Beschluss
4 K 65/14
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 25.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung einer Gewichtsbeschränkung für eine Gemeindeverbindungsstraße. 2 Die Antragstellerin betreibt in B. 1, Flst.-Nr. ..., Gemarkung K., eine Biogasanlage mit einer Durchsatzleistung von 49 Tonnen pro Tag, für deren Belieferung der Einsatz schwerer LKW mit einem Gewicht bis zu 40 Tonnen erforderlich ist. Die Belieferung dieser Anlage will die Antragstellerin über die Gemeindeverbindungsstraße von A. nach R., unten GVAR-Straße, durchführen, die lediglich eine Straßenbreite von 3,00 m bis 3,30 m aufweist und nicht über Ausweichstellen verfügt. Unweit von B. besteht in R. eine weitere, vergleichbar dimensionierte Biogasanlage. 3 Das Landratsamt R. genehmigte die Biogasanlage immissionsschutzrechtlich unbefristet mit Bescheid vom 29.4.2008. Eine Änderungsgenehmigung folgte am 22.12.2009. Die Genehmigung vom 29.4.2008 enthält unter III. A. 1 folgende, als auflösende Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung: 4 „Die Genehmigung steht unter der auflösenden Bedingung, dass entweder der öffentlich rechtliche Vertrag mit der Gemeinde K. vom 19.07.2005 über die Kostenbeteiligung an der Unterhaltung der Gemeindeverbindungsstraßen fortbesteht oder die Gemeinde K. schriftlich bestätigt, dass der erweiterte Anlagenbetrieb keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB erfordert.“ 5 Die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29.4.2008 beigefügte Anlagen- und Verfahrensbeschreibung schließt eine Darstellung des anlagenbezogen Verkehrsaufkommens mit ein und geht von der Abwicklung des gesamten Zuliefer- und Versorgungsverkehrs über die GVAR-Straße aus. 6 In einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 19.7.2005 zwischen der Gemeinde K. und der Antragstellerin wurde im Hinblick auf die mit der sukzessiven Erhöhung der Anlagendurchsatzleistung verbundene Zunahme des Zuliefer- und Versorgungsverkehrs und damit der Fahrbahnbelastung eine Kostenbeteiligung der Antragstellerin an der Unterhaltung der Gemeindeverbindungsstraße der Gemeinde K. vereinbart. Dazu wurde in dem Vertrag unter anderem geregelt: 7 „§ 2 Betroffener Straßenabschnitt 8 Gemeindeverbindungsstraße zwischen A. und R., Teilstrecke ab der Gemarkungsgrenze zu B. bis zum Hof B. 1 auf Flst. ... (Länge ca. 300 m). ... 9 Sollte dieser Streckenabschnitt nicht mehr dem Zuliefer- und Entsorgungsverkehr dienen, ist eine Verbindung über R. zur K 7902 zu wählen. ... 10 § 3 Kostenbeteiligung 11 Die Firma ... beteiligt sich mit einem Drittel an den der Gemeinde auf Nachweis entstehenden Unterhalts- und Instandsetzungskosten für den im § 2 genannten Streckenabschnitt. Das Erfordernis zur Durchführung von Unterhalts- und Instandsetzungsarbeiten bestimmt die Gemeinde. Vor der Durchführung von Baumaßnahmen hat die Gemeinde die Firma zu unterrichten. 12 § 4 Bindungswirkung 13 Dieser Vertrag ist nur wirksam, wenn er in der Form einer Bedingung in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 6 BImSchG mit aufgenommen ist ... Der Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit und geht auf den Rechtsnachfolger des Adressaten der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über. 14 § 5 Kündigungsrecht 15 Eine Kündigung kann durch die Firma ... zum Quartalsende erfolgen, sofern der Betrieb eingestellt wird. ...“ 16 Die Gemeinde K. beschloss am 12.4.2006 wegen der Biogasanlage der Antragstellerin und der weiteren, in R. mit einem vergleichbaren Betriebsumfang vorhandenen Biogasanlage, ein Konzept zur Beschränkung des maximal zulässigen Gesamtgewichts für den Straßenverkehr im Bereich I. – R., um eine übermäßige Beanspruchung und Schädigung des Straßennetzes auf ihrem Gemeindegebiet zu verhindern. Im Rahmen dieses Konzepts wurden die Zufahrten zum Betriebsgrundstück der Antragstellerin auf der Gemarkung der Gemeinde K. über S., I. und E. bezüglich des Gewichts beschränkt und damit dem Schwerlastverkehr entzogen. Damit war das Betriebsgrundstück der Antragstellerin für den Schwerlastverkehr über das Gemeindegebiet der Gemeinde K. nur noch über die Strecke N.-R. erreichbar. 