Beschluss
5 K 1444/13
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 32,50 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung durch die Landesoberkasse auf das Vollstreckungsersuchen der Bezirkshauptmannschaft B. hin einstweilen für unzulässig zu erklären, bleibt ohne Erfolg. 2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO, dass ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch) und dass die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). 3 Unabhängig davon, dass bereits fraglich erscheint, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde, scheitert der Antrag jedenfalls daran, dass im vorliegenden Fall ein Anordnungsanspruch fehlt. Denn die Vollstreckung der öffentlich-rechtlichen Geldforderung aus dem verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B. vom 14.05.2007 in Höhe von 100,-- EUR zuzüglich der Verfahrenskosten von 10,- EUR und der Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes V. von 20,- EUR ist aller Wahrscheinlichkeit nach rechtlich nicht zu beanstanden. 4 Rechtsgrundlage für die Vollstreckung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft B. wegen einer Verwaltungsübertretung und der dortigen Strafverfahrenskosten sowie der Kosten des Berufungsverfahrens beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes V. ist der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (im Folgenden: Vertrag), ratifiziert gemäß Art. 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31.05.1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGB l. 1990 II S 357). Nach Artikel 1 Abs. 1 dieses Vertrages leisten die Vertragsstaaten u.a. im österreichischen Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des Vertrages Amts- und Rechtshilfe. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages können die Verwaltungsbehörden im Amts- und Rechtshilfeverkehr unmittelbar miteinander verkehren. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages leisten die Vertragsstaaten einander Amtshilfe durch Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, u.a. der in österreichischen verwaltungsbehördlichen Straferkenntnissen rechtskräftig verhängten Geldstrafen, von mindestens 350,- Schilling sowie der Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art. 5 Sachlich zuständig für die Amtshilfe durch Vollstreckung gemäß Art. 9 des Vertrages ist die Landesoberkasse (§ 2 Nr. 2 Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 31.05.1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 10.09.1990). 6 Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B. vom 14.05.2007 in Gestalt der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes V. 28.06.2007 war gemäß Art. 9 Abs. 1 des Vertrages vollstreckbar. Danach setzt die Vollstreckbarkeit Unanfechtbarkeit bzw. Rechtskraft voraus. Das materielle Vorliegen dieser Vollstreckungsvoraussetzung kann indessen nicht durch die Landesoberkasse und das Gericht geprüft werden. Nach Art. 9 Abs. 6 Satz 1 des Vertrages sind Einwendungen gegen u.a. die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Anspruchs von der zuständigen Stelle des um die Vollstreckung ersuchenden Staates nach dessen Recht zu erledigen. Als Vollstreckungsvoraussetzung zu prüfen ist lediglich, ob dem Vollstreckungsersuchen eine Ausfertigung des zu vollstreckenden Bescheides beilag, auf der die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft von der um die Vollstreckung ersuchenden Behörde bestätigt ist (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages). Dies ist hier der Fall. Sowohl das Straferkenntnis als auch die Berufungsentscheidung, die die Landesoberkasse mit dem Vollstreckungsersuchen erhalten haben, sind mit einem Vermerk versehen, wonach der jeweilige Bescheid nicht einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliege. Darüber hinaus wurde zusätzlich im Vollstreckungsersuchen die Rechtskraft (lediglich) des Bescheides vom 28.06.2007 bestätigt. 7 Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Straferkenntnisses können ebenfalls nicht durch die Landesoberkasse und das Gericht geprüft werden. Nach Art. 9 Abs. 6 Satz 1 des Vertrages ist für Einwendungen gegen das Bestehen des zu vollstreckenden Anspruchs deren Erledigung durch die zuständige Stelle des um die Vollstreckung ersuchenden Staates nach dessen Recht vorgesehen. Die gegen das österreichische Straferkenntnis geltend gemachten Einwendungen des Antragsstellers führen auch nicht zur Unzulässigkeit der Vollstreckungshilfe gem. Art. 4 Abs. 1 Fall 1 des Vertrages. Danach wird Amts- und Rechtshilfe nicht geleistet, wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates unzulässig ist. Der zu den allgemeinen Vorschriften zählende Art. 4 Abs. 1 des Vertrages hat nicht in Abkehr von der spezielleren Vorschrift des Art. 9 Abs. 6 Satz 1 des Vertrages die Prüfung eines Vollstreckungstitels nach dem Recht des um die Vollstreckung ersuchten Staates zum Ziel (zum Ganzen: Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 11.08.2010 - 8 K 309/10 -, juris, anderer Auffassung allerdings nur auf Grund summarischer Prüfung im allgemeinen Rechtschutzverfahren wohl FG Hamburg, Beschluss vom 16.03.2010 - 1 V 289/09 -, juris). Nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages ist nicht die Zulässigkeit des Vollstreckungstitels nach deutschem Recht, sondern die Zulässigkeit der ersuchten Amts- bzw. Rechtshilfehandlung, hier also die Zulässigkeit der Vollstreckungshilfe nach dem dafür im Inland einschlägigen Vollstreckungsrecht, im Einklang mit Art. 9 Abs. 5 des Vertrages zu prüfen. Die im vorliegenden Fall ersuchte Amtshilfe durch Vollstreckung ist nach deutschem Recht ungeachtet der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Straferkenntnisses zulässig. Auch nach deutschem Recht sind Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens zu verfolgen (vgl. etwa § 2 LVwVG und auch § 256 AO); aufgrund solcher Einwände ist daher die Vollstreckung aus Billigkeitsgründen nicht einstweilen einzustellen oder zu beschränken (vgl. § 258 AO). Anderes würde nach deutschem Recht nur dann gelten, wenn die geltend gemachten Einwendungen nicht nur die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Straferkenntnisses, sondern seine Wirksamkeit beträfen. Dies ist hier indes nicht der Fall. Das zu vollstreckende Straferkenntnis ist wirksam, denn es wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers nach dem aufgestempelten Eingangsvermerk am 18.05.2007 bekanntgegeben. Schließlich dürfte auch der Einwand nicht greifen, das Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen verbiete eine derartige Vollstreckungshilfe. Denn gemäß § 1 Abs. 3 IRG gehen hier die Regelungen des Vertrags als völkerrechtliche Vereinbarung, die nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 31.05.1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGB l. 1990 II S 357) unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften des Gesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vor. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG (ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes von 130 EUR, vgl. Streitwertkatalog Nr. 1.5).