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Urteil

1 K 2184/15

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Auszahlung einer höheren Besoldung. 2 Der Kläger wurde am ...195... geboren. Er trat im ... 199... als Richter auf Probe in den Justizdienst des Landes ... ein. Mit Wirkung vom 01.11.2012 wurde er vom ... Ministerium der Justiz, ... vom ... Gericht ... in den Geschäftsbereich des Justizministeriums Baden-Württemberg an das ... Gericht ... versetzt. Mit Verfügung vom 08.10.2012 übertrug das Justizministerium Baden-Württemberg dem Kläger das Amt eines Richters am ... Gericht bei dem ... Gericht ... und wies ihn vom 01.11.2012 an in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 1 ein. 3 Mit Schreiben vom 21.04.2013 beantragte der Kläger, seine Dienstbezüge rückwirkend seit dem 01.11.2012 ohne Absenkung nach § 23 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) auszuzahlen. Er sei der Auffassung, dass bei gesetzessystematischer und verfassungskonformer Auslegung § 23 Abs. 2 LBesGBW nur so ausgelegt werden könne, dass auch die Situation seiner Versetzung davon erfasst und § 23 Abs. 1 LBesGBW nicht angewendet werde. Die Kürzungsvorschrift sei so auszulegen, dass sie nur auf solche Beamte und Richter Anwendung finde, die „als echte Berufsanfänger neu eingestellt worden“ seien. Eine Versetzung eines Beamten oder Richters von einem Dienstherrn zu einem anderen Dienstherrn stelle keine Neueinstellung dar. 4 Ferner verstoße die Absenkung gegen Art. 3 GG und das Gebot amtsangemessener Alimentation. Trotz ...-jähriger Berufserfahrung als Richter werde er besoldungsmäßig behandelt wie ein Berufsanfänger und nicht so, wie es der Gruppe der Richter mit seiner Berufserfahrung und Qualifikation entspreche. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich die Berufserfahrung auch in der Grundgehaltsstufe widerspiegele. Denn es handele es sich bei der Absenkung um ein Kriterium, das mit der Stellung als Berufsanfänger verknüpft sei. Die Absenkung gegenüber Berufsanfängern möge im Hinblick auf den Gesichtspunkt der amtsangemessenen Alimentation vertretbar sein, weil es sich bei diesem Personenkreis in der Regel um junge, noch nicht durch finanzielle Verpflichtungen, insbesondere familiärer Art, gebundene Kollegen handele. Als Richter mit ...-jähriger Berufstätigkeit und umfassenden familiären Unterhaltspflichten und Verbindlichkeiten sei die Gleichstellung mit einem Berufsanfänger nicht akzeptabel oder nachvollziehbar. 5 Hervorheben wolle er noch, dass er in den Vorgesprächen zu der angestrebten Versetzung keine Informationen zu einer Absenkung der Besoldung im Falle der Versetzung erhalten habe. Die Anwendung der Absenkung verstoße auch gegen Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG, jedenfalls aber gegen das Prinzip der Einheitlichkeit des Berufsbeamtentums in Bund, Ländern und Gemeinden. 6 Im Übrigen beanstande er auch die mangelnde Verfassungskonformität der Richterbesoldung dem Grunde nach. Auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Halle und anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht weise er hin. 7 Mit als Einschreiben zur Post gegebenem Widerspruchsbescheid vom 16.05.2013 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch des Klägers gegen die Absenkung des Grundgehalts als unbegründet zurück. Nach § 23 Abs. 1 LBesGBW seien bei Richtern der Besoldungsgruppe R 1 das Grundgehalt und die Amtszulagen für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs um 4 % abzusenken, sofern nicht eine der Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 LBesGBW vorliege. Für den Kläger sei maßgeblich, dass er mit seiner Versetzung erstmals am 01.11.2012 Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg aus dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 erworben habe. Er falle daher unter die Einschränkung des Berechtigtenkreises in § 23 Abs. 1 LBesGBW. Diese Vorschrift gehe über den Personenkreis der Berufsanfänger im engeren Sinne hinaus. Betroffen seien vielmehr die Beamten, die sich noch im Eingangsamt befänden und erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhielten. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu § 3a Landesbesoldungsgesetz alter Fassung entschieden. Dieses Urteil sei aber auf § 23 LBesGBW uneingeschränkt anzuwenden, da die Vorschrift inhalts- und sinngleich fortgeführt worden sei. Da keiner der in § 23 Abs. 2 LBesGBW geregelten Ausnahmesachverhalte auf den Kläger zutreffe, seien ab dem 01.11.2012 seine Dienstbezüge um 4 % für die Dauer von drei Jahren abzusenken. Diese Vorschrift verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Auf näher bezeichnete Entscheidungen baden-württembergischer Verwaltungsgerichte wurde verwiesen. 8 Nach der Rechtsbehelfsbelehrung und der Unterschrift enthält der Widerspruchsbescheid noch den folgenden Text: 9 „Hinweis außerhalb des Bescheides: Rein vorsorglich machen Sie mangelnde Verfassungskonformität der Richterbesoldung dem Grunde nach geltend. Eine Entscheidung hierüber setzen wir im Hinblick auf die anhängigen Verfahren vorerst aus“. 10 Der Kläger hat am 17.06.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. 11 Mit Beschluss vom 03.06.2014 hat die Kammer im Hinblick auf beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Beamten- und Richterbesoldung mehrerer Bundesländer im Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach dem Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.05.2015 - 2 BvL 17/09 - zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Kläger das Verfahren am 22.05.2015 wieder aufgenommen. 12 Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, der Kläger verfolge mit seiner Klage das Ziel, volle Bezüge ohne die Kürzung nach § 23 LBesGBW rückwirkend zu erhalten. Diese Vorschrift sei auf den Kläger nicht anwendbar. Den Gesetzesmaterialien zu § 1a Landessonderzahlungsgesetz sei zu entnehmen, dass durch die Streichung der damaligen Sonderzahlung „Beamte als Berufsanfänger“ erfasst werden sollten. Die Belastung von Berufsanfängern korrespondiere mit dem Gedanken der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses bei der Versetzung von einem Dienstherrn zum anderen. Zum anderen trage der Anknüpfungspunkt des Berufsanfängers auch dem Alimentationsgedanken Rechnung, wonach eine amtsangemessene Besoldung auch dem mit dem Dienstalter gewachsenen Lebensstandard Rechnung tragen müsse. Dementsprechend habe das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden, dass die Kürzung der Bezüge entsprechend dem Willen des historischen Gesetzgebers nur für Berufsanfänger gelten könne. Die anderslautenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Bundesverwaltungsgerichts überzeugten nicht. Vielmehr sei der Wille des historischen Gesetzgebers auch im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck gekommen. Der Gesetzgeber verwende die Formulierung des „entstehenden Anspruchs“ auf Dienstbezüge. Dies müsse so ausgelegt werden, dass die Entstehung des Anspruchs mit der Begründung des Beamtenverhältnisses zusammenfalle. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses sei dies beim Kläger der November 1994. Der Kläger falle nicht unter die Kürzungsregelung, weil er kein Berufsanfänger sei. Die unterschiedlichen Formulierungen in Abs. 1 und Abs. 2 des § 23 LBesGBW seien gerade im Hinblick auf den erklärten Willen des historischen Gesetzgebers zu sehen. Damit sei auch der Wortlaut des § 23 Abs. 1 LBesGBW interpretierbar. Die Wortlautauslegung führe nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Insofern seien die teleologische und historische Auslegungsmethode zu berücksichtigen. Diese führten zu dem Ergebnis, dass die Ausnahmenorm des § 23 Abs. 1 LBesGBW nur für Berufsanfänger gelten solle. Die Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 35 LBesGBW. Die Ausnahmevorschrift des § 23 LBesGBW greife nicht ein. Probleme im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt bei Besoldungsansprüchen gebe es daher nicht. 13 Weiter sei zu berücksichtigen, dass beim Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg anders als seinerzeit beim Landessonderzahlungsgesetz mittlerweile von dem durch Art. 33 GG geschützten Bereich der Alimentation als amtsangemessener Besoldung auszugehen sei. 14 Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der amtsangemessenen Besoldung Ansprüche geltend gemacht habe. Ausweislich des Hinweises im Widerspruchsbescheid sei das Verfahren diesbezüglich ausgesetzt worden. Der Kläger befürchte, dass eine Nichteinbeziehung der Diskussion um die amtsangemessene Besoldung dazu führen könnte, dass der im vorliegenden Fall getätigte Abzug „durchgewunken“ werde und diese Entscheidung dann in Rechtskraft erwachse, obwohl die amtsangemessene Alimentation möglicherweise gerade durch diesen Abzug unterschritten werde. 15 § 23 Abs. 1 LBesGBW verstoße unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Gebot amtsangemessener Alimentation. 16 § 23 Abs. 1 LBesGBW genüge nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen bei der Festlegung der Besoldung durch den Gesetzgeber. In den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift finde sich keine Auseinandersetzung mit Fragen der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation, respektive mit den Auswirkungen der Absenkung auf die Amtsangemessenheit, weder dem Grunde noch der Höhe nach. So werde in der Gesetzesbegründung zum Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014, mit dem die Absenkung in den Eingangsämtern der höheren Besoldungsgruppen von 4 % auf 8 % erhöht worden sei, lapidar ausgeführt, dass zur Erzielung der erforderlichen Einsparungsbeträge im Bereich der Besoldung die bestehende Absenkungsregelung ausgeweitet werden solle. Damit genüge die angegriffene Regelung schon nicht den prozeduralen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts und verstoße damit gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Darüber hinaus habe weder der Gesetzgeber noch der Dienstherr nachvollziehbar dargelegt, ob und inwieweit die geltende Besoldung im allgemeinen den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kautelen entspreche. Unter Zugrundelegung dessen und des Umstandes, dass die „besondere Eingangsbesoldung“ zu einer deutlichen Unterschreitung der allgemeinen Besoldung führe, sei der Schluss zulässig, dass jedenfalls die abgesenkte Eingangsbesoldung eine verfassungswidrige Unteralimentierung darstelle. 17 § 23 Abs. 1 LBesGBW verstoße auch gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Leistungsprinzip. Das Bundesverfassungsgericht habe im Jahr 1985 die Absenkung der Beamteneingangsbesoldung mit der Maßgabe gebilligt, dass es hinsichtlich der „Anfangsqualifikation“ von einer „typischerweise“ geringeren Leistung des Probebeamten ausgegangen sei. Diese Typisierung treffe auf Richter und Staatsanwälte nicht zu. Diese verrichteten vom ersten Tag an ein Pensum, das sich typischerweise gerade nicht von dem eines berufserfahrenen Kollegen unterscheide (wird ausgeführt). 18 Ergänzend sei noch vorzubringen, dass die Kürzung der Dienstbezüge auch gegen den europarechtlichen Diskriminierungsschutz und das grundgesetzliche Gleichbehandlungsrecht aus Art. 3 GG verstoße. Tatsächlich folge aus der Absenkung der Eingangsbesoldung eine Ungleichbehandlung zwischen Richtern der Besoldungsstufe R 1, obwohl es hierfür keine sachliche Rechtfertigung gebe. Richter dieser Besoldungsstufe arbeiteten vom ersten Tag an in derselben Weise wie ein „altgedienter“ R 1-Richter. Nachdem von der Kürzung der Dienstbezüge ganz überwiegend Berufsanfänger betroffen sein dürften, sei ein mittelbares Anknüpfen an das Alter gegeben. Denn die Regelung treffe ganz überwiegend jüngere Richter und Richterinnen. Auch hierfür sei keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich. Die gedanklich mögliche Begründung mit einer Einarbeitungsphase greife aus den oben angegebenen Gründen nicht. Im Übrigen zeige sich gerade im Fall des Klägers, eines erfahrenen Richters, der von einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg gewechselt habe, dass die Begründung einer Einarbeitungsphase mit weniger Effizienz vom Ansatz her nicht greife. Es werde die Vorlage des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht als auch beim Europäischen Gerichtshof angeregt. 19 Er teile die mit Schreiben vom 01.02.2016 mitgeteilte Auffassung der Kammer, wonach der Streitgegenstand auf die Besoldung des Klägers in den Monaten beschränkt sei, in denen er nur abgesenkte Bezüge erhalten habe, und er in der Höhe auf den Betrag der Absenkung eingegrenzt sei. 20 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung seine bereits schriftsätzlich vorgetragen Ausführungen an die Einhaltung „prozeduraler Anforderungen“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vertieft und ausgeführt, mit der Anforderung der Treue zum baden-württembergischen Dienstherrn lasse sich die Absenkung der Besoldung nicht begründen. Es sei von einem einheitlichen Dienstverhältnis auszugehen, das gegen die Erschwerung von Wechselmöglichkeiten zwischen verschiedenen Dienstherren spreche. Eine Rechtfertigung im Sinne des Art. 3 GG, die über fiskalische Interessen für die Einführung der streitigen besonderen Eingangsbesoldung hinausgehe, sehe er nicht. 21 Der Kläger beantragt, 22 den Beklagten unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 16.05.2013 zu verurteilen, ihm ab dem 01.11.2012 Dienstbezüge ohne Kürzung nach § 23 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg auszuzahlen. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Zur Begründung verweist er zunächst auf seinen Widerspruchsbescheid. 