Beschluss
A 4 K 2623/16
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
10Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom ...2016 (A 4 K .../...), mit welchem ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Asylklage abgelehnt wurde. 2 Die am ...1978 und am ...1982 geborenen Antragsteller zu 1) und 2) sind die Eltern der am ...2003, am ...2004 und am ...2007 geborenen Antragsteller zu 3) bis 5). Sie sind kosovarische Staatsangehörige und nach eigenen Angaben „ägyptischer“ oder aschkalischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Sie reisten auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten am ...2015 Asylerstanträge. 3 Die Antragsteller zu 1) und 2) wurden im Asylverfahren am 12.08.2015 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angehört. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom ...2016 Bezug genommen. 4 Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ...2015 – zugestellt am ...2015 – wurden die Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte des Weiteren fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Entscheidungsformel des Bescheids enthält hierzu die folgenden der insgesamt vier Ziffern: 5 „1. Die Asylanträge werden als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 2. Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. “ 6 Die Antragsteller wurden weiter aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; ihnen wurde die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Zudem wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kosovo sei ein sicheres Herkunftsland und die Antragsteller zu 1) und 2) hätten nichts glaubhaft vorgetragen, was zur Überzeugung gelangen lasse, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. 7 Gegen den Bescheid haben die Antragsteller hier am ...2015 die Klage A 4 K .../15 erhoben. Gleichzeitig haben sie einen Eilantrag (A 4 K .../15) gestellt, mit welchem sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gegen die Abschiebungsandrohung begehrten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet sei rechtsstaatlich inakzeptabel. Wörtlich wird in der Antragsbegründung (Bl. 3, 7 der Gerichtsakte im Verfahren A 4 K .../15) ausgeführt: 8 „Die Antragsgegnerin lehnt den Antrag der Antragsteller auf Anerkennung als Flüchtling u.a. als offensichtlich unbegründet ab, mit der Begründung, ausschließlich wirtschaftliche Gründe hätten zur Ausreise gezwungen“ 9 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheide nicht unter jedem Gesichtspunkt aus. Der Antragsteller zu 1) sei durch die Behörden nicht vor jahrelangen Misshandlungen geschützt worden. Auch sei sein Vortrag nicht zu unsubstantiiert. Er sei bereits im Jahr 2002 derart stark malträtiert worden, dass er bewusstlos geworden sei. Auch sei er in jeder Stadt, in welcher er sich aufgehalten habe, malträtiert worden. Es seien keine Nachfragen der Antragsgegnerin erfolgt, sodass der Antragsteller zu 1) davon habe ausgehen dürfen, dass seine Angaben genügten. Es liege jedenfalls ein ausnahmsweiser Fall einer Schutzlosigkeit vor. In einer handschriftlich verfassten Übersetzung einer Stellungnahme des Antragstellers zu 1) im Klageverfahren wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller zu 1) habe bereits 2002 den Kosovo verlassen wollen, davon aber wegen der Schwangerschaft seiner Ehefrau abgesehen. Er habe verweste Leichen ausgraben müssen. Dann sei 2003 seine Tochter zur Welt gekommen. Er habe als Tagelöhner gearbeitet, sei von jedermann beschimpft worden. Es gäbe keine sozialen Einrichtungen; Zahlungen in die Klassenkasse habe die Familie nicht erbringen können, worauf hin die Kinder nach Hause geschickt worden seien. Auch bei der Sozialhilfe habe er Diskriminierungen erfahren. Die Bezahlung für seine Arbeit als Teppichverleger sei nur in Teilen erfolgt. Ihm sei dann gekündigt worden. Dieser Eilantrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom ...2016 abgelehnt. 10 Die Antragsteller haben hier am ...2016 den vorliegenden Antrag gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge enthalte keinen Ausspruch zu asylrechtlichen Ansprüchen gemäß §§ 3, 4 AsylG und sei deshalb abzuändern, weshalb die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen sei. Die Ablehnung der „Asylanträge“ werde dem nicht gerecht. 11 Die Antragsteller beantragen (sachdienlich gefasst), 12 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom ...2016 (A 4 K .../15) dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung der Klage A 4 K .../15 gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ...2015 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet wird. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, 14 die Anträge abzulehnen. 