OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 K 6606/17

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
3mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines Großflächenwahlplakats in der Größe 356 cm x 252 cm für einen der Standorte „A. K. i. d. N. Straße / A. N. Straße“, „B. P. S. E. W. Straße / K. Straße“ oder „A. d. L. Straße g. d. A. T.“ in Ü. zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln, die Antragsgegnerin zu einem Viertel. Der Streitwert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung weiterer Großflächenwahlplakate im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zur Werbung für die Bundestagswahl am 24.9.2017. 2 Die Antragsgegnerin, eine am Bodensee gelegene, touristisch geprägte Große Kreisstadt mit (am 31.12.2015) 22.408 Einwohnern, verfügt neben der Kernstadt über 7 Ortsteile und eine Fläche von ca. 58 km². Davon sind ca. 10 km² städtische Siedlungs- und Verkehrsfläche. Die beklagte Stadt liegt im Wahlkreis 67. Dieser entspricht dem Bodenseekreis. In § 3 der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 18.11.2015 gemäß §§ 16 und 19 StrG BW, § 8 Bundesfernstraßengesetz beschlossenen Satzung für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen und Plätzen ist angeordnet, dass durch den Gemeinderat das Plakatieren für Veranstaltungen in einer gesonderten Richtlinie geregelt wird. In der vom Gemeinderat am 21.6.2017 für die Erlaubnisse von Plakatierungen im öffentlichen Verkehrsraum in Ü. und seinen Teilorten beschlossenen Richtlinie wird in den Nummern III. 3. und 7. mit Geltung auch für Bundestagswahlen bestimmt, dass für die Dauer der Wahlwerbung im gesamten Stadtgebiet und den Ortsteilen pro Partei maximal ein Großflächenwahlplakat und 100 Plakate DIN A 1 (= 59,4 x 84,1 cm) erlaubt werden. 3 Für die Bundestagswahl 2017, an der nach derzeitigem Stand 42 Parteien teilnehmen, beantragte das SPD Regionalzentrum B. mit Schreiben vom 22.2.2017, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 27.2.2017, eine Erlaubnis für zwei Großflächenwahlplakate (sog. Wesselmänner, 356 cm x 252 cm) am Standort 1 „L. Straße ... ... ... - ...“ und am Standort 2 „N., ... ..., ... ....“ Zusätzlich wurde der Antragsgegnerin mitgeteilt, einen Antrag für weitere Standorte werde man gegebenenfalls noch stellen. 4 Mit Bescheid vom 24.7.2017, zur Post gegeben am 24.7.2017, erließ die Antragsgegnerin unter dem Betreff „Aufstellen von Großwerbetafeln im Rahmen der Bundestagswahl 2017“ zum Antrag vom 22.2.2017 folgende Entscheidung: „Die Aufstellung von 1 Großwerbetafeln für den Zeitraum vom 11.08.2017 bis 28.09.2017 für die o.g. Veranstaltung wird ausschließlich an folgenden Standorten genehmigt : „L. Straße ... ... ... - ... ... ... ...““. In der Auflage Nr. 8 des Bescheids wurde für den Fall, dass Großwerbetafeln entgegen der Auflagen angebracht würden, die Entfernung im Wege der Ersatzvornahme ohne weitere Vorankündigung in Aussicht gestellt. 5 Mit weiterem Bescheid vom 26.7.2017 erteilte die Antragsgegnerin dem SPD-Ortsverein Ü. für die Bundestagswahl eine Genehmigung für die Anbringung von maximal 100 Plakatwerbetafeln im Format DIN A 1 im öffentlichen Bereich der Stadt Ü. . 6 Mit E-Mail vom 17.8.2017 stellte die Antragsgegnerin unter dem Betreff „Nicht genehmigte Wesselmänner in Ü. “ fest, dass die SPD an den Standorten „N. Straße“, „W. Straße“ und „M. Straße“ weitere Wesselmänner aufgestellt hatte und forderte zur Entfernung dieser Großflächenwahlplakate bis zum 18.8.2017, 12:00 Uhr auf. 7 Mit E-Mail vom 18.8.2017 wurde für das SPD Regionalzentrum B. gegen den Bescheid vom 24.7.2017 Widerspruch erhoben und dazu ausgeführt, es handele sich um eine unverhältnismäßige und nicht rechtskonforme Einschränkung der Wahlwerbung. Die Entfernungsaufforderung vom 17.8.2017 sei ebenfalls nicht berechtigt. 