Urteil
A 7 K 4818/17
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG bzgl. Gambia und wendet sich gegen den Bescheid vom 24.05.2017, mit welchem sein Asylfolgeantrag auf Abänderung des Bescheids vom 14.10.2014 bzgl. der Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG als unzulässig abgelehnt wurde. 2 Der Kläger, eigenen Angaben zufolge gambischer Staatsangehöriger aus B. vom Volke der Mandingka und islamischen Glaubens, stellte erstmals am ...2012 einen (förmlichen) Asylantrag. 3 Im Rahmen dieses Asylverfahrens legte der Kläger in Kopie eine Erklärung eines Herrn L. D. mit folgendem Inhalt vor: 4 „United Democratic Party to whom it may concern certification of attestation Sambou Ceesay 5 I the undersigned L. D., the national Youth President of the United Democratic Party (UDP) here by confirm that S. C. is a UDP Youth mobilizer in Dippa Kunda K.M.C. He became a member of the UDP in August 2012. 6 S. C. is an active member oft he U.D.P party he is youth mobilizer for Dippa Kunda K.M.C, During Campaigns led by the party, he was involved in and incident which almost took his life an left a big scar in his stomach. 7 Mr. C. was involved in a fight with the ruling party members when our meeting was attacked by APRC youth which led tot he death of a ruling party member in Dippa Kunda K.M.C. Due to this incident our party youth leader is arrested an some menbers of our youth wing and fourtunately for him, he managed to escape. His life will be in great danger if he is back in the Gambia. He could lost his life or even disappear without trace. 8 S. C. is stil a registered member oft he UDP since 2012, with our renewed membership card and among those living abroad wanted by the (APRC) government for purely political reason. 9 S. C. is an active member oft he U.D.P Mobilizer in Dippa Kunda K.M.C and the youth organizer by all definition and standard, and should be granted the status, Protection als provided for under all international Himan Right Convention. 10 In the name of human Right the party would be grateful if all assistance is provided for him so that he can continue to do the good work he has done in the Gambia. 11 Yours sincerely, L. D. National Youth President United Democratic Party Banjul, The Gambia“ 12 Im Rahmen der persönlichen Anhörung gem. § 25 AsylG am 28.08.2014 gab der Kläger an, in Gambia keinerlei Personaldokumente besessen zu haben. Er habe einen Personalausweis gehabt, nicht aber einen Reisepass, weil er nicht an eine Ausreise gedacht habe. Er habe nur den Mitgliedsausweis seiner Partei (U.D.P.) dabei. 13 Bis zu seiner Ausreise seit 2001 habe er bei seinen Eltern und seiner Familie in S. im Stadtteil D. K. gelebt. Er habe 12 Jahre die Schule besucht und Abitur gemacht. Dann habe er im Lager gearbeitet und Waren be- und entladen. Auch habe er bei einer Firma in der Hausreinigung gearbeitet. Als Lagerist habe er für die Firma G. B. gearbeitet und für die Reinigung bei T. E.. Die Lagerarbeit habe er zwei Jahre lang gemacht und die Reinigungsarbeit bis zu seiner Ausreise. Dieser Reinigungsfirma habe er dann 2010 gekündigt und sei in die Politik gegangen. Von der Politik könne man nicht leben; er habe Ersparnisse aus seiner Tätigkeit gehabt und außerdem habe sein Vater einen Laden, da hätten sie noch einiger Güter dazugekauft. So habe er seinen Lebensunterhalt bestritten. 14 Befragt nach seiner Reiseroute gab der Kläger an: Am 08.08.2012 sei er von Serekunda aus mit dem Auto nach B. und von dort weiter in den Senegal. Dort habe er sich drei Wochen lang aufgehalten. Dann sei er mit einem Segelboot, wie sie in Afrika gebaut würden, nach Gibraltar gefahren. Die Fahrt habe 10 Tage gedauert. In Gibraltar habe er auf der Straße gelebt. Dort habe er eine Frau getroffen, die ihn mit Kleidung und Essen versorgt habe und deren Sohn ihn mit dem Privatauto nach Deutschland bis nach Braunschweig gebracht habe. Sie seien am 25.09.2012 losgefahren und seien am 26.09.2012 angekommen. 15 Befragt nach seinen Fluchtgründen äußerte der Kläger: Er habe Freunde in einer Partei gehabt und sei in diese Partei eingetreten. Der Präsident von Gambia habe 47 Leute umbringen wollen und sie hätten eine Demonstration organisiert gegen dieses Urteil. Diese Demonstration sei auch von der Polizei genehmigt worden. Es seien dann aber die Anhänger des Präsidenten gekommen und hätten sie attackiert. Dabei seien einige Leute verletzt und verhaftet worden; der Kläger sei auch rechts unterhalb des Brustkorbes verletzt worden. Er habe dann aber entkommen können. Das sei im August 2012 gewesen. 16 Nach dem Vorfall sei er zu einem Freund nach Brikama, bei dem seine Verletzung behandelt worden sei. Dann sei er einen Tag später gleich weiter in den Senegal. 17 Er sei seit 2012 aktives Mitglied in der UDP. Angemeldet in der Partei sei er bereits seit 2010, aber erst ab 2012 sei er aktiv gewesen. Er habe Leute gerufen und gesagt, dass an dem Tag oder zu einem bestimmten Tag eine Versammlung ist und die kommen sollen. Seinen Mitgliedsausweis habe er nicht mitgenommen. 18 Auf Frage, woher er das vorgelegte Schriftstück habe, erklärte der Kläger: Wenn man nicht aktiv in der Partei sei, bekomme man so etwas nicht. Er sei aber aktives Mitglied gewesen und habe das als aktives Mitglied von der Partei bekommen. Wenn er nach Gambia zurückkehrte, würde er verhaftet, das sei sicher. Sie könnten ihn auch umbringen. Als er geflüchtet gewesen sei, hab er gehört, dass sie zu ihnen ins Haus gekommen seien. Er habe mit einem seiner Onkel telefoniert, der habe ihm das gesagt. Sein Onkel habe gesagt, dass es gut sei, dass der Kläger nicht mehr da sei, sonst hätten sie ihn mitgenommen und er wäre vielleicht verschwunden. Das seien Leute in Zivil gewesen. Der Onkel habe sofort gewusst, dass es Leute vom Staatsapparat oder so etwas ähnliches waren und dass sie den Kläger mitgenommen hätten. Am dritten Tag seien sie gekommen und hätten seinen Vater mitgenommen. Das sei nicht sein richtiger Vater gewesen, sondern der Bruder seines (leiblichen) Vaters. Der sei dann drei Tage in Haft gewesen und als er zurückgekommen sei, sei er gleich gestorben. Das alles habe ihm sein Onkel gesagt. 19 Von den aktiven Mitgliedern seien 30 verhaftet worden. Es habe dann sehr viele Klagen beim Parteivorstand gegeben. In einer Diktatur sei es aber so, dass eine Oppositionspartei keinen großen Einfluss habe. Die Opposition habe dann selbst mitbekommen, dass so viele Leute verhaftet worden seien und sie hätten gesagt, dass diese freigelassen werden sollten. Als der Kläger noch in Gambia gewesen sei, habe er mitbekommen, dass nur drei Leute freigelassen worden seien. 20 Auch 2010 sei er schon einmal verhaftet und von den Leuten des Staatsapparats geschlagen worden. Es sei so, dass wenn die wüssten, dass da Mitglieder einer Partei seien, dass dann alle verhaftet und mitgenommen würden. Sie seien gefragt worden, warum sie gegen die Regierung seien. Sie hätten gesagt, dass sie als Bürger dieses Landes das Recht hätten, sich demokratisch zu äußern. Der Kläger sei drei Tage in Haft gewesen und es habe jeden Tag Schläge und Folter gegeben. Das sei zu der Zeit gewesen, als die Tante des Präsidenten von Gambia gestorben sei. Der Präsident habe dann Voodoo-Leute geholt, die hätten Tausende von Leuten verhaftet und verprügelt. Einer sei daran gestorben und zwei wären schwer krank geworden. Das sei der Grund gewesen, weshalb er Gambia verlassen habe: Er habe eine Infektion am Rücken, wegen derer er in Behandlung sei. Er wisse nicht genau, was das für eine Erkrankung sei, das stehe auf diesem Blatt. Er sei auch beim Landratsamt gewesen wegen einer Weiterbehandlung, diese sei aber noch nicht genehmigt worden. 