26 Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Kläger trägt er vor, das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Urteilen vom 05.05.2015 (2 BvL 17/09) und 17.11.2015 (2 BvL 19/09) Grundsätze für die Vereinbarkeit der Besoldung mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation aufgestellt. Es habe auf der ersten Prüfungsstufe fünf Parameter aufgestellt: Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarife im öffentlichen Dienst (1. Parameter), der Entwicklung des Nominallohnindex (2. Parameter) und des Verbraucherpreisindex (3. Parameter), systeminterner Vergleich der Besoldungsgruppe R 1 mit den Besoldungsgruppen A5, A9 und A 13 (Abstandsgebot, 4. Parameter) sowie Vergleich der Besoldung in Baden-Württemberg mit der Besoldung beim Bund und in den Ländern (5. Parameter). Eine verfassungswidrige Unteralimentation sei indiziert, wenn drei Parameter nicht eingehalten seien. Die Alimentierung sei im Fall des Klägers für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 anhand dieser Parameter zu prüfen. Die Prüfung ergebe, dass keine Verfassungswidrigkeit der (ungekürzten) R 1-Besoldung in diesen Jahren vorliege (wird ausgeführt). 27 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation könne nicht auf die Absenkung der Eingangsbesoldung übertragen werden. Sie sei unter die vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Begriffe „Alimentationsstruktur“ und „strukturelle Neuausrichtungen im Besoldungsrecht“ nicht einzuordnen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Absenkungsregelung nur einen relativ kleinen Teilbereich betreffe und zudem eine auf drei Jahre beschränkte Maßnahme darstelle. Dass solche Umstände bei der Betrachtung zu berücksichtigen seien, lasse sich den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Rn. 128 der November-Entscheidung) entnehmen. 28 Nur ein solches Verständnis der nunmehr ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermeide einen Bruch mit seiner früheren Rechtsprechung aus dem Jahr 1985, in der eine vergleichbare Maßnahme für unbedenklich gehalten worden sei. Demgemäß habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bis jetzt (zuletzt Beschluss vom 25.09.2014 – 4 S 129/14 –) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht auch in seinen neuen Entscheidungen den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers betont (Rn. 94 und 96 der Mai-Entscheidung und Rn. 73 und 75 der November-Entscheidung). Damit unvereinbar wäre eine Sichtweise, die durch Anlegung der vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Parameter auf jede strukturelle Entscheidung dem Gesetzgeber praktisch keinerlei Spielraum für Einsparungen ließe. 29 Zur Untermauerung dessen sei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.05.2004 – 2 BvL 16/02 – zu den Änderungen des Aufsteigens in den Grundgehaltsstufen durch das Dienstrechtsreformgesetz hinzuweisen. In diesem Beschluss habe das Bundesverfassungsgericht den strukturellen Umbau der Grundgehaltstabelle nicht beanstandet, obwohl dieser bei stark betroffenen Beamten zu Gehaltseinbußen geführt habe, die offenkundig einer Vergleichsberechnung im Sinne der oben genannten Parameter nicht standhalten würde. Wenn eine solche Maßnahme, die zudem viele Beamte langfristig betreffe und auch Besitzstände tangiere, verfassungsgemäß sei, müsse dies erst recht für die sehr viel schwächeren Einschränkungen bei der Absenkung der Eingangsbesoldung gelten. Es sei zudem nicht anzunehmen, dass das Bundesverfassungsgericht nunmehr nahezu seine gesamte Spruchpraxis zur Besoldung ohne tiefergehende Auseinandersetzung mit dieser habe aufgeben wollen. Das bedeute im Ergebnis, dass die Absenkung der Eingangsbesoldung in Übereinstimmung mit der bisher ergangenen Rechtsprechung verfassungsrechtlich unbedenklich sei. 30 Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 15.01.1985, die zur Absenkung der Besoldung eines Beamten ergangen sei, sei auch auf Richter zu übertragen. Auch ein Richter werde aufgrund seines Erfahrungsgewinns produktiver und versierter. In seinem Beschluss vom 30.05.2016 (4 S 471/15) habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die achtprozentige Absenkung eines Bundeslandwechslers als nicht verfassungswidrig betrachtet. Dem Gesetzgeber stehe ein verhältnismäßig weiter Spielraum zu. Eine Unterschreitung der Mindestalimentation sei nicht ersichtlich. Zwar habe es sich bei der zitierten Entscheidung um ein Zulassungsverfahren gehandelt, in welchem es auf die Darlegung der Zulassungsgründe ankomme. Jedoch bringe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zum Ausdruck, dass er die Angemessenheit der Alimentation anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geprüft habe und eine verfassungswidrige Unteralimentation nicht vorliege. 31 Ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht ersichtlich. Eine Differenzierung zwischen Juristen im höheren Dienst und Richtern sei nicht vorzunehmen. Auch Juristen im höheren Dienst seien in gleicher Weise verantwortlich tätig wie Richter. 32 Ein Verstoß gegen Unionsrecht liege nicht vor. Die Regelung des § 23 Abs. 1 LBesGBW knüpfe nicht unmittelbar an das Lebensalter an, sondern an eine Vorbeschäftigung beim Land Baden-Württemberg. Der Absenkungstatbestand sei hinsichtlich des Merkmals „Alter“ neutral. Selbst wenn eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund des Alters vorläge, wäre diese gerechtfertigt. Dies sei der Fall, wenn die differenzierende Maßnahme geeignet und erforderlich sei, ein legitimes Ziel zu erreichen, und einen im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels noch ein angemessenen Eingriff in die Rechte des Benachteiligten darstelle. Diese Erfordernisse seien gewahrt. Die abgesenkten Beamten sollten sich die vollen Bezüge gewissermaßen in den ersten Jahren durch ihre „Treue zum Land Baden-Württemberg“ erst verdienen. Dies zeige sich darin, dass derjenige nicht abgesenkt werde, der bereits zuvor in einem Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg als Beamter gestanden habe. Die Absenkung sei geeignet zum Erreichen dieses Ziels. Zudem habe der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt entschieden (Urteile vom 19.06.2014), dass der neu eingeführte Besoldungsanstieg nach Erfahrungszeiten mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sei. Das Ziel der Honorierung der von einem Arbeitnehmer erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermögliche, seine Arbeit besser zu verrichten, sei in der Regel ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik. Wenn dann aber das Abstellen auf die Erfahrungszeit keinen Verstoß gegen sekundäres Europarecht darstelle, müsse dies erst recht für die Absenkung gelten. Von dem Erfahrungszeitmodell und der damit verbundenen durchschnittlichen geringeren Besoldung von Berufsanfängern seien deutlich mehr junge Beamte, Richter und Staatsanwälte betroffen als von der 8 % Absenkung bei einem Richter, der von einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg wechsle. Bei letzterem werde dessen Erfahrungszeit anerkannt. Die Absenkung treffe ihn als „älteren“ Richter ebenso wie einen neu eingestellten Richter. 33 Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, der Gesetzgeber habe sich beim Erlass neuer Gesetze auf die vom Bundesverfassungsgericht postulierte Einhaltung „prozeduraler Anforderungen“ eingestellt und beachte diese. Der Beklagte sei der Auffassung, dass die Nichtbeachtung „prozeduraler Anforderungen“ eine gesetzliche Regelung alleine nicht verfassungswidrig mache. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017, der eine Wartezeitregelung für die Besoldung aus dem Beförderungsamt für verfassungswidrig erklärt habe, passe nicht auf den vorliegenden Fall der Absenkung der Eingangsbesoldung. Der Kläger sei kein Einzelfall. Es gebe zum Beispiel viele Lehrer, die erst nach einer gewissen Tätigkeit bei anderen Dienstherren nach Baden-Württemberg wechselten und dann wie er Kläger von der Absenkung der Eingangsbesoldung betroffen seien. Gehe man mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2012 zur ämterbezogenen gleichen Besoldung davon aus, dass ein Abweichen von diesem Grundsatz nicht alleine mit fiskalischen Interessen begründet werden könne, liege die darüber hinausgehende Rechtfertigung im Fall der Absenkung der Eingangsbesoldung darin, dass ein Beamter oder Richter, während des Absenkungszeitraums seine „Treue zum Land Baden-Württemberg“ beweisen müsse, bevor er die vollen Bezüge erhalte und aus der Anknüpfung an die geringere Berufserfahrung. 34 Der Kammer hat die Besoldungsakte des Klägers vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 35 Die zulässige Klage (I.) ist nicht begründet (II.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung ungekürzter Dienstbezüge in den ersten drei Jahren seiner Tätigkeit als Richter im Eingangsamt beim Land Baden-Württemberg. I. 36 Streitgegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob dem Kläger im Zeitraum November 2012 bis Oktober 2015 ungekürzte Dienstbezüge zustehen. Nicht zum Streitgegenstand gehört die Frage, ob dem Kläger darüber hinaus weitere Dienstbezüge unter dem Gesichtspunkt einer Unteralimentierung auch bei der Auszahlung ungekürzter Dienstbezüge zustehen können. Darüber sind sich die Beteiligten einig. 37 Der Kläger hat einen Anspruch auf die Auszahlung ungekürzter Dienstbezüge rechtzeitig geltend gemacht. Den nach § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) erforderlichen Widerspruch hat er eingelegt. Diesen hat der Beklagte zu Recht in dem Schreiben des Klägers vom 21.04.2013 gesehen (vgl. zur Zulässigkeit eines „Leistungswiderspruchs“ ohne vorgeschalteten Antrag und Regelung durch Verwaltungsakt: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.06.2001 – 2 C 48/00 –, BVerwGE 114, 350-356, Rn. 14) Das Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. 38 Der Kläger hat etwaige Ansprüche auch nicht dadurch verloren, dass er sie nicht rechtzeitig geltend gemacht hätte. Zum einen besteht das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung in der vorliegenden Konstellation nicht. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu (Urteil vom 26.07.2012 – 2 C 29/11 –, BVerwGE 143, 381-396, Rn. 27) aus, dass normativ geregelte Ansprüche im Beamtenrecht nicht von einer Antragstellung abhängen und es einer Geltendmachung im Sinne einer Rügeobliegenheit oder Hinweispflicht des Beamten nur bedarf, wenn es um Ausgleichsansprüche geht, die nicht im Gesetz geregelt sind. In seinem Urteil vom 17.06.2010 – 2 C 86/08 –, BVerwGE 137, 138-148, Rn. 29) führt es aus, dass Ansprüche auf Besoldung oder Versorgung kraft Gesetzes zu erfüllen sind und von dem Beamten nicht geltend gemacht werden müssen. Das Argument der zeitnahen Geltendmachung sei [bei Ansprüchen auf Besoldung] ausschließlich im Zusammenhang mit der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter von Relevanz. Im vorliegenden Fall sind auch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gesetzlich geregelt. Der Streit geht „nur“ um die Frage der Anwendbarkeit einer Vorschrift, welche den Anspruch des Klägers auf Dienstbezüge reduziert bzw. um die etwaige Rechtswidrigkeit dieser Vorschrift im Allgemeinen. 39 Zum anderen hat der Kläger den Anspruch auf die Gewährung höherer Bezüge zeitnah geltend gemacht. Ihm standen Dienstbezüge gegenüber dem Beklagten erstmals für den November 2012 zu. Die erste Bezügemitteilung wurde dem Kläger für Dezember 2012 erteilt. Diese enthält in der letzten Zeile der Seite 1 einen gesonderten Hinweis auf die Absenkung für neu eingestellte Beamte/Richter. Seine Ansprüche auf höhere Dienstbezüge hat er erstmals mit Schreiben vom 21.04.2013 geltend gemacht und damit weniger als 6 Monate nach dem Entstehen seiner Ansprüche auf Dienstbezüge. Das reicht jedenfalls aus, um sie als zeitnah geltend gemacht einzustufen zu können. Denn in einem Fall, in dem ein Anspruch erst kurz vor Ablauf des Haushaltsjahres erstmals entsteht, wäre es unbillig, die Geltendmachung höherer Ansprüche noch im laufenden Jahr zu verlangen. Ansprüche ab dem 01.01.2013 wären aber auch dann gewahrt, wenn man verlangen würde, die Ansprüche für November und Dezember 2012 noch vor Ablauf des Jahres geltend zu machen. 40 Der „Widerspruch“ des Klägers in seinem Schreiben vom 21.04.2013 erfasst ohne weiteres den gesamten Absenkungszeitraum. Eine wiederholte, etwa kalenderjährliche Geltendmachung zur Wahrung der Ansprüche war nicht erforderlich. Es ist unerheblich, dass nach Klageerhebung weitere Monate des Zeitraums der Auszahlung abgesenkter Dienstbezüge hinzugekommen sind. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war der gesamte Zeitraum der Absenkung der Dienstbezüge von 3 Jahren abgelaufen. Die Kammer konnte somit eine Entscheidung über den gesamten Zeitraum treffen. Dem hat der Beklagte auch weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung widersprochen. 41 Der Zulässigkeit der Leistungsklage des Kläger steht auch nicht der „strenge“ Gesetzesvorbehalt entgegen, der für die Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter gilt und beispielsweise in § 3 Abs. 1 LBesGBW zum Ausdruck kommt. Hätte der Kläger recht, wären die gesetzlich festgelegten ungekürzten Dienstbezüge auszuzahlen. Es geht ihm nicht um die Auszahlung zusätzlicher, gesetzlich noch nicht geregelter Bestandteile der Besoldung. II. 42 Die Absenkungsregelung des § 23 Abs. 1 LBesGBW erfasst auch den Fall des Klägers (1.). Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Rechts (2.). 1. 43 Rechtsgrundlage für die Absenkung des Gehalts des Klägers in den Monaten November und Dezember 2012 ist § 23 LBesGBW in seiner Fassung vom 09.11.2010 (verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - Dienstrechtsreformgesetz - DRG -, vom 09.11.2010, GBl. Seite 793; im Folgenden als „Fassung bis 31.12.2012“ bezeichnet). Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.10.2015 kommt § 23 LBesGBW vom 09.11.2010 in seiner durch das Artikel 5 „Änderung des Landesbesoldungsgesetzes“ des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. Seite 677) geänderten Fassung zur Anwendung (im Folgenden als „Fassung ab 01.01.2013“ bezeichnet). Nach § 23 Abs. 1 LBesGBW (Fassung zum 31.12.2012) sind bei Beamten und Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 sowie der Besoldungsgruppe W 1 für die Dauer von drei Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4 Prozent abzusenken. § 23 Abs. 1 LBesGBW (Fassung ab 01.01.2013) bezieht weitere Besoldungsgruppen in die Absenkung ein und erhöht die Absenkung für die bisher schon von der Absenkung betroffenen Besoldungsgruppen auf 8 Prozent. Bei Beamten und Richtern, denen vor der Gesetzesänderung bereits Dienstbezüge zugestanden haben, verbleibt es bei der bisherigen Regelung. Im Fall des Klägers bedeutet dies, dass auch weiterhin eine Absenkung in Höhe von 4 Prozent erfolgt. Die übrigen Absätze in § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012) und § 23 LBesGBW (Fassung ab 01.01.2013) haben denselben Wortlaut. 