8 Am 22.8.2017 stellte das SPD Regionalzentrum B. bei der Antragsgegnerin einen weiteren Antrag für Großflächenplakattafeln an den Standorten 3 „K. N. Straße / A. N. Straße“, 4 „P. S., E. W. Straße / K. Straße“ sowie 5 „A. d. L. Straße g. d. A. T.“. 9 Mit E-Mail vom 22.8.2017 erklärte die Antragsgegnerin unter Hinweis auf ihre für die Verwaltung verbindliche Plakatierungsrichtlinie und den Bescheid vom 24.7.2017, dass eine Erlaubnis auch für die weiteren Standorte nicht möglich sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Begrenzung auf einen Standort pro Partei gemäß Plakatierungsrichtlinie sei darauf zurückzuführen, dass nur begrenzt öffentliche Flächen im Stadtgebiet vorhanden seien und nur so die Gleichbehandlung der einzelnen Parteien gewährleistet werden könne. 10 Am 22.8.2017 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt und zum Sachverhalt mitgeteilt, die SPD habe in Ü. zunächst fünf Großflächenwahlplakate aufgebaut. Drei dieser Großflächenwahlplakate an den Standorten 3, 4 und 5 seien inzwischen wieder abgebaut worden. Das Großflächenwahlplakat am Standort 2 bleibe stehen und müsse von der Antragsgegnerin geduldet werden. Zur Begründung des Eilantrags wird ausgeführt, in vergangenen Wahlkämpfen habe die Antragstellerin in Ü. stets die Genehmigung zur Aufstellung von vier bis sechs Großflächenplakaten erhalten. Die Fortsetzung dieser Genehmigungspraxis werde durch die Plakatierungsrichtlinie vom 21.6.2017 verhindert. Der teilablehnende Bescheid vom 24.7.2017 nehme weder Bezug auf die Plakatierungsrichtlinie noch lasse er eine Ermessensausübung erkennen. Die Beschränkung der Möglichkeiten zur Aufstellung von Großflächenplakaten auf nur eines pro Partei verletze den Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit, weil es Größe und Bedeutung der SPD nicht berücksichtige. Die absolute formale Gleichbehandlung der SPD mit kleineren Parteien bringe eine Verfälschung mit sich, die die Wähler über die wahre Bedeutung der Antragstellerin täusche. Sie verletze die größeren Parteien in ihrem Recht auf Achtung zugunsten der kleineren Parteien und verstoße damit auch gegen das Neutralitätsgebot der Träger öffentlicher Gewalt im Wahlkampf. Dies führe dazu, dass die Plakatierungsrichtlinie der Antragstellerin wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit, der sich aus Art. 3 und 21 GG ergebe, unwirksam sei und daher nicht als Rechtsgrundlage für die Versagung der Sondernutzungserlaubnis herangezogen werden dürfe. Im Hinblick auf die Einwohnerzahl und die Größe des Gemeindegebiets stelle die Beschränkung der Werbemöglichkeit auf ein Großflächenwahlplakat pro Partei eine wesentliche Einschränkung der Werbemöglichkeiten der Partei dar. Der dadurch herbeigeführte Nachteil werde durch die Möglichkeit 100 kleinere Plakate aufzuhängen, nicht kompensiert. Denn auch diese Möglichkeit sei im Hinblick auf die Einwohnerzahl quantitativ viel zu gering und für alle Parteien gleich. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf die beantragte Sondernutzungserlaubnis für alle fünf Standorte, weil die Ablehnung der vier weiteren Standorte aus den genannten Gründen rechtswidrig sei. Die Angelegenheit sei eilbedürftig. Die SPD werde durch die Antragsgegnerin gehindert in der „heißen“ Wahlkampfphase in ausreichender Weise Wahlwerbung zu betreiben. Außerdem habe die Antragsgegnerin bezüglich des Großflächenwahlplakates am Standort 2, „N. , ... ..., ... ...