21 Der Kläger legte ein Überweisungsschreiben einer radiologischen Praxis an den den Kläger behandelnden Hausarzt vor, wonach der Kläger unter einer unklaren Lumbalgie leide. Der mithilfe einer MRT-Untersuchung ermittelte Befund stellte sich wie folgt dar: „Osteochondrose im Segment LWK 4/5 mit deutlichem grund- und deckplattennahem Marködem sowie breitbasigem dorsalen und rechts intraforaminärem Bandscheibenvorfall. Diskrete breitbasige dorsale Protrusion im Segment LWK 3/4. Unauffällige Darstellung der übrigen LWS-Segmente. Regelrechte Weite von knöcherem Spinalkanal und Neuroforamina. Orthotope Lage des Conus medullaris. Regelrechtes Signalverhalten des Myelons. Thorakolumbaler Übergang unauffällig. 22 Beurteilung: Deutliche erosive Ostheochondrose im Segment LWK 4/5 mit breitbasigem dorsalen und rechts intraforaminärem Bandscheibenvorfall. Ansonsten weitgehend unauffälliger MRT-Befund der LWS. 23 Mit Bescheid vom 14.10.2014 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet und jenen auf subsidiären Schutz als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. 24 Zur Begründung der abgelehnten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylanerkennung führte das Bundesamt aus, der Kläger habe seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Der gesamte Sachvortrag des Klägers sei völlig ungeeignet, den Eindruck einer lebensechten Schilderung zu erwecken. Der Kläger müsse sich bereits vorhalten lassen, dass er völlig unbrauchbare Angaben zu seinem Reiseweg und den Umständen seiner Einreise nach Deutschland gemacht habe. Völlig realitätsfern sei die Schilderung, dass der Schleuser im Senegal den Kläger völlig kostenfrei mit einem Boot nach Gibraltar gebracht habe. Ebenso völlig unklar seien die Angaben des Klägers zu seiner Weiterreise. Auch das fluchtbegründend Geschilderte sei realitätsfern und detailarm und vage. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens würden auch noch durch die angeblich von der UDP ausgestellten Schriftstücke untermauert. So habe der Kläger nicht dartun können, wie und woher er diese erhalten haben wolle, zumal die Ausreise nach seiner eigenen Darstellung sehr kurzfristig erfolgt sei. Auch lasse sich der Bescheinigung nicht entnehmen, woher die Erkenntnisse des Unterzeichners zu der persönlichen Situation des Klägers stammten. 25 Aus demselben Grund komme die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht in Betracht. 26 Auch die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG rechtfertige sich weder aus der allgemeinen humanitären Lage in Gambia, noch aus den individuellen Umständen des Klägers. Zwar habe dieser ein Arztschreiben vorgelegt und erklärt, auch weiterhin in ärztlicher Behandlung zu sein. Weitere, neuere Unterlagen habe er aber nicht vorgelegt. Dies lege den Schluss nahe, dass eine Behandlung möglicherweise förderlich wäre, aber eine Nichtbehandlung - sofern überhaupt noch eine Erkrankung vorhanden ist - keine erhebliche und konkrete Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bedeuten würde. Im Übrigen seien auch in Gambia medizinische Behandlungen möglich. 27 Das gegen den Bescheid angestrengte Klageverfahren (A 1 K 3961/14) war erfolglos, nachdem jenes auf einstweiligen Rechtsschutz (A 1 K 3962/14) zunächst zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geführt hatte (Beschluss vom 06.12.2014). 28 Im Klageverfahren hat der Kläger seine angebliche Membership-Card der UDP, ausgestellt am 10.08.2012, und einen orthopädischen Befundbrief vom 17.03.2015 vorgelegt. Letzterem ist zu entnehmen, dass der Kläger bei einer bestehenden Ostheochondrose L4/5 immer wieder starken Beschwerden im Lumbalbereich ausgesetzt sei. Es seien regelmäßige Therapien erforderlich. 29 Mit Urteil vom 24.03.2015 hat die damalige Einzelrichterin die Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 14.10.2014 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil sein fluchtbegründendes Vorbringen nicht glaubhaft sei (wird ausgeführt). Dem Kläger drohe auch bei Rückkehr nach Gambia kein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG. Der Kläger habe auch keinen auf Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG. Dem vorgelegten Attest vom 17.03.2015 sei schon nicht zu entnehmen, dass sich die Erkrankung des Klägers (Rückenschmerzen) bei Abbruch der derzeitigen Behandlung wesentlich verschlimmern würde. Auch werde mit der Aussage, es sei eine Therapie erforderlich, nicht hinreichend konkretisiert, ob eine solche schon erfolgte oder ob dies lediglich geplant sei. 30 Das Urteil ist seit dem 18.08.2015 rechtskräftig. 31 Am 08.12.2016 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag bzgl. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Feststellung von Abschiebungsverboten. Zur Begründung führt er aus, nunmehr lägen neue Unterlagen (dem Antrag beigefügt) vor, die eine anderweitige Bewertung des Sachverhalts geböten. Das Gericht sei in seiner Entscheidung vom 24.03.2015 davon ausgegangen, dass der Kläger nicht glaubhaft sei. Hiergegen wende sich der Kläger. Ihm sei durch einen Bekannten eine polizeiliche Suchmeldung zugeleitet worden. Dabei handele es sich offensichtlich um ein Dokument, welches in einem Polizeirevier ausgehängt worden sei. Der Kläger werde offensichtlich in Gambia wegen seiner Mitgliedschaft in der UDP und angeblicher Unruhestiftung gesucht. Es werde dabei auf die illegale Demonstration vom 08.08.2012 verwiesen. Die Suchmeldung selbst stamme, wie sich der Buttonangabe auf dem Stempel entnehmen lasse, aus dem August 2012, d. h. einem Zeitpunkt unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall. Entgegen der Auffassung des Gerichts sei daher tatsächlich ein Interesse des gambischen Staates am Kläger vorhanden. In einem solchen Fall sei nicht damit zu rechnen, dass dieser ungefährdet nach Gambia einreisen und dort leben könne. In Gambia drohten dem Kläger aufgrund mangelnder rechtsstaatlicher Gewährleistungen willkürliche Verhaftung, Folter und sonstige Repressionen. 32 Dem formularmäßigen Asylfolgeantrag ist Folgendes zu entnehmen: „The new wanted document shows that I still don’t feel safe in Gambia, that is why I still need your protection beside I had stomach problem also I need treatment.“ 33 Der Kläger legte ein weiteres ärztliches Attest seines ihn behandelnden Hausarztes vom 29.03.2017 vor, wonach er aufgrund einer chronischen Anthrum und Corpus Typ C Gastritis und eines chronischen LSW-Syndroms bei Bandscheibenvorfall L4/5 in kontinuierlicher ärztlicher Behandlung sei. 34 Im Rahmen der informatorischen Anhörung am 31.03.2017 bzgl. der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG machte der Kläger folgende Angaben: 35 Er habe Magenschmerzen und einen Bandscheibenvorfall. Dazu sei er auch in Behandlung. Er erhalte auch Medikamente, nämlich Ibuflam 600mg und Pantoprazol 1A-Pharma 20mg. Er sei auch derzeit in Behandlung. 36 Befragt nach neuen Gründen, aufgrund derer Kläger nicht zurück nach Gambia könne, antwortete dieser: Seine Sicherheit sei dort nicht garantiert. Die neue Regierung habe auch keine Sicherheit, weil die in den Händen von ECOWAS liege. Der Vertrag sei abgelaufen und man habe diesen jetzt verlängert. Er wolle bestärken, dass die Leute unter Jammeh noch nicht verhaftet seien und ihn umbringen würden. Er habe immer noch Angst vor den Junglers, das sei die Mörderbande von Jammeh, die man noch nicht alle festgenommen habe. Dies seien seine Gründe. 37 Ein Bekannter von ihm habe im Polizeipräsidium in Dippa-Kunda einen Steckbrief von ihm gesehen und fotografiert. Diesen habe er dem Kläger mit dem Handy weitergeleitet. Das Foto sei von 2012. Der Kläger habe es vor drei oder vier Monaten bekommen. Der Bekannte heiße S. S.. Das sei ein Wachmann. Er kenne ihn aus Gambia, er sei 25 Jahre alt. Er sei ein Freund. 