44 Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012) und des § 23 Abs. 1 LBesGBW (Fassung ab 01.01.2013) fällt der Kläger unter die Absenkung. Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum Anspruch auf Dienstbezüge der Besoldungsgruppe R 1 und sein Anspruch darauf entstand gegenüber dem Beklagten zu einem Zeitpunkt, in dem diese Regelung bereits anwendbar war. Unter die Ausnahmeregelungen in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesGBW fällt der Kläger nicht (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2014 - 4 S 129/14 - Rn. 5, juris). Ansprüche auf Dienstbezüge gegenüber dem Dienstherrn eines anderen Bundeslandes werden darin nicht berücksichtigt. Maßgeblich für die Anwendung der Ausnahmeregelungen ist ein früherer Anspruch auf Dienstbezüge nur dann, wenn er im Geltungsbereich „dieses Gesetzes“, also in Baden-Württemberg zugestanden hat. Die weiteren Ausnahmeregelungen in § 23 Abs. 3 und 4 LBesGBW sind ebenfalls nicht anwendbar. 45 § 23 Abs. 1 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) kann auch nicht einschränkend so ausgelegt werden, dass er den Fall des Klägers nicht erfasst. Diese Vorschrift geht auf § 1a Abs. 1 Landessonderzahlungsgesetz zurück. Nach dieser Vorschrift entfiel der Anspruch auf Sonderzahlungen für Beamte und Richter, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs auf Dienstbezüge. Sie wurde durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt. Der Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 13/3832) führte dazu unter anderem aus, Zielsetzung des Gesetzes sei die Realisierung struktureller Einsparmaßnahmen als Deckungsbeitrag zum Ausgleich der Haushalte 2005 und 2006 (Seite 10). Zur Begründung des § 1a Landessonderzahlungsgesetz (Seite 12) wird das Folgende angeführt: 46 ‚„Die Struktur des Landeshaushalts mit einem Personalkostenanteil von 42 Prozent macht es unumgänglich, im Hinblick auf die Finanzsituation des Landes und das Ziel, für die Jahre 2005 und 2006 einen verfassungsgemäßen Haushalt vorzulegen, auch bei den Personalausgaben Einsparungen vorzunehmen. Die vorgesehene dreijährige Streichung der Sonderzahlung bei neu eingestellten Beamten ist auf einen Personenkreis zugeschnitten, der bislang nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand. Dieser Personenkreis hat vor der Einstellung keinerlei Rechte aus einem Lebenszeitbeamtenverhältnis, sodass bei diesem Personenkreis keine „weiteren Eingriffe“ vorliegen. Die Beamten, bei denen in den letzten Jahren Eingriffe vorgenommen werden mussten, trifft die vorgesehene befristete Streichung der Sonderzahlung nicht, sodass auch im Hinblick auf die bereits vorhandenen Beamten keine „weiteren Eingriffe“ vorliegen‘“. 47 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führte dazu in seinem Urteil vom 16.12.2009 - 4 S 2217/08 - Rn. 21, juris das Folgende aus: 48 „Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte der Regelung auch nicht so zu verstehen, dass die dreijährige Wartezeit nur für Beamte und Richter gilt, die nach dem 31.12.2004 neu eingestellt worden sind und erstmals ein Eingangsamt der beschriebenen Art erlangt haben (sog. „Berufsanfänger“ im engeren Sinn). Zwar hat der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 1a LSZG zum 01.04.2005 durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 die Absicht geäußert, den ab dem Jahr 2005 als „Berufsanfängern“ eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832 S. 11). Der objektive vom Landesgesetzgeber beschlossene Gesetzestext reicht jedoch über diesen vom ihm bekundeten Willen hinaus und beschränkt die Wartezeit nicht auf den Personenkreis der „Berufsanfänger“ im engeren Sinn (vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.2008 - 4 S 2952/06 - und VG Sigmaringen, Urteil vom 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, Juris). Insoweit ist Grenze jeder Auslegung der Wortlaut des Gesetzes. Dies gilt insbesondere für Besoldungsleistungen, die - einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG entsprechend - dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308). Der Anwendungsbereich besoldungsrechtlicher Regelungen kann nicht durch allgemeine Rechtsgrundsätze erweitert oder ergänzt werden. Daher ist insbesondere die analoge Anwendung derartiger Regelungen ausgeschlossen. Der Wille des Gesetzgebers kann nur berücksichtigt werden, wenn er im Gesetzeswortlaut deutlich Ausdruck gefunden hat (BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 - 2 C 11.89 -, Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10, und Beschluss vom 01.07.2009, a.a.O.). Danach gilt die dreijährige Wartezeit nicht nur für „Berufsanfänger“ im engeren Sinn. Denn die Gesetz gewordene Regelung des § 1a Abs. 1 LSZG knüpft - ebenso wie § 3a Abs. 1 LBesG - nicht an den Berufseinstieg an, sondern an das Entstehen eines Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt unter anderem der Besoldungsgruppen A 12 und höher. Von der Wartezeit betroffen sind mithin alle Beamten, die ein derartiges Eingangsamt bekleiden und - wie bereits erörtert - erstmals nach dem Stichtag 31.12.2004 Dienstbezüge zu beanspruchen haben“. 49 Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. 50 Hätte der Gesetzgeber die Geltung der besonderen Eingangsbesoldung auf „Berufsanfänger“ im engeren Sinne beschränken wollen, hätte er in Kenntnis der vorstehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bei der nachfolgenden Verabschiedung des Dienstrechtsreformgesetzes bzw. bei der Änderung des § 23 Abs. 1 LBesGBW durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften Anlass gehabt, dies in § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) klarzustellen. Das ist aber nicht geschehen. Daraus folgt, dass jedenfalls unter der Geltung des § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) nicht mehr mit der mutmaßlichen Absicht des Gesetzgebers bei der Einführung des § 1a Landessonderzahlungsgesetz, die Nichtgewährung von Leistungen auf „Berufsanfänger“ im engeren Sinne beschränken zu wollen, argumentiert werden kann. Das heißt im Ergebnis: § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) gilt umso mehr auch für solche Beamte und Richter, die vor dem erstmaligen Entstehen eines Anspruchs auf Dienstbezüge gegenüber dem Land Baden-Württemberg Dienstbezüge von einem anderen Dienstherrn in der Bundesrepublik Deutschland bezogen haben. 2. a) 51 § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) verstößt in der zuvor vorgenommenen Auslegung, jedenfalls soweit die Absenkung der Dienstbezüge auf 4 % beschränkt ist, nicht gegen das Grundgesetz. Es ist daher nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. 52 Prüfungsmaßstab für die Absenkung der Dienstbezüge um 4 % durch § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) ist nicht der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Anspruch eines Beamten oder Richters auf Alimentierung. Denn die Absenkung erfasst nur den Teil der Bezüge, welcher dem Anteil der darin integrierten Sonderzahlung entspricht. Sonderzahlungen sind aber nicht Bestandteil der Alimentierung. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) auf § 1a Landessonderzahlungsgesetz zurückgeht und die Absenkung der Dienstbezüge um 4 % letztendlich nach der Gesetzgebungsgeschichte einen Ersatz für die Regelung in § 1a Landessonderzahlungsgesetz darstellt. Im Gesetzentwurf der Landesregierung für das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 2008, Drucksache 14/1601) wird unter anderem das Folgende ausgeführt: 53 [Seite 46] „Artikel 1 (Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008) 54 Zu § 3 (Integration der Sonderzahlungen) 55 Zu Absatz 1 56 Die Sonderzahlungen werden bislang in Baden-Württemberg neben den Dienst- und Anwärterbezügen als Landesanteil Besoldung gesondert gezahlt. Die Bemessungssätze betragen nach dem Landessonderzahlungsgesetz in der Fassung von Artikel 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2007 vom 12. Februar 2007 (GBl. S. 105) für den Familienzuschlag 7,19 % und ab 1. Januar 2008 für die übrigen in § 5 Abs. 1 des Landessonderzahlungsgesetzes genannten Bezüge 4,17 %. § 3 Abs. 1 des Gesetzentwurfs regelt die Integration der Sonderzahlungen in die einzelnen Besoldungsbestandteile, die nach dem bisherigen Landessonderzahlungsgesetz Bemessungsgrundlagen für die Sonderzahlungen waren. Dadurch erhöhen sich der Familienzuschlag grundsätzlich um 7,19 % und die übrigen in Absatz 1 genannten Besoldungsbestandteile um 4,17 %. Die Sonderzahlungen werden dadurch Elemente dieser Besoldungsbestandteile; die Sonderzahlung insgesamt hört gleichzeitig auf, als bislang selbständiger zur Besoldung gehörender sonstiger Bezug zu existieren. … 57 Zu Absatz 5 58 Der Einbau der Sonderzahlungen führt im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung der laufenden Bezüge..“. 59 [Seite 50] Zu Artikel 2 (Änderung des Landesbesoldungsgesetzes) 60 Zu Nummer 1 61 Die Regelung führt die bisher in § 1 a des Landessonderzahlungsgesetzes enthaltene Bestimmung, wonach ab dem Jahre 2005 eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlungen erhalten sollen, in anderer Form weitgehend wirkungsgleich fort“. 62 Daraus sind die folgenden Schlüsse zu ziehen: Zwar hört die Sonderzahlung auf zu existieren (vgl. ober Erläuterung zu § 3 Integration der Sonderzahlungen), die Nichtgewährung der Sonderzahlung nach dem früheren Recht sollte aber in anderer Form wirkungsgleich fortgeführt werden. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber sich nach der Integration der Sonderzahlung in die Dienstbezüge nicht der Möglichkeit begeben wollte, einen Betrag in Höhe der Sonderzahlung den neu in den Dienst des Landes Baden-Württemberg eintretenden Beamten und Richtern auch in Zukunft für 3 Jahre vorzuenthalten zu können. Das kommt dadurch zum Ausdruck, dass die Absenkung um 4 % fast genau dem Satz von 4,17 % entspricht, um den die Dienstbezüge durch die Integration der Sonderzahlung erhöht wurden. Der Gesetzgeber wollte den „integrierten“ Betrag nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterstellen. Die Integration der Sonderzahlung war auch nicht erforderlich, um für die Beamten und Richter eine den Anforderungen des § 33 Abs. 5 GG genügende Alimentierung (siehe dazu unten b) zu erzielen. 63 An der oben dargestellten Zielsetzung des Gesetzgebers hat sich auch nichts durch den Erlass des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010 (GBl. Seite 793) geändert. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (Drucksache 14/6694, Seite 463) wird ausgeführt: 64 „Zu § 23 (Besondere Eingangsbesoldung) 65 Die Vorschrift in ihrer ursprünglichen Fassung wurde durch Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) als § 1 a in das Landessonderzahlungsgesetz vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693) eingefügt. Infolge Aufhebung des Landessonderzahlungsgesetzes wurde die Regelung durch das BVAnpG 2008 vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 538), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 432, 433), in veränderter Form als § 3 a in das LBesG-alt übernommen. Diese Bestimmung wird nunmehr in redaktionell überarbeiteter Form, jedoch inhaltlich wirkungsgleich in dieses Gesetz eingefügt. Die Regelung des bisherigen Absatzes 5 ergibt sich nunmehr aus § 4 Abs. 4.“ 66 Auch der Neufassung des § 23 Abs. 1 LBesGBW durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 liegt keine andere Zielrichtung als die weitere Einsparung von Haushaltsmitteln zugrunde (auf die Begründung des Gesetzentwurfs unten b) cc) wird verwiesen). b) 67 Durch die streitige Absenkung der Dienstbezüge um 4 % nach § 23 Abs. 1 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) verlässt der Gesetzgeber nicht den ihm zustehenden Gestaltungsrahmen. aa) 68 Die Absenkung des Grundgehalts ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie schon den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht genügende Dienstbezüge weiter vermindern würde (vgl. zur unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentation: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2016 - 4 S 471/15 - Rn. 6, juris). Vielmehr entsprechen die nicht abgesenkten Dienstbezüge in den Jahren 2012 bis 2015 den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a.- juris. Das Bundesverfassungsgericht führt zu diesen Kriterien in seinen Leitsätzen das folgende aus: 69 1. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung der Richter und Staatsanwälte entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Ob die Bezüge evident unzureichend sind, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden. 70 2. Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln. 71 3. Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (deutliche Differenz zwischen einerseits der Besoldungsentwicklung und andererseits der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst [Parameter 1], des Nominallohnindex [Parameter 2] sowie des Verbraucherpreisindex [Parameter 3], systeminterner Besoldungsvergleich [Parameter 4] und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder [Parameter 5]). Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe). 72 Zur Anwendung dieser Grundsätze gibt das Bundesverfassungsgericht folgende Erläuterungen: 73 „[102] Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre − dies entspricht etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes − zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden“. 