“ mit der Beseitigung im Wege der Ersatzvornahme gedroht. Der Antragsteller sei daher auf eine Eilentscheidung dringend angewiesen. Der Antragsteller sei als Landesverband der Partei und Gebietsverband der höchsten Stufe im Sinne des § 3 PartG und ihres Organisationsstatuts antragsbefugt. Das SPD Regionalzentrum B. sei eine Verwaltungsstelle des Antragstellers und habe für diesen gehandelt. 11 Der Antragsteller beantragt, 12 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines weiteren Großflächenwahlplakates in der Größe 356 cm x 252 cm für die Wahlwerbung zur Bundestagswahl für den Standort N., ... ..., ... ..., zu erteilen, 13 2. hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das vom Antragsteller am Standort N., ... ..., ... ..., aufgestellte Großflächenwahlplakat zu dulden, 14 3. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von drei weiteren Großflächenwahlplakaten in der Größe 356 cm x 252 cm für die Standorte „A. K. i. d. N. Straße / A. N. Straße“, „B. P. S. E. W. Straße / K. Straße“ sowie „A. d. L. Straße g. d. A. T.“ zu erteilen. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Zur Begründung wird ausgeführt, es treffe nicht zu, dass dem Antragsteller in früheren Wahlkämpfen die Aufstellung von 5 bis 6 Großflächenwahlplakaten erlaubt worden sei. So seien zum Beispiel bei der Landtagswahl 2016 nur 2 Großflächenwahlplakate beantragt und genehmigt worden, ebenso bei der Europawahl 2014. Die behauptete Genehmigungspraxis existiere daher nicht. Die Antragsgegnerin müsse wegen des Vortrags des Antragstellers davon ausgehen, dass die SPD jetzt und in der Vergangenheit mehr Großflächenwahlplakate aufgestellt habe als von ihr beantragt und ihr genehmigt worden seien. Dies stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Antragsgegnerin halte eine ausreichende Wahlwerbungsmöglichkeit für gegeben. Hierfür reichten die dem Antragsteller genehmigten 100 kleineren Plakate und ein Großflächenwahlplakat aus. Zu bedenken sei, dass an der Bundestagswahl 42 Parteien teilnähmen und mit ihrer Wahlsichtwerbung in die Innenstadt der Antragstellerin drängten. Dies lasse befürchten, dass das Stadtgebiet über mehrere Wochen einem „Dauerwahlkampf im Großformat“ ausgesetzt werde und dadurch die für das Stadtbild bedeutsamen Grünflächen in erheblichem Maße verstellt würden. Ein ästhetisches Stadtbild sei aber für die vom Tourismus geprägte Stadt von enormer Bedeutung. Die Bestimmungen der Plakatierungsrichtlinie würden dem Rechnung tragen. Die Richtlinie des Gemeinderats sei für die Verwaltung verbindlich, ihre fehlende Erwähnung im ablehnenden Bescheid vom 24.7.2017 führe nicht zu dessen Nichtigkeit. Die anderen Parteien, die einen Antrag gestellt hätten, hätten ebenfalls nur eine Erlaubnis zum Aufstellen eines Großflächenwahlplakats erhalten. 18 Mit E-Mail vom 30.8.2017 stellte das SPD Regionalzentrum B. bei der Antragsgegnerin mit der Bitte um rasche Entscheidung einen weiteren Antrag auf Genehmigung der Aufstellung eines Großflächenwahlplakats am Standort „Ü. N. ... ... ... / ... ...“. Eine Entscheidung hierüber erging bislang nicht. 19 Dem Gericht liegen die Behördenakten der Antragsgegnerin (1 Band) vor; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren bis zum 30.8.2017 eingereichten Schriftsätzen verwiesen. II. 20 Das Gericht versteht den Eilantrag nach Rückfrage bei der Antragstellervertreterin so, dass er sich ausschließlich gegen die Beschränkung der Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen und Plätzen mittels Großflächenwahlplakaten richtet und nicht gegen die Beschränkung der Wahlwerbung mittels kleinerer Werbetafeln (vgl. § 88 VwGO). 21 Der so verstandene Eilantrag ist auch bezüglich der Antragsbefugnis des Antragstellers als Landesverband der Partei und Gebietsverband der höchsten Stufe im Sinne des § 3 Satz 2 PartG statthaft und zulässig. 