15 Zur Begründung wird ausgeführt, dass keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden geltend gemachten Umstände vorlägen. Die Tenorierung des in der Hauptsache verfahrensgegenständlichen Bescheids sei den Antragstellern und ihrem Prozessbevollmächtigten bekannt gewesen und hätte auch gerügt werden können. Dies sei nicht erfolgt. Vielmehr sei in der Begründung des Eilantrags im Verfahren A 4 K .../15 ausgeführt worden, dass der Antrag des Antragstellers auf die Zuerkennung der „Flüchtlingseigenschaft u.a.“ als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Zu diesem Vortrag stehe die Begründung des vorliegenden Antrags in Widerspruch. Der Begriff des Asylantrags sei indes legal definiert, der Tenor umfasse daher die Entscheidung über die Asylberechtigung und den internationalen Schutz. Dies gehe auch aus dem Beschluss des Gerichts vom ...2016 hervor. 16 Dem Gericht liegen der Aktenausdruck (2 Bände) des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie die Gerichtsakten zu den Verfahren A 4 K .../15 und A 4 K .../15 vor; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt und die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren Bezug genommen. II. 17 1. Soweit der gestellte Antrag als Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auszulegen ist (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), ist er bereits unzulässig; jedenfalls aber unbegründet. 18 a) Es fehlt an einer Antragsbefugnis (vgl. zu deren Voraussetzungen Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 80 Rn. 575 (Stand: Oktober 2015)). Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Aus den zur Begründung vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung ergeben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 80 Rn. 196, m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist, dass sich die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte derart geändert haben oder dass der durch einen bereits vorher bestehenden Umstand begünstigte Beteiligte schuldlos nicht darauf hinweisen konnte, dass objektiv eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten möglich oder zumindest eine neue Interessenabwägung erforderlich ist bzw. sein könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.1992 – 11 S 1995/91, NVwZ-RR 1992, 657 <658>). 19 Dies ist nicht der Fall. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, hätten die Antragsteller die von ihnen nunmehr angeführten Bedenken gegen die Tenorierung des Bescheids vorbringen können. Jedenfalls war die Tenorierung für den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ohne Weiteres erkennbar und wurde gleichwohl nicht gerügt. Sofern die Tenorierung fehlerhaft gewesen wäre, müssten sich die Antragsteller die Unvollständigkeit des Vortrags im Eilantragsverfahren zurechnen lassen. Unterbleibt dieser Vortrag – wie hier, soweit ersichtlich, nicht ohne Verschulden –, kann eine Antragsbefugnis gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht auf diesen im vorangegangenen Verfahren nicht vorgebrachten Umstand gestützt werden; insbesondere genügt nicht der – hier wohl ansatzweise geführte – Vortrag, das Gericht habe einen Rechtsanwendungsfehler begangen oder sei einem Tatsachenirrtum unterlegen (Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth (Hrsg.), VwGO, 6. Aufl., 2014, § 80 Rn. 142); ein solcher kann letztlich nur als Anregung zu einer Abänderung des Beschlusses von Amts wegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO) angesehen werden. 20 b) Hierauf kommt es indes nicht an, da der Antrag – wäre er zulässig – jedenfalls unbegründet ist. Die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erfolgte Tenorierung, dass „die Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt“ werden, stößt nicht auf rechtliche Bedenken. 21 Der Tenor umfasst offenkundig die Entscheidungen über die Anträge der Antragsteller auf die Zuerkennung der Asylberechtigung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung subsidiären Schutzes und ist insbesondere hinreichend bestimmt. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Zur Bestimmtheit der in dem verfügenden Teil des Verwaltungsakts zusammengefassten Regelung gehört, dass der Sachverhalt, auf den sich die Regelung bezieht, und die Rechtsfolge, die bestimmt wird, erkennbar sein müssen (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 8. Aufl., 2014, § 37 Rn. 27). Der Bescheid, mit dem über Anträge im Asylverfahren entschieden wird, ist – wie jeder andere Verwaltungsakt – einer Auslegung zugänglich (VG Berlin, Urteil vom 22.02.2016 – 23 K 183.15 A –, juris, m.w.N.; vgl. allgemein Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 8. Aufl., 2014, § 37 Rn. 7, m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., 2003, § 35 Rn. 17 f.), sodass nicht allein der Tenor des jeweiligen Bescheids ausschlaggebend ist. Vielmehr genügt