74 Der Beklagte hat zur Anwendungen dieser Kriterien mit Schriftsatz vom 18.03.2016 ausführlich vorgetragen. Darauf kann verwiesen werden, weil keine Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen des Beklagten bestehen. Bedenken wurden auch von Seiten des Klägers nicht erhoben. Die Berechnungen des Beklagten lassen sich wie folgt zusammenfassen (Parameter, deren Grenzen überschritten sind, sind fett gedruckt und unterstrichen): 75 2012 2013 Regelprüfung Staffelprüfung Regelprüfung Staffelprüfung Parameter 1 Tarifeinkommen; Grenze 5 % 3,69 * 6,44 3,49 Parameter 2 Nominallohnindex, Grenze 5 % 5,4 0,2 6,77 2,48 Parameter 3 Verbraucherpreisentwicklung; Grenze 5 % 3,23 * 5,17 6,16 Parameter 4 Systeminterner Vergleich; Grenze 10 % R 1/A 5 62,2 % zu 59,8 %; R 1/A 9 49,8 % zu 49,2% R 1/A 13 22,3 % zu 22,0 % * R 1/A 5 62,2 % zu 58,8 % R 1/A 9 49,8 % zu 48,0 % R 1/A 13 22,3 % zu 22,0 % Parameter 5 Vergleich Bund/Länder Land plus 2,6 * Land plus 1,6 76 2014 2015 Regelprüfung Staffelprüfung Regelprüfung Staffelprüfung Parameter 1 Tarifeinkommen; Grenzer 5 % 6,75 1,46 2,06 Parameter 2 Nominallohnindex, Grenze 5 % 8,07 minus 3,76 3,87 Parameter 3 Verbraucherpreisentwicklung; Grenze 5 % 5,89 0,66 minus 0,46 Parameter 4 Systeminterner Vergleich; Grenze 10 % R 1/A 5 61,7 % zu 58,6 % R 1/A 9 49,4 % zu 47,8 % R 1/A 13 22,1 % zu 22,0 % R 1/A 5 61,7 % zu 59,8 % R 1/A 9 49,3 % zu 49,2 % R 1/A 13 22,0 % zu 22,0 % Parameter 5 Vergleich Bund/Länder Land plus 1,3 Land plus 2,16 77 In den Jahren 2013 und 2014 überschreiten die Parameter 1 bis 3 die vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben Grenzen bei der „Regelprüfung“. Die Regelprüfung bezieht sich auf den ersten 15-Jahreszeitraum im Sinne des oben zitierten Urteils des Bundesverfassungsgerichts (dort Rn. 102 Satz 1). Die dann vorzunehmende Staffelprüfung (Rn. 102 Satz 2) führt aber zu dem Ergebnis, dass nur noch ein Parameter überschritten wird, nämlich der Parameter 3 für das Jahr 2013. Da somit für keines der zu untersuchenden Jahre eine Grenzüberschreitung bei mindestens drei Parametern vorliegt, ist als Ergebnis der Prüfungsstufe 1 für die Jahre 2012 bis 2015 festzuhalten, dass die Dienstbezüge nicht evident unzureichend sind. Eine Prüfung auf der Stufe 2 ist daher nicht mehr erforderlich. Die nicht abgesenkten Dienstbezüge für die Besoldungsgruppe R 1 verstoßen in den streitigen Jahren nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. bb) 78 Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Absenkung der Dienstbezüge nach § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) ungeeignet und würden bei ihrer Anwendung auch nicht die Rechtswidrigkeit der Absenkung begründen. 79 Zu dem ersten Gesichtspunkt führt das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom 15.12.2016 - 6 K 4048/16 - Rn. 98, juris, das Folgende aus, dem sich die Kammer anschließt: 80 „Das beklagte Land weist nach Überzeugung der Kammer allerdings zutreffend darauf hin, dass die - lediglich punktuell über einen Zeitraum von drei Jahren wirkende - Absenkungsregelung des § 23 Abs. 1 LBesGBW nicht an den mit der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern zu messen ist (vgl. zu diesen BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, NJW 2015, S. 250 <Rn. 97 ff.> = BVerfGE 139, 64). Diese dienen dem Bundesverfassungsgericht dazu, im Wege einer relationalen Betrachtungsweise zu überprüfen, ob im Verlauf eines Zeitraums der zurückliegenden 15 Jahre - dies entspricht etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwalts (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, NJW 2015, S. 250 <Rn. 102> = BVerfGE 139, 64) - die Alimentation der betroffenen Richter und Staatsanwälte insgesamt auf ein evident unzureichendes Niveau abgesunken ist.“ 81 Wendete man die Prüfung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter auf die nach § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) abgesenkten Dienstbezüge an, dürfte festzustellen sein, dass die Parameter 1 bis 3 in den Jahren 2012 bis 2015 im Rahmen der Regelprüfung vollständig jenseits der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Grenzen liegen. Denn die Dienstbezüge, die mit den Parametern 1 bis 3 zu vergleichen wären, wären vor der Durchführung des Vergleichs um 4 % zu vermindern. Dadurch würde sich die Differenz zwischen der Entwicklung der Dienstbezüge einerseits und der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und der Verbraucherpreisentwicklung andererseits weiter vergrößern. Bei der dann nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durchzuführenden Staffelprüfung könnte die Absenkung nach § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) aber nicht berücksichtigt werden. Denn die von der Absenkung betroffen Jahre werden bei der Staffelprüfung gerade wieder ausgeblendet. Der Staffelprüfung wären somit wieder dieselben Werte zugrunde zu legen, die auch für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der nicht abgesenkten Dienstbezüge gelten. cc) 82 Die streitige Absenkung der Dienstbezüge in der Höhe der in sie integrierten Sonderzahlung verstößt auch nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der amtsbezogenen gleichen Besoldung. Zwar liegt eine unterschiedliche Besoldung gleicher Ämter vor. Diese ist aber gerechtfertigt. 83 Das Bundesverfassungsgericht führte zu diesem Grundsatz in seinem Beschluss vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 (juris) zur Kürzung der Sonderzahlungen für Beamte der Telekom durch § 10 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz unter anderem das Folgende aus: 84 [57] 1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 <431>; 116, 164 <180>; 126, 400 <416>). Welche Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Ungleichbehandlungen zu stellen sind, hängt wesentlich davon ab, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 <174>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 124, 199 <219>; 126, 400 <416 ff.>). 85 [58] Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 93, 386 <397>; 100, 195 <205>; 107, 205 <213>; 109, 96 <123>; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es nicht aus, dass der Normgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (BVerfGE 124, 199 <220>; stRspr). 86 [59] b) Im Bereich der Beamtenbesoldung folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. dazu etwa BVerfGE 119, 247 <260 ff., 272 f.>), dass Beamte eines Dienstherrn mit gleichen oder vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn in der Regel gleich zu besolden sind (vgl. schon BVerfGE 12, 326 <334>). Dieser Grundsatz der ämterbezogenen gleichen Besoldung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Sonderzahlungen, da diese als Teil der Gesamtbesoldung anzusehen sind. Dem steht nicht entgegen, dass aus Art. 33 Abs. 5 GG kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums abzuleiten ist, der Beamten einen eigenständigen Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung garantiert, weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung hat erst nach 1949 Eingang in das Beamtenrecht des Bundes und der Länder gefunden (vgl. BVerfGK 12, 234 <239>) und steht grundsätzlich zur freien Disposition des Besoldungsgesetzgebers, der sie - einheitlich für alle ihm zugehörigen Beamten - im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen jederzeit für die Zukunft mindern oder streichen kann, soweit sich die Bezüge in ihrer Gesamthöhe noch als amtsangemessen darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, S. 61; BVerfGE 44, 249 <263>; 49, 260 <272>; 117, 330 <350>). 87 [60] c) Der Grundsatz der gleichen Besoldung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Ungleichbehandlungen sind dann zulässig, wenn sie sachlich am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind (stRspr; zuletzt BVerfGE 107, 218 <243 ff.> m.w.N.: Beamtenbesoldung Ost I; BVerfGE 107, 257 <269 ff.>: Beamtenbesoldung Ost II; BVerfGE 114, 258 <281>: private Altersvorsorge für Beamte; BVerfGE 117, 330 <352 f.>: Ballungsraumzulage; vgl. auch BVerfGE 12, 326 <333>: unterschiedliche Besoldung von Richtern der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit; BVerfGE 26, 100 <110 ff.>: besoldungsrechtliche Differenzierung zwischen Richtern am Landessozialgericht und Richtern am Oberverwaltungsgericht; BVerfGE 26, 163 <169 ff.>: verfassungsrechtlich gebotene besoldungsrechtliche Gleichstellung von Landesarbeitsgerichtsdirektoren mit Senatspräsidenten am Oberlandesgericht und am Landessozialgericht; aus der Kammerrechtsprechung: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NJW 2002, S. 743: Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen; BVerfGK 2, 64 <67, 69 f.>: Nichtgewährung der Einmalzahlung für bestimmte Ruhestandsbeamte). Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, reicht zwar im Besoldungsrecht regelmäßig nicht aus, um eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 19, 76 <84 f.>; 76, 256 <311>; 93, 386 <402>; 114, 258 <291>); ergänzende fiskalische Erwägungen sind jedoch durchaus zulässig (vgl. BVerfGE 76, 256 <311>; 114, 258 <291 f.>). 88 [61] d) Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf (vgl. BVerfGE 8, 1 <22>; 13, 356 <362>; 26, 141 <158 ff.>; 71, 39 <52 f.>; 103, 310 <319 f.>; 107, 257 <271>; 110, 353 <364>). Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen; es überprüft aber nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>, 107, 257 <271>). 89 Aus dieser Entscheidung (insbesondere Rn. 59) ist zu folgern, dass die Sonderzahlung bzw. der Anteil der Sonderzahlung an der Besoldung, der durch ihre Integration entstanden ist, nur dann zur freien Disposition des Gesetzgeber steht, wenn er die Sonderzahlung bzw. den entsprechenden Anteil an der Besoldung bei allen Beamten oder Richtern kürzt oder streicht. Aus der Entscheidung folgt aber auch, dass der Grundsatz der ämterbezogenen gleichen Besoldung auch dann zu beachten ist, wenn in die Sonderzahlung bzw. in den entsprechenden Anteil an der Besoldung eingegriffen werden soll. Die Möglichkeit der freien Disposition findet dann ihr Ende, wenn die Maßnahme nicht alle Beamte oder Richter treffen soll. Dies ist hier der Fall und führt hier dazu, dass der Kläger in den Monaten, in denen er abgesenkte Dienstbezüge bezog, für die Leistung seiner Dienste im selben Amt und bei gleicher Erfahrungsstufe geringere Dienstbezüge erhielt, als ein anderer Richter im gleichem Amt und bei gleicher Erfahrungsstufe ohne Absenkung. Dies ist nach den obigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nur dann zulässig, wenn es für diese unterschiedliche Behandlung eine am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Rechtfertigung gibt, wobei diese nicht ausschließlich dem Bestreben, Haushaltsmittel zu sparen, geschuldet sein darf. Eine solche liegt hier aber vor (siehe bbb), auch wenn sie sich nicht ausdrücklich aus den Gesetzesbegründungen (siehe aaa) ergibt. 90 aaa) 91 § 1a Landessonderzahlungsgesetz, dessen Regelung über § 3a LBesG 1999 wirkungsgleich in § 23 Abs. 1 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. ab 01.01.2013) transformiert wurde, wurde mit der Notwendigkeit begründet (siehe bereits oben I.1.), Einsparungen bei den Personalkosten für einen verfassungsgemäßen Haushalt für die Jahre 2005 und 2006 vornehmen zu müssen. Die Beschränkung der Einsparungen auf „neue“ Beamte wurde damit begründet, dass diesen nichts weggenommen werde, weil sie vor ihrer Einstellung noch keine Ansprüche gegenüber dem Land Baden-Württemberg gehabt hätten. Dagegen wollte man die zum Stichtag vorhandenen Beamten, die schon Eingriffe erlitten hätten, vor weiteren Eingriffen bewahren. 92 Das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 2008) enthält keine Begründung für die Absenkung der Dienstbezüge in § 3a LBesG 1999. Die Begründung spricht nur von einer wirkungsgleichen Transformierung des § 1a Landessonderzahlungsgesetz in § 3a LBesG 1999. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Absenkung der Bezüge keine anderen Zwecke verfolgte als mit der Einschränkung des Berechtigtenkreises für die Sonderzahlung durch § 1a Landessonderzahlungsgesetz. § 3a LBesG 1999 wurde wiederum wirkungsgleich durch das Dienstrechtsreformgesetz in § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012) überführt. Der Ausweitung der Absenkungsregelung in § 23 Abs. 1 LBesGBW (Fassung ab 01.01.2013), welche durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 erfolgte, wurde in der Drucksache 15/2561 lediglich damit begründet, dass die Absenkungsregelung ausgeweitet werden solle. Es enthält somit auch keine weitergehende Begründung als die vorstehend genannten Gesetze: 93 [Seite 1] Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 94 „A . Z i e l s e t z u n g 95 Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 werden gesetzliche Änderungen in einem Artikelgesetz zusammengefasst, die zur Umsetzung verschiedener im Entwurf des Staatshaushaltsplans 2013/14 enthaltener Maßnahmen insbesondere zur Haushaltskonsolidierung notwendig sind“. 96 [Seite 27] „e) Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg 97 Zur Erzielung der erforderlichen Einsparungsbeträge sind im Bereich der Besoldung folgende Maßnahmen vorgesehen: 98 – … – Absenkung der Besoldung in den Eingangsämtern der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 um 4 Prozent und Erhöhung der Absenkung in den Eingangsämtern der höheren Besoldungsgruppen von 4 auf 8 Prozent, …“ 99 [Seite 48] Zu Artikel 5 (Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg): 100 Zu Nummer 1: 101 Die bestehende Absenkungsregelung soll ausgeweitet werden. In den von der bisherigen Regelung erfassten Fällen soll sich die Absenkung von Grundgehalt und Amtszulage von 4 Prozent auf 8 Prozent erhöhen. Zudem sollen Beamte in Eingangsämtern der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 künftig mit einem Absenkungssatz von 4 Prozent in die Regelung einbezogen werden. Besoldungsgruppe A 11 ist faktisch nicht betroffen, da es dort kein Eingangsamt gibt. 102 Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll die bisherige Rechtslage für diejenigen Beamten weiter gelten, denen spätestens am 31. Dezember 2012 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben. Die Übergangsregelung in Absatz 1 Satz 3 zeichnet daher inhaltlich in diesen Fällen die bisherige Regelung nach“. 