17 Die Stadt B. führte im Zeitraum vom 18.12.2007 - 3.1.2008 eine Verkehrszählung bezüglich der GVAR-Straße durch. Diese ergab, dass die Strecke an Arbeitstagen von mindestens 20 LKW genutzt wird, davon 25 % länger als 9,5 m. Ein erheblicher Anteil dieser LKW fahre die Biogasanlagen der Antragstellerin und des weiteren Anlagenbetreibers an. Die erhobenen Daten wurden durch eine zweite Verkehrszählung im Zeitraum vom 28.5.2008 - 9.6.2008 bestätigt. 18 Am 19.5.2011 ordnete die Stadt B. gestützt auf §§ 45 Abs. 2 StVO i.V.m. 14 Abs. 1 StrG, die Gewichtsbeschränkung (6 Tonnen) auf der Gemeindeverbindungsstraße von A. nach R. durch das Zeichen 262 an. Der gegen die am 24.5.2011 angebrachten Verkehrsschilder gerichtete Widerspruch der Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Auf die von der Antragstellerin wegen der Verkehrsregelung gegen die Stadt B. erhobene Klage 4 K 4268/11 hob das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Verkehrsregelung mit Urteil vom 14.6.2013, rechtskräftig seit dem 15.11.2013, auf. Bezüglich der Begründung wird auf die Ausführungen im Urteil und auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 14.6.2013 nebst Protokoll des eingenommenen Augenscheins, die den Beteiligten des vorliegenden Eilverfahrens bekannt sind, verwiesen. 19 Mit Schreiben vom 24.7.2013 stellte die Stadt B. beim Landratsamt Ravensburg, Verkehrsamt, den Antrag auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 StVO für eine Gewichtsbeschränkung auf 6 t für die GVAR-Straße. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die GVAR-Straße sei für die Belieferung der Biogasanlagen in B. und R. mit mehreren Dutzend schweren LKW´s pro Woche nicht ausgelegt. Es seien bereits wieder erhebliche Schäden an der vor zwei Jahren erst reparierten GVAR-Straße vorhanden und es drohten bei Fortsetzung dieser übermäßigen Belastung weitere Schäden an der Straße. Um diese zu verhindern, werde die Tonnagebeschränkung beantragt. Später wurde dazu noch vorgetragen, die GVAR-Straße werde auch von Fahrrad fahrenden Grundschulkindern für den Schulbesuch benutzt. Ein Begegnungsverkehr von LKW oder Traktoren sei wegen der geringen Breite der Straße erschwert. Dies gelte vor allem auch im Winter. Das Terrain sei teilweise bergig und die Straße kurvig, wodurch die Übersichtlichkeit und die Vorausschau eingeschränkt sei. Es seien beim Ausweichen schon mehrere Traktoren mit Anhänger von der Straße abgekommen und den Hang hinunter abgerutscht. Im Winter seien schon mindestens in 10 Fällen LKW auf der Strecke hängengeblieben. Eine Gemeindeverbindungsstraße mit dem hier gegebenen Ausbauzustand sei im Allgäu nicht unüblich. Im vorliegenden Fall komme aber der Belieferungsverkehr von 2 Biogasanlagen mit großen und breiten Fahrzeugen hinzu, wodurch sich kritische Ausweichmanöver häuften. Dazu sei die GVAR-Straße weder von der Breite noch vom Untergrund für die hohe Frequentierung mit großen und breiten Fahrzeugen ausgebaut. 20 In der von der Stadt B. hierzu vorgelegten bautechnischen Stellungnahme der Ingenieurgemeinschaft S. vom 6.11.2013 wird zur Beschaffenheit der GVAR-Straße ausgeführt, diese sei der Bauklasse V zuzuordnen und somit für den Anlieger- und den landwirtschaftlichen Verkehr konzipiert. Der Straßenaufbau sei daher nicht für den regelmäßigen LKW-Verkehr ausgelegt. Dieser führe zu einer außerordentlichen Gefährdung des Straßenzustands, was der Zustand der auch zur Andienung benutzten Straße zwischen R. und R. zeige. Außerdem verlaufe die GVAR-Straße zwischen A. und Abzweig Z. teilweise in Dammlage, wobei die Dammkronen der Belastung durch Achslasten der LKW mit Anhänger und der Silozüge nicht standhielten und daher nicht als standsicher einzustufen seien. Bei einer Aufhebung der Gewichtsbeschränkung sei zu erwarten, dass die Qualität der Straße rasch abnehmen werde. Es sei dann mit Rissbildungen, Verformungen und Setzungen, und im Dammbereich mit einem oberflächennahen Grund- und Böschungsbruch zu rechnen. Diese Entwicklung könne schon nach kurzer Zeit eintreten, wie die Erfahrung mit der Gemeindeverbindungsstraße R. / R. gezeigt habe. Nach Eintritt der beschriebenen Risse und Gleitflächen sei die GVAR-Straße aus bautechnischer Sicht nicht mehr standsicher. Als Folge dieser Schäden müsse dann eine Gewichtsbegrenzung eingeführt bzw. die GVAR-Straße gesperrt werden. 