38 Mit Bescheid vom 24.05.2017 lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag als unzulässig ab. Ferner lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 14.10.2014 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG ab und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung. 39 Zur Begründung wird ausgeführt, die erforderliche Änderung der Beweislage dahingehend, dass nunmehr die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes erfüllt wären, sei nicht gegeben. Der Asylantrag sei nicht mangels des vorgelegten Beweismittels abgelehnt worden, sondern aus Gründen mangelnder Glaubhaftmachung im Hinblick auf die vorgetragenen widersprüchlichen zeitlichen Abläufe. Der Folgeantrag sei daher nicht asylverfahrensrelevant, wenn im Folgeantrag lediglich eine Behauptung urkundlich belegt werde, die bereits im ursprünglichen Verfahren als unzureichend gewürdigt worden sei. Außerdem handele es sich bei dem vorgelegten Steckbrief lediglich um ein per Email übermitteltes Foto in minderer Qualität, sodass ohnehin dessen Echtheit nicht nachgewiesen werden könne. 40 Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen bzgl. der § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG seien vorliegend ebenfalls nicht erfüllt. Hinsichtlich des § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG gelte das oben Ausgeführte. Bzgl. § 51 Abs. 3 VwVfG (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) bestehe zwar ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Die vorgetragenen Rückenbeschwerden wurden bereits bei der früheren Entscheidung berücksichtigt. Aus dem vorgelegten Attest vom 29.03.2017 bzgl. einer chronischen Gastritis ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine Gefahr für Leib oder Leben i. S. d. § 50 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG, weshalb es auf die Frage der Behandelbarkeit im Herkunftsstaat nicht ankomme. 41 Der Bescheid wurde am 26.05.2017 als Einschreiben zur Post gegeben. 42 Der Kläger hat am 07.06.2017 die vorliegende Klage erhoben. 43 Der Kläger beantragt, 44 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG vorliegen. 45 Die Beklagte beantragt, 46 die Klage zurückzuweisen. 47 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide. 48 Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.01.2018 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 49 Das Gericht hat am 28.02.2018 über die Sache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift, insbesondere deren Anlage, wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen. 50 Dem Gericht haben die Behördenakten der Beklagten vorgelegen. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens A 1 K 3961/14 wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 51 Nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, § 76 Abs. 1 AsylG. 52 Über die Klage konnte trotz Ausbleiben eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese hierauf zuvor in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO. I. 53 Die Klage ist als auf die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 24.05.2017 gerichtete Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 16). Die vom Kläger beantragte und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes bzw. weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage ist unzulässig (BVerwG, a. a. O. juris Rn. 17 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, die ein Durchentscheiden des Tatsachengerichts vorsah). Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht ihr nicht die Rechtskraft des Urteils im Verfahren A 1 K 3961/14 vom 24.03.2015 entgegen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 51 VwVfG Rn. 79 ff. m. w. N.). II. 54 Die Klage ist aber unbegründet. 55 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und damit das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der letzten Änderung durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017, BGBl I, S. 2780. Dies gilt auch im Falle der Überprüfung einer früheren gerichtlich bestätigten Behördenentscheidung im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens (vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 51 Rn. 49; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, 103 Mai 2015, § 71 Rn. 187). 56 Ein Asylantrag ist dann im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Der Ausländer hat somit insbesondere darzulegen, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde gelegte Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Diese Gründe können nur dann zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen, wenn der Asylbewerber ohne grobes Verschulden außerstande war, sie in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Asylfolgeantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen zu stellen (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Maßstab der gerichtlichen Prüfung sind dabei nur die Gründe für ein Wiederaufgreifen, die von dem Antragsteller geltend gemacht werden; diesem obliegt es, innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Folgeantrags, zu denen auch die Fristwahrung selbst gehört, bezüglich aller der von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegründe schlüssig darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1988 – 9 C 47.87 – juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2000 – A 12 S 423/00 – juris Rn. 38). 1. 57 Für die Bejahung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens wegen Vorliegens neuer, für den Betroffenen günstiger Beweismittel nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist – neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG (dazu 2. und 3.) – notwendig, dass es sich um zulässige Beweismittel i. S. d. § 26 VwVfG handelt, und diese „neu“ sind, wobei die Frage der „Neuheit“ für jeden Wiederaufgreifensgrund separat zu beurteilen ist (vgl. Peuker, in: Knack/Hennecke, VwVfG, § 51 Rn. 54 a. E. m. w. N.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, 103 Mai 2015, § 71 Rn. 185). Dies ist dann der Fall, wenn sie als solche zur Zeit der Erstentscheidung nicht existent waren oder wenn sie bereits vor Erlass der Erstentscheidung bestanden, aber nicht mehr in das Erstverfahren eingeführt werden konnten oder von der Behörde tatsächlich nicht verwertet worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Neuheit der Beweismittel ist - wie § 51 Abs. 2 VwVfG impliziert - der Zeitpunkt der gerichtlichen Erstentscheidung, wenn sich ein gerichtliches Verfahren an das behördliche Erstverfahren angeschlossen hat (indirekt in diesem Sinne auch Peuker, in: Knack/Hennecke, VwVfG, § 51 Rn. 9; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 51 Rn. 131). Schließlich müssen sich die neuen Beweismittel zugunsten des Betroffenen auswirken können (dazu 4.). Insoweit ist die Geeignetheit der neuen Tatsachen für eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung schlüssig darzutun, wobei die Überprüfung der Erstentscheidung auf die Auswirkungen des neuen Beweismittels beschränkt ist (BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 8 C 75/80 - NJW 1982, 2204, 2205). Es genügt nicht, dass lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt werden (vgl. zu diesen Anforderungen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1998 – A 12 S 1006/97 – juris Rn. 22). Die Darlegungen des Folgeantragstellers müssen eine ihm günstigere Entscheidung zumindest als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2000 – 2 BvR 39/98 – juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 07.03.1989 – 9 C 59.88 – juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.06.1999 – A 6 S 2766/98 – juris Rn. 28). 58 Ausgehend hiervon sind sowohl das vorgelegte Original des Mitgliedsausweises der UDP (a)) als auch die Kopie/der Scan des Steckbriefes (b)) in diesem Sinne neue Beweismittel. 