103 bbb) 104 Dem Gesamtzusammenhang der Begründung für die Nichtzahlung der Sonderzahlung bzw. für die Absenkung der Eingangszahlung für die ersten drei Jahre nach dem Entstehen des Anspruchs aus dem Eingangsamt kann dennoch eine Rechtfertigung entnommen werden, die über rein fiskalische Interessen hinausreicht. Die Nichtzahlung bzw. Absenkung diente nach dem Willen des Gesetzgebers offenkundig dazu, die Sonderzahlung, die zuvor bereits mehrfach in ihrem Umfang beschnitten worden war, den vorhandenen Beamten und Richtern und den neu hinzukommenden Beamten und Richtern zumindest in der einer verminderten Höhe auf Dauer zu erhalten. Davon profitiert auch der Kläger nach dem Ablauf der Absenkung. Der Gesetzgeber hat damit einen nicht zu beanstanden Interessenausgleich zwischen „vorhandenen“ und „neuen“ Beamten und Richter gefunden. 105 Dagegen überzeugt das vom Beklagten angeführte Argument, die von der Absenkung betroffenen Beamten und Richter müssten dem Land Baden-Württemberg erst 3 Jahre ihre Treue beweisen, um sich einen Anspruch auf volle Bezüge zu verdienen, nicht. Der neu eingestellte Beamte oder Richter, der von der Absenkung betroffen ist, schuldet dem Land nicht weniger Treue als jeder andere Beamte oder Richter. Er muss sie auch nicht erst drei Jahre unter Beweis stellen, um einen vollen Anspruch auf die von seinem Dienstherrn geschuldete Fürsorge zu haben. Es überzeugt auch nicht, weshalb es, anders als bei einem neu in den Dienst des Landes eintretenden Beamten einer unteren Gehaltsstufe oder bei einem Beamten oder Richter, der von einem anderen Dienstherrn vor seinem Wechsel in das Land Baden-Württemberg schon einmal befördert wurde, beispielsweise bei einem neu in den Dienst des Landes eintretenden Richter im Eingangsamt gerechtfertigt sein soll, dass er seine Treue zum Land erst 3 Jahre unter Beweis stellen soll, bevor er seine vollen Dienstbezüge erhält. 106 ccc) 107 Die Frage, ob der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84 - zur Verfassungsmäßigkeit des Art. 30 Nr. 1 Haushaltsbegleitgesetz 1984 (BGBl. I 1983, Seite 1532) zur Begründung der vorliegenden Entscheidung noch herangezogen werden kann, kann offen bleiben. Gewisse Zweifel bestehen deshalb, weil die „Absenkungsregelungen“ in § 19a BBesG in der damaligen Fassung Fälle wie den des Klägers nicht betrafen, sondern auf Berufsanfänger im engeren Sinne zugeschnitten waren, da sie der Situation des Beamten auf Probe Rechnung tragen sollten (vgl. Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 15.01.1985 -2 BvR 1148/84-, Rn 12). Zum anderen dürfte der Situation eines Beamten in der Einarbeitungszeit heute durch die mit dem Dienstrechtsreformgesetz des Landes Baden-Württemberg eingeführten Erfahrungsstufen bereits Rechnung getragen worden sein. dd) 108 § 23 Abs. 1 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. ab 01.01.2013) ist auch nicht wegen der Verletzung „prozeduraler Anforderungen“ rechtswidrig. Das Bundesverfassungsgericht führte zu den „prozeduralen Anforderungen“ das Folgende aus: 109 Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris 110 [164] Die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber kompensieren die Schwierigkeit, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen. Zudem stellt diese prozedurale Absicherung einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliegt. Insofern entfaltet die prozedurale Dimension des Alimentationsprinzips Schutz- und Ausgleichsfunktion. 111 [165] b) Prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gelten sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln. 112 Urteil vom 05.05.2015 – 2 BvL 17/09–, BVerfGE 139, 64-148 113 [129] 5. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft (vgl. BVerfGE 130, 263 <301 f.>). Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 <302>). 114 [130] Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann − auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz − effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/ Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61). 115 Anhand dieser Entscheidungen ist festzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht die prozeduralen Anforderungen selbst nicht durchgehend zum Prüfungsmaßstab seiner Entscheidungen gemacht hat. In seiner Entscheidung vom 14.02.2012 beschränkte es seine Prüfung der W-Besoldung nicht auf eine gegebene Begründung, sondern suchte eine solche auch selbst (Rn. 177: Sachliche Gründe für die vom Gesetzgeber vorgenommene Veränderung der Wertigkeit des Professorenamtes sind weder dargelegt noch sonst erkennbar) . In seiner Entscheidung vom 05.05.2015 stellte es die Verfassungsmäßigkeit der überprüften Besoldungsregelungen des Landes Rheinland-Pfalz allein anhand der 5 Parameter fest. Mit der Frage, ob Rheinland-Pfalz darüber hinaus prozedurale Anforderung erfüllt hat, befasst sich die Entscheidung nicht. Daraus dürfte folgen, dass das Bundesverfassungsgericht die Gesetzgeber nicht rückwirkend mit der Ausformung neuer Prüfgrundsätze belasten will. 116 Zudem geht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil vom 06.06. 2016 – 4 S 1094/15 –, Rn. 83, juris unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 zu den Regelungen im Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass der Eingriff in Sonderzahlungen wegen deren grundsätzlichen Disponierbarkeit nicht am Maßstab des Vorliegens prozeduraler Anforderungen zu messen ist. Die Kammer geht davon aus, dass diese Auffassung auch auf die vorliegende Fallkonstellation, in der die Absenkung des Grundgehalts um den Anteil der Sonderzahlung der oben festgestellten [ vgl. II. 2. b) cc) am Ende und II. 2. b) cc) bbb) Absatz 1] besonderen Rechtfertigung bedarf, übertragen werden kann. ee) 117 Der Kläger kann gegen die Absenkung seiner Dienstbezüge auch nicht einwenden, dass er vor seiner Versetzung nach Baden-Württemberg bereits Richter in einem anderen Bundesland war und er durch den Wechsel keine Minderung seiner Dienstbezüge erfahren darf. Einen Anspruch auf Ausgleich einer Besoldungsminderung, die durch eine freiwillige bundesländerübergreifende Versetzung eintritt, gibt es nicht (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2016 - 4 S 1930/14 - und Beschluss vom 30.05.2016 - 4 S 471/15 -). b) 118 Der Anregung des Klägers, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage des Vorliegens einer unzulässigen Altersdiskriminierung (Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - im Folgenden: Gleichbehandlungsrichtlinie) durch die Anwendung des § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) nach Art. 267 AEUV einzuholen, ist nicht zu entsprechen. Zum einen ist das Verwaltungsgericht als Gericht, dessen Entscheidung mit den Mitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, zur Anrufung des Gerichtshofs nicht verpflichtet (vgl. Art. 267 Abs. 3 AEUV). Zum anderen erscheint die streitige Frage durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.12.2016 in der Rechtssache C-539/15 in dem Sinne als geklärt, dass ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie nicht vorliegt. 119 Die Gleichbehandlungsrichtlinie ist nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 09.09.2015 in der Rechtssache C-20/13 auf die Besoldungsbedingungen eines Richters in Deutschland anwendbar. 120 Nach Art. 2 Abs. 1 Gleichbehandlungsrichtlinie darf es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen der in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Gründe, zu denen auch das Alter gehört, geben. Die anderen der in Art. 1 Gleichbehandlungsrichtlinie genannten Gründe sind hier ohne weiteres nicht einschlägig. 121 Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a Gleichbehandlungsrichtlinie unter anderem vor, wenn eine Person wegen ihres Alters in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung scheidet im vorliegenden Fall aus, weil die Absenkung des Gehalts durch § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) nicht an das Alter der betroffenen Person, sondern an den Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von Dienstbezügen im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg anknüpft. 122 Es liegt aber auch keine mittelbare Diskriminierung vor. Die mittelbare Diskriminierung setzt nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b Gleichbehandlungsrichtlinie voraus, dass dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren beispielsweise Personen mit einem bestimmten Alter gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, es liegen in der Gleichbehandlungsrichtlinie näher bezeichnete Voraussetzungen vor, die hier nicht einschlägig sind. 123 In der Rechtssache C-539/15 (Rn. 24) führte der Gerichtshof der Europäischen Union sinngemäß aus, es sei zu prüfen, ob die betroffene Regelung trotz ihrer neutralen Formulierung in Wirklichkeit eine viel größere Zahl von Personen eines bestimmten Alters oder einer bestimmten Altersgruppe benachteilige. Er beschränkte die Prüfung aber nicht auf diese Voraussetzung. Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte darüber hinaus fest (Rn. 27), dass das Vorliegen einer mittelbaren Ungleichbehandlung wegen des Alters im entschiedenen Fall nicht alleine auf der Feststellung beruhen könne, dass die dort streitige Regelung hauptsächlich jüngere Arbeitnehmer in Bezug auf das Entgelt benachteilige. Der Gerichtshof berücksichtigte darüber hinaus (Rn. 28), dass die dort streitigen Umstände unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers berücksichtigt werden und dass es sich bei dem dortigen Kläger nicht um einen jüngeren, sondern um einen älteren Arbeitnehmer handelte. 124 Überträgt man die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf den vorliegenden Fall, erscheint es zwar nicht als ausgeschlossen, dass die vom Gerichtshof zunächst angesprochene Prüfung ergibt, dass von der Absenkungsregelung vorwiegend die jüngeren Beamten und Richter (Berufsanfänger im engeren Sinne) betroffen sind. Dies wurde vom Beklagten unter dem Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete höhere Anzahl von Lehrern, die erst nach einer gewissen Zeit der Berufstätigkeit von anderen Bundesländern nach Baden-Württemberg wechselten, bestritten. Dieser Frage braucht aber nicht weiter nachgegangen werden. Denn die Situation des Klägers ist auch im Übrigen mit der im Fall des Gerichtshofs der Europäischen Union betroffenen Person vergleichbar. Das heißt, die Regelung findet sowohl auf jüngere wie auf ältere Adressaten Anwendung. 3. 125 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht in entsprechender Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 126 Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Absenkung der Dienstbezüge nach § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Sie ist auch über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, da der Personenkreis, der von der Absenkungsregelung betroffen ist, zahlreich ist. Gründe 35 Die zulässige Klage (I.) ist nicht begründet (II.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung ungekürzter Dienstbezüge in den ersten drei Jahren seiner Tätigkeit als Richter im Eingangsamt beim Land Baden-Württemberg. I. 36 Streitgegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob dem Kläger im Zeitraum November 2012 bis Oktober 2015 ungekürzte Dienstbezüge zustehen. Nicht zum Streitgegenstand gehört die Frage, ob dem Kläger darüber hinaus weitere Dienstbezüge unter dem Gesichtspunkt einer Unteralimentierung auch bei der Auszahlung ungekürzter Dienstbezüge zustehen können. Darüber sind sich die Beteiligten einig. 37 Der Kläger hat einen Anspruch auf die Auszahlung ungekürzter Dienstbezüge rechtzeitig geltend gemacht. Den nach § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) erforderlichen Widerspruch hat er eingelegt. Diesen hat der Beklagte zu Recht in dem Schreiben des Klägers vom 21.04.2013 gesehen (vgl. zur Zulässigkeit eines „Leistungswiderspruchs“ ohne vorgeschalteten Antrag und Regelung durch Verwaltungsakt: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.06.2001 – 2 C 48/00 –, BVerwGE 114, 350-356, Rn. 14) Das Widerspruchsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. 38 Der Kläger hat etwaige Ansprüche auch nicht dadurch verloren, dass er sie nicht rechtzeitig geltend gemacht hätte. Zum einen besteht das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung in der vorliegenden Konstellation nicht. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu (Urteil vom 26.07.2012 – 2 C 29/11 –, BVerwGE 143, 381-396, Rn. 27) aus, dass normativ geregelte Ansprüche im Beamtenrecht nicht von einer Antragstellung abhängen und es einer Geltendmachung im Sinne einer Rügeobliegenheit oder Hinweispflicht des Beamten nur bedarf, wenn es um Ausgleichsansprüche geht, die nicht im Gesetz geregelt sind. In seinem Urteil vom 17.06.2010 – 2 C 86/08 –, BVerwGE 137, 138-148, Rn. 29) führt es aus, dass Ansprüche auf Besoldung oder Versorgung kraft Gesetzes zu erfüllen sind und von dem Beamten nicht geltend gemacht werden müssen. Das Argument der zeitnahen Geltendmachung sei [bei Ansprüchen auf Besoldung] ausschließlich im Zusammenhang mit der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter von Relevanz. Im vorliegenden Fall sind auch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gesetzlich geregelt. Der Streit geht „nur“ um die Frage der Anwendbarkeit einer Vorschrift, welche den Anspruch des Klägers auf Dienstbezüge reduziert bzw. um die etwaige Rechtswidrigkeit dieser Vorschrift im Allgemeinen. 39 Zum anderen hat der Kläger den Anspruch auf die Gewährung höherer Bezüge zeitnah geltend gemacht. Ihm standen Dienstbezüge gegenüber dem Beklagten erstmals für den November 2012 zu. Die erste Bezügemitteilung wurde dem Kläger für Dezember 2012 erteilt. Diese enthält in der letzten Zeile der Seite 1 einen gesonderten Hinweis auf die Absenkung für neu eingestellte Beamte/Richter. Seine Ansprüche auf höhere Dienstbezüge hat er erstmals mit Schreiben vom 21.04.2013 geltend gemacht und damit weniger als 6 Monate nach dem Entstehen seiner Ansprüche auf Dienstbezüge. Das reicht jedenfalls aus, um sie als zeitnah geltend gemacht einzustufen zu können. Denn in einem Fall, in dem ein Anspruch erst kurz vor Ablauf des Haushaltsjahres erstmals entsteht, wäre es unbillig, die Geltendmachung höherer Ansprüche noch im laufenden Jahr zu verlangen. Ansprüche ab dem 01.01.2013 wären aber auch dann gewahrt, wenn man verlangen würde, die Ansprüche für November und Dezember 2012 noch vor Ablauf des Jahres geltend zu machen. 