positiv formuliert, dass bauliche Anlagen (in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen) zulässig sind, soweit eines der in der Vorschrift genannten Maße nicht überschritten wird. Ausgehend hiervon legt bereits der Gesetzeswortlaut nahe, dass die Einhaltung schon eines der beiden Maße ausreicht, um die abstandsflächenrechtliche Privilegierung einer baulichen Anlage auszulösen. Umgekehrt bedeutet dies, dass nur die kumulative Überschreitung beider Gebäudemaße zur Unzulässigkeit einer baulichen Anlage i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO führt. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. Landtagsdrucksache 14/5013 Seite 39), dass die Vorschrift der Harmonisierung der bisherigen §§ 5 Abs. 1 und 9 sowie 6 Abs. 1, 3 und 6 LBO dient. Ausdrücklich heißt es dann „Zukünftig gilt hier, dass alle sonstigen baulichen Anlagen dann eigene Abstandsflächen besitzen und in Abstandsflächen anderer bauliche Anlagen zulässig sind, wenn sie beide in Nr. 3 aufgeführten Grenzwerte überschreiten. Dies war bei der bisherigen Regelung unklar“ (so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.01.2012 - 5 S 2233/11 -). 29 Nachdem die Mauer unstreitig eine Wandfläche von mehr als 25 qm besitzt, ist streitentscheidend, ob sie höher als 2,5 m ist. Bei der Ermittlung der Wandhöhe ist nicht auf § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO abzustellen, da diese Regelung ausdrücklich nur für § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO und nicht die hier problematische Nr. 3 gilt. Für die Bemessung der Wandhöhe ist mithin § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO maßgebend, wonach als Wandhöhe das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand gilt. Satz 3 der Vorschrift regelt, dass die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend ist, wenn sich bei einer Wand durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Höhe ergeben. Als unterer Bezugspunkt für die Bemessung der abstandsflächenrelevanten Wandhöhe nach § 5 Abs. 4 LBO ist regelmäßig der Schnittpunkt mit der bestehenden (natürlichen) Geländeoberfläche maßgebend. Veränderungen nach oben (durch Aufschüttung) sind nur beachtlich, wenn es für ihre Vornahme rechtfertigende Gründe baulicher Art gibt, etwa, weil der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück einer sinnvollen Bebauung entgegensteht oder weil ohne Geländeveränderungen Zustände eintreten würden, die Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.11.2010 - 3 S 1019/09 -). 30 Die mündliche Verhandlung hat auf der Basis des gerichtlichen Augenscheins i.V.m. den vorliegenden Unterlagen mit hinreichender Sicherheit ergeben, dass die streitgegenständliche Mauer weniger als 2,5 m - gemessen über der natürlichen Geländeoberfläche - hoch ist. Sähe man als „natürliche Geländeoberfläche“ diejenige an, die nach Errichtung der Waschbetonmauer auf der Grundstücksgrenze entstanden ist, ließe sich dies zweifelsfrei feststellen. Die maßgebliche Wandhöhe wäre in diesem Fall die Wandhöhe von 2 m, hinzu käme allenfalls die Steinschüttung zwischen der Betonmauer und der Waschbetonmauer auf der Grenze, die mit 30 - max. 35 cm anzusetzen wäre. 31 Jedoch ergibt sich auch dann kein Verstoß, wenn man auf die Geländeoberfläche vor der Errichtung der Waschbetonmauer abstellt. Zwar hat der Augenschein ergeben, dass sich zu deren Lage vor Ort - etwa durch Grabungen - kein eindeutiges Ergebnis mehr erzielen lässt, da hierzu über die Jahre hinweg zu viele Veränderungen der natürlichen Geländeoberfläche vorgenommen wurden. Indes lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen der ursprüngliche Geländeverlauf genau genug ermitteln, um ausschließen zu können, dass die streitgegenständliche Mauer - auch unter Berücksichtigung von Aufschüttungen - höher als 2,5 m ist. 32 Der Augenschein hat ergeben, dass die Oberkante der Bohlenreihe, die die Steinschüttung sichern soll, auf gleicher Höhe wie der Fußpunkt der Betonmauer liegt. Da die Oberkante der Bohlenreihe 30 cm über den Waschbetonplatten liegt, lässt sich feststellen, dass die „2,5 m-Grenze“ auf einer Linie ca. 20 cm unter der Oberkante der Waschbetonmauer liegt. Da die Betonmauer jedoch nicht genau auf der Grenze steht, sondern ca. 1,2 m zurückgesetzt ist, ist mithin maßgebend, ob die (gedachte) „2,5 m-Linie“ dort unter- oder oberhalb des natürlichen (ursprünglichen) Geländeverlaufs liegt. Entscheidend ist mithin, wie das ursprüngliche Gelände von der Grundstücksgrenze an auf dem Grundstück des Beigeladenen anstieg. Aussagekräftige