59 Unerheblich ist dabei, dass in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers, in welchem die Gründe für die Einleitung des Asylfolgeverfahrens dem Bundesamt mitgeteilt wurden, kein Hinweis auf das Vorliegen des Original-Mitgliedsausweises enthalten war, und auch im weiteren Asylfolgeverfahren vor dem Bundesamt dieser Umstand niemals in Rede stand, sondern erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2018 zu Tage trat. Zwar obliegt es dem Asylfolgeantragsteller, die in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgründe zu benennen und diesbezüglich alle Umstände darzulegen, die i. S. d. § 51 Abs. 1 VwVfG das Wiederaufgreifen des Verfahrens begründen (können) sollen (vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 51 Rn. 20 m. w. N.) und ist die inhaltliche Prüfung aus Gründen der Rechtssicherheit und des Zwecks des Wiederaufgreifensverfahrens auf diejenigen Gründe beschränkt, die neu hinzukommen und bzgl. derer der Antragsteller nicht präkludiert ist (vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 51 Rn. 50; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 51 Rn. 36). Kommen jedoch im laufenden (Verwaltungs- oder Gerichts-)Verfahren weitere neue Umstände hinzu, spricht schon die Prozessökonomie dafür, auch diese mit in das Verfahren einzubeziehen (im Sinne eines „weiten“ Verständnisses wegen Art. 34 Abs. 3 VRL a. F. bzw. 40 Abs. 3 VRL n. F. auch Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, 103 Mai 2015, § 71 Rn. 184). a) 60 Dem Gericht lag seinerzeit nur die Kopie der Membership Card des Klägers vor, die dessen Prozessbevollmächtigte dem Gericht mit Schriftsatz vom 23.03.2015 übermittelt hatte. Gegenüber der Kopie stellt das in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2018 vorgelegte Original der Membership-Card ein neues Beweismittel dar. Denn anders als die Kopie ist es geeignet, eine Bewertung der Echtheit des Dokuments zuzulassen. Dem Original kommt gegenüber der Kopie daher ein gesteigerter Beweiswert zu. Die Würdigung desselben war der seinerzeit erkennenden Berichterstatterin nicht möglich. Bereits dies rechtfertigt es, die Vorlage der Original-Membership Card des Klägers als neues Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG einzustufen. b) 61 Auch der vom Kläger zur Begründung des Asylfolgeantrags vorgelegte Steckbrief (polizeiliche Suchmeldung) ist ein ggü. dem Erstverfahren neues Beweismittel. Zwar liegt dieses nur in Kopie (bzw. als Scan in der Bundesamtsakte) vor, der Inhalt des (Original-)Dokuments wird in der Kopie aber gleichermaßen verkörpert (vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 26 Rn. 88). Der vorgelegte Steckbrief ist auch insoweit neu, als er im (behördlichen wie gerichtlichen) Erstverfahren noch nicht verfahrensgegenständlich war. 2. 62 Lediglich bzgl. des Steckbriefes war der Kläger i. S. d. § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außerstande, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. a) 63 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.02.2018 hat der Kläger angegeben, das Original des Mitgliedsausweises (nur) deshalb in der damaligen mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 nicht vorgelegt zu haben, weil die Richterin hiernach nicht gefragt habe. Damit impliziert der Kläger, dass er bereits seinerzeit über das Original sehr wohl verfügt hat. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger in der ersten Bundesamtsanhörung angegeben hat, den Mitgliedsausweis in Gambia gelassen zu haben. Denn damit ist nicht schlüssig dargelegt, wann und wie der Kläger zwischenzeitlich an den Mitgliedsausweis gelangt ist. Insoweit ist der Kläger aber beweisbelastet. Indem der Kläger das ihm wohl bereits damals vorliegende Original des Mitgliedsausweises nicht der Behörde und dem Gericht vorgelegt hat, ist er seinen Mitwirkungspflichten gem. § 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 5 AsylG nicht nachgekommen und hat es i. S. d. § 51 Abs. 2 VwVfG schuldhaft unterlassen, ebendies zu tun. Insoweit ist ihm jedenfalls ein (grober) Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Dem Kläger musste auch klar sein, dass dem Original des Mitgliedsausweises ggü. der Kopie ein deutlich höherer Beweiswert zukommt, sodass er annehmen musste, dass das Bundesamt und das Gericht hieran ein gesteigertes Interesse hatten und er insoweit zur Vorlage verpflichtet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 – 10 C 13/09 – juris Rn. 30 = BVerwGE 138, 289, 301). b) 64 Hinsichtlich des Steckbriefes hat der Kläger glaubhaft geschildert, dass ihm dieser weder während des ersten Asylverfahrens noch im diesbezüglichen Gerichtsverfahren bereits bekannt war, er diesen vielmehr erst im März 2016 von einem Freund aus Gambia per Email zugeschickt bekommen hat. Der Kläger hat es zuvor auch nicht grob fahrlässig unterlassen, sich nach dem Steckbrief zu erkundigen bzw. diesen dem Bundesamt und dem Gericht vorzulegen. 3. 65 Der Kläger hat das Asylfolgeverfahren bzgl. des Steckbriefes verspätet i. S. d. § 51 Abs. 3 VwVfG eingeleitet. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2018 angab, hat er im März 2016 Kenntnis von dem Steckbrief erhalten und diesen per Mail zugesandt bekommen. Er war daher bereits zu diesem Zeitpunkt gehalten, das Wiederaufgreifen im Asylfolgeverfahren zu beantragen, da er positive Kenntnis des neuen Beweismittels hatte (zu diesem Erfordernis Peuker, in: Knack/Hennecke, VwVfG, § 51 Rn. 54). Tatsächlich erfolgte dies erst mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2016 und damit nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG. Weder das Bundesamt noch das Gericht können von dieser Frist dispensieren oder über diese hinwegsehen. Für das Gericht ergibt sich dies bereits aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der Bindung an das Gesetz. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht ersichtlich (vgl. zu dieser Möglichkeit Stein, in: Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch, VwVfG, § 51 Rn. 15). 4. 66 Selbst wenn man dies anders sehen und § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG als gewahrt ansehen wollte, wirkten sich die neuen Beweismittel nicht dergestalt zugunsten des Klägers aus, dass sie eine Abänderung der Erstentscheidung erforderlich machen oder zumindest möglich erscheinen würden. 67 Weder ergibt sich die erforderliche Kausalität bei einer formalen Betrachtung der Frage, ob dieser geeignet ist, eine Neubewertung des Vortrages des Klägers zu rechtfertigen (dazu a)), noch bzgl. einer inhaltlichen Prüfung der Frage, ob der Kläger - bei Wahrunterstellung seines Vortrages und Berücksichtigung aller vorliegender Beweismittel - nach wie vor in Gambia verfolgt wird bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin verfolgt würde (dazu b)). a) 68 Durch den neu vorgelegten Steckbrief lässt sich eine Neubewertung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrages nicht rechtfertigen. Denn der Steckbrief ist nicht geeignet, die von der seinerzeit erkennenden Berichterstatterin im Verfahren A 1 K 3961/14 angenommene Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vortrages bzgl. seiner Fluchtgründe aufzulösen. Im Urteil vom 24.03.2015 hat die damalige Berichterstatterin ausgeführt, der klägerische Vortrag, die Demonstration habe im August 2012 stattgefunden und der Kläger sei am 08.08.2012 ausgereist, sei mit den allgemein verfügbaren Erkenntnismitteln nicht vereinbar, wonach die Öffentlichkeit von der beabsichtigten Hinrichtung der 47 Gefangenen erst am 18. oder 19.08.2012 erfahren habe, weshalb es ausgeschlossen sei, dass bereits zehn oder neun Tage zuvor (d. h. vor der Ausreise des Klägers) eine Demonstration der UDP hiergegen habe geplant werden können (hierzu ferner mittlerweile US Deptartment of State, THE GAMBIA 2012 HUMAN RIGHTS REPORT, S. 2 (https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/695246/695251/695256/16560729/United_States___US_Department_of_State___Human_rights_Report_2012_Gambia%2C_19.04.2013.pdf?nodeid=16560282&vernum=-2; UK Home Office, COIR Report 2013/14 4. Death penalty, S. 15). Diese Einschätzung wird durch den vorgelegten Steckbrief nicht infrage gestellt. Denn er verhält sich zu der Frage, wann die Demonstration