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Urteil

1 K 950/16

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland, die nach der Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusminister-Konferenz vom 19.07.2016 einer einjährigen Berufsfachschule entspricht. 2 Der Kläger stellte am 16.10.2015 einen Antrag auf Ausbildungsförderung für den Besuch des British & Irish Modern Music Institute (BIMM) in der Fachrichtung D-Drums, Artist Development Diploma Modern Music im Bewilligungszeitraum 10/2015 bis 06/2016. 3 Mit Schreiben vom 13.10.2015 bescheinigte das BIMM dem Kläger, dass es sich bei dem von ihm besuchten Kurs um einen „Full Time Course“ handele. Mit Schreiben vom „11/1/16“ beantwortete das BIMM die Frage der Beklagten „Does the pupil attend a minimum of 20 hours a week?“ mit „no“. Zusätzlich wurde der „Student timetable XXXXXXX, XXXXX“ übersandt. Darin wurden Lehrveranstaltungen mit einer Gesamtdauer von zusammen 17 Stunden à 60 Minuten (34 mal 30 Minuten) aufgeführt. Mit Schreiben vom 01.03.2016 teilte das BIMM mit, dass sich die vom Kläger zu absolvierenden 555 Stunden auf 30 Wochen (= 18,5 Stunden je Unterrichtswoche) verteilten. Diese bestehen aus 460 GLH-Stunden (guided learning hours), 6 Stunden „Practical Assessment (GLH)“ und 89 EEP-Stunden, die sich wiederum in 5 Unterpunkte zwischen 6 und 27 Stunden aufteilen (auf die Bescheinigung vom 01.03.2016 wird verwiesen). 4 Bereits vor dem Eingang des letzten Schreibens hatte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 12.02.2016 abgelehnt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, weil seine Ausbildung seine Arbeitskraft nicht voll in Anspruch nehme. Im schulischen Bereich sei eine Vollzeitausbildung nur anzunehmen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden betrage. Nach der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des BIMM und auch nach seinem Stundenplan werde dieser Unterrichtsumfang nicht erreicht. Der Bescheid wurde nach einem entsprechenden Vermerk in der Akte am 15.02.2016 abgesandt. 5 Danach gab es noch einen regen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten zu der Frage, ob im schulischen Bereich die Grenze von 20 Wochenstunden auch dann erreicht werde, wenn 20 oder mehr „Schulstunden“ zu je 45 Minuten Unterricht erteilt würden. 6 Der Kläger hat am 15.03.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er die Zahl von 20 Unterrichtsstunden in der Woche nicht erreiche, wenn eine Unterrichtsstunde mit 60 Minuten zu berechnen sei. Es stehe aber nirgends geschrieben, dass eine Unterrichtseinheit/Wochenstunde aus 60 Minuten bestehen müsse. Für Lehrer werde in Deutschland eine Unterrichtsstunde mit 45 Minuten gerechnet. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für seine Ausbildung am BIMM-Institute in Brighton im Bewilligungszeitraum 10/2015 bis 06/2016 (einschließlich) in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung trägt die Beklagte vor, bei der Ausbildung des Klägers handele es sich nicht um eine Vollzeitausbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 BAföG. Zu der Frage, ob unter dem Begriff der Wochenstunde eine 60- oder 45-minütige Stunde zu verstehen sei, habe das Bundesministerium für Bildung und Forschung auf eine Petition der Mutter des Klägers ausgeführt, der Begriff „Wochenstunde“ werde in der Tz. 2.5.2 BAföGVwV nicht näher erläutert. Diese Regelung stelle auf die „Arbeitskraft“ des Auszubildenden ab. Die in Satz 1 der VwV genannten 40 Wochenstunden könnten sich demzufolge nur auf Zeitstunden beziehen. Eine andere Bezugsgröße als Zeitstunden seien im Arbeitsleben unbekannt. Die Wiederholung des Begriffs „Wochenstunde“ in Satz 2 der VwV könne demzufolge nur den gleichen begrifflichen Sinn haben. Lediglich die Verwendung des Begriffs „Unterrichtsstunden“ sei in der allgemeinen Wahrnehmung im schulischen Zusammenhang meist mit Zeiteinheiten von 45 Minuten verknüpft. Die VwV spreche jedoch nicht von Unterrichtsstunden, sondern definiere die für eine Vollzeitausbildung notwendige Unterrichtszeit mit 20 Wochenstunden. Der Begriff „Zeit“ sei jedoch nicht beliebig interpretierbar. Im zeitlichen Sinn bestehe 1 Stunde immer aus 60 Minuten. Diesen Ausführungen schließe sich die Beklagte vollumfänglich an. 12 Die Beteiligten haben in der Erörterungsverhandlung vor dem Berichterstatter vom 11.04.2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 13 Der Kammer haben die Akten der Beklagten für den streitigen Bewilligungszeitraum vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Förderung seiner Ausbildung im Bewilligungszeitraum 10/2015 bis 06/2016. 