Unterlagen hierzu finden sich allein in den Plänen des Baugesuchs des Klägers für sein Wohnhaus aus dem Jahr 1979. Darin sind Querschnitte enthalten, die verzeichnen, wie das Gelände nördlich der Grenze auf dem Grundstück W. ... ansteigt. Aus den Querschnitten ergibt sich, dass dieser Anstieg in einer Entfernung von 1,2 m nördlich der Grenze bereits mit ca. 50 - 60 cm zu veranschlagen ist. Geht man aber davon aus, dass die Geländeoberfläche 1,2 m nördlich der Grenze - d.h. unter der streitgegenständlichen Betonmauer - ca. 50 bis 60 cm über dem (mittleren) Niveau der Hofeinfahrt des Klägers liegt, ergibt sich eindeutig, dass die Wandhöhe, gemessen von diesem (früheren) natürlichen Geländeniveau unter 2,5 m liegen muss. Dies gilt schon dann, wenn man - zu Gunsten des Klägers - davon ausgeht, dass seine Garageneinfahrt auf dem natürlichen Geländeniveau liegt und er nicht abgegraben hat. Das von dem Kläger im Zuge des Augenscheins gezeigte Lichtbild aus der Zeit der Errichtung seines Hauses erlaubt keine Aussagen zur tatsächlichen Höhenlage nördlich der Grundstücksgrenze, es wurde aus diesem Grund nicht zu den Akten genommen. Ergebnis des Augenscheins ist mithin, dass die Höhe der streitgegenständlichen Mauer geringer als 2,5 m ist und daher nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO keinen Grenzabstand auslöst bzw. im Grenzabstand zulässig ist. 33 Der in der mündlichen Verhandlung eingenommene Augenschein hat auch ergeben, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht vorliegt. Vorab ist hierzu festzustellen, dass in Fällen wie dem vorliegenden auch zu prüfen ist, ob das Bauwerk wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme materiell rechtswidrig ist. Zwar geht die Rechtsprechung mittlerweile davon aus, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen grundsätzlich auch im Rahmen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes die Grenzen eines hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gebotenen Mindestschutzes konkretisieren. Sind also die Grenzabstandsvorschriften der LBO eingehalten, kommt hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme dem Grundsatz nach kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Dieser Grundsatz lässt je nach Lage im Einzelfall aber Ausnahmen selbst hinsichtlich dieser durch die Abstandsflächenbestimmungen geschützten nachbarlichen Belange zu. Er ist im Hinblick auf den vom Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO nicht erfassten Belang der optisch erdrückenden Wirkung eines Vorhabens, der an planungsrechtliche Kriterien anknüpft, aber schon nicht anwendbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, m.w.N.). 34 Hieraus lässt sich entnehmen, dass das Gebot der Rücksichtnahme auch dann als Prüfungsmaßstab anwendbar ist, wenn - wie hier - ein Bauvorhaben von der Anwendbarkeit der bauordnungsrechtlichen Grenzabstandsvorschriften ausgenommen ist. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine bauliche Anlage von der Geltung der Grenzabstandsvorschriften der LBO ausnimmt, bedeutet nicht, dass es keinesfalls gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte. Vielmehr ist in diesen Fällen zu prüfen, ob angesichts der Verhältnisse des Einzelfalls nicht nur unter dem Gesichtspunkt der „erdrückenden Wirkung“, sondern auch denen von Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt. Dies ist hier jedoch nicht streitentscheidend, da der Augenschein ergeben hat, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht vorliegt. Von einer „erdrückenden Wirkung“ der Mauer kann nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Mauer nicht in ihrer vollen Höhe auf der Grenze steht, sondern - quasi gestuft - von der Grundstücksgrenze zurückgesetzt ist. Weiter ist bedeutend, dass sie nicht gegenüber Wohnbereichen, sondern lediglich der Garageneinfahrt angeordnet ist. Sie nimmt dem klägerischen Grundstück zwar den Einblick auf dasjenige des Beigeladenen, jedoch ist dieser Gesichtspunkt nicht geschützt. Für eine „erdrückende Wirkung“ ist kein Raum. Auch führt die Mauer zu keiner Verschattung des Grundstücks des Klägers, da sie nördlich von diesem angeordnet ist. Nachdem mithin auch nicht von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung ausgegangen werden kann, fehlt es insgesamt an der Verwirklichung des Tatbestandes des § 65 Satz 1 LBO. Das beklagte Land hat mithin zu Recht vom Erlass einer Beseitigungsanordnung abgesehen. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). 36 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).