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Urteil

2 K 3932/14

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Richtigkeit einer Grenzfeststellung und -abmarkung. 2 Sie ist Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. X/X (S. X) der Gemarkung W. i. A.. Das Grundstück liegt innerhalb des historischen Stadtkerns von W.. Bei dem nördlichen, an der S. gelegenen Teil des Hauses handelt es sich um ein im Kern historisches Gebäude, das unmittelbar an die benachbarten, ebenfalls historischen Gebäude (im Westen das Gebäude S. 4 auf Flst.-Nr. X/X, im Osten das Gebäude S. 8 auf Flst.-Nr. X/X) anschließt. 3 Im Jahr 2009 wandte sich die Klägerin an das Landratsamt Ravensburg - Vermessungs- und Flurbereinigungsamt, um die Lage einer (Grenz-)Mauer zwischen ihrem und dem auf dem Nachbarflurstück X/X befindlichen Gebäude anhand des Liegenschaftskatasters nachzuvollziehen. Mit Schreiben vom 08.12.2009 teilte ihr das Landratsamt mit, die Mauer sei im Liegenschaftskataster nicht enthalten, sodass eine Aussage über deren Lage in Bezug auf die Flurstücksgrenze nach dem Katasterinhalt nicht getroffen werden könne. 4 Mit Schreiben vom 02.01.2011 beantragte die Klägerin eine Grenzabmarkung zwischen den Flurstücken X/X und X/X. Daraufhin fanden in der Zeit vom 25.01.2011 bis 23.02.2011 Vermessungsarbeiten auf den Flurstücken statt. Mit Schreiben vom 10.03.2011 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass nach dem Ergebnis der Messungen die tatsächliche Fläche ihres Flurstücks die bislang im Kataster ausgewiesene um 19 Quadratmeter überschreite. Damit sei jedoch keine „Verschiebung“ der rechtmäßigen Grenzen erfolgt. 5 Im Veränderungsnachweis Nr. 2011/2 vom 09.05.2011 dokumentierte das Landratsamt u.a. die Berichtigung der im Kataster ausgewiesenen Grundstücksfläche. Im Fortführungsriss 2011/2 ist dokumentiert (Blatt 2), dass die beantragte Abmarkung der Flurstücksgrenze erfolgt und der Klägerin am 23.02.2011 bekanntgegeben worden sei. 6 Mit Schreiben vom 09.09.2011 bat die Klägerin das Landratsamt um Mitteilung, ob und auf welche Weise die Vermessungsunterlagen eine Aussage darüber ermöglichten, ob es sich bei der Gebäudetrennwand zwischen den Flurstücken X/X und X/X um eine Grenz- oder eine Kommunwand handele. Daraufhin teilte das Landratsamt ihr am 28.09.2011 im Wesentlichen mit, im Liegenschaftskataster seien zwei Grenzpunkte festgehalten, zwischen denen die Grenze gerade verlaufe. Wie sich die Trennmauer bzw. –wand hierzu verhalte, könne nicht festgestellt werden. 7 Am 31.07.2012 erhob die Klägerin Widerspruch „gegen die im Kataster geführten Grenzen“. Zur Begründung führte sie aus, die Grenzwand stehe in ihrem Eigentum. Da auch die Eigentümer des Nachbarflurstücks X/X die Wand für sich beanspruchten, sei die Grenze bis zu einer anzustrebenden Gerichtsentscheidung als „strittige Grenze“ zu führen. Mit Schreiben vom 14.09.2012 legte die Klägerin „Gegenvorstellung“ gegen die Vermessung in der Zeit vom 25.01.2011 bis zum 23.02.2011 und nahm zur Begründung auf den Inhalt ihres Widerspruches Bezug. 8 Mit Schreiben vom 28.09.2012 teilte das Landratsamt mit, der Grenzpunkt Nr. 314/006, gegen dessen Feststellung sich der Widerspruch richte, sei im Jahr 1983 durch doppelte Polaraufnahme im Gauß-Krüger-Meridianstreifensystem koordiniert worden, wie sich aus dem Fortführungsriss 231-2d ergebe. Bei der Feststellung und Abmarkung seien diese Koordinaten verwendet worden, an deren Richtigkeit kein Zweifel bestehe. Die Abmarkung könne deshalb rechtmäßig nicht geändert werden. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2014 wies das Landesamt für Geoinformation und Landesentwicklung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Grenze zwischen den Flurstücken X/X und X/X sei erstmals bei der „Württembergischen Landesvermessung“ in der Zeit zwischen 1818 und 1840 vermessen und in das Liegenschaftskataster aufgenommen worden. Speziell in W. sei in den Jahren 1864/65 eine nochmalige „Urmessung“ durchgeführt worden. Dabei seien die Messungs- und Berechnungsergebnisse publiziert und den Eigentümern die Gelegenheit gegeben worden, „Einspruch“ zu erheben. Einen solchen Einspruch habe es seitens der damaligen Eigentümer der hier betroffenen Flurstücke nicht gegeben. Die Mauer zwischen den Gebäuden könne nicht zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grenzverlaufs herangezogen werden. Rechtlich entscheidend seien allein die Festlegungen des Liegenschaftskatasters. Vorliegend seien die einschlägigen rechtlichen und katastertechnischen Vorgaben beachtet worden. 