16 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG für die Förderung einer Ausbildung im Ausland. Danach wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Vereinigtes Königreich) geleistet. Aufgrund der Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusminister-Konferenz vom 19.07.2016, wonach das British & Irish Modern Music Institute (BIMM) einer einjährigen Berufsfachschule entspricht, geht die Kammer davon aus, dass der Besuch dieser Ausbildungsstätte als mit einer Berufsfachschule gleichwertigen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BAföG grundsätzlich förderungsfähig ist. Die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist ebenfalls erfüllt, da die Ausbildung länger als 6 Monate dauert. Die Unterrichtszeiten betragen auch ohne Ferien schon 30 Wochen. 17 Der Besuch dieser Ausbildungsstätte in seiner konkreten Ausgestaltung erfüllt aber nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 5 BAföG, wonach Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden allgemein voll in Anspruch nimmt. Diese Regelung gilt auch für im Ausland betriebene Ausbildungen. Aus dem Umstand, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG speziell für Ausbildungen im Ausland nur die Dauer der Ausbildung regelt und keine Bestimmung über die zeitliche Inanspruchnahme des Auszubildenden enthält, kann nicht geschlossen werden, dass für eine Ausbildung im Ausland eine geringere zeitliche Intensität als die in § 2 Abs. 5 BAföG geregelte gilt. 18 Bei der Förderungsausvoraussetzung der im „Allgemeinen vollen Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung die Ämter für Ausbildungsförderung keinen Beurteilungsspielraum haben, sondern dessen Anwendung von den Gerichten voll überprüft werden kann. Die Kammer geht dabei davon aus, dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff in der Teilziffer (Tz.) 2.5.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991) korrekt definiert wird: Diese Teilziffer hat den folgenden Wortlaut: 19 „2.5.2 Die Arbeitskraft der Auszubildenden wird durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung die Ausbildung (Unterricht, Vorlesung, Praktika, Vor- und Nachbereitung) 40 Wochenstunden erfordert. 20 Im schulischen Bereich ist eine Vollzeitausbildung nur anzunehmen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Der Religionsunterricht ist mitzuzählen, auch wenn Auszubildende im Einzelfall daran nicht teilnehmen. Zu welcher Tageszeit der Unterricht erteilt wird, ist unerheblich. 21 An Hochschulen kann eine Vollzeitausbildung grundsätzlich angenommen werden, wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden. Teilzeitausbildungen sind nicht förderungsfähig“. 22 Ausgangspunkt ist der 1. Unterabsatz der Tz. 2.5.2, wonach die Arbeitskraft voll in Anspruch genommen wird, wenn die Ausbildung einen Arbeitseinsatz von 40 Wochenstunden erfordert. Dieser Ansatz wird auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.06.1988 - 5 C 59/85 -, Rn. 18, juris; siehe auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05. 2017 – OVG 6 S 7.17 –, juris ) als zutreffend erachtet. Auch wenn die vertraglich von Arbeitnehmern zu leistende Arbeitszeit heute häufig unter 40 Stunden liegt, ist festzuhalten, dass die gewöhnlich geleitstete Arbeitszeit auch im Jahr 2014 noch bei 40,5 Stunden lag (vgl. Körner/Wolff, Tatsächlich geleistete Arbeitszeit in Frankreich und Deutschland, Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik - WISTA - 2016, Seite 52, 58), so dass eine 40-Stundenwoche als Kennzeichnung der vollen Inanspruchnahme der Arbeitskraft nach wie vor aktuell ist. 23 Die Kammer macht sich die Ausführungen im 2. Unterabsatz der Tz. 2.5.2 zu eigen. Bei einer Ausbildung im schulischen Bereich mit Anwesenheitspflicht im Unterricht ist es lebensnah, die erforderlichen 40 Stunden in Unterrichtsstunden und sowie in die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts aufzuspalten und davon auszugehen, dass sich bei 20 Stunden Unterricht im Allgemeinen eine zeitliche Belastung von 40 Stunden ergibt. Die Ausbildung im schulischen Bereich wird im Allgemeinen insbesondere durch die Erteilung von Unterricht geprägt, so dass die Anforderung eines Anteils von 20 Stunden Unterricht an den 40 Wochenstunden berechtigt ist. 24 Die Regelung in § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG, wonach die volle Arbeitskraft im Allgemeinen in Anspruch genommen wird, lässt Typisierungen zu. Es ist somit nicht erforderlich, sich damit auseinanderzusetzten, wieviel Arbeitszeit ein Auszubildender tatsächlich aufwendet, ob er etwa einen geringeren Anteil von Unterricht mit einem erhöhten Anteil von Vor- und Nachbereitung kompensiert. Solche Ermittlungen im Einzelfall würden auch das Bewilligungsverfahren überfordern. 