22 Der Antrag ist aber nur in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang begründet und bleibt daher im Übrigen ohne Erfolg. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung im Eilverfahren keinen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder Duldung der Werbeanlage am Standort 2 „N., ... ..., ... ...“, nachdem die diesen Anspruch versagende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 24.7.2017 mangels formgültigen Widerspruchs bestandskräftig wurde (1. a.). Der Bescheid steht aber zugleich der Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse für die Standorte 3 bis 5 nicht entgegen (1.b.). Im Rahmen der vom Antragsteller zu beanspruchenden Berücksichtigung des Grundsatzes der abgestuften Chancengleichheit (Art. 3 GG, § 5 Abs. 1 PartG) besteht nach Ansicht der Kammer eine Ermessensreduzierung und daher ein Anspruch auf Genehmigung eines weiteren Großflächenwahlplakats auf einem der Standorte 3, 4 oder 5 (2.). Darüber hinaus kommt dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung weiterer Sondernutzungserlaubnisse für Großflächenwahlplakate in Ü. mangels insofern fehlender Reduzierung des Erteilungsermessens nicht zu (3.). 23 Im Einzelnen gilt dazu folgendes: 24 Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich ist grundsätzlich, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit - den Anordnungsgrund - und ein subjektiv-öffentliches Recht - den Anordnungsanspruch - glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Soweit das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht auf eine nur vorläufige Maßnahme zielt, sondern auf die Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 8.9.2014 - 1 BvR 23/14 -, Juris), ist dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten der dortigen Entscheidung für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. 25 Im vorliegenden Fall ist ein Anordnungsgrund gegeben. Es droht Rechtsverlust durch Zeitablauf. Dem geltend gemachten, verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Einräumung einer angemessenen Möglichkeit zur Mitwirkung bei der Wahl zum Bundestag durch angemessene Wahlwerbung kommt dabei im demokratischen Rechtsstaat eine große Bedeutung zu. Dies rechtfertigt, soweit ein Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, hier auch die Vorwegnahme der Hauptsache. 26 Ein Anordnungsanspruch wurde vom Antragsteller jedoch nur zum Teil glaubhaft gemacht. 27 1. a. Standort 2 „N., ... ..., ... ...“ 28 Der Eilantrag ist bezüglich des Haupt- und Hilfsantrags 1. und 2. unbegründet und bleibt daher insofern ohne Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für den Standort 2 „N., ... ..., ... ...“ oder auf straßenrechtliche Duldung des dort bereits aufgestellten Großflächenwahlplakats. Seinem Begehren steht die bestandskräftige Entscheidung der Antragsgegnerin vom 24.7.2017 entgegen. Mit der Entscheidung wurde der Antrag des SPD Regionalzentrums B. vom 22.2.2017 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Standort 2 „N., ... ..., ... ...“ abgelehnt. Dies ergibt sich aus den Formulierungen im Bescheid. Dieser genehmigt „1 Großwerbetafel“ „ausschließlich am Standort „L. Straße ... ... ... - ... ... ... ...“. Damit wird für den Adressaten noch hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar zum Ausdruck gebracht, dass die mit dem Antrag ebenfalls begehrte Sondernutzungserlaubnis für den Standort 2 abgelehnt wird (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG). Der Bescheid wurde mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen und, nach einem in der vorgelegten Behördenakte enthaltenen, abgezeichneten Abgangsvermerk, am 24.7.2017 zur Post gegeben. Er gilt damit als am 27.7.2017 bekannt gegeben (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG). Das