stattfand und in welchem Zusammenhang sie zu der beabsichtigten Hinrichtung der 47 Gefangenen stand, nicht. Vielmehr ist er nach dem klägerischen Vortrag dazu bestimmt, darzutun, dass der Kläger nach wie vor in Gambia gesucht und verfolgt wird. Um dies annehmen zu können, muss jedoch - in einem ersten Schritt - zunächst das Verfolgungsschicksal glaubhaft sein und eine solche Verfolgung tragen können. Dies ist nach wie vor nicht der Fall. 69 Damit kann offenbleiben, ob der vorgelegte Scan des Steckbriefes überhaupt geeignet ist, als Beweismittel eine andere inhaltliche Entscheidung zu rechtfertigen. Insoweit braucht nicht entschieden werden, ob die Kopie des Steckbriefes das Vorliegen eines echten Originals belegen kann, d. h. ob ein solches echtes Original überhaupt existiert, von dem behaupteten Aussteller stammt und den Kläger betrifft (woran der erkennende Einzelrichter nach wie vor erhebliche Zweifel hat, weil der Haftbefehl keine konkrete Straftat bezeichnet und als Datum der Versammlung ebenfalls den 08.08.0212 benennt, vgl. insoweit die Auskunft des AA vom 24.06.2015 an das VG Karlsruhe, Az. 508-9-516.80/48251, Schreiben des VG Karlsruhe vom 26.09.2014 - AZ. A 9 K 1844/14), mithin ob der Kläger tatsächlich staatlicherseits in Gambia gesucht wird. b) 70 Selbst bei einer alle vom Kläger in das Verfahren eingeführten Beweismittel berücksichtigenden materiellen Betrachtung (vgl. hierzu Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, 103 Mai 2015, § 71 Rn. 181) ergäbe sich ebenfalls keine gegenüber dem Urteil vom 24.03.2015 (A 1 K 3961/14) abweichende Einschätzung bzgl. der beantragten Schutztatbestände. 71 Es ist schon nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger seinerzeit wegen seiner angeblichen Beteiligung an einer Versammlung der UDP mit einer staatlichen Verfolgung hätte rechnen müssen. Denn das diesbezügliche Vorbringen verbleibt auch nach der erneuten mündlichen Verhandlung und diesbezüglichen Nachfragen des erkennenden Einzelrichters äußerst vage und damit nicht glaubhaft: Der Kläger vermochte keine Angaben zu Ort und Umständen der Demonstration sowie zum Umfang seiner Beteiligung hieran zu machen. Auch seine Angaben zu seiner Eingliederung in die Organisation der UDP blieben äußerst blass und wenig nachvollziehbar. Es hätte aber erwartet werden können, dass der Kläger den für ihn angeblich fluchtauslösenden Vorfall detailliert und unter Angabe genauer Orts- und Zeitangaben sowie seines Mitwirkungsbeitrags schildert. Dass er dies nicht vermochte, geht zulasten der Glaubhaftigkeit seines Vortrags. 72 Selbst bei Annahme einer relevanten Vorverfolgung durch Mitglieder des APRC, die dem (damaligen) gambischen Staat zugerechnet werden könnten, und der diesbezüglich anzunehmenden Vermutung für das Fortbestehen einer beachtlichen Verfolgungsfurcht i. S. d. Art. 4 Abs. 4 QRL, bestehen jedenfalls zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die unterstellte Vorverfolgung im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Gambia nicht mehr bestünde. 73 Denn es sprechen heute stichhaltige Gründe gegen eine unmenschliche Behandlung des Klägers im Fall seiner Rückkehr nach Gambia. Es erscheint nicht mehr beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger noch mit einer Inhaftierung aufgrund der Vorfälle im Jahre 2012 und daran anknüpfend mit einer unmenschlichen Behandlung in Haft zu rechnen hätte. 74 Der frühere Präsident Gambias Yahya Jammeh, der das Land 22 Jahre lang diktatorisch regierte, hat am 01.12.2016 die Präsidentschaftswahlen verloren. Wahlsieger war der Oppositionelle Adama Barrow. Am 06.04.2017 wählten die Gambier ein neues Parlament. Die langjährige Oppositionspartei des neuen Präsidenten Barrow, die Vereinigte Demokratische Partei (UDP), gewann 31 von 53 zur Wahl stehenden Sitzen in der Nationalversammlung (vgl. BFA Österreich, Länderinformation zur Staatendokumentation Gambia, Stand 25.07.2017, S. 5 f.). Zwar ist die Euphorie nach dem Wahlsieg und der Vereidigung Barrows angesichts nach wie vor bestehender großer Probleme des Landes Ernüchterung gewichen. Jedoch werden seit seinem Amtsantritt erstmals demokratische Grundsätze wie Presse- und Meinungsfreiheit geachtet. In den ersten 100 Tagen von Barrows Präsidentschaft wurden bereits viele politische Häftlinge freigelassen, v.a. Personen, die aufgrund kritischer Meinungsäußerungen inhaftiert worden waren (vgl. BFA Österreich, a.a.O., S. 5). Gambische Journalisten kehrten aus dem senegalesischen Exil in ihr Heimatland zurück (vgl. zum Ganzen UK Home Office, Country Policy and Information Note, Gambia: Political Opinion, Version 2.0, Stand März 2017, S. 25, 27). Seit der Amtsübernahme durch Präsident Barrow erfolgen keine Verhaftungen aus politischen Gründen mehr. Die Aktivitäten der Opposition unterliegen keinen Einschränkungen. Es sind keine Berichte über Folter mehr bekanntgeworden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.10.2017, Stand Juli 2017, S. 4, 5), wobei angesichts der mittlerweile frei agierenden Presse davon auszugehen ist, dass derartige Vorfälle aufgegriffen werden würden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stuttgart vom 21.08.2017). Allerdings sind auch unter der neuen Regierung die Versorgung von Häftlingen und die allgemeinen Haftbedingungen bislang kaum verbessert worden (vgl. den jüngsten Bericht des EASO Country of Origin Information Report: The Gambia - Country Focus, Dezember 2017, S. 35 f.: „The UN special rapporteur states in his report that the prisons were overcrowded und that prisoners were detained for many years without trial for minor offenses. The sanitary facilities and medical care were inadequate, and food was in short supply and of poor quality.“; vgl. auch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 7: „Die Haftbedingungen sind problematisch. Haftanstalten sind überfüllt und in schlechtem baulichen Zustand. Die medizinische Versorgung in den Haftanstalten ist schlecht wie generell in Gambia. Aufgrund Überlastung der Gerichte ziehen sich Strafverfahren mitunter unverhältnismäßig lang hin.“). Zwar wurden zahlreiche Häftlinge freigelassen, sodass insoweit die Überbelegung der Zellen und Gefängnisse verringert werden konnte; bzgl. der (unzureichenden) Haftbedingungen plant die neue Regierung jedoch keine umgehende Verbesserung der (Situation in den) bestehenden Gefängnisse(n), sondern neue Einrichtungen, die internationalen Standards entsprechen sollen. Deren Realisierung steht jedoch noch aus (vgl. wiederum EASO, a.a.O., S. 36). 75 Unter diesen veränderten Umständen vermag der Berichterstatter nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger derzeit noch eine längerfristige (Untersuchungs-)Haft in Gambia unter menschenrechtswidrigen Haftbedingungen oder eine politisch motivierte und damit diskriminierende Strafverfolgung drohte. Die von ihm geschilderten Vorfälle liegen nun fast sechs Jahre zurück und datieren aus der Zeit vor dem Regierungswechsel. Den Angaben des Klägers zufolge haben die Polizei bzw. Vertreter des „Staatsapparats“ zwar nach seiner Ausreise noch nach ihm gesucht, allerdings liegen ihm selbst seit Abbruch des Kontakts zu seiner Familie (namentlich dem Onkel) keine diesbezüglichen Informationen mehr vor. Darüber hinaus ist letztlich unklar geblieben, ob im Jahr 2012 tatsächlich ein Haftbefehl für den Kläger ausgestellt wurde, der heute noch Grundlage für eine Inhaftierung zumindest bis zur endgültigen Klärung eventueller strafrechtlicher Vorwürfe gegen den Kläger sein könnte. 76 Aus denselben Gründen scheidet die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aus. Neue Beweismittel bzgl. der Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hat der Kläger nicht vorgelegt, sodass auch diesbezüglich ein Wiederaufgreifen gem. § 51 Abs. 1 VwVfG ausscheidet. 5. 77 Der Kläger hat auch gem. § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 51 Rn. 15, 18) Neubescheidung (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). 