25 Den obigen Überlegungen liegt eine Aufteilung der 40 Wochenstunden in zwei Hälften zugrunde. Das bedingt zwangsläufig, dass der Unterrichtsanteil 20 Stunden zu je 60 Minuten erreichen muss und es nicht ausreicht, die klassische Schulstunde zu je 45 Minuten genügen zu lassen. 26 Dies zugrunde gelegt, nimmt die Ausbildung des Klägers seine Arbeitskraft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht im Allgemeinen voll in Anspruch. Bei der Ausbildung des Klägers sind die Grundsätze für eine Ausbildung im schulischen Bereich anzuwenden, da sie nach der Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusminister-Konferenz vom 19.07.2016 einer einjährigen Berufsfachschule und damit einem Schulbesuch entspricht. Auch wenn man die 555 Stunden aus der Bescheinigung des BIMM vollständig berücksichtigt, kommt der Kläger nur auf 18,5 Stunden Unterricht in der Woche. Es kann deshalb offen bleiben, wie die sogenannten „EEP“-Stunden einzustufen sind. Wofür diese Abkürzung steht, konnte auch in dem Erörterungstermin des Berichterstatters mit den Beteiligten nicht geklärt werden. Aufgrund der Bezeichnungen der Unterkategorien der „EEP“-Stunden (vgl. Schreiben des BIMM vom 01.03.2016, Blatt 39 der Akte des Beklagten) dürfte es sich zumindest teilweise um berücksichtigungsfähigen Unterricht handeln. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. 28 Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe oben) geklärt, dass eine volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft bei einer 40-Stundenwoche vorliegt. Für den schulischen Bereich steht aber noch die Klärung aus, wie diese 40-Stundenwoche auf den eigentlichen Unterricht und Zeiten der Vor- und Nacharbeit aufzuteilen ist. Gründe 14 Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Förderung seiner Ausbildung im Bewilligungszeitraum 10/2015 bis 06/2016. 16 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG für die Förderung einer Ausbildung im Ausland. Danach wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Vereinigtes Königreich) geleistet. Aufgrund der Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusminister-Konferenz vom 19.07.2016, wonach das British & Irish Modern Music Institute (BIMM) einer einjährigen Berufsfachschule entspricht, geht die Kammer davon aus, dass der Besuch dieser Ausbildungsstätte als mit einer Berufsfachschule gleichwertigen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BAföG grundsätzlich förderungsfähig ist. Die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist ebenfalls erfüllt, da die Ausbildung länger als 6 Monate dauert. Die Unterrichtszeiten betragen auch ohne Ferien schon 30 Wochen. 17 Der Besuch dieser Ausbildungsstätte in seiner konkreten Ausgestaltung erfüllt aber nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 5 BAföG, wonach Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden allgemein voll in Anspruch nimmt. Diese Regelung gilt auch für im Ausland betriebene Ausbildungen. Aus dem Umstand, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG speziell für Ausbildungen im Ausland nur die Dauer der Ausbildung regelt und keine Bestimmung über die zeitliche Inanspruchnahme des Auszubildenden enthält, kann nicht geschlossen werden, dass für eine Ausbildung im Ausland eine geringere zeitliche Intensität als die in § 2 Abs. 5 BAföG geregelte gilt. 18 Bei der Förderungsausvoraussetzung der im „Allgemeinen vollen Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung die Ämter für Ausbildungsförderung keinen Beurteilungsspielraum haben, sondern dessen Anwendung von den Gerichten voll überprüft werden kann. Die Kammer geht dabei davon aus, dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff in der Teilziffer (Tz.) 2.5.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991) korrekt definiert wird: Diese Teilziffer hat den folgenden Wortlaut: 19 „2.5.2 Die Arbeitskraft der Auszubildenden wird durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung die Ausbildung (Unterricht, Vorlesung, Praktika, Vor- und Nachbereitung) 40 Wochenstunden erfordert. 