SPD Regionalzentrum B. hat nach den vorgelegten Unterlagen lediglich per einfacher E-Mail Widerspruch erhoben. Die Einlegung eines Widerspruchs mit einfacher E-Mail erfüllt die Schriftform nicht und ist daher nicht wirksam (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung; Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, § 70 VwGO, Rdnr. 6 b m.w.N.). Damit hat der Bescheid mit Ablauf der Widerspruchsfrist am 28.8.2017, einem Montag, am 29.8.2017 Bestandskraft erlangt. Der Umstand, dass der Bescheid in mehrfacher Hinsicht, z.B. auch wegen fehlender Begründung, fehlender Ermessensausübung, Missachtung von § 5 PartG (vgl. dazu unten) sowie fehlerhafter zeitlicher Beschränkung der Werbemöglichkeit rechtswidrig sein dürfte, führt nach Einschätzung des Gerichts nicht zu seiner Nichtigkeit und daher auch nicht zur Unwirksamkeit (vgl. § 43 LVwVfG). Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 LVwVfG wurde vom Antragsteller nicht gestellt. Eine neue Sachentscheidung zu dem mit E-Mail vom 30.8.2017 erneut gestellten Antrag auf Genehmigung der Aufstellung eines Großflächenwahlplakats am Standort 2 „Ü. N. ... ... ... .../ ... ...“ wurde nicht getroffen. Die Antragsgegnerin kann daher dem Begehren des Antragstellers bezüglich des Standorts 2 mit Erfolg die Bestandskraft ihres Bescheides vom 24.7.2017 entgegenhalten. 29 Ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch des Antragstellers auf Genehmigung oder Duldung des Standorts „N., ... ..., ... ...“ besteht danach nicht. Der Eilantrag unterliegt daher insofern der Ablehnung. 30 1.b. Weitergehende Wirkung des Bescheids vom 24.7.2017 31 Nach Prüfung im summarischen Verfahren und darauf beruhender Einschätzung des Gerichts enthält der Bescheid darüber hinaus aber keine wirksame Ablehnung weiterer Sondernutzungserlaubnisse zum Beispiel für die Standorte 3 bis 5. Diese wurde von der Antragsgegnerin mit dem Bescheid nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar zum Ausdruck gebracht. Der Bescheid bezieht sich nach seiner Formulierung auf den Genehmigungsantrag vom 22.2.2017, eingegangen am 27.2.2017, und damit auf die dort benannten Standorte 1 und 2. Von den im Antrag beantragten zwei wird nur eine Großflächenwerbetafel für einen Standort genehmigt und die andere für den anderen Standort abgelehnt. Damit dürfte nach der Einschätzung des Gerichts wohl keine Regelung des Inhalts erfolgt sein, dass der Antragsteller im ganzen Stadtgebiet nur eine Großflächenwerbetafel aufstellen darf. Die Antragsgegnerin kann daher dem Begehren des Antragstellers bezüglich der Standorte 3, 4 und 5 nicht die Bestandskraft ihres Bescheides vom 24.7.2017 entgegenhalten. 32 2. Erteilungsanspruch bezüglich der Standorte 3, 4 und 5. 33 a. Der Antragsteller hat bezüglich der Standorte 3 „A. K. i. d. N. Straße / A. N. Straße“, 4 „B. P. S. E. W. Straße / K. Straße“ und 5 „A. d. L. Straße g. d. A. T.“ einen Anordnungsanspruch bezüglich eines weiteren Großflächenwahlplakats an einem dieser Standorte glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist daher im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bezüglich eines der drei Standorte 3, 4 und 5 eine weitere Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Die Auswahl trifft die Antragsgegnerin. Diese Erlaubnis erhält der Antragsteller zusätzlich zu der bereits für den Standort 1 „L. Straße ... ... ... - ... ... ...“ erteilten Sondernutzungserlaubnis. 