10 Die Klägerin hat am 23.10.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Richtigkeit des Grenzpunktes an der S. sei zweifelhaft. Aus dem Gutachten des von ihr anlässlich eines Nachbarrechtsstreits mit der Ausmessung ihres Hauses beauftragten Architekten B. ergebe sich, dass die Wand ihres Hauses auf der Flurstücksgrenze liege und nicht – wie es der eingemessene Grenzpunkt ausweise – in Gänze auf dem Nachbarflurstück X/X. Bei derartigen Unsicherheiten hinsichtlich des Grenzverlaufs sei es geboten, die Nachbarn auf die zivilrechtliche Klärung zu verweisen und von der Abmarkung eines – unsicheren – Grenzpunktes abzusehen. Im Hinblick auf die Auswirkungen der Grenzabmarkung auf zivilrechtliche Streitigkeiten nach §§ 919 f. BGB sei die Behörde gehalten, messtechnische Grenzfeststellungen zu überprüfen und ggf. abgeschlossene Verfahren wiederaufzugreifen, wenn neue Tatsachen eine unzutreffende Feststellung nahelegten. Eine solche Tatsache sei hier die Erkenntnis, dass die Gebäude auf den Flurstücken X/X und X/X durch zwei Mauern geschieden würden. Der Grenzpunkt müsse sonach ca. 22 cm weiter westlich festgestellt werden, wo sich die Fuge zwischen diesen Mauern befinde. 11 Die Klägerin beantragt (sachdienlich ausgelegt), 12 die Abmarkung des Grenzpunktes 314/6 und den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Geoinformation und Landesentwicklung vom 23.09.2014 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er hält die Klage schon für unzulässig. Soweit sich die Klägerin gegen den Veränderungsnachweis wende, fehle es schon an einer Beschwer, da lediglich eine Flächenkorrektur zu ihren Gunsten erfolgt sei. Zudem sei die Widerspruchsfrist nicht gewahrt worden; dass auf den Widerspruch gleichwohl eine Sachentscheidung ergangen sei, ändere nichts, da es sich bei Flächenberichtigungen durch Veränderungsnachweis – wie auch bei der Abmarkung eines Grenzpunktes – wegen der Auswirkungen auf das angrenzende Flurstück um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung handele. Die Klage sei auch unbegründet. Der von der Klägerin angegriffene Grenzpunkt mit der Nr. 314/006 sei nicht unrichtig abgemarkt. Dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Sachverständigen E. vom 05.08.2010 sei zu entnehmen, dass dieser Grenzpunkt mit einwandfreien Gauß-Krüger-Koordinaten festgelegt sei. Nach dem Gutachten liege an diesem Punkt auch kein Überbau vor. Im Liegenschaftskataster sei der Punkt 314/6 seit 1983 endgültig festgelegt. Dieser Punkt sei nunmehr abgemarkt und mit einer Kontrollmessung überprüft worden. Dabei habe sich eine unwesentliche Abweichung von 0,01 m ergeben. 16 Der Berichterstatter hat am 05.10.2016 einen Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift und den dazugehörigen Aktenvermerk verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorliegende Behördenakte des Beklagten (ein Band) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Das Klagebegehren ist gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO sachdienlich dahin auszulegen, dass die Klägerin die Aufhebung der Abmarkung des Grenzpunkts 314/6 begehrt; hierbei handelt es sich um einen (feststellenden) Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 LVwVfG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.1971 - IV B 59.70 -, DÖV 1972, 174; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.07.1965 - II 263/64 - und - II 587/64 -, ESVGH 16, 142 ff.; Strobel, Vermessungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1992, § 3 VermG Rn. 11), der die Klägerin insoweit belastet, als sie einen zugunsten ihres Flurstücks davon abweichenden tatsächlichen Grenzpunkt behauptet. Die Klägerin hat zwar zunächst ausdrücklich die Aufhebung des Veränderungsnachweises Nr. 2011/02 des Landratsamts Ravensburg vom 09.05.2011 beantragt. Sie hat jedoch hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich gegen die Bestimmung des straßenseitigen Grenzpunktes – und nicht etwa gegen eine sie begünstigende Flächenberichtigung, die Gegenstand des Veränderungsnachweises ist – wendet (vgl. Schriftsatz vom 19.08.2016, Bl. 158 f. d. A.). 