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Beschluss

6 K 95/13

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 06.11.2012 - A 6 K 1280/12 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten sich über den Gegenstandswert eines sog. Dublin-II-Verfahrens. 2 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) entschied mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber dem Kläger, dass (1.) der Asylantrag unzulässig sei und (2.) die Abschiebung nach Italien angeordnet werde, weil Italien gemäß der Dublin-Verordnung für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Nachdem das Bundesamt diesen Bescheid wieder aufgehoben hat, hat das Gericht das Verfahren aufgrund Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingestellt und der Beklagten die Kosten auferlegt. Daraufhin hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss die Kosten des Klägerbevollmächtigten festgesetzt; für die Verfahrensgebühr (§§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV) hat er antragsgemäß den Gegenstandswert von 3.000 Euro zugrunde gelegt. 3 Mit der Erinnerung macht das Bundesamt geltend, Gegenstand des Verfahrens sei lediglich die Frage eines Selbsteintritts der Bundesrepublik Deutschland nach der Dublin-II-Verordnung. Deshalb handle es sich gemäß § 30 Satz 1 RVG nicht um ein Klageverfahren, das die Asylanerkennung oder Abschiebungshindernisse betreffe, sondern um ein sonstiges Verfahren, für das der Gegenstandwert nur 1.500 Euro betrage. II. 4 Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO durch den Berichterstatter (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 87a Rdnr. 7). 5 Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nicht begründet. 6 In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000 Euro, in sonstigen Klageverfahren 1.500 Euro (§ 30 Satz 1 RVG). 7 Das vorliegende Klageverfahren ist eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz und betrifft die Asylanerkennung des Klägers. Es hat damit einen Gegenstandswert von 3.000 Euro (§ 30 Satz 1 1. Alt. RVG). 8 Der Kläger hatte beim Bundesamt einen Asylantrag gestellt. Diesen hat das Bundesamt mit Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides abgelehnt. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich eindeutig, dass das Bundesamt den geltend gemachten Anspruch des Klägers gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf Anerkennung als Asylberechtigter abschließend verneinen und nicht nur eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags treffen wollte. Nur so erklärt sich auch die als Nummer 2 beigefügte Abschiebungsanordnung. Denn die Abschiebungsanordnung setzt die Asylablehnung voraus; sie ergeht nach Ablehnung des Asylantrags und wird gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG zusammen mit dem Ablehnungsbescheid zugestellt (Bergmann, in: Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 34a AsylVfG Rdnr. 4). 9 Für die Bestimmung des Verfahrensgegenstands ist – entgegen der Meinung der Beklagten – unerheblich, dass das Bundesamt im Tenor seiner Entscheidung diese Ablehnung nicht ausdrücklich ausgesprochen, sondern den Asylantrag lediglich für unzulässig erklärt hat. Es hat damit nicht „lediglich eine Zuständigkeitsentscheidung“ getroffen. Gegenstand des angefochtenen Bescheids war nicht nur eine Zwischenfeststellung über die Zuständigkeit, sondern die abschließende Entscheidung über den Asylanerkennungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Die Frage, aus welchen Gründen das Bundesamt den Asylantrag abgelehnt hat, betrifft nicht den „Gegenstand“ des Verfahrens, sondern bloß die Begründung. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist die durch einen bestimmten konkreten Sachverhalt in Verbindung mit einem bestimmten Antrag näher abgegrenzte Verwaltungsrechtssache (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 9 Rdnr. 24) und nicht eine einzelne Voraussetzung der Behördenentscheidung. Dies folgt schon aus dem Begriff des Verwaltungsverfahrens, das die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde darstellt und auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist (§ 9 VwVfG). Dieser Verwaltungsakt ist die Entscheidung über die Asylanerkennung und nicht die Zwischenentscheidung über die Zuständigkeit. 