20 Im schulischen Bereich ist eine Vollzeitausbildung nur anzunehmen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Der Religionsunterricht ist mitzuzählen, auch wenn Auszubildende im Einzelfall daran nicht teilnehmen. Zu welcher Tageszeit der Unterricht erteilt wird, ist unerheblich. 21 An Hochschulen kann eine Vollzeitausbildung grundsätzlich angenommen werden, wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden. Teilzeitausbildungen sind nicht förderungsfähig“. 22 Ausgangspunkt ist der 1. Unterabsatz der Tz. 2.5.2, wonach die Arbeitskraft voll in Anspruch genommen wird, wenn die Ausbildung einen Arbeitseinsatz von 40 Wochenstunden erfordert. Dieser Ansatz wird auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.06.1988 - 5 C 59/85 -, Rn. 18, juris; siehe auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05. 2017 – OVG 6 S 7.17 –, juris ) als zutreffend erachtet. Auch wenn die vertraglich von Arbeitnehmern zu leistende Arbeitszeit heute häufig unter 40 Stunden liegt, ist festzuhalten, dass die gewöhnlich geleitstete Arbeitszeit auch im Jahr 2014 noch bei 40,5 Stunden lag (vgl. Körner/Wolff, Tatsächlich geleistete Arbeitszeit in Frankreich und Deutschland, Statistisches Bundesamt, Wirtschaft und Statistik - WISTA - 2016, Seite 52, 58), so dass eine 40-Stundenwoche als Kennzeichnung der vollen Inanspruchnahme der Arbeitskraft nach wie vor aktuell ist. 23 Die Kammer macht sich die Ausführungen im 2. Unterabsatz der Tz. 2.5.2 zu eigen. Bei einer Ausbildung im schulischen Bereich mit Anwesenheitspflicht im Unterricht ist es lebensnah, die erforderlichen 40 Stunden in Unterrichtsstunden und sowie in die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts aufzuspalten und davon auszugehen, dass sich bei 20 Stunden Unterricht im Allgemeinen eine zeitliche Belastung von 40 Stunden ergibt. Die Ausbildung im schulischen Bereich wird im Allgemeinen insbesondere durch die Erteilung von Unterricht geprägt, so dass die Anforderung eines Anteils von 20 Stunden Unterricht an den 40 Wochenstunden berechtigt ist. 24 Die Regelung in § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG, wonach die volle Arbeitskraft im Allgemeinen in Anspruch genommen wird, lässt Typisierungen zu. Es ist somit nicht erforderlich, sich damit auseinanderzusetzten, wieviel Arbeitszeit ein Auszubildender tatsächlich aufwendet, ob er etwa einen geringeren Anteil von Unterricht mit einem erhöhten Anteil von Vor- und Nachbereitung kompensiert. Solche Ermittlungen im Einzelfall würden auch das Bewilligungsverfahren überfordern. 25 Den obigen Überlegungen liegt eine Aufteilung der 40 Wochenstunden in zwei Hälften zugrunde. Das bedingt zwangsläufig, dass der Unterrichtsanteil 20 Stunden zu je 60 Minuten erreichen muss und es nicht ausreicht, die klassische Schulstunde zu je 45 Minuten genügen zu lassen. 26 Dies zugrunde gelegt, nimmt die Ausbildung des Klägers seine Arbeitskraft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht im Allgemeinen voll in Anspruch. Bei der Ausbildung des Klägers sind die Grundsätze für eine Ausbildung im schulischen Bereich anzuwenden, da sie nach der Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusminister-Konferenz vom 19.07.2016 einer einjährigen Berufsfachschule und damit einem Schulbesuch entspricht. Auch wenn man die 555 Stunden aus der Bescheinigung des BIMM vollständig berücksichtigt, kommt der Kläger nur auf 18,5 Stunden Unterricht in der Woche. Es kann deshalb offen bleiben, wie die sogenannten „EEP“-Stunden einzustufen sind. Wofür diese Abkürzung steht, konnte auch in dem Erörterungstermin des Berichterstatters mit den Beteiligten nicht geklärt werden. Aufgrund der Bezeichnungen der Unterkategorien der „EEP“-Stunden (vgl. Schreiben des BIMM vom 01.03.2016, Blatt 39 der Akte des Beklagten) dürfte es sich zumindest teilweise um berücksichtigungsfähigen Unterricht handeln. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. 28 Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe oben) geklärt, dass eine volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft bei einer 40-Stundenwoche vorliegt. Für den schulischen Bereich steht aber noch die Klärung aus, wie diese 40-Stundenwoche auf den eigentlichen Unterricht und Zeiten der Vor- und Nacharbeit aufzuteilen ist.