es, wenn sich die Regelung aus dem Tenor und der Begründung des Bescheids ergibt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22.02.2016 – 23 K 183.15 A –, juris, m.w.N.). Dabei berücksichtigt das Gericht die Funktion des Bestimmtheitsgebots (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 1 GG, § 37 Abs. 1 VwVfG), welches nicht nur generell einen rechtsstaatlichen Mindeststandard garantieren, sondern auch im Einzelfall sicherstellen soll, dass der Adressat des Bescheids erkennen kann, welche Regelung ihm gegenüber getroffen wird (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012 – 9 C 7/11 –, NVwZ 2012, 1413 <1415>) und gegen diese um effektiven Rechtsschutz ersuchen kann. 22 Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs begegnet die Tenorierung des Bescheids keinen rechtlichen Bedenken. Zum einen wird gemäß § 13 Abs. 2 AsylG mit jedem Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beantragt. Es handelt sich damit um einen Rechtsbegriff, dessen Verwendung – jedenfalls wenn die Entscheidung im gesetzlichen Anwendungsbereich dieser Definition liegt – auch im Tenor zulässig ist (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 8. Aufl., 2014, § 37 Rn. 6a, mit weiteren ergänzenden Nachweisen). 23 Dem entspricht bei lebensnaher Auslegung das Ersuchen der – juristisch nicht fachkundigen – Antragsteller durch ihren Antrag auf „Asyl“ um eine Entscheidung über sämtliche in Betracht kommenden Schutzansprüche, welche Gegenstand eines Asylverfahrens sind bzw. sein können. Hierüber wurden sie mit der „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten“ und den „Allgemeinen Verfahrenshinweisen“ ( Bl. 10 ff. d. Behördenakte) über Inhalt und Umfang des Asylantrags sowie das Asylverfahren und die verfahrensbeendende Entscheidung aufgeklärt. Dieses Aufklärungsformular der Antragsgegnerin enthält unter anderem den Hinweis, dass die Entscheidung über den „Asylantrag“ in Form „eines“ schriftlichen Bescheids ergeht, und, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter trifft, wenn „der Asylantrag auf die Gewährung internationalen Schutzes beschränkt“ wurde. Da eine solche Beschränkung weder von den Antragstellern noch vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angenommen wurde, sind alle Beteiligten offenkundig davon ausgegangen, dass die abgelehnten „Asylanträge“ sowohl die Anträge auf die Zuerkennung der Asylberechtigung als auch auf internationalen Schutz umfassten. 24 Demnach ist es unerheblich, wenn – wie hier erfolgt – gemäß § 31 Abs. 1 AsylG lediglich die Entscheidungsformel und die Rechtbehelfsbelehrung des Bescheids in die von den Antragstellern beherrschte Sprache übersetzt werden, da jedenfalls das in die albanische Sprache übersetzte und vorab ausgegebene Hinweisformular ausführlich und umfassend über den Inhalt des Asylantrags, die Möglichkeit von dessen inhaltlicher Beschränkung, den typischen Verlauf eines Asylverfahrens und die abschließende Entscheidung aufklärte, den Antragstellern so die gesetzlich vorgegebene Begrifflichkeit erläuterte und auch der verfahrensbeendende Bescheid nicht von der im Hinweisbogen angekündigten einheitlichen Entscheidung abwich. Dementsprechend musste es sich den Beteiligten – erst Recht ohne juristische Fachkunde – geradezu aufdrängen, im ablehnenden Bescheid eine einheitliche Entscheidung über die, in den von ihnen gestellten Gesamtanträgen, zusammengefassten Anträge auf die Zuerkennung der Asylberechtigung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung des Bestehens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu sehen. 25 Dies findet Bestätigung in der Begründung des in der Hauptsache verfahrensgegenständlichen Bescheids. In diesem wird auf Seite 2 unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 AsylG der Inhalt eines Asylantrags als Obersatz angeführt. Auf Seite 3 des Bescheids werden die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte im Obersatz abgelehnt, was sodann sorgfältig begründet wird. Schließlich wird das Nicht-Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG – ebenfalls sorgfältig begründet – festgestellt (Seite 8 des Bescheids). Schließlich folgen Ausführungen zur Abschiebungsandrohung und zum gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot bzw. dessen Befristung. Dies rechtfertigt den Schluss, dass mit dem Bescheid offensichtlich nicht nur über die Asylberechtigung, sondern über die im Asylantrag gemäß § 13 Abs. 2 AsylG enthaltenen Elemente entschieden wurde und entschieden werden sollte. 