20 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist schon unzulässig (1.) und wäre im Übrigen auch unbegründet (2.). 21 1. Die Klage ist unzulässig, weil es an der erforderlichen ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlt. Die Klägerin hat gegen die ihr ausweislich des Protokolls (Blatt 2 des Fortführungsrisses 2011/2) am 23.02.2011 an Ort und Stelle (vgl. § 16 Abs.1 Satz 3 VermG) bekanntgegebene Abmarkung nämlich nicht innerhalb der nach §§ 70 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO eröffneten Jahresfrist, sondern erst mit Schreiben vom 06.07.2012, eingegangen am 31.07.2012, Widerspruch eingelegt. 22 Eine Heilung durch die gleichwohl ergangene (Sach-)Entscheidung der Widerspruchsbehörde scheidet vorliegend aus. Zwar führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch ein verspätet eingelegter Widerspruch zu einer umfassenden Sachprüfungskompetenz der Widerspruchsbehörde und ist deshalb nicht zwingend als unzulässig zurückzuweisen. Anderes gilt jedoch bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung; denn die Widerspruchsbehörde ist nicht befugt, im Vorverfahren durch eine Entscheidung in der Sache eine erworbene Rechtsposition des Dritten – hier der Eigentümer des angrenzenden Flurstücks X/X – zu beseitigen; die §§ 68 ff. VwGO enthalten hierfür keine Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.08.1982 - 4 C 42.79 -, NVwZ 1983, 285; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 70 Rn. 23 m. w. N.). Bei der Abmarkung des gemeinsamen Grenzpunkts zweier Flurstücke handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung im Hinblick auf die jeweiligen Eigentümer, da durch sie für jene verbindlich festgestellt wird, dass die Grenzzeichen mit den im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenzen übereinstimmen, was wiederum die Vermutung (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG) begründet, dass die Grenze richtig abgemarkt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1965 - II 263/64 -, a.a.O.). 23 Auch liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 LVwVfG bzw. § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 LVwVfG, soweit der Widerspruch überhaupt als hierauf gerichteter Antrag gesehen werden könnte, nicht vor, sodass dahinstehen kann, ob diese Vorschriften auf eine bestandskräftige Abmarkung überhaupt Anwendung finden, oder ob eine solche nur im Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer oder auf Grund eines zivilgerichtlichen Urteils, aus dem sich die Unrichtigkeit der Grenzziehung ergibt, geändert werden kann (so BVerwG, Beschluss vom 01.04.1971 - IV B 59.70 -, a.a.O.). Denn weder sind Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 - 3 LVwVfG ersichtlich, noch wäre insoweit die Dreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 LVwVfG eingehalten. Die Klägerin hat auch keine Tatsachen vorgetragen, die die Rechtswidrigkeit der Abmarkung nahelegten und damit deren Rücknahme nach § 48 Abs. 1 LVwVfG rechtfertigen könnten. 24 Die Klage ist daher unzulässig und unterliegt deswegen der Abweisung. 25 2. Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet und unterläge auch deswegen der Abweisung. Denn die angegriffene Abmarkung des Grenzpunktes 314/6 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 Rechtsgrundlage der Abmarkung eines Grenzpunkts ist § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 VermG. Danach werden Flurstücksgrenzen auf Antrag mit Grenzzeichen abgemarkt. Gemäß Halbsatz 2 ist der Antrag eines Eigentümers oder Erbbauberechtigten eines angrenzenden Grundstücks ausreichend. Stimmt die Abmarkung der Flurstücksgrenze mit deren Festlegung im Liegenschaftskataster überein, so wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG vermutet, dass durch die Grenzzeichen die Flurstücksgrenze richtig abgemarkt ist. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VermG stimmt die Abmarkung mit dem Liegenschaftskataster überein, wenn die Abweichung der Lage eines Grenzzeichens von seiner Festlegung im Liegenschaftskataster die von der obersten Vermessungsbehörde festgesetzte zulässige Abweichung nicht überschreitet. Daraus folgt, dass die Abmarkung eines Grenzpunktes dann materiell rechtmäßig ist, wenn sie mit der Katasterfestlegung übereinstimmt – also „richtig“ in die Örtlichkeit übertragen wurde – bzw. nicht mehr als nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VermG zulässig (vgl. Nr. 6 und 293 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Durchführungen von Liegenschaftsvermessungen - VwVLV: 0,03 m in Genauigkeitsstufe 1) hiervon abweicht. Dieser Prüfungsmaßstab kommt zudem zum einen in § 5 Abs. 3 VermG zum Ausdruck, der Grenzfeststellungen als Vermessungen für die Übertragung der Festlegung der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit zur Abmarkung oder zur Prüfung der Abmarkung auf Übereinstimmung mit der Festlegung im Kataster definiert. Zum anderen entspricht dieses Verständnis auch dem Zweck einer Grenzabmarkung, der darin besteht, die katastermäßigen Aufzeichnungen über den Verlauf der Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit zu übertragen; die Richtigkeit der Abmarkung besagt hingegen nicht, dass die katastermäßigen Aufzeichnungen mit der wirklichen Eigentumsgrenze eines Grundstücks übereinstimmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1965 - II 263/64 -, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 15.02.1971 - VI OE 10/71 -, juris (Leitsatz); Thür. OVG, Beschluss vom 15.05.1996 - 1 EO 423/95 -, DÖV 1997, 38; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2015 - 1 A 10775/14 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 03.08.2005 - 5 K 46/04 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 16.01.2008 - AN 9 K 07.01267 -, juris; Strobel, a.a.O., § 3 VermG Rn. 31). 27 In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Abmarkung des Grenzpunkts 314/6 als rechtmäßig. Denn dessen Lage weicht, wie sich aus Blatt 46 des Fortführungsrisses 2011/2 (Bl. 176 d. A.) ergibt, von der Katasterfestlegung lediglich um 0,01 m ab. 28 Sofern die Klägerin meint, die Eigentumsgrenze verlaufe woanders, kann sie – wie im Erörterungstermin am 05.10.2016 ausführlich dargelegt worden ist – in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht damit durchdringen. Die Abmarkung hat hinsichtlich der Reichweite des Eigentums keine konstitutive Wirkung. Bei der Klärung von Streitigkeiten über das Eigentum an Grund und Boden und der Klärung von Streitigkeiten über die örtliche Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grundstücksgrenzen, bedarf es einer zivilrechtlichen Klage zur Feststellung der wahren Eigentumsverhältnisse. Es ist nicht Aufgabe der Katasterbehörden, im Rahmen der Katasterführung die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse zu klären. Eine andere Abmarkung der Grenze wäre allein nach vorheriger Einigung mit den Grundstücksnachbarn oder nach Durchführung eines zivilgerichtlichen Verfahrens möglich. Die Katasterverwaltung hat die festgestellten Grenzen nach ihren Vorgaben solange nachzuweisen, bis durch eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten oder im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens geklärt ist, dass die festgestellte Grenze durch eine andere ersetzt ist (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 16.07.2014 - W 6 K 13.194 -, juris, m. w. N.; Strobel, a.a.O., § 3 VermG Rn. 31). 