21 Das Landratsamt R., Verkehrsamt, stellte mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 18.11.2013 die Tonnagebegrenzung auf 6 Tonnen wieder her. Hierfür wurde die hier streitgegenständliche Aufstellung des Verkehrszeichens 262 StVO (6 t) mit den Zusatzzeichen „Lieferverkehr B., R., H. frei“ und „Land- und forstwirtsch. Verkehr frei“ sowie „Linienverkehr frei“ an der Gemeindeverbindungsstraße zwischen A. (Ortsende) und der Gemarkungsgrenze K. beim Wohnplatz „B.“ angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anordnung erfolge aus Gründen der Sicherheit und Ordnung. Nach mehreren Verkehrserhebungen und Ortsbesichtigungen komme die Verkehrskommission einvernehmlich zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Beschränkung der Straße auf 6 t gegeben seien. Dies ergebe sich insbesondere durch die geringe Fahrbahnbreite von 3,0 bis 3,3 m, die streckenweise Dammlage der Straße und die teilweise erheblich eingeschränkten Sichtverhältnisse aufgrund von Topografie und Streckenführung. Außerdem seien die Dammkronen der GVAR-Straße bei Dauerbelastung als nicht standsicher einzustufen. Die sichere Abwicklung eines Begegnungsverkehrs sei auf der Straße selbst für PKW nicht möglich. Ein Ausweichen auf die an die GVAR-Straße angrenzenden privaten Wiesengrundstücke sei im Bereich der unübersichtlichen Kuppe und der Dammlage ausgeschlossen. Dies treffe erst recht für den LKW-Verkehr zu. Ein verkehrssicherer Begegnungsverkehr sei allenfalls durch einen entsprechenden Ausbau der Straße oder durch die Herstellung von geeigneten Ausweichstellen möglich. Solange solche baulichen Maßnahmen nicht realisiert seien, bestehe nach Ansicht der Verkehrskommission eine besondere Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO, welche die Anordnung der Tonnagebegrenzung und die damit verbundene Verlängerung der An- und Abfahrtswege der Biogasanlagenbetreiber zwingend erforderlich mache. Ein schutzwürdiges Interesse der beiden Betreiber an der dauerhaften Erschließung ihrer Biogasanlagen über die GVAR-Straße bestehe nicht, da die Vereinbarung der Betreiber mit der Gemeinde K. vom 19.7.2005 für den Fall, dass die An- und Abfahrt zum Betrieb nicht mehr über die GVAR-Straße möglich ist, eine Ausweichoption ausdrücklich vorsehe. 22 Nach Vollzug der verkehrsrechtlichen Anordnung erhob die Antragstellerin am 18.12.2013 Widerspruch gegen die aufgrund der Anordnung aufgestellten Verkehrszeichen. Über den Widerspruch wurde bislang nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen nicht entschieden. 23 Die Antragstellerin hat am 14.1.2014 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Anordnungsvoraussetzungen lägen nicht vor, weil die Verkehrsregelung bereits nicht erforderlich sei. Es gebe bezüglich der GVAR-Straße keine Gefährdungslage, da es noch nicht zu Beinahe-Unfällen oder Unfällen gekommen sei. Eine Gefährdungslage ergebe sich auch nicht aus der geringen Fahrbahnbreite und der streckenweisen Dammlage der Straße. Die Anordnung sei auch ermessensfehlerhaft, nachdem die Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass erfolglose Gespräche zwischen den Anlagenbetreibern und der Stadt B. über den Ausbau der Straße stattgefunden hätten. Ein weiterer Ermessensfehler sei darin zu sehen, dass die Behörde die Interessen der Antragstellerin nur unvollständig erkannt und gewichtet habe. So habe sie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht beachtet. Die Anordnung sei dazu unverhältnismäßig, nachdem die GVAR-Straße kaum befahren sei und daher auch kaum Begegnungsverkehr aufzuweisen habe. 24 Die Antragstellerin beantragt (sachdienlich gefasst), 25 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verkehrszeichen 262 StVO (6 t) an der Gemeindeverbindungsstraße zwischen B. / A. und der Gemeindegrenze B. / K. anzuordnen. 26 Der Antragsgegner beantragt, 27 den Antrag abzulehnen. 