78 Denn § 51 Abs. 5 VwVfG ist vom Verweis in § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG nicht erfasst, sodass ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne im Asyl(folge)verfahren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 51 Rn. 15; dies dennoch (ohne Auseinandersetzung mit § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG) prüfend VG Würzburg, Urteil vom 11.01.2018 – W 1 K 16.31332 – juris Rn. 20). Selbst wenn - was vorliegend schon nicht der Fall ist - die Behörde sich auch auf die Prüfung eines Wiederaufgreifens im weiteren Sinne eingelassen hätte, ergäbe sich hier im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung keine abweichende Beurteilung. Denn wie bereits oben ausgeführt, sind die neuen Beweismittel für den Kläger nicht dergestalt günstig, dass sie eine Änderung der ursprünglichen Entscheidung erforderlich machen würden. Schon die notwendige, aber nicht hinreichende Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Entscheidung (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 51 Rn. 18) ist damit nicht gegeben/hinreichend dargetan. Gründe 51 Nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, § 76 Abs. 1 AsylG. 52 Über die Klage konnte trotz Ausbleiben eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese hierauf zuvor in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO. I. 53 Die Klage ist als auf die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 24.05.2017 gerichtete Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 16). Die vom Kläger beantragte und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes bzw. weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG gerichtete Verpflichtungsklage ist unzulässig (BVerwG, a. a. O. juris Rn. 17 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, die ein Durchentscheiden des Tatsachengerichts vorsah). Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht ihr nicht die Rechtskraft des Urteils im Verfahren A 1 K 3961/14 vom 24.03.2015 entgegen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 51 VwVfG Rn. 79 ff. m. w. N.). II. 54 Die Klage ist aber unbegründet. 55 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und damit das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der letzten Änderung durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017, BGBl I, S. 2780. Dies gilt auch im Falle der Überprüfung einer früheren gerichtlich bestätigten Behördenentscheidung im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens (vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 51 Rn. 49; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, 103 Mai 2015, § 71 Rn. 187). 56 Ein Asylantrag ist dann im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Der Ausländer hat somit insbesondere darzulegen, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde gelegte Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Diese Gründe können nur dann zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen, wenn der Asylbewerber ohne grobes Verschulden außerstande war, sie in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Asylfolgeantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen zu stellen (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Maßstab der gerichtlichen Prüfung sind dabei nur die Gründe für ein Wiederaufgreifen, die von dem Antragsteller geltend gemacht werden; diesem obliegt es, innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Folgeantrags, zu denen auch die Fristwahrung selbst gehört, bezüglich aller der von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegründe schlüssig darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1988 – 9 C 47.87 – juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2000 – A 12 S 423/00 – juris Rn. 38). 1. 57 Für die Bejahung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens wegen Vorliegens neuer, für den Betroffenen günstiger Beweismittel nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist – neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG (dazu 2. und 3.) – notwendig, dass es sich um zulässige Beweismittel i. S. d. § 26 VwVfG handelt, und diese „neu“ sind, wobei die Frage der „Neuheit“ für jeden Wiederaufgreifensgrund separat zu beurteilen ist (vgl. Peuker, in: Knack/Hennecke, VwVfG, § 51 Rn. 54 a. E. m. w. N.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, 103 Mai 2015, § 71 Rn. 185). Dies ist dann der Fall, wenn sie als solche zur Zeit der Erstentscheidung nicht existent waren oder wenn sie bereits vor Erlass der Erstentscheidung bestanden, aber nicht mehr in das Erstverfahren eingeführt werden konnten oder von der Behörde tatsächlich nicht verwertet worden sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Neuheit der Beweismittel ist - wie § 51 Abs. 2 VwVfG impliziert - der Zeitpunkt der gerichtlichen Erstentscheidung, wenn sich ein gerichtliches Verfahren an das behördliche Erstverfahren angeschlossen hat (indirekt in diesem Sinne auch Peuker, in: Knack/Hennecke, VwVfG, § 51 Rn. 9; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 51 Rn. 131). Schließlich müssen sich die neuen Beweismittel zugunsten des Betroffenen auswirken können (dazu 4.). Insoweit ist die Geeignetheit der neuen Tatsachen für eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung schlüssig darzutun, wobei die Überprüfung der Erstentscheidung auf die Auswirkungen des neuen Beweismittels beschränkt ist (BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 8 C 75/80 - NJW 1982, 2204, 2205). Es genügt nicht, dass lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt werden (vgl. zu diesen Anforderungen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1998 – A 12 S 1006/97 – juris Rn. 22). Die Darlegungen des Folgeantragstellers müssen eine ihm günstigere Entscheidung zumindest als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2000 – 2 BvR 39/98 – juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 07.03.1989 – 9 C 59.88 – juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.06.1999 – A 6 S 2766/98 – juris Rn. 28). 58 Ausgehend hiervon sind sowohl das vorgelegte Original des Mitgliedsausweises der UDP (a)) als auch die Kopie/der Scan des Steckbriefes (b)) in diesem Sinne neue Beweismittel. 59 Unerheblich ist dabei, dass in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers, in welchem die Gründe für die Einleitung des Asylfolgeverfahrens dem Bundesamt mitgeteilt wurden, kein Hinweis auf das Vorliegen des Original-Mitgliedsausweises enthalten war, und auch im weiteren Asylfolgeverfahren vor dem Bundesamt dieser Umstand niemals in Rede stand, sondern erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2018 zu Tage trat. Zwar obliegt es dem Asylfolgeantragsteller, die in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgründe zu benennen und diesbezüglich alle Umstände darzulegen, die i. S. d. § 51 Abs. 1 VwVfG das Wiederaufgreifen des Verfahrens begründen (können) sollen (vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 51 Rn. 20 m. w. N.) und ist die inhaltliche Prüfung aus Gründen der Rechtssicherheit und des Zwecks des Wiederaufgreifensverfahrens auf diejenigen Gründe beschränkt, die neu hinzukommen und bzgl. derer der Antragsteller nicht präkludiert ist (vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 51 Rn. 50; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 51 Rn. 36). Kommen jedoch im laufenden (Verwaltungs- oder Gerichts-)Verfahren weitere neue Umstände hinzu, spricht schon die Prozessökonomie dafür, auch diese mit in das Verfahren einzubeziehen (im Sinne eines „weiten“ Verständnisses wegen Art. 34 Abs. 3 VRL a. F. bzw. 40 Abs. 3 VRL n. F. auch Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, 103 Mai 2015, § 71 Rn. 184). a) 60 Dem Gericht lag seinerzeit nur die Kopie der Membership Card des Klägers vor, die dessen Prozessbevollmächtigte dem Gericht mit Schriftsatz vom 23.03.2015 übermittelt hatte. Gegenüber der Kopie stellt das in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2018 vorgelegte Original der Membership-Card ein neues Beweismittel dar. Denn anders als die Kopie ist es geeignet, eine Bewertung der Echtheit des Dokuments zuzulassen. Dem Original kommt gegenüber der Kopie daher ein gesteigerter Beweiswert zu. Die Würdigung desselben war der seinerzeit erkennenden Berichterstatterin nicht möglich. Bereits dies rechtfertigt es, die Vorlage der Original-Membership Card des Klägers als neues Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG einzustufen. b) 61 Auch der vom Kläger zur Begründung des Asylfolgeantrags vorgelegte Steckbrief (polizeiliche Suchmeldung) ist ein ggü. dem Erstverfahren neues Beweismittel. Zwar liegt dieses nur in Kopie (bzw. als Scan in der Bundesamtsakte) vor, der Inhalt des (Original-)Dokuments wird in der Kopie aber gleichermaßen verkörpert (vgl. Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 26 Rn. 88). Der vorgelegte Steckbrief ist auch insoweit neu, als er im (behördlichen wie gerichtlichen) Erstverfahren noch nicht verfahrensgegenständlich war. 2. 62 Lediglich bzgl. des Steckbriefes war der Kläger i. S. d. § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außerstande, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. a) 63 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.02.2018 hat der Kläger angegeben, das Original des Mitgliedsausweises (nur) deshalb in der damaligen mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 nicht vorgelegt zu haben, weil die Richterin hiernach nicht gefragt habe. Damit impliziert der Kläger, dass er bereits seinerzeit über das Original sehr wohl verfügt hat. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger in der ersten Bundesamtsanhörung angegeben hat, den Mitgliedsausweis in Gambia gelassen zu haben. Denn damit ist nicht schlüssig dargelegt, wann und wie der Kläger zwischenzeitlich an den Mitgliedsausweis gelangt ist. Insoweit ist der Kläger aber beweisbelastet. Indem der Kläger das ihm wohl bereits damals vorliegende Original des Mitgliedsausweises nicht der Behörde und dem Gericht vorgelegt hat, ist er seinen Mitwirkungspflichten gem. § 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 5 AsylG nicht nachgekommen und hat es i. S. d. § 51 Abs. 2 VwVfG schuldhaft unterlassen, ebendies zu tun. Insoweit ist ihm jedenfalls ein (grober) Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Dem Kläger musste auch klar sein, dass dem Original des Mitgliedsausweises ggü. der Kopie ein deutlich höherer Beweiswert zukommt, sodass er annehmen musste, dass das Bundesamt und das Gericht hieran ein gesteigertes Interesse hatten und er insoweit zur Vorlage verpflichtet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 – 10 C 13/09 – juris Rn. 30 = BVerwGE 138, 289, 301). b) 64 Hinsichtlich des Steckbriefes hat der Kläger glaubhaft geschildert, dass ihm dieser weder während des ersten Asylverfahrens noch im diesbezüglichen Gerichtsverfahren bereits bekannt war, er diesen vielmehr erst im März 2016 von einem Freund aus Gambia per Email zugeschickt bekommen hat. Der Kläger hat es zuvor auch nicht grob fahrlässig unterlassen, sich nach dem Steckbrief zu erkundigen bzw. diesen dem Bundesamt und dem Gericht vorzulegen. 3. 65 Der Kläger hat das Asylfolgeverfahren bzgl. des Steckbriefes verspätet i. S. d. § 51 Abs. 3 VwVfG eingeleitet. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2018 angab, hat er im März 2016 Kenntnis von dem Steckbrief erhalten und diesen per Mail zugesandt bekommen. Er war daher bereits zu diesem Zeitpunkt gehalten, das Wiederaufgreifen im Asylfolgeverfahren zu beantragen, da er positive Kenntnis des neuen Beweismittels hatte (zu diesem Erfordernis Peuker, in: Knack/Hennecke, VwVfG, § 51 Rn. 54). Tatsächlich erfolgte dies erst mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2016 und damit nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG. Weder das Bundesamt noch das Gericht können von dieser Frist dispensieren oder über diese hinwegsehen. Für das Gericht ergibt sich dies bereits aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der Bindung an das Gesetz. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht ersichtlich (vgl. zu dieser Möglichkeit Stein, in: Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch, VwVfG, § 51 Rn. 15). 4. 66 Selbst wenn man dies anders sehen und § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG als gewahrt ansehen wollte, wirkten sich die neuen Beweismittel nicht dergestalt zugunsten des Klägers aus, dass sie eine Abänderung der Erstentscheidung erforderlich machen oder zumindest möglich erscheinen würden. 67 Weder ergibt sich die erforderliche Kausalität bei einer formalen Betrachtung der Frage, ob dieser geeignet ist, eine Neubewertung des Vortrages des Klägers zu rechtfertigen (dazu a)), noch bzgl. einer inhaltlichen Prüfung der Frage, ob der Kläger - bei Wahrunterstellung seines Vortrages und Berücksichtigung aller vorliegender Beweismittel - nach wie vor in Gambia verfolgt wird bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin verfolgt würde (dazu b)). a) 68 Durch den neu vorgelegten Steckbrief lässt sich eine Neubewertung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrages nicht rechtfertigen. Denn der Steckbrief ist nicht geeignet, die von der seinerzeit erkennenden Berichterstatterin im Verfahren A 1 K 3961/14 angenommene Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vortrages bzgl. seiner Fluchtgründe aufzulösen. Im Urteil vom 24.03.2015 hat die damalige Berichterstatterin ausgeführt, der klägerische Vortrag, die Demonstration habe im August 2012 stattgefunden und der Kläger sei am 08.08.2012 ausgereist, sei mit den allgemein verfügbaren Erkenntnismitteln nicht vereinbar, wonach die Öffentlichkeit von der beabsichtigten Hinrichtung der 47 Gefangenen erst am 18. oder 19.08.2012 erfahren habe, weshalb es ausgeschlossen sei, dass bereits zehn oder neun Tage zuvor (d. h. vor der Ausreise des Klägers) eine Demonstration der UDP hiergegen habe geplant werden können (hierzu ferner mittlerweile US Deptartment of State, THE GAMBIA 2012 HUMAN RIGHTS REPORT, S. 2 (https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/695246/695251/695256/16560729/United_States___US_Department_of_State___Human_rights_Report_2012_Gambia%2C_19.04.2013.pdf?nodeid=16560282&vernum=-2; UK Home Office, COIR Report 2013/14 4. Death penalty, S. 15). Diese Einschätzung wird durch den vorgelegten Steckbrief nicht infrage gestellt. Denn er verhält sich zu der Frage, wann die Demonstration stattfand und in welchem Zusammenhang sie zu der beabsichtigten Hinrichtung der 47 Gefangenen stand, nicht. Vielmehr ist er nach dem klägerischen Vortrag dazu bestimmt, darzutun, dass der Kläger nach wie vor in Gambia gesucht und verfolgt wird. Um dies annehmen zu können, muss jedoch - in einem ersten Schritt - zunächst das Verfolgungsschicksal glaubhaft sein und eine solche Verfolgung tragen können. Dies ist nach wie vor nicht der Fall. 69 Damit kann offenbleiben, ob der vorgelegte Scan des Steckbriefes überhaupt geeignet ist, als Beweismittel eine andere inhaltliche Entscheidung zu rechtfertigen. Insoweit braucht nicht entschieden werden, ob die Kopie des Steckbriefes das Vorliegen eines echten Originals belegen kann, d. h. ob ein solches echtes Original überhaupt existiert, von dem behaupteten Aussteller stammt und den Kläger betrifft (woran der erkennende Einzelrichter nach wie vor erhebliche Zweifel hat, weil der Haftbefehl keine konkrete Straftat bezeichnet und als Datum der Versammlung ebenfalls den 08.08.0212 benennt, vgl. insoweit die Auskunft des AA vom 24.06.2015 an das VG Karlsruhe, Az. 508-9-516.80/48251, Schreiben des VG Karlsruhe vom 26.09.2014 - AZ. A 9 K 1844/14), mithin ob der Kläger tatsächlich staatlicherseits in Gambia gesucht wird. b) 70 Selbst bei einer alle vom Kläger in das Verfahren eingeführten Beweismittel berücksichtigenden materiellen Betrachtung (vgl. hierzu Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, 103 Mai 2015, § 71 Rn. 181) ergäbe sich ebenfalls keine gegenüber dem Urteil vom 24.03.2015 (A 1 K 3961/14) abweichende Einschätzung bzgl. der beantragten Schutztatbestände. 