29 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Gründe 18 Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Das Klagebegehren ist gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO sachdienlich dahin auszulegen, dass die Klägerin die Aufhebung der Abmarkung des Grenzpunkts 314/6 begehrt; hierbei handelt es sich um einen (feststellenden) Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 LVwVfG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.1971 - IV B 59.70 -, DÖV 1972, 174; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.07.1965 - II 263/64 - und - II 587/64 -, ESVGH 16, 142 ff.; Strobel, Vermessungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1992, § 3 VermG Rn. 11), der die Klägerin insoweit belastet, als sie einen zugunsten ihres Flurstücks davon abweichenden tatsächlichen Grenzpunkt behauptet. Die Klägerin hat zwar zunächst ausdrücklich die Aufhebung des Veränderungsnachweises Nr. 2011/02 des Landratsamts Ravensburg vom 09.05.2011 beantragt. Sie hat jedoch hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich gegen die Bestimmung des straßenseitigen Grenzpunktes – und nicht etwa gegen eine sie begünstigende Flächenberichtigung, die Gegenstand des Veränderungsnachweises ist – wendet (vgl. Schriftsatz vom 19.08.2016, Bl. 158 f. d. A.). 20 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist schon unzulässig (1.) und wäre im Übrigen auch unbegründet (2.). 21 1. Die Klage ist unzulässig, weil es an der erforderlichen ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlt. Die Klägerin hat gegen die ihr ausweislich des Protokolls (Blatt 2 des Fortführungsrisses 2011/2) am 23.02.2011 an Ort und Stelle (vgl. § 16 Abs.1 Satz 3 VermG) bekanntgegebene Abmarkung nämlich nicht innerhalb der nach §§ 70 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO eröffneten Jahresfrist, sondern erst mit Schreiben vom 06.07.2012, eingegangen am 31.07.2012, Widerspruch eingelegt. 22 Eine Heilung durch die gleichwohl ergangene (Sach-)Entscheidung der Widerspruchsbehörde scheidet vorliegend aus. Zwar führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch ein verspätet eingelegter Widerspruch zu einer umfassenden Sachprüfungskompetenz der Widerspruchsbehörde und ist deshalb nicht zwingend als unzulässig zurückzuweisen. Anderes gilt jedoch bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung; denn die Widerspruchsbehörde ist nicht befugt, im Vorverfahren durch eine Entscheidung in der Sache eine erworbene Rechtsposition des Dritten – hier der Eigentümer des angrenzenden Flurstücks X/X – zu beseitigen; die §§ 68 ff. VwGO enthalten hierfür keine Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.08.1982 - 4 C 42.79 -, NVwZ 1983, 285; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 70 Rn. 23 m. w. N.). Bei der Abmarkung des gemeinsamen Grenzpunkts zweier Flurstücke handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung im Hinblick auf die jeweiligen Eigentümer, da durch sie für jene verbindlich festgestellt wird, dass die Grenzzeichen mit den im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenzen übereinstimmen, was wiederum die Vermutung (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG) begründet, dass die Grenze richtig abgemarkt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1965 - II 263/64 -, a.a.O.). 23 Auch liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 LVwVfG bzw. § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 LVwVfG, soweit der Widerspruch überhaupt als hierauf gerichteter Antrag gesehen werden könnte, nicht vor, sodass dahinstehen kann, ob diese Vorschriften auf eine bestandskräftige Abmarkung überhaupt Anwendung finden, oder ob eine solche nur im Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer oder auf Grund eines zivilgerichtlichen Urteils, aus dem sich die Unrichtigkeit der Grenzziehung ergibt, geändert werden kann (so BVerwG, Beschluss vom 01.04.1971 - IV B 59.70 -, a.a.O.). Denn weder sind Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 - 3 LVwVfG ersichtlich, noch wäre insoweit die Dreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 LVwVfG eingehalten. Die Klägerin hat auch keine Tatsachen vorgetragen, die die Rechtswidrigkeit der Abmarkung nahelegten und damit deren Rücknahme nach § 48 Abs. 1 LVwVfG rechtfertigen könnten. 24 Die Klage ist daher unzulässig und unterliegt deswegen der Abweisung. 25 2. Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet und unterläge auch deswegen der Abweisung. Denn die angegriffene Abmarkung des Grenzpunktes 314/6 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 Rechtsgrundlage der Abmarkung eines Grenzpunkts ist § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 VermG. Danach werden Flurstücksgrenzen auf Antrag mit Grenzzeichen abgemarkt. Gemäß Halbsatz 2 ist der Antrag eines Eigentümers oder Erbbauberechtigten eines angrenzenden Grundstücks ausreichend. Stimmt die Abmarkung der Flurstücksgrenze mit deren Festlegung im Liegenschaftskataster überein, so wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VermG vermutet, dass durch die Grenzzeichen die Flurstücksgrenze richtig abgemarkt ist. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VermG stimmt die Abmarkung mit dem Liegenschaftskataster überein, wenn die Abweichung der Lage eines Grenzzeichens von seiner Festlegung im Liegenschaftskataster die von der obersten Vermessungsbehörde festgesetzte zulässige Abweichung nicht überschreitet. Daraus folgt, dass die Abmarkung eines Grenzpunktes dann materiell rechtmäßig ist, wenn sie mit der Katasterfestlegung übereinstimmt – also „richtig“ in die Örtlichkeit übertragen wurde – bzw. nicht mehr als nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VermG zulässig (vgl. Nr. 6 und 293 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Durchführungen von Liegenschaftsvermessungen - VwVLV: 0,03 m in Genauigkeitsstufe 1) hiervon abweicht. Dieser Prüfungsmaßstab kommt zudem zum einen in § 5 Abs. 3 VermG zum Ausdruck, der Grenzfeststellungen als Vermessungen für die Übertragung der Festlegung der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit zur Abmarkung oder zur Prüfung der Abmarkung auf Übereinstimmung mit der Festlegung im Kataster definiert. Zum anderen entspricht dieses Verständnis auch dem Zweck einer Grenzabmarkung, der darin besteht, die katastermäßigen Aufzeichnungen über den Verlauf der Grundstücksgrenzen in die Örtlichkeit zu übertragen; die Richtigkeit der Abmarkung besagt hingegen nicht, dass die katastermäßigen Aufzeichnungen mit der wirklichen Eigentumsgrenze eines Grundstücks übereinstimmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.1965 - II 263/64 -, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 15.02.1971 - VI OE 10/71 -, juris (Leitsatz); Thür. OVG, Beschluss vom 15.05.1996 - 1 EO 423/95 -, DÖV 1997, 38; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2015 - 1 A 10775/14 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 03.08.2005 - 5 K 46/04 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 16.01.2008 - AN 9 K 07.01267 -, juris; Strobel, a.a.O., § 3 VermG Rn. 31). 27 In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Abmarkung des Grenzpunkts 314/6 als rechtmäßig. Denn dessen Lage weicht, wie sich aus Blatt 46 des Fortführungsrisses 2011/2 (Bl. 176 d. A.) ergibt, von der Katasterfestlegung lediglich um 0,01 m ab. 28 Sofern die Klägerin meint, die Eigentumsgrenze verlaufe woanders, kann sie – wie im Erörterungstermin am 05.10.2016 ausführlich dargelegt worden ist – in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht damit durchdringen. Die Abmarkung hat hinsichtlich der Reichweite des Eigentums keine konstitutive Wirkung. Bei der Klärung von Streitigkeiten über das Eigentum an Grund und Boden und der Klärung von Streitigkeiten über die örtliche Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grundstücksgrenzen, bedarf es einer zivilrechtlichen Klage zur Feststellung der wahren Eigentumsverhältnisse. Es ist nicht Aufgabe der Katasterbehörden, im Rahmen der Katasterführung die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse zu klären. Eine andere Abmarkung der Grenze wäre allein nach vorheriger Einigung mit den Grundstücksnachbarn oder nach Durchführung eines zivilgerichtlichen Verfahrens möglich. Die Katasterverwaltung hat die festgestellten Grenzen nach ihren Vorgaben solange nachzuweisen, bis durch eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten oder im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens geklärt ist, dass die festgestellte Grenze durch eine andere ersetzt ist (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 16.07.2014 - W 6 K 13.194 -, juris, m. w. N.; Strobel, a.a.O., § 3 VermG Rn. 31). 29 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.