28 Zur Begründung wird ausgeführt, das Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage sei in der verkehrsrechtlichen Anordnung ausführlich begründet worden. Für die Annahme der Gefahrenlage dürfe angesichts der hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben kein zu hoher Anspruch gestellt werden. Es sei daher nicht erforderlich, dass es bereits zu Beinahe-Unfällen gekommen sei. Fakt sei, dass auf dem betroffenen Straßenabschnitt keine Ausweichstellen vorhanden seien. Es handele sich zwar um eine relativ wenige befahrene Gemeindeverbindungsstraße, aber es seien bei einer Verkehrszählung im November 2013 immerhin 285 Fahrzeuge pro Tag gezählt worden. Saisonal erhöhe sich dieses Verkehrsaufkommen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge noch erheblich. Eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme könne die Behörde nicht erkennen, nachdem bei einer lediglich 3,00 bis 3,30 m breiten Straße mildere Mittel als die Gewichtsbeschränkung auf 6 t nicht gegeben gewesen seien. 29 Dem Gericht liegen die Behördenakte des Landratsamtes R. und die Gerichtsakte zum Verfahren 4 K 4268/11 vor; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen. II. 30 Der Eilantrag ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Rechtsbehelfe gegen Ge- und Verbotszeichen haben mit Blick auf die Funktionsgleichheit mit unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten analog § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Ihre Suspendierung kann – sofern eine Aussetzung durch die Behörde nicht stattfindet – nur durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1988 - 7 B 189/87 -, Juris). Der Widerspruch der Antragstellerin richtet sich nach seinem erkennbaren Ziel auch nicht gegen die zugrundeliegende verkehrspolizeiliche Anordnung des Antragsgegners vom 18.11.2013. Insofern wäre der Eilantrag unzulässig, weil die verkehrsrechtliche Anordnung vor dem Aufstellen der Verkehrszeichen noch keine Regelung mit Außenwirkung gegenüber Anliegern oder Verkehrsteilnehmern, mithin keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern lediglich eine vorbereitende Funktion erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.9.1983, 11 C 37/92). Dagegen stellen die mit dem Widerspruch tatsächlich angegriffenen Verkehrszeichen Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen nach § 35 Satz 2 VwVfG dar, die das behördliche Ge- oder Verbot verkörpern und mit ihrer Aufstellung für Verkehrsteilnehmer und Anlieger sichtbar und existent werden. 31 Der somit zulässige Antrag ist jedoch unbegründet und bleibt daher ohne Erfolg. 32 Bei der vom Gericht zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen der Antragstellerin an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen. So verhält es sich hier. 33 Der Widerspruch der Antragstellerin wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das von ihr mit Widerspruch angegriffene Verkehrszeichen 262 StVO (Gewichtsbeschränkung 6 t) dürfte rechtmäßig sein und sie daher nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (1.). Hinzu kommt, dass eine hilfsweise und unabhängig von den Erfolgsaussichten vorgenommene Interessensabwägung zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses ausfallen würde, nachdem die bei Benutzung durch den Schwerlastverkehrs drohenden Gefahren und Schäden weitaus schwerer wiegen dürften als die von der Antragstellerin bei vorläufiger Beibehaltung der Beschränkung hinzunehmenden Umwege und Zeitverluste (2.). 34 1. Das streitgegenständliche Verkehrszeichen 262 StVO (Gewichtsbeschränkung 6 t) dürfte rechtmäßig sein und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 35 a. Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Maßnahme ist zum einen § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Danach kann das Landratsamt R. als hier örtlich und sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. Ob die Gründe vorliegen, nach denen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten können und ob der darauf gestützte behördliche Eingriff erforderlich ist, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verbleibt der Behörde für ihre Entscheidung, ob und wie sie eingreifen will, ein Ermessensspielraum, der nur beschränkt gerichtlich nachprüfbar ist. Die Straßenbeschränkung muss dabei auf straßenverkehrsrechtlichen Gründen beruhen und es muss eine konkrete Gefahr für das geschützte Gut - die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs - vorliegen. Hierfür genügt es, dass irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können, was sich danach beurteilt, ob die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder Strecke einer Straße die Befürchtung nahelegt, dass - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - die zu bekämpfende Gefahrenlage eintritt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.3.1990 - 3 B 25/90 -, Juris). Weiter ist zu beachten, dass nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. 