34 Zum Erteilungsanspruch des Antragsteller gilt folgendes: 35 Das ortsfeste Aufstellen oder Aufhängen von Wahlplakaten im öffentlichen Straßenraum stellt - wovon auch die Beteiligten zutreffend ausgehen - eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz Baden-Württemberg dar, die der vorherigen Erlaubnis durch die Antragsgegnerin bedarf. Die Antragsgegnerin ist hierfür nach §§ 17, 50 Abs. 3 StrG als Straßenbaubehörde zuständig und befindet über die beantragte Erteilung nach pflichtgemäßem Ermessen, welches gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüft werden kann. Ein strikter, im Wege der einstweiligen Anordnung in Gestalt der Regelungsanordnung durchzusetzender Rechtsanspruch kommt dabei nur bei einer Ermessensreduzierung auf null zugunsten des Antragstellers in Betracht. 36 Dabei ist allgemein anerkannt, dass für die Zeit des Wahlkampfes - jedenfalls in den letzten sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin - den zur Wahl im Sinne des Bundeswahlgesetzes zugelassenen Parteien aufgrund der Bedeutung der Wahlen in einem demokratischen Staat ein Anspruch darauf zusteht, in angemessener Weise Wahlsichtwerbung im Straßenraum zu betreiben. Dadurch wird in der Regel das Ermessen der Antragsgegnerin dahingehend eingeschränkt, dass entsprechende Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen sind. Dabei ist, wenn die Gemeindebehörde eine bestimmte Zahl von Stellplätzen als geeignet für die Wahlsichtwerbung aussucht und den Parteien auf Antrag zuteilt, § 5 PartG mit dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit anwendbar. Die Heranziehung des Grundsatzes der abgestuften Chancengleichheit darf jedoch auch für die kleinste Partei eine wirksame Wahlpropaganda nicht ausschließen; deswegen muss grundsätzlich für jede Partei ein Sockel von fünf vom Hundert der bereitstehenden Stellplätze zur Verfügung stehen und darf die größte Partei nicht mehr als das Vierfache bis Fünffache an Stellplätzen erhalten, die für die kleinste Partei bereitstehen. 37 Der Anspruch, in angemessener Weise Wahlsichtwerbung im Straßenraum zu betreiben besteht jedoch nicht unbeschränkt. Es ist ebenfalls anerkannt, dass die Gemeinde berechtigt ist, die Zahl der Werbeplakate im Stadtgebiet zu beschränken. Der Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung wird dabei dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist. Danach brauchen die Gemeinden den Wünschen der Parteien auf Wahlsichtwerbung nicht unbeschränkt Rechnung zu tragen. In welcher Weise die Gemeinden dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Stellplätzen in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung tragen, ist ihre Sache. Die Gemeinden sind dabei nur insofern eingeengt, als jedenfalls im Ergebnis jeweils angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sichergestellt sein müssen, der allgemein in Art. 3 GG sowie speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 GG und in § 5 Parteiengesetz (PartG) niedergelegte Gleichheitssatz beachtet und schließlich den sonstigen sich aus Bundesverfassungsrecht ergebenden Rechtsgrundsätzen, wie insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Rechnung getragen sein muss. 38 Was danach als Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung zu sehen ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, unter welchen Voraussetzungen den Parteien jeweils eine nach Umfang (Zahl der Stellplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Anbringungsortes) angemessene Werbemöglichkeit eingeräumt wird, um ihnen wirksame Wahlpropaganda zu ermöglichen. Insoweit ist auch nach der Art der Wahl sowie der Größe der Gemeinde zu differenzieren. Die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Plakatierungsmöglichkeiten beurteilt sich demgemäß danach, ob im Hinblick auf die Anzahl der an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen eine ausreichende Anzahl von Plakatierungsmöglichkeiten insgesamt zugelassen wird, sowie danach, ob die Gesamtzahl der