26 Vielmehr entbehrt die in der Antragsbegründung zugrunde gelegte – obgleich hinsichtlich des gegenseitigen Verhältnisses der Schutzansprüche dogmatisch richtige – Differenzierung zwischen den einzelnen Schutztatbeständen im Zusammenhang mit der verwaltungsverfahrensrechtlichen Behandlung der Antragskumulation einer gesetzlichen Grundlage, nachdem in § 13 Abs. 2 AsylG die Anträge auf die Zuerkennung dieser eigenständigen Schutztatbestände unter dem Begriff des „Asylantrags“ zusammengefasst werden. Eine solche verfahrensmäßige Zusammenfassung der Anträge ist generell – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 44 VwGO) – dem Verfahrensrecht weder fremd, noch ist sie in der Praxis unüblich. Diese Zusammenfassung wird im Übrigen in den § 30 Abs. 1 AsylG zugrunde gelegt(vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 01.06.2016 – A 4 K 1554/16 –, n.n.v.), in § 31 Abs. 1 AsylG fortgeführt und findet in den Vorschriften des § 31 Abs. 2 bis 4 AsylG Bestätigung, welche nur in bestimmten Fällen differenzierte Entscheidungsformeln vorsehen. 27 Nach alledem deckt sich der so in § 13 Abs. 2 AsylG legal definierte und im Bescheid verwendete Begriff des „Asylantrags“ mit der Erwartung, und dem Verständnis der Antragsteller, dass mit der Entscheidung über ihr Ersuchen über alle in Betracht kommenden Schutztatbestände entschieden werde, was im Übrigen auch aus objektiver Sicht dem Verständnis eines jeden juristischen Laien entsprechen dürfte. Hiervon ist auch das Gericht im Beschluss vom ...2016 ausgegangen, indem es annahm, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge „den gesamten Asylantrag und damit auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG […] als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat“, sodass es auch ohne den in diesem Verfahren geführten Vortrag die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewählte Tenorierung entsprechend der Begründung in diesem Beschluss als rechtlich unbedenklich eingestuft hat. 28 Dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinem Bescheid diese Legaldefinition zugrunde gelegt hat und unter Verwendung der so gesetzlich vorgegebenen Begrifflichkeiten entschieden hat, folgt im Übrigen auch aus der Differenzierung zwischen dem „Asylantrag“ im beschriebenen Umfang und der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG im Bescheidtenor. Jedenfalls folgt sie nach alledem aus der Begründung des Bescheids. 29 Im Übrigen wird aus dem Wortlaut der Begründung des Eilantrags deutlich, dass zumindest der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller – ohne dies zunächst in Frage zu stellen – erkannt hat, dass umfassend über die Asylanträge der Antragsteller im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG entschieden wurde. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller oder ihr Prozessbevollmächtigter von einer bloßen Teilbescheidung ausgegangen wären oder hätten ausgehen dürfen, da insbesondere keine, auf die Annahme einer Untätigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hindeutenden, Rechtsbehelfe oder formlosen Eingaben geführt wurden. Dies belegt, dass die vorliegend vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewählte Tenorierung generell und auch in diesem Einzelfall geeignet ist, die aus der grundrechtlich gewährten Rechtsschutzgarantie und dem Rechtsstaatsprinzip folgende hinreichende Bestimmtheit des Bescheids zu vermitteln. 30 2. Nach alledem besteht auch kein Anlass für eine Abänderung des Beschlusses von Amts wegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Auch die in der Rechtsprechung (VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2015 – 7 L 3863/15.A –, juris; 6 L 4047/15.A –, juris; VG Kassel, Beschluss vom 23.03.2016 – 6 L 375/16.KS.A –, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 18.04.2016 – 5 B 70/16 –, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 01.06.2016 – A 4 K 1554/16 –, n.n.v.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 27.06.2016 – A 7 K 1196/16 –, n.n.v.) unterschiedlich beurteilte Problematik um die Vereinbarkeit des asylrechtlichen Systems des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Bleiberecht gemäß Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU und die damit aufgeworfene Frage der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Entfallens der aufschiebenden Wirkung gemäß § 75 Abs. 1 AsylG bieten keinen Anlass für eine Änderung des Beschlusses vom ...2016, da für vor dem 20.07.2015 – wie hier am 08.07.2015 – gestellte Anträge auf internationalen Schutz der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage aufgrund von § 75 AsylG wegen der in Art. 52 der Richtlinie 2013/32/EU geregelten und zum Zeitpunkt des Entfallens der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufenen Umsetzungsfrist unionsrechtlich unbedenklich ist (VG Aachen, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 8 L 1065/15.A –, juris). 31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG in diesem Verfahren nicht erhoben. 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).