36 Unter Beachtung dieser Grundsätze sprechen im vorliegenden Fall überwiegende Gründe für die Annahme einer konkreten Gefahrenlage. Die Anordnung der Gewichtsbeschränkung beruht auf straßenverkehrsrechtlichen Gründen, denn sie dient der Verhinderung von Gefahren für Verkehrsteilnehmer und Straße. Es besteht wohl auch eine konkrete Gefahr für das geschützte Gut, nämlich die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs. Bei einer Breite der GVAR-Straße von nur 3,00 bis 3,30 m, einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVZO zulässigen Breite der zulässigen Fahrzeuge von bis zu 2,55 m (LKW ohne Spiegel) bzw. 3,00 m (landwirtschaftliche Arbeitsgeräte und Zugmaschinen) und einem nach § 34 Abs. 4 StVZO zulässigen maximalen Gesamtgewicht der LKW von 40 t bei einer Achslast von 10 t dürfte ein gefahrloser Begegnungsverkehr auf der GVAR-Straße mit regelmäßig verkehrenden schweren LKW ausgeschlossen sein. Hinzu kommt, dass Ausweichstellen an der GVAR-Straße nicht vorhanden sind und die Sicht nach dem beim Augenschein am 14.6.2013 gewonnenen Eindruck durch den hügeligen und kurvenreichen Verlauf und zum Teil durch Wald behindert ist. In der Folge kann der Begegnungsverkehr bei der Beteiligung von schweren LKW oder größerer landwirtschaftlicher Fahrzeuge nur so durchgeführt werden, dass entweder - im Widerspruch zur Rechtsordnung - die angrenzenden Privatgrundstücke für Ausweichvorgänge benutzt werden oder eines der Fahrzeuge längere Strecken bis zur nächsten Ausweichmöglichkeit zurückstößt. Beide Möglichkeiten sind mit zusätzlichen Gefahren verbunden. Das Ausweichen in angrenzende private Wiesenflächen ist in den Bereichen, in denen die GVAR-Straße in Dammlage verläuft, ohnehin ausgeschlossen. Dort stellt sich auch das Zurückstoßen wegen der Absturzgefahr als äußerst gefährlich dar. Zu der ohnehin problematischen Situation kommt hinzu, dass im Allgäu und in dem dazu zählenden hügeligen Gebiet zwischen B. und K. jedenfalls in den Monaten November bis April mit Schnee und Glätte üblicherweise gerechnet werden muss, so dass sich die Situation im Winterhalbjahr zuspitzt. Insbesondere sind dann die Ausweichvorgänge auf die nicht geräumten Wiesenflächen noch gefahrenträchtiger und führt die Glätte wegen der vorhandenen Steigungen zu zusätzlichen Behinderungen gerade auch bei schweren LKW. Von einem bedeutenden Aufkommen von Schwerlastverkehr ist nach den durchgeführten Verkehrszählungen jedenfalls dann auszugehen, wenn die Straße für die Belieferung der Biogasanlagen freigegeben würde. Für beide Biogasanlagen zusammen ist mit einem Aufkommen von ca. 20 bis 35 Fahrten pro Werktag zu rechnen. Weiter erscheint gefahrenträchtig, dass beim Begegnungsverkehr zwischen schweren LKW und Fahrradfahrern oder bei entsprechenden Überholvorgängen für den jeweiligen Fahrradfahrer wegen der geringen Breite der GVAR-Straße nur eine Restfahrbahnbreite von jeweils 0,45 bis 0,75 m verbleibt, die für eine gefahrlose Vorbeifahrt keinesfalls ausreicht. Insgesamt dürften folglich bei einer Freigabe der GVAR-Straße für den Schwerlastverkehr zur Belieferung der in B. und R. vorhandenen Biogasanlagen (maximaler Tagesdurchsatz 98 Tonnen) die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs konkret gefährdet sein. Damit dürfte die streitgegenständliche Verkehrsbeschränkung auch im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO zwingend geboten sein. 37 b. Für die Straßenverkehrsbehörde ergibt sich eine weitere Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Verkehrsregelung aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO. Danach kann eine Beschränkung auch zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße erfolgen. Vorauszusetzen sind hierfür prognostisch zu erwartende gravierende Beschädigungen der Straße, die bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht auftreten würden. Im vorliegenden Fall besteht nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2013 keine ausdrückliche Widmung der GVAR-Straße. Der Widmungsumfang ist daher aus dem faktischen Ausbauzustand abzulesen. Danach handelt es sich um eine Gemeindeverbindungsstraße, die dem Verkehr zwischen den Gemeinden und für landwirtschaftliche Zwecke dienen soll. Der Schwerlastverkehr zur Belieferung umfangreicher Gewerbebetriebe liegt außerhalb dieses Rahmens und zählt daher nicht mehr zum bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Annahme der Straßenverkehrsbehörde, dass die Nutzung für den regelmäßigen Schwerlastverkehr die GVAR-Straße zerstören und zu „außerordentlichen Schäden“ an der Straßen führen wird, dürfte berechtigt sein. Nach dem beim Augenschein am 14.6.2013 gewonnenen Eindruck, hat die Belieferung der beiden Biogasanlagen über die Gemeindeverbindungsstraße R. / R. zur nahezu völligen Zerstörung dieser Straße geführt haben. Eine vergleichbare Entwicklung dürfte bei der GVAR-Straße drohen, wenn diese für den Schwerlastverkehr freigegeben würde. Dafür, dass außerordentliche Schäden drohen, spricht auch die von der Stadt B. in Auftrag gegebene straßenbautechnische Stellungnahme der Ingenieurgemeinschaft S. vom 6.11.2013. Nach dieser privatgutachtlichen Einschätzung, die bei Bedarf im Hauptsacheverfahren durch Einholung eines gerichtlichen Gutachtens überprüft werden kann, ist mit einer Zerstörung der GVAR-Straße zu rechnen, wenn der Schwerlastverkehr zur Belieferung der Biogasanlagen in B. und R. zugelassen wird. Substantiierte Einwände gegen diese Einschätzung werden mit dem Eilantrag nicht vorgebracht. Nach alldem dürfte die streitgegenständliche Verkehrsbeschränkung auch bezüglich zu erwartender außerordentlicher Straßenschäden im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO zwingend geboten gewesen sein. 38 c. Damit ist das behördliche Ermessen im Sinne des § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO eröffnet. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im vorliegenden Fall dürfte die Straßenverkehrsbehörde ihr Ermessen erkannt und ausgeübt haben. Hierauf deuten jedenfalls die Ausführungen in der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vom 18.11.2013 hin. Soweit es nach § 39 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG für die Anordnung der Verkehrszeichen, welche Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 LVwVfG darstellen, überhaupt einer Begründung bedarf, dürfte diese Begründungspflicht mit den Ausführungen in der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung erfüllt worden sein. In diesen Ausführungen wird, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, auch in einem noch ausreichenden Umfang auf die Auswirkungen auf den Gewerbebetrieb der Antragstellerin eingegangen. Dazu wird ausgeführt, dass die Verlängerung der An- und Abfahrtswege zur Vermeidung von Gefahren für Verkehrsteilnehmer und Straße zwingend erforderlich sei. Weitere Auswirkungen auf den Betrieb ergeben sich auch nicht aus den Ausführungen der Antragstellerin und dürfte die Tonnagebeschränkung tatsächlich auch nicht haben, nachdem eine anderweitige Zuwegung über die Gemarkung von K. besteht. Die Erwähnung der ergebnislosen Gespräche der Betreiber der Biogasanlagen mit der Stadtverwaltung B. / Ortschaftsverwaltung A. im Zusammenhang mit dem Fehlen von Ausweichstellen berechtigt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zur Annahme eines Ermessensfehlers. Dem Gericht erschließt sich bereits nicht, warum die Erwähnung falsch sein soll. Dazu wurde die Erwähnung nicht tragend der Ermessensentscheidung zugrunde gelegt. Der von der Antragstellerin behaupteten Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme steht entgegen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Sicherheit des Verkehrs auf der GVAR-Straße und dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer gewichtiger ist als das beschränkte wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an kurzen Fahrzeiten