71 Es ist schon nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger seinerzeit wegen seiner angeblichen Beteiligung an einer Versammlung der UDP mit einer staatlichen Verfolgung hätte rechnen müssen. Denn das diesbezügliche Vorbringen verbleibt auch nach der erneuten mündlichen Verhandlung und diesbezüglichen Nachfragen des erkennenden Einzelrichters äußerst vage und damit nicht glaubhaft: Der Kläger vermochte keine Angaben zu Ort und Umständen der Demonstration sowie zum Umfang seiner Beteiligung hieran zu machen. Auch seine Angaben zu seiner Eingliederung in die Organisation der UDP blieben äußerst blass und wenig nachvollziehbar. Es hätte aber erwartet werden können, dass der Kläger den für ihn angeblich fluchtauslösenden Vorfall detailliert und unter Angabe genauer Orts- und Zeitangaben sowie seines Mitwirkungsbeitrags schildert. Dass er dies nicht vermochte, geht zulasten der Glaubhaftigkeit seines Vortrags. 72 Selbst bei Annahme einer relevanten Vorverfolgung durch Mitglieder des APRC, die dem (damaligen) gambischen Staat zugerechnet werden könnten, und der diesbezüglich anzunehmenden Vermutung für das Fortbestehen einer beachtlichen Verfolgungsfurcht i. S. d. Art. 4 Abs. 4 QRL, bestehen jedenfalls zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die unterstellte Vorverfolgung im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Gambia nicht mehr bestünde. 73 Denn es sprechen heute stichhaltige Gründe gegen eine unmenschliche Behandlung des Klägers im Fall seiner Rückkehr nach Gambia. Es erscheint nicht mehr beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger noch mit einer Inhaftierung aufgrund der Vorfälle im Jahre 2012 und daran anknüpfend mit einer unmenschlichen Behandlung in Haft zu rechnen hätte. 74 Der frühere Präsident Gambias Yahya Jammeh, der das Land 22 Jahre lang diktatorisch regierte, hat am 01.12.2016 die Präsidentschaftswahlen verloren. Wahlsieger war der Oppositionelle Adama Barrow. Am 06.04.2017 wählten die Gambier ein neues Parlament. Die langjährige Oppositionspartei des neuen Präsidenten Barrow, die Vereinigte Demokratische Partei (UDP), gewann 31 von 53 zur Wahl stehenden Sitzen in der Nationalversammlung (vgl. BFA Österreich, Länderinformation zur Staatendokumentation Gambia, Stand 25.07.2017, S. 5 f.). Zwar ist die Euphorie nach dem Wahlsieg und der Vereidigung Barrows angesichts nach wie vor bestehender großer Probleme des Landes Ernüchterung gewichen. Jedoch werden seit seinem Amtsantritt erstmals demokratische Grundsätze wie Presse- und Meinungsfreiheit geachtet. In den ersten 100 Tagen von Barrows Präsidentschaft wurden bereits viele politische Häftlinge freigelassen, v.a. Personen, die aufgrund kritischer Meinungsäußerungen inhaftiert worden waren (vgl. BFA Österreich, a.a.O., S. 5). Gambische Journalisten kehrten aus dem senegalesischen Exil in ihr Heimatland zurück (vgl. zum Ganzen UK Home Office, Country Policy and Information Note, Gambia: Political Opinion, Version 2.0, Stand März 2017, S. 25, 27). Seit der Amtsübernahme durch Präsident Barrow erfolgen keine Verhaftungen aus politischen Gründen mehr. Die Aktivitäten der Opposition unterliegen keinen Einschränkungen. Es sind keine Berichte über Folter mehr bekanntgeworden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.10.2017, Stand Juli 2017, S. 4, 5), wobei angesichts der mittlerweile frei agierenden Presse davon auszugehen ist, dass derartige Vorfälle aufgegriffen werden würden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stuttgart vom 21.08.2017). Allerdings sind auch unter der neuen Regierung die Versorgung von Häftlingen und die allgemeinen Haftbedingungen bislang kaum verbessert worden (vgl. den jüngsten Bericht des EASO Country of Origin Information Report: The Gambia - Country Focus, Dezember 2017, S. 35 f.: „The UN special rapporteur states in his report that the prisons were overcrowded und that prisoners were detained for many years without trial for minor offenses. The sanitary facilities and medical care were inadequate, and food was in short supply and of poor quality.“; vgl. auch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 7: „Die Haftbedingungen sind problematisch. Haftanstalten sind überfüllt und in schlechtem baulichen Zustand. Die medizinische Versorgung in den Haftanstalten ist schlecht wie generell in Gambia. Aufgrund Überlastung der Gerichte ziehen sich Strafverfahren mitunter unverhältnismäßig lang hin.“). Zwar wurden zahlreiche Häftlinge freigelassen, sodass insoweit die Überbelegung der Zellen und Gefängnisse verringert werden konnte; bzgl. der (unzureichenden) Haftbedingungen plant die neue Regierung jedoch keine umgehende Verbesserung der (Situation in den) bestehenden Gefängnisse(n), sondern neue Einrichtungen, die internationalen Standards entsprechen sollen. Deren Realisierung steht jedoch noch aus (vgl. wiederum EASO, a.a.O., S. 36). 75 Unter diesen veränderten Umständen vermag der Berichterstatter nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger derzeit noch eine längerfristige (Untersuchungs-)Haft in Gambia unter menschenrechtswidrigen Haftbedingungen oder eine politisch motivierte und damit diskriminierende Strafverfolgung drohte. Die von ihm geschilderten Vorfälle liegen nun fast sechs Jahre zurück und datieren aus der Zeit vor dem Regierungswechsel. Den Angaben des Klägers zufolge haben die Polizei bzw. Vertreter des „Staatsapparats“ zwar nach seiner Ausreise noch nach ihm gesucht, allerdings liegen ihm selbst seit Abbruch des Kontakts zu seiner Familie (namentlich dem Onkel) keine diesbezüglichen Informationen mehr vor. Darüber hinaus ist letztlich unklar geblieben, ob im Jahr 2012 tatsächlich ein Haftbefehl für den Kläger ausgestellt wurde, der heute noch Grundlage für eine Inhaftierung zumindest bis zur endgültigen Klärung eventueller strafrechtlicher Vorwürfe gegen den Kläger sein könnte. 76 Aus denselben Gründen scheidet die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aus. Neue Beweismittel bzgl. der Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hat der Kläger nicht vorgelegt, sodass auch diesbezüglich ein Wiederaufgreifen gem. § 51 Abs. 1 VwVfG ausscheidet. 5. 77 Der Kläger hat auch gem. § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 51 Rn. 15, 18) Neubescheidung (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). 78 Denn § 51 Abs. 5 VwVfG ist vom Verweis in § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG nicht erfasst, sodass ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne im Asyl(folge)verfahren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 51 Rn. 15; dies dennoch (ohne Auseinandersetzung mit § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG) prüfend VG Würzburg, Urteil vom 11.01.2018 – W 1 K 16.31332 – juris Rn. 20). Selbst wenn - was vorliegend schon nicht der Fall ist - die Behörde sich auch auf die Prüfung eines Wiederaufgreifens im weiteren Sinne eingelassen hätte, ergäbe sich hier im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung keine abweichende Beurteilung. Denn wie bereits oben ausgeführt, sind die neuen Beweismittel für den Kläger nicht dergestalt günstig, dass sie eine Änderung der ursprünglichen Entscheidung erforderlich machen würden. Schon die notwendige, aber nicht hinreichende Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Entscheidung (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 51 Rn. 18) ist damit nicht gegeben/hinreichend dargetan.