Plakatierungen in einem angemessenen Verhältnis auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen verteilt worden ist. Die Plakatierungsmöglichkeiten müssen hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen "gewissermaßen flächendeckend" Wahlwerbung im gesamtem Gemeindegebiet zu ermöglichen und den nötigen Raum zur Selbstdarstellung zu geben (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280 ff, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dürfen dabei großflächige Werbetafeln abgelehnt werden, soweit besonders schutzwürdige öffentliche Belange dies erfordern (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.1.1987 - 5 S 33/87 -, Juris). 39 Unter Beachtung der dargestellten Grundsätze ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin ihr in § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG eröffnetes und durch § 5 PartG beschränktes Ermessen bisher weder erkannt noch pflichtgemäß ausgeübt hat. Dies dürfte auch bezüglich der vom Gemeinderat erlassenen und von der Antragsgegnerin bei der Erledigung ihrer laufenden Verwaltungsgeschäfte als verbindlich angesehenen Plakatierungsrichtlinie gelten. Die Richtlinie und die an die Gliederungen des Antragstellers ergangenen Bescheide vom 24.7.2017 (Großwahlplakattafel) und vom 26.7.2017 (Kleinwahlplakattafeln) lassen jede Begründung und damit auch jede Ermessensbetätigung vermissen. Die ablehnenden Bescheid dürften daher rechtswidrig sein. Die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen führt jedoch für sich nicht zu einem Anspruch auf Erteilung zusätzlicher Sondernutzungserlaubnisse für die Anbringung von Großwahlplakattafeln im öffentlichen Verkehrsraum. 40 Notwendig hierfür ist die Darlegung und Glaubhaftmachung, dass die Handhabung der Vorschriften des StrG durch die Antragsgegnerin im konkreten Fall dazu führt, dass dem Antragsteller die ihm als Partei zustehende Möglichkeit der flächendeckenden Wahlwerbung im gesamtem Gemeindegebiet rechtswidrig entzogen wird. Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Antragsteller bisher nur bezüglich der Verletzung seines Anspruchs auf Gleichbehandlung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der abgestuften Chancengleichheit gelungen. Nach § 5 PartG sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemisst sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muss der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein. 41 Die Beachtung dieser Regelung lässt die von der Antragsgegnerin vorgenommene unterschiedslose Behandlung aller 42 zur Wahl zugelassenen Parteien nicht zu. Die SPD, als im Bundestag vertretene und an der Bundesregierung und verschiedenen Landesregierungen beteiligte Partei, darf gemäß ihrer Bedeutung von der Antragsgegnerin nicht wie eine weniger bedeutende Kleinpartei behandelt werden, die keine vergleichbaren Wahlergebnisse vorweisen kann und nicht in der Regierungsverantwortung steht. Die Antragsgegnerin behandelt insofern, bei Anwendung der Plakatierungsrichtlinie ihres Gemeinderats, Ungleiches gleich, womit sie gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen den Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit verstößt. 42 Zur Beseitigung dieser Rechtsverletzung sieht es die Kammer, nachdem eine Anpassung der Verwaltungspraxis durch Erhöhung der Anzahl der Kleinplakate nicht praktikabel ist, als erforderlich aber auch ausreichend an, die Antragsgegnerin zum Erlass einer Sondernutzungserlaubnis für eine weitere Großwahlplakattafel zu verpflichten. Das Erteilungsermessen der Antragsgegnerin ist insofern auf null reduziert und das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache insofern in dem für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Umfang überwiegend wahrscheinlich. Das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung hätte für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge. Eine unzulässige Benachteiligung anderer Parteien befürchtet die Kammer nicht, nachdem diese, bei vergleichbarer Bedeutung im Sinne des § 5 Abs. 1 PartG, nachziehen können. 