und billigeren Transporten. Mildere Maßnahmen wurden von der Antragstellerin ebenfalls nicht vorgetragen und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Nachdem keine Ermessensfehler und, bei Annahme einer Begründungspflicht, auch keine Begründungsmängel erkennbar sind, kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall, auch im Hinblick auf die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO, eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist, was dazu führen würde, dass die Ermessenserwägungen der Straßenverkehrsbehörde ohnehin nicht zur Annahme von Rechtsfehlern berechtigen würden. Das Gericht vermag hinreichende Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte oder unverhältnismäßige Vorgehensweise des Antragsgegners nicht zu erkennen. 39 Der Eilantrag ist bereits deswegen unbegründet. 40 2. Würde der Ausgang des Verfahrens, entgegen den Ausführungen unter 1., als offen angesehen, würde die dann erforderliche Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses ausfallen. Die Antragstellerin hätte auch in diesem Fall mit ihrem Eilantrag keinen Erfolg. Insofern ist zunächst der verkehrsrechtliche Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel der vorläufigen Aufrechterhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Regelung aus Gründen der Verkehrssicherheit der Vorrang einzuräumen ist (vgl. (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.1994 - 5 S 2344/94 -, Juris). Weiter ist zu berücksichtigen, dass aus der nachvollziehbaren Sicht der Straßenverkehrsbehörde hier bei Zulassung der Nutzung der Straße für den Schwerlastverkehr nicht nur erhebliche Schäden an der GVAR-Straße zu erwarten wären, für deren Beseitigung die öffentliche Hand wohl einen 6 bis 7-stelligen Eurobetrag aufwenden müsste, sondern auch konkrete Gefahren für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern. Angesichts dieser Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter erscheint es für die Antragstellerin nicht unzumutbar, bezüglich ihrer An- und Abfuhren aus Richtung Norden und Westen weiterhin und wie schon seit 2011 die weitgehend zerstörte Gemeindeverbindungsstraße R. - R. zu benutzen oder leichtere Fahrzeuge für ihre Transporte einzusetzen. Hinzu kommt, dass die ausreichende wegemäßige Erschließung des Gewerbebetriebs der Antragstellerin eine Aufgabe ist, die primär in den Verantwortungsbereich der Betreiberin fällt. Soweit die Betreiberin dieser Verantwortung (zum Beispiel durch den Abschluss entsprechender Straßenbaukostenübernahmevereinbarungen mit dem jeweiligen Straßenbauträger) nicht nachkommt, besteht bei ihr keine begründete Erwartung, dass stattdessen die Belieferung über die GVAR-Straße zu dulden ist, also die Belieferung über eine völlig unzureichende und mit erheblichen Schäden und Gefährdungen verbundene Zufahrt. Dies ist vom Gericht im Rahmen der Interessenabwägung ebenfalls einzustellen und zum Nachteil der Antragstellerin zu bewerten. Insgesamt fällt die Interessenabwägung daher zugunsten der vorläufigen Beibehaltung der gegenwärtigen straßenverkehrsrechtlichen Situation aus. 41 Nach alldem ist der Eilantrag unbegründet und daher abzulehnen. 42 Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens weil sie unterliegt (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). 43 Bezüglich der Streitwertfestsetzung, welche auf § 52 Abs. 1 GKG beruht, ist von einem Hauptsachestreitwert in Höhe von 25.000,- EUR auszugehen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 14.6.2013, 4 K 4268/11). Eine Reduzierung im Eilverfahren auf die Hälfte dieses Werts gemäß Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013 unterbleibt. Das Gericht berücksichtigt insofern, dass mit dem Antrag eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache angestrebt wird. Denn die Antragstellerin würde bei Aussetzung der Vollziehung der Gewichtsbeschränkung die GVAR-Straße bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für die Abwicklung ihres Schwerlastverkehrs nutzen und der Antragsgegner hätte in diesem Fall die dadurch bewirkten Straßenschäden und sonstige Gefährdungen hinzunehmen. Das Gericht sieht im Hinblick darauf von einer Reduzierung des Streitwerts ab.