40 Der „Widerspruch“ des Klägers in seinem Schreiben vom 21.04.2013 erfasst ohne weiteres den gesamten Absenkungszeitraum. Eine wiederholte, etwa kalenderjährliche Geltendmachung zur Wahrung der Ansprüche war nicht erforderlich. Es ist unerheblich, dass nach Klageerhebung weitere Monate des Zeitraums der Auszahlung abgesenkter Dienstbezüge hinzugekommen sind. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war der gesamte Zeitraum der Absenkung der Dienstbezüge von 3 Jahren abgelaufen. Die Kammer konnte somit eine Entscheidung über den gesamten Zeitraum treffen. Dem hat der Beklagte auch weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung widersprochen. 41 Der Zulässigkeit der Leistungsklage des Kläger steht auch nicht der „strenge“ Gesetzesvorbehalt entgegen, der für die Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter gilt und beispielsweise in § 3 Abs. 1 LBesGBW zum Ausdruck kommt. Hätte der Kläger recht, wären die gesetzlich festgelegten ungekürzten Dienstbezüge auszuzahlen. Es geht ihm nicht um die Auszahlung zusätzlicher, gesetzlich noch nicht geregelter Bestandteile der Besoldung. II. 42 Die Absenkungsregelung des § 23 Abs. 1 LBesGBW erfasst auch den Fall des Klägers (1.). Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Rechts (2.). 1. 43 Rechtsgrundlage für die Absenkung des Gehalts des Klägers in den Monaten November und Dezember 2012 ist § 23 LBesGBW in seiner Fassung vom 09.11.2010 (verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - Dienstrechtsreformgesetz - DRG -, vom 09.11.2010, GBl. Seite 793; im Folgenden als „Fassung bis 31.12.2012“ bezeichnet). Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.10.2015 kommt § 23 LBesGBW vom 09.11.2010 in seiner durch das Artikel 5 „Änderung des Landesbesoldungsgesetzes“ des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 18.12.2012 (GBl. Seite 677) geänderten Fassung zur Anwendung (im Folgenden als „Fassung ab 01.01.2013“ bezeichnet). Nach § 23 Abs. 1 LBesGBW (Fassung zum 31.12.2012) sind bei Beamten und Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 sowie der Besoldungsgruppe W 1 für die Dauer von drei Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4 Prozent abzusenken. § 23 Abs. 1 LBesGBW (Fassung ab 01.01.2013) bezieht weitere Besoldungsgruppen in die Absenkung ein und erhöht die Absenkung für die bisher schon von der Absenkung betroffenen Besoldungsgruppen auf 8 Prozent. Bei Beamten und Richtern, denen vor der Gesetzesänderung bereits Dienstbezüge zugestanden haben, verbleibt es bei der bisherigen Regelung. Im Fall des Klägers bedeutet dies, dass auch weiterhin eine Absenkung in Höhe von 4 Prozent erfolgt. Die übrigen Absätze in § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012) und § 23 LBesGBW (Fassung ab 01.01.2013) haben denselben Wortlaut. 44 Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012) und des § 23 Abs. 1 LBesGBW (Fassung ab 01.01.2013) fällt der Kläger unter die Absenkung. Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum Anspruch auf Dienstbezüge der Besoldungsgruppe R 1 und sein Anspruch darauf entstand gegenüber dem Beklagten zu einem Zeitpunkt, in dem diese Regelung bereits anwendbar war. Unter die Ausnahmeregelungen in § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBesGBW fällt der Kläger nicht (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2014 - 4 S 129/14 - Rn. 5, juris). Ansprüche auf Dienstbezüge gegenüber dem Dienstherrn eines anderen Bundeslandes werden darin nicht berücksichtigt. Maßgeblich für die Anwendung der Ausnahmeregelungen ist ein früherer Anspruch auf Dienstbezüge nur dann, wenn er im Geltungsbereich „dieses Gesetzes“, also in Baden-Württemberg zugestanden hat. Die weiteren Ausnahmeregelungen in § 23 Abs. 3 und 4 LBesGBW sind ebenfalls nicht anwendbar. 45 § 23 Abs. 1 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) kann auch nicht einschränkend so ausgelegt werden, dass er den Fall des Klägers nicht erfasst. Diese Vorschrift geht auf § 1a Abs. 1 Landessonderzahlungsgesetz zurück. Nach dieser Vorschrift entfiel der Anspruch auf Sonderzahlungen für Beamte und Richter, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1 entsteht, für die Dauer von drei Jahren nach dem Entstehen des Anspruchs auf Dienstbezüge. Sie wurde durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 in das Landessonderzahlungsgesetz eingefügt. Der Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 13/3832) führte dazu unter anderem aus, Zielsetzung des Gesetzes sei die Realisierung struktureller Einsparmaßnahmen als Deckungsbeitrag zum Ausgleich der Haushalte 2005 und 2006 (Seite 10). Zur Begründung des § 1a Landessonderzahlungsgesetz (Seite 12) wird das Folgende angeführt: 46 ‚„Die Struktur des Landeshaushalts mit einem Personalkostenanteil von 42 Prozent macht es unumgänglich, im Hinblick auf die Finanzsituation des Landes und das Ziel, für die Jahre 2005 und 2006 einen verfassungsgemäßen Haushalt vorzulegen, auch bei den Personalausgaben Einsparungen vorzunehmen. Die vorgesehene dreijährige Streichung der Sonderzahlung bei neu eingestellten Beamten ist auf einen Personenkreis zugeschnitten, der bislang nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand. Dieser Personenkreis hat vor der Einstellung keinerlei Rechte aus einem Lebenszeitbeamtenverhältnis, sodass bei diesem Personenkreis keine „weiteren Eingriffe“ vorliegen. Die Beamten, bei denen in den letzten Jahren Eingriffe vorgenommen werden mussten, trifft die vorgesehene befristete Streichung der Sonderzahlung nicht, sodass auch im Hinblick auf die bereits vorhandenen Beamten keine „weiteren Eingriffe“ vorliegen‘“. 47 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führte dazu in seinem Urteil vom 16.12.2009 - 4 S 2217/08 - Rn. 21, juris das Folgende aus: 48 „Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist § 1a Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte der Regelung auch nicht so zu verstehen, dass die dreijährige Wartezeit nur für Beamte und Richter gilt, die nach dem 31.12.2004 neu eingestellt worden sind und erstmals ein Eingangsamt der beschriebenen Art erlangt haben (sog. „Berufsanfänger“ im engeren Sinn). Zwar hat der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 1a LSZG zum 01.04.2005 durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 die Absicht geäußert, den ab dem Jahr 2005 als „Berufsanfängern“ eingestellten Beamten und Richtern höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von drei Jahren keine Sonderzahlung zu gewähren (vgl. LT-Drs. 13/3832 S. 11). Der objektive vom Landesgesetzgeber beschlossene Gesetzestext reicht jedoch über diesen vom ihm bekundeten Willen hinaus und beschränkt die Wartezeit nicht auf den Personenkreis der „Berufsanfänger“ im engeren Sinn (vgl. Senatsbeschluss vom 23.01.2008 - 4 S 2952/06 - und VG Sigmaringen, Urteil vom 09.11.2006 - 8 K 1955/05 -, Juris). Insoweit ist Grenze jeder Auslegung der Wortlaut des Gesetzes. Dies gilt insbesondere für Besoldungsleistungen, die - einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG entsprechend - dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308). Der Anwendungsbereich besoldungsrechtlicher Regelungen kann nicht durch allgemeine Rechtsgrundsätze erweitert oder ergänzt werden. Daher ist insbesondere die analoge Anwendung derartiger Regelungen ausgeschlossen. Der Wille des Gesetzgebers kann nur berücksichtigt werden, wenn er im Gesetzeswortlaut deutlich Ausdruck gefunden hat (BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 - 2 C 11.89 -, Buchholz 240 § 19a BBesG Nr. 10, und Beschluss vom 01.07.2009, a.a.O.). Danach gilt die dreijährige Wartezeit nicht nur für „Berufsanfänger“ im engeren Sinn. Denn die Gesetz gewordene Regelung des § 1a Abs. 1 LSZG knüpft - ebenso wie § 3a Abs. 1 LBesG - nicht an den Berufseinstieg an, sondern an das Entstehen eines Anspruchs auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt unter anderem der Besoldungsgruppen A 12 und höher. Von der Wartezeit betroffen sind mithin alle Beamten, die ein derartiges Eingangsamt bekleiden und - wie bereits erörtert - erstmals nach dem Stichtag 31.12.2004 Dienstbezüge zu beanspruchen haben“. 49 Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. 50 Hätte der Gesetzgeber die Geltung der besonderen Eingangsbesoldung auf „Berufsanfänger“ im engeren Sinne beschränken wollen, hätte er in Kenntnis der vorstehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bei der nachfolgenden Verabschiedung des Dienstrechtsreformgesetzes bzw. bei der Änderung des § 23 Abs. 1 LBesGBW durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften Anlass gehabt, dies in § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) klarzustellen. Das ist aber nicht geschehen. Daraus folgt, dass jedenfalls unter der Geltung des § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) nicht mehr mit der mutmaßlichen Absicht des Gesetzgebers bei der Einführung des § 1a Landessonderzahlungsgesetz, die Nichtgewährung von Leistungen auf „Berufsanfänger“ im engeren Sinne beschränken zu wollen, argumentiert werden kann. Das heißt im Ergebnis: § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) gilt umso mehr auch für solche Beamte und Richter, die vor dem erstmaligen Entstehen eines Anspruchs auf Dienstbezüge gegenüber dem Land Baden-Württemberg Dienstbezüge von einem anderen Dienstherrn in der Bundesrepublik Deutschland bezogen haben. 2. a) 51 § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) verstößt in der zuvor vorgenommenen Auslegung, jedenfalls soweit die Absenkung der Dienstbezüge auf 4 % beschränkt ist, nicht gegen das Grundgesetz. Es ist daher nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. 52 Prüfungsmaßstab für die Absenkung der Dienstbezüge um 4 % durch § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) ist nicht der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Anspruch eines Beamten oder Richters auf Alimentierung. Denn die Absenkung erfasst nur den Teil der Bezüge, welcher dem Anteil der darin integrierten Sonderzahlung entspricht. Sonderzahlungen sind aber nicht Bestandteil der Alimentierung. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) auf § 1a Landessonderzahlungsgesetz zurückgeht und die Absenkung der Dienstbezüge um 4 % letztendlich nach der Gesetzgebungsgeschichte einen Ersatz für die Regelung in § 1a Landessonderzahlungsgesetz darstellt. Im Gesetzentwurf der Landesregierung für das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 2008, Drucksache 14/1601) wird unter anderem das Folgende ausgeführt: 53 [Seite 46] „Artikel 1 (Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008) 54 Zu § 3 (Integration der Sonderzahlungen) 55 Zu Absatz 1 56 Die Sonderzahlungen werden bislang in Baden-Württemberg neben den Dienst- und Anwärterbezügen als Landesanteil Besoldung gesondert gezahlt. Die Bemessungssätze betragen nach dem Landessonderzahlungsgesetz in der Fassung von Artikel 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2007 vom 12. Februar 2007 (GBl. S. 105) für den Familienzuschlag 7,19 % und ab 1. Januar 2008 für die übrigen in § 5 Abs. 1 des Landessonderzahlungsgesetzes genannten Bezüge 4,17 %. § 3 Abs. 1 des Gesetzentwurfs regelt die Integration der Sonderzahlungen in die einzelnen Besoldungsbestandteile, die nach dem bisherigen Landessonderzahlungsgesetz Bemessungsgrundlagen für die Sonderzahlungen waren. Dadurch erhöhen sich der Familienzuschlag grundsätzlich um 7,19 % und die übrigen in Absatz 1 genannten Besoldungsbestandteile um 4,17 %. Die Sonderzahlungen werden dadurch Elemente dieser Besoldungsbestandteile; die Sonderzahlung insgesamt hört gleichzeitig auf, als bislang selbständiger zur Besoldung gehörender sonstiger Bezug zu existieren. … 57 Zu Absatz 5 58 Der Einbau der Sonderzahlungen führt im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung der laufenden Bezüge..“. 59 [Seite 50] Zu Artikel 2 (Änderung des Landesbesoldungsgesetzes) 60 Zu Nummer 1 61 Die Regelung führt die bisher in § 1 a des Landessonderzahlungsgesetzes enthaltene Bestimmung, wonach ab dem Jahre 2005 eingestellte Beamte höherer Besoldungsgruppen für die Dauer von 3 Jahren keine Sonderzahlungen erhalten sollen, in anderer Form weitgehend wirkungsgleich fort“. 62 Daraus sind die folgenden Schlüsse zu ziehen: Zwar hört die Sonderzahlung auf zu existieren (vgl. ober Erläuterung zu § 3 Integration der Sonderzahlungen), die Nichtgewährung der Sonderzahlung nach dem früheren Recht sollte aber in anderer Form wirkungsgleich fortgeführt werden. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber sich nach der Integration der Sonderzahlung in die Dienstbezüge nicht der Möglichkeit begeben wollte, einen Betrag in Höhe der Sonderzahlung den neu in den Dienst des Landes Baden-Württemberg eintretenden Beamten und Richtern auch in Zukunft für 3 Jahre vorzuenthalten zu können. Das kommt dadurch zum Ausdruck, dass die Absenkung um 4 % fast genau dem Satz von 4,17 % entspricht, um den die Dienstbezüge durch die Integration der Sonderzahlung erhöht wurden. Der Gesetzgeber wollte den „integrierten“ Betrag nicht dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterstellen. Die Integration der Sonderzahlung war auch nicht erforderlich, um für die Beamten und Richter eine den Anforderungen des § 33 Abs. 5 GG genügende Alimentierung (siehe dazu unten b) zu erzielen. 63 An der oben dargestellten Zielsetzung des Gesetzgebers hat sich auch nichts durch den Erlass des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010 (GBl. Seite 793) geändert. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (Drucksache 14/6694, Seite 463) wird ausgeführt: 64 „Zu § 23 (Besondere Eingangsbesoldung) 65 Die Vorschrift in ihrer ursprünglichen Fassung wurde durch Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2005 vom 1. März 2005 (GBl. S. 145) als § 1 a in das Landessonderzahlungsgesetz vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 693) eingefügt. Infolge Aufhebung des Landessonderzahlungsgesetzes wurde die Regelung durch das BVAnpG 2008 vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 538), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 432, 433), in veränderter Form als § 3 a in das LBesG-alt übernommen. Diese Bestimmung wird nunmehr in redaktionell überarbeiteter Form, jedoch inhaltlich wirkungsgleich in dieses Gesetz eingefügt. Die Regelung des bisherigen Absatzes 5 ergibt sich nunmehr aus § 4 Abs. 4.“ 66 Auch der Neufassung des § 23 Abs. 1 LBesGBW durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 liegt keine andere Zielrichtung als die weitere Einsparung von Haushaltsmitteln zugrunde (auf die Begründung des Gesetzentwurfs unten b) cc) wird verwiesen). b) 67 Durch die streitige Absenkung der Dienstbezüge um 4 % nach § 23 Abs. 1 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) verlässt der Gesetzgeber nicht den ihm zustehenden Gestaltungsrahmen. aa) 68 Die Absenkung des Grundgehalts ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie schon den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht genügende Dienstbezüge weiter vermindern würde (vgl. zur unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentation: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2016 - 4 S 471/15 - Rn. 6, juris). Vielmehr entsprechen die nicht abgesenkten Dienstbezüge in den Jahren 2012 bis 2015 den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a.- juris. Das Bundesverfassungsgericht führt zu diesen Kriterien in seinen Leitsätzen das folgende aus: 69 1. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung der Richter und Staatsanwälte entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Ob die Bezüge evident unzureichend sind, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden. 70 2. Im Rahmen dieser Gesamtschau liegt es nahe, mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln. 71 3. Hierzu eignen sich fünf Parameter, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (deutliche Differenz zwischen einerseits der Besoldungsentwicklung und andererseits der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst [Parameter 1], des Nominallohnindex [Parameter 2] sowie des Verbraucherpreisindex [Parameter 3], systeminterner Besoldungsvergleich [Parameter 4] und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder [Parameter 5]). Ist die Mehrheit dieser Parameter erfüllt (1. Prüfungsstufe), besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation. Diese Vermutung kann durch die Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden (2. Prüfungsstufe). 72 Zur Anwendung dieser Grundsätze gibt das Bundesverfassungsgericht folgende Erläuterungen: 73 „[102] Ausgehend von dem jeweils streitgegenständlichen Zeitabschnitt ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre − dies entspricht etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwaltes − zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden“. 74 Der Beklagte hat zur Anwendungen dieser Kriterien mit Schriftsatz vom 18.03.2016 ausführlich vorgetragen. Darauf kann verwiesen werden, weil keine Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen des Beklagten bestehen. Bedenken wurden auch von Seiten des Klägers nicht erhoben. Die Berechnungen des Beklagten lassen sich wie folgt zusammenfassen (Parameter, deren Grenzen überschritten sind, sind fett gedruckt und unterstrichen): 75 2012 2013 Regelprüfung Staffelprüfung Regelprüfung Staffelprüfung Parameter 1 Tarifeinkommen; Grenze 5 % 3,69 * 6,44 3,49 Parameter 2 Nominallohnindex, Grenze 5 % 5,4 0,2 6,77 2,48 Parameter 3 Verbraucherpreisentwicklung; Grenze 5 % 3,23 * 5,17 6,16 Parameter 4 Systeminterner Vergleich; Grenze 10 % R 1/A 5 62,2 % zu 59,8 %; R 1/A 9 49,8 % zu 49,2% R 1/A 13 22,3 % zu 22,0 % * R 1/A 5 62,2 % zu 58,8 % R 1/A 9 49,8 % zu 48,0 % R 1/A 13 22,3 % zu 22,0 % Parameter 5 Vergleich Bund/Länder Land plus 2,6 * Land plus 1,6 76 2014 2015 Regelprüfung Staffelprüfung Regelprüfung Staffelprüfung Parameter 1 Tarifeinkommen; Grenzer 5 % 6,75 1,46 2,06 Parameter 2 Nominallohnindex, Grenze 5 % 8,07 minus 3,76 3,87 Parameter 3 Verbraucherpreisentwicklung; Grenze 5 % 5,89 0,66 minus 0,46 Parameter 4 Systeminterner Vergleich; Grenze 10 % R 1/A 5 61,7 % zu 58,6 % R 1/A 9 49,4 % zu 47,8 % R 1/A 13 22,1 % zu 22,0 % R 1/A 5 61,7 % zu 59,8 % R 1/A 9 49,3 % zu 49,2 % R 1/A 13 22,0 % zu 22,0 % Parameter 5 Vergleich Bund/Länder Land plus 1,3 Land plus 2,16 77 In den Jahren 2013 und 2014 überschreiten die Parameter 1 bis 3 die vom Bundesverfassungsgericht vorgegeben Grenzen bei der „Regelprüfung“. Die Regelprüfung bezieht sich auf den ersten 15-Jahreszeitraum im Sinne des oben zitierten Urteils des Bundesverfassungsgerichts (dort Rn. 102 Satz 1). Die dann vorzunehmende Staffelprüfung (Rn. 102 Satz 2) führt aber zu dem Ergebnis, dass nur noch ein Parameter überschritten wird, nämlich der Parameter 3 für das Jahr 2013. Da somit für keines der zu untersuchenden Jahre eine Grenzüberschreitung bei mindestens drei Parametern vorliegt, ist als Ergebnis der Prüfungsstufe 1 für die Jahre 2012 bis 2015 festzuhalten, dass die Dienstbezüge nicht evident unzureichend sind. Eine Prüfung auf der Stufe 2 ist daher nicht mehr erforderlich. Die nicht abgesenkten Dienstbezüge für die Besoldungsgruppe R 1 verstoßen in den streitigen Jahren nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. bb) 78 Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Absenkung der Dienstbezüge nach § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) ungeeignet und würden bei ihrer Anwendung auch nicht die Rechtswidrigkeit der Absenkung begründen. 79 Zu dem ersten Gesichtspunkt führt das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom 15.12.2016 - 6 K 4048/16 - Rn. 98, juris, das Folgende aus, dem sich die Kammer anschließt: 80 „Das beklagte Land weist nach Überzeugung der Kammer allerdings zutreffend darauf hin, dass die - lediglich punktuell über einen Zeitraum von drei Jahren wirkende - Absenkungsregelung des § 23 Abs. 1 LBesGBW nicht an den mit der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern zu messen ist (vgl. zu diesen BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, NJW 2015, S. 250 <Rn. 97 ff.> = BVerfGE 139, 64). Diese dienen dem Bundesverfassungsgericht dazu, im Wege einer relationalen Betrachtungsweise zu überprüfen, ob im Verlauf eines Zeitraums der zurückliegenden 15 Jahre - dies entspricht etwa der Hälfte der Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwalts (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, NJW 2015, S. 250 <Rn. 102> = BVerfGE 139, 64) - die Alimentation der betroffenen Richter und Staatsanwälte insgesamt auf ein evident unzureichendes Niveau abgesunken ist.“ 81 Wendete man die Prüfung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter auf die nach § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) abgesenkten Dienstbezüge an, dürfte festzustellen sein, dass die Parameter 1 bis 3 in den Jahren 2012 bis 2015 im Rahmen der Regelprüfung vollständig jenseits der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Grenzen liegen. Denn die Dienstbezüge, die mit den Parametern 1 bis 3 zu vergleichen wären, wären vor der Durchführung des Vergleichs um 4 % zu vermindern. Dadurch würde sich die Differenz zwischen der Entwicklung der Dienstbezüge einerseits und der Entwicklung der Tarifeinkommen, des Nominallohnindex und der Verbraucherpreisentwicklung andererseits weiter vergrößern. Bei der dann nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durchzuführenden Staffelprüfung könnte die Absenkung nach § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) aber nicht berücksichtigt werden. Denn die von der Absenkung betroffen Jahre werden bei der Staffelprüfung gerade wieder ausgeblendet. Der Staffelprüfung wären somit wieder dieselben Werte zugrunde zu legen, die auch für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der nicht abgesenkten Dienstbezüge gelten. cc) 82 Die streitige Absenkung der Dienstbezüge in der Höhe der in sie integrierten Sonderzahlung verstößt auch nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der amtsbezogenen gleichen Besoldung. Zwar liegt eine unterschiedliche Besoldung gleicher Ämter vor. Diese ist aber gerechtfertigt. 83 Das Bundesverfassungsgericht führte zu diesem Grundsatz in seinem Beschluss vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 (juris) zur Kürzung der Sonderzahlungen für Beamte der Telekom durch § 10 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz unter anderem das Folgende aus: 84 [57] 1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 <431>; 116, 164 <180>; 126, 400 <416>). Welche Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Ungleichbehandlungen zu stellen sind, hängt wesentlich davon ab, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 <174>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 124, 199 <219>; 126, 400 <416 ff.>). 85 [58] Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 93, 386 <397>; 100, 195 <205>; 107, 205 <213>; 109, 96 <123>; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es nicht aus, dass der Normgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (BVerfGE 124, 199 <220>; stRspr). 86 [59] b) Im Bereich der Beamtenbesoldung folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. dazu etwa BVerfGE 119, 247 <260 ff., 272 f.>), dass Beamte eines Dienstherrn mit gleichen oder vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn in der Regel gleich zu besolden sind (vgl. schon BVerfGE 12, 326 <334>). Dieser Grundsatz der ämterbezogenen gleichen Besoldung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Sonderzahlungen, da diese als Teil der Gesamtbesoldung anzusehen sind. Dem steht nicht entgegen, dass aus Art. 33 Abs. 5 GG kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums abzuleiten ist, der Beamten einen eigenständigen Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung garantiert, weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung hat erst nach 1949 Eingang in das Beamtenrecht des Bundes und der Länder gefunden (vgl. BVerfGK 12, 234 <239>) und steht grundsätzlich zur freien Disposition des Besoldungsgesetzgebers, der sie - einheitlich für alle ihm zugehörigen Beamten - im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen jederzeit für die Zukunft mindern oder streichen kann, soweit sich die Bezüge in ihrer Gesamthöhe noch als amtsangemessen darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, S. 61; BVerfGE 44, 249 <263>; 49, 260 <272>; 117, 330 <350>). 87 [60] c) Der Grundsatz der gleichen Besoldung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Ungleichbehandlungen sind dann zulässig, wenn sie sachlich am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind (stRspr; zuletzt BVerfGE 107, 218 <243 ff.> m.w.N.: Beamtenbesoldung Ost I; BVerfGE 107, 257 <269 ff.>: Beamtenbesoldung Ost II; BVerfGE 114, 258 <281>: private Altersvorsorge für Beamte; BVerfGE 117, 330 <352 f.>: Ballungsraumzulage; vgl. auch BVerfGE 12, 326 <333>: unterschiedliche Besoldung von Richtern der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit; BVerfGE 26, 100 <110 ff.>: besoldungsrechtliche Differenzierung zwischen Richtern am Landessozialgericht und Richtern am Oberverwaltungsgericht; BVerfGE 26, 163 <169 ff.>: verfassungsrechtlich gebotene besoldungsrechtliche Gleichstellung von Landesarbeitsgerichtsdirektoren mit Senatspräsidenten am Oberlandesgericht und am Landessozialgericht; aus der Kammerrechtsprechung: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NJW 2002, S. 743: Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen; BVerfGK 2, 64 <67, 69 f.>: Nichtgewährung der Einmalzahlung für bestimmte Ruhestandsbeamte). Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, reicht zwar im Besoldungsrecht regelmäßig nicht aus, um eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 19, 76 <84 f.>; 76, 256 <311>; 93, 386 <402>; 114, 258 <291>); ergänzende fiskalische Erwägungen sind jedoch durchaus zulässig (vgl. BVerfGE 76, 256 <311>; 114, 258 <291 f.>). 88 [61] d) Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf (vgl. BVerfGE 8, 1 <22>; 13, 356 <362>; 26, 141 <158 ff.>; 71, 39 <52 f.>; 103, 310 <319 f.>; 107, 257 <271>; 110, 353 <364>). Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen; es überprüft aber nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>, 107, 257 <271>). 89 Aus dieser Entscheidung (insbesondere Rn. 59) ist zu folgern, dass die Sonderzahlung bzw. der Anteil der Sonderzahlung an der Besoldung, der durch ihre Integration entstanden ist, nur dann zur freien Disposition des Gesetzgeber steht, wenn er die Sonderzahlung bzw. den entsprechenden Anteil an der Besoldung bei allen Beamten oder Richtern kürzt oder streicht. Aus der Entscheidung folgt aber auch, dass der Grundsatz der ämterbezogenen gleichen Besoldung auch dann zu beachten ist, wenn in die Sonderzahlung bzw. in den entsprechenden Anteil an der Besoldung eingegriffen werden soll. Die Möglichkeit der freien Disposition findet dann ihr Ende, wenn die Maßnahme nicht alle Beamte oder Richter treffen soll. Dies ist hier der Fall und führt hier dazu, dass der Kläger in den Monaten, in denen er abgesenkte Dienstbezüge bezog, für die Leistung seiner Dienste im selben Amt und bei gleicher Erfahrungsstufe geringere Dienstbezüge erhielt, als ein anderer Richter im gleichem Amt und bei gleicher Erfahrungsstufe ohne Absenkung. Dies ist nach den obigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nur dann zulässig, wenn es für diese unterschiedliche Behandlung eine am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Rechtfertigung gibt, wobei diese nicht ausschließlich dem Bestreben, Haushaltsmittel zu sparen, geschuldet sein darf. Eine solche liegt hier aber vor (siehe bbb), auch wenn sie sich nicht ausdrücklich aus den Gesetzesbegründungen (siehe aaa) ergibt. 