10 Der in diesem Verwaltungsverfahren geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung durch die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist auch Gegenstand des nachfolgenden Gerichtsverfahrens. Das – in der Klageschrift zu bezeichnende (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – Klagebegehren ist durch Auslegung der Klageschrift zu ermitteln; hat der Kläger seiner Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage den angegriffenen bzw. versagenden Bescheid beigefügt, ergibt sich daraus ohne weiteres das Klagebegehren (Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 82, April 2006, Rdnr. 6). Im vorliegenden Fall wird der Gegenstand der Klage schon im Betreff der Klageschrift als „Asyl u.a.“ bezeichnet. Ferner wurde der Klageschrift der ablehnende Bescheid beigefügt. Auch hieraus wird erkennbar, dass der Kläger mit der Klage sein Asylbegehren weiter verfolgen wollte. 11 Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in der Klageschrift als Antrag lediglich die Aufhebung des angefochtenen Bescheids formuliert hat. Damit hat er sie zunächst als isolierte Anfechtungsklage nur auf Fortführung des Asylverfahrens gerichtet (siehe hierzu Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 34a, Juni 2012, Rdnr. 64). Eine Beschränkung des Klagebegehrens und damit des Verfahrensgegenstands ergibt sich daraus nicht. Im Übrigen ist § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten soll, ist als Sollvorschrift ausgestaltet, weil sachdienliche Anträge im Laufe des vorbereitenden Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung formuliert und gestellt werden. Der Antrag in der Klageschrift dient zunächst der Verdeutlichung des Klagebegehrens und wird lediglich für die mündliche Verhandlung angekündigt (Ortloff/Riese, a.a.O. Rdnr. 7). Endgültig zu stellen ist der Antrag dort (vgl. § 103 Abs. 3 VwGO). 12 Mit der Berufung auf eine bloße „Zuständigkeitsentscheidung“ verkennt die Beklagte die Bedeutung der sog. Dublin-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaat, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) für das nationale Asylverfahren. Die Dublin-II-Verordnung regelt zwar die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Durchführung des Asylverfahrens. Diese Zuständigkeitsregelung hat jedoch ganz andere Auswirkungen auf das Asylverfahren als verwaltungsverfahrensrechtliche Zuständigkeitsregelungen. Eine nach nationalem Recht unzuständige Behörde gibt das Verwaltungsverfahren durch eine nicht selbständig angreifbare Zwischenentscheidung an die zuständige deutsche Behörde ab, die dann die abschließende rechtsmittelfähige Entscheidung trifft. Die „Zuständigkeitsentscheidung“ des Bundesamts aufgrund der Dublin-II-Verordnung schließt das behördliche Verwaltungsverfahren beim Bundesamt hingegen endgültig ab. Zwar trifft das Bundesamt wegen der Dublin-Regelung keine abschließende Entscheidung darüber, ob der Antragsteller einen materiellen Asylanspruch hat. Jedoch trifft es eine Entscheidung über die Passivlegitimation und stellt fest, dass sich der geltend gemachte Asylanspruch jedenfalls nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet. Nach der eindeutigen gesetzlichen Konzeption führt die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates zur Unzulässigkeit des Asylantrags (so ausdrücklich § 27a AsylVfG). In diesem Fall wird der Asylantrag vom Bundesamt als unzulässig abgelehnt (so ausdrücklich § 31 Abs. 6 AsylVfG). 13 Diese Entscheidung betrifft auch im kostenrechtlichen Sinne die Asylanerkennung des Klägers, schon weil abschließend über die Passivlegitimation seines eventuellen Asylanspruchs entschieden wird. Dies entspricht im Übrigen, soweit ersichtlich, auch der flächendeckenden Praxis der Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg und der veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BayVGH, Beschluss vom 09.09.2011 - 13a B 10.30408 -, juris; Gegenstand des dortigen Berufungsverfahrens war nur die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung und nicht einer Asylentscheidung oder einer Feststellung von Abschiebungshindernissen). Soweit einzelne Verwaltungsgerichte unter Hinweis auf das Fehlen eines förmlichen Verpflichtungsantrags (VG Minden, Beschluss vom 01.06.2011 - 10 K 2493/09.A -, juris) oder auf die bloße Zuständigkeitsfrage (VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 26.02.2013 - RN 9 K 11.30455 - juris) ein „sonstiges Verfahren“ gemäß § 30 Satz 1 2. Alt. RVG) annehmen, verkennen sie aus den dargelegten Gründen den Gegenstand des Asylprozesses und die Bedeutung des Klagantrags in der Klageschrift. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.