43 Der Eilantrag hat daher in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang Erfolg. 44 2. b. Über die damit verfügbaren zwei Standorte hinaus kommt dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung weiterer Sondernutzungserlaubnisse für Großflächenwahlplakate in Ü. mangels insofern fehlender Reduzierung des Erteilungsermessens nicht zu. 45 Die Antragsgegnerin hat, wenn der Antragsteller die Möglichkeit erhält mit zwei Großflächenwerbetafeln und 100 Kleinplakaten Wahlwerbung zu betreiben, bezüglich der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für weitere Großflächenwerbetafeln Ermessen. Dieses ist nicht auf null reduziert. Bei Ausübung könnte die Antragsgegnerin berücksichtigen, dass dem innerstädtischen, häufig frequentierten Bereich und den am Bodensee gelegenen Bereichen für die Sichtwerbung der Parteien ein erheblich höheres Gewicht zukommt als den ländlich geprägten Gebieten im Umland und dass die Parteien ihre Werbung daher, wie der vorliegende Eilantrag zeigt, auf diesen stark frequentierten Bereich konzentrieren. Dies kann bei entsprechender Dichte der Plakatierung durch 42 zur Wahl zugelassene Parteien und einer mehrwöchigen Wahlkampagne zu einer unerwünschten optischen Belastung des Fremdenverkehrsorts führen. Die Antragsgegnerin erhält ihre Anziehungskraft nicht zuletzt durch eine ansprechende Gestaltung innerstädtischer Bereiche und der Bereiche am See. Dies berücksichtigend, könnte sich die Antragsgegnerin ganz oder zum Teil gegen die Zulassung von optisch stark in Erscheinung tretenden, Grünflächen oder Ausblicke verstellenden Großwahlplakattafeln in sensiblen Bereichen entscheiden (vgl. hierzu OVG Saarland, Beschluss 2.6.2009 - 1 B 347/09 -, Juris, m.w.N.) und den Parteien stattdessen, in abgestufter Weise, eine angemessene Werbemöglichkeit durch eine erhöhte Anzahl kleinere Plakate ermöglichen. Wie viele Kleinplakate pro Partei für Kernstadt und 7 Teilorte mindestens erforderlich wären, um eine angemessene Wahlwerbemöglichkeit zu sichern, müsste die Antragsgegnerin mit der durch die große Bedeutung der Wahlen für den demokratischen Rechtsstaat gebotenen Sorgfalt ermitteln und im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung ihres Erteilungsermessens berücksichtigen. 46 Die die damit bezüglich Qualität und Quantität der Plakatwerbung gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin belegen, dass eine Ermessensreduzierung auf null bezüglich der Zulassung weiterer Großwahlplakattafeln an den begehrten Standorten 3, 4 und 5 nicht gegeben ist. 47 Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung weiterer Sondernutzungserlaubnisse für Großflächenwahlplakate in Ü. an den Standorten 3, 4 und 5, über die nach Erlaubniserteilung und Teilstattgabe verfügbaren zwei Standorte hinaus, besteht daher nicht. 48 Der Antrag ist deswegen auch insofern abzulehnen. 49 Nach alldem hat der Eilantrag nur in dem aus der Entscheidungsformel sich ergebenden Umfang Erfolg und ist im Übrigen abzulehnen. 50 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller trägt, nachdem er mit drei von vier begehrten Aufstellmöglichkeiten unterliegt, drei Viertel, die Antragsgegnerin ein Viertel der Kosten des Verfahrens. 51 4. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Vorschläge in Nr. 43.1 Streitwertkatalog 2013 (500,- EUR Mindestbetrag pro begehrter Sondernutzungserlaubnis x 4).