90 aaa) 91 § 1a Landessonderzahlungsgesetz, dessen Regelung über § 3a LBesG 1999 wirkungsgleich in § 23 Abs. 1 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. ab 01.01.2013) transformiert wurde, wurde mit der Notwendigkeit begründet (siehe bereits oben I.1.), Einsparungen bei den Personalkosten für einen verfassungsgemäßen Haushalt für die Jahre 2005 und 2006 vornehmen zu müssen. Die Beschränkung der Einsparungen auf „neue“ Beamte wurde damit begründet, dass diesen nichts weggenommen werde, weil sie vor ihrer Einstellung noch keine Ansprüche gegenüber dem Land Baden-Württemberg gehabt hätten. Dagegen wollte man die zum Stichtag vorhandenen Beamten, die schon Eingriffe erlitten hätten, vor weiteren Eingriffen bewahren. 92 Das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 2008) enthält keine Begründung für die Absenkung der Dienstbezüge in § 3a LBesG 1999. Die Begründung spricht nur von einer wirkungsgleichen Transformierung des § 1a Landessonderzahlungsgesetz in § 3a LBesG 1999. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Absenkung der Bezüge keine anderen Zwecke verfolgte als mit der Einschränkung des Berechtigtenkreises für die Sonderzahlung durch § 1a Landessonderzahlungsgesetz. § 3a LBesG 1999 wurde wiederum wirkungsgleich durch das Dienstrechtsreformgesetz in § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012) überführt. Der Ausweitung der Absenkungsregelung in § 23 Abs. 1 LBesGBW (Fassung ab 01.01.2013), welche durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 erfolgte, wurde in der Drucksache 15/2561 lediglich damit begründet, dass die Absenkungsregelung ausgeweitet werden solle. Es enthält somit auch keine weitergehende Begründung als die vorstehend genannten Gesetze: 93 [Seite 1] Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 94 „A . Z i e l s e t z u n g 95 Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 werden gesetzliche Änderungen in einem Artikelgesetz zusammengefasst, die zur Umsetzung verschiedener im Entwurf des Staatshaushaltsplans 2013/14 enthaltener Maßnahmen insbesondere zur Haushaltskonsolidierung notwendig sind“. 96 [Seite 27] „e) Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg 97 Zur Erzielung der erforderlichen Einsparungsbeträge sind im Bereich der Besoldung folgende Maßnahmen vorgesehen: 98 – … – Absenkung der Besoldung in den Eingangsämtern der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 um 4 Prozent und Erhöhung der Absenkung in den Eingangsämtern der höheren Besoldungsgruppen von 4 auf 8 Prozent, …“ 99 [Seite 48] Zu Artikel 5 (Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg): 100 Zu Nummer 1: 101 Die bestehende Absenkungsregelung soll ausgeweitet werden. In den von der bisherigen Regelung erfassten Fällen soll sich die Absenkung von Grundgehalt und Amtszulage von 4 Prozent auf 8 Prozent erhöhen. Zudem sollen Beamte in Eingangsämtern der Besoldungsgruppen A 9 und A 10 künftig mit einem Absenkungssatz von 4 Prozent in die Regelung einbezogen werden. Besoldungsgruppe A 11 ist faktisch nicht betroffen, da es dort kein Eingangsamt gibt. 102 Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll die bisherige Rechtslage für diejenigen Beamten weiter gelten, denen spätestens am 31. Dezember 2012 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Dienstbezüge zugestanden haben. Die Übergangsregelung in Absatz 1 Satz 3 zeichnet daher inhaltlich in diesen Fällen die bisherige Regelung nach“. 103 bbb) 104 Dem Gesamtzusammenhang der Begründung für die Nichtzahlung der Sonderzahlung bzw. für die Absenkung der Eingangszahlung für die ersten drei Jahre nach dem Entstehen des Anspruchs aus dem Eingangsamt kann dennoch eine Rechtfertigung entnommen werden, die über rein fiskalische Interessen hinausreicht. Die Nichtzahlung bzw. Absenkung diente nach dem Willen des Gesetzgebers offenkundig dazu, die Sonderzahlung, die zuvor bereits mehrfach in ihrem Umfang beschnitten worden war, den vorhandenen Beamten und Richtern und den neu hinzukommenden Beamten und Richtern zumindest in der einer verminderten Höhe auf Dauer zu erhalten. Davon profitiert auch der Kläger nach dem Ablauf der Absenkung. Der Gesetzgeber hat damit einen nicht zu beanstanden Interessenausgleich zwischen „vorhandenen“ und „neuen“ Beamten und Richter gefunden. 105 Dagegen überzeugt das vom Beklagten angeführte Argument, die von der Absenkung betroffenen Beamten und Richter müssten dem Land Baden-Württemberg erst 3 Jahre ihre Treue beweisen, um sich einen Anspruch auf volle Bezüge zu verdienen, nicht. Der neu eingestellte Beamte oder Richter, der von der Absenkung betroffen ist, schuldet dem Land nicht weniger Treue als jeder andere Beamte oder Richter. Er muss sie auch nicht erst drei Jahre unter Beweis stellen, um einen vollen Anspruch auf die von seinem Dienstherrn geschuldete Fürsorge zu haben. Es überzeugt auch nicht, weshalb es, anders als bei einem neu in den Dienst des Landes eintretenden Beamten einer unteren Gehaltsstufe oder bei einem Beamten oder Richter, der von einem anderen Dienstherrn vor seinem Wechsel in das Land Baden-Württemberg schon einmal befördert wurde, beispielsweise bei einem neu in den Dienst des Landes eintretenden Richter im Eingangsamt gerechtfertigt sein soll, dass er seine Treue zum Land erst 3 Jahre unter Beweis stellen soll, bevor er seine vollen Dienstbezüge erhält. 106 ccc) 107 Die Frage, ob der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84 - zur Verfassungsmäßigkeit des Art. 30 Nr. 1 Haushaltsbegleitgesetz 1984 (BGBl. I 1983, Seite 1532) zur Begründung der vorliegenden Entscheidung noch herangezogen werden kann, kann offen bleiben. Gewisse Zweifel bestehen deshalb, weil die „Absenkungsregelungen“ in § 19a BBesG in der damaligen Fassung Fälle wie den des Klägers nicht betrafen, sondern auf Berufsanfänger im engeren Sinne zugeschnitten waren, da sie der Situation des Beamten auf Probe Rechnung tragen sollten (vgl. Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 15.01.1985 -2 BvR 1148/84-, Rn 12). Zum anderen dürfte der Situation eines Beamten in der Einarbeitungszeit heute durch die mit dem Dienstrechtsreformgesetz des Landes Baden-Württemberg eingeführten Erfahrungsstufen bereits Rechnung getragen worden sein. dd) 108 § 23 Abs. 1 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. ab 01.01.2013) ist auch nicht wegen der Verletzung „prozeduraler Anforderungen“ rechtswidrig. Das Bundesverfassungsgericht führte zu den „prozeduralen Anforderungen“ das Folgende aus: 109 Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris 110 [164] Die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber kompensieren die Schwierigkeit, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen. Zudem stellt diese prozedurale Absicherung einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliegt. Insofern entfaltet die prozedurale Dimension des Alimentationsprinzips Schutz- und Ausgleichsfunktion. 111 [165] b) Prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gelten sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln. 112 Urteil vom 05.05.2015 – 2 BvL 17/09–, BVerfGE 139, 64-148 113 [129] 5. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft (vgl. BVerfGE 130, 263 <301 f.>). Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfGE 130, 263 <302>). 114 [130] Der Gesetzgeber ist gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann − auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz − effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/ Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61). 115 Anhand dieser Entscheidungen ist festzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht die prozeduralen Anforderungen selbst nicht durchgehend zum Prüfungsmaßstab seiner Entscheidungen gemacht hat. In seiner Entscheidung vom 14.02.2012 beschränkte es seine Prüfung der W-Besoldung nicht auf eine gegebene Begründung, sondern suchte eine solche auch selbst (Rn. 177: Sachliche Gründe für die vom Gesetzgeber vorgenommene Veränderung der Wertigkeit des Professorenamtes sind weder dargelegt noch sonst erkennbar) . In seiner Entscheidung vom 05.05.2015 stellte es die Verfassungsmäßigkeit der überprüften Besoldungsregelungen des Landes Rheinland-Pfalz allein anhand der 5 Parameter fest. Mit der Frage, ob Rheinland-Pfalz darüber hinaus prozedurale Anforderung erfüllt hat, befasst sich die Entscheidung nicht. Daraus dürfte folgen, dass das Bundesverfassungsgericht die Gesetzgeber nicht rückwirkend mit der Ausformung neuer Prüfgrundsätze belasten will. 116 Zudem geht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil vom 06.06. 2016 – 4 S 1094/15 –, Rn. 83, juris unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.05.2015 zu den Regelungen im Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass der Eingriff in Sonderzahlungen wegen deren grundsätzlichen Disponierbarkeit nicht am Maßstab des Vorliegens prozeduraler Anforderungen zu messen ist. Die Kammer geht davon aus, dass diese Auffassung auch auf die vorliegende Fallkonstellation, in der die Absenkung des Grundgehalts um den Anteil der Sonderzahlung der oben festgestellten [ vgl. II. 2. b) cc) am Ende und II. 2. b) cc) bbb) Absatz 1] besonderen Rechtfertigung bedarf, übertragen werden kann. ee) 117 Der Kläger kann gegen die Absenkung seiner Dienstbezüge auch nicht einwenden, dass er vor seiner Versetzung nach Baden-Württemberg bereits Richter in einem anderen Bundesland war und er durch den Wechsel keine Minderung seiner Dienstbezüge erfahren darf. Einen Anspruch auf Ausgleich einer Besoldungsminderung, die durch eine freiwillige bundesländerübergreifende Versetzung eintritt, gibt es nicht (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2016 - 4 S 1930/14 - und Beschluss vom 30.05.2016 - 4 S 471/15 -). b) 118 Der Anregung des Klägers, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage des Vorliegens einer unzulässigen Altersdiskriminierung (Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - im Folgenden: Gleichbehandlungsrichtlinie) durch die Anwendung des § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) nach Art. 267 AEUV einzuholen, ist nicht zu entsprechen. Zum einen ist das Verwaltungsgericht als Gericht, dessen Entscheidung mit den Mitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, zur Anrufung des Gerichtshofs nicht verpflichtet (vgl. Art. 267 Abs. 3 AEUV). Zum anderen erscheint die streitige Frage durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.12.2016 in der Rechtssache C-539/15 in dem Sinne als geklärt, dass ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie nicht vorliegt. 119 Die Gleichbehandlungsrichtlinie ist nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 09.09.2015 in der Rechtssache C-20/13 auf die Besoldungsbedingungen eines Richters in Deutschland anwendbar. 120 Nach Art. 2 Abs. 1 Gleichbehandlungsrichtlinie darf es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen der in Art. 1 dieser Richtlinie genannten Gründe, zu denen auch das Alter gehört, geben. Die anderen der in Art. 1 Gleichbehandlungsrichtlinie genannten Gründe sind hier ohne weiteres nicht einschlägig. 121 Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a Gleichbehandlungsrichtlinie unter anderem vor, wenn eine Person wegen ihres Alters in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung scheidet im vorliegenden Fall aus, weil die Absenkung des Gehalts durch § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) nicht an das Alter der betroffenen Person, sondern an den Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von Dienstbezügen im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg anknüpft. 122 Es liegt aber auch keine mittelbare Diskriminierung vor. Die mittelbare Diskriminierung setzt nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b Gleichbehandlungsrichtlinie voraus, dass dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren beispielsweise Personen mit einem bestimmten Alter gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, es liegen in der Gleichbehandlungsrichtlinie näher bezeichnete Voraussetzungen vor, die hier nicht einschlägig sind. 123 In der Rechtssache C-539/15 (Rn. 24) führte der Gerichtshof der Europäischen Union sinngemäß aus, es sei zu prüfen, ob die betroffene Regelung trotz ihrer neutralen Formulierung in Wirklichkeit eine viel größere Zahl von Personen eines bestimmten Alters oder einer bestimmten Altersgruppe benachteilige. Er beschränkte die Prüfung aber nicht auf diese Voraussetzung. Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte darüber hinaus fest (Rn. 27), dass das Vorliegen einer mittelbaren Ungleichbehandlung wegen des Alters im entschiedenen Fall nicht alleine auf der Feststellung beruhen könne, dass die dort streitige Regelung hauptsächlich jüngere Arbeitnehmer in Bezug auf das Entgelt benachteilige. Der Gerichtshof berücksichtigte darüber hinaus (Rn. 28), dass die dort streitigen Umstände unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers berücksichtigt werden und dass es sich bei dem dortigen Kläger nicht um einen jüngeren, sondern um einen älteren Arbeitnehmer handelte. 124 Überträgt man die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf den vorliegenden Fall, erscheint es zwar nicht als ausgeschlossen, dass die vom Gerichtshof zunächst angesprochene Prüfung ergibt, dass von der Absenkungsregelung vorwiegend die jüngeren Beamten und Richter (Berufsanfänger im engeren Sinne) betroffen sind. Dies wurde vom Beklagten unter dem Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete höhere Anzahl von Lehrern, die erst nach einer gewissen Zeit der Berufstätigkeit von anderen Bundesländern nach Baden-Württemberg wechselten, bestritten. Dieser Frage braucht aber nicht weiter nachgegangen werden. Denn die Situation des Klägers ist auch im Übrigen mit der im Fall des Gerichtshofs der Europäischen Union betroffenen Person vergleichbar. Das heißt, die Regelung findet sowohl auf jüngere wie auf ältere Adressaten Anwendung. 3. 125 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht in entsprechender Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 126 Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Absenkung der Dienstbezüge nach § 23 LBesGBW (Fassung bis 31.12.2012 bzw. Fassung ab 01.01.2013) ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Sie ist auch über den Einzelfall hinaus von Bedeutung, da der Personenkreis, der von der Absenkungsregelung betroffen ist, zahlreich ist.